G), in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, erteilt wurden.römisch eins. Die Beschwerden gegen den erste Satz des Spruchpunktes römisch drei. der Bescheide werden insoweit abgewiesen, als den Beschwerdeführern keine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz"
Paragraph 57, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, erteilt wurden. II. Den Beschwerden wird hinsichtlich des zweiten und dritten Satzes des Spruchpunktes III. stattgegeben, eine Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat Republik Tadschikistan
I Nr. 100/2005 (FPG) in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, in Verbindung mit § 9 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, auf Dauer für unzulässig erklärt und 1) XXXX 2)römisch zwei. Den Beschwerden wird hinsichtlich des zweiten und dritten Satzes des Spruchpunktes römisch drei. stattgegeben, eine Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat Republik Tadschikistan
Paragraph 52, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 3, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, auf Dauer für unzulässig erklärt und 1) römisch 40 2) XXXX , 3) XXXX , 4) XXXX und 5) XXXX
G, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, § 58 Abs. 2 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, in Verbindung mit § 55 Abs. 2 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.römisch 40 , 3) römisch 40 , 4) römisch 40 und 5) römisch 40
Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, Paragraph 58, Absatz 2, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 2, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. III. Den Beschwerden wird hinsichtlich der Spruchpunkte IV. der angefochtenen Bescheide stattgegeben und diese ersatzlos behoben.römisch drei. Den Beschwerden wird hinsichtlich der Spruchpunkte römisch vier. der angefochtenen Bescheide stattgegeben und diese ersatzlos behoben. B) Die Revision ist jeweils
4 Bundes-Verfassungsgesetz,Die Revision ist jeweils
1/1930 (B-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig.Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (B-VG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Die Erst- und Zweitbeschwerdeführer sind die Eltern der minderjährigen Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer. Die Erst- und Zweitbeschwerdeführer stellten, nachdem sie illegal ins Bundesgebiet eingereist waren, am 20.08.2013 Anträge auf internationalen Schutz für sich und die Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer. Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.04.2016, Zahlen 1) 831215600-1708800, 2) 831215709-1708796, 3) 831215807-1708788, 4) 831215905-1708770 und 5) 831216009-1708761, wurden die Anträge auf internationalen Schutz vom 20.08.2013, jeweils in Spruchpunkt I. bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. In Spruchpunkt II. wurde jeweils der Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Tadschikistan
VmMit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.04.2016, Zahlen 1) 831215600-1708800, 2) 831215709-1708796, 3) 831215807-1708788, 4) 831215905-1708770 und 5) 831216009-1708761, wurden die Anträge auf internationalen Schutz vom 20.08.2013, jeweils in Spruchpunkt römisch eins. bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen. In Spruchpunkt römisch zwei. wurde jeweils der Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Tadschikistan
Paragraph 8, Absatz eins, iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. In Spruchpunkt III. der Bescheide wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G nicht erteilt.
G iVm § 9 BFA-VG wurden gegen die Beschwerdeführer Rückkehrentscheidungen
2 Z 2 FPG erlassen.
9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Tadschikistan
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen. In Spruchpunkt römisch drei. der Bescheide wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraphen 57 und 55 AsylG nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurden gegen die Beschwerdeführer Rückkehrentscheidungen
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen.
Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Tadschikistan
In Spruchpunkt IV. wurde jeweils ausgesprochen, dass
Paragraph 46, FPG zulässig ist. In Spruchpunkt römisch vier. wurde jeweils ausgesprochen, dass
1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt. Gegen die am 25.04.2016 zugestellten Bescheide wurden fristgerecht am 23.05.2016 Beschwerden erhoben.
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. In Spruchpunkt II. wurde jeweils der Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Tadschikistan
1) 831215600-1708800, 2) 831215709-1708796, 3) 831215807-1708788, 4) 831215905-1708770 und 5) 831216009-1708761, wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz vom 20.08.2013, jeweils in Spruchpunkt römisch eins. bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen. In Spruchpunkt römisch zwei. wurde jeweils der Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Tadschikistan
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. In Spruchpunkt III. der Bescheide wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G nicht erteilt.
G iVm § 9 BFA-VG wurden gegen die Beschwerdeführer Rückkehrentscheidungen
2 Z 2 FPG erlassen.
9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Tadschikistan
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen. In Spruchpunkt römisch drei. der Bescheide wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraphen 57 und 55 AsylG nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurden gegen die Beschwerdeführer Rückkehrentscheidungen
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen.
Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Tadschikistan
In Spruchpunkt IV. wurde jeweils ausgesprochen, dass
Paragraph 46, FPG zulässig ist. In Spruchpunkt römisch vier. wurde jeweils ausgesprochen, dass
1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt. Gegen die am 25.04.2016 zugestellten Bescheide wurden fristgerecht am 23.05.2016 Beschwerden erhoben.Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt. Gegen die am 25.04.2016 zugestellten Bescheide wurden fristgerecht am 23.05.2016 Beschwerden erhoben. In der Beschwerdeverhandlung am 15.02.2018 zogen die Erst- und Zeitbeschwerdeführer die Beschwerden für sich und die Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer gegen Spruchpunkte I. und II. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zurück, womit diese in Rechtskraft erwuchsen.In der Beschwerdeverhandlung am 15.02.2018 zogen die Erst- und Zeitbeschwerdeführer die Beschwerden für sich und die Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer gegen Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zurück, womit diese in Rechtskraft erwuchsen.
GG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
GVG), regelt dieses Bundesgesetz das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.
Paragraph eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (VwGVG), regelt dieses Bundesgesetz das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt (§ 58 Abs. 2 VwGVG).(Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG). Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§ 28 Abs. 1 VwGVG).Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG). Zu A) In der Beschwerdeverhandlung am 15.02.2018 zogen die Erst- und Zweitbeschwerdeführer für sich und die Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer die Beschwerden gegen Spruchpunkte I. und II. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zurück, weshalb diese nicht länger Gegenstand der Beschwerdeverfahren sind.In der Beschwerdeverhandlung am 15.02.2018 zogen die Erst- und Zweitbeschwerdeführer für sich und die Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer die Beschwerden gegen Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zurück, weshalb diese nicht länger Gegenstand der Beschwerdeverfahren sind. I. Zum ersten Satz der Spruchpunkt III. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asylrömisch eins. Zum ersten Satz der Spruchpunkt römisch drei. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erteilte im ersten Satz in Spruchpunkt III. der Bescheide keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erteilte im ersten Satz in Spruchpunkt römisch drei. der Bescheide keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraphen 57 und 55 AsylG.
G, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
Paragraph 57, Absatz eins, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen: 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, von Amts wegen zu prüfen, wenn 1. der Antrag auf internationalen Schutz
der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird,
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. In Spruchpunkt II. wurde jeweils der Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Tadschikistan
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen; weshalb das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl
G, in der FassungWie bereits im Verfahrensgang ausgeführt wurde die Anträge auf internationalen Schutz der Beschwerdeführer mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.04.2016, Zahlen 1) 831215600-1708800, 2) 831215709-1708796, 3) 831215807-1708788, 4) 831215905-1708770 und 5) 831216009-1708761,
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen. In Spruchpunkt römisch zwei. wurde jeweils der Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Tadschikistan
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen; weshalb das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl
Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012 die Erteilung eines Aufenthaltstitels
G, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, von Amts wegen zu prüfen hatte.Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, von Amts wegen zu prüfen hatte. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist zutreffender Weise davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels
G, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, nicht vorliegen, weil der Aufenthalt der Beschwerdeführer weder seit mindestens einem Jahr
1 Z 1 oder Z 3 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, geduldet ist, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist, noch die Beschwerdeführer Opfer von Gewalt
G, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, wurden.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist zutreffender Weise davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, nicht vorliegen, weil der Aufenthalt der Beschwerdeführer weder seit mindestens einem Jahr
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, geduldet ist, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist, noch die Beschwerdeführer Opfer von Gewalt
Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, wurden. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl entschied auch über die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung
G, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012. Der Verwaltungsgerichtshof hat mittlerweile klargestellt, dass das Gesetz nunmehr keine Grundlage dafür bietet, in Fällen, in denen Rückkehrentscheidungen
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl entschied auch über die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung
Paragraph 55, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,. Der Verwaltungsgerichtshof hat mittlerweile klargestellt, dass das Gesetz nunmehr keine Grundlage dafür bietet, in Fällen, in denen Rückkehrentscheidungen
G abzusprechen (VwGH 15.03.2016, Ra 2015/21/0174; 05.10.2016, Ra 2016/19/0158-6); siehe dazu weiter unten II.2.Paragraph 52, Absatz 2, FPG erlassen wurden, darüber hinaus noch von Amts wegen negativ über eine Titelentscheidung nach Paragraph 55, AsylG abzusprechen (VwGH 15.03.2016, Ra 2015/21/0174; 05.10.2016, Ra 2016/19/0158-6); siehe dazu weiter unten römisch zwei.2. Somit waren in Spruchpunkt I. dieser Erkenntnisse die Beschwerden gegen den erste Satz des Spruchpunktes III. der Bescheide nur insoweit abzuweisen, als den Beschwerdeführern keine "Aufenthaltsberechtigungen besonderer Schutz"
G), in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, erteilt wurden.Somit waren in Spruchpunkt römisch eins. dieser Erkenntnisse die Beschwerden gegen den erste Satz des Spruchpunktes römisch drei. der Bescheide nur insoweit abzuweisen, als den Beschwerdeführern keine "Aufenthaltsberechtigungen besonderer Schutz"
Paragraph 57, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, erteilt wurden. II. Zum zweiten und dritten Satz der Spruchpunkt III. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asylrömisch zwei. Zum zweiten und dritten Satz der Spruchpunkt römisch drei. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl
G iVm § 9 BFA-VG wurden gegen die Beschwerdeführer Rückkehrentscheidungen
2 Z 2 FPG erlassen.
9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Tadschikistan
46 FPG zulässig ist.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurden gegen die Beschwerdeführer Rückkehrentscheidungen
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen.
Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Tadschikistan
46 FPG zulässig ist. 1.
G, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn1.
Paragraph 10, Absatz eins, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem
der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird, 2. der Antrag auf internationalen Schutz
der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraph 5, zurückgewiesen wird,
nicht erteilt wird.und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, nicht erteilt wird.
2 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wennGemäß Paragraph 52, Absatz 2, FPG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist (§ 52 Abs. 9 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017).Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen
Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist (Paragraph 52, Absatz 9, FPG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,). Wird durch eine Rückkehrentscheidung
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, eine Ausweisung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten istWird durch eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (§ 9 Abs. 1 BFA-VG).(Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG).
2 BFA-VG ist der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ist der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre (§ 9 Abs. 3 BFA-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015).Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre (Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,).
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist. Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs und verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen (vgl. VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479).
, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist. Artikel 8, Absatz 2, EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs und verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen vergleiche VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479). Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hierfür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht (vgl. EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979).Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hierfür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht vergleiche EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979). Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 8.3.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 04.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554).Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche EGMR 8.3.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 04.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554). Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR, des Verfassungs- und des Verwaltungsgerichtshofes auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls. Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl. VfSlg. 18.224/2007, 18.135/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist vergleiche VfSlg. 18.224 aus 2007,, 18.135 aus 2007,; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423). Betreffend Eingriff in das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführer war Folgendes zu erwägen: Die Beschwerdeführer halten sich seit fünf Jahren aufgrund vorübergehender Aufenthaltsberechtigungen nach dem Asylgesetz rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Die Kinder der Erst- und Zweitbeschwerdeführer, die Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer, leben in Österreich im Familienverband. Die Erst- und Zweitbeschwerdeführer stellten für sich und die Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer Anträge auf internationalen Schutz, welche sich als unberechtigt erwiesen, weshalb diese ihre Beschwerden gegen die Spruchpunkte I. und II. der angefochtenen Bescheide zurückzogen und damit zur Verfahrensbeschleunigung beitrugen. Die Beschwerdeführer haben ihren Aufenthalt im Bundesgebiet zur umfassenden Integration genutzt, die deutsche Sprache gelernt, Freundschaften geknüpft und sich um Arbeit bemüht. Es wurden Konvolute von Schreiben der Nachbarn, Freunde, Arbeitgeber und Lehrer zur Integration der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren in Vorlage gebracht. Der Erstbeschwerdeführer hat einen Deutschkurs Stufe 2 besucht, spricht aber mittlerweile so gut Deutsch, dass er während der Beschwerdeverhandlung keinen Dolmetscher benötigte. Er ist Berufsmusiker, hat bereits in Wien und Völklabruck Konzerte gegeben und Workshops abgehalten sowie ein Angebot des Direktors der Landmusik Völklabruck bekommen, eine Arbeitszusage vorgelegt und brachte für sich und die Familie ein Empfehlungsschreiben