Obsah (15)
§ 28Art. 133§ 54§ 53aArt. 130§ 6§ 58§ 17§ 126§ 53b§ 38§ 32§ 31§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum25.04.2018 GeschäftszahlW108 2126288-1 SpruchW108 2126288-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. BRAUCHART
§ 28Abs. 2 Vw
GVG wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass die Gebühr des Dolmetschers mit EUR 87,30 (inkl. 20 % USt EUR 14,54) bestimmt wird.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass die Gebühr des Dolmetschers mit EUR 87,30 (inkl. 20 % USt EUR 14,54) bestimmt wird. Der Betrag von EUR 25,10 ist dem Dolmetscher kostenfrei nachzuzahlen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
- Der nunmehrige Beschwerdeführer wurde als Dolmetscher am 09.07.2015 für 12:00 Uhr von der Landespolizeidirektion Wien (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) von seiner Wohnadresse in Wien in eine Justizanstalt in Wien bestellt, um bei einer Vernehmung eines Häftlings im Zuge der Aufklärung einer gerichtlich strafbaren Handlung (Drogendelikt) zu dolmetschen. Aufgrund überhöhter Auslastung in der Justizanstalt konnte der Häftling zwischen 12:00 Uhr und 13:00 Uhr nicht zur Vernehmung vorgeführt werden, sodass der Beschwerdeführer, weil er einen anderen Termin hatte, um 13:00 Uhr unter Ausfolgung einer Bestätigung über die Wartezeit von der Landespolizeidirektion Wien verabschiedet wurde. Aus einem "Amtsvermerk" der belangten Behörde vom 25.04.2015 und einer "Bestätigung" der belangten Behörde vom 09.07.2015 geht dieser Sachverhalt hervor.
- Der Beschwerdeführer sprach hierfür mit einer mit 09.07.2015 datierten Gebührennote (Nr. 140/15) fristgerecht eine Gebühr nach dem Gebührenanspruchsgesetz (GebAG) in der Höhe EUR 104,00 an. Der begehrte Betrag wurde vom Dolmetscher wie folgt aufgeschlüsselt: Entschädigung für Zeitversäumnis in Höhe von EUR 45,40 (2 x EUR 22,70), wobei er im vorgedruckten Feld "Hin- und Rückreise (unter 30 Kilometer)" eine Zeit von 45 Minuten eintrug; Gebühr für Mühewaltung (
§ 54Geb
AG) für die Teilnahme an Verhandlungen/Vernehmungen in Höhe von EUR 36,90; Reisekosten für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel (hin und retour) von EUR 6,40 (gemeint: EUR 4,60); 20% Umsatzsteuer im Betrag von EUR 17,34.Entschädigung für Zeitversäumnis in Höhe von EUR 45,40 (2 x EUR 22,70), wobei er im vorgedruckten Feld "Hin- und Rückreise (unter 30 Kilometer)" eine Zeit von 45 Minuten eintrug; Gebühr für Mühewaltung (
Paragraph 54, GebAG) für die Teilnahme an Verhandlungen/Vernehmungen in Höhe von EUR 36,90; Reisekosten für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel (hin und retour) von EUR 6,40 (gemeint: EUR 4,60); 20% Umsatzsteuer im Betrag von EUR 17,34. 3. Die belangte Behörde bestimmte die Gebühr mit Mandatsbescheid vom 09.12.2015 in der Höhe von EUR 62,16,
§ 53aAbs.
2 AVG auf EUR 62,20 aufgerundet. Dabei wurden dem Beschwerdeführer eine Entschädigung für Zeitversäumnis in Höhe von EUR 45,40 (2 x EUR 22,70) sowie Fahrtkosten in der Höhe von EUR 6,40, für die Benützung eines eigenen Kraftfahrzeuges (hin und retour) 15,23 km á EUR 0,42, somit zusammen EUR 51,80, zuzüglich EUR 10,36 USt. zugesprochen. Überdies enthält dieser Bescheid den Hinweis auf die umgehende Überweisung der festgesetzten Gebühr auf das Konto des Beschwerdeführers.3. Die belangte Behörde bestimmte die Gebühr mit Mandatsbescheid vom 09.12.2015 in der Höhe von EUR 62,16,
Paragraph 53 a, Absatz 2, AVG auf EUR 62,20 aufgerundet. Dabei wurden dem Beschwerdeführer eine Entschädigung für Zeitversäumnis in Höhe von EUR 45,40 (2 x EUR 22,70) sowie Fahrtkosten in der Höhe von EUR 6,40, für die Benützung eines eigenen Kraftfahrzeuges (hin und retour) 15,23 km á EUR 0,42, somit zusammen EUR 51,80, zuzüglich EUR 10,36 USt. zugesprochen. Überdies enthält dieser Bescheid den Hinweis auf die umgehende Überweisung der festgesetzten Gebühr auf das Konto des Beschwerdeführers.
