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{'item': 'W229 2169794-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum25.04.2018 GeschäftszahlW229 2169794-1 SpruchW229 2169794-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Elisabeth WU

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Zuletzt beantragte die Beschwerdeführerin mit Geltendmachung ab 04.07.2016 die Gewährung von Notstandshilfe.
  2. Am 27.03.2017 wurde die Beschwerdeführerin telefonisch darüber informiert, sich bei Frau XXXX vom Verein XXXX einen Vorstellungstermin für eine Stelle als Konditorgehilfin zu vereinbaren bzw. sich beim AMS Stegersbach zu melden. Nach Rücksprache mit dem AMS teilte die Beschwerdeführerin in einem weiteren Telefonat mit, am selben Tag um 14.30 Uhr bei XXXX einen Termin zu haben.
  3. Am 27.03.2017 wurde die Beschwerdeführerin telefonisch darüber informiert, sich bei Frau römisch 40 vom Verein römisch 40 einen Vorstellungstermin für eine Stelle als Konditorgehilfin zu vereinbaren bzw. sich beim AMS Stegersbach zu melden. Nach Rücksprache mit dem AMS teilte die Beschwerdeführerin in einem weiteren Telefonat mit, am selben Tag um 14.30 Uhr bei römisch 40 einen Termin zu haben.
  4. AM 28.03.2017 gab die Beschwerdeführerin gegenüber dem AMS an, tags zuvor bei XXXX gewesen zu sein und dass dies wahrscheinlich negativ sei sowie, dass Fr. XXXX einen Bericht schreiben werde.
  5. AM 28.03.2017 gab die Beschwerdeführerin gegenüber dem AMS an, tags zuvor bei römisch 40 gewesen zu sein und dass dies wahrscheinlich negativ sei sowie, dass Fr. römisch 40 einen Bericht schreiben werde.
  6. Am 18.04.2017 hat die Beschwerdeführerin beim AMS vorgesprochen. Es wurde dokumentiert, dass Fr. XXXX nicht erreichbar gewesen sei und sich die Beschwerdeführerin am folgenden Tag nochmals bei Fr.
  7. Am 18.04.2017 hat die Beschwerdeführerin beim AMS vorgesprochen. Es wurde dokumentiert, dass Fr. römisch 40 nicht erreichbar gewesen sei und sich die Beschwerdeführerin am folgenden Tag nochmals bei Fr. XXXX melden werde.römisch 40 melden werde.
  8. Am 19.04.2017 wird beim AMS dokumentiert, dass die Beschwerdeführerin laut E-Mail Fr. XXXX nochmals angerufen und berichtet habe, im Verein XXXX nicht mit behinderten Menschen arbeiten zu können.
  9. Am 19.04.2017 wird beim AMS dokumentiert, dass die Beschwerdeführerin laut E-Mail Fr. römisch 40 nochmals angerufen und berichtet habe, im Verein römisch 40 nicht mit behinderten Menschen arbeiten zu können.
  10. Ebenfalls am 19.4.2017 wurde mit der Beschwerdeführerin eine Niederschrift betreffend Nichtannahme bzw. Nichtzustandekommen einer zugewiesenen Beschäftigung aufgenommen, in der die Beschwerdeführerin angab, gegen die angebotene Stelle keine Einwendungen hinsichtlich der Entlohnung, der beruflichen Verwendung, der Arbeitszeit, der Wegzeit oder der Betreuungspflichten hinsichtlich der körperlichen Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit zu haben. Weiters führte die Beschwerdeführerin an, schon mehrmals erklärt zu haben, dass sie es körperlich und psychisch nicht schaffe beiXXXXmit körperlich behinderten Menschen und schwer erziehbaren Jugendlichen, die einen zornigen und körperlichen Wutausbruch bekommen und mit ausländischen Personen (afrikanischen aus verschiedenen Kontinenten), die kein einziges Wort Deutsch sprechen, zusammenzuarbeiten. Es gehöre sich nicht, aus welchem Land man auch sei, dass man in fremden Taschen wühle und sich Ihre Arbeitskleidung anziehe.
  11. Am 11.05.2017 erging der nunmehr angefochtene Bescheid, mit dem der Verlust der Notstandshilfe im Zeitraum vom 24.04.2017 bis 18.06.2017 ausgesprochen wurde.
