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{'item': 'W118 2190198-1'}

Obsah (18)Art. 133§ 3§ 24§ 23a§ 4§ 22§ 44aArt. 131§ 6§ 40§ 28§ 3a§ 39§ 27§ 9§ 19§ 11§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum25.04.2018 GeschäftszahlW118 2190198-1 SpruchW118 2190198-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gernot ECKHARDT

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. a)Vorgeschichte: 1. Mit Schriftsatz vom 30.08.2013 beantragte die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft (ASFINAG) beim Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie (BMVIT) die Feststellung, dass für die Errichtung der in der Stadt XXXX gelegenen Anschlussstelle XXXX , die das untergeordnete öffentliche Straßennetz, konkret die Gemeindestraße XXXX , an die XXXX im Abschnitt zwischen AB-km 15,448 und AB-km 16,466 für die Fahrrelationen von und nach XXXX anbindet, nach Maßgabe der dem Bescheid angefügten Unterlagen keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem 3. Abschnitt des UVP-G 2000 durchzuführen sei.1. Mit Schriftsatz vom 30.08.2013 beantragte die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft (ASFINAG) beim Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie (BMVIT) die Feststellung, dass für die Errichtung der in der Stadt römisch 40 gelegenen Anschlussstelle römisch 40 , die das untergeordnete öffentliche Straßennetz, konkret die Gemeindestraße römisch 40 , an die römisch 40 im Abschnitt zwischen AB-km 15,448 und AB-km 16,466 für die Fahrrelationen von und nach römisch 40 anbindet, nach Maßgabe der dem Bescheid angefügten Unterlagen keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem 3. Abschnitt des UVP-G 2000 durchzuführen sei. 2. Mit Bescheid vom XXXX , GZ. XXXX , gab das BMVIT dem angeführten Antrag statt und stellte nach Durchführung einer Einzelfallprüfung fest, dass für das beschriebene Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei.2. Mit Bescheid vom römisch 40 , GZ. römisch 40 , gab das BMVIT dem angeführten Antrag statt und stellte nach Durchführung einer Einzelfallprüfung fest, dass für das beschriebene Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei. Verfahrensrechtlich wurde festgehalten, dass seit der jüngsten Novelle zum UVP-G 2000, BGBl. I Nr. 4/2016, Nachbarn ein Beschwerderecht zukomme. In der Rechtsmittelbelehrung wurde darauf hingewiesen, dass die Beschwerde binnen vier Wochen ab dem Tag der Veröffentlichung des Bescheides im Internet zu erheben sei. Außerdem wurde darauf hingewiesen, dass der Feststellungsbescheid im Internet unter einer näher bezeichneten Adresse bereitgestellt werde.Verfahrensrechtlich wurde festgehalten, dass seit der jüngsten Novelle zum UVP-G 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2016,, Nachbarn ein Beschwerderecht zukomme. In der Rechtsmittelbelehrung wurde darauf hingewiesen, dass die Beschwerde binnen vier Wochen ab dem Tag der Veröffentlichung des Bescheides im Internet zu erheben sei. Außerdem wurde darauf hingewiesen, dass der Feststellungsbescheid im Internet unter einer näher bezeichneten Adresse bereitgestellt werde.
  2. b)Aktuelles Verfahren: 1. In der Folge leitete das BMVIT das Bundesstraßen-Genehmigungsverfahren ein und räumte der Gemeinde XXXX eine Möglichkeit zur Stellungnahme ein.1. In der Folge leitete das BMVIT das Bundesstraßen-Genehmigungsverfahren ein und räumte der Gemeinde römisch 40 eine Möglichkeit zur Stellungnahme ein. Mit Schriftsatz vom 14.12.2017 teilte die Gemeinde XXXX dem BMVIT unter ausführlicher Darlegung der Gründe, weshalb aus ihrer Warte für die Anschlussstelle XXXX eine UVP durchzuführen sei, entscheidungswesentlich mit, die Gemeinde XXXX habe bereits im Rahmen des UVP-Feststellungsverfahrens zur Anschlussstelle XXXX mündlich und schriftlich sowohl Informationen zum geplanten Verfahren als auch die Einbeziehung in das Verfahren als Verfahrenspartei beantragt. Der Bundesminister habe eine Einbeziehung XXXX jedoch auf Grundlage der (damals) geltenden Rechtslage abgelehnt. Mit Urteil vom 16.04.2015, Rs. C-570/13, habe der EuGH festgestellt, dass Feststellungsbescheide keine Bindungswirkung gegenüber (potenziellen) Verfahrensparteien entfalteten, die vom Recht auf Beschwerde gegen den Feststellungsbescheid ausgenommen seien. Die Stadtgemeinde XXXX sei potenzielle Partei in einem UVP-Genehmigungsverfahren. Trotz mehrfacher Interessensbekundungen sei sie jedoch nicht am Verfahren beteiligt worden. Die §§ 3 Abs. 7 und 24 Abs. 5 UVP-G 2000 seien europarechtskonform auszulegen. Die konkrete Vorgangsweise der Behörde habe die Tragweite des Art. 11 Abs. 1 Rl. 2011/92/EU beschränkt und sei im Licht des angeführten Urteils des EuGH nicht mit dem Europarecht vereinbar. Der Gemeinde XXXX sei lediglich die Möglichkeit der Einräumung einer bloßen "Stellungnahme" im Bundesstraßengenehmigungsverfahren eingeräumt worden. Dies stelle eine Diskriminierung der Gemeinde XXXX sowie der betroffenen Nachbarn dar. Die Information, wo der Feststellungs-Bescheid abgerufen hätte werden können, sei lediglich in der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides selbst enthalten gewesen. Der Feststellungsbescheid könne somit weder gegenüber der Gemeinde XXXX noch gegenüber den in Beilage 1 aufgelisteten Personen Bindungswirkung entfalten.Mit Schriftsatz vom 14.12.2017 teilte die Gemeinde römisch 40 dem BMVIT unter ausführlicher Darlegung der Gründe, weshalb aus ihrer Warte für die Anschlussstelle römisch 40 eine UVP durchzuführen sei, entscheidungswesentlich mit, die Gemeinde römisch 40 habe bereits im Rahmen des UVP-Feststellungsverfahrens zur Anschlussstelle römisch 40 mündlich und schriftlich sowohl Informationen zum geplanten Verfahren als auch die Einbeziehung in das Verfahren als Verfahrenspartei beantragt. Der Bundesminister habe eine Einbeziehung römisch 40 jedoch auf Grundlage der (damals) geltenden Rechtslage abgelehnt. Mit Urteil vom 16.04.2015, Rs. C-570/13, habe der EuGH festgestellt, dass Feststellungsbescheide keine Bindungswirkung gegenüber (potenziellen) Verfahrensparteien entfalteten, die vom Recht auf Beschwerde gegen den Feststellungsbescheid ausgenommen seien. Die Stadtgemeinde römisch 40 sei potenzielle Partei in einem UVP-Genehmigungsverfahren. Trotz mehrfacher Interessensbekundungen sei sie jedoch nicht am Verfahren beteiligt worden. Die Paragraphen 3, Absatz 7 und 24 Absatz 5, UVP-G 2000 seien europarechtskonform auszulegen. Die konkrete Vorgangsweise der Behörde habe die Tragweite des Artikel 11, Absatz eins, Rl. 2011/92/EU beschränkt und sei im Licht des angeführten Urteils des EuGH nicht mit dem Europarecht vereinbar. Der Gemeinde römisch 40 sei lediglich die Möglichkeit der Einräumung einer bloßen "Stellungnahme" im Bundesstraßengenehmigungsverfahren eingeräumt worden. Dies stelle eine Diskriminierung der Gemeinde römisch 40 sowie der betroffenen Nachbarn dar. Die Information, wo der Feststellungs-Bescheid abgerufen hätte werden können, sei lediglich in der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides selbst enthalten gewesen. Der Feststellungsbescheid könne somit weder gegenüber der Gemeinde römisch 40 noch gegenüber den in Beilage 1 aufgelisteten Personen Bindungswirkung entfalten. Deshalb stelle die Gemeinde XXXX , gestützt auf Art. 11 der Rl. 2011/92/EU iVm §§ 3 ff. UVP-G 2000 die Anträge,Deshalb stelle die Gemeinde römisch 40 , gestützt auf Artikel 11, der Rl. 2011/92/EU in Verbindung mit Paragraphen 3, ff. UVP-G 2000 die Anträge, 1. die zuständige Behörde möge hinsichtlich des Bauvorhabens Autobahnanschluss XXXX sowie aller damit

§ 3Abs.

