Obsah (16)
§ 34§ 34a§ 3§ 25Art 140Art. 135§ 31§ 17§ 51Art 130§ 6§ 58§ 12§ 24§ 25aArt 133RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum25.04.2018 GeschäftszahlW120 2010776-2 SpruchW120 2010776-2/8E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Christian Eisner
§ 34Abs 9 und 13 i
Vm § 34a Abs 3 KOG zur Zahlung von Finanzierungsbeiträgen für die Zeiträume vom 01.
- bis zum 31.03.2013, vom 01.
- bis zum 30.06.2013, vom 01.
- bis zum 30.09.2013 und vom 01.
- bis zum 31.12.2013 in der Höhe von insgesamt EUR XXXX an die Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH (RTR-GmbH). Mit Spruchpunkt
- wurde angeordnet, dass der unter Spruchpunkt
- genannte Betrag auf ein näher genanntes Konto zu überweisen sei.
- Mit dem angefochtenen Bescheid verpflichtete die belangte Behörde die beschwerdeführende Partei als Postdiensteanbieterin iSd PMG
Paragraph 34, Absatz 9 und 13 in Verbindung mit Paragraph 34 a, Absatz 3, KOG zur Zahlung von Finanzierungsbeiträgen für die Zeiträume vom 01.
- bis zum 31.03.2013, vom 01.
- bis zum 30.06.2013, vom 01.
- bis zum 30.09.2013 und vom 01.
- bis zum 31.12.2013 in der Höhe von insgesamt EUR römisch 40 an die Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH (RTR-GmbH). Mit Spruchpunkt
- wurde angeordnet, dass der unter Spruchpunkt
- genannte Betrag auf ein näher genanntes Konto zu überweisen sei. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen Folgendes aus: 1.1.
§ 34a
KOG würden zur Finanzierung der Aufgaben der Regulierungsbehörde betreffend die Postbranche einerseits Finanzierungsbeiträge und andererseits Mittel aus dem Bundeshaushalt dienen.1.1.
Paragraph 34 a, KOG würden zur Finanzierung der Aufgaben der Regulierungsbehörde betreffend die Postbranche einerseits Finanzierungsbeiträge und andererseits Mittel aus dem Bundeshaushalt dienen. Die Finanzierungsbeiträge seien von der Postbranche zu leisten, wobei es sich dabei um jene Postdiensteanbieter, die nach § 25 PMG zur Anzeige verpflichtet seien, oder die über eine Konzession nach § 26 PMG verfügen würden, handle.Die Finanzierungsbeiträge seien von der Postbranche zu leisten, wobei es sich dabei um jene Postdiensteanbieter, die nach Paragraph 25, PMG zur Anzeige verpflichtet seien, oder die über eine Konzession nach Paragraph 26, PMG verfügen würden, handle. Nach § 24 PMG sei jedermann nach Maßgabe der Voraussetzungen dieses Gesetzes berechtigt, Postdienste zu erbringen; nach § 25 PMG sei deren beabsichtigte Erbringung vor Betriebsaufnahme der Regulierungsbehörde anzuzeigen.Nach Paragraph 24, PMG sei jedermann nach Maßgabe der Voraussetzungen dieses Gesetzes berechtigt, Postdienste zu erbringen; nach Paragraph 25, PMG sei deren beabsichtigte Erbringung vor Betriebsaufnahme der Regulierungsbehörde anzuzeigen. 1.2. Aus dem Spruch des Bescheides der RTR-GmbH vom 10.08.2011, PRAUF 05/2011-09, gehe eindeutig hervor, dass die beschwerdeführende Partei als Postdiensteanbieterin
§ 3
Z 3 PMG zu betrachten sei, zumal von der beschwerdeführenden Partei weder eine Änderung noch eine Einstellung der von ihr erbrachten Dienste nach § 25 PMG angezeigt worden sei; vielmehr biete die beschwerdeführende Partei diese Dienste unverändert weiter an.1.2. Aus dem Spruch des Bescheides der RTR-GmbH vom 10.08.2011, PRAUF 05/2011-09, gehe eindeutig hervor, dass die beschwerdeführende Partei als Postdiensteanbieterin
Paragraph 3, Ziffer 3, PMG zu betrachten sei, zumal von der beschwerdeführenden Partei weder eine Änderung noch eine Einstellung der von ihr erbrachten Dienste nach Paragraph 25, PMG angezeigt worden sei; vielmehr biete die beschwerdeführende Partei diese Dienste unverändert weiter an. 1.
- Auf das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, dass die von ihr angebotenen Leistungen aus verschiedenen, in ihrer Stellungnahme vom 25.03.2014 näher ausgeführten Gründen keine Postdienste iSd PMG wären, sei aufgrund der Tatsache, dass diese Vorfrage bereits Gegenstand eines anhängigen Verfahrens vor der RTR-GmbH gewesen sei und auch eine rechtskräftige Entscheidung dieser Vorfrage vorliege, nicht näher einzugehen. 1.
- Die beschwerdeführende Partei sei als Postdiensteanbieterin iSd § 34a Abs 2 KOG zu qualifizieren, weshalb diese Beiträge zur Finanzierung des Aufwandes der RTR-GmbH und der belangten Behörde zu leisten habe.1.
- Die beschwerdeführende Partei sei als Postdiensteanbieterin iSd Paragraph 34 a, Absatz 2, KOG zu qualifizieren, weshalb diese Beiträge zur Finanzierung des Aufwandes der RTR-GmbH und der belangten Behörde zu leisten habe. Die beschwerdeführende Partei sei von der RTR-GmbH mit Schreiben vom 21.12.2012 ersucht worden, ihren Planumsatz für das Jahr 2013 bekannt zu geben. Da die beschwerdeführende Partei die Meldung ihres geplanten Umsatzes verweigert habe, sei von der RTR-GmbH der voraussichtliche Umsatz der beschwerdeführenden Partei
§ 34Abs 7 zweiter Satz i
Vm § 34a Abs 3 KOG geschätzt worden. Die RTR-GmbH habe der beschwerdeführenden Partei zu dieser Schätzung die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt. Aufgrund der Weigerung der beschwerdeführenden Partei, ihren geplanten Umsatz zu melden, sei der Planumsatz des Unternehmens für das Jahr 2013 von der RTR-GmbH auf Grundlage des im Firmenbuch befindlichen Jahresabschlusses der beschwerdeführenden Partei betreffend das Geschäftsjahr 2011 geschätzt worden. Dabei sei wegen fehlender Abgrenzungsmöglichkeiten der Gesamtumsatz des Unternehmens als die am ehesten zutreffende Größe herangezogen worden. Diese geschätzte Umsatzzahl sei im vorliegenden Fall auch zur Beitragsberechnung herangezogen worden.Die beschwerdeführende Partei sei von der RTR-GmbH mit Schreiben vom 21.12.2012 ersucht worden, ihren Planumsatz für das Jahr 2013 bekannt zu geben. Da die beschwerdeführende Partei die Meldung ihres geplanten Umsatzes verweigert habe, sei von der RTR-GmbH der voraussichtliche Umsatz der beschwerdeführenden Partei
Paragraph 34, Absatz 7, zweiter Satz in Verbindung mit Paragraph 34 a, Absatz 3, KOG geschätzt worden. Die RTR-GmbH habe der beschwerdeführenden Partei zu dieser Schätzung die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt. Aufgrund der Weigerung der beschwerdeführenden Partei, ihren geplanten Umsatz zu melden, sei der Planumsatz des Unternehmens für das Jahr 2013 von der RTR-GmbH auf Grundlage des im Firmenbuch befindlichen Jahresabschlusses der beschwerdeführenden Partei betreffend das Geschäftsjahr 2011 geschätzt worden. Dabei sei wegen fehlender Abgrenzungsmöglichkeiten der Gesamtumsatz des Unternehmens als die am ehesten zutreffende Größe herangezogen worden. Diese geschätzte Umsatzzahl sei im vorliegenden Fall auch zur Beitragsberechnung herangezogen worden. Die beschwerdeführende Partei habe erst im Zuge des gegenständlichen Verfahrens vor der belangten Behörde, und zwar mit Schreiben vom 25.03.2014, eine Planumsatzzahl bekannt gegeben. Änderungen von Planumsatzdaten könnten jedoch im Laufe des Verfahrens zur Vorschreibung der vorläufigen Beitragsverpflichtung nicht berücksichtigt werden, da das KOG ein "zweistufiges" Finanzierungsbeitragssystem vorsehe, bei welchem für jedes Kalenderjahr zunächst hinsichtlich der geplanten Umsätze und dann hinsichtlich der tatsächlich erzielten Umsätze ein Verfahren durchgeführt werde. Die Regelungen des § 34 Abs 7 bis 9 KOG sollen sicherstellen, dass für die RTR-GmbH und die belangte Behörde der regelmäßige "Cashflow" sichergestellt sei und die gesetzlichen Zuständigkeiten durch die RTR-GmbH und die belangte Behörde ausgeübt werden könnten.Änderungen von Planumsatzdaten könnten jedoch im Laufe des Verfahrens zur Vorschreibung der vorläufigen Beitragsverpflichtung nicht berücksichtigt werden, da das KOG ein "zweistufiges" Finanzierungsbeitragssystem vorsehe, bei welchem für jedes Kalenderjahr zunächst hinsichtlich der geplanten Umsätze und dann hinsichtlich der tatsächlich erzielten Umsätze ein Verfahren durchgeführt werde. Die Regelungen des Paragraph 34, Absatz 7 bis 9 KOG sollen sicherstellen, dass für die RTR-GmbH und die belangte Behörde der regelmäßige "Cashflow" sichergestellt sei und die gesetzlichen Zuständigkeiten durch die RTR-GmbH und die belangte Behörde ausgeübt werden könnten. Angesichts der Sicherstellung der Liquidität der Regulierungsbehörden und der Schnelligkeit des dazu dienenden Verfahrens, sei eine Korrektur der Umsatzzahlen sowie der quartalsweise fälligen Finanzierungsbeiträge in diesem "vorläufigen" Verfahren faktisch nicht durchführbar, weshalb die von der beschwerdeführenden Partei mit Schreiben vom 25.03.2014 bekanntgegebene Umsatzzahl unberücksichtigt bleibe. Darüber hinaus sei festzuhalten, dass dieser Umsatz auch ohne vertiefte Prüfung jedenfalls nicht plausibel erscheine. 1.5. Wie sich aus den Feststellungen ergebe, betrage der Planfinanzierungsbeitrag von der beschwerdeführenden Partei für das Jahr 2013 insgesamt EUR XXXX (darin enthalten insgesamt EUR XXXX an Umsatzsteuer). Da dieser Betrag nicht bezahlt worden sei, sei dieser
§ 34Abs 13 i
Vm § 34a Abs 3 KOG bescheidmäßig vorzuschreiben gewesen.1.5. Wie sich aus den Feststellungen ergebe, betrage der Planfinanzierungsbeitrag von der beschwerdeführenden Partei für das Jahr 2013 insgesamt EUR römisch 40 (darin enthalten insgesamt EUR römisch 40 an Umsatzsteuer). Da dieser Betrag nicht bezahlt worden sei, sei dieser
Paragraph 34, Absatz 13, in Verbindung mit Paragraph 34 a, Absatz 3, KOG bescheidmäßig vorzuschreiben gewesen. 1.
- Aus all diesen Gründen sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
- Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, in welcher im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass die beschwerdeführende Partei durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht bezüglich aller von ihr erbrachten Leistungen und ausgeübten Tätigkeiten nicht den Bestimmungen des PMG zu unterliegen sowie in ihrem Recht, keine Finanzierungsbeiträge vorgeschrieben zu erhalten, verletzt worden sei. Der angefochtene Bescheid leide sowohl an Rechtswidrigkeit des Inhalts als auch an Rechtswidrigkeit in Folge der Verletzung von Verfahrensvorschriften. 2.
- Die belangte Behörde sei ohne weiteres Ermittlungsverfahren davon ausgegangen, dass die beschwerdeführende Partei Postdiensteanbieterin sei und eine Bindungswirkung des Bescheides der RTR-GmbH vom 10.08.2011, PRAUF 05/2011, bestehe.2.
- Die belangte Behörde sei ohne weiteres Ermittlungsverfahren davon ausgegangen, dass die beschwerdeführende Partei Postdiensteanbieterin sei und eine Bindungswirkung des Bescheides der RTR-GmbH vom 10.08.2011, PRAUF 05 aus 2011,, bestehe. Die beschwerdeführende Partei habe weder eine Anzeige der erbrachten Postdienste
§ 25PMG noch eine Anzeige nach der vor dem Inkrafttreten des PMG geltenden Rechtslage (§ 15 Abs 2 Post
G 1997) an die damals zuständige Behörde erstattet. Die RTR-GmbH hätte daher in ihrem Bescheid vom 10.08.2011 ebenso wenig wie die belangte Behörde im nunmehr angefochtenen Bescheid ohne weiteres Verfahren davon ausgehen dürfen, dass es sich bei der beschwerdeführenden Partei um eine Postdiensteanbieterin handle (vgl. VwGH 24.07.2012, 2012/03/0057).Die beschwerdeführende Partei habe weder eine Anzeige der erbrachten Postdienste
Paragraph 25, PMG noch eine Anzeige nach der vor dem Inkrafttreten des PMG geltenden Rechtslage (Paragraph 15, Absatz 2, PostG 1997) an die damals zuständige Behörde erstattet. Die RTR-GmbH hätte daher in ihrem Bescheid vom 10.08.2011 ebenso wenig wie die belangte Behörde im nunmehr angefochtenen Bescheid ohne weiteres Verfahren davon ausgehen dürfen, dass es sich bei der beschwerdeführenden Partei um eine Postdiensteanbieterin handle vergleiche VwGH 24.07.2012, 2012/03/0057). § 34a KOG knüpfe bezüglich der Voraussetzungen für die Beitragspflicht nicht an das Vorliegen eines Bescheides, sondern an einen tatsächlichen Sachverhalt an. Betragspflichtig sei nur, wer Postdiensteanbieter sei. Die Beitragshöhe richte sich nach dem Umsatz der im Inland geleisteten Postdienste. Die belangte Behörde wäre somit verhalten gewesen, die Frage, ob die beschwerdeführende Partei Postdiensteanbieterin sei bzw. ob es sich bei den von der beschwerdeführenden Partei erbrachten Dienstleistungen tatsächlich um Postdienste handle, nach eigener Anschauung zu beurteilen.Paragraph 34 a, KOG knüpfe bezüglich der Voraussetzungen für die Beitragspflicht nicht an das Vorliegen eines Bescheides, sondern an einen tatsächlichen Sachverhalt an. Betragspflichtig sei nur, wer Postdiensteanbieter sei. Die Beitragshöhe richte sich nach dem Umsatz der im Inland geleisteten Postdienste. Die belangte Behörde wäre somit verhalten gewesen, die Frage, ob die beschwerdeführende Partei Postdiensteanbieterin sei bzw. ob es sich bei den von der beschwerdeführenden Partei erbrachten Dienstleistungen tatsächlich um Postdienste handle, nach eigener Anschauung zu beurteilen. Da der belangten Behörde bekannt gewesen sei, dass die beschwerdeführende Partei niemals eine Anzeige
§ 25PMG oder eine Anzeige nach der vor dem Inkrafttreten des PMG geltenden Rechtslage (§ 15 Abs 2 Post
G 1997) an die damals zuständige Behörde erstattet habe, und auch nicht in der Liste der Postdiensteanbieter aufscheine, wäre diese daher verpflichtet gewesen, sich mit den Argumenten der beschwerdeführenden Partei, wonach die von ihr erbrachten Leistungen keine Postdienste seien, auseinanderzusetzen. Da sie dies - ausgehend von einer angeblichen Bindungswirkung des Bescheides der RTR-GmbH vom 10.08.2011, PRAUF 05/2011, unterlassen habe - liege ein sekundärer Verfahrensmangel vor.Da der belangten Behörde bekannt gewesen sei, dass die beschwerdeführende Partei niemals eine Anzeige
Paragraph 25, PMG oder eine Anzeige nach der vor dem Inkrafttreten des PMG geltenden Rechtslage (Paragraph 15, Absatz 2, PostG 1997) an die damals zuständige Behörde erstattet habe, und auch nicht in der Liste der Postdiensteanbieter aufscheine, wäre diese daher verpflichtet gewesen, sich mit den Argumenten der beschwerdeführenden Partei, wonach die von ihr erbrachten Leistungen keine Postdienste seien, auseinanderzusetzen. Da sie dies - ausgehend von einer angeblichen Bindungswirkung des Bescheides der RTR-GmbH vom 10.08.2011, PRAUF 05 aus 2011,, unterlassen habe - liege ein sekundärer Verfahrensmangel vor. 2.
