Obsah (11)
§ 28Art 133§ 6a§ 53§ 2§ 7§ 6§ 17Art. 130§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum25.04.2018 GeschäftszahlW214 2125175-1 SpruchW214 2125175-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva SOUHRADA-K
§ 28Abs. 1 und Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idg
F (VwGVG) behoben.Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid
Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF (VwGVG) behoben. B) Die Revision ist
Art 133Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 idg
F. (B-VG), nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, des Bundes-Verfassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idg
F. (B-VG), nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
- Mit am 03.06.2010 beim Bezirksgericht XXXX (im Folgenden: BG) eingelangtem Schriftsatz, TZ XXXX, beantragte der Beschwerdeführer die Einverleibung eines Pfandrechtes iHv € 181.350,00 und einer Nebengebührensicherstellung im Höchstbetrag von € 36,270,00 auf der gesamten Liegenschaft zu EZ XXXX in der KG XXXX. Unter einem stellte der Beschwerdeführer den Antrag auf Gebührenbefreiung nach § 53 Abs. 3 Wohnbauförderungsgesetz 1984 (WFG 1984).
- Mit am 03.06.2010 beim Bezirksgericht römisch 40 (im Folgenden: BG) eingelangtem Schriftsatz, TZ römisch 40 , beantragte der Beschwerdeführer die Einverleibung eines Pfandrechtes iHv € 181.350,00 und einer Nebengebührensicherstellung im Höchstbetrag von € 36,270,00 auf der gesamten Liegenschaft zu EZ römisch 40 in der KG römisch 40 . Unter einem stellte der Beschwerdeführer den Antrag auf Gebührenbefreiung nach Paragraph 53, Absatz 3, Wohnbauförderungsgesetz 1984 (WFG 1984). Mit Schreiben vom 04.06.2010 wurde dieser Antrag aufgrund eines Formmangels nach entsprechendem Einwand des zuständigen Grundbuchsrechtspflegers zurückgezogen.
- Aufgrund der Gebührenrevision erließ in weiterer Folge die Kostenbeamtin des BG für den Präsidenten des Landesgerichtes Salzburg (im Folgenden: LG) am 11.08.2015 einen Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid), Zl. 551 TZ XXXX - VNR 2, mit welchem der Beschwerdeführer zur Zahlung der Eingabengebühr iHv € 38,00
TP 9 lit. a GGG sowie einer Einhebungsgebühr iHv € 8,00
§ 6aAbs. 1 GEG, somit insgesamt zur Zahlung eines Betrages i
Hv € 46,00 verpflichtet wurde.2. Aufgrund der Gebührenrevision erließ in weiterer Folge die Kostenbeamtin des BG für den Präsidenten des Landesgerichtes Salzburg (im Folgenden: LG) am 11.08.2015 einen Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid), Zl. 551 TZ römisch 40 - VNR 2, mit welchem der Beschwerdeführer zur Zahlung der Eingabengebühr iHv € 38,00
TP 9 Litera a, GGG sowie einer Einhebungsgebühr iHv € 8,00
Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG, somit insgesamt zur Zahlung eines Betrages iHv € 46,00 verpflichtet wurde.