2 UVP-G 2000 in Zusammenhang stehenden Bauvorhaben feststellen, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei, sowie1. die zuständige Behörde möge hinsichtlich des Bauvorhabens Autobahnanschluss römisch 40 sowie aller damit

Paragraph 3, Absatz 2, UVP-G 2000 in Zusammenhang stehenden Bauvorhaben feststellen, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei, sowie

  1. die Behörde möge für den Fall der Verneinung der Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung dies gegenüber der Stadtgemeinde XXXX mit Bescheid erkennen, um ihr die Möglichkeit der Erhebung eines Rechtsmittels an das BVwG einzuräumen.römisch 40 mit Bescheid erkennen, um ihr die Möglichkeit der Erhebung eines Rechtsmittels an das BVwG einzuräumen. Den Ausführungen der Gemeinde XXXX schlossen sich 23 namentlich aufgeführte Personen an.Den Ausführungen der Gemeinde römisch 40 schlossen sich 23 namentlich aufgeführte Personen an.
  2. Zum Schriftsatz der Gemeinde XXXX nahm die ASFINAG mit Schreiben vom 31.01.2018 Stellung und führte dabei im Wesentlichen aus, die Ausführungen der Stadtgemeinde XXXX seien weder formal noch inhaltlich zutreffend.
  3. Zum Schriftsatz der Gemeinde römisch 40 nahm die ASFINAG mit Schreiben vom 31.01.2018 Stellung und führte dabei im Wesentlichen aus, die Ausführungen der Stadtgemeinde römisch 40 seien weder formal noch inhaltlich zutreffend.
  4. Mit Bescheid des BMVIT vom XXXX , GZ. XXXX , wies der BMVIT den angeführten Antrag der Gemeinde XXXX auf Feststellung der UVP-Pflicht des Vorhabens XXXX , Anschlussstelle XXXX , als unzulässig zurück.
  5. Mit Bescheid des BMVIT vom römisch 40 , GZ. römisch 40 , wies der BMVIT den angeführten Antrag der Gemeinde römisch 40 auf Feststellung der UVP-Pflicht des Vorhabens römisch 40 , Anschlussstelle römisch 40 , als unzulässig zurück. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, mit Bescheid vom XXXX , GZ. XXXX , habe der BMVIT festgestellt, dass für die in der Stadt XXXX gelegene Anschlussstelle XXXX , welche das untergeordnete Straßennetz (Gemeindestraße XXXX ) an die XXXX im Abschnitt zwischen AB-km 15,448 und AB-km 16,466 für die Fahrrelationen von und nach XXXX anbinde, keine Umweltverträglichkeit nach dem
  6. Abschnitt des UVP-G 2000 durchzuführen sei.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, mit Bescheid vom römisch 40 , GZ. römisch 40 , habe der BMVIT festgestellt, dass für die in der Stadt römisch 40 gelegene Anschlussstelle römisch 40 , welche das untergeordnete Straßennetz (Gemeindestraße römisch 40 ) an die römisch 40 im Abschnitt zwischen AB-km 15,448 und AB-km 16,466 für die Fahrrelationen von und nach römisch 40 anbinde, keine Umweltverträglichkeit nach dem
  7. Abschnitt des UVP-G 2000 durchzuführen sei.

§ 24Abs.

5 UVP-G 2000 sei dieser Bescheid von der Behörde in geeigneter Form durch Anschlag an der Amtstafel des Magistrats der Stadt XXXX für die Dauer von sechs Wochen kundgemacht worden. In dieser Kundmachung sei darauf hingewiesen worden, dass der Feststellungsbescheid zur Einsichtnahme beim BMVIT aufliege. Gesetzeskonform sei der Bescheid am XXXX auf der Internetseite des BMVIT (www.bmvit.gv.at, Menüpunkt Verkehr, Unterpunkte >>Straße>> Autobahnen/Schnellstraße>>Projekte und Trassenfestlegungsverfahren XXXX XXXX >> Trassenfestlegungsverfahren>>Anschlussstelle XXXX ) veröffentlicht worden und werde noch immer als Download bereitgestellt.

Paragraph 24, Absatz 5, UVP-G 2000 sei dieser Bescheid von der Behörde in geeigneter Form durch Anschlag an der Amtstafel des Magistrats der Stadt römisch 40 für die Dauer von sechs Wochen kundgemacht worden. In dieser Kundmachung sei darauf hingewiesen worden, dass der Feststellungsbescheid zur Einsichtnahme beim BMVIT aufliege. Gesetzeskonform sei der Bescheid am römisch 40 auf der Internetseite des BMVIT (www.bmvit.gv.at, Menüpunkt Verkehr, Unterpunkte >>Straße>> Autobahnen/Schnellstraße>>Projekte und Trassenfestlegungsverfahren römisch 40 römisch 40 >> Trassenfestlegungsverfahren>>Anschlussstelle römisch 40 ) veröffentlicht worden und werde noch immer als Download bereitgestellt. Gegen diese Entscheidung sei keine Beschwerde beim BVwG erhoben worden. Es habe also weder die Stadtgemeinde XXXX , die eine an die Standortgemeinde XXXX unmittelbar angrenzende Gemeinde sei, noch hätten Nachbarn - auch nicht die Stadtgemeinde XXXX , soweit diese eine Nachbarstellung hätte - den Feststellungsbescheid beim BVwG bekämpft.Gegen diese Entscheidung sei keine Beschwerde beim BVwG erhoben worden. Es habe also weder die Stadtgemeinde römisch 40 , die eine an die Standortgemeinde römisch 40 unmittelbar angrenzende Gemeinde sei, noch hätten Nachbarn - auch nicht die Stadtgemeinde römisch 40 , soweit diese eine Nachbarstellung hätte - den Feststellungsbescheid beim BVwG bekämpft. Im Rahmen des in Folge von der ASFINAG als Projektwerberin beantragten Verfahrens zur Bestimmung des Straßenverlaufes dieser Anschlussstelle gem. § 4 Abs. 1 Bundesstraßengesetz 1971 habe die Gemeinde XXXX während der Auflage der Plan- und Projektunterlagen und der Unterlagen zur Darlegung der Umweltverträglichkeit gem. § 4 Abs. 5 BStG 1971 von dem "jedermann" zustehenden Recht auf Abgabe einer Stellungnahme Gebrauch gemacht und die Durchführung einer UVP für die gegenständliche Anschlussstelle

§ 23aAbs.

2 Z 3 UVP-G 2000 im Hinblick auf die zu erwartende Beeinträchtigung der zu XXXX gehörenden Ortschaften XXXX und XXXX , die als belastete Gebiete Luft (Kategorie D des Anhanges 2 des UVP-G 2000) ausgewiesen sind, verlangt.Im Rahmen des in Folge von der ASFINAG als Projektwerberin beantragten Verfahrens zur Bestimmung des Straßenverlaufes dieser Anschlussstelle gem. Paragraph 4, Absatz eins, Bundesstraßengesetz 1971 habe die Gemeinde römisch 40 während der Auflage der Plan- und Projektunterlagen und der Unterlagen zur Darlegung der Umweltverträglichkeit gem. Paragraph 4, Absatz 5, BStG 1971 von dem "jedermann" zustehenden Recht auf Abgabe einer Stellungnahme Gebrauch gemacht und die Durchführung einer UVP für die gegenständliche Anschlussstelle

Paragraph 23 a, Absatz 2, Ziffer 3, UVP-G 2000 im Hinblick auf die zu erwartende Beeinträchtigung der zu römisch 40 gehörenden Ortschaften römisch 40 und römisch 40 , die als belastete Gebiete Luft (Kategorie D des Anhanges 2 des UVP-G 2000) ausgewiesen sind, verlangt. Es sei festzuhalten, dass die Antragsteller keine Stellungnahme im Rahmen der Auflage der Projektsunterlagen zur öffentlichen Einsicht abgegeben hätten, dass sie nicht behauptet hätten, Nachbarn im Sinne des § 7a BStG 1971 zu sein und dass sie auch nicht die UVP-Pflicht des Vorhabens im Rahmen des Trassenfestlegungsverfahrens geltend gemacht hätten.Es sei festzuhalten, dass die Antragsteller keine Stellungnahme im Rahmen der Auflage der Projektsunterlagen zur öffentlichen Einsicht abgegeben hätten, dass sie nicht behauptet hätten, Nachbarn im Sinne des Paragraph 7 a, BStG 1971 zu sein und dass sie auch nicht die UVP-Pflicht des Vorhabens im Rahmen des Trassenfestlegungsverfahrens geltend gemacht hätten. Der BMVIT sei entsprechend der höchstgerichtlichen Judikatur dennoch verpflichtet, seine Zuständigkeit zur Durchführung des Verfahrens nach dem BStG 1971 von Amts wegen unter Berücksichtigung einer allfälligen UVP-Pflicht des eingereichten Vorhabens zu prüfen. Das Ergebnis der diesbezüglichen Ermittlungen sei der Stadtgemeinde XXXX zur Kenntnis gebracht und es sei ihr Gelegenheit zum rechtlichen Gehör gegeben worden.Das Ergebnis der diesbezüglichen Ermittlungen sei der Stadtgemeinde römisch 40 zur Kenntnis gebracht und es sei ihr Gelegenheit zum rechtlichen Gehör gegeben worden. Seitens der Stadtgemeinde XXXX sowie diverser Einwohner sei in weiterer Folge mit dem am 18.12.2017 eingelangten Schreiben der im Spruch bezeichnete Feststellungsantrag gestellt worden.Seitens der Stadtgemeinde römisch 40 sowie diverser Einwohner sei in weiterer Folge mit dem am 18.12.2017 eingelangten Schreiben der im Spruch bezeichnete Feststellungsantrag gestellt worden. Wie aus dem eingereichten Trassenplan für das Verfahren

§ 4BBSt

G 1971 hervorgehe, liege die Anschlussstelle XXXX mit ihren beiden Rampen vollständig im Gebiet der Stadt XXXX . Nur die Landeshauptstadt XXXX sei somit Standortgemeinde dieser Bundesstraßenausbaumaßnahme. Die Stadtgemeinde XXXX sei daher hinsichtlich der Anschlussstelle keine Standortgemeinde, sondern eine an die Standortgemeinde unmittelbar angrenzende Gemeinde. Die Stadtgemeinde XXXX hätte nur dann ein Antragsrecht auf Prüfung der UVP-Pflicht durch den BMVIT, wenn sie eine Standortgemeinde des Vorhabens wäre. Somit sei die Stadtgemeinde XXXX nicht berechtigt, die Einleitung eines Feststellungsverfahrens zu beantragen. Der Feststellungsantrag der Gemeinde XXXX sei daher als unzulässig zurückzuweisen gewesen.Wie aus dem eingereichten Trassenplan für das Verfahren