- Vor dem Hintergrund, dass das PMG keinerlei Definition darüber enthalte, was unter den Begriffen "Postdienste" bzw. "Postsendung" konkret zu verstehen sei, sei davon ausgegangen, dass dieser Begriff Pakete mit einem Gewicht von unter 31,5 kg umfasse. Allerdings finde sich in keiner im Bundesgesetzblatt verlautbarten Rechtsnorm eine Definition des Begriffes "Postpakete" iVm einer Grenze von 31,5 kg. Auch Ö-Normen bzw. ISO-Normen, die eine Definition des Begriffes "Postpakete" mit der von der belangten Behörde angenommenen Obergrenze enthalten würden und die von österreichischen Rechtsvorschriften für verbindlich erklärt worden seien, würden nicht existieren.2.
- Vor dem Hintergrund, dass das PMG keinerlei Definition darüber enthalte, was unter den Begriffen "Postdienste" bzw. "Postsendung" konkret zu verstehen sei, sei davon ausgegangen, dass dieser Begriff Pakete mit einem Gewicht von unter 31,5 kg umfasse. Allerdings finde sich in keiner im Bundesgesetzblatt verlautbarten Rechtsnorm eine Definition des Begriffes "Postpakete" in Verbindung mit einer Grenze von 31,5 kg. Auch Ö-Normen bzw. ISO-Normen, die eine Definition des Begriffes "Postpakete" mit der von der belangten Behörde angenommenen Obergrenze enthalten würden und die von österreichischen Rechtsvorschriften für verbindlich erklärt worden seien, würden nicht existieren. Aus § 34 Abs 3 iVm § 34a KOG ergebe sich, dass - ausgehend vom branchenspezifischen Gesamtumsatz - die Finanzierungsbeiträge der Postdiensteanbieter anhand der Inlandsumsätze zu ermitteln seien, die für Postdienste erzielt werden würden. Da der Begriff "Postdienste" bzw. der Terminus "Postpakete" nicht dem gesetzlichen Determinierungsgebot des Art 18 B-VG entsprechen würden, seien auch jene Regelungen im KOG verfassungswidrig, die an diese Begriffe anknüpfen würden. Somit sei der angefochtene Bescheid auch infolge Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes mit einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit behaftet. Die beschwerdeführende Partei rege daher an, ein Gesetzesprüfungsverfahren
Art 140B-VG zu der Frage einzuleiten, ob die Begriffe "Postdienste" bzw. "Postpakete" i
Sd Art 18 B-VG ausreichend determiniert seien.Aus Paragraph 34, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 34 a, KOG ergebe sich, dass - ausgehend vom branchenspezifischen Gesamtumsatz - die Finanzierungsbeiträge der Postdiensteanbieter anhand der Inlandsumsätze zu ermitteln seien, die für Postdienste erzielt werden würden. Da der Begriff "Postdienste" bzw. der Terminus "Postpakete" nicht dem gesetzlichen Determinierungsgebot des Artikel 18, B-VG entsprechen würden, seien auch jene Regelungen im KOG verfassungswidrig, die an diese Begriffe anknüpfen würden. Somit sei der angefochtene Bescheid auch infolge Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes mit einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit behaftet. Die beschwerdeführende Partei rege daher an, ein Gesetzesprüfungsverfahren
Artikel 140, B-VG zu der Frage einzuleiten, ob die Begriffe "Postdienste" bzw. "Postpakete" i
Sd Artikel 18, B-VG ausreichend determiniert seien. 2.
- Die belangte Behörde habe offenbar auch Postsendungen, die mittels Frachtbriefes versendet werden würden, unter den Begriff "Postpakete" subsumiert. Aus der im Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 04.04.2012, B 1131/11-9, enthaltenen Begründung ergebe sich jedoch, dass das PMG den Kompetenztatbestand "Post und Fernmeldewesen" nicht "überschreitet", da nur im Rahmen dieses Kompetenztatbestandes die Vollziehung ohne Zustimmung der Länder unmittelbar von Bundesbehörden erfolgen könne. Wie jedoch die beschwerdeführende Partei bereits in ihrer Ergänzungs-Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof vom 29.05.2012 ausführlich dargelegt habe, seien Sendungen, die mittels Frachtbriefes oder Begleitpapieres erfolgen würden, nicht vom Kompetenztatbestand "Postwesen" erfasst. Daraus müsse gefolgert werden, dass bei verfassungskonformer Interpretation auch der Begriff "Postpakete" auf diese Art der Versendung nicht zutreffe. Dadurch, dass die belangte Behörde bei der Festsetzung des Finanzierungsbeitrages nicht zwischen Postpaketen und Sendungen unterschieden habe, die durch Versendung mittels Frachtbriefes versendet werden würden, sei der angefochtene Bescheid sohin auch in einem weiteren Punkt inhaltlich rechtswidrig. Bei richtiger Anwendung der Begriffe "Postdienste" bzw. "Postpakete" wäre der Finanzierungsbeitrag mit Null zu bestimmen gewesen. Die beschwerdeführende Partei habe im gesamten Verfahren darauf hingewiesen, dass Pakete, die mit Frachtbrief oder sonstigen Begleitpapieren versendet werden würden, nicht unter den Terminus "Postpakete" fallen würden. Verwiesen werde einerseits auf die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes, aus der gefolgert werden müsse, dass sich das PMG ausschließlich auf den Kompetenztatbestand "Post- und Fernmeldewesen" stütze, und andererseits auf den Umstand, dass Sendungen, die mit Frachtbrief erfolgen würden, seit jeher vom Begriff "Postwesen" ausgenommen und auch systematisch dem Kompetenztatbestand "Gewerbe" zuzuordnen gewesen seien. Dazu seien insbesondere in den Stellungnahmen an die belangte Behörde vom 06.08.2013 und vom 14.03.2014 Ausführungen getätigt worden. 2.
- Zudem habe die belangte Behörde in rechtswidriger Weise die Einbeziehung der mit Stellungnahme der beschwerdeführenden Partei vom 25.03.2014 mitgeteilten Inlandsplanumsätze zur Bestimmung des Finanzierungsbeitrages unterlassen. Die belangte Behörde sei bei der Bemessung des Gesamtumsatzes der beschwerdeführenden Partei vom Gesamtumsatz der beschwerdeführenden Partei ausgegangen, der allerdings auch Auslandsumsätze umfasse. In diesen Auslandsumsätzen seien auch Sendungen enthalten, die das Gewicht von Postpakten bei weitem übersteigen würden. 2.
- Weiters habe die belangte Behörde auch nicht das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei berücksichtigt, dass während des Transportes ein Weisungsrecht des Versenders bzw. auch des Empfängers bestehe und so eine Umroutung der Sendung auf einen anderen Empfänger auch noch während des Transportes möglich sei. § 3 Z 10 PMG definiere jedoch eine Postsendung als eine adressierte Sendung in endgültiger Form. Die belangte Behörde habe sich jedoch mit diesen Argumenten der beschwerdeführenden Partei überhaupt nicht auseinandergesetzt. Insofern liege auch darin ein Begründungsmangel.2.
- Weiters habe die belangte Behörde auch nicht das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei berücksichtigt, dass während des Transportes ein Weisungsrecht des Versenders bzw. auch des Empfängers bestehe und so eine Umroutung der Sendung auf einen anderen Empfänger auch noch während des Transportes möglich sei. Paragraph 3, Ziffer 10, PMG definiere jedoch eine Postsendung als eine adressierte Sendung in endgültiger Form. Die belangte Behörde habe sich jedoch mit diesen Argumenten der beschwerdeführenden Partei überhaupt nicht auseinandergesetzt. Insofern liege auch darin ein Begründungsmangel. 2.
- Die beschwerdeführende Partei stelle daher folgende Anträge: "[D]as Bundesverwaltungsgericht möge [...] den angefochtenen Bescheid aufheben, die zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durchführen und das Verfahren einstellen in eventu [...] den angefochtenen Bescheid aufheben, die zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durchführen und den Finanzierungbeitrag für die Zeiträume 01.01.2013 bis 31.03.2013, vom 01.04.2013 bis 30.06.2013, vom 01.07.2013 bis 30.09.2013 und vom 01.01.2013 bis 31.12.2013 mit Null EURO festsetzen; in eventu [...] den angefochtenen Bescheid aufheben und die Angelegenheit zur Durchführung der für die Feststellung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes erforderlichen weiteren Ermittlungen an die belangte Behörde zurückverweisen." 2.
- Überdies werde die Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung beantragt. 2.
- Ferner werde unter Hinweis auf die Bedenken hinsichtlich der fehlenden gesetzlichen Determinierung der Begriffe "Postdienste" bzw. "Postpakete" im PMG und der Anknüpfung an den Terminus "Postdiensteanbieter" in § 34 Abs 3 iVm § 34a KOG angeregt,2.
- Ferner werde unter Hinweis auf die Bedenken hinsichtlich der fehlenden gesetzlichen Determinierung der Begriffe "Postdienste" bzw. "Postpakete" im PMG und der Anknüpfung an den Terminus "Postdiensteanbieter" in Paragraph 34, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 34 a, KOG angeregt, "einen Antrag auf Prüfung dieser Bestimmungen beim Verfassungsgerichthof
Art. 135Abs. 4 B-VG i
Vm Art. 89 Abs. 2 B-VG und Art. 140 B-VG zu stellen. Die Unbestimmtheit des Begriffes ‚Postpaket' ist für das vorliegende Verfahren deshalb präjudiziell, da der Begriff ‚Postdienste' im § 3 Z 2 PMG durch die Verwendung des Begriffes ‚Postsendungen' in dieser Definition an § 3 Z 10 PMG anknüpft. § 3 Z 10 PMG definiert als ‚Postsendung' eine adressierte Sendung in der endgültigen Form, in der sie von einem Postdiensteanbieter im Inland übernommen wird. Satz 2 dieser Bestimmung führt als ‚Postsendungen' auch Postpakete an. Als ‚Postdiensteanbieter' umschreibt § 3 Z 3 PMG ein Unternehmen, das einen oder mehrere Postdienste anbietet. § 34 Abs. 3 KOG ist iVm § 34a KOG in Bezug auf Postdiensteanbieter so zu lesen, dass die Finanzierungsbeiträge auf die im Inland aus der Erbringung von Postdiensten erzielten Umsätzen zu berechnen sind. Im Hinblick darauf, dass für die Bestimmung dieses Umsatzes auch der Umsatz an Postpaketen von maßgeblicher Bedeutung ist, kommt dem Umstand, dass der Begriff ‚Postpaket' nicht ausreichend determiniert ist, präjudizielle Wirkung für dieses Verfahren zu.""einen Antrag auf Prüfung dieser Bestimmungen beim Verfassungsgerichthof
Artikel 135
, Absatz 4, B-VG in Verbindung mit Artikel 89, Absatz 2, B-VG und Artikel 140, B-VG zu stellen. Die Unbestimmtheit des Begriffes ‚Postpaket' ist für das vorliegende Verfahren deshalb präjudiziell, da der Begriff ‚Postdienste' im Paragraph 3, Ziffer 2, PMG durch die Verwendung des Begriffes ‚Postsendungen' in dieser Definition an Paragraph 3, Ziffer 10, PMG anknüpft. Paragraph 3, Ziffer 10, PMG definiert als ‚Postsendung' eine adressierte Sendung in der endgültigen Form, in der sie von einem Postdiensteanbieter im Inland übernommen wird. Satz 2 dieser Bestimmung führt als ‚Postsendungen' auch Postpakete an. Als ‚Postdiensteanbieter' umschreibt Paragraph 3, Ziffer 3, PMG ein Unternehmen, das einen oder mehrere Postdienste anbietet. Paragraph 34, Absatz 3, KOG ist in Verbindung mit Paragraph 34 a, KOG in Bezug auf Postdiensteanbieter so zu lesen, dass die Finanzierungsbeiträge auf die im Inland aus der Erbringung von Postdiensten erzielten Umsätzen zu berechnen sind. Im Hinblick darauf, dass für die Bestimmung dieses Umsatzes auch der Umsatz an Postpaketen von maßgeblicher Bedeutung ist, kommt dem Umstand, dass der Begriff ‚Postpaket' nicht ausreichend determiniert ist, präjudizielle Wirkung für dieses Verfahren zu." 2.9. Schließlich wurde beantragt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. 3. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.08.2014, W120 2010776-1/2E, wurde dem Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde
§ 31Abs 1 Vw
GVG iVm § 44a Abs 1 PMG nicht stattgegeben.3. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.08.2014, W120 2010776-1/2E, wurde dem Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 44 a, Absatz eins, PMG nicht stattgegeben.
- Mit Schriftsatz vom 15.09.2014 gab die belangte Behörde eine Stellungnahme zur Beschwerde ab.
- Mit Beschluss vom 17.12.2014, 2012/03/0153, legte der Verwaltungsgerichtshof in einem Verfahren betreffend die Vorschreibung zur Zahlung von Finanzierungsbeiträgen für die Zeiträume vom 01.
- bis zum 30.09.2011 und vom 01.
