Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt illegal nach Österreich ein und stellte am 13.11.2015 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom 29.04.2016, Zl. 1094866701-151774007, wurde der Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
G 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Der Antrag wurde
G auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Marokko abgewiesen (Spruchpunkt II.). Dem Beschwerdeführer wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G nicht erteilt.
G in Verbindung mit § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG 2005 erlassen. Es wurde
9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
Als Frist für die freiwillige Ausreise wurden 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.). Dieser Bescheid erwuchs mangels Beschwerde am 31.05.2016 in Rechtskraft.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom 29.04.2016, Zl. 1094866701-151774007, wurde der Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Der Antrag wurde
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Marokko abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Dem Beschwerdeführer wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 erlassen. Es wurde
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Marokko zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Als Frist für die freiwillige Ausreise wurden 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch vier.). Dieser Bescheid erwuchs mangels Beschwerde am 31.05.2016 in Rechtskraft. Im Zeitraum zwischen 11.02.2016 und 26.06.2016 stellte der Beschwerdeführer in der Schweiz, in Deutschland sowie in Dänemark jeweils einen Asylantrag und wurde schließlich aufgrund der Dublin-III-Verordnung von Dänemark nach Österreich überstellt. Der Beschwerdeführer wurde am 01.09.2016 (rk. 06.09.2016) vom Landesgericht XXXX zu XXXX gem. §§ 127, 130 Abs. 1, 1. Fall StGB und § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten, davon Freiheitsstrafe 6 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre, verurteilt.Der Beschwerdeführer wurde am 01.09.2016 (rk. 06.09.2016) vom Landesgericht römisch 40 zu römisch 40 gem. Paragraphen 127, 130, Absatz eins, eins, Fall StGB und Paragraph 15, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten, davon Freiheitsstrafe 6 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre, verurteilt. Am 14.02.2017 stellte der Beschwerdeführer seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 23.03.2017, Zl. 1094866701-170197979 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten
1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkte I.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G wurde nicht erteilt.
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG erlassen und
9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Marokko
Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde
1 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).
G wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 16.02.2017 verloren hat (Spruchpunkt IV.).Mit Bescheid der belangten Behörde vom 23.03.2017, Zl. 1094866701-170197979 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten
Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkte römisch eins.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Marokko
Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkte römisch zwei.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde
Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 13, Absatz 2, AsylG wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 16.02.2017 verloren hat (Spruchpunkt römisch vier.). Gegen diese Entscheidung brachte der Beschwerdeführer Beschwerde ein, welche mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.04.2017, Zl. I407 2153143-1/8E betreffend die Spruchpunkte I., II., und IV. des angefochtenen Bescheids
1 und 2 als unbegründet abgewiesen wurde. Spruchpunkt III. wurde ersatzlos behoben. Dieses Erkenntnis erwuchs in Rechtskraft.Gegen diese Entscheidung brachte der Beschwerdeführer Beschwerde ein, welche mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.04.2017, Zl. I407 2153143-1/8E betreffend die Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei., und römisch vier. des angefochtenen Bescheids
Paragraph 28, Absatz eins und 2 als unbegründet abgewiesen wurde. Spruchpunkt römisch drei. wurde ersatzlos behoben. Dieses Erkenntnis erwuchs in Rechtskraft. Der Beschwerdeführer wurde am 24.05.2017 (rk. 24.05.2017) vom Landesgericht XXXX zu XXXX gem. §§ 15, 87 StGB und § 125 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten, davon Freiheitsstrafe 12 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre, verurteilt.Der Beschwerdeführer wurde am 24.05.2017 (rk. 24.05.2017) vom Landesgericht römisch 40 zu römisch 40 gem. Paragraphen 15, 87, StGB und Paragraph 125, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten, davon Freiheitsstrafe 12 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre, verurteilt. Am 06.07.2017 stellte der Beschwerdeführer seinen dritten Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer wurde am 26.07.2017 (rk. 31.07.2017) vom Landesgericht XXXX zu XXXX gem. § 27
1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkte I.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer
G 2005 nicht erteilt.
