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{'item': 'W229 2152641-1'}

Obsah (8)§ 28Art. 133§ 7§ 14§ 15§ 19Art. 130§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum25.04.2018 GeschäftszahlW229 2152641-1 SpruchW229 2152641-1/14E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Elisabeth WUTZL als Vors

§ 28Abs. 3 zweiter Satz Vw

GVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Arbeitsmarktservice Laxenburger Straße zurückverwiesen.Die Beschwerdevorentscheidung wird

Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Arbeitsmarktservice Laxenburger Straße zurückverwiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der nunmehrige Beschwerdeführer stellte am 18.01.2017 (Datum der Geltendmachung) einen Antrag auf Arbeitslosengeld beim Arbeitsmarktservice Wien Laxenburger Straße (im Folgenden: AMS).
  2. Mit Bescheid des AMS vom 01.02.2017 wurde ausgesprochen, dass dem Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes vom 18.01.2017

§ 7Abs 1 Z 2 i

Vm § 14 Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 idgF mangels Erfüllung der Anwartschaft keine Folge gegeben werde. Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer könne in der gesetzlichen Rahmenfrist nur 89 Tag(e) arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung bzw. anwartschaftsbegründende Zeiten nachweisen.2. Mit Bescheid des AMS vom 01.02.2017 wurde ausgesprochen, dass dem Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes vom 18.01.2017

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 14, Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, idgF mangels Erfüllung der Anwartschaft keine Folge gegeben werde. Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer könne in der gesetzlichen Rahmenfrist nur 89 Tag(e) arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung bzw. anwartschaftsbegründende Zeiten nachweisen.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 27.02.2017 durch seinen nunmehrigen Rechtsvertreter fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, es sei unzutreffend, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung von Arbeitslosengeld mangels Erfüllung der Anwartschaft nicht gegeben seien. Der Beschwerdeführer habe am 14.12.2012 einen Verkehrsunfall erlitten und sei bis zum 31.01.2017 arbeitsunfähig gewesen. Er habe unfallsbedingt keine Tätigkeit ausüben können. Der Beschwerdeführer habe von 1977 bis zu seinem Verkehrsunfall am 14.12.2012 gearbeitet und sohin über einen Zeitraum von 35 Jahren Beiträge zur Arbeitslosenversicherung geleistet. Aufgrund dieses Umstandes sei auch unter Berücksichtigung der ständigen Rechtsprechung ein Anspruch auf Arbeitslosengeld gegeben. Alles andere wäre unbillig. Der Beschwerdeführer beantragt die Feststellung, dass er von 1977 bis zum 14.12.2012 Beiträge zur Arbeitslosenversicherung bezahlt habe und Anwartschaft auf Arbeitslosengeld gegeben sei. Unter Berücksichtigung der ständigen Rechtsprechung würden daher beim Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Gewährung von Arbeitslosengeld vorliegen.
  2. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde am 15.03.2017

§ 14Vw

GVG iVm. § 56 AlVG eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Das AMS führte dazu nach Wiedergabe der Rechtsgrundlagen und Feststellung des Sachverhalts in rechtlicher Hinsicht im Wesentlichen Folgendes aus:4. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde am 15.03.2017

Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Das AMS führte dazu nach Wiedergabe der Rechtsgrundlagen und Feststellung des Sachverhalts in rechtlicher Hinsicht im Wesentlichen Folgendes aus: Im Fall des Beschwerdeführers beginne aufgrund der Geltendmachung mit 18.1.2017 die Rahmenfrist mit 18.1.

  1. Vom 18.1.2016 bis 17.1.2017 würden keine die Rahmenfrist verlängerten Zeiträume vorliegen und könne der Beschwerdeführer in diesem Zeitraum keine anwartschaftsbegründete Zeiten nachweisen. Bei Prüfung der Anwartschaft bei einem allfälligen erstmaligen Anspruch auf Arbeitslosengeld beginne die Rahmenfrist mit 18.1.
  2. In diesem Zeitraum vom 18.1.2015 bis 17.1.2017 würden ebenfalls keine die Rahmenfrist verlängerten Zeiträume vorliegen und könne der Beschwerdeführer nur 89 Tage anwartschaftsbegründete Zeiten nachweisen.
  3. Der Beschwerdeführer stellte am 27.03.2017 fristgerecht einen Vorlageantrag.
  4. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden

§ 15Abs. 2 letzter Satz Vw

GVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt.6. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden

Paragraph 15, Absatz 2, letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt.

