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{'item': 'W120 2114108-1'}

Obsah (13)§ 34a§ 34§ 25Art. 135§ 31§ 17Art 130§ 6§ 58§ 12§ 24§ 25aArt 133

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum25.04.2018 GeschäftszahlW120 2114108-1 SpruchW120 2114108-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Christian Eisner

§ 34ai

Vm § 34 Abs 9 und 13 KOG an die Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH (RTR-GmbH) dem Gerichtshof der Europäischen Union nach Art 267 AEUV ua folgende Frage zur Vorabentscheidung vor:

  1. Mit Beschluss vom 17.12.2014, 2012/03/0153, legte der Verwaltungsgerichtshof in einem Verfahren betreffend die Vorschreibung zur Zahlung von Finanzierungsbeiträgen für die Zeiträume vom 01.
  2. bis zum 30.09.2011 und vom 01.
  3. bis zum 31.12.2011

Paragraph 34 a, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 9 und 13 KOG an die Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH (RTR-GmbH) dem Gerichtshof der Europäischen Union nach Artikel 267, AEUV ua folgende Frage zur Vorabentscheidung vor: "Steht die Richtlinie 97/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom

  1. Dezember 1997 über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstequalität, ABl L 15 vom
  2. Jänner 1998, in der Fassung der Richtlinie 2008/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  3. Februar 2008, insbesondere deren Art 9, einer nationalen Regelung entgegen, wonach Postdiensteanbieter unabhängig davon zur Mitfinanzierung der betrieblichen Aufwendungen der nationalen Regulierungsbehörde verpflichtet sind, ob sie Universaldienstleistungen erbringen?""Steht die Richtlinie 97/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  4. Dezember 1997 über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstequalität, Amtsblatt L 15 vom
  5. Jänner 1998, in der Fassung der Richtlinie 2008/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  6. Februar 2008, insbesondere deren Artikel 9,, einer nationalen Regelung entgegen, wonach Postdiensteanbieter unabhängig davon zur Mitfinanzierung der betrieblichen Aufwendungen der nationalen Regulierungsbehörde verpflichtet sind, ob sie Universaldienstleistungen erbringen?"
  7. Mit dem angefochtenen Bescheid verpflichtete die belangte Behörde die beschwerdeführende Partei als Postdiensteanbieterin iSd PMG

§ 34Abs 9 und 13 i

Vm § 34a Abs 3 KOG zur Zahlung der Finanzierungsbeiträge für die Zeiträume vom 01.

  1. bis zum 31.03.2014, vom 01.
  2. bis zum 30.06.2014, vom 01.
  3. bis zum 30.09.2014 und vom 01.
  4. bis zum 31.12.2014 in der Höhe von insgesamt EUR XXXX an die RTR-GmbH (Spruchpunkt 1.). Mit Spruchpunkt
  5. wurde angeordnet, dass der unter Spruchpunkt
  6. genannte Betrag auf ein näher genanntes Konto zu überweisen sei.
  7. Mit dem angefochtenen Bescheid verpflichtete die belangte Behörde die beschwerdeführende Partei als Postdiensteanbieterin iSd PMG

Paragraph 34, Absatz 9 und 13 in Verbindung mit Paragraph 34 a, Absatz 3, KOG zur Zahlung der Finanzierungsbeiträge für die Zeiträume vom 01.

  1. bis zum 31.03.2014, vom 01.
  2. bis zum 30.06.2014, vom 01.
  3. bis zum 30.09.2014 und vom 01.
  4. bis zum 31.12.2014 in der Höhe von insgesamt EUR römisch 40 an die RTR-GmbH (Spruchpunkt 1.). Mit Spruchpunkt
  5. wurde angeordnet, dass der unter Spruchpunkt
  6. genannte Betrag auf ein näher genanntes Konto zu überweisen sei. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen Folgendes aus: 2.1.

§ 34a

KOG würden zur Finanzierung der Aufgaben der Regulierungsbehörde betreffend die Postbranche einerseits Finanzierungsbeiträge und andererseits Mittel aus dem Bundeshaushalt dienen.2.1.

Paragraph 34 a, KOG würden zur Finanzierung der Aufgaben der Regulierungsbehörde betreffend die Postbranche einerseits Finanzierungsbeiträge und andererseits Mittel aus dem Bundeshaushalt dienen. Die Finanzierungsbeiträge seien von der Postbranche zu leisten, wobei es sich dabei um jene Postdiensteanbieter, die nach § 25 PMG zur Anzeige verpflichtet seien, oder die über eine Konzession nach § 26 PMG verfügen würden, handle.Die Finanzierungsbeiträge seien von der Postbranche zu leisten, wobei es sich dabei um jene Postdiensteanbieter, die nach Paragraph 25, PMG zur Anzeige verpflichtet seien, oder die über eine Konzession nach Paragraph 26, PMG verfügen würden, handle. Nach § 24 PMG sei jedermann nach Maßgabe der Voraussetzungen dieses Gesetzes berechtigt, Postdienste zu erbringen; nach § 25 PMG sei deren beabsichtigte Erbringung vor Betriebsaufnahme der Regulierungsbehörde anzuzeigen.Nach Paragraph 24, PMG sei jedermann nach Maßgabe der Voraussetzungen dieses Gesetzes berechtigt, Postdienste zu erbringen; nach Paragraph 25, PMG sei deren beabsichtigte Erbringung vor Betriebsaufnahme der Regulierungsbehörde anzuzeigen. Die beschwerdeführende Partei sei als Postdiensteanbieterin iSd § 34a Abs 2 KOG zu qualifizieren, zumal diese mit Schreiben vom 23.03.2015 die Erbringung ihrer Postdienste

§ 25PMG angezeigt habe, weshalb die beschwerdeführende Partei Beiträge zur Finanzierung des Aufwandes der RTR-Gmb

H und der belangten Behörde zu leisten habe.Die beschwerdeführende Partei sei als Postdiensteanbieterin iSd Paragraph 34 a, Absatz 2, KOG zu qualifizieren, zumal diese mit Schreiben vom 23.03.2015 die Erbringung ihrer Postdienste

Paragraph 25, PMG angezeigt habe, weshalb die beschwerdeführende Partei Beiträge zur Finanzierung des Aufwandes der RTR-GmbH und der belangten Behörde zu leisten habe. 2.2. Bei der Schätzung des Planumsatzes der beschwerdeführenden Partei für das Jahr 2014 sei aufgrund fehlender Abgrenzungsmöglichkeiten der Gesamtumsatz des Unternehmens als die am ehesten zutreffende Größe zur Beitragsberechnung herangezogen worden. Die anschließend seitens der RTR-GmbH vorgenommene Schätzung des Planumsatzes von der beschwerdeführenden Partei beruhe darauf, dass die beschwerdeführende Partei lediglich mitgeteilt habe, dass sie keine Postdiensteanbieterin iSd PMG und daher auch nicht zur Bekanntgabe des Planumsatzes

§ 34aKOG verpflichtet sei.Die anschließend seitens der RTR-Gmb

H vorgenommene Schätzung des Planumsatzes von der beschwerdeführenden Partei beruhe darauf, dass die beschwerdeführende Partei lediglich mitgeteilt habe, dass sie keine Postdiensteanbieterin iSd PMG und daher auch nicht zur Bekanntgabe des Planumsatzes

Paragraph 34 a, KOG verpflichtet sei. Die beschwerdeführende Partei habe erst im Zuge des gegenständlichen Verfahrens vor der belangten Behörde, und zwar mit Schreiben vom 21.05.2015, eine Planumsatzzahl bekannt gegeben. Angesichts der Sicherstellung der Liquidität der Regulierungsbehörden und der Schnelligkeit des dazu dienenden Verfahrens sei eine Korrektur der Umsatzzahlen sowie der quartalsweise fälligen Finanzierungsbeiträge in diesem "vorläufigen" Verfahren faktisch nicht durchführbar, weshalb daher die von der beschwerdeführenden Partei mit Schreiben vom 21.05.2015 bekanntgegebene Umsatzzahl unberücksichtigt bleibe. Darüber hinaus sei festzuhalten, dass dieser Umsatz auch ohne vertiefte Prüfung jedenfalls nicht plausibel erscheine. Soweit die beschwerdeführende Partei in ihrer Stellungnahme ausführe, dass die RTR-GmbH verpflichtet gewesen wäre, ihrer Schätzung nur jene Inlandsumsätze zugrunde zu legen, die für Leistungen des Universaldienstes erzielt werden würden, sei anzumerken, dass für die Berechnung der Finanzierungsbeiträge nach den Bestimmungen des § 34 Abs 3 iVm § 34a Abs 3 KOG alle im Inland aus der Erbringung von Postdiensten und nicht (lediglich) aus der Erbringung von Universaldiensten erzielten Umsätze heranzuziehen seien.Soweit die beschwerdeführende Partei in ihrer Stellungnahme ausführe, dass die RTR-GmbH verpflichtet gewesen wäre, ihrer Schätzung nur jene Inlandsumsätze zugrunde zu legen, die für Leistungen des Universaldienstes erzielt werden würden, sei anzumerken, dass für die Berechnung der Finanzierungsbeiträge nach den Bestimmungen des Paragraph 34, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 34 a, Absatz 3, KOG alle im Inland aus der Erbringung von Postdiensten und nicht (lediglich) aus der Erbringung von Universaldiensten erzielten Umsätze heranzuziehen seien. Es sei darauf hinzuweisen, dass Mitte Oktober des Folgejahres (nach der Meldung der tatsächlich erzielten Umsätze seitens des Beitragspflichtigen sowie der Feststellung und Veröffentlichung des tatsächlichen branchenspezifischen Aufwandes und des tatsächlichen branchenspezifischen Gesamtumsatzes seitens der RTR-GmbH) eine Schlussabrechnung des Finanzierungsbeitrages erfolgen werde. Im Zuge dieses Verfahrens würden dann die tatsächlichen Kosten der RTR-GmbH sowie die Ist-Umsätze der Beitragspflichtigen ermittelt werden. Im Rahmen dessen werde der Ist-Finanzierungsbeitrag jedes Beitragspflichtigen dem Planfinanzierungsbeitrag gegenübergestellt. Liege der Ist-Finanzierungsbeitrag über dem geplanten Betrag, erfolge

§ 34Abs 12 i

Vm § 34a Abs 3 KOG eine Nachforderung, ansonsten werde der zu viel bezahlte Betrag gutgeschrieben.Es sei darauf hinzuweisen, dass Mitte Oktober des Folgejahres (nach der Meldung der tatsächlich erzielten Umsätze seitens des Beitragspflichtigen sowie der Feststellung und Veröffentlichung des tatsächlichen branchenspezifischen Aufwandes und des tatsächlichen branchenspezifischen Gesamtumsatzes seitens der RTR-GmbH) eine Schlussabrechnung des Finanzierungsbeitrages erfolgen werde. Im Zuge dieses Verfahrens würden dann die tatsächlichen Kosten der RTR-GmbH sowie die Ist-Umsätze der Beitragspflichtigen ermittelt werden. Im Rahmen dessen werde der Ist-Finanzierungsbeitrag jedes Beitragspflichtigen dem Planfinanzierungsbeitrag gegenübergestellt. Liege der Ist-Finanzierungsbeitrag über dem geplanten Betrag, erfolge

Paragraph 34, Absatz 12, in Verbindung mit Paragraph 34 a, Absatz 3, KOG eine Nachforderung, ansonsten werde der zu viel bezahlte Betrag gutgeschrieben. 2.3. Wie sich aus den Feststellungen ergebe, betrage der Planfinanzierungsbeitrag von der beschwerdeführenden Partei für das Jahr 2014 insgesamt EUR XXXX (darin enthalten insgesamt EUR XXXX an Umsatzsteuer). Da dieser Betrag nicht bezahlt worden sei, sei dieser

§ 34Abs 13 i

Vm § 34a Abs 3 KOG bescheidmäßig vorzuschreiben gewesen.2.3. Wie sich aus den Feststellungen ergebe, betrage der Planfinanzierungsbeitrag von der beschwerdeführenden Partei für das Jahr 2014 insgesamt EUR römisch 40 (darin enthalten insgesamt EUR römisch 40 an Umsatzsteuer). Da dieser Betrag nicht bezahlt worden sei, sei dieser

Paragraph 34, Absatz 13, in Verbindung mit Paragraph 34 a, Absatz 3, KOG bescheidmäßig vorzuschreiben gewesen. 2.

