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{'item': 'W157 2116198-1'}

Obsah (12)Art. 133§ 34§ 34a§ 25§ 24Art 130§ 28§ 17§ 44§ 6§ 44a§ 58

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum25.04.2018 GeschäftszahlW157 2116198-1 SpruchW157 2116198-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margret KRONEG

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit dem angefochtenen Bescheid verpflichtete die belangte Behörde die XXXX als Postdiensteanbieter im Sinne des Postmarktgesetzes (PMG)

§ 34Abs. 9 und 13 i

Vm § 34a Abs. 3 KOG zur Zahlung der Finanzierungsbeiträge für die Zeiträume vom 01.01.2014 bis 31.03.2014, vom 01.04.2014 bis 30.06.2014, vom 01.07.2014 bis 30.09.2014 und vom 01.10.2014 bis 31.12.2014 in der Höhe von insgesamt 28.311,60 an die Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH (RTR-GmbH).1. Mit dem angefochtenen Bescheid verpflichtete die belangte Behörde die römisch 40 als Postdiensteanbieter im Sinne des Postmarktgesetzes (PMG)

Paragraph 34, Absatz 9 und 13 in Verbindung mit Paragraph 34 a, Absatz 3, KOG zur Zahlung der Finanzierungsbeiträge für die Zeiträume vom 01.01.2014 bis 31.03.2014, vom 01.04.2014 bis 30.06.2014, vom 01.07.2014 bis 30.09.2014 und vom 01.10.2014 bis 31.12.2014 in der Höhe von insgesamt 28.311,60 an die Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH (RTR-GmbH). Begründend führte die belangte Behörde insbesondere Folgendes aus:

§ 34a

KOG dienten zur Finanzierung der Aufgaben der Regulierungsbehörde betreffend die Postbranche einerseits Finanzierungsbeiträge und andererseits Mittel aus dem Bundeshaushalt. Die Finanzierungsbeiträge seien von der "Postbranche" zu leisten; dabei handle es sich um jene Postdiensteanbieter, die nach § 25 PMG zur Anzeige verpflichtet seien oder die über eine Konzession nach § 26 PMG verfügten.

Paragraph 34 a, KOG dienten zur Finanzierung der Aufgaben der Regulierungsbehörde betreffend die Postbranche einerseits Finanzierungsbeiträge und andererseits Mittel aus dem Bundeshaushalt. Die Finanzierungsbeiträge seien von der "Postbranche" zu leisten; dabei handle es sich um jene Postdiensteanbieter, die nach Paragraph 25, PMG zur Anzeige verpflichtet seien oder die über eine Konzession nach Paragraph 26, PMG verfügten. Die Beschwerdeführerin sei jedenfalls als Postdiensteanbieter iSd § 34a Abs. 2 KOG anzusehen, zumal das Unternehmen mit Schreiben vom 12.09.2011 die Erbringung seiner Postdienste

§ 25PMG angezeigt habe. Daher habe die Beschwerdeführerin Beiträge zur Finanzierung des Aufwandes der RTR-Gmb

H (und der Post-Control-Kommission) zu leisten.Die Beschwerdeführerin sei jedenfalls als Postdiensteanbieter iSd Paragraph 34 a, Absatz 2, KOG anzusehen, zumal das Unternehmen mit Schreiben vom 12.09.2011 die Erbringung seiner Postdienste

Paragraph 25, PMG angezeigt habe. Daher habe die Beschwerdeführerin Beiträge zur Finanzierung des Aufwandes der RTR-GmbH (und der Post-Control-Kommission) zu leisten. Der geschätzte Aufwand des Fachbereichs Post der RTR-GmbH belaufe sich für das Jahr 2014 auf 689.919,00 Euro. Der Zuschuss aus dem Bundeshaushalt betrage laut § 34a Abs. 1 KOG 209.100,00 Euro. Somit sei ein Aufwand in der Höhe von 480.819,00 Euro verblieben, welcher aus den Finanzierungsbeiträgen der Postdiensteanbieter iSd § 34a Abs. 2 KOG zu bestreiten gewesen sei.Der geschätzte Aufwand des Fachbereichs Post der RTR-GmbH belaufe sich für das Jahr 2014 auf 689.919,00 Euro. Der Zuschuss aus dem Bundeshaushalt betrage laut Paragraph 34 a, Absatz eins, KOG 209.100,00 Euro. Somit sei ein Aufwand in der Höhe von 480.819,00 Euro verblieben, welcher aus den Finanzierungsbeiträgen der Postdiensteanbieter iSd Paragraph 34 a, Absatz 2, KOG zu bestreiten gewesen sei. Der Planumsatz von XXXX betrage für das Jahr 2014 unter Berücksichtigung des Schreibens des Unternehmens vom 21.02.2014 103.500.000,00 Euro. Bei der Berechnung des geschätzten Gesamtumsatzes der Branche Post für das Jahr 2014 seien folgende Unternehmen, welche mit ihren (geschätzten) Umsätzen aus Postdiensten über der relevanten Schwelle liegen würden, berücksichtigt worden: XXXX , die Beschwerdeführerin, XXXX . Die Addition der Planumsätze der vorgenannten Unternehmen ergebe als geschätzten Gesamtumsatz der Branche Post für das Jahr 2014 den Betrag von 2.109.295.813,00 Euro.Der Planumsatz von römisch 40 betrage für das Jahr 2014 unter Berücksichtigung des Schreibens des Unternehmens vom 21.02.2014 103.500.000,00 Euro. Bei der Berechnung des geschätzten Gesamtumsatzes der Branche Post für das Jahr 2014 seien folgende Unternehmen, welche mit ihren (geschätzten) Umsätzen aus Postdiensten über der relevanten Schwelle liegen würden, berücksichtigt worden: römisch 40 , die Beschwerdeführerin, römisch 40 . Die Addition der Planumsätze der vorgenannten Unternehmen ergebe als geschätzten Gesamtumsatz der Branche Post für das Jahr 2014 den Betrag von 2.109.295.813,00 Euro. Für die Beschwerdeführerin errechne sich der Plan-Finanzierungsbeitrag für das Jahr 2014 wie folgt: Der Planumsatz der Beschwerdeführerin betrage 103.500.000,00 Euro, das seien 4,9069 % des Gesamtumsatzes der

§ 34aAbs.

2 KOG zur Finanzierung heranzuziehenden Postbranche. 4,9069 % des von der Postbranche zu tragenden Aufwandes der RTR-GmbH würden sich auf den Nettobetrag von gesamt 23.593,00 Euro für 2014 belaufen. Zuzüglich 20 % Umsatzsteuer in Höhe von 4.718,60 Euro ergebe sich der Bruttobetrag von gesamt 28.311,60 Euro. Die Beschwerdeführerin liege mit ihrem Planumsatz über dem Schwellenwert von 324,00 Euro pro Jahr.Für die Beschwerdeführerin errechne sich der Plan-Finanzierungsbeitrag für das Jahr 2014 wie folgt: Der Planumsatz der Beschwerdeführerin betrage 103.500.000,00 Euro, das seien 4,9069 % des Gesamtumsatzes der

Paragraph 34 a, Absatz 2, KOG zur Finanzierung heranzuziehenden Postbranche. 4,9069 % des von der Postbranche zu tragenden Aufwandes der RTR-GmbH würden sich auf den Nettobetrag von gesamt 23.593,00 Euro für 2014 belaufen. Zuzüglich 20 % Umsatzsteuer in Höhe von 4.718,60 Euro ergebe sich der Bruttobetrag von gesamt 28.311,60 Euro. Die Beschwerdeführerin liege mit ihrem Planumsatz über dem Schwellenwert von 324,00 Euro pro Jahr. Das KOG sehe ein "zweistufiges" Finanzierungsbeitragssystem vor: Für jedes Kalenderjahr werde jeweils zunächst hinsichtlich der geplanten Umsätze und dann hinsichtlich der tatsächlich erzielten Umsätze ein Verfahren durchgeführt. In einem ersten Schritt würden nach den Bestimmungen des § 34 Abs. 7 bis 9 KOG von den Beitragspflichtigen ihre für das laufende Jahr geplanten Umsätze der RTR-GmbH gemeldet bzw. der voraussichtliche Umsatz des Beitragspflichtigen von der RTR-GmbH geschätzt, falls trotz Aufforderung keine Meldung der geplanten Umsätze erfolge. Anschließend würden der festgestellte branchenspezifische Aufwand der RTR-GmbH, die Umsatzschwelle, bei deren Unterschreitung kein Finanzierungsbeitrag einzuheben sei und der auf Basis der erfolgten Meldungen der Beitragspflichtigen und der Schätzungen der RTR-GmbH berechnete branchenspezifische Gesamtumsatz veröffentlicht und in Folge den Beitragspflichtigen von der RTR-GmbH die Finanzierungsbeiträge auf Basis der veröffentlichten Schätzungen quartalsweise vorgeschrieben werden.In einem ersten Schritt würden nach den Bestimmungen des Paragraph 34, Absatz 7 bis 9 KOG von den Beitragspflichtigen ihre für das laufende Jahr geplanten Umsätze der RTR-GmbH gemeldet bzw. der voraussichtliche Umsatz des Beitragspflichtigen von der RTR-GmbH geschätzt, falls trotz Aufforderung keine Meldung der geplanten Umsätze erfolge. Anschließend würden der festgestellte branchenspezifische Aufwand der RTR-GmbH, die Umsatzschwelle, bei deren Unterschreitung kein Finanzierungsbeitrag einzuheben sei und der auf Basis der erfolgten Meldungen der Beitragspflichtigen und der Schätzungen der RTR-GmbH berechnete branchenspezifische Gesamtumsatz veröffentlicht und in Folge den Beitragspflichtigen von der RTR-GmbH die Finanzierungsbeiträge auf Basis der veröffentlichten Schätzungen quartalsweise vorgeschrieben werden. In einem zweiten Schritt würden nach den Bestimmungen des § 34 Abs. 10 bis 12 KOG im Folgejahr von den Beitragspflichtigen ihre tatsächlich erzielten Umsätze der RTR-GmbH gemeldet bzw. Umsatzdaten, deren tatsächliche Höhe mit zumutbarem Aufwand nicht erhoben werden könne, von der RTR-GmbH geschätzt werden. Im Anschluss daran würden der tatsächliche branchenspezifische Aufwand der RTR-GmbH und der tatsächliche branchenspezifische Gesamtumsatz festgestellt sowie veröffentlicht werden. Anschließend erfolge eine Schlussabrechnung des Finanzierungsbeitrags. Dabei würden die tatsächlichen Kosten der RTR-GmbH sowie die Ist-Umsätze der Beitragspflichtigen ermittelt und im Rahmen dessen der Ist-Finanzierungsbeitrag jedes Beitragspflichtigen dem Planfinanzierungsbeitrag gegenübergestellt werden. Wenn der Ist-Finanzierungsbeitrag über dem geplanten Betrag liege, erfolge eine Nachforderung, ansonsten werde der zu viel bezahlte Betrag gutgeschrieben.In einem zweiten Schritt würden nach den Bestimmungen des Paragraph 34, Absatz 10 bis 12 KOG im Folgejahr von den Beitragspflichtigen ihre tatsächlich erzielten Umsätze der RTR-GmbH gemeldet bzw. Umsatzdaten, deren tatsächliche Höhe mit zumutbarem Aufwand nicht erhoben werden könne, von der RTR-GmbH geschätzt werden. Im Anschluss daran würden der tatsächliche branchenspezifische Aufwand der RTR-GmbH und der tatsächliche branchenspezifische Gesamtumsatz festgestellt sowie veröffentlicht werden. Anschließend erfolge eine Schlussabrechnung des Finanzierungsbeitrags. Dabei würden die tatsächlichen Kosten der RTR-GmbH sowie die Ist-Umsätze der Beitragspflichtigen ermittelt und im Rahmen dessen der Ist-Finanzierungsbeitrag jedes Beitragspflichtigen dem Planfinanzierungsbeitrag gegenübergestellt werden. Wenn der Ist-Finanzierungsbeitrag über dem geplanten Betrag liege, erfolge eine Nachforderung, ansonsten werde der zu viel bezahlte Betrag gutgeschrieben. Zu den Ausführungen von XXXX sei zunächst festzuhalten, dass die Frage, ob XXXX einen konzessionspflichtigen Dienst iSd § 26 PMG oder Universaltdienste iSd § 6 PMG erbringe, nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sei, da es hier nur um die Frage der Erbringung von Postdiensten gehe. Hierauf sei daher nicht näher einzugehen.Zu den Ausführungen von römisch 40 sei zunächst festzuhalten, dass die Frage, ob römisch 40 einen konzessionspflichtigen Dienst iSd Paragraph 26, PMG oder Universaltdienste iSd Paragraph 6, PMG erbringe, nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sei, da es hier nur um die Frage der Erbringung von Postdiensten gehe. Hierauf sei daher nicht näher einzugehen. Finanzierungsbeiträge

§ 34a

KOG seien nicht nur von Universaldienstbetreibern, sondern von allen Postdiensteanbietern, welche nach § 25 PMG zur Anzeige verpflichtet seien oder über eine Konzession nach § 26 PMG verfügen würden, zu leisten.Finanzierungsbeiträge

