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{'item': 'L516 1417744-3'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum25.04.2018 GeschäftszahlL516 1417744-3 SpruchL516 1417744-3/6Z BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb XXXX , StA Pakistan, vertreten durch MigrantInnenverein St Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.03.2018, Zahl XXXX , zu beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb römisch 40 , StA Pakistan, vertreten durch MigrantInnenverein St Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.03.2018, Zahl römisch 40 , zu beschlossen: A) Der Beschwerde wird gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. B) Die Revision ist nicht zulässig. TextBEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Der Beschwerdeführer, ein pakistanischer Staatsangehöriger, stellte am 13.09.2010 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz. 1.
  2. Dieser erste Antrag wurde im Rechtsmittelweg hinsichtlich der Zuerkennung des Status sowohl eines Asylberechtigten als auch eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen; des Weiteren wurde der Beschwerdeführer nach Pakistan ausgewiesen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf das in dieser Sache ergangene Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 12.07.2013, E13 417.744-1/2011-11E, und die dortigen Entscheidungsgründe verwiesen. Jene Entscheidung erwuchs in Rechtskraft mit 02.09.
  3. Am 16.05.2014 stellte der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Zu diesem wurde er am selben Tag durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt sowie am 27.04.2016 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) niederschriftlich einvernommen. 2.
  4. Ein erster Bescheid des BFA vom 21.06.2016, mit welchem der verfahrensgegenständliche Antrag gem § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen worden war, wurde nach einer vom Beschwerdeführer dagegen erhobenen Beschwerde vom Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 27.07.2016, L516 1417744-2/3E, wegen Ermittlungsmängel gem § 21 Abs 3 BFA-VG behoben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückverwiesen, womit gleichzeitig das Verfahren des Beschwerdeführers zugelassen wurde.2.
  5. Ein erster Bescheid des BFA vom 21.06.2016, mit welchem der verfahrensgegenständliche Antrag gem Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen worden war, wurde nach einer vom Beschwerdeführer dagegen erhobenen Beschwerde vom Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 27.07.2016, L516 1417744-2/3E, wegen Ermittlungsmängel gem Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG behoben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückverwiesen, womit gleichzeitig das Verfahren des Beschwerdeführers zugelassen wurde. 2.
  6. Der Beschwerdeführer wurde in weiterer Folge am 19.07.2017 vom BFA niederschriftlich einvernommen.
  7. Das (BFA) wies - ohne weitere Ermittlungsschritte vorzunehmen - mit gegenständlich angefochtenem Bescheid den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG (Spruchpunkt I des bekämpften Bescheides) sowie des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II) gemäß § 8 AsylG ab, erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 AsylG (Spruchpunkt III), erließ gegen diesen eine Rückkehrentscheidung gem § 52 Abs 2 Z 2 FPG (Spruchpunkt IV) und stellte fest, dass die Abschiebung nach Pakistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V). Das BFA sprach zudem aus, dass für die freiwillige Ausreise keine Frist bestehe (Spruchpunkt VI), einer Beschwerde gem § 18 Abs 1 Z 2 und 6 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde (Spruchpunkt VII) und der Beschwerdeführer gem § 13 Abs 2 Z 1 AsylG sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 31.08.2013 verloren habe (Spruchpunkt VIII). Mit Spruchpunkt IX erließ das BFA gegen den Beschwerdeführer gem § 53 Abs 1 iVm Abs 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von 8 Jahren befristetes Einreiseverbot.
  8. Das (BFA) wies - ohne weitere Ermittlungsschritte vorzunehmen - mit gegenständlich angefochtenem Bescheid den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, AsylG (Spruchpunkt römisch eins des bekämpften Bescheides) sowie des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei) gemäß Paragraph 8, AsylG ab, erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57, AsylG (Spruchpunkt römisch drei), erließ gegen diesen eine Rückkehrentscheidung gem Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG (Spruchpunkt römisch vier) und stellte fest, dass die Abschiebung nach Pakistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf). Das BFA sprach zudem aus, dass für die freiwillige Ausreise keine Frist bestehe (Spruchpunkt römisch sechs), einer Beschwerde gem Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2 und 6 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde (Spruchpunkt römisch sieben) und der Beschwerdeführer gem Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 31.08.2013 verloren habe (Spruchpunkt römisch acht). Mit Spruchpunkt römisch neun erließ das BFA gegen den Beschwerdeführer gem Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von 8 Jahren befristetes Einreiseverbot.
  9. Der Beschwerdeführer hat gegen den ihm am 23.03.2018 zugestellten Bescheid des BFA am 16.04.2018 Beschwerde erhoben.
  10. Die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakten des BFA langte der Aktenlage nach am 20.04.2018 beim Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Linz, ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  11. Sachverhalt 1.
  12. Laut Eintragung im Zentralen Melderegister (ZMR) hat der Beschwerdeführer am 24.01.2018 bei einem österreichischen Standesamt geheiratet. Das BFA hat zwischen der letzten Einvernahme des Beschwerdeführers am 19.07.2017 und der Erlassung des gegenständlich angefochtenen Bescheides am 19.03.2018 keinerlei Ermittlungen und somit auch nicht zum aktuellen Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers vorgenommen und folglich auch den Umstand der Eheschließung im angefochtenen Bescheid völlig außer Acht gelassen.
  13. Beweiswürdigung 2.
  14. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus den vom BFA vorgelegten und unverdächtigen Verwaltungsverfahrensakten zu den Anträgen der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz. Die Feststellung zur erfolgten Eheschließung des Beschwerdeführers am 24.01.2018 in Österreich ergibt sich nach einer Einsichtnahme in das aktuelle ZMR.
  15. Rechtliche Beurteilung Zu A) Rechtsgrundlage 3.
  16. Gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.3.
  17. Gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Paragraph 38, VwGG gilt. Zum gegenständlichen Verfahren 3.
  18. Aufgrund den vom BFA seit der letzten Einvernahme des Beschwerdeführers unterlassenen Ermittlungen zum aktuellen Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung sind nach der laut ZMR am 24.01.2018 erfolgten Eheschließung des Beschwerdeführers dazu weitere Erhebungen durch das Bundesverwaltungsgericht erforderlich, sodass zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht ausgeschlossen werden kann, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers in den in Aussicht genommenen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung insb von Art 8 EMRK bedeuten würde. Gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG ist daher der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.3.
  19. Aufgrund den vom BFA seit der letzten Einvernahme des Beschwerdeführers unterlassenen Ermittlungen zum aktuellen Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung sind nach der laut ZMR am 24.01.2018 erfolgten Eheschließung des Beschwerdeführers dazu weitere Erhebungen durch das Bundesverwaltungsgericht erforderlich, sodass zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht ausgeschlossen werden kann, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers in den in Aussicht genommenen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung insb von Artikel 8, EMRK bedeuten würde. Gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG ist daher der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
  20. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG entfallen.
  21. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG entfallen. Zu B) Revision
  22. Da die Rechtslage eindeutig ist, ist die Revision nicht zulässig (vgl VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).
  23. Da die Rechtslage eindeutig ist, ist die Revision nicht zulässig vergleiche VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).
  24. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:L516.1417744.3.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.