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{'item': 'W195 2190241-1'}

Obsah (17)§ 17§ 28Art. 133§ 33Art. 129Art. 130Art. 81aArtikel 81Art. 131§ 6§ 58§ 24§ 30§ 34§§ 32§ 1§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum25.04.2018 GeschäftszahlW195 2190241-1 SpruchW195 2190241-1/4E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael SACHS als Ein

§ 17AVG in einem Auswahlverfahren der Monopolverwaltung Gmb

H beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael SACHS als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , vertreten durch die römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , gegen die Verweigerung der Akteneinsicht

Paragraph 17, AVG in einem Auswahlverfahren der Monopolverwaltung GmbH beschlossen: A) Die Beschwerde wird

§ 28Abs. 1 Vw

GVG zurückgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG zurückgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Schreiben vom XXXX bewarb sich der Beschwerdeführer um den Betrieb des Tabakfachgeschäfts am Standort XXXX , am XXXX . Die Monopolverwaltung GmbH teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom
  2. Mit Schreiben vom römisch 40 bewarb sich der Beschwerdeführer um den Betrieb des Tabakfachgeschäfts am Standort römisch 40 , am römisch 40 . Die Monopolverwaltung GmbH teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom XXXX mit, dass die Besetzungskommission sein Ansuchen abgelehnt habe, er jedoch binnen zwei Wochen nach Erhalt dieser Verständigung einen Antrag auf endgültige Entscheidung der Monopolverwaltung GmbH iSd § 33 Tabakmonopolgesetz (TabMG) stellen könne.römisch 40 mit, dass die Besetzungskommission sein Ansuchen abgelehnt habe, er jedoch binnen zwei Wochen nach Erhalt dieser Verständigung einen Antrag auf endgültige Entscheidung der Monopolverwaltung GmbH iSd Paragraph 33, Tabakmonopolgesetz (TabMG) stellen könne.
  3. Am XXXX stellte die XXXX als rechtsfreundlicher Vertreter des Beschwerdeführers einen Antrag

§ 33Abs. 1 Tab

MG und beantragte gleichzeitig Akteneinsicht in den Akt der Besetzungskommission bzw. Monopolverwaltung GmbH.2. Am römisch 40 stellte die römisch 40 als rechtsfreundlicher Vertreter des Beschwerdeführers einen Antrag

Paragraph 33, Absatz eins, TabMG und beantragte gleichzeitig Akteneinsicht in den Akt der Besetzungskommission bzw. Monopolverwaltung GmbH.