Paragraph 34 a, KOG seien nicht nur von Universaldienstbetreibern, sondern von allen Postdiensteanbietern, welche nach Paragraph 25, PMG zur Anzeige verpflichtet seien oder über eine Konzession nach Paragraph 26, PMG verfügen würden, zu leisten. Betreffend den Hinweis auf das Verfahren Rs. C-2/15 beim Gerichtshof der Europäischen Union (sowie auf den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.12.2014, EU 2014/008-1 (2012/03/0153)) sei festzuhalten, dass die Vorlage der im vorgenannten Verfahren relevanten Fragen zur Vorabentscheidung nicht seitens der Post-Control-Kommission erfolgt sei und diese iSd § 38a AVG auch nicht verpflichtet sei, mit der hier gegenständlichen Entscheidung bis zur Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union (sowie des Verwaltungsgerichtshofes) zuzuwarten. Angesichts der Sicherstellung der Liquidität der Regulierungsbehörden und der Schnelligkeit des dazu dienenden Verfahrens sei ein Zuwarten auch nicht tunlich.Betreffend den Hinweis auf das Verfahren Rs. C-2/15 beim Gerichtshof der Europäischen Union (sowie auf den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.12.2014, EU 2014/008-1 (2012/03/0153)) sei festzuhalten, dass die Vorlage der im vorgenannten Verfahren relevanten Fragen zur Vorabentscheidung nicht seitens der Post-Control-Kommission erfolgt sei und diese iSd Paragraph 38 a, AVG auch nicht verpflichtet sei, mit der hier gegenständlichen Entscheidung bis zur Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union (sowie des Verwaltungsgerichtshofes) zuzuwarten. Angesichts der Sicherstellung der Liquidität der Regulierungsbehörden und der Schnelligkeit des dazu dienenden Verfahrens sei ein Zuwarten auch nicht tunlich. Soweit die XXXX auf ihr anhängiges Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht gegen den Bescheid der Post-Control-Kommission betreffend Vorschreibung der Finanzierungsbeiträge für das Jahr 2013 sowie auf die dort von der XXXX vorgetragene rechtliche Begründung zur Rechtswidrigkeit von § 34a KOG verwiesen habe, werde wiederum auf den vorgenannten Bescheid der Post-Control-Kommission vom 30.06.2014 XXXX und insbesondere auf die dortigen Ausführungen verwiesen, dass von einer Verfassungswidrigkeit der Vorschreibung des Finanzierungsbeitrages an XXXX in Anbetracht des Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes vom 24.09.2012, B 123/12-9 und B 682/12-7, nicht die Rede sein könne.Soweit die römisch 40 auf ihr anhängiges Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht gegen den Bescheid der Post-Control-Kommission betreffend Vorschreibung der Finanzierungsbeiträge für das Jahr 2013 sowie auf die dort von der römisch 40 vorgetragene rechtliche Begründung zur Rechtswidrigkeit von Paragraph 34 a, KOG verwiesen habe, werde wiederum auf den vorgenannten Bescheid der Post-Control-Kommission vom 30.06.2014 römisch 40 und insbesondere auf die dortigen Ausführungen verwiesen, dass von einer Verfassungswidrigkeit der Vorschreibung des Finanzierungsbeitrages an römisch 40 in Anbetracht des Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes vom 24.09.2012, B 123/12-9 und B 682/12-7, nicht die Rede sein könne. Zu den von der XXXX mit Schreiben vom 18.06.2015 bekanntgegebenen Unternehmen sowie zu dem dortigen Ersuchen, diese Unternehmen bei der Berechnung des Gesamtumsatzes der Postbranche für 2014 zu berücksichtigen, sei auszuführen, dass auf der an XXXX mit Schreiben vom 02.06.2015 übermittelten Liste Beitragspflichtige, die mit ihren (geschätzten) Umsätzen aus Postdiensten unter der relevanten Schwelle gelegen seien, und Unternehmen, die nach der Definition des § 3 Z 3 PMG nicht als Postdiensteanbieter anzusehen seien, nicht aufscheinen würden. Weiters sei das Unternehmen XXXX entgegen der Behauptung von XXXX durchaus auf der vorgenannten Liste abgeführt, allerdings unter der bisherigen Firma XXXX . Die weiteren von XXXX genannten Unternehmen könnten zwar in diesem "vorläufigen" Verfahren nicht berücksichtigt werden, es werde jedoch bis zur Schlussabrechnung überprüft und dahingehend ausreichend ermittelt, ob diese Unternehmen als Postdiensteanbieter iSd § 3 Z 3 PMG zu qualifizieren und daher zur Postdiensteanzeige iSd § 25 PMG verpflichtet seien.Zu den von der römisch 40 mit Schreiben vom 18.06.2015 bekanntgegebenen Unternehmen sowie zu dem dortigen Ersuchen, diese Unternehmen bei der Berechnung des Gesamtumsatzes der Postbranche für 2014 zu berücksichtigen, sei auszuführen, dass auf der an römisch 40 mit Schreiben vom 02.06.2015 übermittelten Liste Beitragspflichtige, die mit ihren (geschätzten) Umsätzen aus Postdiensten unter der relevanten Schwelle gelegen seien, und Unternehmen, die nach der Definition des Paragraph 3, Ziffer 3, PMG nicht als Postdiensteanbieter anzusehen seien, nicht aufscheinen würden. Weiters sei das Unternehmen römisch 40 entgegen der Behauptung von römisch 40 durchaus auf der vorgenannten Liste abgeführt, allerdings unter der bisherigen Firma römisch 40 . Die weiteren von römisch 40 genannten Unternehmen könnten zwar in diesem "vorläufigen" Verfahren nicht berücksichtigt werden, es werde jedoch bis zur Schlussabrechnung überprüft und dahingehend ausreichend ermittelt, ob diese Unternehmen als Postdiensteanbieter iSd Paragraph 3, Ziffer 3, PMG zu qualifizieren und daher zur Postdiensteanzeige iSd Paragraph 25, PMG verpflichtet seien. Der Vollständigkeit halber sei anzumerken, dass die im gegenständlichen Verfahren anzuwendenden Bestimmungen des KOG (§ 34 Abs. 3 bis 15 iVm § 34a) eine Veröffentlichung lediglich hinsichtlich des branchenspezifischen Gesamtumsatzes und des branchenspezifischen Aufwandes der RTR-GmbH sowie der Umsatzschwelle, bei deren Unterschreitung kein Finanzierungsbeitrag einzuheben sei, vorsehen würden. Aus den vorgenannten Bestimmungen gehe jedoch nicht hervor, dass die einzelnen, bei der Berechnung des Gesamtumsatzes der Postbranche berücksichtigten Unternehmen zu veröffentlichen wären oder die Beitragspflichtigen die Möglichkeit hätten, zur Berücksichtigung anderer Beitragspflichtigen Stellung zu nehmen.Der Vollständigkeit halber sei anzumerken, dass die im gegenständlichen Verfahren anzuwendenden Bestimmungen des KOG (Paragraph 34, Absatz 3 bis 15 in Verbindung mit Paragraph 34 a,) eine Veröffentlichung lediglich hinsichtlich des branchenspezifischen Gesamtumsatzes und des branchenspezifischen Aufwandes der RTR-GmbH sowie der Umsatzschwelle, bei deren Unterschreitung kein Finanzierungsbeitrag einzuheben sei, vorsehen würden. Aus den vorgenannten Bestimmungen gehe jedoch nicht hervor, dass die einzelnen, bei der Berechnung des Gesamtumsatzes der Postbranche berücksichtigten Unternehmen zu veröffentlichen wären oder die Beitragspflichtigen die Möglichkeit hätten, zur Berücksichtigung anderer Beitragspflichtigen Stellung zu nehmen. 2. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte "1.

§ 24Vw

GVG eine mündliche Verhandlung durchzuführen und; 2a.

Art 130Abs 4 B-VG und § 28 Abs 2 Vw

GVG in der Sache selbst zu entscheiden und § 34a KOG unionsrechtskonform dahin auszulegen, dass Postdiensteanbieter

§ 25

PMG - unabhängig vom Erreichen einer bestimmten Umsatzschwelle - nicht von der Finanzierungspflicht von § 34a KOG erfasst werden und somit keinen Finanzierungsbeitrag zu dem in Erfüllung der Aufgaben nach § 17 Abs 3 und 4 KOG entstehenden Aufwand der RTR-GmbH betreffend der Postbranche leisten müssen; in eventu 2b. den angefochtenen Bescheid

§ 28Abs 3 Vw

GVG mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen".2. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte "1.

Paragraph 24, VwGVG eine mündliche Verhandlung durchzuführen und; 2a.

Artikel 130, Absatz 4, B-VG und Paragraph 28, Absatz 2, Vw

GVG in der Sache selbst zu entscheiden und Paragraph 34 a, KOG unionsrechtskonform dahin auszulegen, dass Postdiensteanbieter

Paragraph 25, PMG - unabhängig vom Erreichen einer bestimmten Umsatzschwelle - nicht von der Finanzierungspflicht von Paragraph 34 a, KOG erfasst werden und somit keinen Finanzierungsbeitrag zu dem in Erfüllung der Aufgaben nach Paragraph 17, Absatz 3 und 4 KOG entstehenden Aufwand der RTR-GmbH betreffend der Postbranche leisten müssen; in eventu 2b. den angefochtenen Bescheid

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen". 2.

  1. Aus der Beschwerde ergibt sich (auf den wesentlichen Kern zusammengefasst) zunächst, dass die Beschwerdeführerin keine Universaldienstleistungen im Sinne der Postdienste-Richtlinie erbringe und schon insoweit nicht zur Finanzierung der Tätigkeit der Regulierungsbehörde herangezogen werden könne. Der angefochtene Bescheid sei mangels unionsrechtskonformer Auslegung der Bestimmung des § 34a Abs. 2 KOG durch die belangte Behörde rechtswidrig. Bei unionrechtskonformer Auslegung der Bestimmung des § 34a Abs. 2 KOG sei dessen Wortlaut dahingehend zu reduzieren, dass die Postbranche nur jene Unternehmen umfasse, die entweder Universaldienstbetreiber im Sinne von § 3 Z 4 PMG seien oder über eine Konzession nach § 26 PMG verfügten. Nachdem die Beschwerdeführerin weder Universaldienstbetreiber im Sinne von § 3 Z 4 PMG sei, noch über eine Konzession nach § 26 PMG verfüge, wäre sie bei unionrechtskonformer Auslegung der Bestimmung des § 34a Abs. 2 KOG nicht zur Leistung des durch den angefochtenen Bescheid vorgeschriebenen Finanzierungsbeitrages verpflichtet.2.
  2. Aus der Beschwerde ergibt sich (auf den wesentlichen Kern zusammengefasst) zunächst, dass die Beschwerdeführerin keine Universaldienstleistungen im Sinne der Postdienste-Richtlinie erbringe und schon insoweit nicht zur Finanzierung der Tätigkeit der Regulierungsbehörde herangezogen werden könne. Der angefochtene Bescheid sei mangels unionsrechtskonformer Auslegung der Bestimmung des Paragraph 34 a, Absatz 2, KOG durch die belangte Behörde rechtswidrig. Bei unionrechtskonformer Auslegung der Bestimmung des Paragraph 34 a, Absatz 2, KOG sei dessen Wortlaut dahingehend zu reduzieren, dass die Postbranche nur jene Unternehmen umfasse, die entweder Universaldienstbetreiber im Sinne von Paragraph 3, Ziffer 4, PMG seien oder über eine Konzession nach Paragraph 26, PMG verfügten. Nachdem die Beschwerdeführerin weder Universaldienstbetreiber im Sinne von Paragraph 3, Ziffer 4, PMG sei, noch über eine Konzession nach Paragraph 26, PMG verfüge, wäre sie bei unionrechtskonformer Auslegung der Bestimmung des Paragraph 34 a, Absatz 2, KOG nicht zur Leistung des durch den angefochtenen Bescheid vorgeschriebenen Finanzierungsbeitrages verpflichtet. Darüber hinaus macht die Beschwerde Folgendes geltend: 2.
  3. Zu dem Beschluss des VwGH vom 17.12.2014, EU 2014/008-1 (2012/03/0153) und dem Vorabentscheidungsverfahren vor dem EuGH: Die Bestimmung des § 38a AVG richte sich nicht nur an die konkret vorlegende Behörde, sondern auch an jene Behörde, welche in diesem Verfahren Partei und damit belangte Behörde sei. Die Bindung an § 38a AVG - und zwar auch der Post-Control-Kommission im konkreten Fall - ergebe sich aus der Vorschrift des § 63 VwGG. Danach sei die Unterbehörde im Falle einer Aufhebung des Bescheides an die Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes gebunden. Wenn nun aber der Verwaltungsgerichtshof aufgrund von Zweifeln an der Unionsrechtskonformität einer im konkreten Fall anzuwendenden Bestimmung das Verfahren aussetze und die Auslegung der Bestimmung dem Europäischen Gerichtshof vorlege, greife die Unterbehörde der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes und auch jener des Europäischen Gerichtshofes vor, wenn sie in einem gleich gelagerten Fall ohne zuzuwarten entscheide. Dadurch würden der Vorrang des Unionsrechts sowie der Grundsatz der Effektivität des Unionsrechts und des unionsrechtlichen Rechtsschutzes ad absurdum geführt.Die Bestimmung des Paragraph 38 a, AVG richte sich nicht nur an die konkret vorlegende Behörde, sondern auch an jene Behörde, welche in diesem Verfahren Partei und damit belangte Behörde sei. Die Bindung an Paragraph 38 a, AVG - und zwar auch der Post-Control-Kommission im konkreten Fall - ergebe sich aus der Vorschrift des Paragraph 63, VwGG. Danach sei die Unterbehörde im Falle einer Aufhebung des Bescheides an die Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes gebunden. Wenn nun aber der Verwaltungsgerichtshof aufgrund von Zweifeln an der Unionsrechtskonformität einer im konkreten Fall anzuwendenden Bestimmung das Verfahren aussetze und die Auslegung der Bestimmung dem Europäischen Gerichtshof vorlege, greife die Unterbehörde der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes und auch jener des Europäischen Gerichtshofes vor, wenn sie in einem gleich gelagerten Fall ohne zuzuwarten entscheide. Dadurch würden der Vorrang des Unionsrechts sowie der Grundsatz der Effektivität des Unionsrechts und des unionsrechtlichen Rechtsschutzes ad absurdum geführt. 2.
  4. Zur behaupteten unrichtigen Berechnung des branchenspezifischen Umsatzes:

§ 34Abs. 7 KOG hätte die RTR-Gmb

H den voraussichtlichen Umsatz auch anderer Beitragspflichtiger rechtzeitig schätzen und in den branchenspezifischen Gesamtumsatz einbeziehen müssen. Dies habe die belangte Behörde unterlassen und damit § 34 Abs. 7 KOG falsch angewendet.

Paragraph 34, Absatz 7, KOG hätte die RTR-GmbH den voraussichtlichen Umsatz auch anderer Beitragspflichtiger rechtzeitig schätzen und in den branchenspezifischen Gesamtumsatz einbeziehen müssen. Dies habe die belangte Behörde unterlassen und damit Paragraph 34, Absatz 7, KOG falsch angewendet.

§ 34Abs. 8 KOG habe die RTR-Gmb

H den branchenspezifischen Gesamtumsatz auf Basis der nach Abs. 7 erfolgten Meldungen der Beitragspflichtigen und der allfälligen Schätzungen der RTR-GmbH zu berechnen und zu veröffentlichen. Eine solche Veröffentlichung sei nicht erfolgt. Betrachte man die verschiedenen Subseiten der Seite "Post" auf der Homepage der RTR-GmbH (siehe www.rtr.at; dort insbesondere "Veröffentlichungen"), so sei nicht festzustellen, dass für das Jahr 2014 oder ein anderes Jahr eine Veröffentlichung des branchenspezifischen Umsatzes erfolgt sei.

Paragraph 34, Absatz 8, KOG habe die RTR-GmbH den branchenspezifischen Gesamtumsatz auf Basis der nach Absatz 7, erfolgten Meldungen der Beitragspflichtigen und der allfälligen Schätzungen der RTR-GmbH zu berechnen und zu veröffentlichen. Eine solche Veröffentlichung sei nicht erfolgt. Betrachte man die verschiedenen Subseiten der Seite "Post" auf der Homepage der RTR-GmbH (siehe www.rtr.at; dort insbesondere "Veröffentlichungen"), so sei nicht festzustellen, dass für das Jahr 2014 oder ein anderes Jahr eine Veröffentlichung des branchenspezifischen Umsatzes erfolgt sei. Der Sinn der Veröffentlichungspflicht

§ 34Abs.

8 KOG liege aber ua darin, dass die Branchenteilnehmer dazu Stellungnahmen abgeben können. Dies stelle ein notwendiges Korrektiv für eine Unrichtigkeit des von der RTR-GmbH geschätzten branchenspezifischen Gesamtumsatzes dar (vgl. § 34 Abs. 8 KOG: "Der branchenspezifische Aufwand der RTR-GmbH ist unter Bedachtnahme auf die Stellungnahmen der Beitragspflichtigen...zu veröffentlichen"; Hervorhebung nur hier).Der Sinn der Veröffentlichungspflicht

Paragraph 34, Absatz 8, KOG liege aber ua darin, dass die Branchenteilnehmer dazu Stellungnahmen abgeben können. Dies stelle ein notwendiges Korrektiv für eine Unrichtigkeit des von der RTR-GmbH geschätzten branchenspezifischen Gesamtumsatzes dar vergleiche Paragraph 34, Absatz 8, KOG: "Der branchenspezifische Aufwand der RTR-GmbH ist unter Bedachtnahme auf die Stellungnahmen der Beitragspflichtigen...zu veröffentlichen"; Hervorhebung nur hier). Die restriktive Interpretation der Veröffentlichungspflicht

§ 34Abs.

