RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum25.04.2018 GeschäftszahlW211 2173756-1 SpruchW211 2173767-1/8E W211 2173764-1/6E W211 2173760-1/5E W211 2173753-1/5E W211 2173756-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK!
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die beschwerdeführende Partei 1) ist eine Staatsangehörige Syriens und Mutter der beschwerdeführenden Parteien 2) - 5).
- Die beschwerdeführende Partei 2) stellte durch ihren Onkel am XXXX .2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Der Onkel der beschwerdeführenden Partei 2) gab im Rahmen seiner Erstbefragung am selben Tag an, aus Qamishli wegen des Krieges ausgereist zu sein und für sich und den Neffen ein ruhiges und sicheres Land gesucht zu haben. Die beschwerdeführende Partei 2) stehe nunmehr unter Obhut des Onkels und habe keine eigenen Fluchtgründe.römisch 40 .2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Der Onkel der beschwerdeführenden Partei 2) gab im Rahmen seiner Erstbefragung am selben Tag an, aus Qamishli wegen des Krieges ausgereist zu sein und für sich und den Neffen ein ruhiges und sicheres Land gesucht zu haben. Die beschwerdeführende Partei 2) stehe nunmehr unter Obhut des Onkels und habe keine eigenen Fluchtgründe.
- Die beschwerdeführenden Parteien 1), 3) und 4) stellten am XXXX 2015 Anträge auf internationalen Schutz in Österreich. Bei ihrer Erstbefragung am XXXX .2015 gab die beschwerdeführende Partei 1) an, schwanger zu sein und aus Qamishli zu kommen. Sie habe Syrien verlassen, weil es dort keine Sicherheit gebe und sie Angst um das Leben ihrer Kinder habe.
- Die beschwerdeführenden Parteien 1), 3) und 4) stellten am römisch 40 2015 Anträge auf internationalen Schutz in Österreich. Bei ihrer Erstbefragung am römisch 40 .2015 gab die beschwerdeführende Partei 1) an, schwanger zu sein und aus Qamishli zu kommen. Sie habe Syrien verlassen, weil es dort keine Sicherheit gebe und sie Angst um das Leben ihrer Kinder habe.
- Die beschwerdeführende Partei 5) kam am XXXX 2016 in Wien zur Welt. Für sie wurde am XXXX .2016 ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
- Die beschwerdeführende Partei 5) kam am römisch 40 2016 in Wien zur Welt. Für sie wurde am römisch 40 .2016 ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
- Die beschwerdeführende Partei 1) wurde am XXXX .2017 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen und gab dabei zusammengefasst an, dass drei ihrer Brüder sowie ein Onkel und eine Cousine in Österreich leben würden. Sie sei Kurdin, verheiratet und habe vier Kinder. Ihre Eltern seien in der Türkei; sie habe in Syrien keine Verwandten mehr. Die Verwandten ihres Mannes würden in Deutschland leben. Sie sei Kosmetikerin und habe die Schule und die Universität besucht. Ihr Mann sei Automechaniker gewesen. Er sei noch in Qamishli und aus finanziellen Gründen nicht mitgekommen. Auf die Frage, warum die beschwerdeführenden Parteien Syrien verlassen haben, gab die beschwerdeführende Partei 1) an, dass es in Syrien keine Sicherheit gebe. Sie habe Angst um die Kinder. Es habe Bombardierungen gegeben, und hätten die Kinder nicht in die Schule gehen können. Sie habe im Falle einer Rückkehr Angst um ihr Leben und das Leben ihrer Kinder.
- Die beschwerdeführende Partei 1) wurde am römisch 40 .2017 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen und gab dabei zusammengefasst an, dass drei ihrer Brüder sowie ein Onkel und eine Cousine in Österreich leben würden. Sie sei Kurdin, verheiratet und habe vier Kinder. Ihre Eltern seien in der Türkei; sie habe in Syrien keine Verwandten mehr. Die Verwandten ihres Mannes würden in Deutschland leben. Sie sei Kosmetikerin und habe die Schule und die Universität besucht. Ihr Mann sei Automechaniker gewesen. Er sei noch in Qamishli und aus finanziellen Gründen nicht mitgekommen. Auf die Frage, warum die beschwerdeführenden Parteien Syrien verlassen haben, gab die beschwerdeführende Partei 1) an, dass es in Syrien keine Sicherheit gebe. Sie habe Angst um die Kinder. Es habe Bombardierungen gegeben, und hätten die Kinder nicht in die Schule gehen können. Sie habe im Falle einer Rückkehr Angst um ihr Leben und das Leben ihrer Kinder.
- Mit den angefochtenen Bescheiden wurden die Anträge der beschwerdeführenden Parteien bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.), ihnen gemäß § 8 Abs. 1 AsylG bzw. § 8 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 3 AsylG der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihnen eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG erteilt (Spruchpunkt III). Die Behörde stellte fest, dass die originären Ausreisegründe der beschwerdeführenden Parteien weggefallen seien, dass jedoch wegen der instabilen Sicherheitslage in Syrien eine Rückkehr zu diesem Zeitpunkt nicht anzuraten sei.
- Mit den angefochtenen Bescheiden wurden die Anträge der beschwerdeführenden Parteien bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), ihnen gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG bzw. Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, AsylG der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihnen eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG erteilt (Spruchpunkt römisch drei). Die Behörde stellte fest, dass die originären Ausreisegründe der beschwerdeführenden Parteien weggefallen seien, dass jedoch wegen der instabilen Sicherheitslage in Syrien eine Rückkehr zu diesem Zeitpunkt nicht anzuraten sei.
- In der gemeinsamen Beschwerde der beschwerdeführenden Parteien 1) und 3) bis 5) gegen Spruchpunkt I. wurde zusammengefasst insbesondere eine drohende geschlechtsspezifische Verfolgung als Frau vorgebracht. Die beschwerdeführende Partei 1) habe konkret und ausführlich ihre fluchtauslösenden Ereignisse geschildert. Sie habe eine politische Verfolgung seitens des syrischen Regimes angeführt, aufgrund ihrer Eigenschaft als Kurdin und ihrer Herkunft aus Qamishli. Sie wäre außerdem als Frau durch das Erstarken der verschiedenen Terrorgruppierungen in Syrien in Gefahr, in der Ausübung ihrer fundamentalen Menschenrechte eingeschränkt zu sein. Ebenso wäre die westliche Lebensausrichtung der beschwerdeführenden Partei 1) zu berücksichtigen gewesen.
- In der gemeinsamen Beschwerde der beschwerdeführenden Parteien 1) und 3) bis 5) gegen Spruchpunkt römisch eins. wurde zusammengefasst insbesondere eine drohende geschlechtsspezifische Verfolgung als Frau vorgebracht. Die beschwerdeführende Partei 1) habe konkret und ausführlich ihre fluchtauslösenden Ereignisse geschildert. Sie habe eine politische Verfolgung seitens des syrischen Regimes angeführt, aufgrund ihrer Eigenschaft als Kurdin und ihrer Herkunft aus Qamishli. Sie wäre außerdem als Frau durch das Erstarken der verschiedenen Terrorgruppierungen in Syrien in Gefahr, in der Ausübung ihrer fundamentalen Menschenrechte eingeschränkt zu sein. Ebenso wäre die westliche Lebensausrichtung der beschwerdeführenden Partei 1) zu berücksichtigen gewesen. In der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. betreffend die beschwerdeführende Partei 2) wurde auf die Beschwerdegründe der Mutter verwiesen und ergänzt, dass die beschwerdeführende Partei 2) zum Kriegsdienst gezwungen werden könnte.In der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. betreffend die beschwerdeführende Partei 2) wurde auf die Beschwerdegründe der Mutter verwiesen und ergänzt, dass die beschwerdeführende Partei 2) zum Kriegsdienst gezwungen werden könnte.
- Am XXXX .2018 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die arabische Sprache und in Anwesenheit der beschwerdeführenden Partei 1) sowie ihrer Vertretung eine mündliche Verhandlung durch, bei der die beschwerdeführende Partei 1) im Detail zu ihren Fluchtgründen befragt wurde. Die belangte Behörde hatte bereits mit Beschwerdevorlage auf die Teilnahme an der Verhandlung verzichtet.
- Am römisch 40 .2018 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die arabische Sprache und in Anwesenheit der beschwerdeführenden Partei 1) sowie ihrer Vertretung eine mündliche Verhandlung durch, bei der die beschwerdeführende Partei 1) im Detail zu ihren Fluchtgründen befragt wurde. Die belangte Behörde hatte bereits mit Beschwerdevorlage auf die Teilnahme an der Verhandlung verzichtet. Die beschwerdeführende Partei 1) brachte in der Verhandlung zusammengefasst vor, dass ihr Mann nunmehr vermisst sei; auch habe sie manche Gründe, die sie zum Verlassen des Landes bewogen haben, bisher nicht so erzählen können wie sie gewollt habe. Ihr ältester Sohn sei geschlagen worden, weil er sich gegen den IS geäußert habe. Weiter habe sie Sorge, dass jener Sohn zum Dienst an der Waffe hernagezogen werden würde. Die Kurden würden bereits sehr junge Männer rekrutieren. Ihre Brüder seien vom Wehrdienst desertiert; sie selbst sei daher in den Augen des Regimes und der Kurden eine Verräterin. Die Kurden würden auch Frauen zum Kampf rekrutieren. Im Falle einer Rückkehr würde die beschwerdeführende Partei 1) von den Kurden verhaftet werden, weil sie sich nicht der kurdischen Sache angeschlossen habe, und vom Regime, weil eine Schwester an Demonstrationen teilgenommen hätte. Ihre Brüder seien Reservisten oder müssten den Wehrdienst ableisten. Sie wisse auch nicht, was mit ihrem Mann, von dem sie getrennt sei, los sei; sie könnte auch in Gefahr sein, wenn dieser durch irgendwen verfolgt worden wäre.
- Mit Stellungnahme vom XXXX .2018 wurde ausgeführt, dass die beschwerdeführende Partei 1) ihre Einvernahme beim BFA teilweise auf Deutsch absolvierte und daher nicht in der Lage gewesen sei, sich ausreichend gut auszudrücken. Sie würden politische Verfolgung seitens des syrischen Regimes und der YPG befürchten. Durch islamistische Terrorgruppen würden sie außerdem geschlechtsspezifische Verfolgung als Frauen und Mädchen fürchten.