  1. Mit Schreiben vom XXXX teilte die Monopolverwaltung GmbH dem Beschwerdeführer mit, dass aufgrund seines Antrags das gesetzlich vorgesehene Gutachten der Besetzungsoberkommission eingeholt und der Beschwerdeführer über die Entscheidung informiert werde. Gleichzeitig teilte die Monopolverwaltung GmbH jedoch ebenfalls mit, dass der vom Beschwerdeführer beantragten Akteneinsicht mangels Anwendbarkeit des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) auf das Verfahren vor der Monopolverwaltung GmbH nicht stattgegeben werden könne.
  2. Mit Schreiben vom römisch 40 teilte die Monopolverwaltung GmbH dem Beschwerdeführer mit, dass aufgrund seines Antrags das gesetzlich vorgesehene Gutachten der Besetzungsoberkommission eingeholt und der Beschwerdeführer über die Entscheidung informiert werde. Gleichzeitig teilte die Monopolverwaltung GmbH jedoch ebenfalls mit, dass der vom Beschwerdeführer beantragten Akteneinsicht mangels Anwendbarkeit des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) auf das Verfahren vor der Monopolverwaltung GmbH nicht stattgegeben werden könne.
  3. Gegen das Schreiben der Monopolverwaltung GmbH vom XXXX , dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zugestellt am XXXX , erhob der Beschwerdeführer die verfahrensgegenständliche Beschwerde und brachte unter anderem vor, dass, auch wenn das (weitere) Rechtsverhältnis zwischen der Monopolverwaltung GmbH und dem von ihr bestellten Tabaktrafikanten privatrechtlichen Regelungen unterliege, das Auswahlverfahren sowie die endgültige Bestellung eines Bewerbers hoheitliches Handeln darstelle. Die Verweigerung der Akteneinsicht wäre daher im Rahmen einer Verfahrensanordnung zu verfügen gewesen.
  4. Gegen das Schreiben der Monopolverwaltung GmbH vom römisch 40 , dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zugestellt am römisch 40 , erhob der Beschwerdeführer die verfahrensgegenständliche Beschwerde und brachte unter anderem vor, dass, auch wenn das (weitere) Rechtsverhältnis zwischen der Monopolverwaltung GmbH und dem von ihr bestellten Tabaktrafikanten privatrechtlichen Regelungen unterliege, das Auswahlverfahren sowie die endgültige Bestellung eines Bewerbers hoheitliches Handeln darstelle. Die Verweigerung der Akteneinsicht wäre daher im Rahmen einer Verfahrensanordnung zu verfügen gewesen.
  5. Mit Schriftsatz vom XXXX legte die Monopolverwaltung GmbH die verfahrensgegenständliche Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung bzw. weiteren Veranlassung vor. In ihrer Stellungnahme verwies sie darauf, dass der Verfassungsgerichtshof erst kürzlich ausgesprochen habe, dass, selbst wenn die Ausübung der Monopolverwaltung in einzelnen Bereichen behördlichem Handeln nahestehe, der Gesetzgeber, unter Berücksichtigung allfälliger Einschränkungen bei den Rechten und Pflichten der Vertragspartner sowie der Vertragsfreiheit an sich, letztlich die Ausübung der Monopolverwaltung iSd TabMG 1996 insgesamt als privatrechtlich konstruiert habe.
  6. Mit Schriftsatz vom römisch 40 legte die Monopolverwaltung GmbH die verfahrensgegenständliche Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung bzw. weiteren Veranlassung vor. In ihrer Stellungnahme verwies sie darauf, dass der Verfassungsgerichtshof erst kürzlich ausgesprochen habe, dass, selbst wenn die Ausübung der Monopolverwaltung in einzelnen Bereichen behördlichem Handeln nahestehe, der Gesetzgeber, unter Berücksichtigung allfälliger Einschränkungen bei den Rechten und Pflichten der Vertragspartner sowie der Vertragsfreiheit an sich, letztlich die Ausübung der Monopolverwaltung iSd TabMG 1996 insgesamt als privatrechtlich konstruiert habe.
  7. Mit Schriftsatz vom XXXX übermittelte die Monopolverwaltung GmbH nach Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichtes noch das an den Beschwerdeführer ergangene Schreiben vom XXXX .
  8. Mit Schriftsatz vom römisch 40 übermittelte die Monopolverwaltung GmbH nach Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichtes noch das an den Beschwerdeführer ergangene Schreiben vom römisch 40 . II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Art. 129Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl.

Nr. 1/1930, besteht für jedes Land ein Verwaltungsgericht des Landes. Für den Bund bestehen ein als Bundesverwaltungsgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes und ein als Bundesfinanzgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen.

Artikel 129, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr.

1 aus 1930,, besteht für jedes Land ein Verwaltungsgericht des Landes. Für den Bund bestehen ein als Bundesverwaltungsgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes und ein als Bundesfinanzgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen.

Art. 130Abs.

1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit (Z 1); gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit (Z 2); wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde (Z 3); gegen Weisungen

Art. 81aAbs.

2 B-VG (Z 4).

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit (Ziffer eins,); gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit (Ziffer 2,); wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde (Ziffer 3,); gegen Weisungen

Artikel 81

a, Absatz 2, B-VG (Ziffer 4,).

Art. 131Abs.