- bis zum 31.12.2011
§ 34ai
Vm § 34 Abs 9 und 13 KOG an die RTR-GmbH dem Gerichtshof der Europäischen Union nach Art 267 AEUV ua folgende Frage zur Vorabentscheidung vor:
- Mit Beschluss vom 17.12.2014, 2012/03/0153, legte der Verwaltungsgerichtshof in einem Verfahren betreffend die Vorschreibung zur Zahlung von Finanzierungsbeiträgen für die Zeiträume vom 01.
- bis zum 30.09.2011 und vom 01.
- bis zum 31.12.2011
Paragraph 34 a, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 9 und 13 KOG an die RTR-GmbH dem Gerichtshof der Europäischen Union nach Artikel 267, AEUV ua folgende Frage zur Vorabentscheidung vor: "Steht die Richtlinie 97/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Dezember 1997 über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstequalität, ABl L 15 vom
- Jänner 1998, in der Fassung der Richtlinie 2008/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Februar 2008, insbesondere deren Art 9, einer nationalen Regelung entgegen, wonach Postdiensteanbieter unabhängig davon zur Mitfinanzierung der betrieblichen Aufwendungen der nationalen Regulierungsbehörde verpflichtet sind, ob sie Universaldienstleistungen erbringen?""Steht die Richtlinie 97/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Dezember 1997 über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstequalität, Amtsblatt L 15 vom
- Jänner 1998, in der Fassung der Richtlinie 2008/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Februar 2008, insbesondere deren Artikel 9,, einer nationalen Regelung entgegen, wonach Postdiensteanbieter unabhängig davon zur Mitfinanzierung der betrieblichen Aufwendungen der nationalen Regulierungsbehörde verpflichtet sind, ob sie Universaldienstleistungen erbringen?"
- Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.07.2015, W120 2010776-2/4Z, wurde das Beschwerdeverfahren
§ 17Vw
GVG iVm § 38 AVG bis zur Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union über das diesem mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.12.2014, 2012/03/0153, vorgelegte Vorabentscheidungsverfahren ausgesetzt.6. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.07.2015, W120 2010776-2/4Z, wurde das Beschwerdeverfahren
Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 38, AVG bis zur Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union über das diesem mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.12.2014, 2012/03/0153, vorgelegte Vorabentscheidungsverfahren ausgesetzt.
- Die unter I.
- zitierte Frage beantwortete der Gerichtshof der Europäischen Union in dem in dieser Rechtssache ergangenen Urteil vom 16.11.2016, Rs C-2/15, XXXX , wie folgt:
- Die unter römisch eins.
- zitierte Frage beantwortete der Gerichtshof der Europäischen Union in dem in dieser Rechtssache ergangenen Urteil vom 16.11.2016, Rs C-2/15, römisch 40 , wie folgt: "Art. 9 Abs. 2 Unterabs. 2 vierter Gedankenstrich der Richtlinie 97/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Dezember 1997 über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstequalität in der durch die Richtlinie 2008/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Februar 2008 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nicht entgegensteht, die die Verpflichtung, einen Beitrag zur Finanzierung der Regulierungsbehörde des Postsektors zu leisten, allen Anbietern dieses Sektors auferlegt, einschließlich derjenigen, die keine zum Universaldienst gehörenden Postdienste erbringen."""Art". 9 Absatz 2, Unterabs. 2 vierter Gedankenstrich der Richtlinie 97/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Dezember 1997 über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstequalität in der durch die Richtlinie 2008/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Februar 2008 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nicht entgegensteht, die die Verpflichtung, einen Beitrag zur Finanzierung der Regulierungsbehörde des Postsektors zu leisten, allen Anbietern dieses Sektors auferlegt, einschließlich derjenigen, die keine zum Universaldienst gehörenden Postdienste erbringen."
- Mit Erkenntnis vom 20.12.2016, 2016/03/0004, wies der Verwaltungsgerichtshof die in dem unter I.
- beschriebenen Verfahren betreffend Festsetzung von Finanzierungsbeiträgen erhobene Beschwerde als unbegründet ab.
- Mit Erkenntnis vom 20.12.2016, 2016/03/0004, wies der Verwaltungsgerichtshof die in dem unter römisch eins.
- beschriebenen Verfahren betreffend Festsetzung von Finanzierungsbeiträgen erhobene Beschwerde als unbegründet ab.
- Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.09.2017 wurde der beschwerdeführenden Partei unter Bezugnahme auf das Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 16.11.2016, Rs C-2/15, XXXX , sowie das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.12.2016, 2016/03/0004, die Stellungnahme der belangten Behörde vom 15.09.2014 zur Kenntnis- und Stellungnahme übermittelt.
- Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.09.2017 wurde der beschwerdeführenden Partei unter Bezugnahme auf das Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 16.11.2016, Rs C-2/15, römisch 40 , sowie das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.12.2016, 2016/03/0004, die Stellungnahme der belangten Behörde vom 15.09.2014 zur Kenntnis- und Stellungnahme übermittelt.
- In der Stellungnahme der beschwerdeführenden Partei vom 27.09.2017 wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass weiterhin berechtigte Bedenken hinsichtlich der ausreichenden gesetzlichen Determinierung der Begriffe "Postdienste" und "Postpakete" bestehen würden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zum vorliegend entscheidungswesentlichen Sachverhalt ist zunächst auf die unter I. getroffenen Ausführungen zu verweisen.1.
- Zum vorliegend entscheidungswesentlichen Sachverhalt ist zunächst auf die unter römisch eins. getroffenen Ausführungen zu verweisen. 1.
- Des Weiteren sind die folgenden (in der Beschwerde unbestritten gebliebenen) Fest-stellungen des angefochtenen Bescheides (vgl. dessen Seiten 4-5) heranzuziehen, welche wörtlich wiedergegeben werden:1.
- Des Weiteren sind die folgenden (in der Beschwerde unbestritten gebliebenen) Fest-stellungen des angefochtenen Bescheides vergleiche dessen Seiten 4-5) heranzuziehen, welche wörtlich wiedergegeben werden: "1) XXXX wurde mit Bescheid der RTR-GmbH vom 10.08.2011, GZ PRAUF 05/2011-09,
§ 51
Abs 3 PMG aufgetragen, den festgestellten Mangel, als Postdiensteanbieter keine Anzeige nach § 25 PMG erstattet zu haben, dadurch abzustellen, die von ihm erbrachten Postdienste der Regulierungsbehörde bis längstens 31.08.2011 anzuzeigen."1) römisch 40 wurde mit Bescheid der RTR-GmbH vom 10.08.2011, GZ PRAUF 05/2011-09,
Paragraph 51, Absatz 3, PMG aufgetragen, den festgestellten Mangel, als Postdiensteanbieter keine Anzeige nach Paragraph 25, PMG erstattet zu haben, dadurch abzustellen, die von ihm erbrachten Postdienste der Regulierungsbehörde bis längstens 31.08.2011 anzuzeigen. 2) XXXX hat bis zum Beschluss des gegenständlichen Bescheides weder die Erbringung von Postdiensten, noch die Änderung oder die Einstellung derselben nach § 25 PMG angezeigt.2) römisch 40 hat bis zum Beschluss des gegenständlichen Bescheides weder die Erbringung von Postdiensten, noch die Änderung oder die Einstellung derselben nach Paragraph 25, PMG angezeigt. 3) XXXX hat ihren Planumsatz für 2013 nicht bekanntgegeben.3) römisch 40 hat ihren Planumsatz für 2013 nicht bekanntgegeben. 4) Der Planumsatz von XXXX für das Jahr 2013 wurde auf Grundlage des im Firmenbuch befindlichen Jahresabschlusses des Unternehmens über das Geschäftsjahr 2011 auf EUR XXXX ,- geschätzt. Bei der Schätzung wurde der Gesamtumsatz des Unternehmens herangezogen.4) Der Planumsatz von römisch 40 für das Jahr 2013 wurde auf Grundlage des im Firmenbuch befindlichen Jahresabschlusses des Unternehmens über das Geschäftsjahr 2011 auf EUR römisch 40 ,- geschätzt. Bei der Schätzung wurde der Gesamtumsatz des Unternehmens herangezogen. 5) Bei der Berechnung des geschätzten Gesamtumsatzes der Branche Post für das Jahr 2013 wurden folgende Unternehmen, welche mit ihren (geschätzten) Umsätzen aus Postdiensten über der relevanten Schwelle liegen, berücksichtigt: XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX ,5) Bei der Berechnung des geschätzten Gesamtumsatzes der Branche Post für das Jahr 2013 wurden folgende Unternehmen, welche mit ihren (geschätzten) Umsätzen aus Postdiensten über der relevanten Schwelle liegen, berücksichtigt: römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , XXXX , XXXX und XXXX Die Addition der Planumsätze der vorgenannten Unternehmen ergibt als geschätzten Gesamtumsatz der Branche Post für das Jahr 2013 den Betrag von EUR XXXX ,-.römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 Die Addition der Planumsätze der vorgenannten Unternehmen ergibt als geschätzten Gesamtumsatz der Branche Post für das Jahr 2013 den Betrag von EUR römisch 40 ,-. 6) Der geschätzte Aufwand des Fachbereichs Post der RTR-GmbH beläuft sich für das Jahr 2013 auf rund EUR XXXX ,--. Der Zuschuss aus dem Bundeshaushalt beträgt laut § 34a Abs 1 KOG EUR XXXX ,--. Somit verblieb ein Aufwand in der Höhe von EUR XXXX ,--, welcher aus den Finanzierungsbeiträgen der Postdiensteanbieter iSd § 34a Abs 2 KOG zu bestreiten war. Der Schwellenwert von EUR XXXX ,-- Finanzierungsbeitrag pro Jahr, bei dessen Unterschreitung vom jeweiligen Beitragspflichtigen für 2013 kein Finanzierungsbeitrag einzuheben ist, entsprach einem Jahresumsatz in der Höhe von EUR6) Der geschätzte Aufwand des Fachbereichs Post der RTR-GmbH beläuft sich für das Jahr 2013 auf rund EUR römisch 40 ,--. Der Zuschuss aus dem Bundeshaushalt beträgt laut Paragraph 34 a, Absatz eins, KOG EUR römisch 40 ,--. Somit verblieb ein Aufwand in der Höhe von EUR römisch 40 ,--, welcher aus den Finanzierungsbeiträgen der Postdiensteanbieter iSd Paragraph 34 a, Absatz 2, KOG zu bestreiten war. Der Schwellenwert von EUR römisch 40 ,-- Finanzierungsbeitrag pro Jahr, bei dessen Unterschreitung vom jeweiligen Beitragspflichtigen für 2013 kein Finanzierungsbeitrag einzuheben ist, entsprach einem Jahresumsatz in der Höhe von EUR XXXX ,--.römisch 40 ,--. 7) Für XXXX errechnet sich der Plan-Finanzierungsbeitrag für das Jahr 2013 wie folgt: Der Planumsatz von XXXX beträgt EUR XXXX ,--, das sind XXXX des Gesamtumsatzes der
§ 34aAbs 2 KOG zur Finanzierung heranzuziehenden Postbranche. XXXX des von der Postbranche zu tragenden Aufwandes der RTR-Gmb
H belaufen sich auf den Nettobetrag von gesamt EUR XXXX für 2013. Zuzüglich 20 % Umsatzsteuer in Höhe von EUR XXXX ergibt sich der Bruttobetrag von gesamt EUR XXXX lag mit seinem Planumsatz über der oben angeführten Umsatzschwelle.7) Für römisch 40 errechnet sich der Plan-Finanzierungsbeitrag für das Jahr 2013 wie folgt: Der Planumsatz von römisch 40 beträgt EUR römisch 40 ,--, das sind römisch 40 des Gesamtumsatzes der
Paragraph 34 a, Absatz 2, KOG zur Finanzierung heranzuziehenden Postbranche. römisch 40 des von der Postbranche zu tragenden Aufwandes der RTR-GmbH belaufen sich auf den Nettobetrag von gesamt EUR römisch 40 für
- Zuzüglich 20 % Umsatzsteuer in Höhe von EUR römisch 40 ergibt sich der Bruttobetrag von gesamt EUR römisch 40 lag mit seinem Planumsatz über der oben angeführten Umsatzschwelle. 8) Für das Jahr 2013 ergibt sich daher eine Forderung der RTR-GmbH gegenüber XXXX in der Höhe von gesamt EUR XXXX (darin enthalten EUR XXXX an Umsatzsteuer).8) Für das Jahr 2013 ergibt sich daher eine Forderung der RTR-GmbH gegenüber römisch 40 in der Höhe von gesamt EUR römisch 40 (darin enthalten EUR römisch 40 an Umsatzsteuer). 9) Die Vorschreibungen der quartalsweise fälligen Finanzierungsbeiträge für die Zeiträume vom 01.01.2013 bis 31.03.2013, vom 01.04.2013 bis 30.06.2013, vom 01.07.2013 bis 30.09.2013 und vom 01.10.2013 bis 31.12.2013 in der Höhe von jeweils EUR XXXX (darin enthalten jeweils EUR XXXX an Umsatzsteuer) erfolgten mit Rechnungen vom 21.03.2013, 14.06.2013, 13.09.2013 und 13.12.2013.9) Die Vorschreibungen der quartalsweise fälligen Finanzierungsbeiträge für die Zeiträume vom 01.01.2013 bis 31.03.2013, vom 01.04.2013 bis 30.06.2013, vom 01.07.2013 bis 30.09.2013 und vom 01.10.2013 bis 31.12.2013 in der Höhe von jeweils EUR römisch 40 (darin enthalten jeweils EUR römisch 40 an Umsatzsteuer) erfolgten mit Rechnungen vom 21.03.2013, 14.06.2013, 13.09.2013 und 13.12.
- 10) Die vorgeschriebenen Finanzierungsbeiträge für das Jahr 2013 in der Höhe von gesamt EUR XXXX (darin enthalten EUR XXXX an Umsatzsteuer) wurden von XXXX bis zum Beschluss des gegenständlichen Bescheides nicht entrichtet.10) Die vorgeschriebenen Finanzierungsbeiträge für das Jahr 2013 in der Höhe von gesamt EUR römisch 40 (darin enthalten EUR römisch 40 an Umsatzsteuer) wurden von römisch 40 bis zum Beschluss des gegenständlichen Bescheides nicht entrichtet. 1.
- Ergänzend wird Folgendes festgestellt: Die beschwerdeführende Partei wurde von der RTR-GmbH mit Schreiben vom 21.12.2012 ersucht, ihren Planumsatz für das Jahr 2013 bis zum 15.01.2013 bekannt zu geben. Die beschwerdeführende Partei verweigerte mit den Schreiben vom 04.
- und 19.02.2013 die Meldung ihres geplanten Umsatzes. Ende Februar 2013 wurde von der RTR-GmbH
§ 34
Abs 8 KOG auf ihrer Webseite der branchenspezifische Gesamtaufwand und Gesamtumsatz veröffentlicht.Ende Februar 2013 wurde von der RTR-GmbH
Paragraph 34, Absatz 8, KOG auf ihrer Webseite der branchenspezifische Gesamtaufwand und Gesamtumsatz veröffentlicht.
