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{'item': 'W156 2107041-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum25.04.2018 GeschäftszahlW156 2107041-1 SpruchW156 2107041-1/23E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra KREBITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde der X- XXXX XXXX GmbH, vertreten durch Höhne, In der Maur & Partner Rechtsanwälte OG, Mariahilfer Straße 20, 1070 Wien, gegen den Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse vom 18.03.2015, GZ: XXXX , betreffend Feststellung, dass Herr A XXXX K XXXX aufgrund seiner Tätigkeit für die Fa X- XXXX idZ vom 01.03.2003 bis 31.12.2011 in einem die Voll- (Kranken-, Unfall-, Pensions-) versicherungspflicht und die Arbeitslosenversicherungspflicht begründendem Beschäftigungsverhältnis stand, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra KREBITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde der X- römisch 40 römisch 40 GmbH, vertreten durch Höhne, In der Maur & Partner Rechtsanwälte OG, Mariahilfer Straße 20, 1070 Wien, gegen den Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse vom 18.03.2015, GZ: römisch 40 , betreffend Feststellung, dass Herr A römisch 40 K römisch 40 aufgrund seiner Tätigkeit für die Fa X- römisch 40 idZ vom 01.03.2003 bis 31.12.2011 in einem die Voll- (Kranken-, Unfall-, Pensions-) versicherungspflicht und die Arbeitslosenversicherungspflicht begründendem Beschäftigungsverhältnis stand, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Am 18.03.2015 erließ die Wiener Gebietskrankenkasse, Landesstelle Wien (in weiterer Folge: belangte Behörde) einen Bescheid, in dem sie feststellte, dass Herr A XXXX K XXXX (in weiterer Folge: Mitbeteiligter) aufgrund seiner Tätigkeit für die Fa X- XXXX (in weiterer Folge: Beschwerdeführerin) idZ vom 01.03.2003 bis 31.12.2011 in einem die Voll- (Kranken-, Unfall-, Pensions)versicherungspflicht und die Arbeitslosenversicherungspflicht begründendem Beschäftigungsverhältnis stand.
  2. Am 18.03.2015 erließ die Wiener Gebietskrankenkasse, Landesstelle Wien (in weiterer Folge: belangte Behörde) einen Bescheid, in dem sie feststellte, dass Herr A römisch 40 K römisch 40 (in weiterer Folge: Mitbeteiligter) aufgrund seiner Tätigkeit für die Fa X- römisch 40 (in weiterer Folge: Beschwerdeführerin) idZ vom 01.03.2003 bis 31.12.2011 in einem die Voll- (Kranken-, Unfall-, Pensions)versicherungspflicht und die Arbeitslosenversicherungspflicht begründendem Beschäftigungsverhältnis stand. Der Mitbeteiligte habe am 05.03.2014 bei der Wiener Gebietskrankenkasse vorgesprochen und angegeben, er habe einen Werkvertrag mit der Beschwerdeführerin abgeschlossen. Diese Gesellschaft sei dann von der Firma T XXXX XXXX GmbH übernommen worden. Er sei damals der Meinung gewesen, es handle sich um eine Selbstständigkeit. Sein Steuerberater habe ihm nach einer Steuerprüfung im Jahr 2013 geraten, seine Tätigkeit von der Wiener Gebietskrankenkasse prüfen zu lassen, da nach Meinung des Steuerberaters eine Angestelltentätigkeit nach § 4 Abs. 2 ASVG vorliegen würde. Er habe beim Dienstgeber vom 07.03.2003 bis 31.03.2014 als Handelsangestellter im Außen- und Innendienst sowie als Servicetechniker gearbeitet. Vom 01.01.2012 bis Mitte 10/2013 sei er handelsrechtlicher Geschäftsführer ohne Beteiligung gewesen. Seine Tätigkeit sei bei beiden Firmen immer die gleiche gewesen. Aufgenommen worden sei er von den Eigentümern Herrn und Frau S XXXX . Bei der Aufnahme sei ein Monatslohn von EUR 3.000,00 netto vereinbart gewesen. Er habe den gesamten Lohn erhalten.Der Mitbeteiligte habe am 05.03.2014 bei der Wiener Gebietskrankenkasse vorgesprochen und angegeben, er habe einen Werkvertrag mit der Beschwerdeführerin abgeschlossen. Diese Gesellschaft sei dann von der Firma T römisch 40 römisch 40 GmbH übernommen worden. Er sei damals der Meinung gewesen, es handle sich um eine Selbstständigkeit. Sein Steuerberater habe ihm nach einer Steuerprüfung im Jahr 2013 geraten, seine Tätigkeit von der Wiener Gebietskrankenkasse prüfen zu lassen, da nach Meinung des Steuerberaters eine Angestelltentätigkeit nach Paragraph 4, Absatz 2, ASVG vorliegen würde. Er habe beim Dienstgeber vom 07.03.2003 bis 31.03.2014 als Handelsangestellter im Außen- und Innendienst sowie als Servicetechniker gearbeitet. Vom 01.01.2012 bis Mitte 10 aus 2013, sei er handelsrechtlicher Geschäftsführer ohne Beteiligung gewesen. Seine Tätigkeit sei bei beiden Firmen immer die gleiche gewesen. Aufgenommen worden sei er von den Eigentümern Herrn und Frau S römisch 40 . Bei der Aufnahme sei ein Monatslohn von EUR 3.000,00 netto vereinbart gewesen. Er habe den gesamten Lohn erhalten. Es habe am Beginn laufende Gespräche wegen der zu bearbeitenden Kunden und zur Einschulung gegeben. Es habe gemeinsame Vorstellungen bei Partnern und Kunden gegeben sowie gemeinsame Termine und laufende Gespräche im gemeinsamen Büro. Die Kosten seien großteils von der GmbH übernommen worden, wie etwa Miete, Arbeitsutensilien, Fax, Kopierer, Festnetztelefon. Es habe laufende Kontakt zu Frau S XXXX betreffend der Finanzen (Rechnungen, Statistiken, Jahresabrechnungen) und zu Herrn S XXXX betreffend Termine und den Geschäftserfolg gegeben. Es habe eine Abstimmung der Urlaube gegeben. Die Bearbeitung von Großkunden und großen Ausschreibungen sei gemeinsam erfolgt. Es habe regelmäßige Meetings zur laufenden Situation und zu laufenden Projekten gegeben. Geschäftsführerin sei Frau S XXXX gewesen und sei daher auch immer die Unterschrift von Frau S XXXX erforderlich gewesen. Es habe eine Eingliederung in das Unternehmen durch einen eigenen Arbeitsplatz und durch laufende Kommunikation gegeben. Es habe das Unternehmerrisiko gefehlt, da es fixe, laufende Honorarnoten gegeben habe, auch wenn das Ergebnis negativ gewesen sei.Es habe am Beginn laufende Gespräche wegen der zu bearbeitenden Kunden und zur Einschulung gegeben. Es habe gemeinsame Vorstellungen bei Partnern und Kunden gegeben sowie gemeinsame Termine und laufende Gespräche im gemeinsamen Büro. Die Kosten seien großteils von der GmbH übernommen worden, wie etwa Miete, Arbeitsutensilien, Fax, Kopierer, Festnetztelefon. Es habe laufende Kontakt zu Frau S römisch 40 betreffend der Finanzen (Rechnungen, Statistiken, Jahresabrechnungen) und zu Herrn S römisch 40 betreffend Termine und den Geschäftserfolg gegeben. Es habe eine Abstimmung der Urlaube gegeben. Die Bearbeitung von Großkunden und großen Ausschreibungen sei gemeinsam erfolgt. Es habe regelmäßige Meetings zur laufenden Situation und zu laufenden Projekten gegeben. Geschäftsführerin sei Frau S römisch 40 gewesen und sei daher auch immer die Unterschrift von Frau S römisch 40 erforderlich gewesen. Es habe eine Eingliederung in das Unternehmen durch einen eigenen Arbeitsplatz und durch laufende Kommunikation gegeben. Es habe das Unternehmerrisiko gefehlt, da es fixe, laufende Honorarnoten gegeben habe, auch wenn das Ergebnis negativ gewesen sei. Zu 50% habe es sich bei der Tätigkeit um den Vertrieb gehandelt. Der Mitbeteiligte sei für den Verkauf von medizinischen Monitoren der Firma R XXXX verantwortlich gewesen. Bei den Kunden habe es sich um Krankenhäuser gehandelt. Schriftliche Unterlagen habe Herr S XXXX gemacht. Auch habe der Mitbeteiligte medizinische Software verkauft. Da es sich hierbei um Großprojekte gehandelt und es meistens Ausschreibungen gegeben habe, sei dies immer in Abstimmung mit der Geschäftsführung geschehen. Kunden seien Krankenhäuser gewesen. Der Mitbeteiligte habe die Kunden bei der Auswahl der Produkte beraten, speziell auch bei OP-Begehungen. Die Organisation von Teststellungen sowie Transport und Abholung der Geräte habe er selbst durchgeführt.Zu 50% habe es sich bei der Tätigkeit um den Vertrieb gehandelt. Der Mitbeteiligte sei für den Verkauf von medizinischen Monitoren der Firma R römisch 40 verantwortlich gewesen. Bei den Kunden habe es sich um Krankenhäuser gehandelt. Schriftliche Unterlagen habe Herr S römisch 40 gemacht. Auch habe der Mitbeteiligte medizinische Software verkauft. Da es sich hierbei um Großprojekte gehandelt und es meistens Ausschreibungen gegeben habe, sei dies immer in Abstimmung mit der Geschäftsführung geschehen. Kunden seien Krankenhäuser gewesen. Der Mitbeteiligte habe die Kunden bei der Auswahl der Produkte beraten, speziell auch bei OP-Begehungen. Die Organisation von Teststellungen sowie Transport und Abholung der Geräte habe er selbst durchgeführt. Die anderen 50% der Tätigkeit hätten aus Technik, Fehlerbehebung und internen Tätigkeiten bestanden. Der Mitbeteiligte habe die Techniker ausgewählt und die Schulungen organisiert. Bei der Fehlerbehebung sei er erste Anlaufstelle gewesen. Er habe defekte Geräte abgeholt, zum Lieferanten zurückgesendet und danach wieder aufgestellt. Beim Aufstellen und der Abnahmeprüfung der Monitore sei er Ansprechperson für die Kunden gewesen. Die Produkte seien sehr fehleranfällig. Es sei eine laufende Begleitung der Techniker bei Serviceterminen vor Ort notwendig gewesen. Bei der Softwareimplementierung sei die laufende Anwesenheit bei Meetings und Besprechungen erforderlich gewesen. Am 18.06.2014 sprachen Herr S XXXX und der Rechtsanwalt der Beschwerdeführerin bei der Wiener Gebietskrankenkasse vor. Laut ihrer Angaben sei im Jahre 2003 ein Werkvertrag zwischen dem Mitbeteiligten und der Beschwerdeführerin abgeschlossen worden. Der Mitbeteiligte habe als selbstständiger Vertreter für die Firma tätig werden sollen. Er sei nicht weisungsgebunden gewesen und habe sich durch Dritte vertreten lassen können. Er habe im gesamten Zeitraum seiner Selbstständigkeit Geräte, Zubehör und Software im medizinischen Bereich vertrieben. Zu Beginn der Tätigkeit habe er einen Gewerbeschein für IT-Dienstleistungen und Vertrieb vorgelegt. Die Kunden seien durch die Firma bekannt gewesen, zum Teil seien sie selbst akquiriert worden. Der Mitbeteiligte habe seine Tätigkeit selbst administriert, selbst seine Termine vereinbart und es seien Angebot und Verkauf in seinem Ermessen gelegen. Er habe seinen eigenen Laptop benutzt und selbst Offerte geschrieben. Er habe auf Provisionsbasis gearbeitet, wobei als Basis für die Provisionsberechnung die Differenz zwischen Einkaufs- und Verkaufspreis gediente habe. Von dieser Differenz hätten der Mitbeteiligte und die Beschwerdeführerin jeweils 50% erhalten. Der Mitbeteiligte habe regelmäßig jedes Monat ein Provisionsakonto in Höhe von EUR 3.000,00 und später EUR 3.200,00 erhalten. Am Ende des Jahres sei eine Gesamtabrechnung vorgenommen worden. Im Jahr 2008 habe der Mitbeteiligte die Geschäftsführung der T XXXX XXXX GesmbH, einem Unternehmen, welches zur Beschwerdeführerin gehören würde, übernommen. Er habe die formelle Geschäftsführertätigkeit gehabt und sei dafür für einige Stunden in der Woche als Dienstnehmer angemeldet worden. Gleichzeitig sei er weiterhin Werkvertragsnehmer der Beschwerdeführerin gewesen. Die Geschäfte der Beschwerdeführerin seien von der T XXXX XXXX GesmbH übernommen worden. Dadurch seien die Geschäftsführertätigkeiten mehr geworden und habe man den Mitbeteiligten vollversichert. Einen kleinen Teil habe der Mitbeteiligte weiterhin für die Beschwerdeführerin gearbeitet, und zwar für jene Kunden, die nicht von der T XXXX XXXX GesmbH übernommen worden seien. Die Tätigkeit des Mitbeteiligten habe sich nicht wesentlich geändert. Als Geschäftsführer sei er selbst zeichnungsberechtigt gewesen und habe Angebote und Rechnungen für die T XXXX XXXX GesmbH selbst unterzeichnen können.Am 18.06.2014 sprachen Herr S römisch 40 und der Rechtsanwalt der Beschwerdeführerin bei der Wiener Gebietskrankenkasse vor. Laut ihrer Angaben sei im Jahre 2003 ein Werkvertrag zwischen dem Mitbeteiligten und der Beschwerdeführerin abgeschlossen worden. Der Mitbeteiligte habe als selbstständiger Vertreter für die Firma tätig werden sollen. Er sei nicht weisungsgebunden gewesen und habe sich durch Dritte vertreten lassen können. Er habe im gesamten Zeitraum seiner Selbstständigkeit Geräte, Zubehör und Software im medizinischen Bereich vertrieben. Zu Beginn der Tätigkeit habe er einen Gewerbeschein für IT-Dienstleistungen und Vertrieb vorgelegt. Die Kunden seien durch die Firma bekannt gewesen, zum Teil seien sie selbst akquiriert worden. Der Mitbeteiligte habe seine Tätigkeit selbst administriert, selbst seine Termine vereinbart und es seien Angebot und Verkauf in seinem Ermessen gelegen. Er habe seinen eigenen Laptop benutzt und selbst Offerte geschrieben. Er habe auf Provisionsbasis gearbeitet, wobei als Basis für die Provisionsberechnung die Differenz zwischen Einkaufs- und Verkaufspreis gediente habe. Von dieser Differenz hätten der Mitbeteiligte und die Beschwerdeführerin jeweils 50% erhalten. Der Mitbeteiligte habe regelmäßig jedes Monat ein Provisionsakonto in Höhe von EUR 3.000,00 und später EUR 3.200,00 erhalten. Am Ende des Jahres sei eine Gesamtabrechnung vorgenommen worden. Im Jahr 2008 habe der Mitbeteiligte die Geschäftsführung der T römisch 40 römisch 40 GesmbH, einem Unternehmen, welches zur Beschwerdeführerin gehören würde, übernommen. Er habe die formelle Geschäftsführertätigkeit gehabt und sei dafür für einige Stunden in der Woche als Dienstnehmer angemeldet worden. Gleichzeitig sei er weiterhin Werkvertragsnehmer der Beschwerdeführerin gewesen. Die Geschäfte der Beschwerdeführerin seien von der T römisch 40 römisch 40 GesmbH übernommen worden. Dadurch seien die Geschäftsführertätigkeiten mehr geworden und habe man den Mitbeteiligten vollversichert. Einen kleinen Teil habe der Mitbeteiligte weiterhin für die Beschwerdeführerin gearbeitet, und zwar für jene Kunden, die nicht von der T römisch 40 römisch 40 GesmbH übernommen worden seien. Die Tätigkeit des Mitbeteiligten habe sich nicht wesentlich geändert. Als Geschäftsführer sei er selbst zeichnungsberechtigt gewesen und habe Angebote und Rechnungen für die T römisch 40 römisch 40 GesmbH selbst unterzeichnen können. Am 26.06.2014 habe der Mitbeteiligte erneut bei der Wiener Gebietskrankenkasse vorgesprochen. Zu Beginn der Tätigkeit hätten diverse Einschulungen stattgefunden, es seien ihm diverse Geräte sowie die entsprechende Software erklärt und diverse Unterlagen dazu übergeben worden. Teilweise hätten die Schulungen auch direkt bei den Partnerunternehmen der Beschwerdeführerin stattgefunden, etwa für neue Produkte. Diese Einschulung für die Vertriebstätigkeit habe ca. ein halbes Jahr gedauert, es habe aber auch während seiner gesamten Beschäftigungsdauer immer wieder einmal Schulungen für neue Produkte gegeben. Die Kosten dieser Schulungen seien durch die Partnerfirmen