RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum25.04.2018 GeschäftszahlW154 2144268-1 SpruchW154 2144268-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. KRACHER als E
Art. 18Abs.
1 lit. d Dublin III-Verordnung Polen zuständig sei, des Weiteren wurde gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung angeordnet und gemäß § 61 Abs. 2 FPG seine Abschiebung nach Polen für zulässig erklärt.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) vom 05.12.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 19.08.2016 gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des Antrages
Artikel 18
, Absatz eins, Litera d, Dublin III-Verordnung Polen zuständig sei, des Weiteren wurde gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung angeordnet und gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG seine Abschiebung nach Polen für zulässig erklärt. Am 05.01.2017 erließ das Bundesamt einen Festnahmeauftrag gegen den Beschwerdeführer gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 und Z 3 BFA-VG. Der Beschwerdeführer wurde in Folge festgenommen und in das Polizeianhaltezentrum verbracht. An jenem Tag stellte der Beschwerdeführer einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Ein abermaliges Konsultationsverfahren des BFA mit der polnischen Dublin-Behörde ergab, dass Polen sich am 05.01.2017 mit der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-Verordnung einverstanden erklärte.Am 05.01.2017 erließ das Bundesamt einen Festnahmeauftrag gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins und Ziffer 3, BFA-VG. Der Beschwerdeführer wurde in Folge festgenommen und in das Polizeianhaltezentrum verbracht. An jenem Tag stellte der Beschwerdeführer einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Ein abermaliges Konsultationsverfahren des BFA mit der polnischen Dublin-Behörde ergab, dass Polen sich am 05.01.2017 mit der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera d, Dublin III-Verordnung einverstanden erklärte. Ebenfalls am 05.01.2017 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt niederschriftlich zur möglichen Anordnung der Schubhaft einvernommen. Er gab an, gesund zu sein. Er wolle nicht in Schubhaft, weil er nicht nach Polen abgeschoben werden wolle. Dort fühle er sich nicht sicher. Denn die russischen Behörden hätten einen freien Zugang zu Polen und könnten jede Person dort ausfindig machen. Er habe einen Bescheid bekommen, dass er Polen verlassen solle. Er könne auch nicht nach Russland zurück. Er sei am Vortag mit dem Zug aus der Schweiz nach Österreich gekommen. Er wolle Asyl. In Frankreich, Belgien, der Schweiz, Deutschland und Polen habe er keinen internationalen Schutz erhalten. Er möge Österreich. Er habe keinen Wohnsitz und keinen Meldezettel in Österreich. In Wien wohne seine Schwester, in Frankreich sein Bruder. Im Heimatland würden seine Mutter und sein Bruder leben. Er habe nicht vor, Österreich zu verlassen. Er habe gelegentlich epileptische Anfälle. Er habe aber zu jenem Zeitpunkt keine Beschwerden. Mit Mandatsbescheid vom 05.01.2017, Zl. 733356306, ordnete das BFA über den Beschwerdeführer gemäß Art. 28 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG und § 57 Abs. 1 Z 2 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung an. Die Identität des Beschwerdeführers stehe nicht fest. Er sei russischer Staatsbürger. Er sei gesund und benötige keine Medikamente. Er sei im Bundesgebiet nicht versichert und von der Grundversorgung abgemeldet. Er sei in Österreich keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen und es bestehe keine Aussicht, dass er eine Arbeitsstelle finden werde. Obwohl er bereits mehrere Zurückweisungen von Asylanträgen erhalten habe, sei er mehrmals nach Österreich ein- und wieder ausgereist. Er habe die Ausreise aus Österreich verweigert. Er verfüge über keine ausreichenden Barmittel, um seinen Unterhalt zu finanzieren. Er habe keinen ordentlichen Wohnsitz. Er sei in keiner Weise integriert. Er sei weder beruflich noch sozial verankert. Die erhebliche Fluchtgefahr ergebe sich aus dem bisherigen Verhalten des Beschwerdeführers. Er sei für die Behörde nie greifbar gewesen. Die Schubhaft sei auch verhältnismäßig. Ein gelinderes Mittel komme nicht in Betracht.Mit Mandatsbescheid vom 05.01.2017, Zl. 733356306, ordnete das BFA über den Beschwerdeführer gemäß Artikel 28, Absatz eins und 2 