- Mit Stellungnahme vom römisch 40 .2018 wurde ausgeführt, dass die beschwerdeführende Partei 1) ihre Einvernahme beim BFA teilweise auf Deutsch absolvierte und daher nicht in der Lage gewesen sei, sich ausreichend gut auszudrücken. Sie würden politische Verfolgung seitens des syrischen Regimes und der YPG befürchten. Durch islamistische Terrorgruppen würden sie außerdem geschlechtsspezifische Verfolgung als Frauen und Mädchen fürchten. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zu den beschwerdeführenden Parteien: 1.1.
- Die beschwerdeführenden Parteien sind Staatsangehörige Syriens. 1.1.
- Die beschwerdeführenden Parteien gehören der Volksgruppe der Kurden an und stammen (ursprünglich) aus Qamishli. Die beschwerdeführende Partei 1) verfügt über keine Familienangehörigen mehr in Syrien. Ihre Eltern und drei Schwestern leben in der Türkei, zwei Brüder sind im Libanon, eine Schwester in Deutschland, drei Brüder in Österreich und ein Bruder in der Schweiz. Von ihrem Ehemann ist die beschwerdeführende Partei 1) getrennt, die Scheidung wurde eingebracht. Der Aufenthalt des Ehemannes und des Vaters der Kinder ist zur Zeit nicht bekannt. 1.1.
- Die beschwerdeführenden Parteien sind gesund. 1.
- Der Wohnbezirk der beschwerdeführenden Parteien in Qamishli wird von den Kurden kontrolliert. Eine Gefährdung der beschwerdeführenden Parteien, so insbesondere der weiblichen beschwerdeführenden Parteien 1), 3) und 4), als Frauen und Mädchen durch islamistische Terrorgruppen kann nicht festgestellt werden. Genauswenig kann eine Gefährdung der beschwerdeführenden Partei 1) aufgrund einer "westlichen Orientierung" durch ihre Integration in Österreich festgestellt werden. Eine drohende Zwangsrekrutierung der im Juli sechzehn Jahre alt werdenden beschwerdeführenden Partei 2) durch die YPG oder das syrische Regime kann nicht festgestellt werden. Eine drohende Zwangsrekrutierung der beschwerdeführenden Partei 1) oder 3) durch die YPG kann nicht festgestellt werden. Eine Gefährdung der beschwerdeführenden Parteien durch den IS kann nicht festgestellt werden. Eine Gefährdung der beschwerdeführenden Partei 1), aber auch der anderen beschwerdeführenden Parteien, wegen der Ausreise der Brüder der beschwerdeführenden Partei 1) und weil diese Reservisten oder Wehrdienstverweigerer sind, kann nicht festgestellt werden. Ebenso wird keine Bedrohung der beschwerdeführenden Parteien durch die Kurden wegen Illoyalität oder durch das Regime wegen einer Schwester der beschwerdeführenden Partei 1) festgestellt. Eine Gefährdung der beschwerdeführenden Parteien wegen des Schicksals oder wegen Handlungen des Ehemanns der beschwerdeführenden Partei 1) kann nicht festgestellt werden. 1.
- Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus den vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Länderberichten wiedergegeben: a) Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Syrien, 25.01.2018: Wehr- und Reservedienst und Rekrutierungen Rekrutierung von Minderjährigen durch verschiedenste Organisationen Regierungseinheiten, Pro-Regime-Milizen, bewaffnete oppositionelle Gruppen und terroristische Organisationen rekrutieren Kinder und nutzen sie als Soldaten, menschliche Schutzschilde, Selbstmordattentäter, Henker und auch in unterstützenden Funktionen. Kinder werden als Zwangsarbeiter oder Informanten benutzt, wodurch sie dem Risiko von Vergeltungsakten oder extremen Bestrafungen ausgesetzt sind. Manche bewaffnete Gruppierungen, die auf der Seite der Regierung kämpfen, zwangsrekrutieren Kinder - manche nicht älter als 6 Jahre (USDOS 27.6.2017). Der Syria Monitoring and Reporting Mechanism (MRM4Syria) berichtete in der ersten Hälfte von 2017 von 300 verifizierten Fällen der Rekrutierung von Kindern wobei 18% davon unter 15 Jahre alt waren (UNOCHA 11.2017). Die Vereinten Nationen dokumentierten im Jahr 2016 851 Fälle der Rekrutierung von Kindern durch Gruppierungen die sich der Freien Syrischen Armee unterordneten
(507), den IS
(133), regierungstreue Milizen
(54), die kurdischen Volksverteidigungseinheiten
(46), Regierungseinheiten
(29), Army of Islam
(28), Ahrar ash-Sham
(17), die Nusrah Front (Jabhat Fatah ash-Sham)
(10), Nur al-Din al-Zanki
(3)und nicht identifizierte bewaffnete Gruppen
(24). 20 Prozent der verifizierten Fälle betrafen Kinder unter 15 Jahren (UNSG 24.8.2017). Es gibt Fälle von Minderjährigen, die kurz vor dem wehrpflichtigen Alter sind (16-17 Jahre) die an Checkpoints von der syrischen Armee rekrutiert wurden (DRC/DIS 8.2017). Vor allem in den Gegenden, die von bewaffneten terroristischen Gruppierungen kontrolliert werden oder auch in Flüchtlingslagern in benachbarten Ländern ist die Rekrutierung von Kindersoldaten verbreitet, wobei die Gruppierungen die sozioökonomische Lage der Kinder und ihrer Familien ausnutzen. Von IS- oder al-Qaida-nahen bewaffneten Gruppen wurden Einheiten gegründet wie z.B. die Ashbal al-Zarqawi ("die Löwenjungen von al-Zarqawi"), Ashbal Jabhat al-Nu?rah ("die Löwenjungen von Jabhat al-Nusrah") und Ashbal al-Khilafah ("die Löwenjungen des Kaliphats") mit Kindern von 5 bis 15 Jahren (UNHRC 28.9.2016). Es gibt aktive Versuche der Rekrutierung von Kindern durch den sogenannten Islamischen Staat (IS), die einer Nötigung gleichkommen (BFA 8.2017). Der IS setzt aktiv Kinder - manche lediglich 8 Jahre alt - in Kampfhandlungen ein, teils auch bei der Enthauptung von Soldaten des syrischen Regimes. Der IS zielt bewusst auf Kinder ab, um diese zu indoktrinieren und nutzt Schulen für militärische Zwecke, wodurch Kinder gefährdet werden und ihr Zugang zu Bildung eingeschränkt wird (USDOS 27.6.2017). Organisationen wie Human Rights Watch, den Vereinten Nationen und KurdWatch zufolge rekrutiert die YPG sogar Kinder, einige nicht älter als zwölf Jahre, um sie im Kampf einzusetzen (ES BFA 8.2017). Quellen: -Strichaufzählung BFA - BFA Staatendokumentation (8.2017): Fact Finding Mission Report Syrien - mit ausgewählten Beiträgen zu Jordanien, Libanon und Irak, https://www.ecoi.net/file_upload/5618_1507116516_ffm-bericht-syrien-mit-beitraegen-zu-jordanien-libanon-irak-2017-8-31-ke.pdf, Zugriff 11.12.2017 -Strichaufzählung DRC/DIS - Danish Refugee Council/ The Danish Immigration Service (8.2017): Syria, Recruitment Practices in Government-controlled Areas and in Areas under Opposition Control, Involvement of Public Servants and Civilians in the Armed Conflict and Issues Related to Exiting Syria, https://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/7AF66D4A-5407-4B98-9750-7B16318EF188/0/SyrienFFMrapportaugust2017.pdf, Zugriff 6.12.2017 -Strichaufzählung ES BFA - Eva Savelsberg: Der Aufstieg der kurdischen PYD im syrischen Bürgerkrieg (2011 bis 2017) in BFA Staatendokumentation (8.2017): Fact Finding Mission Report Syrien - mit ausgewählten Beiträgen zu Jordanien, Libanon und Irak, https://www.ecoi.net/file_upload/5618_1507116516_ffm-bericht-syrien-mit-beitraegen-zu-jordanien-libanon-irak-2017-8-31-ke.pdf, Zugriff 12.12.2017 -Strichaufzählung FIS - Finnish Immigration Service (23.8.2016): Syria: Military Service, National Defence Forces, Armed Groups Supporting Syrian Regime and Armed Opposition, https://coi.easo.europa.eu/administration/finland/PLib/Report_Military-Service_-Final.pdf, Zugriff 11.12.2017 -Strichaufzählung UNHRC - UN Human Rights Council (28.9.2017): National report submitted in accordance with paragraph 5 of the annex to Human Rights Council Resolution 16/21; Syrian Arab Republic [A/HRC/WG.6/26/SYR/1]; https://www.ecoi.net/file_upload/1930_1481039574_g1621569.pdf, Zugriff 11.12.2017 -Strichaufzählung UNOCHA - UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (11.2017): 2018 Humanitarian Needs Overview - Syrian Arab Republic, https://www.ecoi.net/file_upload/1930_1512548740_2018-syr-hno-english.pdf, Zugriff 21.12.2017 -Strichaufzählung UNSG - UN Secretary-General (24.8.2017): Children and armed conflict, http://www.refworld.org/docid/59db4a194.html, Zugriff 21.12.2017 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (27.6.2017): Trafficking in Persons Report 2016 - Country Narratives - Syria, https://www.ecoi.net/local_link/342603/485978_de.html, Zugriff 12.12.2017 Die syrischen Streitkräfte - Wehr- und Reservedienst Seit Jahren versuchen immer mehr Männer die Rekrutierung zu vermeiden, indem sie beispielsweise das Land verlassen oder lokalen bewaffneten Gruppen beitreten, die das Regime unterstützen. Jenen, die den Militärdienst verweigern, oder auch ihren Familienangehörigen, können Konsequenzen drohen. Es ist schwer zu sagen, in welchem Ausmaß die Rekrutierung durch die syrische Armee in verschiedenen Gebieten Syriens, die unter der Kontrolle verschiedener Akteure stehen, tatsächlich durchgesetzt wird, und wie dies geschieht. In der syrischen Armee herrscht zunehmende Willkür und die Situation kann sich von einer Person zur anderen unterscheiden (FIS 23.8.2016). Die Rekrutierung von männlichen Syrern findet nach wie unvermindert statt (DRC/DIS 8.2017). Für männliche syrischen Staatsbürger und Palästinenser, welche in Syrien leben, ist ein Wehrdienst von 18 oder 21 Monaten ab dem Alter von 18 Jahren verpflichtend, außerdem gibt es einen freiwilligen Militärdienst. Frauen können ebenfalls freiwillig einen Militärdienst ableisten (CIA 5.12.2017; vgl. FIS 23.8.2016; vgl. BFA 8.2017). Diejenigen männlichen palästinensischen Flüchtlinge, im Alter von 18 bis 42 Jahren, welche vor 1956 bei der General Administration for Palestine Arab Refugees (GAPAR) registriert waren, und deren Nachkommen müssen den verpflichtenden Wehrdienst bei der Palästinensischen Befreiungsarmee (PLA), einer Einheit der syrischen Streitkräfte, ableisten. Für diese Palästinenser gelten die gleichen Voraussetzungen für den Wehrdienst wie für Syrer (BFA 8.2017). [Informationen zu Palästinensern finden sich auch unter Abschnitt "15.