  1. Aus all diesen Gründen sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
  2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, in welcher im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass die beschwerdeführende Partei durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht bezüglich aller von ihr erbrachten Leistungen und ausgeübten Tätigkeiten nicht den Bestimmungen des PMG zu unterliegen, sowie in ihrem Recht, keine Finanzierungsbeiträge vorgeschrieben zu erhalten, verletzt worden sei. Der angefochtene Bescheid leide sowohl an Rechtswidrigkeit des Inhalts als auch an Rechtswidrigkeit in Folge der Verletzung von Verfahrensvorschriften. 3.
  3. Die beschwerdeführende Partei erbringe keine Universaldienstleistungen iSd Postdienste-Richtlinie, weshalb sie keine Postdiensteanbieterin sei und schon insoweit nicht zur Finanzierung der Tätigkeit der Regulierungsbehörde herangezogen werden könne. 3.
  4. Zudem habe die belangte Behörde in rechtswidriger Weise die Einbeziehung der mit Stellungnahme vom 20.05.2015 mitgeteilten Inlandsplanumsätze zur Bestimmung des Finanzierungsbeitrages unterlassen. Die belangte Behörde sei bei der Bemessung des Finanzierungsbeitrages vom Gesamtumsatz der beschwerdeführenden Partei ausgegangen, der allerdings auch Auslandsumsätze umfasse. In diesen Auslandsumsätzen seien auch Sendungen enthalten, die das Gewicht von Postpakten bei Weitem übersteigen würden. 3.
  5. Die beschwerdeführende Partei stelle daher folgende Anträge: "[D]as Bundesverwaltungsgericht möge [...] den angefochtenen Bescheid aufheben, die zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durchführen und das Verfahren einstellen in eventu [...] den angefochtenen Bescheid aufheben, die zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durchführen und den Finanzierungbeitrag für die Zeiträume 01.01.2014 bis 31.03.2014, vom 01.04.2014 bis 30.06.2014, vom 01.07.2014 bis 30.09.2014 und vom 01.01.2014 bis 31.12.2014 mit Null EURO festsetzen; in eventu [...] den angefochtenen Bescheid aufheben und die Angelegenheit zur Durchführung der für die Feststellung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes erforderlichen weiteren Ermittlungen an die belangte Behörde zurückverweisen." 3.
  6. Überdies werde die Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung beantragt. 3.
  7. Ferner werde unter Hinweis auf die Bedenken hinsichtlich der ausreichenden gesetzlichen Determinierung der Begriffe "Postdienste" bzw. "Postpakete" im PMG und der Anknüpfung an den Terminus "Postdiensteanbieter" in § 34 Abs 3 iVm § 34a KOG angeregt,3.
  8. Ferner werde unter Hinweis auf die Bedenken hinsichtlich der ausreichenden gesetzlichen Determinierung der Begriffe "Postdienste" bzw. "Postpakete" im PMG und der Anknüpfung an den Terminus "Postdiensteanbieter" in Paragraph 34, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 34 a, KOG angeregt, "einen Antrag auf Prüfung dieser Bestimmungen beim Verfassungsgerichthof

Art. 135Abs. 4 B-VG i

Vm Art. 89 Abs. 2 B-VG und Art. 140 B-VG zu stellen. Die Unbestimmtheit des Begriffes ‚Postpaket' ist für das vorliegende Verfahren deshalb präjudiziell, da der Begriff ‚Postdienste' im § 3 Z 2 PMG durch die Verwendung des Begriffes ‚Postsendungen' in dieser Definition an § 3 Z 10 PMG anknüpft. § 3 Z 10 PMG definiert als ‚Postsendung' eine adressierte Sendung in der endgültigen Form, in der sie von einem Postdiensteanbieter im Inland übernommen wird. Satz 2 dieser Bestimmung führt als ‚Postsendungen' auch Postpakete an. Als ‚Postdiensteanbieter' umschreibt § 3 Z 3 PMG ein Unternehmen, das einen oder mehrere Postdienste anbietet. § 34 Abs. 3 KOG ist iVm § 34a KOG in Bezug auf Postdiensteanbieter so zu lesen, dass die Finanzierungsbeiträge auf die im Inland aus der Erbringung von Postdiensten erzielten Umsätzen zu berechnen sind. Im Hinblick darauf, dass für die Bestimmung dieses Umsatzes auch der Umsatz an Postpaketen von maßgeblicher Bedeutung ist, kommt dem Umstand, dass der Begriff ‚Postpaket' nicht ausreichend determiniert ist, präjudizielle Wirkung für dieses Verfahren zu.""einen Antrag auf Prüfung dieser Bestimmungen beim Verfassungsgerichthof

Artikel 135

, Absatz 4, B-VG in Verbindung mit Artikel 89, Absatz 2, B-VG und Artikel 140, B-VG zu stellen. Die Unbestimmtheit des Begriffes ‚Postpaket' ist für das vorliegende Verfahren deshalb präjudiziell, da der Begriff ‚Postdienste' im Paragraph 3, Ziffer 2, PMG durch die Verwendung des Begriffes ‚Postsendungen' in dieser Definition an Paragraph 3, Ziffer 10, PMG anknüpft. Paragraph 3, Ziffer 10, PMG definiert als ‚Postsendung' eine adressierte Sendung in der endgültigen Form, in der sie von einem Postdiensteanbieter im Inland übernommen wird. Satz 2 dieser Bestimmung führt als ‚Postsendungen' auch Postpakete an. Als ‚Postdiensteanbieter' umschreibt Paragraph 3, Ziffer 3, PMG ein Unternehmen, das einen oder mehrere Postdienste anbietet. Paragraph 34, Absatz 3, KOG ist in Verbindung mit Paragraph 34 a, KOG in Bezug auf Postdiensteanbieter so zu lesen, dass die Finanzierungsbeiträge auf die im Inland aus der Erbringung von Postdiensten erzielten Umsätzen zu berechnen sind. Im Hinblick darauf, dass für die Bestimmung dieses Umsatzes auch der Umsatz an Postpaketen von maßgeblicher Bedeutung ist, kommt dem Umstand, dass der Begriff ‚Postpaket' nicht ausreichend determiniert ist, präjudizielle Wirkung für dieses Verfahren zu." 3.6. Schließlich wurde beantragt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. 4. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.09.2015, W120 2114108-1/2Z, wurde dem Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde

§ 31Abs 1 Vw

GVG iVm § 44a Abs 1 PMG nicht stattgegeben.4. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.09.2015, W120 2114108-1/2Z, wurde dem Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 44 a, Absatz eins, PMG nicht stattgegeben. 5. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom selben Tag, W120 2114108-1/3Z, wurde das Beschwerdeverfahren

§ 17Vw

GVG iVm § 38 AVG bis zur Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union über das diesem mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.12.2014, 2012/03/0153, vorgelegte Vorabentscheidungsverfahren ausgesetzt.5. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom selben Tag, W120 2114108-1/3Z, wurde das Beschwerdeverfahren

Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 38, AVG bis zur Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union über das diesem mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.12.2014, 2012/03/0153, vorgelegte Vorabentscheidungsverfahren ausgesetzt.

  1. Mit Schriftsatz vom 12.10.2015 gab die belangte Behörde eine Stellungnahme zur Beschwerde ab.
  2. Die unter I.
  3. zitierte Frage beantwortete der Gerichtshof der Europäischen Union in dem in dieser Rechtssache ergangenen Urteil vom 16.11.2016, Rs C-2/15, XXXX , wie folgt:
  4. Die unter römisch eins.
  5. zitierte Frage beantwortete der Gerichtshof der Europäischen Union in dem in dieser Rechtssache ergangenen Urteil vom 16.11.2016, Rs C-2/15, römisch 40 , wie folgt: "Art. 9 Abs. 2 Unterabs. 2 vierter Gedankenstrich der Richtlinie 97/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  6. Dezember 1997 über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstequalität in der durch die Richtlinie 2008/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  7. Februar 2008 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nicht entgegensteht, die die Verpflichtung, einen Beitrag zur Finanzierung der Regulierungsbehörde des Postsektors zu leisten, allen Anbietern dieses Sektors auferlegt, einschließlich derjenigen, die keine zum Universaldienst gehörenden Postdienste erbringen."""Art". 9 Absatz 2, Unterabs. 2 vierter Gedankenstrich der Richtlinie 97/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  8. Dezember 1997 über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstequalität in der durch die Richtlinie 2008/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  9. Februar 2008 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nicht entgegensteht, die die Verpflichtung, einen Beitrag zur Finanzierung der Regulierungsbehörde des Postsektors zu leisten, allen Anbietern dieses Sektors auferlegt, einschließlich derjenigen, die keine zum Universaldienst gehörenden Postdienste erbringen."
  10. Mit Erkenntnis vom 20.12.2016, 2016/03/0004, wies der Verwaltungsgerichtshof die in dem unter I.
  11. beschriebenen Verfahren betreffend Festsetzung von Finanzierungsbeiträgen erhobene Beschwerde als unbegründet ab.
  12. Mit Erkenntnis vom 20.12.2016, 2016/03/0004, wies der Verwaltungsgerichtshof die in dem unter römisch eins.
  13. beschriebenen Verfahren betreffend Festsetzung von Finanzierungsbeiträgen erhobene Beschwerde als unbegründet ab.
  14. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.09.2017 wurde der beschwerdeführenden Partei unter Bezugnahme auf das Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 16.11.2016, Rs C-2/15, XXXX , sowie das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.12.2016, 2016/03/0004, die Stellungnahme der belangten Behörde vom 12.10.2015 zur Kenntnis- und Stellungnahme übermittelt.
  15. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.09.2017 wurde der beschwerdeführenden Partei unter Bezugnahme auf das Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 16.11.2016, Rs C-2/15, römisch 40 , sowie das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.12.2016, 2016/03/0004, die Stellungnahme der belangten Behörde vom 12.10.2015 zur Kenntnis- und Stellungnahme übermittelt.
  16. In der Stellungnahme der beschwerdeführenden Partei vom 27.09.2017 wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass weiterhin berechtigte Bedenken hinsichtlich der ausreichenden gesetzlichen Determinierung der Begriffe "Postdienste" und "Postpakete" bestehen würden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  17. Feststellungen: 1.
  18. Zum vorliegend entscheidungswesentlichen Sachverhalt ist zunächst auf die unter I. getroffenen Ausführungen zu verweisen.1.
  19. Zum vorliegend entscheidungswesentlichen Sachverhalt ist zunächst auf die unter römisch eins. getroffenen Ausführungen zu verweisen. 1.
  20. Des Weiteren sind die folgenden (in den Beschwerden unbestritten gebliebenen) Fest-stellungen des angefochtenen Bescheides (vgl. dessen Seiten 4-5) heranzuziehen, welche wörtlich wiedergegeben werden:1.
  21. Des Weiteren sind die folgenden (in den Beschwerden unbestritten gebliebenen) Fest-stellungen des angefochtenen Bescheides vergleiche dessen Seiten 4-5) heranzuziehen, welche wörtlich wiedergegeben werden: "1) XXXX hat mit Schreiben vom 23.03.2015 die Erbringung von Postdiensten

