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{'item': 'W208 2192216-1'}

Obsah (10)§ 28Art. 133§ 25§ 7§ 6§ 27§ 24§ 1§ 101a§ 26

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum25.04.2018 GeschäftszahlW208 2192216-1 SpruchW208 2192216-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZING

§ 28Abs. 2 Vw

GVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die beschwerdeführende Partei, ein Soldat der Militärpolizei (im Folgenden: bP), war in einer Organisationseinheit des Bundesheeres mit hohem Bereitschaftsgrad für die Entsendung zu Auslandseinsätzen (KIOP-KPE).
  2. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Heerespersonalamtes (belangte Behörde) vom 09.03.2018, wurde das vorzeitige Enden der Auslandseinsatzbereitschaft mangels persönlicher Eignung zur Teilnahme an Auslandseinsätzen mit Ablauf des 09.03.2018 festgestellt. Begründend wurde darin zusammengefasst ausgeführt, dass die bP mehrfach zur "Eignungsüberprüfung Allgemeine Kondition gem. VKA" nicht erschienen bzw. nicht angetreten sei; die körperliche Eignung für einen Auslandseinsatz sei seit November 2016 nicht mehr gegeben.

§ 25Abs.

4 Z 2 AZHG ende die Auslandseinsatzbereitschaft vorzeitig, wenn die mangelnde Eignung zur Teilnahme an Auslandseinsätzen gem. § 25 Abs. 5 AZHG festgestellt werde.

Paragraph 25, Absatz 4, Ziffer 2, AZHG ende die Auslandseinsatzbereitschaft vorzeitig, wenn die mangelnde Eignung zur Teilnahme an Auslandseinsätzen gem. Paragraph 25, Absatz 5, AZHG festgestellt werde.

  1. Gegen diesen Bescheid (zugestellt am 12.03.2018) richtete sich die am 09.04.2018 eingebrachte Beschwerde. Begründend wurde im Wesentlichen angeführt, dass über einen von der bP am 21.02.2018 eingebrachten Antrag auf Aufschub der Teilnahme an der angeführten Eignungsüberprüfung KIOP-KPE bis dato nicht entschieden worden sei. Sie sei davon ausgegangen, dass man ihr nach einer länger dauernden Krankheit (Infekt) die dementsprechende Zeit zur Wiedererlangung der körperlichen Leistungsfähigkeit gewähren würde. Bei den für 02.03.2018 und 09.03.2018 angesetzten Nachprüfungsterminen, sei sie am 02.03.2018 aufgrund des offen Antrages von einer entschuldigten Abwesenheit ausgegangen und am 09.03.2018 sei sie im Krankenstand gewesen.
  2. Mit Schreiben vom 12.04.2018 legte die belangte Behörde die Beschwerde und den gegenständlichen Verwaltungsakt - ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen - dem BVwG zu Entscheidung vor. Dabei wurde angeführt, dass die bP von 09.-11.03.2018 krankheitsbedingt vom Dienst abwesend gewesen sei. Eine ordnungsgemäße Abmeldung von der Nachprüfung sei weder von der bP noch vom Standeskörper erfolgt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: Die körperliche Leistungsfähigkeit für einen Auslandseinsatz der bP liegt seit November 2016 nicht mehr vor. Die bP ist zu angeordneten Überprüfungsterminen nicht angetreten.
  4. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Verfahrensgang und zum rechtserheblichen Sachverhalt konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage erfolgen und wurden von der bP nicht bestritten. Wenn die bP anführt sie sei krank gewesen bzw. aufgrund eines offenen Antrages auf Aufschub der Teilnahme an der Überprüfung von einer entschuldigten Abwesenheit ausgegangen, dann ist sie der Feststellung, dass ihre geforderte körperliche Leistungsfähigkeit zu den Prüfungsterminen (28.11.2017,
  5. und 26.01.2018,
  6. und 23.02.2018 sowie
  7. und 09.03.2018) nicht vorgelegen ist, nicht entgegengetreten.
  8. Rechtliche Beurteilung: 3.
  9. Zulässigkeit und Verfahren Die Beschwerde wurde

§ 7Abs. 4 Vw

GVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) innerhalb der Frist von vier Wochen bei der belangten Behörde eingebracht. Es liegen auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Beschwerde vor.Die Beschwerde wurde

Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) innerhalb der Frist von vier Wochen bei der belangten Behörde eingebracht. Es liegen auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Beschwerde vor.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl.