des Bürgermeisters seiner österreichischen Heimatgemeinde vom 27.07.2017 in Vorlage worin unter anderem die gute Integration der Familie in die Dorfgemeinschaft sowie die Teilnahme bei örtlichen Vereinen besonders hervorgehoben wird. Die Zweitbeschwerdeführerin hat eine Bestätigung von 16.01.2018 in Vorlage gebracht, wonach sie für die ÖIF-Integrationsprüfung Deutsch A2 angemeldet ist. Auch sie konnte sich problemlos in der Beschwerdeverhandlung in Deutsch unterhalten. Sie hat bereits zwei Mal in Österreich als Saisonkraft, genauer als XXXX , gearbeitet und tritt in wenigen Tagen dort wieder ihre Arbeit an. Die Familie benötigt derzeit nur einen Zuschuss zu den anfallenden Mietkosten. Das Interesse der Beschwerdeführer an einem Verbleib im Bundesgebiet überwiegt nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes unter Berücksichtigung aller Sachverhaltselemente die öffentlichen Interessen an einer Beendigung des Aufenthaltes, weshalb der Eingriff in das Recht der Beschwerdeführer auf Fortführung ihres Privat- und Familienlebens in Österreich zum verfolgten legitimen Ziel im Fall der gesamten Familie mittlerweile unverhältnismäßig erscheint. Der Dritt- und der Viertbeschwerdeführer wurden jeweils in Österreich eingeschult und besuchen mittlerweile die XXXX bzw. die XXXX . Der Fünftbeschwerdeführer besuchte einen XXXX . Dass sich die minderjährigen Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer in einem anpassungsfähigen Alter befinden fällt nicht ins Gewicht, da diesen eine Ausreise ohne ihre Eltern, wegen des Eingriffs in das Recht auf Achtung des Familienlebens, nicht zumutbar wäre.Die Beschwerdeführer halten sich seit fünf Jahren aufgrund vorübergehender Aufenthaltsberechtigungen nach dem Asylgesetz rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Die Kinder der Erst- und Zweitbeschwerdeführer, die Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer, leben in Österreich im Familienverband. Die Erst- und Zweitbeschwerdeführer stellten für sich und die Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer Anträge auf internationalen Schutz, welche sich als unberechtigt erwiesen, weshalb diese ihre Beschwerden gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. der angefochtenen Bescheide zurückzogen und damit zur Verfahrensbeschleunigung beitrugen. Die Beschwerdeführer haben ihren Aufenthalt im Bundesgebiet zur umfassenden Integration genutzt, die deutsche Sprache gelernt, Freundschaften geknüpft und sich um Arbeit bemüht. Es wurden Konvolute von Schreiben der Nachbarn, Freunde, Arbeitgeber und Lehrer zur Integration der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren in Vorlage gebracht. Der Erstbeschwerdeführer hat einen Deutschkurs Stufe 2 besucht, spricht aber mittlerweile so gut Deutsch, dass er während der Beschwerdeverhandlung keinen Dolmetscher benötigte. Er ist Berufsmusiker, hat bereits in Wien und Völklabruck Konzerte gegeben und Workshops abgehalten sowie ein Angebot des Direktors der Landmusik Völklabruck bekommen, eine Arbeitszusage vorgelegt und brachte für sich und die Familie ein Empfehlungsschreiben des Bürgermeisters seiner österreichischen Heimatgemeinde vom 27.07.2017 in Vorlage worin unter anderem die gute Integration der Familie in die Dorfgemeinschaft sowie die Teilnahme bei örtlichen Vereinen besonders hervorgehoben wird. Die Zweitbeschwerdeführerin hat eine Bestätigung von 16.01.2018 in Vorlage gebracht, wonach sie für die ÖIF-Integrationsprüfung Deutsch A2 angemeldet ist. Auch sie konnte sich problemlos in der Beschwerdeverhandlung in Deutsch unterhalten. Sie hat bereits zwei Mal in Österreich als Saisonkraft, genauer als römisch 40 , gearbeitet und tritt in wenigen Tagen dort wieder ihre Arbeit an. Die Familie benötigt derzeit nur einen Zuschuss zu den anfallenden Mietkosten. Das Interesse der Beschwerdeführer an einem Verbleib im Bundesgebiet überwiegt nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes unter Berücksichtigung aller Sachverhaltselemente die öffentlichen Interessen an einer Beendigung des Aufenthaltes, weshalb der Eingriff in das Recht der Beschwerdeführer auf Fortführung ihres Privat- und Familienlebens in Österreich zum verfolgten legitimen Ziel im Fall der gesamten Familie mittlerweile unverhältnismäßig erscheint. Der Dritt- und der Viertbeschwerdeführer wurden jeweils in Österreich eingeschult und besuchen mittlerweile die römisch 40 bzw. die römisch 40 . Der Fünftbeschwerdeführer besuchte einen römisch 40 . Dass sich die minderjährigen Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer in einem anpassungsfähigen Alter befinden fällt nicht ins Gewicht, da diesen eine Ausreise ohne ihre Eltern, wegen des Eingriffs in das Recht auf Achtung des Familienlebens, nicht zumutbar wäre. Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu. Das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführer und ihr Interesse am Verbleib in Österreich überwiegen nach fünfjährigem Aufenthalt im Inland im konkreten Fall dieser Beschwerdeführer die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung. Die Bindungen der Beschwerdeführer sind nicht länger vorübergehender Natur. Die Zweitbeschwerdeführerin hat wiederholt in Österreich legal gearbeitet und die sozialen Bindungen sind laut Inhalt der vorgelegten Konvolute an Integrationsunterlagen mittlerweile besonders ausgeprägt. Vor dem Hintergrund dieser besonderen Umstände und der starken Bindung aller Beschwerdeführer im Bundesgebiet wären die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verfügten Rückkehrentscheidungen im Hinblick auf die Schutzwürdigkeit des Privat- und Familienlebens aus gegenwärtiger Sicht wie ausgeführt unverhältnismäßig iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK, da die öffentlichen Interessen nicht länger hinreichendes Gewicht haben.Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu. Das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführer und ihr Interesse am Verbleib in Österreich überwiegen nach fünfjährigem Aufenthalt im Inland im konkreten Fall dieser Beschwerdeführer die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung. Die Bindungen der Beschwerdeführer sind nicht länger vorübergehender Natur. Die Zweitbeschwerdeführerin hat wiederholt in Österreich legal gearbeitet und die sozialen Bindungen sind laut Inhalt der vorgelegten Konvolute an Integrationsunterlagen mittlerweile besonders ausgeprägt. Vor dem Hintergrund dieser besonderen Umstände und der starken Bindung aller Beschwerdeführer im Bundesgebiet wären die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verfügten Rückkehrentscheidungen im Hinblick auf die Schutzwürdigkeit des Privat- und Familienlebens aus gegenwärtiger Sicht wie ausgeführt unverhältnismäßig iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK, da die öffentlichen Interessen nicht länger hinreichendes Gewicht haben. In den konkreten Fällen würde bei Rückkehrentscheidungen - auf Grund der sehr positiven Entwicklungen bzw. besonderen Integration seit Erlassung der erstinstanzlichen Bescheide - eine Verletzung des Privat- und Familienlebens der Beschwerdeführer drohen die auf Umständen beruht, die nicht länger vorübergehender Natur sind, weshalb die Rückkehrentscheidungen in Bezug auf den Herkunftsstaat Republik Tadschikistan
Vm § 9 Abs. 3 BFA-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, auf Dauer für unzulässig zu erklären waren.In den konkreten Fällen würde bei Rückkehrentscheidungen - auf Grund der sehr positiven Entwicklungen bzw. besonderen Integration seit Erlassung der erstinstanzlichen Bescheide - eine Verletzung des Privat- und Familienlebens der Beschwerdeführer drohen die auf Umständen beruht, die nicht länger vorübergehender Natur sind, weshalb die Rückkehrentscheidungen in Bezug auf den Herkunftsstaat Republik Tadschikistan
Paragraph 52, FPG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, auf Dauer für unzulässig zu erklären waren. 2.
G, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, werden Drittstaatsangehörigen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt als:2.
Paragraph 54, Absatz eins, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, werden Drittstaatsangehörigen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt als: 1. "Aufenthaltsberechtigung plus", die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit
BG), BGBl. Nr. 218/1975 berechtigt,1. "Aufenthaltsberechtigung plus", die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit
Paragraph 17, Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975, berechtigt,
Abs. 1 sind für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen. Aufenthaltstitel
Abs. 1 Z 1 und 2 sind nicht verlängerbar (§ 54 Abs. 2 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012).Aufenthaltstitel
Absatz eins, sind für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen. Aufenthaltstitel
Absatz eins, Ziffer eins und 2 sind nicht verlängerbar (Paragraph 54, Absatz 2, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,).
G, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels
1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.
Paragraph 58, Absatz 2, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 55, von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn 1. dies
2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und1. dies
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
G), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wirdParagraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird (§ 55 Abs. 1 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68 /2017).(Paragraph 55, Absatz eins, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,). Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen (§ 55 Abs. 2 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87 /2012).Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen (Paragraph 55, Absatz 2, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,).
G), in der Fassung BGBl. I Nr. 86/2017, sind Drittstaatsangehörige (§ 2 Abs. 1 Z 6 NAG) mit erstmaliger Erteilung eines Aufenthaltstitels
1 Z 1, 2, 4, 5, 6, 8, 9 oder 10 NAG zur Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung verpflichtet. Diese Pflicht ist dem Drittstaatsangehörigen nachweislich zur Kenntnis zu bringen.