  12. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde und brachte darin im Wesentlichen vor, sie sei bereits vor 4 Jahren zu XXXX vermittelt worden, damals seien immer wieder Vorfälle aufgetreten, welche in der Niederschrift vom 8.5.2017 dokumentiert seien. Sie sei bestohlen worden und hätte Bedrohungen mit einem Messer hinnehmen müssen. Durch diese schwere Belastung habe sie die Arbeit nicht aufnehmen können. Ihre Angststörungen seien so groß, dass Sie sich in medizinischer Behandlung befinden. Der Beschwerde beigelegt waren einen Fachbefund von XXXX, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, vom 06.05.2016, in welchem angegeben wird, dass die Beschwerdeführerin die Symptomatik einer rezidivierend depressiven Störung, generalisierten Angststörung, Überforderungssyndrom und Klaustro- und Soziophobie zeigen. Krankheitsbedingt müsste derzeit eine Befreiung von Kursen empfohlen werden; Weiters eine fachärztliche Stellungnahme des psychosozialen Dienstes Burgenland vom 04.05.2017, in dem eine soziale Phobie diagnostiziert wird sowie eine Bestätigung des psychosozialen Dienstes vom 04.05.2017 darüber, dass sie Beschwerdeführerin dort in Betreuung genommen werden und Kontakt mit der Arbeitsassistenz hergestellt werde.römisch 40 vermittelt worden, damals seien immer wieder Vorfälle aufgetreten, welche in der Niederschrift vom 8.5.2017 dokumentiert seien. Sie sei bestohlen worden und hätte Bedrohungen mit einem Messer hinnehmen müssen. Durch diese schwere Belastung habe sie die Arbeit nicht aufnehmen können. Ihre Angststörungen seien so groß, dass Sie sich in medizinischer Behandlung befinden. Der Beschwerde beigelegt waren einen Fachbefund von römisch 40 , Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, vom 06.05.2016, in welchem angegeben wird, dass die Beschwerdeführerin die Symptomatik einer rezidivierend depressiven Störung, generalisierten Angststörung, Überforderungssyndrom und Klaustro- und Soziophobie zeigen. Krankheitsbedingt müsste derzeit eine Befreiung von Kursen empfohlen werden; Weiters eine fachärztliche Stellungnahme des psychosozialen Dienstes Burgenland vom 04.05.2017, in dem eine soziale Phobie diagnostiziert wird sowie eine Bestätigung des psychosozialen Dienstes vom 04.05.2017 darüber, dass sie Beschwerdeführerin dort in Betreuung genommen werden und Kontakt mit der Arbeitsassistenz hergestellt werde.
  13. Am 19.06.2017 wurde mit der Beschwerdeführerin eine Niederschrift betreffend die Einleitung einer ärztlichen Untersuchung aufgenommen und die Beschwerdeführerin darüber informiert, dass aufgrund von Zweifel an der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ein Gutachten gem. § 8 Abs. 2 AlVG erstellt werde.
  14. Am 19.06.2017 wurde mit der Beschwerdeführerin eine Niederschrift betreffend die Einleitung einer ärztlichen Untersuchung aufgenommen und die Beschwerdeführerin darüber informiert, dass aufgrund von Zweifel an der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ein Gutachten gem. Paragraph 8, Absatz 2, AlVG erstellt werde.
  15. Am 19.07.2017 hat die Beschwerdeführerin an der Untersuchung im Rahmen der Gesundheitsstraße teilgenommen.
  16. Am 27.07.2017 wurde mit der Beschwerdeführerin eine Niederschrift betreffend das Ergebnis der ärztlichen Untersuchung aufgenommen.
  17. Das AMS erließ am 28.07.2017 gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 Abs. 2 und § 58 AlVG eine Beschwerdevorentscheidung und wies darin die Beschwerde als unbegründet ab.
  18. Das AMS erließ am 28.07.2017 gemäß Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2 und Paragraph 58, AlVG eine Beschwerdevorentscheidung und wies darin die Beschwerde als unbegründet ab.
  19. Am 11.04.2018 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an der die Beschwerdeführerin und eine Vertreterin der belangten Behörde teilnahmen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  20. Feststellungen: Aufgrund der Parteienaussagen in der mündlichen Beschwerdeverhandlung sowie der im Akt befindlichen Niederschriften und sonstigen Unterlagen wird folgender Sachverhalt festgestellt: Die Beschwerdeführerin bezog zuletzt vom 11.01.2007 bis 16.07.2007 Arbeitslosengeld und steht seit 17.07.2007 im Bezug von Notstandshilfe. Die Beschwerdeführerin verfügt über einen Lehrabschluss als Konditorin. Die Beschwerdeführerin hatte bereits von 07.06.2010 