§ 25

PMG (rückwirkend) angezeigt."1) römisch 40 hat mit Schreiben vom 23.03.2015 die Erbringung von Postdiensten

Paragraph 25, PMG (rückwirkend) angezeigt. 2) XXXX hat den Planumsatz für 2014 nicht bekanntgegeben. XXXX hat sich weder zum Ersuchen der RTR-GmbH vom 12.12.2013 betreffend Bekanntgabe des Planumsatzes, noch zum Schreiben der RTR-GmbH vom 13.02.2014 betreffend Schätzung des Planumsatzes geäußert bzw Angaben zu ihrem Planumsatz gemacht.2) römisch 40 hat den Planumsatz für 2014 nicht bekanntgegeben. römisch 40 hat sich weder zum Ersuchen der RTR-GmbH vom 12.12.2013 betreffend Bekanntgabe des Planumsatzes, noch zum Schreiben der RTR-GmbH vom 13.02.2014 betreffend Schätzung des Planumsatzes geäußert bzw Angaben zu ihrem Planumsatz gemacht. 3) Der Planumsatz von XXXX für das Jahr 2014 wurde auf Grundlage des im Firmenbuch befindlichen Jahresabschlusses des Unternehmens über das Geschäftsjahr 2012 auf XXXX geschätzt. Bei der Schätzung wurde der Gesamtumsatz des Unternehmens herangezogen. Nähere Abgrenzungsmöglichkeiten zur Schätzung des Planumsatzes lagen nicht vor, da im vorgenannten Jahresabschluss keine näheren Details enthalten sind und andere Informationen der Regulierungsbehörde nicht zur Verfügung standen.3) Der Planumsatz von römisch 40 für das Jahr 2014 wurde auf Grundlage des im Firmenbuch befindlichen Jahresabschlusses des Unternehmens über das Geschäftsjahr 2012 auf römisch 40 geschätzt. Bei der Schätzung wurde der Gesamtumsatz des Unternehmens herangezogen. Nähere Abgrenzungsmöglichkeiten zur Schätzung des Planumsatzes lagen nicht vor, da im vorgenannten Jahresabschluss keine näheren Details enthalten sind und andere Informationen der Regulierungsbehörde nicht zur Verfügung standen. 4) Bei der Berechnung des geschätzten Gesamtumsatzes der Postbranche für das Jahr 2014 wurden folgende Unternehmen, welche mit ihren (geschätzten) Umsätzen aus Postdiensten über der relevanten Schwelle liegen, berücksichtigt: XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX ,4) Bei der Berechnung des geschätzten Gesamtumsatzes der Postbranche für das Jahr 2014 wurden folgende Unternehmen, welche mit ihren (geschätzten) Umsätzen aus Postdiensten über der relevanten Schwelle liegen, berücksichtigt: römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , XXXX , XXXX und XXXX . Die Addition der Planumsätze der vorgenannten Unternehmen ergibt als geschätzten Gesamtumsatz der Postbranche für das Jahr 2014 den Betrag von EUR XXXX .römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 . Die Addition der Planumsätze der vorgenannten Unternehmen ergibt als geschätzten Gesamtumsatz der Postbranche für das Jahr 2014 den Betrag von EUR römisch 40 . 5) Der geschätzte Aufwand des Fachbereichs Post der RTR-GmbH beläuft sich für das Jahr 2014 auf EUR XXXX . Der Zuschuss aus dem Bundeshaushalt beträgt laut § 34a Abs 1 KOG EUR XXXX . Somit verblieb ein Aufwand in der Höhe von EUR XXXX , welcher aus den Finanzierungsbeiträgen der Postdiensteanbieter iSd § 34a Abs 2 KOG zu bestreiten war. Der Schwellenwert von EUR XXXX Finanzierungsbeitrag pro Jahr, bei dessen Unterschreitung vom jeweiligen Beitragspflichtigen für 2014 kein Finanzierungsbeitrag einzuheben ist, entsprach einem Jahresumsatz in der Höhe von EUR5) Der geschätzte Aufwand des Fachbereichs Post der RTR-GmbH beläuft sich für das Jahr 2014 auf EUR römisch 40 . Der Zuschuss aus dem Bundeshaushalt beträgt laut Paragraph 34 a, Absatz eins, KOG EUR römisch 40 . Somit verblieb ein Aufwand in der Höhe von EUR römisch 40 , welcher aus den Finanzierungsbeiträgen der Postdiensteanbieter iSd Paragraph 34 a, Absatz 2, KOG zu bestreiten war. Der Schwellenwert von EUR römisch 40 Finanzierungsbeitrag pro Jahr, bei dessen Unterschreitung vom jeweiligen Beitragspflichtigen für 2014 kein Finanzierungsbeitrag einzuheben ist, entsprach einem Jahresumsatz in der Höhe von EUR XXXX .römisch 40 . 6) Für XXXX errechnet sich der Plan-Finanzierungsbeitrag für das Jahr 2014 wie folgt: Der Planumsatz von XXXX beträgt EUR XXXX , das sind XXXX % des Gesamtumsatzes der

§ 34aAbs 2 KOG zur Finanzierung heranzuziehenden Postbranche.

3,1168 % des von der Postbranche zu tragenden Aufwandes der RTR-GmbH belaufen sich auf den Nettobetrag von gesamt EUR XXXX für 2014. Zuzüglich 20 % Umsatzsteuer in Höhe von EUR XXXX ergibt sich der Bruttobetrag von gesamt EUR XXXX . XXXX lag mit dem Planumsatz über der oben angeführten Umsatzschwelle.6) Für römisch 40 errechnet sich der Plan-Finanzierungsbeitrag für das Jahr 2014 wie folgt: Der Planumsatz von römisch 40 beträgt EUR römisch 40 , das sind römisch 40 % des Gesamtumsatzes der

Paragraph 34 a, Absatz 2, KOG zur Finanzierung heranzuziehenden Postbranche. 3,1168 % des von der Postbranche zu tragenden Aufwandes der RTR-GmbH belaufen sich auf den Nettobetrag von gesamt EUR römisch 40 für

  1. Zuzüglich 20 % Umsatzsteuer in Höhe von EUR römisch 40 ergibt sich der Bruttobetrag von gesamt EUR römisch 40 . römisch 40 lag mit dem Planumsatz über der oben angeführten Umsatzschwelle. 7) Für das Jahr 2014 ergibt sich daher eine Forderung der RTR-GmbH gegenüber XXXX in der Höhe von gesamt EUR XXXX (darin enthalten EUR XXXX an Umsatzsteuer).7) Für das Jahr 2014 ergibt sich daher eine Forderung der RTR-GmbH gegenüber römisch 40 in der Höhe von gesamt EUR römisch 40 (darin enthalten EUR römisch 40 an Umsatzsteuer). 8) Die Vorschreibungen der quartalsweise fälligen Finanzierungsbeiträge für die Zeiträume vom 01.01.2014 bis 31.03.2014, vom 01.04.2014 bis 30.06.2014, vom 01.07.2014 bis 30.09.2014 und vom 01.10.2014 bis 31.12.2014 in der Höhe von jeweils EUR XXXX (darin enthalten jeweils EUR XXXX an Umsatzsteuer) erfolgten mit Rechnungen vom 13.03.2014, 12.06.2014, 15.09.2014 und 15.12.2014.8) Die Vorschreibungen der quartalsweise fälligen Finanzierungsbeiträge für die Zeiträume vom 01.01.2014 bis 31.03.2014, vom 01.04.2014 bis 30.06.2014, vom 01.07.2014 bis 30.09.2014 und vom 01.10.2014 bis 31.12.2014 in der Höhe von jeweils EUR römisch 40 (darin enthalten jeweils EUR römisch 40 an Umsatzsteuer) erfolgten mit Rechnungen vom 13.03.2014, 12.06.2014, 15.09.2014 und 15.12.
  2. 9) Die vorgeschriebenen Finanzierungsbeiträge für das Jahr 2014 in der Höhe von gesamt EUR XXXX (darin enthalten EUR XXXX an Umsatzsteuer) wurden von XXXX bis zum Beschluss dieses Bescheides nicht entrichtet."9) Die vorgeschriebenen Finanzierungsbeiträge für das Jahr 2014 in der Höhe von gesamt EUR römisch 40 (darin enthalten EUR römisch 40 an Umsatzsteuer) wurden von römisch 40 bis zum Beschluss dieses Bescheides nicht entrichtet." 1.
  3. Ergänzend wird Folgendes festgestellt: Die beschwerdeführende Partei wurde von der RTR-GmbH mit Schreiben vom 12.12.2013 ersucht, ihren Planumsatz für das Jahr 2013 bis zum 15.01.2014 bekannt zu geben. Die beschwerdeführende Partei verweigerte mit Schreiben vom 16.12.2013 die Meldung ihres geplanten Umsatzes. Ende Februar 2014 wurde von der RTR-GmbH

§ 34

Abs 8 KOG auf ihrer Webseite der branchenspezifische Gesamtaufwand und Gesamtumsatz veröffentlicht.Ende Februar 2014 wurde von der RTR-GmbH

Paragraph 34, Absatz 8, KOG auf ihrer Webseite der branchenspezifische Gesamtaufwand und Gesamtumsatz veröffentlicht.

  1. Beweiswürdigung: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde - insbesondere in den angefochtenen Bescheid - sowie in die Beschwerde, in die Stellungnahme der belangten Behörde zur Beschwerde und in die Stellungnahme der beschwerdeführenden Partei vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die Feststellungen entsprechen den von Seiten der beschwerdeführenden Partei in ihrer Beschwerde unbestritten gelassenen Feststellungen im angefochtenen Bescheid und können insoweit auch dieser Entscheidung zugrunde gelegt werden. Die Feststellung, dass die RTR-GmbH den branchenspezifischen Aufwand und den Gesamtumsatz veröffentlichte, ergibt sich aus der Nachschau auf die Webseite https://www.rtr.at/de/post/PostPlanumsaetze
  2. Die Feststellungen hinsichtlich der Schriftsätze basiert auf der Einsichtnahme in diese.
  3. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchpunkt A) 3.1.

Art 130

Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw

GG), BGBl I Nr 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist (im Wesentlichen gleichlautend Art 135 Abs 1 B-VG sowie § 2 VwGVG). Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 44a Abs 2 PMG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden in jenen Fällen, in denen die Post-Control-Kommission belangte Behörde ist, durch Senate entscheidet.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist (im Wesentlichen gleichlautend Artikel 135, Absatz eins, B-VG sowie Paragraph 2, VwGVG). Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 44 a, Absatz 2, PMG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden in jenen Fällen, in denen die Post-Control-Kommission belangte Behörde ist, durch Senate entscheidet. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg cit).