Paragraph 4, BBStG 1971 hervorgehe, liege die Anschlussstelle römisch 40 mit ihren beiden Rampen vollständig im Gebiet der Stadt römisch 40 . Nur die Landeshauptstadt römisch 40 sei somit Standortgemeinde dieser Bundesstraßenausbaumaßnahme. Die Stadtgemeinde römisch 40 sei daher hinsichtlich der Anschlussstelle keine Standortgemeinde, sondern eine an die Standortgemeinde unmittelbar angrenzende Gemeinde. Die Stadtgemeinde römisch 40 hätte nur dann ein Antragsrecht auf Prüfung der UVP-Pflicht durch den BMVIT, wenn sie eine Standortgemeinde des Vorhabens wäre. Somit sei die Stadtgemeinde römisch 40 nicht berechtigt, die Einleitung eines Feststellungsverfahrens zu beantragen. Der Feststellungsantrag der Gemeinde römisch 40 sei daher als unzulässig zurückzuweisen gewesen. § 24 Abs. 5 UVP-G 2000 lege ferner den Kreis der Antragsberechtigten klar fest und es seien Privatpersonen, auch für den Fall, dass ihnen die Stellung als Nachbarn nach dem UVP-G 2000 zukäme, nicht berechtigt, ein Feststellungsverfahren zu beantragen.Paragraph 24, Absatz 5, UVP-G 2000 lege ferner den Kreis der Antragsberechtigten klar fest und es seien Privatpersonen, auch für den Fall, dass ihnen die Stellung als Nachbarn nach dem UVP-G 2000 zukäme, nicht berechtigt, ein Feststellungsverfahren zu beantragen. Der Verwaltungsgerichtshof habe zu dieser Frage bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass Nachbarn keine Antragslegitimation im Verfahren

§ 3Abs. 7 UVP-G 2000 zukomme und dass diese Regelung nicht als unionsrechtswidrig anzusehen sei (mit Verweis auf Vw

GH 07.09.2017, Ra 2017/06/0147, und VwGH 27.06.2017, Ro 2016/05/0004, mwN). Diese Rechtsansicht zu § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 sei im Hinblick auf den fast gleichlautenden Wortlaut auch auf § 24 Abs. 5 UVP-G 2000 übertragbar.Der Verwaltungsgerichtshof habe zu dieser Frage bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass Nachbarn keine Antragslegitimation im Verfahren

Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 zukomme und dass diese Regelung nicht als unionsrechtswidrig anzusehen sei (mit Verweis auf VwGH 07.09.2017, Ra 2017/06/0147, und VwGH 27.06.2017, Ro 2016/05/0004, mwN). Diese Rechtsansicht zu Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 sei im Hinblick auf den fast gleichlautenden Wortlaut auch auf Paragraph 24, Absatz 5, UVP-G 2000 übertragbar. Somit seien die Anträge der Privatpersonen mangels Antragslegitimation als unzulässig zurückzuweisen gewesen.

  1. Mit Schreiben vom 20.03.2018 übermittelte die Gemeinde XXXX eine Beschwerde gegen den angeführten Bescheid. Darin wiederholten die Gemeinde XXXX sowie die Zweit- bis Neunt-Beschwerdeführer, die der Gemeinde eine Zustellbevollmächtigung erteilten, im Wesentlichen die Ausführungen in ihrer Stellungnahme vom 14.12.2017.
  2. Mit Schreiben vom 20.03.2018 übermittelte die Gemeinde römisch 40 eine Beschwerde gegen den angeführten Bescheid. Darin wiederholten die Gemeinde römisch 40 sowie die Zweit- bis Neunt-Beschwerdeführer, die der Gemeinde eine Zustellbevollmächtigung erteilten, im Wesentlichen die Ausführungen in ihrer Stellungnahme vom 14.12.
  3. In der Folge beantragten die Beschwerdeführer, das BVwG möge den angefochtenen Bescheid aufheben und über die gesetzliche Pflicht zur Durchführung einer UVP entscheiden sowie

§ 22Abs. 1 Vw

GVG über den Bestand der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde im Hinblick auf den Genehmigungsbescheid des BMVIT oder den UVP-Feststellungsbescheid aus dem Jahr 2016 erkennen.In der Folge beantragten die Beschwerdeführer, das BVwG möge den angefochtenen Bescheid aufheben und über die gesetzliche Pflicht zur Durchführung einer UVP entscheiden sowie

Paragraph 22, Absatz eins, VwGVG über den Bestand der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde im Hinblick auf den Genehmigungsbescheid des BMVIT oder den UVP-Feststellungsbescheid aus dem Jahr 2016 erkennen. Ferner ergeht die Anregung, das BVwG möge ein Vorabentscheidungsersuchen zu den Art. 4 und 11 der Rl. 2011/92/EU an den EuGH stellen.Ferner ergeht die Anregung, das BVwG möge ein Vorabentscheidungsersuchen zu den Artikel 4 und 11 der Rl. 2011/92/EU an den EuGH stellen. Ergänzend führten die Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, aufgrund der erwarteten Verkehrszunahme zählten sowohl die Bewohner des Ortsteils XXXX als auch die Stadtgemeinde XXXX zur "betroffenen Öffentlichkeit" und fielen damit in den Schutzbereich der Art. 4 und 11 Rl. 2011/92/EU.Ergänzend führten die Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, aufgrund der erwarteten Verkehrszunahme zählten sowohl die Bewohner des Ortsteils römisch 40 als auch die Stadtgemeinde römisch 40 zur "betroffenen Öffentlichkeit" und fielen damit in den Schutzbereich der Artikel 4 und 11 Rl. 2011/92/EU. Die Zweit- bis Neunt-Beschwerdeführer seien ständige Bewohner des Ortsteils XXXX . Sie seien sowohl von der erhöhten Schadstoffbelastung als auch den erhöhten Lärmbelästigungen auf der XXXX Landstraße betroffen.Die Zweit- bis Neunt-Beschwerdeführer seien ständige Bewohner des Ortsteils römisch 40 . Sie seien sowohl von der erhöhten Schadstoffbelastung als auch den erhöhten Lärmbelästigungen auf der römisch 40 Landstraße betroffen. Die Behörde habe keine ausreichende Information der Öffentlichkeit vorgenommen. Eine solche hätte auch eine Verlautbarung an den Amtstafeln der Anrainergemeinden verlangt. Aus nationaler Sicht setze die gesetzeskonforme Interpretation der §§ 3 Abs. 7 und 24 Abs. 5 UVP-G 2000 eine Kundmachung

§ 44a

AVG voraus, zumal evident sei, dass die Zahl der Beteiligten weit über den in § 44a AVG normierten Schwellenwerten liege. § 24 Abs. 7 UVP-G 2000 stelle keine eigenständige Kundmachungsvorschrift dar. Somit liege auch keine Präklusion der Beschwerdeführer vor. Diese seien vielmehr übergangene Parteien im Hinblick auf ihre Rechte aus § 24 Abs. 5a UVP-G 2000. Sie seien in einem Artikel der " XXXX Zeitung" vom 09.12.2017 über den Feststellungsbescheid informiert worden und hätten in offener Frist gegen diesen Bescheid Beschwerde erhoben. Über Beschwerden gegen Bescheide entschieden jedoch die VwG; beim BMVIT handle es sich um eine unzuständige Behörde.Aus nationaler Sicht setze die gesetzeskonforme Interpretation der Paragraphen 3, Absatz 7 und 24 Absatz 5, UVP-G 2000 eine Kundmachung

Paragraph 44 a, AVG voraus, zumal evident sei, dass die Zahl der Beteiligten weit über den in Paragraph 44 a, AVG normierten Schwellenwerten liege. Paragraph 24, Absatz 7, UVP-G 2000 stelle keine eigenständige Kundmachungsvorschrift dar. Somit liege auch keine Präklusion der Beschwerdeführer vor. Diese seien vielmehr übergangene Parteien im Hinblick auf ihre Rechte aus Paragraph 24, Absatz 5 a, UVP-G