2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes, soweit sich aus Abs. 3 nicht anderes ergibt, über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Artikel 131

, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes, soweit sich aus Absatz 3, nicht anderes ergibt, über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Im Falle der Zurückweisung hat die Entscheidung iSd § 31 Abs. 1 VwGVG mittels Beschluss zu ergehen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Im Falle der Zurückweisung hat die Entscheidung iSd Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG mittels Beschluss zu ergehen.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die mündliche Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist. Darüber hinaus kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags aber auch von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die mündliche Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist. Darüber hinaus kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags aber auch von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Zu A) Zurückweisung der Beschwerde

  1. Feststellungen: Festgestellt wird, dass es sich im vorliegenden Fall um die Bewerbung für ein Tabakfachgeschäft handelt, welches von der Monopolverwaltung GmbH vergeben wird. Das negative Ergebnis dieses Verfahrens veranlasste den Beschwerdeführer um Akteneinsicht in den interen Akt der Monopolverwaltung GmbH zu ersuchen und sich diesbezüglich auf § 17 AVG zu berufen. Mit Schreiben vom XXXX teilte die Monopolverwaltung GmbH mit, dass es sich bei der gegenständlichen Vergabe nicht um ein Verfahren handle, bei dem das AVG anzuwenden sei.Festgestellt wird, dass es sich im vorliegenden Fall um die Bewerbung für ein Tabakfachgeschäft handelt, welches von der Monopolverwaltung GmbH vergeben wird. Das negative Ergebnis dieses Verfahrens veranlasste den Beschwerdeführer um Akteneinsicht in den interen Akt der Monopolverwaltung GmbH zu ersuchen und sich diesbezüglich auf Paragraph 17, AVG zu berufen. Mit Schreiben vom römisch 40 teilte die Monopolverwaltung GmbH mit, dass es sich bei der gegenständlichen Vergabe nicht um ein Verfahren handle, bei dem das AVG anzuwenden sei.
  2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus der vorgelegten Beschwerde sowie dem von der Monopolverwaltung GmbH vorgelegten Akten. Der Sachverhalt ist unstrittig und im für eine Beurteilung erforderlichen Ausmaß dargetan. Ein Zweifel an der Echtheit der Schriftstücke wurde nicht geäußert und konnte deshalb von weiteren Erhebungen abgesehen werden.
  3. Rechtliche Beurteilung:

§ 30Abs. 1 Tab

MG 1996 ist für die Auswahl unter mehreren genannten Personen das Maß der Bedürftigkeit entscheidend. Dabei sind die besonderen Verhältnisse des einzelnen Falles, insbesondere die Höhe der Einkommen der Bewerber und des weiteren ihre Familienverhältnisse, Unterhalts- und Sorgepflichten, die Art ihrer Behinderung und ihre Chancen zur Einkommenserzielung am freien Arbeitsmarkt zu berücksichtigen.

Paragraph 30, Absatz eins, TabMG 1996 ist für die Auswahl unter mehreren genannten Personen das Maß der Bedürftigkeit entscheidend. Dabei sind die besonderen Verhältnisse des einzelnen Falles, insbesondere die Höhe der Einkommen der Bewerber und des weiteren ihre Familienverhältnisse, Unterhalts- und Sorgepflichten, die Art ihrer Behinderung und ihre Chancen zur Einkommenserzielung am freien Arbeitsmarkt zu berücksichtigen. § 32 TabMG lautet:Paragraph 32, TabMG lautet: "§ 32 Besetzung von Tabaktrafiken

