Obsah (12)
§ 19Artikel 133Artikel 131§ 6§ 1§ 17Art. 130§ 28Artikel 2Artikel 50Art. 68§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum25.04.2018 GeschäftszahlW231 2103941-1 SpruchW231 2103941-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Birgit HAV
§ 19
Absatz 3 MOG 2007 wird der AMA aufgetragen,
den Vorgaben in Spruchpunkt 1. die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis der beschwerdeführenden Partei bescheidmäßig mitzuteilen.2.
Paragraph 19, Absatz 3 MOG 2007 wird der AMA aufgetragen,
den Vorgaben in Spruchpunkt 1. die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis der beschwerdeführenden Partei bescheidmäßig mitzuteilen. B) Die Revision ist
Artikel 133Absatz 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Die beschwerdeführende Partei stellte einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2009 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2009 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. 2. Mit Bescheid vom 30.12.2009 gewährte die Agrarmarkt Austria (im Folgenden: AMA) der beschwerdeführenden Partei für das Antragsjahr 2009 eine EBP in Höhe von EUR 2.650,42. Dieser Bescheid blieb unangefochten. 3. Am 16.11.2012 fand eine Vor-Ort-Kontrolle durch Kontrollorgane der AMA statt, bei der eine Differenzfläche am Heimbetrieb festgestellt wurde. Der Kontrollbericht (einschließlich Kurz-Bericht zur Vor-Ort-Kontrolle Flächen) vom 20.11.2012, der eine Beschreibung der Feldstücke mit Abweichungen enthält, wurde dem Vertreter der beschwerdeführenden Partei übermittelt. Die beschwerdeführende Partei brachte dazu eine Stellungnahme ein, die die AMA zu einer Nachkontrolle am 29.10.2013 veranlasste, bei der das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle Flächen vom 16.11.2012 bestätigt wurde. 4. Mit Abänderungsbescheid vom 14.11.2013 reduzierte die AMA auf Basis der Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrollen durch Kontrollorgane der AMA am Heimbetrieb der beschwerdeführenden Partei die EBP für das Antragsjahr 2009 auf EUR 1.457,41 und sprach eine Rückforderung iHv EUR 1.193,01, einschließlich Flächensanktion iHv EUR 795,34, aus, weil anlässlich der Vor-Ort-Kontrollen Flächenabweichungen von über 3% oder über 2 ha (bis höchstens 20%) festgestellt wurden. Insgesamt wurden 26,57 vorhandene Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche im Ausmaß von 25,7 ha und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 21,85 ha, zugrunde gelegt und 21,85 Zahlungsansprüche ausbezahlt. 5. Gegen diesen Abänderungsbescheid erhob die beschwerdeführende Partei fristgerecht Beschwerde. Zu den Vor-Ort-Kontrollen der AMA wird zusammengefasst vorgebracht, dass die AMA zu Unrecht eine Fläche von 42 ar am Feldstück 1 als Gebüsch klassifiziert und nicht in die Berechnung der EBP für 2011 einbezogen habe. Eine allfällig verbuschte Fläche sei deutlich kleiner und werde die übrige Fläche auch von Jungvieh beweidet. Vom Amt der Tiroler Landesregierung sei die gesamte Fläche als "Naturschutzfläche Hutweide" anerkannt. Weiters habe die Kontrolle 9 ar als Jungwald festgestellt, das entspreche mittlerweile der Richtigkeit, früher sei aber dort schon noch Hutweide gewesen. Anlässlich einer Vor-Ort-Kontrolle der AMA am 01.09.2006 seien keine "größeren Probleme" gesehen worden, es könne nicht sein, dass sich innerhalb so kurzer Zeit derart massive Auffassungsunterschiede ergeben hätten. Der Beschwerde ist ein Orthofoto angefügt. 