← Österreich

{'item': 'W156 2169417-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum25.04.2018 GeschäftszahlW156 2169417-1 SpruchW156 2169417-1/12E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra KREBITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde des A XXXX O XXXX , geb. XXXX , StA: Afghanistan, vertreten durch Rechtsanwältin Mag. Nadja LORENZ, Burggasse 116/17-19, 1070 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, Zl: XXXX vom 09.08.2017, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.12.2017 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra KREBITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde des A römisch 40 O römisch 40 , geb. römisch 40 , StA: Afghanistan, vertreten durch Rechtsanwältin Mag. Nadja LORENZ, Burggasse 116/17-19, 1070 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, Zl: römisch 40 vom 09.08.2017, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.12.2017 zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG 2005, § 8 Abs. 1 AsylG 2005, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG, §§ 55, 57 AsylG 2005 sowie §§ 46, 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, 55 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, AsylG 2005, Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Paragraphen 55, 57, AsylG 2005 sowie Paragraphen 46, 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9, 55, FPG idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

  1. Herr A XXXX O XXXX (in der Folge Beschwerdeführer), StA Afghanistan, stellte am 19.08.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
  2. Herr A römisch 40 O römisch 40 (in der Folge Beschwerdeführer), StA Afghanistan, stellte am 19.08.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei seiner niederschriftlichen Ersteinvernahme durch die Polizei am 21.08.2015 gab der Beschwerdeführer an, dass er in Afghanistan von unbekannten Männern angeheuert worden sei, um einen Feind von denen zu töten. Er habe das nicht wollen, daher hätten ihn die Männer eingesperrt und hätten ihn töten wollen. Um seiner Ermordung zu entgehen, habe er so getan, als ob er jetzt doch diesen Feind töten wolle und daraufhin habe er wieder gehen dürfen. Er sei dann von zuhause zuerst in den Iran geflüchtet. Er sei dann über die Türkei, Bulgarien, Serbien nach Österreich gekommen. Er habe keinen Reisepass oder andere Dokumente. Am 04.07.2017 wurde der Beschwerdeführer von einem Organ der des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Er sei in seinem Herkunftsland nicht politisch tätig gewesen. Er sei nie zur Schule gegangen und habe nie gearbeitet. Er sei mit 17 Jahren nach Österreich gekommen. Der Beschwerdeführer stamme aus der Provinz Kabul, dem Distrikt Chardeh. Er stamme aus einer mittelständischen Familie. In Afghanistan würden noch sein Vater, seine Mutter und 4 Geschwister leben. Der Beschwerdeführer wiederholte sinngemäß die Angaben vom 21.08.2015, er sei eines Nachts, als er eine Gasflasche kaufen wollte, von bewaffneten Männern in einem Auto entführt worden. Es sei von ihm gefordert worden, dass er den Kommandant Mullah E XXXX A XXXX umbringen solle. Da ihn die Männer geschlagen hätten und aus Angst, dass sie umbringen würden, habe er zugesagt. Die Männer hätten gedroht, ihn umzubringen, wenn er die Tat nicht ausführe. Dann hätten sie ihn wieder nach Hause gebracht. Er habe die Geschichte seinem Vater erzählt, auch dieser habe extreme Angst bekommen. Am nächsten Abend sei der Vater mit einem Freund gekommen, dieser habe ihn dann im Kofferraum seines Autos weggebracht. Über einen Schlepper sei dann die weitere Reise organisiert worden.Der Beschwerdeführer wiederholte sinngemäß die Angaben vom 21.08.2015, er sei eines Nachts, als er eine Gasflasche kaufen wollte, von bewaffneten Männern in einem Auto entführt worden. Es sei von ihm gefordert worden, dass er den Kommandant Mullah E römisch 40 A römisch 40 umbringen solle. Da ihn die Männer geschlagen hätten und aus Angst, dass sie umbringen würden, habe er zugesagt. Die Männer hätten gedroht, ihn umzubringen, wenn er die Tat nicht ausführe. Dann hätten sie ihn wieder nach Hause gebracht. Er habe die Geschichte seinem Vater erzählt, auch dieser habe extreme Angst bekommen. Am nächsten Abend sei der Vater mit einem Freund gekommen, dieser habe ihn dann im Kofferraum seines Autos weggebracht. Über einen Schlepper sei dann die weitere Reise organisiert worden. Den Mullah kenne er, da er bei diesem zuhause sich um die Pflanzen und den Garten gekümmert habe. Auch das Wachpersonal des Mullahs habe ihn gekannt und ihm vertraut, er sei niemals kontrolliert worden. Er habe beim Mullah Gras geschnitten, er habe für ihn schon ca 3 Jahre gearbeitet. Er habe bei seiner Arbeit auch den Mullah immer wieder gesehen. Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan fürchte er, dass ihn die Terroristen suchen und ihn umbringen würden.
  3. Mit Bescheid vom 09.08.2017, Zl: XXXX , wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich (in der Folge die belangte Behörde) unter Spruchpunkt I. den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG, BGBl I Nr. 100/2005 idgF ab.
  4. Mit Bescheid vom 09.08.2017, Zl: römisch 40 , wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich (in der Folge die belangte Behörde) unter Spruchpunkt römisch eins. den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF ab. Unter Spruchpunkt II. wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen.Unter Spruchpunkt römisch zwei. wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen. Unter Spruchpunkt III. wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist.Unter Spruchpunkt römisch drei. wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig ist. Unter Spruchpunkt IV wurde festgelegt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.Unter Spruchpunkt römisch vier wurde festgelegt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.
  5. Mit Beschwerde vom 22.08.2017 bekämpfte der Beschwerdeführer im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung sämtliche Spruchpunkte des Bescheides. Es habe nur mangelhafte Ermittlungen gegeben und die Beweiswürdigung sei unnachvollziehbar und unschlüssig. Er stelle die Anträge auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung, der Beschwerde stattzugeben und den Bescheid im angefochtenen Umfang abzuändern, dem Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz stattzugeben und festzustellen, dass dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zukommt, in eventu den Bescheid abzuändern und dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, in eventu dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen in eventu den Bescheid aufzuheben und zur neuerlichen Entscheidung an die Behörde
  6. Instanz zurückzuverweisen.
  7. Am 19.12.2017 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt. An dieser Verhandlungen nahmen teil: Beschwerdeführer (BF) Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (RV) Dolmetscherin für die Sprache Farsi Sachverständiger Dr. RASULY (SV) Auszug aus der Niederschrift der mündlichen Verhandlung: "Zur heutigen Situation: R befragt den BF, ob er physisch und psychisch in der Lage ist, der heute stattfindenden mündlichen Beschwerdeverhandlung zu folgen und die an ihn gerichteten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten bzw. ob irgendwelche Hinderungsgründe vorliegen. BF: Ja. R: Leiden Sie an chronischen oder akuten Krankheiten oder anderen Leiden oder Gebrechen? BF: Ich nehme Tabletten. Seit einem Monat habe ich erfahren, dass meine Familiäre Situation nicht gut ist und seitdem nehme ich diese Medikamente. RV legt Befund vom 05.12.2017 vor. Dieser wird als Beilage 1 zum Akt genommen.Regierungsvorlage legt Befund vom 05.12.2017 vor. Dieser wird als Beilage 1 zum Akt genommen. BF legt vor: Konvolut an Medikamenten: Trittico Retard 150mg, Novalgin Filmtabletten, Sertralin Pharma 50mg, Diclofenag 100mg, Sirdalud 2mg. R weist BF darauf hin, dass sämtliche von ihm getätigten Aussagen vertraulich behandelt werden und insbesondere nicht an die Behörden von Herkunftsstaaten weitergegeben werden. (.....) R: Sie wurden bereits bei der belangten Behörde bzw. bei den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen. Haben Sie die Dolmetscher bei Ihren bisherigen Einvernahmen gut verstanden? Wurden Ihnen die Niederschriften, die die Polizei im Rahmen der Erstbefragung und das Bundesasylamt mit Ihnen aufgenommen haben, rückübersetzt? BF: Bei der Einvernahme vor dem BFA gibt es zwei Dinge, die ich berichtigen möchte. Das eine ist, dass ich gesagt habe, ich bin eineinhalb Stunden mit dem Auto gefahren, übersetzt wurde eine halbe Stunde. Die zweite Sache war, dass geschrieben wurde, dass man mir mit der Hand den Mund zugehalten hätte. Das ist so nicht richtig. Man hat meinen Mund mit dem Tuch zugehalten. R weist den BF auf die Bedeutung dieser Verhandlung hin und ersucht, die Wahrheit anzugeben. Der BF wird aufgefordert nur wahrheitsgemäße Angaben zu machen und belehrt, dass unrichtige Angaben bei der Entscheidungsfindung im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sind. Der BF wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass auch bei untergeordneten Fragen (zB nach Ausbildung, Wohnsitz, Berufstätigkeit, Fluchtweg und Ähnliches) ausdrücklich die Wahrheitspflicht besteht und das unwahre oder unglaubwürdige Angaben zu Lasten der Glaubwürdigkeit gewertet werden. Ebenso wird auf die Verpflichtung zur Mitwirkung an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes hingewiesen und dass auch mangelnde Mitwirkung bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen ist. (.....) Beginn der Befragung R: Gibt es noch Beweismittel, die Sie heute vorweg vorlegen möchten? BFV legt vor: Konvolut an Sprachzertifikaten und Kursteilnahmen sowie Unterstützungserklärungen. Diese werden als Beilage B in Kopie zum Akt genommen. Weiters wird vorgelegt. Zwei Fotos der Familie des BF in Pakistan bzw. Afghanistan (Beilage 3). Zur Identität und Herkunft sowie zu den persönlichen Lebensumständen: R: Sind die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zu Ihrem Namen und Geburtsdatum sowie zu Ihrer Staatsangehörigkeit korrekt? BF: Ja. R: Welcher ethnischen Gruppe bzw. Volks- oder Sprachgruppe gehören Sie an? BF: Ich bin Tadschike. R: Gehören Sie einer Religionsgemeinschaft an, und wenn ja, welcher? BF: Ich bin schiitischer Moslem. R: Sind Sie verheiratet, oder leben Sie in einer eingetragenen Partnerschaft oder sonst in einer dauernden Lebensgemeinschaft? BF: Ledig. R: Sind Sie verlobt, werden Sie bald heiraten? BF: Nein. R: Haben Sie Kinder? BF: Nein. R: Haben Sie in Ihrem Herkunftsstaat eine Schul- oder Berufsausbildung absolviert? BF: Nein. R: Womit haben Sie sich in Ihrem Herkunftsstaat Ihren Lebensunterhalt verdient bzw. wer ist für Ihren Lebensunterhalt aufgekommen? BF: Mein Vater und wir hatten auch Grundstücke. R: Was haben Sie auf den Grundstücken gemacht? BF: Wir hatten eine kleine Landwirtschaft. Wir hatten auch Tiere. Ich habe dort alles kontrolliert, zB. Habe ich auf die Tiere geschaut, ob sie genug Futter haben oder ob sie krank sind. Ich habe in der Landwirtschaft mitgearbeitet. R: Wann haben Sie Ihren Herkunftsstaat Afghanistan zuletzt genau verlassen? BF: Genau am 28.07.
  8. R: Besitzen Sie im Herkunftsstaat noch eine Wohnung, ein Haus, oder sonstige Unterkunft bzw. nennenswertes Vermögen? BF: Im Moment haben wir unser Haus dort und etwas von dem Grundstück ist noch vorhanden. SV: Haben Sie die Tiere oder auch die Leute kontrolliert? BF: Allgemein alles, das Grundstück, die Tiere und auch die Leute. Als Mitarbeiter hatten wir eine Familie. SV: In dieser Kontrolle sind Sie als Herr des Grundstückes aufgetreten? BF: Ja, weil ich der älteste Sohn meines Vaters bin. R: Können Sie mir Ihre genaue Adresse, wo Sie in Afghanistan gelebt haben, nennen? BF: XXXX .BF: römisch 40 . R: Wo genau in diesem Ort haben Sie gewohnt? BF: Genau in Q XXXX Ch XXXX .BF: Genau in Q römisch 40 Ch römisch 40 . R: Dieser Ort ist im Bezirk Kabul? BF: Distrikt P XXXX , Provinz K XXXX . Ich weiß nicht genau, wie viele Kilometer der Ort von Kabul entfernt ist. Es kommt darauf an, von welchem Ort aus Kabul die Reise losgeht. Ich weiß nicht genau, wie weit es ist. Nachgefragt gebe ich an, von meinem Heimatort in die Stadt Kabul brauche ich mit dem Auto etwa eine halbe Stunde.BF: Distrikt P römisch 40 , Provinz K römisch 40 . Ich weiß nicht genau, wie viele Kilometer der Ort von Kabul entfernt ist. Es kommt darauf an, von welchem Ort aus Kabul die Reise losgeht. Ich weiß nicht genau, wie weit es ist. Nachgefragt gebe ich an, von meinem Heimatort in die Stadt Kabul brauche ich mit dem Auto etwa eine halbe Stunde. R: Das heißt, Sie waren nie in der Stadt Kabul? BF: Doch, ich bin schon dort gewesen. R: Haben Sie noch Familie in Kabul oder in Afghanistan? BF: Meine eigene Familie ist im Moment nicht in Kabul. Meine Onkeln und Tanten sind dort. R: Wie viele Tanten und Onkeln haben Sie väterlicherseits und mütterlicherseits, die noch dort leben? BF: Fünf Onkeln mütterlicherseits, sechs Tanten mütterlicherseits, drei Tanten väterlicherseits und einen Onkel väterlicherseits. R: Was arbeiten die? BF: Jeder macht etwas, einer ist zum Beispiel Bauer, wieder ein anderer hat ein Geschäft. Manche von denen arbeiten. In Afghanistan arbeiten Frauen allgemein nicht. Meine Onkel arbeiten, die Frauen nicht. Zu den Fluchtgründen und zur Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat: R: Sie wurden bereits im Verfahren vor dem Bundesasylamt zu den Gründen, warum Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen haben bzw. warum Sie nicht mehr in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren können (Fluchtgründe), einvernommen. Die diesbezüglichen Niederschriften liegen im Akt ein. Sind Ihnen diese Angaben noch erinnerlich und, wenn ja, halten Sie diese Angaben vollinhaltlich und unverändert aufrecht? Bitte erzählen Sie mir noch einmal mit eigenen Worten, was Sie veranlasst hat, Ihre Heimat zu verlassen. BF: 24 Stunden vor dem Datum, das ich bereits genannt habe, nämlich den 28.07.2015, bin ich Gas kaufen gegangen. Es war 19:00 Uhr am Abend. Ich habe mich von zu Hause entfernt. Es kam ein Auto und man zerrte mich ins Auto. Man hat mein Gesicht verdeckt, meine Hände gebunden. Das Auto fuhr los, ich schrie. Das Auto fuhr ca. eineinhalb Stunden. Letzten Endes kamen wir zu einem Haus. Dort wurde ich aus dem Auto herausgeholt. Nachdem man meine Augenbinde abgenommen hat, konnte ich sehen, dass es sich um ein altes Haus handelt. Nach ein paar Minuten kam eine andere Person. Ich glaube, dass diese Person der Chef von denen war. Man hat mich zu ihm gebracht. Man hat mir die Binde von dem Mund und den Augen abgenommen. Ich hatte große Angst. Das war das erste Mal, das mir so etwas im Leben passiert war. Ich weinte und fragte sie, warum sie mich dorthin gebracht haben. Der Mann, der jetzt der Kommandant