(1)Soweit in den Abs. 2 bis 4 sowie im § 33 Abs. 1 und 4 nicht anderes festgelegt ist, bestimmt die Besetzungskommission (§ 20), wer als Tabaktrafikant zu bestellen ist.
(1)Soweit in den Absatz 2 bis 4 sowie im Paragraph 33, Absatz eins und 4 nicht anderes festgelegt ist, bestimmt die Besetzungskommission (Paragraph 20,), wer als Tabaktrafikant zu bestellen ist.
(2)Soll eine Tabaktrafik nur innerhalb eines bestimmten Zeitraumes betrieben werden, bestimmt die Monopolverwaltung GmbH nach Anhörung des Landesgremiums der Tabaktrafikanten, wer zum Tabaktrafikanten zu bestellen ist.
(3)Soll eine Tabaktrafik vergeben werden, weil der mit dem bisherigen Inhaber abgeschlossene Bestellungsvertrag erloschen ist, kann die Monopolverwaltung GmbH für die Zeit bis zur endgültigen Bestellung eines Bewerbers, längstens jedoch für zwei Jahre, eine von ihr bestimmte Person vorläufig zum Tabaktrafikanten bestellen. Das Landesgremium der Tabaktrafikanten ist über Verlangen zu einer solchen Maßnahme anzuhören.
(4)Ist die Besetzungskommission trotz ordnungsgemäßer Einberufung nicht beschlußfähig, so kann in diesen Fällen die Monopolverwaltung GmbH bestimmen, wer zum Tabaktrafikanten zu bestellen ist.
(5)Vom Beschluß der Besetzungskommission oder der Entscheidung der Monopolverwaltung GmbH, wer zum Tabaktrafikanten zu bestellen ist, hat die Monopolverwaltung GmbH alle Bewerber, deren Anbote nicht berücksichtigt wurden, unter Angabe der Gründe schriftlich zu verständigen." [...] § 33 TabMG lautet:Paragraph 33, TabMG lautet: "§ 33 Endgültige Entscheidung durch die Monopolverwaltung GmbH
(1)Bewerber, deren Anbot durch die Besetzungskommission nicht berücksichtigt wurde, können binnen zwei Wochen nach Erhalt der im § 32 Abs. 5 bezeichneten Verständigung bei der Monopolverwaltung GmbH schriftlich beantragen, daß diese endgültig entscheiden solle, wer zum Tabaktrafikanten zu bestellen ist. Einen solchen Antrag kann auch das von der Monopolverwaltung GmbH namhaft gemachte Mitglied der Besetzungskommission stellen. Die Monopolverwaltung GmbH hat nur solche Anträge zu berücksichtigen, die eine Begründung enthalten, aus der hervorgeht, welche Einwendungen gegen den Beschluß der Besetzungskommission erhoben werden.
(1)Bewerber, deren Anbot durch die Besetzungskommission nicht berücksichtigt wurde, können binnen zwei Wochen nach Erhalt der im Paragraph 32, Absatz 5, bezeichneten Verständigung bei der Monopolverwaltung GmbH schriftlich beantragen, daß diese endgültig entscheiden solle, wer zum Tabaktrafikanten zu bestellen ist. Einen solchen Antrag kann auch das von der Monopolverwaltung GmbH namhaft gemachte Mitglied der Besetzungskommission stellen. Die Monopolverwaltung GmbH hat nur solche Anträge zu berücksichtigen, die eine Begründung enthalten, aus der hervorgeht, welche Einwendungen gegen den Beschluß der Besetzungskommission erhoben werden.
(2)Wird ein begründeter Antrag nach Abs. 1 rechtzeitig gestellt, so hat eine Bestellung des von der Besetzungskommission bestimmten Bewerbers nicht zu erfolgen. Die Monopolverwaltung GmbH hat innerhalb von drei Monaten, gerechnet vom Tag des Einlangens des Antrages, eine endgültige Entscheidung zu treffen. Wurden mehrere Anträge gestellt, läuft die Frist vom Tag des Einlangens des letzten Antrages. Die Monopolverwaltung GmbH hat vor ihrer Beschlußfassung ein Gutachten der Besetzungsoberkommission (§ 21) einzuholen.
(2)Wird ein begründeter Antrag nach Absatz eins, rechtzeitig gestellt, so hat eine Bestellung des von der Besetzungskommission bestimmten Bewerbers nicht zu erfolgen. Die Monopolverwaltung GmbH hat innerhalb von drei Monaten, gerechnet vom Tag des Einlangens des Antrages, eine endgültige Entscheidung zu treffen. Wurden mehrere Anträge gestellt, läuft die Frist vom Tag des Einlangens des letzten Antrages. Die Monopolverwaltung GmbH hat vor ihrer Beschlußfassung ein Gutachten der Besetzungsoberkommission (Paragraph 21,) einzuholen.
(3)Die Entscheidung der Monopolverwaltung GmbH ist nach den Verhältnissen im Zeitpunkt ihrer Entscheidung zu treffen.
(4)Ist die Besetzungsoberkommission trotz ordnungsgemäßer Einberufung nicht beschlußfähig, so hat in diesen Fällen die Monopolverwaltung GmbH ohne Gutachten der Besetzungsoberkommission zu bestimmen, wer zum Tabaktrafikanten zu bestellen ist.
(5)Die Monopolverwaltung GmbH hat alle Bewerber, deren Anbote zu behandeln waren, von der Entscheidung unter Angabe der Gründe schriftlich zu verständigen."