  1. Sie seien in einem Artikel der " römisch 40 Zeitung" vom 09.12.2017 über den Feststellungsbescheid informiert worden und hätten in offener Frist gegen diesen Bescheid Beschwerde erhoben. Über Beschwerden gegen Bescheide entschieden jedoch die VwG; beim BMVIT handle es sich um eine unzuständige Behörde. Die Gemeinde XXXX sei "potenzielle Partei" im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens. Als "Mitglied der betroffenen Öffentlichkeit" habe die Gemeinde XXXX nach der Rechtsprechung des VwGH im anschließenden Genehmigungsverfahren das Recht, die UVP-Pflicht des Vorhabens einzuwenden.Die Gemeinde römisch 40 sei "potenzielle Partei" im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens. Als "Mitglied der betroffenen Öffentlichkeit" habe die Gemeinde römisch 40 nach der Rechtsprechung des VwGH im anschließenden Genehmigungsverfahren das Recht, die UVP-Pflicht des Vorhabens einzuwenden. Entgegen der einschlägigen Rechtsprechung des VwGH habe die Behörde eine meritorische Entscheidung im Hinblick auf die UVP-Pflicht des Vorhabens verweigert. Ferner sei der Gemeinde trotz entsprechenden Antrags nur teilweise Akteneinsicht in die dem Feststellungsverfahren zugrunde liegenden Gutachten gewährt worden. Aufgrund des Eintritts der formellen Rechtskraft des UVP-Feststellungsbescheides sowie der mangels Parteistellung zumindest den Beschwerdeführern unklaren Lage im Hinblick auf das Verfahren nach § 4 BStG 1971 möge das BVwG zur Klärung der Rechtslage über den Bestand der aufschieben Wirkung der gegenständlichen Beschwerde entscheiden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:Aufgrund des Eintritts der formellen Rechtskraft des UVP-Feststellungsbescheides sowie der mangels Parteistellung zumindest den Beschwerdeführern unklaren Lage im Hinblick auf das Verfahren nach Paragraph 4, BStG 1971 möge das BVwG zur Klärung der Rechtslage über den Bestand der aufschieben Wirkung der gegenständlichen Beschwerde entscheiden. römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: Mit Bescheid vom XXXX , GZ. XXXX , stellte der BMVIT fest, dass für die Errichtung der in der Stadt XXXX gelegenen Anschlussstelle XXXX , die das untergeordnete öffentliche Straßennetz, konkret die Gemeindestraße XXXX , an die XXXX im Abschnitt zwischen AB-km 15,448 und AB-km 16,466 für die Fahrrelationen von und nach XXXX anbindet, keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei.Mit Bescheid vom römisch 40 , GZ. römisch 40 , stellte der BMVIT fest, dass für die Errichtung der in der Stadt römisch 40 gelegenen Anschlussstelle römisch 40 , die das untergeordnete öffentliche Straßennetz, konkret die Gemeindestraße römisch 40 , an die römisch 40 im Abschnitt zwischen AB-km 15,448 und AB-km 16,466 für die Fahrrelationen von und nach römisch 40 anbindet, keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei. Der Bescheid wurde mit Datum vom XXXX auf der Homepage des BMVIT kundgemacht. Darüber hinaus wurde der Bescheid auf der Amtstafel der Stadt XXXX kundgemacht.Der Bescheid wurde mit Datum vom römisch 40 auf der Homepage des BMVIT kundgemacht. Darüber hinaus wurde der Bescheid auf der Amtstafel der Stadt römisch 40 kundgemacht. Die geplante Halbanschlussstelle liegt zur Gänze im Gebiet der Stadt XXXX .römisch 40 . Bei der Erst-Beschwerdeführerin handelt es sich um eine der Standortgemeinde XXXX benachbarte Gemeinde. Bei den Zweit- bis Neunt-Beschwerdeführern handelt es sich um Einwohner der Ortschaft XXXX , die zum Gemeindegebiet von XXXX zählt.Bei der Erst-Beschwerdeführerin handelt es sich um eine der Standortgemeinde römisch 40 benachbarte Gemeinde. Bei den Zweit- bis Neunt-Beschwerdeführern handelt es sich um Einwohner der Ortschaft römisch 40 , die zum Gemeindegebiet von römisch 40 zählt.
  3. Beweiswürdigung: Der Sachverhalt ergibt sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten Verfahrensakten, deren Inhalt sich als unstrittig erwiesen hat.
  4. Rechtliche Beurteilung: 3.
  5. Zur Zuständigkeit:

Art. 131Abs.

4 Z 2 lit. a B-VG i.V.m. § 40 Abs. 1 UVP-G 2000 entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen nach dem UVP-G 2000 das Bundesverwaltungsgericht.

Artikel 131

, Absatz 4, Ziffer 2, Litera a, B-VG in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, UVP-G 2000 entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen nach dem UVP-G 2000 das Bundesverwaltungsgericht.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 40Abs.

2 UVP-G 2000 liegt Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 40, Absatz 2, UVP-G 2000 liegt Senatszuständigkeit vor.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. 3.

  1. Rechtliche Beurteilung: a) Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung: Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  2. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, ABl. L 26 vom 28.1.2012, S. 1:Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  3. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, Amtsblatt L 26 vom 28.1.2012, S. 1: "Artikel 11

(1)Die Mitgliedstaaten stellen im Rahmen ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften sicher, dass Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit, die
  1. a)ein ausreichendes Interesse haben oder alternativ
  2. b)eine Rechtsverletzung geltend machen, sofern das Verwaltungsverfahrensrecht bzw. Verwaltungsprozessrecht eines Mitgliedstaats dies als Voraussetzung erfordert, Zugang zu einem Überprüfungsverfahren vor einem Gericht oder einer anderen auf gesetzlicher Grundlage geschaffenen unabhängigen und unparteiischen Stelle haben, um die materiellrechtliche und verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit von Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen anzufechten, für die die Bestimmungen dieser Richtlinie über die Öffentlichkeitsbeteiligung gelten.
(2)Die Mitgliedstaaten legen fest, in welchem Verfahrensstadium die Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen angefochten werden können.
(3)Was als ausreichendes Interesse und als Rechtsverletzung gilt, bestimmen die Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Ziel, der betroffenen Öffentlichkeit einen weiten Zugang zu Gerichten zu gewähren. Zu diesem Zweck gilt das Interesse jeder Nichtregierungsorganisation, welche die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Voraussetzungen erfüllt, als ausreichend im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a dieses Artikels. Derartige Organisationen gelten auch als Träger von Rechten, die im Sinne von Absatz 1 Buchstabe b dieses Artikels verletzt werden können.
(4)Dieser Artikel schließt die Möglichkeit eines vorausgehenden Überprüfungsverfahrens bei einer Verwaltungsbehörde nicht aus und lässt das Erfordernis einer Ausschöpfung der verwaltungsbehördlichen Überprüfungsverfahren vor der Einleitung gerichtlicher Überprüfungsverfahren unberührt, sofern ein derartiges Erfordernis nach innerstaatlichem Recht besteht. Die betreffenden Verfahren werden fair, gerecht, zügig und nicht übermäßig teuer durchgeführt.
(5)Um die Effektivität dieses Artikels zu fördern, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass der Öffentlichkeit praktische Informationen über den Zugang zu verwaltungsbehördlichen und gerichtlichen Überprüfungsverfahren zugänglich gemacht werden." Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000), BGBl. Nr. 697/1993 idF BGBl. I Nr. 58/2017:Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000), Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 58/2017: "Gegenstand der Umweltverträglichkeitsprüfung § 3.
(1)Vorhaben, die in Anhang 1 angeführt sind, sowie Änderungen dieser Vorhaben sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen. [...].Paragraph 3,
(1)Vorhaben, die in Anhang 1 angeführt sind, sowie Änderungen dieser Vorhaben sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen. [...].
(2)Bei Vorhaben des Anhanges 1, die die dort festgelegten Schwellenwerte nicht erreichen oder Kriterien nicht erfüllen, die aber mit anderen Vorhaben gemeinsam den jeweiligen Schwellenwert erreichen oder das Kriterium erfüllen, hat die Behörde im Einzelfall festzustellen, ob auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung für das geplante Vorhaben durchzuführen ist. Für die Kumulierung zu berücksichtigen sind andere gleichartige und in einem räumlichen Zusammenhang stehende Vorhaben, die bestehen oder genehmigt sind, oder Vorhaben, die mit vollständigem Antrag auf Genehmigung bei einer Behörde früher eingereicht oder nach §§ 4 oder 5 früher beantragt wurden. Eine Einzelfallprüfung ist nicht durchzuführen, wenn das geplante Vorhaben eine Kapazität von weniger als 25 % des Schwellenwertes aufweist. Bei der Entscheidung im Einzelfall sind die Kriterien des Abs. 4 Z 1 bis 3 zu berücksichtigen, Abs. 7 ist anzuwenden. Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist im vereinfachten Verfahren durchzuführen. Die Einzelfallprüfung entfällt, wenn der Projektwerber/die Projektwerberin die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt.
(2)Bei Vorhaben des Anhanges 1, die die dort festgelegten Schwellenwerte nicht erreichen oder Kriterien nicht erfüllen, die aber mit anderen Vorhaben gemeinsam den jeweiligen Schwellenwert erreichen oder das Kriterium erfüllen, hat die Behörde im Einzelfall festzustellen, ob auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung für das geplante Vorhaben durchzuführen ist. Für die Kumulierung zu berücksichtigen sind andere gleichartige und in einem räumlichen Zusammenhang stehende Vorhaben, die bestehen oder genehmigt sind, oder Vorhaben, die mit vollständigem Antrag auf Genehmigung bei einer Behörde früher eingereicht oder nach Paragraphen 4, oder 5 früher beantragt wurden. Eine Einzelfallprüfung ist nicht durchzuführen, wenn das geplante Vorhaben eine Kapazität von weniger als 25 % des Schwellenwertes aufweist. Bei der Entscheidung im Einzelfall sind die Kriterien des Absatz 4, Ziffer eins bis 3 zu berücksichtigen, Absatz 7, ist anzuwenden. Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist im vereinfachten Verfahren durchzuführen. Die Einzelfallprüfung entfällt, wenn der Projektwerber/die Projektwerberin die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt.
(3)Wenn ein Vorhaben einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen ist, sind die nach den bundes- oder landesrechtlichen Verwaltungsvorschriften, auch soweit sie im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu vollziehen sind, für die Ausführung des Vorhabens erforderlichen materiellen Genehmigungsbestimmungen von der Behörde (§ 39) in einem konzentrierten Verfahren mit anzuwenden (konzentriertes Genehmigungsverfahren).
(3)Wenn ein Vorhaben einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen ist, sind die nach den bundes- oder landesrechtlichen Verwaltungsvorschriften, auch soweit sie im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu vollziehen sind, für die Ausführung des Vorhabens erforderlichen materiellen Genehmigungsbestimmungen von der Behörde (Paragraph 39,) in einem konzentrierten Verfahren mit anzuwenden (konzentriertes Genehmigungsverfahren).
(4)Bei Vorhaben, für die in Spalte 3 des Anhanges 1 ein Schwellenwert in bestimmten schutzwürdigen Gebieten festgelegt ist, hat die Behörde bei Zutreffen dieses Tatbestandes im Einzelfall zu entscheiden, ob zu erwarten ist, dass unter Berücksichtigung des Ausmaßes und der Nachhaltigkeit der Umweltauswirkungen der schützenswerte Lebensraum (Kategorie B des Anhanges 2) oder der Schutzzweck, für den das schutzwürdige Gebiet (Kategorien A, C, D und E des Anhanges 2) festgelegt wurde, wesentlich beeinträchtigt wird. Bei dieser Prüfung sind schutzwürdige Gebiete der Kategorien A, C, D oder E des Anhanges 2 nur zu berücksichtigen, wenn sie am Tag der Einleitung des Verfahrens ausgewiesen oder in die Liste der Gebiete mit gemeinschaftlicher Bedeutung (Kategorie A des Anhanges 2) aufgenommen sind. Ist mit einer solchen Beeinträchtigung zu rechnen, ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Abs. 7 (Feststellungsverfahren) ist anzuwenden. Bei der Entscheidung im Einzelfall hat die Behörde folgende Kriterien zu berücksichtigen:
(4)Bei Vorhaben, für die in Spalte 3 des Anhanges 1 ein Schwellenwert in bestimmten schutzwürdigen Gebieten festgelegt ist, hat die Behörde bei Zutreffen dieses Tatbestandes im Einzelfall zu entscheiden, ob zu erwarten ist, dass unter Berücksichtigung des Ausmaßes und der Nachhaltigkeit der Umweltauswirkungen der schützenswerte Lebensraum (Kategorie B des Anhanges 2) oder der Schutzzweck, für den das schutzwürdige Gebiet (Kategorien A, C, D und E des Anhanges 2) festgelegt wurde, wesentlich beeinträchtigt wird. Bei dieser Prüfung sind schutzwürdige Gebiete der Kategorien A, C, D oder E des Anhanges 2 nur zu berücksichtigen, wenn sie am Tag der Einleitung des Verfahrens ausgewiesen oder in die Liste der Gebiete mit gemeinschaftlicher Bedeutung (Kategorie A des Anhanges 2) aufgenommen sind. Ist mit einer solchen Beeinträchtigung zu rechnen, ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Absatz 7, (Feststellungsverfahren) ist anzuwenden. Bei der Entscheidung im Einzelfall hat die Behörde folgende Kriterien zu berücksichtigen:
  1. Merkmale des Vorhabens (Größe des Vorhabens, Kumulierung mit anderen Vorhaben, Nutzung der natürlichen Ressourcen, Abfallerzeugung, Umweltverschmutzung und Belästigungen, Unfallrisiko),
  2. Standort des Vorhabens (ökologische Empfindlichkeit unter Berücksichtigung bestehender Landnutzung, Reichtum, Qualität und Regenerationsfähigkeit der natürlichen Ressourcen des Gebietes, Belastbarkeit der Natur, historisch, kulturell oder architektonisch bedeutsame Landschaften),
  3. Merkmale der potentiellen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt (Ausmaß der Auswirkungen, grenzüberschreitender Charakter der Auswirkungen, Schwere und Komplexität der Auswirkungen, Wahrscheinlichkeit von Auswirkungen, Dauer, Häufigkeit und Reversibilität der Auswirkungen) sowie Veränderung der Auswirkungen auf die Umwelt bei Verwirklichung des Vorhabens im Vergleich zu der Situation ohne Verwirklichung des Vorhabens. Bei Vorhaben der Spalte 3 des Anhanges 1 ist die Veränderung der Auswirkungen im Hinblick auf das schutzwürdige Gebiet maßgeblich. Die Einzelfallprüfung entfällt, wenn der Projektwerber/die Projektwerberin die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt.
(4a)Bei Vorhaben, für die in Spalte 3 des Anhanges 1 andere als in Abs. 4 genannte besondere Voraussetzungen festgelegt sind, hat die Behörde bei Zutreffen dieser Voraussetzungen unter Anwendung des Abs. 7 im Einzelfall festzustellen, ob durch das Vorhaben mit erheblichen schädlichen oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinn des § 1 Abs. 1 Z 1 zu rechnen ist. Stellt sie solche fest, ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem vereinfachten Verfahren durchzuführen. Die Einzelfallprüfung entfällt, wenn der Projektwerber/die Projektwerberin die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt.
(4a)Bei Vorhaben, für die in Spalte 3 des Anhanges 1 andere als in Absatz 4, genannte besondere Voraussetzungen festgelegt sind, hat die Behörde bei Zutreffen dieser Voraussetzungen unter Anwendung des Absatz 7, im Einzelfall festzustellen, ob durch das Vorhaben mit erheblichen schädlichen oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinn des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, zu rechnen ist. Stellt sie solche fest, ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem vereinfachten Verfahren durchzuführen. Die Einzelfallprüfung entfällt, wenn der Projektwerber/die Projektwerberin die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt.
(5)Der Bundesminister/die Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann mit Verordnung nähere Einzelheiten über die Durchführung der Einzelfallprüfung

