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{'item': 'W161 2191439-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum25.04.2018 GeschäftszahlW161 2191439-1 SpruchW161 2191439-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Monika LASSMAN

Artikel 18der Verordnung (EG) Nr.

1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet,

Artikel 18der Verordnung (EG) Nr.

1560 aus 2003, eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.

(2)Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen. Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet,

Artikel 18der Verordnung (EG) Nr.

1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen.Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet,

Artikel 18der Verordnung (EG) Nr.

1560 aus 2003, eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen. KAPITEL VIKAPITEL römisch sechs AUFNAHME- UND WIEDERAUFNAHMEVERFAHREN Art. 20Artikel 20 Einleitung des Verfahrens

(1)Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird.
(2)Ein Antrag auf internationalen Schutz gilt als gestellt, wenn den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats ein vom Antragsteller eingereichtes Formblatt oder ein behördliches Protokoll zugegangen ist. Bei einem nicht in schriftlicher Form gestellten Antrag sollte die Frist zwischen der Abgabe der Willenserklärung und der Erstellung eines Protokolls so kurz wie möglich sein.
(3)Für die Zwecke dieser Verordnung ist die Situation eines mit dem Antragsteller einreisenden Minderjährigen, der der Definition des Familienangehörigen entspricht, untrennbar mit der Situation seines Familienangehörigen verbunden und fällt in die Zuständigkeit des Mitgliedstaats, der für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz dieses Familienangehörigen zuständig ist, auch wenn der Minderjährige selbst kein Antragsteller ist, sofern dies dem Wohl des Minderjährigen dient. Ebenso wird bei Kindern verfahren, die nach der Ankunft des Antragstellers im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten geboren werden, ohne dass ein neues Zuständigkeitsverfahren für diese eingeleitet werden muss.
(4)Stellt ein Antragsteller bei den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats einen Antrag auf internationalen Schutz, während er sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, obliegt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich der Antragsteller aufhält. Dieser Mitgliedstaat wird unverzüglich von dem mit dem Antrag befassten Mitgliedstaat unterrichtet und gilt dann für die Zwecke dieser Verordnung als der Mitgliedstaat, bei dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde. Der Antragsteller wird schriftlich von dieser Änderung des die Zuständigkeit prüfenden Mitgliedstaats und dem Zeitpunkt, zu dem sie erfolgt ist, unterrichtet.
(5)Der Mitgliedstaat, bei dem der erste Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, ist gehalten, einen Antragsteller, der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält oder dort einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, nachdem er seinen ersten Antrag noch während des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zurückgezogen hat, nach den Bestimmungen der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen, um das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zum Abschluss zu bringen. Diese Pflicht erlischt, wenn der Mitgliedstaat, der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats abschließen soll, nachweisen kann, dass der Antragsteller zwischenzeitlich das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen oder in einem anderen Mitgliedstaat einen Aufenthaltstitel erhalten hat. Ein nach einem solchen Abwesenheitszeitraum gestellter Antrag im Sinne von Unterabsatz 2 gilt als neuer Antrag, der ein neues Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats auslöst. Artikel 22 Abs. 7Artikel 22 Absatz 7 Antwort auf ein Aufnahmegesuch ...