6. Die AMA legte dem Bundesverwaltungsgericht am 20.03.2015 die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor. 7. Mit Schreiben vom 05.12.2016 wurde ein Nachweis über das Vertretungsverhältnis erbracht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Entscheidung wird folgender Sachverhalt zugrunde gelegt: Am 19.03.2009 stellte die beschwerdeführende Partei einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2009 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Bei der beschwerdeführenden Partei waren 26,57 Zahlungsansprüche vorhanden. In Summe beantragte die beschwerdeführende Partei 25,7 ha beihilfefähige Fläche, die gesamt Heimflächen betrifft. Am 16.11.2012 fand am Heimbetrieb beschwerdeführenden Partei eine Vor-Ort-Kontrolle eines Kontrollorgs der AMA statt. Im Rahmen dieser Vor-Ort-Kontrolle wurden Flächenabweichungen von über 3% auf den Feldstücken 1, 2, 5 und 11 festgestellt und ein Futterflächenausmaß von 21,85 ha ermittelt. Diese Flächenergebnisse wurden durch eine von der AMA angeordnete Nachkontrolle am 29.10.2013 durch ein weiteres Kontrollorgan der AMA bestätigt und werden festgestellt. Die beschwerdeführende Partei trifft kein Verschulden an der Überbeantragung. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2009, zur Anzahl der Zahlungsansprüche und beantragten Fläche am Heimbetrieb, sowie zu den (Ergebnissen der) Vor-Ort-Kontrollen am Heimbetrieb am 16.11.2012 und am 29.10.2013 ergeben sich zweifelsfrei aus den im Verwaltungsakt einliegenden Dokumenten. Die festgestellte Flächenabweichung folgt aus dem Ergebnissen der Vor-Ort-Kontrollen am Heimbetrieb am 16.11.2012 und am 29.10.2013 durch Kontrollorgane der AMA. Im Zuge dieser Vor-Ort-Kontrollen wurde im Vergleich zu der von der beschwerdeführenden Partei beantragte Fläche (25,7
- ha)eine geringere Fläche (21,85
- ha)ermittelt, was zu einer Auszahlung von nur 21,85 Zahlungsansprüchen führte. Diese seitens der belangten Behörde durch fachlich kompetente Prüforgane der belangten Behörde vorgenommene Beurteilung stellt sich für das Bundesverwaltungsgericht nach Einsicht in das INVEKOS-GIS zur Betriebsnummer XXXX durch die erkennende Richterin als nachvollziehbar und plausibel dar. Dem behördlich festgestellten Flächenausmaß wird auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, wenn die beschwerdeführenden Partei darauf verweist, dass die gesamte Fläche als "Naturschutzfläche Hutweide" vom Amt der Tiroler Landesregierung anerkannt sei, zumal es für die Gewährung von EBP auf das tatsächliche Ausmaß an Futterfläche ankommt.Die festgestellte Flächenabweichung folgt aus dem Ergebnissen der Vor-Ort-Kontrollen am Heimbetrieb am 16.11.2012 und am 29.10.2013 durch Kontrollorgane der AMA. Im Zuge dieser Vor-Ort-Kontrollen wurde im Vergleich zu der von der beschwerdeführenden Partei beantragte Fläche (25,7
- ha)eine geringere Fläche (21,85
- ha)ermittelt, was zu einer Auszahlung von nur 21,85 Zahlungsansprüchen führte. Diese seitens der belangten Behörde durch fachlich kompetente Prüforgane der belangten Behörde vorgenommene Beurteilung stellt sich für das Bundesverwaltungsgericht nach Einsicht in das INVEKOS-GIS zur Betriebsnummer römisch 40 durch die erkennende Richterin als nachvollziehbar und plausibel dar. Dem behördlich festgestellten Flächenausmaß wird auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, wenn die beschwerdeführenden Partei darauf verweist, dass die gesamte Fläche als "Naturschutzfläche Hutweide" vom Amt der Tiroler Landesregierung anerkannt sei, zumal es für die Gewährung von EBP auf das tatsächliche Ausmaß an Futterfläche ankommt. Der Beihilfenberechnung ist somit das im Zuge der Vor-Ort-Kontrollen am Heimbetrieb festgestellte Flächenausmaß zu Grunde zu legen, womit für das Antragsjahr 2009 von einem zu berücksichtigenden Flächenausmaß von insgesamt 21,85 ha auszugehen ist. Dass die beschwerdeführende Partei kein Verschulden an der gegenständlichen Überbeantragung trifft, ergibt sich aus folgenden Überlegungen: Gerichtsbekannt ist, dass - beginnend mit dem Antragsjahr 2011 - den Antragstellern die Möglichkeit eröffnet wurde, im Fall der Beantragung von Hutweiden analog zur Beantragung von Almflächen die beihilfefähige Fläche auf Basis des Grades der Überschirmung sowie des Vorhandenseins nicht beihilfefähiger