Paragraph 9, Absatz eins, Integrationsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017, (IntG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2017,, sind Drittstaatsangehörige (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 6, NAG) mit erstmaliger Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, 2, 4, 5, 6, 8, 9, oder 10 NAG zur Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung verpflichtet. Diese Pflicht ist dem Drittstaatsangehörigen nachweislich zur Kenntnis zu bringen. Der Erfüllungspflicht
Abs. 1 haben Drittstaatsangehörige binnen zwei Jahren ab erstmaliger Erteilung des Aufenthaltstitels
1 Z 1, 2, 4, 5, 6, 8, 9 oder 10 NAG nachzukommen. Unter Bedachtnahme auf die persönlichen Lebensumstände des Drittstaatsangehörigen kann der Zeitraum der Erfüllungspflicht auf Antrag mit Bescheid verlängert werden. Diese Verlängerung darf die Dauer von jeweils zwölf Monaten nicht überschreiten; sie hemmt den Lauf der Fristen nach § 14 (§ 9 Abs. 2 IntG, in der Fassung BGBl. I Nr. 86/2017).Der Erfüllungspflicht
Absatz eins, haben Drittstaatsangehörige binnen zwei Jahren ab erstmaliger Erteilung des Aufenthaltstitels
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, 2, 4, 5, 6, 8, 9, oder 10 NAG nachzukommen. Unter Bedachtnahme auf die persönlichen Lebensumstände des Drittstaatsangehörigen kann der Zeitraum der Erfüllungspflicht auf Antrag mit Bescheid verlängert werden. Diese Verlängerung darf die Dauer von jeweils zwölf Monaten nicht überschreiten; sie hemmt den Lauf der Fristen nach Paragraph 14, (Paragraph 9, Absatz 2, IntG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2017,).
G, in der Fassung BGBl. I Nr. 86/2017, ist das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt, wenn der DrittstaatsangehörigeGemäß Paragraph 9, Absatz 4, IntG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2017,, ist das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige 1. einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung
einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung
Paragraph 11, vorlegt, 2. einen gleichwertigen Nachweis
4 über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung vorlegt,2. einen gleichwertigen Nachweis
Paragraph 11, Absatz 4, über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung vorlegt,
1 oder 2 NAG besitzt oder4. einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte"
Paragraph 41, Absatz eins, oder 2 NAG besitzt oder 5. als Inhaber eines Aufenthaltstitels "Niederlassungsbewilligung - Künstler"
1 Z 1 bis 3 Kunstförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 146/1988, genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen.5. als Inhaber eines Aufenthaltstitels "Niederlassungsbewilligung - Künstler"
Paragraph 43 a, NAG eine künstlerische Tätigkeit in einer der unter Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 Kunstförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 1988,, genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen. Die Erfüllung des Moduls 2 (§ 10) beinhaltet das Modul 1.Die Erfüllung des Moduls 2 (Paragraph 10,) beinhaltet das Modul 1. Ausgenommen von der Erfüllungspflicht
Abs. 1 sind Drittstaatsangehörige,Ausgenommen von der Erfüllungspflicht
Absatz eins, sind Drittstaatsangehörige,
G wird die Integrationsprüfung zur Erfüllung des Moduls 1 bundesweit nach einem einheitlichen Maßstab durchgeführt.
Paragraph 11, Absatz eins, IntG wird die Integrationsprüfung zur Erfüllung des Moduls 1 bundesweit nach einem einheitlichen Maßstab durchgeführt. Die Prüfung umfasst Sprach- und Werteinhalte. Mit der Prüfung ist festzustellen, ob der Drittstaatsangehörige über vertiefte elementare Kenntnisse der deutschen Sprache zur Kommunikation und zum Lesen und Schreiben von Texten des Alltags auf dem Sprachniveau A2
dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen und über Kenntnisse der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung der Republik Österreich verfügt. Der Prüfungserfolg ist mit "Bestanden" oder "Nicht bestanden" zu beurteilen. Zur erfolgreichen Absolvierung der Prüfung muss sowohl das Wissen über Sprach- sowie über Werteinhalte nachgewiesen werden. Wiederholungen von nicht bestandenen Prüfungen sind zulässig. Die Wiederholung von einzelnen Prüfungsinhalten ist nicht zulässig (§ 11 Abs. 2 IntG).Die Prüfung umfasst Sprach- und Werteinhalte. Mit der Prüfung ist festzustellen, ob der Drittstaatsangehörige über vertiefte elementare Kenntnisse der deutschen Sprache zur Kommunikation und zum Lesen und Schreiben von Texten des Alltags auf dem Sprachniveau A2
dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen und über Kenntnisse der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung der Republik Österreich verfügt. Der Prüfungserfolg ist mit "Bestanden" oder "Nicht bestanden" zu beurteilen. Zur erfolgreichen Absolvierung der Prüfung muss sowohl das Wissen über Sprach- sowie über Werteinhalte nachgewiesen werden. Wiederholungen von nicht bestandenen Prüfungen sind zulässig. Die Wiederholung von einzelnen Prüfungsinhalten ist nicht zulässig (Paragraph 11, Absatz 2, IntG).
