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{'item': 'L517 2173830-1'}

Obsah (10)§ 28Art 133Art. 130§ 6§ 20g§ 17§ 31§ 13§ 7§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum25.04.2018 GeschäftszahlL517 2173830-1 SpruchL517 2173830-1/18E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter XXXX als Einzelrichter über die

§ 28Abs. 1 i

Vm § 31 Abs. 1A) Das Beschwerdeverfahren wird

Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, eingestellt.Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, eingestellt. B) Die Revision ist

Art 133Abs. 4 Bundesverfassungsgesetz

B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, Bundesverfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idg

F, n i c h t z u l ä s s i g.(B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF, n i c h t z u l ä s s i g. TextBEGRÜNDUNG: I Verfahrensgang:römisch eins Verfahrensgang: Am 04.09.2017 stellte Herr XXXX, geb. XXXX, StA Kosovo einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 41 Abs. 2 Z2 NAG - sonstige Schlüsselkraft, beim XXXXAm 04.09.2017 stellte Herr römisch 40 , geb. römisch 40 , StA Kosovo einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. Paragraph 41, Absatz 2, Z2 NAG - sonstige Schlüsselkraft, beim römisch 40 In Folge erging das Ersuchen des XXXX an das AMS XXXX (in Folge belangte Behörde oder bB) um Überprüfung der Voraussetzungen § 41 Abs. 2 Z2 NAG (sonstige Schlüsselkraft).In Folge erging das Ersuchen des römisch 40 an das AMS römisch 40 (in Folge belangte Behörde oder bB) um Überprüfung der Voraussetzungen Paragraph 41, Absatz 2, Z2 NAG (sonstige Schlüsselkraft). Mit Schreiben vom 05.09.2017 der bB an die XXXX (in Folge beschwerdeführende Partei bzw. bP) wurde diese aufgefordert, folgende Unterlagen nachzureichen: Ausbildungsnachweis (Lehre, Mittelschule als Maler), Praxisnachweis als Maler, Deutsch od. Englisch Zertifikat A1/B1 der beantragten Arbeitskraft.Mit Schreiben vom 05.09.2017 der bB an die römisch 40 (in Folge beschwerdeführende Partei bzw. bP) wurde diese aufgefordert, folgende Unterlagen nachzureichen: Ausbildungsnachweis (Lehre, Mittelschule als Maler), Praxisnachweis als Maler, Deutsch od. Englisch Zertifikat A1/B1 der beantragten Arbeitskraft. Weites erging der Hinweis auf die gesetzlich vorgesehene monatl. Entlohnung von Schlüsselkräften mit € 2.490,00 brutto und die Aufforderung um schriftliche Rückmeldung, ob die bP diese Entlohnung leisten möchte. Am 21.09.2017 erfolgte die negative Entscheidung im Regionalbeirat - angeforderte Unterlagen wurden nicht beigebracht. Am selben Tag erging der Bescheid, mit dem der Antrag auf Zulassung als Schlüsselkraft gem. § 12b Z1 AuslBG nach Anhörung des Regionalbeirates abgewiesen wurde.Am selben Tag erging der Bescheid, mit dem der Antrag auf Zulassung als Schlüsselkraft gem. Paragraph 12 b, Z1 AuslBG nach Anhörung des Regionalbeirates abgewiesen wurde. Ermittlungsverfahren: Qualifikation: 0 Punkte Ausbildungsadäquate Berufserfahrung: 0 Punkte Sprachkenntnisse: 0 Punkte Alter: 20 Punkte Begründung: Unterlagen wurden nicht beigebracht, Entlohnung entspricht nicht Anlage C Am 11.10.2017 langte die Beschwerde der bP unter Beibringung folgender Unterlagen bei der bB ein: -Strichaufzählung Arbeitsvertrag XXXX, Tätigkeit Praktikant, Zeitraum 01.06.2016 bis 31.08.2016 (Gipser, Maler, Fassaden, die Decke im Knauf hängen) (übersetzte Kopie)Arbeitsvertrag römisch 40 , Tätigkeit Praktikant, Zeitraum 01.06.2016 bis 31.08.2016 (Gipser, Maler, Fassaden, die Decke im Knauf hängen) (übersetzte Kopie) -Strichaufzählung Diplom über abgelegte Prüfung als Maler am 25.09.2009 nach abgeschlossenem Kursbesuch, Prishtine am 25.09.2008, (übersetzte Kopie) Mit 18.10.2017 erfolgte die Beschwerdevorlage am BVwG. Am 06.11.2017 wurde dem BVwG eine ergänzende Information zur Beschwerde des AMS XXXX übermittelt, wonach laut einer anonymen Anruferin, die von der beantragten Arbeitskraft beigebrachten Unterlagen gefälscht bzw. verfälscht seien.Am 06.11.2017 wurde dem BVwG eine ergänzende Information zur Beschwerde des AMS römisch 40 übermittelt, wonach laut einer anonymen Anruferin, die von der beantragten Arbeitskraft beigebrachten Unterlagen gefälscht bzw. verfälscht seien. Mit Verbesserungsauftrag vom 17.01.2018 wurde der bP aufgetragen, sämtliche Urkunden im Original beizubringen, sowie vorhandene Deutschkenntnisse nachzuweisen. Am 25.01.2018 reichte die bP folgende Urkunden in albanischer Sprache nach: -Strichaufzählung Diplom von "Aftesimi Prishtine" vom 25.09.2008 -Strichaufzählung Certificate on professional English Language Training der "Dona School, Foreign Language Centre Rahovec" vom 15.05.2016 Nach dreimaliger Anberaumung und zwischenzeitlicher Abberaumung einer mündlichen Verhandlung vor dem BVwG zog die bP mit e-mail vom 30.03.2018 die Beschwerde zurück. Auf Rückfrage gab die bP am 04.04.2018 bekannt auch den gegenständlichen Antrag zurückzuziehen. 2.0. Beweiswürdigung: 2.1. Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem, dem BVwG vorliegenden Akt sowie der darin enthaltenen e-mail Korrespondenz mit der bP.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem, dem BVwG vorliegenden Akt sowie der darin enthaltenen e-mail Korrespondenz mit der bP. Allgemeine Feststellungen beruhen auf Rückschlüssen aus diesen Unterlagen. Die beiden Schreiben vom 30.03.2018 und 04.04.2018 ist eindeutig formuliert und lassen keine Zweifel am Willen der bP, die Beschwerde sowie den Antrag zurückziehen zu wollen, übrig. 2. Rechtliche Beurteilung: 2.1. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen: -Strichaufzählung Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 AVG, BGBl 51/1991 idgFAllgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 AVG, Bundesgesetzblatt 51 aus 1991, idgF -Strichaufzählung Bundesverfassungsgesetz B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgFBundesverfassungsgesetz B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF -Strichaufzählung Ausländerbeschäftigungsgesetzes AuslBG, BGBl Nr 218/1975 idgFAusländerbeschäftigungsgesetzes AuslBG, Bundesgesetzblatt Nr 218 aus 1975, idgF -Strichaufzählung Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz NAG, BGBl I Nr 100/2005 idgFNiederlassungs- und Aufenthaltsgesetz NAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2005, idgF -Strichaufzählung Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idgFBundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF -Strichaufzählung Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgFVerwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 2.1. angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung. 2.2.