war, oder wer auch immer er war, fragte mich, ob ich wissen würde, warum sie mich dorthin gebracht haben. Ich verneinte dies und fragte zurück, warum sie mich dorthin gebracht haben. Er sagte, er wolle, dass ich jemanden umbringe. Ich fragte, wen ich umbringen soll, und dass ich das nicht tun wolle. Man hat mir gesagt, ich solle den Mullah XXXX umbringen. Ich fragte, warum ich diesen Mann umbringen soll. Ich will ihn nicht umbringen. Er sagte, er wolle, dass ich den Mullah umbringe. Ich weigerte mich und sagte, ich würde das nicht tun. Der Mann wurde wütend und forderte die anderen auf, mich zu schlagen. Man hat mich gegen meine Oberarme, Rücken, Hände und Füße getreten. Es half mir dort niemand. Ich dachte mir, wenn ich das, was von mir verlangt wird, nicht mache, würde man mich hier umbringen und ich könne mir nicht helfen. Ich überlegte, dass, was sie von mir verlangen, zu akzeptieren. Ich sagte, dass ich den Mann umbringen werde und sagte ihnen, dass sie mich nach Hause zu meiner Familie bringen sollen. Mir ging es sehr schlecht. Dann brachten sie mich zurück zu dem Kommandanten. Er war dann sehr nett zu mir. Er versicherte mir, dass sie bei mir sein werden und mir helfen würden und ich solle den Mann umbringen. Ich sagte, dass ich nach Hause wolle. Dann wurde ich aufgefordert, dass ich über die Sache mit niemandem sprechen soll, weder mit meinem Vater, noch mit irgendeinem Kommandanten oder der Regierung. Er hat mir sogar gesagt, wenn ich jemanden davon erzählen würde, würde er es herausfinden, weil er wissen würde, mit wem ich zu tun habe, wo ich mich aufhalten würde und wo ich schlafen würde. Ich sagte, dass ich das akzeptieren würde, was sie von mir wollen, aber ich wolle nur nach Hause. Dann stimmten sie zu und sagten, dass sie mich nach Hause bringen würden. Man hat mir gesagt, dass man mir dann später genau sagen wird, womit ich diesen Mann umbringen muss. Ich habe zugestimmt. Man hat mir wieder meine Hände, meinen Mund und meine Augen gebunden und brachte mich nach Hause. Ich habe an der Tür geklopft. Mein Vater kam, er ohrfeigte mich und fragte, wo ich so spät in der Nacht gewesen bin. Als ich ins Haus ging, hat er gesehen, dass ich nicht gut aussehe. Er fragte mich, was mit mir los sei, warum es mir so geht. Das, was vorgefallen war, habe ich meinem Vater berichtet. Mein Vater bekam sehr viel Angst und das war das erste Mal, dass ich meinen Vater so ängstlich erlebt habe. Mein Vater hat gesagt, wenn du Mullah E XXXX umbringst, würden seine Söhne und seine Leibwächter unsere ganze Familie umbringen und wenn ich das aber nicht tue, wird mich diese Gruppe, die mich entführt hat, umbringen. Ich hatte große Angst. Mein Vater tröstete mich und sagte, ich solle mich beruhigen, er sei bei mir. Er nahm mich in den Arm und ließ mich bei ihm schlafen. Am nächsten Morgen, als ich aufstand, bemerkte ich, dass mein Vater nicht zu Hause war. Ich fragte meine Mutter, wo mein Vater sei. Meine Mutter sagte, dass mein Vater ausgegangen sei und gesagt hätte, ich solle das Haus nicht verlassen. Letzten Endes kam mein Vater am Abend nach Hause und brachte einen Freund mit. Mein Vater sagte mir, ich solle mit seinem Freund gehen. Ich habe mich von meinem Vater verabschiedet. Sein Freund hat mich in seinem Kofferraum getan und heimlich aus dem Haus gebracht. Er übergab mich einem anderen Mann. Letzten Endes bin ich dann in Österreich angekommen.BF: 24 Stunden vor dem Datum, das ich bereits genannt habe, nämlich den 28.07.2015, bin ich Gas kaufen gegangen. Es war 19:00 Uhr am Abend. Ich habe mich von zu Hause entfernt. Es kam ein Auto und man zerrte mich ins Auto. Man hat mein Gesicht verdeckt, meine Hände gebunden. Das Auto fuhr los, ich schrie. Das Auto fuhr ca. eineinhalb Stunden. Letzten Endes kamen wir zu einem Haus. Dort wurde ich aus dem Auto herausgeholt. Nachdem man meine Augenbinde abgenommen hat, konnte ich sehen, dass es sich um ein altes Haus handelt. Nach ein paar Minuten kam eine andere Person. Ich glaube, dass diese Person der Chef von denen war. Man hat mich zu ihm gebracht. Man hat mir die Binde von dem Mund und den Augen abgenommen. Ich hatte große Angst. Das war das erste Mal, das mir so etwas im Leben passiert war. Ich weinte und fragte sie, warum sie mich dorthin gebracht haben. Der Mann, der jetzt der Kommandant war, oder wer auch immer er war, fragte mich, ob ich wissen würde, warum sie mich dorthin gebracht haben. Ich verneinte dies und fragte zurück, warum sie mich dorthin gebracht haben. Er sagte, er wolle, dass ich jemanden umbringe. Ich fragte, wen ich umbringen soll, und dass ich das nicht tun wolle. Man hat mir gesagt, ich solle den Mullah römisch 40 umbringen. Ich fragte, warum ich diesen Mann umbringen soll. Ich will ihn nicht umbringen. Er sagte, er wolle, dass ich den Mullah umbringe. Ich weigerte mich und sagte, ich würde das nicht tun. Der Mann wurde wütend und forderte die anderen auf, mich zu schlagen. Man hat mich gegen meine Oberarme, Rücken, Hände und Füße getreten. Es half mir dort niemand. Ich dachte mir, wenn ich das, was von mir verlangt wird, nicht mache, würde man mich hier umbringen und ich könne mir nicht helfen. Ich überlegte, dass, was sie von mir verlangen, zu akzeptieren. Ich sagte, dass ich den Mann umbringen werde und sagte ihnen, dass sie mich nach Hause zu meiner Familie bringen sollen. Mir ging es sehr schlecht. Dann brachten sie mich zurück zu dem Kommandanten. Er war dann sehr nett zu mir. Er versicherte mir, dass sie bei mir sein werden und mir helfen würden und ich solle den Mann umbringen. Ich sagte, dass ich nach Hause wolle. Dann wurde ich aufgefordert, dass ich über die Sache mit niemandem sprechen soll, weder mit meinem Vater, noch mit irgendeinem Kommandanten oder der Regierung. Er hat mir sogar gesagt, wenn ich jemanden davon erzählen würde, würde er es herausfinden, weil er wissen würde, mit wem ich zu tun habe, wo ich mich aufhalten würde und wo ich schlafen würde. Ich sagte, dass ich das akzeptieren würde, was sie von mir wollen, aber ich wolle nur nach Hause. Dann stimmten sie zu und sagten, dass sie mich nach Hause bringen würden. Man hat mir gesagt, dass man mir dann später genau sagen wird, womit ich diesen Mann umbringen muss. Ich habe zugestimmt. Man hat mir wieder meine Hände, meinen Mund und meine Augen gebunden und brachte mich nach Hause. Ich habe an der Tür geklopft. Mein Vater kam, er ohrfeigte mich und fragte, wo ich so spät in der Nacht gewesen bin. Als ich ins Haus ging, hat er gesehen, dass ich nicht gut aussehe. Er fragte mich, was mit mir los sei, warum es mir so geht. Das, was vorgefallen war, habe ich meinem Vater berichtet. Mein Vater bekam sehr viel Angst und das war das erste Mal, dass ich meinen Vater so ängstlich erlebt habe. Mein Vater hat gesagt, wenn du Mullah E römisch 40 umbringst, würden seine Söhne und seine Leibwächter unsere ganze Familie umbringen und wenn ich das aber nicht tue, wird mich diese Gruppe, die mich entführt hat, umbringen. Ich hatte große Angst. Mein Vater tröstete mich und sagte, ich solle mich beruhigen, er sei bei mir. Er nahm mich in den Arm und ließ mich bei ihm schlafen. Am nächsten Morgen, als ich aufstand, bemerkte ich, dass mein Vater nicht zu Hause war. Ich fragte meine Mutter, wo mein Vater sei. Meine Mutter sagte, dass mein Vater ausgegangen sei und gesagt hätte, ich solle das Haus nicht verlassen. Letzten Endes kam mein Vater am Abend nach Hause und brachte einen Freund mit. Mein Vater sagte mir, ich solle mit seinem Freund gehen. Ich habe mich von meinem Vater verabschiedet. Sein Freund hat mich in seinem Kofferraum getan und heimlich aus dem Haus gebracht. Er übergab mich einem anderen Mann. Letzten Endes bin ich dann in Österreich angekommen. R: Sie sagten, Sie sind Gasflaschen kaufen gegangen. Haben Sie das regelmäßig gemacht? BF: Ja, ich war der Sohn der Familie. Alles was meine Eltern mir aufgetragen haben, habe ich gemacht. Es kam darauf an, wann wir Gasflaschen brauchten. Das konnte in der Früh als auch am Abend sein. Das war einmal pro Woche. R: Beschreiben Sie die Umgebung Ihres Hauses. Wie schaut es herum aus, wie schaut das aus? BF: Soll ich das aufzeichnen? (BF fertigt Skizze an - Beilage 4). R: Wie weit sind die Häuser ungefähr auseinander? BF: Wenig, da sind Felder und Häuser. Man baut noch weiterhin. Nachgefragt gebe ich an, dass die Häuser in der Nähe sind. Nachgefragt gebe ich an, dass man von einem zum anderen Haus 5 bis 15 Minuten geht. R: Wo waren Sie und von wo ist das Auto gekommen? BF: Ich bin auf der Straße gegangen. Das Auto ist von hinten gekommen. Ich war etwa einen bis eineinhalb Kilometer von unserem Haus entfernt. R: Wo kaufen Sie die Gasflaschen? BF: Wenn ich etwas weiter gegangen wäre, ist dort eine Gasfirma. Nachgefragt gebe ich an, dass es ein Geschäft ist. Den Namen weiß ich nicht. Nachgefragt gebe ich an, dass ich dort 20 bis 25 Minuten zu Fuß hingehe. SV: Der BF spricht von Qala. Meine Frage ist, handelt es sich um ein Privathaus einer einzelnen Familie oder um eine Gruppe von Wohnhäusern? BF: Ich meine mit Qala, dass mehrere Familie in einem Ort mit mehreren Häusern leben. SV: Quala kann man mit Dörfern vergleichen? BF: Ja. SV: Beim BFA haben Sie das Haus beschrieben. Können Sie das Haus nochmal beschreiben? BF: In Afghanistan sind die Häuser meistens aus Lehm. Nachgefragt gebe ich an, dass es ein Lehmhaus ist. Wir haben hohe Mauern, es ist ein zweistöckiges Haus. Nachgefragt gebe ich an, dass es fünf Zimmer hat. Zwei oben und zwei unten und eines gegenüber. Wir haben oben Dusche und Haman und unten haben wir auch alles. SV: Hat das Haus einen Keller? BF: Ja. Das Zimmer, das gegenüber liegt, darunter ist der Keller. R: Können Sie das Auto beschreiben, welches Auto das war? BF: In Afghanistan nennt man dieses Fahrzeug Tunis. Es hatte eine seitliche Schiebetür. Es war ein schwarzes Auto mit einer großen Tür. Die ist aufgegangen und man hat mich reingezerrt. Nachgefragt gebe ich an, dass ich in das Auto gezerrt wurde und, dass 5 Personen hinten saßen sowie ein Fahrer, also waren es 6 Personen. Sie trugen alle schwarze Gewänder und waren mit Gewehren bewaffnet. Nachgefragt gebe ich an, dass das Auto innen ganz normal mit Sitzen ausgestattet war. Es war der Fahrer, die Sitze waren hinter dem Fahrer gegen die Fahrrichtung und dahinter noch eine Reihe in Fahrtrichtung. Man hat mich zwischen den hinteren Reihen untergebracht. R: Was haben die angehabt? BF: Die Person, die mich ins Auto zerrte, hat das schnell getan. Ich habe nur kurz gesehen, dass das Auto schwarz ist und, dass die Personen im Auto schwarz gekleidet sind mit schwarzen Masken. Danach hat man mir die Hände und die Augen verbunden. Ich hatte nicht die Gelegenheit mehr zu sehen. R: Die Augenbinde wurde Ihnen dann abgenommen, da hätten Sie ja dann die Gelegenheit gehabt, mehr zu sehen? BF: Sie trugen schwarze Hosen und Jacken und sie waren bewaffnet. Nachgefragt gebe ich an, dass sie so wie die Nationalarmee gekleidet waren. Die tragen so Kommandokleider, aber das der Personen war so schwarz. Nachgefragt gebe ich an, dass es Militäranzüge waren, aber das afghanische Militär hat Abzeichen und Farbe, diese Personen trugen aber nur schwarz. SV: Haben diese Personen eine Kappe gehabt? BF: Sie trugen Masken, keine Kappen. Man hat nur die Augen gesehen. R: Können Sie das Haus beschreiben, in dem Sie waren? BF: Es war ein altes Haus. Der Boden war aus Erde, es gab keinen Teppich oder Parkettboden. Die Mauern waren alle aus Lehm, ohne Farbe. Die Fenster waren total kaputt und alt. Das Licht kam aus den Fenstern herein und da gab es eine Petroleumlampe oder Laterne in der Nähe des Kommandanten im Raum. Nachgefragt gebe ich an, dass von draußen Sternen- und Mondlicht durch die Fenster schien. Es war nicht sehr hell, man konnte aber erkennen, dass eine Person da steht. R: Haben Sie von der Umgebung etwas gehört? BF: Ich habe von weiter Entfernung Motorrädergeräusche gehört, aber nur ganz leicht. Ich hatte große Angst, ich habe nicht darauf geachtet, irgendwelche Sachen wahrzunehmen. R: Sie sagten, Ihnen wurde das Gesicht bedeckt. Waren nur die Augen und der Mund verbunden? BF: Sie haben mir einen Sack über den Kopf gezogen und zusätzlich haben sie mir ein Tuch über den Mund gegeben. Meine Hände haben sie auf den Rücken gefesselt und ich lag auf dem Boden des Autos. In dem Haus lag ich auch einfach nur auf dem Boden. R: Können Sie den Kommandanten beschreiben? BF: Ich konnte das Gesicht des Kommandanten nicht wirklich sehen. Er hat sich ein Tuch über die Hälfte des Gesichtes gebunden. Nachgefragt gebe ich an, dass er ganz normale nationale afghanische Männerkleidung trug. Die Farbe seiner Kleidung war weder Braun noch grau, man kann aber grau dazu sagen. Er trug eine Weste darüber. R: Woher haben Sie gewusst, dass er der Kommandant ist? BF: Er saß irgendwo auf, einen paar Ziegelsteinen oder einem Stein drauf. Seine Leute standen um ihn herum und taten einfach das, was er ihnen angeschafft hat. Als er ihnen gesagt hat, sie sollen mich schlagen, taten sie das. Nachgefragt gebe ich an, dass der Kommandant noch nicht im Raum war, als ich reingekommen bin. Nachgefragt gebe ich an, dass man mich in das Zimmer gebracht hat und dann ist er gekommen. R: Hat der Kommandant gesagt, wer er ist oder wer seine Leute sind? BF: Nein. Er hat mir nur gesagt, er hätte so viel Macht, dass er mich jederzeit von zu Hause entführen kann. R: Warum hat diese Gruppe Sie entführt? BF: Weil sie von mir wollten, dass ich Mullah E XXXX umbringe. Nachgefragt gebe ich an, dass ich ein bis zweimal in der Woche zu Mullah nach Hause gegangen bin. Er ist kein unbedeutender Mensch, er fährt mit gepanzerten Autos durch die Gegend. Er hat viel Geld und viele Leibwächter. Sie konnten ihn nicht so einfach umbringen. Sie wollten ihn durch mich umbringe, weil sie gewusst haben, dass ich zu ihm nach Hause gehe und Zugang zu ihm habe.BF: Weil sie von mir wollten, dass ich Mullah E römisch 40 umbringe. Nachgefragt gebe ich an, dass ich ein bis zweimal in der Woche zu Mullah nach Hause gegangen bin. Er ist kein unbedeutender Mensch, er fährt mit gepanzerten Autos durch die Gegend. Er hat viel Geld und viele Leibwächter. Sie konnten ihn nicht so einfach umbringen. Sie wollten ihn durch mich umbringe, weil sie gewusst haben, dass ich zu ihm nach Hause gehe und Zugang zu ihm habe. R: Was haben Sie bei Mullah E XXXX zu Hause zu tun gehabt?R: Was haben Sie bei Mullah E römisch 40 zu Hause zu tun gehabt? BF: Ich habe zu Beginn gesagt, dass wir eine Farm hatten. Ich bin zu Mullah E XXXX gegangen und habe dort den Rasen gemäht und auf den Garten geschaut. Diese ganzen Gräser, die ich dort gemäht habe, habe ich dann mitgenommen für meine Kühe.BF: Ich habe zu Beginn gesagt, dass wir eine Farm hatten. Ich bin zu Mullah E römisch 40 gegangen und habe dort den Rasen gemäht und auf den Garten geschaut. Diese ganzen Gräser, die ich dort gemäht habe, habe ich dann mitgenommen für meine Kühe. R: Beschreiben Sie den Garten BF: Das Haus von Mullah E XXXX ist ein großes Haus. Es ist ein Haus, unterhalb ist ein Garten. Es ist eine Hanglage. Es gibt dort ein Gehweg, welcher eine Wiese ist. Wenn Mullah in der Früh oder am Abend Sport treibt, gibt es dort Blumen und eine Wiese. Nachgefragt gebe ich an, dass der Garten ca. 15 Jirib groß ist. Nachgefragt gebe ich an, dass ich nicht auf die ganzen 15 Jirib geschaut habe. Ich habe die Blumen dort gepflegt und die Wiese, dort wo er gelaufen ist. Nachgefragt gebe ich an, dass die Wege, auf denen er gelaufen ist, nur Wiese waren und nicht gepflastert. Es ist alles Wiese. Ein anderer gepflasterter Weg ist extra, den gibt es auch, das ist aber nicht, was ich meine.BF: Das Haus von Mullah E römisch 40 ist ein großes Haus. Es ist ein Haus, unterhalb ist ein Garten. Es ist eine Hanglage. Es gibt dort ein Gehweg, welcher eine Wiese ist. Wenn Mullah in der Früh oder am Abend Sport treibt, gibt es dort Blumen und eine Wiese. Nachgefragt gebe ich an, dass der Garten ca. 15 Jirib groß ist. Nachgefragt gebe ich an, dass ich nicht auf die ganzen 15 Jirib geschaut habe. Ich habe die Blumen dort gepflegt und die Wiese, dort wo er gelaufen ist. Nachgefragt gebe ich an, dass die Wege, auf denen er gelaufen ist, nur Wiese waren und nicht gepflastert. Es ist alles Wiese. Ein anderer gepflasterter Weg ist extra, den gibt es auch, das ist aber nicht, was ich meine. R: Hatte der Mullah keine Gärtner, die das machen? BF. Wir haben das gemacht, weil wir diese Wiese gebraucht haben. Ich bin dann hingegangen, habe alles eingesammelt und bin dann gegangen. Ich habe dort gratis gearbeitet. Nachgefragt gebe ich an, dass ich die ersten zwei Male ganz am Anfang schon kontrolliert wurde. Danach nicht mehr. R: Haben Sie den Mullah oft gesehen? BF: Ja. Manchmal, wenn ich dort war, war er da, manchmal nicht. Abends war er immer da. Nachgefragt gebe ich an, dass er alleine gelaufen ist, das ist sein zu Hause und unten waren seine Leibwächter. Manchmal ist er mit seinen Enkelkindern oder seinem Sohne laufen gegangen, manchmal alleine. Nachgefragt gebe ich an, dass ich zwei seiner Söhne kenne. Wo seine anderen Söhne sind, weiß ich nicht. Nachgefragt gebe ich an, dass er genug bewaffnete Leute hat. Ca. 30 Leibwächter hielten sich in der Nähe seines Hauses auf. Er hat genug bewaffnete Leute, jeder seiner Anhänger ist bewaffnet. Nachgefragt gebe ich an, dass ich mich in dem Garten frei bewegen durfte. R: Wie ist Ihr Vater dazu gekommen, dass er dort das Gras benutzen darf? Kennt er den Mullah? BF: Er kennt meinen Vater. Nachgefragt gebe ich an, dass wir im Selben Ort leben. Der Mullah ist der Älteste in dem Ort. Nachgefragt gebe ich an, dass das Haus des Mullah ein 40 bis 45 Minuten von unserem entfernt ist. Wenn man von der Gasfirma weitergeht etwa noch 15 Minuten. R: Wie viel Tiere hatte Ihr Vater in der Landwirtschaft? BF: Zehn bis elf Kühe. Diese Kühe hatten auch Kälber. Nachgefragt gebe ich an, dass wir auch Schafe hatten, einen Hund und Tauben. R: Die Tiere sind nur mit diesem Gras gefüttert worden oder sonst auch mit etwas anderem? BF: Wir hatten auch einen Garten. Wir kauften auch Heu. R: Wie viel Gras haben Sie im Durchschnitt dort in einer Woche gemäht? BF: Manchmal bin ich einmal in der Woche hingegangen, manchmal zweimal in der Woche. Es wurden zwei bis drei große Säcke. Ich habe dann diese großen Säcke hinausgebracht, habe dann dort einen von unseren Bauern angerufen und der ist dann gekommen. Manchmal habe ich die Säcke auch mit einer Schubkarre transportiert. Wenn es viel geworden ist habe ich die Leibwächter gefragt, die haben mich dann mit dem Auto transportiert. Nachgefragt gebe ich an, Ich habe die Wege gemäht und auch dort wo die Blumen wachsen, dort waren auch andere Pflanzen, die ich auch gemäht habe, wie Unkraut. R: Haben Sie das ganze Jahr dort gemäht? BF: Ja. Ein bis zwei Mal in der Woche. SV: Wie viele Kühe hat der Mullah? BF: Ich weiß nicht, wie viele Kühe er hatte. SV: Sie haben den Garten und das Haus beschrieben. Wo liegt der Stall des Mullah und wo sind die Kühe? BF: Damals, als Krieg herrschte, hatte der Mullah Kühe. Aber jetzt sind seine Kühe nicht mehr dort, sondern woanders, glaube ich. Ein paar Hügel entfernt ist irgendwo, wo er auch Grundstücke hat. Dort sind die Kühe jetzt. Nachgefragt gebe ich an, dass der Stall nicht in der Nähe des Hauses ist. SV: Gibt es im Garten auch asphaltierte oder gepflasterte Gehwege? BF: Ja. SV: Können Sie die beschreiben, wohin die gehen? BF: Wenn er nach Hause kommt, stehen vor dem Eingang seine Leibwächter. Da steigen die Leibwächter aus dem Auto und da ist eine Straße direkt von dem Eingang des Gartens bis zum seinem Haus. Sein Gästehaus ist direkt vor dem Eingang. SV: Im Garten wo Sie gemäht haben, gibt es dort asphaltierte oder gepflasterte Gehwege? BF: Die Straße vom Eingang des Gartens bis zum Haus ist asphaltiert. SV: Was für ein Gebäude gibt es im Garten, wo kann man sich dort aufhalten? BF: Wenn seine Gäste kommen, gehen die direkt ins Gästehaus, die dürfen nicht rein. Seine Familie, Frau, Töchter und Söhne können sich im Garten aufhalten. SV: Gehören Sie zur Ethnie vom Mullah E XXXX ? Haben Sie und Mullah E XXXX dieselbe Ethnie?SV: Gehören Sie zur Ethnie vom Mullah E römisch 40 ? Haben Sie und Mullah E römisch 40 dieselbe Ethnie? BF: Mullah ist Araber. Nachgefragt gebe ich an, dass er A XXXX Mullah E XXXX A XXXX heißt.BF: Mullah ist Araber. Nachgefragt gebe ich an, dass er A römisch 40 Mullah E römisch 40 A römisch 40 heißt. R: Was ist er politisch? Was macht er genau? BF: Er ist Abgeordneter im Parlament. Ich glaube, wenn ihm danach ist, geht er zum Parlament, wenn nicht, dann nicht. Nachgefragt gebe ich an, dass er Tadschike ist. Wenn ich Araber sage, ist er Araber. Er ist Sunnite und spricht meine Sprache. Nachgefragt gebe ich an, dass er Araber ist. Nachgefragt gebe ich an, dass der Mullah zur Fraktion Jamyat - e Islami Afghanistan gehört. R: Haben Sie dieselbe Ethnie wie der Mullah? BF: Nein, ich bin Tadschike. R: Hat der Mullah außer Abgeordneter noch eine Funktion? BF: Er ist der Älteste seiner Volksgruppe. Er ist Mitglied der Jamyat - e Islami Afghanistan. Er hat ein Shahrak. Das sind mehre Grundstücke, die er verkauft hat. Nachgefragt bestätige ich, er handelt mit Immobilien. SV: Wie kommt ein Grundstücksherr, der Bauern hat, der Tiere hat und seine Bauern befehligt, wie kommt es, dass der selber mäht? BF: Mein Vater hat mir vertraut und hat mich ihm geschickt. Ich habe diese Tätigkeit gemacht. Einem Bauern hätte er nicht vertrauen können, der gehört woanders hin. Mullah hatte genug Feinde, man konnte ihm was antun. SV: Sie haben gesagt, Sie können den Garten nicht ganz beschreiben, weil das Privathaus da war. Sind Sie von den Bodyguards des Mullah beobachtet worden? BF: Nein. Die Leibwächter des Mullah sind immer beim Eingang und das Haus wird von außen kontrolliert. Weil Afghanistan aufgrund der Religion wollen sie nicht, dass die Frauen gesehen werden. Deshalb dürfen die Leibwächter nicht ins Haus. Nachgefragt gebe ich an, dass ich auch vom Garten rede und ich das durfte, weil ich damals noch sehr jung war. Ich habe dort nur den Rasen gemäht, die Ernte eingesammelt und bin gegangen. SV: Wo befand sich der Sohn des Mullah, der im Ausland war? BF: Das weiß ich nicht genau. R: Wissen Sie, welche Gruppe Sie entführt hat, wer das war? BF: Das habe ich noch nicht rausgefunden. Als ich meinem Vater von dem Vorfall berichtete, hat er gesagt, dass er vermuten würde, dass es sich um jene Gruppierung handelt, die auch Ahmad Shah Mashud, Dawod und Rabani ermordet hat, weil der Mullah auch derselben Fraktion Jamyat - e Islami Afghanistan angehört hat wie diese Personen. R: Wieso glaubt das Ihr Vater? BF: Abgesehen von diesen drei Personen wurden auch andere Personen dieser Partei umgebracht, an deren Namen ich mich jetzt nicht erinnere. Die Regierung hat es auch noch nicht rausgefunden, wer der Feind dieser Partei ist und wer die Angehörigen dieser Partei umbringt. R: Zu zwei dieser Morde bekennt sich die Taliban. BF: Ich weiß es nicht. R: Diese drei Personen sind nach meiner Info sehr hochrangige Politiker gewesen mit großem Personenschutz. Wenn diese Gruppierung diese drei Personen töten kann, denke ich nicht, dass Sie Probleme gehabt hätten, auch den Mullah zu töten, ohne Sie zu entführen? BF: Das hat mein Vater nicht so genau gesagt, dass es definitiv diese Gruppierung sein könnte. Ich weiß es nicht. Es könnten auch verwandte des Mullah gewesen sein, die eine private Feindschaft mit ihm hatten und mich entführt hatten, es könnten auch Taliban gewesen sein, ich weiß es nicht. Wenn ich die Stimme jenes Kommandanten, der mit mir sprach und mich aufforderte, den Mullah zu töten, dann erkenne ich ihn. Nachgefragt gebe ich an, dass ich trotzdem nicht weiß, wer es ist. R: Welchen Grund hatte diese Gruppe, Sie zu entführen und Ihnen zu sagen, Sie müssen den Mullah töten, und Ihnen dann zu vertrauen und Sie nach Hause zu bringen? Da muss ein Grund vorliegen, warum diese Gruppe Ihnen vertraut hat. BF: Sie haben gedacht, dass sie mir Angst gemacht haben. Sie haben das zumindest versucht, weil ich immer wieder zu dem Mullah hingegangen bin. Sie wollten mir Macht zeigen. Es kann auch sein, dass sie ihn ohne mich ermorden. Sie haben mir Angst gemacht, es könnte sein, dass sie davon ausgegangen sind, dass ich dort in Afghanistan bleibe und dass sie mir dann Geld zahlen. Es ist möglich. Zuerst haben sie mir Angst gemacht und mich geschlagen, dann haben sie mich wieder nach Hause gebracht. Sie haben mir gesagt, dass sie so viel Macht haben, dass sie mich von überall mitnehmen können, von zu Hause, von der Straße und so weiter. R: Sie sagten, an nächsten Tag am Abend ist ein Freund Ihres Vaters gekommen der Sie in den Kofferraum ihres Autos gepackt hat und dann weggebracht hat. Sind Sie nicht auf die Idee gekommen dass diese so mächtige Gruppe das Haus beobachten lässt? BF: Ja, ich hatte Glück, dass ich es geschafft habe. (Anmerkung D: Sinngemäß übersetzen!) R: Sind sie zuvor schon einmal von einer terroristischen Gruppierung aufgefordert worden, irgendetwas zu tun? BF: Nein, davor haben wir ein ruhiges Leben gehabt. R: Für mich klingt es nicht sehr wahrscheinlich, dass eine terroristische Gruppe, die ein hochrangiges Regierungsmitglied töten möchtet, eine ihnen vollkommen unbekannte Person entführt und dann wieder freilässt, ohne Irgendeine Vertrauensbasis zu dieser Person zu haben weil es keine Vorgeschichte gibt. BF: Als sie mich entführt haben, haben sie gesagt, sie wüssten Bescheid, was ich mache und wo ich mich aufhalte. Sie gingen davon aus, dass sie mich jederzeit wieder bekommen könnten. Das sagten sie auch. R: Das waren ja offensichtlich falsche annahmen. BF: Dazu kann ich nichts sagen. SV: Sie haben gesagt, dass Ihr Vater aus Ch XXXX ist. Warum sind Sie nach P XXXX ausgewandert?SV: Sie haben gesagt, dass Ihr Vater aus Ch römisch 40 ist. Warum sind Sie nach P römisch 40 ausgewandert? BF: Das kann ich Ihnen nicht sagen, zu dem Zeitpunkt war ich nicht auf der Welt. Mein Großvater war damals ein junger Mann, als die Familie nach P XXXX ging. Sie sind vor Jahren dorthin gezogen und dort haben sie sich Grundstück und Haus gekauft.BF: Das kann ich Ihnen nicht sagen, zu dem Zeitpunkt war ich nicht auf der Welt. Mein Großvater war damals ein junger Mann, als die Familie nach P römisch 40 ging. Sie sind vor Jahren dorthin gezogen und dort haben sie sich Grundstück und Haus gekauft. SV: Ist das ein Ferienhaus gewesen? BF: Wir haben dort einen großen Garten, einen kleinen Garten und ein großes Haus. R: Haben Sie eine Ahnung, wie Sie den Mullah hätten töten sollen? BF: Das haben sie mir nicht gesagt. Sie sagten mir, dass sie das vorbereiten werden. Ich habe keine Ahnung womit. R. Sie haben vor dem BFA angegeben, dass Sie recherchiert hätten und sich dann vorstellen könnten, wie Sie es hätten tun sollen. Was haben Sie damit gemeint? BF: Das habe ich nicht gesagt. Ich habe nur gesagt, ich weiß es nicht, keine Ahnung, wie sie es wollten, dass ich es tue. R: Das Protokoll vor dem BFA wurde Ihnen rückübersetzt und Sie haben es auch unterschrieben? BF: Ja, der D hat mir auch alles vorgelesen, was ich jetzt gesagt habe. Ein paar Tage später, als ich dann nach Hause kam, habe ich dann gelesen, dass dort etwas von einer Bombe steht. Ich habe diesen D gut verstanden. Als er dann rückübersetzt hat, hat er das rückübersetzt, was ich gesagt habe. Auf Nachfrage der R: D gibt an, den BF gut zu verstehen. BF gibt ebenfalls an, die D ohne Probleme zu verstehen. R: Sie haben zuerst angeführt, dass Ihre Familie nicht mehr in Afghanistan lebt. Seit wann ist sie weg? BF: Ich weiß es erst seit einem Monat. Sie sagten mir, dass sie seit ca. einem Jahr weg sind. R: Haben Sie regelmäßig Kontakt zu Ihrer Familie? BF: ich habe nicht jeden Tag Kontakt mit ihnen, vielleicht ein oder zwei Mal in der Woche. R: Was hat Ihr Vater gesagt warum sie Afghanistan verlassen haben? BF: Mein Vater hat mir gesagt, nachdem ich aus Afghanistan ausgereist bin, wären fünf Monate später sind Leute nach Hause gekommen und haben das Haus durchsucht. Von der Beschreibung waren das vermutlich jene, die mich entführt haben. Mein Vater sagte mir, dass diese Leute uns um 1 oder 2 in der Früh aufgeweckt hätten. Diese Leute hätten meine ganze Familie in ein Zimmer getan und das ganze Haus durchsucht. Nachdem sie mich dort nicht vorgefunden haben, haben sie ohne etwas zu sagen das Haus verlassen. Mein Vater sagte, dass er am nächsten Morgen oder zwei Tage später zu Mullah E XXXX gegangen wäre und ihm diesen Vorfall geschildert hätte. Der Mullah hätte gesagt, dass er das ganze beobachten würde. Wenn so etwas wieder vorkommen sollte, sollte mein Vater den Mullah anrufen. Mullah hatte auch gesagt, dass mein Nachbar und seine Leibwächter davon erfährt würden sie meiner Familie helfen. Nachgefragt, wenn so etwas vorkommt und der Mullah davon erfährt, kommen seine Leibwächter meiner Familie zur Hilfe. Mein Vater hat dann noch weiter berichtet, dass meine Geschwister und meine Mutter nicht mehr in Ruhe schlafen konnten und sie hatten stets Angst. Dann hat er erzählt, dass Ende 2016 diese Leute wieder zu uns nach Hause gekommen sind. Diesmal hätten sie direkt nach mir gefragt. Sie haben meinem Vater auch gesagt, dass sie nach mir gesucht hätten und mich nicht gefunden hätten. Sie forderten meine Familie auf, mich zu finden und ihnen zu übergeben oder ihnen Bescheid zu sagen, wo ich mich aufhalte. Mein Vater hat gesagt, dass er auch von ihnen geschlagen worden wäre. Mein Vater hat gesagt, dass er wieder zum Mullah gegangen sei, und er hätte zu dem Zeitpunkt, als diese Personen gekommen sind, nicht die Gelegenheit gehabt, nach Hilfe zu schreien oder zu rufen. Mullah hätte meinem Vater dann gesagt, ich solle zurückkehren damit er mir helfen könne und auch herausfinden könne, wer seine Feinde seien.BF: Mein Vater hat mir gesagt, nachdem ich aus Afghanistan ausgereist bin, wären fünf Monate später sind