der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG und Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 2, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung an. Die Identität des Beschwerdeführers stehe nicht fest. Er sei russischer Staatsbürger. Er sei gesund und benötige keine Medikamente. Er sei im Bundesgebiet nicht versichert und von der Grundversorgung abgemeldet. Er sei in Österreich keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen und es bestehe keine Aussicht, dass er eine Arbeitsstelle finden werde. Obwohl er bereits mehrere Zurückweisungen von Asylanträgen erhalten habe, sei er mehrmals nach Österreich ein- und wieder ausgereist. Er habe die Ausreise aus Österreich verweigert. Er verfüge über keine ausreichenden Barmittel, um seinen Unterhalt zu finanzieren. Er habe keinen ordentlichen Wohnsitz. Er sei in keiner Weise integriert. Er sei weder beruflich noch sozial verankert. Die erhebliche Fluchtgefahr ergebe sich aus dem bisherigen Verhalten des Beschwerdeführers. Er sei für die Behörde nie greifbar gewesen. Die Schubhaft sei auch verhältnismäßig. Ein gelinderes Mittel komme nicht in Betracht. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde. Vorgebracht wurde, dass keine erhebliche Fluchtgefahr bestehe. Die fehlende Ausreisewilligkeit und Mittellosigkeit könnten alleine noch keine Fluchtgefahr begründen. Vielmehr sei eine einzelfallbezogene Interessensabwägung durchzuführen. Die Schubhaft sei rechtswidrig, weil sich kein Sicherungsbedarf ergebe. Der Beschwerdeführer würde einem gelinderen Mittel sehr wohl Folge leisten und wäre kooperativ. Der Beschwerdeführer beantragte den Ersatz der verzeichneten Kosten sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Am 16.01.2017 wurde der Beschwerdeführer auf dem Luftweg nach Polen überstellt. Mit Bescheid des BFA vom 18.01.2017 wurde der Folgeantrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 05.01.2017 gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des Antrages
Art. 18Abs.
1 d Dublin III-Verordnung Polen zuständig sei. Des Weiteren wurde gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung angeordnet und gemäß § 61 Abs. 2 FPG seine Abschiebung nach Polen für zulässig erklärt.Mit Bescheid des BFA vom 18.01.2017 wurde der Folgeantrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 05.01.2017 gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des Antrages
Artikel 18, Absatz eins, d Dublin III-Verordnung Polen zuständig sei.
Des Weiteren wurde gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung angeordnet und gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG seine Abschiebung nach Polen für zulässig erklärt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zum Verfahrensgang: Der unter Punkt I. wiedergegebene Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.Der unter Punkt römisch eins. wiedergegebene Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben. 1.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation zu sein. Seine Identität steht nicht fest. Er besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG.Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation zu sein. Seine Identität steht nicht fest. Er besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Der Beschwerdeführer befand sich von 05.01.2017 bis 16.01.2017 in Schubhaft. Am 16.01.2017 wurde er auf dem Luftweg nach Polen überstellt. Der Beschwerdeführer stellte erstmals 2003 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Der Antrag wurde gemäß § 7 AsylG abgewiesen, dem Beschwerdeführer jedoch subsidiärer Schutz gemäß § 8 AsylG zuerkannt, der dem Beschwerdeführer in Folge im Jahr 2009 rechtskräftig wieder aberkannt wurde. Er hielt sich auch in Frankreich, Belgien, der Schweiz, Polen und Deutschland auf. Am 19.08.2016 stellte er einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Mit Bescheid des BFA vom 05.12.2016 wurde der Antrag gemäß § 5 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des Antrages
Art. 18Abs.
1 lit. d Dublin III-Verordnung Polen zuständig sei, des Weiteren wurde gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung angeordnet und gemäß § 61 Abs. 2 FPG seine Abschiebung nach Polen für zulässig erklärt. Am 05.01.2016 stellte der Beschwerdeführer einen Folgeantrag. Mit Bescheid des BFA vom 18.01.2017 wurde der Folgeantrag vom 05.01.2017 gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des Antrages
Art. 18Abs.
