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{'item': 'W117 2120350-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum25.04.2018 GeschäftszahlW117 2120350-1 SpruchW117 2120350-1/8E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Druckenthaner als Einzelricht

Art. 133Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idg

F, nicht zulässig.römisch zwei.

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idg

F, nicht zulässig. TextBEGRÜNDUNG: Verfahrensgang: Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.12.2015, Zl. IFA: 1031381305-14969567 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz abgewiesen, ihm aber subsidiärer Schutz und damit verbunden eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. Diese wurde aktuell bis 23.12.2018 verlängert. Gegen den negativen Asylausspruch der Verwaltungsbehörde erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, über welche das Bundesverwaltungsgericht am 25.04.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchführte. In der Verhandlung zog der Beschwerdeführer die Beschwerde ausdrücklich nach eingehender Beratung mit seinem Rechtsvertreter zurück. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen: Sachverhalt: In der Verhandlung vom 25.04.2018 zog der Beschwerdeführer die Beschwerde ausdrücklich nach eingehender Beratung mit seiner Rechtsvertreterin unter Zuziehung eines Dolmetschers und nach ausdrücklicher Rechtsbelehrung über die Folgen der Zurückziehung zurück. Beweiswürdigung: Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem vorliegenden Gerichtsakt; die Zurückziehung der Beschwerde ist dem vom Beschwerdeführer eigenhändig unterfertigten Verhandlungsprotokoll zu entnehmen. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchpunkt I.: (Einstellung des Verfahrens)Zu Spruchpunkt römisch eins.: (Einstellung des Verfahrens) Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch im Regime des VwGVG die Zurückziehung einer Beschwerde zulässig (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047) und wird diese mit dem Zeitpunkt ihres Einlangens beim Verwaltungsgericht wirksam. Ab diesem Zeitpunkt ist - mangels einer aufrechten Beschwerde - die Pflicht des Verwaltungsgerichts zur inhaltlichen Entscheidung weggefallen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte², § 7 K 6). Allerdings ist das Verfahren diesfalls gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss einzustellen, dieser Beschluss ist allen Verfahrensparteien zur Kenntnis zu bringen (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch im Regime des VwGVG die Zurückziehung einer Beschwerde zulässig (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047) und wird diese mit dem Zeitpunkt ihres Einlangens beim Verwaltungsgericht wirksam. Ab diesem Zeitpunkt ist - mangels einer aufrechten Beschwerde - die Pflicht des Verwaltungsgerichts zur inhaltlichen Entscheidung weggefallen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte², Paragraph 7, K 6). Allerdings ist das Verfahren diesfalls gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG mit Beschluss einzustellen, dieser Beschluss ist allen Verfahrensparteien zur Kenntnis zu bringen (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047). Auf Grund der Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer in der Verhandlung vom 25.04.2018 ist das Beschwerdeverfahren betreffend Spruchpunkt I. (negativer erstinstanzlicher Asylabspruch) des Bescheides der Verwaltungsbehörde vom 23.12.2015, Zl. IFA: 1031381305-14969567, mit Beschluss einzustellen.Auf Grund der Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer in der Verhandlung vom 25.04.2018 ist das Beschwerdeverfahren betreffend Spruchpunkt römisch eins. (negativer erstinstanzlicher Asylabspruch) des Bescheides der Verwaltungsbehörde vom 23.12.2015, Zl. IFA: 1031381305-14969567, mit Beschluss einzustellen. Zu Spruchpunkt II.: (Unzulässigkeit der Revision):Zu Spruchpunkt römisch zwei.: (Unzulässigkeit der Revision): Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der in der Begründung wiedergegebenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der in der Begründung wiedergegebenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W117.2120350.1.00

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