Leute nach Hause gekommen und haben das Haus durchsucht. Von der Beschreibung waren das vermutlich jene, die mich entführt haben. Mein Vater sagte mir, dass diese Leute uns um 1 oder 2 in der Früh aufgeweckt hätten. Diese Leute hätten meine ganze Familie in ein Zimmer getan und das ganze Haus durchsucht. Nachdem sie mich dort nicht vorgefunden haben, haben sie ohne etwas zu sagen das Haus verlassen. Mein Vater sagte, dass er am nächsten Morgen oder zwei Tage später zu Mullah E römisch 40 gegangen wäre und ihm diesen Vorfall geschildert hätte. Der Mullah hätte gesagt, dass er das ganze beobachten würde. Wenn so etwas wieder vorkommen sollte, sollte mein Vater den Mullah anrufen. Mullah hatte auch gesagt, dass mein Nachbar und seine Leibwächter davon erfährt würden sie meiner Familie helfen. Nachgefragt, wenn so etwas vorkommt und der Mullah davon erfährt, kommen seine Leibwächter meiner Familie zur Hilfe. Mein Vater hat dann noch weiter berichtet, dass meine Geschwister und meine Mutter nicht mehr in Ruhe schlafen konnten und sie hatten stets Angst. Dann hat er erzählt, dass Ende 2016 diese Leute wieder zu uns nach Hause gekommen sind. Diesmal hätten sie direkt nach mir gefragt. Sie haben meinem Vater auch gesagt, dass sie nach mir gesucht hätten und mich nicht gefunden hätten. Sie forderten meine Familie auf, mich zu finden und ihnen zu übergeben oder ihnen Bescheid zu sagen, wo ich mich aufhalte. Mein Vater hat gesagt, dass er auch von ihnen geschlagen worden wäre. Mein Vater hat gesagt, dass er wieder zum Mullah gegangen sei, und er hätte zu dem Zeitpunkt, als diese Personen gekommen sind, nicht die Gelegenheit gehabt, nach Hilfe zu schreien oder zu rufen. Mullah hätte meinem Vater dann gesagt, ich solle zurückkehren damit er mir helfen könne und auch herausfinden könne, wer seine Feinde seien. R: Mullah hat Ihrem Vater gesagt, er soll schreien wenn jemand kommt, damit er ihm helfen kann? BF: Ja, wenn er die Gelegenheit hat anzurufen, soll er ihn anrufen und schreien, also auch die Nachbarn aufmerksam machen. Es soll beim Mullah landen, damit er erfahre, was los ist. Mein Vater hat dann auch gesagt, nachdem der Mullah ihm gesagt hätte, er solle mir sagen, ich solle zu ihm kommen, damit er mir helfen kann und auch seine Feinde finden kann, dachte mein Vater, dass er keine Chancen hätte und hat Afghanistan verlassen. R: Wieso hat er das gedacht? Das ist der Schutz eines sehr hochrangigen Menschen? BF: Weil der Mullah von meinem Vater verlangt hatte, dass ich zurückkehren soll. Mein Vater musste das dann tun. Mein Vater liebt mich, ich bin ein Sohn und dieser Mann ist der älteste des Dorfes. Wenn mein Vater mir gesagt hätte, ich solle zurückkehren, wäre ich zurückgekehrt und es hätte bestimmt eine Auseinandersetzung gegeben. Aus diesem Grund hat mein Vater bevorzugt. Afghanistan zu verlassen. R: Er lebt jetzt mit Ihrer Mutter und Ihren Geschwistern in Pakistan? BF: Ja, in P XXXX T XXXX , Street 6, B XXXX XXXX .BF: Ja, in P römisch 40 T römisch 40 , Street 6, B römisch 40 römisch 40 . R. Wovon leben Ihr Vater und Ihre Familie? BF: Das weiß ich nicht, vielleicht ist er Hilfsarbeiter. Er hat mir gesagt, dass er die Kühe und Teile des Grundstücks verkauft hätte. Er hätte Geld und wenn er mit mir spricht, sagt er dass es ihnen gut geht und, dass ich mir keine Sorgen machen müsse. Wenn ich mir die Fotos anschaue, merke ich, dass es ihnen nicht gut geht. Er sagt aber, dass es ihnen gut geht. Mein Vater wollte mir von den ganzen Schwierigkeiten nicht berichten, aber als ich ihm erzählt habe, dass ich schon einen negativen Asylbescheid bekommen habe und dies meine Letzte Chance sei, jetzt in Österreich zu bleiben, dann hat er mir etwas erzählt, nachdem ich von ihm verlangt habe, mir den Namen der Gruppierung zu sagen, wen er es weiß, weil die Behörde das von mir verlangt hat. Erst dann hat er diese Sachen erzählt, denn ich habe meinem Vater von meinem negativen Asylbescheid bis dahin nicht erzählt. Auch als ich das Interview in Wiener Neustadt hatte, habe ich meinen Vater angerufen und gebeten, mir die Infos zukommen zu lassen. Er weigerte sich. Ich hatte sehr viel Angst. Ich bin auch einmal im Oktober 2016 zu einem Psychiater gegangen von dem ich auch Tabletten bekommen habe. Nachdem ich zum Psychiater gegangen war, habe ich meinem Vater darüber berichtet. Er sagte mir, ich solle mir keine Sorgen machen, es wird alles gut. Nicht, dass ich dann verrückt werde. Als ich zur zweiten Einvernahme gegangen bin habe ich angerufen und nach Infos gefragt, er hat mir keine Infos gegeben und gesagt, es wird alles gut. Nachgefragt gebe ich an, dass mein Vater nicht weiß, wer die Gruppierung ist. Ich habe ihn gebeten, mir alle Infos zukommen zu lassen, was mich betrifft. SV: Eine Verfolgung einer Person setzt eine Feindschaft voraus. In Dieser Feindschaft muss die verfolgte Person auch vorher beteiligt gewesen sein. Sie wurden, ohne vorher eine Feindschaft mit dieser Gruppe zu haben entführt, Sie haben Ihren Auftrag nicht ausgeführt und sind geflüchtet. Sie sind für diese Personen vertrauensunwürdig, Sie nochmals für diese Aufgabe einzusetzen. Warum soll diese Gruppe zu Ihrem Vater kommen, um Sie zu suchen und Ihre Familie so unter Druck setzten, dass diese nach Pakistan flüchten müssen? BF: Deshalb bin ich auch sehr verwundert. Ich weiß nicht, was sie von mir wollen. Gehen Sie davon aus, dass ich diese Personen gekannt habe, dass sie einen Beweis bei mir hinterlassen haben, oder ob sie zornig sind, weil ich den Auftrag nicht ausgeführt habe, oder ob sie glauben, ob ich einen Beweis bei mir habe wie zum Beispiel sie wiederzuerkennen? Ich bin aus Afghanistan ausgereist, trotzdem sind sie wieder gekommen. Es musste schon beendet werden, als ich ausgereist bin. Trotzdem haben sie mich weiter verfolgt. SV: Sie haben angegeben, dass Mullah Ihrem Vater gesagt hat, er solle ihn sofort anrufen, wenn diese Leute wieder kommen. Das bedeutet, dass Ihr Vater einen besseren Kontakt zum Mullah hatte als Sie, wenn er seine Telefonnummer hatte. Das bedeutet, dass für diese Leute Ihr Vater interessanter wäre und sie Ihren Vater aufsuchen würden, um ihn zu einem Attentat zu zwingen? BF: Wenn eine Person eine Telefonnummer einer anderen hat, bedeutet das nicht, dass sie einen näheren Kontakt haben. Es ist gewiss, dass Mullah ein mächtiger Mann dort ist und Einfluss dort hat, aber er braucht uns genauso. Wir brauchen ihn und er braucht uns. Wenn es um Wahlen oder so geht ruft er auch meinen Vater an, der dort auch Leute kennt. Mein Vater soll dann diese Leute zur Wahl zu bringen. Nachgefragt gebe ich an, dass es um vieles geht und nicht um Wahlen. SV: Welche Stellung hat Ihr Vater in Ihrem Dorf oder welche Position innerhalb der Gemeinschaft hat er? BF: Mein Großvater hat für unseren Stamm sehr viel gemacht. Aus diesem Grund kennen die Leute des Ortes meinen Vater sehr gut. Sie wissen, wessen Sohn er ist und sowas. Zur Frage, warum, nachdem mein Vater näheren Kontakt aufgrund der Telefonnummer zum Mullah hatte, diese Gruppierung meinen Vater nicht angeheuert hat, den Mullah umzubringen, gebe ich an, dass mein Vater das niemals getan hätte, wenn man ihn beauftragt hätte, auch, wenn man ihn umgebracht hätte. R: Woher weiß die Gruppierung das, dass Ihr Vater das nicht getan hätte? BF: Mein Vater braucht gar nichts, ich hätte auch nichts gebraucht. Diese Leute wollten uns einfach testen. Ich weiß, dass mein Vater das nicht getan hätte. Nachgefragt gebe ich an, dass mein Vater alt ist und viele Erfahrungen hat. Mein Vater hätte vor diesen Drohungen keine Angst. Mein Vater hat Afghanistan deshalb verlassen, weil er Angst um seine Familie hatte, damit diese keinen Schaden erleidet. Wenn mein Vater keine Familie hätte, wäre er zum Mullah gegangen und hätte diese Gruppierung mit seiner Hilfe umgebracht. Das ist nur meine Vermutung. R: Haben Sie oder Ihr Vater versucht, in Ihrem Herkunftsland Schutz vor den von Ihnen genannten Verfolgungshandlungen zu suchen (zB Anzeige bei der Polizei oder Staatsanwaltschaft, Inanspruchnahme von NGOs, etc.)? BF: Nein, das habe ich nicht, weil man der Polizei nicht vertrauen kann. R: Haben Sie sich im Herkunftsland politisch betätigt und/oder waren Sie Mitglied einer politischen Partei oder Bewegung? BF: Nein. R: Hatten Sie je Probleme mit den staatlichen Behörden (zB der Polizei) Ihres Herkunftslandes? BF: Nein. R: Wurden Sie aufgrund Ihrer Rasse, Religion, Nationalität bzw. Zugehörigkeit zu einer best. sozialen Gruppe verfolgt? BF: Nein. R: Warum können Sie jetzt nicht nach Afghanistan zurückkehren? Wer konkret sollte Ihnen, warum konkret, etwas antun wollen? BF: Sie töten mich. Nachgefragt gebe ich an, dass sie mir gesagt haben, dass sie wissen würden, was ich tue, wo ich mich aufhalte und wo ich schlafen würde. R: Die wissen ja auch nicht, dass Sie jetzt in Österreich sind. Wie können die wissen, wenn Sie nach Afghanistan zurückkehren? BF: Das ist richtig, die wissen nicht, dass ich jetzt in Österreich bin. Wer garantiert dafür, dass ich in Afghanistan sicher bin. Ich habe dort keine Familie mehr. Nachgefragt gebe ich an, dass Nachbarn, Onkeln und Tanten nicht so wichtig sind. Die Leute haben mit mir und meinem Vater Probleme gehabt. R: Sie haben gesagt, Sie haben in Österreich lesen und schreiben gelernt. Wie haben Sie das gemacht? BF. Ja, ich habe Deutsch gelernt und das in Farsi übersetzt. So habe ich es gelernt. R: Wo haben Sie Deutsch gelernt? BF auf Deutsch: Ich habe in Simmering Volksschule Deutsch gelernt. Jetzt in Baden ich habe eine Schule. Ich habe zu viel Angst und ich kann nicht schnell lernen. Ich kann nicht alles wörtlich so gut schreiben, aber ich kann ein wenig schreiben. R bittet BF, etwas auf Deutsch zu schreiben und dann in Farsi. "Mein Name ist O XXXX A XXXX ""Mein Name ist O römisch 40 A römisch 40 " D gibt an, dass die Übersetzung stimmt. R: Haben Sie das alleine gelernt? Also Deutsch und Farsi zu übersetzen? BF: Marion hat mir geholfen und andere Freunde. Nachgefragt gebe ich an, dass Marion nicht Farsi spricht. Ich habe mit Google Übersetzer gelernt. Nachgefragt gebe ich an, wenn ich zum Beispiel Hallo in Deutsch eingegeben habe; Ich habe aus einem Buch oder von einem Zettel das deutsche Wort eingegeben und dann kam die Übersetzung. SV: Wie konnten Sie die Übersetzung auf Dari aussprechen? Wie konnten Sie wissen, wie das ausgesprochen wird? BF: Ich habe Koran gelernt und Farsi ist meine Sprache. Meine Freunde haben mir auch geholfen, wenn ich es in Deutsch eingegeben habe und das in Farsi übersetzt wurde. Das Nivea von Deutsch und Farsi ist gleich. R: Sie sagten, Sie haben Koran gelernt. Was meinen Sie damit? BF: Das heißt, wenn jemand Koran gelernt hat, kann er schneller lesen und schreiben lernen. Nachgefragt gebe ich an, dass ich den Koran gelesen habe. Ich habe es noch nicht vergessen, ich kann noch immer Koran lesen. Nachgefragt gebe ich an, dass ich in Afghanistan Farsi lesen gelernt habe über den Koran. R: haben Sie verstanden, wenn Sie den Koran lesen, was das heißt? BF: Die Bedeutung nicht, die Wörter habe ich verstanden. SV: Haben Sie den Koran fertig gelesen? BF: Ich habe den Koran zu Ende gelesen bei einem Mullah in der Moschee, aber ich kann ihn nicht auswendig. Manche Leute können das in Afghanistan. R: Gibt es etwas, dass Sie bis dato noch nicht im Asylverfahren vorgebracht haben? Wollen Sie noch etwas ergänzen? BF: Ich habe alles geschildert. Wenn Sie eine Frage haben, die für Sie nicht beantwortet ist; BFV: Wie sind Sie in dem Auto transportiert worden, als Sie Afghanistan verlassen haben? D fragt bei BFV nach, ob gemeint ist, im Sitzen oder liegen und übersetzt dies dann mit ja. BF: Wir haben eine Garage und das Auto stand in der Garage. Ich bin in den Kofferraum gepackt worden und das Auto fuhr los. BFV: Wann hat Ihnen Ihr Vater von den Vorfällen, die nach Ihrer Ausreise passiert sind, erzählt? BF: Er hat es mir während dem vergangenen Monat erzählt. BFV: Wie hat sich das auf Ihre Psyche ausgewirkt? BF: Es hat schlechte Auswirkungen auf mich gehabt. Ich nehme Tabletten und nächsten Monat habe ich wieder einen Termin beim Psychiater. BFV: Keine weiteren Fragen. R: Gemeinsam mit der Ladung wurde Ihnen die Erkenntnisquellen zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat übermittelt (aktuelles LIB Afghanistan 02.03.2017). Dazu möchte ich Ihnen folgende aktuelle Dokumente übergeben: • LIB Afghanistan 02.03.2017, letzte Kurzinformation eingefügt am 25.09.2017 [...] Vom BFV wird vorgelegt: Gutachten Friederike Stahlmann, Asylmagazin 3/2017; weiters Referat Thomas Ruttig vom 12.04.2017 sowie Gutachten Thomas RuttigVom BFV wird vorgelegt: Gutachten Friederike Stahlmann, Asylmagazin 3 aus 2017,; weiters Referat Thomas Ruttig vom 12.04.2017 sowie Gutachten Thomas Ruttig R: Die Dolmetscherin wird Ihnen jetzt die bisherige Verhandlungsschrift rückübersetzen. Bitte passen Sie gut auf, ob alle Ihre Angaben korrekt protokolliert wurden. Sollten Sie einen Fehler bemerken oder sonst einen Einwand haben, sagen Sie das bitte. (.....) Folgende Einwendungen: Seite 5,
  9. Absatz: Man hat mir meinen Mund mit dem Tuch zugebunden. Seite 13,
  10. Absatz: Der Mullah war auch am Abend nicht immer da. Seite 20,