bis 06.07.2010 (Beendigung durch Zeitablauf), vom 08.11.2010 bis 03.12.2010 (Beendigung durch Kündigung der Beschwerdeführerin) und vom 05.03.2012 bis 19.03.2012 (einvernehmliche Auflösung) ein Dienstverhältnis zum Verein XXXXDie Beschwerdeführerin hatte bereits von 07.06.2010 bis 06.07.2010 (Beendigung durch Zeitablauf), vom 08.11.2010 bis 03.12.2010 (Beendigung durch Kündigung der Beschwerdeführerin) und vom 05.03.2012 bis 19.03.2012 (einvernehmliche Auflösung) ein Dienstverhältnis zum Verein römisch 40 Mit 27.03.2017 wurde die Beschwerdeführerin vom AMS telefonisch aufgefordert, sich bei Frau XXXX vom Verein XXXX einen Vorstellungstermin für eine Stelle als Konditorgehilfin zu vereinbaren. Am selben Tag sprach die Beschwerdeführerin bei Fr.Mit 27.03.2017 wurde die Beschwerdeführerin vom AMS telefonisch aufgefordert, sich bei Frau römisch 40 vom Verein römisch 40 einen Vorstellungstermin für eine Stelle als Konditorgehilfin zu vereinbaren. Am selben Tag sprach die Beschwerdeführerin bei Fr. XXXX vor; ebenso sprach die Beschwerdeführerin am 19.04.2017 mit Fr.römisch 40 vor; ebenso sprach die Beschwerdeführerin am 19.04.2017 mit Fr. XXXX.römisch 40 . Die Beschwerdeführerin gab im Zuge der Gespräche mit Fr. XXXX aufgrund der im Zuge des Dienstverhältnisses zum Verein XXXX im Herbst 2010 gemachten Erfahrungen an, nicht mit Menschen mit Beeinträchtigungen arbeiten zu können. Es kam daraufhin kein Dienstverhältnis zustande.Die Beschwerdeführerin gab im Zuge der Gespräche mit Fr. römisch 40 aufgrund der im Zuge des Dienstverhältnisses zum Verein römisch 40 im Herbst 2010 gemachten Erfahrungen an, nicht mit Menschen mit Beeinträchtigungen arbeiten zu können. Es kam daraufhin kein Dienstverhältnis zustande. In einer mit der Beschwerdeführerin diesbezüglich aufgenommenen Niederschrift vom 19.04.2017 wurden seitens der Beschwerdeführerin gegen die angebotene Stelle keine Einwendungen hinsichtlich der Entlohnung, der beruflichen Verwendung, der Arbeitszeit, der Wegzeit oder der Betreuungspflichten erhoben. Auch hinsichtlich der körperlichen Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit führte die Beschwerdeführerin an, keine Einwände zu haben. Als sonstige Gründe gab sich jedoch an, es körperlich und psychisch nicht zu schaffen, mit körperlich behinderten Menschen und mit schwer erziehbaren Jugendlichen, die einen zornigen und körperlichen Wutausbruch und mit ausländischen Personen (afrikanischen aus verschiedenen Kontinenten), die kein einziges Wort deutsch sprechen, zu arbeiten. Beim Verein XXXX sind in den einzelnen Bereichen (Küche und Konditorei) Schlüsselkräfte tätig, welche für die Gesamtbetreuung der jeweiligen Bereiche zuständig sind.Beim Verein römisch 40 sind in den einzelnen Bereichen (Küche und Konditorei) Schlüsselkräfte tätig, welche für die Gesamtbetreuung der jeweiligen Bereiche zuständig sind. Während des Beschäftigungsverhältnisses im Jahr 2012 hatte die Beschwerdeführerin keine Probleme mit Kollegen. Im Gutachten zur Untersuchung am 19.07.2017 wird zur Leistungsfähigkeit ausgeführt, dass der Beschwerdeführerin Arbeiten in einer ständig sitzend, stehend oder gehenden Arbeitshaltung mit einer mittelschweren körperlichen Belastbarkeit zumutbar sind. Anlernbarkeit und Schulungsfähigkeit seien gegeben. Im Leistungskalkül wird unter anderem angeführt, dass der Beschwerdeführerin Publikumsverkehr, Nacht- und Schichtarbeit, eine forcierte Belastung der Hände und fallweise forciertes Arbeitstempo möglich seien. Die psychische Belastbarkeit wird mit durchschnittlich angegeben. Das geistige Leistungsvermögen wird als mäßig schwierig angegeben. Die Beschwerdeführerin hielt ihr Vorbringen nicht mit beeinträchtigten Personen und schwer erziehbaren Jugendlichen zusammen arbeiten zu können aufrecht und führte dies auch in der mündlichen Verhandlung aus. Eine Beschäftigung kam aufgrund des Umstandes nicht zustande, dass die Beschwerdeführerin in den Gesprächen mit Fr. XXXX angegeben hat, nicht mit beeinträchtigten Personen und schwererziehbaren Jugendlichen zusammenarbeiten zu können.Eine Beschäftigung kam aufgrund des Umstandes nicht zustande, dass die Beschwerdeführerin in den Gesprächen mit Fr. römisch 40 angegeben hat, nicht mit beeinträchtigten Personen und schwererziehbaren Jugendlichen zusammenarbeiten zu können. Die Beschwerdeführerin nahm diese Folge billigend in Kauf.