- Der Beschwerdeführer erhob dagegen fristgerecht das Rechtsmittel der Vorstellung und bemängelte die unzureichende Begründung des Mandatsbescheides. Erkennbar sei allerdings, dass die Behörde ihm nur die Entschädigung für Zeitversäumnis und die Fahrtkosten zuerkannt habe, was im Widerspruch zur Bestätigung der Behörde, wonach er von 12:00 Uhr bis 13:00 Uhr eine Dolmetscherleistung erbracht habe, stehe.
- Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Vorstellung ab und bestätigte die Gebühr in der Höhe von EUR 62,
- Begründend führte die Behörde aus, es handle sich offensichtlich um eine Wartezeit von 12:00 Uhr bis 13:00 Uhr, in der keine Dolmetscherleistung erbracht worden sei, sodass diese Zeit zur Zeitversäumnis zu rechnen sei. Die Zeitversäumnis beinhalte in der Regel die Fahrtzeit zur Dienststelle bzw. dem Ort der Dolmetschertätigkeit und die Fahrtzeit wieder zurück sowie allfällige Wartezeiten. Aus diesen Gründen sei die Zeit der Hin- und Rückreise, 45 Minuten, sowie die Wartezeit von einer Stunde zusammengerechnet worden, woraus sich eine Zeitversäumnis von 2 Stunden ergeben habe.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG. Darin gab der Beschwerdeführer bestätigend an, dass es zu keiner Dolmetscherleistung gekommen sei. Hingegen soll es ihm nach Ansicht der Behörde möglich gewesen sein, von seiner Wohnadresse mit öffentlichen Verkehrsmitteln binnen 30 Minuten zum Ort der geplanten Dolmetscherleistung und in derselben Zeit wieder nach Hause zu gelangen. Tatsächlich sei dies selbst unter günstigsten Verhältnissen unmöglich. Sein Weg setze sich aus einem Fußweg von mindestens 10 Minuten von seiner Wohnung zur U-Bahn, aus einer Fahrtzeit mit der U-Bahn von 10 Minuten, einer Fahrtzeit mit der Straßenbahn von 8 Minuten sowie Wartezeiten in Bezug auf U-Bahn und Straßenbahn und dem Fußweg von der Straßenbahn bis zum Ort der geplanten Dolmetscherleistung zusammen. Eine Wegzeit mache somit weit über 30 Minuten aus, weshalb eine dritte begonnene Stunde an Zeitversäumnis angefallen sei. Er beantrage daher den Zuspruch von drei Stunden Zeitversäumnis in der Höhe von EUR 68,10 und Fahrtkosten von EUR 4,60 zuzüglich der Umsatzsteuer.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde im Sinne des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG. Darin gab der Beschwerdeführer bestätigend an, dass es zu keiner Dolmetscherleistung gekommen sei. Hingegen soll es ihm nach Ansicht der Behörde möglich gewesen sein, von seiner Wohnadresse mit öffentlichen Verkehrsmitteln binnen 30 Minuten zum Ort der geplanten Dolmetscherleistung und in derselben Zeit wieder nach Hause zu gelangen. Tatsächlich sei dies selbst unter günstigsten Verhältnissen unmöglich. Sein Weg setze sich aus einem Fußweg von mindestens 10 Minuten von seiner Wohnung zur U-Bahn, aus einer Fahrtzeit mit der U-Bahn von 10 Minuten, einer Fahrtzeit mit der Straßenbahn von 8 Minuten sowie Wartezeiten in Bezug auf U-Bahn und Straßenbahn und dem Fußweg von der Straßenbahn bis zum Ort der geplanten Dolmetscherleistung zusammen. Eine Wegzeit mache somit weit über 30 Minuten aus, weshalb eine dritte begonnene Stunde an Zeitversäumnis angefallen sei. Er beantrage daher den Zuspruch von drei Stunden Zeitversäumnis in der Höhe von EUR 68,10 und Fahrtkosten von EUR 4,60 zuzüglich der Umsatzsteuer.
