4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Schreiben vom 08.10.2017 erhob XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) "Beschwerde
1 Z. 1 lit. a ORF-G" gegen die vom Österreichischen Rundfunk (ORF) durchgeführte "Informationskampagne zur HD-Umstellung". Im Wesentlichen behauptete er eine Schädigung seiner Person dadurch, dass die Informationskampagne Einfluss auf die bevorstehende Entscheidung
Spruchpunkt 4.3.
Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ORF-G" gegen die vom Österreichischen Rundfunk (ORF) durchgeführte "Informationskampagne zur HD-Umstellung". Im Wesentlichen behauptete er eine Schädigung seiner Person dadurch, dass die Informationskampagne Einfluss auf die bevorstehende Entscheidung
Spruchpunkt 4.3.
Z 1 ORF-G wegen mangelnder Beschwerdelegitimation als unzulässig zurück. Begründend führte sie aus, dass der Beschwerdeführer seine Beschwerdelegitimation auf § 36 Abs. 1 Z 1 lit. a ORF-G stütze.
dieser Bestimmung sei für die Beschwerdelegitimation wesentlich, dass eine Person unmittelbar geschädigt zu sein behaupte, wobei eine "unmittelbare Schädigung" nach ständiger Spruchpraxis des Bundeskommunikationssenats (BKS) neben materieller auch eine immaterielle Schädigung umfasse, die zumindest im Bereich der Möglichkeit liegen müsse (BKS 18.10.2010, GZ. 611.929/0002-BKS/2010). Immaterielle Schäden begründeten nur dann eine Beschwerdelegitimation, wenn der Schaden aus der Rechtsordnung unmittelbar ableitbare rechtliche Interessen betreffe, denen der Gesetzgeber Rechtsschutz zuerkenne (BKS 18.07.2007, GZ. 611.929/0006-BKS/2007). Der Spruchpunkt 4.3.15. des Bescheides der belangten Behörde vom 20.11.2015, GZ. XXXX , sehe lediglich vor, dass bei Erfüllung der in dem Spruchpunkt genannten Voraussetzungen die Zulassungsinhaberin Österreichische Rundfunksender GmbH & Co KG den Einsatz ihres Zugangsberechtigungssystems um zwei Jahre verlängern könne; die Bestimmung räume Nutzern keine wie auch immer gearteten subjektiven Rechte ein. Insofern sei nicht erkennbar, dass sich aus der Bestimmung im genannten Bescheid eine rechtlich geschützte Position des Beschwerdeführers ergebe. Daher behaupte der Beschwerdeführer keine Schädigung im Sinne des § 36 Abs. 1 Z 1 lit. a ORF-G. Eine Beschwerdelegitimation
1 Z 1 lit. b und c ORF-G liege ebenfalls nicht vor und werde auch nicht vorgebracht. Ergänzend merkte die belangte Behörde an, dass sie den Sachverhalt hinsichtlich der vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Frage einer allfälligen Schleichwerbung von Amts wegen in Prüfung gezogen habe.2. Mit Bescheid vom 30.01.2018, römisch 40 , wies die KommAustria (im Folgenden: belangte Behörde) die o.a. Beschwerde
Paragraphen 35, 36, Abs. Ziffer eins, ORF-G wegen mangelnder Beschwerdelegitimation als unzulässig zurück. Begründend führte sie aus, dass der Beschwerdeführer seine Beschwerdelegitimation auf Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ORF-G stütze.