8 KOG durch die belangte Behörde (vgl. Seite 9, vorletzter Absatz des angefochtenen Bescheides) sei rechtswidrig. Eine Veröffentlichung sei nur dann sinnvoll, wenn die Branche zur Zusammensetzung des branchenspezifischen Gesamtumsatzes rechtzeitig Steilung nehmen könne. Dieses Korrektiv sei - wie der vorliegende Fall zeige - unbedingt erforderlich, weil die RTR-GmbH infolge der offenkundigen Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens entsprechende Feststellungen, dass es weitere Unternehmen gebe, die Postdiensteanbieter seien, deren Umsätze über der Umsatzschwelle lägen und deshalb entsprechend zu berücksichtigen gewesen wären, nicht getroffen habe und diese daher tatsächlich nicht berücksichtigt worden seien.Die restriktive Interpretation der Veröffentlichungspflicht

Paragraph 34, Absatz 8, KOG durch die belangte Behörde vergleiche Seite 9, vorletzter Absatz des angefochtenen Bescheides) sei rechtswidrig. Eine Veröffentlichung sei nur dann sinnvoll, wenn die Branche zur Zusammensetzung des branchenspezifischen Gesamtumsatzes rechtzeitig Steilung nehmen könne. Dieses Korrektiv sei - wie der vorliegende Fall zeige - unbedingt erforderlich, weil die RTR-GmbH infolge der offenkundigen Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens entsprechende Feststellungen, dass es weitere Unternehmen gebe, die Postdiensteanbieter seien, deren Umsätze über der Umsatzschwelle lägen und deshalb entsprechend zu berücksichtigen gewesen wären, nicht getroffen habe und diese daher tatsächlich nicht berücksichtigt worden seien. Die belangte Behörde habe die Rechtsgrundlagen für die Berechnung des branchenspezifischen Gesamtumsatzes falsch angewendet. Der auf diese Weise berechnete Gesamtumsatz in Höhe von 2.109.295.813 Euro sei daher ebenfalls rechtswidrig. 2.4. Zum behaupteten ergänzungsbedürftigen Sachverhalt: Hätte die belangte Behörde ein ordnungsgemäßes Beweisverfahren durchgeführt, so hätte sich ergeben, dass weitere Unternehmen beitragspflichtig seien und somit hätte sich ein anderer (höherer) branchenspezifischer Gesamtumsatz ergeben. Dies würde aber dazu führen, dass der Anteil der Beschwerdeführerin unrichtig berechnet und somit rechtswidrig (zu hoch) sei. Die Aussage der belangten Behörde auf Seite 9, zweiter Absatz des angefochtenen Bescheides, dass die von der Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 18.06.2015 genannten Unternehmen mit ihren (geschätzten) Umsätzen aus Postdiensten unter der relevanten Schwelle lägen, sei für die Beschwerdeführerin aufgrund des Verstoßes der belangten Behörde gegen die Pflicht zur Veröffentlichung der Zusammensetzung des branchenspezifische Gesamtumsatzes

§ 34Abs.

8 KOG nicht überprüfbar. Auch insofern leide der angefochtene Bescheid an einem Verfahrensmangel.Die Aussage der belangten Behörde auf Seite 9, zweiter Absatz des angefochtenen Bescheides, dass die von der Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 18.06.2015 genannten Unternehmen mit ihren (geschätzten) Umsätzen aus Postdiensten unter der relevanten Schwelle lägen, sei für die Beschwerdeführerin aufgrund des Verstoßes der belangten Behörde gegen die Pflicht zur Veröffentlichung der Zusammensetzung des branchenspezifische Gesamtumsatzes

Paragraph 34, Absatz 8, KOG nicht überprüfbar. Auch insofern leide der angefochtene Bescheid an einem Verfahrensmangel. Es wäre für die RTR-GmbH im Zeitpunkt der Einleitung des Ermittlungsverfahrens, zumindest aber im Rahmen der Durchführung des Ermittlungsverfahrens zur Feststellung des branchenspezifischen Gesamtumsatzes leicht möglich gewesen, zu überprüfen, ob die von der Beschwerdeführerin genannten Unternehmen (insbesondere XXXX ) Postdienste iSd PMG erbringen würden. Es könne nicht zu Lasten der Postdiensteanbieter gehen, wenn diese Unternehmen, die die Erbringung ihrer Postdienste nicht anzeigen würden, wobei es die RTR-GmbH bzw. die belangte Behörde unterlassen hätten, entsprechende amtswegige Nachforschungen zu betreiben und Aufforderungen an diese Unternehmen zu richten.Es wäre für die RTR-GmbH im Zeitpunkt der Einleitung des Ermittlungsverfahrens, zumindest aber im Rahmen der Durchführung des Ermittlungsverfahrens zur Feststellung des branchenspezifischen Gesamtumsatzes leicht möglich gewesen, zu überprüfen, ob die von der Beschwerdeführerin genannten Unternehmen (insbesondere römisch 40 ) Postdienste iSd PMG erbringen würden. Es könne nicht zu Lasten der Postdiensteanbieter gehen, wenn diese Unternehmen, die die Erbringung ihrer Postdienste nicht anzeigen würden, wobei es die RTR-GmbH bzw. die belangte Behörde unterlassen hätten, entsprechende amtswegige Nachforschungen zu betreiben und Aufforderungen an diese Unternehmen zu richten. Dass es in § 34 Abs. 13 2. Satz iVm § 34 Abs. 3 KOG die Möglichkeit gebe, einen Feststellungsbescheid über Gutschriften auf Nachforderungen beantragen zu können, ändere nichts an der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids, zumal der belangten Behörde im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides bewusst gewesen sei, dass ein wesentliches Tatbestandselement (arg. "der branchenspezifische Gesamtumsatz"

§ 34Abs.

3 KOG) unrichtig ermittelt worden sei, weil eine Reihe von Unternehmen, die zum branchenspezifischen Gesamtumsatz beitragen würden, bei der Berechnung außer Acht gelassen worden seien. Die mangelnde Ermittlung und Berücksichtigung der für die Subsumtion unter den Tatbestand der hier relevanten Bestimmungen des KOG maßgeblichen Sachverhaltselemente (arg. "diejenigen Unternehmen die zum branchenspezifischen Gesamtumsatz beitragen") - dies trotz positiver Kenntnis dieser Sachverhaltselemente - indiziere ein willkürliches Vorgehen der belangten Behörde und stelle einen wesentlichen Verfahrensmangel dar.Dass es in Paragraph 34, Absatz 13, 2. Satz in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, KOG die Möglichkeit gebe, einen Feststellungsbescheid über Gutschriften auf Nachforderungen beantragen zu können, ändere nichts an der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids, zumal der belangten Behörde im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides bewusst gewesen sei, dass ein wesentliches Tatbestandselement (arg. "der branchenspezifische Gesamtumsatz"

Paragraph 34, Absatz 3, KOG) unrichtig ermittelt worden sei, weil eine Reihe von Unternehmen, die zum branchenspezifischen Gesamtumsatz beitragen würden, bei der Berechnung außer Acht gelassen worden seien. Die mangelnde Ermittlung und Berücksichtigung der für die Subsumtion unter den Tatbestand der hier relevanten Bestimmungen des KOG maßgeblichen Sachverhaltselemente (arg. "diejenigen Unternehmen die zum branchenspezifischen Gesamtumsatz beitragen") - dies trotz positiver Kenntnis dieser Sachverhaltselemente - indiziere ein willkürliches Vorgehen der belangten Behörde und stelle einen wesentlichen Verfahrensmangel dar.

  1. Mit hg. am 22.10.2015 eingelangter Beschwerdevorlage übermittelte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Akten zum vorliegenden Verfahren und erstattete unter einem eine Stellungnahme zur Beschwerde. Zu den Ausführungen der Beschwerdeführerin betreffend den Sachverhalt wies die belangte Behörde zunächst darauf hin, dass entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin zur Berechnung des Finanzierungsbeitrages nicht der von der RTR-GmbH geschätzte Planumsatz in Höhe von "EUR 160.700,-" (richtig: 160.700.000,00 Euro), sondern der von der XXXX mit Schreiben vom 21.02.2014 bekanntgegebene Planumsatz in Höhe von 103.500.000,00 Euro herangezogen worden sei.
  2. Mit hg. am 22.10.2015 eingelangter Beschwerdevorlage übermittelte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Akten zum vorliegenden Verfahren und erstattete unter einem eine Stellungnahme zur Beschwerde. Zu den Ausführungen der Beschwerdeführerin betreffend den Sachverhalt wies die belangte Behörde zunächst darauf hin, dass entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin zur Berechnung des Finanzierungsbeitrages nicht der von der RTR-GmbH geschätzte Planumsatz in Höhe von "EUR 160.700,-" (richtig: 160.700.000,00 Euro), sondern der von der römisch 40 mit Schreiben vom 21.02.2014 bekanntgegebene Planumsatz in Höhe von 103.500.000,00 Euro herangezogen worden sei. 3.
  3. Zur behaupteten unrichtigen Berechnung des branchenspezifischen Umsatzes: Hinsichtlich dieses Vorbringens werde zunächst auf das im angefochtenen Bescheid ausführlich dargelegte "zweistufige" Finanzierungsbeitragssystem des KOG (vor allem auf die "erste Stufe" dieses Systems: Durchführung eines Verfahrens hinsichtlich der geplanten Umsätze

§ 34Abs.

7 bis 9 KOG) sowie auf die Ausführungen über den branchenspezifischen Gesamtumsatz, die Veröffentlichung sowie die Sicherstellung der Liquidität der Regulierungsbehörden und Schnelligkeit des dazu dienenden Verfahrens verwiesen.Hinsichtlich dieses Vorbringens werde zunächst auf das im angefochtenen Bescheid ausführlich dargelegte "zweistufige" Finanzierungsbeitragssystem des KOG (vor allem auf die "erste Stufe" dieses Systems: Durchführung eines Verfahrens hinsichtlich der geplanten Umsätze

Paragraph 34, Absatz 7 bis 9 KOG) sowie auf die Ausführungen über den branchenspezifischen Gesamtumsatz, die Veröffentlichung sowie die Sicherstellung der Liquidität der Regulierungsbehörden und Schnelligkeit des dazu dienenden Verfahrens verwiesen. Des Weiteren sei festzuhalten, dass die RTR-GmbH den branchenspezifischen Aufwand, die Umsatzschwelle, bei deren Unterschreitung kein Finanzierungsbeitrag einzuheben sei, und den branchenspezifischen Gesamtumsatz - wie in § 34 Abs. 8 KOG vorgesehen - am 28.02.2014 auf der ihrer Website unter https://www.rtr.at/de/post/PostPlanumsaetze2014 veröffentlicht habe (siehe auch ON 1a des vorgelegten Aktes). Daher könne von einer fehlenden Veröffentlichung keine Rede sein. Auch die Veröffentlichungen hinsichtlich anderer Jahre würden sich auf der Website der RTR-GmbH unter https://www.rtr.at/de/post/Finanzierung finden.Des Weiteren sei festzuhalten, dass die RTR-GmbH den branchenspezifischen Aufwand, die Umsatzschwelle, bei deren Unterschreitung kein Finanzierungsbeitrag einzuheben sei, und den branchenspezifischen Gesamtumsatz - wie in Paragraph 34, Absatz 8, KOG vorgesehen - am 28.02.2014 auf der ihrer Website unter https://www.rtr.at/de/post/PostPlanumsaetze2014 veröffentlicht habe (siehe auch ON 1a des vorgelegten Aktes). Daher könne von einer fehlenden Veröffentlichung keine Rede sein. Auch die Veröffentlichungen hinsichtlich anderer Jahre würden sich auf der Website der RTR-GmbH unter https://www.rtr.at/de/post/Finanzierung finden. Darüber hinaus werde angemerkt, dass die von der Beschwerdeführerin angeführte Bestimmung des § 34 Abs. 8 erster Satz KOG (in richtiger bzw. vollständiger Weise) wie folgt laute: "Der branchenspezifische Aufwand der RTR-GmbH ist unter Bedachtnahme auf die Stellungnahmen der Beitragsp?ichtigen nach Abs 4 leg cit und unter Einhaltung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit spätestens bis Ende Februar jeden Jahres von der RTR-GmbH festzustellen und in geeigneter Weise zu veröffentlichen."Darüber hinaus werde angemerkt, dass die von der Beschwerdeführerin angeführte Bestimmung des Paragraph 34, Absatz 8, erster Satz KOG (in richtiger bzw. vollständiger Weise) wie folgt laute: "Der branchenspezifische Aufwand der RTR-GmbH ist unter Bedachtnahme auf die Stellungnahmen der Beitragsp?ichtigen nach Absatz 4, leg cit und unter Einhaltung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit spätestens bis Ende Februar jeden Jahres von der RTR-GmbH festzustellen und in geeigneter Weise zu veröffentlichen." § 34 Abs. 8 erster Satz KOG verweise demnach auf § 34 Abs. 4 KOG, wonach die RTR-GmbH jeweils bis zum