- Palästinensische Flüchtlinge"]Die Rekrutierung von männlichen Syrern findet nach wie unvermindert statt (DRC/DIS 8.2017). Für männliche syrischen Staatsbürger und Palästinenser, welche in Syrien leben, ist ein Wehrdienst von 18 oder 21 Monaten ab dem Alter von 18 Jahren verpflichtend, außerdem gibt es einen freiwilligen Militärdienst. Frauen können ebenfalls freiwillig einen Militärdienst ableisten (CIA 5.12.2017; vergleiche FIS 23.8.2016; vergleiche BFA 8.2017). Diejenigen männlichen palästinensischen Flüchtlinge, im Alter von 18 bis 42 Jahren, welche vor 1956 bei der General Administration for Palestine Arab Refugees (GAPAR) registriert waren, und deren Nachkommen müssen den verpflichtenden Wehrdienst bei der Palästinensischen Befreiungsarmee (PLA), einer Einheit der syrischen Streitkräfte, ableisten. Für diese Palästinenser gelten die gleichen Voraussetzungen für den Wehrdienst wie für Syrer (BFA 8.2017). [Informationen zu Palästinensern finden sich auch unter Abschnitt "15.
- Palästinensische Flüchtlinge"] Laut Gesetz sind in Syrien junge Männer im Alter von 17 Jahren dazu aufgerufen, sich ihr Militärbuch abzuholen und sich einer medizinischen Untersuchung zu unterziehen. Im Alter von 18 Jahren wird man einberufen, um den Wehrdienst abzuleisten. Wenn bei der medizinischen Untersuchung ein gesundheitliches Problem festgestellt wird, wird man entweder vom Wehrdienst befreit, oder muss diesen durch Tätigkeiten, die nicht mit einer Teilnahme an einer Kampfausbildung bzw. -einsatz verbunden sind, ableisten. Wenn eine Person physisch tauglich ist, wird sie entsprechend ihrer schulischen bzw. beruflichen Ausbildung eingesetzt. "Rekrut" ist der niedrigste Rang, und die Rekruten müssen eine 45-tägige militärische Grundausbildung absolvieren. Männer mit niedrigem Bildungsstand werden häufig in der Infanterie eingesetzt, während Männer mit einer höheren Bildung oft in prestigeträchtigeren Positionen eingesetzt werden. Gebildetere Personen kommen damit auch mit höherer Wahrscheinlichkeit in Positionen, in denen sie über andere Personen Bericht erstatten oder diese bestrafen müssen (BFA 8.2017). Normalerweise werden Einberufungsbefehle schriftlich mit der Post zugestellt, zur Zeit wird jedoch eher auf persönlichem Wege zum verpflichtenden Militärdienst rekrutiert, um ein Untertauchen der potentiellen Rekruten möglichst zu verhindern. Zu diesem Zweck werden Mitarbeiter des Rekrutierungsbüros zum Haus der Wehrpflichtigen geschickt. Wenn der Gesuchte zu Hause ist, wird er direkt mitgenommen. Wenn er nicht zu Hause ist, wird der Familie mitgeteilt, dass er sich bei der nächsten Kaserne zu melden habe. Es gibt immer wieder Razzien, wie zum Beispiel Anfang Mai 2017, als bei einem Fußballspiel in Tartus alle Männer beim Verlassen des Stadions versammelt und zum Dienst verpflichtet wurden. Einige Zeit zuvor gab es einen weiteren Vorfall, bei dem vor einem Einkaufszentrum in Damaskus alle wehrfähigen Männer eingesammelt und rekrutiert wurden. Auch ein "Herauspflücken" bei einem der zahlreichen Checkpoints ist weit verbreitet. Die Altersgrenze ist auf beiden Enden des Altersspektrums nur theoretisch und jeder Mann in einem im weitesten Sinne wehrfähigen Alter, kann rekrutiert werden (BFA 8.2017; vgl. FIS 23.8.2016; vgl. Syria Direct 7.12.2017). Berichten zufolge besteht aber auch für - teils relativ junge - Minderjährige die Gefahr, in Zusammenhang mit der Wehrpflicht an Checkpoints aufgehalten zu werden und dabei Repressalien ausgesetzt zu sein (UNHCR 30.11.2016). Wenn eine persönliche Benachrichtigung nicht möglich ist, können Männer, die das wehrfähige Alter erreichen, auch durch Durchsagen im staatlichen Fernsehen, Radio oder der Zeitung zum Wehrdienst aufgerufen werden (DIS 26.2.2015).Normalerweise werden Einberufungsbefehle schriftlich mit der Post zugestellt, zur Zeit wird jedoch eher auf persönlichem Wege zum verpflichtenden Militärdienst rekrutiert, um ein Untertauchen der potentiellen Rekruten möglichst zu verhindern. Zu diesem Zweck werden Mitarbeiter des Rekrutierungsbüros zum Haus der Wehrpflichtigen geschickt. Wenn der Gesuchte zu Hause ist, wird er direkt mitgenommen. Wenn er nicht zu Hause ist, wird der Familie mitgeteilt, dass er sich bei der nächsten Kaserne zu melden habe. Es gibt immer wieder Razzien, wie zum Beispiel Anfang Mai 2017, als bei einem Fußballspiel in Tartus alle Männer beim Verlassen des Stadions versammelt und zum Dienst verpflichtet wurden. Einige Zeit zuvor gab es einen weiteren Vorfall, bei dem vor einem Einkaufszentrum in Damaskus alle wehrfähigen Männer eingesammelt und rekrutiert wurden. Auch ein "Herauspflücken" bei einem der zahlreichen Checkpoints ist weit verbreitet. Die Altersgrenze ist auf beiden Enden des Altersspektrums nur theoretisch und jeder Mann in einem im weitesten Sinne wehrfähigen Alter, kann rekrutiert werden (BFA 8.2017; vergleiche FIS 23.8.2016; vergleiche Syria Direct 7.12.2017). Berichten zufolge besteht aber auch für - teils relativ junge - Minderjährige die Gefahr, in Zusammenhang mit der Wehrpflicht an Checkpoints aufgehalten zu werden und dabei Repressalien ausgesetzt zu sein (UNHCR 30.11.2016). Wenn eine persönliche Benachrichtigung nicht möglich ist, können Männer, die das wehrfähige Alter erreichen, auch durch Durchsagen im staatlichen Fernsehen, Radio oder der Zeitung zum Wehrdienst aufgerufen werden (DIS 26.2.2015). Die syrische Armee hat durch Todesfälle, Desertionen und Überlaufen zu den Rebellen einen schweren Mangel an Soldaten zu verzeichnen (FIS 23.8.2016; vgl. ISW 8.3.2017). Viele weigern sich, der Armee beizutreten. Die regulären Rekrutierungsmethoden werden in Syrien noch immer angewendet, weil das Regime zeigen will, dass sich nichts verändert hat, und das Land nicht in totaler Anarchie versinkt. Es gibt auch Männer im kampffähigen Alter, die frei in Syrien leben. Dem Regime liegt nicht daran, alle wehrtauglichen Personen in die Flucht zu treiben. Es werden nämlich auch künftig motivierte Kämpfer benötigt (FIS 23.8.2016).Die syrische Armee hat durch Todesfälle, Desertionen und Überlaufen zu den Rebellen einen schweren Mangel an Soldaten zu verzeichnen (FIS 23.8.2016; vergleiche ISW 8.3.2017). Viele weigern sich, der Armee beizutreten. Die regulären Rekrutierungsmethoden werden in Syrien noch immer angewendet, weil das Regime zeigen will, dass sich nichts verändert hat, und das Land nicht in totaler Anarchie versinkt. Es gibt auch Männer im kampffähigen Alter, die frei in Syrien leben. Dem Regime liegt nicht daran, alle wehrtauglichen Personen in die Flucht zu treiben. Es werden nämlich auch künftig motivierte Kämpfer benötigt (FIS 23.8.2016). Bei der Einreise nach Syrien über den Flughafen Damaskus oder andere Einreisepunkte in Gebiete, die vom syrischen Regime kontrolliert werden, wird bei Männern im wehrfähigen Alter überprüft, ob diese ihren Militärdienst bereits abgeleistet haben. Selbst wenn sie ihren Militärdienst bereits absolviert haben, kommt es vor, dass Männer im wehrfähigen Alter erneut zwangsrekrutiert werden (IRB 19.1.2016; vgl. Zeit 10.12.2017).Bei der Einreise nach Syrien über den Flughafen Damaskus oder andere Einreisepunkte in Gebiete, die vom syrischen Regime kontrolliert werden, wird bei Männern im wehrfähigen Alter überprüft, ob diese ihren Militärdienst bereits abgeleistet haben. Selbst wenn sie ihren Militärdienst bereits absolviert haben, kommt es vor, dass Männer im wehrfähigen Alter erneut zwangsrekrutiert werden (IRB 19.1.2016; vergleiche Zeit 10.12.2017). Im November 2017 beschloss das syrische Parlament eine Gesetzesnovelle der Artikel 74 und 97 des Militärdienstgesetzes. Die Novelle besagt, dass jene, die das Höchstalter für die Ableistung des Militärdienstes überschritten haben und den Militärdienst nicht abgeleistet haben, und auch nicht aus anderen gesetzlich vorgesehenen Gründen vom Wehrdienst befreit sind, eine Kompensationszahlung von 8.000 USD oder dem Äquivalent in SYP leisten müssen. Diese Zahlung muss innerhalb von drei Monaten nach Erreichen des Alterslimits geleistet werden. Wenn diese Zahlung nicht geleistet wird, ist die Folge eine einjährige Haftstrafe und die Zahlung von 200 USD für jedes Jahr, um welches sich die Zahlung verzögert, wobei der Betrag 2000 USD oder das Äquivalent in SYP nicht übersteigen soll. Jedes begonnene Jahr der Verzögerung wird als ganzes Jahr gerechnet. Außerdem kann basierend auf einem Beschluss des Finanzministers das bewegliche und unbewegliche Vermögen der Person, die sich weigert den Betrag zu bezahlen, konfisziert werden (SANA 8.11.2017; vgl. SLJ 10.11.2017; vgl. PAR 15.11.2017)Im November 2017 beschloss das syrische Parlament eine Gesetzesnovelle der Artikel 74 und 97 des Militärdienstgesetzes. Die Novelle besagt, dass jene, die das Höchstalter für die Ableistung des Militärdienstes überschritten haben und den Militärdienst nicht abgeleistet haben, und auch nicht aus anderen gesetzlich