  11. Absatz: BF möchte ergänzen: " ich wollte die Information von meinem Vater das erste Mal schon haben. Mein Vater hat mir aber nichts erzählt, weil er Angst hatte, dass ich mir Sorgen mache. Mein Vater hat über das ganze Asylprozedere in Österreich keine Ahnung und er kann sich unter Einvernahme oder Interviews nichts vorstellen. Erst, als ich ihm klar gemacht habe, dass diese Informationen mich und diese Vorfälle betreffend sehr wichtig für meine Asylsache sind, hat er mir dann die Informationen über die Vorfälle, die nach meiner Ausreise waren, gegeben. Bis dato hat er immer gesagt, es sei alles gut und ich solle mir keine Sorgen machen, ansonsten werde ich verrückt. Seite 23, 3.Absatz: BF gibt an, dass er in Afghanistan den Koran gelesen hat, nicht aber Farsi sondern Arabisch gelernt hat. Deshalb habe er leichter in Österreich Farsi gelernt. [...] • Gutachterliche Stellungnahme Dr. Rasuly: Frage: Wie schätzen Sie den Bildungsgrad des BF ein, ausgehen von dem Vorbringen und Verhalten in der heutigen Verhandlung und kann dieser Bildungsgrad mit den Angaben des BF "keine Ausbildung erworben zu haben" übereinstimmen? SV: Der BF hat sich heute im Manier der gebildeten Personen, die Schule besucht haben und in der Gesellschaft regen Kontakt und pflegen und sich im Kreis der Gebildeten, der gesellschaftlich verantwortlichen Personen bzw. Personen, die gehobene Positionen haben oder diesen Nahe stehen, gezeigt. Daher ist der BF nach meiner Sachkenntnis über Afghanistan eine gebildete Person. Damit meine ich, dass er eine Schule - welche Form auch - in Afghanistan besucht haben muss. Der BF spricht Hoch-Dari, die in der Stadt Kabul gesprochen wird. Ein ungebildeter Afghane, auch wenn er aus Kabul stammt, kann sich nicht durchgehend grammatikalisch und fließend in Hoch-Dari kommunizieren. R: Welchen Sicherheitsvorkehrungen unterliegen im Allgemeinen hochrangige Politiker bzw. Personen öffentlichen Interesses in Afghanistan. Entspricht es der Realität, dass diese Personen wie hier der genannte Mullah E XXXX A XXXX sich ohne entsprechenden Schutz nicht näher bekannten und vertrauten Personen wie dem BF aussetzen würden? Entspricht es der Realität, dass der BF ohne kontrolliert zu werden das private Anwesen des Mullah betreten konnte und sich darauf frei bewegen durfte? Entspricht es der Realität, dass eine Person wie der Mullah, der wie der BF angegeben hat, über Personal und auch Gärtner verfügt, einen Bauern aus dem Dorf beauftragt, das Gras in seinem Garten zu mähen?R: Welchen Sicherheitsvorkehrungen unterliegen im Allgemeinen hochrangige Politiker bzw. Personen öffentlichen Interesses in Afghanistan. Entspricht es der Realität, dass diese Personen wie hier der genannte Mullah E römisch 40 A römisch 40 sich ohne entsprechenden Schutz nicht näher bekannten und vertrauten Personen wie dem BF aussetzen würden? Entspricht es der Realität, dass der BF ohne kontrolliert zu werden das private Anwesen des Mullah betreten konnte und sich darauf frei bewegen durfte? Entspricht es der Realität, dass eine Person wie der Mullah, der wie der BF angegeben hat, über Personal und auch Gärtner verfügt, einen Bauern aus dem Dorf beauftragt, das Gras in seinem Garten zu mähen? SV: Mullah E XXXX ist ein hochrangiger Politiker und ehemaliger Mujaheddin-Kommandant der Jamiat-e islami Afghanistan. Wie der BF angegeben hat, hat er viele bewaffnete Leute. Er ist rund um die Uhr beschützt und seine Bodyguards sind Großteil bei der afghanischen Armee registriert und beziehen auch vom Staat Gehalt. Einfache Personen können sich überhaupt dem Mullah XXXX selber nicht nähern. Auch nicht die einfachen Bauern aus seinem Nachbardorf. Aber die Dorfältesten und seine Klienten, die er sehr gut kennt und Vertrauen hat, können ihn sehen. Aber sie werden vorher von den Leibwächtern des Mullah genau durchsucht, weil Mullah XXXX gehört zu den höchstgefährdeten Personen des Staates. Außerdem sind bei diesen Treffen die Bodyguards von Mullah anwesend und stehen Gewehr bei Fuß. Dieser Vorgangsweise und Schutzmaßnahmen für Mullah XXXX, gilt auch für alle anderen hochrangigen Politiker, Kommandanten und hochrangigen Staatsorganen.SV: Mullah E römisch 40 ist ein hochrangiger Politiker und ehemaliger Mujaheddin-Kommandant der Jamiat-e islami Afghanistan. Wie der BF angegeben hat, hat er viele bewaffnete Leute. Er ist rund um die Uhr beschützt und seine Bodyguards sind Großteil bei der afghanischen Armee registriert und beziehen auch vom Staat Gehalt. Einfache Personen können sich überhaupt dem Mullah römisch 40 selber nicht nähern. Auch nicht die einfachen Bauern aus seinem Nachbardorf. Aber die Dorfältesten und seine Klienten, die er sehr gut kennt und Vertrauen hat, können ihn sehen. Aber sie werden vorher von den Leibwächtern des Mullah genau durchsucht, weil Mullah römisch 40 gehört zu den höchstgefährdeten Personen des Staates. Außerdem sind bei diesen Treffen die Bodyguards von Mullah anwesend und stehen Gewehr bei Fuß. Dieser Vorgangsweise und Schutzmaßnahmen für Mullah römisch 40 , gilt auch für alle anderen hochrangigen Politiker, Kommandanten und hochrangigen Staatsorganen. R: Welche Informationen können zum Vorbringen der angeblichen Entführung und den beschriebenen Entführern gemacht werden? Entspricht es der Realität, dass Terrorgruppierungen Personen wie den BF, ohne jeglichen Vorkontakt zu diesen Gruppierungen, entführen, bedrohen und ohne weitere Maßnahmen diesen wieder zu Hause absetzen? Von welchem Interesse muss eine Person sein, die für ein Attentat angeworben wird und auch noch Jahre später verfolgt wird? SV: Solche Personen mit schwarzen Militäruniformen, die angeblich den BF entführt haben, gehören nach meiner Kenntnis entweder zum Geheimdienst des Staates oder auch zur Mafia, aber auch Taliban die innerhalb des Staates agieren und den Zugang zum Militär und Polizei haben. Solche Personen agieren in schwarzen militärähnlichen Uniformen, wenn sie außerhalb der staatlichen Agenden auftreten und jemanden entführen oder töten. Der Tod von hochrangigen Politikern wird von solchen Personen oder Gruppen direkt vorgenommen, weil diese Politiker, wie Mullah, schwer bewacht sind und ihre Ermordung nicht einfach ist und den Laien überlassen wird. Denn wenn diese unerfahrene Zivilisten für die Tötung von Politiker einsetzen, besteht eine hohe Gefahr, dass der Plan und Auftraggeber auffliegen. Die Terroristen oder Mafia oder Geheimdienst nehmen schon bestimmte Zivilisten im Dienst. Aber diese werden zuerst genau indoktriniert, in Waffen ausgebildet und sie nehmen Personen, die mit dem Zielperson auch direkt oder indirekte Feindschaft haben. Sie werden nicht einfach eine Person aus einem Dorf einfangen, entführen und wieder vor seinem Haus absetzen und hoffen, dass er in nicht näher genannte Art- und Weise zu einem nicht genannten Zeitpunkt ihren Auftrag, einen sehr bedeutenden und in höchstem Grade bewachten Persönlichkeit zu ermorden, folgeleisen wird. Wenn die Personen, die den Mullah E XXXX ermorden wollten, zu Familie des Mullahs gehören, dann holen sie nicht eine fremde Person aus einem Nachbardorf, sondern sie führen selber die Tat aus. Die Leibwächter sind meistens Familienmitglieder und Vertrauenspersonen eines solchen bedeutenden Kommandanten. Wenn die Familienmitglieder an der Ermordung des Kommandanten interessiert sind, dann kann auch aus der Reihe der Leibwächter des Kommandanten jemanden dafür gewonnen werden. Wenn der BF ein Mitglied der Familie des Mullah wäre, wäre nicht ausgeschlossen, dass er auch als Täter in Frage gekommen wäre.Wenn die Personen, die den Mullah E römisch 40 ermorden wollten, zu Familie des Mullahs gehören, dann holen sie nicht eine fremde Person aus einem Nachbardorf, sondern sie führen selber die Tat aus. Die Leibwächter sind meistens Familienmitglieder und Vertrauenspersonen eines solchen bedeutenden Kommandanten. Wenn die Familienmitglieder an der Ermordung des Kommandanten interessiert sind, dann kann auch aus der Reihe der Leibwächter des Kommandanten jemanden dafür gewonnen werden. Wenn der BF ein Mitglied der Familie des Mullah wäre, wäre nicht ausgeschlossen, dass er auch als Täter in Frage gekommen wäre. R: Mit welchen Konsequenzen hätte die Familie des BF zu rechnen, wenn der BF sich einer Attentatsaufforderung tatsächlich widersetzt hätte, dies seinem Vater entgegen den Aufforderungen der Entführer verraten hätte und sich, ohne sich für das Attentat zur Verfügung zu stellen, ins Ausland abgesetzt hätte. SV: Zu den Angaben des BF, dass die Terroristen seinen Vater mehrmals aufgesucht und ihn nach dem BF gefragt und auch bedroht hätten ist auszuführen, dass in so einem Fall die Sippenhaft in Frage käme. Allerdings hätten die Terroristen in diesem Fall seinen Vater oder Bruder eliminiert oder entführt und nicht zwei Mal innerhalb von rund eineinhalb Jahren die Familie aufgesucht und bedroht und wären wieder gegangen. Eine fortdauernde Verfolgung einer Person durch eine Gruppe oder Person und die Bedrohung ihrer Familie, den BF zurückzubringen, setzt eine Feindschaft voraus, die entweder von privater Seite oder von einer Person, die als z.B. Militärangehöriger, etwas schlimmes angerichtet und Personen schwer geschädigt hat. Im Falle des BF habe ich nach seiner heutigen Angaben keinen Grund für Sippenhaft feststellen können, weil er nicht angegeben hat, dass sein Vater oder er diese Personen, die ihn entführt haben, geschädigt hätten oder in irgendeiner Form eine Feindschaft zu den Entführern gehabt hätte. Diese meine Ausführen beruhen auch auf meinen persönlichen Wahrnehmungen während meiner Forschungsreisen nach Afghanistan, zuletzt im Februar
  12. R: Wollen Sie sich hierzu äußern? Oder wollen Sie eine Frist zur Stellungnahme dazu beantragen? BF: Zuerst möchte ich mich bei Dr. Rasuly bedanken, dass er gesagt hat, dass ich mich in meiner Sprache gut artikulieren würde. Gewiss habe ich mich als Kind dort aufgehalten, wo Menschen gut gesprochen haben und die Art des Sprechens habe ich dort aufgenommen. Ich bin jung und aus diesem Grund kann ich das auch gut. RV: Sie beschreiben hier die Vorgehensweise von Terroristen, Mafia oder Geheimdienst, wenn sie bestimmte Zivilisten rekrutieren. Heißt das, dass diese in Afghanistan dieselben Methoden anwenden?Regierungsvorlage, Sie beschreiben hier die Vorgehensweise von Terroristen, Mafia oder Geheimdienst, wenn sie bestimmte Zivilisten rekrutieren. Heißt das, dass diese in Afghanistan dieselben Methoden anwenden? SV: Unter anderem auch. Sie werden verschiedene Methoden anwenden, aber auch diese, die in meinem Gutachten angeführt wird. Nach meinen bisherigen Erfahrungen und den Berichten zufolge über die Rekrutierung von Personen für Anschläge werden im Grunde ähnliche Methoden verwendet wie zB jemanden mitzunehmen, diese Person auszubilden zu indoktrinieren und zu bewaffnen und dann einzusetzen. RV: Auf welchen Tatsachen, die sich in Afghanistan ereignet haben, gründen Sie diese Annahme?Regierungsvorlage, Auf welchen Tatsachen, die sich in Afghanistan ereignet haben, gründen Sie diese Annahme? SV: Die Taliban erziehen Kinder in verschiedenen Islamischen Schulen in Pakistan, in Afghanistan und im Iran. Sie werden dann bewaffnet. Ob das jetzt mit Selbstmordwesten oder mit Waffen ist. Sie werden unter der Kontrolle zum Einsatz gebracht. Die Mafia macht die Leute mit Drogen und Geld gefügig, aber auch mit Drogen. Allerdings werden sie auch diese Leute zuerst kurz trainieren und bewaffnen. Auch der Afghanische Geheimdienst, der teilweise mit der Mafia verbunden ist, verwendet die beiden Methoden wie die Taliban und die Mafia für ihre Machenschaft. RV: Können Sie ausschließen, dass andere Methoden verwendet werden? Gibt es abgesehen von den geschilderten Methoden noch andere Methoden?Regierungsvorlage, Können Sie ausschließen, dass andere Methoden verwendet werden? Gibt es abgesehen von den geschilderten Methoden noch andere Methoden? SV: ich kenne keine anderen. RV: Was sind internationale Länderberichte, auf die Ihre Annahme gründen? Wie sind Sie zum Ergebnis gekommen, dass Ihre Tatsachen der Wahrheit entsprechen? Auf welche Berichte stützen Sie Ihr Gutachten?Regierungsvorlage, Was sind internationale Länderberichte, auf die Ihre Annahme gründen? Wie sind Sie zum Ergebnis gekommen, dass Ihre Tatsachen der Wahrheit entsprechen? Auf welche Berichte stützen Sie Ihr Gutachten? SV: Meine Gutachten beruhen teilweise auf die internationalen Berichterstattungen, wie die Taliban ihre Kämpfer rekrutieren und auf die verschiedenen Presseberichte innerhalb Afghanistans, wie die Mafia und die Entführerbanden in den Großstädten ihre Leute entführen und gefügig machen und schließlich auf meine persönlichen Wahrnehmungen, die ich als SV seit 20 Jahren am Asylgerichtshof und am Bundesverwaltungsgericht und meiner Forschungsreisen in verschiedene Gebiete Afghanistans machen. RV: Können Sie irgendwelche konkrete Ereignisse nennen, wo die Mafia oder andere Terroristen so vorgegangen sind, wie Sie beschreiben?Regierungsvorlage, Können Sie irgendwelche konkrete Ereignisse nennen, wo die Mafia oder andere Terroristen so vorgegangen sind, wie Sie beschreiben? SV: Zum Beispiel die Taliban erziehen tausende Afghanische Kinder in den Moscheeschulen. RV: Sie beschreiben in Ihrem Gutachten den Sicherheitsapparat des Mullah. Welche Recherchen zum Sicherheitsapparat haben Sie angestellt, um zu Ihrem Ergebnis zu kommen?Regierungsvorlage, Sie beschreiben in Ihrem Gutachten den Sicherheitsapparat des Mullah. Welche Recherchen zum Sicherheitsapparat haben Sie angestellt, um zu Ihrem Ergebnis zu kommen? SV: Während meiner Reise besuche ich verschiedene staatliche Stellen, ich treffe Kommandanten, Zivilisten, Militärs etc. Währen dieser treffen habe ich auch den Mullah getroffen zum Zweck, zu wissen, welche Stellung er in Afghanistan hat. Auf Nachfrage des RV gebe ich an, dass ich die Sicherheitsmaßnahmen, mit denen der Mullah beschütz wird, selbst gesehen habe. Des Weiteren ist anzugeben, dass es sich bei vielen Kommandanten um ehemalige Mujahedin handelt, deren Leibwächter aus dem Staatlichen Budget finanziert werden. Ihre Leibwächter sind formell in der Armee registriert.SV: Während meiner Reise besuche ich verschiedene staatliche Stellen, ich treffe Kommandanten, Zivilisten, Militärs etc. Währen dieser treffen habe ich auch den Mullah getroffen zum Zweck, zu wissen, welche Stellung er in Afghanistan hat. Auf Nachfrage des Regierungsvorlage gebe ich an, dass ich die Sicherheitsmaßnahmen, mit denen der Mullah beschütz wird, selbst gesehen habe. Des Weiteren ist anzugeben, dass es sich bei vielen Kommandanten um ehemalige Mujahedin handelt, deren Leibwächter aus dem Staatlichen Budget finanziert werden. Ihre Leibwächter sind formell in der Armee registriert. RV: Wie lange hat das in Anspruch genommen, als Sie die Sicherheitsmaßnahmen geprüft haben?Regierungsvorlage, Wie lange hat das in Anspruch genommen, als Sie die Sicherheitsmaßnahmen geprüft haben? SV: Wenn es sich um einen Einzelfall handelt, bekomme ich einen Auftrag der zuständigen Richterin, wenn es jedoch um die allgemeine Situation und die allgemeine Sicherheitslage sowie um das Leben und die Tätigkeiten der Kommandanten geht, kann ich antworten, weil meine Kenntnisse über Afghanistan bis zu 40 Jahre zurückreichen. R fragt den BF, ob er die Dolmetscherin gut verstanden habe; dies wird bejaht. Zur derzeitigen Situation in Österreich: R. haben Sie in der Zwischenzeit eine Taskira oder einen Reisepass, womit Sie Ihre Identität nachweisen können? BF: Mein Vater hat mir als Kind eine Taskira ausstellen lassen. Diese ist allerdings verloren gegangen. R: Haben Sie in Österreich lebende Familienangehörige oder Verwandte? BF: Nein. R: Machen Sie eine Ausbildung in Österreich? Gehen Sie einer regelmäßigen Beschäftigung nach? BF: Ich besuche im Moment nur die Pole-Position- Schule. Anmerkung: Hierbei handelt es sich um einen Pflichtschulabschluss. R: Gehen Ihre Besuche in Österreich von Kursen oder der einer Schule, Vereinsmitgliedschaft, oder Ihre sportlichen oder kulturellen Aktivitäten zur Gänze aus den vorgelegten Bestätigungen hervor? BF: Ja. R: Wie sieht Ihr Tagesablauf aus? BF (Auf Deutsch): Ich stehe um 5:00 Uhr auf, ich dusche mich und mache Frühstück. Dann fahre ich zur Schule. um 8 Uhr fangen wir zum Lernen an bis 10 Uhr. Dann machen wir eine kurze Pause und lernen dann bis 12 Uhr, dann machen wir eine Pause. Nach der Pause lernen wir weiter bis 13 oder 14 Uhr. Dann gehen wir nach Hause. Dann mache ich mir Essen und lerne zu Hause. Dann gehe ich boxen trainieren. R: Wurden Sie in Österreich jemals von einem Gericht wegen einer Straftat verurteilt oder von einer Behörde mit einem Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot belegt? BF: Nein."