  1. Dezember ein Budget mit den Planwerten für das kommende Jahr zu erstellen und auf ihrer Website zu veröffentlichen habe und den Beitragspflichtigen Gelegenheit einzuräumen sei, zu diesem Budget Stellung zu nehmen.Paragraph 34, Absatz 8, erster Satz KOG verweise demnach auf Paragraph 34, Absatz 4, KOG, wonach die RTR-GmbH jeweils bis zum
  2. Dezember ein Budget mit den Planwerten für das kommende Jahr zu erstellen und auf ihrer Website zu veröffentlichen habe und den Beitragspflichtigen Gelegenheit einzuräumen sei, zu diesem Budget Stellung zu nehmen. Das Konsultationsdokument zum Budget 2014 sei von der RTR-GmbH am 22.11.2013 auf ihrer Website unter https://www.rtr.at/de/inf/Konsult_Budget2014 veröffentlicht worden. In weiterer Folge seien auch die eingelangten Stellungnahmen der Marktteilnehmer auf der Website der RTR-GmbH unter http://www/rtr.at/de/inf/Stn_Budget2014 veröffentlicht worden. Der Vollständigkeit halber sei zu erwähnen, dass von XXXX keine Stellungnahme eingelangt sei.Das Konsultationsdokument zum Budget 2014 sei von der RTR-GmbH am 22.11.2013 auf ihrer Website unter https://www.rtr.at/de/inf/Konsult_Budget2014 veröffentlicht worden. In weiterer Folge seien auch die eingelangten Stellungnahmen der Marktteilnehmer auf der Website der RTR-GmbH unter http://www/rtr.at/de/inf/Stn_Budget2014 veröffentlicht worden. Der Vollständigkeit halber sei zu erwähnen, dass von römisch 40 keine Stellungnahme eingelangt sei. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringe, dass eine Veröffentlichung nur dann sinnvoll sei, wenn die Branche zur Zusammensetzung des branchenspezi?schen Gesamtumsatzes rechtzeitig Stellung nehmen könne, sei zunächst festzuhalten, dass die in diesem Verfahren anzuwendenden Bestimmungen des KOG (§ 34 Abs. 3 bis 15 iVm § 34a) eine Veröffentlichung lediglich hinsichtlich des branchenspezi?schen Gesamtumsatzes und des branchenspezi?schen Aufwandes der RTR-GmbH sowie der Umsatzschwelle, bei deren Unterschreitung kein Finanzierungsbeitrag einzuheben sei, vorsehen. Aus den vorgenannten Bestimmungen gehe jedoch nicht hervor, dass die bei der Berechnung des branchenspezi?schen Gesamtumsatzes herangezogenen Beitragspflichtigen oder die Umsätze dieser Unternehmen zu veröffentlichen wären. Es gehe aus diesen Bestimmungen auch nicht hervor, dass die Beitragspflichtigen die Möglichkeit hätten, zu der Zusammensetzung des branchenspezi?schen Gesamtumsatzes oder zu den Umsätzen anderer Beitragspflichtigen oder zu der Frage der Quali?zierung anderer Unternehmen als Postdiensteanbieter Stellung zu nehmen.Soweit die Beschwerdeführerin vorbringe, dass eine Veröffentlichung nur dann sinnvoll sei, wenn die Branche zur Zusammensetzung des branchenspezi?schen Gesamtumsatzes rechtzeitig Stellung nehmen könne, sei zunächst festzuhalten, dass die in diesem Verfahren anzuwendenden Bestimmungen des KOG (Paragraph 34, Absatz 3 bis 15 in Verbindung mit Paragraph 34 a,) eine Veröffentlichung lediglich hinsichtlich des branchenspezi?schen Gesamtumsatzes und des branchenspezi?schen Aufwandes der RTR-GmbH sowie der Umsatzschwelle, bei deren Unterschreitung kein Finanzierungsbeitrag einzuheben sei, vorsehen. Aus den vorgenannten Bestimmungen gehe jedoch nicht hervor, dass die bei der Berechnung des branchenspezi?schen Gesamtumsatzes herangezogenen Beitragspflichtigen oder die Umsätze dieser Unternehmen zu veröffentlichen wären. Es gehe aus diesen Bestimmungen auch nicht hervor, dass die Beitragspflichtigen die Möglichkeit hätten, zu der Zusammensetzung des branchenspezi?schen Gesamtumsatzes oder zu den Umsätzen anderer Beitragspflichtigen oder zu der Frage der Quali?zierung anderer Unternehmen als Postdiensteanbieter Stellung zu nehmen. Der Vollständigkeit halber sei anzumerken, dass von XXXX ein auf die Bekanntgabe der Zusammensetzung des branchenspezifischen Gesamtumsatzes für 2014 gerichteter Antrag weder im Zeitpunkt der Veröffentlichung dieses Umsatzes Ende Februar 2014, noch vor diesem Zeitpunkt, noch später im Zuge des gegenständlichen Verfahrens vor der Post-Control-Kommission gestellt worden sei. Des Weiteren sei festzuhalten, dass die belangte Behörde im Zuge dieses Verfahrens XXXX , obwohl von dieser - wie bereits erwähnt - kein diesbezüglicher Antrag gestellt worden sei, die Namen der Postdiensteanbieter, die bei der Berechnung des geschätzten Gesamtumsatzes der Postbranche für 2014 berücksichtigt worden seien, bekannt gegeben habe.Der Vollständigkeit halber sei anzumerken, dass von römisch 40 ein auf die Bekanntgabe der Zusammensetzung des branchenspezifischen Gesamtumsatzes für 2014 gerichteter Antrag weder im Zeitpunkt der Veröffentlichung dieses Umsatzes Ende Februar 2014, noch vor diesem Zeitpunkt, noch später im Zuge des gegenständlichen Verfahrens vor der Post-Control-Kommission gestellt worden sei. Des Weiteren sei festzuhalten, dass die belangte Behörde im Zuge dieses Verfahrens römisch 40 , obwohl von dieser - wie bereits erwähnt - kein diesbezüglicher Antrag gestellt worden sei, die Namen der Postdiensteanbieter, die bei der Berechnung des geschätzten Gesamtumsatzes der Postbranche für 2014 berücksichtigt worden seien, bekannt gegeben habe. Weiters werde auf die Bestimmung des § 34 Abs. 8 letzter Satz KOG verwiesen, die besage, dass der branchenspezi?sche Gesamtumsatz auf Basis der nach § 34 Abs. 7 KOG erfolgten Meldungen der Beitragspflichtigen und - im Fall des fehlenden Vorliegens von Meldungen - der allfälligen Schätzungen der RTR-GmbH zu berechnen und zu veröffentlichen sei. Aus dieser gesetzlichen Bestimmung ergebe sich, dass der geplante branchenspezi?sche Gesamtumsatz die Gesamtsumme der von den Beitragspflichtigen gemeldeten und von der RTR-GmbH allenfalls geschätzten Umsätze betrage, wobei bei der Berechnung die Umsätze von Beitragspflichtigen, die die Umsatzschwelle iSd § 34 Abs. 6 bzw. 8 KOG unterschreiten, nicht berücksichtigt würden. Das Ergebnis dieser Zusammenrechnung der Planumsatzdaten sei von der Post-Control-Kommission sowohl hinsichtlich der Zusammensetzung als auch der Höhe nach überprüft und für plausibel befunden worden.Weiters werde auf die Bestimmung des Paragraph 34, Absatz 8, letzter Satz KOG verwiesen, die besage, dass der branchenspezi?sche Gesamtumsatz auf Basis der nach Paragraph 34, Absatz 7, KOG erfolgten Meldungen der Beitragspflichtigen und - im Fall des fehlenden Vorliegens von Meldungen - der allfälligen Schätzungen der RTR-GmbH zu berechnen und zu veröffentlichen sei. Aus dieser gesetzlichen Bestimmung ergebe sich, dass der geplante branchenspezi?sche Gesamtumsatz die Gesamtsumme der von den Beitragspflichtigen gemeldeten und von der RTR-GmbH allenfalls geschätzten Umsätze betrage, wobei bei der Berechnung die Umsätze von Beitragspflichtigen, die die Umsatzschwelle iSd Paragraph 34, Absatz 6, bzw. 8 KOG unterschreiten, nicht berücksichtigt würden. Das Ergebnis dieser Zusammenrechnung der Planumsatzdaten sei von der Post-Control-Kommission sowohl hinsichtlich der Zusammensetzung als auch der Höhe nach überprüft und für plausibel befunden worden. Die Offenlegung der einzelnen Umsätze der Beitragspflichtigen sei in diesem Verfahren, in welchem die "vorläufigen" Finanzierungsbeiträge berechnet würden, jedenfalls nicht notwendig, da es sich dabei lediglich um eine vorläufige Vorschreibung handle, die die Liquidität der Behörde gewährleisten solle. Darüber hinaus sei die Offenlegung der Planumsatzdaten von Unternehmen insoweit bedenklich, als die für das laufende Jahr geplanten Umsätze die strategische Planung des jeweiligen Unternehmens betreffen würden. Daher seien diese Umsätze im Hinblick auf die Vorläufigkeit der Maßnahme und die Sensibilität der Daten nicht offenzulegen. Die von der Beschwerdeführerin vermutete inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger Berechnung des branchenspezifischen Umsatzes sei daher nicht gegeben. 3.
  3. Zur behaupteten Verletzung von Verfahrensvorschriften: Dazu werde festgehalten, dass es sich hier lediglich um eine vorläufige Vorschreibung handle, welche die Liquidität der belangten Behörde gewährleisten solle. Daher solle das dazu dienende Verfahren auch entsprechend schnell durchgeführt werden. Des Weiteren sei im angefochtenen Bescheid ausdrücklich auf die Mitte Oktober des Folgejahres erfolgende Schlussabrechnung sowie auf die in § 34 Abs. 13 zweiter Satz iVm § 34a Abs. 3 KOG normierte Möglichkeit, einen Feststellungsbescheid über Gutschriften und Nachforderungen beantragen zu können, verwiesen worden.Dazu werde festgehalten, dass es sich hier lediglich um eine vorläufige Vorschreibung handle, welche die Liquidität der belangten Behörde gewährleisten solle. Daher solle das dazu dienende Verfahren auch entsprechend schnell durchgeführt werden. Des Weiteren sei im angefochtenen Bescheid ausdrücklich auf die Mitte Oktober des Folgejahres erfolgende Schlussabrechnung sowie auf die in Paragraph 34, Absatz 13, zweiter Satz in Verbindung mit Paragraph 34 a, Absatz 3, KOG normierte Möglichkeit, einen Feststellungsbescheid über Gutschriften und Nachforderungen beantragen zu können, verwiesen worden. Soweit die Beschwerdeführerin vermeine, dass es für die RTR-GmbH im Zeitpunkt der Einleitung des Ermittlungsverfahrens, zumindest aber im Rahmen der Durchführung des Ermittlungsverfahrens zur Feststellung des branchenspezi?schen Gesamtumsatzes leicht möglich gewesen wäre, zu überprüfen, ob die von XXXX genannten Unternehmen Postdienste erbringen würden, werde zum einen darauf hingewiesen, dass im angefochtenen Bescheid ausgeführt worden sei, dass diese Unternehmen entweder ohnehin auf der an XXXX übermittelten Liste stehen würden oder mit ihren Umsätzen aus Postdiensten unter der relevanten Schwelle gelegen seien oder nach der Definition des PMG nicht als Postdiensteanbieter anzusehen seien. Hinsichtlich der weiteren Unternehmen sei ausgeführt worden, dass diese Unternehmen in diesem "vorläufigen" Verfahren zwar aus den im Bescheid näher dargelegten Gründen nicht berücksichtigt, bis zur Durchführung der Schlussabrechnung jedoch überprüft würden und dahingehend ausreichend ermittelt werde, ob sie als Postdiensteanbieter zu qualifizieren und daher zur Postdiensteanzeige verpflichtet seien. Zum anderen sei festzuhalten, dass sich weder aus den Bestimmungen des KOG noch aus denen des PMG ergebe, dass die Beitragspflichtigen zu der Frage, ob bestimmte einzelne Unternehmen als Postdiensteanbieter zu qualifizieren seien, Stellung nehmen könnten.Soweit die Beschwerdeführerin vermeine, dass es für die RTR-GmbH im Zeitpunkt der Einleitung des Ermittlungsverfahrens, zumindest aber im Rahmen der Durchführung des Ermittlungsverfahrens zur Feststellung des branchenspezi?schen Gesamtumsatzes leicht möglich gewesen wäre, zu überprüfen, ob die von römisch 40 genannten Unternehmen Postdienste erbringen würden, werde zum einen darauf hingewiesen, dass im angefochtenen Bescheid ausgeführt worden sei, dass diese Unternehmen entweder ohnehin auf der an römisch 40 übermittelten Liste stehen würden oder mit ihren Umsätzen aus Postdiensten unter der relevanten Schwelle gelegen seien oder nach der Definition des PMG nicht als Postdiensteanbieter anzusehen seien. Hinsichtlich der weiteren Unternehmen sei ausgeführt worden, dass diese Unternehmen in diesem "vorläufigen" Verfahren zwar aus den im Bescheid näher dargelegten Gründen nicht berücksichtigt, bis zur Durchführung der Schlussabrechnung jedoch überprüft würden und dahingehend ausreichend ermittelt werde, ob sie als Postdiensteanbieter zu qualifizieren und daher zur Postdiensteanzeige verpflichtet seien. Zum anderen sei festzuhalten, dass sich weder aus den Bestimmungen des KOG noch aus denen des PMG ergebe, dass die Beitragspflichtigen zu der Frage, ob bestimmte einzelne Unternehmen als Postdiensteanbieter zu qualifizieren seien, Stellung nehmen könnten. Es sei anzumerken, dass sich in dem Verfahren, in welchem der Ist-Finanzierungsbeitrag anhand der tatsächlich erzielten Umsätze ermittelt werde, die Anzahl der beitragspflichtigen Unternehmen ändern könne; dies liege in der Natur dieses Verfahrens.
  4. Mit Beschluss vom 17.12.2014, Zl. 2012/03/0153, hat der Verwaltungsgerichtshof in einem Verfahren betreffend die Vorschreibung zur Zahlung von Finanzierungsbeiträgen für die Zeiträume von 01.07.2011 bis 30.09.2011 und von 01.10.2011 bis 31.12.2011

§ 34ai

Vm § 34 Abs. 9 und 13 KOG an die RTR-GmbH dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) nach Art 267 AEUV ua. folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:4. Mit Beschluss vom 17.12.2014, Zl. 2012/03/0153, hat der Verwaltungsgerichtshof in einem Verfahren betreffend die Vorschreibung zur Zahlung von Finanzierungsbeiträgen für die Zeiträume von 01.07.2011 bis 30.09.2011 und von 01.10.2011 bis 31.12.2011

Paragraph 34 a, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 9 und 13 KOG an die RTR-GmbH dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) nach Artikel 267, AEUV ua. folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: "Steht die Richtlinie 97/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom

  1. Dezember 1997 über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstequalität, ABl L 15 vom
  2. Jänner 1998, in der Fassung der Richtlinie 2008/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  3. Februar 2008, insbesondere deren Art 9, einer nationalen Regelung entgegen, wonach Postdiensteanbieter unabhängig davon zur Mitfinanzierung der betrieblichen Aufwendungen der nationalen Regulierungsbehörde verpflichtet sind, ob sie Universaldienstleistungen erbringen?""Steht die Richtlinie 97/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  4. Dezember 1997 über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstequalität, Amtsblatt L 15 vom
  5. Jänner 1998, in der Fassung der Richtlinie 2008/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  6. Februar 2008, insbesondere deren Artikel 9,, einer nationalen Regelung entgegen, wonach Postdiensteanbieter unabhängig davon zur Mitfinanzierung der betrieblichen Aufwendungen der nationalen Regulierungsbehörde verpflichtet sind, ob sie Universaldienstleistungen erbringen?"
  7. Mit hg. Beschluss vom 15.02.2016, GZ. W157 2116198-1/2E, wurde das vorliegende Beschwerdeverfahren

§ 17Vw

GVG iVm § 38 AVG bis zur Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union über das ihm mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.12.2014, Zl. 2012/03/0153, vorgelegte Vorabentscheidungsersuchen ausgesetzt.5. Mit hg. Beschluss vom 15.02.2016, GZ. W157 2116198-1/2E, wurde das vorliegende Beschwerdeverfahren

Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 38, AVG bis zur Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union über das ihm mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.12.2014, Zl. 2012/03/0153, vorgelegte Vorabentscheidungsersuchen ausgesetzt.

  1. Die unter I.
  2. zitierte Frage hat der Europäische Gerichtshof in dem in dieser Rechtssache ergangenen Urteil vom 16.11.2016, Rs C-2/15, XXXX , wie folgt beantwortet:
  3. Die unter römisch eins.
  4. zitierte Frage hat der Europäische Gerichtshof in dem in dieser Rechtssache ergangenen Urteil vom 16.11.2016, Rs C-2/15, römisch 40 , wie folgt beantwortet: "Art. 9 Abs. 2 Unterabs. 2 vierter Gedankenstrich der Richtlinie 97/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  5. Dezember 1997 über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstequalität in der durch die Richtlinie 2008/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  6. Februar 2008 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nicht entgegensteht, die die Verpflichtung, einen Beitrag zur Finanzierung der Regulierungsbehörde des Postsektors zu leisten, allen Anbietern dieses Sektors auferlegt, einschließlich derjenigen, die keine zum Universaldienst gehörenden Postdienste erbringen."""Art". 9 Absatz 2, Unterabs. 2 vierter Gedankenstrich der Richtlinie 97/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  7. Dezember 1997 über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstequalität in der durch die Richtlinie 2008/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  8. Februar 2008 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nicht entgegensteht, die die Verpflichtung, einen Beitrag zur Finanzierung der Regulierungsbehörde des Postsektors zu leisten, allen Anbietern dieses Sektors auferlegt, einschließlich derjenigen, die keine zum Universaldienst gehörenden Postdienste erbringen."
  9. Mit Erkenntnis vom 20.12.2016, Zl. 2016/03/0004, hat der Verwaltungsgerichtshof die in dem unter I.
  10. beschriebenen Verfahren betreffend Festsetzung von Finanzierungsbeiträgen erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
  11. Mit Erkenntnis vom 20.12.2016, Zl. 2016/03/0004, hat der Verwaltungsgerichtshof die in dem unter römisch eins.
  12. beschriebenen Verfahren betreffend Festsetzung von Finanzierungsbeiträgen erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
  13. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.08.2017 wurde der Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die o.a. Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu dem unter I.
  14. zitierten Schreiben der belangten Behörde Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt.
  15. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.08.2017 wurde der Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die o.a. Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu dem unter römisch eins.
  16. zitierten Schreiben der belangten Behörde Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt.
  17. Mit hg. am 05.09.2017 eingelangter Stellungnahme äußerte sich die Beschwerdeführerin auf das Wesentliche zusammengefasst wie folgt: Der Verwaltungsgerichtshof habe im Verfahren zu ZI. 2016/03/0004 anerkannt, dass eine "Revidierung" von maßgeblichen Parametern und damit auch der branchenspezifischen Umsätze einem Verfahren wie dem hier gegenständlichen

§ 34Abs.

