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{'item': 'W107 2164230-1'}

Obsah (12)§ 3Art. 133Art. 130§ 29§ 6§ 17§ 28§§ 16§ 34§ 2§ 75§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum25.04.2018 GeschäftszahlW107 2164230-1 SpruchW107 2164230-1/10E Schriftliche Ausfertigung des am 20.03.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses IM NAMEN DER R

§ 3Abs. 1 i

Vm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.Dem Antrag auf internationalen Schutz vom 30.06.2015 wird stattgegeben und römisch 40

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

§ 3Abs. 5 Asyl

G 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Der mj. Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 30.06.2015, vertreten durch seine Mutter XXXX (BF zu W107 2164236-1) gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
  2. Der mj. Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 30.06.2015, vertreten durch seine Mutter römisch 40 (BF zu W107 2164236-1) gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
  3. Im Akt befinden sich betreffend den mj. BF keine Einvernahmeprotokolle der belangten Behörde. Diesbezüglich wird auf die Einvernahmeprotokolle der Mutter des mj. BF verwiesen.
  4. Mit Schriftsatz vom 30.06.2017, eingebracht am 03.07.2017, erhob der (damalige) rechtsfreundliche Vertreter des mj. BF, dieser vertreten durch seine Mutter, Säumnisbeschwerde beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) und machte die Verletzung der Entscheidungspflicht

Art. 130Abs. 1 Z 3 B-VG i

Vm §§ 8 und 9 VwGVG geltend.3. Mit Schriftsatz vom 30.06.2017, eingebracht am 03.07.2017, erhob der (damalige) rechtsfreundliche Vertreter des mj. BF, dieser vertreten durch seine Mutter, Säumnisbeschwerde beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) und machte die Verletzung der Entscheidungspflicht

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG in Verbindung mit Paragraphen 8 und 9 Vw

GVG geltend.

  1. Mit Datum vom 13.07.2017 legte das BFA die Säumnisbeschwerde und den Akt des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Verwendung vor.
  2. Am 20.03.2018 führte das Bundesverwaltungsgericht unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprachen Dari und im Beisein des ausgewiesenen Vertreters eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der mj. BF, vertreten durch seine Mutter, teilnahm. Das Verfahren des BF wurde mit jenen der Eltern (W107 2164236-1 und W107 2164235-1) und der beiden mj. Geschwister (W107 2164239-1 und W107 2164232-1) zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. Die belangte Behörde verzichtete auf die Teilnahme an der Verhandlung. Die Entscheidung wurde

§ 29Abs. 2 Vw

GVG samt den wesentlichen Entscheidungsgründen und erteilter Rechtsmittelbelehrung mündlich verkündet.Die Entscheidung wurde

Paragraph 29, Absatz 2, VwGVG samt den wesentlichen Entscheidungsgründen und erteilter Rechtsmittelbelehrung mündlich verkündet.

  1. Mit Eingabe vom 23.03.2018 ersuchte das BFA um schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen (Sachverhalt): Der mj. BF führt den Namen XXXX , ist am XXXX geboren und Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan.Der mj. BF führt den Namen römisch 40 , ist am römisch 40 geboren und Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan. Der BF reiste im Sommer 2015 gemeinsam mit seinen Eltern XXXX (W107 2164236-1) und XXXX (W107 2164235-1) sowie seiner mj. Schwester XXXX (W107 2164239-1) in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 30.06.2015, vertreten durch seine Mutter, den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Zu diesem Zeitpunkt war der BF minderjährig und ledig.Der BF reiste im Sommer 2015 gemeinsam mit seinen Eltern römisch 40 (W107 2164236-1) und römisch 40 (W107 2164235-1) sowie seiner mj. Schwester römisch 40 (W107 2164239-1) in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 30.06.2015, vertreten durch seine Mutter, den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Zu diesem Zeitpunkt war der BF minderjährig und ledig. Der BF hält sich derzeit gemeinsam mit seinen Eltern und seinen (mittlerweile zwei) Geschwistern in Österreich auf. Der mj. BF ist strafunmündig und daher in Österreich strafrechtlich unbescholten. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.04.2018, Zl. W107 2164236-1/10E, wurde dem Antrag der Mutter des mj. BF auf internationalen Schutz stattgegeben und ihr der Status der Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 zuerkannt. Im Falle der Mutter des mj. BF ist kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.04.2018, Zl. W107 2164236-1/10E, wurde dem Antrag der Mutter des mj. BF auf internationalen Schutz stattgegeben und ihr der Status der Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 zuerkannt. Im Falle der Mutter des mj. BF ist kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig.

  1. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verfahrensakt des mj. BF und jenem seiner Eltern.
  2. Rechtliche Beurteilung: 3.
  3. Zuständigkeit und Allgemeines:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Das Verwaltungsgericht hat

Abs. 2 leg. cit. über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Das Verwaltungsgericht hat

Absatz 2, leg. cit. über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 i. d.g.F. (AsylG 2005) ist mit 01.01.2006 in Kraft getreten und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, i. d.g.F. (AsylG 2005) ist mit 01.01.2006 in Kraft getreten und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden. § 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und FPG bleiben unberührt.