(7)Wird innerhalb der Frist von zwei Monaten gemäß Absatz 1 bzw. der Frist von einem Monat gemäß Absatz 6 keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen, dass dem Aufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen." II.
  1. Im vorliegenden Fall ergibt sich aus einem Aktenvermerk vom 15.12.2017, dass der Beschwerdeführer an diesem Tag in XXXX, XXXX, aufgegriffen wurde und sich offenbar mit einem anhängigen Reisepass samt darin enthaltenem abgelaufenen italienischen Visum C ausgewiesen hat. In der Folge wurde nach Rücksprache angeordnet, dass das abgelaufene Visum C nicht zu annullieren sei.römisch zwei.
  2. Im vorliegenden Fall ergibt sich aus einem Aktenvermerk vom 15.12.2017, dass der Beschwerdeführer an diesem Tag in römisch 40 , römisch 40 , aufgegriffen wurde und sich offenbar mit einem anhängigen Reisepass samt darin enthaltenem abgelaufenen italienischen Visum C ausgewiesen hat. In der Folge wurde nach Rücksprache angeordnet, dass das abgelaufene Visum C nicht zu annullieren sei. Der Beschwerdeführer stellte in der Folge einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde er noch am selben Tag vor der Landespolizeidirektion Steiermark, Stadtpolizeikommando Graz erstbefragt. Bei der Erstbefragung wurde der gesamte Punkt 9.
  3. - konkrete Reiseroute von der Heimat bis Österreich in chronologischer Abfolge - nicht ausgefüllt. Aus der Erstbefragung ergibt sich lediglich, dass der Beschwerdeführer am 17.11.2017 seinen Herkunftsstaat verlassen habe. Weiters hat er angegeben, er habe bei der italienischen Botschaft in Armenien ein Touristenvisum C Schengen-Visum beantragt, sein Reiseziel sei Österreich gewesen. Die im Aufnahmeersuchen an Italien genannten Angaben des Beschwerdeführers und die Feststellungen zu seiner legalen Ankunft in Österreich finden im Akteninhalt keine Deckung. Aus den Einvernahme-Protokollen ergibt sich weder , dass der Beschwerdeführer angegeben hätte, am 17.11.2017 am Flughafen XXXX mit dem Flugzeug angekommen zu sein, noch, dass er je gefragt worden wäre, wann, wo und auf welche Weise er nach Österreich gekommen wäre.Die im Aufnahmeersuchen an Italien genannten Angaben des Beschwerdeführers und die Feststellungen zu seiner legalen Ankunft in Österreich finden im Akteninhalt keine Deckung. Aus den Einvernahme-Protokollen ergibt sich weder , dass der Beschwerdeführer angegeben hätte, am 17.11.2017 am Flughafen römisch 40 mit dem Flugzeug angekommen zu sein, noch, dass er je gefragt worden wäre, wann, wo und auf welche Weise er nach Österreich gekommen wäre. Legt man die Anfrage Österreichs an die italienischen Dublin-Behörden zugrunde, wonach der Beschwerdeführer im Besitz eines gültigen italienischen Visums am 17.11.2017 auf dem Flughafen XXXX gelandet wäre und am 15.12.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hätte, ergäbe sich eine Zuständigkeit zur Durchführung seines Verfahrens nach Artikel 12 Absatz 4 Dublin-III-Verordnung. Nach dieser Bestimmung wurde zunächst auch zutreffend in Italien angefragt.Legt man die Anfrage Österreichs an die italienischen Dublin-Behörden zugrunde, wonach der Beschwerdeführer im Besitz eines gültigen italienischen Visums am 17.11.2017 auf dem Flughafen römisch 40 gelandet wäre und am 15.12.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hätte, ergäbe sich eine Zuständigkeit zur Durchführung seines Verfahrens nach Artikel 12 Absatz 4 Dublin-III-Verordnung. Nach dieser Bestimmung wurde zunächst auch zutreffend in Italien angefragt. Das Schreiben an die italienischen Behörden, wonach Verfristung eingetreten und die Zuständigkeit zur Durchführung des inhaltlichen Verfahrens auf Italien übergegangen sei, verweist plötzlich auf Artikel 13 Absatz 1 Dublin-III-Verordnung zur inhaltlichen Prüfung und auf Artikel 22 Absatz 7 Dublin-III-Verordnung im Hinblick auf die Verfristung. Auch wenn Italien auf dieses Schreiben nicht geantwortet hat, liegt hier bereits ein Fehler im Konsultationsverfahren vor. Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhalts nach Artikel 13 Absatz 1 Dublin-III-Verordnung können dem Akt nicht entnommen werden. Der Beschwerdeführer hat angegeben, noch nie in Italien gewesen zu sein, es gibt keinen EURODAC-Treffer und ist das BFA offenbar selbst davon ausgegangen, dass er per Flugzeug auf direktem Weg in Österreich eingereist ist. Hinweise, wann und wo der Beschwerdeführer tatsächlich in das Gebiet der Europäischen Union bzw. nach Österreich gekommen ist, fehlen wie bereits dargelegt. Im Bescheid wird nur mehr ausgeführt, der Beschwerdeführer sei spätestens am 15.12.2017 (illegal) in das Bundesgebiet eingereist. Im Spruch des Bescheides wird Artikel 13 Absatz 1 Dublin III-Verordnung herangezogen. Ein Hinweis, dass Verfristung vorliege, ergibt sich aus dem Spruch des angefochtenen Bescheides nicht. Wohl aber die Feststellung in der Begründung des angefochtenen Bescheides, es werde festgestellt, dass Italien auf Grund Zustimmung durch Zeitablauf gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nummer 604/2013 des Rates für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist.Im Spruch des Bescheides wird Artikel 13 Absatz 1 Dublin III-Verordnung herangezogen. Ein Hinweis, dass Verfristung vorliege, ergibt sich aus dem Spruch des angefochtenen Bescheides nicht. Wohl aber die Feststellung in der Begründung des angefochtenen Bescheides, es werde festgestellt, dass Italien auf Grund Zustimmung durch Zeitablauf gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nummer 604 aus 2013, des Rates für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Auch im Verfahrensgang findet sich der Satz: "Italien hat nicht binnen der vorgegebenen Frist geantwortet und es besteht daher eine Verfristung (Zustimmung durch Zeitablauf) gemäß Artikel 13
(1)der Verordnung (EG) Nummer 604/2013 des Rates mit Wirkung vom 20.02.2018."Auch im Verfahrensgang findet sich der Satz: "Italien hat nicht binnen der vorgegebenen Frist geantwortet und es besteht daher eine Verfristung (Zustimmung durch Zeitablauf) gemäß Artikel 13
(1)der Verordnung (EG) Nummer 604 aus 2013, des Rates mit Wirkung vom 20.02.2018." Es besteht sohin ein Widerspruch zwischen dem Spruch des Bescheides und seiner Begründung. Im Spruch wird die inhaltliche Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asylverfahrens nach Artikel 13 Absatz 1 Dublin III-Verordnung festgestellt, in der Begründung mehrmals darauf verwiesen, dass Verfristung gemäß Artikel 13 Absatz 1 Dublin-III-Verordnung eingetreten sei. Die Verfristung nach der Dublin-Verordnung ist allerdings in Artikel 25 Absatz 2 und in Artikel 22 Absatz 7 geregelt. Im vorliegenden Akt war sich die belangte Behörde offenbar selbst nicht im Klaren darüber, welcher Dublin-Sachverhalt tatsächlich vorliegt und welche Bestimmungen aus der Dublin-Verordnung in der Folge zur Anwendung zu gelangen haben. Zusammenfassend liegen eine Anfrage an die italienischen Behörden nach Artikel 12 Absatz 4 Dublin-III-Verordnung, ein Hinweis auf eingetretene Verfristung, wo inhaltlich auf Artikel 13 Absatz 1 Dublin-Verordnung und in Bezug auf die Verfristung auf Artikel 22 Absatz 7 Dublin-III-Verordnung hingewiesen wird und ein Bescheid, der im Spruch für die Durchführung des inhaltlichen Verfahrens Artikel 13 Absatz 1 Dublin III-Verordnung heranzieht, ohne im Spruch eine Verfristung anzuführen und welcher in der Begründung mehrmals auf Artikel 13 Absatz 1 Dublin III-Verordnung als Bestimmung zur Verfristung verweist, vor. Darüber hinaus