1 d Dublin III-Verordnung Polen zuständig sei. Des Weiteren wurde gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung angeordnet und gemäß § 61 Abs. 2 FPG seine Abschiebung nach Polen für zulässig erklärt.Der Beschwerdeführer stellte erstmals 2003 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Der Antrag wurde gemäß Paragraph 7, AsylG abgewiesen, dem Beschwerdeführer jedoch subsidiärer Schutz gemäß Paragraph 8, AsylG zuerkannt, der dem Beschwerdeführer in Folge im Jahr 2009 rechtskräftig wieder aberkannt wurde. Er hielt sich auch in Frankreich, Belgien, der Schweiz, Polen und Deutschland auf. Am 19.08.2016 stellte er einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Mit Bescheid des BFA vom 05.12.2016 wurde der Antrag gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des Antrages
Artikel 18
, Absatz eins, Litera d, Dublin III-Verordnung Polen zuständig sei, des Weiteren wurde gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung angeordnet und gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG seine Abschiebung nach Polen für zulässig erklärt. Am 05.01.2016 stellte der Beschwerdeführer einen Folgeantrag. Mit Bescheid des BFA vom 18.01.2017 wurde der Folgeantrag vom 05.01.2017 gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des Antrages
Artikel 18, Absatz eins, d Dublin III-Verordnung Polen zuständig sei.
Des Weiteren wurde gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung angeordnet und gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG seine Abschiebung nach Polen für zulässig erklärt. Der Beschwerdeführer hatte in der Vergangenheit epileptische Anfälle, litt jedoch während seiner Anhaltung in Schubhaft an keinen Beschwerden. Eine schwerwiegende oder lebensbedrohliche Erkrankung lag nicht vor. Er war in Österreich weder sozial verankert, noch hatte er berufliche Anknüpfungspunkte. Seine Schwester lebte in Österreich, es bestand jedoch lediglich loser Kontakt zu dieser. 1.
- Zu den Voraussetzungen der Schubhaft: Gegen den Beschwerdeführer bestand seit 05.12.2016 eine rechtskräftige Anordnung zur Außerlandesbringung nach Polen. Am 18.01.2017 wurde auch der Folgeantrag des Beschwerdeführers vom Bundesamt zurückgewiesen. Am 16.01.2017 wurde der Beschwerdeführer auf dem Luftweg ohne Vorfälle nach Polen überstellt. 1.
- Zum Sicherungsbedarf: Im gegenständlichen Fall lag seitens des Beschwerdeführers Fluchtgefahr vor. Es kann mit Recht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer sich durch Verborgenhalten im Bundesgebiet der Außerlandesbringung nach Polen entziehen werde. Er war in der Vergangenheit zwar zum Teil behördlich gemeldet, dennoch aber nicht für die Behörden greifbar, da er sich an der Meldeadresse nicht tatsächlich aufhielt, sondern es sich lediglich um eine Postadresse handelte. Der Beschwerdeführer hielt sich in verschiedenen europäischen Ländern auf und stellte dort auch Asylanträge. Der Beschwerdeführer wurde bereits am 03.03.2015 nach Polen überstellt und reiste in Folge abermals illegal in das Bundesgebiet ein. Der Beschwerdeführer verfügte zum Zeitpunkt der Schubhaftanordnung über keinen festen Wohnsitz im Bundesgebiet. Er war auch im Bundesgebiet weder beruflich noch sozial verankert. Der Kontakt zu seiner in Wien lebenden Schwester war lediglich lose. Mit der Anwendung des gelinderen Mittels konnte im gegenständlichen Fall nicht das Auslangen gefunden werden. Der Beschwerdeführer verfügte über keine finanziellen Mittel zur Hinterlegung einer Sicherheitsleistung und es war nicht zu erwarten, dass er einer Meldeverpflichtung verlässlich nachkommen würde.
- Beweiswürdigung 2.