- Beweiswürdigung: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde - insbesondere in den angefochtenen Bescheid - sowie in die Beschwerde, in die Stellungnahme der belangten Behörde zur Beschwerde und in die Stellungnahme der beschwerdeführenden Partei vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die Feststellungen entsprechen den von Seiten der beschwerdeführenden Partei in ihrer Beschwerde unbestritten gelassenen Feststellungen im angefochtenen Bescheid und können insoweit auch dieser Entscheidung zugrunde gelegt werden. Die Feststellung, dass die RTR-GmbH den branchenspezifischen Aufwand und den Gesamtumsatz veröffentlichte, ergibt sich aus der Nachschau auf der Webseite https://www.rtr.at/de/post/PostPlanumsaetze
- Die Feststellungen hinsichtlich der Schriftsätze basiert auf der Einsichtnahme in diese.
- Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchpunkt A) 3.1.
Art 130
Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw
GG), BGBl I Nr 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist (im Wesentlichen gleichlautend Art 135 Abs 1 B-VG sowie § 2 VwGVG). Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 44a Abs 2 PMG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden in jenen Fällen, in denen die Post-Control-Kommission belangte Behörde ist, durch Senate entscheidet.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist (im Wesentlichen gleichlautend Artikel 135, Absatz eins, B-VG sowie Paragraph 2, VwGVG). Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 44 a, Absatz 2, PMG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden in jenen Fällen, in denen die Post-Control-Kommission belangte Behörde ist, durch Senate entscheidet. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg cit).
§ 58Abs 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg cit).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art 130Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV.
Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenord-nung - BAO, BGBl Nr 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl Nr 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl Nr 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwen-den, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenord-nung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwen-den, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. § 28 VwGVG ("Erkenntnisse"), BGBl I Nr 33/2013, lautet auszugsweise:3.2. Paragraph 28, VwGVG ("Erkenntnisse"), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013,, lautet auszugsweise: "§ 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden
Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. [...]" 3.
- Die §§ 34 und 34a KommAustria-Gesetz, BGBl I Nr 32/2001 idF BGBl I Nr 50/2010, tragen folgenden Wortlaut:3.
- Die Paragraphen 34 und 34 a KommAustria-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 32 aus 2001, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 50 aus 2010,, tragen folgenden Wortlaut: "Finanzierung der Tätigkeiten Finanzierung und Verwaltung der Finanzmittel für den Fachbereich Telekommunikation und Post, Telekommunikationsbranche §
- [...]Paragraph 34, [...]
(3)Die Finanzierungsbeiträge sind im Verhältnis des jeweiligen Umsatzes des Beitragspflichtigen zum branchenspezifischen Gesamtumsatz zu bemessen und einzuheben, wobei alle im Inland aus der Erbringung von Telekommunikationsdiensten erzielten Umsätze für die Berechnung heranzuziehen sind.
(4)Die Einnahmen
Abs. 1 fließen der RTR-GmbH zu. Die Summe der Einnahmen aus den eingehobenen Finanzierungsbeiträgen hat möglichst der Höhe des Finanzierungsaufwandes für die Aufgaben der RTR-GmbH abzüglich des Zuschusses aus dem Bundeshaushalt zu entsprechen. Allfällige Überschüsse oder Fehlbeträge des Vorjahres sind bei der Festlegung der Finanzierungsbeiträge im darauf folgenden Jahr zu berücksichtigen. Bei der Verwendung der Einnahmen sind die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit einzuhalten. Die RTR-GmbH hat jeweils bis zum 10. Dezember ein Budget mit den Planwerten für das kommende Jahr zu erstellen und auf ihrer Website zu veröffentlichen. Den Beitragspflichtigen ist Gelegenheit einzuräumen, zu diesem Budget Stellung zu nehmen.
(4)Die Einnahmen
Absatz eins, fließen der RTR-GmbH zu. Die Summe der Einnahmen aus den eingehobenen Finanzierungsbeiträgen hat möglichst der Höhe des Finanzierungsaufwandes für die Aufgaben der RTR-GmbH abzüglich des Zuschusses aus dem Bundeshaushalt zu entsprechen. Allfällige Überschüsse oder Fehlbeträge des Vorjahres sind bei der Festlegung der Finanzierungsbeiträge im darauf folgenden Jahr zu berücksichtigen. Bei der Verwendung der Einnahmen sind die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit einzuhalten. Die RTR-GmbH hat jeweils bis zum 10. Dezember ein Budget mit den Planwerten für das kommende Jahr zu erstellen und auf ihrer Website zu veröffentlichen. Den Beitragspflichtigen ist Gelegenheit einzuräumen, zu diesem Budget Stellung zu nehmen.
(5)Beträge, die nach § 111 TKG 2003 abgeschöpft wurden, werden auf die von den übrigen Beitragspflichtigen zu leistenden Finanzierungsbeiträge angerechnet. Die Anrechnung erfolgt höchstens bis zur Höhe des im entsprechenden Jahr geschuldeten Finanzierungsbeitrags jedes Beitragspflichtigen. Mit allenfalls nach dieser Anrechnung verbleibenden Restbeträgen ist
Abs. 4 dritter Satz zu verfahren.
(5)Beträge, die nach Paragraph 111, TKG 2003 abgeschöpft wurden, werden auf die von den übrigen Beitragspflichtigen zu leistenden Finanzierungsbeiträge angerechnet. Die Anrechnung erfolgt höchstens bis zur Höhe des im entsprechenden Jahr geschuldeten Finanzierungsbeitrags jedes Beitragspflichtigen. Mit allenfalls nach dieser Anrechnung verbleibenden Restbeträgen ist
Absatz 4, dritter Satz zu verfahren.
(6)Unterschreitet der voraussichtliche Finanzierungsbeitrag eines Beitragspflichtigen den Betrag von 300 Euro, ist von diesem Beitragspflichtigen kein Finanzierungsbeitrag einzuheben und werden dessen Umsätze nicht bei der Berechnung des branchenspezifischen Gesamtumsatzes berücksichtigt. Dieser Betrag vermindert und erhöht sich ab dem Jahr 2012 in jenem Maße, in dem sich der von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarte Verbraucherpreisindex 2005 oder der an seine Stelle tretende Index des Vorjahres verändert hat.
(7)Die Beitragspflichtigen haben jeweils bis spätestens 15. Jänner der RTR-GmbH ihre für das laufende Jahr geplanten Umsätze zu melden. Erfolgt trotz Aufforderung und Setzung einer angemessenen Nachfrist keine Meldung der geplanten Umsätze, hat die RTR-GmbH den voraussichtlichen Umsatz des Beitragspflichtigen zu schätzen.
(8)Der branchenspezifische Aufwand der RTR-GmbH ist unter Bedachtnahme auf die Stellungnahmen der Beitragspflichtigen nach Abs. 4 und unter Einhaltung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit spätestens bis Ende Februar jeden Jahres von der RTR-GmbH festzustellen und in geeigneter Weise zu veröffentlichen. Zugleich hat die RTR-GmbH jene Umsatzschwelle zu veröffentlichen, bei deren Unterschreitung (Abs. 6) kein Finanzierungsbeitrag einzuheben ist. Ebenso ist der branchenspezifische Gesamtumsatz auf Basis der nach Abs. 7 erfolgten Meldungen der Beitragspflichtigen und der allfälligen Schätzungen der RTR-GmbH zu berechnen und zu veröffentlichen.
(8)Der branchenspezifische Aufwand der RTR-GmbH ist unter Bedachtnahme auf die Stellungnahmen der Beitragspflichtigen nach Absatz 4 und unter Einhaltung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit spätestens bis Ende Februar jeden Jahres von der RTR-GmbH festzustellen und in geeigneter Weise zu veröffentlichen. Zugleich hat die RTR-GmbH jene Umsatzschwelle zu veröffentlichen, bei deren Unterschreitung (Absatz 6,) kein Finanzierungsbeitrag einzuheben ist. Ebenso ist der branchenspezifische Gesamtumsatz auf Basis der nach Absatz 7, erfolgten Meldungen der Beitragspflichtigen und der allfälligen Schätzungen der RTR-GmbH zu berechnen und zu veröffentlichen.
(9)Den Beitragspflichtigen sind die Finanzierungsbeiträge auf Basis der veröffentlichten Schätzungen in vier Teilbeträgen jeweils zum Ende eines Quartals von der RTR-GmbH vorzuschreiben und von diesen an die RTR-GmbH zu entrichten. Die Beitragspflichtigen können auch auf die quartalsmäßige Vorschreibung zugunsten einer jährlichen Vorschreibung verzichten. Bei Beiträgen, die voraussichtlich den Betrag von 1.000 Euro unterschreiten, kann die RTR-GmbH von einer quartalsmäßigen Vorschreibung zugunsten einer jährlichen Vorschreibung Abstand nehmen. In diesem Fall ist der Finanzierungsbeitrag zum Ende des ersten Quartals zu entrichten, der daraus entstehende Zinsvorteil ist dem betroffenen Beitragspflichtigen anzurechnen.
(10)Die Beitragspflichtigen haben jeweils bis spätestens 31. Mai des Folgejahres ihre tatsächlich erzielten Umsätze der RTR-GmbH zu melden. Umsatzdaten, deren tatsächliche Höhe mit zumutbarem Aufwand nicht erhoben werden kann, sind von der RTR-GmbH zu schätzen.
(11)Die RTR-GmbH hat den tatsächlichen branchenspezifischen Aufwand sowie den tatsächlichen branchenspezifischen Gesamtumsatz jeweils bis zum 30. September des Folgejahres festzustellen und zu veröffentlichen. Vor Veröffentlichung des tatsächlichen branchenspezifischen Aufwandes sowie des tatsächlichen branchenspezifischen Gesamtumsatzes ist den Beitragspflichtigen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(12)Nach der Veröffentlichung des tatsächlichen branchenspezifischen Aufwands und des tatsächlichen branchenspezifischen Gesamtumsatzes hat die RTR-GmbH geleistete Finanzierungsbeiträge allenfalls gutzuschreiben oder eine Nachforderung zu stellen.
(13)Für den Fall, dass ein Unternehmen der Verpflichtung zur Entrichtung des Finanzierungsbeitrages nicht oder nicht ordnungsgemäß nachkommt, hat die Telekom-Control-Kommission die Entrichtung des Finanzierungsbeitrages mit Bescheid vorzuschreiben. Ebenso sind Gutschriften und Nachforderungen iSd Abs. 12 auf Antrag bescheidmäßig festzustellen.
(13)Für den Fall, dass ein Unternehmen der Verpflichtung zur Entrichtung des Finanzierungsbeitrages nicht oder nicht ordnungsgemäß nachkommt, hat die Telekom-Control-Kommission die Entrichtung des Finanzierungsbeitrages mit Bescheid vorzuschreiben. Ebenso sind Gutschriften und Nachforderungen iSd Absatz 12, auf Antrag bescheidmäßig festzustellen.
(14)Zur Ermittlung der Finanzierungsbeiträge sind der RTR-GmbH, der Telekom-Control-Kommission sowie den von ihr beauftragten Wirtschaftsprüfern auf Verlangen Auskünfte zu erteilen und in begründeten Fällen und im erforderlichen Ausmaß Einschau in die Aufzeichnungen und Bücher zu gewähren.
(15)Die RTR-GmbH hat den gesamten Aktivitätsaufwand samt Nebenkosten der Telekom-Control-Kommission zu tragen. Diese Kosten sind bei Festlegung der Finanzierungsbeiträge für die Telekommunikationsbranche zu berücksichtigen. Finanzierung und Verwaltung der Finanzmittel für den Fachbereich Telekommunikation und Post, Postbranche § 34a.
(1)Zur Finanzierung des in Erfüllung der Aufgaben nach § 17 Abs. 3 und 4 entstehenden Aufwandes der RTR-GmbH betreffend die Postbranche dienen einerseits Finanzierungsbeiträge und andererseits Mittel aus dem Bundeshaushalt. Der Zuschuss aus dem Bundeshaushalt in Höhe von jährlich 200 000 Euro ist der RTR-GmbH in zwei gleich hohen Teilbeträgen per
- Jänner und
- Juni zu überweisen. Über die Verwendung dieser Mittel ist von der RTR-GmbH jährlich bis
- April des Folgejahres dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zu berichten und ein Rechnungsabschluss vorzulegen. Die Gesamtsumme des durch Finanzierungsbeiträge zu leistenden übrigen Aufwandes der RTR-GmbH darf jährlich höchstens 550 000 Euro betragen. Die genannten Beträge vermindern oder erhöhen sich ab dem Jahr 2012 in jenem Maße, in dem sich der von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarte Verbraucherpreisindex 2005 oder der an seine Stelle tretende Index des Vorjahres verändert hat.Paragraph 34 a,
(1)Zur Finanzierung des in Erfüllung der Aufgaben nach Paragraph 17, Absatz 3 und 4 entstehenden Aufwandes der RTR-GmbH betreffend die Postbranche dienen einerseits Finanzierungsbeiträge und andererseits Mittel aus dem Bundeshaushalt. Der Zuschuss aus dem Bundeshaushalt in Höhe von jährlich 200 000 Euro ist der RTR-GmbH in zwei gleich hohen Teilbeträgen per
- Jänner und
- Juni zu überweisen. Über die Verwendung dieser Mittel ist von der RTR-GmbH jährlich bis
- April des Folgejahres dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zu berichten und ein Rechnungsabschluss vorzulegen. Die Gesamtsumme des durch Finanzierungsbeiträge zu leistenden übrigen Aufwandes der RTR-GmbH darf jährlich höchstens 550 000 Euro betragen. Die genannten Beträge vermindern oder erhöhen sich ab dem Jahr 2012 in jenem Maße, in dem sich der von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarte Verbraucherpreisindex 2005 oder der an seine Stelle tretende Index des Vorjahres verändert hat.
(2)Die Finanzierungsbeiträge sind von der Postbranche zu leisten. Die Postbranche umfasst jene Postdiensteanbieter, die nach § 25 Postmarktgesetz zur Anzeige verpflichtet sind oder über eine Konzession nach § 26 Postmarktgesetz verfügen.
(2)Die Finanzierungsbeiträge sind von der Postbranche zu leisten. Die Postbranche umfasst jene Postdiensteanbieter, die nach Paragraph 25, Postmarktgesetz zur Anzeige verpflichtet sind oder über eine Konzession nach Paragraph 26, Postmarktgesetz verfügen.
(3)§ 34 Abs. 3 bis 15 gilt sinngemäß, wobei an die Stelle der Telekom-Control-Kommission die Post-Control-Kommission tritt."
(3)Paragraph 34, Absatz 3 bis 15 gilt sinngemäß, wobei an die Stelle der Telekom-Control-Kommission die Post-Control-Kommission tritt." 3.
- Die verfahrensgegenständlich relevanten Bestimmungen betreffend das Postmarktgesetz (PMG), BGBl I Nr 123/2009 idF BGBl I Nr 134/2015, lauten auszugsweise wie folgt:3.
