AVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird
Paragraph 68, AVG als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde wird weiters
G 2005, iVm § 9 BFA-VG und § 52 Abs. 2 Z 2 FPG 2005 sowie § 52 Abs. 9 iVm § 46 und § 55 Abs. 1a FPG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird weiters
Paragraph 57,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005, in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG und Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 sowie Paragraph 52, Absatz 9, in Verbindung mit Paragraph 46 und Paragraph 55, Absatz eins a, FPG 2005 als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass die Dauer des Einreiseverbotes
3 Z 1 FPG auf 5 Jahre herabgesetzt wird.Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sieben. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass die Dauer des Einreiseverbotes
Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG auf 5 Jahre herabgesetzt wird. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (BF), ein Staatsangehöriger von Guinea, reiste bereits im September 2002 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 30.9.2002 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Mit Bescheid des Bundesasylamtes (BAA) (nunmehr Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA)) vom 27.05.2003 wurde dieser Antrag gem. § 7 AsylG. 1997 abgewiesen und die Abschiebung nach GUINEA gem. § 8 AsylG für zulässig erklärt.Mit Bescheid des Bundesasylamtes (BAA) (nunmehr Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA)) vom 27.05.2003 wurde dieser Antrag gem. Paragraph 7, AsylG. 1997 abgewiesen und die Abschiebung nach GUINEA gem. Paragraph 8, AsylG für zulässig erklärt. Der BF brachte fristgerecht Beschwerde ein. Jedoch wurde das Verfahren 2008 aufgrund unbekannten Aufenthaltes mit Aktenvermerk des Asylgerichtshofes gem. §24 Abs. 2 iVm Abs. 1 Z1 AsylG 2005 eingestellt.Der BF brachte fristgerecht Beschwerde ein. Jedoch wurde das Verfahren 2008 aufgrund unbekannten Aufenthaltes mit Aktenvermerk des Asylgerichtshofes gem. §24 Absatz 2, in Verbindung mit Absatz eins, Z1 AsylG 2005 eingestellt. Am 11.07.2011 stellte der BF erneut einen Antrag auf internationalen Schutz und mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes, W196 1238375-2/13E vom 24.02.2016, wurde die Beschwerde gem. §§ 3 Abs. 1, 8 Abs.1, 55, 57 AsylG. 2005, § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG iVm. § 9 BFA-VG. und §§ 52, 46 FPG. als unbegründet abgewiesen. Das Verfahren erwuchs in weiterer Folge in Rechtskraft.Am 11.07.2011 stellte der BF erneut einen Antrag auf internationalen Schutz und mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes, W196 1238375-2/13E vom 24.02.2016, wurde die Beschwerde gem. Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 55, 57, AsylG. 2005, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG. und Paragraphen 52, 46, FPG. als unbegründet abgewiesen. Das Verfahren erwuchs in weiterer Folge in Rechtskraft. Am 02.02.2017 stellte der BF nunmehr gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag im Sinne §68 AVG). Bei der Einvernahme am 02.02.2018 gab der BF zum neuerlichen Asylantrag an, dass es wegen der Ebola-Epidemie 2014 zu Kämpfen in seinem Dorf zwischen dem Militär und der Bevölkerung gekommen sei. Er leide an Hepatitis B, an Gastritis, Hämorriden und Laktoseintoleranz und sein schlecht operiertes rechtes Knie hindere ihn an einer Ausreise. Am 17.01.2018 wurde der BF durch einen Organwalter des BFA, in Anwesenheit eines Rechtsberaters sowie eines beeideten Dolmetschers einvernommen. Dabei machte er folgende Angaben: "... LA: Sind Sie derzeit in ärztlicher Betreuung und/ oder Behandlung bzw. Therapie? VP: Ich bin derzeit in Spitalsbehandlung im XXXX. Ich bin eigentlich immer in Behandlung. Ich habe einen weiteren Termin am 20.02.2018, dazu habe ich auch Befunde und eine Terminbestätigung. Ich war 4 Tage im XXXX stationär aufhältig.VP: Ich bin derzeit in Spitalsbehandlung im römisch 40 . Ich bin eigentlich immer in Behandlung. Ich habe einen weiteren Termin am 20.02.2018, dazu habe ich auch Befunde und eine Terminbestätigung. Ich war 4 Tage im römisch 40 stationär aufhältig. LA: Seit wann sind Sie in Behandlung? VP: Seit langer Zeit. Ich war bei vielen Ärzten. LA: Nehmen Sie zurzeit Medikamente? Wenn ja welche? VP: Man gab mir mal Medikamente, aber derzeit nehme ich keine. Ich habe vorige Woche mit den Medikamenten aufgehört. LA: Wegen was sind Sie in Behandlung? VP: Es sind Dinge, die die Ärzte nicht verstanden haben. Ich mache Tests. Ich leide am Hepatitis B und habe Hämorrhoiden. Ich habe eine Laktose Allergie. LA: Seit wann haben Sie Laktose Intoleranz? VP: Dies wurde 2014 festgestellt. Ich habe das schon seit langer Zeit. Zuvor hat man das mir noch nie gesagt. Ein Arzt machte eine Gastroskopie. Er meinte ich solle kein Milchpulver bzw. keine Milchprodukte zu mir nehmen. LA: Haben Sie dahingehend Befunde? Was haben Sie mitgebracht? VP: Ich habe nicht alle bei mir. Andere sind noch zuhause. Es geht um die Probleme mit meinem Bein. Diverse Befunde werden vorgelegt (Kopie zum Akt). Auch >Terminbestätigung für 20.02.