Flächen-Bestandteile (insb. Steine etc.) in Prozentstufen zu ermitteln (vgl. BVwG 05.05.2015, W118 2001402-1; hier bestätigte die AMA in einer ähnlichen Fallkonstellation, dass die beschriebene Antragssystematik erstmalig im Antragsjahr 2011 zur Anwendung gelangt ist).Gerichtsbekannt ist, dass - beginnend mit dem Antragsjahr 2011 - den Antragstellern die Möglichkeit eröffnet wurde, im Fall der Beantragung von Hutweiden analog zur Beantragung von Almflächen die beihilfefähige Fläche auf Basis des Grades der Überschirmung sowie des Vorhandenseins nicht beihilfefähiger Flächen-Bestandteile (insb. Steine etc.) in Prozentstufen zu ermitteln vergleiche BVwG 05.05.2015, W118 2001402-1; hier bestätigte die AMA in einer ähnlichen Fallkonstellation, dass die beschriebene Antragssystematik erstmalig im Antragsjahr 2011 zur Anwendung gelangt ist). Diese Art der Flächenermittlung wurde im Rahmen von Vor-Ort-Kontrollen rückwirkend zur Anwendung gebracht. Aus dem Bescheid ergibt sich, dass nach der Rechtsansicht der AMA im Antragsjahr 2009 nur die tatsächliche Fläche als Hutweide hätte beantragt werden dürfen. Im Merkblatt der AMA zum Mehrfachantrag-Flächen 2009 finden sich jedoch - im Gegensatz zu Almflächen - keine Hinweise zur Einstufung und zur Beantragung von Hutweide-Flächen. Eine Definition des Begriffs "Hutweide" findet sich in den angeführten Merkblättern und auch den einschlägigen Rechtsgrundlagen für die Gewährung der Direktzahlungen nicht. Erst in der INVEKOS-GIS-Verordnung 2011, BGBl II 330/2011, findet sich in § 4 Abs. 2 folgender Hinweis: "Soweit eine Referenzparzelle bei Almen oder Hutweiden sowohl produktive Flächen als auch unproduktive Flächen aufweist, gilt als Referenzfläche die Summe der zur Beweidung geeigneten Teilflächen mit einheitlichem Bewuchs unter Abzug von Ödland und überschirmten Flächen nach Maßgabe des Ödland- oder Überschirmungsgrades."Erst in der INVEKOS-GIS-Verordnung 2011, Bundesgesetzblatt Teil 2, 330 aus 2011,, findet sich in Paragraph 4, Absatz 2, folgender Hinweis: "Soweit eine Referenzparzelle bei Almen oder Hutweiden sowohl produktive Flächen als auch unproduktive Flächen aufweist, gilt als Referenzfläche die Summe der zur Beweidung geeigneten Teilflächen mit einheitlichem Bewuchs unter Abzug von Ödland und überschirmten Flächen nach Maßgabe des Ödland- oder Überschirmungsgrades." Dass die Ermittlung der beihilfefähigen Fläche bei Hutweiden analog zu Almflächen nach Maßgabe des Überschirmungsprozentsatzes sowie nach Maßgabe des Ausmaßes nicht beihilfefähiger Flächenanteile zu erfolgen hat, erscheint grundsätzlich nicht zu beanstanden. Jedoch ist - auf Ebene des Verschuldens - zu berücksichtigen, dass diese Art der Beantragung erstmals im Antragsjahr 2011 zur Anwendung kam, im Rahmen von Vor-Ort-Kontrollen rückwirkend zur Anwendung gebracht wurde, und sich vor 2011 auch in den Merkblättern zum Mehrfachantrag-Flächen keine Hinweise zur Einstufung und zur Beantragung von Hutweide-Flächen fanden, bzw. dazu, in welcher Form die nicht beihilfefähigen Teile hätten in Abzug gebracht werden sollen. Im konkreten Fall kommt hinzu, dass am verfahrensgegenständlichen Heimbetrieb bereits im Jahr 2006 eine Vor-Ort-Kontrolle am Heimbetrieb stattgefunden hat, die zu keinen "größeren Beanstandungen" durch das Kontrollorgan der AMA geführt hat, sodass auf Ebene des Verschuldens nachvollziehbar erscheint, dass die beschwerdeführende Partei auch im Antragsjahr 2009 von ähnlichen Flächenverhältnissen ausging. Insgesamt kann der beschwerdeführenden Partei daher im konkreten Fall kein Vorwurf an der Überbeantragung angelastet werden. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Allgemeines:
Artikel 131
Absatz 2 B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
§ 6
Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007) ist grundsätzlich die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle.