- Die verfahrensgegenständlich relevanten Bestimmungen betreffend das Postmarktgesetz (PMG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 123 aus 2009, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 134 aus 2015,, lauten auszugsweise wie folgt: "Begriffsbestimmungen §
- Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet:Paragraph 3, Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet: [...]
- ‚Postdienste' die Dienste im Zusammenhang mit der Abholung, dem Sortieren, dem Transport und der Zustellung von Postsendungen;
- ‚Postdiensteanbieter' Unternehmen, die einen oder mehrere Postdienste erbringen;
- ‚Universaldienstbetreiber' ein oder mehrere benannte Universaldienstbetreiber
§ 12Abs.
1 oder ein oder mehrere benannte Postdiensteanbieter
§ 12Abs.
2;4. ‚Universaldienstbetreiber' ein oder mehrere benannte Universaldienstbetreiber
Paragraph 12, Absatz eins, oder ein oder mehrere benannte Postdiensteanbieter
Paragraph 12, Absatz 2,; [...]" "Allgemeine Voraussetzungen § 24.
(1)Jedermann ist nach Maßgabe der Voraussetzungen dieses Bundesgesetzes berechtigt, Postdienste anzubieten und zu erbringen.Paragraph 24,
(1)Jedermann ist nach Maßgabe der Voraussetzungen dieses Bundesgesetzes berechtigt, Postdienste anzubieten und zu erbringen.
(2)Auf das Anbieten von Postdiensten findet die Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, keine Anwendung.
(2)Auf das Anbieten von Postdiensten findet die Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, keine Anwendung. Anzeigepflicht § 25.
(1)Postdiensteanbieter haben die beabsichtigte Erbringung eines Postdienstes sowie Änderungen des Betriebes und dessen Einstellung vor Betriebsaufnahme, Änderung oder Einstellung der Regulierungsbehörde anzuzeigen. Die Anzeige hat schriftlich unter Angabe der Art des Dienstes sowie der technischen und betrieblichen Merkmale zu erfolgen.Paragraph 25,
(1)Postdiensteanbieter haben die beabsichtigte Erbringung eines Postdienstes sowie Änderungen des Betriebes und dessen Einstellung vor Betriebsaufnahme, Änderung oder Einstellung der Regulierungsbehörde anzuzeigen. Die Anzeige hat schriftlich unter Angabe der Art des Dienstes sowie der technischen und betrieblichen Merkmale zu erfolgen.
(2)Die Liste der angezeigten Postdienste samt Bezeichnung der Postdiensteanbieter ist von der Regulierungsbehörde im Internet zu veröffentlichen." "Aufgaben der Post-Control-Kommission §
- Der Post-Control-Kommission sind folgende Aufgaben zugewiesen:Paragraph 40, Der Post-Control-Kommission sind folgende Aufgaben zugewiesen:
- Maßnahmen hinsichtlich des Universaldienstbetreibers nach § 12 Abs. 1 und 2,
- Maßnahmen hinsichtlich des Universaldienstbetreibers nach Paragraph 12, Absatz eins und 2,
- Maßnahmen hinsichtlich von eigenbetriebenen Post-Geschäfsstellen nach § 7 Abs. 6,
- Maßnahmen hinsichtlich von eigenbetriebenen Post-Geschäfsstellen nach Paragraph 7, Absatz 6,,
- Festsetzung der Beiträge zur Finanzierung des Ausgleichsfonds nach § 14,
- Festsetzung der Beiträge zur Finanzierung des Ausgleichsfonds nach Paragraph 14,,
- Maßnahmen in Bezug auf Allgemeine Geschäftsbedingungen des Universaldienstbetreibers nach § 20 Abs. 3 und 4,
- Maßnahmen in Bezug auf Allgemeine Geschäftsbedingungen des Universaldienstbetreibers nach Paragraph 20, Absatz 3 und 4,
- Maßnahmen im Bereich der Entgeltregulierung nach § 21 Abs. 4 bis 6;
- Maßnahmen im Bereich der Entgeltregulierung nach Paragraph 21, Absatz 4 bis 6;
- Erteilung, Übertragung, Änderungen oder Widerruf von Konzessionen nach den §§ 27, 28 und 29,
- Erteilung, Übertragung, Änderungen oder Widerruf von Konzessionen nach den Paragraphen 27, 28 und 29,
- Ausübung des Widerrufsrechts nach § 30 Abs. 3 und 4,
- Ausübung des Widerrufsrechts nach Paragraph 30, Absatz 3 und 4,
- Maßnahmen in Bezug auf Allgemeine Geschäftsbedingungen nach § 31 Abs. 2,
- Maßnahmen in Bezug auf Allgemeine Geschäftsbedingungen nach Paragraph 31, Absatz 2,,
- Festsetzung der Kostenersätze nach § 34 Abs. 9 und 10 und § 35 Abs. 1,
- Festsetzung der Kostenersätze nach Paragraph 34, Absatz 9 und 10 und Paragraph 35, Absatz eins,,
- Maßnahmen nach § 35 Abs. 4 und
- Maßnahmen nach Paragraph 35, Absatz 4, und
- das Setzen von Aufsichtsmaßnahmen nach § 50."
- das Setzen von Aufsichtsmaßnahmen nach Paragraph 50, Zu Spruchpunkt
- des angefochtenen Bescheides: 3.
- In der vorliegenden Beschwerde wird zusammengefasst geltend gemacht, dass die belangte Behörde ohne weiteres Ermittlungsverfahren davon ausgegangen sei, dass die beschwerdeführende Partei Postdiensteanbieterin sei und dabei unzutreffender Weise eine Bindungswirkung des Bescheides der RTR-GmbH angenommen habe und das PMG keinerlei Definition darüber enthalte, was unter den Begriffen "Postdienste" bzw. "Postsendung" konkret zu verstehen sei. Zudem habe die belangte Behörde in rechtswidriger Weise entgegen § 34 Abs 3 KOG bei der Bemessung des Finanzierungsbeitrages auch die Auslandsumsätze miteinbezogen, wobei in diesen Auslandsumsätzen auch Sendungen enthalten seien, die das Gewicht von Postpaketen bei weitem übersteigen würden. Die belangte Behörde hätte daher die rechtzeitig abgegebene Stellungnahme der beschwerdeführenden Partei berücksichtigen müssen. Ferner würden die Begriffe "Postdienste" und "Postpakete" nicht dem gesetzlichen Determinierungsgebot des Art 183.
- In der vorliegenden Beschwerde wird zusammengefasst geltend gemacht, dass die belangte Behörde ohne weiteres Ermittlungsverfahren davon ausgegangen sei, dass die beschwerdeführende Partei Postdiensteanbieterin sei und dabei unzutreffender Weise eine Bindungswirkung des Bescheides der RTR-GmbH angenommen habe und das PMG keinerlei Definition darüber enthalte, was unter den Begriffen "Postdienste" bzw. "Postsendung" konkret zu verstehen sei. Zudem habe die belangte Behörde in rechtswidriger Weise entgegen Paragraph 34, Absatz 3, KOG bei der Bemessung des Finanzierungsbeitrages auch die Auslandsumsätze miteinbezogen, wobei in diesen Auslandsumsätzen auch Sendungen enthalten seien, die das Gewicht von Postpaketen bei weitem übersteigen würden. Die belangte Behörde hätte daher die rechtzeitig abgegebene Stellungnahme der beschwerdeführenden Partei berücksichtigen müssen. Ferner würden die Begriffe "Postdienste" und "Postpakete" nicht dem gesetzlichen Determinierungsgebot des Artikel 18 B-VG entsprechen. Zudem habe es die belangte Behörde unterlassen, die Stellungnahmen der beschwerdeführenden Partei hinsichtlich des Vorbringens zum Begriff "Postdienste" miteinzubeziehen. 3.5.
- Soweit die beschwerdeführende Partei vorbringt, dass die belangte Behörde ohne weiteres Ermittlungsverfahren angenommen habe, dass die beschwerdeführende Partei Postdiensteanbieterin sei und dabei unzutreffender Weise von einer Bindungswirkung des Bescheides der RTR-GmbH, in welchem festgehalten worden sei, dass die beschwerdeführende Partei Postdienste nach § 3 Z 2 PMG erbringe, ausgegangen sei, ist ihr Folgendes entgegenzuhalten:3.5.
- Soweit die beschwerdeführende Partei vorbringt, dass die belangte Behörde ohne weiteres Ermittlungsverfahren angenommen habe, dass die beschwerdeführende Partei Postdiensteanbieterin sei und dabei unzutreffender Weise von einer Bindungswirkung des Bescheides der RTR-GmbH, in welchem festgehalten worden sei, dass die beschwerdeführende Partei Postdienste nach Paragraph 3, Ziffer 2, PMG erbringe, ausgegangen sei, ist ihr Folgendes entgegenzuhalten: Mit Bescheid der RTR-GmbH, PRAUF 05/2011-09, vom 10.08.2011 wurde ua festgestellt, dass die beschwerdeführende Partei Postdienste nach § 3 Z 2 PMG erbringe; mit dem über die Beschwerde, in welcher ua vorgebracht wurde, dass auf die beschwerdeführende Partei der Begriff "Postdiensteanbieter" nicht zutreffe (vgl. Seite 6 der Beschwerde, arg. "Unbeschadet dieses Mangels trifft jedoch der Begriff ‚Postdiensteanbieter' auf die Beschwerdeführerin auch bei verfassungskonformer Auslegung des PMG nicht zu; dazu im Einzelnen [...]."), gegen diesen Bescheid der RTR-GmbH ergangenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.01.2015, 2012/03/0058, wurde die diesbezügliche Beschwerde der beschwerdeführenden Partei abgewiesen und Folgendes ausgesprochen:Mit Bescheid der RTR-GmbH, PRAUF 05/2011-09, vom 10.08.2011 wurde ua festgestellt, dass die beschwerdeführende Partei Postdienste nach Paragraph 3, Ziffer 2, PMG erbringe; mit dem über die Beschwerde, in welcher ua vorgebracht wurde, dass auf die beschwerdeführende Partei der Begriff "Postdiensteanbieter" nicht zutreffe vergleiche Seite 6 der Beschwerde, arg. "Unbeschadet dieses Mangels trifft jedoch der Begriff ‚Postdiensteanbieter' auf die Beschwerdeführerin auch bei verfassungskonformer Auslegung des PMG nicht zu; dazu im Einzelnen [...]."), gegen diesen Bescheid der RTR-GmbH ergangenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.01.2015, 2012/03/0058, wurde die diesbezügliche Beschwerde der beschwerdeführenden Partei abgewiesen und Folgendes ausgesprochen: "Ausgehend von der Legaldefinition der ‚Postdienste' in § 3 Z 2 (‚Dienste im Zusammenhang mit der Abholung, dem Sortieren, dem Transport und der Zustellung von Postsendungen') und der ‚Postdiensteanbieter' nach § 3 Z 3 PMG (‚Unternehmen, die einen oder mehrere Postdienste erbringen') muss ein Unternehmen nicht das vollständige Spektrum von Postdiensten nach § 3 Z 2 PMG anbieten, um als Postdiensteanbieter nach § 3 Z 3 PMG qualifiziert zu werden, reicht es doch aus, (bloß) einen Postdienst zu erbringen (vgl das hg Erkenntnis vom
- Jänner 2012, Zl 2011/03/0199)."Ausgehend von der Legaldefinition der ‚Postdienste' in Paragraph 3, Ziffer 2, (‚Dienste im Zusammenhang mit der Abholung, dem Sortieren, dem Transport und der Zustellung von Postsendungen') und der ‚Postdiensteanbieter' nach Paragraph 3, Ziffer 3, PMG (‚Unternehmen, die einen oder mehrere Postdienste erbringen') muss ein Unternehmen nicht das vollständige Spektrum von Postdiensten nach Paragraph 3, Ziffer 2, PMG anbieten, um als Postdiensteanbieter nach Paragraph 3, Ziffer 3, PMG qualifiziert zu werden, reicht es doch aus, (bloß) einen Postdienst zu erbringen vergleiche das hg Erkenntnis vom
- Jänner 2012, Zl 2011/03/0199). Die belangte Behörde schloss aus der Bestimmung des § 3 Z 2 PMG, dass ein Postdienst vorliege, wenn dieser Dienstleitung ein gewisser (betrieblicher) Organisationsgrad zu Grunde liege, der ein Abholen, Sortieren, Transportieren oder Zustellen ermögliche. Sie hielt dazu im angefochtenen Bescheid fest, dass die beschwerdeführende Partei jedenfalls über einen Organisationsgrad verfüge, der für die Erbringung logistischer Leistungen notwendig sei. Diesen Ausführungen ist die beschwerdeführende Partei weder im Verwaltungsverfahren noch in der Beschwerde entgegengetreten. In ihrer Stellungnahme vom
- April 2011 räumte sie jedoch ein, dass die Transportgüter an Terminals (Sammelstellen) abgegeben bzw abgeholt werden könnten, dies aber lediglich als zusätzliche Leistung angeboten werde und nicht die Regel sei. Solche Abgabestellen betreffen sowohl die Abholung als auch die Zustellung von Postsendungen iSd § 3 Z 2 PMG.Die belangte Behörde schloss aus der Bestimmung des Paragraph 3, Ziffer 2, PMG, dass ein Postdienst vorliege, wenn dieser Dienstleitung ein gewisser (betrieblicher) Organisationsgrad zu Grunde liege, der ein Abholen, Sortieren, Transportieren oder Zustellen ermögliche. Sie hielt dazu im angefochtenen Bescheid fest, dass die beschwerdeführende Partei jedenfalls über einen Organisationsgrad verfüge, der für die Erbringung logistischer Leistungen notwendig sei. Diesen Ausführungen ist die beschwerdeführende Partei weder im Verwaltungsverfahren noch in der Beschwerde entgegengetreten. In ihrer Stellungnahme vom
- April 2011 räumte sie jedoch ein, dass die Transportgüter an Terminals (Sammelstellen) abgegeben bzw abgeholt werden könnten, dies aber lediglich als zusätzliche Leistung angeboten werde und nicht die Regel sei. Solche Abgabestellen betreffen sowohl die Abholung als auch die Zustellung von Postsendungen iSd Paragraph 3, Ziffer 2, PMG. [...] Der beschwerdeführenden Partei ist es damit nicht gelungen, die Beurteilung der belangten Behörde, dass die beschwerdeführende Partei bezüglich der Postpakete mit einer Gewichtsobergrenze von 31,5 kg Postdienste iSd § 3 Z 2 PMG erbringe, zu entkräften."Der beschwerdeführenden Partei ist es damit nicht gelungen, die Beurteilung der belangten Behörde, dass die beschwerdeführende Partei bezüglich der Postpakete mit einer Gewichtsobergrenze von 31,5 kg Postdienste iSd Paragraph 3, Ziffer 2, PMG erbringe, zu entkräften." § 34a Abs. 2 KOG legt ausdrücklich fest, dass die Finanzierungsbeiträge von der Postbranche zu leisten sind, wobei die Postbranche jene Postdiensteanbieter, die nach § 25 PMG zur Anzeige verpflichtet sind oder über eine Konzession nach § 26 PMG verfügen, umfasst. Die Rechtsansicht der RTR-GmbH, dass die beschwerdeführende Partei Postdienstleistungen iSd § 3 Z 2 PMG erbringe und deshalb als Postdiensteanbieterin zu qualifizieren und damit zur Anzeige
§ 25
PMG verpflichtet sei, wurde durch das soeben zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes bestätigt, weshalb im Lichte der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes davon auszugehen ist, dass die beschwerdeführende Partei Postdienste erbringt und daher als Postdiensteanbieterin zu qualifizieren ist. Im vorliegenden Verfahren wurden von der beschwerdeführenden Partei auch keine weiteren Argumente gegen diese Beurteilung geltend gemacht.Paragraph 34 a, Absatz 2, KOG legt ausdrücklich fest, dass die Finanzierungsbeiträge von der Postbranche zu leisten sind, wobei die Postbranche jene Postdiensteanbieter, die nach Paragraph 25, PMG zur Anzeige verpflichtet sind oder über eine Konzession nach Paragraph 26, PMG verfügen, umfasst. Die Rechtsansicht der RTR-GmbH, dass die beschwerdeführende Partei Postdienstleistungen iSd Paragraph 3, Ziffer 2, PMG erbringe und deshalb als Postdiensteanbieterin zu qualifizieren und damit zur Anzeige