dieser Bestimmung sei für die Beschwerdelegitimation wesentlich, dass eine Person unmittelbar geschädigt zu sein behaupte, wobei eine "unmittelbare Schädigung" nach ständiger Spruchpraxis des Bundeskommunikationssenats (BKS) neben materieller auch eine immaterielle Schädigung umfasse, die zumindest im Bereich der Möglichkeit liegen müsse (BKS 18.10.2010, GZ. 611.929/0002-BKS/2010). Immaterielle Schäden begründeten nur dann eine Beschwerdelegitimation, wenn der Schaden aus der Rechtsordnung unmittelbar ableitbare rechtliche Interessen betreffe, denen der Gesetzgeber Rechtsschutz zuerkenne (BKS 18.07.2007, GZ. 611.929/0006-BKS/2007). Der Spruchpunkt 4.3.15. des Bescheides der belangten Behörde vom 20.11.2015, GZ. römisch 40 , sehe lediglich vor, dass bei Erfüllung der in dem Spruchpunkt genannten Voraussetzungen die Zulassungsinhaberin Österreichische Rundfunksender GmbH & Co KG den Einsatz ihres Zugangsberechtigungssystems um zwei Jahre verlängern könne; die Bestimmung räume Nutzern keine wie auch immer gearteten subjektiven Rechte ein. Insofern sei nicht erkennbar, dass sich aus der Bestimmung im genannten Bescheid eine rechtlich geschützte Position des Beschwerdeführers ergebe. Daher behaupte der Beschwerdeführer keine Schädigung im Sinne des Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ORF-G. Eine Beschwerdelegitimation
Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b und c ORF-G liege ebenfalls nicht vor und werde auch nicht vorgebracht. Ergänzend merkte die belangte Behörde an, dass sie den Sachverhalt hinsichtlich der vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Frage einer allfälligen Schleichwerbung von Amts wegen in Prüfung gezogen habe. 3. Mit Schriftsatz vom 12.02.2018, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 15.02.2018, erhob der Beschwerdeführer "[g]egen die von der Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) im Bescheid XXXX erlassenen Maßnahmen [...] Beschwerde
Art. [...] 130 Abs. 1 Z 2 B-VG". Der Beschwerdeführer moniert, die in dem genannten Bescheid erlassenen "Maßnahmen" seien rechtswidrig, da sie unzureichend seien. Es gehe nicht um rechtswidrig erlassene, sondern um rechtswidrig unterlassene Maßnahmen. Begründend wird auf das Wesentliche zusammengefasst ausgeführt, dass der Inhalt des angefochtenen Bescheids "über Anfangsverdachte unterschiedlicher Rechtsverstöße, welche den gesetzmäßigen Wirkungsbereich der KommAustria betreffen", informiere. Die belangte Behörde habe "auch in Bezug auf den Anfangsverdacht von Wirtschaftsdelikten (hier ,schwerer gewerbsmäßiger Betrug')" von Amts wegen zu prüfen. Die belangte Behörde sei dem Antrag, "die Verbreitung der aktuellen und betrügerischen ,Informationskampagne' zur Umstellung sofort zu stoppen" nicht gefolgt, obwohl eine Schadensbegrenzung zeitlich noch möglich gewesen sei. Auch sonst würdige der angefochtene Bescheid in keiner Weise die vorgetragenen Verdachtsmomente. Dem Antrag "den ORF an[zu]weisen, zur Beweissicherung alle Beiträge der bisherigen Informationskampagnen aus allen Bundesländern vollständig vorzulegen, auch Radiobeiträge" sei die belangte Behörde ebenfalls nicht gefolgt, womit sie es unterlasse, die ihr übertragene Befehls- und Zwangsgewalt zur Unterstützung der bevorstehenden Ermittlungsverfahren anzuwenden. Die belangte Behörde wende sich gegen das rechtsstaatliche Interesse an einer Aufklärung von Straftaten und behindere aktiv die Arbeit der Ermittlungsbehörden; sie mache sich selbst strafbar. Der Beschwerdeführer stellte den Antrag, das Bundesverwaltungsgericht möge die belangte Behörde anweisen, "eine Prüfung von Amts wegen durchzuführen bzgl. des wirtschaftsrechtlichen Anfangsverdachts schwerer gewerbsmäßiger Betrug gegen den ORF und seine Tochterunternehmen"; es möge die belangte Behörde "[...] ggf. auch zur Einleitung von Ermittlungsverfahren verpflichten". Weiters beantragte der Beschwerdeführer, das Bundesverwaltungsgericht möge die belangte Behörde anweisen, "die Beschwerdegebühr in Höhe von EUR 30,- an den Beschwerdeführer auf sein Konto [...] zurückzuerstatten. [...]".3. Mit Schriftsatz vom 12.02.2018, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 15.02.2018, erhob der Beschwerdeführer "[g]egen die von der Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) im Bescheid römisch 40 erlassenen Maßnahmen [...] Beschwerde