übernommen worden, den Aufwand für die Schulungen wie Essen oder Fahrtkosten habe die Beschwerdeführerin getragen. Im ersten Jahr habe er aufgrund der Einschulungen nicht viel verkauft. Im ersten Jahr habe er die Liste mit Kundendaten von Herrn S XXXX erhalten, dies seien Bestandskunden bzw. Kunden, die Herr S XXXX gekannt habe gewesen. In der Einschulungsphase sei er mit Herrn S XXXX bei den Kunden gewesen und sei er den Kunden als neuer Mitarbeiter und Ansprechpartner vorgestellt worden. Später habe er Kundentermine allein wahrgenommen. In weiterer Folge habe er auch selbst Kunden akquiriert und habe auch an Ausschreibungen mitgearbeitet. Er habe immer alles mit dem Ehepaar S XXXX abgesprochen. Frau S XXXX habe als Geschäftsführerin immer alles unterzeichnen müssen. Er habe von der Firma eine Visitenkarte, welche auf "X- XXXX XXXX " lautet und seinen Namen, Festnetztelefonnummer und Faxnummer der Firma, die E-Mail-Adresse der Firma sowie seine private Handynummer enthält. Er habe sein Privathandy für den Kundenkontakt verwendet. Für diese Firmengespräche habe er keinen Kostenersatz von der Firma erhalten sondern habe er die Kosten für das Privathandy selbst getragen. Großteils seien die Anrufe vom Festnetz auf sein Handy umgeleitet worden, da er auch Ansprechpartner für Problemlösungen für die verkauften Produkte gewesen sei. Ungefähr im Jahr 2006 habe er von der Firma einen Firmen-Laptop erhalten. Davor habe er auf seinem Privat-Laptop gearbeitet. Er habe auf seinem Privatlaptop diverses Demo- und Infomaterial der Partnerunternehmen gehabt. Für die Nutzung des Privatlaptops habe er keine Kostenbeteiligung an die Firma abgerechnet. Am Beginn seiner Tätigkeit habe er mit dem Ehepaar S XXXX vereinbart, dass er monatlich für seine Tätigkeit abgerechnet werde, und zwar mit einem Betrag von EUR 3.000,00 in Form einer Provisionsvorauszahlung. Eigentlich sollte er provisionsbezogen bezahlt werden. Dies sei in der Form erfolgt, dass bei allen von ihm erfolgten Verkäufen die Differenz zwischen Verkaufs- und Einkaufspreis im Verhältnis 50:50 zwischen ihm selbst und der Beschwerdeführerin geteilt worden sei. Es seien auch die kundenbezogenen Kosten wie Essenseinladungen, Werbematerial etc., welche Großteils ebenfalls geteilt worden seien, abgezogen worden. Was am Ende rauskam, sei der eigentliche Verdienst gewesen. In den ersten Jahren habe er nach diesem Modell wenig erwirtschaftet. Er habe immer die monatlichen Provisionsvorauszahlungen erhalten und habe diese auch bei einem negativen Ergebnis nicht zurückzahlen müssen. So habe er im Jahr 2006 insgesamt EUR 36.000,00 an Provisionsvorauszahlungen von der Firma erhalten, an tatsächlichen Provisionen wären dies nur EUR 15.000,00 und nach Abzüge der kundenbezogenen Kosten nur EUR 10.000,00 gewesen. In den Anfangsjahren sei das Geschäft noch nicht sehr lukrativ gewesen. Für die monatlichen Provisionsvorauszahlungen habe er monatliche Honorarnoten gelegt und Frau S XXXX übergeben. Er habe dann den angegebenen Betrag auf sein Konto erhalten. Im Jänner jeden Folgejahres sei dann eine Gesamtabrechnung für das Vorjahr gemacht worden. Es seien hierbei die Verkäufe (Verkaufspreise der verkauften Produkte) den Einkäufen (Einkaufspreise der Produkte) gegenübergestellt und zur Hälfte geteilt worden. Dann seien alle kundenbezogenen Kosten geteilt bzw. teilweise geteilt und abgezogen und so eine Jahresprovision ermittelt worden. Die Berechnungstabellen seien von Frau S XXXX händisch erstellt worden. Von zu Hause aus habe er ganz selten gearbeitet, er sei fast täglich im Büro oder im Außendienst auf Kundenbesuchen gewesen. Das Büro bei der Beschwerdeführerin habe es seit Sommer 2003 gegeben, davor habe er von einem kleinen Büro eines Bekannten von Herrn S XXXX aus gearbeitet. Im Büro gebe es zwei Zimmer mit Schreibtischen, und einer kompletten Büroausstattung. In einem Zimmer habe das Ehepaar S XXXX gearbeitet, der andere Büroraum sei ihm zur Verfügung gestanden. Außer ihm habe es keinen weiteren Mitarbeiter gegeben, der für den Vertrieb zuständig gewesen wäre. Gelegentlich hätten auch noch Techniker - zumeist dieselben zwei bis drei Personen - gearbeitet, seines Wissens nach ebenfalls als Werkvertragsnehmer.Am 26.06.2014 habe der Mitbeteiligte erneut bei der Wiener Gebietskrankenkasse vorgesprochen. Zu Beginn der Tätigkeit hätten diverse Einschulungen stattgefunden, es seien ihm diverse Geräte sowie die entsprechende Software erklärt und diverse Unterlagen dazu übergeben worden. Teilweise hätten die Schulungen auch direkt bei den Partnerunternehmen der Beschwerdeführerin stattgefunden, etwa für neue Produkte. Diese Einschulung für die Vertriebstätigkeit habe ca. ein halbes Jahr gedauert, es habe aber auch während seiner gesamten Beschäftigungsdauer immer wieder einmal Schulungen für neue Produkte gegeben. Die Kosten dieser Schulungen seien durch die Partnerfirmen übernommen worden, den Aufwand für die Schulungen wie Essen oder Fahrtkosten habe die Beschwerdeführerin getragen. Im ersten Jahr habe er aufgrund der Einschulungen nicht viel verkauft. Im ersten Jahr habe er die Liste mit Kundendaten von Herrn S römisch 40 erhalten, dies seien Bestandskunden bzw. Kunden, die Herr S römisch 40 gekannt habe gewesen. In der Einschulungsphase sei er mit Herrn S römisch 40 bei den Kunden gewesen und sei er den Kunden als neuer Mitarbeiter und Ansprechpartner vorgestellt worden. Später habe er Kundentermine allein wahrgenommen. In weiterer Folge habe er auch selbst Kunden akquiriert und habe auch an Ausschreibungen mitgearbeitet. Er habe immer alles mit dem Ehepaar S römisch 40 abgesprochen. Frau S römisch 40 habe als Geschäftsführerin immer alles unterzeichnen müssen. Er habe von der Firma eine Visitenkarte, welche auf "X- römisch 40 römisch 40 " lautet und seinen Namen, Festnetztelefonnummer und Faxnummer der Firma, die E-Mail-Adresse der Firma sowie seine private Handynummer enthält. Er habe sein Privathandy für den Kundenkontakt verwendet. Für diese Firmengespräche habe er keinen Kostenersatz von der Firma erhalten sondern habe er die Kosten für das Privathandy selbst getragen. Großteils seien die Anrufe vom Festnetz auf sein Handy umgeleitet worden, da er auch Ansprechpartner für Problemlösungen für die verkauften Produkte gewesen sei. Ungefähr im Jahr 2006 habe er von der Firma einen Firmen-Laptop erhalten. Davor habe er auf seinem Privat-Laptop gearbeitet. Er habe auf seinem Privatlaptop diverses Demo- und Infomaterial der Partnerunternehmen gehabt. Für die Nutzung des Privatlaptops habe er keine Kostenbeteiligung an die Firma abgerechnet. Am Beginn seiner Tätigkeit habe er mit dem Ehepaar S römisch 40 vereinbart, dass er monatlich für seine Tätigkeit abgerechnet werde, und zwar mit einem Betrag von EUR 3.000,00 in Form einer Provisionsvorauszahlung. Eigentlich sollte er provisionsbezogen bezahlt werden. Dies sei in der Form erfolgt, dass bei allen von ihm erfolgten Verkäufen die Differenz zwischen Verkaufs- und Einkaufspreis im Verhältnis 50:50 zwischen ihm selbst und der Beschwerdeführerin geteilt worden sei. Es seien auch die kundenbezogenen Kosten wie Essenseinladungen, Werbematerial etc., welche Großteils ebenfalls geteilt worden seien, abgezogen worden. Was am Ende rauskam, sei der eigentliche Verdienst gewesen. In den ersten Jahren habe er nach diesem Modell wenig erwirtschaftet. Er habe immer die monatlichen Provisionsvorauszahlungen erhalten und habe diese auch bei einem negativen Ergebnis nicht zurückzahlen müssen. So habe er im Jahr 2006 insgesamt EUR 36.000,00 an Provisionsvorauszahlungen von der Firma erhalten, an tatsächlichen Provisionen wären dies nur EUR 15.000,00 und nach Abzüge der kundenbezogenen Kosten nur EUR 10.000,00 gewesen. In den Anfangsjahren sei das Geschäft noch nicht sehr lukrativ gewesen. Für die monatlichen Provisionsvorauszahlungen habe er monatliche Honorarnoten gelegt und Frau S römisch 40 übergeben. Er habe dann den angegebenen Betrag auf sein Konto erhalten. Im Jänner jeden Folgejahres sei dann eine Gesamtabrechnung für das Vorjahr gemacht worden. Es seien hierbei die Verkäufe (Verkaufspreise der verkauften Produkte) den Einkäufen (Einkaufspreise der Produkte) gegenübergestellt und zur Hälfte geteilt worden. Dann seien alle kundenbezogenen Kosten geteilt bzw. teilweise geteilt und abgezogen und so eine Jahresprovision ermittelt worden. Die Berechnungstabellen seien von Frau S römisch 40 händisch erstellt worden. Von zu Hause aus habe er ganz selten gearbeitet, er sei fast täglich im Büro oder im Außendienst auf Kundenbesuchen gewesen. Das Büro bei der Beschwerdeführerin habe es seit Sommer 2003 gegeben, davor habe er von einem kleinen Büro eines Bekannten von Herrn S römisch 40 aus gearbeitet. Im Büro gebe es zwei Zimmer mit Schreibtischen, und einer kompletten Büroausstattung. In einem Zimmer habe das Ehepaar S römisch 40 gearbeitet, der andere Büroraum sei ihm zur Verfügung gestanden. Außer ihm habe es keinen weiteren Mitarbeiter gegeben, der für den Vertrieb zuständig gewesen wäre. Gelegentlich hätten auch noch Techniker - zumeist dieselben zwei bis drei Personen - gearbeitet, seines Wissens nach ebenfalls als Werkvertragsnehmer. Für die Benutzung des Büros inklusive Ausstattung habe er keine Kostenbeteiligung übernehmen müssen sondern seien die Kosten von der Firma getragen worden. Nach den branchenüblichen Arbeitszeiten sei er täglich ca. um 9:00 Uhr im Büro gewesen. Er sei dort mit vertrieblichen Tätigkeiten beschäftigt gewesen, d.h. er habe Telefonate mit Kunden geführt, Nachfragen erledigt und Termine für Kundenbesuche vereinbart. Im Büro habe er auch Ausschreibungen mit den Partnerbetrieben und dem Ehepaar S XXXX bearbeitet. Im technischen Bereich habe er im Büro Anfragen bearbeitet und sei für die Problembehebung zuständig gewesen. Wenn etwa ein Kunde angerufen und mitgeteilt habe, er habe ein Problem mit dem Gerät oder der Software, so habe er versucht, telefonisch vom Büro aus Anweisungen zur Fehlerbehebung zu geben. In weiterer Folge habe ein Teil der Arbeit im Außendienst stattgefunden, sowohl im Vertriebsbereich als auch im technischen Bereich. Die Produktvorstellungen hätten direkt beim Kunden stattgefunden und sei er auch bei diversen Fehlerbehebungen direkt beim Kunden vor Ort um den Fehler entweder selbst zu beheben oder zu entscheiden, ob ein Techniker hinzugezogen oder ein Ersatzgerät zur Verfügung gestellt werden muss. Bei allen Technikerterminen sei er beim Kunden anwesend, d.h. beim Aufstellen der Geräte und der ersten Inbetriebnahme. Die Tätigkeit habe also sowohl im Büro als auch im Außendienst stattgefunden. Zu den mit den Kunden vereinbarten Zeiten sei er natürlich bei den Kunden tätig gewesen und habe das Büro verlassen, um die Betriebsorte der Kunden aufzusuchen. Im Schnitt habe er sich an die branchenüblichen Arbeitszeiten gehalten und ca. 40 Stunden in der Woche gearbeitet. Gelegentlich habe er auch am Wochenende gearbeitet, und zwar wenn er und Herr S XXXX auf einer Messe oder einem Kongress gewesen seien. Diese Zeiten habe er aber zu einem anderen Zeitpunkt weniger gearbeitet und sei so um die 40 Stunden tätig gewesen. Geendet habe der Arbeitstag entweder gegen 17:00 bis 18:00 im Büro oder er habe den Arbeitstag von einem Kundenbesuch aus beendet.Für die Benutzung des Büros inklusive Ausstattung habe er keine Kostenbeteiligung übernehmen müssen sondern seien die Kosten von der Firma getragen worden. Nach den branchenüblichen Arbeitszeiten sei er täglich ca. um 9:00 Uhr im Büro gewesen. Er sei dort mit vertrieblichen Tätigkeiten beschäftigt gewesen, d.h. er habe Telefonate mit Kunden geführt, Nachfragen erledigt und Termine für Kundenbesuche vereinbart. Im Büro habe er auch Ausschreibungen mit den Partnerbetrieben und dem Ehepaar S römisch 40 bearbeitet. Im technischen Bereich habe er im Büro Anfragen bearbeitet und sei für die Problembehebung zuständig gewesen. Wenn etwa ein Kunde angerufen und mitgeteilt habe, er habe ein Problem mit dem Gerät oder der Software, so habe er versucht, telefonisch vom Büro aus Anweisungen zur Fehlerbehebung zu geben. In weiterer Folge habe ein Teil der Arbeit im Außendienst stattgefunden, sowohl im Vertriebsbereich als auch im technischen Bereich. Die Produktvorstellungen hätten direkt beim Kunden stattgefunden und sei er auch bei diversen Fehlerbehebungen direkt beim Kunden vor Ort um den Fehler entweder selbst zu beheben oder zu entscheiden, ob ein Techniker hinzugezogen oder ein Ersatzgerät zur Verfügung gestellt werden muss. Bei allen Technikerterminen sei er beim Kunden anwesend, d.h. beim Aufstellen der Geräte und der ersten Inbetriebnahme. Die Tätigkeit habe also sowohl im Büro als auch im Außendienst stattgefunden. Zu den mit den Kunden vereinbarten Zeiten sei er natürlich bei den Kunden tätig gewesen und habe das Büro verlassen, um die Betriebsorte der Kunden aufzusuchen. Im Schnitt habe er sich an die branchenüblichen Arbeitszeiten gehalten und ca. 40 Stunden in der Woche gearbeitet. Gelegentlich habe er auch am Wochenende gearbeitet, und zwar wenn er und Herr S römisch 40 auf einer Messe oder einem Kongress gewesen seien. Diese Zeiten habe er aber zu einem anderen Zeitpunkt weniger gearbeitet und sei so um die 40 Stunden tätig gewesen. Geendet habe der Arbeitstag entweder gegen 17:00 bis 18:00 im Büro oder er habe den Arbeitstag von einem Kundenbesuch aus beendet. Arbeitsaufzeichnungen habe er nicht geführt, auch nicht die Firma und habe es auch keine Stechuhr oder Ähnliches gegeben. Das Ehepaar S XXXX habe sich dabei auf ihn verlassen. Außerdem hätte die Arbeitszeit auch anders, etwa über Kundenbesuche überprüft werden können. Er habe täglich mit Herrn S XXXX Kontakt gehalten, entweder persönlich bei Anwesenheit im Büro oder auch telefonisch, wenn er im Außendienst gewesen sei. Er habe Herrn S XXXX über die Kundenbesuche informiert und man habe sich upgedatet. Es hätten immer auch Meetings und Gespräche im Büro stattgefunden, so wie mündliche Umsatzberichterstattungen, Geschäftsberichterstattungen oder Besprechungen über neue Ausschreibungen. Später habe es die Berichterstattung auch schriftlich in Listenform gegeben. Statusaktualisierungen von Projekten seien schriftlich erfasst worden um bei längerer Dauer den Projektablauf nachzuvollziehen. Die Rechnungslegung an die Kunden sei durch die Beschwerdeführerin erfolgt. Gezeichnet worden seien die Rechnungen durch die Geschäftsführerin Frau S XXXX . Diese habe auch Angebote und andere Schriftstücke unterfertigt. Seines Wissens habe Frau S XXXX alles unterzeichnet. Er glaube, Herr S XXXX habe Prokura gehabt, dieser habe aber selten