§ 34Abs. 1 Tab

MG hat die Monopolverwaltung GmbH den

§§ 32oder 33 Tab

MG bestimmten Bewerber durch zivilrechtlichen Vertrag zum Tabaktrafikanten zu bestellen.

Paragraph 34, Absatz eins, TabMG hat die Monopolverwaltung GmbH den

Paragraphen 32, oder 33 TabMG bestimmten Bewerber durch zivilrechtlichen Vertrag zum Tabaktrafikanten zu bestellen.

§ 1Abs.

1 Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen (EGVG) regeln die Verwaltungsverfahrensgesetze das Verfahren der Verwaltungsorgane, soweit diese behördliche Aufgaben besorgen. Das AVG ist dabei iSd § 1 Abs. 2 Z 1 EGVG auf das behördliche Verfahren anzuwenden.

Paragraph eins, Absatz eins, Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen (EGVG) regeln die Verwaltungsverfahrensgesetze das Verfahren der Verwaltungsorgane, soweit diese behördliche Aufgaben besorgen. Das AVG ist dabei iSd Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, EGVG auf das behördliche Verfahren anzuwenden. Dem TabMG 1996 lassen sich in seiner Gesamtheit keine Regelungen darüber entnehmen, dass im Rahmen der Bestellung oder bei der Auswahl eines Bewerbers unter mehreren das AVG in seiner Gesamtheit oder einzelnen Bereichen anzuwenden ist. Es kann daher insbesondere in Bezug auf das Auswahl- aber auch Bestellungsverfahren potenzieller Tabaktrafikanten nach dem TabMG 1996 kein direkter bzw. unmittelbarer Zusammenhang zur Anwendbarkeit des AVG und dessen Bestimmungen zur Ausfertigung von Bescheiden hergestellt werden. Ungeachtet einer bereits im Gesetz festgelegten Anwendung des AVG kann jedoch vom Vorliegen eines Bescheides nur dann ausgegangen werden, wenn das bescheiderlassende Organ bzw. die bescheiderlassende Behörde zumindest abstrakt zur Setzung eines Hoheitsaktes befugt ist (vgl. hiezu auch Raschauer, Allgemeines Verwaltungsrecht5, Rz 828 ff.).Ungeachtet einer bereits im Gesetz festgelegten Anwendung des AVG kann jedoch vom Vorliegen eines Bescheides nur dann ausgegangen werden, wenn das bescheiderlassende Organ bzw. die bescheiderlassende Behörde zumindest abstrakt zur Setzung eines Hoheitsaktes befugt ist vergleiche hiezu auch Raschauer, Allgemeines Verwaltungsrecht5, Rz 828 ff.). Als "Behörden" bezeichnet man Staatsorgane nicht nur aufgrund ihrer organisatorischen Einordnung, sondern auch bei einer nach den jeweiligen Rechtsvorschriften eingeräumten Befehlsgewalt ("imperium"), d.h. der Befugnis, einseitig verbindliche Normen zu erlassen oder Zwangsakte setzen zu können. Räumt ein Gesetz einer Einrichtung Befehlsgewalt ein, dann wird diese Einrichtung damit zu einem behördlichen Vollzugsorgan. (Mayer/Kucsko-Stadlmayer/Stöger, Bundesverfassungsrecht11, Rz 549; VwGH vom