  1. Nach Aufforderung durch das BVwG legte der Beschwerdeführer am 13.07.2017 weitere Urkunden zum Beweis für seine Arbeitsunfähigkeit vor, darunter Bestätigungen über Krankenhausaufenthalte, Arbeitsunfähigkeitsbestätigungen des UKH XXXX aus den Jahren 2013 bis 2016, ein berufskundliches Sachverständigengutachten vom 01.04.
  2. Weiters brachte er vor, aus dem Bescheid vom 13.01.2016 der AUVA ergebe sich die völlige Erwerbsunfähigkeit vom Zeitpunkt 14.11.2012 bis 01.01.
  3. Eine dagegen erhobene Klage sei wegen Aussichtslosigkeit zurückgezogen worden. Bereits am 03.10.2013 habe der Beschwerdeführer um Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension angesucht. Dieser Antrag sei mit Bescheid der PVA vom 22.01.2014 abgelehnt worden. Eine dagegen erhobene Klage habe der Beschwerdeführer ebenfalls zurückgezogen. Ein weiterer Antrag des Beschwerdeführers auf Berufsunfähigkeitspension sei mit Bescheid der PVA vom 07.07.2016 abgelehnt worden und eine dagegen erhobene Klage sei in weiterer Folge zurückgezogen worden.
  4. Nach Aufforderung durch das BVwG legte der Beschwerdeführer am 13.07.2017 weitere Urkunden zum Beweis für seine Arbeitsunfähigkeit vor, darunter Bestätigungen über Krankenhausaufenthalte, Arbeitsunfähigkeitsbestätigungen des UKH römisch 40 aus den Jahren 2013 bis 2016, ein berufskundliches Sachverständigengutachten vom 01.04.
  5. Weiters brachte er vor, aus dem Bescheid vom 13.01.2016 der AUVA ergebe sich die völlige Erwerbsunfähigkeit vom Zeitpunkt 14.11.2012 bis 01.01.
  6. Eine dagegen erhobene Klage sei wegen Aussichtslosigkeit zurückgezogen worden. Bereits am 03.10.2013 habe der Beschwerdeführer um Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension angesucht. Dieser Antrag sei mit Bescheid der PVA vom 22.01.2014 abgelehnt worden. Eine dagegen erhobene Klage habe der Beschwerdeführer ebenfalls zurückgezogen. Ein weiterer Antrag des Beschwerdeführers auf Berufsunfähigkeitspension sei mit Bescheid der PVA vom 07.07.2016 abgelehnt worden und eine dagegen erhobene Klage sei in weiterer Folge zurückgezogen worden.
  7. Das AMS führte in seiner Stellungnahme vom 25.08.2017 aus, keine Rahmenfristerstreckungstatbestände würden vor allem Zeiten einer Arbeitsunfähigkeit darstellen, auch wenn sie von der Krankenkasse bestätigt werden, für die jedoch nach den Bestimmungen der Krankenkasse kein Anspruch auf Krankengeld besteht. Zeiten der Arbeitsunfähigkeit, ohne dass in dieser Zeit Krankengeld bezogen wird, eine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt erfolgt oder ein Krankengeldanspruch zuvor erschöpft wurde, sind nicht als rahmenfristerstreckend zu berücksichtigen. (VwGH 24.11.2010, 2007/08/0204). Die vom Beschwerdeführer vorgelegten zahlreichen Belege seiner Arbeitsunfähigkeit vermögen daran nichts zu ändern, da, wie angeführt, die Voraussetzungen fehlen, dass diese Arbeitsunfähigkeiten als Rahmenfristerstreckungsgründe berücksichtigt werden könnten. Aber auch die Zeiten des Bezuges der Vollrente beziehungsweise der Unfallrente würden nicht als rahmenfristerstreckend herangezogen werden können, da es sich bei der Vollrente beziehungsweise der Unfallrente nicht um eine gem. § 15 Abs. 3 Z. 3 angeführte Leistung handle. Der Antrag des Beschwerdeführers vom 24.03.2016 auf Gewährung einer (die Rahmenfrist erstreckenden) Berufsunfähigkeitspension sei mit Bescheid vom 07.07.2016 abgelehnt, die Klage gegen diesen Bescheid wurde am 13.12.2016 zurückgezogen worden.
  8. Das AMS führte in seiner Stellungnahme vom 25.08.2017 aus, keine Rahmenfristerstreckungstatbestände würden vor allem Zeiten einer Arbeitsunfähigkeit darstellen, auch wenn sie von der Krankenkasse bestätigt werden, für die jedoch nach den Bestimmungen der Krankenkasse kein Anspruch auf Krankengeld besteht. Zeiten der Arbeitsunfähigkeit, ohne dass in dieser Zeit Krankengeld bezogen wird, eine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt erfolgt oder ein Krankengeldanspruch zuvor erschöpft wurde, sind nicht als rahmenfristerstreckend zu berücksichtigen. (VwGH 24.11.2010, 2007/08/0204). Die vom Beschwerdeführer vorgelegten zahlreichen Belege seiner Arbeitsunfähigkeit vermögen daran nichts zu ändern, da, wie angeführt, die Voraussetzungen fehlen, dass diese Arbeitsunfähigkeiten als Rahmenfristerstreckungsgründe berücksichtigt werden könnten. Aber auch die Zeiten des Bezuges der Vollrente beziehungsweise der Unfallrente würden nicht als rahmenfristerstreckend herangezogen werden können, da es sich bei der Vollrente beziehungsweise der Unfallrente nicht um eine gem. Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer 3, angeführte Leistung handle. Der Antrag des Beschwerdeführers vom 24.03.2016 auf Gewährung einer (die Rahmenfrist erstreckenden) Berufsunfähigkeitspension sei mit Bescheid vom 07.07.2016 abgelehnt, die Klage gegen diesen Bescheid wurde am 13.12.2016 zurückgezogen worden.
  9. Der Beschwerdeführer brachte in der Stellungnahme vom 27.09.2017 zusammengefasst vor, er habe in der Zeit vom 05.01.2013 bis 01.01.2014 Krankengeld bezogen. Das Ende des Krankengeldbezuges sei mit Schreiben vom 03.01.2014 mitgeteilt worden; dies wegen Bezug des Krankengeldes während der Höchstdauer. Das Dienstverhältnis des Beschwerdeführers sei einvernehmlich am 03.09.2014 aufgelöst worden. Am 24.02.2014 habe der Beschwerdeführer das AMS aufgesucht, ebenfalls am 13.10.
  10. Bei den jeweiligen Besuchen des AMS wegen Arbeitslosenentgelt sei ihm mitgeteilt worden, dass er nach Beendigung des Krankenstandes wieder vorstellig werden solle. Die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers habe am 31.01.17 geendet und sei er danach beim AMS wegen des Bezuges von Arbeitslosenentgelt vorstellig gewesen.
  11. Das AMS führte in seiner Stellungnahme vom 27.10.2017 ergänzend aus, der Zeitraum der Vollrente vom 16.05.2013 - 30.11.2015 und der Bezug der laut neuerlichen Abfrage des Arbeitsmarktservice beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger ersichtlichen Unfallrente seit 01.12.2015 stelle keine die Rahmenfrist in die Vergangenheit verlängerte Sachverhalte dar. Daran ändere auch nichts das Schreiben der Wiener Gebietskrankenkasse vom 03.01.2014 und das Schreiben der Firma XXXX vom 03.10.