12 KOG vorbehalten bleibe. Ein entsprechendes Verfahren könne aber nur dann zu einer von einer Verfahrenspartei geltend zu machenden Revidierung von maßgeblichen Parametern der Finanzierungsbeitragspflicht führen, wenn diese Parameter sämtlichen Verfahrensparteien offengelegt würden. Insbesondere seien die beitragspflichtigen Marktteilnehmer sowie die konkrete Zusammensetzung des branchenspezifischen Gesamtumsatzes durch die Einzelumsätze der beitragspflichtigen Marktteilnehmer offenzulegen; nur so sei es den Marktteilnehmern überhaupt möglich, eine Revidierung der Finanzierungsbeitragspflicht durchzuzusetzen. Dies sei im gegenständlichen Verfahren in Verstoß gegen § 34 Abs. 8 KOG durch die belangte Behörde aber nicht erfolgt.Der Verwaltungsgerichtshof habe im Verfahren zu ZI. 2016/03/0004 anerkannt, dass eine "Revidierung" von maßgeblichen Parametern und damit auch der branchenspezifischen Umsätze einem Verfahren wie dem hier gegenständlichen

Paragraph 34, Absatz 12, KOG vorbehalten bleibe. Ein entsprechendes Verfahren könne aber nur dann zu einer von einer Verfahrenspartei geltend zu machenden Revidierung von maßgeblichen Parametern der Finanzierungsbeitragspflicht führen, wenn diese Parameter sämtlichen Verfahrensparteien offengelegt würden. Insbesondere seien die beitragspflichtigen Marktteilnehmer sowie die konkrete Zusammensetzung des branchenspezifischen Gesamtumsatzes durch die Einzelumsätze der beitragspflichtigen Marktteilnehmer offenzulegen; nur so sei es den Marktteilnehmern überhaupt möglich, eine Revidierung der Finanzierungsbeitragspflicht durchzuzusetzen. Dies sei im gegenständlichen Verfahren in Verstoß gegen Paragraph 34, Absatz 8, KOG durch die belangte Behörde aber nicht erfolgt. Wenn die belangte Behörde argumentiere, dass der Rechtsschutz der Beschwerdeführerin zur Geltendmachung einer Änderung der Finanzierungsbeitragspflicht dadurch gewahrt sei, dass sie

§ 34Abs. 13 zweiter Satz i

Vm § 34a Abs. 3 KOG die bescheidmäßige Feststellung einer Gutschrift oder Nachforderung beantragen könne, sei dies unrichtig. Auch in einem Verfahren

§ 34Abs.

13 zweiter Satz KOG gelte das im vorigen Absatz Gesagte. Die Effektivität des Rechtsschutzes der Beschwerdeführerin sei unmittelbar von der Einhaltung bzw. einer extensiven Interpretation der Veröffentlichungspflicht

§ 34Abs.

8 KOG abhängig; diese Bestimmung fungiere als notwendiges Korrektiv für eine Unrichtigkeit des von der belangten Behörde bzw. der RTR-GmbH geschätzten branchenspezifischen Gesamtumsatzes und des daraus resultierenden Anteils der Marktteilnehmer an das Finanzierungsbeitragspflicht. Die Beschwerdeführerin sei in der aktuellen Situation nicht in der Lage, die Richtigkeit bzw. Unrichtigkeit der Finanzierungsbeitragspflicht festzustellen und somit im Rahmen ihres Rechtsschutzes wirksam geltend zu machen. Dies gelte für das gegenständliche Verfahren und ein Verfahren

§ 34Abs.

13 zweiter Satz KOG gleichermaßen.Wenn die belangte Behörde argumentiere, dass der Rechtsschutz der Beschwerdeführerin zur Geltendmachung einer Änderung der Finanzierungsbeitragspflicht dadurch gewahrt sei, dass sie

Paragraph 34, Absatz 13, zweiter Satz in Verbindung mit Paragraph 34 a, Absatz 3, KOG die bescheidmäßige Feststellung einer Gutschrift oder Nachforderung beantragen könne, sei dies unrichtig. Auch in einem Verfahren

Paragraph 34, Absatz 13, zweiter Satz KOG gelte das im vorigen Absatz Gesagte. Die Effektivität des Rechtsschutzes der Beschwerdeführerin sei unmittelbar von der Einhaltung bzw. einer extensiven Interpretation der Veröffentlichungspflicht

Paragraph 34, Absatz 8, KOG abhängig; diese Bestimmung fungiere als notwendiges Korrektiv für eine Unrichtigkeit des von der belangten Behörde bzw. der RTR-GmbH geschätzten branchenspezifischen Gesamtumsatzes und des daraus resultierenden Anteils der Marktteilnehmer an das Finanzierungsbeitragspflicht. Die Beschwerdeführerin sei in der aktuellen Situation nicht in der Lage, die Richtigkeit bzw. Unrichtigkeit der Finanzierungsbeitragspflicht festzustellen und somit im Rahmen ihres Rechtsschutzes wirksam geltend zu machen. Dies gelte für das gegenständliche Verfahren und ein Verfahren

Paragraph 34, Absatz 13, zweiter Satz KOG gleichermaßen. Die Rechtsansicht der belangten Behörde zur Auslegung von § 34 Abs. 8 iVm Abs. 12 und 13 KOG verstoße auch gegen das unionsrechtliche Effizienzprinzip, indem die Ausübung des Rechtsschutzes hinsichtlich einer unionsrechtlich begründeten, entgeltlichen Beitragsverpflichtung praktisch unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert werde. Vor diesem Hintergrund sei die Argumentation der Post-Control-Kommission, wonach an den Rechtsschutz bei der vorläufigen Vorschreibung der Finanzierungsbeiträge ein anderer Maßstab anzulegen sei als bei einem nachträglichen Verfahren, in dem Gutschriften und Nachforderungen auf Antrag bescheidmäßig festzustellen seien, nicht nachvollziehbar. In beiden Fällen sei ein effektiver Rechtsschutz zu gewährleisten. Die "Vorläufigkeit der Maßnahme" oder die "Sensibilität der Daten", wie die Post-Control-Kommission ausführe, könnten die Außerachtlassung des unionsrechtlichen Effizienzprinzips und die Sicherstellung eines effektiven Rechtsschutzes der Marktteilnehmer (hier: der Beschwerdeführerin) nicht rechtfertigen. Der angefochtene Bescheid leide daher unbeschadet der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs vom 16.11.2016, Rs C-2/15, und des Verwaltungsgerichtshofs vom 20.12.2016, ZI. 2016/03/0004, an materieller und formeller Rechtswidrigkeit.Die Rechtsansicht der belangten Behörde zur Auslegung von Paragraph 34, Absatz 8, in Verbindung mit Absatz 12 und 13 KOG verstoße auch gegen das unionsrechtliche Effizienzprinzip, indem die Ausübung des Rechtsschutzes hinsichtlich einer unionsrechtlich begründeten, entgeltlichen Beitragsverpflichtung praktisch unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert werde. Vor diesem Hintergrund sei die Argumentation der Post-Control-Kommission, wonach an den Rechtsschutz bei der vorläufigen Vorschreibung der Finanzierungsbeiträge ein anderer Maßstab anzulegen sei als bei einem nachträglichen Verfahren, in dem Gutschriften und Nachforderungen auf Antrag bescheidmäßig festzustellen seien, nicht nachvollziehbar. In beiden Fällen sei ein effektiver Rechtsschutz zu gewährleisten. Die "Vorläufigkeit der Maßnahme" oder die "Sensibilität der Daten", wie die Post-Control-Kommission ausführe, könnten die Außerachtlassung des unionsrechtlichen Effizienzprinzips und die Sicherstellung eines effektiven Rechtsschutzes der Marktteilnehmer (hier: der Beschwerdeführerin) nicht rechtfertigen. Der angefochtene Bescheid leide daher unbeschadet der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs vom 16.11.2016, Rs C-2/15, und des Verwaltungsgerichtshofs vom 20.12.2016, ZI. 2016/03/0004, an materieller und formeller Rechtswidrigkeit. Die Beschwerdeführerin verwies auf ihre in der Beschwerde dargelegte Rechtsansicht und hielt ihre Beschwerdeanträge zur Gänze aufrecht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Die folgenden im angefochtenen Bescheid von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen werden auch der vorliegenden Entscheidung zugrunde gelegt: "1) XXXX hat mit Schreiben vom 31.08.2011 die Erbringung von Postdiensten

§ 25PMG angezeigt.

Mit einem weiteren Schreiben vom 12.09.2011 hat XXXX die vorgenannte Anzeige ergänzt."1) römisch 40 hat mit Schreiben vom 31.08.2011 die Erbringung von Postdiensten

Paragraph 25, PMG angezeigt. Mit einem weiteren Schreiben vom 12.09.2011 hat römisch 40 die vorgenannte Anzeige ergänzt. 2) Der Planumsatz von XXXX beträgt für das Jahr 2014 unter Berücksichtigung des Schreibens des Unternehmens vom 21.02.2014 EUR 103.500.000,00.2) Der Planumsatz von römisch 40 beträgt für das Jahr 2014 unter Berücksichtigung des Schreibens des Unternehmens vom 21.02.2014 EUR 103.500.000,

  1. 3) Bei der Berechnung des geschätzten Gesamtumsatzes der Postbranche für das Jahr 2014 wurden folgende Unternehmen, welche mit ihren (geschätzten) Umsätzen aus Postdiensten über der relevanten Schwelle liegen, berücksichtigt: XXXX Die Addition der Planumsätze der vorgenannten Unternehmen ergibt als geschätzten Gesamtumsatz der Postbranche für das Jahr 2014 den Betrag von EUR 2.109.295.813,00.3) Bei der Berechnung des geschätzten Gesamtumsatzes der Postbranche für das Jahr 2014 wurden folgende Unternehmen, welche mit ihren (geschätzten) Umsätzen aus Postdiensten über der relevanten Schwelle liegen, berücksichtigt: römisch 40 Die Addition der Planumsätze der vorgenannten Unternehmen ergibt als geschätzten Gesamtumsatz der Postbranche für das Jahr 2014 den Betrag von EUR 2.109.295.813,
  2. 4) Der geschätzte Aufwand des Fachbereichs Post der RTR-GmbH beläuft sich für das Jahr 2014 auf EUR 689.919,
  3. Der Zuschuss aus dem Bundeshaushalt beträgt laut § 34a Abs 1 KOG EUR 209.100,
  4. Somit verblieb ein Aufwand in der Höhe von EUR 480.819,00, welcher aus den Finanzierungsbeiträgen der Postdiensteanbieter iSd § 34a Abs 2 KOG zu bestreiten war. Der Schwellenwert von EUR 324,00 Finanzierungsbeitrag pro Jahr, bei dessen Unterschreitung vom jeweiligen Beitragspflichtigen für 2014 kein Finanzierungsbeitrag einzuheben ist, entsprach einem Jahresumsatz in der Höhe von EUR 1.421.349,50.4) Der geschätzte Aufwand des Fachbereichs Post der RTR-GmbH beläuft sich für das Jahr 2014 auf EUR 689.919,
  5. Der Zuschuss aus dem Bundeshaushalt beträgt laut Paragraph 34 a, Absatz eins, KOG EUR 209.100,
  6. Somit verblieb ein Aufwand in der Höhe von EUR 480.819,00, welcher aus den Finanzierungsbeiträgen der Postdiensteanbieter iSd Paragraph 34 a, Absatz 2, KOG zu bestreiten war. Der Schwellenwert von EUR 324,00 Finanzierungsbeitrag pro Jahr, bei dessen Unterschreitung vom jeweiligen Beitragspflichtigen für 2014 kein Finanzierungsbeitrag einzuheben ist, entsprach einem Jahresumsatz in der Höhe von EUR 1.421.349,
  7. 5) Für XXXX errechnet sich der Plan-Finanzierungsbeitrag für das Jahr 2014 wie folgt: Der Planumsatz von XXXX beträgt EUR 103.500.000,00, das sind 4,9069 % des Gesamtumsatzes der

§ 34aAbs 2 KOG zur Finanzierung heranzuziehenden Postbranche.

4,9069 % des von der Postbranche zu tragenden Aufwandes der RTR-GmbH belaufen sich auf den Nettobetrag von gesamt EUR 23.593,00 für

  1. Zuzüglich 20 % Umsatzsteuer in Höhe von EUR 4.718,60 ergibt sich der Bruttobetrag von gesamt EUR 28.311,
  2. XXXX lag mit dem Planumsatz über der oben angeführten Umsatzschwelle.5) Für römisch 40 errechnet sich der Plan-Finanzierungsbeitrag für das Jahr 2014 wie folgt: Der Planumsatz von römisch 40 beträgt EUR 103.500.000,00, das sind 4,9069 % des Gesamtumsatzes der

Paragraph 34 a, Absatz 2, KOG zur Finanzierung heranzuziehenden Postbranche. 4,9069 % des von der Postbranche zu tragenden Aufwandes der RTR-GmbH belaufen sich auf den Nettobetrag von gesamt EUR 23.593,00 für

  1. Zuzüglich 20 % Umsatzsteuer in Höhe von EUR 4.718,60 ergibt sich der Bruttobetrag von gesamt EUR 28.311,
  2. römisch 40 lag mit dem Planumsatz über der oben angeführten Umsatzschwelle. 6) Für das Jahr 2014 ergibt sich daher eine Forderung der RTR-GmbH gegenüber XXXX in der Höhe von gesamt EUR 28.311,60 (darin enthalten EUR 4.718,60 an Umsatzsteuer).6) Für das Jahr 2014 ergibt sich daher eine Forderung der RTR-GmbH gegenüber römisch 40 in der Höhe von gesamt EUR 28.311,60 (darin enthalten EUR 4.718,60 an Umsatzsteuer). 7) Die Vorschreibungen der quartalsweise fälligen Finanzierungsbeiträge für die Zeiträume vom 01.01.2014 bis 31.03.2014, vom 01.04.2014 bis 30.06.2014, vom 01.07.2014 bis 30.09.2014 und vom 01.10.2014 bis 31.12.2014 in der Höhe von jeweils EUR 7.077,90 (darin enthalten jeweils EUR 1.179,65 an Umsatzsteuer) erfolgten mit Rechnungen vom 13.03.2014, 12.06.2014, 15.09.2014 und 15.12.
  3. 8) Die vorgeschriebenen Finanzierungsbeiträge für das Jahr 2014 in der Höhe von gesamt EUR 28.311,60 (darin enthalten EUR 4.718,60 an Umsatzsteuer) wurden von XXXX bis zum Beschluss dieses Bescheides nicht entrichtet."8) Die vorgeschriebenen Finanzierungsbeiträge für das Jahr 2014 in der Höhe von gesamt EUR 28.311,60 (darin enthalten EUR 4.718,60 an Umsatzsteuer) wurden von römisch 40 bis zum Beschluss dieses Bescheides nicht entrichtet."
  4. Beweiswürdigung: Die dem angefochtenen Bescheid entnommenen Feststellungen werden in der Beschwerde nicht bestritten und können folglich auch dieser Entscheidung zugrunde gelegt werden. Soweit die Beschwerdeführerin ergänzenden Ermittlungsbedarf sieht, ist auf die entsprechenden Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung, v.a. unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.12.2016, Zl. 2016/03/0004, zu verweisen (siehe insbesondere II.3.6.2.).Soweit die Beschwerdeführerin ergänzenden Ermittlungsbedarf sieht, ist auf die entsprechenden Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung, v.a. unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.12.2016, Zl. 2016/03/0004, zu verweisen (siehe insbesondere römisch zwei.3.6.2.).
  5. Rechtliche Beurteilung: 3.
  6. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 44Abs. 3 Postmarktgesetz (PMG), BGBl. I Nr. 123/2009 id

F BGBl. I Nr. 96/2013, kann gegen Bescheide der Post-Control-Kommission und wegen Verletzung ihrer Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

Paragraph 44, Absatz 3, Postmarktgesetz (PMG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2009, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2013,, kann gegen Bescheide der Post-Control-Kommission und wegen Verletzung ihrer Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 44aAbs.

2 PMG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden in jenen Fällen, in denen die Post-Control-Kommission belangte Behörde ist (§ 6 Abs. 2 VwGVG), durch Senate.

Paragraph 44 a, Absatz 2, PMG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden in jenen Fällen, in denen die Post-Control-Kommission belangte Behörde ist (Paragraph 6, Absatz 2, VwGVG), durch Senate. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. 3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 44Abs.

2 PMG gilt § 39 Abs. 3 AVG mit der Maßgabe, dass nach Schluss des Ermittlungsverfahrens Neuerungsverbot besteht.

Paragraph 44, Absatz 2, PMG gilt Paragraph 39, Absatz 3, AVG mit der Maßgabe, dass nach Schluss des Ermittlungsverfahrens Neuerungsverbot besteht. Hat die Regulierungsbehörde in einem Verfahren das Ermittlungsverfahren nach § 39 Abs. 3 AVG für geschlossen erklärt, gilt

§ 44aAbs.

3 PMG die durch § 44 Abs. 2 bewirkte Rechtsfolge auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht.Hat die Regulierungsbehörde in einem Verfahren das Ermittlungsverfahren nach Paragraph 39, Absatz 3, AVG für geschlossen erklärt, gilt

Paragraph 44 a, Absatz 3, PMG die durch Paragraph 44, Absatz 2, bewirkte Rechtsfolge auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht. 3.3. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts: § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der erstinstanzlichen Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung:Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der erstinstanzlichen Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 27, VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.""Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen." Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht

§ 28Abs. 1 Vw

GVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1.

der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.4.