oder nie etwas unterzeichnet.Arbeitsaufzeichnungen habe er nicht geführt, auch nicht die Firma und habe es auch keine Stechuhr oder Ähnliches gegeben. Das Ehepaar S römisch 40 habe sich dabei auf ihn verlassen. Außerdem hätte die Arbeitszeit auch anders, etwa über Kundenbesuche überprüft werden können. Er habe täglich mit Herrn S römisch 40 Kontakt gehalten, entweder persönlich bei Anwesenheit im Büro oder auch telefonisch, wenn er im Außendienst gewesen sei. Er habe Herrn S römisch 40 über die Kundenbesuche informiert und man habe sich upgedatet. Es hätten immer auch Meetings und Gespräche im Büro stattgefunden, so wie mündliche Umsatzberichterstattungen, Geschäftsberichterstattungen oder Besprechungen über neue Ausschreibungen. Später habe es die Berichterstattung auch schriftlich in Listenform gegeben. Statusaktualisierungen von Projekten seien schriftlich erfasst worden um bei längerer Dauer den Projektablauf nachzuvollziehen. Die Rechnungslegung an die Kunden sei durch die Beschwerdeführerin erfolgt. Gezeichnet worden seien die Rechnungen durch die Geschäftsführerin Frau S römisch 40 . Diese habe auch Angebote und andere Schriftstücke unterfertigt. Seines Wissens habe Frau S römisch 40 alles unterzeichnet. Er glaube, Herr S römisch 40 habe Prokura gehabt, dieser habe aber selten oder nie etwas unterzeichnet. Seit 18.06.2008 sei er bei einer weiteren Firma des Ehepaars S XXXX , der T XXXX XXXX S XXXX GmbH beschäftigt. Er habe per 02.07.2008 formal die Geschäftsführung dieser GmbH übernommen und sei daher als Geschäftsführer geringfügig angemeldet worden. Am Unternehmen beteiligt gewesen sei er nie. Für die T XXXX GmbH habe er die gleichen Tätigkeiten ausgeübt und sei auch der gleich gewesen. D.h. sein Büro sie für beide Firmen derselbe Raum gewesen, die Ausstattung, die er für die Tätigkeit für die Beschwerdeführerin genutzt habe, habe er auch für die T XXXX GmbH genutzt. Er sei für beide Unternehmen im Verkauf und Vertrieb tätig gewesen. Einziger Unterschied sei gewesen, dass er ab dem Zeitpunkt, ab dem er Geschäftsführer war, auch zeichnungsberechtigt gewesen sei. Bei Bankgeschäften sei er nicht allein zeichnungsberechtigt gewesen, hier habe auch Frau S XXXX unterzeichnet. Frau S XXXX sei auch gewerberechtliche Geschäftsführerin gewesen und habe auch Ausschreibungen und Angebote unterfertigt. Die Berichterstattung sei weiter wie gewöhnlich erfolgt, am operativen Geschäft habe sich nichts geändert. Einzig die Rechnungslegung habe sich geändert, die Geschäfte, die er über die Beschwerdeführerin getätigt habe, seien über diese abgerechnet worden und die Geschäfte der T XXXX GmbH bei dieser. Zu Anfang sei ein Teil der Partnerunternehmen und Kunden der Beschwerdeführerin von der T XXXX GmbH übernommen worden. Bis zum 31.12.2011 sei er geringfügig bei der T XXXX GmbH angemeldet gewesen und habe weiterhin für die Beschwerdeführerin gearbeitet. Später habe man die Stundenanzahl als Geschäftsführer erhöht und ihn von geringfügig auf Vollbeschäftigung angemeldet. Es sollten alle Kunden und Partner der Beschwerdeführerin von der T XXXX GmbH übernommen werden, manche Kunden hätten aber bei der Beschwerdeführerin bleiben wollen. Deshalb habe er weiterhin auf selbstständiger Basis für die Beschwerdeführerin gearbeitet, allerdings bereits weniger, da die meisten Kunden bereits durch ihn als Geschäftsführer der T XXXX GmbH betreut worden seien.Seit 18.06.2008 sei er bei einer weiteren Firma des Ehepaars S römisch 40 , der T römisch 40 römisch 40 S römisch 40 GmbH beschäftigt. Er habe per 02.07.2008 formal die Geschäftsführung dieser GmbH übernommen und sei daher als Geschäftsführer geringfügig angemeldet worden. Am Unternehmen beteiligt gewesen sei er nie. Für die T römisch 40 GmbH habe er die gleichen Tätigkeiten ausgeübt und sei auch der gleich gewesen. D.h. sein Büro sie für beide Firmen derselbe Raum gewesen, die Ausstattung, die er für die Tätigkeit für die Beschwerdeführerin genutzt habe, habe er auch für die T römisch 40 GmbH genutzt. Er sei für beide Unternehmen im Verkauf und Vertrieb tätig gewesen. Einziger Unterschied sei gewesen, dass er ab dem Zeitpunkt, ab dem er Geschäftsführer war, auch zeichnungsberechtigt gewesen sei. Bei Bankgeschäften sei er nicht allein zeichnungsberechtigt gewesen, hier habe auch Frau S römisch 40 unterzeichnet. Frau S römisch 40 sei auch gewerberechtliche Geschäftsführerin gewesen und habe auch Ausschreibungen und Angebote unterfertigt. Die Berichterstattung sei weiter wie gewöhnlich erfolgt, am operativen Geschäft habe sich nichts geändert. Einzig die Rechnungslegung habe sich geändert, die Geschäfte, die er über die Beschwerdeführerin getätigt habe, seien über diese abgerechnet worden und die Geschäfte der T römisch 40 GmbH bei dieser. Zu Anfang sei ein Teil der Partnerunternehmen und Kunden der Beschwerdeführerin von der T römisch 40 GmbH übernommen worden. Bis zum 31.12.2011 sei er geringfügig bei der T römisch 40 GmbH angemeldet gewesen und habe weiterhin für die Beschwerdeführerin gearbeitet. Später habe man die Stundenanzahl als Geschäftsführer erhöht und ihn von geringfügig auf Vollbeschäftigung angemeldet. Es sollten alle Kunden und Partner der Beschwerdeführerin von der T römisch 40 GmbH übernommen werden, manche Kunden hätten aber bei der Beschwerdeführerin bleiben wollen. Deshalb habe er weiterhin auf selbstständiger Basis für die Beschwerdeführerin gearbeitet, allerdings bereits weniger, da die meisten Kunden bereits durch ihn als Geschäftsführer der T römisch 40 GmbH betreut worden seien. Seine Gewerbeberechtigung habe er per 31.12.2011 zurückgelegt, mit dem Zeitpunkt, ab welchem er als Geschäftsführer der T XXXX GmbH voll angemeldet worden sei. Eine Vertretung, etwa während Krankheit oder Urlaub, sei für beide Unternehmen intern geregelt worden. Größere Urlaube seien untereinander abgesprochen worden, alleine schon deshalb, weil nur Frau S XXXX für die Beschwerdeführerin zeichnungsberechtigt gewesen sei. Er habe sich nicht vertreten lassen müssen, wenn er mal kurzfristig nicht gekonnte habe, sei der Termin verschoben worden oder Herr S XXXX habe ihn wahrgenommen.Seine Gewerbeberechtigung habe er per 31.12.2011 zurückgelegt, mit dem Zeitpunkt, ab welchem er als Geschäftsführer der T römisch 40 GmbH voll angemeldet worden sei. Eine Vertretung, etwa während Krankheit oder Urlaub, sei für beide Unternehmen intern geregelt worden. Größere Urlaube seien untereinander abgesprochen worden, alleine schon deshalb, weil nur Frau S römisch 40 für die Beschwerdeführerin zeichnungsberechtigt gewesen sei. Er habe sich nicht vertreten lassen müssen, wenn er mal kurzfristig nicht gekonnte habe, sei der Termin verschoben worden oder Herr S römisch 40 habe ihn wahrgenommen. Am 09.07.2014 habe der Mitbeteiligte in Ergänzung der Niederschrift angegeben, er habe immer nur für die beiden Firmen gearbeitet und habe in dieser Zeit keine Honorarnoten an andere Auftraggeber gelegt. Eine Geheimhaltungs- oder Verschwiegenheitsverpflichtung sei mit der Firmenleitung nicht dezidiert vereinbart worden. In der Branche habe es fast immer Ausschreibungen gegeben, z.B. wenn ein Krankenhaus ein CT-Gerät gebraucht habe, dann sei vom Unternehmen ein öffentliches Angebot gemacht worden. Mit anderen Firmen Preise zu besprechen sei nicht erlaubt gewesen, da es sich sonst um Absprachen handeln würde. Dies ergebe sich aus den gesetzlichen Vorschriften. Mit Stellungnahme vom 20.07.2014 habe die Beschwerdeführerin, vertreten durch ihren Rechtsanwalt angegeben, der Mitbeteiligte sei niemals in einem Dienstverhältnis zu ihr gestanden, Grundlage der Zusammenarbeit sei eine Vereinbarung vom März 2003 gewesen. Darin sei explizit festgehalten, dass er am Markt als Verkäufer auf selbstständiger Basis auftrete. Auf getätigte Aufträge an die Beschwerdeführerin sollte er Provision erhalten. Es sei ihm eine monatliche Akontierung zur Gegenverrechnung am Jahresende zugesagt worden, und zwar aufgrund der unterschiedlichen Zahlungsfristen der Abnehmer. Die Vereinbarung sei in der Folge schriftlich ergänzt worden. Dabei sei festgehalten worden, dass der Mitbeteiligte in seiner Eigenschaft als selbstständiger Vertreter bei der Durchführung seiner Tätigkeit in Zeiteinteilung, Dauer und Gestaltung des Tätigkeitsablaufs an keine Weisungen gebunden sei. Er sei an keine Zeitvorgaben gebunden gewesen und habe frei entscheiden können, ob und zu welchen Zeiten er tätig werde. Er sei auch nie verpflichtet gewesen, seine Tätigkeit persönlich zu erbringen, sondern berechtigt, sich jederzeit ohne vorherige Rücksprache vertreten lassen zu können. Es sei auch explizit vereinbart gewesen, dass er auf eigene Rechnung für die zur Erfüllung der Tätigkeit erforderlichen Betriebsmittel zu sorgen und Spesen - wenn nichts anderes vereinbart - selbst zu tragen habe. Der Mitbeteiligte habe bestätigt, über die für seine Tätigkeit erforderliche Gewerbeberechtigung zu verfügen und sämtliche Melde- und Abfuhrverpflichtungen an Sozialversicherungsträger tätigen zu werden. Die Zusammenarbeit zwischen der Beschwerdeführerin und dem Mitbeteiligten sei mit Stichtag 01.01.2012 einvernehmlich geändert worden. Es sei vereinbart worden, dass der Mitbeteiligte als Handelsvertreter der Beschwerdeführerin nur mehr für I XXXX -Produkte zuständig sei. Allerdings habe dieser keine Tätigkeiten entfaltet und habe keine Abschlüsse für I XXXX -Produkte vorweisen können und dementsprechend auch keine Rechnungen gelegt. Der Mitbeteiligte sei bereits seit Mai 2008 Geschäftsführer der T XXXX GmbH gewesen und habe ab dem 18.06.2008 für eine geringfügige Anstellung im Ausmaß von vier Wochenstunden ein Gehalt von anfänglich EUR 345,00 erhalten.Es sei vereinbart worden, dass der Mitbeteiligte als Handelsvertreter der Beschwerdeführerin nur mehr für römisch eins römisch 40 -Produkte zuständig sei. Allerdings habe dieser keine Tätigkeiten entfaltet und habe keine Abschlüsse für römisch eins römisch 40 -Produkte vorweisen können und dementsprechend auch keine Rechnungen gelegt. Der Mitbeteiligte sei bereits seit Mai 2008 Geschäftsführer der T römisch 40 GmbH gewesen und habe ab dem 18.06.2008 für eine geringfügige Anstellung im Ausmaß von vier Wochenstunden ein Gehalt von anfänglich EUR 345,00 erhalten. Mit Stichtag 01.01.2012 sei die wöchentliche Arbeitszeit des Mitbeteiligten für diese Gesellschaft auf 28,5 Wochenstunden erhöht worden. Das Dienstverhältnis habe am 31.03.2014 durch Dienstgeberkündigung geendet. In einem Dienstverhältnis zur Beschwerdeführerin habe sich der Mitbeteiligte weder vor noch nach diesem Zeitpunkt befunden. Dies habe er auch selbst im Entwurf eines Dienstzeugnisses, welches es von der Beschwerdeführerin verlangt habe, bestätigt. In diesem führe er an, dass er selbstständiger Vertreter der Beschwerdeführerin gewesen sei und in deren Auftrag Geschäfte mit Medizinprodukten abgeschlossen habe. Das Verlangen auf Ausstellung eines solchen Dienstzeugnisses habe der Mitbeteiligte am 09.04.2014 gestellt. Im Entwurf zum Dienstzeugnis habe er auch angeführt, dass der Vertrag mit der Beschwerdeführerin 03/2003 auf unbestimmte Zeit abgeschlossen worden sei und 12/2011 geendet habe. Dies zeige, dass die Angaben des Mitbeteiligten in der Niederschrift vom 05.03.2014 unrichtig gewesen seien.Dies habe er auch selbst im Entwurf eines Dienstzeugnisses, welches es von der Beschwerdeführerin verlangt habe, bestätigt. In diesem führe er an, dass er selbstständiger Vertreter der Beschwerdeführerin gewesen sei und in deren Auftrag Geschäfte mit Medizinprodukten abgeschlossen habe. Das Verlangen auf Ausstellung eines solchen Dienstzeugnisses habe der Mitbeteiligte am 09.04.2014 gestellt. Im Entwurf zum Dienstzeugnis habe er auch angeführt, dass der Vertrag mit der Beschwerdeführerin 03 aus 2003, auf unbestimmte Zeit abgeschlossen worden sei und 12 aus 2011, geendet habe. Dies zeige, dass die Angaben des Mitbeteiligten in der Niederschrift vom 05.03.2014 unrichtig gewesen seien. Die Behauptung des Mitbeteiligten, die Firma Beschwerdeführerin sei von der T XXXX GmbH übernommen worden, sei unzutreffend. Beide Unternehmen würden nach wie vor existieren. Sie seien an derselben Adresse etabliert, es handle sich jedoch um unterschiedliche juristische Personen. Sie würden auch in unterschiedlichen Geschäftsbeziehungen zu den Kunden stehen und hätten eine unterschiedliche Kundenstruktur.Die Behauptung des Mitbeteiligten, die Firma Beschwerdeführerin sei von der T römisch 40 GmbH übernommen worden, sei unzutreffend. Beide Unternehmen würden nach wie vor existieren. Sie seien an derselben Adresse etabliert, es handle sich jedoch um unterschiedliche juristische Personen. Sie würden auch in unterschiedlichen Geschäftsbeziehungen zu den Kunden stehen und hätten eine unterschiedliche Kundenstruktur. An der Niederschrift des Mitbeteiligten sei richtig, dass er gegenüber seiner Dienstgeberin T XXXX GmbH weisungsgebunden gewesen sei und sich dort nicht vertreten lassen habe dürfen. Anweisungen habe er vom Prokuristen dieser Gesellschaft, Herrn G XXXX S XXXX , und der Geschäftsführerin, Frau H XXXX S XXXX , erhalten. Nach dem 01.01.2012 sei er organisatorisch in das Unternehmen der T XXXX GmbH eingebunden gewesen. Es hätten laufend Mitarbeiterbesprechungen mit der Geschäftsführung stattgefunden, bei denen die strategische Ausrichtung und die Geschäftsplanung im Hinblick auf die Tätigkeit des Mitbeteiligten erörtert worden sei. Es seien Termine besprochen, ihm Termine zugewiesen sowie Projekte erörtert und geplant worden. Hierüber würden zahlreiche Protokolle und Aktenvermerke vorliegen.An der Niederschrift des Mitbeteiligten sei richtig, dass er gegenüber seiner Dienstgeberin T römisch 40 GmbH weisungsgebunden gewesen sei und sich dort nicht vertreten lassen habe dürfen. Anweisungen habe er vom Prokuristen dieser Gesellschaft, Herrn G römisch 40 S römisch 40 , und der Geschäftsführerin, Frau H römisch 40 S römisch 40 , erhalten. Nach dem 01.01.2012 sei er organisatorisch in das Unternehmen der T römisch 40 GmbH eingebunden gewesen. Es hätten laufend Mitarbeiterbesprechungen mit der Geschäftsführung stattgefunden, bei denen die strategische Ausrichtung und die Geschäftsplanung im Hinblick auf die Tätigkeit des Mitbeteiligten erörtert worden sei. Es seien Termine besprochen, ihm Termine zugewiesen sowie Projekte erörtert und geplant worden. Hierüber würden zahlreiche Protokolle und Aktenvermerke vorliegen. Während der Vertretertätigkeit für die Beschwerdeführerin sei dies anders gewesen. Er sei niemals weisungsgebunden tätig gewesen, er habe sich die Arbeitszeit frei einteilen und sich jederzeit