Paragraph 25, PMG verpflichtet sei, wurde durch das soeben zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes bestätigt, weshalb im Lichte der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes davon auszugehen ist, dass die beschwerdeführende Partei Postdienste erbringt und daher als Postdiensteanbieterin zu qualifizieren ist. Im vorliegenden Verfahren wurden von der beschwerdeführenden Partei auch keine weiteren Argumente gegen diese Beurteilung geltend gemacht. Sofern die beschwerdeführende Partei in diesem Zusammenhang weiters ausführt, dass der belangten Behörde bekannt gewesen sei, dass die beschwerdeführende Partei niemals eine Anzeige
§ 25PMG oder eine Anzeige nach der vor dem Inkrafttreten des PMG geltenden Rechtslage (ex-§ 15 Abs 2 Post
G 1997) an die damals zuständige Behörde erstattet habe und sich diese nicht mit den gegenteiligen Argumenten der beschwerdeführenden Partei auseinandergesetzt habe, ist ihr entgegenzuhalten, dass eine Anzeige
ex-§ 15 Abs 2 PostG 1997 bzw. § 25 PMG nicht die Zuschreibung der Eigenschaft als "Postdiensteanbieter" bewirkte bzw. bewirkt. § 25 PMG legt lediglich die Verpflichtung fest, dass alle Betreiber von Postdiensten, zur Erstattung einer Anzeige verpflichtet sind (vgl. VwGH 25.01.2012, 2011/03/0199). Da § 34a KOG die Leistung von Finanzierungsbeiträgen ua aufgrund der Verpflichtung zur Erstattung einer Anzeige nach § 25 PMG anordnet und die Erstattung der entsprechenden Anzeige an sich keine leistungsbegründende Wirkung hat, vermag die beschwerdeführende Partei mit diesem Vorbringen keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.Sofern die beschwerdeführende Partei in diesem Zusammenhang weiters ausführt, dass der belangten Behörde bekannt gewesen sei, dass die beschwerdeführende Partei niemals eine Anzeige
Paragraph 25, PMG oder eine Anzeige nach der vor dem Inkrafttreten des PMG geltenden Rechtslage (ex-§ 15 Absatz 2, PostG 1997) an die damals zuständige Behörde erstattet habe und sich diese nicht mit den gegenteiligen Argumenten der beschwerdeführenden Partei auseinandergesetzt habe, ist ihr entgegenzuhalten, dass eine Anzeige
ex-§ 15 Absatz 2, PostG 1997 bzw. Paragraph 25, PMG nicht die Zuschreibung der Eigenschaft als "Postdiensteanbieter" bewirkte bzw. bewirkt. Paragraph 25, PMG legt lediglich die Verpflichtung fest, dass alle Betreiber von Postdiensten, zur Erstattung einer Anzeige verpflichtet sind vergleiche VwGH 25.01.2012, 2011/03/0199). Da Paragraph 34 a, KOG die Leistung von Finanzierungsbeiträgen ua aufgrund der Verpflichtung zur Erstattung einer Anzeige nach Paragraph 25, PMG anordnet und die Erstattung der entsprechenden Anzeige an sich keine leistungsbegründende Wirkung hat, vermag die beschwerdeführende Partei mit diesem Vorbringen keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. 3.5.
- Wenn die beschwerdeführende Partei nunmehr vorbringt, dass der Begriff "Postdienste" bzw. der Terminus "Postpakete" nicht dem gesetzlichen Determinierungsgebot des Art 18 B-VG entsprechen würden, daher auch jene Regelungen im KOG verfassungswidrig seien, die an diese Begriffe anknüpfen würden und somit der angefochtene Bescheid auch infolge der Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet sei, ist ihr gerade auch vor dem Hintergrund des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 29.01.2015, 2012/03/0058), in welchem dieser sich ausführlich mit den Begriffen "Postdienste" (vgl. im Wesentlichen die Punkte
- und 8.) und "Postpakete" (vgl. insbesondere die Punkte 3.,
- und 8.) auseinandersetzte und die Beschwerde über den Bescheid, in welchem festgestellt wurde, dass die beschwerdeführende Partei Postdienste nach § 3 Z 2 PMG erbringe, abwies und zum Schluss kam, dass es der beschwerdeführenden Partei nicht gelungen sei, die Beurteilung der belangten Behörde zu entkräften, entgegenzuhalten, dass für das Bundesverwaltungsgericht nicht ersichtlich ist, worin die Unbestimmtheit und damit die Verfassungswidrigkeit liegen sollen.3.5.
- Wenn die beschwerdeführende Partei nunmehr vorbringt, dass der Begriff "Postdienste" bzw. der Terminus "Postpakete" nicht dem gesetzlichen Determinierungsgebot des Artikel 18, B-VG entsprechen würden, daher auch jene Regelungen im KOG verfassungswidrig seien, die an diese Begriffe anknüpfen würden und somit der angefochtene Bescheid auch infolge der Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet sei, ist ihr gerade auch vor dem Hintergrund des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 29.01.2015, 2012/03/0058), in welchem dieser sich ausführlich mit den Begriffen "Postdienste" vergleiche im Wesentlichen die Punkte
- und 8.) und "Postpakete" vergleiche insbesondere die Punkte 3.,
- und 8.) auseinandersetzte und die Beschwerde über den Bescheid, in welchem festgestellt wurde, dass die beschwerdeführende Partei Postdienste nach Paragraph 3, Ziffer 2, PMG erbringe, abwies und zum Schluss kam, dass es der beschwerdeführenden Partei nicht gelungen sei, die Beurteilung der belangten Behörde zu entkräften, entgegenzuhalten, dass für das Bundesverwaltungsgericht nicht ersichtlich ist, worin die Unbestimmtheit und damit die Verfassungswidrigkeit liegen sollen. Eine von der beschwerdeführenden Partei ins Treffen geführte Verfassungswidrigkeit der Bestimmungen der § 34 Abs 3 und § 34a KOG aufgrund einer behaupteten Unbestimmtheit der Begriffe "Postdienste" und "Postpakete" in § 3 PMG konnte vom Bundesverwaltungsgericht daher nicht erkannt werden, zumal der Verfassungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 24.09.2012, B 123/12-9 und B 682/12-7, die Behandlung der Beschwerde, die eine Verfassungswidrigkeit der Bestimmungen der §§ 34, 34a KOG aufzuzeigen versuchte, ablehnte, da "gegen die §§ 34, 34a KommAustria-Gesetz keine verfassungsrechtlichen Bedenken" bestehen.Eine von der beschwerdeführenden Partei ins Treffen geführte Verfassungswidrigkeit der Bestimmungen der Paragraph 34, Absatz 3 und Paragraph 34 a, KOG aufgrund einer behaupteten Unbestimmtheit der Begriffe "Postdienste" und "Postpakete" in Paragraph 3, PMG konnte vom Bundesverwaltungsgericht daher nicht erkannt werden, zumal der Verfassungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 24.09.2012, B 123/12-9 und B 682/12-7, die Behandlung der Beschwerde, die eine Verfassungswidrigkeit der Bestimmungen der Paragraphen 34, 34 a, KOG aufzuzeigen versuchte, ablehnte, da "gegen die Paragraphen 34, 34 a, KommAustria-Gesetz keine verfassungsrechtlichen Bedenken" bestehen. Überdies lehnte der Verfassungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 27.02.2012, B 1131/11-9, über die Beschwerde gegen den Bescheid der RTR-GmbH vom 10.08.2011, PRAUF 05/2011-09, die Behandlung der Beschwerde, mit welcher von der beschwerdeführenden Partei ua beantragt wurde, § 25 Abs 1 PMG,
welchem die Pflicht zur Erstattung einer Anzeige aller "Postdiensteanbieter" zur "Erbringung eines Postdienstes" normiert wird und bei dessen Erfüllung die Pflicht zur Leistung der Finanzierungsbeiträge nach § 34a Abs 2 KOG ausgelöst wird, ua mangels Definition des Begriffes "Postpakete" und mangels Auseinandersetzung der belangten Behörde mit dem Terminus "Postdiensteanbieter" im angefochtenen Bescheid als verfassungswidrig aufzuheben, ab, da sich das Vorliegen der behaupteten Rechtsverletzung, der Verletzung in einem anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder der Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes als so wenig wahrscheinlich erkennen lässt, dass die Beschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hatte.Überdies lehnte der Verfassungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 27.02.2012, B 1131/11-9, über die Beschwerde gegen den Bescheid der RTR-GmbH vom 10.08.2011, PRAUF 05/2011-09, die Behandlung der Beschwerde, mit welcher von der beschwerdeführenden Partei ua beantragt wurde, Paragraph 25, Absatz eins, PMG,
welchem die Pflicht zur Erstattung einer Anzeige aller "Postdiensteanbieter" zur "Erbringung eines Postdienstes" normiert wird und bei dessen Erfüllung die Pflicht zur Leistung der Finanzierungsbeiträge nach Paragraph 34 a, Absatz 2, KOG ausgelöst wird, ua mangels Definition des Begriffes "Postpakete" und mangels Auseinandersetzung der belangten Behörde mit dem Terminus "Postdiensteanbieter" im angefochtenen Bescheid als verfassungswidrig aufzuheben, ab, da sich das Vorliegen der behaupteten Rechtsverletzung, der Verletzung in einem anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder der Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes als so wenig wahrscheinlich erkennen lässt, dass die Beschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hatte. Folglich war vom Bundesverwaltungsgericht dem Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Prüfung der Bestimmungen der § 34 Abs 3 iVm § 34a KOG beim Verfassungsgerichtshof nicht nachzukommen.Folglich war vom Bundesverwaltungsgericht dem Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Prüfung der Bestimmungen der Paragraph 34, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 34 a, KOG beim Verfassungsgerichtshof nicht nachzukommen. Wenn die beschwerdeführende Partei in diesem Zusammenhang weiters ins Treffen führt, dass die belangte Behörde fälschlicherweise auch Postsendungen, die mittels Frachtbriefes versendet worden seien, unter den Begriff "Postpakete" subsumiere, ist ihr die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 29.01.2015, 2012/03/0058) entgegenzuhalten:Wenn die beschwerdeführende Partei in diesem Zusammenhang weiters ins Treffen führt, dass die belangte Behörde fälschlicherweise auch Postsendungen, die mittels Frachtbriefes versendet worden seien, unter den Begriff "Postpakete" subsumiere, ist ihr die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 29.01.2015, 2012/03/0058) entgegenzuhalten: "3. Die beschwerdeführende Partei bezweifelt unter Hinweis auf die ‚Versteinerungstheorie' und historische postrechtliche Bestimmungen, dass der Transport von Paketen durch die Post überhaupt vom Kompetenztatbestand des ‚Postwesens' (Art 10 Abs 1 Z 9 B-VG) erfasst sei. Sie bringt vor, dass Warensendungen, die mit Begleitpapieren (Frachtbrief) versendet werden, keinesfalls unter den Begriff ‚Postpaket' fallen würden."3. Die beschwerdeführende Partei bezweifelt unter Hinweis auf die ‚Versteinerungstheorie' und historische postrechtliche Bestimmungen, dass der Transport von Paketen durch die Post überhaupt vom Kompetenztatbestand des ‚Postwesens' (Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 9, B-VG) erfasst sei. Sie bringt vor, dass Warensendungen, die mit Begleitpapieren (Frachtbrief) versendet werden, keinesfalls unter den Begriff ‚Postpaket' fallen würden. Dem ist zunächst entgegenzuhalten, dass der Frachtbrief in erster Linie die Funktion einer Beweisurkunde über den abgeschlossenen Frachtvertrag hat (vgl Schütz in Straube, UGB3
(2009)§ 426 Rz 1). Für die hier zu klärende Frage, ob die von der beschwerdeführenden Partei transportierten Pakete ‚Postpakete' im Sinne des § 3 Z 10 PMG (bzw Art 2 Z 6 der Postdienste-Richtlinie) sind, kann aus dem Umstand, dass die beschwerdeführende Partei den Transport von Sendungen ausschließlich unter Anschluss eines Frachtbriefes vornimmt, daher nichts geschlossen werden.Dem ist zunächst entgegenzuhalten, dass der Frachtbrief in erster Linie die Funktion einer Beweisurkunde über den abgeschlossenen Frachtvertrag hat vergleiche Schütz in Straube, UGB3
(2009)Paragraph 426, Rz 1). Für die hier zu klärende Frage, ob die von der beschwerdeführenden Partei transportierten Pakete ‚Postpakete' im Sinne des Paragraph 3, Ziffer 10, PMG (bzw Artikel 2, Ziffer 6, der Postdienste-Richtlinie) sind, kann aus dem Umstand, dass die beschwerdeführende Partei den Transport von Sendungen ausschließlich unter Anschluss eines Frachtbriefes vornimmt, daher nichts geschlossen werden. An diesem Ergebnis vermag auch der Verweis auf die Bestimmung des § 12 Z 1 Postgesetz 1837, PGS Nr 47/1838, schon deshalb nichts zu ändern, weil diese nur den Transport von ‚Frachtbriefe(
- n)und Urkunden überhaupt, welche Waarenführern zur Ausweisung der Gegenstände, deren Transport sie besorgen, (...) mitgegeben werden' als solche betraf (und diese Urkunden aus dem auf Briefe und periodische Schriften beschränkten Staatsvorbehalt nach § 7 leg. cit ausnahm), aber keine Aussage über die unter Anschluss von Frachtbriefen beförderten Sendungen enthielt. Ebenso wenig ist in diesem Zusammenhang mit dem Hinweis auf die Bestimmungen der §§ 9, 14, 18 des Bundesgesetzes vom 13. Feber 1957 über das Postwesen, BGBl Nr 58/1957 (PostG 1957), für den Standpunkt der beschwerdeführenden Partei etwas zu gewinnen."An diesem Ergebnis vermag auch der Verweis auf die Bestimmung des Paragraph 12, Ziffer eins, Postgesetz 1837, PGS Nr 47 aus 1838,, schon deshalb nichts zu ändern, weil diese nur den Transport von ‚Frachtbriefe(
