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{'item': 'W229 2164443-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum25.04.2018 GeschäftszahlW229 2164443-1 SpruchW229 2164443-1/12E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Elisabeth W

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der nunmehrige Beschwerdeführer war zuletzt in der Zeit von 02.11.2011 bis 28.10.2012 bei der Großbetriebsprüfung des Bundesministeriums für Finanzen bzw. beim Finanzamt Wien 1/23 tätig. Seitdem steht er ohne Unterbrechungen im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung.
  2. Im Zuge eines Kontrolltermins beim AMS am 23.12.2016 wurde der Beschwerdeführer zu "SÖB TOP 2016" (Sozioökonomischer Betrieb) ab 10.01.2017 zugewiesen, ihm ein Einladungsschreiben samt Informationsblatt ausgehändigt und eine Betreuungsvereinbarung erstellt in der ihm die Teilnahme an "SÖB TOP 2016" ebenfalls aufgetragen wurde.
  3. In der Stellungnahme vom 11.01.2017 führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass im Rahmen des Einzelgesprächs bei "SÖB TOP 2016" die Ausstellung eines Dienstzettels nicht erfolgt sei. Stattdessen sei ihm ein Arbeitstraining in Aussicht gestellt worden, welches er abgelehnt habe. Dies aufgrund einer mangelnden Rechtsgrundlage (im Schreiben der AMS-Beraterin sei ausdrücklich ein Dienstverhältnis erwähnt), aus gesundheitlichen Gründen (essenzieller Tremor) und sehr hoher zeitlicher Opportunitätskosten. Weiters liege während des Arbeitstrainings jedenfalls ein verdecktes Dienstverhältnis vor, der Notstandshilfebezug könne nicht als Entlohnung für betriebliche Tätigkeiten herangezogen werden und da kein Dienstverhältnis angeboten worden sei, sei der Tatbestand der Vereitelung jedenfalls nicht erfüllt.
  4. Am 01.02.2017 wurde vom AMS mit dem Beschwerdeführer eine Niederschrift aufgenommen. Dazu erklärte der Beschwerdeführer zusammengefasst nach Belehrung über die Rechtsfolgen nach § 10 AlVG, er sei nicht bereit an der angebotenen Wiedereingliederungsmaßnahme teilzunehmen und verweise auf seine Stellungnahme vom 11.01.
  5. Ihm sei ein Arbeitsverhältnis in Aussicht gestellt worden, deshalb könne er keine Maßnahme verweigern. Jede betriebliche Tätigkeit habe unter den kollektivvertraglichen und sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen zu erfolgen (siehe AMS-Richtlinie). Er gehöre nicht zur Zielgruppe der in SÖB tätigen Personen. Das Gespräch am 10.01.2017 sei anfangs sehr positiv verlaufen bis ersichtlich geworden sei, dass die ihm vorliegenden Zuweisungen vom 23.12.2016 inhaltlich, insbesondere arbeits- und sozialrechtlich, nicht im Einklang mit den Vorgaben der Gesprächspartnerinnen gestanden seien. Nach der Hälfte des Fragebogens sei die Befragung wegen inhaltlicher Divergenz abgebrochen worden. Im informellen Teil des Gesprächs, wo er ausdrücklich auf seine rechtlichen Bedenken sowie den ihm vorliegenden Angaben hingewiesen habe, habe er zwei Angaben gemacht, die er auch mit seiner Unterschrift bestätigt habe. Erst jetzt sehe er, dass im Fragebogen zwei inhaltliche Fehler vorhanden seien. Erstens, ja er habe Kinder. Zweitens, die Motivation im Betrieb beginnen zu wollen, hänge von den rechtlichen Rahmenbedingungen ab. Weiters habe er keine Erfahrung im Gastgewerbe.
  6. Am 01.02.2017 wurde vom AMS mit dem Beschwerdeführer eine Niederschrift aufgenommen. Dazu erklärte der Beschwerdeführer zusammengefasst nach Belehrung über die Rechtsfolgen nach Paragraph 10, AlVG, er sei nicht bereit an der angebotenen Wiedereingliederungsmaßnahme teilzunehmen und verweise auf seine Stellungnahme vom 11.01.
  7. Ihm sei ein Arbeitsverhältnis in Aussicht gestellt worden, deshalb könne er keine Maßnahme verweigern. Jede betriebliche Tätigkeit habe unter den kollektivvertraglichen und sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen zu erfolgen (siehe AMS-Richtlinie). Er gehöre nicht zur Zielgruppe der in SÖB tätigen Personen. Das Gespräch am 10.01.2017 sei anfangs sehr positiv verlaufen bis ersichtlich geworden sei, dass die ihm vorliegenden Zuweisungen vom 23.12.2016 inhaltlich, insbesondere arbeits- und sozialrechtlich, nicht im Einklang mit den Vorgaben der Gesprächspartnerinnen gestanden seien. Nach der Hälfte des Fragebogens sei die Befragung wegen inhaltlicher Divergenz abgebrochen worden. Im informellen Teil des Gesprächs, wo er ausdrücklich auf seine rechtlichen Bedenken sowie den ihm vorliegenden Angaben hingewiesen habe, habe er zwei Angaben gemacht, die er auch mit seiner Unterschrift bestätigt habe. Erst jetzt sehe er, dass im Fragebogen zwei inhaltliche Fehler vorhanden seien. Erstens, ja er habe Kinder. Zweitens, die Motivation im Betrieb beginnen zu wollen, hänge von den rechtlichen Rahmenbedingungen ab. Weiters habe er keine Erfahrung im Gastgewerbe.