Abs. 4 und

§ 3aAbs. 1 Z 2 sowie Abs. 2 und 3 regeln.

(5)Der Bundesminister/die Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann mit Verordnung nähere Einzelheiten über die Durchführung der Einzelfallprüfung

Absatz 4 und

Paragraph 3 a, Absatz eins, Ziffer 2, sowie Absatz 2 und 3 regeln.

(6)Vor Abschluss der Umweltverträglichkeitsprüfung oder der Einzelfallprüfung dürfen für Vorhaben, die einer Prüfung

Abs. 1, 2 oder 4 unterliegen, Genehmigungen nicht erteilt werden und kommt nach Verwaltungsvorschriften getroffenen Anzeigen vor Abschluss der Umweltverträglichkeitsprüfung keine rechtliche Wirkung zu. Entgegen dieser Bestimmung erteilte Genehmigungen können von der

§ 39Abs. 3 zuständigen Behörde innerhalb einer Frist von drei Jahren als nichtig erklärt werden.

(6)Vor Abschluss der Umweltverträglichkeitsprüfung oder der Einzelfallprüfung dürfen für Vorhaben, die einer Prüfung

Absatz eins, 2, oder 4 unterliegen, Genehmigungen nicht erteilt werden und kommt nach Verwaltungsvorschriften getroffenen Anzeigen vor Abschluss der Umweltverträglichkeitsprüfung keine rechtliche Wirkung zu. Entgegen dieser Bestimmung erteilte Genehmigungen können von der

Paragraph 39, Absatz 3, zuständigen Behörde innerhalb einer Frist von drei Jahren als nichtig erklärt werden. [...]." "3. ABSCHNITT UMWELTVERTRÄGLICHKEITSPRÜFUNG FÜR BUNDESSTRASSEN UND HOCHLEISTUNGSSTRECKEN Anwendungsbereich für Bundesstraßen § 23a.

(1)Für folgende Vorhaben von Bundesstraßen ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung (§ 1) nach diesem Abschnitt durchzuführen:Paragraph 23 a,
(1)Für folgende Vorhaben von Bundesstraßen ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung (Paragraph eins,) nach diesem Abschnitt durchzuführen:
  1. Neubau von Bundesstraßen oder ihrer Teilabschnitte, ausgenommen zusätzliche Anschlussstellen,
  2. Ausbau einer bestehenden Bundesstraße von zwei auf vier oder mehr Fahrstreifen mit einer durchgehenden Länge von mindestens 10 km,
  3. Errichtung einer zweiten Richtungsfahrbahn auf einer durchgehenden Länge von mindestens 10 km.
(2)Für folgende Vorhaben von Bundesstraßen ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung (§ 1) im vereinfachten Verfahren nach diesem Abschnitt durchzuführen:
(2)Für folgende Vorhaben von Bundesstraßen ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung (Paragraph eins,) im vereinfachten Verfahren nach diesem Abschnitt durchzuführen:
  1. Neubau zusätzlicher Anschlussstellen, wenn auf allen Rampen insgesamt eine durchschnittliche tägliche Verkehrsbelastung (DTV) von mindestens 8 000 KFZ in einem Prognosezeitraum von fünf Jahren zu erwarten ist;
  2. Vorhaben des Abs. 1 Z 2 oder 3 unter 10 km Länge, wenn gemeinsam mit daran unmittelbar anschließenden, noch nicht oder in den letzten 10 Jahren dem Verkehr freigegebenen Teilstücken eine durchgehende Länge von mindestens 10 km erreicht wird;
  3. Vorhaben des Absatz eins, Ziffer 2, oder 3 unter 10 km Länge, wenn gemeinsam mit daran unmittelbar anschließenden, noch nicht oder in den letzten 10 Jahren dem Verkehr freigegebenen Teilstücken eine durchgehende Länge von mindestens 10 km erreicht wird;
  4. Ausbaumaßnahmen sonstiger Art an Bundesstraßen, wenn ein schutzwürdiges Gebiet der Kategorien A, B, C, D oder E des Anhanges 2 berührt wird und im Einzelfall zu erwarten ist, dass unter Berücksichtigung des Ausmaßes und der Nachhaltigkeit der Umweltauswirkungen der schützenswerte Lebensraum (Kategorie B des Anhanges 2) oder der Schutzzweck, für den das schutzwürdige Gebiet (Kategorien A, C, D und E des Anhanges 2) festgelegt wurde, wesentlich beeinträchtigt wird; ausgenommen sind a) der Neubau von Anschlussstellen, die ein schutzwürdiges Gebiet der Kategorie E berühren, b) die Berührung von schutzwürdigen Gebieten ausschließlich durch Schutzbauten zur Beseitigung von Gefahrenbereichen oder durch auf Grund von Katastrophenfällen oder durch Brückenneubauten bedingte Umlegungen von bestehenden Trassen, c) die Errichtung zusätzlicher Parkplätze mit weniger als 750 Stellplätzen, d) die Errichtung zusätzlicher Betriebe

§ 27

des Bundesstraßengesetzes 1971 mit einer Flächeninanspruchnahme von weniger als 5 ha,d) die Errichtung zusätzlicher Betriebe

Paragraph 27, des Bundesstraßengesetzes 1971 mit einer Flächeninanspruchnahme von weniger als 5 ha,

  1. e)die Zulegung von Kriechspuren und Rampenverlegungen,
  2. f)die Errichtung von zusätzlichen Einzelrampen bei bestehenden Knoten oder Anschlussstellen,
  3. g)Änderungen der Straßenachse oder der Nivelette um weniger als 5 m,
  4. h)Anlagen für den Straßenbetrieb und Umweltschutzmaßnahmen und
  5. i)sonstige bauliche Maßnahmen an bestehenden Bundesstraßen, durch die im Vergleich zum Bestand die Verkehrsrelationen nicht erweitert werden. Bei der Entscheidung im Einzelfall ist § 24 Abs. 5 anzuwenden."Bei der Entscheidung im Einzelfall ist Paragraph 24, Absatz 5, anzuwenden." "Verfahren, Behörde § 24. [...].Paragraph 24, [...].