vertreten lassen können und habe über seine Tätigkeit keinen Bericht legen müssen. Der Mitbeteiligte habe Honorarnoten entsprechend seiner geschäftlichen Tätigkeit als selbstständiger Vertreter gelegt. Grundlage seiner Abrechnung gegenüber der Beschwerdeführerin sei stets die erzielte Spanne aus dem Produktvertrieb (Verkaufsminus Einkaufspreis) gewesen, aus welcher sich die Provision und damit das Honorar des Mitbeteiligten errechnet hätten. Die Beschwerdeführerin habe den Eindruck, der Mitbeteiligte habe möglicherweise aufgrund der Organfunktion des Prokuristen G XXXX S XXXX sowohl bei der Beschwerdeführerin als auch bei der T XXXX GmbH die Tätigkeiten beider Gesellschaften und sein Vertragsverhältnis zu beiden Gesellschaften nicht auseinanderhalten können.Die Beschwerdeführerin habe den Eindruck, der Mitbeteiligte habe möglicherweise aufgrund der Organfunktion des Prokuristen G römisch 40 S römisch 40 sowohl bei der Beschwerdeführerin als auch bei der T römisch 40 GmbH die Tätigkeiten beider Gesellschaften und sein Vertragsverhältnis zu beiden Gesellschaften nicht auseinanderhalten können. In der Praxis seien jedoch sehr große Unterschiede vorgelegen. Die vom Mitbeteiligten behauptete Eingliederung in das Unternehmen durch einen eigenen Arbeitsplatz und das fehlende Unternehmerrisiko habe erst ab Beginn der Tätigkeit als Dienstnehmer der T XXXX GmbH im Ausmaß von 28,5 Wochenstunden ab dem 01.01.2012 begonnen. In diesem Zusammenhang sei darauf zu verweisen, dass der Mitbeteiligte gegenüber der Beschwerdeführerin eine Verbindlichkeit in Höhe von EUR 142.792,00 anerkannt habe. Dies sei mit einem fehlenden Unternehmerrisiko nicht vereinbar.In der Praxis seien jedoch sehr große Unterschiede vorgelegen. Die vom Mitbeteiligten behauptete Eingliederung in das Unternehmen durch einen eigenen Arbeitsplatz und das fehlende Unternehmerrisiko habe erst ab Beginn der Tätigkeit als Dienstnehmer der T römisch 40 GmbH im Ausmaß von 28,5 Wochenstunden ab dem 01.01.2012 begonnen. In diesem Zusammenhang sei darauf zu verweisen, dass der Mitbeteiligte gegenüber der Beschwerdeführerin eine Verbindlichkeit in Höhe von EUR 142.792,00 anerkannt habe. Dies sei mit einem fehlenden Unternehmerrisiko nicht vereinbar. Mit der Stellungnahme legte die Beschwerdeführerin einen Anhang zur Zusammenarbeitsvereinbarung vom Marz 2003, Schreiben über die Gewerbeanmeldung des Mitbeteiligten, die Anmeldung zur Vollversicherung bei der T XXXX GmbH und das vom Mitbeteiligten vorgelegte Dienstzeugnis vor.Mit der Stellungnahme legte die Beschwerdeführerin einen Anhang zur Zusammenarbeitsvereinbarung vom Marz 2003, Schreiben über die Gewerbeanmeldung des Mitbeteiligten, die Anmeldung zur Vollversicherung bei der T römisch 40 GmbH und das vom Mitbeteiligten vorgelegte Dienstzeugnis vor. Im Anhang zur Zusammenarbeitsvereinbarung ist festgehalten, dass der Mitbeteiligte "in seiner Eigenschaft als selbstständiger Vertreter bei der Durchführung seiner Tätigkeit in Zeiteinteilung, Dauer und Gestaltung des Tätigkeitsablaufs an keinerlei Weisungen des Vertragspartners gebunden" ist. Er sei an keinerlei Arbeitszeitvorgaben gebunden, sondern könne frei darüber entscheiden, ob und zu welchen Zeiten er tätig ist. Er sei "als selbstständiger Vertreter grundsätzlich nicht verpflichtet, seine Tätigkeit persönlich zu erbringen, sondern berechtigt, sich jederzeit, ohne vorherige Rücksprache geeigneter Vertreter oder Gehilfen zu bedienen". Für den Fall, dass sich der Mitbeteiligte einer Vertretung oder Gehilfen bediene entstehe zwischen diesen und der Beschwerdeführerin kein wie immer geartetes Vertragsverhältnis. Die Honorierung Dritter erfolge ausschließlich durch den Mitbeteiligten. Einen Provisionsanspruch gegenüber der Beschwerdeführerin habe nur dieser. Im - nicht unterfertigten - Dienstzeugnis sei festgehalten, dass der Mitbeteiligte selbstständiger Vertreter der Firma Beschwerdeführerin gewesen sei und im Namen der Beschwerdeführerin Geschäfte über Medizinprodukte abgeschlossen habe. Neben einer Aufzählung der vertriebenen Produkte werde im Dienstzeugnis festgehalten, dass der Mitbeteiligte für den Verkauf von medizinischen Produkten seit Beginn 2008 verantwortlich gewesen wäre. Er habe Kunden bei der Auswahl der Produkte beraten und habe die Organisation und Leitung von Großprojekten und öffentlichen Ausschreibungen zur umfangreichen Tätigkeit gehört. Im Bereich Technik habe er die Techniker ausgewählt, geschult und organisiert. Bei Fehlerbehebungen sei er Anlaufstelle gewesen und habe auch die Abnahmeprüfung der Befundmonitore zu seinem Verantwortungsbereich gehört. Bei Softwareimplementierungen sei eine laufende Anwesenheit bei Meetings und Besprechungen ebenso wie eine umfangreiche Teilnahme an Projektlenkungsausschüssen gegeben gewesen. Mit Schreiben vom 23.07.2014 habe die Beschwerdeführerin weitere Unterlagen vorgelegt, und zwar den Zusammenarbeitsvertrag vom März 2003, Provisionsaufstellungen des Mitbeteiligten samt Honorarnoten sowie eine Vereinbarung vom 13.01.2012 mit dem Anerkenntnis von finanziellen Verpflichtungen gegenüber der Beschwerdeführerin. In der Zusammenarbeitsvereinbarung werde festgehalten, dass der Mitbeteiligte am Markt als Verkäufer der Beschwerdeführerin agiert. Er erhalte Provision auf getätigte Aufträge von der Firma Beschwerdeführerin nach Abschluss des Auftrages und Zahlungseingang. Außerdem erhalte er einen Provisionsvorschuss vom 01.03 - 01.09.03 in der Höhe von EUR 18.000,00 mit monatlicher Auszahlung von EUR 3.000,00 nach Rechnungslegung. Sonderausgaben würden jeweils nach Vereinbarung in Honorarform nach Rechnungslegung von der Beschwerdeführerin übernommen. Der Mitbeteiligte verpflichte sich, keine Aktivitäten mit gleichen oder ähnlichen Produkten, wie sie die Beschwerdeführerin anbietet, selbst oder durch Dritte zu setzen. Die Beschwerdeführerin verpflichte sich, ausschließlich mit dem Mitbeteiligten zusammenzuarbeiten. Die Vereinbarung sei unbegrenzt abgeschlossen, jedoch beidseitig jährlich mit dreimonatiger Vorankündigung kündbar. Der Mitbeteiligte stelle die Infrastruktur seines eigenen Arbeitsplatzes in den von der Beschwerdeführerin angemieteten Räumen auf und benütze die Büroräume sowie das notwendige Büroverbrauchsmaterial für X- XXXX -Geschäftszwecke unentgeltlich.Der Mitbeteiligte stelle die Infrastruktur seines eigenen Arbeitsplatzes in den von der Beschwerdeführerin angemieteten Räumen auf und benütze die Büroräume sowie das notwendige Büroverbrauchsmaterial für X- römisch 40 -Geschäftszwecke unentgeltlich. In der Vereinbarung vom 13.01.2012 werde festgehalten, dass eine bestimmte Produktlinie von der Firma Beschwerdeführerin auf die T XXXX GmbH inklusive aller Rechte und Pflichten übertragen werde. Zeitgleich würden alle Zahlungsverpflichtungen der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dieser Produktlinie an den Mitbeteiligten erlöschen. Auftragseingänge aus existierenden Vertragsverpflichtungen für die betreffende Produktlinie würden dem Provisionskonto gutgeschrieben werden. Nach Abzahlung der Provisionsschuld würden noch aufrechte Eingänge direkt an den Mitbeteiligten zur Auszahlung gelangen.In der Vereinbarung vom 13.01.2012 werde festgehalten, dass eine bestimmte Produktlinie von der Firma Beschwerdeführerin auf die T römisch 40 GmbH inklusive aller Rechte und Pflichten übertragen werde. Zeitgleich würden alle Zahlungsverpflichtungen der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dieser Produktlinie an den Mitbeteiligten erlöschen. Auftragseingänge aus existierenden Vertragsverpflichtungen für die betreffende Produktlinie würden dem Provisionskonto gutgeschrieben werden. Nach Abzahlung der Provisionsschuld würden noch aufrechte Eingänge direkt an den Mitbeteiligten zur Auszahlung gelangen. Der Mitbeteiligte sei selbstständiger Handelsvertreter bei der Beschwerdeführerin und Geschäftsführer bei der T XXXX GmbH. Es bestehe eine Provisionsschuld an die Beschwerdeführerin in Höhe von EUR 142.792,
  3. Der Mitbeteiligte verpflichte sich zur schnellstmöglichen Rückzahlung der Provisionsschuld wobei die Gewinnprovision der T XXXX GmbH verwendet und vom Mitbeteiligten auch andere Möglichkeiten definiert werden können.Der Mitbeteiligte sei selbstständiger Handelsvertreter bei der Beschwerdeführerin und Geschäftsführer bei der T römisch 40 GmbH. Es bestehe eine Provisionsschuld an die Beschwerdeführerin in Höhe von EUR 142.792,
  4. Der Mitbeteiligte verpflichte sich zur schnellstmöglichen Rückzahlung der Provisionsschuld wobei die Gewinnprovision der T römisch 40 GmbH verwendet und vom Mitbeteiligten auch andere Möglichkeiten definiert werden können. Die vorgelegten Honorarnoten betreffen Zeiten von April 2007 bis Dezember
  5. In diesen Honorarnoten verrechnete der Mitbeteiligte jeweils für einzelne Monate Beträge zwischen EUR 877,00 und EUR 3.700,00 (exklusive verrechneter Umsatzsteuer) wobei sich in der überwiegenden Mehrzahl die verrechneten Beträge zwischen EUR 3.000,00 und EUR 3.500,00 bewegen. Bei den Provisionsaufstellungen handle es sich um handschriftliche Aufzeichnungen über ausbezahlte Provisionen sowie Einkaufs- und Verkaufspreise. Am 08.09.2014 sei der Mitbeteiligte nochmals von der Wiener Gebietskrankenkasse befragt worden und habe in der Folge die Antworten im Wege einer E-Mail-Korrespondenz ergänzt. Auf die Frage, wie er auf die Höhe der monatlichen Provisionsvorauszahlungen gekommen sei, da in unterschiedlicher aber ähnlicher Höhe waren, habe er angegeben, er habe in den ersten Jahren monatlich EUR 3.000,00 erhalten und ab 2007 EUR 3.200,
  6. In den Folgejahren sei es auch ein fixes Gehalt von 3.200,00 gewesen, jedoch sei sein Gehalt von der T XXXX GmbH in der Honorarnote abgezogen worden. Zusätzlich sei in den Folgejahren in den monatlichen Abrechnungen Kilometergeld und Aufwendungen enthalten gewesen. Deshalb seien die Honorarnoten ab 2008 nicht mehr gleichbleibend gewesen. In den Folgejahren habe es ähnliche Konstrukten gegeben. Er habe bis 01/2012 auch deswegen die Abrechnung über die Beschwerdeführerin erhalten, da in der T XXXX GmbH noch keine Umsätze gewesen seien.Am 08.09.2014 sei der Mitbeteiligte nochmals von der Wiener Gebietskrankenkasse befragt worden und habe in der Folge die Antworten im Wege einer E-Mail-Korrespondenz ergänzt. Auf die Frage, wie er auf die Höhe der monatlichen Provisionsvorauszahlungen gekommen sei, da in unterschiedlicher aber ähnlicher Höhe waren, habe er angegeben, er habe in den ersten Jahren monatlich EUR 3.000,00 erhalten und ab 2007 EUR 3.200,
  7. In den Folgejahren sei es auch ein fixes Gehalt von 3.200,00 gewesen, jedoch sei sein Gehalt von der T römisch 40 GmbH in der Honorarnote abgezogen worden. Zusätzlich sei in den Folgejahren in den monatlichen Abrechnungen Kilometergeld und Aufwendungen enthalten gewesen. Deshalb seien die Honorarnoten ab 2008 nicht mehr gleichbleibend gewesen. In den Folgejahren habe es ähnliche Konstrukten gegeben. Er habe bis 01 aus 2012, auch deswegen die Abrechnung über die Beschwerdeführerin erhalten, da in der T römisch 40 GmbH noch keine Umsätze gewesen seien. Auf die Frage, ob die Jahresabrechnungstabellen jährlich nach Erstellung vorgelegt worden seien, habe er angegeben, dass die Jahresabrechnungstabellen von Frau S XXXX am Ende des Jahres erstellt und im Jänner vorgelegt worden seien.Auf die Frage, ob die Jahresabrechnungstabellen jährlich nach Erstellung vorgelegt worden seien, habe er angegeben, dass die Jahresabrechnungstabellen von Frau S römisch 40 am Ende des Jahres erstellt und im Jänner vorgelegt worden seien. Auf die Frage, ob er auf Anweisung des Dienstgebers oder freiwillig fast täglich im Büro gewesen sei, führte er an, es sei vereinbart gewesen, dass er Vertrieb, Marketing und Technik betreue. Da in der Firma die gesamte Büroausstattung gewesen sei, habe er laufend seinen Arbeitstag im Büro erbracht, außer bei auswärtigen Terminen. Viele Unterlagen seien nur im Büro zugänglich gewesen. Er habe 90% seiner Bürotätigkeit aus dem Büro gemacht. Den Rest habe er telefonisch mit Kunden auch im Urlaub erledigt. Er sei auch oft auf eigene Kosten zu Meetings nach Tirol oder Vorarlberg gefahren, bei welchen er technische Fehler von Lieferanten und Technikern behoben habe. Es habe keine definitive Anweisung gegeben, er habe aber nur im Büro arbeiten können, da er zu Hause keine Infrastruktur gehabt habe. Auf die Frage, ob die Arbeitszeiten vom Dienstgeber in irgendeiner Form kontrolliert worden seien, gab er an, er sei jeden Tag von 09:00 Uhr bis 17:00 im Büro gewesen, da er mangels Ausrüstung von zu Hause nicht arbeiten habe können. Kontrolliert worden sei er nur in dem Sinne, dass seine Anwesenheit ja bekannt gewesen sei. Es seien ja immer Herr und Frau S XXXX im Büro anwesend gewesen. Zumindest morgens beim Ankommen sei immer einer von beiden vor Ort gewesen. Das Ehepaar S XXXX habe meist bis 14:00 Uhr oder 15:00 Uhr gearbeitet.Auf die Frage, ob die Arbeitszeiten vom Dienstgeber in irgendeiner Form kontrolliert worden seien, gab er an, er sei jeden Tag von 09:00 Uhr bis 17:00 im Büro gewesen, da er mangels Ausrüstung von zu Hause nicht arbeiten habe können. Kontrolliert worden sei er nur in dem Sinne, dass seine Anwesenheit ja bekannt gewesen sei. Es seien ja immer Herr und Frau S römisch 40 im Büro anwesend gewesen. Zumindest morgens beim Ankommen sei immer einer von beiden vor Ort gewesen. Das Ehepaar S römisch 40 habe meist bis 14:00 Uhr oder 15:00 Uhr gearbeitet. Auf die Frage, ob er auch von zu Hause aus hätte arbeiten können, habe er angegeben, aufgrund von drei Kleinkindern und mangels Infrastruktur wäre dies schwer zu bewältigen gewesen. Es wäre möglich gewesen, sein Arbeitsalltag sei aber im Büro gewesen. Auf die Frage, ob er sich täglich habe melden müssen, oder dies freiwillig getan habe, habe er angegeben, es sei nicht notwendig gewesen, sich zu melden. Frau S XXXX sei jeden Tag ein paar Stunden im Büro gewesen. Zumindest telefonisch sei man täglich im Kontakt gewesen. Sollte Frau S XXXX ihn nicht gesehen haben, habe er sich telefonisch gemeldet oder es sei bereits bekannt gewesen, dass er die nächsten Tage etwa in Tirol sei. Er sei auch jederzeit telefonisch für das Ehepaar S XXXX und die Kunden erreichbar gewesen.Auf die Frage, ob er sich täglich habe melden müssen, oder dies freiwillig getan habe, habe er angegeben, es sei nicht notwendig gewesen, sich zu melden. Frau S römisch 40 sei jeden Tag ein paar Stunden im Büro gewesen. Zumindest telefonisch sei man täglich im Kontakt gewesen. Sollte Frau S römisch 40 ihn nicht gesehen haben, habe er sich telefonisch gemeldet oder es