"Art". [...] 130 Absatz eins, Ziffer 2, B-VG". Der Beschwerdeführer moniert, die in dem genannten Bescheid erlassenen "Maßnahmen" seien rechtswidrig, da sie unzureichend seien. Es gehe nicht um rechtswidrig erlassene, sondern um rechtswidrig unterlassene Maßnahmen. Begründend wird auf das Wesentliche zusammengefasst ausgeführt, dass der Inhalt des angefochtenen Bescheids "über Anfangsverdachte unterschiedlicher Rechtsverstöße, welche den gesetzmäßigen Wirkungsbereich der KommAustria betreffen", informiere. Die belangte Behörde habe "auch in Bezug auf den Anfangsverdacht von Wirtschaftsdelikten (hier ,schwerer gewerbsmäßiger Betrug')" von Amts wegen zu prüfen. Die belangte Behörde sei dem Antrag, "die Verbreitung der aktuellen und betrügerischen ,Informationskampagne' zur Umstellung sofort zu stoppen" nicht gefolgt, obwohl eine Schadensbegrenzung zeitlich noch möglich gewesen sei. Auch sonst würdige der angefochtene Bescheid in keiner Weise die vorgetragenen Verdachtsmomente. Dem Antrag "den ORF an[zu]weisen, zur Beweissicherung alle Beiträge der bisherigen Informationskampagnen aus allen Bundesländern vollständig vorzulegen, auch Radiobeiträge" sei die belangte Behörde ebenfalls nicht gefolgt, womit sie es unterlasse, die ihr übertragene Befehls- und Zwangsgewalt zur Unterstützung der bevorstehenden Ermittlungsverfahren anzuwenden. Die belangte Behörde wende sich gegen das rechtsstaatliche Interesse an einer Aufklärung von Straftaten und behindere aktiv die Arbeit der Ermittlungsbehörden; sie mache sich selbst strafbar. Der Beschwerdeführer stellte den Antrag, das Bundesverwaltungsgericht möge die belangte Behörde anweisen, "eine Prüfung von Amts wegen durchzuführen bzgl. des wirtschaftsrechtlichen Anfangsverdachts schwerer gewerbsmäßiger Betrug gegen den ORF und seine Tochterunternehmen"; es möge die belangte Behörde "[...] ggf. auch zur Einleitung von Ermittlungsverfahren verpflichten". Weiters beantragte der Beschwerdeführer, das Bundesverwaltungsgericht möge die belangte Behörde anweisen, "die Beschwerdegebühr in Höhe von EUR 30,- an den Beschwerdeführer auf sein Konto [...] zurückzuerstatten. [...]". 4. Mit einem weiteren Schriftsatz vom selben Tag brachte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde eine Beschwerde
1 Z 1 B-VG gegen den Bescheid vom 30.01.2018, GZ. XXXX , ein. In der Begründung führt der Beschwerdeführer aus, die Zurückweisung in Bezug auf Teilaspekte der Beschwerde sei unzulässig. Weiters sei die konkrete Begründung des Bescheids unzureichend und daher rechtswidrig. Seine rechtlich geschützte Position ergebe sich aus dem Bescheid XXXX , zumal mit Einstellung der Simulcast-Phase bis spätestens 01.08.2019 (Spruchpunkt 4.1.6.) und einem weiterem zweijährigem Einsatz des Zugangsberechtigungssystems (Spruchpunkt 4.3.15.) die terrestrischen Fernsehprogramme des ORF ausschließlich im verschlüsselten HD-Angebot von simpliTV ausgestrahlt würden. Diese Signale würden jedoch nicht den Vorgaben des Versorgungsauftrags
1 ORF-G entsprechen. Nach Beendigung der Simulcast-Phase gehe es bei der Entscheidung in Spruchpunkt 4.3.
römisch 40 , ein. In der Begründung führt der Beschwerdeführer aus, die Zurückweisung in Bezug auf Teilaspekte der Beschwerde sei unzulässig. Weiters sei die konkrete Begründung des Bescheids unzureichend und daher rechtswidrig. Seine rechtlich geschützte Position ergebe sich aus dem Bescheid römisch 40 , zumal mit Einstellung der Simulcast-Phase bis spätestens 01.08.2019 (Spruchpunkt 4.1.6.) und einem weiterem zweijährigem Einsatz des Zugangsberechtigungssystems (Spruchpunkt 4.3.15.) die terrestrischen Fernsehprogramme des ORF ausschließlich im verschlüsselten HD-Angebot von simpliTV ausgestrahlt würden. Diese Signale würden jedoch nicht den Vorgaben des Versorgungsauftrags
Paragraph 3, Absatz eins, ORF-G entsprechen. Nach Beendigung der Simulcast-Phase gehe es bei der Entscheidung in Spruchpunkt 4.3.