- Diesen Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) bekämpfte der Beschwerdeführer in offener Frist mit am 14.08.2015 beim BG eingelangter Vorstellung, in welcher er begründend im Wesentlichen Folgendes ausführte: Das Grundbuchsgesuch vom 03.06.2010 sei allein durch die Finanzierung iSd § 53 Abs. 3 WFG 1984 veranlasst gewesen. Gegenstand des Gesuches sei das Begehren auf Einverleibung eines Pfandrechtes zu Gunsten des Landes XXXX im Rahmen der Wohnbauförderungszusicherung vom 27.10.2008 gewesen. Aufgrund eines Formmangels bzw. eines entsprechenden Einwandes des zuständigen Grundbuchsrechtspflegers sei das Gesuch mit Schreiben vom 04.06.2010 zurückgezogen worden, um eine Abweisung des Gesuchs durch einen entsprechenden Beschluss des Grundbuchsgerichtes und die damit verbundene zeitliche Verzögerung im Interesse der Antragsteller, somit insbesondere der Wohnbauförderungsstelle des Landes XXXX, zu vermeiden. Es erscheine daher wenig nachvollziehbar, dass die Eingabe nicht durch die Finanzierung des gegenständlichen Objekts iSd Bestimmung des WFG 1984 veranlasst gewesen sein soll. Ohne Finanzierung iSd WFG 1984 wäre es überhaupt nicht zu einer Beteiligung des Landes XXXX und somit auch nicht zum Begehren auf Einverleibung des Pfandrechtes gekommen. Da von § 53 Abs. 3 WFG 1984 ausdrücklich alle Eingaben, Amtshandlungen und Rechtsgeschäfte umfasst seien, die durch die Finanzierung veranlasst worden seien, biete die genannte Gesetzesstelle keine taugliche Grundlage für die nachträgliche Aberkennung der Gebührenbefreiung für den Fall der Zurückziehung des Gesuches. Die Gebührenvorschreibung stehe auch im klaren Widerspruch zu § 2 GGG. Eine einmal entstandene Gebührenschuld falle im Nachhinein nicht mehr weg. Daraus folge, dass die Gerichtsgebührenbefreiung nur dann möglich sei, wenn die Zusicherung vor Entstehen der Gebührenschuld vorliege. Dies sei für die Eingabengebühr der Zeitpunkt der Überreichung des Antrages. Nichts anderes könne umgekehrt gelten, der nachträgliche Entfall der Gebührenbefreiung sei demnach im vorliegenden Fall gesetzlich nicht gedeckt. Auch bei einer Abweisung des gebührenbefreiten Gesuches komme es zu keiner nachträglichen Vorschreibung von Eingabengebühren. Konsequenterweise könne es keinen Unterschied machen, ob eine Eingabengebühr abgewiesen, zurückgewiesen oder zurückgezogen werde und erfolge daher auch aus diesem Grund die gegenständliche Vorschreibung zu Unrecht.
- Diesen Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) bekämpfte der Beschwerdeführer in offener Frist mit am 14.08.2015 beim BG eingelangter Vorstellung, in welcher er begründend im Wesentlichen Folgendes ausführte: Das Grundbuchsgesuch vom 03.06.2010 sei allein durch die Finanzierung iSd Paragraph 53, Absatz 3, WFG 1984 veranlasst gewesen. Gegenstand des Gesuches sei das Begehren auf Einverleibung eines Pfandrechtes zu Gunsten des Landes römisch 40 im Rahmen der Wohnbauförderungszusicherung vom 27.10.2008 gewesen. Aufgrund eines Formmangels bzw. eines entsprechenden Einwandes des zuständigen Grundbuchsrechtspflegers sei das Gesuch mit Schreiben vom 04.06.2010 zurückgezogen worden, um eine Abweisung des Gesuchs durch einen entsprechenden Beschluss des Grundbuchsgerichtes und die damit verbundene zeitliche Verzögerung im Interesse der Antragsteller, somit insbesondere der Wohnbauförderungsstelle des Landes römisch 40 , zu vermeiden. Es erscheine daher wenig nachvollziehbar, dass die Eingabe nicht durch die Finanzierung des gegenständlichen Objekts iSd Bestimmung des WFG 1984 veranlasst gewesen sein soll. Ohne Finanzierung iSd WFG 1984 wäre es überhaupt nicht zu einer Beteiligung des Landes römisch 40 und somit auch nicht zum Begehren auf Einverleibung des Pfandrechtes gekommen. Da von Paragraph 53, Absatz 3, WFG 1984 ausdrücklich alle Eingaben, Amtshandlungen und Rechtsgeschäfte umfasst seien, die durch die Finanzierung veranlasst worden seien, biete die genannte Gesetzesstelle keine taugliche Grundlage für die nachträgliche Aberkennung der Gebührenbefreiung für den Fall der Zurückziehung des Gesuches. Die Gebührenvorschreibung stehe auch im klaren Widerspruch zu Paragraph 2, GGG. Eine einmal entstandene Gebührenschuld falle im Nachhinein nicht mehr weg. Daraus folge, dass die Gerichtsgebührenbefreiung nur dann möglich sei, wenn die Zusicherung vor Entstehen der Gebührenschuld vorliege. Dies sei für die Eingabengebühr der Zeitpunkt der Überreichung des Antrages. Nichts anderes könne umgekehrt gelten, der nachträgliche Entfall der Gebührenbefreiung sei demnach im vorliegenden Fall gesetzlich nicht gedeckt. Auch bei einer Abweisung des gebührenbefreiten Gesuches komme es zu keiner nachträglichen Vorschreibung von Eingabengebühren. Konsequenterweise könne es keinen Unterschied machen, ob eine Eingabengebühr abgewiesen, zurückgewiesen oder zurückgezogen werde und erfolge daher auch aus diesem Grund die gegenständliche Vorschreibung zu Unrecht. Daraufhin wurde die Vorstellung am 18.08.2015 dem Präsidenten des LG (im Folgenden auch belangte Behörde genannt) zur Entscheidung vorgelegt.
- Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 08.03.2016 sprach die belangte Behörde in Spruchpunkt A) aus, dass der Zahlungsauftrag vom 11.08.2015 mangels Einleitung eines Ermittlungsverfahrens
§ 53Abs.
3 AVG außer Kraft getreten sei. In Spruchpunkt B) verpflichtete sie den Beschwerdeführer zur Zahlung der Eingabengebühr iHv € 38,00
TP 9 lit. a GGG sowie einer Einhebungsgebühr iHv € 8,00
§ 6aAbs. 1 GEG, somit insgesamt zur Zahlung eines Betrages i
Hv €4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 08.03.2016 sprach die belangte Behörde in Spruchpunkt A) aus, dass der Zahlungsauftrag vom 11.08.2015 mangels Einleitung eines Ermittlungsverfahrens
Paragraph 53, Absatz 3, AVG außer Kraft getreten sei. In Spruchpunkt B) verpflichtete sie den Beschwerdeführer zur Zahlung der Eingabengebühr iHv € 38,00
TP 9 Litera a, GGG sowie einer Einhebungsgebühr iHv € 8,00
Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG, somit insgesamt zur Zahlung eines Betrages iHv € 46,
- Begründend führte die belangte Behörde nach Darlegung des Sachverhaltes und der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen im Wesentlichen aus: Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei Voraussetzung für die Gebührenbefreiung nach § 53 Abs. 3 WFG 1984 ein Kausalzusammenhang zwischen der Finanzierung von geförderten Objekten und dem der Gebühr grundsätzlich unterliegenden Rechtsgeschäft. Im Weiteren setze sich die Rechtsprechung mit der Kausalität zwischen Förderungsmaßnahme und Pfandrechtseinräumung auseinander. Im gegenständlichen Fall sei der Antrag sodann jedoch zurückgezogen worden und sei es gegenständlich zu keiner Pfandrechtseintragung gekommen, weshalb die gegenständliche Eingabe nicht der Finanzierung des geförderten Vorhabens gedient habe und damit eben kein Kausalzusammenhang mehr zwischen Förderungsmaßnahme und Pfandrechtseinräumung bestehe. Daher könne dahingestellt bleiben, ob eine Finanzierung für eine Schaffung eines geförderten Objektes vorlag. Das Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend § 2 GGG gehe ins Leere, da diese Gesetzesstelle nicht einen einmaligen Zeitpunkt für die Einhebung von Gebühren sondern lediglich den Beginn des Anspruches des Bundes auf Gebühren regle. Die (vorläufige) Untätigkeit der Justizverwaltungsbehörde, die es zunächst unterlassen habe, die Gebühren vorzuschreiben, hindere nicht die Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren.46,
- Begründend führte die belangte Behörde nach Darlegung des Sachverhaltes und der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen im Wesentlichen aus: Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei Voraussetzung für die Gebührenbefreiung nach Paragraph 53, Absatz 3, WFG 1984 ein Kausalzusammenhang zwischen der Finanzierung von geförderten Objekten und dem der Gebühr grundsätzlich unterliegenden Rechtsgeschäft. Im Weiteren setze sich die Rechtsprechung mit der Kausalität zwischen Förderungsmaßnahme und Pfandrechtseinräumung auseinander. Im gegenständlichen Fall sei der Antrag sodann jedoch zurückgezogen worden und sei es gegenständlich zu keiner Pfandrechtseintragung gekommen, weshalb die gegenständliche Eingabe nicht der Finanzierung des geförderten Vorhabens gedient habe und damit eben kein Kausalzusammenhang mehr zwischen Förderungsmaßnahme und Pfandrechtseinräumung bestehe. Daher könne dahingestellt bleiben, ob eine Finanzierung für eine Schaffung eines geförderten Objektes vorlag. Das Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend Paragraph 2, GGG gehe ins Leere, da diese Gesetzesstelle nicht einen einmaligen Zeitpunkt für die Einhebung von Gebühren sondern lediglich den Beginn des Anspruches des Bundes auf Gebühren regle. Die (vorläufige) Untätigkeit der Justizverwaltungsbehörde, die es zunächst unterlassen habe, die Gebühren vorzuschreiben, hindere nicht die Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren.