§ 1
AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zur Entscheidung des Beschwerdefalls zuständig.
Paragraph 6, Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007) ist grundsätzlich die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle.
Paragraph eins, AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zur Entscheidung des Beschwerdefalls zuständig.
§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht im Beschwerdefall Einzelrichterzuständigkeit.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht im Beschwerdefall Einzelrichterzuständigkeit.
§ 17Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw
GVG) sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28Absatz 2 Ziffer 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Bescheidbeschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht.
Paragraph 28, Absatz 2 Ziffer 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Bescheidbeschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht. 3.
- Zu A.1.) Teilweise Stattgabe der Beschwerde: 3.2.
- Maßgebliche rechtliche Bestimmungen in der für das Antragsjahr 2009 maßgeblichen Fassung: Aus der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom
- Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, im Folgenden VO (EG) 73/2009:Aus der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates vom
- Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290 aus 2005,, (EG) Nr. 247 aus 2006,, (EG) Nr. 378 aus 2007, sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003,, Amtsblatt L 30 vom 31.01.2009, S. 16, im Folgenden VO (EG) 73/2009: "Artikel 19 - Beihilfeanträge
(1)Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:
- a)alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,
- b)die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,
- c)alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind.
(2)und
(3)[...]" "Artikel 33 - Zahlungsansprüche
(1)Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie
der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie
der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, erhalten haben; b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [...], erhalten haben. [...]." "Artikel 34 - Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche
(1)Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.
(2)Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche" a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, [...]." "Artikel 35 - Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1)Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf. [...]" Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom
- April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe, ABl. L 141, 30.04.2004, S. 18, im Folgenden VO (EG) 796/2004:Verordnung (EG) Nr. 796 aus 2004, der Kommission vom
- April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem nach der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe, Amtsblatt L 141, 30.04.2004, S. 18, im Folgenden VO (EG) 796/2004:
Artikel 2
Ziffer 22 VO (EG) 796/2004 wird die "ermittelte Fläche" definiert als die Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten.
Artikel 2
Ziffer 22 VO (EG) 796 aus 2004, wird die "ermittelte Fläche" definiert als die Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten. Artikel 11 - Einreichung des Sammelantrags "
(1)Ein Betriebsinhaber kann im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen nur einen Sammelantrag pro Jahr einreichen. [...]
(2)Der Sammelantrag ist bis zu einem von den Mitgliedstaaten auf spätestens 15. Mai des Jahres festzusetzenden Termin einzureichen. [...]" "Artikel 12 - Inhalt des Sammelantrags
(1)Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere (
- a)die Identifizierung des Betriebsinhabers; (
- b)die betreffenden Beihilferegelungen; (
- c)die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem nach Artikel 7 im Rahmen der Betriebsprämienregelung, aufgeschlüsselt nach Ansprüchen bei Flächenstilllegung und anderen Ansprüchen; (
- d)die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird; (
- e)gegebenenfalls die Olivenanbaufläche in Oliven-GIS-ha
Anhang XXIV Nummern 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004;(e) gegebenenfalls die Olivenanbaufläche in Oliven-GIS-ha
Anhang römisch 24 Nummern 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1973 aus 2004,; (f) eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat. [...]" "Artikel 50 - Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen"
(1)Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln, Saatgut und Tabak
Titel IV
Kapitel 6, 9 bzw.
10c der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angegebenen Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angegebene Fläche berücksichtigt.
(1)Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln, Saatgut und Tabak
Titel römisch vier Kapitel 6, 9 bzw. 10c der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003,, die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angegebenen Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angegebene Fläche berücksichtigt.
(2)Ergibt sich bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche, so wird für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt.
(3)Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln, Saatgut und Tabak
Titel IV
Kapitel 6, 9 bzw.
10c der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, die im Sammelantrag angegebene Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der
den Artikeln 51 und 53 vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.
(3)Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln, Saatgut und Tabak
Titel römisch vier Kapitel 6, 9 bzw. 10c der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003,, die im Sammelantrag angegebene Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der
den Artikeln 51 und 53 vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet. [...]" "Artikel 51 - Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von Übererklärungen
(1)Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln, Saatgut und Tabak
Titel IV
Kapitel 6, 9 bzw.