(5)Die Behörde nach Abs. 2 hat auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde, des Umweltanwaltes oder einer Standortgemeinde festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand der §§ 23a oder 23b durch das Vorhaben verwirklicht wird. Diese Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen. Der Projektwerber/die Projektwerberin hat der Behörde Unterlagen vorzulegen, die zur Identifikation des Vorhabens und zur Abschätzung seiner Auswirkungen

§ 23aAbs.

2 oder § 23b Abs. 2 ausreichen. Die Entscheidung ist innerhalb von acht Wochen mit Bescheid zu treffen. Die Antragsberechtigten haben Parteistellung und das Recht, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, die Standortgemeinde auch Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Vor der Entscheidung ist das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zu hören. Die Entscheidung ist von der Behörde in geeigneter Form kundzumachen und der Bescheid jedenfalls zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen und auf der Internetseite der UVP-Behörde, auf der Kundmachungen

§ 9Abs.

4 erfolgen, zu veröffentlichen; der Bescheid ist als Download für sechs Wochen bereitzustellen. Der Umweltanwalt und die mitwirkenden Behörden sind von der Verpflichtung zum Ersatz von Barauslagen befreit.

(5)Die Behörde nach Absatz 2, hat auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde, des Umweltanwaltes oder einer Standortgemeinde festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand der Paragraphen 23 a, oder 23b durch das Vorhaben verwirklicht wird. Diese Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen. Der Projektwerber/die Projektwerberin hat der Behörde Unterlagen vorzulegen, die zur Identifikation des Vorhabens und zur Abschätzung seiner Auswirkungen

Paragraph 23 a, Absatz 2, oder Paragraph 23 b, Absatz 2, ausreichen. Die Entscheidung ist innerhalb von acht Wochen mit Bescheid zu treffen. Die Antragsberechtigten haben Parteistellung und das Recht, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, die Standortgemeinde auch Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Vor der Entscheidung ist das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zu hören. Die Entscheidung ist von der Behörde in geeigneter Form kundzumachen und der Bescheid jedenfalls zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen und auf der Internetseite der UVP-Behörde, auf der Kundmachungen

Paragraph 9, Absatz 4, erfolgen, zu veröffentlichen; der Bescheid ist als Download für sechs Wochen bereitzustellen. Der Umweltanwalt und die mitwirkenden Behörden sind von der Verpflichtung zum Ersatz von Barauslagen befreit.

(5a)Stellt die Behörde

Abs. 5 fest, dass für ein Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, ist eine

§ 19Abs.

7 anerkannte Umweltorganisation oder ein Nachbar/eine Nachbarin

§ 19Abs.

1 Z 1 berechtigt, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben. Ab dem Tag der Veröffentlichung im Internet ist einer solchen Umweltorganisation oder einem solchen Nachbarn/ einer solchen Nachbarin Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren. Für die Beschwerdelegitimation der Umweltorganisation ist der im Anerkennungsbescheid

§ 19Abs. 7 ausgewiesene Zulassungsbereich maßgeblich.

(5a)Stellt die Behörde

Absatz 5, fest, dass für ein Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, ist eine

Paragraph 19, Absatz 7, anerkannte Umweltorganisation oder ein Nachbar/eine Nachbarin

Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, berechtigt, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben. Ab dem Tag der Veröffentlichung im Internet ist einer solchen Umweltorganisation oder einem solchen Nachbarn/ einer solchen Nachbarin Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren. Für die Beschwerdelegitimation der Umweltorganisation ist der im Anerkennungsbescheid

Paragraph 19, Absatz 7, ausgewiesene Zulassungsbereich maßgeblich. Anhang 1 lautet auszugsweise: UVP UVP im vereinfachten Verfahren Spalte 1 Spalte 2 Spalte 3 Infrastrukturprojekte Z 43Ziffer 43

  1. a)Neubau von Schnellstraßen oder ihrer Teilabschnitte, ausgenommen zusätzliche Anschlussstellen; als Neubau gilt auch die Zulegung von zwei auf vier oder mehr Fahrstreifen auf einer durchgehenden Länge von mindestens 10 km;
  2. b)Neubau sonstiger Straßen oder ihrer Teilabschnitte mit einer durchgehenden Länge von mindestens 10 km, wenn auf der neuen Straße eine durchschnittliche tägliche Verkehrsbelastung (DTV) von mindestens 2 000 Kraftfahrzeugen in einem Prognosezeitraum von fünf Jahren zu erwarten ist; als Neubau gilt auch die Zulegung von zwei auf vier oder mehr Fahrstreifen;
  3. c)Neuerrichtung einer zweiten Richtungsfahrbahn auf einer durchgehenden Länge von mindestens 10 km;
  4. d)Neubau zusätzlicher Anschlussstellen an Schnellstraßen 1), wenn auf allen Rampen insgesamt eine durchschnittliche tägliche Verkehrsbelastung (DTV) von mindestens 8 000 Kraftfahrzeugen in einem Prognosezeitraum von fünf Jahren zu erwarten ist;
  5. e)Neubau sonstiger Straßen oder ihrer Teilabschnitte mit einer durchgehenden Länge von mindestens 5 km, wenn auf der neuen Straße eine durchschnittliche tägliche Verkehrsbelastung (DTV) von mindestens 15 000 Kraftfahrzeugen in einem Prognosezeitraum von fünf Jahren zu erwarten ist;
  6. f)Vorhaben der lit. a, b, c oder e, wenn das Längenkriterium der jeweiligen lit. nur gemeinsam mit daran unmittelbar angrenzenden, noch nicht oder in den letzten 10 Jahren dem Verkehr frei gegebenen Teilstücken erreicht wird;
  7. d)Neubau zusätzlicher Anschlussstellen an Schnellstraßen 1), wenn auf allen Rampen insgesamt eine durchschnittliche tägliche Verkehrsbelastung (DTV) von mindestens 8 000 Kraftfahrzeugen in einem Prognosezeitraum von fünf Jahren zu erwarten ist;
  8. e)Neubau sonstiger Straßen oder ihrer Teilabschnitte mit einer durchgehenden Länge von mindestens 5 km, wenn auf der neuen Straße eine durchschnittliche tägliche Verkehrsbelastung (DTV) von mindestens 15 000 Kraftfahrzeugen in einem Prognosezeitraum von fünf Jahren zu erwarten ist;
  9. f)Vorhaben der Litera a, b, c, oder e, wenn das Längenkriterium der jeweiligen lit. nur gemeinsam mit daran unmittelbar angrenzenden, noch nicht oder in den letzten 10 Jahren dem Verkehr frei gegebenen Teilstücken erreicht wird;
  10. g)Ausbaumaßnahmen sonstiger Art an Schnellstraßen 1) oder Neubau sonstiger Straßen oder ihrer Teilabschnitte, wenn ein schutzwürdiges Gebiet der Kategorien A oder C berührt wird und eine durchschnittliche tägliche Verkehrsbelastung (DTV) von mindestens 2 000 Kraftfahrzeugen in einem Prognosezeitraum von fünf Jahren zu erwarten ist;
  11. h)Ausbaumaßnahmen sonstiger Art an Schnellstraßen 1), Neubau sonstiger Straßen oder ihrer Teilabschnitte mit einer durchgehenden Länge von mindestens 500 m, jeweils wenn ein schutzwürdiges Gebiet der Kategorien B oder D berührt wird und eine durchschnittliche tägliche Verkehrsbelastung (DTV) von mindestens 2 000 Kraftfahrzeugen in einem Prognosezeitraum von fünf Jahren zu erwarten ist;
  12. i)Neubau sonstiger Straßen oder ihrer Teilabschnitte, wenn ein schutzwürdiges Gebiet der Kategorie E berührt wird und eine durchschnittliche tägliche Verkehrsbelastung (DTV) von mindestens 15 000 Kraftfahrzeugen in einem Prognosezeitraum von fünf Jahren zu erwarten ist; Als Neubau im Sinn der lit. g bis i gilt auch die Zulegung von zwei auf vier oder mehr Fahrstreifen, nicht jedoch die ausschließliche Spuraufweitung im Zuge von Kreuzungen; ausgenommen von lit. g bis i ist die Berührung von schutzwürdigen Gebieten ausschließlich durch Schutzbauten zur Beseitigung von Gefahrenbereichen oder durch auf Grund von Katastrophenfällen, durch die Niveaufreimachung von Eisenbahnkreuzungen oder durch Brückenneubauten bedingte Umlegungen von bestehenden Straßen. Bei lit. g und h ist § 3a Abs. 5 nicht anzuwenden. Von Z 9 sind Bundesstraßen (§ 23a) nicht erfasst.
  13. g)Ausbaumaßnahmen sonstiger Art an Schnellstraßen 1) oder Neubau sonstiger Straßen oder ihrer Teilabschnitte, wenn ein schutzwürdiges Gebiet der Kategorien A oder C berührt wird und eine durchschnittliche tägliche Verkehrsbelastung (DTV) von mindestens 2 000 Kraftfahrzeugen in einem Prognosezeitraum von fünf Jahren zu erwarten ist;
  14. h)Ausbaumaßnahmen sonstiger Art an Schnellstraßen 1), Neubau sonstiger Straßen oder ihrer Teilabschnitte mit einer durchgehenden Länge von mindestens 500 m, jeweils wenn ein schutzwürdiges Gebiet der Kategorien B oder D berührt wird und eine durchschnittliche tägliche Verkehrsbelastung (DTV) von mindestens 2 000 Kraftfahrzeugen in einem Prognosezeitraum von fünf Jahren zu erwarten ist;
  15. i)Neubau sonstiger Straßen oder ihrer Teilabschnitte, wenn ein schutzwürdiges Gebiet der Kategorie E berührt wird und eine durchschnittliche tägliche Verkehrsbelastung (DTV) von mindestens 15 000 Kraftfahrzeugen in einem Prognosezeitraum von fünf Jahren zu erwarten ist; Als Neubau im Sinn der Litera g bis i gilt auch die Zulegung von zwei auf vier oder mehr Fahrstreifen, nicht jedoch die ausschließliche Spuraufweitung im Zuge von Kreuzungen; ausgenommen von Litera g bis i ist die Berührung von schutzwürdigen Gebieten ausschließlich durch Schutzbauten zur Beseitigung von Gefahrenbereichen oder durch auf Grund von Katastrophenfällen, durch die Niveaufreimachung von Eisenbahnkreuzungen oder durch Brückenneubauten bedingte Umlegungen von bestehenden Straßen. Bei Litera g und h ist Paragraph 3 a, Absatz 5, nicht anzuwenden. Von Ziffer 9, sind Bundesstraßen (Paragraph 23 a,) nicht erfasst. 1) Schnellstraßen