G 2005 in Verbindung mit § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
2 Z. 2 FPG 2005 erlassen. Es wurde
9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
Unter Spruchpunkt III. wurde festgestellt, dass
1a keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 14.10.2017, Zl. 1094866701-170197979 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten
Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkte römisch eins.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer
Paragraphen 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 erlassen. Es wurde
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Marokko zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Unter Spruchpunkt römisch drei. wurde festgestellt, dass
Paragraph 55, Absatz eins a, keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe. Gegen diese Entscheidung brachte der Beschwerdeführer eine Beschwerde ein, welche mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.11.2017, Zl. I414 2153143-2/3E
GVG als unbegründet abgewiesen wurde.Gegen diese Entscheidung brachte der Beschwerdeführer eine Beschwerde ein, welche mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.11.2017, Zl. I414 2153143-2/3E
Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen wurde. Mit "Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme" informierte die belangte Behörde den Beschwerdeführer am 25.01.2018, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot und die Schubhaft nach Ende seiner Strafhaft geplant sei. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert binnen zwei Wochen eine schriftliche Stellungnahme abzugeben In seiner Stellungnahme vom 08.02.2018 erklärte der Beschwerdeführer, dass er im November 2015 illegal in das Bundesgebiet eingereist sei und sich seit August 2016 durchgehend in Österreich aufhalten würde. Er habe zwölf Jahre lang die Schule in Marokko besucht, jedoch keinen Beruf erlernt. Er sei ledig und Vater eines fünf Jahre alten Sohnes, der sich gemeinsam mit seiner Mutter in Algerien aufhalten würde. Zur Zeit habe er keinen Kontakt zu seinem Sohn. In Österreich verfüge er lediglich über Bekannte, jedoch nicht über Familienangehörige. Er habe vor seiner Inhaftierung unangemeldet bei einem Freund im 16. Wiener Gemeindebezirk gelebt und "schwarz" auf Baustellen gearbeitet. Im Heimatland werde er nach wie vor von den Brüdern seiner Frau verfolgt und mit dem Tod bedroht. Einen Aufenthalt in Österreich strebe er deswegen an, weil es sich hier medizinisch behandeln lassen möchte (OP am Kopf) und in Österreich in Sicherheit leben könnte. In seiner Stellungnahme vom 21.02.2018 machte der Beschwerdeführer Angaben zu behaupteten Problemen im Heimatland und erklärte, dass er die Straftat in Österreich nur deswegen begangen habe, weil er mit der Situation überfordert gewesen sei und keine Hilfe und Unterkunft erhalten habe. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.02.2018 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G 2005 nicht erteilt.
G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
1 Z 1 Fremdenpolizeigesetz erlassen (Spruchpunkt I.), und es wurde festgestellt, dass die Abschiebung
(Spruchpunkt II.).
Vm. Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen ihn ein auf acht Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde
2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.). Dieser Bescheid wurde am 01.03.2018 zugestellt.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.02.2018 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, Fremdenpolizeigesetz erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), und es wurde festgestellt, dass die Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Marokko zulässig ist. (Spruchpunkt römisch zwei.).
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurde gegen ihn ein auf acht Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch drei.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.). Dieser Bescheid wurde am 01.03.2018 zugestellt. Am 05.03.2018 wurde Beschwerde erhoben und beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge die gegen den Beschwerdeführer
G iVm § 52 Abs. 2 Z 2 FPG ausgesprochene Rückkehrentscheidung aufheben sowie die Abschiebung nach § 46 FPG nach Marokko für unzulässig erklären; in eventu den angefochtenen Bescheid zur Gänze beheben und zur neuerlichen Entscheidung und Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverweisen; dass
Vm Abs. 3 Z 1 FPG erlassene Einreiseverbot in der Höhe von acht Jahren zur Gänze beheben, in eventu die Dauer des Einreiseverbote auf ein verhältnismäßiges Ausmaß reduzieren.Am 05.03.2018 wurde Beschwerde erhoben und beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge die gegen den Beschwerdeführer
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG ausgesprochene Rückkehrentscheidung aufheben sowie die Abschiebung nach Paragraph 46, FPG nach Marokko für unzulässig erklären; in eventu den angefochtenen Bescheid zur Gänze beheben und zur neuerlichen Entscheidung und Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverweisen; dass
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG erlassene Einreiseverbot in der Höhe von acht Jahren zur Gänze beheben, in eventu die Dauer des Einreiseverbote auf ein verhältnismäßiges Ausmaß reduzieren. Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 13.03.2018 vorgelegt. Mit Beschwerdenachreichung vom 09.04.2018 wurden beim Bundesverwaltungsgericht eine weitere Stellungnahme sowie Befunde des Beschwerdeführers eingebracht. In dieser Stellungnahme gab der Beschwerdeführer an, dass er in Marokko in armen Verhältnissen gelebt habe. Als er acht Jahre alt gewesen sei, sei sein Vater verstorben und sein Leben sei um einiges schwerer geworden. Er sei Einzelkind gewesen und habe dann nur mehr seine Mutter gehabt. Er habe zwölf Jahre lang die Schule besucht und habe sich danach mit kleinen Hilfsarbeiten durchkämpfen müssen. Er habe so viel wie möglich für ein besseres Leben in Österreich gespart. In Österreich seien leider alle drei Asylanträge negativ entschieden worden, obwohl er schon fast sozial integriert gewesen sei, bereits Deutsch gelernt habe und Freunde gefunden habe, allerdings habe ihm eine fixe Arbeit gefehlt. Daraufhin sei er leider kriminell geworden. Er sei am Kopf operiert worden, da er an einer Akromegalie und einem Hypophysenmakroadenom gelitten habe. Er befinde sich immer noch in Behandlung (Hydrocortisontherapie) und besitze einen Notfallpass wegen Nebenniereninsuffizienz. Aufgrund dieser Krankheiten könne er nicht nach Marokko zurück, da es dort keine guten Ärzte oder Medikamente gebe. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