- Die Beschwerde wurde von der belangten Behörde dem Verwaltungsgericht Wien zur Entscheidung vorgelegt, welches die Beschwerde mit der Begründung zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weiterleitete, dass die gegenständliche Dolmetscherleistung im Zuge der Aufklärung einer gerichtlich strafbaren Handlung - von der belangten Behörde in Vollziehung der StPO bzw. in Ausübung der Kriminalpolizei - erbracht worden sei, weshalb es sich um eine Angelegenheit der Vollziehung in unmittelbarer Bundesverwaltung handle.
- Mit Beschluss vom 18.01.2018, Ro 2016/16/0008, wies der Verwaltungsgerichtshof die Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.12.2015, GZ. W208 2104479-1/7E, in dem das Bundesverwaltungsgericht in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen einen Bescheid der belangten Behörde betreffend Dolmetschergebühren seine Zuständigkeit bejaht hatte, - ohne die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in Frage zu stellen - zurück. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Es wird von dem unter I. dargelegten Verwaltungsgeschehen und Sachverhalt ausgegangen. Somit steht insbesondere fest, dass der Beschwerdeführer von der belangten Behörde am 09.07.2015 für 12:00 Uhr zu einer zwecks Aufklärung einer gerichtlich strafbaren Handlung durchzuführenden Vernehmung als Dolmetscher geladen wurde, es zu einer Wartezeit von 12:00 Uhr bis 13:00 Uhr ohne Dolmetschertätigkeit kam und der Zeitaufwand für die Anreise und die Rückreise des Beschwerdeführers mit öffentlichen Verkehrsmitteln mehr als eine Stunde beträgt.Es wird von dem unter römisch eins. dargelegten Verwaltungsgeschehen und Sachverhalt ausgegangen. Somit steht insbesondere fest, dass der Beschwerdeführer von der belangten Behörde am 09.07.2015 für 12:00 Uhr zu einer zwecks Aufklärung einer gerichtlich strafbaren Handlung durchzuführenden Vernehmung als Dolmetscher geladen wurde, es zu einer Wartezeit von 12:00 Uhr bis 13:00 Uhr ohne Dolmetschertätigkeit kam und der Zeitaufwand für die Anreise und die Rückreise des Beschwerdeführers mit öffentlichen Verkehrsmitteln mehr als eine Stunde beträgt.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt der belangten Behörde, insbesondere aus den glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers, u.a. in der Gebührennote und in der Beschwerde. Die für die Entscheidung wesentlichen Umstände im Tatsachenbereich sind geklärt und die relevanten Urkunden und Ermittlungsergebnisse liegen in den Verwaltungsakten ein. In Bezug auf die Wegzeit zum Ort der geplanten Dolmetschertätigkeit und zurück ist es auf Grund der substantiierten Angaben des Beschwerdeführers zu seinem tatsächlichen Zeitaufwand für die An- und Rückreise mit öffentlichen Verkehrsmitteln unter Bedachtnahme auf die Judikatur, wonach die Angaben der Sachverständigen (Dolmetscher) über den Zeitaufwand solange als wahr anzunehmen sind, als nicht das Gegenteil behauptet und bewiesen wird (vgl. die in Krammer/Schmidt, SDG - GebAG, unter E 42 zu § 32 GebAG zitierte Judikatur), sowie bei Zugrundelegung realer Verkehrsverhältnisse und unter Berücksichtigung eines Zeitpolsters von üblichen 10 bis 15 Minuten (bei der Anreise) für das pünktliche Erscheinen als glaubwürdig anzusehen, dass eine Gesamtreisezeit für die Hin- und Rückfahrt von einer Stunde überschritten wird bzw. wurde. Die Angaben des Beschwerdeführers sind anhand von eingeholten Routenberechnungen, die bei Verwendung öffentlicher Verkehrsmittel reine Fahr- und Gehzeiten zwischen 28 und 33 Minuten pro Strecke ausweisen, plausibel und stehen ferner im Einklang mit seiner Gebührennote. Denn die Angaben in der Gebührennote können bei