vorgesehenen Gründen vom Wehrdienst befreit sind, eine Kompensationszahlung von 8.000 USD oder dem Äquivalent in SYP leisten müssen. Diese Zahlung muss innerhalb von drei Monaten nach Erreichen des Alterslimits geleistet werden. Wenn diese Zahlung nicht geleistet wird, ist die Folge eine einjährige Haftstrafe und die Zahlung von 200 USD für jedes Jahr, um welches sich die Zahlung verzögert, wobei der Betrag 2000 USD oder das Äquivalent in SYP nicht übersteigen soll. Jedes begonnene Jahr der Verzögerung wird als ganzes Jahr gerechnet. Außerdem kann basierend auf einem Beschluss des Finanzministers das bewegliche und unbewegliche Vermögen der Person, die sich weigert den Betrag zu bezahlen, konfisziert werden (SANA 8.11.2017; vergleiche SLJ 10.11.2017; vergleiche PAR 15.11.2017) Wehrdienstverweigerung / Desertion Besonders aus dem Jahr 2012 gibt es Berichte von desertierten syrischen Soldaten, welche gezwungen wurden, auf unbewaffnete Zivilisten und Protestierende, darunter Frauen und Kinder, zu schießen. Falls sie sich weigerten, wären sie Gefahr gelaufen, erschossen zu werden (AI 6.2012). Wehrdienstverweigerer werden laut Gesetz in Friedenszeiten mit ein bis sechs Monaten Haft bestraft, die Wehrpflicht besteht dabei weiterhin fort. In Kriegszeiten wird Wehrdienstverweigerung laut Gesetz, je nach den Umständen, mit Gefängnisstrafen von bis zu 5 Jahren bestraft. Nach Verbüßen der Strafe muss der Wehrdienstverweigerer weiterhin den regulären Wehrdienst ableisten. Bei einer Wehrdienstverweigerung hat man die Möglichkeit sich zu verstecken und das Haus nicht mehr zu verlassen, das Land zu verlassen, sich durch Bestechung freizukaufen oder einer anderen Gruppierung beizutreten. Bezüglich Konsequenzen einer Wehrdienstverweigerung gehen die Meinungen der Quellen auseinander. Während die einen eine Foltergarantie und Todesurteil sehen, sagen andere, dass Verweigerer sofort eingezogen werden (BFA 8.2017). Die Konsequenzen hängen jedoch vom Profil und den Beziehungen der Person ab. Wenn es eine Verbindung zu einer oppositionellen Gruppe gibt, wären die Konsequenzen ernster (DIS 26.2.2015). Wenn jemand den Wehrdienst verweigert und geflohen ist, gibt es die Möglichkeit seinen Status zu "regularisieren", wobei möglicherweise auch ein signifikanter Betrag zu entrichten ist (gerüchteweise bis zu 8.000 USD). Eine solche "Regularisierung" schützt allerdings nicht automatisch vor Repressalien oder einer zukünftigen Rekrutierung. Berichten zufolge betrachtet die Regierung Wehrdienstverweigerung nicht nur als eine strafrechtlich zu verfolgende Handlung, sondern auch als Ausdruck von politischem Dissens und mangelnder Bereitschaft, das Vaterland gegen "terroristische" Bedrohungen zu schützen (BFA 8.2017). Desertion wird gemäß dem Militärstrafgesetz von 1950 in Friedenszeiten mit ein bis fünf Jahren Haft bestraft und kann in Kriegszeiten bis zu doppelt so lange Haftstrafen nach sich ziehen. Deserteure, die zusätzlich außer Landes geflohen sind (so genannte externe Desertion), unterliegen Artikel 101 des Militärstrafgesetzbuchs, der eine Strafe von fünf bis zehn Jahren Haft in Friedenszeiten und 15 Jahre Haft in Kriegszeiten vorschreibt. Desertion im Angesicht des Feindes ist mit lebenslanger Haftstrafe zu bestrafen. In schwerwiegenden Fällen wird die Todesstrafe verhängt (BFA 8.2017). In vielen Fällen erwartet Deserteure der Tod. Möglicherweise werden sie inhaftiert, befragt und gefoltert, wobei die Behandlung eines Deserteurs auch davon abhängt wer er ist, welcher Konfession er angehört, wie wohlhabend er ist etc. Die große Sorge vieler ist hierbei auch, dass dies nicht nur den Tod des Deserteurs oder die Vergeltung gegen ihn, sondern auch Maßnahmen gegen seine Familie nach sich ziehen kann. Die gängige Vorgehensweise ist, Deserteure nicht zurück an die Front zu schicken, sondern sie zu töten. Berichten zufolge werden sie an Ort und Stelle erschossen. Theoretisch ist ein Militärgerichtsverfahren vorgesehen und Deserteure könnten auch inhaftiert und dann strafrechtlich verfolgt werden. Außergerichtliche Tötungen passieren dennoch (BFA 8.2017; vgl. FIS 23.8.2017). Für ‚desertierte', vormals bei der Armee arbeitende Zivilisten gelten dieselben Konsequenzen wie für einen Deserteur. Solche Personen werden als Verräter angesehen, weil sie über Informationen über die Armee verfügen (FIS 23.8.2016).In vielen Fällen erwartet Deserteure der Tod. Möglicherweise werden sie inhaftiert, befragt und gefoltert, wobei die Behandlung eines Deserteurs auch davon abhängt wer er ist, welcher Konfession er angehört, wie wohlhabend er ist etc. Die große Sorge vieler ist hierbei auch, dass dies nicht nur den Tod des Deserteurs oder die Vergeltung gegen ihn, sondern auch Maßnahmen gegen seine Familie nach sich ziehen kann. Die gängige Vorgehensweise ist, Deserteure nicht zurück an die Front zu schicken, sondern sie zu töten. Berichten zufolge werden sie an Ort und Stelle erschossen. Theoretisch ist ein Militärgerichtsverfahren vorgesehen und Deserteure könnten auch inhaftiert und dann strafrechtlich verfolgt werden. Außergerichtliche Tötungen passieren dennoch (BFA 8.2017; vergleiche FIS 23.8.2017). Für ‚desertierte', vormals bei der Armee arbeitende Zivilisten gelten dieselben Konsequenzen wie für einen Deserteur. Solche Personen werden als Verräter angesehen, weil sie über Informationen über die Armee verfügen (FIS 23.8.2016). Im Gegensatz zum Beginn des Konfliktes haben sich mittlerweile die Gründe für Desertion geändert: Nun desertieren Soldaten, weil sie kampfmüde sind und dem andauernden Krieg entkommen wollen (BFA 8.2017). Auch Familien von Deserteuren oder Wehrdienstverweigerern haben mit Konsequenzen zu rechnen. Eine Familie kann von der Regierung unter Druck gesetzt werden, wenn der Deserteur dadurch vielleicht gefunden werden kann. Familienmitglieder (auch weibliche) können festgenommen werden, um den Deserteur dazu zu bringen, sich zu stellen. Manchmal wird ein Bruder oder der Vater eines Deserteurs ersatzweise zur Armee rekrutiert (FIS 23.8.2016; vgl. BFA 8.2017).Auch Familien von Deserteuren oder Wehrdienstverweigerern haben mit Konsequenzen zu rechnen. Eine Familie kann von der Regierung unter Druck gesetzt werden, wenn der Deserteur dadurch vielleicht gefunden werden kann. Familienmitglieder (auch weibliche) können festgenommen werden, um den Deserteur dazu zu bringen, sich zu stellen. Manchmal wird ein Bruder oder der Vater eines Deserteurs ersatzweise zur Armee rekrutiert (FIS 23.8.2016; vergleiche BFA 8.2017). In Gebieten, welche durch sogenannte Versöhnungsabkommen wieder unter die Kontrolle des Regimes gebracht wurden, werden häufig Vereinbarungen bzgl. Wehrdienst getroffen. Manche Vereinbarungen besagen, dass Männer nicht an die Front geschickt, sondern stattdessen bei der Polizei eingesetzt werden. Berichten zufolge wurden solche Zusagen von der Regierung aber bisweilen auch gebrochen, was jedoch schwer zu beweisen ist (BFA 8.2017). Quellen: -Strichaufzählung AI - Amnesty International (6.2012): Amnesty Journal Juni 2012 - Operation Freiheit, http://www.amnesty.de/journal/2012/juni/operation-freiheit, Zugriff 12.12.2017 -Strichaufzählung BFA - BFA Staatendokumentation (8.2017): Fact Finding Mission Report Syrien - mit ausgewählten Beiträgen zu Jordanien, Libanon und Irak, https://www.ecoi.net/file_upload/5618_1507116516_ffm-bericht-syrien-mit-beitraegen-zu-jordanien-libanon-irak-2017-8-31-ke.pdf, Zugriff 19.10.2017 -Strichaufzählung CIA - Central Intelligence Agency (5.12.2017): The World Factbook: Syria - Military and Security, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/sy.html, Zugriff 11.12.2017 -Strichaufzählung DIS - Danish Immigration Service (26.2.2015): Syria: Military Service, mandatory Self-Defence Duty and Recruitment to the YPG, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1425637269_syriennotat26feb2015.pdf, Zugriff 11.12.2017 -Strichaufzählung DRC/DIS - Danish Refugee Council/ The Danish Immigration Service (8.2017): Syria, Recruitment Practices in Government-controlled Areas and in Areas under Opposition Control, Involvement of Public Servants and Civilians in the Armed Conflict and Issues Related to Exiting Syria, https://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/7AF66D4A-5407-4B98-9750-7B16318EF188/0/SyrienFFMrapportaugust2017.pdf, Zugriff 6.12.2017 -Strichaufzählung FIS - Finnish Immigration Service (23.8.2016): Syria: Military Service, National Defence Forces, Armed Groups Supporting Syrian Regime and Armed Opposition, https://coi.easo.europa.eu/administration/finland/PLib/Report_Military-Service_-Final.pdf, Zugriff 11.12.2017 -Strichaufzählung IRB - Immigration and Refugee Board of Canada (19.1.2016): Syria: Treatment of returnees upon arrival at Damascus International Airport and international land border crossing points, including failed refugee claimants, people who exited the country illegally, and