der geltenden Verfassung unabhängig. Ein rechtsstaatliches, faires Verfahren mit dem Recht, Berufung einzulegen, ist gesetzlich gewährleistet. Über Beeinflussung der Gerichte durch Korruption oder durch außergerichtliche Einflussmaßnahmen wird berichtet. Der Sicherheitsapparat besteht aus Polizei- und paramilitärischen Organisationen Eine zivile Kontrolle über Sicherheitskräfte ist abgesehen von Einzelfällen effektiv. Folter steht unter Strafe, wobei Berichte über Folterungen und Gewaltanwendung gegenüber Gefangenen bestehen. Die in Marokko verbreitete Korruption steht unter Strafe, welche aber nicht effektiv vollzogen wird. Eine Reform der Korruptionsbekämpfungsbehörde ist geplant, aber noch nicht verwirklicht. Marokko verfügt über einen umfassenden Grundrechtebestand, lediglich das Grundrecht der Glaubens- und Gewissensfreiheit fehlt. Die Grundrechte werden durch den Vorbehalt in Bezug auf die Monarchie, den islamischen Charakter von Staat und Gesellschaft und die territoriale Integrität beschränkt. Ferner fehlen zT Durchführungsgesetze. Allgemein bestehen grundrechtliche Probleme hinsichtlich der Sicherheitskräfte sowie schlechter Haftbedingungen. Staatliche Repressionen gegen bestimmte Personen oder Personengruppen wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer religiösen Überzeugung können nicht festgestellt werden. Die Haftbedingungen sind generell schlecht und entsprechen nicht internationalen Standards. Hygienische Verhältnisse und die medizinische Versorgung in Gefängnissen sind nicht gut. Gefängnisse sind in Marokko überbelegt. Es existieren Berichte über folterähnliche Praktiken in Gefängnissen. Die Todesstrafe wird weiterhin in Marokko verhängt. Seit 1993 wurden aber keine Todesstrafen mehr vollstreckt. Die medizinische Grundversorgung ist vor allem im städtischen Raum weitgehend gesichert. Medizinische Dienste sind kostenpflichtig und werden bei bestehender gesetzlicher Krankenversicherung von dieser erstattet. Es gibt einen großen qualitativen Unterschied zwischen öffentlicher und (teurer) privater Krankenversorgung. Im Bereich der Basis-Gesundheitsversorgung wurde 2012 das Programm RAMED eingeführt und erstreckt sich auf 8,5 Mio. Einwohner der untersten Einkommensschichten bzw. vulnerable Personen, die bisher keinen Krankenversicherungsschutz genossen. Zugang haben Haushaltsvorstände und deren Haushaltsangehörige, die keiner anderen Pflicht-Krankenversicherung unterliegen. Ansprechbar sind die Leistungen im staatlichen Gesundheitssystem (Einrichtungen der medizinischen Grundversorgung und Vorsorge sowie Krankenhäuser) im Bereich der Allgemein- und Fachmedizin, stationärer Behandlung, Röntgendiagnostik etc. Mittellose Personen können auf Antrag bei der Präfektur eine "Carte RAMED" erhalten. Bei Vorlage dieser Karte sind Behandlungen kostenfrei (AA 10.3.2017). Eine nach Marokko zurückkehrende Person, bei welcher keine berücksichtigungswürdigen Gründe vorliegen, wird durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine unmenschliche Lage versetzt.
G ist einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen: 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht. 2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder3.2.1.1.
Paragraph 57, Absatz eins, AsylG ist einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen: 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht.
G wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet und auch aus dem Verwaltungsakt ergeben sich keinerlei Hinweise, die nahe legen würden, dass die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung in Betracht kommt.Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz"
Paragraph 57, AsylG wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet und auch aus dem Verwaltungsakt ergeben sich keinerlei Hinweise, die nahe legen würden, dass die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung in Betracht kommt. Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG nicht gegeben sind, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides - im Umfang des ersten Satzes -
GVG als unbegründet abzuweisen.Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG nicht gegeben sind, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides - im Umfang des ersten Satzes -
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abzuweisen. 3.2.1.2. In weiterer Folge ist
G eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz (dem AsylG) mit einer Rückkehrentscheidung
dem
In weiterer Folge ist
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz (dem AsylG) mit einer Rückkehrentscheidung
dem
Paragraph 57, nicht erteilt wird.
1 Z 1 FPG hat die belangte Behörde gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Im gegenständlichen Verfahren hält sich der Beschwerdeführer nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf, da das Asylverfahren seinen dritten Antrag auf internationalen Schutz vom 06.07.2017 betreffend, wegen entschiedener Sache am 14.10.2017 von der belangten Behörde zurückgewiesen wurde, dies mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.11.2017 bestätigt wurde und bis dato kein neuer Asylantrag gestellt wurde.
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG hat die belangte Behörde gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Im gegenständlichen Verfahren hält sich der Beschwerdeführer nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf, da das Asylverfahren seinen dritten Antrag auf internationalen Schutz vom 06.07.2017 betreffend, wegen entschiedener Sache am 14.10.2017 von der belangten Behörde zurückgewiesen wurde, dies mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.11.2017 bestätigt wurde und bis dato kein neuer Asylantrag gestellt wurde.
1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
FPG, einer Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, einer Ausweisung
FPG oder eines Aufenthaltsverbotes
FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs. 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).
Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, einer Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, einer Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder eines Aufenthaltsverbotes
Paragraph 67, FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere die in Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist). Daher ist eine individuelle Abwägung der berührten Interessen vorzunehmen, um zu beurteilen, ob ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers durch seine Außerlandesbringung als im Sinne des Art. 8 EMRK verhältnismäßig angesehen werden kann.Daher ist eine individuelle Abwägung der berührten Interessen vorzunehmen, um zu beurteilen, ob ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers durch seine Außerlandesbringung als im Sinne des Artikel 8, EMRK verhältnismäßig angesehen werden kann. Im gegenständlichen Fall verfügt der Beschwerdeführer über kein Familienleben in Österreich, und er hat ein solches auch nicht behauptet. Zu prüfen wäre daher ein etwaiger Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554).Im gegenständlichen Fall verfügt der Beschwerdeführer über kein Familienleben in Österreich, und er hat ein solches auch nicht behauptet. Zu prüfen wäre daher ein etwaiger Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). Im Hinblick auf seinen seit seiner Einreise mit Unterbrechung (Asylantragstellungen in der Schweiz, Deutschland und Dänemark im Zeitraum zwischen 11.02.2016 bis 28.06.2016 sowie Haftaufenthalte von 26.07.2016 bis 01.09.2016 und seit 16.02.2017) seit ca. zweieinhalb Jahre andauernden Aufenthalt kann nicht von einem maßgeblichen und überdurchschnittlichen Grad an Integration gesprochen werden, der seinen persönlichen Interessen ein entscheidendes Gewicht verleihen würde. Der Beschwerdeführer hat keinen Deutschkurs besucht, hat in Österreich an keinen Aus- oder Weiterbildungen teilgenommen und hat keine nachgewiesene legale Erwerbstätigkeit ausgeübt. Er hat weder gemeinnützige Tätigkeiten ausgeübt, noch konnte er andere außergewöhnliche Umstände ins Treffen führen. Unterlagen, die für eine verfestigte Integration sprechen würden, wurden nicht vorgelegt. Vom Vorhandensein eines Privatlebens in Österreich kann zudem auch nicht ausgegangen werden, da der Beschwerdeführer kein Privatleben vorbringt und sich mittlerweile seit 16.02.2017, also seit mehr als einem Jahr, in Haft befindet. Es kann auch nach wie vor von einem Bestehen von Bindungen des Beschwerdeführers zu seinem Heimatstaat Marokko ausgegangen werden, zumal er dort den überwiegenden Teil seines Lebens verbracht hat und dort sozialisiert wurde, er nach wie vor die dortige Sprache spricht und durchaus mit den regionalen Sitten und Gebräuchen vertraut ist - und kann im gegenständlichen Fall nicht von einer vollkommenen Entwurzelung des Beschwerdeführers gesprochen werden. Bei der gebotenen Interessensabwägung ist zu Lasten des Beschwerdeführers aber auch das strafgesetzwidrige Fehlverhalten zu berücksichtigen, dem seine drei strafgerichtlichen Verurteilungen wegen gewerbsmäßigen Diebstahls, versuchter absichtlich schwerer Körperverletzung und Sachbeschädigung sowie wegen unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von insgesamt 38 Monaten, davon 18 Monate bedingt (wobei der bedingt nachgesehene Teil der Freiheitsstrafen wieder widerrufen worden ist), verurteilt worden war. Es ist unbestritten, dass aufenthaltsbeendigende Maßnahmen auch unter dem Aspekt der Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen zu sehen sind. Vor allem im Bereich der Suchtmittelkriminalität berührt die aus der Begehung eines solchen strafbaren Deliktes ausgehende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit wegen der besonderen Gefährlichkeit für Dritte ein Grundinteresse der Gesellschaft. Der VwGH hat in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz bereits wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (vgl. das Erkenntnis vom 20. August 2013, 2013/22/0082 und das Erkenntnis vom 22.11.2012, Zl. 2011/23/0556, mwN).Es ist unbestritten, dass aufenthaltsbeendigende Maßnahmen auch unter dem Aspekt der Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen zu sehen sind. Vor allem im Bereich der Suchtmittelkriminalität berührt die aus der Begehung eines solchen strafbaren Deliktes ausgehende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit wegen der besonderen Gefährlichkeit für Dritte ein Grundinteresse der Gesellschaft. Der VwGH hat in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz bereits wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht vergleiche das Erkenntnis vom 20. August 2013, 2013/22/0082 und das Erkenntnis vom 22.11.2012, Zl. 2011/23/0556, mwN). Im Hinblick auf die "verheerende Wirkung von Drogen auf das Leben von Menschen" hat auch der EGMR wiederholt sein Verständnis für die Bestimmtheit der Mitgliedstaaten im Vorgehen gegenüber Personen, die an der Verbreitung von Drogen aktiv mitwirken, zum Ausdruck gebracht (EGMR, 19.02.1998, Dalia gegen Frankreich, Nr. 154/1996/773/974; EGMR vom 30.11. 1999, Baghli gegen Frankreich Nr. 34374/97). Erst kürzlich hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte festgestellt, dass "angesichts der verheerenden Auswirkungen der Suchtgiftkriminalität die Staaten berechtigt sind, insofern besonders rigoros vorzugehen" (EGMR Salem v Denmark, 01.12.2016, 77036/11). Vor diesem Hintergrund gefährdet sein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung und Sicherheit, zumal in Anbetracht der schwerwiegenden Delinquenz des Beschwerdeführers, welche sich in mehreren Vergehen wegen gewerbsmäßigen Diebstahls, versuchter absichtlich schwerer Körperverletzung und Sachbeschädigung sowie wegen unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften manifestierte - dies geht aus dem Strafurteilen hervor - nicht von Bagatelldelikten, sondern von mit hoher krimineller Energie begangene Taten gesprochen werden muss. Die im vorliegenden Beschwerdefall vorzunehmende Interessenabwägung schlägt insbesondere aufgrund der Straffälligkeit des Beschwerdeführers somit eindeutig zugunsten des öffentlichen Interesses an seiner Außerlandesschaffung aus. Bei einer Gesamtbetrachtung überwiegen die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet, sodass der damit verbundene Eingriff in sein Familien- und Privatleben nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes als verhältnismäßig qualifiziert werden kann. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich daher, dass die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Marokko keinen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt. Daher war kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G zu erteilen.Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich daher, dass die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Marokko keinen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt. Daher war kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 55, AsylG zu erteilen. Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. - im Umfang des zweiten Satzes - des angefochtenen Bescheides
GVG als unbegründet abzuweisen.Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. - im Umfang des zweiten Satzes - des angefochtenen Bescheides
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abzuweisen. 3.2.