  8. Mit Bescheid des AMS vom 06.02.2017 wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 AlVG in der Zeit von 10.01.2017 bis 20.02.2017 verloren hat. Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe sich geweigert, an einer vom AMS zugewiesenen Wiedereingliederungsmaßnahme "SÖB Top Lokal" mit Aussicht auf ein vollversichertes Dienstverhältnis teilzunehmen und habe damit den Erfolg der Maßnahme vereitelt. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
  9. Mit Bescheid des AMS vom 06.02.2017 wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG in der Zeit von 10.01.2017 bis 20.02.2017 verloren hat. Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe sich geweigert, an einer vom AMS zugewiesenen Wiedereingliederungsmaßnahme "SÖB Top Lokal" mit Aussicht auf ein vollversichertes Dienstverhältnis teilzunehmen und habe damit den Erfolg der Maßnahme vereitelt. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
  10. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 06.03.2017, am selben Tag eingelangt, fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, er habe gar nicht die Gelegenheit gehabt, die Maßnahme zu vereiteln, da ihm ein Arbeitsverhältnis in einem sozialökonomischen Betrieb angeboten worden sei, welches der Betrieb nach Rücksprache verneint habe. Eine Wiedereingliederungsmaßnahme und ein Arbeitsverhältnis seien zwei grundverschiedene Titel und dürften nicht vermischt werden. Die Niederschrift vom 01.02.2017 sei jedoch fälschlich als "Weigerung an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung" geführt worden. Aus dem Einladungsschreiben vom 23.12.2016 gehe klar hervor, dass es sich um ein Arbeitsverhältnis handle. Er hätte seit 23.12.2016 mehrfach auf diesen Missstand hingewiesen. Die Behörde habe es bislang unterlassen, dazu Stellung zu nehmen. Im Spruch des Bescheides finde sich derselbe Fehler wieder, indem ein Arbeitsverhältnis einer Maßnahme gleichgesetzt werde. Dies erfülle den Straftatbestand der Täuschung gemäß § 108 Strafgesetzbuch (StGB). Der Bezug der Notstandshilfe könne nicht als Vergütungsmodell für betriebliche Tätigkeiten herangezogen werden, die arbeits- und sozialrechtlichen Bestimmungen seien einzuhalten (siehe RL SÖB). Es liege eine Umgehungskonstruktion vor, indem die hier missbräuchliche Verwendung von Versicherten- und Steuergeldern nach § 31 AMSG nicht begründet werden könne. Er werde einer Strafhandlung (Vereitelung) beschuldigt, obwohl die Behörde wisse, dass der Vorwurf ursächlich falsch sei.Er hätte seit 23.12.2016 mehrfach auf diesen Missstand hingewiesen. Die Behörde habe es bislang unterlassen, dazu Stellung zu nehmen. Im Spruch des Bescheides finde sich derselbe Fehler wieder, indem ein Arbeitsverhältnis einer Maßnahme gleichgesetzt werde. Dies erfülle den Straftatbestand der Täuschung gemäß Paragraph 108, Strafgesetzbuch (StGB). Der Bezug der Notstandshilfe könne nicht als Vergütungsmodell für betriebliche Tätigkeiten herangezogen werden, die arbeits- und sozialrechtlichen Bestimmungen seien einzuhalten (siehe RL SÖB). Es liege eine Umgehungskonstruktion vor, indem die hier missbräuchliche Verwendung von Versicherten- und Steuergeldern nach Paragraph 31, AMSG nicht begründet werden könne. Er werde einer Strafhandlung (Vereitelung) beschuldigt, obwohl die Behörde wisse, dass der Vorwurf ursächlich falsch sei. Der Titel der Niederschrift (Weigerung an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung) stelle eine Fälschung eines Beweismittels gemäß § 293 StGB dar, ebenso der Titel des Einladungsschreibens vom 23.12.
  11. Eine Maßnahme sei ihm vorsätzlich als Arbeitsverhältnis angeboten worden. Die Zuweisung zu SÖB TOP-Lokal 2016 sei unspezifisch (keine Angabe der Dauer, keine Gehaltsangabe) und daher rechtswidrig. Er habe am 05.01.2017 seine zuständige Beraterin auf einen Tippfehler im Einladungsschreiben (betreffend die Jahreszahl 2016 statt 2017) hingewiesen und nochmals seine rechtlichen Bedenken angemeldet, ohne Rückmeldung.Der Titel der Niederschrift (Weigerung an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung) stelle eine Fälschung eines Beweismittels gemäß Paragraph 293, StGB dar, ebenso der Titel des Einladungsschreibens vom 23.12.
  12. Eine Maßnahme sei ihm vorsätzlich als Arbeitsverhältnis angeboten worden. Die Zuweisung zu SÖB TOP-Lokal 2016 sei unspezifisch (keine Angabe der Dauer, keine Gehaltsangabe) und daher rechtswidrig. Er habe am 05.01.2017 seine zuständige Beraterin auf einen Tippfehler im Einladungsschreiben (betreffend die Jahreszahl 2016 statt 2017) hingewiesen und nochmals seine rechtlichen Bedenken angemeldet, ohne Rückmeldung. Die Abmeldung bei der Sozialversicherung sei am 09.01.2017 erfolgt. Die zuständige Beraterin habe ihm diese Tatsache bis 26.1.2017 wissentlich vorenthalten. Entgegen der Eingaben im Datensatz sei er nicht darauf hingewiesen worden, dass der Notstandsbezug mit 09.
  13. eingestellt werde. Er sei von der zuständigen Beraterin nicht über ihr behördliches Handeln in Kenntnis gesetzt worden weshalb sein Vertrauensverhältnis nachhaltig erschüttert sei. Im Bescheid vom 06.02.2017 sei in der Beweiswürdigung sowie im Spruch mangelhaft und es fehle eine klare und übersichtliche Zusammenfassung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens. Er begehre die rückwirkende Aufhebung der Bezugssperre sowie eine Betreuungsvereinbarung, die ihn darin unterstütze, ins Erwerbsleben nach den gesetzlichen Bestimmungen einzutreten, statt ihn in seiner aktiven Bewerbungstätigkeit zu behindern.
  14. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde am 16.05.2017, zugestellt am 17.05.2017, gemäß § 14 VwGVG iVm. § 56 AlVG eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde.