1 Z 1 lit a ORF-G" gegen den Österreichischen Rundfunk (ORF) wegen der von diesem durchgeführten Informationskampagne betreffend Umstellung der terrestrischen Verbreitung der Programme des ORF von DVB-T auf DVB-T2 bzw. die nunmehrige HD-Verbreitung aller ORF-Programme bei der belangten Behörde ein. Er führte wörtlich aus:Der Beschwerdeführer brachte am 08.10.2017 eine "Beschwerde
Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ORF-G" gegen den Österreichischen Rundfunk (ORF) wegen der von diesem durchgeführten Informationskampagne betreffend Umstellung der terrestrischen Verbreitung der Programme des ORF von DVB-T auf DVB-T2 bzw. die nunmehrige HD-Verbreitung aller ORF-Programme bei der belangten Behörde ein. Er führte wörtlich aus: "Von den Beschwerdepunkten ist der Beschwerdeführer unmittelbar betroffen, weil diese Einfluss auf die bevorstehende Entscheidung gem. dem Spruch 4.3.15 des RTR Bescheids XXXX haben.""Von den Beschwerdepunkten ist der Beschwerdeführer unmittelbar betroffen, weil diese Einfluss auf die bevorstehende Entscheidung gem. dem Spruch 4.3.15 des RTR Bescheids römisch 40 haben." Spruchpunkt 4.3.15. des Bescheids der belangten Behörde vom 20.11.2015, GZ. XXXX , mit dem der Österreichischen Rundfunksender GmbH & Co KG die Zulassung zum Betrieb einer bundesweiten terrestrischen Multiplex-Plattform mit zwei Bedeckungen ("MUX A/B") erteilt wurde, lautet: "
Vm § 3 Abs. 1 Z 4 lit. g MUX-AG-V 2014 wird der Einsatz eines Zugangsberechtigungssystems auf der Multiplex-Plattform ,MUX A/B' bis 01.02.2019 befristet. Bei Überschreiten einer Nutzerzahl von 150.000 registrierten Haushalten kann über Antrag des Multiplex-Betreibers bei entsprechender, nachgewiesener Nachfrage der auf ,MUX A/B' verbreiteten Rundfunkveranstalter der Einsatz eines Zugangsberechtigungssystems um weitere zwei Jahre verlängert werden."Spruchpunkt 4.3.15. des Bescheids der belangten Behörde vom 20.11.2015, GZ. römisch 40 , mit dem der Österreichischen Rundfunksender GmbH & Co KG die Zulassung zum Betrieb einer bundesweiten terrestrischen Multiplex-Plattform mit zwei Bedeckungen ("MUX A/B") erteilt wurde, lautet: "
Paragraph 25, Absatz 2, Ziffer 10, AMD-G in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, Litera g, MUX-AG-V 2014 wird der Einsatz eines Zugangsberechtigungssystems auf der Multiplex-Plattform ,MUX A/B' bis 01.02.2019 befristet. Bei Überschreiten einer Nutzerzahl von 150.000 registrierten Haushalten kann über Antrag des Multiplex-Betreibers bei entsprechender, nachgewiesener Nachfrage der auf ,MUX A/B' verbreiteten Rundfunkveranstalter der Einsatz eines Zugangsberechtigungssystems um weitere zwei Jahre verlängert werden." Es kann nicht festgestellt werden, dass der Standort des Beschwerdeführers terrestrisch nicht im Sinne von § 3 Abs. 1 ORF-G mit den Programmen des ORF versorgt wird.Es kann nicht festgestellt werden, dass der Standort des Beschwerdeführers terrestrisch nicht im Sinne von Paragraph 3, Absatz eins, ORF-G mit den Programmen des ORF versorgt wird. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass seitens der belangten Behörde gegen den Beschwerdeführer ein Befehl erteilt oder Zwang ausgeübt und damit unmittelbar in seine subjektiven Rechte eingegriffen wurde. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, insbesondere aus dem angefochtenen Bescheid, in welchem auch der Spruchpunkt 4.3.15. des Bescheids der belangten Behörde vom 20.11.2015, GZ. XXXX wiedergegeben ist.4.3.15. des Bescheids der belangten Behörde vom 20.11.2015, GZ. römisch 40 wiedergegeben ist. Eine aktuell nicht gegebene terrestrische Versorgung des Standortes des Beschwerdeführers
1 ORF-G wurde von diesem nicht behauptet. Auch sonst wurde vom Beschwerdeführer eine unmittelbare Schädigung durch eine Verletzung von Bestimmungen des ORF-Gesetzes nicht substantiiert behauptet.Eine aktuell nicht gegebene terrestrische Versorgung des Standortes des Beschwerdeführers