1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I. und II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde
G nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und
G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, (BFA-VG) wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz (FPG), erlassen (Spruchpunkt IV.). Weiters wurde
9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung
FPG nach Guinea zulässig ist (Spruchpunkt V.) und
1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt VI.).
Vm Abs. 3 Z 1 FPG, wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 7 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkte VII.).Mit Bescheid des BFA vom 12.03.2018 wurden die Anträge auf internationalen Schutz vom 02.02.2017 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, (BFA-VG) wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz (FPG), erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Weiters wurde
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Guinea zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.) und
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt römisch sechs.).
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG, wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 7 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkte römisch sieben.). Mit Verfahrensanordnung wurde ein Rechtsberater
BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung wurde ein Rechtsberater
Paragraph 52, BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt. In der Beschwerde vom 11.04.2018 wiederholte der BF im Wesentlichen sein Vorbringen. In Guinea wäre seine medizinische Versorgung nicht gewährleistet. Sein Gesundheitszustand habe sich verschlechtert, weshalb sein Antrag in unzulässiger Weise wegen entschiedener Sache zurückgewiesen worden sei. Außerdem sei eine Abschiebung, nachdem der BF bereits seit 16 Jahren in Österreich durchgehend aufhältig ist, nach so langer Zeit rechtswidrig. Das verhängte Aufenthaltsverbot im Höchstausmaß von 7 Jahren sei im Vergleich zur zuletzt 2013 verhängten Freiheitsstrafe von 10 Monaten außer Relation. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1 AVG zurückgewiesen wurde.Der BF stellte nunmehr am 02.02.2017 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des BFA vom 12.03.2018 wegen entschiedener Sache
Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen wurde. Seit dem rechtskräftigen Abschluss des Vorverfahrens sind keine maßgeblichen Änderungen des Sachverhaltes oder der im Fall anzuwendenden Rechtsvorschriften eingetreten. Die Identität des BF steht nicht fest. Er ist Staatsbürger Guineas und Angehöriger der Volksgruppe der Fula. Er ist ledig und hat keine Kinder. Bis zu seiner Ausreise lebte der BF in seinem Heimatstaat. Die Eltern und andere Verwandte des BF sind bereits verstorben. Zu seiner Schwester hat er keinen Kontakt. Regelmäßigen Kontakt hat er jedoch zu einem Freund, der in XXXX lebt.Die Identität des BF steht nicht fest. Er ist Staatsbürger Guineas und Angehöriger der Volksgruppe der Fula. Er ist ledig und hat keine Kinder. Bis zu seiner Ausreise lebte der BF in seinem Heimatstaat. Die Eltern und andere Verwandte des BF sind bereits verstorben. Zu seiner Schwester hat er keinen Kontakt. Regelmäßigen Kontakt hat er jedoch zu einem Freund, der in römisch 40 lebt. Der BF wurde in Österreich wegen Delikten nach dem Suchtmittelgesetz wie folgt verurteilt: 1) Urteil des XXXX vom 23.09.2003 (r.k. 27.09.2003) gem. §27 Abs.1 und 2 Z 2 SMG, bedingte Freiheitsstrafe von 6 Monaten, Probezeit 3 Jahre.1) Urteil des römisch 40 vom 23.09.2003 (r.k. 27.09.2003) gem. §27 Absatz eins und 2 Ziffer 2, SMG, bedingte Freiheitsstrafe von 6 Monaten, Probezeit 3 Jahre. 2)Ziffer 2 Urteil des XXXX vom 25.06.2004 (r.k. 30.06.2004) gem. §28 Abs.2Urteil des römisch 40 vom 25.06.2004 (r.k. 30.06.2004) gem. §28 Absatz 2 4.Ziffer 4 Fall und Abs. 3
1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung
2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, 94/08/0183; 30.05.1995, 93/08/0207; 09.09.1999, 97/21/0913; 07.06.2000, 99/01/0321).
Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung
Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, 94/08/0183; 30.05.1995, 93/08/0207; 09.09.1999, 97/21/0913; 07.06.2000, 99/01/0321). "Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber der Vorentscheidung weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; 27.09.2000, 98/12/0057; 25.04.2002, 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides bzw. -erkenntnisses entgegen (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266)."Entschiedene Sache" iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber der Vorentscheidung weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; 27.09.2000, 98/12/0057; 25.04.2002, 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides bzw. -erkenntnisses entgegen (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266). Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Judikatur des VwGH Entscheidungsrelevanz zukommen (vgl. VwGH 15.12.1992, 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, 92/12/0127; VwGH 23.11.1993, 91/04/0205; VwGH 26.04.1994, 93/08/0212; VwGH 30.01.1995, 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, 83/07/0274; VwGH 21.02.1991, 90/09/0162; VwGH 10.06.1991, 89/10/0078; VwGH 04.08.1992, 88/12/0169; VwGH 18.03.1994, 94/12/0034; siehe auch VwSlg. 12.511 A, VwGH 05.05.1960, 1202/58; VwGH 03.12.1990, 90/19/0072). Dabei muss die neue Sachentscheidung - obgleich auch diese Möglichkeit besteht - nicht zu einem anderen von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH 24.02.2000, 99/20/0173-6).Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Judikatur des VwGH Entscheidungsrelevanz zukommen vergleiche VwGH 15.12.1992, 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, 92/12/0127; VwGH 23.11.1993, 91/04/0205; VwGH 26.04.1994, 93/08/0212; VwGH 30.01.1995, 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, 83/07/0274; VwGH 21.02.1991, 90/09/0162; VwGH 10.06.1991, 89/10/0078; VwGH 04.08.1992, 88/12/0169; VwGH 18.03.1994, 94/12/0034; siehe auch VwSlg. 12.511 A, VwGH 05.05.1960, 1202/58; VwGH 03.12.1990, 90/19/0072). Dabei muss die neue Sachentscheidung - obgleich auch diese Möglichkeit besteht - nicht zu einem anderen von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH 24.02.2000, 99/20/0173-6). "Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.05.1995, 93/08/0207). Im mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.02.2016 rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahren wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung erlassen. Daher ist in der gegenständlichen Rechtssache der Umstand relevant, ob vor dem BFA neue, mit einem glaubwürdigen Kern versehene Tatsachen vorgebracht wurden, die eine andere Entscheidung sowohl im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten indizieren können. Der BF hat nunmehr im Folgeantrag, wie bereits in der Beweiswürdigung dargelegt, im Wesentlichen kein Vorbringen erstattet, das nicht bereits Gegenstand des Vorverfahrens gewesen wäre. Er brachte erneut vor, dass er in seinem Heimatdorf von einer Privatperson verfolgt werde und, dass er in Guinea keine Angehörigen mehr habe. Außerdem berief er sich auf seinen schlechten Gesundheitszustand. Im Vorverfahren wurde diesbezüglich nach eingehender Prüfung bereits festgestellt, dass eine Bedrohung des BF im Herkunftsstaat nicht gegeben sei. Der BF behauptet im gegenständlichen Verfahren nunmehr bloß ein "Fortbestehen und Weiterwirken" (vgl. VwGH 20.03.2003, 99/20/0480) einer solchen Bedrohung und beabsichtigt im Ergebnis eine erneute sachliche Behandlung trotz bestehender rechtskräftiger Entscheidungen. Somit hat der BF kein Vorbringen erstattet, das gegen die Annahme einer entschiedenen Sache spräche.Der BF hat nunmehr im Folgeantrag, wie bereits in der Beweiswürdigung dargelegt, im Wesentlichen kein Vorbringen erstattet, das nicht bereits Gegenstand des Vorverfahrens gewesen wäre. Er brachte erneut vor, dass er in seinem Heimatdorf von einer Privatperson verfolgt werde und, dass er in Guinea keine Angehörigen mehr habe. Außerdem berief er sich auf seinen schlechten Gesundheitszustand. Im Vorverfahren wurde diesbezüglich nach eingehender Prüfung bereits festgestellt, dass eine Bedrohung des BF im Herkunftsstaat nicht gegeben sei. Der BF behauptet im gegenständlichen Verfahren nunmehr bloß ein "Fortbestehen und Weiterwirken" vergleiche VwGH 20.03.2003, 99/20/0480) einer solchen Bedrohung und beabsichtigt im Ergebnis eine erneute sachliche Behandlung trotz bestehender rechtskräftiger Entscheidungen. Somit hat der BF kein Vorbringen erstattet, das gegen die Annahme einer entschiedenen Sache spräche. Ein auf das AsylG 2005 gestützter Antrag auf internationalen Schutz ist nicht bloß auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, sondern hilfsweise - für den Fall der Nicht-zuerkennung dieses Status - auch auf die Gewährung von subsidiärem Schutz gerichtet. Asylbehörden sind daher auch bei der Prüfung eines Folgeantrages verpflichtet, Sachverhaltsänderungen nicht nur in Bezug auf den Asylstatus, sondern auch auf den subsidiären Schutzstatus zu prüfen (vgl. VfGH 29.06.2011, U 1533/10; VwGH 19.02.2009, 2008/01/0344 mwN).Ein auf das AsylG 2005 gestützter Antrag auf internationalen Schutz ist nicht bloß auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, sondern hilfsweise - für den Fall der Nicht-zuerkennung dieses Status - auch auf die Gewährung von subsidiärem Schutz gerichtet. Asylbehörden sind daher auch bei der Prüfung eines Folgeantrages