  21. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ergeben sich aus dem im Akt einliegenden Bezugsverlauf. Dass die Beschwerdeführerin einen Lehrabschluss als Konditorin besitzt, ergibt sich aus der der entsprechenden Dokumentation des AMS sowie dem Versicherungsverlauf und wurde dies in der mündlichen Verhandlung von der Beschwerdeführerin bestätigt. Die Feststellungen betreffend die Beschäftigungsverhältnisse zum Verein XXXXergeben sich aus dem im Akt einliegenden Versicherungsverlauf. Die Feststellungen betreffend die Zuweisung einer Stelle beim Verein XXXX ergeben sich auf den im Akt einliegenden Dokumentationen des AMS. Die Feststellungen betreffend den Inhalt der Bewerbungsgespräche ergeben sich einerseits aus den beim AMS dokumentierten Angaben der Fr. XXXX sowie andererseits aus den diesbezüglichen Angaben der Beschwerdeführerin zum Gesprächsverlauf. So gab die Beschwerdeführerin auch in der mündlichen Verhandlung an, mit Fr. XXXX über ihre früheren Dienstverhältnisse zum VereinXXXX gesprochen zu haben und dabei angegeben zu haben, sie könne nicht mit beeinträchtigten und schwer erziehbaren Jugendlichen arbeiten. Es sei damals insgesamt nicht einfach mit den Jugendlichen gewesen.Die Feststellungen betreffend die Zuweisung einer Stelle beim Verein römisch 40 ergeben sich auf den im Akt einliegenden Dokumentationen des AMS. Die Feststellungen betreffend den Inhalt der Bewerbungsgespräche ergeben sich einerseits aus den beim AMS dokumentierten Angaben der Fr. römisch 40 sowie andererseits aus den diesbezüglichen Angaben der Beschwerdeführerin zum Gesprächsverlauf. So gab die Beschwerdeführerin auch in der mündlichen Verhandlung an, mit Fr. römisch 40 über ihre früheren Dienstverhältnisse zum VereinXXXX gesprochen zu haben und dabei angegeben zu haben, sie könne nicht mit beeinträchtigten und schwer erziehbaren Jugendlichen arbeiten. Es sei damals insgesamt nicht einfach mit den Jugendlichen gewesen. Die Feststellungen zur Niederschrift vom 19.04.2017 ergeben sich aus dieser selbst. Dass beim Verein XXXX Schlüsselkräfte tätig sind, welche für die Betreuung der jeweiligen Bereiche - etwa Küche und Backstube verantwortlich sind, ergibt sich aus dem diesbezüglichen Angaben der Vertreterin der belangten Behörde im Rahmen der mündlichen Verhandlung. Dies wurde von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten.Dass beim Verein römisch 40 Schlüsselkräfte tätig sind, welche für die Betreuung der jeweiligen Bereiche - etwa Küche und Backstube verantwortlich sind, ergibt sich aus dem diesbezüglichen Angaben der Vertreterin der belangten Behörde im Rahmen der mündlichen Verhandlung. Dies wurde von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten. Dass es während des letzten Dienstverhältnisses der Beschwerdeführerin keine Problem mit Kollegen gegeben hat, ergibt sich aus ihren diesbezüglichen Angaben in der mündlichen Verhandlung (VH S 10). Die Feststellungen zum Untersuchungsergebnis ergeben sich aus der im Akt einliegenden Chefärztlichen Stellungnahme vom 20.07.2017 sowie dem Ärztlichen Gutachten gem. § 8 AlVG vom 19.07.2017, insbesondere aus dem darin enthaltenen Leistungskalkül.Die Feststellungen zum Untersuchungsergebnis ergeben sich aus der im Akt einliegenden Chefärztlichen Stellungnahme vom 20.07.2017 sowie dem Ärztlichen Gutachten gem. Paragraph 8, AlVG vom 19.07.2017, insbesondere aus dem darin enthaltenen Leistungskalkül. Dass das Dienstverhältnis aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin im Rahmen der Bewerbungsgespräche mit Fr. XXXX nicht zustande gekommen sind, ergibt sich aus den vom AMS dokumentierten Angaben der Fr. XXXX im Rahmen des Verwaltungsverfahrens.Dass das Dienstverhältnis aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin im Rahmen der Bewerbungsgespräche mit Fr. römisch 40 nicht zustande gekommen sind, ergibt sich aus den vom AMS dokumentierten Angaben der Fr. römisch 40 im Rahmen des Verwaltungsverfahrens. Dass die Beschwerdeführerin diese Folge billigend in Kauf genommen hat, ergibt sich daraus, dass sie auch in der mündlichen Verhandlung angegeben hat, kein weiteres Dienstverhältnis zum Verein XXXXaufnehmen zu wollen bzw. können.
  22. Rechtliche Beurteilung: 3.
  23. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG.3.
  24. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.
  25. Zu den einschlägigen Rechtsnormen 3.2.
  26. Die gesetzliche Bestimmung des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG lautet (soweit hier relevant): "Wenn eine arbeitslose Person sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesene Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen den Anspruch auf Arbeitslosengeld".3.2.