  12. Bezüglich der Angabe in der Stellungnahme des Rechtsvertreters, dass die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers am 31.01.2017 endete, sei auszuführen, dass diese Angabe dem AMS nicht bekannt sei und der Stellungnahme des Rechtsvertreters auch nicht zu entnehmen sei, aufgrund welcher Tatsachen bzw. schriftlicher Belege dieses Ende der Arbeitsunfähigkeit behauptet werde.
  13. Das AMS führte in seiner Stellungnahme vom 27.10.2017 ergänzend aus, der Zeitraum der Vollrente vom 16.05.2013 - 30.11.2015 und der Bezug der laut neuerlichen Abfrage des Arbeitsmarktservice beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger ersichtlichen Unfallrente seit 01.12.2015 stelle keine die Rahmenfrist in die Vergangenheit verlängerte Sachverhalte dar. Daran ändere auch nichts das Schreiben der Wiener Gebietskrankenkasse vom 03.01.2014 und das Schreiben der Firma römisch 40 vom 03.10.
  14. Bezüglich der Angabe in der Stellungnahme des Rechtsvertreters, dass die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers am 31.01.2017 endete, sei auszuführen, dass diese Angabe dem AMS nicht bekannt sei und der Stellungnahme des Rechtsvertreters auch nicht zu entnehmen sei, aufgrund welcher Tatsachen bzw. schriftlicher Belege dieses Ende der Arbeitsunfähigkeit behauptet werde.
  15. Am 12.12.2017 fand zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts eine mündliche Verhandlung statt, an der ein Vertreter des AMS sowie der Beschwerdeführer und sein Rechtsvertreter teilgenommen haben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  16. Feststellungen: 1.
  17. Der Beschwerdeführer stand zuletzt im Jahr 1988 im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung und stellte am 18.01.2017 (Datum der Geltendmachung) den gegenständlichen Antrag auf Arbeitslosengeld beim AMS. 1.
  18. Der Beschwerdeführer hatte von 01.05.1989 bis 30.09.14 ein aufrechtes Dienstverhältnis beim Dienstgeber XXXX. Mit Schreiben vom 03.09.2014 wurde vom Beschwerdeführer und dem Dienstgeber festgehalten, dass das Dienstverhältnis, da mit einer Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit in absehbarer Zeit nicht zu rechnen sei, im gegenseitigen Einvernehmen mit 30.09.2014 gelöst werde. Da der Beschwerdeführer den Antrag auf Invaliditätspension gestellt habe, werden seine Beendigungsansprüche wie bei Pensionsantritt berechnet. Von 01.05.14-15.05.14 war der Beschwerdeführer als Angestellter bei XXXX pflichtversichert und von 01.10.2014 bis 16.04.2015 war der Beschwerdeführer aufgrund von Urlaubsersatzansprüchen pflichtversichert, die Arbeit wurde in dieser Zeit tatsächlich nicht aufgenommen.1.
  19. Der Beschwerdeführer hatte von 01.05.1989 bis 30.09.14 ein aufrechtes Dienstverhältnis beim Dienstgeber römisch 40 . Mit Schreiben vom 03.09.2014 wurde vom Beschwerdeführer und dem Dienstgeber festgehalten, dass das Dienstverhältnis, da mit einer Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit in absehbarer Zeit nicht zu rechnen sei, im gegenseitigen Einvernehmen mit 30.09.2014 gelöst werde. Da der Beschwerdeführer den Antrag auf Invaliditätspension gestellt habe, werden seine Beendigungsansprüche wie bei Pensionsantritt berechnet. Von 01.05.14-15.05.14 war der Beschwerdeführer als Angestellter bei römisch 40 pflichtversichert und von 01.10.2014 bis 16.04.2015 war der Beschwerdeführer aufgrund von Urlaubsersatzansprüchen pflichtversichert, die Arbeit wurde in dieser Zeit tatsächlich nicht aufgenommen. 1.
  20. Der Beschwerdeführer hatte am 14.11.2012 einen Arbeitsunfall. Der Beschwerdeführer bezog vom 24.02.2013 bis 03.01.2014 Krankengeld. Der Anspruch des Beschwerdeführers auf Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung war mit 03.01.2014 erschöpft. Der Beschwerdeführer war von 04.01.2014 bis 10.08.2014 nachweislich arbeitsunfähig. Von 11.08.2014 bis 10.10.2014 war er stationär im Rehabilitationszentrum der AUVA Weißer Hof aufgenommen. Der Beschwerdeführer war weiterhin von 11.10.2014 bis 31.01.2017 nachweislich arbeitsunfähig. Dabei hat der Beschwerdeführer in der Zeit von 16.05.2013 - 30.11.2015 eine Vollrente aus der Unfallversicherung bezogen. Seit 01.12.2015 - laufend besteht ein Bezug einer Unfallrente wegen 20% Minderung der Erwerbsfähigkeit. 1.
  21. Zwischen 18.01.2016 und 18.01.2017 war der Beschwerdeführer nicht arbeitslosenversicherungsflichtig beschäftigt. 1.
  22. Hinsichtlich der übrigen Voraussetzungen für die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes hat die belangte Behörde keinerlei Ermittlungen getätigt und auch keine Berechnung der Höhe eines allfälligen Anspruchs vorgenommen
  23. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes des AMS und den weiteren vom Beschwerdeführer vorgelegten Urkunden, aus dem die getroffenen Feststellungen klar hervorgehen, wobei diese auch in keiner Weise bestritten wurden. Der Bescheid der PVA vom 22.01.2014 und der Antrag auf Arbeitslosengeld vom 18.01.2017 liegen im Akt ein. 2.
  24. Dass der Beschwerdeführer zuletzt im Jahr 1988 im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung stand, ergibt sich aus dem Versicherungsverlauf vom 10.04.
  25. Die Feststellung zum gegenständlichen Antrag auf Arbeitslosengeld ergibt sich aus den im Akt einliegenden Antrag. 2.
  26. Die Feststellungen zum Dienstverhältnis des Beschwerdeführers bei XXXX sowie der daraus resultierenden Urlaubsersatzansprüche ergeben sich aus der Arbeitsbestätigung vom 03.10.2014, der Einvernehmlichen Auflösung vom 03.09.14 und dem Versicherungsverlauf vom 21.06.2017, in dem "01.05.14-15.05.14 "Angestellter", "01.10.14-16.04.15 UA/UE pflichtv" festgehalten wurde und wurde von Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung diesbezüglich angegeben, dass die Arbeit nicht tatsächlich aufgenommen wurde, sondern ihm Beendigungsansprüche ausbezahlt wurden.2.
  27. Die Feststellungen zum Dienstverhältnis des Beschwerdeführers bei römisch 40 sowie der daraus resultierenden Urlaubsersatzansprüche ergeben sich aus der Arbeitsbestätigung vom 03.10.2014, der Einvernehmlichen Auflösung vom 03.09.14 und dem Versicherungsverlauf vom 21.06.2017, in dem "01.05.14-15.05.14 "Angestellter", "01.10.14-16.04.15 UA/UE pflichtv" festgehalten wurde und wurde von Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung diesbezüglich angegeben, dass die Arbeit nicht tatsächlich aufgenommen wurde, sondern ihm Beendigungsansprüche ausbezahlt wurden. 2.