§§ 16Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 Vw

GVG nicht anwendbar.Paragraph eins, BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und FPG bleiben unberührt.

Paragraphen 16, Absatz 6 und 18 Absatz 7, BFA-VG sind die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar. Die gegenständliche (Säumnis-)Beschwerde ist rechtzeitig und zulässig. 3.2. Zu Spruchpunkt A) - Stattgabe der Beschwerde: Im vorliegenden Fall wurde der Mutter des mj. BF mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.04.2018, Zl. W107 2164236-1/10E,

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt und

§ 3Abs. 5 Asyl

G 2005 festgestellt, dass dieser damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Im vorliegenden Fall wurde der Mutter des mj. BF mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.04.2018, Zl. W107 2164236-1/10E,

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt und

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 festgestellt, dass dieser damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Anhand der Ermittlungsergebnisse war davon auszugehen, dass sich die Mutter des mj. BF angesichts ihrer auf ein selbstbestimmtes Leben gerichteten Einstellung ("westliche Gesinnung") aus wohlbegründeter Furcht wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe verfolgt zu werden, außerhalb Afghanistans befindet und in Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren (vgl. das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.04.2018, Zl. W107 2164236-1/10E). Es liegt auch in Bezug auf die Ehefrau des BF keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F GFK genannten Endigungs- und Ausschlussgründe vor.Anhand der Ermittlungsergebnisse war davon auszugehen, dass sich die Mutter des mj. BF angesichts ihrer auf ein selbstbestimmtes Leben gerichteten Einstellung ("westliche Gesinnung") aus wohlbegründeter Furcht wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe verfolgt zu werden, außerhalb Afghanistans befindet und in Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren vergleiche das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.04.2018, Zl. W107 2164236-1/10E). Es liegt auch in Bezug auf die Ehefrau des BF keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F GFK genannten Endigungs- und Ausschlussgründe vor.

§ 34Abs. 2 i

Vm Abs. 5 AsylG 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status eines Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wennGemäß Paragraph 34, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 5, AsylG 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status eines Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn 1. dieser nicht straffällig geworden ist und 3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7 AsylG 2005).3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7, AsylG 2005).

§ 2Abs. 1 Z 22 Asyl

G 2005 ist "Familienangehöriger", wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat, sowie der gesetzliche Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits im Herkunftsland bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat.

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 ist "Familienangehöriger", wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat, sowie der gesetzliche Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits im Herkunftsland bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat. Der mj. BF ist der Sohn von XXXX . Somit ist der mj. BF als Familienangehöriger iSd § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 zu betrachten.Der mj. BF ist der Sohn von römisch 40 . Somit ist der mj. BF als Familienangehöriger iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 zu betrachten. Der mj. BF ist nicht straffällig geworden. Gegen die Mutter des mj. BF ist kein Asylaberkennungsverfahren anhängig. Dem mj. BF ist daher

§ 34Abs. 4 Asyl

G 2005 der gleiche Schutzumfang, dh. der Status des Asylberechtigten nach § 3 Abs. 1 AsylG 2005, zuzuerkennen, ohne dass allfällige eigene Fluchtgründe zu beurteilen waren (vgl. dazu auch Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005 [2006], 499).Dem mj. BF ist daher

Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 der gleiche Schutzumfang, dh. der Status des Asylberechtigten nach Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005, zuzuerkennen, ohne dass allfällige eigene Fluchtgründe zu beurteilen waren vergleiche dazu auch Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005 [2006], 499). Dem Antrag des mj. BF auf internationalen Schutz, vertreten durch seine Mutter, war daher (nach Übergang der Entscheidungspflicht auf das Bundesverwaltungsgericht in Folge einer Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht im Verfahren vor dem BFA) stattzugeben und dem BF

§ 3Abs. 1 i

Vm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen.

§ 3Abs. 5 Asyl

G 2005 war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem mj. BF damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Dem Antrag des mj. BF auf internationalen Schutz, vertreten durch seine Mutter, war daher (nach Übergang der Entscheidungspflicht auf das Bundesverwaltungsgericht in Folge einer Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht im Verfahren vor dem BFA) stattzugeben und dem BF

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem mj. BF damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz am 30.06.2015 und damit vor dem 15.11.2015 gestellt wurde. Die §§ 2 Abs. 1 Z 15 und 3 Abs. 4 AsylG 2005 ("Asyl auf Zeit") finden daher

§ 75Abs.

24 leg.cit. im vorliegenden Fall keine Anwendung.Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz am 30.06.2015 und damit vor dem 15.11.2015 gestellt wurde. Die Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer 15 und 3 Absatz 4, AsylG 2005 ("Asyl auf Zeit") finden daher

Paragraph 75, Absatz 24, leg.cit. im vorliegenden Fall keine Anwendung. 3.3. Zu Spruchpunkt B) - Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W107.2164230.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.