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{'item': 'W124 2141943-1'}

Obsah (9)§ 17Art. 133§ 3§ 6§ 58Art. 130§ 28§ 31§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum25.04.2018 GeschäftszahlW124 2141943-1 SpruchW124 2141941-1/15Z W124 2141943-1/15Z W124 2141945-1/9Z W124 2141946-1/9Z W124 2141949-1/15Z BESCHLUSS Das Bunde

§ 17Vw

GVG iVm § 62 Abs. 4 AVG zurückgewiesen.Die Anträge werden

Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 62, Absatz 4, AVG zurückgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Erkenntnis vom XXXX , XXXX , gab das Bundesverwaltungsgericht der gegenständlichen Beschwerde statt und erkannte den Beschwerdeführern (im Folgenden: BF)

§ 3Abs. 1 Asyl

G. 2005, BGBl. I. Nr. 100/2005 den Status des Asylberechtigten zu.

§ 3Abs. 5 Asyl

G. wurde festgestellt, dass den BF damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.1. Mit Erkenntnis vom römisch 40 , römisch 40 , gab das Bundesverwaltungsgericht der gegenständlichen Beschwerde statt und erkannte den Beschwerdeführern (im Folgenden: BF)

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG. 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005, den Status des Asylberechtigten zu.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG. wurde festgestellt, dass den BF damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

  1. Am XXXX wurde der Antrag auf Berichtigung gestellt, dass das BVwG das ergangene Erkenntnis dahingehend berichtigen möge, dass der Kopf des Erkenntnisses zu lauten habe: " Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Felseisen über die Beschwerden (1.) der XXXX
  2. Am römisch 40 wurde der Antrag auf Berichtigung gestellt, dass das BVwG das ergangene Erkenntnis dahingehend berichtigen möge, dass der Kopf des Erkenntnisses zu lauten habe: " Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Felseisen über die Beschwerden (1.) der römisch 40 , geboren am XXXX , (2.) des XXXX , geboren am XXXX , (3.) der XXXX, geboren am römisch 40 , (2.) des römisch 40 , geboren am römisch 40 , (3.) der römisch 40 , geboren am XXXX , (4.) der XXXX , geboren am XXXX , (5.) XXXX , geboren am XXXX , alle afghanische Staatsangehörige, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zlen., geboren am römisch 40 , (4.) der römisch 40 , geboren am römisch 40 , (5.) römisch 40 , geboren am römisch 40 , alle afghanische Staatsangehörige, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zlen. (1.) XXXX , (2.) XXXX , (3.) XXXX , (4.) XXXX , (5.) XXXX nach mündlichen Verhandlungen vom XXXX und XXXX zu Recht erkannt:"(1.) römisch 40 , (2.) römisch 40 , (3.) römisch 40 , (4.) römisch 40 , (5.) römisch 40 nach mündlichen Verhandlungen vom römisch 40 und römisch 40 zu Recht erkannt:"

§ 17Vw

GVG iVm § 62 Abs. 4 AVG könne das Bundesverwaltungsgericht jeder Zeit von Amts wegen Schreib-, und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaften Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in seinen Entscheidungen berichtigen.

Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 62, Absatz 4, AVG könne das Bundesverwaltungsgericht jeder Zeit von Amts wegen Schreib-, und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaften Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in seinen Entscheidungen berichtigen. Neben der Berichtigung von Schreib- oder Rechenfehlern ermächtige § 62 Abs. 4 AVG auch die Berichtigung von offenkundigen, auf einem Versehen beruhenden Unrichtigkeiten. Eine solche Unrichtigkeit liege dann vor, wenn in der ursprünglichen Entscheidung der Wille der Behörde unrichtige wiedergegeben wurde (vgl. Hengstschläger-Leeb, AVG § 62, Rz 35 und Rz 46 mit Verweisen auf die Rechtsprechung des VwGH).Neben der Berichtigung von Schreib- oder Rechenfehlern ermächtige Paragraph 62, Absatz 4, AVG auch die Berichtigung von offenkundigen, auf einem Versehen beruhenden Unrichtigkeiten. Eine solche Unrichtigkeit liege dann vor, wenn in der ursprünglichen Entscheidung der Wille der Behörde unrichtige wiedergegeben wurde vergleiche Hengstschläger-Leeb, AVG Paragraph 62,, Rz 35 und Rz 46 mit Verweisen auf die Rechtsprechung des VwGH). Im betreffenden Erkenntnis des BVwG sei ein Fehler unterlaufen, indem die Geburtsdaten der Asylberechtigten falsch bezeichnet worden seien. Im Verfahren seien beglaubigte Übersetzungen der Identitäsdokumente vorgelegt worden, aus denen die richtigen Geburtsdaten der Asylberechtigten hervorgehen würde. Es liege daher eine offenkundige, auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit vor, die gem. § 17 VwGVG iVm §62 Abs 4 AVG von Amts wegen berichtigt werden könne.Im betreffenden Erkenntnis des BVwG sei ein Fehler unterlaufen, indem die Geburtsdaten der Asylberechtigten falsch bezeichnet worden seien. Im Verfahren seien beglaubigte Übersetzungen der Identitäsdokumente vorgelegt worden, aus denen die richtigen Geburtsdaten der Asylberechtigten hervorgehen würde. Es liege daher eine offenkundige, auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit vor, die gem. Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit §62 Absatz 4, AVG von Amts wegen berichtigt werden könne. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1.