- n)und Urkunden überhaupt, welche Waarenführern zur Ausweisung der Gegenstände, deren Transport sie besorgen, (...) mitgegeben werden' als solche betraf (und diese Urkunden aus dem auf Briefe und periodische Schriften beschränkten Staatsvorbehalt nach Paragraph 7, leg. cit ausnahm), aber keine Aussage über die unter Anschluss von Frachtbriefen beförderten Sendungen enthielt. Ebenso wenig ist in diesem Zusammenhang mit dem Hinweis auf die Bestimmungen der Paragraphen 9, 14, 18, des Bundesgesetzes vom 13. Feber 1957 über das Postwesen, Bundesgesetzblatt Nr 58 aus 1957, (PostG 1957), für den Standpunkt der beschwerdeführenden Partei etwas zu gewinnen." Im Lichte der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ändert daher die Tatsache, dass die beschwerdeführende Partei ihre Sendungen mittels Frachtbriefes versendet, nichts an dem Umstand, dass die von der beschwerdeführenden Partei transportierten Pakte "Postpakete" iSd § 3 Z 10 PMG sind, weshalb es der beschwerdeführenden Partei mit diesem Vorbringen nicht gelungen ist, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.Im Lichte der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ändert daher die Tatsache, dass die beschwerdeführende Partei ihre Sendungen mittels Frachtbriefes versendet, nichts an dem Umstand, dass die von der beschwerdeführenden Partei transportierten Pakte "Postpakete" iSd Paragraph 3, Ziffer 10, PMG sind, weshalb es der beschwerdeführenden Partei mit diesem Vorbringen nicht gelungen ist, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. 3.5.3. Soweit die beschwerdeführende Partei ins Treffen führt, dass die RTR-GmbH von einem geschätzten Gesamtumsatz (In- und Ausland) ausgegangen sei, obwohl die beschwerdeführende Partei in der im Zuge des Ermittlungsverfahrens vor der belangten Behörde eingeholten Stellungnahme die auf den Inlandsumsatz Bezug nehmende Planzahl für Sendungen, die in der Größenordnung von Postpaketen liegen würden, bekanntgegeben habe, und damit die Unterlassung der Einbeziehung einer rechtzeitig abgegebenen Stellungnahme einen Verfahrensmangel darstelle, ist ihr diesbezüglich die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 20.12.2016, 2016/03/0004) entgegenzuhalten:3.5.3. Soweit die beschwerdeführende Partei ins Treffen führt, dass die RTR-GmbH von einem geschätzten Gesamtumsatz (In- und Ausland) ausgegangen sei, obwohl die beschwerdeführende Partei in der im Zuge des Ermittlungsverfahrens vor der belangten Behörde eingeholten Stellungnahme die auf den Inlandsumsatz Bezug nehmende Planzahl für Sendungen, die in der Größenordnung von Postpaketen liegen würden, bekanntgegeben habe, und damit die Unterlassung der Einbeziehung einer rechtzeitig abgegebenen Stellungnahme einen Verfahrensmangel darstelle, ist ihr diesbezüglich die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 20.12.2016, 2016/03/0004) entgegenzuhalten: "31 Nichts entscheidend anderes gilt für die Finanzierungsregelung des § 34 iVm § 34a KOG: Der von den Marktteilnehmern, im Fall des § 34a KOG also von der Postbranche, zu finanzierende Aufwand der RTR-GmbH (der nicht aus öffentlichen Mitteln abgedeckte Teil) ist auf die Beitragspflichtigen im Verhältnis des jeweiligen (branchenspezifischen) Einzelumsatzes zum Gesamtumsatz zu verteilen. Die Höhe des jeweiligen Finanzierungsbeitrags ist damit - abgesehen vom Ausmaß des zu finanzierenden Aufwands - abhängig von den Umsätzen der einzelnen Beitragspflichtigen und dem maßgeblichen Gesamtumsatz. Grundlage für die danach entscheidenden Parameter sind zunächst Schätzungen:"31 Nichts entscheidend anderes gilt für die Finanzierungsregelung des Paragraph 34, in Verbindung mit Paragraph 34 a, KOG: Der von den Marktteilnehmern, im Fall des Paragraph 34 a, KOG also von der Postbranche, zu finanzierende Aufwand der RTR-GmbH (der nicht aus öffentlichen Mitteln abgedeckte Teil) ist auf die Beitragspflichtigen im Verhältnis des jeweiligen (branchenspezifischen) Einzelumsatzes zum Gesamtumsatz zu verteilen. Die Höhe des jeweiligen Finanzierungsbeitrags ist damit - abgesehen vom Ausmaß des zu finanzierenden Aufwands - abhängig von den Umsätzen der einzelnen Beitragspflichtigen und dem maßgeblichen Gesamtumsatz. Grundlage für die danach entscheidenden Parameter sind zunächst Schätzungen: 32 Die RTR-GmbH hat jeweils bis zum 10. Dezember des Vorjahres ein Budget mit den Planwerten für das kommende Jahr zu erstellen und zu veröffentlichen (§ 34 Abs 4 fünfter Satz KOG). Die Beitragspflichtigen ihrerseits haben jeweils bis 15. Jänner die für das laufende Jahr geplanten Umsätze zu melden; gegebenenfalls ist der voraussichtliche Umsatz von der RTR-GmbH zu schätzen (§ 34 Abs 7 KOG). Branchenspezifischer Aufwand der RTR-GmbH und branchenspezifischer Gesamtumsatz (auf Basis der jeweiligen Einzelmeldungen bzw -schätzungen) sind bis Ende Februar zu veröffentlichen (§ 34 Abs 8 KOG) und bilden die Grundlage für die den Beitragspflichtigen von der RTR-GmbH in vier Teilbeträgen jeweils zum Ende eines Quartals vorzuschreibenden Finanzierungsbeiträge (§ 34 Abs 9 KOG).32 Die RTR-GmbH hat jeweils bis zum 10. Dezember des Vorjahres ein Budget mit den Planwerten für das kommende Jahr zu erstellen und zu veröffentlichen (Paragraph 34, Absatz 4, fünfter Satz KOG). Die Beitragspflichtigen ihrerseits haben jeweils bis 15. Jänner die für das laufende Jahr geplanten Umsätze zu melden; gegebenenfalls ist der voraussichtliche Umsatz von der RTR-GmbH zu schätzen (Paragraph 34, Absatz 7, KOG). Branchenspezifischer Aufwand der RTR-GmbH und branchenspezifischer Gesamtumsatz (auf Basis der jeweiligen Einzelmeldungen bzw -schätzungen) sind bis Ende Februar zu veröffentlichen (Paragraph 34, Absatz 8, KOG) und bilden die Grundlage für die den Beitragspflichtigen von der RTR-GmbH in vier Teilbeträgen jeweils zum Ende eines Quartals vorzuschreibenden Finanzierungsbeiträge (Paragraph 34, Absatz 9, KOG). 33 Erst nach Ablauf des Beitragsjahres hat auf Basis des tatsächlichen branchenspezifischen Aufwands und des tatsächlichen, auf Grundlage der gemeldeten bzw gegebenenfalls geschätzten Einzelumsätze ermittelten branchenspezifischen Gesamtumsatzes eine Abrechnung zu erfolgen und ist allenfalls eine Gutschrift zu erstellen oder eine Nachforderung zu erheben (§ 34 Abs 10 bis 12 KOG).33 Erst nach Ablauf des Beitragsjahres hat auf Basis des tatsächlichen branchenspezifischen Aufwands und des tatsächlichen, auf Grundlage der gemeldeten bzw gegebenenfalls geschätzten Einzelumsätze ermittelten branchenspezifischen Gesamtumsatzes eine Abrechnung zu erfolgen und ist allenfalls eine Gutschrift zu erstellen oder eine Nachforderung zu erheben (Paragraph 34, Absatz 10 bis 12 KOG). 34 § 34 Abs 13 KOG ermöglicht eine bescheidmäßige Vorschreibung bzw Feststellung (seitens der Telekom-Control-Kommission) sowohl für den Fall der nicht ordnungsgemäßen Entrichtung des Finanzierungsbeitrags als auch bei Streit über das Ausmaß von Gutschrift bzw Nachforderung iSd § 34 Abs 12 KOG.34 Paragraph 34, Absatz 13, KOG ermöglicht eine bescheidmäßige Vorschreibung bzw Feststellung (seitens der Telekom-Control-Kommission) sowohl für den Fall der nicht ordnungsgemäßen Entrichtung des Finanzierungsbeitrags als auch bei Streit über das Ausmaß von Gutschrift bzw Nachforderung iSd Paragraph 34, Absatz 12, KOG. 35 Ausgangspunkt für die den Beitragspflichtigen in einem Kalenderjahr (regelmäßig quartalsweise - in gleicher Höhe) vorzuschreibenden Finanzierungsbeiträge ist also die von der RTR-GmbH entsprechend § 34 Abs 8 KOG Ende Februar eines jeden Jahres vorzunehmende Veröffentlichung der maßgeblichen Parameter (branchenspezifischer Aufwand und Gesamtumsatz). Die seitens einzelner Beitragspflichtiger bekanntgegebenen (bzw gegebenenfalls geschätzten) Umsätze beeinflussen nach dem Gesagten unmittelbar die Höhe des Finanzierungsbeitrags der anderen Beitragspflichtigen.35 Ausgangspunkt für die den Beitragspflichtigen in einem Kalenderjahr (regelmäßig quartalsweise - in gleicher Höhe) vorzuschreibenden Finanzierungsbeiträge ist also die von der RTR-GmbH entsprechend Paragraph 34, Absatz 8, KOG Ende Februar eines jeden Jahres vorzunehmende Veröffentlichung der maßgeblichen Parameter (branchenspezifischer Aufwand und Gesamtumsatz). Die seitens einzelner Beitragspflichtiger bekanntgegebenen (bzw gegebenenfalls geschätzten) Umsätze beeinflussen nach dem Gesagten unmittelbar die Höhe des Finanzierungsbeitrags der anderen Beitragspflichtigen. 36 Vor diesem Hintergrund ist für eine der Beschwerdeführerin vorschwebende ‚Korrektur' der (laufenden) Finanzierungsbeiträge nach Feststellung und Veröffentlichung iSd § 34 Abs 8 KOG kein Platz; mit Systematik und Teleologie der Regelung über die Finanzierungsbeiträge in § 34 KOG, wonach ein wesentlicher Teil des laufenden Betriebs der Regulierungsbehörde von den Marktteilnehmern zu finanzieren ist, wäre es nicht vereinbar, nach der getroffenen Feststellung, die Basis für die von allen finanzierungspflichtigen Marktteilnehmern - in der Art einer Akontierung (vgl VwGH vom 12. Mai 2014, 2012/03/0012) - zu leistenden Finanzierungsbeiträge ist, Änderungen des auf einen Teilnehmer entfallenden Teils zuzulassen. Vielmehr bleibt eine allfällige ‚Revidierung' von maßgeblichen Parametern und damit auch des branchenspezifischen Einzelumsatzes gegebenenfalls dem Verfahren nach § 34 Abs 12 KOG vorbehalten. Entgegen der Auffassung der Beschwerde ist dieses Verfahren, das über entsprechenden Antrag mit Bescheid der belangten Behörde abzuschließen ist (§ 34 Abs 13 letzter Satz KOG), nicht etwa auf bloß ‚rechnerische Korrekturen' beschränkt, bedarf doch, wie gerade der vorliegende Fall zeigt, schon die Qualifizierung als ‚branchenspezifischer' - also aus der Erbringung von Postdiensten resultierender - Umsatz, auch einer rechtlichen Beurteilung.36 Vor diesem Hintergrund ist für eine der Beschwerdeführerin vorschwebende ‚Korrektur' der (laufenden) Finanzierungsbeiträge nach Feststellung und Veröffentlichung iSd Paragraph 34, Absatz 8, KOG kein Platz; mit Systematik und Teleologie der Regelung über die Finanzierungsbeiträge in Paragraph 34, KOG, wonach ein wesentlicher Teil des laufenden Betriebs der Regulierungsbehörde von den Marktteilnehmern zu finanzieren ist, wäre es nicht vereinbar, nach der getroffenen Feststellung, die Basis für die von allen finanzierungspflichtigen Marktteilnehmern - in der Art einer Akontierung vergleiche VwGH vom 12. Mai 2014, 2012/03/0012) - zu leistenden Finanzierungsbeiträge ist, Änderungen des auf einen Teilnehmer entfallenden Teils zuzulassen. Vielmehr bleibt eine allfällige ‚Revidierung' von maßgeblichen Parametern und damit auch des branchenspezifischen Einzelumsatzes gegebenenfalls dem Verfahren nach Paragraph 34, Absatz 12, KOG vorbehalten. Entgegen der Auffassung der Beschwerde ist dieses Verfahren, das über entsprechenden Antrag mit Bescheid der belangten Behörde abzuschließen ist (Paragraph 34, Absatz 13, letzter Satz KOG), nicht etwa auf bloß ‚rechnerische Korrekturen' beschränkt, bedarf doch, wie gerade der vorliegende Fall zeigt, schon die Qualifizierung als ‚branchenspezifischer' - also aus der Erbringung von Postdiensten resultierender - Umsatz, auch einer rechtlichen Beurteilung. 37 Mit dem gegen die Höhe des eigenen maßgeblichen Umsatzes wie auch des branchenspezifischen Gesamtumsatzes und damit auch gegen die angebliche Nichteinbeziehung von weiteren ‚wesentlichen Branchenteilnehmern' gerichteten Beschwerdevorbringen wird daher keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids aufgezeigt." Im vorliegenden Fall wurde die beschwerdeführende Partei von der RTR-GmbH mit Schreiben vom 21.12.2012 ersucht, ihren Planumsatz für das Jahr 2013 bis zum 15.01.2013 bekannt zu geben. Da die beschwerdeführende Partei mit Schreiben vom 04.01.2013 die Meldung ihres geplanten Umsatzes verweigerte, wurde von der RTR-GmbH der voraussichtliche Umsatz der beschwerdeführenden Partei
§ 34Abs 7 zweiter Satz i
Vm § 34a Abs 3 KOG geschätzt. Die RTR-GmbH räumte der beschwerdeführenden Partei zu dieser Schätzung die Möglichkeit zur Stellungnahme ein. Die beschwerdeführende Partei gab jedoch weiterhin ihren Planumsatz nicht bekannt. Aufgrund der Weigerung der beschwerdeführenden Partei, ihren geplanten Umsatz zu melden, wurde der Planumsatz des Unternehmens für das Jahr 2013 von der RTR-GmbH auf Grundlage des im Firmenbuch befindlichen Jahresabschlusses der beschwerdeführenden Partei hinsichtlich des Geschäftsjahres 2011 geschätzt. Dabei wurde wegen fehlender Abgrenzungsmöglichkeiten der Gesamtumsatz des Unternehmens als die am ehesten zutreffende Größe herangezogen.Im vorliegenden Fall wurde die beschwerdeführende Partei von der RTR-GmbH mit Schreiben vom 21.12.2012 ersucht, ihren Planumsatz für das Jahr 2013 bis zum 15.01.2013 bekannt zu geben. Da die beschwerdeführende Partei mit Schreiben vom 04.01.2013 die Meldung ihres geplanten Umsatzes verweigerte, wurde von der RTR-GmbH der voraussichtliche Umsatz der beschwerdeführenden Partei
Paragraph 34, Absatz 7, zweiter Satz in Verbindung mit Paragraph 34 a, Absatz 3, KOG geschätzt. Die RTR-GmbH räumte der beschwerdeführenden Partei zu dieser Schätzung die Möglichkeit zur Stellungnahme ein. Die beschwerdeführende Partei gab jedoch weiterhin ihren Planumsatz nicht bekannt. Aufgrund der Weigerung der beschwerdeführenden Partei, ihren geplanten Umsatz zu melden, wurde der Planumsatz des Unternehmens für das Jahr 2013 von der RTR-GmbH auf Grundlage des im Firmenbuch befindlichen Jahresabschlusses der beschwerdeführenden Partei hinsichtlich des Geschäftsjahres 2011 geschätzt. Dabei wurde wegen fehlender Abgrenzungsmöglichkeiten der Gesamtumsatz des Unternehmens als die am ehesten zutreffende Größe herangezogen.
der soeben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine "Korrektur" der Finanzierungsbeiträge nach Feststellung und Veröffentlichung
§ 34Abs 8 KOG nicht mehr zulässig.