I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im AZHG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im AZHG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. Der Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wird durch die Begründung und das darin enthaltene Begehren in der Beschwerde begrenzt, es besteht kein Neuerungsverbot (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte,

  1. Auflage, 2017, § 27, K2). Von Amts wegen hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde aufzugreifen; ebenso kann es eine relevante Verletzung der Verfahrensvorschriften als auch allfällige inhaltliche Rechtswidrigkeit (die nicht ausdrücklich in der Beschwerde geltend gemacht wurde) von Amts wegen aufgreifen; Grundsatz der Amtswegigkeit (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte,
  2. Auflage, 2017 § 27, K3).

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) zu überprüfen. Der Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wird durch die Begründung und das darin enthaltene Begehren in der Beschwerde begrenzt, es besteht kein Neuerungsverbot vergleiche Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte,

  1. Auflage, 2017, Paragraph 27,, K2). Von Amts wegen hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde aufzugreifen; ebenso kann es eine relevante Verletzung der Verfahrensvorschriften als auch allfällige inhaltliche Rechtswidrigkeit (die nicht ausdrücklich in der Beschwerde geltend gemacht wurde) von Amts wegen aufgreifen; Grundsatz der Amtswegigkeit (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte,
  2. Auflage, 2017 Paragraph 27,, K3).

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Das Verwaltungsgericht hat

§ 28Abs. 2 Vw

GVG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht.Das Verwaltungsgericht hat

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages - der hier ohnehin nicht vorliegt - von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages - der hier ohnehin nicht vorliegt - von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen.

der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 EMRK kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, 28.394/95, Döry vs. Schweden; 08.02.2005, 55.853/00, Miller vs. Schweden). Ein Bezugspunkt zum Unionsrecht und damit zur GRC ist nicht ersichtlich.

der Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 6, EMRK kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, 28.394/95, Döry vs. Schweden; 08.02.2005, 55.853/00, Miller vs. Schweden). Ein Bezugspunkt zum Unionsrecht und damit zur GRC ist nicht ersichtlich. Da sich im vorliegenden Fall der Sachverhalt aus den Akten ergibt und unstrittig ist, kann von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, zumal auch keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vorliegt. Zu A) 3.2. Gesetzliche Grundlagen Die für die Beendigung der Auslandseinsatzbereitschaft einschlägigen Bestimmungen des Auslandszulagen- und Hilfeleistungsgesetz (AZHG), BGBl. I Nr. 66/1999 idF BGBl. I Nr. 130/2003 lauten (Auszug;Die für die Beendigung der Auslandseinsatzbereitschaft einschlägigen Bestimmungen des Auslandszulagen- und Hilfeleistungsgesetz (AZHG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2003, lauten (Auszug; Hervorhebungen durch das BVwG): "§ 25.

(1)Personen, die für eine Entsendung zu einem Einsatz

§ 1Z 1 lit.

a bis c KSE-BVG als Soldaten in Organisationseinheiten des Bundesheeres mit hohem Bereitschaftsgrad für die Entsendung zu Auslandseinsätzen (§ 101a GehG) in Betracht kommen, können durch eine freiwillige schriftliche Meldung ihre Bereitschaft erklären, innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren an Auslandseinsätzen in der Dauer von insgesamt mindestens sechs Monaten teilzunehmen (Auslandseinsatzbereitschaft)."§ 25.

(1)Personen, die für eine Entsendung zu einem Einsatz

Paragraph eins, Ziffer eins, Litera a bis c KSE-BVG als Soldaten in Organisationseinheiten des Bundesheeres mit hohem Bereitschaftsgrad für die Entsendung zu Auslandseinsätzen (Paragraph 101 a, GehG) in Betracht kommen, können durch eine freiwillige schriftliche Meldung ihre Bereitschaft erklären, innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren an Auslandseinsätzen in der Dauer von insgesamt mindestens sechs Monaten teilzunehmen (Auslandseinsatzbereitschaft).