people who have not completed military service; factors affecting treatment, including age, ethnicity and religion (2014 - December 2015) [SYR105361.E], https://www.ecoi.net/local_link/320204/459448_de.html, Zugriff 12.12.2017 -Strichaufzählung ISW - Institute for the Study of War (8.3.2017): Iran's Assad Regime, http://www.understandingwar.org/sites/default/files/Iran%27s%20Assad%20Regime.pdf, Zugriff 11.12.2017 -Strichaufzählung PAR - Webseite des Parlaments der Arabischen Republik Syrien (15.11.2017):http://parliament.gov.sy/arabic/index.php?node=201&nid=18681&RID=-1&Last=10262&First=0&CurrentPage=0&Vld=-1&Mode=&Service=-1&Loc1=&Key1=&SDate=&EDate=&Year=&Country=&Num=&Dep=-1&, Zugriff 7.12.2017 -Strichaufzählung Reuters (20.7.2016): Seeing no future, deserters and draft-dodgers flee Syria, http://www.reuters.com/article/us-mideast-crisis-syria-army-idUSKCN1001PY, Zugriff 12.12.2017 -Strichaufzählung SANA - Syrian Arab News Agency (8.11.2017) http://www.sana.sy/?p=656572, Zugriff 7.12.2017 -Strichaufzählung Syria Direct (7.12.2017): Syrian public sector employees fired in latest government conscription effort, http://syriadirect.org/news/syrian-public-sector-employees-fired-in-latest-government-conscription-effort/, Zugriff 13.12.2017 -Strichaufzählung SLJ - Syrian Law Journal via Twitter (10.11.2017): Kurznachricht vom 10.11.2017 08:37, https://twitter.com/syrian_law/status/929025146429624320, Zugriff 7.12.2017 -Strichaufzählung UNHCR - UN High Commissioner for Refugees (30.11.2016): Ergänzende aktuelle Länderinformationenen; Syrien: Militärdienst, https://www.ecoi.net/file_upload/1930_1481012908_coi-military-recruitment-syria.pdf, Zugriff 12.12.2017 -Strichaufzählung UNHCR - UN High Commissioner for Refugees (3.11.2017): International Protection Considerations with Regard to People Fleeing the Syrian Arab Republic; Update V, https://www.ecoi.net/file_upload/90_1509950296_2017-11-03-unhcr-syria-protection-considerations-v.pdf, Zugriff 12.12.2017International Protection Considerations with Regard to People Fleeing the Syrian Arab Republic; Update römisch fünf, https://www.ecoi.net/file_upload/90_1509950296_2017-11-03-unhcr-syria-protection-considerations-v.pdf, Zugriff 12.12.2017 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (15.8.2017): 2015 Report in International Religious Freedom - Syria, https://www.ecoi.net/local_link/345237/489032_de.html, Zugriff 12.12.2017 -Strichaufzählung Zeit Online (10.12.2017): Der Weg zurück nach Syrien, http://www.zeit.de/politik/ausland/2017-12/syrien-fluechtlinge-rueckkehr/komplettansicht, Zugriff 11.12.2017 Die kurdischen Volksverteidigungskräfte (YPG/YPJ) Die kurdischen Volksverteidigungskräfte (YPG) sind der bewaffnete Flügel der kurdischen Partei der Demokratischen Union (PYD) (FIS 23.8.2016). Bis 2014 war der Militärdienst bei der YPG freiwillig. Seit 2014 gibt es jedoch in den Gebieten unter Kontrolle der PYD eine gesetzliche Verordnung zum verpflichtenden Wehrdienst. Jede Familie ist dazu verpflichtet, ein Familienmitglied im Alter von 18 bis 30 Jahren als "Freiwilligen" für einen sechsmonatigen Wehrdienst bei der YPG aufzubieten. Wird dieser Verpflichtung nicht nachgekommen, kommt es zu Zwangsrekrutierungen, sowohl von Erwachsenen als auch von Minderjährigen, oder zu rechtlichen Konsequenzen (KurdWatch 30.6.2016; vgl. SEM 21.12.2015). In Artikel 2 und 3 des Wehrpflichtgesetzes wird zunächst der Personenkreis definiert, auf den sich das Gesetz bezieht. So heißt es in Artikel 2: "Die Pflicht zur Selbstverteidigung ist eine gesellschaftliche und moralische Pflicht der gesamten Bevölkerung. Aufgrund dessen obliegt es jeder in der Region ansässigen Familie, einen Angehörigen für die Ausübung der Pflicht zur Selbstverteidigung zu stellen."Die kurdischen Volksverteidigungskräfte (YPG) sind der bewaffnete Flügel der kurdischen Partei der Demokratischen Union (PYD) (FIS 23.8.2016). Bis 2014 war der Militärdienst bei der YPG freiwillig. Seit 2014 gibt es jedoch in den Gebieten unter Kontrolle der PYD eine gesetzliche Verordnung zum verpflichtenden Wehrdienst. Jede Familie ist dazu verpflichtet, ein Familienmitglied im Alter von 18 bis 30 Jahren als "Freiwilligen" für einen sechsmonatigen Wehrdienst bei der YPG aufzubieten. Wird dieser Verpflichtung nicht nachgekommen, kommt es zu Zwangsrekrutierungen, sowohl von Erwachsenen als auch von Minderjährigen, oder zu rechtlichen Konsequenzen (KurdWatch 30.6.2016; vergleiche SEM 21.12.2015). In Artikel 2 und 3 des Wehrpflichtgesetzes wird zunächst der Personenkreis definiert, auf den sich das Gesetz bezieht. So heißt es in Artikel 2: "Die Pflicht zur Selbstverteidigung ist eine gesellschaftliche und moralische Pflicht der gesamten Bevölkerung. Aufgrund dessen obliegt es jeder in der Region ansässigen Familie, einen Angehörigen für die Ausübung der Pflicht zur Selbstverteidigung zu stellen." Artikel 3 führt weiter aus: "Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten für alle männlichen Personen im Alter zwischen 18 und 30 Jahren. Frauen können sich freiwillig zur Selbstverteidigung verpflichten." Der Wehrdienst beträgt gemäß Artikel 4 sechs Monate, die in der Regel innerhalb von höchstens einem Jahr abzuleisten sind. Laut Artikel 5 sind Personen, deren Familien "einen Märtyrer aus den Reihen der Volksverteidigungseinheiten, des Asayis [Sicherheitsdienstes] oder der kurdischen Volksbefreiungsbewegung zu beklagen haben" sowie Einzelkinder von der Wehrpflicht befreit. Ferner sind Menschen freigestellt, die die Wehrpflicht aus gesundheitlichen Gründen nicht ausüben können, und darüber ein ärztliches Attest vorweisen können (KurdWatch 5.2015). Das Grundproblem dieses Gesetzes besteht zum einen darin, dass es nicht von einer dazu legitimierten staatlichen Instanz beschlossen wurde, sondern von einem von der PYD eingesetzten Gremium. Beim bewaffneten Arm der PYD, den YPG, handelt es sich nicht um eine quasistaatliche Armee, sondern um eine Parteimiliz. Zum anderen sieht das Gesetz keine Möglichkeit der Wehrdienstverweigerung aus Gewissensgründen vor (KurdWatch 5.2015). Die YPG unternimmt umfangreiche Rekrutierungskampagnen - auch aufgrund der Schlacht um Raqqa. Die YPG verkündete kürzlich eine Amnestie für Wehrdienstverweigerer, laut welcher diese die zusätzliche Dienstzeit von üblicherweise 3 Monaten, die als Bestrafung definiert ist, nicht ableisten müssen, sondern nur die reguläre Wehrdienstdauer. Berichten zufolge kommt es in den kurdischen Gebieten zu Zwangsrekrutierungen von Männern und Jungen (BFA 8.2017). Mehrfach ist es zu Fällen gekommen, in denen Männer von der YPG rekrutiert werden, die älter als 30 Jahre waren. Dabei handelte es sich um Personen, die PYD-kritisch politisch aktiv waren, und die mit hoher Wahrscheinlichkeit durch die Rekrutierung abgestraft werden sollten (ES EZKS 3.11.2017). Während einer Fact Finding Mission der Staatendokumentation des BFA gaben zwei Quellen an, dass es keine Beweise für Zwangsrekrutierungen von Frauen durch die kurdischen Frauenverteidigungseinheiten (YPJ) gibt, es jedoch einzelne Fälle der Zwangsrekrutierung von Frauen in kleineren lokalen kurdischen Milizen, die gegen den IS kämpfen, geben kann (BFA 8.2017). Laut Eva Savelsberg vom Europäischen Zentrum für Kurdische Studien sind jedoch auch Frauen und Mädchen von Zwangsrekrutierungen betroffen: KurdWatch und das Europäische Zentrum für Kurdische Studien haben mehrere Fälle recherchiert, in denen minderjährige Mädchen rekrutiert bzw. zwangsrekrutiert wurden. Darüber hinaus sind Fälle bekannt, in denen kurdische Frauen, die der YPG zunächst freiwillig beitraten, daran gehindert wurden, die YPG wieder zu verlassen (ES EZKS 3.11.2017). Organisationen wie Human Rights Watch, den Vereinten Nationen und KurdWatch zufolge rekrutiert die YPG sogar Kinder, einige nicht älter als zwölf Jahre, um sie im Kampf einzusetzen. Nurman Ibrahim Khalifa etwa wurde von der YPG entführt, als sie dreizehn Jahre alt war, und in ein PKK-kontrolliertes Lager in Irakisch-Kurdistan verschleppt. Während ihres Zwangsaufenthaltes dort wurde sie Zeugin, wie eine achtzehnjährige Frau nach mehreren Fluchtversuchen aus dem Lager öffentlich von einer PKK-Funktionärin hingerichtet wurde. Der tote Körper der Frau wurde in den nahe gelegenen Fluss geworfen. Derartige Brutalität ist eher die Regel als die Ausnahme; Zwangsrekrutierungen sind seit ihrer Einführung zu einem der Hauptgründe junger, kurdischer Männer geworden, aus den kurdischen Regionen zu fliehen. Dies trifft nicht auf junge Araber zu: Im Gegensatz zu Kurden sind sie nicht von Zwangsrekrutierungen betroffen. Wenn Araber in den kurdischen Gebieten rekrutiert werden, dann vom syrischen Regime (ES BFA 8.2017). Die syrische Regierung zog sich 2012 weitgehend aus der Jazira Region im Nordosten Syriens zurück, hat ihre Kontrolle jedoch in zwei urbanen Zentren der Region, Hassakah und Teilen von Qamishli, aufrechterhalten. Die