- Zum Verfahrensgang und zur Person des Beschwerdeführers Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem Verwaltungsakt des Bundesamtes und dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und seiner Staatsangehörigkeit ergeben sich aus dem Akteninhalt und wurden durch die Beschwerdeschrift bestätigt. Seine Identität steht mangels identitätsbezeugender Dokumente nicht fest. Die Feststellungen zu seinem Aufenthalt im Bundesgebiet ergeben sich aus seinen Angaben sowie einem aktuellen ZMR-Auszug. Es ergeben sich aus den gesamten Verwaltungsakten keine Hinweise auf eine etwaige Krankheit des Beschwerdeführers und finden sich auch in der Beschwerdeschrift keine gegenteiligen Ausführungen zu diesen Punkten, sodass von der Richtigkeit der Angaben im Akt ausgegangen werden konnte. Im Gegensatz zu den Beschwerdeausführungen ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer bereit wäre, mit den Behörden zu kooperieren. Auch ist nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich Interesse an der weiteren Bearbeitung seines Folgeantrages gehabt hätte, sondern, dass er durch diese Verfahrenshandlung lediglich seine Abschiebung verhindern wollte. Der Beschwerdeführer war mangels einer faktisch richtigen Meldeadresse für die Behörden nie greifbar. Der Beschwerdeführer ging keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und hatte - bis auf den losen Kontakt zu seiner Schwester - keinerlei soziale Anknüpfungspunkte in Österreich. 2.
- Zur den Voraussetzungen der Schubhaft: Die durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem Bescheid des Bundesamtes vom 05.12.2016, Zl. 733356306-
- Die erfolgte Abschiebung wurde vom Bundesamt am 16.01.2017 mitgeteilt. 2.
- Zum Sicherungsbedarf: Die Fluchtgefahr ergibt sich - wie im angefochtenen Bescheid zutreffend argumentiert - zunächst daraus, dass der Beschwerdeführer immer wieder untergetaucht war, sich dem Asylverfahren entzog und für die Behörden nicht greifbar war. Es bestehen keine Indizien dafür, dass mit einer Meldeverpflichtung oder anderen gelinderen Mitteln das Auslangen gefunden hätte werden können. Die Behörde hat daher zu Recht das Bestehen einer erheblichen Fluchtgefahr unterstellt.
- Rechtliche Beurteilung 3.
- Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.3.
- Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF, geregelt. Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3, VwGVG) zu überprüfen. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Ziffer 3,) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Ziffer 4,) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde zu Paragraph 27, VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene Paragraph 27, legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde vergleiche Paragraph 66, Absatz 4, AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein." 3.
- Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 lautet:3.
- Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte Paragraph 22 a, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, lautet: "§ 22a.
(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
- er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
- er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
- gegen ihn Schubhaft gemäß dem
- Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a)Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(1a)Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3)Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde.
(5)Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig." Das Bundesverwaltungsgericht ist somit gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.Das Bundesverwaltungsgericht ist somit gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig. Zu Spruchteil A) 3.
- Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 in der damals geltenden Fassung lautet:3.
- Der mit "Schubhaft" betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der damals geltenden Fassung lautet: "§ 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden."§ 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn
- dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
- die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
- die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
- ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
- ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
- ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
- ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
- ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
- ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß §§ 56 oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
- ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß Paragraphen 56, oder 71 FPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
- der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß."
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß." 3.
- Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).3.
- Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138). Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).
- Zur Frage der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides: 4.
- Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann immer nur dann verhältnismäßig sein, wenn mit dem der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. Ergibt sich, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden bzw. ist - wenn sich das erst später herausstellt - umgehend zu beenden (VwGH 28.08.2012, 2010/21/0517; vgl. VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).4.
- Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann immer nur dann verhältnismäßig sein, wenn mit dem der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. Ergibt sich, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden bzw. ist - wenn sich das erst später herausstellt - umgehend zu beenden (VwGH 28.08.2012, 2010/21/0517; vergleiche VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047). Von der Abschiebung in den zuständigen Dublin-Staat war im gegenständlichen Fall auch tatsächlich zu rechnen, denn der zuständige Mitgliedstaat hatte dem Wiederaufnahmegesuch des Bundesamtes ausdrücklich zugestimmt und stand der Außerlandesbringung des Beschwerdeführers auch sonst kein rechtliches oder faktisches Hindernis entgegen. 4.