- Gegen diesen Bescheid richtet sich die am 06.04.2016 eingebrachte und somit fristgerechte Beschwerde. Begründend wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen das Vorbringen der Vorstellung und führte zudem aus, dass die Annahme der belangten Behörde, wonach ein Kausalzusammenhang für die Gebührenbefreiung in gegenständlicher Sache nicht vorliegen würde, rechtsirrig sei. Darüber hinaus bringe nach der Rechtsprechung eine erst nach dem für die Entstehung der Gebührenschuld maßgeblichen Zeitpunkt geschaffene Voraussetzung einer Gebührenbefreiung die bereits entstandene Gebührenschuld nicht zum Erlöschen (VwGH 26.06.2003 2000/16/0362; 18.09.2007 2007/16/0095). Die Gebührenpflicht und die Ausnahmen hievon würden an den formalen äußeren Tatbestand knüpfen. Hätte eine Eintragung beispielsweise nicht bewilligt werden dürfen oder falle die Grundlage für die Eintragung auch mit Wirkung ex tunc weg, dann ändere dies nichts an dem bereits entstandenen Gebührenanspruch. Nichts anderes könne jedoch für den umgekehrten Fall gelten, dass der Wegfall der Gebührenbefreiung nach dem für die Entstehung der Gebührenschuld maßgeblichen Zeitpunkt (bei Eingabengebühren
§ 2Z 2 GGG mit der Überreichung der Eingabe) erfolge.
In diesem Fall könne sodann e contrario nur gelten, dass der nachträgliche Wegfall einer zum maßgeblichen Zeitpunkt bereits vorliegenden Gebührenbefreiung nicht zur Aufhebung der Gebührenbefreiung führe.5. Gegen diesen Bescheid richtet sich die am 06.04.2016 eingebrachte und somit fristgerechte Beschwerde. Begründend wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen das Vorbringen der Vorstellung und führte zudem aus, dass die Annahme der belangten Behörde, wonach ein Kausalzusammenhang für die Gebührenbefreiung in gegenständlicher Sache nicht vorliegen würde, rechtsirrig sei. Darüber hinaus bringe nach der Rechtsprechung eine erst nach dem für die Entstehung der Gebührenschuld maßgeblichen Zeitpunkt geschaffene Voraussetzung einer Gebührenbefreiung die bereits entstandene Gebührenschuld nicht zum Erlöschen (VwGH 26.06.2003 2000/16/0362; 18.09.2007 2007/16/0095). Die Gebührenpflicht und die Ausnahmen hievon würden an den formalen äußeren Tatbestand knüpfen. Hätte eine Eintragung beispielsweise nicht bewilligt werden dürfen oder falle die Grundlage für die Eintragung auch mit Wirkung ex tunc weg, dann ändere dies nichts an dem bereits entstandenen Gebührenanspruch. Nichts anderes könne jedoch für den umgekehrten Fall gelten, dass der Wegfall der Gebührenbefreiung nach dem für die Entstehung der Gebührenschuld maßgeblichen Zeitpunkt (bei Eingabengebühren
Paragraph 2, Ziffer 2, GGG mit der Überreichung der Eingabe) erfolge. In diesem Fall könne sodann e contrario nur gelten, dass der nachträgliche Wegfall einer zum maßgeblichen Zeitpunkt bereits vorliegenden Gebührenbefreiung nicht zur Aufhebung der Gebührenbefreiung führe. Mit Schreiben vom 18.04.2016 legte die belangte Behörde die Beschwerde und den bezughabenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Es wird von dem unter I. dargelegten Verfahrensgang und Sachverhalt ausgegangen.Es wird von dem unter römisch eins. dargelegten Verfahrensgang und Sachverhalt ausgegangen. Fest steht, dass das in Rede stehende Pfandrecht der Finanzierung eines geförderten Vorhabens, nämlich der Besicherung eines Darlehens des Beschwerdeführers anXXXX und XXXX für den Erwerb einer Wohnung auf den gesamten Liegenschaftsanteilen zu EZ XXXX in der KG XXXX, diente.Fest steht, dass das in Rede stehende Pfandrecht der Finanzierung eines geförderten Vorhabens, nämlich der Besicherung eines Darlehens des Beschwerdeführers anXXXX und römisch 40 für den Erwerb einer Wohnung auf den gesamten Liegenschaftsanteilen zu EZ römisch 40 in der KG römisch 40 , diente. Die Zurückziehung des Antrages am 04.06.2010 erfolgte aufgrund eines Formmangels nach entsprechendem Einwand des zuständigen Grundbuchsrechtspflegers.