PYD kontrolliert den Großteil der Jazira, abgesehen von diesen beiden urbanen Zentren. Die Regierung hat in der Jazira jedoch noch immer essentielle Machtstrukturen inne, weshalb in dieser Region ein duales Sicherheitsarrangement herrscht. Die administrativen Strukturen der Regierung und der PYD überschneiden sich, zumindest in Bezug auf Überwachung und die Militarisierung der lokalen Bevölkerung. So kann es jungen Männern in der Jazira-Region passieren, dass sie von beiden Seiten zum verpflichtenden Wehrdienst einberufen werden, weil keine der beiden Gruppierungen die offiziellen Militärdienstdokumente der jeweils anderen anerkennt (BFA 8.2017). Quellen: -Strichaufzählung BFA - BFA Staatendokumentation (8.2017): Fact Finding Mission Report Syrien - mit ausgewählten Beiträgen zu Jordanien, Libanon und Irak, https://www.ecoi.net/file_upload/5618_1507116516_ffm-bericht-syrien-mit-beitraegen-zu-jordanien-libanon-irak-2017-8-31-ke.pdf, Zugriff 12.12.2017 -Strichaufzählung ES BFA - Eva Savelsberg: Der Aufstieg der kurdischen PYD im syrischen Bürgerkrieg (2011 bis 2017) in BFA Staatendokumentation (8.2017): Fact Finding Mission Report Syrien - mit ausgewählten Beiträgen zu Jordanien, Libanon und Irak, https://www.ecoi.net/file_upload/5618_1507116516_ffm-bericht-syrien-mit-beitraegen-zu-jordanien-libanon-irak-2017-8-31-ke.pdf, Zugriff 12.12.2017 -Strichaufzählung ES EZKS - Eva Savelsberg vom Europäischen Zentrum für Kurdische Studien (3.11.2017): Informationen per E-Mail -Strichaufzählung FIS - Finnish Immigration Service (23.8.2016): Syria: Military Service, National Defence Forces, Armed Groups Supporting Syrian Regime and Armed Opposition, https://coi.easo.europa.eu/administration/finland/PLib/Report_Military-Service_-Final.pdf, Zugriff 11.12.2017 -Strichaufzählung KurdWatch (5.2015): Zwangsrekrutierungen und der Einsatz von Kindersoldaten durch die Partei der Demokratischen Union in Syrien, http://www.kurdwatch.org/pdf/KurdWatch_A010_de_Zwangsrekrutierung.pdf, Zugriff 12.12.2017 -Strichaufzählung KurdWatch (30.6.2016): New Document: Memo on forced recruitment in the Kobani Canton, http://www.kurdwatch.org/newsletter/pdf/KurdWatch_D040_de_ar.pdf?e3883, Zugriff 12.12.2017 -Strichaufzählung SEM - Staatssekretariat für Migration (21.12.2016): Focus Syrien - Aktuelle Lage in Syrien, https://www.sem.admin.ch/dam/data/sem/internationales/herkunftslaender/asien-nahost/syr/SYR-lage-referat-d.pdf, Zugriff 12.12.2017 Frauen Frauen in von der PYD kontrollierten Gebieten Die Situation von kurdischen Frauen in den kurdischen Gebieten im Nordosten Syriens ist in Bezug auf Unabhängigkeit, Bewegungsfreiheit und die Vormundschaftsgesetze der selbsternannten Autonomieregierung besser. Frauen und Männer sind auch in der Regierung zu gleichen Teilen repräsentiert. Dies gilt jedoch ausdrücklich nur für kurdische Frauen in den kurdischen Gebieten, nicht jedoch für arabische Frauen in den kurdischen Gebieten oder für kurdische Frauen im Rest Syriens (BFA 8.2017). 2013 akzeptierte die kurdische Autonomieregierung wichtige Maßnahmen, um die Rechte von Frauen zu verbessern. So werden Ehrenmorde nun als strafbare Verbrechen angesehen, Zwangsehen und Eheschließungen von Minderjährigen wurden verboten und Männer, die mehr als eine Ehefrau haben, wurden von allen Organisationen und Komitees ausgeschlossen (TF 27.8.2017). Im November 2014 beschloss die Autonomieregierung ein Dekret, dass die "Gleichheit zwischen Männern und Frauen in allen Sphären des öffentlichen und privaten Lebens" vorsieht. Demnach haben Frauen in den Augen des Gesetzes den gleichen Status wie Männer, auch zum Beispiel bezüglich Scheidung und Erbrecht. Polygamie, Ehrenmorde und andere Gewalt gegen Frauen wurden verboten (TF 27.8.2017). Frauenkomitees, Frauenhäuser und Frauenzentren wurden eingerichtet, um Frauen in den Themen Politik, Wirtschaft, Kultur und Recht weiterzubilden, und ihnen die Möglichkeit zu geben über familiäre und soziale Probleme zu sprechen und Lösungen zu finden, wobei auch arabische und christliche Frauen die Zentren nutzen (TF 27.8.2017). Generell gilt jedoch, nicht nur in Bezug auf Frauen, dass sich Organisationen bei der PYD registrieren oder eine Lizenz beantragen müssen, womit die PYD eine gewisse Monopolstellung erreichen will. Organisationen, die dem nicht nachkommen, werden als illegal angesehen (CHH 8.12.2017). Die kurdische Selbstadministration schloss mehrere Organisationen, die sich auf Frauenförderung und Frauenbetreuung spezialisiert hatten (SNHR 25.11.2016). Die Emanzipation der Frauen in Rojava ist ein laufender Prozess. Gemäß der Aussage von Janet Biehl via Toward Freedom sind dort patriarchale Traditionen tief eingebettet und mit Religion verbunden (TF 27.8.2017). Laut der syrischen Aktivistin Mahwash Sheiki entstanden diese Veränderungen jedoch nicht durch Veränderungen im sozioökonomischen System, sondern waren eine von der PYD-Spitze getroffene Entscheidung, nicht von der breiten Bevölkerung. Die Raten von Fällen von Gewalt gegen Frauen sind jedenfalls gesunken, wobei Polygamie, sexuelle Gewalt, Frühehen, Vergewaltigung etc. noch immer sensible Themen in Nordsyrien sind. Aufgrund des Bürgerkriegs lassen sich die längerfristigen Entwicklungen auch im Bezug auf Frauenrechte schwer einschätzen (Syria Untold 25.3.2017). Quellen: , Zugriff 19.10.2017 -Strichaufzählung CHH - Chatham House (8.12.2017): Governing Rojava - Layers of Legitimacy in Syria, https://www.chathamhouse.org/sites/files/chathamhouse/publications/research/2016-12-08-governing-rojava-khalaf.pdf, Zugriff 11.12.2017 -Strichaufzählung Syria Untold (25.3.2017): Women's Activist: Rojava Laws a Dream turned Reality, http://www.syriauntold.com/en/2017/03/women-rojava-laws-dream-turned-reality/, Zugriff 2.1.2018 -Strichaufzählung TF - Toward Freedom (27.8.2017): The Women's Revolution in Rojava, https://towardfreedom.com/archives/women/the-women-s-revolution-in-rojava/, Zugriff 2.1.2018 b) Risikoprofile (Quelle: UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen,
- aktualisierte Fassung aus November 2017): Soweit hier relevant, zusammengefasst und aus dem Englischen: Personen, die tatsächlich oder vermeintlich in Opposition zur PYD/YPG stehen: Die YPG und ihre interne Sicherheitsgruppe haben tatsächliche oder vermeintliche Oppositionelle gezielt bedroht, eingeschüchtert, entführt, verhaftet und physisch angegriffen (S 48f). Die YPG und Asayish führen außerdem Rekrutierungen Minderjähriger durch (S. 50; siehe dazu genauer FN 284, wonach nach der Quelle UN Human Rights Council die YPG die Zwangsrekrutierung von Männern und Jungen fortsetzt. Die Quelle USDOS 2016 gibt an, dass PYD-affiliierte Sicherheitskräfte eine unbekannte Anzahl von Frauen und Männern zwischen 18 und 30 an Checkpoints und aus Siedlungen zwangsrekrutiert haben) und haben berichtsweise in manchen Fällen Familienmitglieder von Personen, die sich einer Zwangsrekrutierung entzogen haben, ins Visier genommen (S. 51, siehe dazu genauer FN 286, wonach nach der Quelle UN GA im Jahr 2015 YPG Kämpfer 34 Kurden, darunter Frauen und Kinder, zwangsrekrutiert haben, und Familien, die sich den Rekrutierungen widersetzten, ihrer Freiheit beraubt wurden). Frauen: Frauen sind von dem Konflikt besonders betroffen und vielen Arten von Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt, wegen ihrer eigenen tatsächlichen oder vermeintlichen politischen Affiliation, ihrer Familienverbindungen und aus sonstigen Gründen. Frauen werden von Bürgerkriegsparteien als Pfand für den Austausch von Geiseln verwendet (S. 59f). c) Anfragebeantwortung vom 19.09.2017 betreffend die Zwangsrekrutierung von jungen Frauen im kurdischen Gebiet und vom 16.12.2016 betreffend die Kurdenmiliz YPG, beide von der Staatendokumentation: Frauen und die YPG: Den Quellen ist zu entnehmen, dass es in den letzten Jahren immer wieder zu Zwangsrekrutierungen von jungen Männern sowie von minderjährigen Mädchen und Burschen gekommen ist, wobei deren Volksgruppenzugehörigkeit nicht genannt wurde. Von Jänner bis September 2016 berichtete KurdWatch eine kleinere Anzahl von Fällen als im Bericht vom Mai
- Im Prinzip trifft der Wehrdienst Männer von 18 - 30 Jahren; Frauen können sich freiwillig melden. Aus den Einzelquellen gehen Zwangsrekrutierungen von (jungen) Männern hervor, sowie die Rekrutierung von zwei minderjährigen Mädchen am 25.03.2016 sowie von solchen Fällen in den Jahren 2014 und
- Human Rights Watch berichtete von einer Demobilisierung von Kindersoldaten bei der YPG, manche lokale Gruppierungen sollen aber noch Kinder rekrutieren. Ein Artikel der KurdWatch aus 2016 führt aus, dass auch Frauen von Zwangsrekrutierungen erfasst waren. Die YPG; Rekrutierung: Es gibt Quellen, die angeben, dass die YPG auf freiwilliger Basis, andere, die angeben, dass sie zwangsweise rekrutiert. Es soll auch zu Zwangsrekrutierungen von Minderjährigen gekommen sein (siehe dazu S. 19 der AB).
