GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
BG, idF BGBl. I Nr. 66/2017, darf ein Arbeitgeber, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige "Rot-Weiß-Rot - Karte", "Blaue Karte EU, Aufenthaltsbewilligung als unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer ("ICT"), Aufenthaltsbewilligung als mobiler unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer ("mobile ICT"), Aufenthaltsbewilligung "Familiengemeinschaft" mit Zugang zum Arbeitsmarkt (§ 20f Abs. 4)" oder "Niederlassungsbewilligung - Künstler" oder eine "Rot-Weiß-Rot - Karte plus", eine "Aufenthaltsberechtigung plus", einen Befreiungsschein (§ 4c) oder einen Aufenthaltstitel "Familienangehöriger" oder "Daueraufenthalt - EU" besitzt.
Paragraph 3, Absatz eins, AuslBG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2017,, darf ein Arbeitgeber, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige "Rot-Weiß-Rot - Karte", "Blaue Karte EU, Aufenthaltsbewilligung als unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer ("ICT"), Aufenthaltsbewilligung als mobiler unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer ("mobile ICT"), Aufenthaltsbewilligung "Familiengemeinschaft" mit Zugang zum Arbeitsmarkt (Paragraph 20 f, Absatz 4,)" oder "Niederlassungsbewilligung - Künstler" oder eine "Rot-Weiß-Rot - Karte plus", eine "Aufenthaltsberechtigung plus", einen Befreiungsschein (Paragraph 4 c,) oder einen Aufenthaltstitel "Familienangehöriger" oder "Daueraufenthalt - EU" besitzt.
1 Z 7 leg.cit. ist einem Arbeitgeber auf Antrag eine Beschäftigungsbewilligung für den im Antrag angegebenen Ausländer zu erteilen, wenn die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung zulässt (Arbeitsmarktprüfung), wichtige öffentliche und gesamtwirtschaftliche Interessen nicht entgegenstehen und der Arbeitgeber den Ausländer auf einem Arbeitsplatz seines Betriebes beschäftigen wird, wobei eine Zurverfügungstellung des Ausländers an Dritte unbeschadet des § 6 Abs. 2 nicht als Beschäftigung im eigenen Betrieb gilt.
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 7, leg.cit. ist einem Arbeitgeber auf Antrag eine Beschäftigungsbewilligung für den im Antrag angegebenen Ausländer zu erteilen, wenn die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung zulässt (Arbeitsmarktprüfung), wichtige öffentliche und gesamtwirtschaftliche Interessen nicht entgegenstehen und der Arbeitgeber den Ausländer auf einem Arbeitsplatz seines Betriebes beschäftigen wird, wobei eine Zurverfügungstellung des Ausländers an Dritte unbeschadet des Paragraph 6, Absatz 2, nicht als Beschäftigung im eigenen Betrieb gilt.
1 leg.cit. ist die Beschäftigungsbewilligung für einen Arbeitsplatz zu erteilen und gilt für das gesamte Bundesgebiet. Der Arbeitsplatz ist durch die berufliche Tätigkeit und den in der Beschäftigungsbewilligung bezeichneten Arbeitgeber bestimmt.
Paragraph 6, Absatz eins, leg.cit. ist die Beschäftigungsbewilligung für einen Arbeitsplatz zu erteilen und gilt für das gesamte Bundesgebiet. Der Arbeitsplatz ist durch die berufliche Tätigkeit und den in der Beschäftigungsbewilligung bezeichneten Arbeitgeber bestimmt.
1 leg.cit. ist die Beschäftigungsbewilligung ist zu befristen; sie darf jeweils längstens für die Dauer eines Jahres erteilt werden.
Paragraph 7, Absatz eins, leg.cit. ist die Beschäftigungsbewilligung ist zu befristen; sie darf jeweils längstens für die Dauer eines Jahres erteilt werden. Auf das gegenständliche Verfahren bezogen bedeutet dies: Die BF begehrt, rückwirkend für den Zeitraum vom 09.01.2017 bis 15.03.2017 eine Beschäftigungsbewilligung zu erteilen. Aus § 3 Abs. 1 AuslBG ergibt sich, dass eine Beschäftigung des Ausländers erst nach Erteilung der Beschäftigungsbewilligung zulässig ist. Der Beginn der Geltungsdauer einer Beschäftigungsbewilligung tritt daher mit dem Zeitpunkt ihrer Erteilung ein und ist dieser Zeitpunkt mit dem Tag des Abschlusses des Antragsverfahrens, somit dem Tag der Genehmigung bestimmt. Die Erteilung der beantragten Beschäftigungsbewilligung kann sohin erst mit dem Tag der Entscheidung durch das hier erkennende Gericht gegeben sein. Eine rückwirkende Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung ist dem erkennende Gericht somit verwehrt.Aus Paragraph 3, Absatz eins, AuslBG ergibt sich, dass eine Beschäftigung des Ausländers erst nach Erteilung der Beschäftigungsbewilligung zulässig ist. Der Beginn der Geltungsdauer einer Beschäftigungsbewilligung tritt daher mit dem Zeitpunkt ihrer Erteilung ein und ist dieser Zeitpunkt mit dem Tag des Abschlusses des Antragsverfahrens, somit dem Tag der Genehmigung bestimmt. Die Erteilung der beantragten Beschäftigungsbewilligung kann sohin erst mit dem Tag der Entscheidung durch das hier erkennende Gericht gegeben sein. Eine rückwirkende Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung ist dem erkennende Gericht somit verwehrt. Voraussetzung für die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung ist unter anderem die beabsichtigte Beschäftigung des Ausländers im Betrieb des Arbeitgebers. Im gegenständlichen Fall ist die Beschäftigung des Arbeitnehmers im Betrieb der BF nicht mehr vorgesehen und beabsichtigt. Die Voraussetzung des § 4 Abs. 1 Z 7 AuslBG zur Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung, Beschäftigung des Ausländers in eigenen Betrieb, ist weggefallen und daher aufgrund der bestehenden Sachlage zu entscheiden.Die Voraussetzung des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 7, AuslBG zur Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung, Beschäftigung des Ausländers in eigenen Betrieb, ist weggefallen und daher aufgrund der bestehenden Sachlage zu entscheiden. Daher war spruchgemäß zu entscheiden. 2.2. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W156.2137297.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.