GVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Antrag vom 12.05.2017 (inklusive der Konkretisierungen vom 19.06.2017) wurde von der XXXX beim Landeshauptmann der Steiermark der Antrag auf Genehmigung der Konkretisierungen und geringfügigen Änderung des teilkonzentrierten Bewilligungsbescheides vom 22.10.2012, GZ: ABT13-38.20-179/2010-170, ABT13-11.10-62/2008-75 und ABT13-33.90-10/2010-32, in der Fassung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.05.2015, GZ.: W120 2009977-1/36E u. a., mit dem die WRG und AWG Genehmigung erteilt wurde, hinsichtlich des Bauvorhabens "Semmering Basistunnel neu" gestellt. Des Weiteren wurde der Antrag auf Abänderung der abfallrechtlichen Genehmigung für die Deponie Longsgraben und Feststellung bezüglich der Bestimmungen des Anhanges 1 Tabelle 2 DVO 2008 gestellt. Letztlich wurde hinsichtlich des WRG-Bewilligungsbescheides vom 04.11.2014, GZ: ABT13-33.9.0-22/2014-29 der Antrag auf wasserrechtliche Überprüfung betreffend die genehmigte Verlegung des Longsbaches gestellt.Mit Antrag vom 12.05.2017 (inklusive der Konkretisierungen vom 19.06.2017) wurde von der römisch 40 beim Landeshauptmann der Steiermark der Antrag auf Genehmigung der Konkretisierungen und geringfügigen Änderung des teilkonzentrierten Bewilligungsbescheides vom 22.10.2012, GZ: ABT13-38.20-179/2010-170, ABT13-11.10-62/2008-75 und ABT13-33.90-10/2010-32, in der Fassung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.05.2015, GZ.: W120 2009977-1/36E u. a., mit dem die WRG und AWG Genehmigung erteilt wurde, hinsichtlich des Bauvorhabens "Semmering Basistunnel neu" gestellt. Des Weiteren wurde der Antrag auf Abänderung der abfallrechtlichen Genehmigung für die Deponie Longsgraben und Feststellung bezüglich der Bestimmungen des Anhanges 1 Tabelle 2 DVO 2008 gestellt. Letztlich wurde hinsichtlich des WRG-Bewilligungsbescheides vom 04.11.2014, GZ: ABT13-33.9.0-22/2014-29 der Antrag auf wasserrechtliche Überprüfung betreffend die genehmigte Verlegung des Longsbaches gestellt. Mit Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 18.12.2017, GZ: ABT13-33.90-22/2014-78 sowie ABT13-38.20-179/2010-386, wurden der XXXX die beantragten Bewilligungen erteilt bzw. den Anträgen stattgegeben.Mit Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 18.12.2017, GZ: ABT13-33.90-22/2014-78 sowie ABT13-38.20-179/2010-386, wurden der römisch 40 die beantragten Bewilligungen erteilt bzw. den Anträgen stattgegeben. Dagegen hat die anerkannte Umweltorganisation Alliance für Nature mit Schriftsatz vom 12.02.2018 fristgerecht Beschwerde eingebracht. Diese wurde dem Bundesverwaltungsgericht seitens der belangten Behörde am 05.03.2018 zuständigkeitshalber zur Entscheidung vorgelegt. In der Beschwerde wird zusammengefasst inhaltlich vorgebracht, die Bergwasserausleitungen seien unrichtig und zu gering prognostiziert. Sie führten zu massiven Grundwasserabsenkungen, zu einem Trockenfallen oder Beeinträchtigung von Brunnen, Quellen und Bachläufen sowie zu einer Beeinträchtigung und Zerstörung von Kalktuffquellen. Infolge der Beeinträchtigung des Grundwasserhaushaltes komme es zu einer Gefährdung und Beeinträchtigung der Grundwasserfauna und zu einer Gefährdung, möglicherweise auch Ausrottung, von naturschutzrechtlich geschützten Quellschnecken. Der Lebensraum Wasser bewohnender Tiere und Pflanzen werde erheblich verändert und verkleinert. Die Wachstumsbedingungen für bestimmte Baumarten würden nachteilig verändert und dadurch die Forstwirtschaft beeinträchtigt. Wertvolle Feuchtbiotope würden beschädigt, die Jagdwirtschaft habe Nachteile zu erwarten, und es komme zur Abwanderung bestimmter Tierarten. Die Bodenfeuchte würde vermindert und es komme zu nachteiligen Entwicklungen für die Landwirtschaft. So könnte sich durch eine Verschiebung der Baumartenzusammensetzung auch das Landschaftsbild