G ist die Integrationsprüfung zur Erfüllung des Moduls 1 vom Österreichischen Integrationsfonds oder von einer vom Österreichischen Integrationsfonds zur Abwicklung der Prüfungen im Rahmen der Integrationsvereinbarung zertifizierten und somit zur Ausfolgung eines gleichwertigen Nachweises
Abs. 4 berechtigten Einrichtung durchzuführen.
Paragraph 11, Absatz 3, IntG ist die Integrationsprüfung zur Erfüllung des Moduls 1 vom Österreichischen Integrationsfonds oder von einer vom Österreichischen Integrationsfonds zur Abwicklung der Prüfungen im Rahmen der Integrationsvereinbarung zertifizierten und somit zur Ausfolgung eines gleichwertigen Nachweises
Absatz 4, berechtigten Einrichtung durchzuführen. Über die Gleichwertigkeit eines Nachweises
4 Z 2 entscheidet der Österreichische Integrationsfonds mit Bescheid auf schriftlichen Antrag einer Einrichtung, die beabsichtigt die Integrationsprüfung durchzuführen, nach Maßgabe der Verordnung des Bundesministers für Europa, Integration und Äußeres
Abs. 5 (§ 11 Abs. 4 IntG).Über die Gleichwertigkeit eines Nachweises
Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer 2, entscheidet der Österreichische Integrationsfonds mit Bescheid auf schriftlichen Antrag einer Einrichtung, die beabsichtigt die Integrationsprüfung durchzuführen, nach Maßgabe der Verordnung des Bundesministers für Europa, Integration und Äußeres
Absatz 5, (Paragraph 11, Absatz 4, IntG).
G werden der Prüfungsinhalt, die Modalitäten der Durchführung, die Prüfungsordnung zur Erfüllung des Moduls 1 sowie die Kriterien für die Prüfung der Gleichwertigkeit durch Verordnung des Bundesministers für Europa, Integration und Äußeres festgelegt.
Paragraph 11, Absatz 5, IntG werden der Prüfungsinhalt, die Modalitäten der Durchführung, die Prüfungsordnung zur Erfüllung des Moduls 1 sowie die Kriterien für die Prüfung der Gleichwertigkeit durch Verordnung des Bundesministers für Europa, Integration und Äußeres festgelegt.
1 Integrationsvereinbarungs-Verordnung BGBl. II Nr. 242/2017 (IV-V 2017) ist Ziel des Integrationskurses (Modul 1 der Integrationsvereinbarung) die Erreichung desGemäß Paragraph 6, Absatz eins, Integrationsvereinbarungs-Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 242 aus 2017, (IV-V 2017) ist Ziel des Integrationskurses (Modul 1 der Integrationsvereinbarung) die Erreichung des A2-Niveaus des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen sowie die Vermittlung der Kenntnisse über die grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung, wie im Rahmencurriculum für Deutschkurse mit Werte- und Orientierungswissen (Anlage A) beschrieben. Den Abschluss des Integrationskurses bildet eine Integrationsprüfung des ÖIF oder einer vom ÖIF zertifizierten Prüfungseinrichtung, zumindest auf dem A2-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen, die Werte- und Orientierungswissen umfasst (§ 6 Abs. 2 IV-V 2017).Den Abschluss des Integrationskurses bildet eine Integrationsprüfung des ÖIF oder einer vom ÖIF zertifizierten Prüfungseinrichtung, zumindest auf dem A2-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen, die Werte- und Orientierungswissen umfasst (Paragraph 6, Absatz 2, IV-V 2017). Die Erst- und Zweitbeschwerdeführer konnten nicht darlegen, dass sie die Voraussetzungen
G, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllen. Die Zeitbeschwerdeführerin ist zwar für die Prüfung beim Österreichischen Integrationsfond angemeldet, die Beschwerdeführer haben aber derzeit (noch) keine Nachweise des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung
G vorgelegt, keinen gleichwertigen Nachweis
Die Erst- und Zweitbeschwerdeführer konnten nicht darlegen, dass sie die Voraussetzungen
Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllen. Die Zeitbeschwerdeführerin ist zwar für die Prüfung beim Österreichischen Integrationsfond angemeldet, die Beschwerdeführer haben aber derzeit (noch) keine Nachweise des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung
Paragraph 11, IntG vorgelegt, keinen gleichwertigen Nachweis
G über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung, verfügen über keinen Schulabschluss, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne desParagraph 11, Absatz 4, IntG über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung, verfügen über keinen Schulabschluss, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht, besitzen keine Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte"
1 oder 2 NAG und sind nicht Inhaber eines Aufenthaltstitels "Niederlassungsbewilligung - Künstler"
Sie erfüllen somit weder das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
G, in der Fassung BGBl. I Nr. 86/2017, noch üben sie zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit aus, weshalb in den gegenständlichen Verfahren die Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung plus"
G, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2017, (noch) nicht vorliegen.Paragraph 64, Absatz eins, Universitätsgesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht, besitzen keine Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte"
Paragraph 41, Absatz eins, oder 2 NAG und sind nicht Inhaber eines Aufenthaltstitels "Niederlassungsbewilligung - Künstler"