  27. Die gesetzliche Bestimmung des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG lautet (soweit hier relevant): "Wenn eine arbeitslose Person sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesene Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen den Anspruch auf Arbeitslosengeld". Gemäß § 38 AlVG ist diese Bestimmung sinngemäß auf die Notstandshilfe anzuwenden.Gemäß Paragraph 38, AlVG ist diese Bestimmung sinngemäß auf die Notstandshilfe anzuwenden. Die Bestimmungen des § 9 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zugrunde liegenden Gesetzeszwecks, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (vgl. VwGH 19.09.2007, 2006/08/0157 u.v.a.).Die Bestimmungen des Paragraph 9, Absatz eins und Paragraph 10, Absatz eins, AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zugrunde liegenden Gesetzeszwecks, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein vergleiche VwGH 19.09.2007, 2006/08/0157 u.v.a.). Die Verpflichtung einer arbeitslosen Person, eine vom AMS vermittelte oder sich sonst bietende Beschäftigung innerhalb der Zumutbarkeitsgrenzen des § 9 Abs. 2 bis 4 AlVG anzunehmen, deren Verletzung gemäß § 10 AlVG mit dem Verlust von Geldleistungen durch mindestens sechs Wochen sanktioniert ist, dient dem gerechtfertigten Ziel der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Das Gesetz überlässt es aber der arbeitslosen Person selbst, vorerst die näheren Bedingungen der ihr von der regionalen Geschäftsstelle bekannt gegebenen oder der sonst sich bietenden Beschäftigung (wie Inhalt der Arbeitsverpflichtung, Arbeitszeit, Entlohnung und ähnliches) mit dem potentiellen Arbeitgeber zu besprechen, und verpflichtet sie sodann, dessen Angebot - wenn dieses nach den gesetzlichen Kriterien zumutbar ist - anzunehmen (vgl. VwGH 23.02.2005, 2003/08/0039).Die Verpflichtung einer arbeitslosen Person, eine vom AMS vermittelte oder sich sonst bietende Beschäftigung innerhalb der Zumutbarkeitsgrenzen des Paragraph 9, Absatz 2 bis 4 AlVG anzunehmen, deren Verletzung gemäß Paragraph 10, AlVG mit dem Verlust von Geldleistungen durch mindestens sechs Wochen sanktioniert ist, dient dem gerechtfertigten Ziel der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Das Gesetz überlässt es aber der arbeitslosen Person selbst, vorerst die näheren Bedingungen der ihr von der regionalen Geschäftsstelle bekannt gegebenen oder der sonst sich bietenden Beschäftigung (wie Inhalt der Arbeitsverpflichtung, Arbeitszeit, Entlohnung und ähnliches) mit dem potentiellen Arbeitgeber zu besprechen, und verpflichtet sie sodann, dessen Angebot - wenn dieses nach den gesetzlichen Kriterien zumutbar ist - anzunehmen vergleiche VwGH 23.02.2005, 2003/08/0039). 3.2.
  28. Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der im angefochtenen Bescheid verhängten Sanktion nach § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG ist des Weiteren, dass die zugewiesene Beschäftigung als zumutbar und auch sonst als geeignet in Betracht kommt, dass der Arbeitslose ein Verhalten gesetzt hat, das geeignet war, das Zustandekommen der Beschäftigung zu vereiteln, und dass dieses Verhalten kausal für das Nichtzustandekommen sowie vorsätzlich darauf gerichtet war.3.2.
  29. Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der im angefochtenen Bescheid verhängten Sanktion nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG ist des Weiteren, dass die zugewiesene Beschäftigung als zumutbar und auch sonst als geeignet in Betracht kommt, dass der Arbeitslose ein Verhalten gesetzt hat, das geeignet war, das Zustandekommen der Beschäftigung zu vereiteln, und dass dieses Verhalten kausal für das Nichtzustandekommen sowie vorsätzlich darauf gerichtet war. 3.2.
  30. Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruchs in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen (dazu unten Pkt. II.3.7.).3.2.
  31. Nach Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruchs in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen (dazu unten Pkt. römisch zwei.3.7.). 3.
  32. Zumutbarkeit des Beschäftigungsverhältnisses beim Verein XXXX3.
  33. Zumutbarkeit des Beschäftigungsverhältnisses beim Verein römisch 40 3.3.
  34. Der Tatbestand des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG wird nur verwirklicht, wenn es sich bei der in Frage kommenden Beschäftigung um eine zumutbare (und damit für die Zuweisung geeignete) Beschäftigung handelt (vgl. dazu VwGH 22.02.2012, 2009/08/0077;3.3.
  35. Der Tatbestand des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG wird nur verwirklicht, wenn es sich bei der in Frage kommenden Beschäftigung um eine zumutbare (und damit für die Zuweisung geeignete) Beschäftigung handelt vergleiche dazu VwGH 22.02.2012, 2009/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0013, 2012/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0054; 15.05.2013, 2010/08/0257; 22.07.2013, 2012/08/0058). Grundvoraussetzung für die Zumutbarkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen oder sonst sich bietenden Arbeitsstelle verlangt werden. Wenn die arbeitslose Person dem vom Dienstgeber bekannt gegebenen Anforderungsprofil nicht entspricht, ist daher eine Zuweisung unzulässig (VwGH 30.09.1997, 97/08/0414; 04.09.2013, 2012/08/0076; mHa Krapf/Keul, AlVG, Praxiskommentar, Rz 209 zu § 9 AlVG; VwGH 04.09.2013, 2011/08/0092). Der Arbeitslose ist verpflichtet, allfällige Zweifel über seine Eignung abzuklären (vgl. VwGH 22.02.2012, 2009/08/0112).Grundvoraussetzung für die Zumutbarkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen oder sonst sich bietenden Arbeitsstelle verlangt werden. Wenn die arbeitslose Person dem vom Dienstgeber bekannt gegebenen Anforderungsprofil nicht entspricht, ist daher eine Zuweisung unzulässig (VwGH 30.09.1997, 97/08/0414; 04.09.2013, 2012/08/0076; mHa Krapf/Keul, AlVG, Praxiskommentar, Rz 209 zu Paragraph 9, AlVG; VwGH 04.09.2013, 2011/08/0092). Der Arbeitslose ist verpflichtet, allfällige Zweifel über seine Eignung abzuklären vergleiche VwGH 22.02.2012, 2009/08/0112). 3.3.