verändern. Im Longsgraben könne es zu Deponie-gefährdenden Massenbewegungen kommen, und aller Voraussicht nach würden sich die Einflussbereiche der Grundwasserabsenkungen im Bereich S6-Semmering Scheiteltunnel und Semmering-Basistunnel vereinigen und die Auswirklungen der Bergwasserspiegelabsenkungen in den beiden Tunnelbereichen einander überlappen und gegenseitig verstärken. Es seien von den Projekten "S6 Semmering Scheiteltunnel und Sondierstollen" relevante kumulative Auswirkungen mit dem Vorhaben "Semmering Basistunnel neu" auf die Erhaltungsziele des Natura-2000- und Europaschutzgebietes "Nordöstliche Randalpen: Hohe Wand - Schneeberg - Rax" sowie auf das UNESCO-Welterbe Semmeringbahn zu erwarten. In der Beschwerde wird schließlich beantragt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Anträge der ÖBB-Infrastruktur AG im Zusammenhang mit der Errichtung des "Semmering-Basistunnels neu" abzuweisen, in eventu das gesamte UVP-Verfahren zu wiederholen, sowie eine mündliche Verhandlung durchzuführen, soferne deren Kosten nicht zu Lasten der Beschwerdeführerin gehen. Die mitbeteiligte Partei hat mit Schreiben vom 22.03.2018 eine Stellungnahme zu den Beschwerden abgegeben und beantragt, die Beschwerde zurück-, in eventu als unbegründet abzuweisen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat inhaltlich über die zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat inhaltlich über die zulässige Beschwerde erwogen: II.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtsrömisch zwei.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts
4 Z 2 lit. a B-VG i.V.m. § 40 Abs. 1 UVP-G 2000 entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen nach dem UVP-G 2000 das Bundesverwaltungsgericht.
, Absatz 4, Ziffer 2, Litera a, B-VG in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, UVP-G 2000 entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen nach dem UVP-G 2000 das Bundesverwaltungsgericht.
GG) entscheidet das Bundesverwaltungs-gericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
2 UVP-G 2000 liegt Senatszuständigkeit vor.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungs-gericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 40, Absatz 2, UVP-G 2000 liegt Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1).
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins,).
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (MRK), noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. II.
Abs. 3;-3. der Umweltanwalt
Absatz 3,; -4. das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zur Wahrnehmung der wasserwirtschaftlichen Interessen
das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zur Wahrnehmung der wasserwirtschaftlichen Interessen
Paragraphen 55, 55 g und 104 a WRG 1959; -5. Gemeinden
Abs. 3;-5. Gemeinden
Absatz 3,; -6. Bürgerinitiativen
Abs. 4, ausgenommen im vereinfachten Verfahren (Abs. 2) und-6. Bürgerinitiativen
Absatz 4,, ausgenommen im vereinfachten Verfahren (Absatz 2,) und -7. Umweltorganisationen, die
Abs. 7 anerkannt wurden.-7. Umweltorganisationen, die
Absatz 7, anerkannt wurden. -[...]" § 24f lautet auszugsweise:Paragraph 24 f, lautet auszugsweise: "Entscheidung
Paragraph 24 g, können die Fristen von Amts wegen geändert werden." § 24g UVP-G 2000 lautet auszugsweise:Paragraph 24 g, UVP-G 2000 lautet auszugsweise: "Änderung vor Zuständigkeitsübergang
Paragraph 24 f, erteilten Genehmigung (Paragraph 24 f, Absatz 6,) sind vor dem in Paragraph 24 h, Absatz 3, genannten Zeitpunkt unter Anwendung der Genehmigungsvoraussetzungen des Paragraph 24 f, zulässig, wenn -
Gelegenheit hatten, ihre Interessen wahrzunehmen.-2.die von der Änderung betroffenen Beteiligten
Paragraph 19, Gelegenheit hatten, ihre Interessen wahrzunehmen. Die Behörde hat dabei notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens zu vorzunehmen.