  13. Am 02.01.2018 brachte der Beschwerdeführer im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung eine Stellungnahme und ein ergänzendes Vorbringen ein. Zudem legte er (vorerst) ein Foto des Bestätigungsschreibens des E XXXX "A XXXX " (Mullah E XXXX ) vor - das Original werde postalisch nachgereicht. In diesem Schreiben würde der Mullah bestätigen, dass der Beschwerdeführer von 1391 bis 1394 in seinem Garten tätig gewesen sei. Er bestätige auch, dass der Beschwerdeführer von einer unbekannten bewaffneten Gruppe mit dem Tod bedroht worden sei und deshalb das Land verlassen musste. Ende 1395 sei die Familie wegen der Bedrohung durch diese Gruppe nach Pakistan geflohen.
  14. Am 02.01.2018 brachte der Beschwerdeführer im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung eine Stellungnahme und ein ergänzendes Vorbringen ein. Zudem legte er (vorerst) ein Foto des Bestätigungsschreibens des E römisch 40 "A römisch 40 " (Mullah E römisch 40 ) vor - das Original werde postalisch nachgereicht. In diesem Schreiben würde der Mullah bestätigen, dass der Beschwerdeführer von 1391 bis 1394 in seinem Garten tätig gewesen sei. Er bestätige auch, dass der Beschwerdeführer von einer unbekannten bewaffneten Gruppe mit dem Tod bedroht worden sei und deshalb das Land verlassen musste. Ende 1395 sei die Familie wegen der Bedrohung durch diese Gruppe nach Pakistan geflohen. In der Stellungnahme vermeinte der Beschwerdeführer, dass die gutachterliche Stellungnahme des Dr. Rasuly in der mündlichen Verhandlung nur unüberprüfbare Behauptungen enthalte und daher nicht als taugliches Gutachten angesehen werden könne. Es werde ua angezweifelt, dass der Gutachter den Mullah selbst getroffen habe. Der BF habe ein stringentes Fluchtvorbringen erstattet. Das Heimatdorf befinde sich in der Provinz Kabul, in der ausweislich des LIB regelmäßig militärische Operationen und Zusammenstöße zwischen Taliban und Sicherheitskräften stattfinden würden. Die Familie des Beschwerdeführers sei mittlerweile nach Pakistan geflohen, lediglich Onkel und Tanten würden sich noch im Heimatdorf bzw dessen Nähe befinden. Es gebe keine zumutbare Fluchtalternative, da sich der Beschwerdeführer seinen Verfolgern nicht landesweit entziehen könne. Der Beschwerdeführer würde zudem in eine ausweglose humanitäre Lage geraten. Der Beschwerdeführer habe bis zu seiner Ausreise nur in seinem Heimatort gelebt. ER verfüge über kein tragfähiges Unterstützungsnetzwerk in Afghanistan. Der Beschwerdeführer habe nie eine Schule besucht oder einen Beruf erlernt. Zudem leide er an Depressionen und nehme das Medikament "Trittico" ein.
  15. Mit Schreiben vom 05.01.2018 übermittelte der Beschwerdeführer das Schreiben des Mullahs und das Versandkuvert, mit dem das Schreiben am 30.12.2017 vom Onkel des Beschwerdeführers nach Österreich gesendet wurde.
  16. Am 26.01.2018 langte eine weitere Stellungnahme ein. Der Beschwerdeführer führte darin aus, er habe nach der mündlichen Verhandlung mit seinem Onkel telefoniert und diesem die Lage geschildert. Dieser habe dann mit weiteren Verwandten des Beschwerdeführers eine Audienz beim Mullah erwirkt und diesem das Ansinnen vorgetragen. Daraufhin habe der Mullah zugesichert, er werde ein Bestätigungsschreiben diktieren und er werde ein Briefpapier des afghanischen Parlaments verwenden. Der Onkel des Beschwerdeführers habe am 29.12.2017 das Schreiben vom Mullah abgeholt und per "TNT" am 30.12.2017 versendet - das Kuvert sei am 03.01.2018 in Kl XXXX angekommen. Auch werde ein Auszug aus Google Earth über die Lage des Anwesens des Mullahs übermittelt und der TNT-Sendungsverlauf.Der Onkel des Beschwerdeführers habe am 29.12.2017 das Schreiben vom Mullah abgeholt und per "TNT" am 30.12.2017 versendet - das Kuvert sei am 03.01.2018 in Kl römisch 40 angekommen. Auch werde ein Auszug aus Google Earth über die Lage des Anwesens des Mullahs übermittelt und der TNT-Sendungsverlauf. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  17. Feststellungen: 1.
  18. Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsbürger und stammt aus der Provinz Kabul, Distrikt Chardeh und ist in Paghman aufgewachsen. Er ist Tadschike, schiitischer Moslem, ledig und volljährig. Der Beschwerdeführer hat am 19.08.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Der Beschwerdeführer besitzt kein Reisedokument, seine Identität steht nicht fest. Der Beschwerdeführer verfügt über keine Schulbildung und hat keinen Beruf erlernt. In Österreich hat er gelernt, auf Deutsch und Farsi zu lesen und zu schreiben. 1.
  19. Der BF hat in Österreich weder Familie noch Verwandte und ist nicht erwerbstätig. Er hat Deutschkurse absolviert und spricht ein wenig Deutsch. In seiner Freizeit nimmt er an sportlichen und kulturellen Aktivitäten teil, hilft in einem Reitstall mit und ist Mitglied in einem Boxverein. Er ist strafrechtlich unbescholten. 1.
  20. Der Beschwerdeführer hat einen allgemeinärztlichen Befund vorgelegt, wonach er wegen Depressionen und Epistaxis in Behandlung stand bzw steht und Medikamente einnimmt. 1.
  21. In der Provinz Kabul leben 15 Onkeln und Tanten des Beschwerdeführers. Seine eigene Familie lebt im Moment nicht in Afghanistan, diese ist mittlerweile angeblich in Pakistan aufhältig. In seinem Heimatort, der sich in der Provinz Kabul ca 30 Autominuten von der Stadt Kabul entfernt befindet, befinden sich das Wohnhaus und Teile der Grundstücke der Familie. 1.
  22. Der Beschwerdeführer war in Afghanistan nicht politisch tätig, hatte keine Probleme mit den staatlichen Behörden und wurde nicht wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe verfolgt. 1.
  23. Das vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Verfolgungsvorbringen kann nicht festgestellt werden. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung konnte nicht festgestellt werden. Dass die Sicherheitskräfte des Staates nicht schutzwillig und schutzfähig waren, konnte nicht festgestellt werden. 1.
  24. Eine Rückkehr in die Heimatprovinz Kabul ist dem Beschwerdeführer zumutbar. 1.
  25. Dem Beschwerdeführer steht zudem eine zumutbare innerstaatliche Flucht- bzw. Schutzalternative außerhalb seines Heimatortes Paghman direkt in der Stadt Kabul innerhalb seiner Heimatprovinz zur Verfügung. Der Beschwerdeführer verfügt innerhalb der Provinz Kabul über ein familiäres Netzwerk. 1.
  26. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Fall der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Afghanistan in seinem Recht auf das Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht wäre. 1.
  27. Es kann nicht festgestellt werden, dass er BF aufgrund seines Aufenthaltes in Österreich bei seiner Rückkehr einer Verfolgung ausgesetzt wäre. 1.
  28. Länderfeststellungen zu Afghanistan KI vom 25.9.2017: Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nach wie vor höchst volatil; die Regierung und die Taliban wechselten sich während des Berichtszeitraumes bei Kontrolle mehrerer Distriktzentren ab - auf beiden Seiten waren Opfer zu beklagen (UN GASC 21.9.2017). Der Konflikt in Afghanistan ist gekennzeichnet von zermürbenden Guerilla-Angriffen, sporadischen bewaffneten Zusammenstößen und gelegentlichen Versuchen Ballungszentren zu überrennen. Mehrere Provinzhauptstädte sind nach wie vor in der Hand der Regierung; dies aber auch nur aufgrund der Unterstützung durch US-amerikanische Luftangriffe. Dennoch gelingt es den Regierungskräften kleine Erfolge zu verbuchen, indem sie mit unkonventionellen Methoden zurückschlagen (The Guardian 3.8.2017). Der afghanische Präsident Ghani hat mehrere Schritte unternommen, um die herausfordernde Sicherheitssituation in den Griff zu bekommen. So hielt er sein Versprechen den Sicherheitssektor zu reformieren, indem er korrupte oder inkompetente Minister im Innen- und Verteidigungsministerium feuerte, bzw. diese selbst zurücktraten; die afghanische Regierung begann den strategischen 4-Jahres Sicherheitsplan für die ANDSF umzusetzen (dabei sollen die Fähigkeiten der ANDSF gesteigert werden, größere Bevölkerungszentren zu halten); im Rahmen des Sicherheitsplanes sollen Anreize geschaffen werden, um die Taliban mit der afghanischen Regierung zu versöhnen; Präsident Ghani bewilligte die Erweiterung bilateraler Beziehungen zu Pakistan, so werden unter anderen gemeinsamen Anti-Terror Operationen durchgeführt werden (SIGAR 31.7.2017). Zwar endete die Kampfmission der US-Amerikaner gegen die Taliban bereits im Jahr 2014, dennoch werden, laut US-amerikanischem Verteidigungsminister, aufgrund der sich verschlechternden Sicherheitslage 3.000 weitere Soldaten nach Afghanistan geschickt. Nach wie vor sind über 8.000 US-amerikanische Spezialkräfte in Afghanistan, um die afghanischen Truppen zu unterstützen (BBC 18.9.2017). Sicherheitsrelevante Vorfälle In den ersten acht Monaten wurden insgesamt 16.290 sicherheitsrelevante Vorfälle von den Vereinten Nationen (UN) registriert; in ihrem Berichtszeitraum (15.
  29. bis 31.8.2017) für das dritte Quartal, wurden 5.532 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert - eine Erhöhung von 3% gegenüber dem Vorjahreswert. Laut UN haben sich bewaffnete Zusammenstöße um 5% erhöht und machen nach wie vor 64% aller registrierten Vorfälle aus. 2017 gab es wieder mehr lange bewaffnete Zusammenstöße zwischen Regierung und regierungsfeindlichen Gruppierungen. Im Gegensatz zum Vergleichszeitraums des Jahres 2016, verzeichnen die UN einen Rückgang von 3% bei Anschlägen mit Sprengfallen [IEDs - improvised explosive device], Selbstmordangriffen, Ermordungen und Entführungen - nichtsdestotrotz waren sie Hauptursache für zivile Opfer. Die östliche Region verzeichnete die höchste Anzahl von Vorfällen, gefolgt von der südlichen Region (UN GASC 21.9.2017). Laut der internationalen Sicherheitsorganisation für NGOs (INSO) wurden in Afghanistan von 1.1.-31.8.2017 19.636 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (Stand: 31.8.2017) (INSO o.D.). Zivilist/innen Landesweit war der bewaffnete Konflikt weiterhin Ursache für Verluste in der afghanischen Zivilbevölkerung. Zwischen dem 1.
  30. und 30.6.2017 registrierte die UNAMA 5.243 zivile Opfer (1.662 Tote und 3.581 Verletzte). Dies bedeutet insgesamt einen Rückgang bei zivilen Opfern von fast einem 1% gegenüber dem Vorjahreswert. Dem bewaffneten Konflikt in Afghanistan fielen zwischen 1.1.2009 und 30.6.2017 insgesamt 26.512 Zivilist/innen zum Opfer, während in diesem Zeitraum 48.931 verletzt wurden (UNAMA 7.2017). Im ersten Halbjahr 2017 war ein Rückgang ziviler Opfer bei Bodenoffensiven zu verzeichnen, während sich die Zahl ziviler Opfer aufgrund von IEDs erhöht hat (UNAMA 7.2017). Die Provinz Kabul verzeichnete die höchste Zahl ziviler Opfer - speziell in der Hauptstadt Kabul: von den 1.048 registrierten zivilen Opfer (219 Tote und 829 Verletzte), resultierten 94% aus Selbstmordattentaten und Angriffen durch regierungsfeindliche Elemente. Nach der Hauptstadt Kabul verzeichneten die folgenden Provinzen die höchste Zahl ziviler Opfer: Helmand, Kandahar, Nangarhar, Uruzgan, Faryab, Herat, Laghman, Kunduz und Farah. Im ersten Halbjahr 2017 erhöhte sich die Anzahl ziviler Opfer in 15 von Afghanistans 34 Provinzen (UNAMA 7.2017) High-profile Angriffe: Der US-Sonderbeauftragten für den Aufbau in Afghanistan (SIGAR), verzeichnete in seinem Bericht für das zweite Quartal des Jahres 2017 mehrere high-profil Angriffe; der Großteil dieser fiel in den Zeitraum des Ramadan (Ende Mai bis Ende Juni). Einige extremistische Organisationen, inklusive dem Islamischen Staat, behaupten dass Kämpfer, die während des Ramadan den Feind töten, bessere Muslime wären (SIGAR 31.7.2017). Im Berichtszeitraum (15.