verständiger Würdigung nur so ausgelegt werden, dass der Beschwerdeführer die Zeit für seine Anreise bzw. Rückreise mit öffentlichen Verkehrsmitteln mit 45 Minuten pro Wegstrecke veranschlagt hat, zumal anders sein Begehren, die Behörde möge hierfür EUR 45,40 (2 x EUR 22,70) an Entschädigung für Zeitversäumnis (also für zwei auch nur begonnene Stunden) zusprechen, nicht zu erklären ist. Dass der Beschwerdeführer - wie die belangte Behörde anzunehmen scheint - mit dem eigenen Kraftfahrzeug angereist und zurückgereist wäre (und der Zeitaufwand allenfalls geringer gewesen wäre) bzw. der Beschwerdeführer die Reisekosten für die Anreise und Rückreise mit dem eigenen Kraftfahrzeug beantragt hätte, ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers (in der Gebührennote) - gerade - nicht. Der für die Reisekosten begehrte Betrag befindet sich in der Gebührennote in der Spalte "öffentliches Verkehrsmittel (hin- und retour)", wobei erkennbar - und anhand des Beschwerdevorbringens klargestellt - der begehrte Betrag irrtümlich mit EUR 6,40 statt richtig mit EUR 4,60 (für zwei Fahrscheine á EUR 2,30) beziffert wurde.In Bezug auf die Wegzeit zum Ort der geplanten Dolmetschertätigkeit und zurück ist es auf Grund der substantiierten Angaben des Beschwerdeführers zu seinem tatsächlichen Zeitaufwand für die An- und Rückreise mit öffentlichen Verkehrsmitteln unter Bedachtnahme auf die Judikatur, wonach die Angaben der Sachverständigen (Dolmetscher) über den Zeitaufwand solange als wahr anzunehmen sind, als nicht das Gegenteil behauptet und bewiesen wird vergleiche die in Krammer/Schmidt, SDG - GebAG, unter E 42 zu Paragraph 32, GebAG zitierte Judikatur), sowie bei Zugrundelegung realer Verkehrsverhältnisse und unter Berücksichtigung eines Zeitpolsters von üblichen 10 bis 15 Minuten (bei der Anreise) für das pünktliche Erscheinen als glaubwürdig anzusehen, dass eine Gesamtreisezeit für die Hin- und Rückfahrt von einer Stunde überschritten wird bzw. wurde. Die Angaben des Beschwerdeführers sind anhand von eingeholten Routenberechnungen, die bei Verwendung öffentlicher Verkehrsmittel reine Fahr- und Gehzeiten zwischen 28 und 33 Minuten pro Strecke ausweisen, plausibel und stehen ferner im Einklang mit seiner Gebührennote. Denn die Angaben in der Gebührennote können bei verständiger Würdigung nur so ausgelegt werden, dass der Beschwerdeführer die Zeit für seine Anreise bzw. Rückreise mit öffentlichen Verkehrsmitteln mit 45 Minuten pro Wegstrecke veranschlagt hat, zumal anders sein Begehren, die Behörde möge hierfür EUR 45,40 (2 x EUR 22,70) an Entschädigung für Zeitversäumnis (also für zwei auch nur begonnene Stunden) zusprechen, nicht zu erklären ist. Dass der Beschwerdeführer - wie die belangte Behörde anzunehmen scheint - mit dem eigenen Kraftfahrzeug angereist und zurückgereist wäre (und der Zeitaufwand allenfalls geringer gewesen wäre) bzw. der Beschwerdeführer die Reisekosten für die Anreise und Rückreise mit dem eigenen Kraftfahrzeug beantragt hätte, ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers (in der Gebührennote) - gerade - nicht. Der für die Reisekosten begehrte Betrag befindet sich in der Gebührennote in der Spalte "öffentliches Verkehrsmittel (hin- und retour)", wobei erkennbar - und anhand des Beschwerdevorbringens klargestellt - der begehrte Betrag irrtümlich mit EUR 6,40 statt richtig mit EUR 4,60 (für zwei Fahrscheine á EUR 2,30) beziffert wurde. Der relevante Sachverhalt steht anhand der Aktenlage und des Beschwerdevorbringens somit fest, sodass die Voraussetzungen für die Vornahme einer abschließenden rechtlichen Beurteilung gegeben sind.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.1.