- Beweiswürdigung: Die Feststellung, wonach das genannte Pfandrecht der Finanzierung eines geförderten Vorhabens diente, geht aus dem Antrag vom 03.06.2010 eindeutig hervor und lässt sich überdies durch die dem Verwaltungsakt beiliegende Schuld- und Pfandbestellungsurkunde (Wohnbauförderungszusicherung) vom 27.10.2008 belegen. Dass die Zurückziehung des Antrages am 04.06.2010 aufgrund eines Formmangels nach entsprechendem Einwand des zuständigen Grundbuchsrechtspflegers erfolgte, ergibt sich aus dem Inhalt des Aktes der belangten Behörde und ist unstrittig. Die weiteren Feststellungen ergeben sich ebenfalls aus dem Akteninhalt.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zulässigkeit und Verfahren
§ 7Abs. 4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw
GVG) beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde beim Bundesverwaltungsgericht vier Wochen. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingebracht. Gründe für eine Unzulässigkeit der Beschwerde sind nicht ersichtlich.
Paragraph 7, Absatz 4, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde beim Bundesverwaltungsgericht vier Wochen. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingebracht. Gründe für eine Unzulässigkeit der Beschwerde sind nicht ersichtlich.
§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden istGemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen (§ 28 Abs. 5 VwGVG).Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen (Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG). 3.2. Zu Spruchpunkt A) Stattgabe der Beschwerde: 3.2.1. Die für den Beschwerdefall maßgebliche gesetzliche Bestimmung des Wohnbauförderungsgesetzes 1984 (WFG 1984), BGBl. Nr. 482/1984, lautet:3.2.1. Die für den Beschwerdefall maßgebliche gesetzliche Bestimmung des Wohnbauförderungsgesetzes 1984 (WFG 1984), Bundesgesetzblatt Nr. 482 aus 1984,, lautet: "Gebührenbefreiung § 53.
(1)Die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar veranlaßten Schriften und Rechtsgeschäfte, die Beglaubigung der Unterschriften auf den zur pfandrechtlichen Sicherstellung der Darlehen
den §§ 22 und 30 errichteten Urkunden und die nach dem Finanzierungsplan zur Finanzierung eines nach diesem Bundesgesetz geförderten Bauvorhabens zusätzlich erforderlichen Darlehens- und Kreditverträge sind von den Stempel- und Rechtsgebühren befreit.Paragraph 53,
(1)Die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar veranlaßten Schriften und Rechtsgeschäfte, die Beglaubigung der Unterschriften auf den zur pfandrechtlichen Sicherstellung der Darlehen
den Paragraphen 22 und 30 errichteten Urkunden und die nach dem Finanzierungsplan zur Finanzierung eines nach diesem Bundesgesetz geförderten Bauvorhabens zusätzlich erforderlichen Darlehens- und Kreditverträge sind von den Stempel- und Rechtsgebühren befreit.
(2)Ohne Rücksicht auf eine Förderung nach diesem Bundesgesetz sind Darlehens- und Kreditverträge, die zur Finanzierung der in § 1 Abs. 2 vorgesehenen Zwecke mit Gebietskörperschaften, mit Fonds von Gebietskörperschaften, die mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestattet sind, oder mit gemeinnützigen Bauvereinigungen abgeschlossen werden, von den Stempel- und Rechtsgebühren befreit, sofern der begünstigte Zweck nachgewiesen wird.