§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.1.

Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt.

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF, geregelt.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu Spruchteil A):

§ 17Vw

GVG i.V.m. § 62 Abs. 4 AVG kann das Bundesverwaltungsgericht jederzeit von Amts wegen Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in seinen Entscheidungen berichtigen.

Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 62, Absatz 4, AVG kann das Bundesverwaltungsgericht jederzeit von Amts wegen Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in seinen Entscheidungen berichtigen. Neben der Berichtigung von Schreib- oder Rechenfehlern ermächtigt § 62 Abs. 4 AVG auch die Berichtigung von offenkundigen, auf einem Versehen beruhenden Unrichtigkeiten. Eine solche Unrichtigkeit liegt dann vor, wenn in der ursprünglichen Entscheidung der Wille der Behörde unrichtig wiedergegeben wurde (vgl. Hengstschläger-Leeb, AVG § 62, Rz 35 und Rz 46 mit Verweisen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).Neben der Berichtigung von Schreib- oder Rechenfehlern ermächtigt Paragraph 62, Absatz 4, AVG auch die Berichtigung von offenkundigen, auf einem Versehen beruhenden Unrichtigkeiten. Eine solche Unrichtigkeit liegt dann vor, wenn in der ursprünglichen Entscheidung der Wille der Behörde unrichtig wiedergegeben wurde vergleiche Hengstschläger-Leeb, AVG Paragraph 62,, Rz 35 und Rz 46 mit Verweisen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes). Nach hA komme der Partei auf die "von Amts wegen" vorzunehmende Berichtigung kein Rechtsanspruch zu (VwSlg 4472 A/1957; VwGH 11.3.1983, 82/04/0126; 19.12.1995, 93/05/0179; Hengstschläger Rz 469; Walter/Thienel AVG § 62 Anm 15; so im Ergebnis auch VwGH 30.5.1969, 1564/68). Es bleibe ihr allerdings unbenommen, eine amtswegige Berichtigung eines Bescheides nach § 62 Abs 4 AVG anzuregen. Wird dieser Anregung von der Behörde jedoch keine Folge gegeben, so ist die Partei hierdurch in keinem Recht verletzt (VwGH 12.11.1957, 846/57; 10.12.1991, 91/04/0289; 19.12.1995, 93/05/0179). Ein Antrag auf Berichtigung ist- durch verfahrensrechtlichen Becheid (Fink, Zuständigkeit 628)- als unzulässig zurückzuweisen (vgl VwGH 10.12.1991, 91/04/0289; ferner VwGH 12.11.1957, 846/57).Nach hA komme der Partei auf die "von Amts wegen" vorzunehmende Berichtigung kein Rechtsanspruch zu (VwSlg 4472 A/1957; VwGH 11.3.1983, 82/04/0126; 19.12.1995, 93/05/0179; Hengstschläger Rz 469; Walter/Thienel AVG Paragraph 62, Anmerkung 15; so im Ergebnis auch VwGH 30.5.1969, 1564/68). Es bleibe ihr allerdings unbenommen, eine amtswegige Berichtigung eines Bescheides nach Paragraph 62, Absatz 4, AVG anzuregen. Wird dieser Anregung von der Behörde jedoch keine Folge gegeben, so ist die Partei hierdurch in keinem Recht verletzt (VwGH 12.11.1957, 846/57; 10.12.1991, 91/04/0289; 19.12.1995, 93/05/0179). Ein Antrag auf Berichtigung ist- durch verfahrensrechtlichen Becheid (Fink, Zuständigkeit 628)- als unzulässig zurückzuweisen vergleiche VwGH 10.12.1991, 91/04/0289; ferner VwGH 12.11.1957, 846/57). Einem Berichtigungsbescheid kommt nur feststellende, nicht jedoch rechtsgestaltende Wirkung zu. Seine Funktion erschöpft sich ausschließlich in der Feststellung des tatsächlichen Inhaltes des berichtigten Bescheides schon zum Zeitpunkt seiner in berichtigungsbedürftiger Form erfolgten Erlassung. Einem solchen