fehlen im Akt nicht nur Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Einreise in Österreich und zu seiner Reiseroute, sondern auch Feststellungen, auf welche Art und Weise er wann tatsächlich in das österreichische Bundesgebiet eingereist ist und ob er sich vor seiner Antragstellung je in Italien aufgehalten hat. Sollte nämlich tatsächlich die Bestimmung des Artikel 13 Absatz 1 Dublin III-Verordnung zur tatsächlich zur Anwendung zu gelangen haben, so wäre nach dieser Bestimmung jedenfalls festzustellen, dass der Antragsteller die Land-, See- oder Luftgrenze von Italien illegal überschritten hat und wäre dafür auch anzugeben, auf Grund welcher Beweismittel oder Indizien dies angenommen wird. Dem angefochtenen Bescheid fehlen auch tatsächliche Feststellungen zu der vom Beschwerdeführer angeführten Ehefrau, darüber, ob mit dieser tatsächlich eine in Österreich gültige Ehe vorliegt und eine entsprechende Prüfung nach Artikel 8 Absatz 1 EMRK. Im fortgesetzten Verfahren wird es daher auch ratsam sein, die vom Beschwerdeführer für seine Ehe vorgelegten Unterlagen auf Echtheit und Richtigkeit zu überprüfen und die angegebene Ehefrau als Zeugin im Verfahren zu befragen. Zum Beschwerdeeinwand, der Beschwerdeführer sei ebenfalls krank, ist anzuführen, dass es diesem seit seiner Einreise in Österreich frei steht, hier einen Arzt aufzusuchen und in der Folge entsprechende ärztliche Unterlagen vorzulegen. Der Beschwerdeführer hat solange sein Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist, nicht nur Anspruch auf Grundversorgung, sondern auch auf ärztliche Versorgung in Österreich. Es wird daher am Beschwerdeführer liegen, sollte er tatsächlich an Erkrankungen leiden, diesbezügliche ärztliche Unterlagen vorzulegen. Erst dann kann die Behörde entscheiden, ob diese ausreichend sind oder darüber hinaus noch ein Sachverständigen-Gutachten einzuholen ist. Im vorliegenden Fall kann zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichts aufgrund der mangelnden Sachverhaltserhebungen durch die erstinstanzliche Behörde nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, ob bei dem Beschwerdeführer eine reale Gefährdung ihrer insbesondere durch Art. 3 und 8 EMRK gewährleisteten Rechte im Falle seiner Überstellung nach Italien beziehungsweise ob die Voraussetzungen für einen Selbsteintritt Österreichs nach Art. 17 Dublin III-VO vorliegen. Im übrigen liegt aus den oben dargelegten Gründen ein fehlerhaftes Konsultationsverfahren vor.Im vorliegenden Fall kann zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichts aufgrund der mangelnden Sachverhaltserhebungen durch die erstinstanzliche Behörde nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, ob bei dem Beschwerdeführer eine reale Gefährdung ihrer insbesondere durch Artikel 3 und 8 EMRK gewährleisteten Rechte im Falle seiner Überstellung nach Italien beziehungsweise ob die Voraussetzungen für einen Selbsteintritt Österreichs nach Artikel 17, Dublin III-VO vorliegen. Im übrigen liegt aus den oben dargelegten Gründen ein fehlerhaftes Konsultationsverfahren vor. Wie dargelegt wurde im gegenständlichen Fall der entscheidungsrelevante Sachverhalt trotz bestehender Möglichkeit nicht ausreichend ermittelt, weshalb zwingend nach § 21 Abs. 3, 2. Satz BFA-VG vorzugehen war.Wie dargelegt wurde im gegenständlichen Fall der entscheidungsrelevante Sachverhalt trotz bestehender Möglichkeit nicht ausreichend ermittelt, weshalb zwingend nach Paragraph 21, Absatz 3, 2, Satz BFA-VG vorzugehen war. II.3. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 6a und 7 BFA-VG unterbleiben.römisch zwei.3. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 6 a und 7 BFA-VG unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W161.2191439.1.01

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