  28. Der Arbeitsunfall des Beschwerdeführers im Jahr 2012 ergibt sich aus seinen glaubhaften Angaben und u.a. dem Bescheid der AUVA vom 13.01.2016 auf Zuerkennung von Versehrtenrente. Die Dauer des Bezuges von Krankengeld ergibt sich aus dem Versicherungsverlauf des Beschwerdeführers. Dass mit 03.01.2014 der Anspruch des Beschwerdeführers auf Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung erschöpft war, ergibt sich aus der Bestätigung der Gebietskrankenkasse vom 03.01.2014, wo zusammengefasst festgehalten wurde, dass der Beschwerdeführer ab 14.11.2012 arbeitsunfähig gewesen sei, das Krankengeld bis zu einer Höchstdauer von 52 Wochen zustehe und in seinem Fall der Krankengeldanspruch mit 03.01.2014 ende. Nach Ausschöpfung der Höchstdauer des Krankengeldanspruches könne ein neuer Anspruch auf Krankengeld erst dann wieder entstehen, wenn der Beschwerdeführer zuvor tatsächlich die Arbeitsfähigkeit wiedererlangt habe. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer 04.01.2014 bis 10.08.2014 arbeitsunfähig war, ergibt sich aus den Arbeitsunfähigkeitsbestätigungen des UKH XXXX für den Zeitraum von 15.11.2013 bis 06.03.2014 und von 07.03.2014- 10.08.
  29. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer von 11.08.2014 bis 10.10.2014 stationär im der AUVA Weißer Hof aufgenommen wurde, ergibt sich aus der Entlassungsbestätigung vom 10.10.2014 der AUVA. Die Feststellung hinsichtlich der weiteren Arbeitsunfähigkeit ergibt sich zum einen aus den weiteren vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbestätigungen des UKH XXXX, welche kontinuierlich eine Arbeitsunfähigkeit bis zum angegebenen Zeitraum belegen. Weiters geht aus der Zusammenfassung der Krankengeschichte des Beschwerdeführers durch die AUVA geht hervor, dass der Beschwerdeführer von 15.11.13-10.08.14 und 13.10.14-31.05.15 in ambulanter Behandlung war. Zudem ergibt sich auch aus dem Schreiben vom 03.09.2014 zur Einvernehmlichen Auflösung, dass das Dienstverhältnis gelöst werde, da mit einer Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit in absehbarer Zeit nicht zu rechnen sei. Auch aus dem Antrag auf Zustimmung zur Kündigung eines begünstigt behinderten Mitarbeiters des Dienstgebers an den Behindertenausschuss Wien vom 14.07.14 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer sich seit 14.11.2012 durchgehend im Krankenstand befand. Die Feststellung zur Unfallrente ergibt sich aus dem Versicherungsverlauf vom 10.04.2017 und dem Bescheid der AUVA vom 13.01.2016 und blieb in der Beschwerdeverhandlung unbestritten. Dabei ist insbesondere der Bezug der Vollrente ein weiteres Indiz für die Arbeitsunfähigkeit, da diese gem. § 205 Abs. 2 Z 1 ASVG bei völliger Erwerbsunfähigkeit gewährt wird. In der Beschwerdeverhandlung gab der Behördenvertreter zudem an, die Gebietskrankenkasse habe eine Krankmeldung vom 04.01.14 bis 10.08.14 bestätigt (Niederschrift S. 5). In Gesamtschau der vorgelegten Beweismittel war somit von einer Arbeitsunfähigkeit im genannten Zeitraum auszugehen. Der Beschwerdeführer hat den Nachweis durch Vorlage von Unterlagen erbracht.Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer 04.01.2014 bis 10.08.2014 arbeitsunfähig war, ergibt sich aus den Arbeitsunfähigkeitsbestätigungen des UKH römisch 40 für den Zeitraum von 15.11.2013 bis 06.03.2014 und von 07.03.2014- 10.08.
  30. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer von 11.08.2014 bis 10.10.2014 stationär im der AUVA Weißer Hof aufgenommen wurde, ergibt sich aus der Entlassungsbestätigung vom 10.10.2014 der AUVA. Die Feststellung hinsichtlich der weiteren Arbeitsunfähigkeit ergibt sich zum einen aus den weiteren vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbestätigungen des UKH römisch 40 , welche kontinuierlich eine Arbeitsunfähigkeit bis zum angegebenen Zeitraum belegen. Weiters geht aus der Zusammenfassung der Krankengeschichte des Beschwerdeführers durch die AUVA geht hervor, dass der Beschwerdeführer von 15.11.13-10.08.14 und 13.10.14-31.05.15 in ambulanter Behandlung war. Zudem ergibt sich auch aus dem Schreiben vom 03.09.2014 zur Einvernehmlichen Auflösung, dass das Dienstverhältnis gelöst werde, da mit einer Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit in absehbarer Zeit nicht zu rechnen sei. Auch aus dem Antrag auf Zustimmung zur Kündigung eines begünstigt behinderten Mitarbeiters des Dienstgebers an den Behindertenausschuss Wien vom 14.07.14 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer sich seit 14.11.2012 durchgehend im Krankenstand befand. Die Feststellung zur Unfallrente ergibt sich aus dem Versicherungsverlauf vom 10.04.2017 und dem Bescheid der AUVA vom 13.01.2016 und blieb in der Beschwerdeverhandlung unbestritten. Dabei ist insbesondere der Bezug der Vollrente ein weiteres Indiz für die Arbeitsunfähigkeit, da diese gem. Paragraph 205, Absatz 2, Ziffer eins, ASVG bei völliger Erwerbsunfähigkeit gewährt wird. In der Beschwerdeverhandlung gab der Behördenvertreter zudem an, die Gebietskrankenkasse habe eine Krankmeldung vom 04.01.14 bis 10.08.14 bestätigt (Niederschrift S. 5). In Gesamtschau der vorgelegten Beweismittel war somit von einer Arbeitsunfähigkeit im genannten Zeitraum auszugehen. Der Beschwerdeführer hat den Nachweis durch Vorlage von Unterlagen erbracht. 2.
  31. Dass der Beschwerdeführer im festgestellten Zeitraum nicht arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war, ergibt sich aus dem Versicherungsverlauf vom 21.06.
  32. 2.
  33. Die Feststellung, dass die belangte Behörde hinsichtlich der übrigen Voraussetzungen für die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes keine Ermittlungen getätigt und auch keine Berechnung der Höhe eines eventuellen Anspruchs vorgenommen hat, ergibt sich aus der auf die mangelnde Erfüllung der Anwartschaft beschränkten Begründung des angefochtenen Bescheides und der Beschwerdevorentscheidung sowie des (übrigen) Akteninhalts getroffen werden.
  34. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  35. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm. § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.3.
  36. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. 3.2.