(2)Ohne Rücksicht auf eine Förderung nach diesem Bundesgesetz sind Darlehens- und Kreditverträge, die zur Finanzierung der in Paragraph eins, Absatz 2, vorgesehenen Zwecke mit Gebietskörperschaften, mit Fonds von Gebietskörperschaften, die mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestattet sind, oder mit gemeinnützigen Bauvereinigungen abgeschlossen werden, von den Stempel- und Rechtsgebühren befreit, sofern der begünstigte Zweck nachgewiesen wird.
(3)Eingaben, Amtshandlungen und Rechtsgeschäfte, die durch die Finanzierung von Objekten veranlasst sind, die im Rahmen einer auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften vorgenommenen Wohnbauförderungsmaßnahme gefördert werden, sind von den Gerichtsgebühren befreit. Bei Wohnungen ist zur Inanspruchnahme der Gebührenbefreiung überdies Voraussetzung, dass die Nutzfläche 130 m2, bei mehr als fünf in gemeinsamem Haushalt lebenden Personen 150 m2 nicht übersteigt.
(4)Für die Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Gebührenbefreiung nach Abs. 3 ist der Zeitpunkt maßgeblich, in dem
§ 2des Gerichtsgebührengesetzes die Gebührenpflicht begründet würde.
Fällt aber eine dieser Voraussetzungen innerhalb von fünf Jahren ab diesem Zeitpunkt weg, so entfällt damit auch die Gebührenbefreiung nach Abs. 3."
(4)Für die Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Gebührenbefreiung nach Absatz 3, ist der Zeitpunkt maßgeblich, in dem
Paragraph 2, des Gerichtsgebührengesetzes die Gebührenpflicht begründet würde. Fällt aber eine dieser Voraussetzungen innerhalb von fünf Jahren ab diesem Zeitpunkt weg, so entfällt damit auch die Gebührenbefreiung nach Absatz 3, 3.2.
- Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer am 03.06.2010 die Einverleibung eines Pfandrechtes iHv € 181.350,00 und einer Nebengebührensicherstellung im Höchstbetrag von € 36,270,00 auf der gesamten Liegenschaft zu EZ XXXX in der KG XXXX beantragt und dafür gleichzeitig den Antrag auf Gebührenbefreiung nach § 53 Abs. 3 WFG 1984 gestellt.3.2.
- Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer am 03.06.2010 die Einverleibung eines Pfandrechtes iHv € 181.350,00 und einer Nebengebührensicherstellung im Höchstbetrag von € 36,270,00 auf der gesamten Liegenschaft zu EZ römisch 40 in der KG römisch 40 beantragt und dafür gleichzeitig den Antrag auf Gebührenbefreiung nach Paragraph 53, Absatz 3, WFG 1984 gestellt. Laut höchstgerichtlicher Judikatur kann eine Gebührenbefreiung nur dann vorgenommen werden, wenn zwischen der Förderungsmaßnahme und der Pfandrechtseinräumung Kausalität vorliegt. (VwGH 27.05.2014, Zl. 2013/16/0001) Nach § 53 Abs. 3 WFG 1984 muss ein Kausalzusammenhang zwischen der Finanzierung von geförderten Objekten und dem der Gebühr grundsätzlich unterliegenden Rechtsgeschäft bestehen. Unter Finanzierung ist dabei die Gesamtheit der Maßnahmen zur Beschaffung der Geldmittel für die Schaffung des (geförderten) Objektes zu verstehen (Hinweis E 29.04.1998, 97/16/0199; E 17.02.2000, 97/16/0298). (VwGH 26.02.2004, Zl. 2003/16/0055)Nach Paragraph 53, Absatz 3, WFG 1984 muss ein Kausalzusammenhang zwischen der Finanzierung von geförderten Objekten und dem der Gebühr grundsätzlich unterliegenden Rechtsgeschäft bestehen. Unter Finanzierung ist dabei die Gesamtheit der Maßnahmen zur Beschaffung der Geldmittel für die Schaffung des (geförderten) Objektes zu verstehen (Hinweis E 29.04.1998, 97/16/0199; E 17.02.2000, 97/16/0298). (VwGH 26.02.2004, Zl. 2003/16/0055) Nach Ansicht der belangten Behörde lag im vorliegenden Fall kein Kausalzusammenhang vor, da es in Folge des Antrages vom 03.06.2010 zu keiner Pfandrechtseintragung gekommen ist, weshalb die gegenständliche Eingabe nicht der Finanzierung des geförderten Vorhabens diente. Aus dem festgestellten Sachverhalt geht jedoch zweifelsfrei hervor, dass das in Rede stehende Pfandrecht zur Besicherung eines Darlehens des Beschwerdeführers diente. Dieses Darlehen war für den Erwerb eines wohnbaugeförderten Objektes erforderlich. Es besteht somit dahingehend ein Kausalzusammenhang zwischen der Finanzierung und dem Antrag vom 03.06.2010, dass es