  1. 2008, 2008/16/0118). Die Zurechnung einer Erledigung zu einer Verwaltungsbehörde im funktionellen Sinn und damit die Klärung der Frage, ob diese mit den im verwaltungsgerichtlichen Instanzenzug zur Verfügung stehenden Rechtsmitteln bekämpft werden kann, ist unabdingbare Voraussetzung für die Qualifikation eines Aktes als hoheitlich. Von einer Verwaltungsbehörde spricht man immer dann, wenn dem Organ durch die Rechtsvorschrift Hoheitsgewalt ("imperium") eingeräumt wurde. Das Fehlen der Behördeneigenschaft bzw. nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch der "Bescheidfähigkeit" des "bescheiderlassenden" Organs, d.h. das Fehlen jeglicher und damit einer auch nur abstrakten Kompetenz zu hoheitlichem Handeln oder zur Setzung von Akten der Privatwirtschaftsverwaltung (vgl. hiezu VwGH
  2. 1996, 92/12/0267 und VwGH
  3. 2002, 99/10/0171), stellt einen so wesentlichen Mangel dar, dass eine von einem solchen Organ ausgehende individuelle Entscheidung ungeachtet ihrer Form nicht als Bescheid gewertet werden kann und daher absolut nichtig ist (Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz II, Rz 13 zu § 56; VwGH
  4. 2000, 2000/12/0045; VfGH vom 21.06.2001 VfSlg 16.221).Die Zurechnung einer Erledigung zu einer Verwaltungsbehörde im funktionellen Sinn und damit die Klärung der Frage, ob diese mit den im verwaltungsgerichtlichen Instanzenzug zur Verfügung stehenden Rechtsmitteln bekämpft werden kann, ist unabdingbare Voraussetzung für die Qualifikation eines Aktes als hoheitlich. Von einer Verwaltungsbehörde spricht man immer dann, wenn dem Organ durch die Rechtsvorschrift Hoheitsgewalt ("imperium") eingeräumt wurde. Das Fehlen der Behördeneigenschaft bzw. nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch der "Bescheidfähigkeit" des "bescheiderlassenden" Organs, d.h. das Fehlen jeglicher und damit einer auch nur abstrakten Kompetenz zu hoheitlichem Handeln oder zur Setzung von Akten der Privatwirtschaftsverwaltung vergleiche hiezu VwGH
  5. 1996, 92/12/0267 und VwGH
  6. 2002, 99/10/0171), stellt einen so wesentlichen Mangel dar, dass eine von einem solchen Organ ausgehende individuelle Entscheidung ungeachtet ihrer Form nicht als Bescheid gewertet werden kann und daher absolut nichtig ist (Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz römisch zwei, Rz 13 zu Paragraph 56,; VwGH
  7. 2000, 2000/12/0045; VfGH vom 21.06.2001 VfSlg 16.221). Den Bestimmungen des TabMG 1996 sind keine expliziten Regelungen zu entnehmen, wonach die Monopolverwaltung GmbH zur Setzung von Hoheitsakten, insbesondere im Zusammenhang mit der Auswahl oder Bestellung eines Tabaktrafikanten, ermächtigt wäre. Und auch wenn nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes die Erledigung des Auswahlverfahrens (Auswahl eines Bewerbers unter mehrere iSd §§ 25 ff. TabMG 1996) von dem mit dem ausgewählten Bewerber abzuschließenden Bestellungsvertrag und den daraufhin im Verhältnis zwischen der Monopolverwaltung GmbH und dem Tabaktrafikanten erwachsenden Rechten und Pflichten zu trennen ist, hat der Verfassungsgerichtshof in Bezug auf die Regelungen betreffend den bei der Monopolverwaltung GmbH eingerichteten Solidaritäts- und Strukturfonds (s. hiezu § 14a TabMG 1996) ausgesprochen, dass die Ausübung der Monopolverwaltung, mag diese in einzelnen Bereichen behördlichem Handeln nahestehen, der Intention des Gesetzgebers folgend insgesamt privatrechtlich konstituiert ist. Einschränkungen in Bezug auf die Rechte und Pflichten der jeweiligen Vertragspartner bzw. Einschränkungen der Vertragsfreiheit an sich vermögen an diesem Umstand, nichts zu ändern (vgl. VfGH vom