den Begriffsbestimmungen des Europäischen Übereinkommens über die Hauptstraßen des internationalen Verkehrs vom 15. November 1975. b) Rechtliche Würdigung: Allgemeines:

§ 24Abs.

5 UVP-G 2000 hat die Behörde im Anwendungsbereich des 3. Abschnitts des UVP-G 2000 (Umweltverträglichkeitsprüfung für Bundesstraßen und Hochleistungsstrecken) auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde, des Umweltanwaltes oder einer Standortgemeinde festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand der §§ 23a oder 23b durch das Vorhaben verwirklicht wird. Diese Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen. Die Antragsberechtigten haben Parteistellung und das Recht, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, die Standortgemeinde auch Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Entscheidung ist von der Behörde in geeigneter Form kundzumachen und der Bescheid jedenfalls zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen und auf der Internetseite der UVP-Behörde, auf der Kundmachungen

§ 9Abs.

4 UVP-G 2000 erfolgen, zu veröffentlichen.

Paragraph 24, Absatz 5, UVP-G 2000 hat die Behörde im Anwendungsbereich des 3. Abschnitts des UVP-G 2000 (Umweltverträglichkeitsprüfung für Bundesstraßen und Hochleistungsstrecken) auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde, des Umweltanwaltes oder einer Standortgemeinde festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand der Paragraphen 23 a, oder 23b durch das Vorhaben verwirklicht wird. Diese Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen. Die Antragsberechtigten haben Parteistellung und das Recht, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, die Standortgemeinde auch Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Entscheidung ist von der Behörde in geeigneter Form kundzumachen und der Bescheid jedenfalls zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen und auf der Internetseite der UVP-Behörde, auf der Kundmachungen

Paragraph 9, Absatz 4, UVP-G 2000 erfolgen, zu veröffentlichen.

§ 24Abs.

5a UVP-G 2000 haben bei negativen Feststellungsbescheiden darüber hinaus Nachbarn die Möglichkeit, Beschwerde an das BVwG zu erheben.

Paragraph 24, Absatz 5 a, UVP-G 2000 haben bei negativen Feststellungsbescheiden darüber hinaus Nachbarn die Möglichkeit, Beschwerde an das BVwG zu erheben. Die Ausdehnung der Beschwerdebefugnis auf Nachbarn erfolgte mit der Novelle zum UVP-G 2000, BGBl. I Nr. 4/2016, im Gefolge des Urteils des EuGH in der Rs. Gruber; vgl. für viele Lampert/Grassl, UVP: Ein Rückblick auf das Jahr 2016, ecolex 1/2017, 77. Die Novelle wurde am 23.02.2016 kundgemacht und trat - mangels gegenteiliger ausdrücklicher Anordnung -

§ 11Bundesgesetzblattgesetz mit 24.02.2016 in Kraft.

Die Veröffentlichung des strittigen Feststellungsbescheides im Internet erfolgte am XXXX , sodass der vorliegende Fall bereits in den zeitlichen Anwendungsbereich der angeführten Neu-Regelung fällt.Die Ausdehnung der Beschwerdebefugnis auf Nachbarn erfolgte mit der Novelle zum UVP-G 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2016,, im Gefolge des Urteils des EuGH in der Rs. Gruber; vergleiche für viele Lampert/Grassl, UVP: Ein Rückblick auf das Jahr 2016, ecolex 1 aus 2017,, 77. Die Novelle wurde am 23.02.2016 kundgemacht und trat - mangels gegenteiliger ausdrücklicher Anordnung -

Paragraph 11, Bundesgesetzblattgesetz mit 24.02.2016 in Kraft. Die Veröffentlichung des strittigen Feststellungsbescheides im Internet erfolgte am römisch 40 , sodass der vorliegende Fall bereits in den zeitlichen Anwendungsbereich der angeführten Neu-Regelung fällt. Zur Gemeinde XXXX :Zur Gemeinde römisch 40 : Zwar kommt der Standortgemeinde im Rahmen des

  1. Abschnitts des UVP-G 2000 - im Gegensatz zum
  2. Abschnitt - ein Antragsrecht im Rahmen des Feststellungsverfahren zu. Die Gemeinde XXXX erfüllt aber nicht die Definition der Standortgemeinde in § 24 Abs. 5 UVP-G
  3. Unter der Standortgemeinde iSd angeführten Bestimmung kann nur jene Gemeinde zu verstehen sein, in der das Vorhaben realisiert werden soll; vgl. in diesem Sinn VfGH 13.12.2007, V87/
  4. Erwiesener Maßen liegt die strittige Anschlussstelle nicht im Gemeindegebiet der Gemeinde XXXX . Somit kommt der Gemeinde XXXX - wie die belangte Behörde zutreffend erkannt hat - keine Antragslegitimation zu.Zwar kommt der Standortgemeinde im Rahmen des
  5. Abschnitts des UVP-G 2000 - im Gegensatz zum
  6. Abschnitt - ein Antragsrecht im Rahmen des Feststellungsverfahren zu. Die Gemeinde römisch 40 erfüllt aber nicht die Definition der Standortgemeinde in Paragraph 24, Absatz 5, UVP-G
  7. Unter der Standortgemeinde iSd angeführten Bestimmung kann nur jene Gemeinde zu verstehen sein, in der das Vorhaben realisiert werden soll; vergleiche in diesem Sinn VfGH 13.12.2007, V87/
  8. Erwiesener Maßen liegt die strittige Anschlussstelle nicht im Gemeindegebiet der Gemeinde römisch 40 . Somit kommt der Gemeinde römisch 40 - wie die belangte Behörde zutreffend erkannt hat - keine Antragslegitimation zu. Soweit der Gemeinde XXXX gegebenenfalls - als dinglich Berechtigter - die Stellung als Nachbar zukäme, ist auf das zu den Zweit- bis Neuntbeschwerdeführern Gesagte zu verweisen.Soweit der Gemeinde römisch 40 gegebenenfalls - als dinglich Berechtigter - die Stellung als Nachbar zukäme, ist auf das zu den Zweit- bis Neuntbeschwerdeführern Gesagte zu verweisen. Zum Argument, dass der Gemeinde XXXX kraft völker- bzw. europarechtlicher Anordnung ein Antragsrecht zuerkannt werden müsste, ist auszuführen, dass selbst von jenen Stimmen in der Literatur, die tendenziell eine extensive Interpretation des Übereinkommens von Aarhus befürworten, Gemeinden nicht als Teil der betroffenen Öffentlichkeit iSd Aarhus-Konvention betrachtet werden; vgl. Weber, Umweltschutz durch Rechtsschutz?