  15. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde am 16.05.2017, zugestellt am 17.05.2017, gemäß Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde.
  16. Der Beschwerdeführer stellte fristgerecht am 29.05.2017 einen Vorlageantrag.
  17. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens samt Stellungnahme am 14.07.2017 beim Bundesverwaltungsgericht einlangend vorgelegt.
  18. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß Paragraph 15, Absatz 2, letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens samt Stellungnahme am 14.07.2017 beim Bundesverwaltungsgericht einlangend vorgelegt.
  19. Am 22.11.2017 nahm der Beschwerdeführer Akteneinsicht. Mit Schreiben vom 26.11.2017 ersuchte er um einen zeitnahen mündlichen Verhandlungstermin.
  20. Am 01.02.2018 beantragte der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
  21. Mit Schreiben vom 07.02.2018 brachte der Beschwerdeführer ergänzend im Wesentlichen vor, die Sanktion des §§ 9 iVm 10 AlVG scheide für ein Verhalten bei einem Termin aus, wenn dieser (auch) als "Kontrolltermin" iSd § 49 AlVG vorgeschrieben worden sei (VwGH 25.04.2007, 2006/08/0328). Das Schreiben der belangten Behörde vom 23.12.2016 enthalte sowohl eine Rechtsbelehrung zu § 49 AlVG als auch einen allgemeinen Hinweis, dass die Verweigerung der Teilnahme an einer Veranstaltung zum Leistungsverlust führen könne. Laut der Rsp des VwGH sei die Sanktion des § 10 AlVG daher nicht zulässig. Das Gespräch am Infotag habe er nicht mit Frau XXXX geführt, sondern mit zwei anderen Mitarbeiterinnen. Daher beantrage er die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
  22. Mit Schreiben vom 07.02.2018 brachte der Beschwerdeführer ergänzend im Wesentlichen vor, die Sanktion des Paragraphen 9, in Verbindung mit 10 AlVG scheide für ein Verhalten bei einem Termin aus, wenn dieser (auch) als "Kontrolltermin" iSd Paragraph 49, AlVG vorgeschrieben worden sei (VwGH 25.04.2007, 2006/08/0328). Das Schreiben der belangten Behörde vom 23.12.2016 enthalte sowohl eine Rechtsbelehrung zu Paragraph 49, AlVG als auch einen allgemeinen Hinweis, dass die Verweigerung der Teilnahme an einer Veranstaltung zum Leistungsverlust führen könne. Laut der Rsp des VwGH sei die Sanktion des Paragraph 10, AlVG daher nicht zulässig. Das Gespräch am Infotag habe er nicht mit Frau römisch 40 geführt, sondern mit zwei anderen Mitarbeiterinnen. Daher beantrage er die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
  23. Am 28.02.2018 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Vollmachtsbekanntgabe der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers ein.
  24. Am 09.03.2018 fand zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts eine mündliche Verhandlung statt, an der eine Vertreterin des AMS und der Beschwerdeführer und seine Rechtsvertreterin teilgenommen haben.
  25. Das AMS übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht in weiterer Folge die "SÖB TOP-Lokal Fördervereinbarung 2017" und ein Muster für einen Transitarbeitsvertrag beim TOP Lokal. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  26. Feststellungen: Der Beschwerdeführer steht seit 29.10.2012 ohne Unterbrechungen im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Im Zuge eines Kontrolltermins beim AMS am 23.12.2016 wurde der Beschwerdeführer zu "SÖB TOP 2016" (Sozioökonomischer Betrieb TOP-Lokal) ab 10.01.2017 zugewiesen, ihm ein Einladungsschreiben samt Informationsblatt ausgehändigt und eine Betreuungsvereinbarung erstellt in der ihm die Teilnahme an "SÖB TOP" ebenfalls aufgetragen wurde. Das ausgefolgte fünfseitige Einladungsschreiben lautet auszugsweise wie folgt: "Sehr geehrter Herr XXXX XXXX,"Sehr geehrter Herr römisch 40 römisch 40 , wir können Ihnen im Rahmen eines vom Arbeitsmarktservice geförderten sozialökonomischen Betriebes ein Arbeitsverhältnis anbieten: SÖB TOP-Lokal 2016 Termin: am 10.1.2017 um 8:30 Uhr pünktlich Dauer der Veranstaltung; ca 4 Stunden - Allgemeine Information: Dauer ca 30 Minuten, im Anschluss daran finden Einzelgespräche statt. Mitzubringen: bitte aktuellen Lebenslauf !!! [...] Küche und Service: eine einschlägige Berufsausbildung nicht erforderlich. Je nach Bereich, wenn dann nur leichte körperliche Belastung, [...] Zielgruppe: Langzeitbeschäftigungslose Frauen und Männer aller Altersgruppen und Bildungsniveau, die keine psychischen oder physischen Beeinträchtigungen haben. Arbeitszeiten: Teilzeit 15h, 20h, 25h, 30h und 36h je nach Bereich [...] Entlohnung: nach Kollektivvertrag Die Teilnahme an dieser Veranstaltung ist verbindlich vereinbart worden. [...]" Weiters wurde der Beschwerdeführer im Einladungsschreiben aufgefordert sich für das ausgeschriebene Arbeitsverhältnis zu bewerben und über die Rechtsfolgen gemäß § 10 AlVG informiert.Weiters wurde der Beschwerdeführer im Einladungsschreiben aufgefordert sich für das ausgeschriebene Arbeitsverhältnis zu bewerben und über die Rechtsfolgen gemäß Paragraph 10, AlVG informiert. Zudem wurde dem Beschwerdeführer gemeinsam mit dem Einladungsschreiben das allgemeine Informationsblatt zu "SÖB TOP-Lokal 2016" ausgefolgt, welches eine detaillierte Beschreibung des Inhalts und des Ablaufes beinhaltet und auszugsweise folgendermaßen lautet: "Nach einem positiven Aufnahmegespräch findet eine Vorbereitungsphase mit einer Dauer von 5-8 Wochen statt, die dazu dient, Vermittlungshindernisse zu bearbeiten und Lösungen zu finden. Die TeilnehmerInnen erhalten hier Unterstützung bei der beruflichen Orientierung und Qualifizierung sowie Hilfe z.B. bei einer Schulden-, Haft-, oder Wohnungsproblematik. [...]" In der vom AMS mit dem Beschwerdeführer am 23.12.2016 erstellten Betreuungsvereinbarung wurde im Wesentlichen festgehalten, dass der Beschwerdeführer schon länger arbeitslos sei und ein Dienstverhältnis am