sei bereits bekannt gewesen, dass er die nächsten Tage etwa in Tirol sei. Er sei auch jederzeit telefonisch für das Ehepaar S römisch 40 und die Kunden erreichbar gewesen. Auf die Fragen, was geschehen wäre, wenn er einen oder mehrere Tage nicht gearbeitet hätte, ob er dies melden hätte müssen und ob dies jemals vorgekommen sei, habe er angegeben, dass er für die Kunden immer erreichbar gewesen wäre, da das Festnetz auf sein Handy umgeleitet gewesen sei. Bei Krankheit oder Pflege der Kinder habe er dies telefonisch mitgeteilt. Die Urlaube seien abgesprochen gewesen. Auf die Frage, wie sich Innen- und Außendienst zeitlich aufgeteilt haben, habe er angegeben, dass dies im Verhältnis 50:50 gewesen sei. Einerseits habe er viel Innendienst erledigen müssen, andererseits hätten die Fahrten viel Zeit in Anspruch genommen. Auf die Frage, welche Unterlagen von Frau S XXXX unterschrieben worden seien, habe er angegeben, dass jedes Offert, jede Rechnung von Frau S XXXX unterfertigt worden sei, da er selbst nicht zeichnungsberechtigt gewesen sei. Er habe daher bei der Beschwerdeführerin keine offiziellen Unterlagen unterzeichnet, bei der T XXXX GmbH schon. Im laufenden Tagesgeschäft habe er Offerte gemailt mit dem Briefkopf "X- XXXX XXXX GmbH" und seinem Namen.Auf die Frage, welche Unterlagen von Frau S römisch 40 unterschrieben worden seien, habe er angegeben, dass jedes Offert, jede Rechnung von Frau S römisch 40 unterfertigt worden sei, da er selbst nicht zeichnungsberechtigt gewesen sei. Er habe daher bei der Beschwerdeführerin keine offiziellen Unterlagen unterzeichnet, bei der T römisch 40 GmbH schon. Im laufenden Tagesgeschäft habe er Offerte gemailt mit dem Briefkopf "X- römisch 40 römisch 40 GmbH" und seinem Namen. Auf Frage hinsichtlich einer in der Niederschrift erwähnten Berichterstattung in Listenform habe er angegeben, die Listen seien etwa alle zwei Monate gemeinsam mit Herrn S XXXX handschriftlich erstellt worden. Am Ende des Dienstverhältnisses seien sie alle zwei Wochen aktualisiert worden. Er habe diese Listen im Auftrag von Herrn S XXXX laufend aktualisieren müssen.Auf Frage hinsichtlich einer in der Niederschrift erwähnten Berichterstattung in Listenform habe er angegeben, die Listen seien etwa alle zwei Monate gemeinsam mit Herrn S römisch 40 handschriftlich erstellt worden. Am Ende des Dienstverhältnisses seien sie alle zwei Wochen aktualisiert worden. Er habe diese Listen im Auftrag von Herrn S römisch 40 laufend aktualisieren müssen. Auf die Frage, warum es für das Jahr 2012 keine Honorarnoten gebe, obwohl er in diesem Jahr weiterhin für die Beschwerdeführerin gearbeitet habe, habe er angegeben, diese Honorarnoten seien mit den Überschüssen aus den Vorjahren gegenverrechnet worden. Er habe keine Honorarnoten mehr gelegt, da er für die T XXXX GmbH gearbeitet habe. Die Berechnung für die in dieser Zeit erwirtschafteten Provisionen habe Frau S XXXX erledigt. Er habe keine Aufzeichnungen darüber.Auf die Frage, warum es für das Jahr 2012 keine Honorarnoten gebe, obwohl er in diesem Jahr weiterhin für die Beschwerdeführerin gearbeitet habe, habe er angegeben, diese Honorarnoten seien mit den Überschüssen aus den Vorjahren gegenverrechnet worden. Er habe keine Honorarnoten mehr gelegt, da er für die T römisch 40 GmbH gearbeitet habe. Die Berechnung für die in dieser Zeit erwirtschafteten Provisionen habe Frau S römisch 40 erledigt. Er habe keine Aufzeichnungen darüber. Auf die Frage, weshalb er laut eigener Angabe die zu viel bezogenen Provisionsvorauszahlungen nicht zurückzahlen habe müssen, habe er angegeben, es gebe dazu eine Vereinbarung aus dem Jahr 2012, welche Herr S XXXX habe.Auf die Frage, weshalb er laut eigener Angabe die zu viel bezogenen Provisionsvorauszahlungen nicht zurückzahlen habe müssen, habe er angegeben, es gebe dazu eine Vereinbarung aus dem Jahr 2012, welche Herr S römisch 40 habe. Auf die Frage, ob er auch Kilometergelder und Diäten für seine Tätigkeit bei der Beschwerdeführerin erhalten habe, habe er ausgeführt, dass Reisekosten zum Teil in die Provisionen hineingerechnet worden seien. Kilometergelder bezüglich der Beschwerdeführerin seien seine Sache gewesen, Reisen ins Ausland seien bezahlt worden. Auf die Frage, ob er die Telefonkosten für die berufliche Nutzung seines Privathandys bei seiner Tätigkeit für die T XXXX GmbH ersetzt erhalte habe, habe er angegeben, er wisse nicht mehr genau, ob nicht alles von der T XXXX GmbH übernommen worden wäre.Auf die Frage, ob er die Telefonkosten für die berufliche Nutzung seines Privathandys bei seiner Tätigkeit für die T römisch 40 GmbH ersetzt erhalte habe, habe er angegeben, er wisse nicht mehr genau, ob nicht alles von der T römisch 40 GmbH übernommen worden wäre. Auf die Frage, welche Infrastruktur er für den Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt habe, habe er angegeben, er habe anfangs einen alten Drucker eingebracht sowie einen Laptop, für den allerdings später die Kosten gestellt worden seien. Telefax, Festnetztelefon, Kopierer, Arbeitsplatz (Miete), Sessel und Rechner seien übernommen worden. Später habe er von der Firma einen Laptop erhalten. Auch sei von der Firma ein Drucker angeschafft worden und habe er diesen genutzt. Auf die Frage, ob es durch Herrn und Frau S XXXX Vorgaben gegeben habe, welche Kunden wann zu besuchen gewesen wären, habe er angegeben, dies sei zum Teil so gewesen. Er sei auf Kunden von Herrn S XXXX angewiesen gewesen und habe er für diese provisionsfrei Termine erledigt. Neukunden seien sein Geschäft gewesen. Zu Beginn habe er eine Kundenliste mit den Kontakten von Herrn S XXXX gehabt, welche er erweitert habe, allerdings immer in Rücksprache.Auf die Frage, ob es durch Herrn und Frau S römisch 40 Vorgaben gegeben habe, welche Kunden wann zu besuchen gewesen wären, habe er angegeben, dies sei zum Teil so gewesen. Er sei auf Kunden von Herrn S römisch 40 angewiesen gewesen und habe er für diese provisionsfrei Termine erledigt. Neukunden seien sein Geschäft gewesen. Zu Beginn habe er eine Kundenliste mit den Kontakten von Herrn S römisch 40 gehabt, welche er erweitert habe, allerdings immer in Rücksprache. Auf Fragen bezüglich einer möglichen Vertretungsmöglichkeit habe der Mitbeteiligte angegeben, er habe nie eine Vertretung beansprucht und hätte sich nur durch firmeneigenes Personal vertreten lassen können. Da es sich um hochwertige Produkte gehandelt habe, könne man nur geschultes Personal schicken. Maximal Herrn S XXXX hätte ihn vertreten können.Auf Fragen bezüglich einer möglichen Vertretungsmöglichkeit habe der Mitbeteiligte angegeben, er habe nie eine Vertretung beansprucht und hätte sich nur durch firmeneigenes Personal vertreten lassen können. Da es sich um hochwertige Produkte gehandelt habe, könne man nur geschultes Personal schicken. Maximal Herrn S römisch 40 hätte ihn vertreten können. Auf die Frage, ob er Hilfskräfte beauftragen hätte können habe er angegeben, er habe dies nicht getan, ob er dazu berechtigt gewesen wäre, wisse er nicht, da seine Verträge am Tag der Kündigung verschwunden seien. Jemanden Fremden zu beauftragen, zu den Kunden zu fahren, sei nicht möglich gewesen, da die Kundenkontakte durch geschultes und den Kunden bekanntes Personal zu erfolgen hatten. Gefragt nach der Vereinbarung vom 13.01.2012 und der Rückzahlung der zu viel bezahlten Provisionsvorauszahlungen habe er angegeben, er habe die Jahresaufstellungen gekannt, es sei aber nie wirklich ein Thema gewesen, da die Beschwerdeführerin auch an ihm verdient hätte. Die Rückzahlung hätte laut einer neueren Vereinbarung so zu funktionieren gehabt, dass alle Umsätze aus der Beschwerdeführerin mit der Schuld abgerechnet werden sollten und nicht wie früher 50:
  8. Sein Gehalt sei damals von der T XXXX GmbH bezahlt worden, ebenso wie alle Spesen.Gefragt nach der Vereinbarung vom 13.01.2012 und der Rückzahlung der zu viel bezahlten Provisionsvorauszahlungen habe er angegeben, er habe die Jahresaufstellungen gekannt, es sei aber nie wirklich ein Thema gewesen, da die Beschwerdeführerin auch an ihm verdient hätte. Die Rückzahlung hätte laut einer neueren Vereinbarung so zu funktionieren gehabt, dass alle Umsätze aus der Beschwerdeführerin mit der Schuld abgerechnet werden sollten und nicht wie früher 50:
  9. Sein Gehalt sei damals von der T römisch 40 GmbH bezahlt worden, ebenso wie alle Spesen. In weiterer Folge seien der Mitbeteiligte sowie die Beschwerdeführerin zu einer mündlichen Verhandlung am 09.12.2014 in der Wiener Gebietskrankenkasse geladen worden. Diese habe folgendes ergeben: Der Mitbeteiligte habe in der Verhandlung vom 09.12.2014 im Wesentlichen seine bisherigen Angaben aufrechterhalten. Herr S XXXX habe auf Befragung angegeben, der Hauptgeschäftsbereich der Beschwerdeführerin sei der Vertrieb von Software gewesen. Der Vertrieb von diagnostischen Monitoren sei hierbei nur ein Anhängsel gewesen. Als der Mitbeteiligte, bei dessen Vater es sich um einen Freund von Herrn S XXXX handeln würde, nach Wien übersiedelt ist, habe man den Vertrieb von Monitoren eigenverantwortlich an ihn übergeben, um diesen Vertrieb anzukurbeln. Der Mitbeteiligte habe weder Software verkauft, noch installiert oder technisch betreut. Er habe aber an zwei Projekten von Herrn S XXXX mitgearbeitet. Zu Beginn der Tätigkeit sei der Mitbeteiligte so oft, wie dieser es für nötig befunden habe, im Büro gewesen. Er sei nach Belieben gekommen und gegangen. Täglich sei dieser nicht im Büro gewesen, was auch nicht nötig gewesen wäre. Nach der Einschätzung von Herrn S XXXX sei der Mitbeteiligte ein paar Mal in der Woche im Büro gewesen. Nach der vertraglichen Vereinbarung sei der Mitbeteiligte nur für den Verkauf zuständig gewesen. Demonstrationsgeräte habe der Mitbeteiligte selbst aufgestellt, was aber nach Ansicht von Herrn S XXXX zur Verkaufstätigkeit dazugehören würde.Herr S römisch 40 habe auf Befragung angegeben, der Hauptgeschäftsbereich der Beschwerdeführerin sei der Vertrieb von Software gewesen. Der Vertrieb von diagnostischen Monitoren sei hierbei nur ein Anhängsel gewesen. Als der Mitbeteiligte, bei dessen Vater es sich um einen Freund von Herrn S römisch 40 handeln würde, nach Wien übersiedelt ist, habe man den Vertrieb von Monitoren eigenverantwortlich an ihn übergeben, um diesen Vertrieb anzukurbeln. Der Mitbeteiligte habe weder Software verkauft, noch installiert oder technisch betreut. Er habe aber an zwei Projekten von Herrn S römisch 40 mitgearbeitet. Zu Beginn der Tätigkeit sei der Mitbeteiligte so oft, wie dieser es für nötig befunden habe, im Büro gewesen. Er sei nach Belieben gekommen und gegangen. Täglich sei dieser nicht im Büro gewesen, was auch nicht nötig gewesen wäre. Nach der Einschätzung von Herrn S römisch 40 sei der Mitbeteiligte ein paar Mal in der Woche im Büro gewesen. Nach der vertraglichen Vereinbarung sei der Mitbeteiligte nur für den Verkauf zuständig gewesen. Demonstrationsgeräte habe der Mitbeteiligte selbst aufgestellt, was aber nach Ansicht von Herrn S römisch 40 zur Verkaufstätigkeit dazugehören würde. Befragt nach der Zuständigkeit des Mitbeteiligten für die Fehlerbehebung habe Herr S XXXX angegeben, dass fehlerhafte Geräte grundsätzlich an den Hersteller retourniert worden seien. Wenn eine Fehlerbehebung vor Ort möglich gewesen sei, habe der Mitbeteiligte Bekannte selbst engagiert.Befragt nach der Zuständigkeit des Mitbeteiligten für die Fehlerbehebung habe Herr S römisch 40 angegeben, dass fehlerhafte Geräte grundsätzlich an den Hersteller retourniert worden seien. Wenn eine Fehlerbehebung vor Ort möglich gewesen sei, habe der Mitbeteiligte Bekannte selbst engagiert. Befragt nach schriftlichen Vereinbarungen habe Herr S XXXX angegeben, dass es sich hierbei um die im Akt befindlichen Vereinbarungen handeln würde. Der Anhang zur Zusammenarbeitsvereinbarung sei auf Anraten des Steuerberaters vereinbart worden, weil die Ausübung der Tätigkeit klarer definiert werden sollte. Die öffentlichen Ausschreibungen hätten sich so abgespielt, dass sich der Mitbeteiligte im Namen der Firma beworben habe. Wenn dessen technisches Wissen nicht ausgereicht habe, hätte er sich an den betreffenden Lieferanten gewandt, der ihm das nötige Wissen zur Verfügung gestellt habe. Anweisungen an den Mitbeteiligten, welche Kunden dieser aufzusuchen habe, hätte es nicht gegeben.Befragt nach schriftlichen Vereinbarungen habe Herr S römisch 40 angegeben, dass es sich hierbei um die im Akt befindlichen Vereinbarungen handeln würde. Der Anhang zur Zusammenarbeitsvereinbarung sei auf Anraten des Steuerberaters vereinbart worden, weil die Ausübung der Tätigkeit klarer definiert werden sollte. Die öffentlichen Ausschreibungen hätten sich so abgespielt, dass sich der Mitbeteiligte im Namen der Firma beworben habe. Wenn dessen technisches Wissen nicht ausgereicht habe, hätte er sich an den betreffenden Lieferanten gewandt, der ihm das nötige Wissen zur Verfügung gestellt habe. Anweisungen an den Mitbeteiligten, welche Kunden dieser aufzusuchen habe, hätte es nicht gegeben. Es habe auch die sogenannte Projektliste nicht gegeben, da die Beschwerdeführerin im Monitorbereich gar keine Kunden gehabt hätte und der Mitbeteiligte für diese Produktlinie allein zuständig gewesen wäre. Wenn er längere Zeit nicht aktiv gewesen wäre, wäre gar nichts passiert, da der Monitorbereich gar nicht aktiv betrieben worden sei. Der Mitbeteiligte hätte in dieser Zeit einfach nichts verdient. Er hätte monatlich eine Vorauszahlung erhalten, die jeden Monat gegengerechnet worden sei. Zu Anfang seien die Vorauszahlungen höher gewesen als die erzielten Provisionen, woraus auch die später festgehaltene Schuld resultieren würde. Es sei viele Jahre so gewesen, dass die Vorauszahlungen höher als der Provisionserlös gewesen sind. Die Vorauszahlungen seien in gleicher Höhe weiter bezahlt worden, da zwar für die Beschwerdeführerin nie die vereinbarte Gewinnspanne von 50% herausgekommen, es für das Unternehmen aber auch kein Verlustgeschäft gewesen sei und Hoffnung auf Besserung bestanden habe. Darüber hinaus habe es eine gewisse soziale Komponente gegeben. Der Mitbeteiligte sei bei der T XXXX GmbH angestellt worden, da sich seine Position verändert habe.Es habe auch die sogenannte Projektliste nicht gegeben, da die Beschwerdeführerin im Monitorbereich gar keine Kunden gehabt hätte und der Mitbeteiligte für diese Produktlinie allein zuständig gewesen wäre. Wenn er längere Zeit nicht aktiv gewesen wäre, wäre gar nichts passiert, da der Monitorbereich gar nicht aktiv betrieben worden sei. Der Mitbeteiligte hätte in dieser Zeit einfach nichts verdient. Er hätte monatlich