(2015), 158 f., mit Verweis auf Schulev-Steindl, Rechtliche Optionen zur Verbesserung des Zugangs zu Gerichten im österreichischen Umweltrecht

der Aarhus-Konvention (Artikel 9 Absatz 3)

(2009); ebenso mwN Bachl, Die betroffene Öffentlichkeit im UVP-Verfahren
(2015), 237. Das BVwG schließt sich dieser Sichtweise an, weshalb schon aus diesem Grund ein Antragsrecht (und auch ein Beschwerderecht) der Gemeinde XXXX nicht in Frage kommt.Zum Argument, dass der Gemeinde römisch 40 kraft völker- bzw. europarechtlicher Anordnung ein Antragsrecht zuerkannt werden müsste, ist auszuführen, dass selbst von jenen Stimmen in der Literatur, die tendenziell eine extensive Interpretation des Übereinkommens von Aarhus befürworten, Gemeinden nicht als Teil der betroffenen Öffentlichkeit iSd Aarhus-Konvention betrachtet werden; vergleiche Weber, Umweltschutz durch Rechtsschutz?
(2015), 158 f., mit Verweis auf Schulev-Steindl, Rechtliche Optionen zur Verbesserung des Zugangs zu Gerichten im österreichischen Umweltrecht

der Aarhus-Konvention (Artikel 9 Absatz 3)

(2009); ebenso mwN Bachl, Die betroffene Öffentlichkeit im UVP-Verfahren
(2015), 237. Das BVwG schließt sich dieser Sichtweise an, weshalb schon aus diesem Grund ein Antragsrecht (und auch ein Beschwerderecht) der Gemeinde römisch 40 nicht in Frage kommt. Selbst wenn man zu dem Ergebnis käme, dass die Gemeinde XXXX als Teil der betroffenen Öffentlichkeit iSd Aarhus-Übereinkommens zu betrachten wäre, wäre nach der Rechtsprechung des VwGH (vgl. exemplarisch VwGH 05.11.2015, Ro 2014/06/0078) die Pflicht zur Durchführung einer UVP im Verfahren nach dem Materiengesetz einzuwenden.Selbst wenn man zu dem Ergebnis käme, dass die Gemeinde römisch 40 als Teil der betroffenen Öffentlichkeit iSd Aarhus-Übereinkommens zu betrachten wäre, wäre nach der Rechtsprechung des VwGH vergleiche exemplarisch VwGH 05.11.2015, Ro 2014/06/0078) die Pflicht zur Durchführung einer UVP im Verfahren nach dem Materiengesetz einzuwenden. Zu den Zweit- bis Neuntbeschwerdeführern: Selbst bei Bejahung der Parteistellung der Zweit- bis Neuntbeschwerdeführer als Nachbarn, ist darauf hinzuweisen, dass - wie die belangte Behörde auch in diesem Zusammenhang zutreffend ausgeführt hat - natürlichen Personen/Nachbarn kein Antragsrecht

§ 24Abs.

5 UVP-G 2000 zukommt.Selbst bei Bejahung der Parteistellung der Zweit- bis Neuntbeschwerdeführer als Nachbarn, ist darauf hinzuweisen, dass - wie die belangte Behörde auch in diesem Zusammenhang zutreffend ausgeführt hat - natürlichen Personen/Nachbarn kein Antragsrecht

Paragraph 24, Absatz 5, UVP-G 2000 zukommt. Soweit die Beschwerdeführer ein solches Recht kraft völker- bzw. europarechtlicher Anordnung behaupten, ist darauf hinzuweisen, dass der EuGH in der auch von den Beschwerdeführern ins Treffen geführten Rs. Gruber bereits zum Ausdruck gebracht hat, dass den Anforderungen der Öffentlichkeitsbeteiligung nach der Aarhus-Konvention im Rahmen des Feststellungsverfahrens - sofern dieses Bindungswirkung entfalten soll - dann entsprochen wird, wenn Nachbarn ein Beschwerderecht eingeräumt wird, vgl. EuGH 16.04.2015, Rs. C-570/13, Gruber, Rz.

  1. Ein Antragsrecht wird den Nachbarn nicht zugebilligt. (Dies entspricht im Übrigen der lanjährigen Rechtsprechung des VwGH; vgl. zuletzt VwGH 07.09.2017, Ra 2017/06/0147.) Wie oben ausgeführt, wurde Nachbarn im Gefolge der Entscheidung des EuGH mit der UVP-G-Novelle 2016 auch im Feststellungsverfahren nach dem
  2. Abschnitt des UVP-G 2000 ein solches Beschwerderecht zugebilligt, von dem diese allerdings - vgl. dazu gleich unten - keinen Gebrauch gemacht haben.Soweit die Beschwerdeführer ein solches Recht kraft völker- bzw. europarechtlicher Anordnung behaupten, ist darauf hinzuweisen, dass der EuGH in der auch von den Beschwerdeführern ins Treffen geführten Rs. Gruber bereits zum Ausdruck gebracht hat, dass den Anforderungen der Öffentlichkeitsbeteiligung nach der Aarhus-Konvention im Rahmen des Feststellungsverfahrens - sofern dieses Bindungswirkung entfalten soll - dann entsprochen wird, wenn Nachbarn ein Beschwerderecht eingeräumt wird, vergleiche EuGH 16.04.2015, Rs. C-570/13, Gruber, Rz.
  3. Ein Antragsrecht wird den Nachbarn nicht zugebilligt. (Dies entspricht im Übrigen der lanjährigen Rechtsprechung des VwGH; vergleiche zuletzt VwGH 07.09.2017, Ra 2017/06/0147.) Wie oben ausgeführt, wurde Nachbarn im Gefolge der Entscheidung des EuGH mit der UVP-G-Novelle 2016 auch im Feststellungsverfahren nach dem
  4. Abschnitt des UVP-G 2000 ein solches Beschwerderecht zugebilligt, von dem diese allerdings - vergleiche dazu gleich unten - keinen Gebrauch gemacht haben. In diesem Zusammenhang bringen die Beschwerdeführer vor, die Kundmachung des UVP-Feststellungsbescheides sei nicht in geeigneter Form erfolgt. Auf diese Frage ist im vorliegenden Verfahren jedoch nicht näher einzugehen, zumal diesem ein Antrag auf Durchführung einer UVP zugrunde liegt. Eine Umdeutung des verfahrensleitenden Antrags in eine Beschwerde gegen den Feststellungsbescheid kommt aus Warte des BVwG nicht in Frage, da explizit die Durchführung einer UVP beantragt und der Inhalt des Antrages auf dieses Begehren abgestimmt wurde. Ist ein Antrag ausdrücklich als Antrag bezeichnet und ist der Inhalt des Antrages auf das Begehren abgestimmt, so bleibt für eine Umdeutung nach der Rechtsprechung des VwGH kein Raum; vgl. etwa VwGH 14.12.1993, 93/07/0081 oder VwGH 18.02.2010, 2009/07/0050.In diesem Zusammenhang bringen die Beschwerdeführer vor, die Kundmachung des UVP-Feststellungsbescheides sei nicht in geeigneter Form erfolgt. Auf diese Frage ist im vorliegenden Verfahren jedoch nicht näher einzugehen, zumal diesem ein Antrag auf Durchführung einer UVP zugrunde liegt. Eine Umdeutung des verfahrensleitenden Antrags in eine Beschwerde gegen den Feststellungsbescheid kommt aus Warte des BVwG nicht in Frage, da explizit die Durchführung einer UVP beantragt und der Inhalt des Antrages auf dieses Begehren abgestimmt wurde. Ist ein Antrag ausdrücklich als Antrag bezeichnet und ist der Inhalt des Antrages auf das Begehren abgestimmt, so bleibt für eine Umdeutung nach der Rechtsprechung des VwGH kein Raum; vergleiche etwa VwGH 14.12.1993, 93/07/0081 oder VwGH 18.02.2010, 2009/07/
  5. Ob der UVP-Feststellungsbescheid gehörig kundgemacht wurde, kann vor diesem Hintergrund dahingestellt bleiben. Soweit sich die Beschwerdeführer mit ihren Ausführungen auf die Behandlung ihrer Einwendungen im Rahmen des Bundesstraßengenehmigungsverfahrens beziehen (Frage der Parteistellung in diesem Verfahren, Recht auf Akteneinsicht u.ä.) ist darauf hinzuweisen, dass diese Fragen im Rahmen des Bundesstraßengenehmigungsverfahrens zu klären sind. Zur aufschiebenden Wirkung: Da eine Entscheidung in der Sache erfolgt, erübrigt sich ein Abspruch über die aufschiebende Wirkung (vgl. etwa VwGH 20.11.2014, Ro 2014/16/0057).Da eine Entscheidung in der Sache erfolgt, erübrigt sich ein Abspruch über die aufschiebende Wirkung vergleiche etwa VwGH 20.11.2014, Ro 2014/16/0057). Zur Anregung, zu den Art. 4 und 11 Rl. 2011/92/EU einen Antrag auf Vorabentscheidung an den EuGH zu stellen:Zur Anregung, zu den Artikel 4 und 11 Rl. 2011/92/EU einen Antrag auf Vorabentscheidung an den EuGH zu stellen: Da die Frage der Stellung der Nachbarn im Feststellungsverfahren im Rahmen des Verfahrens in der Rs. Gruber vor dem Hintergrund der Aarhus-Konvention abschließend behandelt wurde, erübrigt sich ein entsprechendes Ersuchen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zur beantragten mündlichen Verhandlung: Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache aus den oben beschriebenen Gründen nicht zu erwarten war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des EGMR grundsätzlich keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen; vgl. dazu mwN Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523

(534)sowie aus der jüngeren Vergangenheit VwGH 29.06.2017, Ra 2017/04/0040).Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache aus den oben beschriebenen Gründen nicht zu erwarten war und Artikel 47, GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des EGMR grundsätzlich keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen; vergleiche dazu mwN Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523
(534)sowie aus der jüngeren Vergangenheit VwGH 29.06.2017, Ra 2017/04/0040). Zu B)

§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zu den für den vorliegenden Fall relevanten Rechtsfragen liegen bereits die angeführten Entscheidungen des VwGH und des EuGH vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zu den für den vorliegenden Fall relevanten Rechtsfragen liegen bereits die angeführten Entscheidungen des VwGH und des EuGH vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W118.2190198.1.00

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