In der vorliegenden Konstellation ist die Feststellung und Veröffentlichung
§ 34aAbs 3 i
Vm § 34 Abs 8 KOG Ende Februar 2013 erfolgt (vgl. https://www.rtr.at/de/post/PostPlanumsaetze2013). Die beschwerdeführende Partei ist bis dahin untätig geblieben und gab erst im Zuge des gegenständlichen Verfahrens vor der belangten Behörde mit Schreiben vom 25.03.2014 eine Planumsatzzahl bekannt, welche
der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes als verspätet einzustufen ist. Wie der Verwaltungsgerichtshof klar festhielt, bleibt für eine allfällige "Revidierung" des branchenspezifischen Einzelumsatzes für das Verfahren nach § 34a Abs 3 iVm § 34 Abs 12 KOG kein Raum. Dass zur Schätzung der Jahresabschluss des Geschäftsjahres 2011 herangezogen wurde, wurde von der beschwerdeführenden Partei nicht bemängelt; eine allfällige diesbezügliche Rechtswidrigkeit konnte auch vom Bundesverwaltungsgericht nicht erkannt werden.
der soeben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine "Korrektur" der Finanzierungsbeiträge nach Feststellung und Veröffentlichung
Paragraph 34, Absatz 8, KOG nicht mehr zulässig. In der vorliegenden Konstellation ist die Feststellung und Veröffentlichung
Paragraph 34 a, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 8, KOG Ende Februar 2013 erfolgt vergleiche https://www.rtr.at/de/post/PostPlanumsaetze2013). Die beschwerdeführende Partei ist bis dahin untätig geblieben und gab erst im Zuge des gegenständlichen Verfahrens vor der belangten Behörde mit Schreiben vom 25.03.2014 eine Planumsatzzahl bekannt, welche
der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes als verspätet einzustufen ist. Wie der Verwaltungsgerichtshof klar festhielt, bleibt für eine allfällige "Revidierung" des branchenspezifischen Einzelumsatzes für das Verfahren nach Paragraph 34 a, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 12, KOG kein Raum. Dass zur Schätzung der Jahresabschluss des Geschäftsjahres 2011 herangezogen wurde, wurde von der beschwerdeführenden Partei nicht bemängelt; eine allfällige diesbezügliche Rechtswidrigkeit konnte auch vom Bundesverwaltungsgericht nicht erkannt werden. 3.5.
- Sofern die beschwerdeführende Partei die nicht erfolgte Einbeziehung der Stellungnahmen hinsichtlich des Vorbringens zum Begriff "Postdienste" moniert, ist dieser entgegenzuhalten, dass diese Vorbringen aufgrund der bereits ergangenen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.01.2015, 2012/03/0058, über die Beschwerde gegen den Bescheid der RTR-GmbH vom 10.08.2011, PRAUF 05/2011-09, inzwischen obsolet ist. Der Verwaltungsgerichtshof wies in diesem Erkenntnis die Beschwerde über den Bescheid, in welchem festgestellt wurde, dass die beschwerdeführende Partei Postdienste nach § 3 Z 2 PMG erbringe, ab und kam zu dem Schluss, dass es der beschwerdeführenden Partei nicht gelungen sei, die Beurteilung der belangten Behörde zu entkräften (arg. "Der beschwerdeführenden Partei ist es damit nicht gelungen, die Beurteilung der belangten Behörde, dass die beschwerdeführende Partei bezüglich der Postpakete mit einer Gewichtsobergrenze von 31,5 kg Postdienste iSd § 3 Z 2 PMG erbringe, zu entkräften.").3.5.
- Sofern die beschwerdeführende Partei die nicht erfolgte Einbeziehung der Stellungnahmen hinsichtlich des Vorbringens zum Begriff "Postdienste" moniert, ist dieser entgegenzuhalten, dass diese Vorbringen aufgrund der bereits ergangenen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.01.2015, 2012/03/0058, über die Beschwerde gegen den Bescheid der RTR-GmbH vom 10.08.2011, PRAUF 05/2011-09, inzwischen obsolet ist. Der Verwaltungsgerichtshof wies in diesem Erkenntnis die Beschwerde über den Bescheid, in welchem festgestellt wurde, dass die beschwerdeführende Partei Postdienste nach Paragraph 3, Ziffer 2, PMG erbringe, ab und kam zu dem Schluss, dass es der beschwerdeführenden Partei nicht gelungen sei, die Beurteilung der belangten Behörde zu entkräften (arg. "Der beschwerdeführenden Partei ist es damit nicht gelungen, die Beurteilung der belangten Behörde, dass die beschwerdeführende Partei bezüglich der Postpakete mit einer Gewichtsobergrenze von 31,5 kg Postdienste iSd Paragraph 3, Ziffer 2, PMG erbringe, zu entkräften."). 3.
- Zu einer möglichen Unionsrechtswidrigkeit der verpflichtenden Leistung von Finanzierungsbeiträgen ist Folgendes festzuhalten: In einem vergleichbaren Verfahren betreffend Festsetzung von Finanzierungsbeiträgen legte der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 17.12.2014, 2012/03/0153, dem Gerichtshof der Europäischen Union nach Art 267 AEUV ua folgende Frage zur Vorabentscheidung vor:In einem vergleichbaren Verfahren betreffend Festsetzung von Finanzierungsbeiträgen legte der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 17.12.2014, 2012/03/0153, dem Gerichtshof der Europäischen Union nach Artikel 267, AEUV ua folgende Frage zur Vorabentscheidung vor: "Steht die Richtlinie 97/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Dezember 1997 über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstequalität, ABl L 15 vom
- Jänner 1998, in der Fassung der Richtlinie 2008/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Februar 2008, insbesondere deren Art 9, einer nationalen Regelung entgegen, wonach Postdiensteanbieter unabhängig davon zur Mitfinanzierung der betrieblichen Aufwendungen der nationalen Regulierungsbehörde verpflichtet sind, ob sie Universaldienstleistungen erbringen?""Steht die Richtlinie 97/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Dezember 1997 über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstequalität, Amtsblatt L 15 vom
- Jänner 1998, in der Fassung der Richtlinie 2008/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Februar 2008, insbesondere deren Artikel 9,, einer nationalen Regelung entgegen, wonach Postdiensteanbieter unabhängig davon zur Mitfinanzierung der betrieblichen Aufwendungen der nationalen Regulierungsbehörde verpflichtet sind, ob sie Universaldienstleistungen erbringen?" Diese Frage beantwortete der Gerichtshof der Europäischen Union in dem in dieser Rechtssache ergangenen Urteil vom 16.11.2016, Rs C-2/15, XXXX , wie folgt:Diese Frage beantwortete der Gerichtshof der Europäischen Union in dem in dieser Rechtssache ergangenen Urteil vom 16.11.2016, Rs C-2/15, römisch 40 , wie folgt: "Art. 9 Abs. 2 Unterabs. 2 vierter Gedankenstrich der Richtlinie 97/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Dezember 1997 über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstequalität in der durch die Richtlinie 2008/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Februar 2008 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nicht entgegensteht, die die Verpflichtung, einen Beitrag zur Finanzierung der Regulierungsbehörde des Postsektors zu leisten, allen Anbietern dieses Sektors auferlegt, einschließlich derjenigen, die keine zum Universaldienst gehörenden Postdienste erbringen."""Art". 9 Absatz 2, Unterabs. 2 vierter Gedankenstrich der Richtlinie 97/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Dezember 1997 über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstequalität in der durch die Richtlinie 2008/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Februar 2008 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nicht entgegensteht, die die Verpflichtung, einen Beitrag zur Finanzierung der Regulierungsbehörde des Postsektors zu leisten, allen Anbietern dieses Sektors auferlegt, einschließlich derjenigen, die keine zum Universaldienst gehörenden Postdienste erbringen." Der Gerichtshof der Europäischen Union sprach damit aus, dass die in Rede stehenden Bestimmungen der Richtlinie einer Regelung wie der nach dem KOG, welche die Verpflichtung zur Mitfinanzierung der Tätigkeit der Regulierungsbehörde der Postbranche unabhängig davon auferlegt, ob deren Mitglieder Universaldienstleistungen erbringen, nicht entgegenstünden (vgl. VwGH 20.12.2016, 2016/03/0004).Der Gerichtshof der Europäischen Union sprach damit aus, dass die in Rede stehenden Bestimmungen der Richtlinie einer Regelung wie der nach dem KOG, welche die Verpflichtung zur Mitfinanzierung der Tätigkeit der Regulierungsbehörde der Postbranche unabhängig davon auferlegt, ob deren Mitglieder Universaldienstleistungen erbringen, nicht entgegenstünden vergleiche VwGH 20.12.2016, 2016/03/0004). Auch eine Unionsrechtswidrigkeit liegt daher nicht vor. 3.
- Weitere Gründe, die zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides führen könnten, wurden von der beschwerdeführenden Partei nicht vorgebracht und waren auch für das Bundesverwaltungsgericht nicht erkennbar. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt
- des angefochtenen Bescheides war daher insgesamt als unbegründet abzuweisen. Zu Spruchpunkt
- des angefochtenen Bescheides: 3.8.
§ 34Abs 9 i
Vm § 34a Abs 3 KOG sind den Beitragspflichtigen die Finanzierungsbeiträge auf Basis der veröffentlichten Schätzungen in vier Teilbeträgen jeweils zum Ende eines Quartals von der RTR-GmbH vorzuschreiben und von diesen an die RTR-GmbH zu entrichten. Die Beitragspflichtigen können auch auf die quartalsmäßige Vorschreibung zugunsten einer jährlichen Vorschreibung verzichten.3.8.
Paragraph 34, Absatz 9, in Verbindung mit Paragraph 34 a, Absatz 3, KOG sind den Beitragspflichtigen die Finanzierungsbeiträge auf Basis der veröffentlichten Schätzungen in vier Teilbeträgen jeweils zum Ende eines Quartals von der RTR-GmbH vorzuschreiben und von diesen an die RTR-GmbH zu entrichten. Die Beitragspflichtigen können auch auf die quartalsmäßige Vorschreibung zugunsten einer jährlichen Vorschreibung verzichten. Da die Beschwerde in Bezug auf Spruchpunkt
- des angefochtenen Bescheides abzuweisen war, war vom Bundesverwaltungsgericht insgesamt auf Abweisung der Beschwerde (auch in Hinblick auf Spruchpunkt
- des angefochtenen Bescheides) zu erkennen. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung: 3.
- Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte ungeachtet des Antrags der beschwerdeführenden Partei aus folgenden Erwägungen abgesehen werden: Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
§ 24Abs 4 Vw
GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstehen.Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich dazu Folgendes (vgl. zB VwGH 29.01.2014, 2013/03/0004; 28.08.2013, 2011/06/0006, zu § 39 Abs 2 Z 6 VwGG): In seinem Urteil vom 18.07.2013, 56.422/09, Schädler-Eberle/Liechtenstein, sprach der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur aus, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne. Die staatlichen Behörden können auch auf Aspekte der Effizienz und Verfahrensökonomie Rücksicht nehmen und auf das Gebot der angemessenen Verfahrensdauer Bedacht nehmen (vgl. VwGH 23.10.2013, 2012/03/0002; 27.09.2013, 2012/05/0212).Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich dazu Folgendes vergleiche zB VwGH 29.01.2014, 2013/03/0004; 28.08.2013, 2011/06/0006, zu Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, VwGG): In seinem Urteil vom 18.07.2013, 56.422/09, Schädler-Eberle/Liechtenstein, sprach der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur aus, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne. Die staatlichen Behörden können auch auf Aspekte der Effizienz und Verfahrensökonomie Rücksicht nehmen und auf das Gebot der angemessenen Verfahrensdauer Bedacht nehmen vergleiche VwGH 23.10.2013, 2012/03/0002; 27.09.2013, 2012/05/0212). Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist im gegenständlichen Fall geklärt. In der vorliegenden Beschwerde wurde die behördliche Beweiswürdigung nicht bekämpft, der festgestellte Sachverhalt blieb unbestritten und im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht waren ausschließlich Rechtsfragen von Bedeutung, zu deren Lösung iSd Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte eine öffentlich mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Art 6 EMRK wie auch Art 47 GRC in Hinblick auf unionsrechtlich garantierte Rechte stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen.Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist im gegenständlichen Fall geklärt. In der vorliegenden Beschwerde wurde die behördliche Beweiswürdigung nicht bekämpft, der festgestellte Sachverhalt blieb unbestritten und im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht waren ausschließlich Rechtsfragen von Bedeutung, zu deren Lösung iSd Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte eine öffentlich mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Artikel 6, EMRK wie auch Artikel 47, GRC in Hinblick auf unionsrechtlich garantierte Rechte stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen. Zu Spruchpunkt B)
§ 25aAbs 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw
GG), BGBl Nr 10/1985 idF BGBl I Nr 24/2017, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 24 aus 2017,, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Revision ist
Art 133Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Die vorliegende Entscheidung folgt insbesondere den Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.12.2016, 2016/03/0004, und vom 29.01.2015, 2012/03/0058).Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Die vorliegende Entscheidung folgt insbesondere den Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.12.2016, 2016/03/0004, und vom 29.01.2015, 2012/03/0058). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W120.2010776.2.00