  27. Arbeitsmarkt annehmen könne, er eine neue Arbeitsstelle suche und eine Vermittlung durch längere Abwesenheit vom Arbeitsmarkt erschwert werde. Die Arbeitssuche sei bisher nicht erfolgreich gewesen, weil lange Abwesenheit vom Arbeitsmarkt und damit aktuelle Fähig- und Fertigkeiten für den Arbeitsmarkt "fehlen vorliegen", die Vermittlungsversuche des AMS bisher gescheitert seien und selbst keine Stellen gefunden worden seien. Als Ziel der Betreuung wurde die Unterstützung des Beschwerdeführers durch das AMS beim Überwinden von Hindernissen bei der Vermittlung, und zwar durch die Teilnahme am SÖB TOP ab 10.01.2017 laut ausgefolgtem Einladungsschreiben, festgelegt. Weiters wurden in der Betreuungsvereinbarung als gewünschter Arbeitsort Wien, Bezirk Mödling, Bezirk Schwechat und als Arbeitsausmaß Vollzeit bzw. Teilzeit definiert. Für die vereinbarte Arbeitszeit seien die Betreuungspflichten geregelt und der Arbeitsplatz müsse mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar sein. Es werde von ihm unter anderem erwartet, ab 10.01.2017 und allen Folgeterminen am SÖB TOP Infotag, Arbeitstraining und eventuell anschließendem Dienstverhältnis teilzunehmen. Begründet wurde die beabsichtigte Vorgangsweise damit, dass die bisherigen Bewerbungsstrategien von Seiten des Beschwerdeführers und des AMS bis dato negativ verlaufen seien. Trotz intensiver Unterstützung hätte bisher kein Dienstverhältnis am
  28. Arbeitsmarkt erlangt werden können. Durch die lange Abwesenheit des Beschwerdeführers vom Arbeitsmarkt dürften aktuelle Fähig- und Fertigkeiten für eine erfolgreiche Wiedereingliederung fehlen. Auch könnten Schwierigkeiten bei Selbstpräsentation vorliegen. Um einen Einstieg ins Erwerbsleben zu erlangen, bräuchte er Unterstützung. Daher sei mit ihm SÖB TOP verbindlich vereinbart worden. Eventuelle Rechtsfolgen nach dem AlVG seien besprochen worden. Der Beschwerdeführer erschien zum Erstgespräch am 10.01.2017 und erklärte, dass er es ablehne an "SÖB TOP 2016" teilzunehmen. Dies begründete er gegenüber Mitarbeitern des SÖB Top Lokal einerseits mit einem "essentiellen Tremor" und gesundheitlichen Gründen und andererseits mit dem Zeitverlust für Bewerbungen. In weiterer Folge nahm er nicht an der Vorbereitungsphase als Vorbereitung bzw. Ermöglichung der Beschäftigung in einem Transitarbeitsverhältnis im SÖB Top Lokal teil. Im Gutachten des BBRZ Österreich Berufsdiagnostik Austria vom 17.1.2017 wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer im Vollzeitausmaß arbeits- und kursfähig sei, es würden geringfügige Einschränkungen bestehen- zu vermeidende Tätigkeiten seien schwere körperliche Arbeiten, Heben ab 15 kg, Tragen ab 7 kg, Arbeiten mit feinst- und feinmanipulativem Handgeschick, Arbeiten an höhenexponierten Stellen und unfallgefährdenden Maschinen sowie überdurchschnittlicher, besonderer bis ständiger Zeitdruck. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor.
  29. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des AMS und des Bundesverwaltungsgerichts. Die Feststellungen zum letzten Dienstverhältnis und zum Bezug des Beschwerdeführers von Leistungen aus der Arbeitslosversicherung ergeben sich aus dem Versicherungsverlauf vom 13.07.2017 und dem HV-Versicherungsdatenauszug vom 13.07.
  30. Das Einladungsschreiben vom 23.12.2016, das Informationsblatt zu "SÖB TOP 2016" und die Betreuungsvereinbarung vom 23.12.2016 liegen im Akt ein. In der EDV-Dokumentation ist zum Kontrolltermin vom 23.12.2016 vermerkt, dass die "BVG nicht einvernehmlich erstellt" wurde und das Einladungsschreiben "f. SÖB TOP ab 10.01.17 vereinbart und ausgefolgt" wurde. Die Aushändigung des Einladungsschreibens am 23.12.2016 ergibt sich auch aus den Angaben des Beschwerdeführers während der Beschwerdeverhandlung (Niederschrift S. 7). Der Beschwerdeführer bestritt zwar zunächst in der Beschwerdeverhandlung, dass das ihm ausgehändigte Einladungsschreiben das Informationsblatt umfasst hat (Niederschrift S. 4), es ergibt sich jedoch aus dem von ihm vorgelegten Originaleinladungsschreiben, welches in Kopie als Anlage 1 zum Akt genommen wurde sowie der vom AMS vorgelegten Kopie, dass dieses auf der vorletzten unnummerierten Seite (iZm der vorhergehenden Seite somit Seite 4) enthalten war und wurde dies vom Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung auch zugestanden. Die Feststellungen zum Inhalt des Erstgesprächs beim Infotag des "SÖB TOP 2016" am 10.01.2017 ergeben sich aus dem während des Gesprächs erstellten Fragebogen. Der Fragebogen ist mit zwei handschriftlichen Vermerken des Beschwerdeführers versehen, welche lauten: "I) essentieller Tremor gesundheitliche Gründe" sowie "II) Zeitverlust für Bewerbungen". Dies bestätigte der Beschwerdeführer in der Niederschrift vom 01.02.
