← Österreich

{'item': 'W209 2172208-1'}

Obsah (9)Art. 133§ 10§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 9§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum25.04.2018 GeschäftszahlW209 2172208-1 SpruchW209 2172208-1/3E W209 2172515-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Ma

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid der belangten Behörde (im Folgenden AMS) vom 08.07.2017 wurde

§ 10Al

VG der Verlust des Anspruches des Beschwerdeführers auf Arbeitslosengeld für die Zeit von 22.05.2017 bis 24.05.2017 ausgesprochen, da der Beschwerdeführer eine ihm zugewiesene zumutbare Stelle bei der Gemeinde XXXX vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. hätten nicht berücksichtigt werden können. Mit Bescheid vom 14.06.2017 wurde aus denselben Gründen iVm § 38 AlVG der Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe für die Zeit von 25.05.2017 bis 02.07.2017 ausgesprochen. Dabei ging das AMS davon aus, dass der Beschwerdeführer bis 24.05.2017 einen Anspruch auf Arbeitslosengeld gehabt und mit Wirkung vom 25.05.2017 einen Antrag auf Notstandshilfe gestellt habe.1. Mit Bescheid der belangten Behörde (im Folgenden AMS) vom 08.07.2017 wurde

Paragraph 10, AlVG der Verlust des Anspruches des Beschwerdeführers auf Arbeitslosengeld für die Zeit von 22.05.2017 bis 24.05.2017 ausgesprochen, da der Beschwerdeführer eine ihm zugewiesene zumutbare Stelle bei der Gemeinde römisch 40 vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. hätten nicht berücksichtigt werden können. Mit Bescheid vom 14.06.2017 wurde aus denselben Gründen in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG der Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe für die Zeit von 25.05.2017 bis 02.07.2017 ausgesprochen. Dabei ging das AMS davon aus, dass der Beschwerdeführer bis 24.05.2017 einen Anspruch auf Arbeitslosengeld gehabt und mit Wirkung vom 25.05.2017 einen Antrag auf Notstandshilfe gestellt habe.