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.
- Vor dem Hintergrund des Umstandes, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 18.01.2018, Ro 2016/16/0008, die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes nicht in Zweifel gezogen hat, geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass es auch zur Entscheidung der gegenständlichen - gleichgelagerten - Rechtssache zuständig ist. 3.
- Die Beschwerde wurde fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor. 3.
- Ihr kommt auch Berechtigung zu: 3.4.1.
§ 126Abs. 2b St
PO richtet sich der Anspruch eines Dolmetschers auf Abgeltung dann, wenn er durch die Kriminalpolizei als Dolmetscher bestellt wird, nach § 53b des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG).3.4.1.
Paragraph 126, Absatz 2 b, StPO richtet sich der Anspruch eines Dolmetschers auf Abgeltung dann, wenn er durch die Kriminalpolizei als Dolmetscher bestellt wird, nach Paragraph 53 b, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG).
§ 53b
AVG haben nichtamtliche Dolmetscher für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die §§ 24 bis 34, 36 und 37 Abs. 2 des Gebührenanspruchsgesetzes - GebAG mit den in § 53 Abs. 1 GebAG genannten Besonderheiten und § 54 GebAG sinngemäß anzuwenden. Unter nichtamtlichen Dolmetschern im Sinne dieses Bundesgesetzes sind auch die nichtamtlichen Übersetzer zu verstehen. § 53a Abs. 1 letzter Satz und Abs. 2 und 3 ist sinngemäß anzuwenden.
Paragraph 53 b, AVG haben nichtamtliche Dolmetscher für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die Paragraphen 24 bis 34, 36 und 37 Absatz 2, des Gebührenanspruchsgesetzes - GebAG mit den in Paragraph 53, Absatz eins, GebAG genannten Besonderheiten und Paragraph 54, GebAG sinngemäß anzuwenden. Unter nichtamtlichen Dolmetschern im Sinne dieses Bundesgesetzes sind auch die nichtamtlichen Übersetzer zu verstehen. Paragraph 53 a, Absatz eins, letzter Satz und Absatz 2 und 3 ist sinngemäß anzuwenden. § 53 Abs. 1 GebAG nennt folgende Besonderheiten:Paragraph 53, Absatz eins, GebAG nennt folgende Besonderheiten:
- für die Zwecke des § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 sind für schriftliche Übersetzungen je nach konkret erforderlichem Ausbildungsgrad Gebührenrahmen von 1,40 bis 1,60 Euro (Z 1), von 1,50 bis 1,70 Euro (Z 2) und von 1,60 bis 1,80 Euro je Zeile anzuwenden, wobei als Zeile 55 Anschläge (einschließlich Leerzeichen) der Übersetzung gelten;
- für die Zwecke des Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 sind für schriftliche Übersetzungen je nach konkret erforderlichem Ausbildungsgrad Gebührenrahmen von 1,40 bis 1,60 Euro (Ziffer eins,), von 1,50 bis 1,70 Euro (Ziffer 2,) und von 1,60 bis 1,80 Euro je Zeile anzuwenden, wobei als Zeile 55 Anschläge (einschließlich Leerzeichen) der Übersetzung gelten;
- § 38 Abs. 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Gebühr für die Tätigkeit an einem Verhandlungs- oder Vernehmungstag jeweils an dessen Ende geltend gemacht werden kann.
- Paragraph 38, Absatz eins, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Gebühr für die Tätigkeit an einem Verhandlungs- oder Vernehmungstag jeweils an dessen Ende geltend gemacht werden kann. § 53a Abs. 1 letzter Satz AVG bestimmt, dass die Gebühr
§ 38
des Gebührenanspruchsgesetzes 1975 bei der Behörde geltend zu machen ist, die den Sachverständigen herangezogen hat.Paragraph 53 a, Absatz eins, letzter Satz AVG bestimmt, dass die Gebühr
Paragraph 38, des Gebührenanspruchsgesetzes 1975 bei der Behörde geltend zu machen ist, die den Sachverständigen herangezogen hat.