Art. 130Abs.

1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden2.2.

Artikel 130, Absatz eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden 1.

gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; ...

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 20gAusl

BG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht spätestens drei Monate nach deren Einlangen durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören.

Paragraph 20 g, AuslBG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht spätestens drei Monate nach deren Einlangen durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art 130Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV.

Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl Nr 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl Nr 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl Nr 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Bezug nehmend auf die zitierten Bestimmungen waren die unter Pkt. 2.1. im Generellen und die unter Pkt. 2.2 ff im Speziellen angeführten Rechtsgrundlagen für dieses Verfahren in Anwendung zu bringen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Nach Ansicht des Gerichtes liegt zwar die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes für die Prüfung der Beschwerde vor. Eine Senatszuständigkeit, wie sie im § 20g AuslBG normiert ist, wird dadurch aber nicht begründet. Dies ergibt sich ua aus § 28 iVm § 31 VwGVG in Zusammenschau mit der zitierten Bestimmung des AuslBG. Laut § 20g AuslBG liegt eine zwingende Senatszuständigkeit hinsichtlich Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice vor. Im gegenständlichen Fall bedarf es aber keiner Entscheidung auf Grundlage der zitierten Bestimmung, da sowohl der Antrag als auch die Beschwerde von der bP zurückgezogen wurde.Nach Ansicht des Gerichtes liegt zwar die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes für die Prüfung der Beschwerde vor. Eine Senatszuständigkeit, wie sie im Paragraph 20 g, AuslBG normiert ist, wird dadurch aber nicht begründet. Dies ergibt sich ua aus Paragraph 28, in Verbindung mit Paragraph 31, VwGVG in Zusammenschau mit der zitierten Bestimmung des AuslBG. Laut Paragraph 20 g, AuslBG liegt eine zwingende Senatszuständigkeit hinsichtlich Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice vor. Im gegenständlichen Fall bedarf es aber keiner Entscheidung auf Grundlage der zitierten Bestimmung, da sowohl der Antrag als auch die Beschwerde von der bP zurückgezogen wurde. Schlussfolgernd liegt keine Zuständigkeit für einen Senat iSd § 20g AuslBG, sondern eine Einzelrichterzuständigkeit iSd § 6 BVwGG vor.Schlussfolgernd liegt keine Zuständigkeit für einen Senat iSd Paragraph 20 g, AuslBG, sondern eine Einzelrichterzuständigkeit iSd Paragraph 6, BVwGG vor. 2.3. Eine bloß formlose Beendigung (etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerk) eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens kommt nicht in Betracht, handelt es sich doch bei der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, ein bei ihm anhängiges Verfahren nicht weiterzuführen, um eine Entscheidung iSd § 31 Abs. 1 VwGVG. Eine Verfahrenseinstellung ist unter anderem dann vorzunehmen, wenn die Beschwerde rechtswirksam zurückgezogen wurde (VwGH 29.04.2015, Zl. Fr. 2014/20/0047).2.3. Eine bloß formlose Beendigung (etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerk) eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens kommt nicht in Betracht, handelt es sich doch bei der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, ein bei ihm anhängiges Verfahren nicht weiterzuführen, um eine Entscheidung iSd Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG. Eine Verfahrenseinstellung ist unter anderem dann vorzunehmen, wenn die Beschwerde rechtswirksam zurückgezogen wurde (VwGH 29.04.2015, Zl. Fr. 2014/20/0047).