  31. Weiters wurde bei der Frage "Motivation, bei uns beginnen zu wollen?" seitens der Mitarbeiterin des SÖB "Nein" angekreuzt. Während der Beschwerdeverhandlung (S. 9 der Niederschrift) gab der Beschwerdeführer an, mit "verlorene Zeit" für Bewerbungen sei gemeint, er sei als Videojournalist tätig bzw. habe dafür vor drei Jahren vom AMS eine Ausbildung erhalten. Es wäre neben der Tätigkeit im Gastrobereich, in dem das SÖB gewesen wäre, schwierig im anderen Bereich Bewerbungen zu absolvieren aufgrund mangelnder Referenzen. Beweiswürdigend wird ausgeführt, dass von keiner der beiden Verfahrensparteien bestritten wird, dass der Beschwerdeführer es ablehnte an "SÖB TOP 2016" teilzunehmen und in weiterer Folge nicht an der Vorbereitungsphase als Vorbereitung bzw. Ermöglichung der Beschäftigung in einem Transitarbeitsverhältnis im SÖB TopLokal teilnahm. Das Gutachten des BBRZ Österreich Berufsdiagnostik Austria vom 17.01.2017 liegt im Akt ein und bestehen keine Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit und konnte es der Entscheidung zugrunde gelegt werden, zumal der Beschwerdeführer auch kein gegenteiliges Vorbringen erstattet hat. Die Feststellung, dass keine berücksichtigungswürdigen Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen vorliegen, ergibt sich aus dem Versicherungsverlauf vom 13.07.2017, aus dem hervorgeht, dass der Beschwerdeführer keine weitere Beschäftigung aufgenommen hat.
  32. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  33. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm. § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.3.
  34. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.
  35. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) BGBl. Nr. 609/1977 idgF lauten:3.
  36. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, idgF lauten: "Arbeitswilligkeit § 9.

(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Paragraph 9,
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2)Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
(3)In den ersten 100 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Vermittlung in eine nicht dem bisherigen Tätigkeitsbereich entsprechende Tätigkeit nicht zumutbar, wenn dadurch eine künftige Beschäftigung im bisherigen Beruf wesentlich erschwert wird. In den ersten 120 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 80 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. In der restlichen Zeit des Bezuges von Arbeitslosengeld ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 75 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. Entfällt im maßgeblichen Bemessungszeitraum mindestens die Hälfte der Beschäftigungszeiten auf Teilzeitbeschäftigungen mit weniger als 75 vH der Normalarbeitszeit, so ist während des Bezuges von Arbeitslosengeld eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens die Höhe des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts erreicht. Der besondere Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen gilt jedoch nur, wenn die arbeitslose Person dem Arbeitsmarktservice Umfang und Ausmaß der Teilzeitbeschäftigungen durch Vorlage von Bestätigungen ehemaliger Arbeitgeber nachgewiesen hat. Ist die Erbringung eines solchen Nachweises mit zumutbaren Bemühungen nicht möglich, so genügt die Glaubhaftmachung.
(4)Zumutbar ist eine von der regionalen Geschäftsstelle vermittelte Beschäftigung auch dann, wenn eine Wiedereinstellungszusage von einem früheren Arbeitgeber erteilt wurde oder sich die arbeitslose Person schon zur Aufnahme einer Beschäftigung in Zukunft verpflichtet hat (Einstellungsvereinbarung).
(5)Die arbeitslose Person ist zum Ersatz eines allfälligen Schadens, der aus der Nichterfüllung der Einstellungsvereinbarung wegen Antritt einer anderen Beschäftigung entstanden ist, nicht verpflichtet. Sie soll jedoch dem früheren Arbeitgeber ihr Abstandnehmen vom Wiederantritt der Beschäftigung vor dem Wiederantrittstermin bekannt geben. Ansprüche aus einem früheren Arbeitsverhältnis, auf die die arbeitslose Person anlässlich der Beendigung nur wegen der erteilten Wiedereinstellungszusage oder nur wegen der geschlossenen Wiedereinstellungsvereinbarung verzichtet hat, leben wieder auf, wenn sie dem früheren Arbeitgeber ihr Abstandnehmen vom Wiederantritt der Beschäftigung vor dem Wiederantrittstermin bekannt gibt.
(6)Wenn in Folge eines Wiedereinstellungsvertrages oder einer Wiedereinstellungszusage Ansprüche aus dem beendeten Arbeitsverhältnis nicht oder nicht zur Gänze erfüllt worden sind, so werden diese spätestens zu jenem Zeitpunkt fällig, zu dem die arbeitslose Person ihre Beschäftigung gemäß dem Wiedereinstellungsvertrag (der Wiedereinstellungszusage) hätte aufnehmen müssen, sofern durch Gesetz nicht anderes bestimmt ist. Verjährungs- und Verfallfristen verlängern sich um den Zeitraum zwischen Beendigung des Arbeitsverhältnisses und dem vereinbarten Zeitpunkt der Wiederaufnahme der Beschäftigung.
(7)Als Beschäftigung gilt, unbeschadet der erforderlichen Beurteilung der Zumutbarkeit im Einzelfall, auch ein der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dienendes Arbeitsverhältnis im Rahmen eines Sozialökonomischen Betriebes (SÖB) oder eines Gemeinnützigen Beschäftigungsprojektes (GBP), soweit dieses den arbeitsrechtlichen Vorschriften und den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards entspricht. Im Rahmen dieser Qualitätsstandards ist jedenfalls die gegebenenfalls erforderliche sozialpädagogische Betreuung, die Zielsetzung der mit dem Arbeitsverhältnis verbundenen theoretischen und praktischen Ausbildung sowie im Falle der Arbeitskräfteüberlassung das zulässige Ausmaß überlassungsfreier Zeiten und die Verwendung überlassungsfreier Zeiten zu Ausbildungs- und Betreuungszwecken festzulegen.
