← Österreich

{'item': 'W156 2187258-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum25.04.2018 GeschäftszahlW156 2187258-1 SpruchW156 2187258-1/8E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra KREBITZ als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Mag. Peter MASKA als Beisitzer und die fachkundige Laienrichterin Mag. Brigitte SCHULZ als Beisitzerin über die Beschwerde des M XXXX S XXXX , vertreten durch Dr. Erich Kafka und Dr. Manfred Palkovits, Rechtsanwälte in 1010 Wien, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Baden in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 19.12.2017, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra KREBITZ als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Mag. Peter MASKA als Beisitzer und die fachkundige Laienrichterin Mag. Brigitte SCHULZ als Beisitzerin über die Beschwerde des M römisch 40 S römisch 40 , vertreten durch Dr. Erich Kafka und Dr. Manfred Palkovits, Rechtsanwälte in 1010 Wien, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Baden in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 19.12.2017, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen: A) Das Beschwerdeverfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt. B) Die Revision ist nicht zulässig. TextBEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: Der Verfahrensgang / Sachverhalt ergibt sich unzweifelhaft aus dem Verwaltungs- und Gerichtsakt:

  1. Am 20.07.2017 stellte der BF, StA. M XXXX , einen Antrag auf Antrag auf Zulassung als Fachkraft gemäß § 12a AuslBG.
  2. Am 20.07.2017 stellte der BF, StA. M römisch 40 , einen Antrag auf Antrag auf Zulassung als Fachkraft gemäß Paragraph 12 a, AuslBG.
  3. Mit Bescheid vom 14.09.2017 wies das AMS Wien B XXXX den Antrag gemäß § 4 Abs. 1 AuslBG ab.
  4. Mit Bescheid vom 14.09.2017 wies das AMS Wien B römisch 40 den Antrag gemäß Paragraph 4, Absatz eins, AuslBG ab.
  5. Gegen diesen Bescheid erhob der BF rechtzeitig und zulässig Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
  6. Mit Bescheid vom 19.12.2017 wies das AMS Wien B XXXX die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 4 Abs. 1 AuslBG ab.
  7. Mit Bescheid vom 19.12.2017 wies das AMS Wien B römisch 40 die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, AuslBG ab.
  8. Der BF beantragte fristgerecht die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
  9. Das AMS legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.
  10. Mit Schreiben vom 05.03.2018legte die belangte Behörde ein E-Mail der österreichischen Botschaft in S XXXX vor, in dem die vom BF im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten Urkunden und Diplome seitens des Bildungsministeriums und der Gewerbekammer S XXXX als Fälschungen erklärt wurden.
  11. Mit Schreiben vom 05.03.2018legte die belangte Behörde ein E-Mail der österreichischen Botschaft in S römisch 40 vor, in dem die vom BF im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten Urkunden und Diplome seitens des Bildungsministeriums und der Gewerbekammer S römisch 40 als Fälschungen erklärt wurden.
  12. Mit Schreiben vom 21.03.2018 wurde das E-Mail dem BF und dem Arbeitgeber als mitbeteiligte Partei zur Stellungnahme übermittelt.
  13. Mit schriftlicher Erklärung vom 10.04.2018 zog der BF seine Beschwerde zurück. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  14. Rechtliche Beurteilung: 3.
  15. Zu A) Einstellung wegen Zurückziehung der Beschwerde: Die BF hat seine Beschwerde am 10.04.2018 im Wege der anwaltlichen Vertretung eindeutig zurückgezogen (vgl. VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320).Die BF hat seine Beschwerde am 10.04.2018 im Wege der anwaltlichen Vertretung eindeutig zurückgezogen vergleiche VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320). Eine Zurückziehung der Beschwerde ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (§ 17 VwGVG in Verbindung mit § 13 Absatz 1 und 7 AVG sowie Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 VwGVG, K 6).Eine Zurückziehung der Beschwerde ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 1 und 7 AVG sowie Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 7, VwGVG, K 6). Die Beschwerdevorentscheidung vom 19.12.2017 ist durch die Zurückziehung der Beschwerde rechtskräftig geworden. Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde ist keine Sachentscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht zulässig, welches daher das Beschwerdeverfahren durch Beschluss (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047) einzustellen hat (vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], § 28 VwGVG Anm 5).Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde ist keine Sachentscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht zulässig, welches daher das Beschwerdeverfahren durch Beschluss (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047) einzustellen hat (vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Paragraph 28, VwGVG Anmerkung 5). Daher ist das Beschwerdeverfahren einzustellen. 3.
  16. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Rechtslage ist klar und die relevante Judikatur wurde unter 3.
  17. wiedergegeben.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Rechtslage ist klar und die relevante Judikatur wurde unter 3.
  18. wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W156.2187258.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.