  31. bis 31.8.2017) wurden von den Vereinten Nationen folgende High-profile Angriffe verzeichnet: Ein Angriff auf die schiitische Moschee in der Stadt Herat, bei dem mehr als 90 Personen getötet wurden (UN GASC 21.9.2017; vgl.: BBC 2.8.2017). Zu diesem Attentat bekannte sich der ISIL-KP (BBC 2.8.2017). Taliban und selbsternannte ISIL-KP Anhänger verübten einen Angriff auf die Mirza Olang Region im Distrikt Sayyad in der Provinz Sar-e Pul; dabei kam es zu Zusammenstößen mit regierungsfreundlichen Milizen. Im Zuge dieser Kämpfe, die von 3.-5.August anhielten, wurden mindestens 36 Menschen getötet (UN GASC 21.9.2017). In Kabul wurde Ende August eine weitere schiitische Moschee angegriffen, dabei wurden mindestens 28 Zivilist/innen getötet; auch hierzu bekannte sich der ISIL-KP (UN GASC 21.9.2017; vgl.: NYT 25.8.2017).Ein Angriff auf die schiitische Moschee in der Stadt Herat, bei dem mehr als 90 Personen getötet wurden (UN GASC 21.9.2017; vergleiche, BBC 2.8.2017). Zu diesem Attentat bekannte sich der ISIL-KP (BBC 2.8.2017). Taliban und selbsternannte ISIL-KP Anhänger verübten einen Angriff auf die Mirza Olang Region im Distrikt Sayyad in der Provinz Sar-e Pul; dabei kam es zu Zusammenstößen mit regierungsfreundlichen Milizen. Im Zuge dieser Kämpfe, die von 3.-5.August anhielten, wurden mindestens 36 Menschen getötet (UN GASC 21.9.2017). In Kabul wurde Ende August eine weitere schiitische Moschee angegriffen, dabei wurden mindestens 28 Zivilist/innen getötet; auch hierzu bekannte sich der ISIL-KP (UN GASC 21.9.2017; vergleiche, NYT 25.8.2017). Manche high-profile Angriffe waren gezielt gegen Mitarbeiter/innen der ANDSF und afghanischen Regierungsbeamte gerichtet; Zivilist/innen in stark bevölkerten Gebieten waren am stärksten von Angriffen dieser Art betroffen (SIGAR 31.7.2017). "Green Zone" in Kabul Kabul hatte zwar niemals eine formelle "Green Zone"; dennoch hat sich das Zentrum der afghanischen Hauptstadt, gekennzeichnet von bewaffneten Kontrollpunkten und Sicherheitswänden, immer mehr in eine militärische Zone verwandelt (Reuters 6.8.2017). Eine Erweiterung der sogenannten Green Zone ist geplant; damit wird Verbündeten der NATO und der US-Amerikaner ermöglicht, auch weiterhin in der Hauptstadt Kabul zu bleiben ohne dabei Risiken ausgesetzt zu sein. Kabul City Compound - auch bekannt als das ehemalige Hauptquartier der amerikanischen Spezialkräfte, wird sich ebenso innerhalb der Green Zone befinden. Die Zone soll hinkünftig vom Rest der Stadt getrennt sein, indem ein Netzwerk an Kontrollpunkten durch Polizei, Militär und privaten Sicherheitsfirmen geschaffen wird. Die Erweiterung ist ein großes öffentliches Projekt, das in den nächsten zwei Jahren das Zentrum der Stadt umgestalten soll; auch sollen fast alle westlichen Botschaften, wichtige Ministerien, sowie das Hauptquartier der NATO und des US-amerikanischen Militärs in dieser geschützten Zone sein. Derzeit pendeln tagtäglich tausende Afghaninnen und Afghanen durch diese Zone zu Schulen und Arbeitsplätzen (NYT 16.9.2017). Nach einer Reihe von Selbstmordattentaten, die hunderte Opfer gefordert haben, erhöhte die afghanische Regierung die Sicherheit in der zentralen Region der Hauptstadt Kabul - dieser Bereich ist Sitz ausländischer Botschaften und Regierungsgebäude. Die Sicherheit in diesem diplomatischen Bereich ist höchste Priorität, da, laut amtierenden Polizeichef von Kabul, das größte Bedrohungsniveau in dieser Gegend verortet ist und eine bessere Sicherheit benötigt wird. Die neuen Maßnahmen sehen 27 neue Kontrollpunkte vor, die an 42 Straßen errichtet werden. Eingesetzt werden mobile Röntgengeräte, Spürhunde und Sicherheitskameras. Außerdem werden 9 weitere Straßen teilweise gesperrt, während die restlichen sechs Straßen für Autos ganz gesperrt werden. 1.200 Polizist/innen werden in diesem Bereich den Dienst verrichten, inklusive spezieller Patrouillen auf Motorrädern. Diese Maßnahmen sollen in den nächsten sechs Monaten schrittweise umgesetzt werden (Reuters 6.8.2017). Eine erweiterter Bereich, die sogenannte "Blue Zone" soll ebenso errichtet werden, die den Großteil des Stadtzentrums beinhalten soll - in diesem Bereich werden strenge Bewegungseinschränkungen, speziell für Lastwagen, gelten. Lastwagen werden an einem speziellen externen Kontrollpunkt untersucht. Um in die Zone zu gelangen, müssen sie über die Hauptstraße (die auch zum Flughafen führt) zufahren (BBC 6.8.2017; vgl. Reuters 6.8.2017).Eine erweiterter Bereich, die sogenannte "Blue Zone" soll ebenso errichtet werden, die den Großteil des Stadtzentrums beinhalten soll - in diesem Bereich werden strenge Bewegungseinschränkungen, speziell für Lastwagen, gelten. Lastwagen werden an einem speziellen externen Kontrollpunkt untersucht. Um in die Zone zu gelangen, müssen sie über die Hauptstraße (die auch zum Flughafen führt) zufahren (BBC 6.8.2017; vergleiche Reuters 6.8.2017). ANDSF - afghanische Sicherheits- und Verteidigungskräfte Die Stärkung der ANDSF ist ein Hauptziel der Wiederaufbaubemühungen der USA in Afghanistan, damit diese selbst für Sicherheit sorgen können (SIGAR 20.6.2017). Die Stärke der afghanischen Nationalarmee (Afghan National Army - ANA) und der afghanischen Nationalpolizei (Afghan National Police - ANP), sowie die Leistungsbereitschaft der Einheiten, ist leicht gestiegen (SIGAR 31.7.2017). Die ANDSF wehrten Angriffe der Taliban auf Schlüsseldistrikte und große Bevölkerungszentren ab. Luftangriffe der Koalitionskräfte trugen wesentlich zum Erfolg der ANDSF bei. Im Berichtszeitraum von SIGAR verdoppelte sich die Zahl der Luftangriffe gegenüber dem Vergleichswert für 2016 (SIGAR 31.7.2017). Die Polizei wird oftmals von abgelegen Kontrollpunkten abgezogen und in andere Einsatzgebiete entsendet, wodurch die afghanische Polizei militarisiert wird und seltener für tatsächliche Polizeiarbeit eingesetzt wird. Dies erschwert es, die Loyalität der Bevölkerung zu gewinnen. Die internationalen Truppen sind stark auf die Hilfe der einheimischen Polizei und Truppen angewiesen (The Guardian 3.8.2017). Regierungsfeindliche Gruppierungen: Taliban Die Taliban waren landesweit handlungsfähig und zwangen damit die Regierung erhebliche Ressourcen einzusetzen, um den Status Quo zu erhalten. Seit Beginn ihrer Frühjahrsoffensive im April, haben die Taliban - im Gegensatz zum Jahr 2016 - keine größeren Versuche unternommen Provinzhauptstädte einzunehmen. Nichtsdestotrotz, gelang es den Taliban zumindest temporär einige Distriktzentren zu überrennen und zu halten; dazu zählen der Distrikt Taywara in der westlichen Provinz Ghor, die Distrikte Kohistan und Ghormach in der nördlichen Provinz Faryab und der Distrikt Jani Khel in der östlichen Provinz Paktia. Im Nordosten übten die Taliban intensiven Druck auf mehrere Distrikte entlang des Autobahnabschnittes Maimana-Andkhoy in der Provinz Faryab aus; die betroffenen Distrikte waren: Qaramol, Dawlat Abad, Shirin Tagab und Khwajah Sabz Posh. Im Süden verstärkten die Taliban ihre Angriffe auf Distrikte, die an die Provinzhauptstädte von Kandahar und Helmand angrenzten (UN GASC 21.9.2017). IS/ISIS/ISKP/ISIL-KP/Daesh Die Operationen des ISIL-KP in Afghanistan sind weiterhin auf die östliche Region Afghanistans beschränkt - nichtsdestotrotz bekannte sich die Gruppierung landesweit zu acht nennenswerten Vorfällen, die im Berichtszeitraum von den UN registriert wurden. ISIL-KP verdichtete ihre Präsenz in der Provinz Kunar und setze ihre Operationen in Gegenden der Provinz Nangarhar fort, die von den ANDSF bereits geräumt worden waren. Angeblich wurden Aktivitäten des ISIL-KP in den nördlichen Provinzen Jawzjan und Sar-e Pul, und den westlichen Provinzen Herat und Ghor berichtet (UN GASC 21.9.2017). Im sich zuspitzenden Kampf gegen den ISIL-KP können sowohl die ANDSF, als auch die Koalitionskräfte auf mehrere wichtige Erfolge im zweiten Quartal verweisen (SIGAR 31.7.2017): Im Juli wurde im Rahmen eines Luftangriffes in der Provinz Kunar der ISIL-KP-Emir, Abu Sayed, getötet. Im August wurden ein weiterer Emir des ISIL-KP, und drei hochrangige ISIL-KP-Führer durch einen Luftangriff getötet. Seit Juli 2016 wurden bereits drei Emire des ISIL-KP getötet (Reuters 13.8.2017); im April wurde Sheikh Abdul Hasib, gemeinsam mit 35 weiteren Kämpfern und anderen hochrangigen Führern in einer militärischen Operation in der Provinz Nangarhar getötet (WT 8.5.2017; vgl. SIGAR 31.7.2017). Ebenso in Nangarhar, wurde im Juni der ISIL-KP-Verantwortliche für mediale Produktionen, Jawad Khan, durch einen Luftangriff getötet (SIGAR 31.7.2017; vgl.: Tolonews 17.6.2017).Im sich zuspitzenden Kampf gegen den ISIL-KP können sowohl die ANDSF, als auch die Koalitionskräfte auf mehrere wichtige Erfolge im zweiten Quartal verweisen (SIGAR 31.7.2017): Im Juli wurde im Rahmen eines Luftangriffes in der Provinz Kunar der ISIL-KP-Emir, Abu Sayed, getötet. Im August wurden ein weiterer Emir des ISIL-KP, und drei hochrangige ISIL-KP-Führer durch einen Luftangriff getötet. Seit Juli 2016 wurden bereits drei Emire des ISIL-KP getötet (Reuters 13.8.2017); im April wurde Sheikh Abdul Hasib, gemeinsam mit 35 weiteren Kämpfern und anderen hochrangigen Führern in einer militärischen Operation in der Provinz Nangarhar getötet (WT 8.5.2017; vergleiche SIGAR 31.7.2017). Ebenso in Nangarhar, wurde im Juni der ISIL-KP-Verantwortliche für mediale Produktionen, Jawad Khan, durch einen Luftangriff getötet (SIGAR 31.7.2017; vergleiche, Tolonews 17.6.2017). Politische Entwicklungen Die Vereinten Nationen registrierten eine Stärkung der Nationalen Einheitsregierung. Präsident Ghani und CEO Abdullah einigten sich auf die Ernennung hochrangiger Posten - dies war in der Vergangenheit Grund für Streitigkeiten zwischen den beiden Führern gewesen (UN GASC 21.9.2017). Die parlamentarische Bestätigung einiger war nach wie vor ausständig; derzeit üben daher einige Minister ihr Amt kommissarisch aus. Die unabhängige afghanische Wahlkommission (IEC) verlautbarte, dass die Parlaments- und Distriktratswahlen am
  32. Juli 2018 abgehalten werden (UN GASC 21.9.2017). Friedens- und Versöhnungsprozess: Im afghanischen Friedens- und Versöhnungsprozess gibt es weiterhin keine greifbaren Fortschritte. Die von der RNE sofort nach Amtsantritt konsequent auf den Weg gebrachte Annäherung an Pakistan stagniert, seit die afghanische Regierung Pakistan der Mitwirkung an mehreren schweren Sicherheitsvorfällen in Afghanistan beschuldigte. Im Juli 2015 kam es erstmals zu direkten Vorgesprächen zwischen der afghanischen Regierung und den Taliban über einen Friedensprozess, die aber nach der Enthüllung des jahrelang verschleierten Todes des Taliban-Führers Mullah Omar bereits nach der ersten Runde wieder eingestellt wurden. Die Reintegration versöhnungswilliger Aufständischer bleibt weiter hinter den Erwartungen zurück, auch wenn bis heute angeblich ca. 10.000 ehemalige Taliban über das "Afghanistan Peace and Reintegration Program" in die Gesellschaft reintegriert wurden (AA 9.2016). Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG) Nach zweijährigen Verhandlungen (Die Zeit 22.9.2016), unterzeichneten im September 2016 Vertreter der afghanischen Regierung und der Hezb-e Islami ein Abkommen (CRS 12.1.2017), das der Hezb-e Islami Immunität für "vergangene politische und militärische" Taten zusichert. Dafür verpflichtet sich die Gruppe alle militärischen Aktivitäten einzustellen (DW 29.9.2016). Einen Tag nach Unterzeichnung des Friedensabkommen zwischen der Hezb-e Islami und der Regierung, erklärte erstere in einer Stellungnahme eine Waffenruhe (The Express Tribune 30.9.2016). Das Abkommen beinhaltet unter anderem die Möglichkeit eines Regierungspostens für Hekmatyar; auch soll sich die afghanische Regierung bemühen, int. Sanktionen gegen Hekmatyar aufheben zu lassen (CRS 12.1.2017). Sobald internationale Sanktionen aufgehoben sind, wird von Hekmatyar erwartet, nach 20 Jahren aus dem Exil nach Afghanistan zurückkehren. Im Jahr 2003 war Hekmatyar von den USA zum "internationalen Terroristen" erklärt worden (NYT 29.9.2016). Schlussendlich wurden im Februar 2017 die Sanktionen gegen Hekmatyar von den Vereinten Nationen aufgehoben (BBC News 4.2.2017). Sicherheitslage Die Sicherheitslage ist beeinträchtigt durch eine tief verwurzelte militante Opposition. Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, Transitrouten, Provinzhauptstädten und den Großteil der Distriktzentren. Die afghanischen Sicherheitskräfte zeigten Entschlossenheit und steigerten auch weiterhin ihre Leistungsfähigkeit im Kampf gegen den von den Taliban geführten Aufstand. Die Taliban kämpften weiterhin um Distriktzentren, bedrohten Provinzhauptstädte und eroberten landesweit kurzfristig Hauptkommunikationsrouten; speziell in Gegenden von Bedeutung wie z.B. Kunduz City und der Provinz Helmand (USDOD 12.2016). Zu Jahresende haben die afghanischen Sicherheitskräfte (ANDSF) Aufständische in Gegenden von Helmand, Uruzgan, Kandahar, Kunduz, Laghman, Zabul, Wardak und Faryab bekämpft (SIGAR 30.1.2017). In den letzten zwei Jahren hatten die Taliban kurzzeitig Fortschritte gemacht, wie z.B. in Helmand und Kunduz, nachdem die ISAF-Truppen die Sicherheitsverantwortung den afghanischen Sicherheits- und Verteidigungskräften (ANDSF) übergeben hatten. Die Taliban nutzen die Schwächen der ANDSF aus, wann immer sie Gelegenheit dazu haben. Der IS (Islamischer Staat) ist eine neue Form des Terrors im Namen des Islam, ähnlich der al-Qaida, auf zahlenmäßig niedrigerem Niveau, aber mit einem deutlich brutaleren Vorgehen. Die Gruppierung operierte ursprünglich im Osten entlang der afghanisch-pakistanischen Grenze und erscheint, Einzelberichten zufolge, auch im Nordosten und Nordwesten des Landes (Lokaler Sicherheitsberater in Afghanistan 17.2.2017). INSO beziffert die Gesamtzahl sicherheitsrelevanter Vorfälle in Afghanistan im Jahr 2016 mit 28.838 (INSO 2017). Mit Stand September 2016, schätzen Unterstützungsmission der NATO, dass die Taliban rund 10% der Bevölkerung beeinflussen oder kontrollieren. Die afghanischen Verteidigungsstreitkräfte (ANDSF) waren im Allgemeinen in der Lage, große Bevölkerungszentren zu beschützen. Sie hielten die Taliban davon ab, Kontrolle in bestimmten Gegenden über einen längeren Zeitraum zu halten und reagierten auf Talibanangriffe. Den Taliban hingegen gelang es, ländliche Gegenden einzunehmen; sie kehrten in Gegenden zurück, die von den ANDSF bereits befreit worden waren, und in denen die ANDSF ihre Präsenz nicht halten konnten. Sie führten außerdem Angriffe durch, um das öffentliche Vertrauen in die Sicherheitskräfte der Regierung, und deren Fähigkeit, für Schutz zu sorgen, zu untergraben (USDOD 12.2016). Berichten zufolge hat sich die Anzahl direkter Schussangriffe der Taliban gegen Mitglieder der afghanischen Nationalarmee (ANA) und afghanischen Nationalpolizei (ANP) erhöht (SIGAR 30.1.2017). Einem Bericht des U.S. amerikanischen Pentagons zufolge haben die afghanischen Sicherheitskräfte Fortschritte gemacht, wenn auch keine dauerhaften (USDOD 12.2016). Laut Innenministerium wurden im Jahr 2016 im Zuge von militärischen Operationen - ausgeführt durch die Polizei und das Militär - landesweit mehr als 18.500 feindliche Kämpfer getötet und weitere 12.000 verletzt. Die afghanischen Sicherheitskräfte versprachen, sie würden auch während des harten Winters gegen die Taliban und den Islamischen Staat vorgehen (VOA 5.1.2017). Obwohl die afghanischen Sicherheitskräfte alle Provinzhauptstädte sichern konnten, wurden sie von den Taliban landesweit herausgefordert: intensive bewaffnete Zusammenstöße zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften verschlechterten die Sicherheitslage im Berichtszeitraum (16.
  33. - 17.11.2016) (UN GASC 13.12.2016; vgl. auch: SCR 30.11.2016). Den afghanischen Sicherheitskräften gelang es im August 2016, mehrere große Talibanangriffe auf verschiedene Provinzhauptstädte zu vereiteln, und verlorenes Territorium rasch wieder zurückzuerobern (USDOD 12.2016).Obwohl die afghanischen Sicherheitskräfte alle Provinzhauptstädte sichern konnten, wurden sie von den Taliban landesweit herausgefordert: intensive bewaffnete Zusammenstöße zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften verschlechterten die Sicherheitslage im Berichtszeitraum (16.