eine Vorauszahlung erhalten, die jeden Monat gegengerechnet worden sei. Zu Anfang seien die Vorauszahlungen höher gewesen als die erzielten Provisionen, woraus auch die später festgehaltene Schuld resultieren würde. Es sei viele Jahre so gewesen, dass die Vorauszahlungen höher als der Provisionserlös gewesen sind. Die Vorauszahlungen seien in gleicher Höhe weiter bezahlt worden, da zwar für die Beschwerdeführerin nie die vereinbarte Gewinnspanne von 50% herausgekommen, es für das Unternehmen aber auch kein Verlustgeschäft gewesen sei und Hoffnung auf Besserung bestanden habe. Darüber hinaus habe es eine gewisse soziale Komponente gegeben. Der Mitbeteiligte sei bei der T römisch 40 GmbH angestellt worden, da sich seine Position verändert habe. Die selbstständige Tätigkeit habe der Mitbeteiligte beendet und seien die Rechte für den Verkauf von Monitoren von der Beschwerdeführerin auf die T XXXX GmbH übertragen worden. Diese Produktpalette sei auch weiterhin vom Mitbeteiligten betreut worden. Ab diesem Zeitpunkt sei dieser weisungsgebunden gewesen. Er sei verpflichtet gewesen, in das Büro zu kommen und an Meetings teilzunehmen, was zuvor nicht der Fall gewesen sei. Er habe die Aufgabe gehabt, die Kunden aus dem Bereich des Monitorvertriebs auf die T XXXX GmbH umzuleiten. Bei zwei Kunden sei ihm das nicht gelungen, da diese auf eine Fakturierung durch die Beschwerdeführerin bestanden hätten. Es sei deshalb vereinbart worden, die so erzielten Provisionen für die Provisionsrückzahlung zu verwenden. Es habe sich hierbei um Folgeprovisionen und nicht um Neukunden gehandelt. Etwa zwei Drittel der Provisionsvorauszahlungen seien auch tatsächlich zurückgezahlt worden, grob gerechnet seien von EUR 140.000,00 EUR 40.000,00 übrig geblieben. Der Mitbeteiligte habe seine Gewerbeberechtigung zurückgelegt, da diese wegen der Anstellung nicht mehr erforderlich gewesen sei.Die selbstständige Tätigkeit habe der Mitbeteiligte beendet und seien die Rechte für den Verkauf von Monitoren von der Beschwerdeführerin auf die T römisch 40 GmbH übertragen worden. Diese Produktpalette sei auch weiterhin vom Mitbeteiligten betreut worden. Ab diesem Zeitpunkt sei dieser weisungsgebunden gewesen. Er sei verpflichtet gewesen, in das Büro zu kommen und an Meetings teilzunehmen, was zuvor nicht der Fall gewesen sei. Er habe die Aufgabe gehabt, die Kunden aus dem Bereich des Monitorvertriebs auf die T römisch 40 GmbH umzuleiten. Bei zwei Kunden sei ihm das nicht gelungen, da diese auf eine Fakturierung durch die Beschwerdeführerin bestanden hätten. Es sei deshalb vereinbart worden, die so erzielten Provisionen für die Provisionsrückzahlung zu verwenden. Es habe sich hierbei um Folgeprovisionen und nicht um Neukunden gehandelt. Etwa zwei Drittel der Provisionsvorauszahlungen seien auch tatsächlich zurückgezahlt worden, grob gerechnet seien von EUR 140.000,00 EUR 40.000,00 übrig geblieben. Der Mitbeteiligte habe seine Gewerbeberechtigung zurückgelegt, da diese wegen der Anstellung nicht mehr erforderlich gewesen sei. Der Mitbeteiligte habe sich vertreten lassen können, so wie es vertraglich vereinbart gewesen sei. Er sei selbstständig für den Vertrieb zuständig gewesen, er selbst sei der einzige Vertriebsmitarbeiter gewesen. S XXXX selbst sei Angestellter der Beschwerdeführerin und für den Vertrieb von Softwareprodukten zuständig gewesen.Der Mitbeteiligte habe sich vertreten lassen können, so wie es vertraglich vereinbart gewesen sei. Er sei selbstständig für den Vertrieb zuständig gewesen, er selbst sei der einzige Vertriebsmitarbeiter gewesen. S römisch 40 selbst sei Angestellter der Beschwerdeführerin und für den Vertrieb von Softwareprodukten zuständig gewesen. Die Tätigkeit von des Mitbeteiligte für die T XXXX GmbH habe sich insofern von der Tätigkeit für die Beschwerdeführerin unterschieden, als es erforderlich gewesen sei, dass er anwesend war. Herr S XXXX habe sich dagegen ausgesprochen, dass der Mitbeteiligte als Geschäftsführer das Büro selbstständig zu Hause führt. Der Monitorvertrieb sei in die T XXXX GmbH integriert und der Mitbeteiligte zum Geschäftsführer bestellt worden, da sich der Monitorvertrieb besser entwickelt habe und man eine bessere Kontrolle über diesen Geschäftsbereich gewollt habe.Die Tätigkeit von des Mitbeteiligte für die T römisch 40 GmbH habe sich insofern von der Tätigkeit für die Beschwerdeführerin unterschieden, als es erforderlich gewesen sei, dass er anwesend war. Herr S römisch 40 habe sich dagegen ausgesprochen, dass der Mitbeteiligte als Geschäftsführer das Büro selbstständig zu Hause führt. Der Monitorvertrieb sei in die T römisch 40 GmbH integriert und der Mitbeteiligte zum Geschäftsführer bestellt worden, da sich der Monitorvertrieb besser entwickelt habe und man eine bessere Kontrolle über diesen Geschäftsbereich gewollt habe. Auf ergänzende Befragung durch die Wiener Gebietskrankenkasse habe Herr S XXXX angegeben, der Mitbeteiligte sei zum Geschäftsführer der T XXXX GmbH gemacht worden, da man einen Verantwortlichen für ein neues Produkt benötigt habe, und zwar um die "Elektronische Gesundheitsakte (ELGA)''. Es handle sich hierbei um ein gänzlich neues Produkt, welches mit den Produkten der Beschwerdeführerin nichts zu tun habe. Der Mitbeteiligte sollte die Chance erhalten, dieses Produkt gleichermaßen zu entwickeln wie das Monitorgeschäft. Dieses Produkt habe eine größere Wertigkeit, weshalb man eine Kontrolle über den Mitbeteiligten gewollt habe und es zum Angestelltenverhältnis gekommen sei.Auf ergänzende Befragung durch die Wiener Gebietskrankenkasse habe Herr S römisch 40 angegeben, der Mitbeteiligte sei zum Geschäftsführer der T römisch 40 GmbH gemacht worden, da man einen Verantwortlichen für ein neues Produkt benötigt habe, und zwar um die "Elektronische Gesundheitsakte (ELGA)''. Es handle sich hierbei um ein gänzlich neues Produkt, welches mit den Produkten der Beschwerdeführerin nichts zu tun habe. Der Mitbeteiligte sollte die Chance erhalten, dieses Produkt gleichermaßen zu entwickeln wie das Monitorgeschäft. Dieses Produkt habe eine größere Wertigkeit, weshalb man eine Kontrolle über den Mitbeteiligten gewollt habe und es zum Angestelltenverhältnis gekommen sei. Das Dienstverhältnis mit dem Mitbeteiligten sei deshalb beendet worden, da sich die Zusammenarbeit nicht so wie geplant gestaltet habe. Dieser habe weitergearbeitet wie zuvor, nämlich wie ein Selbstständiger und habe sich nichts dreinreden lassen. Der Mitbeteiligte habe ergänzend angegeben, er sei ausschließlich für die Beschwerdeführerin tätig gewesen, und zwar für das gesamte Produktportfolio des Unternehmens. Mit Schreiben vom 04.03.2015 habe die rechtliche Vertretung der Beschwerdeführerin Stellung genommen und angegeben, es sei allein am Mitbeteiligten gelegen gewesen, wieviel Arbeitszeit und -aufwand er aufgewendet habe. An Vorgaben der Beschwerdeführerin habe er sich nicht halten müssen. Die Anwesenheit eines vertretungsbefugten Organs der Beschwerdeführerin bei der Abwicklung von Projekten begründe noch keine Weisungsgebundenheit. Aus den Unterlagen des Mitbeteiligten ergebe sich kein Widerspruch zu den Aussagen von Herrn S XXXX , Weisungsgebundenheit, Eingliederung in die Organisation des Betriebes der Beschwerdeführerin im Sinne eines Angestellten, das bloße Schulden von Anwesenheit und die Erbringung von angeordneten Dienstleistungen oder auch fixe Arbeitszeiten würden bei der Tätigkeit des Mitbeteiligten fehlen.Mit Schreiben vom 04.03.2015 habe die rechtliche Vertretung der Beschwerdeführerin Stellung genommen und angegeben, es sei allein am Mitbeteiligten gelegen gewesen, wieviel Arbeitszeit und -aufwand er aufgewendet habe. An Vorgaben der Beschwerdeführerin habe er sich nicht halten müssen. Die Anwesenheit eines vertretungsbefugten Organs der Beschwerdeführerin bei der Abwicklung von Projekten begründe noch keine Weisungsgebundenheit. Aus den Unterlagen des Mitbeteiligten ergebe sich kein Widerspruch zu den Aussagen von Herrn S römisch 40 , Weisungsgebundenheit, Eingliederung in die Organisation des Betriebes der Beschwerdeführerin im Sinne eines Angestellten, das bloße Schulden von Anwesenheit und die Erbringung von angeordneten Dienstleistungen oder auch fixe Arbeitszeiten würden bei der Tätigkeit des Mitbeteiligten fehlen. Beweiswürdigend führte die belangte Behörde im Bescheid folgendes aus: Sowohl nach den Aussagen des Mitbeteiligten als auch von Herrn S XXXX sei der Mitbeteiligte regelmäßig im Büro der Beschwerdeführerin gewesen. Die Aussagen würden insofern divergieren, als Herr S XXXX im Gegensatz zum Mitbeteiligten angebe, dieser sei nicht täglich im Büro gewesen. Da jedoch auch nach den Angaben von Herrn S XXXX der Mitbeteiligte mehrmals die Woche im Büro gewesen sei und die Tätigkeit unbestrittener Maßen zu einem großen Teil auch aus Außenterminen bestanden habe, könne von einer regelmäßigen - nur von Außendiensten unterbrochenen - Anwesenheit des Mitbeteiligten im Büro der Beschwerdeführerin ausgegangen werden.Sowohl nach den Aussagen des Mitbeteiligten als auch von Herrn S römisch 40 sei der Mitbeteiligte regelmäßig im Büro der Beschwerdeführerin gewesen. Die Aussagen würden insofern divergieren, als Herr S römisch 40 im Gegensatz zum Mitbeteiligten angebe, dieser sei nicht täglich im Büro gewesen. Da jedoch auch nach den Angaben von Herrn S römisch 40 der Mitbeteiligte mehrmals die Woche im Büro gewesen sei und die Tätigkeit unbestrittener Maßen zu einem großen Teil auch aus Außenterminen bestanden habe, könne von einer regelmäßigen - nur von Außendiensten unterbrochenen - Anwesenheit des Mitbeteiligten im Büro der Beschwerdeführerin ausgegangen werden. Die regelmäßige Anwesenheit spreche für eine gewisse Einbindung in den Betrieb der Beschwerdeführerin und den damit einhergehenden Vorgaben und Kontrollmöglichkeiten. Für gewisse Vorgaben würde auch die nach übereinstimmenden Angaben relativ gleichbleibende monatliche Bezahlung sprechen, da es wenig lebensnah erscheine, einem selbstständigen Vertragspartner, welcher kein Bemühen sondern einen Erfolg schulde, laufend erfolgsunabhängige Zahlungen zu leisten. Angesichts der Tatsache, dass nach übereinstimmenden Angaben der Geschäftsbereich der Beschwerdeführerin weitgehend in die T XXXX XXXX GmbH übertragen worden sei, erscheine es wenig lebensnah, dass sich die Tätigkeit des Mitbeteiligte für die X- XXXX wesentlich von seiner Tätigkeit für die T XXXX S XXXX GmbH unterschieden habe.Angesichts der Tatsache, dass nach übereinstimmenden Angaben der Geschäftsbereich der Beschwerdeführerin weitgehend in die T römisch 40 römisch 40 GmbH übertragen worden sei, erscheine es wenig lebensnah, dass sich die Tätigkeit des Mitbeteiligte für die X- römisch 40 wesentlich von seiner Tätigkeit für die T römisch 40 S römisch 40 GmbH unterschieden habe. Dass sich der Mitbeteiligte bei seiner Tätigkeit vertreten lassen habe, sei im Verfahren nicht hervorgekommen. Das Konkurrenzverbot ergebe sich aus der Zusammenarbeitsvereinbarung. Nicht ersichtlich sei, wo für den Mitbeteiligten das für Selbstständige typische Unternehmensrisiko gelegen haben soll, sei er doch mit den Betriebsmitteln der Beschwerdeführerin für ein gleichbleibendes Entgelt tätig gewesen. Dass Einnahmen der Beschwerdeführerin in der Zeit ab 01.01.2012 zur Ausgleichung der Differenz zwischen dem an ihn ausbezahlten laufenden Entgelt und den Zahlungen, die an ihn laut der Zusammenarbeitsvereinbarung zu zahlen gewesen wären, verwendet worden seien, ändere nichts daran, dass er im verfahrensgegenständlichen Zeitraum unabhängig vom Erfolg seiner Bemühungen ein laufendes Entgelt bezogen habe und hiervon nie etwas zurückzahlen habe müssen. Selbst wenn man wegen der genannten Verwendung der Einnahmen der Beschwerdeführerin in der Zeit ab 01.01.2012 von einer provisionsbezogene Entlohnung ausgehen würde, liege wegen des Überwiegens der Elemente eines Dienstverhältnisses und da - nach ständiger Judikatur (VwGH 2007/08/0153; VwGH 2012/08/0163) eine provisionsbezogene Entlohnung allein noch keinen Werkvertrag begründe - keine selbstständige Tätigkeit vor. Bei der gegebenen Sach- und Rechtslage sei gemäß § 410 ASVG spruchgemäß zu entscheiden gewesen.Bei der gegebenen Sach- und Rechtslage sei gemäß Paragraph 410, ASVG spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
  10. Die Beschwerdeführerin brachte am 17.04.2015 fristgerecht im Wege ihrer rechtsfreundlichen Vertretung eine Beschwerde ein. Der Sachverhalt sei unvollständig und teilweise sogar unrichtig festgestellt worden. Der Mitbeteiligte habe selbst ausgesagt, dass er hin und wieder von zu Hause aus gearbeitet habe. Er habe auch nicht behauptet, dass er sich täglich bei der Beschwerdeführerin melden habe müssen. Es habe keine Anwesenheitskontrolle oder Meldepflichten gegeben. Aus einer Vereinbarung von März 2003 gehe hervor, dass Aufwendungen nur nach gesonderter Vereinbarung ersetzt worden seien. Seine Spesen habe er selbst zu tragen gehabt. Es sei weiter ein beidseitiges Wettbewerbsverbot vereinbart gewesen, das habe auch zugunsten des Mitbeteiligten gegolten. Der Mitbeteiligte hätte ich auch vertreten lassen könne. Dass er von dieser Möglichkeit nicht Gebrauch gemacht habe, könne nicht der Beschwerdeführerin angelastet werden. Der Mitbeteiligte habe für seine Tätigkeit kein monatliches Entgelt erhalten, es seien Akontozahlungen gewesen, die nach einer monatlichen Endabrechnung mit den tatsächlich zustehenden Provisionen gegen verrechnet worden seien. Zuviel bezahlte Akontozahlungen habe der Mitbeteiligte zurückzahlen müssen. Feststellungen zum Vorhandensein einer Gewerbeberechtigung habe die belangte Behörde keine gemacht. Der Mitbeteiligte habe selbst im Entwurf eines Dienstzeugnisses festgehalten, dass er in keinem Dienstverhältnis zur Beschwerdeführerin stehe. Er sei daher zu keinem Zeitpunkt davon ausgegangen, dass er sich in einem Dienstverhältnis befinde. Die Beweiswürdigung sei mangelhaft und unvollständig. Bei vollständiger Beweiswürdigung hätte die belangte Behörde daher feststellen müssen, dass der Mitbeteiligte nicht weisungsgebunden gewesen sei, eine Gewerbeberechtigung hatte, sich vertreten lassen konnte, an keine Arbeitszeiten oder Arbeitsorte gebunden war, erfolgsabhängige Provisionszahlungen und keine monatliches Entgelt erhalten habe, zwischen ihm und der Beschwerdeführerin ein beidseitiges Konkurrenzverbot bestand und sämtliche Melde- und Abfuhrverpflichtungen an Sozialversicherungsträger und Steuerbehörden selbst tätigen musste. Es werde der Antrag gestellt, das BVwG möge eine mündliche Verhandlung durchführen und der Beschwerde stattgeben.