(2)[...]
(3)[...]
(4)Die Auslandseinsatzbereitschaft endet vorzeitig, wenn ---------- 1.-die Teilnahme an einem Auslandseinsatz von der zu entsendenden Person abgelehnt wird oder 2.-die mangelnde Eignung zur Teilnahme an Auslandseinsätzen festgestellt wird oder 3.-kein militärischer Bedarf an der Aufrechterhaltung der Auslandseinsatzbereitschaft vorliegt.
(5)Das vorzeitige Enden der Auslandseinsatzbereitschaft ist mit Bescheid festzustellen.
(6)Kein militärischer Bedarf

Abs. 4 liegt vor, wenn

(6)Kein militärischer Bedarf

Absatz 4, liegt vor, wenn ---------- 1.-Organisationseinheiten oder Teile dieser nicht mehr Organisationseinheiten

§ 101aAbs. 1 Geh

G sind, oder1.-Organisationseinheiten oder Teile dieser nicht mehr Organisationseinheiten

Paragraph 101 a, Absatz eins, GehG sind, oder 2.-innerhalb der Organisationseinheit an bestimmte Funktionen oder Verwendungen kein Bedarf mehr besteht." 3.

  1. Beurteilung des konkreten Sachverhaltes 3.3.
  2. Im vorliegenden Fall ist unstrittig, dass die bP zu den angeordneten Terminen zur Überprüfung der körperlichen Leistungsfähigkeit - aus Krankheitsgründen - nicht angetreten ist. Die bP hat keinerlei Beweismittel vorgelegt oder behauptet, dass dies nicht der Fall gewesen wäre und ihre körperliche Eignung entgegen den Feststellungen der belangten Behörde vorgelegen sei. 3.3.
  3. Eine mangelnde persönliche Eignung zur Teilnahme an Auslandseinsätzen

§ 25Abs.

4 Z 2 AZHG darf nur dann angenommen werden, wenn konkrete, im Bescheid

§ 25Abs.

5 AZHG 1999 festzustellende Umstände vorliegen, welche die mangelnde Eignung zur Teilnahme an Auslandseinsätzen begründen (VwGH 11.12.2013, 2013/12/0073).3.3.2. Eine mangelnde persönliche Eignung zur Teilnahme an Auslandseinsätzen

Paragraph 25, Absatz 4, Ziffer 2, AZHG darf nur dann angenommen werden, wenn konkrete, im Bescheid

Paragraph 25, Absatz 5, AZHG 1999 festzustellende Umstände vorliegen, welche die mangelnde Eignung zur Teilnahme an Auslandseinsätzen begründen (VwGH 11.12.2013, 2013/12/0073). Voraussetzung für die Auslandseinsatzbereitschaft nach § 25 Abs. 1 AZHG ist (unter anderem) die Eignung der betreffenden Person zur Teilnahme an Auslandseinsätzen (§ 25 Abs. 2).

§ 26

AZHG haben Personen in der Auslandseinsatzbereitschaft über Aufforderung der Behörde einen Nachweis ihrer Eignung zur Teilnahme an Auslandseinsätzen zu erbringen und sich den erforderlichen Untersuchungen zu unterziehen. Nach den Materialien (283 BlgNR XXII. GP, 36f) liege mangelnde Eignung für Auslandseinsätze "etwa aus gesundheitlichen Gründen, mangelnder Ausbildung oder sonstiger persönlicher Umstände" vor, wobei es der Behörde obliege, festzustellen, "ob die Eignung für Auslandseinsätze - in der gesamten möglichen Bandbreite (z.B. Wüste bis Arktis) - vorhanden ist und die betreffende Person weiterhin in der Auslandseinsatzbereitschaft verbleiben kann". Zur Überprüfung, ob die für die Aufrechterhaltung der Auslandseinsatzbereitschaft erforderliche Eignung weiterhin vorliegt, könne die Behörde "Nachweise hierüber verlangen". Daraus wird deutlich, dass die notwendige Eignung auch fehlen kann, wenn der Betreffende den typischen körperlichen Anforderungen, die an den jeweiligen Dienst zu stellen sind, nicht entspricht (VwGH 28.04.2011, 2011/11/0061). Wobei aufgrund des breiten Einsatzspektrums besonders hohe Anforderungen zu stellen sind (VwGH 30.04.2014, 2013/12/0123).Voraussetzung für die Auslandseinsatzbereitschaft nach Paragraph 25, Absatz eins, AZHG ist (unter anderem) die Eignung der betreffenden Person zur Teilnahme an Auslandseinsätzen (Paragraph 25, Absatz 2,).