Paragraph 3, Absatz eins, ORF-G wurde von diesem nicht behauptet. Auch sonst wurde vom Beschwerdeführer eine unmittelbare Schädigung durch eine Verletzung von Bestimmungen des ORF-Gesetzes nicht substantiiert behauptet. Die Feststellung zu den vom Beschwerdeführer vorgebrachten "Maßnahmen" beruht auf dessen Angaben in der bezughabenden Beschwerde, mit der nicht einem von Verwaltungsorganen erteilten Befehl oder ausgeübten Zwang, sondern dem Bescheid vom 30.01.2018, GZ. XXXX , entgegengetreten wurde. Der Beschwerdeführer hat in der Beschwerde selbst ausgeführt, er erhebe Beschwerde "[g]egen die von der Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) im Bescheid XXXX erlassenen Maßnahmen" bzw. gehe es "nicht um rechtswidrig erlassene, sondern um rechtswidrig unterlassene Maßnahmen".Die Feststellung zu den vom Beschwerdeführer vorgebrachten "Maßnahmen" beruht auf dessen Angaben in der bezughabenden Beschwerde, mit der nicht einem von Verwaltungsorganen erteilten Befehl oder ausgeübten Zwang, sondern dem Bescheid vom 30.01.2018, GZ. römisch 40 , entgegengetreten wurde. Der Beschwerdeführer hat in der Beschwerde selbst ausgeführt, er erhebe Beschwerde "[g]egen die von der Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) im Bescheid römisch 40 erlassenen Maßnahmen" bzw. gehe es "nicht um rechtswidrig erlassene, sondern um rechtswidrig unterlassene Maßnahmen". 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Zuständigkeit und Kognitionsbefugnis:
1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit (Z 1); gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit (Z 2); wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde (Z 3); gegen Weisungen
4 (Z 4).
, Absatz eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit (Ziffer eins,); gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit (Ziffer 2,); wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde (Ziffer 3,); gegen Weisungen
a, Absatz 4, (Ziffer 4,).
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist (im Wesentlichen gleichlautend Art. 135 Abs. 1 B-VG sowie § 2 VwGVG). Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 36 KOG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden in jenen Fällen, in denen die KommAustria belangte Behörde ist (§ 9 Abs. 2 VwGVG), durch Senat entscheidet.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist (im Wesentlichen gleichlautend Artikel 135, Absatz eins, B-VG sowie Paragraph 2, VwGVG). Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 36, KOG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden in jenen Fällen, in denen die KommAustria belangte Behörde ist (Paragraph 9, Absatz 2, VwGVG), durch Senat entscheidet. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
VG und des DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der BAO, des AgrVG und des DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Über Beschwerden
1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1 Z 2 B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen, so hat das Verwaltungsgericht
GVG die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben. Dauert die für rechtswidrig erklärte Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt noch an, so hat die belangte Behörde unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Zustand herzustellen.Ist im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen, so hat das Verwaltungsgericht
Paragraph 28, Absatz 6, VwGVG die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben. Dauert die für rechtswidrig erklärte Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt noch an, so hat die belangte Behörde unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Zustand herzustellen.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A) 3.
Art. [...] 130 Abs. 1 Z 2 B-VG" gegen von der KommAustria erlassene "Maßnahmen" - kein Eingriff in seine subjektiven Rechte durch einen von Verwaltungsorganen erteilten Befehl oder ausgeübten Zwang ins Treffen geführt und demzufolge auch keine (rechtswidrige) Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt behauptet wurde, war diese Beschwerde zurückzuweisen.Da vom Beschwerdeführer - entgegen der Bezeichnung des Rechtsmittels als "Beschwerde
"Art". [...] 130 Absatz eins, Ziffer 2, B-VG" gegen von der KommAustria erlassene "Maßnahmen" - kein Eingriff in seine subjektiven Rechte durch einen von Verwaltungsorganen erteilten Befehl oder ausgeübten Zwang ins Treffen geführt und demzufolge auch keine (rechtswidrige) Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt behauptet wurde, war diese Beschwerde zurückzuweisen. 3.2.2. Zu dem Antrag des Beschwerdeführers auf Ersatz der Eingabegebühr ("Beschwerdegebühr"): § 35 VwGVG lautet auszugsweise:Paragraph 35, VwGVG lautet auszugsweise: "Kosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt § 35.
Abs. 1 gelten:
Absatz eins, gelten:
GVG die belangte Behörde die obsiegende Partei und hätte allenfalls Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen.Im Übrigen ist im vorliegenden Verfahren
Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG die belangte Behörde die obsiegende Partei und hätte allenfalls Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen. 3.