§ 25Abs.

1 erster Satz PMG haben Postdiensteanbieter die beabsichtigte Erbringung eines Postdienstes sowie Änderungen des Betriebes und dessen Einstellung vor Betriebsaufnahme, Änderung oder Einstellung der Regulierungsbehörde anzuzeigen.3.4.

Paragraph 25, Absatz eins, erster Satz PMG haben Postdiensteanbieter die beabsichtigte Erbringung eines Postdienstes sowie Änderungen des Betriebes und dessen Einstellung vor Betriebsaufnahme, Änderung oder Einstellung der Regulierungsbehörde anzuzeigen. Nach den Begriffsbestimmungen des § 3 PMG sind "Postdiensteanbieter" Unternehmen, die einen oder mehrere Postdienste erbringen (Z 3), "Postdienste" die "Dienste im Zusammenhang mit der Abholung, dem Sortieren, dem Transport und der Zustellung von Postsendungen" (Z 2); bei einer "Postsendung" schließlich handelt es sich um "eine adressierte Sendung in der endgültigen Form, in der sie von einem Postdiensteanbieter im Inland übernommen wird. Es handelt sich dabei neben Briefsendungen zB um Bücher, Kataloge, Zeitungen und Zeitschriften sowie um Postpakete, die Waren mit oder ohne Handelswert enthalten" (Z 10).Nach den Begriffsbestimmungen des Paragraph 3, PMG sind "Postdiensteanbieter" Unternehmen, die einen oder mehrere Postdienste erbringen (Ziffer 3,), "Postdienste" die "Dienste im Zusammenhang mit der Abholung, dem Sortieren, dem Transport und der Zustellung von Postsendungen" (Ziffer 2,); bei einer "Postsendung" schließlich handelt es sich um "eine adressierte Sendung in der endgültigen Form, in der sie von einem Postdiensteanbieter im Inland übernommen wird. Es handelt sich dabei neben Briefsendungen zB um Bücher, Kataloge, Zeitungen und Zeitschriften sowie um Postpakete, die Waren mit oder ohne Handelswert enthalten" (Ziffer 10,). Die §§ 34 und 34a KommAustria-Gesetz (KOG), BGBl. I Nr. 32/2001 idF BGBl. I Nr. 50/2010, lauten auszugsweise wie folgt:Die Paragraphen 34 und 34 a KommAustria-Gesetz (KOG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2001, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2010,, lauten auszugsweise wie folgt: "Finanzierung der Tätigkeiten Finanzierung und Verwaltung der Finanzmittel für den Fachbereich Telekommunikation und Post, Telekommunikationsbranche § 34. [...]Paragraph 34, [...]

(3)Die Finanzierungsbeiträge sind im Verhältnis des jeweiligen Umsatzes des Beitragspflichtigen zum branchenspezifischen Gesamtumsatz zu bemessen und einzuheben, wobei alle im Inland aus der Erbringung von Telekommunikationsdiensten erzielten Umsätze für die Berechnung heranzuziehen sind.
(4)Die Einnahmen

Abs. 1 fließen der RTR-GmbH zu. Die Summe der Einnahmen aus den eingehobenen Finanzierungsbeiträgen hat möglichst der Höhe des Finanzierungsaufwandes für die Aufgaben der RTR-GmbH abzüglich des Zuschusses aus dem Bundeshaushalt zu entsprechen. Allfällige Überschüsse oder Fehlbeträge des Vorjahres sind bei der Festlegung der Finanzierungsbeiträge im darauf folgenden Jahr zu berücksichtigen. Bei der Verwendung der Einnahmen sind die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit einzuhalten. Die RTR-GmbH hat jeweils bis zum 10. Dezember ein Budget mit den Planwerten für das kommende Jahr zu erstellen und auf ihrer Website zu veröffentlichen. Den Beitragspflichtigen ist Gelegenheit einzuräumen, zu diesem Budget Stellung zu nehmen.

(4)Die Einnahmen

Absatz eins, fließen der RTR-GmbH zu. Die Summe der Einnahmen aus den eingehobenen Finanzierungsbeiträgen hat möglichst der Höhe des Finanzierungsaufwandes für die Aufgaben der RTR-GmbH abzüglich des Zuschusses aus dem Bundeshaushalt zu entsprechen. Allfällige Überschüsse oder Fehlbeträge des Vorjahres sind bei der Festlegung der Finanzierungsbeiträge im darauf folgenden Jahr zu berücksichtigen. Bei der Verwendung der Einnahmen sind die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit einzuhalten. Die RTR-GmbH hat jeweils bis zum 10. Dezember ein Budget mit den Planwerten für das kommende Jahr zu erstellen und auf ihrer Website zu veröffentlichen. Den Beitragspflichtigen ist Gelegenheit einzuräumen, zu diesem Budget Stellung zu nehmen.

(5)Beträge, die nach § 111 TKG 2003 abgeschöpft wurden, werden auf die von den übrigen Beitragspflichtigen zu leistenden Finanzierungsbeiträge angerechnet. Die Anrechnung erfolgt höchstens bis zur Höhe des im entsprechenden Jahr geschuldeten Finanzierungsbeitrags jedes Beitragspflichtigen. Mit allenfalls nach dieser Anrechnung verbleibenden Restbeträgen ist

Abs. 4 dritter Satz zu verfahren.

(5)Beträge, die nach Paragraph 111, TKG 2003 abgeschöpft wurden, werden auf die von den übrigen Beitragspflichtigen zu leistenden Finanzierungsbeiträge angerechnet. Die Anrechnung erfolgt höchstens bis zur Höhe des im entsprechenden Jahr geschuldeten Finanzierungsbeitrags jedes Beitragspflichtigen. Mit allenfalls nach dieser Anrechnung verbleibenden Restbeträgen ist

Absatz 4, dritter Satz zu verfahren.

(6)Unterschreitet der voraussichtliche Finanzierungsbeitrag eines Beitragspflichtigen den Betrag von 300 Euro, ist von diesem Beitragspflichtigen kein Finanzierungsbeitrag einzuheben und werden dessen Umsätze nicht bei der Berechnung des branchenspezifischen Gesamtumsatzes berücksichtigt. Dieser Betrag vermindert und erhöht sich ab dem Jahr 2012 in jenem Maße, in dem sich der von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarte Verbraucherpreisindex 2005 oder der an seine Stelle tretende Index des Vorjahres verändert hat.
(7)Die Beitragspflichtigen haben jeweils bis spätestens 15. Jänner der RTR-GmbH ihre für das laufende Jahr geplanten Umsätze zu melden. Erfolgt trotz Aufforderung und Setzung einer angemessenen Nachfrist keine Meldung der geplanten Umsätze, hat die RTR-GmbH den voraussichtlichen Umsatz des Beitragspflichtigen zu schätzen.
(8)Der branchenspezifische Aufwand der RTR-GmbH ist unter Bedachtnahme auf die Stellungnahmen der Beitragspflichtigen nach Abs. 4 und unter Einhaltung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit spätestens bis Ende Februar jeden Jahres von der RTR-GmbH festzustellen und in geeigneter Weise zu veröffentlichen. Zugleich hat die RTR-GmbH jene Umsatzschwelle zu veröffentlichen, bei deren Unterschreitung (Abs. 6) kein Finanzierungsbeitrag einzuheben ist. Ebenso ist der branchenspezifische Gesamtumsatz auf Basis der nach Abs. 7 erfolgten Meldungen der Beitragspflichtigen und der allfälligen Schätzungen der RTR-GmbH zu berechnen und zu veröffentlichen.
(8)Der branchenspezifische Aufwand der RTR-GmbH ist unter Bedachtnahme auf die Stellungnahmen der Beitragspflichtigen nach Absatz 4 und unter Einhaltung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit spätestens bis Ende Februar jeden Jahres von der RTR-GmbH festzustellen und in geeigneter Weise zu veröffentlichen. Zugleich hat die RTR-GmbH jene Umsatzschwelle zu veröffentlichen, bei deren Unterschreitung (Absatz 6,) kein Finanzierungsbeitrag einzuheben ist. Ebenso ist der branchenspezifische Gesamtumsatz auf Basis der nach Absatz 7, erfolgten Meldungen der Beitragspflichtigen und der allfälligen Schätzungen der RTR-GmbH zu berechnen und zu veröffentlichen.
(9)Den Beitragspflichtigen sind die Finanzierungsbeiträge auf Basis der veröffentlichten Schätzungen in vier Teilbeträgen jeweils zum Ende eines Quartals von der RTR-GmbH vorzuschreiben und von diesen an die RTR-GmbH zu entrichten. Die Beitragspflichtigen können auch auf die quartalsmäßige Vorschreibung zugunsten einer jährlichen Vorschreibung verzichten. Bei Beiträgen, die voraussichtlich den Betrag von 1.000 Euro unterschreiten, kann die RTR-GmbH von einer quartalsmäßigen Vorschreibung zugunsten einer jährlichen Vorschreibung Abstand nehmen. In diesem Fall ist der Finanzierungsbeitrag zum Ende des ersten Quartals zu entrichten, der daraus entstehende Zinsvorteil ist dem betroffenen Beitragspflichtigen anzurechnen.
(10)Die Beitragspflichtigen haben jeweils bis spätestens 31. Mai des Folgejahres ihre tatsächlich erzielten Umsätze der RTR-GmbH zu melden. Umsatzdaten, deren tatsächliche Höhe mit zumutbarem Aufwand nicht erhoben werden kann, sind von der RTR-GmbH zu schätzen.
(11)Die RTR-GmbH hat den tatsächlichen branchenspezifischen Aufwand sowie den tatsächlichen branchenspezifischen Gesamtumsatz jeweils bis zum 30. September des Folgejahres festzustellen und zu veröffentlichen. Vor Veröffentlichung des tatsächlichen branchenspezifischen Aufwandes sowie des tatsächlichen branchenspezifischen Gesamtumsatzes ist den Beitragspflichtigen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(12)Nach der Veröffentlichung des tatsächlichen branchenspezifischen Aufwands und des tatsächlichen branchenspezifischen Gesamtumsatzes hat die RTR-GmbH geleistete Finanzierungsbeiträge allenfalls gutzuschreiben oder eine Nachforderung zu stellen.
(13)Für den Fall, dass ein Unternehmen der Verpflichtung zur Entrichtung des Finanzierungsbeitrages nicht oder nicht ordnungsgemäß nachkommt, hat die Telekom-Control-Kommission die Entrichtung des Finanzierungsbeitrages mit Bescheid vorzuschreiben. Ebenso sind Gutschriften und Nachforderungen iSd Abs. 12 auf Antrag bescheidmäßig festzustellen.
(13)Für den Fall, dass ein Unternehmen der Verpflichtung zur Entrichtung des Finanzierungsbeitrages nicht oder nicht ordnungsgemäß nachkommt, hat die Telekom-Control-Kommission die Entrichtung des Finanzierungsbeitrages mit Bescheid vorzuschreiben. Ebenso sind Gutschriften und Nachforderungen iSd Absatz 12, auf Antrag bescheidmäßig festzustellen.
(14)Zur Ermittlung der Finanzierungsbeiträge sind der RTR-GmbH, der Telekom-Control-Kommission sowie den von ihr beauftragten Wirtschaftsprüfern auf Verlangen Auskünfte zu erteilen und in begründeten Fällen und im erforderlichen Ausmaß Einschau in die Aufzeichnungen und Bücher zu gewähren.
(15)Die RTR-GmbH hat den gesamten Aktivitätsaufwand samt Nebenkosten der Telekom-Control-Kommission zu tragen. Diese Kosten sind bei Festlegung der Finanzierungsbeiträge für die Telekommunikationsbranche zu berücksichtigen. Finanzierung und Verwaltung der Finanzmittel für den Fachbereich Telekommunikation und Post, Postbranche § 34a.
(1)Zur Finanzierung des in Erfüllung der Aufgaben nach § 17 Abs. 3 und 4 entstehenden Aufwandes der RTR-GmbH betreffend die Postbranche dienen einerseits Finanzierungsbeiträge und andererseits Mittel aus dem Bundeshaushalt. Der Zuschuss aus dem Bundeshaushalt in Höhe von jährlich 200 000 Euro ist der RTR-GmbH in zwei gleich hohen Teilbeträgen per
  1. Jänner und
  2. Juni zu überweisen. Über die Verwendung dieser Mittel ist von der RTR-GmbH jährlich bis
  3. April des Folgejahres dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zu berichten und ein Rechnungsabschluss vorzulegen. Die Gesamtsumme des durch Finanzierungsbeiträge zu leistenden übrigen Aufwandes der RTR-GmbH darf jährlich höchstens 550 000 Euro betragen. Die genannten Beträge vermindern oder erhöhen sich ab dem Jahr 2012 in jenem Maße, in dem sich der von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarte Verbraucherpreisindex 2005 oder der an seine Stelle tretende Index des Vorjahres verändert hat.Paragraph 34 a,
(1)Zur Finanzierung des in Erfüllung der Aufgaben nach Paragraph 17, Absatz 3 und 4 entstehenden Aufwandes der RTR-GmbH betreffend die Postbranche dienen einerseits Finanzierungsbeiträge und andererseits Mittel aus dem Bundeshaushalt. Der Zuschuss aus dem Bundeshaushalt in Höhe von jährlich 200 000 Euro ist der RTR-GmbH in zwei gleich hohen Teilbeträgen per
  1. Jänner und
  2. Juni zu überweisen. Über die Verwendung dieser Mittel ist von der RTR-GmbH jährlich bis
  3. April des Folgejahres dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zu berichten und ein Rechnungsabschluss vorzulegen. Die Gesamtsumme des durch Finanzierungsbeiträge zu leistenden übrigen Aufwandes der RTR-GmbH darf jährlich höchstens 550 000 Euro betragen. Die genannten Beträge vermindern oder erhöhen sich ab dem Jahr 2012 in jenem Maße, in dem sich der von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarte Verbraucherpreisindex 2005 oder der an seine Stelle tretende Index des Vorjahres verändert hat.
(2)Die Finanzierungsbeiträge sind von der Postbranche zu leisten. Die Postbranche umfasst jene Postdiensteanbieter, die nach § 25 Postmarktgesetz zur Anzeige verpflichtet sind oder über eine Konzession nach § 26 Postmarktgesetz verfügen.
(2)Die Finanzierungsbeiträge sind von der Postbranche zu leisten. Die Postbranche umfasst jene Postdiensteanbieter, die nach Paragraph 25, Postmarktgesetz zur Anzeige verpflichtet sind oder über eine Konzession nach Paragraph 26, Postmarktgesetz verfügen.
(3)§ 34 Abs. 3 bis 15 gilt sinngemäß, wobei an die Stelle der Telekom-Control-Kommission die Post-Control-Kommission tritt."
(3)Paragraph 34, Absatz 3 bis 15 gilt sinngemäß, wobei an die Stelle der Telekom-Control-Kommission die Post-Control-Kommission tritt." 3.
  1. Zur behaupteten Unionsrechtswidrigkeit des § 34a Abs. 2 KOG:3.
  2. Zur behaupteten Unionsrechtswidrigkeit des Paragraph 34 a, Absatz 2, KOG: 3.5.
  3. Die Beschwerdeführerin hat dazu im Wesentlichen vorgebracht, dass sie keine Universaldienstleistungen im Sinne der Postdienste-Richtlinie erbringe und schon insoweit nicht zur Finanzierung der Tätigkeit der Regulierungsbehörde herangezogen werden könne. Bei unionrechtskonformer Auslegung der Bestimmung des § 34a Abs. 2 KOG sei dessen Wortlaut dahingehend zu reduzieren, dass die Postbranche nur jene Unternehmen umfasse, die entweder Universaldienstbetreiber im Sinne von § 3 Z 4 PMG seien oder über eine Konzession nach § 26 PMG verfügten. Nachdem die Beschwerdeführerin weder Universaldienstbetreiber im Sinne von § 3 Z 4 PMG sei, noch über eine Konzession nach § 26 PMG verfüge, wäre sie bei unionrechtskonformer Auslegung der Bestimmung des § 34a Abs. 2 KOG nicht zur Leistung des durch den angefochtenen Bescheid vorgeschriebenen Finanzierungsbeitrages verpflichtet.3.5.
  4. Die Beschwerdeführerin hat dazu im Wesentlichen vorgebracht, dass sie keine Universaldienstleistungen im Sinne der Postdienste-Richtlinie erbringe und schon insoweit nicht zur Finanzierung der Tätigkeit der Regulierungsbehörde herangezogen werden könne. Bei unionrechtskonformer Auslegung der Bestimmung des Paragraph 34 a, Absatz 2, KOG sei dessen Wortlaut dahingehend zu reduzieren, dass die Postbranche nur jene Unternehmen umfasse, die entweder Universaldienstbetreiber im Sinne von Paragraph 3, Ziffer 4, PMG seien oder über eine Konzession nach Paragraph 26, PMG verfügten. Nachdem die Beschwerdeführerin weder Universaldienstbetreiber im Sinne von Paragraph 3, Ziffer 4, PMG sei, noch über eine Konzession nach Paragraph 26, PMG verfüge, wäre sie bei unionrechtskonformer Auslegung der Bestimmung des Paragraph 34 a, Absatz 2, KOG nicht zur Leistung des durch den angefochtenen Bescheid vorgeschriebenen Finanzierungsbeitrages verpflichtet. 3.5.
  5. In einem vergleichbaren Verfahren betreffend Festsetzung von Finanzierungsbeiträgen hat der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 17.12.2014, Zl. 2012/03/0153, dem EuGH nach Art 267 AEUV ua. folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt (siehe I.4.):3.5.
  6. In einem vergleichbaren Verfahren betreffend Festsetzung von Finanzierungsbeiträgen hat der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 17.12.2014, Zl. 2012/03/0153, dem EuGH nach Artikel 267, AEUV ua. folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt (siehe römisch eins.4.): "Steht die Richtlinie 97/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  7. Dezember 1997 über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstequalität, ABl L 15 vom
  8. Jänner 1998, in der Fassung der Richtlinie 2008/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  9. Februar 2008, insbesondere deren Art 9, einer nationalen Regelung entgegen, wonach Postdiensteanbieter unabhängig davon zur Mitfinanzierung der betrieblichen Aufwendungen der nationalen Regulierungsbehörde verpflichtet sind, ob sie Universaldienstleistungen erbringen?""Steht die Richtlinie 97/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  10. Dezember 1997 über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstequalität, Amtsblatt L 15 vom
  11. Jänner 1998, in der Fassung der Richtlinie 2008/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  12. Februar 2008, insbesondere deren Artikel 9,, einer nationalen Regelung entgegen, wonach Postdiensteanbieter unabhängig davon zur Mitfinanzierung der betrieblichen Aufwendungen der nationalen Regulierungsbehörde verpflichtet sind, ob sie Universaldienstleistungen erbringen?" Diese Frage hat der EuGH in dem in dieser Rechtssache ergangenen Urteil vom 16.11.2016, Rs C-2/15, XXXX , wie folgt beantwortet:Diese Frage hat der EuGH in dem in dieser Rechtssache ergangenen Urteil vom 16.11.2016, Rs C-2/15, römisch 40 , wie folgt beantwortet: "Art. 9 Abs. 2 Unterabs. 2 vierter Gedankenstrich der Richtlinie 97/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  13. Dezember 1997 über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstequalität in der durch die Richtlinie 2008/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  14. Februar 2008 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nicht entgegensteht, die die Verpflichtung, einen Beitrag zur Finanzierung der Regulierungsbehörde des Postsektors zu leisten, allen Anbietern dieses Sektors auferlegt, einschließlich derjenigen, die keine zum Universaldienst gehörenden Postdienste erbringen."""Art". 9 Absatz 2, Unterabs. 2 vierter Gedankenstrich der Richtlinie 97/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  15. Dezember 1997 über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstequalität in der durch die Richtlinie 2008/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  16. Februar 2008 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nicht entgegensteht, die die Verpflichtung, einen Beitrag zur Finanzierung der Regulierungsbehörde des Postsektors zu leisten, allen Anbietern dieses Sektors auferlegt, einschließlich derjenigen, die keine zum Universaldienst gehörenden Postdienste erbringen." 3.5.
  17. Der EuGH hat damit ausgesprochen, dass die in Rede stehenden Bestimmungen der Richtlinie einer Regelung wie der nach dem KOG, welche die Verpflichtung zur Mitfinanzierung der Tätigkeit der Regulierungsbehörde der "Postbranche" unabhängig davon auferlegt, ob deren Mitglieder Universaldienstleistungen erbringen, nicht entgegenstehen (VwGH 20.12.2016, Zl. 2016/03/0004). Die von der Beschwerdeführerin diesbezüglich geltend gemachte Rechtswidrigkeit liegt daher nicht vor. 3.
  18. Zu der behaupteten unvollständigen und unrichtigen Berechnung des branchenspezifischen Umsatzes (vgl. I.2.
  19. und I.2.4.):3.
  20. Zu der behaupteten unvollständigen und unrichtigen Berechnung des branchenspezifischen Umsatzes vergleiche römisch eins.2.
  21. und römisch eins.2.4.): 3.6.
  22. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die im vorliegenden Fall von der belangten Behörde ermittelten Höhe des branchenspezifischen Gesamtumsatzes, führt dazu insbesondere an, dass weitere Unternehmen beitragspflichtig seien, welche von der belangten Behörde bei der Ermittlung des Gesamtumsatzes nicht berücksichtigt worden seien und rügt, dass eine ordnungsgemäße Veröffentlichung