zu dem Antrag nicht gekommen wäre, wenn es die Förderungsmaßnahme nicht gegeben hätte. Der Antrag wurde sohin eindeutig durch die Finanzierung iSd § 53 Abs. 1 erster Satz WFG 1984 "veranlasst".Es besteht somit dahingehend ein Kausalzusammenhang zwischen der Finanzierung und dem Antrag vom 03.06.2010, dass es zu dem Antrag nicht gekommen wäre, wenn es die Förderungsmaßnahme nicht gegeben hätte. Der Antrag wurde sohin eindeutig durch die Finanzierung iSd Paragraph 53, Absatz eins, erster Satz WFG 1984 "veranlasst". Das Tatbestandsmerkmal "veranlasst" liegt vor, wenn die entsprechenden Rechtsgeschäfte noch vor Fertigstellung der geförderten Objekte abgeschlossen wurden. Wurden die geförderten Objekte mit diesen Geldmitteln geschaffen, so besteht ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem jeweiligen Rechtsgeschäft und der Finanzierung des geförderten Objektes (VwGH 29.4.1998, Zl. 97/16/0199; 27.05.2014, Zl. 2013/16/0001). Zum Zeitpunkt der Antragstellung am 03.06.2010 lagen daher die Voraussetzung für eine Gebührenbefreiung nach § 53 Abs. 3 WFG 1984 eindeutig vor. Diese haben sich auch in Folge der Zurückziehung des Antrages am 04.06.2010 nicht geändert. Die Zurückziehung erfolgte aufgrund eines Formmangels nach entsprechendem Einwand des zuständigen Grundbuchsrechtspflegers.Zum Zeitpunkt der Antragstellung am 03.06.2010 lagen daher die Voraussetzung für eine Gebührenbefreiung nach Paragraph 53, Absatz 3, WFG 1984 eindeutig vor. Diese haben sich auch in Folge der Zurückziehung des Antrages am 04.06.2010 nicht geändert. Die Zurückziehung erfolgte aufgrund eines Formmangels nach entsprechendem Einwand des zuständigen Grundbuchsrechtspflegers. In diesem Zusammenhang kann auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen werden, wonach eine mangelhafte Klage, die den geltenden Formvorschriften nicht entsprochen hat, für die Gebührenpflicht ohne Belang ist (Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren13, TP 2 GGG, E 4). Wird ein solcher Mangel nicht behoben, ändert dies nämlich nichts an der bereits mit der Überreichung der Klage entstandenen Gebührenpflicht. Ob diese letztlich "rechtswirksam" wird und darüber eine Entscheidung des Gerichtes ergeht, ist für die im Zeitpunkt der Überreichung der Klage entstandene Gebührenschuld ohne Auswirkung, weil das Gesetz die Abänderung einer bereits entstandenen Gebührenschuld in solchen Fällen nicht normiert. Es unterliegen somit nicht nur solche Klagen der Gebührenpflicht, die - nach erfolgter Verbesserung - inhaltlich in Behandlung genommen werden, sondern auch mangelhafte Klagen, die zu keiner Entscheidung in der Sache führen (vgl. VwGH 07.09.2006, Zl. 2006/16/0040).In diesem Zusammenhang kann auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen werden, wonach eine mangelhafte Klage, die den geltenden Formvorschriften nicht entsprochen hat, für die Gebührenpflicht ohne Belang ist (Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren13, TP 2 GGG, E 4). Wird ein solcher Mangel nicht behoben, ändert dies nämlich nichts an der bereits mit der Überreichung der Klage entstandenen Gebührenpflicht. Ob diese letztlich "rechtswirksam" wird und darüber eine Entscheidung des Gerichtes ergeht, ist für die im Zeitpunkt der Überreichung der Klage entstandene Gebührenschuld ohne Auswirkung, weil das Gesetz die Abänderung einer bereits entstandenen Gebührenschuld in solchen Fällen nicht normiert. Es unterliegen somit nicht nur solche Klagen der Gebührenpflicht, die - nach erfolgter Verbesserung - inhaltlich in Behandlung genommen werden, sondern auch mangelhafte Klagen, die zu keiner Entscheidung in der Sache führen vergleiche VwGH 07.09.2006, Zl. 2006/16/0040). Da es keine Ausnahmebestimmung gibt, wonach eine bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung vorliegende Gebührenbefreiung bei einer allfälligen Zurückziehung des Antrages wieder erlöschen würde, muss diese Judikatur konsequenterweise auch auf Formgebrechen bei Gebührenbefreiungen übertragbar sein. Nämlich dahingehend, dass auch mangelhafte Anträge, die zu keiner Entscheidung in der Sache führen, (bei