10c der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, über der
Artikel 50
Absätze 3, 4 und 5 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.
(1)Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln, Saatgut und Tabak
Titel römisch vier Kapitel 6, 9 bzw. 10c der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003,, über der
Artikel 50
Absätze 3, 4 und 5 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht. Liegt die festgestellte Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt. [...]
(2a)Hat ein Betriebsinhaber mehr Fläche als Zahlungsansprüche gemeldet und erfüllt die gemeldete Fläche alle anderen Beihilfebedingungen, so finden die in den Absätzen 1 und 2 genannten Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung. Hat ein Betriebsinhaber mehr Fläche als Zahlungsansprüche gemeldet und erfüllt die gemeldete Fläche alle anderen Beihilfebedingungen nicht, so ist die in den Absätzen 1 und 2 genannte Differenz die Differenz zwischen der Fläche, die alle anderen Beihilfebedingungen erfüllt, und dem Betrag der gemeldeten Zahlungsverpflichtungen. [...]" Artikel 68 - Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse "
(1)Die in Kapitel I vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft."
(1)Die in Kapitel römisch eins vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft. [...]" Artikel 73 - Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge "
(1)Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der
Absatz 3 berechneten Zinsen verpflichtet. [...]
(4)Die Verpflichtung zur Rückzahlung
Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist. [...]" § 19 Abs. 3 und 7 des Bundesgesetzes über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen (Marktordnungsgesetz 2007 - MOG 2007) BGBl I 2007/55 in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung lautet wie folgt:Paragraph 19, Absatz 3 und 7 des Bundesgesetzes über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen (Marktordnungsgesetz 2007 - MOG 2007) BGBl römisch eins 2007/55 in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung lautet wie folgt: "
(3)Das Bundesverwaltungsgericht kann der AMA auftragen,
den Vorgaben im Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis bescheidmäßig mitzuteilen." 3.2.
- Daraus folgt im Beschwerdefall: 3.2.2.
- Nach den unter Pkt. 3.2.
- angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der Einheitlichen Betriebsprämie auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers. Zwei Vor-Ort-Kontrollen am Heimbetrieb der beschwerdeführenden Partei haben ergeben, dass tatsächlich ein geringeres Ausmaß an Futterfläche im Antragsjahr 2009 am Heimbetrieb vorhanden war, als beantragt wurde. Das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrollen ist, wie sich aus den Feststellungen und der korrespondierenden Beweiswürdigung ergibt, nicht zu beanstanden. Das für das Antragsjahr 2009 behördlich festgestellte Flächenausmaß stellt sich für das Bundesverwaltungsgericht nach Einsicht in das INVEKOS-GIS als nachvollziehbar und plausibel dar. Insbesondere gilt es in diesem Zusammenhang auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs hinzuweisen, wonach in Fällen, in denen ein Beschwerdeführer keine hinreichend konkreten Angaben im Rahmen seiner Beanstandungen gegen die Ergebnisse einer Vor-Ort-Kontrolle tätigt, die Behörde nicht gehalten ist, das Ergebnis der fachlich kompetenten Überprüfung vor Ort in Zweifel zu ziehen (vgl. VwGH 15.09.2011, 2011/17/0123; 09.09.2013, 2011/17/0216; 07.10.2013, 2013/17/0541).Das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrollen ist, wie sich aus den Feststellungen und der korrespondierenden Beweiswürdigung ergibt, nicht zu beanstanden. Das für das Antragsjahr 2009 behördlich festgestellte Flächenausmaß stellt sich für das Bundesverwaltungsgericht nach Einsicht in das INVEKOS-GIS als nachvollziehbar und plausibel dar. Insbesondere gilt es in diesem Zusammenhang auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs hinzuweisen, wonach in Fällen, in denen ein Beschwerdeführer keine hinreichend konkreten Angaben im Rahmen seiner Beanstandungen gegen