§ 58Abs 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg cit).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art 130Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV.

Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenord-nung - BAO, BGBl Nr 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl Nr 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl Nr 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwen-den, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenord-nung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwen-den, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. § 28 VwGVG ("Erkenntnisse"), BGBl I Nr 33/2013, lautet auszugsweise:3.2. Paragraph 28, VwGVG ("Erkenntnisse"), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013,, lautet auszugsweise: "§ 28.

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

(2)Über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. [...]" 3.
  3. Die §§ 34 und 34a KommAustria-Gesetz, BGBl I Nr 32/2001 idF BGBl I Nr 50/2010, tragen folgenden Wortlaut:3.
  4. Die Paragraphen 34 und 34 a KommAustria-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 32 aus 2001, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 50 aus 2010,, tragen folgenden Wortlaut: "Finanzierung der Tätigkeiten Finanzierung und Verwaltung der Finanzmittel für den Fachbereich Telekommunikation und Post, Telekommunikationsbranche §
  5. [...]Paragraph 34, [...]

(3)Die Finanzierungsbeiträge sind im Verhältnis des jeweiligen Umsatzes des Beitragspflichtigen zum branchenspezifischen Gesamtumsatz zu bemessen und einzuheben, wobei alle im Inland aus der Erbringung von Telekommunikationsdiensten erzielten Umsätze für die Berechnung heranzuziehen sind.
(4)Die Einnahmen

Abs. 1 fließen der RTR-GmbH zu. Die Summe der Einnahmen aus den eingehobenen Finanzierungsbeiträgen hat möglichst der Höhe des Finanzierungsaufwandes für die Aufgaben der RTR-GmbH abzüglich des Zuschusses aus dem Bundeshaushalt zu entsprechen. Allfällige Überschüsse oder Fehlbeträge des Vorjahres sind bei der Festlegung der Finanzierungsbeiträge im darauf folgenden Jahr zu berücksichtigen. Bei der Verwendung der Einnahmen sind die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit einzuhalten. Die RTR-GmbH hat jeweils bis zum 10. Dezember ein Budget mit den Planwerten für das kommende Jahr zu erstellen und auf ihrer Website zu veröffentlichen. Den Beitragspflichtigen ist Gelegenheit einzuräumen, zu diesem Budget Stellung zu nehmen.

(4)Die Einnahmen

Absatz eins, fließen der RTR-GmbH zu. Die Summe der Einnahmen aus den eingehobenen Finanzierungsbeiträgen hat möglichst der Höhe des Finanzierungsaufwandes für die Aufgaben der RTR-GmbH abzüglich des Zuschusses aus dem Bundeshaushalt zu entsprechen. Allfällige Überschüsse oder Fehlbeträge des Vorjahres sind bei der Festlegung der Finanzierungsbeiträge im darauf folgenden Jahr zu berücksichtigen. Bei der Verwendung der Einnahmen sind die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit einzuhalten. Die RTR-GmbH hat jeweils bis zum 10. Dezember ein Budget mit den Planwerten für das kommende Jahr zu erstellen und auf ihrer Website zu veröffentlichen. Den Beitragspflichtigen ist Gelegenheit einzuräumen, zu diesem Budget Stellung zu nehmen.

(5)Beträge, die nach § 111 TKG 2003 abgeschöpft wurden, werden auf die von den übrigen Beitragspflichtigen zu leistenden Finanzierungsbeiträge angerechnet. Die Anrechnung erfolgt höchstens bis zur Höhe des im entsprechenden Jahr geschuldeten Finanzierungsbeitrags jedes Beitragspflichtigen. Mit allenfalls nach dieser Anrechnung verbleibenden Restbeträgen ist

Abs. 4 dritter Satz zu verfahren.

(5)Beträge, die nach Paragraph 111, TKG 2003 abgeschöpft wurden, werden auf die von den übrigen Beitragspflichtigen zu leistenden Finanzierungsbeiträge angerechnet. Die Anrechnung erfolgt höchstens bis zur Höhe des im entsprechenden Jahr geschuldeten Finanzierungsbeitrags jedes Beitragspflichtigen. Mit allenfalls nach dieser Anrechnung verbleibenden Restbeträgen ist

Absatz 4, dritter Satz zu verfahren.

(6)Unterschreitet der voraussichtliche Finanzierungsbeitrag eines Beitragspflichtigen den Betrag von 300 Euro, ist von diesem Beitragspflichtigen kein Finanzierungsbeitrag einzuheben und werden dessen Umsätze nicht bei der Berechnung des branchenspezifischen Gesamtumsatzes berücksichtigt. Dieser Betrag vermindert und erhöht sich ab dem Jahr 2012 in jenem Maße, in dem sich der von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarte Verbraucherpreisindex 2005 oder der an seine Stelle tretende Index des Vorjahres verändert hat.
(7)Die Beitragspflichtigen haben jeweils bis spätestens 15. Jänner der RTR-GmbH ihre für das laufende Jahr geplanten Umsätze zu melden. Erfolgt trotz Aufforderung und Setzung einer angemessenen Nachfrist keine Meldung der geplanten Umsätze, hat die RTR-GmbH den voraussichtlichen Umsatz des Beitragspflichtigen zu schätzen.
(8)Der branchenspezifische Aufwand der RTR-GmbH ist unter Bedachtnahme auf die Stellungnahmen der Beitragspflichtigen nach Abs. 4 und unter Einhaltung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit spätestens bis Ende Februar jeden Jahres von der RTR-GmbH festzustellen und in geeigneter Weise zu veröffentlichen. Zugleich hat die RTR-GmbH jene Umsatzschwelle zu veröffentlichen, bei deren Unterschreitung (Abs. 6) kein Finanzierungsbeitrag einzuheben ist. Ebenso ist der branchenspezifische Gesamtumsatz auf Basis der nach Abs. 7 erfolgten Meldungen der Beitragspflichtigen und der allfälligen Schätzungen der RTR-GmbH zu berechnen und zu veröffentlichen.
(8)Der branchenspezifische Aufwand der RTR-GmbH ist unter Bedachtnahme auf die Stellungnahmen der Beitragspflichtigen nach Absatz 4 und unter Einhaltung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit spätestens bis Ende Februar jeden Jahres von der RTR-GmbH festzustellen und in geeigneter Weise zu veröffentlichen. Zugleich hat die RTR-GmbH jene Umsatzschwelle zu veröffentlichen, bei deren Unterschreitung (Absatz 6,) kein Finanzierungsbeitrag einzuheben ist. Ebenso ist der branchenspezifische Gesamtumsatz auf Basis der nach Absatz 7, erfolgten Meldungen der Beitragspflichtigen und der allfälligen Schätzungen der RTR-GmbH zu berechnen und zu veröffentlichen.
(9)Den Beitragspflichtigen sind die Finanzierungsbeiträge auf Basis der veröffentlichten Schätzungen in vier Teilbeträgen jeweils zum Ende eines Quartals von der RTR-GmbH vorzuschreiben und von diesen an die RTR-GmbH zu entrichten. Die Beitragspflichtigen können auch auf die quartalsmäßige Vorschreibung zugunsten einer jährlichen Vorschreibung verzichten. Bei Beiträgen, die voraussichtlich den Betrag von 1.000 Euro unterschreiten, kann die RTR-GmbH von einer quartalsmäßigen Vorschreibung zugunsten einer jährlichen Vorschreibung Abstand nehmen. In diesem Fall ist der Finanzierungsbeitrag zum Ende des ersten Quartals zu entrichten, der daraus entstehende Zinsvorteil ist dem betroffenen Beitragspflichtigen anzurechnen.
(10)Die Beitragspflichtigen haben jeweils bis spätestens 31. Mai des Folgejahres ihre tatsächlich erzielten Umsätze der RTR-GmbH zu melden. Umsatzdaten, deren tatsächliche Höhe mit zumutbarem Aufwand nicht erhoben werden kann, sind von der RTR-GmbH zu schätzen.
(11)Die RTR-GmbH hat den tatsächlichen branchenspezifischen Aufwand sowie den tatsächlichen branchenspezifischen Gesamtumsatz jeweils bis zum 30. September des Folgejahres festzustellen und zu veröffentlichen. Vor Veröffentlichung des tatsächlichen branchenspezifischen Aufwandes sowie des tatsächlichen branchenspezifischen Gesamtumsatzes ist den Beitragspflichtigen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(12)Nach der Veröffentlichung des tatsächlichen branchenspezifischen Aufwands und des tatsächlichen branchenspezifischen Gesamtumsatzes hat die RTR-GmbH geleistete Finanzierungsbeiträge allenfalls gutzuschreiben oder eine Nachforderung zu stellen.
(13)Für den Fall, dass ein Unternehmen der Verpflichtung zur Entrichtung des Finanzierungsbeitrages nicht oder nicht ordnungsgemäß nachkommt, hat die Telekom-Control-Kommission die Entrichtung des Finanzierungsbeitrages mit Bescheid vorzuschreiben. Ebenso sind Gutschriften und Nachforderungen iSd Abs. 12 auf Antrag bescheidmäßig festzustellen.
(13)Für den Fall, dass ein Unternehmen der Verpflichtung zur Entrichtung des Finanzierungsbeitrages nicht oder nicht ordnungsgemäß nachkommt, hat die Telekom-Control-Kommission die Entrichtung des Finanzierungsbeitrages mit Bescheid vorzuschreiben. Ebenso sind Gutschriften und Nachforderungen iSd Absatz 12, auf Antrag bescheidmäßig festzustellen.
(14)Zur Ermittlung der Finanzierungsbeiträge sind der RTR-GmbH, der Telekom-Control-Kommission sowie den von ihr beauftragten Wirtschaftsprüfern auf Verlangen Auskünfte zu erteilen und in begründeten Fällen und im erforderlichen Ausmaß Einschau in die Aufzeichnungen und Bücher zu gewähren.
(15)Die RTR-GmbH hat den gesamten Aktivitätsaufwand samt Nebenkosten der Telekom-Control-Kommission zu tragen. Diese Kosten sind bei Festlegung der Finanzierungsbeiträge für die Telekommunikationsbranche zu berücksichtigen. Finanzierung und Verwaltung der Finanzmittel für den Fachbereich Telekommunikation und Post, Postbranche § 34a.
(1)Zur Finanzierung des in Erfüllung der Aufgaben nach § 17 Abs. 3 und 4 entstehenden Aufwandes der RTR-GmbH betreffend die Postbranche dienen einerseits Finanzierungsbeiträge und andererseits Mittel aus dem Bundeshaushalt. Der Zuschuss aus dem Bundeshaushalt in Höhe von jährlich 200 000 Euro ist der RTR-GmbH in zwei gleich hohen Teilbeträgen per
  1. Jänner und
  2. Juni zu überweisen. Über die Verwendung dieser Mittel ist von der RTR-GmbH jährlich bis
  3. April des Folgejahres dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zu berichten und ein Rechnungsabschluss vorzulegen. Die Gesamtsumme des durch Finanzierungsbeiträge zu leistenden übrigen Aufwandes der RTR-GmbH darf jährlich höchstens 550 000 Euro betragen. Die genannten Beträge vermindern oder erhöhen sich ab dem Jahr 2012 in jenem Maße, in dem sich der von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarte Verbraucherpreisindex 2005 oder der an seine Stelle tretende Index des Vorjahres verändert hat.Paragraph 34 a,
(1)Zur Finanzierung des in Erfüllung der Aufgaben nach Paragraph 17, Absatz 3 und 4 entstehenden Aufwandes der RTR-GmbH betreffend die Postbranche dienen einerseits Finanzierungsbeiträge und andererseits Mittel aus dem Bundeshaushalt. Der Zuschuss aus dem Bundeshaushalt in Höhe von jährlich 200 000 Euro ist der RTR-GmbH in zwei gleich hohen Teilbeträgen per
  1. Jänner und
  2. Juni zu überweisen. Über die Verwendung dieser Mittel ist von der RTR-GmbH jährlich bis
  3. April des Folgejahres dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zu berichten und ein Rechnungsabschluss vorzulegen. Die Gesamtsumme des durch Finanzierungsbeiträge zu leistenden übrigen Aufwandes der RTR-GmbH darf jährlich höchstens 550 000 Euro betragen. Die genannten Beträge vermindern oder erhöhen sich ab dem Jahr 2012 in jenem Maße, in dem sich der von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarte Verbraucherpreisindex 2005 oder der an seine Stelle tretende Index des Vorjahres verändert hat.
(2)Die Finanzierungsbeiträge sind von der Postbranche zu leisten. Die Postbranche umfasst jene Postdiensteanbieter, die nach § 25 Postmarktgesetz zur Anzeige verpflichtet sind oder über eine Konzession nach § 26 Postmarktgesetz verfügen.
(2)Die Finanzierungsbeiträge sind von der Postbranche zu leisten. Die Postbranche umfasst jene Postdiensteanbieter, die nach Paragraph 25, Postmarktgesetz zur Anzeige verpflichtet sind oder über eine Konzession nach Paragraph 26, Postmarktgesetz verfügen.
(3)§ 34 Abs. 3 bis 15 gilt sinngemäß, wobei an die Stelle der Telekom-Control-Kommission die Post-Control-Kommission tritt."
(3)Paragraph 34, Absatz 3 bis 15 gilt sinngemäß, wobei an die Stelle der Telekom-Control-Kommission die Post-Control-Kommission tritt." 3.
  1. Die verfahrensgegenständlich relevanten Bestimmungen des Postmarktgesetzes (PMG), BGBl I Nr 123/2009 idF BGBl I Nr 134/2015, lauten auszugsweise wie folgt:3.
  2. Die verfahrensgegenständlich relevanten Bestimmungen des Postmarktgesetzes (PMG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 123 aus 2009, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 134 aus 2015,, lauten auszugsweise wie folgt: "Begriffsbestimmungen §
  3. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet:Paragraph 3, Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet: [...]
  4. ‚Postdienste' die Dienste im Zusammenhang mit der Abholung, dem Sortieren, dem Transport und der Zustellung von Postsendungen;
  5. ‚Postdiensteanbieter' Unternehmen, die einen oder mehrere Postdienste erbringen;
  6. ‚Universaldienstbetreiber' ein oder mehrere benannte Universaldienstbetreiber