§ 7Abs. 1 Al

VG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (Z1), die Anwartschaft erfüllt (Z2) und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat (Z3).3.2.

Paragraph 7, Absatz eins, AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (Z1), die Anwartschaft erfüllt (Z2) und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat (Z3).

§ 14Abs. 1 Al

VG ist bei der erstmaligen Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld die Anwartschaft erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten 24 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 52 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war.

Paragraph 14, Absatz eins, AlVG ist bei der erstmaligen Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld die Anwartschaft erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten 24 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 52 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war.

Abs. 2 leg.cit ist bei jeder weiteren Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes die Anwartschaft erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten 12 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 28 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Die Anwartschaft ist im Falle einer weiteren Inanspruchnahme auch dann erfüllt, wenn der Arbeitslose die Anwartschaft

§ 14Abs.

1 erster Satz erfüllt.

Absatz 2, leg.cit ist bei jeder weiteren Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes die Anwartschaft erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten 12 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 28 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Die Anwartschaft ist im Falle einer weiteren Inanspruchnahme auch dann erfüllt, wenn der Arbeitslose die Anwartschaft

Paragraph 14, Absatz eins, erster Satz erfüllt.

§ 15Abs. 3 Al

VG verlängert sich die Rahmenfrist (§ 14 Abs. 1 bis 3) weiters um Zeiträume, in denen der Arbeitslose im Inland

  1. Krankengeld oder Rehabilitationsgeld oder Wochengeld bezogen hat oder in einer Heil- oder Pflegeanstalt untergebracht gewesen ist;
  2. nach Erschöpfung des Anspruches auf Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung nachweislich arbeitsunfähig gewesen ist.

Paragraph 15, Absatz 3, AlVG verlängert sich die Rahmenfrist (Paragraph 14, Absatz eins bis 3) weiters um Zeiträume, in denen der Arbeitslose im Inland

  1. Krankengeld oder Rehabilitationsgeld oder Wochengeld bezogen hat oder in einer Heil- oder Pflegeanstalt untergebracht gewesen ist;
  2. nach Erschöpfung des Anspruches auf Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung nachweislich arbeitsunfähig gewesen ist. Gem. § 15 Abs. 7 AlVG können Zeiten, die

§ 14anwartschaftsbegründend sind, zur Rahmenfristerstreckung nicht mehr herangezogen werden.Gem. Paragraph 15, Absatz 7, Al

VG können Zeiten, die

Paragraph 14, anwartschaftsbegründend sind, zur Rahmenfristerstreckung nicht mehr herangezogen werden. 3.3. Im vorliegenden Fall ist strittig, ob der Beschwerdeführer die Anwartschaft

§ 7Abs 1 Z 2 Al

VG als Voraussetzung für die Zuerkennung von Arbeitslosengeld erfüllt hat.3.3. Im vorliegenden Fall ist strittig, ob der Beschwerdeführer die Anwartschaft

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AlVG als Voraussetzung für die Zuerkennung von Arbeitslosengeld erfüllt hat. 3.3.1. Dabei ist wie Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar 13 Lfg, § 15 Rz 380, ausführen, die Prüfung der Anwartschaftserfüllung zunächst nur nach § 14 AlVG, also ohne Bedachtnahme auf rahmenfristverlängernde Tatbestände nach § 15 AlVG vorzunehmen. Ist danach die Anwartschaft nicht erfüllt, dh liegen innerhalb der normalen Rahmenfrist des § 14 AlVG nicht die erforderlichen Anwartschaftszeiten vor, so ist erst dann zu prüfen, ob die Anwartschaft unter Mitberücksichtigung des § 15 AlVG erfüllt ist (VwGH 30.09.1994, 93/08/0142). Die Rahmenfrist nach § 14 AlVG verlängert sich