§ 13Abs.

7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.

Paragraph 13, Absatz 7, AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.

§ 7Abs. 2 Vw

GVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.

Paragraph 7, Absatz 2, VwGVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 63 Abs. 4 AVG ist die Zurückziehung einer Berufung zulässig und wird diese mit dem Zeitpunkt ihres Einlangens bei der Behörde wirksam. Ab diesem Zeitpunkt ist - mangels einer aufrechten Berufung - die Pflicht der Berufungsbehörde zur Entscheidung weggefallen und das Berufungsverfahren ist einzustellen (siehe etwa VwGH E vom 25.07.2013, Zl. 2013/07/0106). Dies muss grundsätzlich auch für die Zurückziehung einer Beschwerde, die beim Bundesverwaltungsgericht anhängig ist, gelten (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 K 6). Allerdings ist das Verfahren diesfalls

§ 28Abs. 1 Vw

GVG iVm § 31 VwGVG mit Beschluss einzustellen, dieser Beschluss ist allen Verfahrensparteien zur Kenntnis zu bringen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 28 K 3, § 31 K 2 und K 6).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 63, Absatz 4, AVG ist die Zurückziehung einer Berufung zulässig und wird diese mit dem Zeitpunkt ihres Einlangens bei der Behörde wirksam. Ab diesem Zeitpunkt ist - mangels einer aufrechten Berufung - die Pflicht der Berufungsbehörde zur Entscheidung weggefallen und das Berufungsverfahren ist einzustellen (siehe etwa VwGH E vom 25.07.2013, Zl. 2013/07/0106). Dies muss grundsätzlich auch für die Zurückziehung einer Beschwerde, die beim Bundesverwaltungsgericht anhängig ist, gelten (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 7, K 6). Allerdings ist das Verfahren diesfalls

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 31, VwGVG mit Beschluss einzustellen, dieser Beschluss ist allen Verfahrensparteien zur Kenntnis zu bringen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 28, K 3, Paragraph 31, K 2 und K 6). Da die bP am 30.03.2018 die Beschwerde vom 11.10.2017 gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 21.09.2017, betreffend die Abweisung des Antrages auf Zulassung des Antragstellers als Schlüsselkraft gem. § 12b Z1 AuslBG zurückgezogen hat, ist der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts die Grundlage entzogen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, Anmerkung 5 zu § 28 VwGVG, mit Verweis auf Hengstschläger/Leeb AVG III § 66 Rz 56f), weshalb das eingeleitete Verfahren durch das Bundesverwaltungsgericht einzustellen war.Da die bP am 30.03.2018 die Beschwerde vom 11.10.2017 gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 vom 21.09.2017, betreffend die Abweisung des Antrages auf Zulassung des Antragstellers als Schlüsselkraft gem. Paragraph 12 b, Z1 AuslBG zurückgezogen hat, ist der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts die Grundlage entzogen vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, Anmerkung 5 zu Paragraph 28, VwGVG, mit Verweis auf Hengstschläger/Leeb AVG römisch drei Paragraph 66, Rz 56f), weshalb das eingeleitete Verfahren durch das Bundesverwaltungsgericht einzustellen war. 2.4.

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (Vw

GH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030).2.4.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (Vw

GH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030). Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In diesem Sinne ist die Revision nicht zulässig. Auf Grundlage der obigen Ausführungen war spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:L517.2173830.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.