  1. In den gegen beide Bescheide fristgerecht eingebrachten Beschwerden bringt der Beschwerdeführer vor, dass die Wegzeit zu dem ihm zugewiesenen Arbeitsplatz unzumutbar gewesen sei. Er benötige vom Verlassen seiner Wohnung bis zum Dienstbeginn 1 Stunde und 27 Minuten. Der Beschwerde beigelegt waren u.a. Auszüge aus Busfahrplänen, aus denen sich die angegebene Wegzeit ergebe.
  2. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 12.09.2017 sprach das AMS aus, dass dem Beschwerdeführer (für den gesamten Zeitraum) von 22.05.2017 bis 02.07.2017 keine Notstandshilfe gebühre. Der Beschwerdeführer habe auch von 22.05.2017 bis 24.05.2017 Notstandshilfe bezogen, weswegen der Bescheid vom 08.07.2017, mit dem in diesem Zeitraum irrtümlich der Verlust des Arbeitslosengeldes ausgesprochen wurde, abgeändert werden habe müssen. Im Übrigen gehe das Beschwerdevorbringen jedoch ins Leere. Dem Beschwerdeführer sei am 15.05.2017 ein Stellenvorschlag als Saisonhilfsarbeiter bei der Stadtgemeinde XXXX im Vollzeitausmaß bei kollektivvertraglicher Entlohnung angeboten worden. Da die Bewerbung des Beschwerdeführers lediglich aus der Zusendung eines Lebenslaufes bestanden habe, sei er vom AMS darüber informiert worden, dass sich eine vollständige Bewerbung immer aus einem Bewerbungs- bzw. Motivationsschreiben und einem Lebenslauf zusammensetze. In der Folge habe sich der Beschwerdeführer per E-Mail für die angebotene Stelle beworben, wobei er in diesem E-Mail weder seine Motivation noch sein Interesse an der Stelle bekundet, sondern ausschließlich darauf hinwiesen habe, dass er derartige Tätigkeiten noch nie ausgeübt habe. Die Bewerbung sei vom AMS trotzdem an die Stadtgemeinde XXXX weitergeleitet worden, welche am 22.05.2017 dem Arbeitsmarktservice rückgemeldet habe, dass der Beschwerdeführer ein bereits vereinbartes Vorstellungsgespräch abgesagt habe, da er derzeit nicht mit dem Auto fahren könne und er insgesamt drei Stunden Wegzeit für zu viel erachte. In einer am 01.06.2017 aufgenommenen Niederschrift habe der Beschwerdeführer bekräftigt, dass die tägliche Wegzeit seinen Berechnungen zufolge drei Stunden betrage und dies der Grund gewesen sei, weshalb er das vereinbarte Vorstellungsgespräch abgesagt habe. Entgegen den Angaben des Beschwerdeführers betrage die reine Wegzeit jedoch nur ca. 60 Minuten pro Strecke. In die von ihm ermittelte Wegzeit sei auch die (26-minütige) Wartezeit von der Ankunft am Dienstort bis zum Dienstbeginn miteinberechnet worden. Die Distanz zur Arbeitsstelle betrage 3,32 Kilometer und sei zu Fuß in ca. 40 Minuten zu bewältigen. Die Fahrtzeit mit dem Pkw betrage vier Minuten bei 2,47 Kilometern. Der Beschwerdeführer besitze einen Pkw, könne diesen jedoch bis 17.07.2017 mangels Führerscheines vorübergehend nicht benützen. Da keine gesundheitlichen Einschränkungen bekannt seien, könne er den ihm zugewiesenen Arbeitsplatz bis zur Wiedererlangung des Führerscheines auch zu Fuß erreichen. Ein durchschnittlicher arbeitswilliger Arbeitsloser hätte, auch wenn er nicht zu Fuß gehen wolle, jedenfalls für rund eineinhalb Monate