verpflichtet, Sachverhaltsänderungen nicht nur in Bezug auf den Asylstatus, sondern auch auf den subsidiären Schutzstatus zu prüfen vergleiche VfGH 29.06.2011, U 1533/10; VwGH 19.02.2009, 2008/01/0344 mwN). Insoweit der neuerliche Antrag des Beschwerdeführers unter dem Blickwinkel des Refoulementschutzes (§ 8 AsylG 2005) zu betrachten ist, ist auszuführen, dass auch im Hinblick auf Art. 3 EMRK keine Anhaltspunkte erkennbar sind, wonach die Rückführung des der BF nach Guinea zu einer Situation führen würde, die eine Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK mit sich brächte.Insoweit der neuerliche Antrag des Beschwerdeführers unter dem Blickwinkel des Refoulementschutzes (Paragraph 8, AsylG 2005) zu betrachten ist, ist auszuführen, dass auch im Hinblick auf Artikel 3, EMRK keine Anhaltspunkte erkennbar sind, wonach die Rückführung des der BF nach Guinea zu einer Situation führen würde, die eine Verletzung von Artikel 2 und 3 EMRK mit sich brächte. Aus den Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheids zu Guinea ergeben sich keine Gründe für die Annahme, dass jeder zurückkehrende Staatsbürger der reellen Gefahr einer Gefährdung
EMRK ausgesetzt wäre, sodass nicht von einem Rückführungshindernis im Lichte der Art. 2 und 3 EMRK auszugehen ist. Dem BFA ist aufgrund der herangezogenen Länderberichte darin beizupflichten, dass sich die Lage im Herkunftsstaat seit der Entscheidung im letzten Asylverfahren nicht wesentlich geändert hat. Auch hinsichtlich seines Gesundheitszustands konnte der BF keine maßgeblichen Änderungen, insbesondere Verschlechterungen, vorbringen. Auch betreffend seine individuelle Versorgungslage, welche den BF im Herkunftsstaat erwartet, sind keine maßgeblichen Änderungen eingetreten.Aus den Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheids zu Guinea ergeben sich keine Gründe für die Annahme, dass jeder zurückkehrende Staatsbürger der reellen Gefahr einer Gefährdung
, EMRK ausgesetzt wäre, sodass nicht von einem Rückführungshindernis im Lichte der Artikel 2 und 3 EMRK auszugehen ist. Dem BFA ist aufgrund der herangezogenen Länderberichte darin beizupflichten, dass sich die Lage im Herkunftsstaat seit der Entscheidung im letzten Asylverfahren nicht wesentlich geändert hat. Auch hinsichtlich seines Gesundheitszustands konnte der BF keine maßgeblichen Änderungen, insbesondere Verschlechterungen, vorbringen. Auch betreffend seine individuelle Versorgungslage, welche den BF im Herkunftsstaat erwartet, sind keine maßgeblichen Änderungen eingetreten. Da weder in der maßgeblichen Sachlage - und zwar im Hinblick sowohl auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre des BF gelegen ist, als auch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen ist - noch in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten ist, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Anliegens nicht von vornherein als ausgeschlossen scheinen ließe, liegt entschiedene Sache vor, über welche nicht neuerlich meritorisch zu entscheiden ist. Die Zurückweisung des Antrags auf inter-nationalen Schutz wegen entschiedener Sache durch das BFA erfolgte daher zu Recht. Zu den Spruchpunkten III. bis VI. des angefochtenen Bescheides:Zu den Spruchpunkten römisch drei. bis römisch sechs. des angefochtenen Bescheides: Das BFA geht zu Recht davon aus, dass auch Zurückweisungen von Anträgen auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache
G 2005 - soweit die sonstigen Voraussetzungen dafür vorliegen - mit Rückkehrentscheidungen zu verbinden sind (siehe VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0082).Das BFA geht zu Recht davon aus, dass auch Zurückweisungen von Anträgen auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 - soweit die sonstigen Voraussetzungen dafür vorliegen - mit Rückkehrentscheidungen zu verbinden sind (siehe VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0082).
G 2005 ist zunächst die Erteilung eines Aufenthaltstitels
G 2005 von Amts wegen zu prüfen. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels
G 2005 liegen nicht vor, weil der Aufenthalt des BF weder seit mindestens einem Jahr
1 Z 1 oder Z 3 FPG 2005 geduldet noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist, noch der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt iSd § 57 Abs. 1 Z 3 FPG 2005 wurde.
Paragraph 58, Absatz eins, AsylG 2005 ist zunächst die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG 2005 liegen nicht vor, weil der Aufenthalt des BF weder seit mindestens einem Jahr
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG 2005 geduldet noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist, noch der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt iSd Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 3, FPG 2005 wurde. Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels
G 2005 ist, dass dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens
Sd Art. 8 EMRK geboten ist. Nur bei Vorliegen dieser Voraussetzung kommt ein Abspruch über einen Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 überhaupt in Betracht (vgl. VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101).Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 55, AsylG 2005 ist, dass dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG iSd Artikel 8, EMRK geboten ist. Nur bei Vorliegen dieser Voraussetzung kommt ein Abspruch über einen Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG 2005 überhaupt in Betracht vergleiche VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101).