Verständnis vom Wesen des Berichtigungsbescheides entspricht die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes des Inhaltes, dass ein Berichtigungsbescheid mit dem von ihm berichtigten Bescheid eine Einheit bildet, sodass der berichtigte Bescheid i.S.d. Berichtigungsbescheides in dem Zeitpunkt als geändert angesehen werden muss, in dem er in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. VwGH 14.10.2003, 2001/05/0632).Einem Berichtigungsbescheid kommt nur feststellende, nicht jedoch rechtsgestaltende Wirkung zu. Seine Funktion erschöpft sich ausschließlich in der Feststellung des tatsächlichen Inhaltes des berichtigten Bescheides schon zum Zeitpunkt seiner in berichtigungsbedürftiger Form erfolgten Erlassung. Einem solchen Verständnis vom Wesen des Berichtigungsbescheides entspricht die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes des Inhaltes, dass ein Berichtigungsbescheid mit dem von ihm berichtigten Bescheid eine Einheit bildet, sodass der berichtigte Bescheid i.S.d. Berichtigungsbescheides in dem Zeitpunkt als geändert angesehen werden muss, in dem er in Rechtskraft erwachsen ist vergleiche VwGH 14.10.2003, 2001/05/0632). Im vorliegenden Fall führte die BF 1 in der mit ihr am XXXX aufgenommenen Niederschrift aus, dass diese am XXXX , in XXXX , Afghanistan geboren ist. Zum Geburtsdatum des BF 2 gab diese an, dass er am XXXX in XXXX geboren ist. Bezüglich des BF 3 gab diese an, dass dieser am XXXX , BF 4 am XXXX und BF 5 am XXXX in XXXX in Afghanistan geboren sind. Ebenso wurden BF 4 und BF 5 in der mit der BF 1 am XXXX aufgenommen Niederschrift unter diesen von der BF 1 angeführten Geburtsdaten geführt, ohne dass dagegen Einwände erhoben wurden.Im vorliegenden Fall führte die BF 1 in der mit ihr am römisch 40 aufgenommenen Niederschrift aus, dass diese am römisch 40 , in römisch 40 , Afghanistan geboren ist. Zum Geburtsdatum des BF 2 gab diese an, dass er am römisch 40 in römisch 40 geboren ist. Bezüglich des BF 3 gab diese an, dass dieser am römisch 40 , BF 4 am römisch 40 und BF 5 am römisch 40 in römisch 40 in Afghanistan geboren sind. Ebenso wurden BF 4 und BF 5 in der mit der BF 1 am römisch 40 aufgenommen Niederschrift unter diesen von der BF 1 angeführten Geburtsdaten geführt, ohne dass dagegen Einwände erhoben wurden. In den in der Verhandlung am XXXX dem BVwG vorgelegten Übersetzungen des Schreiben mit der ID Card No: XXXX , Beilage B, ist als Geburtsdatum für BF 2 der XXXX , in der mit Schreiben vom XXXX beigefügten Schreiben mit der ID Card No: XXXX als Geburtsdatum für BF 3 der XXXX und in der ID Card No: XXXX für BF 1, welche in der Verhandlung vom XXXX vorgelegt wurde.In den in der Verhandlung am römisch 40 dem BVwG vorgelegten Übersetzungen des Schreiben mit der ID Card No: römisch 40 , Beilage B, ist als Geburtsdatum für BF 2 der römisch 40 , in der mit Schreiben vom römisch 40 beigefügten Schreiben mit der ID Card No: römisch 40 als Geburtsdatum für BF 3 der römisch 40 und in der ID Card No: römisch 40 für BF 1, welche in der Verhandlung vom römisch 40 vorgelegt wurde. Überdies wurde in der Verhandlung vor dem BVwG am XXXX eine Bestätigung einer Psychotherapeutin vom XXXX , wonach die BF 1, mit Geburtsdatum XXXX , in Behandlung ist, eine Kursbestätigung der Teilnahme an einem Deutschkurs A 1 Niveau einer Sprachschule vom XXXX und eine Bestätigung des Arbeitskreises XXXX vom XXXX mit selbigen Geburtsdatum vorgelegt und eine Schulnachricht der Zwillinge BF 4 und des BF 5 mit dem Geburtsdatum XXXX vorgelegt.