§ 53aAbs.
2 AVG ist die Gebühr von der Behörde, die den Sachverständigen herangezogen hat, mit Bescheid zu bestimmen. Vor der Gebührenbestimmung kann der Sachverständige aufgefordert werden, sich über Umstände, die für die Gebührenberechnung bedeutsam sind, zu äußern und, unter Setzung einer bestimmten Frist, noch fehlende Bestätigungen vorzulegen. Die Gebührenbeträge sind auf volle 10 Cent aufzurunden.
Paragraph 53 a, Absatz 2, AVG ist die Gebühr von der Behörde, die den Sachverständigen herangezogen hat, mit Bescheid zu bestimmen. Vor der Gebührenbestimmung kann der Sachverständige aufgefordert werden, sich über Umstände, die für die Gebührenberechnung bedeutsam sind, zu äußern und, unter Setzung einer bestimmten Frist, noch fehlende Bestätigungen vorzulegen. Die Gebührenbeträge sind auf volle 10 Cent aufzurunden.
§ 53aAbs.
3 AVG ist die Gebühr dem nichtamtlichen Sachverständigen kostenfrei zu zahlen. Bestimmt die Behörde eine höhere Gebühr, als dem nichtamtlichen Sachverständigen gezahlt wurde, so ist der Mehrbetrag dem nichtamtlichen Sachverständigen kostenfrei nachzuzahlen. Bestimmt die Behörde eine niedrigere Gebühr oder übersteigt der dem nichtamtlichen Sachverständigen gezahlte Vorschuss die von ihr bestimmte Gebühr, so ist der nichtamtliche Sachverständige zur Rückzahlung des zu viel gezahlten Betrages zu verpflichten.
Paragraph 53 a, Absatz 3, AVG ist die Gebühr dem nichtamtlichen Sachverständigen kostenfrei zu zahlen. Bestimmt die Behörde eine höhere Gebühr, als dem nichtamtlichen Sachverständigen gezahlt wurde, so ist der Mehrbetrag dem nichtamtlichen Sachverständigen kostenfrei nachzuzahlen. Bestimmt die Behörde eine niedrigere Gebühr oder übersteigt der dem nichtamtlichen Sachverständigen gezahlte Vorschuss die von ihr bestimmte Gebühr, so ist der nichtamtliche Sachverständige zur Rückzahlung des zu viel gezahlten Betrages zu verpflichten.
§ 32Abs. 1 Geb
AG hat der Sachverständige für die Zeit, die er wegen seiner Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren außerhalb seiner Wohnung oder seiner gewöhnlichen Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit besonders aufwenden muss, Anspruch auf eine Entschädigung für Zeitversäumnis im Ausmaß von EUR 22,70, handelt es sich aber um eine Tätigkeit nach § 34 Abs. 3 Z 1, von 15,20 € für jede, wenn auch nur begonnene Stunde.
Paragraph 32, Absatz eins, GebAG hat der Sachverständige für die Zeit, die er wegen seiner Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren außerhalb seiner Wohnung oder seiner gewöhnlichen Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit besonders aufwenden muss, Anspruch auf eine Entschädigung für Zeitversäumnis im Ausmaß von EUR 22,70, handelt es sich aber um eine Tätigkeit nach Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins,, von 15,20 € für jede, wenn auch nur begonnene Stunde.
§ 31Abs. 1 Z 6 Geb
AG sind den Sachverständigen die von der Sachverständigengebühr zu entrichtende Umsatzsteuer zu ersetzen; sie ist gesondert an- und zuzusprechen.
Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 6, GebAG sind den Sachverständigen die von der Sachverständigengebühr zu entrichtende Umsatzsteuer zu ersetzen; sie ist gesondert an- und zuzusprechen. Jene Zeiten, die der Dolmetscher in derselben Sache für den Weg zum und vom Gericht sowie für die Wartezeiten benötigt, sind bei der Berechnung der Entschädigung für Zeitversäumnis zusammenzufassen. Erst in einem zweiten Schritt ist sodann zu prüfen, wie viele Stunden sie insgesamt ergeben, wobei eine bloß begonnene Stunde genauso wie eine volle honoriert wird (vgl. etwa OGH 13.05.2008, 14Os47/08f).Jene Zeiten, die der Dolmetscher in derselben Sache für den Weg zum und vom Gericht sowie für die Wartezeiten benötigt, sind bei der Berechnung der Entschädigung für Zeitversäumnis zusammenzufassen. Erst in einem zweiten Schritt ist sodann zu prüfen, wie viele Stunden sie insgesamt ergeben, wobei eine bloß begonnene Stunde genauso wie eine volle honoriert wird vergleiche etwa OGH 13.05.2008, 14Os47/08f). 3.4.
- Daraus ergibt sich für den vorliegenden Fall Folgendes: Zum einen hat die belangte Behörde zu Recht dem Beschwerdeführer die zwischen 12:00 Uhr und 13:00 Uhr entstandene Wartezeit, in der eine Übersetzertätigkeit nicht stattgefunden hat, als Entschädigung für Zeitversäumnis im Umfang von einer Stunde abgegolten. Zum anderen ist dem Beschwerdeführer als Entschädigung für Zeitversäumnis zusätzlich zu der von der belangten Behörde für die An- und Rückreise bereits zugesprochenen einen Stunde noch eine weitere Stunde zuzuerkennen, da - wie sich aus den Feststellungen und der Beweiswürdigung ergibt - für die Anreise und Rückreise von einem Zeitaufwand von zusammengerechnet mehr als einer Stunde auszugehen ist. Somit sind insgesamt drei Stunden, wobei eine bloß begonnene Stunde genauso wie eine volle zu behandeln ist, als Entschädigung für Zeitversäumnis mit je EUR 22,70 (zusammen EUR 68,10) zu honorieren. Mangels (Beantragung der Honorierung der) Verwendung des eigenen Kraftfahrzeuges für die An- und Rückreise besteht für die Zuerkennung von (höheren) Reisekosten, die bei Benützung des eigenen Kraftfahrzeuges anfallen, kein Raum. An Reisekosten sind vielmehr EUR 4,60 (für zwei Fahrscheine á EUR 2,30) zuzusprechen. Die dem Beschwerdeführer zustehende Gebühr ist daher in der Höhe von gerundet EUR 87,30 (inkl. USt von EUR 14,54) zu bestimmen. Ausgehend von dem dem Beschwerdeführer bereits überwiesenen Betrag von EUR 62,20 ergibt sich damit ein ihm kostenfrei nachzuzahlender Betrag von EUR 25,10 (vgl. § 53a Abs. 3 AVG).Die dem Beschwerdeführer zustehende Gebühr ist daher in der Höhe von gerundet EUR 87,30 (inkl. USt von EUR 14,54) zu bestimmen. Ausgehend von dem dem Beschwerdeführer bereits überwiesenen Betrag von EUR 62,20 ergibt sich damit ein ihm kostenfrei nachzuzahlender Betrag von EUR 25,10 vergleiche Paragraph 53 a, Absatz 3, AVG). 3.
- Die Durchführung einer nicht beantragten mündlichen Verhandlung konnte
§ 24Abs. 1 und Abs. 4 Vw
GVG entfallen. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt. Zu einer Lösung von Rechtsfragen ist im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten. Zur rechtlichen Beurteilung der im Wesentlichen tarifmäßigen Berechnungen bedarf es keiner Verhandlung. Die EMRK und die GRC stehen der Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung hier nicht entgegen.3.5. Die Durchführung einer nicht beantragten mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz eins und Absatz 4, VwGVG entfallen. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt. Zu einer Lösung von Rechtsfragen ist im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten. Zur rechtlichen Beurteilung der im Wesentlichen tarifmäßigen Berechnungen bedarf es keiner Verhandlung. Die EMRK und die GRC stehen der Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung hier nicht entgegen. Zu B)
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich anhand der Beurteilung im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Es war daher auszusprechen, dass die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig ist.Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich anhand der Beurteilung im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Es war daher auszusprechen, dass die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig ist. European Case Law Identifier
ECLI:AT:BVWG:2018:W108.2126288.1.00