3 der Richtlinie 98/27/EG über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen, ABl. Nr. L 166 vom 11.6.1998e. soweit eine Verletzung der in Litera d, genannten Bestimmungen in Fernsehprogrammen behauptet wird, auch einer der im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften von der Europäischen Kommission
Absatz 3, der Richtlinie 98/27/EG über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen, ABl. Nr. L 166 vom 11.6.1998 S. 51, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/123/EG, ABl. Nr. L 376 vom 27.12.2006 S. 36, veröffentlichten Stellen und Organisationen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, sofernS. 51, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/123/EG, Amtsblatt Nummer L 376 vom 27.12.2006 Seite 36, veröffentlichten Stellen und Organisationen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, sofern 1. die von dieser Einrichtung geschützten Interessen in diesem Mitgliedstaat beeinträchtigt werden und 2. der in der Veröffentlichung angegebene Zweck der Einrichtung die Antragstellung rechtfertigt. 3. von Amts wegen a. soweit der begründete Verdacht besteht, dass
5 Z 2 bereitgestellte Angebote oder
8 veranstaltete Programme nicht dem durch die §§ 4b bis 4f und die Angebotskonzepte (§ 5a), einschließlich allfälliger nach § 6b Abs. 2 erteilter Auflagen, gezogenen Rahmen entsprechen;a. soweit der begründete Verdacht besteht, dass
Paragraph 3, Absatz 5, Ziffer 2, bereitgestellte Angebote oder
Paragraph 3, Absatz 8, veranstaltete Programme nicht dem durch die Paragraphen 4 b bis 4 f und die Angebotskonzepte (Paragraph 5 a,), einschließlich allfälliger nach Paragraph 6 b, Absatz 2, erteilter Auflagen, gezogenen Rahmen entsprechen; b. auf Grundlage von Prüfungsberichten
6, soweit der begründete Verdacht einer Verletzung der Bestimmungen der §§ 8a, 31 Abs. 17a, 31c und 39 bis 39b besteht.b. auf Grundlage von Prüfungsberichten
Paragraph 40, Absatz 6,, soweit der begründete Verdacht einer Verletzung der Bestimmungen der Paragraphen 8 a, 31, Absatz 17 a, 31 c und 39 bis 39 b besteht.
Abs. 1 Z 1 lit. b ist durch eine Unterschriftenliste nachzuweisen, aus der die Identität der Personen, die die Beschwerde unterstützen, festgestellt werden kann.
Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, ist durch eine Unterschriftenliste nachzuweisen, aus der die Identität der Personen, die die Beschwerde unterstützen, festgestellt werden kann.
Austria und vor dem Bundesverwaltungsgericht, soweit es sich um ein Verfahren auf Grund der Bestimmungen des ORF-G handelt, jedenfalls Parteistellung zur Wahrung der Rechte des ORF zu.
Paragraph 39, Absatz 2, KOG kommt dem Generaldirektor des ORF oder einem von ihm bestellten Vertreter im Verfahren vor der KommAustria und vor dem Bundesverwaltungsgericht, soweit es sich um ein Verfahren auf Grund der Bestimmungen des ORF-G handelt, jedenfalls Parteistellung zur Wahrung der Rechte des ORF zu. 3.3.2. Zum Gegenstand des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht im Falle einer Bescheidbeschwerde gegen einen zurückweisenden Bescheid: Gegenstand des bekämpften Bescheides ist die Zurückweisung der Beschwerde des Beschwerdeführers vom 08.10.2017
1 Z 1 ORF-G: Wie der Verwaltungsgerichtshof mehrfach ausgesprochen hat, ist das Verwaltungsgericht in jenen Fällen, in denen die Behörde in erster Instanz einen Antrag zurückgewiesen hat, lediglich befugt, darüber zu entscheiden, ob die von der Behörde ausgesprochene Zurückweisung als rechtmäßig anzusehen ist. Dies allein bildet den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht (vgl. z.B. VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002, 0003; 26.02.2015, Ra 2014/22/0152 und 0153; 23.06.2015, Ra 2015/22/0040; 16.09.2015, Ra 2015/22/0082 bis 0084). Ohne Zweifel ist diese Aussage des Verwaltungsgerichtshofs zur Beschränkung des Gegenstandes eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens auch auf jene Fälle zu übertragen, in denen die Behörde in erster Instanz eine Beschwerde (in diesem Fall: gestützt auf Bestimmungen des ORF-G) zurückgewiesen hat.Gegenstand des bekämpften Bescheides ist die Zurückweisung der Beschwerde des Beschwerdeführers vom 08.10.2017