§ 12Abs.

1 oder ein oder mehrere benannte Postdiensteanbieter

§ 12Abs.

2;4. ‚Universaldienstbetreiber' ein oder mehrere benannte Universaldienstbetreiber

Paragraph 12, Absatz eins, oder ein oder mehrere benannte Postdiensteanbieter

Paragraph 12, Absatz 2,; [...]" "Allgemeine Voraussetzungen § 24.

(1)Jedermann ist nach Maßgabe der Voraussetzungen dieses Bundesgesetzes berechtigt, Postdienste anzubieten und zu erbringen.Paragraph 24,
(1)Jedermann ist nach Maßgabe der Voraussetzungen dieses Bundesgesetzes berechtigt, Postdienste anzubieten und zu erbringen.
(2)Auf das Anbieten von Postdiensten findet die Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, keine Anwendung.
(2)Auf das Anbieten von Postdiensten findet die Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, keine Anwendung. Anzeigepflicht § 25.
(1)Postdiensteanbieter haben die beabsichtigte Erbringung eines Postdienstes sowie Änderungen des Betriebes und dessen Einstellung vor Betriebsaufnahme, Änderung oder Einstellung der Regulierungsbehörde anzuzeigen. Die Anzeige hat schriftlich unter Angabe der Art des Dienstes sowie der technischen und betrieblichen Merkmale zu erfolgen.Paragraph 25,
(1)Postdiensteanbieter haben die beabsichtigte Erbringung eines Postdienstes sowie Änderungen des Betriebes und dessen Einstellung vor Betriebsaufnahme, Änderung oder Einstellung der Regulierungsbehörde anzuzeigen. Die Anzeige hat schriftlich unter Angabe der Art des Dienstes sowie der technischen und betrieblichen Merkmale zu erfolgen.
(2)Die Liste der angezeigten Postdienste samt Bezeichnung der Postdiensteanbieter ist von der Regulierungsbehörde im Internet zu veröffentlichen." "Aufgaben der Post-Control-Kommission §
  1. Der Post-Control-Kommission sind folgende Aufgaben zugewiesen:Paragraph 40, Der Post-Control-Kommission sind folgende Aufgaben zugewiesen:
  2. Maßnahmen hinsichtlich des Universaldienstbetreibers nach § 12 Abs. 1 und 2,
  3. Maßnahmen hinsichtlich des Universaldienstbetreibers nach Paragraph 12, Absatz eins und 2,
  4. Maßnahmen hinsichtlich von eigenbetriebenen Post-Geschäfsstellen nach § 7 Abs. 6,
  5. Maßnahmen hinsichtlich von eigenbetriebenen Post-Geschäfsstellen nach Paragraph 7, Absatz 6,,
  6. Festsetzung der Beiträge zur Finanzierung des Ausgleichsfonds nach § 14,
  7. Festsetzung der Beiträge zur Finanzierung des Ausgleichsfonds nach Paragraph 14,,
  8. Maßnahmen in Bezug auf Allgemeine Geschäftsbedingungen des Universaldienstbetreibers nach § 20 Abs. 3 und 4,
  9. Maßnahmen in Bezug auf Allgemeine Geschäftsbedingungen des Universaldienstbetreibers nach Paragraph 20, Absatz 3 und 4,
  10. Maßnahmen im Bereich der Entgeltregulierung nach § 21 Abs. 4 bis 6;
  11. Maßnahmen im Bereich der Entgeltregulierung nach Paragraph 21, Absatz 4 bis 6;
  12. Erteilung, Übertragung, Änderungen oder Widerruf von Konzessionen nach den §§ 27, 28 und 29,
  13. Erteilung, Übertragung, Änderungen oder Widerruf von Konzessionen nach den Paragraphen 27, 28 und 29,
  14. Ausübung des Widerrufsrechts nach § 30 Abs. 3 und 4,
  15. Ausübung des Widerrufsrechts nach Paragraph 30, Absatz 3 und 4,
  16. Maßnahmen in Bezug auf Allgemeine Geschäftsbedingungen nach § 31 Abs. 2,
  17. Maßnahmen in Bezug auf Allgemeine Geschäftsbedingungen nach Paragraph 31, Absatz 2,,
  18. Festsetzung der Kostenersätze nach § 34 Abs. 9 und 10 und § 35 Abs. 1,
  19. Festsetzung der Kostenersätze nach Paragraph 34, Absatz 9 und 10 und Paragraph 35, Absatz eins,,
  20. Maßnahmen nach § 35 Abs. 4 und
  21. Maßnahmen nach Paragraph 35, Absatz 4, und
  22. das Setzen von Aufsichtsmaßnahmen nach § 50."
  23. das Setzen von Aufsichtsmaßnahmen nach Paragraph 50, Zu Spruchpunkt
  24. des angefochtenen Bescheides: 3.
  25. In der vorliegenden Beschwerde wird zusammengefasst geltend gemacht, dass das PMG keinerlei Definition darüber enthalte, was unter den Begriffen "Postdienst" bzw. "Postsendung" konkret zu verstehen sei. Ferner erbringe die beschwerdeführende Partei keine Universaldienstleistungen iSd Postdienste-Richtlinie, weshalb diese bereits deshalb keine Postdiensteanbieterin sei. Zudem habe die belangte Behörde in rechtswidriger Weise entgegen § 34 Abs 3 KOG bei der Bemessung des Finanzierungsbeitrages auch die Auslandsumsätze miteinbezogen, wobei in diesen Auslandsumsätzen auch Sendungen enthalten seien, die das Gewicht von Postpaketen bei Weitem übersteigen würden. Die belangte Behörde hätte daher die rechtzeitig abgegebene Stellungnahme der beschwerdeführenden Partei berücksichtigen müssen.3.
  26. In der vorliegenden Beschwerde wird zusammengefasst geltend gemacht, dass das PMG keinerlei Definition darüber enthalte, was unter den Begriffen "Postdienst" bzw. "Postsendung" konkret zu verstehen sei. Ferner erbringe die beschwerdeführende Partei keine Universaldienstleistungen iSd Postdienste-Richtlinie, weshalb diese bereits deshalb keine Postdiensteanbieterin sei. Zudem habe die belangte Behörde in rechtswidriger Weise entgegen Paragraph 34, Absatz 3, KOG bei der Bemessung des Finanzierungsbeitrages auch die Auslandsumsätze miteinbezogen, wobei in diesen Auslandsumsätzen auch Sendungen enthalten seien, die das Gewicht von Postpaketen bei Weitem übersteigen würden. Die belangte Behörde hätte daher die rechtzeitig abgegebene Stellungnahme der beschwerdeführenden Partei berücksichtigen müssen. 3.5.
  27. Wenn die beschwerdeführende Partei vorbringt, diese erbringe keine Universaldienstleistungen iSd Postdienste-Richtlinie, weshalb diese keine Postdiensteanbieterin sei und insoweit schon nicht zur Finanzierung der Tätigkeit der Regulierungsbehörde herangezogen werden könne, ist ihr Folgendes entgegenzuhalten: Dass die beschwerdeführende Partei Postdienste iSd § 3 Z 2 PMG erbringt, wurde von dieser in der Beschwerde nicht bestritten. Zudem wies der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 29.01.2015, 2012/03/0058, die Beschwerde über den Bescheid der RTR-GmbH vom 10.08.2011, PRAUF 05/2011-09, in welchem festgestellt wurde, dass die beschwerdeführende Partei Postdienste nach § 3 Z 2 PMG erbringe, ab und zog den Schluss, dass es der beschwerdeführenden Partei nicht gelungen sei, die Beurteilung der belangten Behörde zu entkräften.Dass die beschwerdeführende Partei Postdienste iSd Paragraph 3, Ziffer 2, PMG erbringt, wurde von dieser in der Beschwerde nicht bestritten. Zudem wies der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 29.01.2015, 2012/03/0058, die Beschwerde über den Bescheid der RTR-GmbH vom 10.08.2011, PRAUF 05/2011-09, in welchem festgestellt wurde, dass die beschwerdeführende Partei Postdienste nach Paragraph 3, Ziffer 2, PMG erbringe, ab und zog den Schluss, dass es der beschwerdeführenden Partei nicht gelungen sei, die Beurteilung der belangten Behörde zu entkräften. § 34a Abs 2 KOG legt ausdrücklich fest, dass die Finanzierungsbeiträge von der Postbranche zu leisten sind, wobei die Postbranche jene Postdiensteanbieter, die nach § 25 PMG zur Anzeige verpflichtet sind oder über eine Konzession nach § 26 PMG verfügen, umfasst. Eine Einschränkung auf Universaldiensteanbieter ist dieser Regelung nicht zu entnehmen. Hierzu ist überdies auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, der in seinem Erkenntnis vom 25.01.2012, 2011/03/0200, ausführte, dass durch "die im Gefolge der PostRL vorgenommene ‚vollständige Liberalisierung des Postmarktes' (RV, 319 Blg NR,
  28. GP, 1) es eben nicht mehr bloß die einst berechtigten Unternehmen [...] sind, die Postdienste erbringen dürfen, sondern ‚jedermann' (§ 24 Abs 1 PMG)". Zudem hält er ausdrücklich fest, dass der Universaldienst nur ein "Teilsegment" der "Postdienste" darstelle.Paragraph 34 a, Absatz 2, KOG legt ausdrücklich fest, dass die Finanzierungsbeiträge von der Postbranche zu leisten sind, wobei die Postbranche jene Postdiensteanbieter, die nach Paragraph 25, PMG zur Anzeige verpflichtet sind oder über eine Konzession nach Paragraph 26, PMG verfügen, umfasst. Eine Einschränkung auf Universaldiensteanbieter ist dieser Regelung nicht zu entnehmen. Hierzu ist überdies auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, der in seinem Erkenntnis vom 25.01.2012, 2011/03/0200, ausführte, dass durch "die im Gefolge der PostRL vorgenommene ‚vollständige Liberalisierung des Postmarktes' (RV, 319 Blg NR,
  29. GP, 1) es eben nicht mehr bloß die einst berechtigten Unternehmen [...] sind, die Postdienste erbringen dürfen, sondern ‚jedermann' (Paragraph 24, Absatz eins, PMG)". Zudem hält er ausdrücklich fest, dass der Universaldienst nur ein "Teilsegment" der "Postdienste" darstelle. Folglich vermochte die beschwerdeführende Partei mit diesem Vorbringen keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. 3.5.
  30. Wenn die beschwerdeführende Partei nunmehr vorbringt, dass der Begriff "Postdienste" und der Terminus "Postpakete" nicht dem gesetzlichen Determinierungsgebot des Art 18 B-VG entsprechen würden, daher auch jene Regelungen im KOG verfassungswidrig seien, die an diese Begriffe anknüpfen würden, und somit der angefochtene Bescheid auch infolge der Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet sei, ist ihr gerade auch vor dem Hintergrund des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 29.01.2015, 2012/03/0058), in welchem dieser sich ausführlich mit den Begriffen "Postdienste" (vgl. im Wesentlichen die Punkte
  31. und 8.) und "Postpakete" (vgl. insbesondere die Punkte 3.,
  32. und 8.) auseinandersetzte und die Beschwerde über den Bescheid, in welchem festgestellt wurde, dass die beschwerdeführende Partei Postdienste nach § 3 Z 2 PMG erbringe, abwies und zum Schluss kam, dass es der beschwerdeführenden Partei nicht gelungen sei, die Beurteilung der belangten Behörde zu entkräften, entgegenzuhalten, dass für das Bundesverwaltungsgericht nicht ersichtlich ist, worin die Unbestimmtheit und damit die Verfassungswidrigkeit liegen sollen.3.5.
  33. Wenn die beschwerdeführende Partei nunmehr vorbringt, dass der Begriff "Postdienste" und der Terminus "Postpakete" nicht dem gesetzlichen Determinierungsgebot des Artikel 18, B-VG entsprechen würden, daher auch jene Regelungen im KOG verfassungswidrig seien, die an diese Begriffe anknüpfen würden, und somit der angefochtene Bescheid auch infolge der Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet sei, ist ihr gerade auch vor dem Hintergrund des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 29.01.2015, 2012/03/0058), in welchem dieser sich ausführlich mit den Begriffen "Postdienste" vergleiche im Wesentlichen die Punkte
  34. und 8.) und "Postpakete" vergleiche insbesondere die Punkte 3.,
  35. und 8.) auseinandersetzte und die Beschwerde über den Bescheid, in welchem festgestellt wurde, dass die beschwerdeführende Partei Postdienste nach Paragraph 3, Ziffer 2, PMG erbringe, abwies und zum Schluss kam, dass es der beschwerdeführenden Partei nicht gelungen sei, die Beurteilung der belangten Behörde zu entkräften, entgegenzuhalten, dass für das Bundesverwaltungsgericht nicht ersichtlich ist, worin die Unbestimmtheit und damit die Verfassungswidrigkeit liegen sollen. Eine von der beschwerdeführenden Partei ins Treffen geführte Verfassungswidrigkeit der Bestimmungen der § 34 Abs 3 und § 34a KOG aufgrund einer behaupteten Unbestimmtheit der Begriffe "Postdienste" und "Postpakete" in § 3 PMG konnte vom Bundesverwaltungsgericht daher nicht erkannt werden, zumal der Verfassungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 24.09.2012, B 123/12-9 und B 682/12-7, die Behandlung der Beschwerde, die eine Verfassungswidrigkeit der Bestimmungen der §§ 34, 34a KOG aufzuzeigen versuchte, ablehnte, da "gegen die §§ 34, 34a KommAustria-Gesetz keine verfassungsrechtlichen Bedenken" bestehen.Eine von der beschwerdeführenden Partei ins Treffen geführte Verfassungswidrigkeit der Bestimmungen der Paragraph 34, Absatz 3 und Paragraph 34 a, KOG aufgrund einer behaupteten Unbestimmtheit der Begriffe "Postdienste" und "Postpakete" in Paragraph 3, PMG konnte vom Bundesverwaltungsgericht daher nicht erkannt werden, zumal der Verfassungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 24.09.2012, B 123/12-9 und B 682/12-7, die Behandlung der Beschwerde, die eine Verfassungswidrigkeit der Bestimmungen der Paragraphen 34, 34 a, KOG aufzuzeigen versuchte, ablehnte, da "gegen die Paragraphen 34, 34 a, KommAustria-Gesetz keine verfassungsrechtlichen Bedenken" bestehen. Überdies lehnte der Verfassungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 27.02.2012, B 1131/11-9, über die Beschwerde gegen den Bescheid der RTR-GmbH vom 10.08.2011, PRAUF 05/2011-09, die Behandlung der Beschwerde, mit welcher von der beschwerdeführenden Partei ua beantragt wurde, § 25 Abs 1 PMG,