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung - nunmehr Rückkehrentscheidung - nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung - nunmehr Rückkehrentscheidung - nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Interessenabwägung sind zu berücksichtigen die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die näheren Umstände der Zumutbarkeit der Übersiedlung des Partners in das Heimatland des Beschwerdeführers sowie die Frage, inwieweit die Dauer des Asylverfahrens dem Beschwerdeführer anzulasten ist (EGMR 12.01.2010, 47486/06, A. W. Khan, RN 39; 24.11.2009, 1820/08, Omojudi, RN 41; VfGH 07.10.2010, B 950/10; 01.07.2009, U 992/08 und U 1104/08; 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 bis 0219). Der BF ist ledig und hat keine Familienmitglieder oder Lebenspartnerschaft in Österreich. Somit greifen die aufenthaltsbeendenden Maßnahmen nicht in das Familienleben des BF ein. Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Die zeitliche Komponente spielt eine zentrale Rolle, da - abseits familiärer Umstände - eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Jedoch ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 mwN).Die zeitliche Komponente spielt eine zentrale Rolle, da - abseits familiärer Umstände - eine von Artikel 8, EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist vergleiche Thym, EuGRZ 2006, 541). Jedoch ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist vergleiche VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 mwN). Der BF hält sich seit September 2002 nur aufgrund einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber im Bundesgebiet auf. Wie in den Feststellungen dargelegt, ergeben sich aus dem Verfahren keine Umstände für das Vorliegen einer ausgeprägten und verfestigten entscheidungserheblichen individuellen Integration. Aufgrund seines bisherigen Lebenswandels, er wurde mehrmals wegen Drogendelikten strafgerichtlich verurteilt, und seiner mangelhaften Sprachkenntnisse ist davon auszugehen, dass er sich auch weiterhin nicht in die österreichische Gesellschaft integrieren wird. Der BF ist nicht erwerbstätig und es besteht auch in naher Zukunft nicht die Aussicht auf eine Selbsterhaltungsfähigkeit in Österreich. Ferner war der BF schon seit Eintritt der Rechtskraft des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts 2016 zur Ausreise verpflichtet und konnte seinen Aufenthalt in Österreich nur dadurch erneut rechtfertigen, indem er den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz stellte. Nunmehr wird in der Beschwerde vorgebracht, dass eine Abschiebung rechtswidrig sei, da sich der BF seit nunmehr 16 Jahren durchgehend in Österreich aufhalte. Hierzu wird auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 26.08.2010, Zl 2010/0009 verwiesen, in der festgestellt wird, dass der rund 10 Jahre und 9 Monate dauernde Aufenthalt sowie die mehr als 9 Jahre lang kontinuierlich ausgeübte unselbständige Erwerbstätigkeit (in Verbindung mit weiteren Aspekten der erreichten Integration) den persönlichen Interessen des Fremden am Verbleib im Bundesgebiet ein derart großes Gewicht verleihe, dass die Ausweisung
PolG 2005 - auch bei einem Eingriff nur in das Privatleben - unverhältnismäßig erscheine.Nunmehr wird in der Beschwerde vorgebracht, dass eine Abschiebung rechtswidrig sei, da sich der BF seit nunmehr 16 Jahren durchgehend in Österreich aufhalte. Hierzu wird auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 26.08.2010, Zl 2010/0009 verwiesen, in der festgestellt wird, dass der rund 10 Jahre und 9 Monate dauernde Aufenthalt sowie die mehr als 9 Jahre lang kontinuierlich ausgeübte unselbständige Erwerbstätigkeit (in Verbindung mit weiteren Aspekten der erreichten Integration) den persönlichen Interessen des Fremden am Verbleib im Bundesgebiet ein derart großes Gewicht verleihe, dass die Ausweisung
Paragraph 66, Absatz eins, FrPolG 2005 - auch bei einem Eingriff nur in das Privatleben - unverhältnismäßig erscheine. Das Bundesverwaltungsgericht kann dieser Rechtsansicht nicht folgen und es wird diesbezüglich auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 03.09.2015, Ra 2015/21/0121 verwiesen, in der ausgeführt wird, dass einem über zehnjährigen inländischen Aufenthalt, der grundsätzlich den persönlichen Interessen eines Fremden an einem Verbleib im Bundesgebiet ein großes Gewicht verleihen kann, zu entgegnen sei, dass diese "Zehn-Jahres-Grenze" in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs nur dann eine Rolle spielt, wenn einem Fremden, kein - massives - strafrechtliches Fehlverhalten vorzuwerfen ist (siehe auch VwGH 21.01.2010, 2009/18/0258; VwGH 08.02.1996, 95/18/0009). Im Gegensatz zur zitierten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs kann der BF weder wesentliche Integrationsfortschritte aufweisen, noch ist er erwerbstätig. Dafür ist insbesondere aufgrund seiner strafrechtlichen Verurteilungen wegen Drogendelikten nach wie vor von einer erheblichen Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den BF auszugehen. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde somit zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers sein persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die Rückkehr-entscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt.Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist die belangte Behörde somit zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers sein persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die Rückkehr-entscheidung eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht vorliegt. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
FPG stellt sohin keine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Privat- und Familienleben
Vm Art. 8 EMRK dar.Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG stellt sohin keine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Privat- und Familienleben