  11. Der Beschwerdeakt wurde am 05.05.2015 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
  12. Am 19.09.2017 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt. An dieser nahmen teil: -Strichaufzählung Beschwerdeführerin, vertreten durch Herrn G XXXX S XXXXBeschwerdeführerin, vertreten durch Herrn G römisch 40 S römisch 40 -Strichaufzählung Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin -Strichaufzählung Mitbeteiligter A XXXX K XXXXMitbeteiligter A römisch 40 K römisch 40 -Strichaufzählung Rechtsvertreter des MB (MBV) -Strichaufzählung Vertreter der belangten Behörde Ergebnis der durchgeführten Verhandlung (auszugsweise): MBV: Der Mitbeteiligte sei jedenfalls als Dienstnehmer im Sinn des ASVG anzusehen, der in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit für die BF tätig war. Der Mitbeteiligte habe bereits zu Beginn ihrer Tätigkeit im Jahr 2003 von der BF eine Liste an Bestandskunden übernommen und hatte diese auch zu betreuen. Der Mitbeteiligte legt eine Liste vor. Diese wurde auch in Kopie an die BF ausgehändigt. Der BF bestätigt, dass diese handschriftlich von ihm erstellt wurde. MBV: Zum Vorbringen der BF, dass der Mitbeteiligte möglicherweise ein Arbeitszimmer steuerlich abgesetzt haben könnte, wird beispielhaft die Einkommensteuererklärung für 2004 (Beilage 2) vorgelegt, aus der hervorgehe, dass der Mitbeteiligte einer Pauschalierung gemäß § 17 ESTG unterlegen sei.MBV: Zum Vorbringen der BF, dass der Mitbeteiligte möglicherweise ein Arbeitszimmer steuerlich abgesetzt haben könnte, wird beispielhaft die Einkommensteuererklärung für 2004 (Beilage 2) vorgelegt, aus der hervorgehe, dass der Mitbeteiligte einer Pauschalierung gemäß Paragraph 17, ESTG unterlegen sei. MBV: Der Mitbeteiligte habe ein regelmäßiges Entgelt zu Beginn in Höhe von EUR 3000,- und in Folge von EUR 3.200,- zuzüglich Aufwendungen für Kilometergeld, Spesen betreffend Kunden, Messen und Schulungen erhalten. Dies ergebe sich aus den jetzt vorgelegten handschriftlichen Aufzeichnungen (Beilage 3) der damaligen Geschäftsführerin Frau S XXXX .MBV: Der Mitbeteiligte habe ein regelmäßiges Entgelt zu Beginn in Höhe von EUR 3000,- und in Folge von EUR 3.200,- zuzüglich Aufwendungen für Kilometergeld, Spesen betreffend Kunden, Messen und Schulungen erhalten. Dies ergebe sich aus den jetzt vorgelegten handschriftlichen Aufzeichnungen (Beilage 3) der damaligen Geschäftsführerin Frau S römisch 40 . MBV: Der Mitbeteiligte habe auch an Projekten und Ausschreibungen mitgearbeitet, obwohl dies über den in der Vereinbarung von 2003 festgelegten Umfang der Tätigkeit hinausging. Diese Projekte seien von der BF vorgegeben worden und hätten sich die Tätigkeit über mehrere Monate gezogen. Es wäre lebensfremd, anzunehmen, dass eine Teilnahme an dieser Tätigkeit ohne Entlohnung erfolgt wäre, zumal laut BF in der Vereinbarung von 2003 dafür keine Provision zugestanden hätte. Hierzu werden als Beilage 4 diverse Mails betreffend Ausschreibung, sowie eine Auflistung jener Ausschreibungen der BF, bei denen der Mitbeteiligte mitgewirkt hat, vorgelegt. MBV: Der Mitbeteiligte sei auch in den Vertrieb von Software eingebunden gewesen und sei im Namen der BF aufgetreten. Hierzu werde als Beilage 5 eine Kopie der Visitenkarte vorgelegt und als Beilage 6 ein Konvolut an Mails, aus denen dies hervorgehe, sowie die Titulierung des Mitbeteiligten als Partner und Stellvertreter des Herrn S XXXX .MBV: Der Mitbeteiligte sei auch in den Vertrieb von Software eingebunden gewesen und sei im Namen der BF aufgetreten. Hierzu werde als Beilage 5 eine Kopie der Visitenkarte vorgelegt und als Beilage 6 ein Konvolut an Mails, aus denen dies hervorgehe, sowie die Titulierung des Mitbeteiligten als Partner und Stellvertreter des Herrn S römisch 40 . MBV: Der Mitbeteiligte sei auch in der T XXXX - XXXX als Dienstnehmer tätig. Die tatsächliche Tätigkeit in der T XXXX - XXXX sei ident mit der Tätigkeit bei der BF. Vorgelegt werde als Beilage 7 ein Konvolut an Mails, mit denen dies kundgetan werde. Das Vorbringen der BF sei somit unrichtig und lebensfremd.MBV: Der Mitbeteiligte sei auch in der T römisch 40 - römisch 40 als Dienstnehmer tätig. Die tatsächliche Tätigkeit in der T römisch 40 - römisch 40 sei ident mit der Tätigkeit bei der BF. Vorgelegt werde als Beilage 7 ein Konvolut an Mails, mit denen dies kundgetan werde. Das Vorbringen der BF sei somit unrichtig und lebensfremd. BFV: Zu Beilage 7 werde bestritten, dass das Vorbringen der Mitbeteiligte damit belegt werde. Das Mail vom 05.06.2011 an die Firma I-XXXX bestätige lediglich, dass anstelle der BF nunmehr die T XXXX - XXXX bestimmte Produkte vertreiben werde und dafür dieselben Bedingungen gelten. Die Tätigkeit des Mitbeteiligten bei der BF sei davon nicht betroffen. Eine Relevanz für das anhängige Verfahren könne nicht erkannt werden.BFV: Zu Beilage 7 werde bestritten, dass das Vorbringen der Mitbeteiligte damit belegt werde. Das Mail vom 05.06.2011 an die Firma I-XXXX bestätige lediglich, dass anstelle der BF nunmehr die T römisch 40 - römisch 40 bestimmte Produkte vertreiben werde und dafür dieselben Bedingungen gelten. Die Tätigkeit des Mitbeteiligten bei der BF sei davon nicht betroffen. Eine Relevanz für das anhängige Verfahren könne nicht erkannt werden. BFV: Zur Beilage 6 sei auszuführen, dass die Bezeichnung des Mitbeteiligten im Mail vom 18.11.2008 als "Stellvertreter und Partner" nicht im Widerspruch zur Tätigkeit als selbständiger Vertreter anzusehen sei. Dieses Mail sei lediglich als Information an einen Vertragspartner anzusehen, dass der Mitbeteiligte für die BF tätig sei und bezugnehmend auf das gegenständliche Mail an der Messe anwesend sein werde und als Stellvertreter im Sinne eines Ansprechpartners, nicht jedoch organschaftlicher Stellvertreter, für Informationen zur Verfügung stehe. Da der Mitbeteiligte als Vertriebler für Produkte der Firma I-XXXX tätig werden sollte, war dies dem Vertriebspartner kund zu machen. In diesem Sinne sei auch das Mail bezüglich der Terminvereinbarung vom 26.11.2008 zu verstehen. Eine Relevanz der vorgelegten Vereinbarung über den Vertrieb über I- XXXX Programmen durch die BF sei für das gegenständliche Verfahren nicht erkennbar. Der Mitbeteiligte sollte ursprünglich I-XXXX Programme vertreiben. Aufgrund nicht ausreichenden Erfolges sei dies wieder durch die BF selbstständig durchgeführt worden. In diesem Zeitraum sei der Mitbeteiligte Geschäftsführer der T XXXX - XXXX geworden und habe sich verstärkt um deren Angelegenheiten gekümmert.BFV: Zur Beilage 6 sei auszuführen, dass die Bezeichnung des Mitbeteiligten im Mail vom 18.11.2008 als "Stellvertreter und Partner" nicht im Widerspruch zur Tätigkeit als selbständiger Vertreter anzusehen sei. Dieses Mail sei lediglich als Information an einen Vertragspartner anzusehen, dass der Mitbeteiligte für die BF tätig sei und bezugnehmend auf das gegenständliche Mail an der Messe anwesend sein werde und als Stellvertreter im Sinne eines Ansprechpartners, nicht jedoch organschaftlicher Stellvertreter, für Informationen zur Verfügung stehe. Da der Mitbeteiligte als Vertriebler für Produkte der Firma I-XXXX tätig werden sollte, war dies dem Vertriebspartner kund zu machen. In diesem Sinne sei auch das Mail bezüglich der Terminvereinbarung vom 26.11.2008 zu verstehen. Eine Relevanz der vorgelegten Vereinbarung über den Vertrieb über I- römisch 40 Programmen durch die BF sei für das gegenständliche Verfahren nicht erkennbar. Der Mitbeteiligte sollte ursprünglich I-XXXX Programme vertreiben. Aufgrund nicht ausreichenden Erfolges sei dies wieder durch die BF selbstständig durchgeführt worden. In diesem Zeitraum sei der Mitbeteiligte Geschäftsführer der T römisch 40 - römisch 40 geworden und habe sich verstärkt um deren Angelegenheiten gekümmert. BFV: Zur Beilage 5 sei anzumerken, dass der Mitbeteiligte eine Visitenkarte des BF habe, bedeute nicht, dass der Mitbeteiligte als Dienstnehmer anzusehen sei. Es sei nicht unüblich, dass Handelsvertreter Visitenkarten der zu vertretenden Unternehmen haben, um eine Zuordnung der Produkte zum Unternehmen zu erleichtern. BFV: Zur Beilage 4 werde angemerkt, dass die Teilnahme und Unterstützung des Mitbeteiligten an Ausschreibungen in der Natur der Tätigkeiten gelegen sei, da dem öffentlichen Auftraggeber Produkte der BF angeboten worden seien, der Mitbeteiligte für die BF tätig gewesen sei. Die BF und I- XXXX seien als Bietergemeinschaft bei der Ausschreibung aufgetreten und der Mitbeteiligte habe aufgrund ihrer Produktkenntnisse an der Ausschreibung mitgewirkt und infolge bei erfolgreichen Verkäufen auch Provision bezogen.BFV: Zur Beilage 4 werde angemerkt, dass die Teilnahme und Unterstützung des Mitbeteiligten an Ausschreibungen in der Natur der Tätigkeiten gelegen sei, da dem öffentlichen Auftraggeber Produkte der BF angeboten worden seien, der Mitbeteiligte für die BF tätig gewesen sei. Die BF und I- römisch 40 seien als Bietergemeinschaft bei der Ausschreibung aufgetreten und der Mitbeteiligte habe aufgrund ihrer Produktkenntnisse an der Ausschreibung mitgewirkt und infolge bei erfolgreichen Verkäufen auch Provision bezogen. BFV: Zur Beilage 3 werde ausgeführt, dass es sich um eine Zusammenfassung von Frau S XXXX handle. Über den aktuellen Stand der Gegenrechnung von Akontozahlungen zu Provisionsansprüchen des Mitbeteiligten. Hier seien die aktuellen Stände der Jahre 2003-2011 jeweils zum Jahresende aufgelistet, aus denen sich ergebe, dass es sich um Negativsalden handelt. Jedenfalls zeige dies nicht, dass der Mitbeteiligte ein regelmäßiges Gehalt erhalten hätte. Die Spesen seien von der Provision abgezogen worden, und erst im Anschluss dieses Ergebnis vorprovisioniert. Die Spesen seien de facto zwischen BF und dem Mitbeteiligten geteilt worden.BFV: Zur Beilage 3 werde ausgeführt, dass es sich um eine Zusammenfassung von Frau S römisch 40 handle. Über den aktuellen Stand der Gegenrechnung von Akontozahlungen zu Provisionsansprüchen des Mitbeteiligten. Hier seien die aktuellen Stände der Jahre 2003-2011 jeweils zum Jahresende aufgelistet, aus denen sich ergebe, dass es sich um Negativsalden handelt. Jedenfalls zeige dies nicht, dass der Mitbeteiligte ein regelmäßiges Gehalt erhalten hätte. Die Spesen seien von der Provision abgezogen worden, und erst im Anschluss dieses Ergebnis vorprovisioniert. Die Spesen seien de facto zwischen BF und dem Mitbeteiligten geteilt worden. BFV: Bezüglich der Beilage 2 werde bestritten, dass es diese Informationen bezüglich eines Büroplatzes zu gewinnen wären. Es seien nur exemplarisch jene aus 2004 vorgelegt. Die restlichen Jahre würden fehlen, zudem sei diese Steuererklärung erst im Jahr 2013 eingereicht worden. Aus der Tatsache, dass "Betriebsmittel" nicht steuerlich abgesetzt würden, könne nicht abgeleitet werden, dass der Mitbeteiligte keine Betriebsausgaben hatte. Des Weiteren werde ausgeführt, dass in der Einkommenssteuererklärung unter Punkt 3 Einkünfte aus Gewerbebetrieb als Einzelunternehmer in Höhe von EUR 34.750,- angeführt seien. Dies stütze das Vorbringen der BF, dass auch der Mitbeteiligte sich als Unternehmer gesehen habe. Einkünfte aus unselbstständiger Tätigkeit seien nicht angeführt. BFV: Zur Beilage 1 werde ausgeführt, dass es sich um handschriftliche Aufzeichnungen des Herrn S XXXX handle, wobei die fett hervorgehobenen Teile unbekannter Herkunft seien. Die aufgelisteten Unternehmen seien mögliche Kunden für Produkte der BF und sollte die Liste der Ansprechpartner als Unterstützung für den Mitbeteiligten als selbständiger Vertreter dienen. Nicht verbunden mit der Liste sei eine Verpflichtung bzw. ein Auftrag im Sinne einer Weisung, diese Kunden zu betreuen. Die nicht vom Herrn S XXXX stammenden Teile würden die Handschrift des Mitbeteiligten aufweisen.BFV: Zur Beilage 1 werde ausgeführt, dass es sich um handschriftliche Aufzeichnungen des Herrn S römisch 40 handle, wobei die fett hervorgehobenen Teile unbekannter Herkunft seien. Die aufgelisteten Unternehmen seien mögliche Kunden für Produkte der BF und sollte die Liste der Ansprechpartner als Unterstützung für den Mitbeteiligten als selbständiger Vertreter dienen. Nicht verbunden mit der Liste sei eine Verpflichtung bzw. ein Auftrag im Sinne einer Weisung, diese Kunden zu betreuen. Die nicht vom Herrn S römisch 40 stammenden Teile würden die Handschrift des Mitbeteiligten aufweisen. Der Mitbeteiligte bejahte dies. MBV: Zur Beilage 4 und 6 werde angeführt, dass es sich hierbei um Kunden handle, bei denen der Mitbeteiligte keine Provision beim Verkauf erhalten hätte. Zur Beilage 3 werde auf die Seite 2 (Jahr 2011) verwiesen, wo neben der Summe der Einzelbezüge das Wort "Gehalt" angeführt sei. Daraus lasse sich ersehen, dass auch die BF die Einstufung als Gehalt erkannt habe. BFV: Zur Schrift bezüglich des Wortes "Gehalt" werde bestritten, dass es sich um die Handschrift der Frau S XXXX handelt. Angemerkt werde, dass diese bereits verstorben sei.BFV: Zur Schrift bezüglich des Wortes "Gehalt" werde bestritten, dass es sich um die Handschrift der Frau S römisch 40 handelt. Angemerkt werde, dass diese bereits verstorben sei. Befragung des Beschwerdeführers: Die BF sei seit 2000 im Alleineigentum der Frau S XXXX gestanden, sie sei von 1995 bis zu Ihrem Tod 2015 auch Geschäftsführerin gewesen. Danach seien Herr S XXXX einziger Geschäftsführer und die Tochter einzige Gesellschafterin geworden. Herr S XXXX sei seit 2006 Prokurist. Die T XXXX - XXXX XXXX GmbH sei am 14.05.2008 gegründet worden. Geschäftsführer sei von Anfang der Mitbeteiligte bis November
  13. Gesellschafter seien zunächst zu 50 Prozent die BF zusammen mit der I- XXXX AG. Seit 2013 sei die BF alleinige Gesellschafterin. Die T XXXX - XXXX GmbH habe von Anfang an dieselbe Anschrift wie die BF und teilt sich auch ein Büro.Die BF sei seit 2000 im Alleineigentum der Frau S römisch 40 gestanden, sie sei von 1995 bis zu Ihrem Tod 2015 auch Geschäftsführerin gewesen. Danach seien Herr S römisch 40 einziger Geschäftsführer und die Tochter einzige Gesellschafterin geworden. Herr S römisch 40 sei seit 2006 Prokurist. Die T römisch 40 - römisch 40 römisch 40 GmbH sei am 14.05.2008 gegründet worden. Geschäftsführer sei von Anfang der Mitbeteiligte bis November