Abs 9 FPG hat die belangte Behörde mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen
FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.3.2.2.1.
Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat die belangte Behörde mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen
Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei. Dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Marokko die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre, gibt es im vorliegenden Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt. Der Beschwerdeführer ist volljährig und arbeitsfähig. Außerdem verfügt er über eine Schulbildung und Arbeitserfahrung. Durch die Aufnahme einer entsprechenden Tätigkeit - wenn auch zu Beginn nur in Form von Gelegenheitsjobs oder Hilfstätigkeiten - sollte er in seinem Herkunftsstaat zukünftig zum Verdienst seines Lebensunterhaltes imstande sein.Dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Marokko die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre, gibt es im vorliegenden Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt. Der Beschwerdeführer ist volljährig und arbeitsfähig. Außerdem verfügt er über eine Schulbildung und Arbeitserfahrung. Durch die Aufnahme einer entsprechenden Tätigkeit - wenn auch zu Beginn nur in Form von Gelegenheitsjobs oder Hilfstätigkeiten - sollte er in seinem Herkunftsstaat zukünftig zum Verdienst seines Lebensunterhaltes imstande sein. Damit ist der Beschwerdeführer nicht durch die Außerlandesschaffung nach Marokko in seinem Recht
EMRK verletzt, weil die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz im konkreten Fall gedeckt werden können. Dass der Beschwerdeführer allenfalls in Österreich wirtschaftlich gegenüber seiner Situation in Marokko besser gestellt ist, genügt für die Annahme, er würde in Marokko keine Lebensgrundlage vorfinden und somit seine Existenz nicht decken können, nicht. Hierfür fehlen im vorliegenden Fall alle Hinweise auf derart exzeptionelle Umstände.Damit ist der Beschwerdeführer nicht durch die Außerlandesschaffung nach Marokko in seinem Recht
, EMRK verletzt, weil die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz im konkreten Fall gedeckt werden können. Dass der Beschwerdeführer allenfalls in Österreich wirtschaftlich gegenüber seiner Situation in Marokko besser gestellt ist, genügt für die Annahme, er würde in Marokko keine Lebensgrundlage vorfinden und somit seine Existenz nicht decken können, nicht. Hierfür fehlen im vorliegenden Fall alle Hinweise auf derart exzeptionelle Umstände. 3.2.2.2. Was den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers anbelangt, sei erwähnt, dass diesbezüglich keine körperlichen Gebrechen oder Krankheiten vorgebracht wurden, die in Marokko nicht behandelbar wären. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte stehen selbst schwere psychische Krankheiten wie PTBS und sogar Selbstmordgefahr (EGMR 22.09.2005, Fall Kaldik, Appl. 28526) sowie schwere Depression und Selbstmordgefahr (EGMR 31.05.2005, Ovidenko, Appl. 1383/04), der Abschiebung nicht im Wege. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Erkrankungen lassen keine Notwendigkeit einer akuten Behandlungsbedürftigkeit in Österreich erkennen. Hinsichtlich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ist deshalb davon auszugehen, dass er keiner akuten Behandlungsbedürftigkeit in Österreich unterliegt und auch keine schwere, lebensbedrohende Erkrankung gegeben ist. Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Marokko dann nicht zulässig wäre, wenn dort wegen fehlender Behandlung schwerer Krankheiten eine existenzbedrohende Situation drohte.Hinsichtlich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ist deshalb davon auszugehen, dass er keiner akuten Behandlungsbedürftigkeit in Österreich unterliegt und auch keine schwere, lebensbedrohende Erkrankung gegeben ist. Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 3, EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Marokko dann nicht zulässig wäre, wenn dort wegen fehlender Behandlung schwerer Krankheiten eine existenzbedrohende Situation drohte. Nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und jener des Verfassungsgerichtshofes hat auch - aus dem Blickwinkel des Art. 3 EMRK - im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden; dies selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich und kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gäbe (siehe VfSlg. 18.407/2008; nach diesen Kriterien hat auch der Verwaltungsgerichtshof wiederholt beurteilt, ob die Abschiebung eines Kranken zulässig ist - vgl. dazu etwa die Erkenntnisse vom 10.12.2009, 2008/19/0809 bis 0812, und vom 28.04.2010, 2008/19/0139 bis 0143).Nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und jener des Verfassungsgerichtshofes hat auch - aus dem Blickwinkel des Artikel 3, EMRK - im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden; dies selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich und kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gäbe (siehe VfSlg. 18.407 aus 2008,; nach diesen Kriterien hat auch der Verwaltungsgerichtshof wiederholt beurteilt, ob die Abschiebung eines Kranken zulässig ist - vergleiche dazu etwa die Erkenntnisse vom 10.12.2009, 2008/19/0809 bis 0812, und vom 28.04.2010, 2008/19/0139 bis 0143). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führe die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche lägen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (EGMR 22.06.2010, 50068/08, Al-Zawatia; EGMR Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N./Vereinigtes Königreich, Rn. 42ff; EGMR 03.05.2007, 31246/06, Goncharova & Alekseytsev; 07.11.2006, 4701/05, Ayegh; 04.07.2006, 24171/05, Karim; 10.11.2005, 14492/03, Paramsothy).Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führe die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche lägen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (EGMR 22.06.2010, 50068/08, Al-Zawatia; EGMR Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N./Vereinigtes Königreich, Rn. 42ff; EGMR 03.05.2007, 31246/06, Goncharova & Alekseytsev; 07.11.2006, 4701/05, Ayegh; 04.07.2006, 24171/05, Karim; 10.11.2005, 14492/03, Paramsothy). Eine akute lebensbedrohende Krankheit des Beschwerdeführers, welche eine Überstellung nach Marokko
der dargestellten Judikatur des EGMR verbieten würde, liegt im konkreten Fall jedenfalls nicht vor. Auch wurde nicht konkret dargelegt, dass sich sein Gesundheitszustand im Falle einer Überstellung verschlechtern würde. Es ist insbesondere nicht anzunehmen, dass sich der Beschwerdeführer in dauernder stationärer Behandlung befände oder auf Dauer nicht reisefähig wäre. Anlässlich einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen die entsprechenden Maßnahmen gesetzt. Durch eine Abschiebung des Beschwerdeführers wird Art. 3 EMRK nicht verletzt und reicht es jedenfalls aus, wenn medizinische Behandlungsmöglichkeiten im Land der Abschiebung verfügbar sind, was im Herkunftsstaat jedenfalls der Fall ist. Dass die Behandlung im Herkunftsstaat nicht den gleichen Standard wie in Österreich aufweist oder unter Umständen auch kostenintensiver ist, ist nicht relevant. Wie den aktuellen Länderfeststellungen entnommen werden kann, ist die medizinische Versorgung im Herkunftsstaat grundsätzlich gewährleistet und auch bei Vorliegen entsprechender finanzieller Unzulänglichkeiten kostenlos zugänglich.Durch eine Abschiebung des Beschwerdeführers wird Artikel 3, EMRK nicht verletzt und reicht es jedenfalls aus, wenn medizinische Behandlungsmöglichkeiten im Land der Abschiebung verfügbar sind, was im Herkunftsstaat jedenfalls der Fall ist. Dass die Behandlung im Herkunftsstaat nicht den gleichen Standard wie in Österreich aufweist oder unter Umständen auch kostenintensiver ist, ist nicht relevant. Wie den aktuellen Länderfeststellungen entnommen werden kann, ist die medizinische Versorgung im Herkunftsstaat grundsätzlich gewährleistet und auch bei Vorliegen entsprechender finanzieller Unzulänglichkeiten kostenlos zugänglich. 3.2.2.
GVG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes römisch zwei. des angefochtenen Bescheides
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen war. 3.2.