  36. Wenn eine Beschäftigung nicht evident unzumutbar ist und das AMS nicht von vornherein Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand hat, kann es den Arbeitslosen zu dieser Tätigkeit zuweisen bzw. die Annahme einer sich sonst bietenden Beschäftigung verlangen. So dem Arbeitslosen keine Anhaltspunkte für die Unzumutbarkeit der Tätigkeit bekannt sind, trifft ihn zunächst die Verpflichtung, sich beim potentiellen Dienstgeber vorzustellen. Es liegt an ihm, die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit bei einem Vorstellungsgespräch zu erörtern (z.B. VwGH 25.06.2013, 2011/08/0052). Nur wenn ein Arbeitsloser die Zumutbarkeit einer Arbeitsstelle gegenüber dem AMS ganz konkret bestreitet (oder die Zumutbarkeit aus anderen Gründen nicht ohne nähere Ermittlungen angenommen werden kann), hat sich das AMS mit dieser Frage in der Begründung seines Bescheides auseinanderzusetzen. Das AMS hat dann - erforderlichenfalls - darzutun, welche Anforderungen mit der (zugewiesenen) Beschäftigung verbunden sind und ob der Arbeitslose nach seinen geistigen und körperlichen Fähigkeiten diesen Anforderungen genügt (VwGH 04.07.2007, 2006/08/0097; 11.07.2012, 2012/08/0070; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/07/0215). 3.3.
  37. Soweit die Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall die Zumutbarkeit der ihr angebotenen Arbeitsmöglichkeit bestreitet, hat sie dies damit begründet, dass sie körperlich und psychisch nicht in der Lage sei, mit beeinträchtigten Personen und schwererziehbaren Jugendlichen als Kollegen zu arbeiten. 3.3.
  38. Diesem Vorbringen ist Folgendes zu entgegnen: Zunächst ist anzuführen, dass die Beschwerdeführerin über einen Lehrabschluss als Konditorin verfügt und ihr somit aufgrund ihrer Fähigkeiten und Kenntnisse die Tätigkeit als Konditorgehilfen zumutbar war. Zu ihren Bedenken im Hinblick auf gesundheitliche Beeinträchtigungen ist auszuführen, dass sich aus dem vom AMS eingeholten ärztlichen Gutachten ergibt, dass ihr Arbeiten in einer ständig sitzend, stehen oder gehenden Arbeitshaltung mit einer mittelschweren körperlichen Belastbarkeit zumutbar sind. Nach dem Leistungskalkül ist ihr zudem Publikumsverkehr, Nacht- und Schichtarbeit, eine forcierte Belastung der Hände und fallweise forciertes Arbeitstempo möglich. Die psychische Belastbarkeit wird mit durchschnittlich angegeben, das geistige Leistungsvermögen wird als mäßig schwierig angegeben. Wenngleich das Bundesverwaltungsgericht die im Rahmen eines früheren Dienstverhältnisses gemachten negativen Erfahrungen der Beschwerdeführerin nicht verkennt, so kann vor dem Hintergrund dieser Ergebnisse des ärztlichen Gutachtens nicht erkannt werden, dass ihr die Tätigkeit als Konditorgehilfin beim Verein XXXX aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar gewesen wäre. Zudem ist ins Treffen zu führen, dass beim Verein XXXX an sich Schlüsselkräfte für die Gesamtbetreuung der einzelnen Bereiche Küche und Konditorei zuständig sind und diesbezüglich die Verantwortung nicht bei der Beschwerdeführerin selbst gelegen wäre. Schließlich ist ins Treffen zu führen, dass die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung selbst angegeben hat, dass es während ihres Dienstverhältnisses zum Verein XXXXim Jahr 2012 keinerlei Vorfälle mit Kollegen gegeben hat.Zunächst ist anzuführen, dass die Beschwerdeführerin über einen Lehrabschluss als Konditorin verfügt und ihr somit aufgrund ihrer Fähigkeiten und Kenntnisse die Tätigkeit als Konditorgehilfen zumutbar war. Zu ihren Bedenken im Hinblick auf gesundheitliche Beeinträchtigungen ist auszuführen, dass sich aus dem vom AMS eingeholten ärztlichen Gutachten ergibt, dass ihr Arbeiten in einer ständig sitzend, stehen oder gehenden Arbeitshaltung mit einer mittelschweren körperlichen Belastbarkeit zumutbar sind. Nach dem Leistungskalkül ist ihr zudem Publikumsverkehr, Nacht- und Schichtarbeit, eine forcierte Belastung der Hände und fallweise forciertes Arbeitstempo möglich. Die psychische Belastbarkeit wird mit durchschnittlich angegeben, das geistige Leistungsvermögen wird als mäßig schwierig angegeben. Wenngleich das Bundesverwaltungsgericht die im Rahmen eines früheren Dienstverhältnisses gemachten negativen Erfahrungen der Beschwerdeführerin nicht verkennt, so kann vor dem Hintergrund dieser Ergebnisse des ärztlichen Gutachtens nicht erkannt werden, dass ihr die Tätigkeit als Konditorgehilfin beim Verein römisch 40 aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar gewesen wäre. Zudem ist ins Treffen zu führen, dass beim Verein römisch 40 an sich Schlüsselkräfte für die Gesamtbetreuung der einzelnen Bereiche Küche und Konditorei zuständig sind und diesbezüglich die Verantwortung nicht bei der Beschwerdeführerin selbst gelegen wäre. Schließlich ist ins Treffen zu führen, dass die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung selbst angegeben hat, dass es während ihres Dienstverhältnisses zum Verein XXXXim Jahr 2012 keinerlei Vorfälle mit Kollegen gegeben hat. Eine Zusammenschau der festgestellten Arbeitsbedingungen und Gegebenheiten beim Verein XXXX mit dem Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin lässt keine gesundheitliche Unzumutbarkeit der Beschäftigung erkennen. Die von der Beschwerdeführerin geäußerte Besorgnis körperlich und psychisch die Zusammenarbeit mit beeinträchtigten Personen nicht zu schaffen, ist