  8. 2014, G 150/2014).Den Bestimmungen des TabMG 1996 sind keine expliziten Regelungen zu entnehmen, wonach die Monopolverwaltung GmbH zur Setzung von Hoheitsakten, insbesondere im Zusammenhang mit der Auswahl oder Bestellung eines Tabaktrafikanten, ermächtigt wäre. Und auch wenn nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes die Erledigung des Auswahlverfahrens (Auswahl eines Bewerbers unter mehrere iSd Paragraphen 25, ff. TabMG 1996) von dem mit dem ausgewählten Bewerber abzuschließenden Bestellungsvertrag und den daraufhin im Verhältnis zwischen der Monopolverwaltung GmbH und dem Tabaktrafikanten erwachsenden Rechten und Pflichten zu trennen ist, hat der Verfassungsgerichtshof in Bezug auf die Regelungen betreffend den bei der Monopolverwaltung GmbH eingerichteten Solidaritäts- und Strukturfonds (s. hiezu Paragraph 14 a, TabMG 1996) ausgesprochen, dass die Ausübung der Monopolverwaltung, mag diese in einzelnen Bereichen behördlichem Handeln nahestehen, der Intention des Gesetzgebers folgend insgesamt privatrechtlich konstituiert ist. Einschränkungen in Bezug auf die Rechte und Pflichten der jeweiligen Vertragspartner bzw. Einschränkungen der Vertragsfreiheit an sich vermögen an diesem Umstand, nichts zu ändern vergleiche VfGH vom
  9. 2014, G 150 aus 2014,). Da es der Monopolverwaltung GmbH sohin bereits am Vorliegen der Behördeneigenschaft fehlt, besitzt auch das in Rede stehende Schreiben vom XXXX keine Bescheidqualität. Selbst wenn man der Rechtsansicht, dass die Monopolverwaltung GmbH keine Behördenqualität besitzt, nicht folgen würde, kann deren Schreiben vom XXXX nicht als anfechtbarer "Bescheid" qualifiziert werden, fehlen doch diesem Informationsschreiben eindeutig die wesentlichen Merkmale eines Bescheides.Da es der Monopolverwaltung GmbH sohin bereits am Vorliegen der Behördeneigenschaft fehlt, besitzt auch das in Rede stehende Schreiben vom römisch 40 keine Bescheidqualität. Selbst wenn man der Rechtsansicht, dass die Monopolverwaltung GmbH keine Behördenqualität besitzt, nicht folgen würde, kann deren Schreiben vom römisch 40 nicht als anfechtbarer "Bescheid" qualifiziert werden, fehlen doch diesem Informationsschreiben eindeutig die wesentlichen Merkmale eines Bescheides. Abschließend sei in diesem Zusammenhang auch noch auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum TabMG 1968 verwiesen, wonach sich der Beschluss der Generaldirektion der Austria Tabakwerke AG (ATWAG), wer in einem Besetzungsfall (von mehreren Bewerbern) als Tabakverschleißer zu bestellen sei (§ 32 TabMG 1968), den nicht zum Zug gelangenden Bewerbern gegenüber nicht als hoheitliche Willensäußerung (Bescheid) einer Verwaltungsbehörde darstelle. Eine dagegen von einem solchen (nicht berücksichtigten) Bewerber erhobene Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof müsse daher als unzulässig zurückgewiesen werden (vgl. hiezu VwGH vom
  10. 1991, 90/17/0442 und VwGH vom
  11. 1962, 485/61).Abschließend sei in diesem Zusammenhang auch noch auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum TabMG 1968 verwiesen, wonach sich der Beschluss der Generaldirektion der Austria Tabakwerke AG (ATWAG), wer in einem Besetzungsfall (von mehreren Bewerbern) als Tabakverschleißer zu bestellen sei (Paragraph 32, TabMG 1968), den nicht zum Zug gelangenden Bewerbern gegenüber nicht als hoheitliche Willensäußerung (Bescheid) einer Verwaltungsbehörde darstelle. Eine dagegen von einem solchen (nicht berücksichtigten) Bewerber erhobene Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof müsse daher als unzulässig zurückgewiesen werden vergleiche hiezu VwGH vom
  12. 1991, 90/17/0442 und VwGH vom