(8)Wenn im Zuge von Maßnahmen des Arbeitsmarktservice Arbeitserprobungen stattfinden, so haben diese Arbeitserprobungen den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards zu entsprechen. Arbeitserprobungen dürfen nur zur Überprüfung vorhandener oder im Rahmen der Maßnahme erworbener Kenntnisse und Fertigkeiten sowie der Einsatzmöglichkeiten in einem Betrieb eingesetzt werden und eine diesen Zielen angemessene Dauer nicht überschreiten. Bei Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt hat das Arbeitsmarktservice der arbeitslosen Person die Gründe anzugeben, die eine Teilnahme an einer derartigen Maßnahme als zur Verbesserung der Wiederbeschäftigungschancen notwendig oder nützlich erscheinen lassen, so weit diese nicht auf Grund der vorliegenden Umstände wie insbesondere einer längeren Arbeitslosigkeit in Verbindung mit bestimmten bereits zB im Betreuungsplan (§ 38c AMSG) erörterten Problemlagen, die einer erfolgreichen Arbeitsaufnahme entgegen stehen, als bekannt angenommen werden können. Eine Maßnahme zur Wiedereingliederung kann auch auf die persönliche Unterstützung bei der Arbeitssuche abzielen."
(8)Wenn im Zuge von Maßnahmen des Arbeitsmarktservice Arbeitserprobungen stattfinden, so haben diese Arbeitserprobungen den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards zu entsprechen. Arbeitserprobungen dürfen nur zur Überprüfung vorhandener oder im Rahmen der Maßnahme erworbener Kenntnisse und Fertigkeiten sowie der Einsatzmöglichkeiten in einem Betrieb eingesetzt werden und eine diesen Zielen angemessene Dauer nicht überschreiten. Bei Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt hat das Arbeitsmarktservice der arbeitslosen Person die Gründe anzugeben, die eine Teilnahme an einer derartigen Maßnahme als zur Verbesserung der Wiederbeschäftigungschancen notwendig oder nützlich erscheinen lassen, so weit diese nicht auf Grund der vorliegenden Umstände wie insbesondere einer längeren Arbeitslosigkeit in Verbindung mit bestimmten bereits zB im Betreuungsplan (Paragraph 38 c, AMSG) erörterten Problemlagen, die einer erfolgreichen Arbeitsaufnahme entgegen stehen, als bekannt angenommen werden können. Eine Maßnahme zur Wiedereingliederung kann auch auf die persönliche Unterstützung bei der Arbeitssuche abzielen." § 10.
(1)Wenn die arbeitslose PersonParagraph 10,
(1)Wenn die arbeitslose Person
  1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  2. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  3. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
  4. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
  5. (...) so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(2)Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Abs. 1 um weitere zwei Wochen.
(2)Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Absatz eins, um weitere zwei Wochen.
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(4)Wer, ohne dadurch den Erfolg der Schulungsmaßnahme zu gefährden, tageweise nicht an einer Schulungsmaßnahme teilnimmt, verliert den Anspruch auf Arbeitslosengeld für Tage des Fernbleibens, außer wenn dieses durch zwingende Gründe gerechtfertigt ist." Allgemeine Bestimmungen §
  1. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden."Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden." 3.
  2. Abweisung der Beschwerde 3.3.
  3. Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde im Wesentlichen arbeits- und sozialversicherungsrechtliche Bedenken als und für die Nichtteilnahme am zugewiesenen "SÖB Top Lokal" geltend. Eine Rechtswidrigkeit des Bescheides vermag er damit aus folgenden Gründen nicht darzutun: 3.3.
  4. Zur Zuweisung einer zumutbaren Beschäftigung: Das AMS hat den Beschwerdeführer zu "SÖB-TOP Lokal 2016" zugewiesen und ihn damit aufgefordert sich für ein der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dienendes Arbeitsverhältnis im Rahmen eines Sozialökonomischen Betriebes (SÖB) gemäß § 9 Abs 7 AlVG zu bewerben. Eine Begründungspflicht, weshalb eine Beschäftigung auf dem "zweiten Arbeitsmarkt" (gemeint: in einem sozialökonomischen Betrieb) vermittelt wird, sieht das Gesetz nicht vor (VwGH vom 17.03.2014, Zl 2012/08/0073 mwN)Das AMS hat den Beschwerdeführer zu "SÖB-TOP Lokal 2016" zugewiesen und ihn damit aufgefordert sich für ein der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dienendes Arbeitsverhältnis im Rahmen eines Sozialökonomischen Betriebes (SÖB) gemäß Paragraph 9, Absatz 7, AlVG zu bewerben. Eine Begründungspflicht, weshalb eine Beschäftigung auf dem "zweiten Arbeitsmarkt" (gemeint: in einem sozialökonomischen Betrieb) vermittelt wird, sieht das Gesetz nicht vor (VwGH vom 17.03.2014, Zl 2012/08/0073 mwN) Laut Bundesrichtlinie für die Förderung Sozialökonomischer Betriebe (SÖB) vom 01.07.2017 Pkt. 6.2.