welchem die Pflicht zur Erstattung einer Anzeige aller "Postdiensteanbieter" zur "Erbringung eines Postdienstes" normiert wird und bei dessen Erfüllung die Pflicht zur Leistung der Finanzierungsbeiträge nach § 34a Abs 2 KOG ausgelöst wird, ua mangels Definition des Begriffes "Postpakete" und mangels Auseinandersetzung der belangten Behörde mit dem Terminus "Postdiensteanbieter" im angefochtenen Bescheid als verfassungswidrig aufzuheben, ab, da sich das Vorliegen der behaupteten Rechtsverletzung, der Verletzung in einem anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder der Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes als so wenig wahrscheinlich erkennen lässt, dass die Beschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hatte.Überdies lehnte der Verfassungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 27.02.2012, B 1131/11-9, über die Beschwerde gegen den Bescheid der RTR-GmbH vom 10.08.2011, PRAUF 05/2011-09, die Behandlung der Beschwerde, mit welcher von der beschwerdeführenden Partei ua beantragt wurde, Paragraph 25, Absatz eins, PMG,

welchem die Pflicht zur Erstattung einer Anzeige aller "Postdiensteanbieter" zur "Erbringung eines Postdienstes" normiert wird und bei dessen Erfüllung die Pflicht zur Leistung der Finanzierungsbeiträge nach Paragraph 34 a, Absatz 2, KOG ausgelöst wird, ua mangels Definition des Begriffes "Postpakete" und mangels Auseinandersetzung der belangten Behörde mit dem Terminus "Postdiensteanbieter" im angefochtenen Bescheid als verfassungswidrig aufzuheben, ab, da sich das Vorliegen der behaupteten Rechtsverletzung, der Verletzung in einem anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder der Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes als so wenig wahrscheinlich erkennen lässt, dass die Beschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hatte. Folglich war vom Bundesverwaltungsgericht dem Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Prüfung der Bestimmungen der § 34 Abs 3 iVm § 34a KOG beim Verfassungsgerichtshof nicht nachzukommen.Folglich war vom Bundesverwaltungsgericht dem Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Prüfung der Bestimmungen der Paragraph 34, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 34 a, KOG beim Verfassungsgerichtshof nicht nachzukommen. 3.5.