1 hat vor Erlassung einer Genehmigung nach § 24f Abs. 6 oder deren Änderung die Umweltverträglichkeitsprüfung insoweit zu ergänzen, als dies im Hinblick auf ihre Zwecke notwendig ist.
Paragraph 24, Absatz eins, hat vor Erlassung einer Genehmigung nach Paragraph 24 f, Absatz 6, oder deren Änderung die Umweltverträglichkeitsprüfung insoweit zu ergänzen, als dies im Hinblick auf ihre Zwecke notwendig ist.
Paragraph 24 h, Absatz eins, anzufügen." II.
1 AVG zur Folge, dass Personen ihre Stellung als Partei verlieren, soweit sie nicht rechtzeitig bei der Behörde schriftlich Einwendungen erheben. Rechtzeitig ist eine Einwendung dann, wenn sie während der im Edikt dafür festgesetzten Frist erhoben wird.Das Mitspracherecht der Parteien mit Ausnahme der Standortgemeinden ist grundsätzlich davon abhängig, ob sie rechtzeitig Einwendungen erhoben haben, also nicht präkludiert sind. Wenn ein Antrag durch Edikt kundgemacht wurde, so hat dies
Paragraph 44 b, Absatz eins, AVG zur Folge, dass Personen ihre Stellung als Partei verlieren, soweit sie nicht rechtzeitig bei der Behörde schriftlich Einwendungen erheben. Rechtzeitig ist eine Einwendung dann, wenn sie während der im Edikt dafür festgesetzten Frist erhoben wird. Die XXXX wurde mit Bescheid des BMLFUW vom XXXX , XXXX , als Umweltorganisation
7 UVP-G 2000 anerkannt. Diese Umweltorganisation hat daher
Vm § 19 Abs. 10 UVP-G 2000 Parteistellung und ist grundsätzlich berechtigt, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften im Verfahren geltend zu machen, soweit sie während der Auflagefrist
1 UVP-G 2000 schriftlich Einwendungen erhoben hat.Die römisch 40 wurde mit Bescheid des BMLFUW vom römisch 40 , römisch 40 , als Umweltorganisation
Paragraph 19, Absatz 7, UVP-G 2000 anerkannt. Diese Umweltorganisation hat daher
Paragraph 24 f, Absatz 8, zweiter Satz UVP-G 2000 in Verbindung mit Paragraph 19, Absatz 10, UVP-G 2000 Parteistellung und ist grundsätzlich berechtigt, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften im Verfahren geltend zu machen, soweit sie während der Auflagefrist
Paragraph 9, Absatz eins, UVP-G 2000 schriftlich Einwendungen erhoben hat. Nach dem am 15.10.2015 ergangenen Urteil des EuGH in der Rechtssache C-137/14 (Kommission/Deutschland), welches massive Auswirkungen auf die Durchführung der unionsrechtlich geprägten Verfahren hat, gilt die Präklusion in den unionsrechtlich geprägten Verfahren (UVP und IPPC) nicht mehr. Die XXXX war daher auch ohne vorherige Einwendungen berechtigt, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben. Dem behördlichen Verfahrensakt ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin als anerkannte Umweltorganisation im Sinne des § 19 Abs. 1 UVP-G 2000 bei der Behörde die Beschwerde fristgerecht eingebracht hat. Die Beschwerde ist somit insgesamt zulässig.Nach dem am 15.10.2015 ergangenen Urteil des EuGH in der Rechtssache C-137/14 (Kommission/Deutschland), welches massive Auswirkungen auf die Durchführung der unionsrechtlich geprägten Verfahren hat, gilt die Präklusion in den unionsrechtlich geprägten Verfahren (UVP und IPPC) nicht mehr. Die römisch 40 war daher auch ohne vorherige Einwendungen berechtigt, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben. Dem behördlichen Verfahrensakt ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin als anerkannte Umweltorganisation im Sinne des Paragraph 19, Absatz eins, UVP-G 2000 bei der Behörde die Beschwerde fristgerecht eingebracht hat. Die Beschwerde ist somit insgesamt zulässig. II.4.