  5. kann eine Vorbereitungsmaßnahme vorgeschaltet werden, die der Vorbereitung auf die Transitbeschäftigung in Form von u.a. einer Arbeitserprobung, eines Arbeitstrainings dient. Clearing-, Orientierungs-, Aktivierungs- und Qualifizierungsmodule sowie Gesundheitsförderung können ergänzt werden. Die Vorbereitungsphase des SÖB TOP-Lokal 2016 entspricht den Vorgaben der genannten Richtlinie und war somit rechtlich nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer bezieht während der Vorbereitungsphase Notstandshilfe und ist somit entgegen seinem Vorbringen gemäß § 8 Abs 1 Z 2 lit b ASVG auch pensionsversichert. Durch das Produktblatt war der Beschwerdeführer über den Ablauf - nämlich positives Aufnahmegespräch, Vorbereitungsphase, Aufnahme in das Beschäftigungsprojekt und anschließendes Dienstverhältnis - sowie darüber informiert, dass das an die Vorbereitungsphase anschließende Arbeitsverhältnis kollektivvertraglich entlohnt ist. Die Vorbereitungsphase steht - wie das AMS bereits ausführte - in untrennbaren Zusammenhang mit der Erlangung des Transitarbeitsverhältnisses. Wenn er demgegenüber auch in der mündlichen Verhandlung ausführt aufgrund des Schreibens davon ausgegangen zu sein, sogleich ein Dienstverhältnis beginnen zu können, so ist er darauf zu verweisen, dass das allgemeine Informationsblatt zum "SÖB Top Lokal 2016" hinsichtlich des Ablaufs sowie des Inhaltes und dabei insbesondere hinsichtlich der Vorbereitungsphase, welche wie bereits dargelegt, der Bundesrichtlinie für die Förderung Sozialökonomischer Betriebe vom 01.07.2017 entspricht, klar und verständlich ist. Wenngleich dem Beschwerdeführer zuzugestehen ist, dass ein Hinweis auf die Vorbereitungsphase bereits im ersten Satz des Einladungsschreibens nicht unzweckmäßig wäre.Laut Bundesrichtlinie für die Förderung Sozialökonomischer Betriebe (SÖB) vom 01.07.2017 Pkt. 6.2.
  6. kann eine Vorbereitungsmaßnahme vorgeschaltet werden, die der Vorbereitung auf die Transitbeschäftigung in Form von u.a. einer Arbeitserprobung, eines Arbeitstrainings dient. Clearing-, Orientierungs-, Aktivierungs- und Qualifizierungsmodule sowie Gesundheitsförderung können ergänzt werden. Die Vorbereitungsphase des SÖB TOP-Lokal 2016 entspricht den Vorgaben der genannten Richtlinie und war somit rechtlich nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer bezieht während der Vorbereitungsphase Notstandshilfe und ist somit entgegen seinem Vorbringen gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASVG auch pensionsversichert. Durch das Produktblatt war der Beschwerdeführer über den Ablauf - nämlich positives Aufnahmegespräch, Vorbereitungsphase, Aufnahme in das Beschäftigungsprojekt und anschließendes Dienstverhältnis - sowie darüber informiert, dass das an die Vorbereitungsphase anschließende Arbeitsverhältnis kollektivvertraglich entlohnt ist. Die Vorbereitungsphase steht - wie das AMS bereits ausführte - in untrennbaren Zusammenhang mit der Erlangung des Transitarbeitsverhältnisses. Wenn er demgegenüber auch in der mündlichen Verhandlung ausführt aufgrund des Schreibens davon ausgegangen zu sein, sogleich ein Dienstverhältnis beginnen zu können, so ist er darauf zu verweisen, dass das allgemeine Informationsblatt zum "SÖB Top Lokal 2016" hinsichtlich des Ablaufs sowie des Inhaltes und dabei insbesondere hinsichtlich der Vorbereitungsphase, welche wie bereits dargelegt, der Bundesrichtlinie für die Förderung Sozialökonomischer Betriebe vom 01.07.2017 entspricht, klar und verständlich ist. Wenngleich dem Beschwerdeführer zuzugestehen ist, dass ein Hinweis auf die Vorbereitungsphase bereits im ersten Satz des Einladungsschreibens nicht unzweckmäßig wäre. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte, dass die zugewiesene Beschäftigung für den Beschwerdeführer nicht zumutbar ist. Der Beschwerdeführer stand zum Zeitpunkt der Vorschreibung der Maßnahme durch das AMS bereits jahrelang im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Mit der Maßnahme sollte insbesondere eine Beschäftigung in einem Transitarbeitsverhältnis vorbereitet bzw. ermöglicht werden. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, gesundheitliche Gründe (essentieller Tremor) stünden einer Teilnahme an der Maßnahme bzw. Beschäftigung entgegen, ist weiters auszuführen, dass der Beschwerdeführer wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt arbeitsfähig- und kursfähig war und ihm danach Tätigkeiten mit leichten körperlichen Lasten zumutbar waren. Gegen die Zuweisung der gegenständlichen Maßnahme an den Beschwerdeführer bestehen somit keine Bedenken. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, das Schreiben der belangten Behörde vom 23.12.2016 enthalte mehrere Rechtsbelehrungen und sei die Sanktion des § 10 AlVG daher nicht zulässig (VwGH 25.04.2007, 2006/08/0328), ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer durch das Einladungsschreiben vollständig über die Zweck des Termins, nämlich der Erlangung eines Arbeitsverhältnisses (mit vorgeschalteter Vorbereitungsphase) informiert war und bestanden somit keine Zweifel daran, was vom Beschwerdeführer erwartet werde. Der Beschwerdeführer selbst brachte mehrmals vor, dass er davon ausging, dass ihm ein Dienstverhältnis angeboten wurde. Der Unterschied zwischen einem Beratungsgespräch und einem Vorstellungsgespräch wurde daher hinreichend deutlich gemacht.Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, das Schreiben der belangten Behörde vom 23.12.2016 enthalte mehrere Rechtsbelehrungen und sei die Sanktion des Paragraph 10, AlVG daher nicht zulässig (VwGH 25.04.2007, 2006/08/0328), ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer durch das Einladungsschreiben vollständig über die Zweck des Termins, nämlich der Erlangung eines Arbeitsverhältnisses (mit vorgeschalteter Vorbereitungsphase) informiert war und bestanden somit keine Zweifel daran, was vom Beschwerdeführer erwartet werde. Der Beschwerdeführer selbst brachte mehrmals vor, dass er davon ausging, dass ihm ein Dienstverhältnis angeboten wurde. Der Unterschied zwischen einem Beratungsgespräch und einem Vorstellungsgespräch wurde daher hinreichend deutlich gemacht. 3.3.3.