Paragraph 26, AZHG haben Personen in der Auslandseinsatzbereitschaft über Aufforderung der Behörde einen Nachweis ihrer Eignung zur Teilnahme an Auslandseinsätzen zu erbringen und sich den erforderlichen Untersuchungen zu unterziehen. Nach den Materialien (283 BlgNR römisch 22 . GP, 36f) liege mangelnde Eignung für Auslandseinsätze "etwa aus gesundheitlichen Gründen, mangelnder Ausbildung oder sonstiger persönlicher Umstände" vor, wobei es der Behörde obliege, festzustellen, "ob die Eignung für Auslandseinsätze - in der gesamten möglichen Bandbreite (z.B. Wüste bis Arktis) - vorhanden ist und die betreffende Person weiterhin in der Auslandseinsatzbereitschaft verbleiben kann". Zur Überprüfung, ob die für die Aufrechterhaltung der Auslandseinsatzbereitschaft erforderliche Eignung weiterhin vorliegt, könne die Behörde "Nachweise hierüber verlangen". Daraus wird deutlich, dass die notwendige Eignung auch fehlen kann, wenn der Betreffende den typischen körperlichen Anforderungen, die an den jeweiligen Dienst zu stellen sind, nicht entspricht (VwGH 28.04.2011, 2011/11/0061). Wobei aufgrund des breiten Einsatzspektrums besonders hohe Anforderungen zu stellen sind (VwGH 30.04.2014, 2013/12/0123). Eine nicht gegebene körperliche Eignung und Leistungsfähigkeit bzw. ein Nichtantreten zu Überprüfungsterminen - aus Krankheitsgründen - sind konkret festgestellte Umstände, die eine mangelnde persönliche Eignung zur Teilnahme an Auslandseinsätzen

§ 25Abs. 4 Z 2 AZHG darstellen. Aus welchen Gründen die b

P zu den Überprüfungen nicht erschienen ist bzw. die persönliche Eignung nicht vorliegt, spielt für die Feststellung der mangelnden Eignung keine Rolle, sondern erst bei der Prüfung der Rückerstattungspflicht, welche im vorliegenden Fall aber nicht Beschwerdegegenstand ist.Eine nicht gegebene körperliche Eignung und Leistungsfähigkeit bzw. ein Nichtantreten zu Überprüfungsterminen - aus Krankheitsgründen - sind konkret festgestellte Umstände, die eine mangelnde persönliche Eignung zur Teilnahme an Auslandseinsätzen

Paragraph 25, Absatz 4, Ziffer 2, AZHG darstellen. Aus welchen Gründen die bP zu den Überprüfungen nicht erschienen ist bzw. die persönliche Eignung nicht vorliegt, spielt für die Feststellung der mangelnden Eignung keine Rolle, sondern erst bei der Prüfung der Rückerstattungspflicht, welche im vorliegenden Fall aber nicht Beschwerdegegenstand ist. Da dem angefochtenen Bescheid vor diesem Hintergrund keine Rechtswidrigkeit im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG anzulasten ist, ist die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen.Da dem angefochtenen Bescheid vor diesem Hintergrund keine Rechtswidrigkeit im Sinne des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG anzulasten ist, ist die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die oben dargestellten Grundsatzentscheidungen des VwGH wird verwiesen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die oben dargestellten Grundsatzentscheidungen des VwGH wird verwiesen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W208.2192216.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.