aufrechter Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen) der Gebührenbefreiung unterliegen. Im Hinblick auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bleibt auch kein Platz für eine anderslautende Auslegung: Das Gerichtsgebührengesetz knüpft bewusst an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als sie über das Fehlen eines Elements des im Gesetz umschriebenen formalen Tatbestandes, an den die Gebührenpflicht oder Ausnahme geknüpft ist, hinweg sieht, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden (Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren11, § 1 GGG, E 13 mwN; VwGH 27.05.2014, Zl. 2013/16/0189).Im Hinblick auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bleibt auch kein Platz für eine anderslautende Auslegung: Das Gerichtsgebührengesetz knüpft bewusst an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als sie über das Fehlen eines Elements des im Gesetz umschriebenen formalen Tatbestandes, an den die Gebührenpflicht oder Ausnahme geknüpft ist, hinweg sieht, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden (Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren11, Paragraph eins, GGG, E 13 mwN; VwGH 27.05.2014, Zl. 2013/16/0189). Da die Voraussetzungen für eine Gebührenbefreiung nach § 53 Abs. 3 WFG 1984 zum Zeitpunkt der Antragsstellung am 03.06.2010 eindeutig vorlagen und sich auch nach darauffolgender Zurückziehung des Antrages an den Anspruchsvoraussetzungen nichts geändert hat, hat die belangte Behörde den Beschwerdeführer zu Unrecht zur Zahlung einer Eingabengebühr iHv € 38,00
TP 9 lit. a GGG sowie einer Einhebungsgebühr iHv € 8,00
§ 6aAbs. 1 GEG, somit insgesamt zur Zahlung eines Betrages i
Hv € 46,00, verpflichtet.Da die Voraussetzungen für eine Gebührenbefreiung nach Paragraph 53, Absatz 3, WFG 1984 zum Zeitpunkt der Antragsstellung am 03.06.2010 eindeutig vorlagen und sich auch nach darauffolgender Zurückziehung des Antrages an den Anspruchsvoraussetzungen nichts geändert hat, hat die belangte Behörde den Beschwerdeführer zu Unrecht zur Zahlung einer Eingabengebühr iHv € 38,00
TP 9 Litera a, GGG sowie einer Einhebungsgebühr iHv € 8,00
Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG, somit insgesamt zur Zahlung eines Betrages iHv € 46,00, verpflichtet. Da aus oben genannten Gründen dem angefochtenen Bescheid eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG anhaftet, war der Beschwerde Folge zu geben und der angefochtene Bescheid
§ 28Abs. 1 und Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idg
F (VwGVG) zu beheben.Da aus oben genannten Gründen dem angefochtenen Bescheid eine Rechtswidrigkeit iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG anhaftet, war der Beschwerde Folge zu geben und der angefochtene Bescheid
Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF (VwGVG) zu beheben. 3.2.3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
§ 24Abs. 4 Vw
GVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist). Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt. Zu einer Lösung von Rechtsfragen ist eine mündliche Verhandlung nicht geboten.3.2.3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich vergleiche dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist). Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt. Zu einer Lösung von Rechtsfragen ist eine mündliche Verhandlung nicht geboten. 3.2.4. Somit war spruchgemäß zu entscheiden. 3.3. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass auch dann wenn die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig ist, keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art 133 Abs. 4 B-VG vorliegt, wenn zu einer dieser anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist. (vgl. VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass auch dann wenn die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig ist, keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG vorliegt, wenn zu einer dieser anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist. vergleiche VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W214.2125175.1.00