Paragraphen 35, 36, Absatz eins, Ziffer eins, ORF-G: Wie der Verwaltungsgerichtshof mehrfach ausgesprochen hat, ist das Verwaltungsgericht in jenen Fällen, in denen die Behörde in erster Instanz einen Antrag zurückgewiesen hat, lediglich befugt, darüber zu entscheiden, ob die von der Behörde ausgesprochene Zurückweisung als rechtmäßig anzusehen ist. Dies allein bildet den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht vergleiche z.B. VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002, 0003; 26.02.2015, Ra 2014/22/0152 und 0153; 23.06.2015, Ra 2015/22/0040; 16.09.2015, Ra 2015/22/0082 bis 0084). Ohne Zweifel ist diese Aussage des Verwaltungsgerichtshofs zur Beschränkung des Gegenstandes eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens auch auf jene Fälle zu übertragen, in denen die Behörde in erster Instanz eine Beschwerde (in diesem Fall: gestützt auf Bestimmungen des ORF-G) zurückgewiesen hat. Es ist daher allein entscheidungswesentlich, ob die Zurückweisung des Antrags durch die belangte Behörde zu Recht erfolgt ist. 3.3.3. Als Zulässigkeitsvoraussetzung einer Beschwerde
1 Z. 1 lit. a ORF-G ist die Behauptung einer Rechtsverletzung gefordert, die den Umständen nach zumindest im Bereich des Möglichen liegen und weiters den Beschwerdeführer unmittelbar schädigen muss (VwGH 21.12.2004, 2004/04/0208, mwH).3.3.3. Als Zulässigkeitsvoraussetzung einer Beschwerde
Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ORF-G ist die Behauptung einer Rechtsverletzung gefordert, die den Umständen nach zumindest im Bereich des Möglichen liegen und weiters den Beschwerdeführer unmittelbar schädigen muss (VwGH 21.12.2004, 2004/04/0208, mwH). Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid mit Hinweisen auf die Judikatur des Bundeskommunikationssenats ausgeführt, dass eine Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers
1 Z 1 lit a ORF-G nicht vorliege, weil Spruchpunkt 4.3.15. des Bescheids der belangten Behörde vom 20.11.2015, GZ. XXXX , Nutzern keine wie immer gearteten subjektiven Rechte einräume. Es sei insofern nicht erkennbar, dass sich aus der Bestimmung im genannten Bescheid eine rechtlich geschützte Position des Beschwerdeführers ergebe, weshalb eine Schädigung im Sinne des § 36 Abs. 1 Z 1 lit a ORF-G nicht vorliege.Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid mit Hinweisen auf die Judikatur des Bundeskommunikationssenats ausgeführt, dass eine Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers
Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ORF-G nicht vorliege, weil Spruchpunkt 4.3.
TV ausgestrahlt werden, ist zunächst festzuhalten, dass es sich bei der Simulcast-Phase im Sinne von Spruchpunkt 4.1.6. des Bescheids der belangten Behörde vom 20.11.2015 um die befristete parallele, zeitgleiche Ausstrahlung am selben Ort des Bundesgebietes von einzelnen Programmen in DVB-T und DVB-T2 über die Multiplex-Plattformen MUX A bis MUX F handelt (§ 2 Z 4 MUX-AG-V 2014). Die Programme ORFeins und ORF 2 sind entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers allerdings auch nach dem Ende der Simulcast-Phase über DVB-T2 - unverschlüsselt - empfangbar (vgl. auch die Auflage in Spruchpunkt 4.3.7.).Soweit der Beschwerdeführer in gegenständlicher Beschwerde vorbringt, mit Einstellung der Simulcast-Phase und einer Verlängerung des Einsatzes eines Zugangsberechtigungssystems um weitere zwei Jahre (Spruchpunkt 4.3.15.) würden die terrestrischen Fernsehprogramme des ORF - entgegen den Vorgaben des Versorgungsauftrags
Paragraph 3, Absatz eins, ORF-G - ausschließlich im verschlüsselten HD-Angebot von simpliTV ausgestrahlt werden, ist zunächst festzuhalten, dass es sich bei der Simulcast-Phase im Sinne von Spruchpunkt 4.1.6. des Bescheids der belangten Behörde vom 20.11.2015 um die befristete parallele, zeitgleiche Ausstrahlung am selben Ort des Bundesgebietes von einzelnen Programmen in DVB-T und DVB-T2 über die Multiplex-Plattformen MUX A bis MUX F handelt (Paragraph 2, Ziffer 4, MUX-AG-V 2014). Die Programme ORFeins und ORF 2 sind entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers allerdings auch nach dem Ende der Simulcast-Phase über DVB-T2 - unverschlüsselt - empfangbar vergleiche auch die Auflage in Spruchpunkt 4.3.7.). Da der Beschwerdeführer nicht vorgebracht hat, Programme des Österreichischen Rundfunks nicht in dem in § 3 ORF-G geregelten Umfang empfangen zu können, ist auf die ins Treffen geführte Verletzung des Versorgungsauftrags durch den Einsatz eines Zugangsberechtigungssystems nicht weiter einzugehen. Der Beschwerdeführer hat im Ergebnis auch in diesem Zusammenhang nicht behauptet, durch eine Rechtsverletzung unmittelbar geschädigt zu sein.Da der Beschwerdeführer nicht vorgebracht hat, Programme des Österreichischen Rundfunks nicht in dem in