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK dar. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG setzt weiters voraus, dass kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG vorliegt und dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Zusammenhang gegeben.Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG setzt weiters voraus, dass kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG vorliegt und dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Zusammenhang gegeben. Mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung ist
9 FPG gleichzeitig festzustellen, dass die Abschiebung
FPG in einen bestimmten Staat zulässig ist.Mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung ist
Paragraph 52, Absatz 9, FPG gleichzeitig festzustellen, dass die Abschiebung
Paragraph 46, FPG in einen bestimmten Staat zulässig ist. Die Abschiebung in einen Staat ist
1 FPG 2005 unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder das
Paragraph 50, Absatz eins, FPG 2005 unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 EMRK oder das
2 FPG 2005 unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestünde eine innerstaatliche Fluchtalternative. Dies entspricht dem Tatbestand des § 3 AsylG 2005. Das Vorliegen eines dementsprechenden Sachverhaltes wurde ebenso mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.02.2016 verneint. Maßgebliche Änderungen des Sachverhalts haben sich - weder in der Person des Beschwerdeführers noch in der allgemeinen Lage in Guinea ergeben.Die Abschiebung in einen Staat ist
Paragraph 50, Absatz 2, FPG 2005 unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestünde eine innerstaatliche Fluchtalternative. Dies entspricht dem Tatbestand des Paragraph 3, AsylG 2005. Das Vorliegen eines dementsprechenden Sachverhaltes wurde ebenso mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.02.2016 verneint. Maßgebliche Änderungen des Sachverhalts haben sich - weder in der Person des Beschwerdeführers noch in der allgemeinen Lage in Guinea ergeben. Die Abschiebung ist schließlich nach § 50 Abs. 3 FPG unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Eine derartige Empfehlung besteht nicht.Die Abschiebung ist schließlich nach Paragraph 50, Absatz 3, FPG unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Eine derartige Empfehlung besteht nicht. Eine Abschiebung des BF nach Guinea ist daher zulässig. Im Übrigen wird auf die im Bescheid angeführten Rückkehr- und Reintegrationsprojekte verwiesen, um deren Teilnahme sich der BF für weitere Unterstützung bemühen könnte. Ebenso rechtmäßig war, dass bei Zurückweisung der Anträge auf internationalen Schutz
1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise des BF festzusetzen war.Ebenso rechtmäßig war, dass bei Zurückweisung der Anträge auf internationalen Schutz
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise des BF festzusetzen war. Somit war die Beschwerde des angefochtenen Bescheids
G 2005 iVm § 9 BFA-VG und § 52 Abs. 2 FPG 2005 sowie § 52 Abs. 9 iVm § 46 und § 55 Abs. 1a FPG 2005 als unbegründet abzuweisen.Somit war die Beschwerde des angefochtenen Bescheids
Paragraph 57,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG und Paragraph 52, Absatz 2, FPG 2005 sowie Paragraph 52, Absatz 9, in Verbindung mit Paragraph 46 und Paragraph 55, Absatz eins a, FPG 2005 als unbegründet abzuweisen. Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides:Spruchpunkt römisch sieben. des angefochtenen Bescheides: Die maßgeblichen Bestimmungen des FPG bezüglich eines Einreiseverbotes lauten: "§ 53
Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn 1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist; ...
1 in Verbindung mit Abs. 3 FPG voraus, dass bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen stelle eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit dar. Als bestimmte, eine solche Gefährdung indizierende Tatsache hat nach der Z 1 des § 53 Abs. 3 FPG insbesondere zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist.Nach dieser Rechtslage setzt also die Erlassung des verhängten, mit einer Rückkehrentscheidung zu verbindenden Einreiseverbotes
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, FPG voraus, dass bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen stelle eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit dar. Als bestimmte, eine solche Gefährdung indizierende Tatsache hat nach der Ziffer eins, des Paragraph 53, Absatz 3, FPG insbesondere zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist. Bei der für ein Einreiseverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289; 24.03.2015, Ra 2014/21/0049). Bei der Entscheidung betreffend die Verhängung eines Einreiseverbots ist - abgesehen von der Bewertung des bisherigen Verhaltens des Fremden - darauf abzustellen, wie lange die von ihm ausgehende Gefährdung zu prognostizieren ist (VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237). Darüber hinaus ist bei der Entscheidung über die Dauer des Einreiseverbots auch auf die privaten und familiären Interessen des Fremden Bedacht zu nehmen (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/21/0002). Hinsichtlich der Dauer des Einreiseverbotes waren die zulässige Höchstdauer von zehn Jahren sowie die im gegenständlichen Fall tatsächlich verhängte Freiheitsstrafe sowie das Privat- und Familienleben zu berücksichtigen. Der BF wurde bereits wenige Monate nach seiner Asylantragstellung im österreichischen Bundesgebiet wegen eines Suchtmitteldeliktes zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten, unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren, rechtskräftig verurteilt. 2004 wurde er u.a. wegen des eines Suchtmitteldeliktes, das er als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begannen hat, zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten verurteilt. Zuletzt wurde er am 12.02.2013 wegen eines versuchten gewerbsmäßigen Suchtmitteldeliktes zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt.