Überdies wurde in der Verhandlung vor dem BVwG am römisch 40 eine Bestätigung einer Psychotherapeutin vom römisch 40 , wonach die BF 1, mit Geburtsdatum römisch 40 , in Behandlung ist, eine Kursbestätigung der Teilnahme an einem Deutschkurs A 1 Niveau einer Sprachschule vom römisch 40 und eine Bestätigung des Arbeitskreises römisch 40 vom römisch 40 mit selbigen Geburtsdatum vorgelegt und eine Schulnachricht der Zwillinge BF 4 und des BF 5 mit dem Geburtsdatum römisch 40 vorgelegt. Im Hinblick der Divergenzen der Angaben zu den Geburtsdaten, welche sich einerseits aus den Ausführungen der BF 1 bzw. den vorgelegten Unterlagen und anderseits aus den sogenannten Tazkiras (ID-Karten) ergeben haben, ist das BVwG von den von der BF 1 genannten Geburtsdaten bzw. den ihrer Kinder ausgegangen, als auch die sonstigen in der Verhandlung vor dem BVwG der BF 1 persönlich gemachten Angaben, welche zu einem positiven Verfahrensausgang geführt haben, glaubwürdig erachtet wurden. Insofern konnten im Hinblick des notorischen Wissens, dass einerseits echte Dokumente unwahren Inhalts in Afghanistan in erheblichem Umfang vorhanden sind (z.B. Länderbericht Afghanistan XXXX wonach Pässe und Personenstandsurkunden von afghanischen Ministerien und Behörden ohne adäquaten Nachweis ausgestellt werden) und andererseits das Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres keine Beglaubigung afghanischer Urkunden vornimmt, nicht gefolgt werden.Im Hinblick der Divergenzen der Angaben zu den Geburtsdaten, welche sich einerseits aus den Ausführungen der BF 1 bzw. den vorgelegten Unterlagen und anderseits aus den sogenannten Tazkiras (ID-Karten) ergeben haben, ist das BVwG von den von der BF 1 genannten Geburtsdaten bzw. den ihrer Kinder ausgegangen, als auch die sonstigen in der Verhandlung vor dem BVwG der BF 1 persönlich gemachten Angaben, welche zu einem positiven Verfahrensausgang geführt haben, glaubwürdig erachtet wurden. Insofern konnten im Hinblick des notorischen Wissens, dass einerseits echte Dokumente unwahren Inhalts in Afghanistan in erheblichem Umfang vorhanden sind (z.B. Länderbericht Afghanistan römisch 40 wonach Pässe und Personenstandsurkunden von afghanischen Ministerien und Behörden ohne adäquaten Nachweis ausgestellt werden) und andererseits das Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres keine Beglaubigung afghanischer Urkunden vornimmt, nicht gefolgt werden. Zusammenfassend kann im konkreten Fall daher gesagt werden, dass der in der Entscheidung des BVwG gefasste Gedanke nicht unrichtig wiedergegeben wurde. Unabhängig davon ist die Unrichtigkeit erst dann offenkundig, wenn sie jene Personen, für die der Bescheid bestimmt ist, klar erkennen können (VwGH 19.01.1990, 89/18/0183; 27.02.2004, 2003/02/0144; 25.05.2004, 2002/11/0026). Diese Voraussetzung ist dann gegeben, wenn das Erkennen des Versehens kein längeres Nachdenken und keine Nachschau im Gesetz erfordert, wobei vom Maßstab eines mit der zu behandelnden Materie vertrauten Durchschnittsbetrachters auszugehen ist (VwGH 13.09.1991, 90/18/0248; 19.11.2002, 2002/12/0140). Dies ist in der gegenständlichen Entscheidung nicht der Fall gewesen. Zu Spruchteil B): 3.1.

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.1.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W124.2141943.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.