1 FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
Paragraph 53, Absatz eins, FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
3 FPG ist ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
Paragraph 53, Absatz 3, FPG ist ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat unter anderem nach Z 1 leg. cit. zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist.Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat unter anderem nach Ziffer eins, leg. cit. zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist. Im gegenständlichen Fall stellte die belangte Behörde zu Recht fest, dass § 53 Abs. 3 Z 1 FPG erfüllt ist, wurde der Beschwerdeführer doch insgesamt dreimal zu mehrmonatigen Freiheitsstrafen (einmal zu 7 Monaten teilbedingt, einmal zu 16 Monaten teilbedingt und einmal zu 15 Monaten unbedingt) verurteilt. Der Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG wurden vom Beschwerdeführer verwirklicht. Die belangte Behörde hat das Einreiseverbot daher zu Recht auf § 53 Abs. 3 Z 1 FPG gestützt.Im gegenständlichen Fall stellte die belangte Behörde zu Recht fest, dass Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG erfüllt ist, wurde der Beschwerdeführer doch insgesamt dreimal zu mehrmonatigen Freiheitsstrafen (einmal zu 7 Monaten teilbedingt, einmal zu 16 Monaten teilbedingt und einmal zu 15 Monaten unbedingt) verurteilt. Der Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurden vom Beschwerdeführer verwirklicht. Die belangte Behörde hat das Einreiseverbot daher zu Recht auf Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG gestützt. Ein Verdacht einer Tatwiederholungsgefahr kann nicht bestritten werden und geht aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes eine Gefährdung vom Beschwerdeführer aus. Es kann der belangten Behörde daher nicht vorgeworfen werden, wenn sie im vorliegenden Fall durch das dargestellte persönliche Fehlverhalten des Beschwerdeführers von einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausging, welche die Anordnung eines Einreiseverbotes erforderlich macht, zumal diese Maßnahme angesichts der Schwere der Verstöße gegen österreichische Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommenen Fehlverhaltens des Beschwerdeführers zur Verwirklichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele unbedingt geboten erscheint.Ein Verdacht einer Tatwiederholungsgefahr kann nicht bestritten werden und geht aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes eine Gefährdung vom Beschwerdeführer aus. Es kann der belangten Behörde daher nicht vorgeworfen werden, wenn sie im vorliegenden Fall durch das dargestellte persönliche Fehlverhalten des Beschwerdeführers von einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausging, welche die Anordnung eines Einreiseverbotes erforderlich macht, zumal diese Maßnahme angesichts der Schwere der Verstöße gegen österreichische Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommenen Fehlverhaltens des Beschwerdeführers zur Verwirklichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele unbedingt geboten erscheint. Das von der belangten Behörde angeordnete Einreiseverbot erweist sich somit dem Grunde nach als zulässig, weshalb eine gänzliche Aufhebung des Einreiseverbotes sohin nicht in Betracht kam. Im gegenständlichen Fall erweist sich auch die von der belangten Behörde verhängte Dauer des Einreiseverbots mit acht Jahren als angemessen. Dies aus folgenden Erwägungen: Das dargestellte Verhalten des Beschwerdeführers ist unbestritten den Grundinteressen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit massiv zuwidergelaufen. Es ist insbesondere auch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer während seines Aufenthaltes von ca. zweieinhalb Jahren insgesamt dreimal zu Freiheitsstrafen verurteilt wurde und dass er anscheinend trotz der wiederholten Inhaftierung nicht gewillt ist, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten. Eine längere Phase des Wohlverhaltens liegt bisher nicht vor, zumal sich der Beschwerdeführer aktuell noch in Strafhaft befindet. Auch wenn bei den einzelnen Verurteilungen ein höherer Strafrahmen hätte verhängt werden können, muss angesichts der Vielzahl der Verurteilungen und dem konkreten Unrechtsgehalt der begangenen Straftaten auf eine erhebliche, vom Beschwerdeführer ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausgegangen werden. Wie das Strafgericht in den Strafzumessungsgründen seiner letzten Verurteilung aufzeigt, lagen die Erschwernisgründe zwei einschlägiger Vorstrafen, des Rückfalls innerhalb offener Probezeit und mehrerer Angriffe vor. Durch sein Verhalten hat der Beschwerdeführer - wie oben dargestellt - seinen Unwillen, sich an österreichische Rechtsnormen zu halten, unter Beweis gestellt und lässt dies somit darauf schließen, dass der Beschwerdeführer eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Im Lichte der nach § 9 BFA-VG gebotenen Abwägung hat sich daher auch nicht ergeben, dass nachhaltige soziale oder familiäre Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich entstanden sind, die das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts überwiegen würden. Für den sonstigen Raum der Europäischen Union wurde kein Familienleben behauptet.Durch sein Verhalten hat der Beschwerdeführer - wie oben dargestellt - seinen Unwillen, sich an österreichische Rechtsnormen zu halten, unter Beweis gestellt und lässt dies somit darauf schließen, dass der Beschwerdeführer eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Im Lichte der nach Paragraph 9, BFA-VG gebotenen Abwägung hat sich daher auch nicht ergeben, dass nachhaltige soziale oder familiäre Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich entstanden sind, die das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts überwiegen würden. Für den sonstigen Raum der Europäischen Union wurde kein Familienleben behauptet. Unter Berücksichtigung aller genannten Umstände und in Ansehung des bisherigen Fehlverhaltens und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes des Beschwerde-führers kann eine Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt regelnden Vorschriften sowie an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, als gegeben angenommen werden (vgl. VwGH 19.05.2004, Zl. 2001/18/0074).Unter Berücksichtigung aller genannten Umstände und in Ansehung des bisherigen Fehlverhaltens und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes des Beschwerde-führers kann eine Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt regelnden Vorschriften sowie an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, als gegeben angenommen werden vergleiche VwGH 19.05.2004, Zl. 2001/18/0074). Unter diesen Prämissen ist die vom Bundesamt verhängte Dauer des Einreiseverbotes im Ausmaß von acht Jahren als angemessen zu betrachten und war die Beschwerde auch gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides
GVG als unbegründet abzuweisen.Unter diesen Prämissen ist die vom Bundesamt verhängte Dauer des Einreiseverbotes im Ausmaß von acht Jahren als angemessen zu betrachten und war die Beschwerde auch gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abzuweisen. 3.2.