  13. 1962, 485/61). Wenn der Beschwerdeführer diesbezüglich vorbringt, dass sich die Rechtslage zwischenzeitig geändert habe und der Generaldirektion der ATWAG nach den Regelungen des TabMG 1968 keine hoheitlichen Befugnisse eingeräumt worden seien, ist darauf zu verweisen, dass die bestehenden Regelungen des TabMG 1968 im Wesentlichen in das TabMG 1996 übernommen wurden. Eine Neuschaffung des TabMG 1996 war vor allem deshalb erforderlich, da durch den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union am 01.01.1995 und dem damit in Zusammenhang stehenden nunmehr vorrangig anzuwenden Unions- bzw. seinerzeit EG-Recht eine Diskriminierung in den Versorgungs- und Absatzbedingungen zwischen den Angehörigen der Mitgliedstaaten zu befürchten war. (vgl. hiezu ElvB zu 408/A XIX. GP - Initiativantrag, S. 2 f.).Wenn der Beschwerdeführer diesbezüglich vorbringt, dass sich die Rechtslage zwischenzeitig geändert habe und der Generaldirektion der ATWAG nach den Regelungen des TabMG 1968 keine hoheitlichen Befugnisse eingeräumt worden seien, ist darauf zu verweisen, dass die bestehenden Regelungen des TabMG 1968 im Wesentlichen in das TabMG 1996 übernommen wurden. Eine Neuschaffung des TabMG 1996 war vor allem deshalb erforderlich, da durch den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union am 01.01.1995 und dem damit in Zusammenhang stehenden nunmehr vorrangig anzuwenden Unions- bzw. seinerzeit EG-Recht eine Diskriminierung in den Versorgungs- und Absatzbedingungen zwischen den Angehörigen der Mitgliedstaaten zu befürchten war. vergleiche hiezu ElvB zu 408/A römisch neunzehn. Gesetzgebungsperiode - Initiativantrag, S. 2 f.). Die Anpassungen an unionsrechtliche Standards führten jedoch, anders als dies der Beschwerdeführer ausführt, eben nicht zu einer Ausweitung oder gar Schaffung hoheitlicher Befugnisse. Die gegenständliche an das Bundesverwaltungsgericht gerichtete Beschwerde ist daher unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen wegen Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zurückzuweisen. Im Hinblick auf die Zurückweisung der Beschwerde, aber auch in Bezug darauf, dass der Sachverhalt, so wie er vom Beschwerdeführer in der Beschwerde wiedergegeben wurde, unbestritten feststeht, konnte eine Verhandlung

§ 24Abs. 2 Vw

GVG entfallen.Im Hinblick auf die Zurückweisung der Beschwerde, aber auch in Bezug darauf, dass der Sachverhalt, so wie er vom Beschwerdeführer in der Beschwerde wiedergegeben wurde, unbestritten feststeht, konnte eine Verhandlung

Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG entfallen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die vorliegende Entscheidung hat die Zurückweisung der Beschwerde infolge Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zum Inhalt und folgt dabei den diesbezüglich eindeutigen verfassungsgesetzlichen Vorgaben, sodass schon deshalb nicht von einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, ausgegangen werden kann (vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage [trotz allenfalls fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes] VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).Die vorliegende Entscheidung hat die Zurückweisung der Beschwerde infolge Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zum Inhalt und folgt dabei den diesbezüglich eindeutigen verfassungsgesetzlichen Vorgaben, sodass schon deshalb nicht von einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, ausgegangen werden kann vergleiche zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage [trotz allenfalls fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes] VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W195.2190241.1.00

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