  1. Soweit die beschwerdeführende Partei ins Treffen führt, dass die RTR-GmbH von einem geschätzten Gesamtumsatz (In- und Ausland) ausgegangen sei, obwohl die beschwerdeführende Partei in der im Zuge des Ermittlungsverfahrens vor der belangten Behörde eingeholten Stellungnahme die auf den Inlandsumsatz Bezug nehmende Planzahl für Sendungen, die in der Größenordnung von Postpaketen liegen würden, bekanntgegeben habe, und damit die Unterlassung der Einbeziehung einer rechtzeitig abgegebenen Stellungnahme einen Verfahrensmangel darstelle, ist ihr diesbezüglich die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 20.12.2016, 2016/03/0004) entgegenzuhalten:3.5.
  2. Soweit die beschwerdeführende Partei ins Treffen führt, dass die RTR-GmbH von einem geschätzten Gesamtumsatz (In- und Ausland) ausgegangen sei, obwohl die beschwerdeführende Partei in der im Zuge des Ermittlungsverfahrens vor der belangten Behörde eingeholten Stellungnahme die auf den Inlandsumsatz Bezug nehmende Planzahl für Sendungen, die in der Größenordnung von Postpaketen liegen würden, bekanntgegeben habe, und damit die Unterlassung der Einbeziehung einer rechtzeitig abgegebenen Stellungnahme einen Verfahrensmangel darstelle, ist ihr diesbezüglich die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 20.12.2016, 2016/03/0004) entgegenzuhalten: "31 Nichts entscheidend anderes gilt für die Finanzierungsregelung des § 34 iVm § 34a KOG: Der von den Marktteilnehmern, im Fall des § 34a KOG also von der Postbranche, zu finanzierende Aufwand der RTR-GmbH (der nicht aus öffentlichen Mitteln abgedeckte Teil) ist auf die Beitragspflichtigen im Verhältnis des jeweiligen (branchenspezifischen) Einzelumsatzes zum Gesamtumsatz zu verteilen. Die Höhe des jeweiligen Finanzierungsbeitrags ist damit - abgesehen vom Ausmaß des zu finanzierenden Aufwands - abhängig von den Umsätzen der einzelnen Beitragspflichtigen und dem maßgeblichen Gesamtumsatz. Grundlage für die danach entscheidenden Parameter sind zunächst Schätzungen:"31 Nichts entscheidend anderes gilt für die Finanzierungsregelung des Paragraph 34, in Verbindung mit Paragraph 34 a, KOG: Der von den Marktteilnehmern, im Fall des Paragraph 34 a, KOG also von der Postbranche, zu finanzierende Aufwand der RTR-GmbH (der nicht aus öffentlichen Mitteln abgedeckte Teil) ist auf die Beitragspflichtigen im Verhältnis des jeweiligen (branchenspezifischen) Einzelumsatzes zum Gesamtumsatz zu verteilen. Die Höhe des jeweiligen Finanzierungsbeitrags ist damit - abgesehen vom Ausmaß des zu finanzierenden Aufwands - abhängig von den Umsätzen der einzelnen Beitragspflichtigen und dem maßgeblichen Gesamtumsatz. Grundlage für die danach entscheidenden Parameter sind zunächst Schätzungen: 32 Die RTR-GmbH hat jeweils bis zum
  3. Dezember des Vorjahres ein Budget mit den Planwerten für das kommende Jahr zu erstellen und zu veröffentlichen (§ 34 Abs 4 fünfter Satz KOG). Die Beitragspflichtigen ihrerseits haben jeweils bis
  4. Jänner die für das laufende Jahr geplanten Umsätze zu melden; gegebenenfalls ist der voraussichtliche Umsatz von der RTR-GmbH zu schätzen (§ 34 Abs 7 KOG). Branchenspezifischer Aufwand der RTR-GmbH und branchenspezifischer Gesamtumsatz (auf Basis der jeweiligen Einzelmeldungen bzw -schätzungen) sind bis Ende Februar zu veröffentlichen (§ 34 Abs 8 KOG) und bilden die Grundlage für die den Beitragspflichtigen von der RTR-GmbH in vier Teilbeträgen jeweils zum Ende eines Quartals vorzuschreibenden Finanzierungsbeiträge (§ 34 Abs 9 KOG).32 Die RTR-GmbH hat jeweils bis zum
  5. Dezember des Vorjahres ein Budget mit den Planwerten für das kommende Jahr zu erstellen und zu veröffentlichen (Paragraph 34, Absatz 4, fünfter Satz KOG). Die Beitragspflichtigen ihrerseits haben jeweils bis
  6. Jänner die für das laufende Jahr geplanten Umsätze zu melden; gegebenenfalls ist der voraussichtliche Umsatz von der RTR-GmbH zu schätzen (Paragraph 34, Absatz 7, KOG). Branchenspezifischer Aufwand der RTR-GmbH und branchenspezifischer Gesamtumsatz (auf Basis der jeweiligen Einzelmeldungen bzw -schätzungen) sind bis Ende Februar zu veröffentlichen (Paragraph 34, Absatz 8, KOG) und bilden die Grundlage für die den Beitragspflichtigen von der RTR-GmbH in vier Teilbeträgen jeweils zum Ende eines Quartals vorzuschreibenden Finanzierungsbeiträge (Paragraph 34, Absatz 9, KOG). 33 Erst nach Ablauf des Beitragsjahres hat auf Basis des tatsächlichen branchenspezifischen Aufwands und des tatsächlichen, auf Grundlage der gemeldeten bzw gegebenenfalls geschätzten Einzelumsätze ermittelten branchenspezifischen Gesamtumsatzes eine Abrechnung zu erfolgen und ist allenfalls eine Gutschrift zu erstellen oder eine Nachforderung zu erheben (§ 34 Abs 10 bis 12 KOG).33 Erst nach Ablauf des Beitragsjahres hat auf Basis des tatsächlichen branchenspezifischen Aufwands und des tatsächlichen, auf Grundlage der gemeldeten bzw gegebenenfalls geschätzten Einzelumsätze ermittelten branchenspezifischen Gesamtumsatzes eine Abrechnung zu erfolgen und ist allenfalls eine Gutschrift zu erstellen oder eine Nachforderung zu erheben (Paragraph 34, Absatz 10 bis 12 KOG). 34 § 34 Abs 13 KOG ermöglicht eine bescheidmäßige Vorschreibung bzw Feststellung (seitens der Telekom-Control-Kommission) sowohl für den Fall der nicht ordnungsgemäßen Entrichtung des Finanzierungsbeitrags als auch bei Streit über das Ausmaß von Gutschrift bzw Nachforderung iSd § 34 Abs 12 KOG.34 Paragraph 34, Absatz 13, KOG ermöglicht eine bescheidmäßige Vorschreibung bzw Feststellung (seitens der Telekom-Control-Kommission) sowohl für den Fall der nicht ordnungsgemäßen Entrichtung des Finanzierungsbeitrags als auch bei Streit über das Ausmaß von Gutschrift bzw Nachforderung iSd Paragraph 34, Absatz 12, KOG. 35 Ausgangspunkt für die den Beitragspflichtigen in einem Kalenderjahr (regelmäßig quartalsweise - in gleicher Höhe) vorzuschreibenden Finanzierungsbeiträge ist also die von der RTR-GmbH entsprechend § 34 Abs 8 KOG Ende Februar eines jeden Jahres vorzunehmende Veröffentlichung der maßgeblichen Parameter (branchenspezifischer Aufwand und Gesamtumsatz). Die seitens einzelner Beitragspflichtiger bekanntgegebenen (bzw gegebenenfalls geschätzten) Umsätze beeinflussen nach dem Gesagten unmittelbar die Höhe des Finanzierungsbeitrags der anderen Beitragspflichtigen.35 Ausgangspunkt für die den Beitragspflichtigen in einem Kalenderjahr (regelmäßig quartalsweise - in gleicher Höhe) vorzuschreibenden Finanzierungsbeiträge ist also die von der RTR-GmbH entsprechend Paragraph 34, Absatz 8, KOG Ende Februar eines jeden Jahres vorzunehmende Veröffentlichung der maßgeblichen Parameter (branchenspezifischer Aufwand und Gesamtumsatz). Die seitens einzelner Beitragspflichtiger bekanntgegebenen (bzw gegebenenfalls geschätzten) Umsätze beeinflussen nach dem Gesagten unmittelbar die Höhe des Finanzierungsbeitrags der anderen Beitragspflichtigen. 36 Vor diesem Hintergrund ist für eine der Beschwerdeführerin vorschwebende ‚Korrektur' der (laufenden) Finanzierungsbeiträge nach Feststellung und Veröffentlichung iSd § 34 Abs 8 KOG kein Platz; mit Systematik und Teleologie der Regelung über die Finanzierungsbeiträge in § 34 KOG, wonach ein wesentlicher Teil des laufenden Betriebs der Regulierungsbehörde von den Marktteilnehmern zu finanzieren ist, wäre es nicht vereinbar, nach der getroffenen Feststellung, die Basis für die von allen finanzierungspflichtigen Marktteilnehmern - in der Art einer Akontierung (vgl VwGH vom
  7. Mai 2014, 2012/03/0012) - zu leistenden Finanzierungsbeiträge ist, Änderungen des auf einen Teilnehmer entfallenden Teils zuzulassen. Vielmehr bleibt eine allfällige ‚Revidierung' von maßgeblichen Parametern und damit auch des branchenspezifischen Einzelumsatzes gegebenenfalls dem Verfahren nach § 34 Abs 12 KOG vorbehalten. Entgegen der Auffassung der Beschwerde ist dieses Verfahren, das über entsprechenden Antrag mit Bescheid der belangten Behörde abzuschließen ist (§ 34 Abs 13 letzter Satz KOG), nicht etwa auf bloß ‚rechnerische Korrekturen' beschränkt, bedarf doch, wie gerade der vorliegende Fall zeigt, schon die Qualifizierung als ‚branchenspezifischer' - also aus der Erbringung von Postdiensten resultierender - Umsatz, auch einer rechtlichen Beurteilung.36 Vor diesem Hintergrund ist für eine der Beschwerdeführerin vorschwebende ‚Korrektur' der (laufenden) Finanzierungsbeiträge nach Feststellung und Veröffentlichung iSd Paragraph 34, Absatz 8, KOG kein Platz; mit Systematik und Teleologie der Regelung über die Finanzierungsbeiträge in Paragraph 34, KOG, wonach ein wesentlicher Teil des laufenden Betriebs der Regulierungsbehörde von den Marktteilnehmern zu finanzieren ist, wäre es nicht vereinbar, nach der getroffenen Feststellung, die Basis für die von allen finanzierungspflichtigen Marktteilnehmern - in der Art einer Akontierung vergleiche VwGH vom
  8. Mai 2014, 2012/03/0012) - zu leistenden Finanzierungsbeiträge ist, Änderungen des auf einen Teilnehmer entfallenden Teils zuzulassen. Vielmehr bleibt eine allfällige ‚Revidierung' von maßgeblichen Parametern und damit auch des branchenspezifischen Einzelumsatzes gegebenenfalls dem Verfahren nach Paragraph 34, Absatz 12, KOG vorbehalten. Entgegen der Auffassung der Beschwerde ist dieses Verfahren, das über entsprechenden Antrag mit Bescheid der belangten Behörde abzuschließen ist (Paragraph 34, Absatz 13, letzter Satz KOG), nicht etwa auf bloß ‚rechnerische Korrekturen' beschränkt, bedarf doch, wie gerade der vorliegende Fall zeigt, schon die Qualifizierung als ‚branchenspezifischer' - also aus der Erbringung von Postdiensten resultierender - Umsatz, auch einer rechtlichen Beurteilung. 37 Mit dem gegen die Höhe des eigenen maßgeblichen Umsatzes wie auch des branchenspezifischen Gesamtumsatzes und damit auch gegen die angebliche Nichteinbeziehung von weiteren ‚wesentlichen Branchenteilnehmern' gerichteten Beschwerdevorbringen wird daher keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids aufgezeigt." Im vorliegenden Fall wurde die beschwerdeführende Partei von der RTR-GmbH mit Schreiben vom 12.12.2013 ersucht, ihren Planumsatz für das Jahr 2014 bis zum 15.01.2014 bekannt zu geben. Da die beschwerdeführende Partei mit Schreiben vom 16.12.2013 die Meldung ihres geplanten Umsatzes verweigerte, wurde von der RTR-GmbH der voraussichtliche Umsatz der beschwerdeführenden Partei

§ 34Abs 7 zweiter Satz i

Vm § 34a Abs 3 KOG geschätzt. Die RTR-GmbH räumte der beschwerdeführenden Partei zu dieser Schätzung die Möglichkeit zur Stellungnahme ein. Die beschwerdeführende Partei gab jedoch weiterhin ihren Planumsatz nicht bekannt. Aufgrund der Weigerung der beschwerdeführenden Partei, ihren geplanten Umsatz zu melden, wurde der Planumsatz des Unternehmens für das Jahr 2014 von der RTR-GmbH auf Grundlage des im Firmenbuch befindlichen Jahresabschlusses der beschwerdeführenden Partei hinsichtlich des Geschäftsjahres 2012 geschätzt. Dabei wurde wegen fehlender Abgrenzungsmöglichkeiten der Gesamtumsatz des Unternehmens als die am ehesten zutreffende Größe herangezogen.Im vorliegenden Fall wurde die beschwerdeführende Partei von der RTR-GmbH mit Schreiben vom 12.12.2013 ersucht, ihren Planumsatz für das Jahr 2014 bis zum 15.01.2014 bekannt zu geben. Da die beschwerdeführende Partei mit Schreiben vom 16.12.2013 die Meldung ihres geplanten Umsatzes verweigerte, wurde von der RTR-GmbH der voraussichtliche Umsatz der beschwerdeführenden Partei

Paragraph 34, Absatz 7, zweiter Satz in Verbindung mit Paragraph 34 a, Absatz 3, KOG geschätzt. Die RTR-GmbH räumte der beschwerdeführenden Partei zu dieser Schätzung die Möglichkeit zur Stellungnahme ein. Die beschwerdeführende Partei gab jedoch weiterhin ihren Planumsatz nicht bekannt. Aufgrund der Weigerung der beschwerdeführenden Partei, ihren geplanten Umsatz zu melden, wurde der Planumsatz des Unternehmens für das Jahr 2014 von der RTR-GmbH auf Grundlage des im Firmenbuch befindlichen Jahresabschlusses der beschwerdeführenden Partei hinsichtlich des Geschäftsjahres 2012 geschätzt. Dabei wurde wegen fehlender Abgrenzungsmöglichkeiten der Gesamtumsatz des Unternehmens als die am ehesten zutreffende Größe herangezogen.

der soeben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine "Korrektur" der Finanzierungsbeiträge nach Feststellung und Veröffentlichung

§ 34Abs 8 KOG nicht mehr zulässig.