auch eine Wartezeit von rund 30 Minuten bis zum Dienstbeginn in Kauf genommen, um seine Arbeitslosigkeit zu beenden.Dem Beschwerdeführer sei am 15.05.2017 ein Stellenvorschlag als Saisonhilfsarbeiter bei der Stadtgemeinde römisch 40 im Vollzeitausmaß bei kollektivvertraglicher Entlohnung angeboten worden. Da die Bewerbung des Beschwerdeführers lediglich aus der Zusendung eines Lebenslaufes bestanden habe, sei er vom AMS darüber informiert worden, dass sich eine vollständige Bewerbung immer aus einem Bewerbungs- bzw. Motivationsschreiben und einem Lebenslauf zusammensetze. In der Folge habe sich der Beschwerdeführer per E-Mail für die angebotene Stelle beworben, wobei er in diesem E-Mail weder seine Motivation noch sein Interesse an der Stelle bekundet, sondern ausschließlich darauf hinwiesen habe, dass er derartige Tätigkeiten noch nie ausgeübt habe. Die Bewerbung sei vom AMS trotzdem an die Stadtgemeinde römisch 40 weitergeleitet worden, welche am 22.05.2017 dem Arbeitsmarktservice rückgemeldet habe, dass der Beschwerdeführer ein bereits vereinbartes Vorstellungsgespräch abgesagt habe, da er derzeit nicht mit dem Auto fahren könne und er insgesamt drei Stunden Wegzeit für zu viel erachte. In einer am 01.06.2017 aufgenommenen Niederschrift habe der Beschwerdeführer bekräftigt, dass die tägliche Wegzeit seinen Berechnungen zufolge drei Stunden betrage und dies der Grund gewesen sei, weshalb er das vereinbarte Vorstellungsgespräch abgesagt habe. Entgegen den Angaben des Beschwerdeführers betrage die reine Wegzeit jedoch nur ca. 60 Minuten pro Strecke. In die von ihm ermittelte Wegzeit sei auch die (26-minütige) Wartezeit von der Ankunft am Dienstort bis zum Dienstbeginn miteinberechnet worden. Die Distanz zur Arbeitsstelle betrage 3,32 Kilometer und sei zu Fuß in ca. 40 Minuten zu bewältigen. Die Fahrtzeit mit dem Pkw betrage vier Minuten bei 2,47 Kilometern. Der Beschwerdeführer besitze einen Pkw, könne diesen jedoch bis 17.07.2017 mangels Führerscheines vorübergehend nicht benützen. Da keine gesundheitlichen Einschränkungen bekannt seien, könne er den ihm zugewiesenen Arbeitsplatz bis zur Wiedererlangung des Führerscheines auch zu Fuß erreichen. Ein durchschnittlicher arbeitswilliger Arbeitsloser hätte, auch wenn er nicht zu Fuß gehen wolle, jedenfalls für rund eineinhalb Monate auch eine Wartezeit von rund 30 Minuten bis zum Dienstbeginn in Kauf genommen, um seine Arbeitslosigkeit zu beenden. Da sich der Beschwerdeführer auf eine Art beworben habe, mit der er damit rechnen habe müssen, die Stelle nicht zu erhalten, lägen alle Kriterien für einen Leistungsausschluss vor. Weil bis dato auch keine neue vollversicherte Beschäftigung vorliege, seien auch keine berücksichtigungswürdigen Gründe für eine Nachsicht gegeben.