somit nicht in gesundheitsbezogenen Notwendigkeiten im engeren Sinn begründet, sondern in dem (zwar nachvollziehbaren, aber im Lichte der Zumutbarkeitsprüfung nicht maßgeblichen) Wunsch der Beschwerdeführerin, statt der angebotenen eine Beschäftigung mit anderen (einfacheren) Kollegen aufzunehmen.Eine Zusammenschau der festgestellten Arbeitsbedingungen und Gegebenheiten beim Verein römisch 40 mit dem Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin lässt keine gesundheitliche Unzumutbarkeit der Beschäftigung erkennen. Die von der Beschwerdeführerin geäußerte Besorgnis körperlich und psychisch die Zusammenarbeit mit beeinträchtigten Personen nicht zu schaffen, ist somit nicht in gesundheitsbezogenen Notwendigkeiten im engeren Sinn begründet, sondern in dem (zwar nachvollziehbaren, aber im Lichte der Zumutbarkeitsprüfung nicht maßgeblichen) Wunsch der Beschwerdeführerin, statt der angebotenen eine Beschäftigung mit anderen (einfacheren) Kollegen aufzunehmen. 3.
  39. Zum Vorliegen einer Vereitelungshandlung 3.4.
  40. Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des AMS oder einem vom AMS beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden, Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Zustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen vereitelt werden:3.4.
  41. Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des AMS oder einem vom AMS beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden, Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Zustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht (vgl. z.B. VwGH 22.07.2013, 2012/08/0058).Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht vergleiche z.B. VwGH 22.07.2013, 2012/08/0058). Die in § 10 AlVG vorgesehenen Sanktionen kommen - wie bereits ausgeführt - auch bei der Ablehnung einer "sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit" in Betracht.Die in Paragraph 10, AlVG vorgesehenen Sanktionen kommen - wie bereits ausgeführt - auch bei der Ablehnung einer "sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit" in Betracht. 3.4.
  42. Wie unter Pkt. II.1.
  43. festgestellt, hat die Beschwerdeführerin im Rahmen des Bewerbungsgespräches aufgrund von Erlebnissen während eines kurzen Beschäftigungsverhältnisses von 08.11.2010 bis 03.12.2010 betont, nicht mit beeinträchtigten Personen und schwererziehbaren Jugendlichen arbeiten zu können. Indem sie dies herausstrich, hat sie die Personalverantwortliche des Vereins XXXX von ihrer Einstellung abgebracht und somit den Erfolg ihrer Bemühungen zunichte gemacht. Dieses Verhalten stellt eine Vereitelungshandlung dar.3.4.
  44. Wie unter Pkt. römisch zwei.1.
  45. festgestellt, hat die Beschwerdeführerin im Rahmen des Bewerbungsgespräches aufgrund von Erlebnissen während eines kurzen Beschäftigungsverhältnisses von 08.11.2010 bis 03.12.2010 betont, nicht mit beeinträchtigten Personen und schwererziehbaren Jugendlichen arbeiten zu können. Indem sie dies herausstrich, hat sie die Personalverantwortliche des Vereins römisch 40 von ihrer Einstellung abgebracht und somit den Erfolg ihrer Bemühungen zunichte gemacht. Dieses Verhalten stellt eine Vereitelungshandlung dar. 3.
  46. Zu Kausalität und Vorsatz 3.5.
  47. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (ständige Rechtsprechung, z.B. VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwH).3.5.
  48. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (ständige Rechtsprechung, z.B. VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwH). Für die Kausalität ist es nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlug jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243; 25.06.2013, 2011/08/0052).Für die Kausalität ist es nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlug jedenfalls verringert wurden vergleiche VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243; 25.06.2013, 2011/08/0052). Dass die Beschwerdeführerin durch ihr Verhalten bei der Bewerbung die Chance auf das Zustandekommen dieses Beschäftigungsverhältnisses zunichte gemacht hat, ist evident. Das Verhalten der Beschwerdeführerin war daher jedenfalls kausal für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung. Auch war der Beschwerdeführerin bewusst, dass sie durch ihr Verhalten das Zustandekommen eines Dienstverhältnisses verhindert und hat sie dies billigend in Kauf genommen. Ob sich der Arbeitslose der möglichen Sanktion nach § 10 AlVG als Folge der Ablehnung des Dienstverhältnisses bewusst war, oder ob er vom potentiellen Dienstgeber oder von der regionalen Geschäftsstelle des AMS über diese Sanktionsfolgen unterrichtet worden war, ist für die Annahme der Verweigerung im Übrigen nicht relevant, da es allein auf den (bedingten) Vorsatz zur Ablehnung der zumutbaren Beschäftigung, nicht aber auf die dafür ausschlaggebenden Motive ankommt (VwGH 02.05.2012, 2010/08/0054).Ob sich der Arbeitslose der möglichen Sanktion nach Paragraph 10, AlVG als Folge der Ablehnung des Dienstverhältnisses bewusst war, oder ob er vom potentiellen Dienstgeber oder von der regionalen Geschäftsstelle des AMS über diese Sanktionsfolgen unterrichtet worden war, ist für die Annahme der Verweigerung im Übrigen nicht relevant, da es allein auf den (bedingten) Vorsatz zur Ablehnung der zumutbaren Beschäftigung, nicht aber auf die dafür ausschlaggebenden Motive ankommt (VwGH 02.05.2012, 2010/08/0054). 3.