In der vorliegenden Konstellation ist die Feststellung und Veröffentlichung

§ 34aAbs 3 i

Vm § 34 Abs 8 KOG Ende Februar 2014 erfolgt (vgl. https://www.rtr.at/de/post/PostPlanumsaetze2014). Die beschwerdeführende Partei ist bis dahin untätig geblieben und gab erst im Zuge des gegenständlichen Verfahrens vor der belangten Behörde mit Schreiben vom 20.05.2015 eine Planumsatzzahl bekannt, welche

der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes als verspätet einzustufen ist. Wie der Verwaltungsgerichtshof klar festhielt, bleibt für eine allfällige "Revidierung" des branchenspezifischen Einzelumsatzes für das Verfahren nach § 34a Abs 3 iVm § 34 Abs 12 KOG kein Raum. Dass zur Schätzung der Jahresabschluss des Geschäftsjahres 2012 herangezogen wurde, wurde von der beschwerdeführenden Partei nicht bemängelt; eine allfällige diesbezügliche Rechtswidrigkeit konnte auch vom Bundesverwaltungsgericht nicht erkannt werden.

der soeben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine "Korrektur" der Finanzierungsbeiträge nach Feststellung und Veröffentlichung

Paragraph 34, Absatz 8, KOG nicht mehr zulässig. In der vorliegenden Konstellation ist die Feststellung und Veröffentlichung

Paragraph 34 a, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 8, KOG Ende Februar 2014 erfolgt vergleiche https://www.rtr.at/de/post/PostPlanumsaetze2014). Die beschwerdeführende Partei ist bis dahin untätig geblieben und gab erst im Zuge des gegenständlichen Verfahrens vor der belangten Behörde mit Schreiben vom 20.05.2015 eine Planumsatzzahl bekannt, welche

der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes als verspätet einzustufen ist. Wie der Verwaltungsgerichtshof klar festhielt, bleibt für eine allfällige "Revidierung" des branchenspezifischen Einzelumsatzes für das Verfahren nach Paragraph 34 a, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 12, KOG kein Raum. Dass zur Schätzung der Jahresabschluss des Geschäftsjahres 2012 herangezogen wurde, wurde von der beschwerdeführenden Partei nicht bemängelt; eine allfällige diesbezügliche Rechtswidrigkeit konnte auch vom Bundesverwaltungsgericht nicht erkannt werden. 3.

  1. Zu einer möglichen Unionsrechtswidrigkeit der verpflichtenden Leistung von Finanzierungsbeiträgen ist Folgendes festzuhalten: In einem vergleichbaren Verfahren betreffend Festsetzung von Finanzierungsbeiträgen legte der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 17.12.2014, 2012/03/0153, dem Gerichtshof der Europäischen Union nach Art 267 AEUV ua folgende Frage zur Vorabentscheidung vor:In einem vergleichbaren Verfahren betreffend Festsetzung von Finanzierungsbeiträgen legte der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 17.12.2014, 2012/03/0153, dem Gerichtshof der Europäischen Union nach Artikel 267, AEUV ua folgende Frage zur Vorabentscheidung vor: "Steht die Richtlinie 97/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  2. Dezember 1997 über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstequalität, ABl L 15 vom
  3. Jänner 1998, in der Fassung der Richtlinie 2008/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  4. Februar 2008, insbesondere deren Art 9, einer nationalen Regelung entgegen, wonach Postdiensteanbieter unabhängig davon zur Mitfinanzierung der betrieblichen Aufwendungen der nationalen Regulierungsbehörde verpflichtet sind, ob sie Universaldienstleistungen erbringen?""Steht die Richtlinie 97/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  5. Dezember 1997 über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstequalität, Amtsblatt L 15 vom
  6. Jänner 1998, in der Fassung der Richtlinie 2008/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  7. Februar 2008, insbesondere deren Artikel 9,, einer nationalen Regelung entgegen, wonach Postdiensteanbieter unabhängig davon zur Mitfinanzierung der betrieblichen Aufwendungen der nationalen Regulierungsbehörde verpflichtet sind, ob sie Universaldienstleistungen erbringen?" Diese Frage beantwortete der Gerichtshof der Europäischen Union in dem in dieser Rechtssache ergangenen Urteil vom 16.11.2016, Rs C-2/15, DHL Express (Austria) GmbH, wie folgt: "Art. 9 Abs. 2 Unterabs. 2 vierter Gedankenstrich der Richtlinie 97/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  8. Dezember 1997 über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstequalität in der durch die Richtlinie 2008/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  9. Februar 2008 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nicht entgegensteht, die die Verpflichtung, einen Beitrag zur Finanzierung der Regulierungsbehörde des Postsektors zu leisten, allen Anbietern dieses Sektors auferlegt, einschließlich derjenigen, die keine zum Universaldienst gehörenden Postdienste erbringen."""Art". 9 Absatz 2, Unterabs. 2 vierter Gedankenstrich der Richtlinie 97/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  10. Dezember 1997 über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstequalität in der durch die Richtlinie 2008/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  11. Februar 2008 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nicht entgegensteht, die die Verpflichtung, einen Beitrag zur Finanzierung der Regulierungsbehörde des Postsektors zu leisten, allen Anbietern dieses Sektors auferlegt, einschließlich derjenigen, die keine zum Universaldienst gehörenden Postdienste erbringen." Der Gerichtshof der Europäischen Union sprach damit aus, dass die in Rede stehenden Bestimmungen der Postdienste-Richtlinie einer Regelung wie der nach dem KOG, welche die Verpflichtung zur Mitfinanzierung der Tätigkeit der Regulierungsbehörde der Postbranche unabhängig davon auferlegt, ob deren Mitglieder Universaldienstleistungen erbringen, nicht entgegenstünden (vgl. VwGH 20.12.2016, 2016/03/0004).Der Gerichtshof der Europäischen Union sprach damit aus, dass die in Rede stehenden Bestimmungen der Postdienste-Richtlinie einer Regelung wie der nach dem KOG, welche die Verpflichtung zur Mitfinanzierung der Tätigkeit der Regulierungsbehörde der Postbranche unabhängig davon auferlegt, ob deren Mitglieder Universaldienstleistungen erbringen, nicht entgegenstünden vergleiche VwGH 20.12.2016, 2016/03/0004). Auch eine Unionsrechtswidrigkeit liegt daher nicht vor. 3.
  12. Weitere Gründe, die zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides führen könnten, wurden von der beschwerdeführenden Partei nicht vorgebracht und waren auch für das Bundesverwaltungsgericht nicht erkennbar. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt
  13. des angefochtenen Bescheides war daher insgesamt als unbegründet abzuweisen. Zu Spruchpunkt
  14. des angefochtenen Bescheides: 3.8.

§ 34Abs 9 i

Vm § 34a Abs 3 KOG sind den Beitragspflichtigen die Finanzierungsbeiträge auf Basis der veröffentlichten Schätzungen in vier Teilbeträgen jeweils zum Ende eines Quartals von der RTR-GmbH vorzuschreiben und von diesen an die RTR-GmbH zu entrichten. Die Beitragspflichtigen können auch auf die quartalsmäßige Vorschreibung zugunsten einer jährlichen Vorschreibung verzichten.3.8.

Paragraph 34, Absatz 9, in Verbindung mit Paragraph 34 a, Absatz 3, KOG sind den Beitragspflichtigen die Finanzierungsbeiträge auf Basis der veröffentlichten Schätzungen in vier Teilbeträgen jeweils zum Ende eines Quartals von der RTR-GmbH vorzuschreiben und von diesen an die RTR-GmbH zu entrichten. Die Beitragspflichtigen können auch auf die quartalsmäßige Vorschreibung zugunsten einer jährlichen Vorschreibung verzichten. Da die Beschwerde in Bezug auf Spruchpunkt

  1. des angefochtenen Bescheides abzuweisen war, war vom Bundesverwaltungsgericht insgesamt auf Abweisung der Beschwerde (auch in Hinblick auf Spruchpunkt
  2. des angefochtenen Bescheides) zu erkennen. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung: 3.
  3. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte ungeachtet des Antrags der beschwerdeführenden Partei aus folgenden Erwägungen abgesehen werden: Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

§ 24Abs 4 Vw

GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstehen.Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich dazu Folgendes (vgl. zB VwGH 29.01.2014, 2013/03/0004; 28.08.2013, 2011/06/0006, zu § 39 Abs 2 Z 6 VwGG): In seinem Urteil vom 18.07.2013, 56.422/09, Schädler-Eberle/Liechtenstein, sprach der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur aus, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne. Die staatlichen Behörden können auch auf Aspekte der Effizienz und Verfahrensökonomie Rücksicht nehmen und auf das Gebot der angemessenen Verfahrensdauer Bedacht nehmen (vgl. VwGH 23.10.2013, 2012/03/0002; 27.09.2013, 2012/05/0212).Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich dazu Folgendes vergleiche zB VwGH 29.01.2014, 2013/03/0004; 28.08.2013, 2011/06/0006, zu Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, VwGG): In seinem Urteil vom 18.07.2013, 56.422/09, Schädler-Eberle/Liechtenstein, sprach der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur aus, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne. Die staatlichen Behörden können auch auf Aspekte der Effizienz und Verfahrensökonomie Rücksicht nehmen und auf das Gebot der angemessenen Verfahrensdauer Bedacht nehmen vergleiche VwGH 23.10.2013, 2012/03/0002; 27.09.2013, 2012/05/0212). Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist im gegenständlichen Fall geklärt. In der vorliegenden Beschwerde wurde die behördliche Beweiswürdigung nicht bekämpft, der festgestellte Sachverhalt blieb unbestritten und im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht waren ausschließlich Rechtsfragen von Bedeutung, zu deren Lösung iSd Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte eine öffentlich mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Art 6 EMRK wie auch Art 47 GRC in Hinblick auf unionsrechtlich garantierte Rechte stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen.Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist im gegenständlichen Fall geklärt. In der vorliegenden Beschwerde wurde die behördliche Beweiswürdigung nicht bekämpft, der festgestellte Sachverhalt blieb unbestritten und im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht waren ausschließlich Rechtsfragen von Bedeutung, zu deren Lösung iSd Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte eine öffentlich mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Artikel 6, EMRK wie auch Artikel 47, GRC in Hinblick auf unionsrechtlich garantierte Rechte stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen. Zu Spruchpunkt B)

§ 25aAbs 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG), BGBl Nr 10/1985 idF BGBl I Nr 24/2017, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 24 aus 2017,, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Revision ist

Art 133Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Die vorliegende Entscheidung folgt insbesondere den Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.12.2016, 2016/03/0004, vom 29.01.2015, 2012/03/0058, und vom 25.01.2012, 2011/03/0200).Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Die vorliegende Entscheidung folgt insbesondere den Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.12.2016, 2016/03/0004, vom 29.01.2015, 2012/03/0058, und vom 25.01.2012, 2011/03/0200). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W120.2114108.1.00

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