§ 15Al

VG, wenn innerhalb dieser gesetzlichen Rahmenfrist (die letzten 24 bzw 12 Monate) einer oder mehrere der in § 15 AlVG erschöpfend aufgezählten Tatbestände liegt (bzw liegen) oder in sie hineinreicht (hineinreichen), zunächst um den dem jeweiligen Tatbestand entsprechenden Zeitraum. Ragt in die so verlängerte Rahmenfrist ein weiterer rahmenfristerstreckender Tatbestand hinein, so verlängert sich die Rahmenfrist neuerlich um den Zeitraum, der diesem weiteren Tatbestand entspricht (VwGH 05.09.1995, 94/08/0011). Die Anwartschaft

§ 14Al

VG ist dann erfüllt, wenn innerhalb der verlängerten bzw neuerlich verlängerten Rahmenfrist die erforderlichen Anwartschaftszeiten liegen (VwGH 31.05.2000, 98/08/0421).Praxiskommentar 13 Lfg, Paragraph 15, Rz 380, ausführen, die Prüfung der Anwartschaftserfüllung zunächst nur nach Paragraph 14, AlVG, also ohne Bedachtnahme auf rahmenfristverlängernde Tatbestände nach Paragraph 15, AlVG vorzunehmen. Ist danach die Anwartschaft nicht erfüllt, dh liegen innerhalb der normalen Rahmenfrist des Paragraph 14, AlVG nicht die erforderlichen Anwartschaftszeiten vor, so ist erst dann zu prüfen, ob die Anwartschaft unter Mitberücksichtigung des Paragraph 15, AlVG erfüllt ist (VwGH 30.09.1994, 93/08/0142). Die Rahmenfrist nach Paragraph 14, AlVG verlängert sich

Paragraph 15, AlVG, wenn innerhalb dieser gesetzlichen Rahmenfrist (die letzten 24 bzw 12 Monate) einer oder mehrere der in Paragraph 15, AlVG erschöpfend aufgezählten Tatbestände liegt (bzw liegen) oder in sie hineinreicht (hineinreichen), zunächst um den dem jeweiligen Tatbestand entsprechenden Zeitraum. Ragt in die so verlängerte Rahmenfrist ein weiterer rahmenfristerstreckender Tatbestand hinein, so verlängert sich die Rahmenfrist neuerlich um den Zeitraum, der diesem weiteren Tatbestand entspricht (VwGH 05.09.1995, 94/08/0011). Die Anwartschaft

Paragraph 14, AlVG ist dann erfüllt, wenn innerhalb der verlängerten bzw neuerlich verlängerten Rahmenfrist die erforderlichen Anwartschaftszeiten liegen (VwGH 31.05.2000, 98/08/0421). 3.3.2. Wie festgestellt stand der Beschwerdeführer zuletzt im Jahr 1988 im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Da die fünfjährige Frist für den Fortbezug

§ 19Al

VG abgelaufen ist, liegt mit der Antragstellung am 18.01.2017 eine weitere Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld

§ 14Abs 2 Al

VG vor und ist für die Erfüllung der Anwartschaft 28 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung im Inland in der Rahmenfrist von 12 Monaten Voraussetzung ("kleine Anwartschaft"). Das bedeutet, dass im vorliegenden Fall grundsätzlich von einer Rahmenfrist zurückgerechnet vom Tag der Antragstellung als Stichtag von 18.01.2016 bis 18.01.2017 auszugehen ist. Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, war der Beschwerdeführer zwischen 18.01.2016 bis zumindest 18.01.2017 nicht arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt und hat für diesen Zeitraum somit auch keine anwartschaftsbegründenden Zeiten erworben. Die Erfüllung der Anwartschaft innerhalb der Rahmenfrist von 18.01.2016 bis 18.01.2017 liegt somit grundsätzlich nicht vor.3.3.2. Wie festgestellt stand der Beschwerdeführer zuletzt im Jahr 1988 im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Da die fünfjährige Frist für den Fortbezug

Paragraph 19, AlVG abgelaufen ist, liegt mit der Antragstellung am 18.01.2017 eine weitere Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld

Paragraph 14, Absatz 2, AlVG vor und ist für die Erfüllung der Anwartschaft 28 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung im Inland in der Rahmenfrist von 12 Monaten Voraussetzung ("kleine Anwartschaft"). Das bedeutet, dass im vorliegenden Fall grundsätzlich von einer Rahmenfrist zurückgerechnet vom Tag der Antragstellung als Stichtag von 18.01.2016 bis 18.01.2017 auszugehen ist. Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, war der Beschwerdeführer zwischen 18.01.2016 bis zumindest 18.01.2017 nicht arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt und hat für diesen Zeitraum somit auch keine anwartschaftsbegründenden Zeiten erworben. Die Erfüllung der Anwartschaft innerhalb der Rahmenfrist von 18.01.2016 bis 18.01.2017 liegt somit grundsätzlich nicht vor. 3.3.3.

§ 15Abs 3 Z 1 und 2 Al

VG verlängert sich die Rahmenfrist um Zeiträume, in denen der Arbeitslose im Inland Krankengeld bezogen hat oder in einer Heil- und Pflegeanstalt untergebracht gewesen ist und in denen er nach Erschöpfung des Anspruches auf Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung nachweislich arbeitsunfähig gewesen ist.3.3.3.

Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer eins und 2 AlVG verlängert sich die Rahmenfrist um Zeiträume, in denen der Arbeitslose im Inland Krankengeld bezogen hat oder in einer Heil- und Pflegeanstalt untergebracht gewesen ist und in denen er nach Erschöpfung des Anspruches auf Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung nachweislich arbeitsunfähig gewesen ist. Wie festgestellt war der Anspruch des Beschwerdeführers auf Krankengeld mit 03.01.2014 erschöpft. Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt bezog der Beschwerdeführer zuvor vom 24.02.2013 bis 03.01.2014 Krankengeld, er war von 04.01.2014 bis 10.08.2014 nachweislich arbeitsunfähig. Von 11.08.2014 bis 10.10.2014 war er stationär im Rehabilitationszentrum der AUVA Weißer Hof aufgenommen und weiterhin von 11.10.2014 bis 31.01.2017 nachweislich arbeitsunfähig Sowohl die Voraussetzungen des § 15 Abs 3 Z 1 und 2 AlVG sind somit gegeben und die Rahmenfrist verlängerte sich bis zum 24.02.2012.Wie festgestellt war der Anspruch des Beschwerdeführers auf Krankengeld mit 03.01.2014 erschöpft. Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt bezog der Beschwerdeführer zuvor vom 24.02.2013 bis 03.01.2014 Krankengeld, er war von 04.01.2014 bis 10.08.2014 nachweislich arbeitsunfähig. Von 11.08.2014 bis 10.10.2014 war er stationär im Rehabilitationszentrum der AUVA Weißer Hof aufgenommen und weiterhin von 11.10.2014 bis 31.01.2017 nachweislich arbeitsunfähig Sowohl die Voraussetzungen des Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer eins und 2 AlVG sind somit gegeben und die Rahmenfrist verlängerte sich bis zum 24.02.2012. In der verlängerten Rahmenfrist war der Beschwerdeführer von als Angestellter bei XXXX durchgehend - nämlich 47 Wochen - beschäftigt und pflichtversichert. Es liegen somit mehr als 28 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung im Inland iSd § 14 Abs 2 AlVG vor. Der Beschwerdeführer erfüllt innerhalb der erstreckten Rahmenfrist die für die erneute Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes erforderliche Anwartschaft im Ausmaß von insgesamt 28 arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungswochen im Inland. Die Voraussetzung der Erfüllung der Anwartschaft liegt beim Beschwerdeführer

§ 7Abs. 1 Z 2 i

Vm § 14 Abs. 1 erster Satz und § 15 Abs. 3 Z 1 und 2 AlVG vor.In der verlängerten Rahmenfrist war der Beschwerdeführer von als Angestellter bei römisch 40 durchgehend - nämlich 47 Wochen - beschäftigt und pflichtversichert. Es liegen somit mehr als 28 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung im Inland iSd Paragraph 14, Absatz 2, AlVG vor. Der Beschwerdeführer erfüllt innerhalb der erstreckten Rahmenfrist die für die erneute Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes erforderliche Anwartschaft im Ausmaß von insgesamt 28 arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungswochen im Inland. Die Voraussetzung der Erfüllung der Anwartschaft liegt beim Beschwerdeführer

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz eins, erster Satz und Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer eins und 2 AlVG vor. 3.4. Befugnis zur Kassation

Art. 130Abs.

4 B-VG hat das Verwaltungsgericht in Rechtssachen nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (außer Verwaltungsstrafsachen) dann in der Sache zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht, oder wenn (2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. § 28 Abs. 2 VwGVG wiederholt diese Anordnung auf einfachgesetzlicher Ebene. § 28 Abs. 3 erster Satz VwGVG sieht die Entscheidung in der Sache vor, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, sofern nicht die belangte Behörde einer Entscheidung in der Sache bei Vorlage der Beschwerde (unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens) widerspricht.

Artikel 130

, Absatz 4, B-VG hat das Verwaltungsgericht in Rechtssachen nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG (außer Verwaltungsstrafsachen) dann in der Sache zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht, oder wenn (2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG wiederholt diese Anordnung auf einfachgesetzlicher Ebene. Paragraph 28, Absatz 3, erster Satz VwGVG sieht die Entscheidung in der Sache vor, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen, sofern nicht die belangte Behörde einer Entscheidung in der Sache bei Vorlage der Beschwerde (unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens) widerspricht. Für den Fall, dass die Behörde "notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat, kommt dem Verwaltungsgericht

§ 28Abs. 3 zweiter Satz Vw

GVG unter den durch die Judikatur präzisierten Voraussetzungen die Befugnis zu, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Nach dem einschlägigen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, hat die meritorische Entscheidungspflicht des Verwaltungsgerichtes Vorrang und bildet die Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme, deren Inanspruchnahme begründungspflichtig ist und die strikt auf den ihr gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken ist. Zur Aufhebung und Zurückverweisung ist das Verwaltungsgericht bei "krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken" befugt, was insbesondere dann der Fall ist, wenn die Verwaltungsbehörde "jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen", "lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt" oder "bloß ansatzweise ermittelt" hat oder wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Behörde "Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer ‚Delegierung' der Entscheidung ...)".Für den Fall, dass die Behörde "notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat, kommt dem Verwaltungsgericht

Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG unter den durch die Judikatur präzisierten Voraussetzungen die Befugnis zu, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Nach dem einschlägigen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, hat die meritorische Entscheidungspflicht des Verwaltungsgerichtes Vorrang und bildet die Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme, deren Inanspruchnahme begründungspflichtig ist und die strikt auf den ihr gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken ist. Zur Aufhebung und Zurückverweisung ist das Verwaltungsgericht bei "krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken" befugt, was insbesondere dann der Fall ist, wenn die Verwaltungsbehörde "jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen", "lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt" oder "bloß ansatzweise ermittelt" hat oder wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Behörde "Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer ‚Delegierung' der Entscheidung ...)". 3.4.