  49. Zur Rechtsfolge der Vereitelung Die in § 10 Abs. 1 AlVG (iVm § 38 AlVG) vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes (bzw. der Notstandshilfe) für die Dauer von "mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen". Nach dieser Vorschrift ist der im Beschwerdefall ausgesprochene Anspruchsverlust (bei Fehlen von Nachsichtsgründen) sohin zulässig.Die in Paragraph 10, Absatz eins, AlVG in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG) vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes (bzw. der Notstandshilfe) für die Dauer von "mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen". Nach dieser Vorschrift ist der im Beschwerdefall ausgesprochene Anspruchsverlust (bei Fehlen von Nachsichtsgründen) sohin zulässig. 3.
  50. Zu berücksichtigungswürdigen Gründen für eine Nachsicht 3.7.
  51. Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruchs in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.3.7.
  52. Nach Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruchs in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vgl. VwGH 16.05.1995, 94/08/0150; 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231; 12.09.2012, 2009/08/0247).Berücksichtigungswürdig im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vergleiche VwGH 16.05.1995, 94/08/0150; 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231; 12.09.2012, 2009/08/0247). 3.7.
  53. Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd § 10 Abs. 3 AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (VwGH 07.05.2008, 2007/07/0237; 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201).3.7.
  54. Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd Paragraph 10, Absatz 3, AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (VwGH 07.05.2008, 2007/07/0237; 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201). Die Erteilung der Nachsicht kann auch durch das Verwaltungsgericht im Rahmen einer Sachentscheidung über die Beschwerde erfolgen. Dabei hat es - wenn die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG vorliegen und die Angelegenheit daher nicht gemäß § 28 Abs. 4 VwGVG zurückverwiesen wird - auch das bei der Festlegung des Umfangs der Nachsicht offen stehende Ermessen zu üben. Die Erteilung der Nachsicht durch das Verwaltungsgericht setzt aber nicht die Anhörung des Regionalbeirates iSd § 10 Abs. 3 AlVG voraus (vgl. VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026; 27.01.2016, Ro 2015/08/0027).Die Erteilung der Nachsicht kann auch durch das Verwaltungsgericht im Rahmen einer Sachentscheidung über die Beschwerde erfolgen. Dabei hat es - wenn die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG vorliegen und die Angelegenheit daher nicht gemäß Paragraph 28, Absatz 4, VwGVG zurückverwiesen wird - auch das bei der Festlegung des Umfangs der Nachsicht offen stehende Ermessen zu üben. Die Erteilung der Nachsicht durch das Verwaltungsgericht setzt aber nicht die Anhörung des Regionalbeirates iSd Paragraph 10, Absatz 3, AlVG voraus vergleiche VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026; 27.01.2016, Ro 2015/08/0027). 3.7.
  55. Umstände, die als Nachsichtsgründe in Betracht kämen, hat die Beschwerdeführerin nicht vorgebracht und sind auch im Verfahren nicht zu Tage getreten, insbesondere hat die Beschwerdeführerin kein Dienstverhältnis im zeitlichen Naheverhältnis zur verhängten Sanktion aufgenommen. 3.
  56. Ergebnis Da die Voraussetzungen für den Ausspruch des Verlustes des Leistungsanspruchs vorliegen, war die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid als unbegründet abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe zur Zumutbarkeit die in Pkt. II.3.

  1. zitierte Rechtsprechung, zur Vereitelungshandlung die in Pkt. II.3.
  2. zitierte Rechtsprechung, zu Kausalität und Vorsatz die in Pkt. II.3.
  3. erwähnte Judikatur und zu Gründen der Nachsicht die in Pkt. II.3.
  4. zitierte Rechtsprechung); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich anzusehen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe zur Zumutbarkeit die in Pkt. römisch zwei.3.

  1. zitierte Rechtsprechung, zur Vereitelungshandlung die in Pkt. römisch zwei.3.
  2. zitierte Rechtsprechung, zu Kausalität und Vorsatz die in Pkt. römisch zwei.3.
  3. erwähnte Judikatur und zu Gründen der Nachsicht die in Pkt. römisch zwei.3.
  4. zitierte Rechtsprechung); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich anzusehen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W229.2169794.1.00

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