  3. Aufgrund des rechtzeitig erstatteten Vorlageantrages legte die belangte Behörde die Beschwerde samt den Bezug habenden Verwaltungsakten am 03.10.2017 einlangend dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: Der Beschwerdeführer bezieht seit 24.12.2009 mit Unterbrechungen Notstandshilfe. Am 15.05.2017 wurde ihm seitens des AMS ein Vermittlungsvorschlag für eine Stelle als Saisonhilfsarbeiter bei der Stadtgemeinde XXXX im Vollzeitausmaß bei kollektivvertraglicher Entlohnung ausgefolgt.Am 15.05.2017 wurde ihm seitens des AMS ein Vermittlungsvorschlag für eine Stelle als Saisonhilfsarbeiter bei der Stadtgemeinde römisch 40 im Vollzeitausmaß bei kollektivvertraglicher Entlohnung ausgefolgt. Das dem Beschwerdeführer ausgefolgte Stelleninserat lautet: "Stadtgemeinde XXXX bei Wien sucht über eine Personalvorauswahl durch das AMS Korneuburg zum ehestmöglichen Zeitpunkt Saisonhilfsarbeiter/innen für ein auf 4 Monate befristetes Dienstverhältnis."Stadtgemeinde römisch 40 bei Wien sucht über eine Personalvorauswahl durch das AMS Korneuburg zum ehestmöglichen Zeitpunkt Saisonhilfsarbeiter/innen für ein auf 4 Monate befristetes Dienstverhältnis. Tätigkeiten: * Bepflanzung von Grünflächen und Beeten zur Ortsbildverschönerung * Bedienung eines Rasenmähertraktors * Sortiertätigkeiten im Altstoffsammelzentrum Ihr Profil: * Motiviert und zuverlässig * Körperlich belastbar * Kenntnisse im Bereich Gartenpflege und Gefühl für Pflanzen von Vorteil Arbeitszeit: Vollzeitbeschäftigung im Ausmaß von 40 Stunden pro Woche, Montag - Donnerstag 7:15 - 16:00, Freitag 7:00 - 12:00 Das Entgelt für die Stelle beträgt EUR 1757,72 EUR brutto pro Monat auf Basis Vollzeitbeschäftigung. Ihre Bewerbungsunterlagen schicken Sie bitte UNBEDINGT unter Angabe der ADG Nr. 9151132, vorzugsweise per E-mail an: Arbeitsmarktservice Korneuburg/Service für Unternehmen z.Hd. Hrn. XXXX , Laaer Straße 11, 2100 KorneuburgArbeitsmarktservice Korneuburg/Service für Unternehmen z.Hd. Hrn. römisch 40 , Laaer Straße 11, 2100 Korneuburg bewerbung.korneuburg@ams.at" Laut Betreuungsvereinbarung vom 13.02.2017 sollte der Beschwerdeführer sich umgehend auf vom AMS zugewiesene Stelle bewerben und anher binnen acht Tagen das AMS vom Ergebnis bzw. den Stand der Bewerbung unterrichten. Der Beschwerdeführer unterließ es, sich auf die zugewiesene Stelle zu bewerben, und macht als Grund hierfür geltend, dass er die Wegzeit von rund drei Stunden als unzumutbar erachte. Die (einfache) Wegzeit von der Wohnung zum Arbeitsplatz beträgt mit den öffentlichen Verkehrsmitteln 61 Minuten (Verlassen der Wohnstätte: 5:48 Uhr; Gehzeit zum Bus: 20 Minuten; Bus 25A: 6:08 bis 6:13 Uhr; Bus 124: 6:37 bis 6:44 Uhr; Gehzeit zur Arbeitsstätte: 5 Minuten). Der Beschwerdeführer steht bis dato in keinem arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis.
  5. Beweiswürdigung: Der Leistungsbezug, der Erhalt eines Stellenvorschlages mit dem oben angeführten Inhalt, die (reine) Wegzeit von der Wohnung des Beschwerdeführers bis zum Arbeitsplatz sowie der Umstand, dass der Beschwerdeführer es unterlassen hat, sich für die Stelle zu bewerben, und die Gründe hierfür stehen auf Grund der Aktenlage als unstrittig fest. Die Nichtaufnahme eines arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses geht aus einem von Amts wegen eingeholten Versicherungsdatenauszug des Beschwerdeführers hervor.
  6. Rechtliche Beurteilung:

§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw

GG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. § 56 Abs. 2 AlVG normiert, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden hat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören. Gegenständlich liegt daher Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden hat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören. Gegenständlich liegt daher Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Im vorliegenden Fall gelangen die §§ 9 und 10 AlVG idF BGBl. I Nr. 104/2007 bzw. BGBl. I Nr. 3/2013 (iVm § 38 AlVG) zur Anwendung.Im vorliegenden Fall gelangen die Paragraphen 9 und 10 AlVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2007, bzw. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2013, in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG) zur Anwendung.

§ 9Abs. 1 Al

VG idF BGBl. I Nr. 104/2007 ist arbeitswillig, wer (u.a.) bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte, zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen.

Paragraph 9, Absatz eins, AlVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2007, ist arbeitswillig, wer (u.a.) bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte, zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen. Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar (§ 9 Abs. 2 leg.cit.).Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar (Paragraph 9, Absatz 2, leg.cit.). Nach § 10 Abs. 1 AlVG idF BGBl. I Nr. 3/2013 verliert ein Arbeitsloser, der sich weigert, eine ihm von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, für die Dauer der Weigerung, jedenfalls aber für die Dauer der auf die Weigerung folgenden sechs (unter näher umschriebenen Voraussetzungen acht) Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld.Nach Paragraph 10, Absatz eins, AlVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2013, verliert ein Arbeitsloser, der sich weigert, eine ihm von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, für die Dauer der Weigerung, jedenfalls aber für die Dauer der auf die Weigerung folgenden sechs (unter näher umschriebenen Voraussetzungen acht) Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Der Verlust des Anspruches ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen (§ 10 Abs. 3 leg.cit.).Der Verlust des Anspruches ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen (Paragraph 10, Absatz 3, leg.cit.). Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes: Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d. h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (vgl. VwGH, 23.02.2005, 2003/08/0039).Die Bestimmungen der Paragraphen 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d. h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein vergleiche VwGH, 23.02.2005, 2003/08/0039). Um sich in den Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des AMS vermittelte, zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handels des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wege verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wege vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassung der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach der allgemeinen Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht (vgl. VwGH 26.10.2010, 2008/08/0017 und 2008/08/0244 sowie jüngst VwGH 29.01.2014, 2013/08/0265).Um sich in den Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des AMS vermittelte, zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handels des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wege verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wege vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassung der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach der allgemeinen Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht vergleiche VwGH 26.10.2010, 2008/08/0017 und 2008/08/0244 sowie jüngst VwGH 29.01.2014, 2013/08/0265). Der Beschwerdeführer hat am 15.05.2017 einen Vermittlungsvorschlag erhalten, demzufolge er sich für eine Vollzeitstelle als Saisonhilfsarbeiter bei der Stadtgemeinde XXXX bewerben sollte. Der Beschwerdeführer unterließ es jedoch, sich für die Stelle zu bewerben, und macht als Grund hierfür geltend, dass er die Wegzeit von rund drei Stunden als unzumutbar erachtet.Der Beschwerdeführer hat am 15.05.2017 einen Vermittlungsvorschlag erhalten, demzufolge er sich für eine Vollzeitstelle als Saisonhilfsarbeiter bei der Stadtgemeinde römisch 40 bewerben sollte. Der Beschwerdeführer unterließ es jedoch, sich für die Stelle zu bewerben, und macht als Grund hierfür geltend, dass er die Wegzeit von rund drei Stunden als unzumutbar erachtet. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität im Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt (vgl. u.v. VwGH 11.09.2008, 2007/08/0111, m.w.N.).Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität im Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt vergleiche u.v. VwGH 11.09.2008, 2007/08/0111, m.w.N.). Die erforderliche Kausalität ist gegeben, weil nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für die Annahme der Kausalität ausreicht, dass durch das Verhalten des Arbeitslosen die Chancen für das Zustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses verringert wurden (vgl. VwGH 13.11.2013, 2013/08/0020, = ARD 6383/14/2014), was durch die Unterlassung der Bewerbung (Absage des bereits vereinbarten Vorstellungstermins) zweifelsfrei feststeht. Der erforderliche (bedingte) Vorsatz ist ebenfalls gegeben, weil der Beschwerdeführer dadurch zumindest in Kauf genommen hat, die angebotene Stelle nicht zu erhalten.Die erforderliche Kausalität ist gegeben, weil nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für die Annahme der Kausalität ausreicht, dass durch das Verhalten des Arbeitslosen die Chancen für das Zustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses verringert wurden vergleiche VwGH 13.11.2013, 2013/08/0020, = ARD 6383/14/2014), was durch die Unterlassung der Bewerbung (Absage des bereits vereinbarten Vorstellungstermins) zweifelsfrei feststeht. Der erforderliche (bedingte) Vorsatz ist ebenfalls gegeben, weil der Beschwerdeführer dadurch zumindest in Kauf genommen hat, die angebotene Stelle nicht zu erhalten. Der Tatbestand des § 10 Abs. 1 Z. 1 AlVG wird jedoch weiters nur verwirklicht, wenn es sich um eine zumutbare und damit für die Zuweisung geeignete Beschäftigung handelt.Der Tatbestand des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG wird jedoch weiters nur verwirklicht, wenn es sich um eine zumutbare und damit für die Zuweisung geeignete Beschäftigung handelt. Der Beschwerdeführer bezweifelt die Zumutbarkeit der ihm zugewiesenen Beschäftigung, weil die Wegzeit von seiner Wohnung zum Arbeitsplatz und wieder zurück knapp drei Stunden betragen würde, da seiner Ansicht nach in die Wegzeit auch die Wartezeit bis zum Arbeitsbeginn miteinzurechnen ist. Er beruft sich dabei auf eine Information auf help.gv.at über die Kriterien für den Bezug einer Pendlerpauschale, wonach für die Zumutbarkeit bzw. Unzumutbarkeit der Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels die Zeitdauer vom Verlassen der Wohnung bis zum Arbeitsbeginn bzw. vom Arbeitsende bis zum Eintreffen in der Wohnung maßgeblich ist. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass iSd Gesetzesmaterialien zu der hier maßgeblichen Bestimmungen des § 9 AlVG nur die idR täglich zum und vom Arbeitsplatz zurückgelegte Zeit gilt (Julcher in AlV-Komm § 9 AlVG Rz 46), sich die zumutbare Wegzeit daher nur anhand der Entfernung zwischen Wohnort und Arbeitsplatz bemisst (so auch Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz, 13. Lfg., § 9 Rz 248) und dementsprechend die Wartezeit bis zum Arbeitsbeginn nicht miteinzurechnen ist.Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass iSd Gesetzesmaterialien zu der hier maßgeblichen Bestimmungen des Paragraph 9, AlVG nur die idR täglich zum und vom Arbeitsplatz zurückgelegte Zeit gilt (Julcher in AlV-Komm Paragraph 9, AlVG Rz 46), sich die zumutbare Wegzeit daher nur anhand der Entfernung zwischen Wohnort und Arbeitsplatz bemisst (so auch Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz, 13. Lfg., Paragraph 9, Rz 248) und dementsprechend die Wartezeit bis zum Arbeitsbeginn nicht miteinzurechnen ist. Den Angaben des Beschwerdeführers nach benötigt er mit dem Bus von der Wohnung bis zum zugewiesenen Arbeitsplatz 61 Minuten.