- Die belangte Behörde begründete die Fluchtgefahr im Wesentlichen mit dem bisherigen wiederholten Untertauchen des Beschwerdeführers, dem Fehlen einer Unterkunft und der Mittel zur Finanzierung des weiteren Aufenthalts in Österreich. Zudem liege ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vor, zumal auch keine soziale Verankerung in Österreich feststellbar sei. Das Bundesamt stützte sich dabei erkennbar auf die Kriterien des § 76 Abs. 3 FPG.4.
- Die belangte Behörde begründete die Fluchtgefahr im Wesentlichen mit dem bisherigen wiederholten Untertauchen des Beschwerdeführers, dem Fehlen einer Unterkunft und der Mittel zur Finanzierung des weiteren Aufenthalts in Österreich. Zudem liege ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vor, zumal auch keine soziale Verankerung in Österreich feststellbar sei. Das Bundesamt stützte sich dabei erkennbar auf die Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, FPG. 4.
- Die belangte Behörde stützt den angefochtenen Bescheid auch auf § 76 Abs. 3 Z 9 FPG, wonach der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen sind und kommt zutreffend zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer weder eine legale Erwerbstätigkeit ausübte, noch über hinreichende Barmittel oder über einen gesicherten Wohnsitz verfügte. Darüber hinaus spreche auch sein bisheriges Verhalten für das Vorliegen einer Fluchtgefahr.4.
- Die belangte Behörde stützt den angefochtenen Bescheid auch auf Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG, wonach der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen sind und kommt zutreffend zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer weder eine legale Erwerbstätigkeit ausübte, noch über hinreichende Barmittel oder über einen gesicherten Wohnsitz verfügte. Darüber hinaus spreche auch sein bisheriges Verhalten für das Vorliegen einer Fluchtgefahr. Die belangte Behörde kam daher zutreffend zu der Auffassung, dass der Beschwerdeführer über keine Bindungen in Österreich verfügte, auf Grund welcher anzunehmen gewesen wäre, dass er sich den Behörden nicht entziehen würde. Auf Grund dieser Erwägungen ging das Bundesamt zutreffend davon aus, dass im Falle des Beschwerdeführers insgesamt Fluchtgefahr bestand. 4.
- Auf Grund der gegebenen Fluchtgefahr und der übrigen in der Person des Beschwerdeführers gelegenen Umstände konnte auch nicht mit der Anwendung gelinderer Mittel das Auslangen gefunden werden: Dem Bundesamt ist darin beizupflichten, dass sich im Falle des Beschwerdeführers weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam hätten anwenden lassen: Der Beschwerdeführer war in Österreich nicht familiär gebunden, war hier nie beschäftigt und verfügte über keine nennenswerten finanziellen Mittel. Es bestand lediglich ein loser Kontakt zu seiner Schwester. Insgesamt überwogen daher - wie im angefochtenen Bescheid richtig dargelegt - die öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung die Interessen des Beschwerdeführers an der Abstandnahme von der Verhängung der Schubhaft und ist diese als ultima-ratio-Maßnahme auch notwendig. Im Übrigen findet sich in der Beschwerde auch keine substantiierte Begründung, warum mit dem gelinderen Mittel das Auslangen hätte gefunden werden können und wird den Ausführungen des Bundesamtes nicht argumentativ entgegen getreten. 4.
- Aus diesen Gründen ist die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid abzuweisen.
- Entfall einer mündlichen Verhandlung Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Da im gegenständlichen Fall der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.Da im gegenständlichen Fall der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
- Kostenersatz Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind gemäß Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. Dem Beschwerdeführer gebührt als unterlegener Partei daher kein Kostenersatz. Die belangte Behörde hat keinen Kostenersatz beantragt. Zu B) Unzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Dies ist im gegenständlichen Fall nicht gegeben.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Dies ist im gegenständlichen Fall nicht gegeben. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W154.2144268.1.00