  34. - 17.11.2016) (UN GASC 13.12.2016; vergleiche auch: SCR 30.11.2016). Den afghanischen Sicherheitskräften gelang es im August 2016, mehrere große Talibanangriffe auf verschiedene Provinzhauptstädte zu vereiteln, und verlorenes Territorium rasch wieder zurückzuerobern (USDOD 12.2016). Kontrolle von Distrikten und Regionen Den Aufständischen misslangen acht Versuche, die Provinzhauptstadt einzunehmen; den Rebellen war es möglich, Territorium einzunehmen. High-profile Angriffe hielten an. Im vierten Quartal 2016 waren 2,5 Millionen Menschen unter direktem Einfluss der Taliban, während es im
  35. Quartal noch 2,9 Millionen waren (SIGAR 30.1.2017). Laut einem Sicherheitsbericht für das vierte Quartal, sind 57,2% der 407 Distrikte unter Regierungskontrolle bzw. -einfluss; dies deutet einen Rückgang von 6,2% gegenüber dem dritten Quartal: zu jenem Zeitpunkt waren 233 Distrikte unter Regierungskontrolle, 51 Distrikte waren unter Kontrolle der Rebellen und 133 Distrikte waren umkämpft. Provinzen, mit der höchsten Anzahl an Distrikten unter Rebelleneinfluss oder -kontrolle waren: Uruzgan mit 5 von 6 Distrikten, und Helmand mit 8 von 14 Distrikten. Regionen, in denen Rebellen den größten Einfluss oder Kontrolle haben, konzentrieren sich auf den Nordosten in Helmand, Nordwesten von Kandahar und die Grenzregion der beiden Provinzen (Kandahar und Helmand), sowie Uruzgan und das nordwestliche Zabul (SIGAR 30.1.2017). Rebellengruppen Regierungsfeindliche Elemente versuchten weiterhin durch Bedrohungen, Entführungen und gezielten Tötungen ihren Einfluss zu verstärken. Im Berichtszeitraum wurden 183 Mordanschläge registriert, davon sind 27 gescheitert. Dies bedeutet einen Rückgang von 32% gegenüber dem Vergleichszeitraum im Jahr 2015 (UN GASC 13.12.2016). Rebellengruppen, inklusive hochrangiger Führer der Taliban und des Haqqani Netzwerkes, behielten ihre Rückzugsgebiete auf pakistanischem Territorium (USDOD 12.2016). Afghanistan ist mit einer Bedrohung durch militante Opposition und extremistischen Netzwerken konfrontiert; zu diesen zählen die Taliban, das Haqqani Netzwerk, und in geringerem Maße al-Qaida und andere Rebellengruppen und extremistische Gruppierungen. Die Vereinigten Staaten von Amerika unterstützen eine von Afghanen geführte und ausgehandelte Konfliktresolution in Afghanistan - gemeinsam mit internationalen Partnern sollen die Rahmenbedingungen für einen friedlichen politischen Vergleich zwischen afghanischer Regierung und Rebellengruppen geschaffen werden (USDOD 12.2016). Zwangsrekrutierungen durch die Taliban, Milizen, Warlords oder kriminelle Banden sind nicht auszuschließen. Konkrete Fälle kommen jedoch aus Furcht vor Konsequenzen für die Rekrutierten oder ihren Familien kaum an die Öffentlichkeit (AA 9.2016). Taliban und ihre Offensive Die afghanischen Sicherheitskräfte behielten die Kontrolle über große Ballungsräume und reagierten rasch auf jegliche Gebietsgewinne der Taliban (USDOD 12.2016). Die Taliban erhöhten das Operationstempo im Herbst 2016, indem sie Druck auf die Provinzhauptstädte von Helmand, Uruzgan, Farah und Kunduz ausübten, sowie die Regierungskontrolle in Schlüsseldistrikten beeinträchtigten und versuchten, Versorgungsrouten zu unterbrechen (UN GASC 13.12.2016). Die Taliban verweigern einen politischen Dialog mit der Regierung (SCR 12.2016). Die Taliban haben die Ziele ihrer Offensive "Operation Omari" im Jahr 2016 verfehlt (USDOD 12.2016). Ihr Ziel waren großangelegte Offensiven gegen Regierungsstützpunkte, unterstützt durch Selbstmordattentate und Angriffe von Aufständischen, um die vom Westen unterstütze Regierung zu vertreiben (Reuters 12.4.2016). Gebietsgewinne der Taliban waren nicht dauerhaft, nachdem die ANDSF immer wieder die Distriktzentren und Bevölkerungsgegenden innerhalb eines Tages zurückerobern konnte. Die Taliban haben ihre lokalen und temporären Erfolge ausgenutzt, indem sie diese als große strategische Veränderungen in sozialen Medien und in anderen öffentlichen Informationskampagnen verlautbarten (USDOD12.2016). Zusätzlich zum bewaffneten Konflikt zwischen den afghanischen Sicherheitskräften und den Taliban kämpften die Taliban gegen den ISIL-KP (Islamischer Staat in der Provinz Khorasan) (UN GASC 13.12.2016). Der derzeitig Talibanführer Mullah Haibatullah Akhundzada hat im Jänner 2017 16 Schattengouverneure in Afghanistan ersetzt, um seinen Einfluss über den Aufstand zu stärken. Aufgrund interner Unstimmigkeiten und Überläufern zu feindlichen Gruppierungen, wie dem Islamischen Staat, waren die afghanischen Taliban geschwächt. hochrangige Quellen der Taliban waren der Meinung, die neu ernannten Gouverneure würden den Talibanführer stärken, dennoch gab es keine Veränderung in Helmand. Die südliche Provinz - größtenteils unter Talibankontrolle - liefert der Gruppe den Großteil der finanziellen Unterstützung durch Opium. Behauptet wird, Akhundzada hätte nicht den gleichen Einfluss über Helmand, wie einst Mansour (Reuters 27.1.2017). Im Mai 2016 wurde der Talibanführer Mullah Akhtar Mohammad Mansour durch eine US-Drohne in der Provinz Balochistan in Pakistan getötet (BBC News 22.5.2016; vgl. auch: The National 13.1.2017). Zum Nachfolger wurde Mullah Haibatullah Akhundzada ernannt - ein ehemaliger islamischer Rechtsgelehrter - der bis zu diesem Zeitpunkt als einer der Stellvertreter diente (Reuters 25.5.2016; vgl. auch:Im Mai 2016 wurde der Talibanführer Mullah Akhtar Mohammad Mansour durch eine US-Drohne in der Provinz Balochistan in Pakistan getötet (BBC News 22.5.2016; vergleiche auch: The National 13.1.2017). Zum Nachfolger wurde Mullah Haibatullah Akhundzada ernannt - ein ehemaliger islamischer Rechtsgelehrter - der bis zu diesem Zeitpunkt als einer der Stellvertreter diente (Reuters 25.5.2016; vergleiche auch: The National 13.1.2017). Dieser ernannte als Stellvertreter Sirajuddin Haqqani, den Sohn des Führers des Haqqani-Netzwerkes (The National 13.1.2017) und Mullah Yaqoub, Sohn des Talibangründers Mullah Omar (DW 25.5.2016). Haqqani-Netzwerk Das Haqqani-Netzwerk ist eine sunnitische Rebellengruppe, die durch Jalaluddin Haqqani gegründet wurde. Sirajuddin Haqqani, Sohn des Jalaluddin, führt das Tagesgeschäft, gemeinsam mit seinen engsten Verwandten (NCTC o.D.). Sirajuddin Haqqani, wurde zum Stellvertreter des Talibanführers Mullah Haibatullah Akhundzada ernannt (The National 13.1.2017). Das Netzwerk ist ein Verbündeter der Taliban - dennoch ist es kein Teil der Kernbewegung (CRS 26.5.2016). Das Netzwerk ist mit anderen terroristischen Organisationen in der Region, inklusive al-Qaida und den Taliban, verbündet (Khaama Press 16.10.2014). Die Stärke des Haqqani-Netzwerks wird auf 3.000 Kämpfer geschätzt (CRS 12.1.2017). Das Netzwerk ist hauptsächlich in Nordwaziristan (Pakistan) zu verorten und führt grenzübergreifende Operationen nach Ostafghanistan und Kabul durch (NCTC o.D.). Das Haqqani-Netzwerk ist fähig - speziell in der Stadt Kabul - Operationen durchzuführen; finanziert sich durch legale und illegale Geschäfte in den Gegenden Afghanistans, in denen es eine Präsenz hat, aber auch in Pakistan und im Persischen Golf. Das Netzwerk führt vermehrt Entführungen aus - wahrscheinlich um sich zu finanzieren und seine Wichtigkeit zu stärken (CRS 12.1.2017). Kommandanten des Haqqani Netzwerk sagten zu Journalist/innen, das Netzwerk sei bereit eine politische Vereinbarung mit der afghanischen Regierung zu treffen, sofern sich die Taliban dazu entschließen würden, eine solche Vereinbarung einzugehen (CRS 12.1.2017). Al-Qaida Laut US-amerikanischen Beamten war die Präsenz von al-Qaida in den Jahren 2001 bis 2015 minimal (weniger als 100 Kämpfer); al-Qaida fungierte als Unterstützer für Rebellengruppen (CRS 12.1.2017). Im Jahr 2015 entdeckten und zerstörten die afghanischen Sicherheitskräfte gemeinsam mit US-Spezialkräften ein Kamp der al-Quaida in der Provinz Kandahar (CRS 12.1.2017; vgl. auch: FP 2.11.2015); dabei wurden 160 Kämpfer getötet (FP 2.11.2015). Diese Entdeckung deutet darauf hin, dass al-Qaida die Präsenz in Afghanistan vergrößert hat. US-amerikanische Kommandanten bezifferten die Zahl der Kämpfer in Afghanistan mit 100-300, während die afghanischen Behörden die Zahl der Kämpfer auf 300-500 schätzten (CRS 12.1.2017). Im Dezember 2015 wurde berichtet, dass al-Qaida sich primär auf den Osten und Nordosten konzertierte und nicht wie ursprünglich von US-amerikanischer Seite angenommen, nur auf Nordostafghanistan (LWJ 16.4.2016).Laut US-amerikanischen Beamten war die Präsenz von al-Qaida in den Jahren 2001 bis 2015 minimal (weniger als 100 Kämpfer); al-Qaida fungierte als Unterstützer für Rebellengruppen (CRS 12.1.2017). Im Jahr 2015 entdeckten und zerstörten die afghanischen Sicherheitskräfte gemeinsam mit US-Spezialkräften ein Kamp der al-Quaida in der Provinz Kandahar (CRS 12.1.2017; vergleiche auch: FP 2.11.2015); dabei wurden 160 Kämpfer getötet (FP 2.11.2015). Diese Entdeckung deutet darauf hin, dass al-Qaida die Präsenz in Afghanistan vergrößert hat. US-amerikanische Kommandanten bezifferten die Zahl der Kämpfer in Afghanistan mit 100-300, während die afghanischen Behörden die Zahl der Kämpfer auf 300-500 schätzten (CRS 12.1.2017). Im Dezember 2015 wurde berichtet, dass al-Qaida sich primär auf den Osten und Nordosten konzertierte und nicht wie ursprünglich von US-amerikanischer Seite angenommen, nur auf Nordostafghanistan (LWJ 16.4.2016). Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG) Siehe Kapitel 2 - Politische Lage - Friedens- und Versöhnungsprozesse IS/ISIS/ISIL/ISKP/ISIL-K/Daesh - Islamischer Staat Seit dem Jahr 2014 hat die Terrorgruppe Islamischer Staat (IS) eine kleine Präsenz in Afghanistan etabliert (RAND 28.11.2016). Die Führer des IS nennen diese Provinz Wilayat Khorasan - in Anlehnung an die historische Region, die Teile des Irans, Zentralasien, Afghanistan und Pakistan beinhaltete (RAND 28.11.2016; vgl. auch:Seit dem Jahr 2014 hat die Terrorgruppe Islamischer Staat (IS) eine kleine Präsenz in Afghanistan etabliert (RAND 28.11.2016). Die Führer des IS nennen diese Provinz Wilayat Khorasan - in Anlehnung an die historische Region, die Teile des Irans, Zentralasien, Afghanistan und Pakistan beinhaltete (RAND 28.11.2016; vergleiche auch: MEI 5.2016). Anfangs wuchs der IS schnell (MEI 5.2016). Der IS trat im Jahr 2014 in zwei getrennten Regionen in Afghanistan auf: in den östlichsten Regionen Nangarhars, an der AfPak-Grenze und im Distrikt Kajaki in der Provinz Helmand (USIP 3.11.2016). Trotz Bemühungen, seine Macht und seinen Einfluss in der Region zu vergrößern, kontrolliert der IS nahezu kein Territorium außer kleineren Gegenden wie z.B. die Distrikte Deh Bala, Achin und Naziyan in der östlichen Provinz Nangarhar (RAND 28.11.2016; vgl. auch: USIP 3.11.2016). Zwar kämpfte der IS hart in Afghanistan, um Fuß zu fassen. Die Gruppe wird von den Ansässigen jedoch Großteils als fremde Kraft gesehen (MEI 5.2016). Nur eine Handvoll Angriffe führte der IS in der Region durch. Es gelang ihm nicht, sich die Unterstützung der Ansässigen zu sichern; auch hatte er mit schwacher Führung zu kämpfen (RAND 28.11.2016). Der IS hatte mit Verslusten zu kämpfen (MEI 5.2016). Unterstützt von internationalen Militärkräften, führten die afghanischen Sicherheitskräfte regelmäßig Luft- und Bodenoperationen gegen den IS in den Provinzen Nangarhar und Kunar durch - dies verkleinerte die Präsenz der Gruppe in beiden Provinzen. Eine kleinere Präsenz des IS existiert in Nuristan (UN GASC 13.12.2016).Trotz Bemühungen, seine Macht und seinen Einfluss in der Region zu vergrößern, kontrolliert der IS nahezu kein Territorium außer kleineren Gegenden wie z.B. die Distrikte Deh Bala, Achin und Naziyan in der östlichen Provinz Nangarhar (RAND 28.11.2016; vergleiche auch: USIP 3.11.2016). Zwar kämpfte der IS hart in Afghanistan, um Fuß zu fassen. Die Gruppe wird von den Ansässigen jedoch Großteils als fremde Kraft gesehen (MEI 5.2016). Nur eine Handvoll Angriffe führte der IS in der Region durch. Es gelang ihm nicht, sich die Unterstützung der Ansässigen zu sichern; auch hatte er mit schwacher Führung zu kämpfen (RAND 28.11.2016). Der IS hatte mit Verslusten zu kämpfen (MEI 5.2016). Unterstützt von internationalen Militärkräften, führten die afghanischen Sicherheitskräfte regelmäßig Luft- und Bodenoperationen gegen den IS in den Provinzen Nangarhar und Kunar durch - dies verkleinerte die Präsenz der Gruppe in beiden Provinzen. Eine kleinere Präsenz des IS existiert in Nuristan (UN GASC 13.12.2016). Auch wenn die Gruppierung weiterhin interne Streitigkeiten der Taliban ausnützt, um die Präsenz zu halten, ist sie mit einem harten Kampf konfrontiert, um permanenter Bestandteil komplexer afghanischer Stammes- und Militärstrukturen zu werden. Anhaltender Druck durch US-amerikanische Luftangriffe haben weiterhin die Möglichkeiten des IS in Afghanistan untergraben; auch wird der IS weiterhin davon abgehalten, seinen eigenen Bereich in Afghanistan einzunehmen (MEI 5.2016). Laut US-amerikanischem Außenministerium hat der IS keinen sicherheitsrelevanten Einfluss außerhalb von isolierten Provinzen in Ostafghanistan (SIGAR 30.1.2017). Unterstützt von internationalen Militärkräften, führten die afghanischen Sicherheitskräfte regelmäßig Luft- und Bodenoperationen gegen den IS in den Provinzen Nangarhar und Kunar durch - dies verkleinerte die Präsenz der Gruppe in beiden Provinzen. Eine kleinere Präsenz des IS existiert in Nuristan (UN GASC 13.12.2016). Presseberichten zufolge betrachtet die afghanische Bevölkerung die Talibanpraktiken als moderat im Gegensatz zu den brutalen Praktiken des IS. Kämpfer der Taliban und des IS gerieten, aufgrund politischer oder anderer Differenzen, aber auch aufgrund der Kontrolle von Territorium, aneinander (CRS 12.1.2017). Drogenanbau und Gegenmaßnahmen Einkünfte aus dem Drogenschmuggel versorgen auch weiterhin den Aufstand und kriminelle Netzwerke (USDOD 12.2016). Laut einem Bericht des afghanischen Drogenbekämpfungsministeriums, vergrößerte sich die Anbaufläche für Opium um 10% im Jahr 2016 auf etwa 201.000 Hektar. Speziell in Nordafghanistan und in der Provinz Badghis, verstärkte sich der Anbau: Blaumohn wächst in 21 der 34 Provinzen, im Vergleich zum Jahr 2015, wo nur 20 Provinzen betroffen waren. Seit dem Jahr 2008 wurde zum ersten Mal von Opiumanbau in der Provinz Jawzjan berichtet. Helmand bleibt mit 80.273 Hektar (40%) auch weiterhin Hauptanbauprovinz, gefolgt von Badghis, Kandahar und der Provinz Uruzgan. Die potentielle Opiumproduktion im Jahr 2016 macht insgesamt 4.800 Tonnen aus - eine Steigerung von 43% (3.300 Tonnen) im Gegensatz zum Jahr
  36. Die hohe Produktionsrate kann einer Steigerung des Opiumertrags pro Hektar und eingeschränkter Beseitigungsbemühungen, aufgrund von finanziellen und sicherheitsrelevanten Ressourcen, zugeschrieben werden. Hauptsächlich erhöhten sich die Erträge aufgrund von vorteilhaften Bedingungen, wie z.B. des Wetters und nicht vorhandener Pflanzenkrankheiten (UN GASC 17.12.2016). Zivile Opfer Die Mission der Vereinten Nationen in Afghanistan (UNAMA) dokumentiert weiterhin regierungsfeindliche Elemente, die illegale und willkürliche Angriffe gegen Zivilist/innen ausführen (UNAMA 10.2016). Zwischen 1.
  37. und 31.12.2016 registrierte UNAMA 11.418 zivile Opfer (3.498 Tote und 7.920 Verletzte) - dies deutet einen Rückgang von 2% bei Getöteten und eine Erhöhung um 6% bei Verletzten im Gegensatz zum Vergleichszeitraum des Jahres 2015 an. Bodenkonfrontation waren weiterhin die Hauptursache für zivile Opfer, gefolgt von Selbstmordangriffen und komplexen Attentaten, sowie unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtung (IED), und gezielter und willkürlicher Tötungen (UNAMA 6.2.2017). UNAMA verzeichnete 3.512 minderjährige Opfer (923 Kinder starben und 2.589 wurden verletzt) - eine Erhöhung von 24% gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres; die höchste Zahl an minderjährigen Opfern seit Aufzeichnungsbeginn. Hauptursache waren Munitionsrückstände, deren Opfer meist Kinder waren. Im Jahr 2016 wurden 1.218 weibliche Opfer registriert (341 Tote und 877 Verletzte), dies deutet einen Rückgang von 2% geg

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.