§ 9Abs. 2 Al

VG beträgt die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden, wobei nach der Judikatur des VwGH eine geringfügige Überschreitungen der zumutbaren Wegzeit um etwa 15 % zulässig ist (VwGH 04.09.2013, 2012/08/0076). Ausgehend von einer (auf den Angaben des Beschwerdeführers basierenden) Wegzeit von rund zwei Stunden erweist sich die zugewiesene (Vollzeit-)Beschäftigung daher jedenfalls als zumutbar.Den Angaben des Beschwerdeführers nach benötigt er mit dem Bus von der Wohnung bis zum zugewiesenen Arbeitsplatz 61 Minuten.

Paragraph 9, Absatz 2, AlVG beträgt die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden, wobei nach der Judikatur des VwGH eine geringfügige Überschreitungen der zumutbaren Wegzeit um etwa 15 % zulässig ist (VwGH 04.09.2013, 2012/08/0076). Ausgehend von einer (auf den Angaben des Beschwerdeführers basierenden) Wegzeit von rund zwei Stunden erweist sich die zugewiesene (Vollzeit-)Beschäftigung daher jedenfalls als zumutbar. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG (so insbesondere die Beendigung der Arbeitslosigkeit durch Arbeitsaufnahme) liegen nicht vor.Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG (so insbesondere die Beendigung der Arbeitslosigkeit durch Arbeitsaufnahme) liegen nicht vor. Dementsprechend war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung, mit der die in Beschwerde gezogenen Bescheide im Hinblick auf den im gesamten beschwerdegegenständlichen Zeitraum bestehenden Anspruch auf Notstandshilfe abgeändert wurden, zu betätigen. Entfall der mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Der Beschwerdeführer hat einen solchen Antrag auf mündliche Verhandlung nicht gestellt. Der erkennende Senat erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich, weil der festgestellte Sachverhalt unstrittig feststeht, zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt ist und durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war. Da somit auch keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten konnten, stehen dem Entfall der Verhandlung auch weder Artikel 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten nochDa somit auch keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten konnten, stehen dem Entfall der Verhandlung auch weder Artikel 6 Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen (vgl. Beschluss des VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140).Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen vergleiche Beschluss des VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140). Zu B) Unzulässigkeit der Revision

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die vorliegende Entscheidung folgt in der hier entscheidungswesentlichen Frage, ob die Voraussetzungen des §§ 9 und 10 AlVG für eine Sperre des Notstandshilfebezugs vorlagen, der Judikatur des VwGH, die im Spruchpunkt A) zitiert ist. Auch sonst bestehen keine Hinweise auf eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung.Die vorliegende Entscheidung folgt in der hier entscheidungswesentlichen Frage, ob die Voraussetzungen des Paragraphen 9 und 10 AlVG für eine Sperre des Notstandshilfebezugs vorlagen, der Judikatur des VwGH, die im Spruchpunkt A) zitiert ist. Auch sonst bestehen keine Hinweise auf eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung. Die Revision ist daher nicht zulässig. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W209.2172208.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.