  7. Zum Vorliegen einer Vereitelungshandlung: Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice oder einem vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden, Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht (vgl. zB VwGH 22.07.2013, 2012/08/0058).Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice oder einem vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden, Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht vergleiche zB VwGH 22.07.2013, 2012/08/0058). Unter "Vereitelung" i.S.d. § 10 Abs. 1 AlVG ist daher ein auf das zugewiesene Beschäftigungsverhältnis bezogenes Verhalten des Vermittelten zu verstehen, das - bei Zumutbarkeit der Beschäftigung - das Nichtzustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses herbeiführt; das Nichtzustandekommen muss in einem darauf gerichteten oder dieses zumindest in Kauf nehmenden Tun des Vermittelten seinen Grund haben (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom
  8. Juli 1995, Zl. 95/08/0159). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verlangt die Vereitelung i. S.d. § 10 AlVG ein vorsätzliches Handeln des Vermittelten, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung dieses Tatbestandes hingegen nicht hin (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom
  9. Oktober 1992, Zl. 92/08/0042).Unter "Vereitelung" i.S.d. Paragraph 10, Absatz eins, AlVG ist daher ein auf das zugewiesene Beschäftigungsverhältnis bezogenes Verhalten des Vermittelten zu verstehen, das - bei Zumutbarkeit der Beschäftigung - das Nichtzustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses herbeiführt; das Nichtzustandekommen muss in einem darauf gerichteten oder dieses zumindest in Kauf nehmenden Tun des Vermittelten seinen Grund haben vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom
  10. Juli 1995, Zl. 95/08/0159). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verlangt die Vereitelung i. S.d. Paragraph 10, AlVG ein vorsätzliches Handeln des Vermittelten, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung dieses Tatbestandes hingegen nicht hin vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom
  11. Oktober 1992, Zl. 92/08/0042). Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer, es abgelehnt an "SÖB TOP 2016" teilzunehmen und in weiterer Folge nicht an der Vorbereitungsphase als Vorbereitung bzw. Ermöglichung der Beschäftigung in einem Transitarbeitsverhältnis im SÖB TopLokal teilgenommen. Er hat durch sein Verhalten das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses jedenfalls in Kauf genommen und daher mit bedingtem Vorsatz gehandelt (vgl. VwGH 15.10.2014, Ro 2014/08/0042)Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer, es abgelehnt an "SÖB TOP 2016" teilzunehmen und in weiterer Folge nicht an der Vorbereitungsphase als Vorbereitung bzw. Ermöglichung der Beschäftigung in einem Transitarbeitsverhältnis im SÖB TopLokal teilgenommen. Er hat durch sein Verhalten das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses jedenfalls in Kauf genommen und daher mit bedingtem Vorsatz gehandelt vergleiche VwGH 15.10.2014, Ro 2014/08/0042) 3.3.3.
  12. Zur Rechtsfolge der Vereitelung: Die in § 10 Abs. 1 AlVG vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes für die Dauer von "mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen". Im Bescheid vom 06.02.2017 wurde ein Anspruchsverlust im Zeitraum von 10.01.2017 - 20.02.2017 ausgesprochen. Nach der zitierten Vorschrift ist der im Beschwerdefall ausgesprochene Anspruchsverlust (bei Fehlen von Nachsichtsgründen) daher zulässig.Die in Paragraph 10, Absatz eins, AlVG vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes für die Dauer von "mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen". Im Bescheid vom 06.02.2017 wurde ein Anspruchsverlust im Zeitraum von 10.01.2017 - 20.02.2017 ausgesprochen. Nach der zitierten Vorschrift ist der im Beschwerdefall ausgesprochene Anspruchsverlust (bei Fehlen von Nachsichtsgründen) daher zulässig. 3.3.
  13. Zu berücksichtigungswürdigen Gründen für eine Nachsicht: Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.Nach Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (vgl. VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vgl. VwGH 16.05.1995, 94/08/0150, 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231, 12.09.2012, 2009/08/0247).Berücksichtigungswürdig im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist vergleiche VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vergleiche VwGH 16.05.1995, 94/08/0150, 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231, 12.09.2012, 2009/08/0247). Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd. § 10 Abs. 3 AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (vgl. VwGH 07.05.2008, 2007/07/0237; 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201).Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd. Paragraph 10, Absatz 3, AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt vergleiche VwGH 07.05.2008, 2007/07/0237; 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201). Es haben sich - wie festgestellt und beweiswürdigend erörtert - im Verfahren keine besondere Gründe ergeben, aus denen dem Beschwerdeführer sein Verhalten nicht vorgeworfen werden konnte, so konnte insbesondere nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer zeitnah ein Dienstverhältnis angetreten hat. Insoweit in der mündlichen Verhandlung darauf verwiesen wird, dass der Beschwerdeführer aufgrund des Einladungsschreibens davon ausgegangen sei, dass ihm ein kollektivvertragliches Dienstverhältnis angeboten werde, ist nochmals darauf zu verweisen, dass das Einladungsschreiben bezüglich der vorgelagerten Vorbereitungsphase klar und eindeutig ist und es am Beschwerdeführer gelegen ist, dieses gewissenhaft durchzulesen. 3.3.
  14. Ergebnis: Insgesamt vermochte der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen die Rechtswidrigkeit des Bescheides nicht darzutun, auch sonst ist im Verfahren nichts hervorgekommen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Vor diesem Hintergrund erübrigt sich ein Eingehen auf den Antrag des AMS die Zeuginnen XXXX und XXXX einzuvernehmen.Vor diesem Hintergrund erübrigt sich ein Eingehen auf den Antrag des AMS die Zeuginnen römisch 40 und römisch 40 einzuvernehmen. 3.
  15. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W229.2164443.1.00

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