der Beschwerde zu deponiegefährdenden Massenbewegungen kommen und aller Voraussicht nach würden sich die Einflussbereiche der Grundwasserabsenkungen im Bereich S6-Semmering Scheiteltunnel und Semmering-Basistunnel vereinigen und die Auswirkungen der Bergwasserspiegelabsenkungen in den beiden Tunnelbereichen einander überlappen und gegenseitig verstärken. Es seien von den Projekten "S6 Semmering Scheiteltunnel und Sondierstollen" relevante kumulative Auswirkungen mit dem Vorhaben "Semmering Basistunnel neu" auf die Erhaltungsziele des Natura-2000- und Europaschutzgebietes "Nordöstliche Randalpen: Hohe Wand - Schneeberg - Rax" sowie auf das UNESCO-Welterbe Semmeringbahn zu erwarten. Dazu hält das Bundesverwaltungsgericht fest: Das Vorbringen war ebenfalls bereits Gegenstand vorangegangener Verfahren. So hat sich der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.03.2013, GZ 2011/03/0160, bereits mit den Ausschwemmungen von Schadstoffen aus dem Deponiekörper beschäftigt. Bezüglich allfälliger Wechselwirkungen mit der "S6 Semmering-Scheiteltunnel und Sondierstollen" ist auch auf das rechtskräftige Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.11.2016, GZ W102 2012548-1/85E, betreffend das naturschutzrechtliche Verfahren in Niederösterreich zu verweisen. II.4.2. Zum Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlungrömisch zwei.4.2. Zum Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung
GVG konnte trotz eines dementsprechenden Antrags von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, zumal der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist. Die mündliche Erörterung lässt eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. Im Übrigen lassen die Gutachten und Schriftsätze des Verfahrens sowie die vorgelegten Verwaltungsakte erkennen, dass die Erörterung in einer Verhandlung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte nach Einsicht in den Verfahrensakt der belangten Behörde aufgrund des schriftlichen Beschwerdevorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK oder Art. 47 Grundrechte-Charta bedeutet hätte (VwGH 20.03.2014, 2013/07/0146 und VwGH 27.02.2013, 2010/05/0080, jeweils mit Hinweisen auf die Judikatur des EGMR).
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG konnte trotz eines dementsprechenden Antrags von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, zumal der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist. Die mündliche Erörterung lässt eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. Im Übrigen lassen die Gutachten und Schriftsätze des Verfahrens sowie die vorgelegten Verwaltungsakte erkennen, dass die Erörterung in einer Verhandlung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte nach Einsicht in den Verfahrensakt der belangten Behörde aufgrund des schriftlichen Beschwerdevorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Artikel 6, Absatz eins, EMRK oder Artikel 47, Grundrechte-Charta bedeutet hätte (VwGH 20.03.2014, 2013/07/0146 und VwGH 27.02.2013, 2010/05/0080, jeweils mit Hinweisen auf die Judikatur des EGMR). II.5. Ergebnisrömisch zwei.5. Ergebnis Zu Spruchpunkt A) Im Ergebnis war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, oben zitierten Rechtsprechung des VwGH zum gegenständlichen Vorhaben (VwGH vom 19.12.2013, 2011/03/0160, 0162, 0164 und 0165; VwGH vom 26.05.2014, 2013/03/0144; VwGH vom 26.06.2014, 2013/03/0062; VwGH vom 26.06.2014, 2013/03/0021, VwGH vom 12.08.2014, 2012/10/0088 sowie VwGH vom 17.11.2015, Ra 2015/03/0058) ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, oben zitierten Rechtsprechung des VwGH zum gegenständlichen Vorhaben (VwGH vom 19.12.2013, 2011/03/0160, 0162, 0164 und 0165; VwGH vom 26.05.2014, 2013/03/0144; VwGH vom 26.06.2014, 2013/03/0062; VwGH vom 26.06.2014, 2013/03/0021, VwGH vom 12.08.2014, 2012/10/0088 sowie VwGH vom 17.11.2015, Ra 2015/03/0058) ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W102.2188141.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.