- Beweiswürdigung: 2.
- Die Feststellungen zur Identität der beschwerdeführenden Parteien und ihrer Staatsangehörigkeit wurden bereits durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl getroffen; das Bundesverwaltungsgericht hat keinen Grund, daran zu zweifeln. Das Datum der Antragstellung und die Ausführungen zum Verfahrensverlauf ergeben sich aus dem Akteninhalt. 2.
- Die Feststellungen zur Volksgruppenzugehörigkeit, zur Herkunft sowie zu den Familienangehörigen in Syrien und im Ausland ergeben sich teilweise bereits aus den Feststellungen der belangten Behörde und aus den in diesen Punkten nicht widerlegten Angaben der beschwerdeführenden Partei 1) im Verfahren. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der beschwerdeführenden Parteien basieren auf ihren Angaben im Laufe des Verfahrens. 2.
- Dass der Wohnbezirk der beschwerdeführenden Parteien in Qamishli unter der Kontrolle der Kurden steht, gab die beschwerdeführende Partei 1) so an. Eine Nachschau unter syria.liveuamap.com am 24.04.2018 sowie die oben wiedergegebenen Länderberichte bestätigen diese Angabe. Die beschwerdeführende Partei blieb bei ihren fluchtauslösenden Angaben im Verfahren vor dem Bundesamt eher oberflächlich und berief sich auf allgemeine Sicherheitsprobleme, die Angst um ihre Kinder und dass diese nicht mehr zur Schule gehen hätten können. In der mündlichen Beschwerdeverhandlung brachte die beschwerdeführende Partei dann konkrete Befürchtungen sie und ihre Kinder betreffend vor. Sie gab in der Verhandlung an, dass sie diese im Verfahren vor der belangten Behörde nicht so habe darlegen können, weil sie aufgefordert worden sei, Deutsch zu sprechen. Aus dem Protokoll geht auch hervor, dass weite Teile der Einvernahme auf Deutsch geführt wurden (AS 113), obwohl eine Dolmetscherin für die Arabische Sprache bei der Einvernahme am 04.04.2017 anwesend gewesen ist (siehe AS 107). Warum das der Fall war und inwieweit dadurch eine konkretere Angaben von fluchtauslösenden Ereignissen oder Rückkehrbefürchtungen nicht geäußert werden konnten, kann heute nicht mehr rekonstruiert werden. Da jedoch die in der Beschwerdeverhandlung dargelegten Befürchtungen als konkrete Gefährdungen der beschwerdeführenden Parteien nicht festgestellt werden können, kann eine weitere Untersuchung dieser Frage unterbleiben. Zu den einzelnen in der Beschwerde und in der Beschwerdeverhandlung geäußerten Befürchtungen: Gefährdung der weiblichen beschwerdeführenden Parteien durch islamistische Terrorgruppen: Während es durchaus nachvollziehbar ist, dass die Bedrohung durch den IS für die beschwerdeführenden Parteien teilweise auch als Frauen ein ursprünglicher Ausreisegrund war, muss mittlerweile die geänderte Kontrolllage in der Herkunftsregion und das Zurückdrängen des IS in concreto sowie anderer islamistischer Bürgerkriegsparteien zur Kenntnis genommen werden. Eine Bedrohung der weiblichen beschwerdeführenden Parteien in Qamishli durch islamistische Terrorgruppen kann zum heutigen Zeitpunkt nicht angenommen werden. Das gleiche muss für das in der Beschwerde angeführte Vorbringen einer "westlichen Orientierung" gelten; zum einen ist dieses Vorbringen bereits sehr oberflächlich und fehlt es an konkreten die beschwerdeführende Partei 1) betreffende Angaben, in welchen Lebensbereichen eine "westliche Orientierung" relevant wäre. Darüber hinaus geht bereits aus den Länderberichten hervor, dass die Position von Kurdinnen im von Kurden kontrollierten Gebiet ausgewogener ist, als jene von Araberinnen im vom Regime kontrollierten Syrien, zB. Falls dieser Hinweis auf eine "westliche Orientierung" wieder darauf ausgerichtet war, auf das Schicksal von Frauen unter dem IS-Regime hinzuweisen, so ist erneut zu sagen, dass Qamishli heute kurdisch bzw. regime-kontrolliertes Gebiet ist; der Bezirk der beschwerdeführenden Parteien kurdisch kontrolliert. Eine entsprechende Bedrohung aufgrund einer nicht weiter spezifizierten "wesentlichen Orientierung" kann daher nicht festgestellt werden. Rekrutierung der beschwerdeführenden Partei 2) zur YPG oder durch das syrischen Regime: Die beschwerdeführende Partei 2) wird Anfang Juli 2018 sechzehn Jahre alt. Sie ist daher für den eigentlichen verpflichtenden Wehrdienst in der syrischen Armee oder in der YPG zu jung; dort gilt als Alter für den verpflichtenden Wehrdienst 18 Jahre. Während die Rekrutierung Minderjähriger durch die Bürgerkriegsparteien ausreichend dokumentiert ist, gibt die Länderinformation auch darüber Auskunft, dass 2016 durch die UN bei Regierungseinheiten 29 und bei den kurdischen Volksverteidigungseinheiten 46 Fälle von Rekrutierung von Kindern dokumentiert wurden. Der weit größere Anteil von solchen Rekrutierungen liegt bei der FSA (507 Fälle) und beim IS
(133). In Bezug auf die YPG führt Human Rights Watch (rezipiert von USDOS im März 2017) schließlich aus, dass eine Demobilisierung von Kindern in der Gruppierung stattfindet, obwohl noch lokale Milizen unter Umständen Kinder rekrutieren. Dass es daher auch zu Rekrutierungen von Minderjährigen kommen kann, soll hier nicht in Frage gestellt werden. Dennoch sprechen die dokumentierten Fälle und auch die Quellen, die nach dem aktuellen UNHCR Update von der Rekrutierung von Minderjährigen berichten, nicht von einer Zahl, die es erlauben würden, eine systemische Gefährdung Minderjähriger diesbezüglich anzunehmen und daher gegenständlich eine Feststellung über eine konkrete Bedrohung der beschwerdeführenden Partei 2), als beinahe Sechzehnjähriger von einer der relevanten Parteien in der Herkunftsregion zwangsrekrutiert zu werden, treffen zu können. Rekrutierung der beschwerdeführenden Parteien 1) und 3) zur YPG: Wenn nun auch eine Sorge der beschwerdeführenden Parteien 1) und 3) vorgebracht wird, als Frauen bzw. Mädchen zur YPG zwangsweise rekrutiert zu werden, so geht eine entsprechend konkrete Bedrohung dazu nicht aus den Länderberichten hervor: einige Quellen gaben nach der Länderinformation an, dass es keine Zwangsrekrutierung von Frauen und Mädchen durch die YPG gibt; andere Quellen berichten, dass auch eine zwangsweise Rekrutierung von Frauen und Mädchen vorkommen kann; eine solche kann nach den Länderberichten wohl nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Für die Feststellung einer konkreten und systemisch drohenden Gefährdung reichen aber die Informationen aus den Länderberichten nicht aus. Gefährdung durch den IS: In Bezug auf das Vorbringen, dass die beschwerdeführende Partei 2) wegen abfälliger Bemerkungen über den IS geschlagen wurde, muss auf die geänderte Kontrollsituation in Qamishli hingewiesen werden, weshalb eine Gefährdung der beschwerdeführenden Parteien durch den IS nicht festgestellt werden kann. Gefährdung wegen der Brüder der beschwerdeführenden Partei 1) bzw. wegen einer Schwester oder durch die Kurden wegen fehlender Loyalität: Während die Länderberichte davon berichten, dass Familienmitglieder von zB Wehrdienstverweigerern oder Deserteuren aus Rache oder als Pfand bedroht und gefährdet sein können, so muss in Bezug auf eine solche Gefährdung durch die YPG gesagt werden, dass Berichte darüber, wie sie im aktuellen UNHCR Update vorkommen, eher Einzelfälle von Personen und Familien darstellen, die sich einer konkreten Zwangsrekrutierungsmaßnahme entgegenstellen, bzw. denen auch eine IS-freundliche Haltung unterstellt werden soll (siehe auch Behandlung beider Themen in der FN 286). Eine konkrete Gefährdung der beschwerdeführenden Parteien wegen der Ausreise der Brüder der beschwerdeführenden Partei 1) lässt sich daher nicht feststellen. In Bezug auf das syrische Regime muss in erster Linie darauf verwiesen werden, dass der Herkunftsbezirk der beschwerdeführenden Parteien in Qamishli unter der kurdischen Kontrolle steht. Da jedoch auch die Regierung Teile von Qamishli kontrolliert, wird schließlich angeführt, dass in Hinblick darauf, dass sich niemand mehr aus der Familie der beschwerdeführenden Partei 1) in Qamishli aufhalten soll, ihre Gefährdung durch das syrische Regime, um ihre Brüder dazu zu bringen, doch noch den Militärdienst zu absolvieren, nicht naheliegt. Eine Feststellung dazu konnte daher nicht erfolgen. Weder aus dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei 1) noch aus den Länderberichten lässt sich außerdem eine ausreichend systemisch drohende Gefahr der beschwerdeführenden Parteien durch die Kurden zB wegen ihrer Ausreise und einer angeblich damit gezeigten fehlenden Loyalität ableiten. Während auch die Länderbeichte davon ausgehen, dass die PYD/YPG eine Bedrohung für Personen darstellen können, denen eine tatsächliche oder vermeintliche oppositionelle Gesinnung unterstellt wird, ergibt sich aus den Feststellungen kein Hinweis darauf, dass dies in Bezug auf die beschwerdeführenden Parteien der Fall sein könnte. Das gleiche ist in Bezug auf eine drohende Gefährdung durch das Regime wegen einer angeblichen Teilnahme einer Schwester der beschwerdeführenden Partei 1) an Demonstrationen zu sagen, wobei hier dazu kommt, dass der Heimatbezirk der beschwerdeführenden Parteien unter kurdischer Kontrolle steht. Feststellungen zu diesen in der mündlichen Verhandlung vorgebrachten Befürchtungen können daher nicht erfolgen. Schicksal des Ehemannes der beschwerdeführenden Partei 1): Da über das Schicksal des Ehemannes der beschwerdeführenden Partei 1) nichts bekannt ist, kann auch eine Feststellung zu einer möglichen Gefährdung der beschwerdeführenden Partei 1) wegen ihres Ehemannes nicht erfolgen; eine solche Annahme wäre reine Spekulation. 2.