§ 34Abs.

8 KOG nicht erfolgt sei. Infolge der behaupteten unvollständigen und unrichtigen Berechnung des Gesamtumsatzes sei der Prozentsatz des Anteils, der der Beschwerdeführerin vorgeschrieben werde, unrichtig.3.6.1. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die im vorliegenden Fall von der belangten Behörde ermittelten Höhe des branchenspezifischen Gesamtumsatzes, führt dazu insbesondere an, dass weitere Unternehmen beitragspflichtig seien, welche von der belangten Behörde bei der Ermittlung des Gesamtumsatzes nicht berücksichtigt worden seien und rügt, dass eine ordnungsgemäße Veröffentlichung

Paragraph 34, Absatz 8, KOG nicht erfolgt sei. Infolge der behaupteten unvollständigen und unrichtigen Berechnung des Gesamtumsatzes sei der Prozentsatz des Anteils, der der Beschwerdeführerin vorgeschrieben werde, unrichtig. In der Beschwerde wird die Höhe des von der belangten Behörde - unter Zugrundelegung der Angaben im Schreiben der Beschwerdeführerin vom 21.02.2014 - herangezogenen Planumsatzes der XXXX nicht substantiiert bestritten.In der Beschwerde wird die Höhe des von der belangten Behörde - unter Zugrundelegung der Angaben im Schreiben der Beschwerdeführerin vom 21.02.2014 - herangezogenen Planumsatzes der römisch 40 nicht substantiiert bestritten. 3.6.2. In seinem Erkenntnis vom 20.12.2016, Zl. 2016/03/0004, (vgl. I.7.) hat der Verwaltungsgerichtshof zu einem gegen die Höhe des branchenspezifischen Gesamtumsatzes und damit auch gegen die angebliche Nichteinbeziehung von weiteren Branchenteilnehmern (sowie gegen die Höhe des eigenen maßgeblichen Umsatzes) gerichteten Beschwerdevorbringen (vgl. Rz 37 des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes) ausgesprochen:3.6.2. In seinem Erkenntnis vom 20.12.2016, Zl. 2016/03/0004, vergleiche römisch eins.7.) hat der Verwaltungsgerichtshof zu einem gegen die Höhe des branchenspezifischen Gesamtumsatzes und damit auch gegen die angebliche Nichteinbeziehung von weiteren Branchenteilnehmern (sowie gegen die Höhe des eigenen maßgeblichen Umsatzes) gerichteten Beschwerdevorbringen vergleiche Rz 37 des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes) ausgesprochen: "27 Das Beschwerdevorbringen ist aber auch insofern nicht zielführend, als es sich gegen die Höhe des der Beschwerdeführerin auferlegten Finanzierungsbeitrags richtet: 28 Die von der RTR-GmbH mit Schreiben vom 19. Jänner 2011 zur Bekanntgabe des ‚Planumsatzes 2011' an Hand einer beigefügten Tabelle aufgeforderte Beschwerdeführerin hatte zunächst geltend gemacht, keine anzeigepflichtigen Postdienstleistungen zu erbringen. Über Vorhalt durch die RTR-GmbH in deren Schreiben vom 22. Februar 2011, wonach die Beschwerdeführerin jedenfalls deshalb Postdienste erbringe, weil sie unter anderem Pakete bis 31,5 kg abhole, sortiere, transportiere und zustelle, weshalb sie beitragspflichtig sei, wobei nach den der Behörde derzeit vorliegenden Informationen von einem Planumsatz in Höhe von 101.996.000 Euro auszugehen sei, antwortete die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 10. März 2011: Die von ihr erbrachten ‚Expressdienste' könnten nicht den Kategorien ‚konzessionspflichtige Leistungen, Universaldienstleistungen oder Wettbewerbsdienste' zugeordnet werden und seien - mangels eigener Kategorie ‚Expressdienste' in der angeschlossenen Tabelle - der Kategorie ‚Sonstiges' zuzuordnen. Dafür nannte sie einen geschätzten Umsatz für das laufende Geschäftsjahr 2011 in Höhe von 113.900.000 Euro. Eine weitergehende Spezifizierung bzw Änderung erfolgte erst - nachdem wegen Nichtzahlung der quartalsweise vorgeschriebenen Finanzierungsbeiträge das Verfahren vor der belangten Behörde zur bescheidmäßigen Vorschreibung der Finanzierungsbeiträge eingeleitet worden war - mit Schriftsatz vom 7. März 2012, in dem ein für das Jahr 2011 erzielbarer Umsatz von maximal 111.200.000 Euro genannt wird, der zudem näher (ua bezogen auf die Gewichtsgrenze von 31,5