der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs berührt die aus der Begehung eines Suchtgiftdeliktes abzuleitende Gefahr eines BF für die öffentliche Ordnung und Sicherheit (insbesondere die Gesundheit Dritter) wegen der besonderen Gefährlichkeit der Suchtmittelkriminalität ein Grundinteresse der Gesellschaft und es könne im Hinblick darauf selbst die Gründung einer Familie sowie die berufliche und soziale Integration des BF keinen ausreichenden Anlass dafür bieten, von einem Wegfall der Gründe auszugehen, die zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes geführt haben (VwGH vom 22.05.2007, Zl. 2006/21/0115). In Hinblick auf die "verheerende Wirkung von Drogen auf das Leben von Menschen" gab auch der EGMR wiederholt sein Verständnis für die Bestimmtheit der Mitgliedstaaten im Vorgehen gegenüber Personen, die an der Verbreitung von Drogen aktiv mitwirken, zum Ausdruck (vgl. EGMR, 19.02.1998, Dalia gegen Frankreich, Nr. 154/1996/773/974; EGMR vom 30.11.1999, Baghli gegen Frankreich, Nr. 34374/97).Der BF wurde bereits wenige Monate nach seiner Asylantragstellung im österreichischen Bundesgebiet wegen eines Suchtmitteldeliktes zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten, unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren, rechtskräftig verurteilt. 2004 wurde er u.a. wegen des eines Suchtmitteldeliktes, das er als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begannen hat, zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten verurteilt. Zuletzt wurde er am 12.02.2013 wegen eines versuchten gewerbsmäßigen Suchtmitteldeliktes zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt.
der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs berührt die aus der Begehung eines Suchtgiftdeliktes abzuleitende Gefahr eines BF für die öffentliche Ordnung und Sicherheit (insbesondere die Gesundheit Dritter) wegen der besonderen Gefährlichkeit der Suchtmittelkriminalität ein Grundinteresse der Gesellschaft und es könne im Hinblick darauf selbst die Gründung einer Familie sowie die berufliche und soziale Integration des BF keinen ausreichenden Anlass dafür bieten, von einem Wegfall der Gründe auszugehen, die zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes geführt haben (VwGH vom 22.05.2007, Zl. 2006/21/0115). In Hinblick auf die "verheerende Wirkung von Drogen auf das Leben von Menschen" gab auch der EGMR wiederholt sein Verständnis für die Bestimmtheit der Mitgliedstaaten im Vorgehen gegenüber Personen, die an der Verbreitung von Drogen aktiv mitwirken, zum Ausdruck vergleiche EGMR, 19.02.1998, Dalia gegen Frankreich, Nr. 154/1996/773/974; EGMR vom 30.11.1999, Baghli gegen Frankreich, Nr. 34374/97). Der BF stellt somit eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar, zumal auch auf Grund der wirtschaftlichen Situation des BF, welcher keiner Beschäftigung nachgeht, eine Rückfälligkeit nicht ausgeschlossen werden kann. Immerhin hat der BF mehrere Delikte, die auf derselben schädlichen Neigung beruhen und auch darauf ausgerichtet waren, sich eine Einnahmequelle zu verschaffen, begangen. Darüber hinaus war auch zu berücksichtigen, dass der BF in Österreich über keine privaten und familiären Bindungen verfügt und in die österreichische Gesellschaft nicht integriert ist. Die belangte Behörde hat zu Recht beurteilt, dass die Erlassung eines Einreiseverbotes gerechtfertigt und notwendig sei, um die vom BF ausgehende schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern. Somit erweist sich das erlassene Einreiseverbot dem Grunde nach als gerechtfertigt. Die von der belangten Behörde verhängte Dauer des Einreiseverbotes von sieben Jahren stellt sich jedoch angesichts der im gegenständlichen Fall zuletzt im Jahr 2013, bei einer möglichen Höchststrafe von 3 Jahren, von 10 Monaten verhängten Freiheitsstrafe als zu lang dar. Da der BF seit seiner Haftentlassung im November 2013 nicht mehr straffällig geworden ist, ist auch unter Berücksichtigung der getroffenen Gefährlichkeitsprognose des BF und der Rechtsprechung (vgl. BVwG vom 11.02.2015, G301 2016852-1/3E; BVwG vom 24.06.2015, W103 2107198-1) eine Herabsetzung der Dauer des Einreiseverbots auf fünf Jahre ausreichend.Die von der belangten Behörde verhängte Dauer des Einreiseverbotes von sieben Jahren stellt sich jedoch angesichts der im gegenständlichen Fall zuletzt im Jahr 2013, bei einer möglichen Höchststrafe von 3 Jahren, von 10 Monaten verhängten Freiheitsstrafe als zu lang dar. Da der BF seit seiner Haftentlassung im November 2013 nicht mehr straffällig geworden ist, ist auch unter Berücksichtigung der getroffenen Gefährlichkeitsprognose des BF und der Rechtsprechung vergleiche BVwG vom 11.02.2015, G301 2016852-1/3E; BVwG vom 24.06.2015, W103 2107198-1) eine Herabsetzung der Dauer des Einreiseverbots auf fünf Jahre ausreichend. Daher war der Beschwerde hinsichtlich des Einreiseverbotes
3 Z 1 FPG teilweise stattzugeben.Daher war der Beschwerde hinsichtlich des Einreiseverbotes
Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG teilweise stattzugeben. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
GVG kann - unter anderem - eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist.
GVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann - unter anderem - eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen.
der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 EMRK, dessen Garantien nach Art. 47 Abs. 2 GRC auch im vorliegenden Fall Anwendung finden, kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, 28.394/95, Döry vs. Schweden; 8.2.2005, 55.853/00, Miller vs. Schweden).
der Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 6, EMRK, dessen Garantien nach Artikel 47, Absatz 2, GRC auch im vorliegenden Fall Anwendung finden, kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, 28.394/95, Döry vs. Schweden; 8.2.2005, 55.853/00, Miller vs. Schweden). Der Verfassungsgerichtshof hat betreffend die Anwendung des § 41 Abs. 7 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 idF BGBl. I 4/2008, (also zur wortidenten Vorgängerbestimmung des § 21 Abs. 7 BFA-VG) unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm Art. 52 GRC ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat der Asylwerber hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor dem Bundesasylamt releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof erforderlich, wenn die vom betroffenen Asylwerber bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde an den Asylgerichtshof aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfSlg. 19.632/2012).Der Verfassungsgerichtshof hat betreffend die Anwendung des Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,, (also zur wortidenten Vorgängerbestimmung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG) unter Berücksichtigung des Artikel 47, in Verbindung mit Artikel 52, GRC ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat der Asylwerber hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor dem Bundesasylamt releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof erforderlich, wenn die vom betroffenen Asylwerber bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde an den Asylgerichtshof aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfSlg. 19.632 aus 2012,). Der Verwaltungsgerichtshof hat sich mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, mit der Frage des Entfalls einer mündlichen Verhandlung unter Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG befasst, wobei dem Grunde nach die zuvor zitierte Judikaturlinie der Höchstgerichte beibehalten wird. Daraus resultierend ergeben sich für die Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG folgende maßgeblichen Kriterien: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungs-wesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungs-
en Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht bleibt wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.Der Verwaltungsgerichtshof hat sich mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, mit der Frage des Entfalls einer mündlichen Verhandlung unter Auslegung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG befasst, wobei dem Grunde nach die zuvor zitierte Judikaturlinie der Höchstgerichte beibehalten wird. Daraus resultierend ergeben sich für die Auslegung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG folgende maßgeblichen Kriterien: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungs-wesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungs-
en Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht bleibt wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Im vorliegenden Fall findet sich eine Rechtsgrundlage für den Entfall der mündlichen Verhandlung in § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG, weil der Antrag des Beschwerdeführers zu Recht wegen Vorliegens einer entschiedenen Sache
Bei dieser Ermessensbestimmung ("Verhandlung kann entfallen") ist die im Asylverfahren einschlägige lex specialis des § 21 Abs. 7 BFA-VG zu beachten, die den Entfall einer mündlichen Verhandlung unter die Voraussetzung stellt, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Zudem liegen hinsichtlich der Spruch-punkte II. und III. der angefochtenen Bescheide keine zurückweisenden Entscheidungen vor. Damit ist auch im vorliegenden Fall die zu dieser Bestimmung sowie zu § 24 Abs. 4 VwGVG ergangene, oben aufgezeigte Rechtsprechung maßgeblich.Im vorliegenden Fall findet sich eine Rechtsgrundlage für den Entfall der mündlichen Verhandlung in Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG, weil der Antrag des Beschwerdeführers zu Recht wegen Vorliegens einer entschiedenen Sache
Paragraph 68, AVG durch das BFA zurückgewiesen wurde. Bei dieser Ermessensbestimmung ("Verhandlung kann entfallen") ist die im Asylverfahren einschlägige lex specialis des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG zu beachten, die den Entfall einer mündlichen Verhandlung unter die Voraussetzung stellt, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Zudem liegen hinsichtlich der Spruch-punkte römisch zwei. und römisch drei. der angefochtenen Bescheide keine zurückweisenden Entscheidungen vor. Damit ist auch im vorliegenden Fall die zu dieser Bestimmung sowie zu Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ergangene, oben aufgezeigte Rechtsprechung maßgeblich. Eine mündliche Verhandlung konnte deshalb unterbleiben, weil aus dem Inhalt des dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsaktes die Grundlage des bekämpften Bescheides unzweifelhaft nachvollziehbar ist. Die belangte Behörde kam ihrer Ermittlungs-pflicht durch Befragungen des Beschwerdeführers nach. Es hat sich auch in der Beschwerde kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem BF in einer mündlichen Verhandlung zu erörtern. Die Lebensumstände des Beschwerde-führers in Österreich waren seinen Angaben im verwaltungsbehördlichen Verfahren umfassend zu entnehmen. Vor diesem Hintergrund konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A wiedergegeben (siehe insbesondere VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0082, wonach auch Zurückweisungen von Anträgen auf internationalen Schutz
G 2005 mit Rückkehrentscheidungen zu verbinden seien.). Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungs-gerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundes-verwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A wiedergegeben (siehe insbesondere VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0082, wonach auch Zurückweisungen von Anträgen auf internationalen Schutz
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 mit Rückkehrentscheidungen zu verbinden seien.). Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungs-gerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundes-verwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W153.1238375.3.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.