- Das Bundesverwaltungsgericht stützt seine Beurteilung der gegenständlichen Beschwerden auf aktuelle Länderinformationen, die soweit wesentlich oben unter 1.
- wiedergegeben werden. In der Stellungnahme vom 09.04.2018 wird ein Artikel zur zwangsweisen Rekrutierung Minderjähriger und Mädchen rezipiert, der zur Kenntnis genommen wird und sich im Ergebnis nicht gegen die oben angeführten Länderberichte stellt.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zu A) Rechtsgrundlagen: 3.1.
- Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einer Fremden, die in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihr im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.3.1.
- Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einer Fremden, die in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihr im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht. Flüchtling im Sinne der Bestimmung ist demnach, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb des Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. 3.1.
- Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation der Asylwerberin unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre der Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH, 05.08.2015, Ra 2015/18/0024 und auch VwGH, 12.11.2014, Ra 2014/20/0069). Für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (vgl. VwGH, 26.02.1997, Zl. 95/01/0454), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH, 18.04.1996, Zl. 95/20/0239), sondern erfordert eine Prognose. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob die Asylwerberin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).3.1.
- Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation der Asylwerberin unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre der Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH, 05.08.2015, Ra 2015/18/0024 und auch VwGH, 12.11.2014, Ra 2014/20/0069). Für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind vergleiche VwGH, 26.02.1997, Zl. 95/01/0454), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH, 18.04.1996, Zl. 95/20/0239), sondern erfordert eine Prognose. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob die Asylwerberin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). 3.1.
- Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat zurechenbar sein (vgl. VwGH, 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung kommt Asylrelevanz dann zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten. Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat der Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (vgl. unter vielen anderen mwN VwGH, 20.05.2015, Ra 2015/20/0030 und 08.09.2015, Ra 2015/18/0010).3.1.
- Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat zurechenbar sein vergleiche VwGH, 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung kommt Asylrelevanz dann zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten. Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat der Betroffenen aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren vergleiche unter vielen anderen mwN VwGH, 20.05.2015, Ra 2015/20/0030 und 08.09.2015, Ra 2015/18/0010). 3.
- Anwendung der Rechtsgrundlagen auf die gegenständliche Beschwerde: 3.2.
- In Hinblick auf eine vorgebrachte Gefährdung der beschwerdeführenden Parteien 1), 3) und 4) als Mitglieder der sozialen Gruppe der Frauen kann eine aktuelle und ausreichend wahrscheinliche Verfolgungsgefahr durch islamistische Terrorgruppen aufgrund der Lageänderung in der Herkunftsregion nicht angenommen werden. Genausowenig kann für die Kurdinnen im kurdisch kontrollierten Gebiet in der Herkunftsregion eine drohende Verfolgungsgefahr wegen einer "westlichen Orientierung" angenommen werden. Aufgrund der fehlenden Wahrscheinlichkeit einer tatsächlich drohenden Zwangsrekrutierung der beschwerdeführenden Partei 2) durch die YPG oder das syrische Regime kann nicht ausreichend konkret davon ausgegangen werden, dass diese Verfolgungshandlungen im Falle einer Weigerung wegen einer auch nur unterstellten oppositionellen Gesinnung zu einer der beiden Bürgerkriegsparteien befürchten muss. Die Länderberichte gehen nicht von einer entsprechend systemischen Rekrutierung Minderjähriger aus. Das gleiche trifft auch auf eine drohende Rekrutierung der beschwerdeführenden Parteien 1) und 3) als Frauen bzw. Mädchen zur YPG zu: auch hier gehen die Länderberichte nicht von einem ausreichend systemischen Vorgehen der Gruppierung und damit nicht von einer ausreichenden Wahrscheinlichkeit einer solche Zwangsrekrutierung aus, weshalb eine entsprechende konkrete und aktuelle Verfolgungsgefahr dieser beiden beschwerdeführenden Parteien wegen einer auch nur unterstellten oppositionellen politischen Gesinnung im Falle einer Verweigerung nicht angenommen werden kann. Aufgrund der Lageänderung kann in Bezug auf die beschwerdeführenden Parteien nicht von einer Gefährdung durch den IS, zB wegen einer auch nur unterstellten oppositionellen politischen oder religiösen Gesinnung, ausgegangen werden. Auch lässt sich eine ausreichend konkrete und wahrscheinliche Verfolgungsgefahr der beschwerdeführenden Parteien wegen der Wehrdienstentziehung von Brüdern der beschwerdeführenden Partei 1) und damit wegen einer ihnen auch nur unterstellten oppositionellen politischen Gesinnung nicht an den entsprechenden Länderberichten aber auch nicht an der familiären Situation der beschwerdeführenden Parteien in der Herkunftsregion festmachen. Von einer maßgeblich wahrscheinlichen Verfolgungsgefahr der beschwerdeführenden Parteien wegen einer auch nur unterstellten oppositionellen politischen Gesinnung durch die Kurden wegen angeblicher fehlender Loyalität oder durch das Regime wegen einer Demonstrationsteilnahme einer Schwester der beschwerdeführenden Partei 1) kann nicht ausgegangen werden. Und schließlich konnte keine konkrete, wahrscheinliche oder aktuelle Verfolgungsgefahr der beschwerdeführenden Parteien wegen des Verbleibs oder der Handlungen des Ehemannes und Vaters der beschwerdeführenden Parteien aus einem der Gründe, wie sie in Art. 1 Abschn. A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention abschließend aufgezählt sind, ausgemacht werden.Und schließlich konnte keine konkrete, wahrscheinliche oder aktuelle Verfolgungsgefahr der beschwerdeführenden Parteien wegen des Verbleibs oder der Handlungen des Ehemannes und Vaters der beschwerdeführenden Parteien aus einem der Gründe, wie sie in Artikel eins, Abschn. A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention abschließend aufgezählt sind, ausgemacht werden. 3.2.
- Die gegenständliche Einschätzung soll keineswegs das Ausmaß an Willkür, Menschenrechtsverletzungen und die Gefahrenpotentiale, der bzw. denen vom syrischen Regime oder der YPG als oppositionell angesehene Personen ausgesetzt sein können, banalisieren. In Bezug auf das allgemeine Sicherheitsrisiko wurde den beschwerdeführenden Parteien auch zu Recht subsidiärer Schutz gewährt. Dennoch fehlt es in ihren konkreten Umständen an Hinweisen auf eine persönliche, die beschwerdeführenden Parteien betreffende maßgeblich wahrscheinliche Verfolgungsgefahr, weshalb den Beschwerden gegen die Spruchpunkte I. der angefochtenen Bescheide nicht stattgegeben werden kann.3.2.
- Die gegenständliche Einschätzung soll keineswegs das Ausmaß an Willkür, Menschenrechtsverletzungen und die Gefahrenpotentiale, der bzw. denen vom syrischen Regime oder der YPG als oppositionell angesehene Personen ausgesetzt sein können, banalisieren. In Bezug auf das allgemeine Sicherheitsrisiko wurde den beschwerdeführenden Parteien auch zu Recht subsidiärer Schutz gewährt. Dennoch fehlt es in ihren konkreten Umständen an Hinweisen auf eine persönliche, die beschwerdeführenden Parteien betreffende maßgeblich wahrscheinliche Verfolgungsgefahr, weshalb den Beschwerden gegen die Spruchpunkte römisch eins. der angefochtenen Bescheide nicht stattgegeben werden kann. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei der erheblichen Rechtsfrage betreffend die Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchpunkt A. wiedergegeben.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei der erheblichen Rechtsfrage betreffend die Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchpunkt A. wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W211.2173756.1.00