  1. kg)aufgeschlüsselt wird. Gleichzeitig wird in diesem Schriftsatz eine ‚Nicht-Nachvollziehbarkeit des angeblichen Gesamt-Umsatzes der "Post-Branche"' bemängelt. 29 Vor dem Hintergrund dieses Verfahrensgangs - hervorzuheben ist, dass der von der belangten Behörde der Bemessung des Finanzierungsbeitrags der Beschwerdeführerin zu Grunde gelegte Umsatz der Beschwerdeführerin deren im Verfahren vor der RTR-GmbH gemachten Angaben über die Höhe ihres aus ‚Expressdiensten' erzielten Umsatzes folgte - ist das gegen die Beitragshöhe gerichtete Vorbringen nicht zielführend: 30 Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 26. Mai 2014, 2012/03/0012, in dem die Frage nach den Konsequenzen von allenfalls irrtümlich überhöhten Zahlungen eines Rundfunkveranstalters für Finanzierungsbeiträge der Regulierungsbehörde nach § 10a KOG (vgl nunmehr § 35 KOG) zu beurteilen war, Folgendes ausgeführt:30 Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 26. Mai 2014, 2012/03/0012, in dem die Frage nach den Konsequenzen von allenfalls irrtümlich überhöhten Zahlungen eines Rundfunkveranstalters für Finanzierungsbeiträge der Regulierungsbehörde nach Paragraph 10 a, KOG vergleiche nunmehr Paragraph 35, KOG) zu beurteilen war, Folgendes ausgeführt: ‚Zu diesem Vorbringen ist zunächst festzuhalten, dass § 10a KOG ein in sich geschlossenes System der Finanzierung der mitbeteiligten Partei durch Beiträge des Bundes und der Marktteilnehmer enthält. Dieses System beruht auf einer periodischen, jeweils auf ein Kalenderjahr bezogenen Berechnung, bei der der von den Marktteilnehmern zu finanzierende Anteil des Aufwands der mitbeteiligten Partei anteilsmäßig auf die Beitragspflichtigen entsprechend ihrem Umsatz im Verhältnis zum Gesamtumsatz der Branche aufgeteilt wird. Die Höhe des von jedem Beitragspflichtigen zu leistenden Finanzierungsbeitrags ist damit nicht nur von seinem eigenen Umsatz (und von dem zu finanzierenden Aufwand) abhängig, sondern auch von den Umsätzen aller anderen Beitragspflichtigen. Hinzu kommt, dass die Finanzierungsbeiträge zunächst - in der Art einer Akontierung - vorläufig auf der Grundlage von Planwerten (Planumsätze der Beitragspflichtigen und Budget der mitbeteiligten Partei) festgelegt werden und nach Ablauf des Beitragsjahres, wenn sowohl der zu tragende Aufwand als auch die von den Beitragspflichtigen erzielten Umsatzerlöse feststehen, eine Abrechnung erfolgt, nach der allfällige Nachforderungen gestellt werden oder geleistete Finanzierungsbeiträge gutgeschrieben werden. Das Gesetz geht damit von einer laufenden Gegenverrechnung aus, sieht aber keine Rückerstattung von Beiträgen vor, wenn sich durch eine Jahresabrechnung eine Gutschrift ergibt.‚Zu diesem Vorbringen ist zunächst festzuhalten, dass Paragraph 10 a, KOG ein in sich geschlossenes System der Finanzierung der mitbeteiligten Partei durch Beiträge des Bundes und der Marktteilnehmer enthält. Dieses System beruht auf einer periodischen, jeweils auf ein Kalenderjahr bezogenen Berechnung, bei der der von den Marktteilnehmern zu finanzierende Anteil des Aufwands der mitbeteiligten Partei anteilsmäßig auf die Beitragspflichtigen entsprechend ihrem Umsatz im Verhältnis zum Gesamtumsatz der Branche aufgeteilt wird. Die Höhe des von jedem Beitragspflichtigen zu leistenden Finanzierungsbeitrags ist damit nicht nur von seinem eigenen Umsatz (und von dem zu finanzierenden Aufwand) abhängig, sondern auch von den Umsätzen aller anderen Beitragspflichtigen. Hinzu kommt, dass die Finanzierungsbeiträge zunächst - in der Art einer Akontierung - vorläufig auf der Grundlage von Planwerten (Planumsätze der Beitragspflichtigen und Budget der mitbeteiligten Partei) festgelegt werden und nach Ablauf des Beitragsjahres, wenn sowohl der zu tragende Aufwand als auch die von den Beitragspflichtigen erzielten Umsatzerlöse feststehen, eine Abrechnung erfolgt, nach der allfällige Nachforderungen gestellt werden oder geleistete Finanzierungsbeiträge gutgeschrieben werden. Das Gesetz geht damit von einer laufenden Gegenverrechnung aus, sieht aber keine Rückerstattung von Beiträgen vor, wenn sich durch eine Jahresabrechnung eine Gutschrift ergibt. ... Der beschwerdeführenden Partei ist einzuräumen, dass § 10a Abs 12 KOG keine ausdrückliche Befristung des Rechts enthält, einen Antrag auf bescheidmäßige Feststellung von Gutschriften oder Nachforderungen zu stellen. Der Gesetzgeber hat aber mit den Regelungen über die Berechnung und Vorschreibung der Finanzierungsbeiträge ein System geschaffen, in dem den Beitragspflichtigen wiederkehrend zumindest einmal jährlich (§ 10a Abs 8 zweiter und dritter Satz KOG) Finanzierungsbeiträge - in ihrer Höhe zunächst vorläufig - vorgeschrieben werden und jährlich eine Abrechnung auf Basis der tatsächlichen Umsätze und des tatsächlichen Aufwandes erfolgt, wobei das Ergebnis dieser "Jahresabrechnung" - die sich daraus für den einzelnen Beitragspflichtigen ergebende Gutschrift oder die gegen ihn bestehende Nachforderung - auf Antrag bescheidmäßig festzustellen ist. Dieses Bescheidrecht betreffend die Ergebnisse der Jahresabrechnung korreliert mit der Möglichkeit der Beitragspflichtigen, für laufende Vorschreibungen einen Bescheid zu erwirken, indem vorgeschriebene ("Akonto"-)Zahlungen nicht geleistet werden (§ 10a Abs 12 erster Satz KOG) und eröffnet damit den Rechtsweg, in dem bindend über die Höhe des Finanzierungsbeitrages entschieden werden kann.Der beschwerdeführenden Partei ist einzuräumen, dass Paragraph 10 a, Absatz 12, KOG keine ausdrückliche Befristung des Rechts enthält, einen Antrag auf bescheidmäßige Feststellung von Gutschriften oder Nachforderungen zu stellen. Der Gesetzgeber hat aber mit den Regelungen über die Berechnung und Vorschreibung der Finanzierungsbeiträge ein System geschaffen, in dem den Beitragspflichtigen wiederkehrend zumindest einmal jährlich (Paragraph 10 a, Absatz 8, zweiter und dritter Satz KOG) Finanzierungsbeiträge - in ihrer Höhe zunächst vorläufig - vorgeschrieben werden und jährlich eine Abrechnung auf Basis der tatsächlichen Umsätze und des tatsächlichen Aufwandes erfolgt, wobei das Ergebnis dieser "Jahresabrechnung" - die sich daraus für den einzelnen Beitragspflichtigen ergebende Gutschrift oder die gegen ihn bestehende Nachforderung - auf Antrag bescheidmäßig festzustellen ist. Dieses Bescheidrecht betreffend die Ergebnisse der Jahresabrechnung korreliert mit der Möglichkeit der Beitragspflichtigen, für laufende Vorschreibungen einen Bescheid zu erwirken, indem vorgeschriebene ("Akonto"-)Zahlungen nicht geleistet werden (Paragraph 10 a, Absatz 12, erster Satz KOG) und eröffnet damit den Rechtsweg, in dem bindend über die Höhe des Finanzierungsbeitrages entschieden werden kann. Macht der Beitragspflichtige von der Möglichkeit des Feststellungsantrags nicht Gebrauch, hat die mitbeteiligte Partei die Ergebnisse der Jahresabrechnung (Gutschrift oder Nachforderung) bei der folgenden Vorschreibung zu berücksichtigen. Nach der Systematik und Teleologie der Regelungen über den Finanzierungsbeitrag in § 10a KOG (sowie der diesbezüglich vergleichbaren früheren Rechtslage nach § 10 KOG idF BGBl I Nr 32/2001) sind diese dahin zu verstehen, dass ein Antrag auf Feststellung der Gutschrift oder Nachforderung nach § 10a Abs 12 KOG nur gestellt werden kann, solange die auf die Mitteilung der Ergebnisse dieser Jahresabrechnung folgende Vorschreibung von Finanzierungsbeiträgen noch nicht beglichen wurde. Das Gesetz geht nämlich von einer laufenden Verrechnung aus, bei der - sofern kein Bescheid beantragt wird - Gutschriften oder Nachforderungen auf Grund der Feststellung der tatsächlichen Umsätze und des tatsächlichen Aufwandes bei den laufenden Vorschreibungen auf der Basis von Planwerten berücksichtigt werden. Zugleich besteht für jede einzelne Vorschreibung die Möglichkeit, dass - im Falle der Nichtzahlung oder nicht ordnungsgemäßen Zahlung - ein Bescheid und damit eine abschließende, der Rechtskraft zugängliche Entscheidung erlassen wird. In diesem Gesamtsystem der Finanzierung der mitbeteiligten Partei (
  2. ua)durch Finanzierungsbeiträge von Marktteilnehmern kann dem Gesetzgeber nicht zugesonnen werden, dass die Möglichkeit, die bescheidmäßige Feststellung von Gutschriften oder Nachforderungen zu beantragen, unbefristet sein sollte, zumal dies auch Folgen für andere Marktteilnehmer hätte, deren Beiträge unter anderem von den Umsätzen der anderen Marktteilnehmer und vom Aufwand der mitbeteiligten Partei abhängen.'Nach der Systematik und Teleologie der Regelungen über den Finanzierungsbeitrag in Paragraph 10 a, KOG (sowie der diesbezüglich vergleichbaren früheren Rechtslage nach Paragraph 10, KOG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 32 aus 2001,) sind diese dahin zu verstehen, dass ein Antrag auf Feststellung der Gutschrift oder Nachforderung nach Paragraph 10 a, Absatz 12, KOG nur gestellt werden kann, solange die auf die Mitteilung der Ergebnisse dieser Jahresabrechnung folgende Vorschreibung von Finanzierungsbeiträgen noch nicht beglichen wurde. Das Gesetz geht nämlich von einer laufenden Verrechnung aus, bei der - sofern kein Bescheid beantragt wird - Gutschriften oder Nachforderungen auf Grund der Feststellung der tatsächlichen Umsätze und des tatsächlichen Aufwandes bei den laufenden Vorschreibungen auf der Basis von Planwerten berücksichtigt werden. Zugleich besteht für jede einzelne Vorschreibung die Möglichkeit, dass - im Falle der Nichtzahlung oder nicht ordnungsgemäßen Zahlung - ein Bescheid und damit eine abschließende, der Rechtskraft zugängliche Entscheidung erlassen wird. In diesem Gesamtsystem der Finanzierung der mitbeteiligten Partei (
  3. ua)durch Finanzierungsbeiträge von Marktteilnehmern kann dem Gesetzgeber nicht zugesonnen werden, dass die Möglichkeit, die bescheidmäßige Feststellung von Gutschriften oder Nachforderungen zu beantragen, unbefristet sein sollte, zumal dies auch Folgen für andere Marktteilnehmer hätte, deren Beiträge unter anderem von den Umsätzen der anderen Marktteilnehmer und vom Aufwand der mitbeteiligten Partei abhängen.' 31 Nichts entscheidend anderes gilt für die Finanzierungsregelung des § 34 iVm § 34a KOG: Der von den Marktteilnehmern, im Fall des § 34a KOG also von der Postbranche, zu finanzierende Aufwand der RTR-GmbH (der nicht aus öffentlichen Mitteln abgedeckte Teil) ist auf die Beitragspflichtigen im Verhältnis des jeweiligen (branchenspezifischen) Einzelumsatzes zum Gesamtumsatz zu verteilen. Die Höhe des jeweiligen Finanzierungsbeitrags ist damit - abgesehen vom Ausmaß des zu finanzierenden Aufwands - abhängig von den Umsätzen der einzelnen Beitragspflichtigen und dem maßgeblichen Gesamtumsatz. Grundlage für die danach entscheidenden Parameter sind zunächst Schätzungen:31 Nichts entscheidend anderes gilt für die Finanzierungsregelung des Paragraph 34, in Verbindung mit Paragraph 34 a, KOG: Der von den Marktteilnehmern, im Fall des Paragraph 34 a, KOG also von der Postbranche, zu finanzierende Aufwand der RTR-GmbH (der nicht aus öffentlichen Mitteln abgedeckte Teil) ist auf die Beitragspflichtigen im Verhältnis des jeweiligen (branchenspezifischen) Einzelumsatzes zum Gesamtumsatz zu verteilen. Die Höhe des jeweiligen Finanzierungsbeitrags ist damit - abgesehen vom Ausmaß des zu finanzierenden Aufwands - abhängig von den Umsätzen der einzelnen Beitragspflichtigen und dem maßgeblichen Gesamtumsatz. Grundlage für die danach entscheidenden Parameter sind zunächst Schätzungen: 32 Die RTR-GmbH hat jeweils bis zum 10. Dezember des Vorjahres ein Budget mit den Planwerten für das kommende Jahr zu erstellen und zu veröffentlichen (§ 34 Abs 4 fünfter Satz KOG). Die Beitragspflichtigen ihrerseits haben jeweils bis 15. Jänner die für das laufende Jahr geplanten Umsätze zu melden; gegebenenfalls ist der voraussichtliche Umsatz von der RTR-GmbH zu schätzen (§ 34 Abs 7 KOG). Branchenspezifischer Aufwand der RTR-GmbH und branchenspezifischer Gesamtumsatz (auf Basis der jeweiligen Einzelmeldungen bzw -schätzungen) sind bis Ende Februar zu veröffentlichen (§ 34 Abs 8 KOG) und bilden die Grundlage für die den Beitragspflichtigen von der RTR-GmbH in vier Teilbeträgen jeweils zum Ende eines Quartals vorzuschreibenden Finanzierungsbeiträge (§ 34 Abs 9 KOG).32 Die RTR-GmbH hat jeweils bis zum 10. Dezember des Vorjahres ein Budget mit den Planwerten für das kommende Jahr zu erstellen und zu veröffentlichen (Paragraph 34, Absatz 4, fünfter Satz KOG). Die Beitragspflichtigen ihrerseits haben jeweils bis 15. Jänner die für das laufende Jahr geplanten Umsätze zu melden; gegebenenfalls ist der voraussichtliche Umsatz von der RTR-GmbH zu schätzen (Paragraph 34, Absatz 7, KOG). Branchenspezifischer Aufwand der RTR-GmbH und branchenspezifischer Gesamtumsatz (auf Basis der jeweiligen Einzelmeldungen bzw -schätzungen) sind bis Ende Februar zu veröffentlichen (Paragraph 34, Absatz 8, KOG) und bilden die Grundlage für die den Beitragspflichtigen von der RTR-GmbH in vier Teilbeträgen jeweils zum Ende eines Quartals vorzuschreibenden Finanzierungsbeiträge (Paragraph 34, Absatz 9, KOG). 33 Erst nach Ablauf des Beitragsjahres hat auf Basis des tatsächlichen branchenspezifischen Aufwands und des tatsächlichen, auf Grundlage der gemeldeten bzw gegebenenfalls geschätzten Einzelumsätze ermittelten branchenspezifischen Gesamtumsatzes eine Abrechnung zu erfolgen und ist allenfalls eine Gutschrift zu erstellen oder eine Nachforderung zu erheben (§ 34 Abs 10 bis 12 KOG).33 Erst nach Ablauf des Beitragsjahres hat auf Basis des tatsächlichen branchenspezifischen Aufwands und des tatsächlichen, auf Grundlage der gemeldeten bzw gegebenenfalls geschätzten Einzelumsätze ermittelten branchenspezifischen Gesamtumsatzes eine Abrechnung zu erfolgen und ist allenfalls eine Gutschrift zu erstellen oder eine Nachforderung zu erheben (Paragraph 34, Absatz 10 bis 12 KOG). 34 § 34 Abs 13 KOG ermöglicht eine bescheidmäßige Vorschreibung bzw Feststellung (seitens der Telekom-Control-Kommission) sowohl für den Fall der nicht ordnungsgemäßen Entrichtung des Finanzierungsbeitrags als auch bei Streit über das Ausmaß von Gutschrift bzw Nachforderung iSd § 34 Abs 12 KOG.34 Paragraph 34, Absatz 13, KOG ermöglicht eine bescheidmäßige Vorschreibung bzw Feststellung (seitens der Telekom-Control-Kommission) sowohl für den Fall der nicht ordnungsgemäßen Entrichtung des Finanzierungsbeitrags als auch bei Streit über das Ausmaß von Gutschrift bzw Nachforderung iSd Paragraph 34, Absatz 12, KOG. 35 Ausgangspunkt für die den Beitragspflichtigen in einem Kalenderjahr (regelmäßig quartalsweise - in gleicher Höhe) vorzuschreibenden Finanzierungsbeiträge ist also die von der RTR-GmbH entsprechend § 34 Abs 8 KOG Ende Februar eines jeden Jahres vorzunehmende Veröffentlichung der maßgeblichen Parameter (branchenspezifischer Aufwand und Gesamtumsatz). Die seitens einzelner Beitragspflichtiger bekanntgegebenen (bzw gegebenenfalls geschätzten) Umsätze beeinflussen nach dem Gesagten unmittelbar die Höhe des Finanzierungsbeitrags der anderen Beitragspflichtigen.35 Ausgangspunkt für die den Beitragspflichtigen in einem Kalenderjahr (regelmäßig quartalsweise - in gleicher Höhe) vorzuschreibenden Finanzierungsbeiträge ist also die von der RTR-GmbH entsprechend Paragraph 34, Absatz 8, KOG Ende Februar eines jeden Jahres vorzunehmende Veröffentlichung der maßgeblichen Parameter (branchenspezifischer Aufwand und Gesamtumsatz). Die seitens einzelner Beitragspflichtiger bekanntgegebenen (bzw gegebenenfalls geschätzten) Umsätze beeinflussen nach dem Gesagten unmittelbar die Höhe des Finanzierungsbeitrags der anderen Beitragspflichtigen. 36 Vor diesem Hintergrund ist für eine der Beschwerdeführerin vorschwebende ‚Korrektur' der (laufenden) Finanzierungsbeiträge nach Feststellung und Veröffentlichung iSd § 34 Abs 8 KOG kein Platz; mit Systematik und Teleologie der Regelung über die Finanzierungsbeiträge in § 34 KOG, wonach ein wesentlicher Teil des laufenden Betriebs der Regulierungsbehörde von den Marktteilnehmern zu finanzieren ist, wäre es nicht vereinbar, nach der getroffenen Feststellung, die Basis für die von allen finanzierungspflichtigen Marktteilnehmern - in der Art einer Akontierung (vgl VwGH vom 12. Mai 2014, 2012/03/0012) - zu leistenden Finanzierungsbeiträge ist, Änderungen des auf einen Teilnehmer entfallenden Teils zuzulassen. Vielmehr bleibt eine allfällige ‚Revidierung' von maßgeblichen Parametern und damit auch des branchenspezifischen Einzelumsatzes gegebenenfalls dem Verfahren nach § 34 Abs 12 KOG vorbehalten. Entgegen der Auffassung der Beschwerde ist dieses Verfahren, das über entsprechenden Antrag mit Bescheid der belangten Behörde abzuschließen ist (§ 34 Abs 13 letzter Satz KOG), nicht etwa auf bloß ‚rechnerische Korrekturen' beschränkt, bedarf doch, wie gerade der vorliegende Fall zeigt, schon die Qualifizierung als ‚branchenspezifischer' - also aus der Erbringung von Postdiensten resultierender - Umsatz, auch einer rechtlichen Beurteilung."36 Vor diesem Hintergrund ist für eine der Beschwerdeführerin vorschwebende ‚Korrektur' der (laufenden) Finanzierungsbeiträge nach Feststellung und Veröffentlichung iSd Paragraph 34, Absatz 8, KOG kein Platz; mit Systematik und Teleologie der Regelung über die Finanzierungsbeiträge in Paragraph 34, KOG, wonach ein wesentlicher Teil des laufenden Betriebs der Regulierungsbehörde von den Marktteilnehmern zu finanzieren ist, wäre es nicht vereinbar, nach der getroffenen Feststellung, die Basis für die von allen finanzierungspflichtigen Marktteilnehmern - in der Art einer Akontierung vergleiche VwGH vom 12. Mai 2014, 2012/03/0012) - zu leistenden Finanzierungsbeiträge ist, Änderungen des auf einen Teilnehmer entfallenden Teils zuzulassen. Vielmehr bleibt eine allfällige ‚Revidierung' von maßgeblichen Parametern und damit auch des branchenspezifischen Einzelumsatzes gegebenenfalls dem Verfahren nach Paragraph 34, Absatz 12, KOG vorbehalten. Entgegen der Auffassung der Beschwerde ist dieses Verfahren, das über entsprechenden Antrag mit Bescheid der belangten Behörde abzuschließen ist (Paragraph 34, Absatz 13, letzter Satz KOG), nicht etwa auf bloß ‚rechnerische Korrekturen' beschränkt, bedarf doch, wie gerade der vorliegende Fall zeigt, schon die Qualifizierung als ‚branchenspezifischer' - also aus der Erbringung von Postdiensten resultierender - Umsatz, auch einer rechtlichen Beurteilung." 3.6.3. Für den Beschwerdefall ist festzuhalten, dass der branchenspezifische (Plan-)Gesamtumsatz für das Jahr 2014 Ende Februar 2014

§ 34Abs.

8 KOG von der belangten Behörde mit einem Betrag von 2.109.295.

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