  1. Im vorliegenden Verfahren reichen die bisher getätigten Ermittlungen nur ansatzweise zur Entscheidung aus. "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist - ungeachtet des durch § 27 VwGVG vorgegebenen Prüfumfanges - nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (VwGH 09.09.2015, Ro 2015/03/0032, mwN). Das Verwaltungsgericht hat also die Angelegenheit zu entscheiden, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war (vgl. VwGH 27.08.2014, Ro 2014/05/0062; 27.01.2016, Ra 2014/10/0038)."Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist - ungeachtet des durch Paragraph 27, VwGVG vorgegebenen Prüfumfanges - nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (VwGH 09.09.2015, Ro 2015/03/0032, mwN). Das Verwaltungsgericht hat also die Angelegenheit zu entscheiden, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war vergleiche VwGH 27.08.2014, Ro 2014/05/0062; 27.01.2016, Ra 2014/10/0038). Wie bereits erwähnt sind für eine abschließende Beurteilung, ob dem Beschwerdeführer Arbeitslosengeld gebührt, die weiteren Voraussetzungen für die Zuerkennung von Arbeitslosengeld zu prüfen. Zu diesen weiteren Voraussetzungen finden sich im Akt keinerlei Ermittlungsergebnisse der Behörde und ist die Ermittlung dieser Umstände durch das Verwaltungsgericht selbst nicht "im Interesse der Raschheit gelegen" oder mit einer "erheblichen" Kostenersparnis verbunden. Wenngleich das Bundesverwaltungsgericht nicht verkennt, dass das Fehlen der weiteren Ermittlungsergebnisse lediglich darauf beruht, dass die belangte Behörde die Erfüllung der Anwartschaft als nicht gegeben erachtete und somit - wohl unter verfahrensökonomischen Gesichtspunkten - von der Prüfung der weiteren Anspruchsvoraussetzungen Abstand nahm, so lässt sich die Inanspruchnahme der Befugnis der Zurückverweisung mit den genannten einschlägigen Kautelen in Einklang bringen. Zur Erreichung der Entscheidungsreife hinsichtlich des Antrags auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld bedürfte es Ermittlungen hinsichtlich der übrigen gesetzlich geregelten Anspruchsvoraussetzungen sowie einer Berechnung der Höhe des allenfalls zustehenden Arbeitslosengeldes. Diesbezüglich finden sich im Verwaltungsakt keinerlei Ermittlungsergebnisse des AMS. Vielmehr wurde hinsichtlich der Prüfung der weiteren Voraussetzungen für die Zuerkennung von Arbeitslosengeld jegliche Ermittlungstätigkeit der belangten Behörde unterlassen. Die derzeit vorliegenden Ermittlungen könnten eine abschließende Entscheidung über den geltend gemachten Anspruch auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes nicht ansatzweise tragen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht die Befugnis zur Zurückverweisung der Angelegenheit in Einklang mit der Rechtsprechung in Anspruch nimmt (vgl. VwGH 06.07.2016, Ro 2016/08/0008 sowie zur Möglichkeit der Zurückverweisung nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung Ra 2015/08/0171).Wie bereits erwähnt sind für eine abschließende Beurteilung, ob dem Beschwerdeführer Arbeitslosengeld gebührt, die weiteren Voraussetzungen für die Zuerkennung von Arbeitslosengeld zu prüfen. Zu diesen weiteren Voraussetzungen finden sich im Akt keinerlei Ermittlungsergebnisse der Behörde und ist die Ermittlung dieser Umstände durch das Verwaltungsgericht selbst nicht "im Interesse der Raschheit gelegen" oder mit einer "erheblichen" Kostenersparnis verbunden. Wenngleich das Bundesverwaltungsgericht nicht verkennt, dass das Fehlen der weiteren Ermittlungsergebnisse lediglich darauf beruht, dass die belangte Behörde die Erfüllung der Anwartschaft als nicht gegeben erachtete und somit - wohl unter verfahrensökonomischen Gesichtspunkten - von der Prüfung der weiteren Anspruchsvoraussetzungen Abstand nahm, so lässt sich die Inanspruchnahme der Befugnis der Zurückverweisung mit den genannten einschlägigen Kautelen in Einklang bringen. Zur Erreichung der Entscheidungsreife hinsichtlich des Antrags auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld bedürfte es Ermittlungen hinsichtlich der übrigen gesetzlich geregelten Anspruchsvoraussetzungen sowie einer Berechnung der Höhe des allenfalls zustehenden Arbeitslosengeldes. Diesbezüglich finden sich im Verwaltungsakt keinerlei Ermittlungsergebnisse des AMS. Vielmehr wurde hinsichtlich der Prüfung der weiteren Voraussetzungen für die Zuerkennung von Arbeitslosengeld jegliche Ermittlungstätigkeit der belangten Behörde unterlassen. Die derzeit vorliegenden Ermittlungen könnten eine abschließende Entscheidung über den geltend gemachten Anspruch auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes nicht ansatzweise tragen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht die Befugnis zur Zurückverweisung der Angelegenheit in Einklang mit der Rechtsprechung in Anspruch nimmt vergleiche VwGH 06.07.2016, Ro 2016/08/0008 sowie zur Möglichkeit der Zurückverweisung nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung Ra 2015/08/0171). 3.4.
  2. Die Beschwerdevorentscheidung war daher spruchgemäß aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Das AMS wird im fortgesetzten Verfahren zu prüfen haben, ob der Beschwerdeführer die übrigen Voraussetzungen für die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes erfüllt, und gestützt auf die Ermittlungsergebnisse - nach Gewährung von Parteiengehör - einen neuen Bescheid zu erlassen bzw. die Leistung in der im gesetzlichen Ausmaß zustehenden Höhe zu gewähren haben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die unter Pkt. II.3.

  1. und II.3.
  2. zitierte Rechtsprechung); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich anzusehen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die unter Pkt. römisch zwei.3.

  1. und römisch zwei.3.
  2. zitierte Rechtsprechung); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich anzusehen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W229.2152641.1.00

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