Paragraph 43 a, NAG. Sie erfüllen somit weder das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, IntG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2017,, noch üben sie zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit aus, weshalb in den gegenständlichen Verfahren die Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung plus"
Paragraph 55, Absatz eins, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, (noch) nicht vorliegen. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass in diesen konkreten Fällen die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung"
2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist (siehe weiter oben II.1.), weshalb die Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 Z 1 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2017, vorliegen und den Beschwerdeführern
G, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, in Spruchpunkt II. dieser Erkenntnisse jeweils der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" für die Dauer von zwölf Monaten zu erteilen ist.Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass in diesen konkreten Fällen die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung"
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist (siehe weiter oben römisch zwei.1.), weshalb die Voraussetzungen des Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, vorliegen und den Beschwerdeführern
Paragraph 55, Absatz 2, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, in Spruchpunkt römisch zwei. dieser Erkenntnisse jeweils der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" für die Dauer von zwölf Monaten zu erteilen ist. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat den Beschwerdeführern die Aufenthaltstitel
G, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, auszufolgen, welche
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat den Beschwerdeführern die Aufenthaltstitel
Paragraph 58, Absatz 7, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, auszufolgen, welche
G, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen sind; die Beschwerdeführer haben hieran
G, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, mitzuwirken.Paragraph 54, Absatz 2, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen sind; die Beschwerdeführer haben hieran
Paragraph 58, Absatz 11, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, mitzuwirken. III. Zu Spruchpunkt IV. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asylrömisch drei. Zu Spruchpunkt römisch vier. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl In Spruchpunkt IV. wurde ausgesprochen, dass
1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.In Spruchpunkt römisch vier. wurde ausgesprochen, dass
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.
1 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011, wird mit einer Rückkehrentscheidung
In den konkreten Fällen waren die Rückkehrentscheidungen auf Grund der seit Erlassung der Bescheide veränderten Verhältnisse zu beheben, weshalb auch Spruchpunkt IV. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ersatzlos zu beheben waren.
Paragraph 55, Absatz eins, FPG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, wird mit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. In den konkreten Fällen waren die Rückkehrentscheidungen auf Grund der seit Erlassung der Bescheide veränderten Verhältnisse zu beheben, weshalb auch Spruchpunkt römisch vier. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ersatzlos zu beheben waren. Von einer Übersetzung des Spruchs und der Rechtsmittelbelehrung konnte
1 BFA-VG abgesehen werden, da das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer Verhandlung welche Großteils in Deutsch geführt wurde, davon ausgeht, dass die Beschwerdeführer die deutsche Sprache verstehen.Von einer Übersetzung des Spruchs und der Rechtsmittelbelehrung konnte
Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG abgesehen werden, da das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer Verhandlung welche Großteils in Deutsch geführt wurde, davon ausgeht, dass die Beschwerdeführer die deutsche Sprache verstehen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG), in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, (VwGG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im konkreten Fall ist die Revision
4 B-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. In der rechtlichen Beurteilung wurde eine ausführliche Interessenabwägung, unter Bezugnahme auf Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, vorgenommen. Diese Erkenntnisse beschäftigen sich vor allem mit der Erforschung und Feststellung von Tatsachen und es ergaben sich im Lauf des Verfahrens keine Hinweise auf das Vorliegen von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung.Im konkreten Fall ist die Revision
51 aus 2012,, nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. In der rechtlichen Beurteilung wurde eine ausführliche Interessenabwägung, unter Bezugnahme auf Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, vorgenommen. Diese Erkenntnisse beschäftigen sich vor allem mit der Erforschung und Feststellung von Tatsachen und es ergaben sich im Lauf des Verfahrens keine Hinweise auf das Vorliegen von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung. Weder weichen die gegenständlichen Entscheidungen von der langjährigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W215.2127702.1.00
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