  14. Gesellschafter seien zunächst zu 50 Prozent die BF zusammen mit der I- römisch 40 AG. Seit 2013 sei die BF alleinige Gesellschafterin. Die T römisch 40 - römisch 40 GmbH habe von Anfang an dieselbe Anschrift wie die BF und teilt sich auch ein Büro. Die BF habe Software und Hardware als Aufgabenbereich. Ab dem Jahr 2007/2008 sei sie in Verbindung mit der Firma M XXXX T XXXX getreten, die für die elektronischen Krankenakte einen großen Teil der Softwareprogramme entwickelt habe. Danach sei eine Verkaufsvereinbarung abgeschlossen worden über den Vertrieb dieser Softwareteile. Zur klaren Definierung sei die Firma T XXXX - XXXX gegründet worden, und sämtliche Produkte, die nicht von der Firma I-XXXX gewesen seien, über die T XXXX - XXXX vertrieben worden. Dabei handle es sich vornehmlich um die Monitore, die der Mitbeteiligte bereits vorher bei der BF vertrieben habe. In diesem Zusammenhang sei der Mitbeteiligte auch bei der T XXXX - XXXX angestellt geworden. Nach der Gründung der T XXXX - XXXX seien bei der BF nunmehr die Produkte der Firma I- XXXX verblieben, die Herr S XXXX weiter alleine vertrieben habe. Weitere Produkte seien durch die BF seit diesem Zeitpunkt nicht mehr angeboten worden.Die BF habe Software und Hardware als Aufgabenbereich. Ab dem Jahr 2007 aus 2008, sei sie in Verbindung mit der Firma M römisch 40 T römisch 40 getreten, die für die elektronischen Krankenakte einen großen Teil der Softwareprogramme entwickelt habe. Danach sei eine Verkaufsvereinbarung abgeschlossen worden über den Vertrieb dieser Softwareteile. Zur klaren Definierung sei die Firma T römisch 40 - römisch 40 gegründet worden, und sämtliche Produkte, die nicht von der Firma I-XXXX gewesen seien, über die T römisch 40 - römisch 40 vertrieben worden. Dabei handle es sich vornehmlich um die Monitore, die der Mitbeteiligte bereits vorher bei der BF vertrieben habe. In diesem Zusammenhang sei der Mitbeteiligte auch bei der T römisch 40 - römisch 40 angestellt geworden. Nach der Gründung der T römisch 40 - römisch 40 seien bei der BF nunmehr die Produkte der Firma I- römisch 40 verblieben, die Herr S römisch 40 weiter alleine vertrieben habe. Weitere Produkte seien durch die BF seit diesem Zeitpunkt nicht mehr angeboten worden. Im Zeitraum 2003-2011 seien bei der BF lediglich Herr und Frau S XXXX sowie eine Sekretärin angestellt gewesen. Der Mitbeteiligte sei als einziger Handelsvertreter für die BF tätig gewesen. Nach möglicherweise erst 2013 habe die BF auch einen angestellten Verkäufer, den genauen Zeitpunkt der Einstellung könne man nicht nennen, es sei jedenfalls nach 2011 gewesen.Im Zeitraum 2003-2011 seien bei der BF lediglich Herr und Frau S römisch 40 sowie eine Sekretärin angestellt gewesen. Der Mitbeteiligte sei als einziger Handelsvertreter für die BF tätig gewesen. Nach möglicherweise erst 2013 habe die BF auch einen angestellten Verkäufer, den genauen Zeitpunkt der Einstellung könne man nicht nennen, es sei jedenfalls nach 2011 gewesen. Hinsichtlich der Hardware habe der Vertrieb lediglich den Verkauf selbst ohne Servicepaket umfasst. Fehlerhafte Geräte seien in der Regel vom Käufer zur Reparatur eingesandt worden. Kleinigkeiten seien auch vom Mitbeteiligten oder einem seiner Bekannten selbstständig repariert worden. Der Mitbeteiligte habe den Kunden die entsprechenden Ansprechpartner der Unternehmen genannt und die Reparatur sei auch durch die BF und der Mitbeteiligte verfolgt worden. Aufgrund von zu erwartenden Folgeaufträgen habe es somit auch eine Kundenbetreuung gegeben. Bei der Software hätten Wartungsverträge über die BF zum Lieferanten existiert und ebenfalls in erwartenden Folgeaufträgen eine Servicierung der Käufer. Der Mitbeteiligte habe keine Software verkauft bzw. sei ein Verkauf nicht zu Stande gekommen. Die Vereinbarung 2003 zwischen der BF und dem Mitbeteiligten sei vor 01.03.2003 abgeschlossen worden. Der Anhang sei auf Anraten des Steuerberaters der BF formuliert und im selben Monat abgeschlossen worden. Die Gegenrechnung der tatsächlichen Provision mit dem Provisionsvorschuss sei in der Realität monatlich erfolgt. Frau S XXXX habe eine Aufstellung gemacht, in der die zu erhaltenden Provisionen, in der der geteilte Werbeaufwand und die Provisionsbevorschussung aufgelistet gewesen seien. Die Provisionsbevorschussung sei nach Honorarlegung ausgezahlt worden. Der Mitbeteiligte habe, wie aus den Unterlagen ersichtlich sei, in der Regel auf weniger Provisionen Anspruch gehabt, als die Provisionsbevorschussung ausgemacht habe.Die Gegenrechnung der tatsächlichen Provision mit dem Provisionsvorschuss sei in der Realität monatlich erfolgt. Frau S römisch 40 habe eine Aufstellung gemacht, in der die zu erhaltenden Provisionen, in der der geteilte Werbeaufwand und die Provisionsbevorschussung aufgelistet gewesen seien. Die Provisionsbevorschussung sei nach Honorarlegung ausgezahlt worden. Der Mitbeteiligte habe, wie aus den Unterlagen ersichtlich sei, in der Regel auf weniger Provisionen Anspruch gehabt, als die Provisionsbevorschussung ausgemacht habe. Frage der Richterin: Aus dem Akt ist ersichtlich, dass von 2003-2011 der Mitbeteiligte Provisionsbevorschussung ohne dieser eine dieser gegenüberstehenden Provisionseinnahme in Höhe von über EUR 140.000,- erhalten hat. Aus welchem Grunde wurde der Mitbeteiligte trotz mangelnden Auftragserfolges als Handelsvertreter der BF beibehalten? Herr S XXXX gab dazu an, dass der Mitbeteiligte der Sohn einer seiner ältesten Freunde und sein Patenkind sei. Es sei angedacht gewesen, dass der Mitbeteiligte die Firma übernehmen sollte. Es hätten überwiegend soziale Beweggründe mitgespielt. Die BF habe in diesem Zeitraum ja 50 Prozent der Nettospanne erhalten. Es sei somit eigentlich ein Null-Summenspiel. Dazu werde angemerkt, dass durch den Verkauf der Monitore ja auch Kontakte zu Krankenhäusern hergestellt worden sei und diese für den Verkauf von Software genutzt worden sei. Außerdem habe sich der Umsatz ständig entwickelt und seien daher die Provisionsvorschüsse an der Mitbeteiligte auch als Investition zur Zukunft des Unternehmens angesehen worden. Er möchte bemerken, dass der Mitbeteiligte auch gute Arbeit geleistet habe. Mit dem Beginn der Geschäftsführertätigkeit des Mitbeteiligten bei der T XXXX habe sich diese Investition in den Mitbeteiligten begonnen, sich zu rentieren. Ob die Einnahme aus der BF oder der T XXXX GmbH stammte, mache keinen Unterschied, auch weil die T XXXX GmbH eine wirtschaftliche Tochtergesellschaft der BF gewesen sei.Herr S römisch 40 gab dazu an, dass der Mitbeteiligte der Sohn einer seiner ältesten Freunde und sein Patenkind sei. Es sei angedacht gewesen, dass der Mitbeteiligte die Firma übernehmen sollte. Es hätten überwiegend soziale Beweggründe mitgespielt. Die BF habe in diesem Zeitraum ja 50 Prozent der Nettospanne erhalten. Es sei somit eigentlich ein Null-Summenspiel. Dazu werde angemerkt, dass durch den Verkauf der Monitore ja auch Kontakte zu Krankenhäusern hergestellt worden sei und diese für den Verkauf von Software genutzt worden sei. Außerdem habe sich der Umsatz ständig entwickelt und seien daher die Provisionsvorschüsse an der Mitbeteiligte auch als Investition zur Zukunft des Unternehmens angesehen worden. Er möchte bemerken, dass der Mitbeteiligte auch gute Arbeit geleistet habe. Mit dem Beginn der Geschäftsführertätigkeit des Mitbeteiligten bei der T römisch 40 habe sich diese Investition in den Mitbeteiligten begonnen, sich zu rentieren. Ob die Einnahme aus der BF oder der T römisch 40 GmbH stammte, mache keinen Unterschied, auch weil die T römisch 40 GmbH eine wirtschaftliche Tochtergesellschaft der BF gewesen sei. Frage der Richterin: Welchen Hintergrund hatte die Wettbewerbsklausel? Herr S XXXX gab an, dass sie niemand anderen nehmen würden und erwarten auch von dem Handelsvertreter, dass er andere Produkte nicht vertrete. Sie hätten keinen anderen Handelsvertreter gewollt, auch vor dem bereits oben angesprochenen Hintergrund, dass die BF mit dem Mitbeteiligten längerfristige Vorhaben geplant habe.Herr S römisch 40 gab an, dass sie niemand anderen nehmen würden und erwarten auch von dem Handelsvertreter, dass er andere Produkte nicht vertrete. Sie hätten keinen anderen Handelsvertreter gewollt, auch vor dem bereits oben angesprochenen Hintergrund, dass die BF mit dem Mitbeteiligten längerfristige Vorhaben geplant habe. Frage der Richterin: Was hat es mit den Provisionsausnahmen auf sich? Herr S XXXX gab an, dass Provisionsausnahme bedeute, dass entweder eine der Firmen, deren Produkte sie vertreiben, bei den in der Vereinbarung genannten Unternehmen ihre Produkte selbst verkaufe. Das heißt, die BF werde hier nicht tätig. Es bedeute aber auch, dass die AUVA vom Vertriebsbereich des Mitbeteiligten ausgenommen worden sei, da dieses Unternehmen durch Herrn S XXXX selbst betreut worden sei.Herr S römisch 40 gab an, dass Provisionsausnahme bedeute, dass entweder eine der Firmen, deren Produkte sie vertreiben, bei den in der Vereinbarung genannten Unternehmen ihre Produkte selbst verkaufe. Das heißt, die BF werde hier nicht tätig. Es bedeute aber auch, dass die AUVA vom Vertriebsbereich des Mitbeteiligten ausgenommen worden sei, da dieses Unternehmen durch Herrn S römisch 40 selbst betreut worden sei. Frage: Hat der Mitbeteiligte Büroräume bei der BF gehabt? Herr S XXXX gab an, dass der Mitbeteiligte keine dezidierten Büroräume gehabt habe, es gebe in den Räumlichkeiten der BF einen zweiten Raum, den der Mitbeteiligte bei Bedarf benutzen konnte, z.B. bei Kontrollen der Provisionsunterlagen, es habe aber keine Anwesenheitspflicht gegeben.Herr S römisch 40 gab an, dass der Mitbeteiligte keine dezidierten Büroräume gehabt habe, es gebe in den Räumlichkeiten der BF einen zweiten Raum, den der Mitbeteiligte bei Bedarf benutzen konnte, z.B. bei Kontrollen der Provisionsunterlagen, es habe aber keine Anwesenheitspflicht gegeben. Es könne sein, dass dem Mitbeteiligten ab 2006 ein Laptop zur Verfügung gestellt worden sei, er wisse es aber nicht. Es habe lediglich Monitore zu Demonstrationszwecken gegeben, diese seien im Eigentum der BF oder auch noch im Eigentum der Lieferanten gestanden. Da die BF kein eigenes Lager besessen habe und es eine Vielzahl an verschiedenen Geräten gebe, seien diese bei Bedarf vom Lieferanten angefordert worden. Dies sei durch den Mitbeteiligten erfolgt. Der Mitbeteiligte habe den Kontakt zum Lieferanten gehabt und hat die Kalkulation sowie die Kommunikation zum Lieferanten selbst und in voller Verantwortung erledigt. Der Mitbeteiligte sei zu 100 Prozent für den Vertrieb von Monitoren zuständig gewesen, es sollte aber auch die Möglichkeit gegeben werden, Software zu vertreiben, sofern sich dies aus dem Verkauf der Monitore ergab. Frage des MBV: Der Vertrieb an die Firma I-XXXX war die Verantwortung der BF? Herr S XXXX gab an, das stimme, allerdings habe er, nach dem sich der Mitbeteiligte positiv entwickelt habe, auch im Hinblick auf die längerfristigen Pläne, den Mitbeteiligten ab 2008 auch zu Terminen bei der Firma I- XXXX mitgenommen. Dabei habe es sich allerdings um Einzelfälle gehandelt. Nachdem der Mitbeteiligte aber im Bereich Software keine Verkaufsabschlüsse vorweisen konnte, sei dieses Vorhaben auch wieder beendet worden, dies auch vor dem Hintergrund, dass sich der Mitbeteiligte bei der Firma T XXXX - XXXX im Bereich Software eingesetzt habe.Herr S römisch 40 gab an, das stimme, allerdings habe er, nach dem sich der Mitbeteiligte positiv entwickelt habe, auch im Hinblick auf die längerfristigen Pläne, den Mitbeteiligten ab 2008 auch zu Terminen bei der Firma I- römisch 40 mitgenommen. Dabei habe es sich allerdings um Einzelfälle gehandelt. Nachdem der Mitbeteiligte aber im Bereich Software keine Verkaufsabschlüsse vorweisen konnte, sei dieses Vorhaben auch wieder beendet worden, dies auch vor dem Hintergrund, dass sich der Mitbeteiligte bei der Firma T römisch 40 - römisch 40 im Bereich Software eingesetzt habe. Frage des MBV: Wann war die Beendigung mit der I-XXXX? Herr S XXXX gab an, dies habe sich mit der Tätigkeit bei der T XXXX - XXXX überschnitten. Zuerst, ab Juni 2008 sei der Mitbeteiligte bei der T XXXX geringfügig beschäftigt und ab 01.01.2012 sei er mit 28,5 Std./Woche bei der T XXXX angestellt gewesen. Das heißt, dass der Verkauf von Produkten der Firma I- XXXX in etwa ab Juni 2008 durch den Mitbeteiligten ausgelaufen sei.Herr S römisch 40 gab an, dies habe sich mit der Tätigkeit bei der T römisch 40 - römisch 40 überschnitten. Zuerst, ab Juni 2008 sei der Mitbeteiligte bei der T römisch 40 geringfügig beschäftigt und ab 01.01.2012 sei er mit 28,5 Std./Woche bei der T römisch 40 angestellt gewesen. Das heißt, dass der Verkauf von Produkten der Firma I- römisch 40 in etwa ab Juni 2008 durch den Mitbeteiligten ausgelaufen sei. BFV verweist auf die Vereinbarung betreffend Provisionsrückzahlung vom 13.01.2012, mit der im letzten Satz - wenn auch missverständlich formuliert- die Tätigkeit des Mitbeteiligten als Handelsvertreter für die BF mit 31.12.2011 beendet wird, da der Mitbeteiligte ab 01.01.2012 als BF der T XXXX angestellt wurde.BFV verweist auf die Vereinbarung betreffend Provisionsrückzahlung vom 13.01.2012, mit der im letzten Satz - wenn auch missverständlich formuliert- die Tätigkeit des Mitbeteiligten als Handelsvertreter für die BF mit 31.12.2011 beendet wird, da der Mitbeteiligte ab 01.01.2012 als BF der T römisch 40 angestellt wurde. MBV führt folgendes aus: Nach dem vorher getätigten Aussagen von Herrn S XXXX sei die BF für den Vertrieb von I- XXXX Produkten alleine verantwortlich, der Mitbeteiligte nur fallweise beigezogen und der Vertrieb I- XXXX sei im Jahre 2008 beendet worden. Ebenso nach der gerade getätigten Aussage vom Herrn S XXXX sollte die Tätigkeit des Mitbeteiligten für die BF mit Ende 2011 beendet sein, wie im Dokument vom 13.01.2012 im letzten Satz festgehalten. Zu diesen Aussagen stehe im Widerspruch, dass einerseits der Mitbeteiligte für zukünftige Tätigkeiten beim Vertrieb von Produkten von I- XXXX Provisionen gutgeschrieben erhalten soll (siehe Dok. vom 13.01.2012, Seite 1) und der Mitbeteiligte als selbstständiger Handelsvertreter für die BF dargestellt werden. Bitte um Erläuterung.MBV führt folgendes aus: Nach dem vorher getätigten Aussagen von Herrn S römisch 40 sei die BF für den Vertrieb von I- römisch 40 Produkten alleine verantwortlich, der Mitbeteiligte nur fallweise beigezogen und der Vertrieb I- römisch 40 sei im Jahre 2008 beendet worden. Ebenso nach der gerade getätigten Aussage vom Herrn S römisch 40 sollte die Tätigkeit des Mitbeteiligten für die BF mit Ende 2011 beendet sein, wie im Dokument vom 13.01.2012 im letzten Satz festgehalten. Zu diesen Aussagen stehe im Widerspruch, dass einerseits der Mitbeteiligte für zukünftige Tätigkeiten beim Vertrieb von Produkten von I- römisch 40 Provisionen gutgeschrieben erhalten soll (siehe Dok. vom 13.01.2012, Seite 1) und der Mitbeteiligte als selbstständiger Handelsvertreter für die BF dargestellt werden. Bitte um Erläuterung. Herr S XXXX gab an, dass die Firma dem Mitbeteiligten dadurch die Möglichkeit gegeben habe, dass er seine Schuld damit abbaue. Das sei der Sinn dieses Satzes. Der Mitbeteiligte hätte solange er eine aufrechte Gewerbeberechtigung besessen hätte, weiterhin für die BF als selbstständiger Handelsvertreter tätig werden können, weiterhin zu den bereits 2003 vereinbarten Provisionskonditionen (50/50). In der Vereinbarung vom 13.01.2012 die dem Mitbeteiligten aus bereits 2011 getätigten Verkäufen, die Provision mit 100 Prozent zugesichert, sowie bereits existente Wartungsprovisionszahlungen aus Softwareverträgen 50 Prozent der Provision. Wenn er eine I- XXXX weiterverkaufe, bekommt er 50 Prozent davon.Herr S römisch 40 gab an, dass die Firma dem Mitbeteiligten dadurch die Möglichkeit gegeben habe, dass er seine Schuld damit abbaue. Das sei der Sinn dieses Satzes. Der Mitbeteiligte hätte solange er eine aufrechte Gewerbeberechtigung besessen hätte, weiterhin für die BF als selbstständiger Handelsvertreter tätig werden können, weiterhin zu den bereits 2003 vereinbarten Provisionskonditionen (50/50). In der Vereinbarung vom 13.01.2012 die dem Mitbeteiligten aus bereits 2011 getätigten Verkäufen, die Provision mit 100 Prozent zugesichert, sowie bereits existente Wartungsprovisionszahlungen aus Softwareverträgen 50 Prozent der Provision. Wenn er eine I- römisch 40 weiterverkaufe, bekommt er 50 Prozent davon. Frage der Richterin: Warum ist die Provisionsrückzahlungsvereinbarung erst im Jänner 2012 erfolgt? Herr S XXXX gab an, weil der Mitbeteiligte danach bei der Firma T XXXX als Geschäftsführer angestellt gewesen sei, die Vertriebstätigkeit bei der BF für Monitore beendet wurde und der Mitbeteiligte daher aus dieser Tätigkeit die Provisionsschulden nicht mehr hätte abtragen können. Deshalb sei dem Mitbeteiligten auch, wie oben gesagt, die 100 prozentige Provisionsspanne zugestanden und die Vertretertätigkeit im Bereich Software für die BF weiterhin mit 50/50 Provisionen vereinbart. Die vormals vom Mitbeteiligten für die BF vertriebenen Hardwarekomponenten seien mit Jänner 2012 zur T XXXX - XXXX gewechselt und seien in Folge vom Mitbeteiligten als angestellter Vertreter weitervertrieben worden.Herr S römisch 40 gab an, weil der Mitbeteiligte danach bei der Firma T römisch 40 als Geschäftsführer angestellt gewesen sei, die Vertriebstätigkeit bei der BF für Monitore beendet wurde und der Mitbeteiligte daher aus dieser Tätigkeit die Provisionsschulden nicht mehr hätte abtragen können. Deshalb sei dem Mitbeteiligten auch, wie oben gesagt, die 100 prozentige Provisionsspanne zugestanden und die Vertretertätigkeit im Bereich Software für die BF weiterhin mit 50/50 Provisionen vereinbart. Die vormals vom Mitbeteiligten für die BF vertriebenen Hardwarekomponenten seien mit Jänner 2012 zur T römisch 40 - römisch 40 gewechselt und seien in Folge vom Mitbeteiligten als angestellter Vertreter weitervertrieben worden. Frage MBV: War die Vereinbarung aus 2003 so gedacht, dass eine monatliche Gegenrechnung der Vorschüsse zu den tatsächlichen Ansprüchen erfolgt und wenn ja, warum wurde dies erst 2012 durchgeführt? Herr S XXXX gab an, es sei ab Beginn jeden Monat abgerechne

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