Paragraph 3, ORF-G geregelten Umfang empfangen zu können, ist auf die ins Treffen geführte Verletzung des Versorgungsauftrags durch den Einsatz eines Zugangsberechtigungssystems nicht weiter einzugehen. Der Beschwerdeführer hat im Ergebnis auch in diesem Zusammenhang nicht behauptet, durch eine Rechtsverletzung unmittelbar geschädigt zu sein. Zu dem Beschwerdevorbringen, die Zurückweisung in Bezug auf Teilaspekte der Beschwerde sei generell unzulässig, ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass mit dem angefochtenen Bescheid das verfahrenseinleitende Anbringen des Beschwerdeführers zur Gänze als unzulässig zurückgewiesen wurde. Die Prüfung des Sachverhaltes hinsichtlich einer allfälligen Schleichwerbung wurde von der KommAustria von Amts wegen und nicht aufgrund einer Beschwerde
1 Z 1 lit. a ORF-G eingeleitet. Dies geht auch aus dem angefochtenen Bescheid hervor.Zu dem Beschwerdevorbringen, die Zurückweisung in Bezug auf Teilaspekte der Beschwerde sei generell unzulässig, ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass mit dem angefochtenen Bescheid das verfahrenseinleitende Anbringen des Beschwerdeführers zur Gänze als unzulässig zurückgewiesen wurde. Die Prüfung des Sachverhaltes hinsichtlich einer allfälligen Schleichwerbung wurde von der KommAustria von Amts wegen und nicht aufgrund einer Beschwerde
Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ORF-G eingeleitet. Dies geht auch aus dem angefochtenen Bescheid hervor. Für eine Schädigung im Sinne des § 36 Abs. 1 Z 1 lit. a ORF-G des Beschwerdeführers sind daher keinerlei Anhaltspunkte hervorgekommen. Weil darüber hinaus auch keine Beschwerdelegitimation
1 Z 1 lit. b und c ORF-G gegeben ist (und vom Beschwerdeführer auch nicht vorgebracht wurde), liegt im gegenständlichen Verfahren keine Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers vor und war die Zurückweisung der verfahrenseinleitenden Beschwerde des Beschwerdeführers vom 08.10.2017 durch die belangte Behörde im Recht begründet.Für eine Schädigung im Sinne des Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ORF-G des Beschwerdeführers sind daher keinerlei Anhaltspunkte hervorgekommen. Weil darüber hinaus auch keine Beschwerdelegitimation
Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b und c ORF-G gegeben ist (und vom Beschwerdeführer auch nicht vorgebracht wurde), liegt im gegenständlichen Verfahren keine Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers vor und war die Zurückweisung der verfahrenseinleitenden Beschwerde des Beschwerdeführers vom 08.10.2017 durch die belangte Behörde im Recht begründet. 3.4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.5. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte aus folgenden Erwägungen abgesehen werden: Eine mündliche Verhandlung kann
Vm Abs. 4 VwGVG entfallen, wenn die Akten erkennen lassen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.3.5. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte aus folgenden Erwägungen abgesehen werden: Eine mündliche Verhandlung kann
Paragraph 24, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 4, VwGVG entfallen, wenn die Akten erkennen lassen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im vorliegenden Fall waren ausschließlich Rechtsfragen zu beantworten, die auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen (vgl. dazu mwN Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG unzulässig, da der gegenständliche Fall nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhing, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Gesetzeslage erschien im entscheidungswesentlichen Zusammenhang insgesamt klar und eindeutig, und die vorliegende Entscheidung folgte der oben zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung (zur Unzulässigkeit einer Revision aus diesem Grunde vgl. VwGH 27.08.2014, Ra 2014/05/0007 mwN).Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG unzulässig, da der gegenständliche Fall nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhing, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Gesetzeslage erschien im entscheidungswesentlichen Zusammenhang insgesamt klar und eindeutig, und die vorliegende Entscheidung folgte der oben zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung (zur Unzulässigkeit einer Revision aus diesem Grunde vergleiche VwGH 27.08.2014, Ra 2014/05/0007 mwN). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W157.2186115.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.