2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkennen kann, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist. Dies begründet die belangte Behörde zu Recht mit den Verurteilung des Beschwerdeführers; wie unter Punkt 3.2.3. aufgezeigt wurde, rechtfertigt nach der Bestimmung des § 53 FPG eine derartige Verurteilung die Annahme einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung. Die Voraussetzungen des § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG sind im vorliegenden Beschwerdefall folglich erfüllt.Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist auszuführen, dass die belangte Behörde einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkennen kann, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist. Dies begründet die belangte Behörde zu Recht mit den Verurteilung des Beschwerdeführers; wie unter Punkt 3.2.3. aufgezeigt wurde, rechtfertigt nach der Bestimmung des Paragraph 53, FPG eine derartige Verurteilung die Annahme einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung. Die Voraussetzungen des Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG sind im vorliegenden Beschwerdefall folglich erfüllt. Anhaltspunkte dahingehend, dass im gegenständlichen Fall konkret zu berücksichtigende private Interessen vorliegen würden, die das öffentliche Interesse an einer raschen Aufenthaltsbeendigung allenfalls überwiegen würden, sind nicht hervorgekommen. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung durch die belangte Behörde
2 Z 1 BFA-VG ist daher zu Recht erfolgt. Es war daher die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung durch die belangte Behörde
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG ist daher zu Recht erfolgt. Es war daher die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen. 4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Im Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, hat sich der VwGH mit der Verhandlungspflicht des Bundesverwaltungsgerichts auseinandergesetzt. Im Wesentlichen wurde diesbezüglich ausgeführt: Für den Anwendungsbereich der vom BFA-VG 2014 erfassten Verfahren enthält § 21 Abs 7 BFA-VG 2014 eigene Regelungen, wann - auch trotz Vorliegens eines Antrages - von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann. Lediglich "im Übrigen" sollen die Regelungen des § 24 VwGVG anwendbar bleiben. Somit ist bei der Beurteilung, ob in vom BFA-VG erfassten Verfahren von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann, neben § 24 Abs 1 bis 3 und 5 VwGVG in seinem Anwendungsbereich allein die Bestimmung des § 21 Abs 7 BFA-VG 2014, nicht aber die bloß als subsidiär anwendbar ausgestaltete Norm des § 24 Abs 4 VwGVG, als maßgeblich heranzuziehen.Für den Anwendungsbereich der vom BFA-VG 2014 erfassten Verfahren enthält Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG 2014 eigene Regelungen, wann - auch trotz Vorliegens eines Antrages - von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann. Lediglich "im Übrigen" sollen die Regelungen des Paragraph 24, VwGVG anwendbar bleiben. Somit ist bei der Beurteilung, ob in vom BFA-VG erfassten Verfahren von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann, neben Paragraph 24, Absatz eins bis 3 und 5 VwGVG in seinem Anwendungsbereich allein die Bestimmung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG 2014, nicht aber die bloß als subsidiär anwendbar ausgestaltete Norm des Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG, als maßgeblich heranzuziehen. Mit Blick darauf, dass der Gesetzgeber im Zuge der Schaffung des § 21 Abs 7 BFA-VG vom bisherigen Verständnis gleichlautender Vorläuferbestimmungen ausgegangen ist, sich aber die Rechtsprechung auch bereits damit auseinandergesetzt hat, dass sich jener Rechtsrahmen, in dessen Kontext die hier fragliche Vorschrift eingebettet ist, gegenüber jenem, als sie ursprünglich geschaffen wurde, in maßgeblicher Weise verändert hat, geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind:Mit Blick darauf, dass der Gesetzgeber im Zuge der Schaffung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG vom bisherigen Verständnis gleichlautender Vorläuferbestimmungen ausgegangen ist, sich aber die Rechtsprechung auch bereits damit auseinandergesetzt hat, dass sich jener Rechtsrahmen, in dessen Kontext die hier fragliche Vorschrift eingebettet ist, gegenüber jenem, als sie ursprünglich geschaffen wurde, in maßgeblicher Weise verändert hat, geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind: * Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. * Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. * In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG 2014 festgelegte Neuerungsverbot verstößt.* In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG 2014 festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Im gegenständlichen Fall ergibt sich der Sachverhalt eindeutig aus der Aktenlage und es hat ein umfangreiche Verwaltungs- und Gerichtsverfahren stattgefunden. Im Zuge dieses Verfahrens wurde der Beschwerdeführer befragt und niederschriftlich einvernommen bzw. wurde ihr entsprechendes Parteiengehör eingeräumt. In Ansehung der §§ 21 Abs 7 BFA-VG und § 24 VwGVG konnte daher eine mündliche Verhandlung im konkreten Fall entfallen.Im gegenständlichen Fall ergibt sich der Sachverhalt eindeutig aus der Aktenlage und es hat ein umfangreiche Verwaltungs- und Gerichtsverfahren stattgefunden. Im Zuge dieses Verfahrens wurde der Beschwerdeführer befragt und niederschriftlich einvernommen bzw. wurde ihr entsprechendes Parteiengehör eingeräumt. In Ansehung der Paragraphen 21, Absatz 7, BFA-VG und Paragraph 24, VwGVG konnte daher eine mündliche Verhandlung im konkreten Fall entfallen. B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:I415.2189064.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.