die Ergebnisse einer Vor-Ort-Kontrolle tätigt, die Behörde nicht gehalten ist, das Ergebnis der fachlich kompetenten Überprüfung vor Ort in Zweifel zu ziehen vergleiche VwGH 15.09.2011, 2011/17/0123; 09.09.2013, 2011/17/0216; 07.10.2013, 2013/17/0541). Art. 58 VO (EU) 1306/2013 und ähnlich bisher Art. 9 der VO (EG) 1290/2005 verpflichten die Mitgliedstaaten, im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie alle sonstigen Maßnahmen zu erlassen, um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten, insbesondere auch zu Unrecht gezahlte Beträge zuzüglich Zinsen wiedereinzuziehen und, wenn notwendig, entsprechende rechtliche Schritte einzuleiten. Dies wurde auch in Art. 73 VO (EG) 796/2004 festgelegt. Daraus leitete der Europäische Gerichtshof das unbedingte Gebot der Rückforderung von zu Unrecht gewährten Prämien, auch aus den Vorjahren, ab (EuGH 19.11.2002, C-304/00, Strawson (Farms) Ltd. und J.A. Gagg & Sons, Rn 64). Dies hat zur Folge, dass aktuelle Kontrollergebnisse nicht unberücksichtigt bleiben dürfen. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 09.09.2013, 2011/17/0216, ausgesprochen, dass die Verwaltungsbehörden insbesondere berechtigt und verpflichtet sind, die dem Unionsrecht entsprechenden Konsequenzen zu ziehen und die Bescheide, mit denen die Betriebsprämien in einer bestimmten Höhe (aber entgegen dem Unionsrecht) zuerkannt worden sind, abzuändern.Artikel 58, VO (EU) 1306 aus 2013, und ähnlich bisher Artikel 9, der VO (EG) 1290 aus 2005, verpflichten die Mitgliedstaaten, im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie alle sonstigen Maßnahmen zu erlassen, um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten, insbesondere auch zu Unrecht gezahlte Beträge zuzüglich Zinsen wiedereinzuziehen und, wenn notwendig, entsprechende rechtliche Schritte einzuleiten. Dies wurde auch in Artikel 73, VO (EG) 796 aus 2004, festgelegt. Daraus leitete der Europäische Gerichtshof das unbedingte Gebot der Rückforderung von zu Unrecht gewährten Prämien, auch aus den Vorjahren, ab (EuGH 19.11.2002, C-304/00, Strawson (Farms) Ltd. und J.A. Gagg & Sons, Rn 64). Dies hat zur Folge, dass aktuelle Kontrollergebnisse nicht unberücksichtigt bleiben dürfen. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 09.09.2013, 2011/17/0216, ausgesprochen, dass die Verwaltungsbehörden insbesondere berechtigt und verpflichtet sind, die dem Unionsrecht entsprechenden Konsequenzen zu ziehen und die Bescheide, mit denen die Betriebsprämien in einer bestimmten Höhe (aber entgegen dem Unionsrecht) zuerkannt worden sind, abzuändern. Da - wie den Feststellungen zu entnehmen ist - die beschwerdeführende Partei für das Antragsjahr 2009 ein größeres (beihilfefähiges) Flächenausmaß beantragt hat, als letztlich der Beihilfenberechnung zu Grunde zu legen ist, war die belangte Behörde nach Art. 73 VO (EG) 796/2004 im vorliegenden Fall zunächst verpflichtet, jenen Betrag, der aufgrund des ursprünglich eingereichten Antrages zuerkannt worden war, der aber den zustehenden Betrag übersteigt, zurückzufordern.Da - wie den Feststellungen zu entnehmen ist - die beschwerdeführende Partei für das Antragsjahr 2009 ein größeres (beihilfefähiges) Flächenausmaß beantragt hat, als letztlich der Beihilfenberechnung zu Grunde zu legen ist, war die belangte Behörde nach Artikel 73, VO (EG) 796 aus 2004, im vorliegenden Fall zunächst verpflichtet, jenen Betrag, der aufgrund des ursprünglich eingereichten Antrages zuerkannt worden war, der aber den zustehenden Betrag übersteigt, zurückzufordern. Der Umstand, dass die Behörde ihrem Bescheid zunächst die Flächenangaben der antragstellenden Partei zu Grunde gelegt hat, steht einer Abänderung des entsprechenden Bescheides nach Feststellung des tatsächlichen Ausmaßes der beantragten Flächen nicht entgegen (VwGH 28.06.2016, 2013/17/0025). 3.2.2.
- Durchbrochen wird das Rückzahlungsgebot durch den in Art. 73 Abs. 4 VO (EG) 796/2004 geregelten Grundsatz des Vertrauensschutzes und durch den Entfall der Rückforderung, wenn ein Behördenirrtum vorliegt, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Einen solchen hat die beschwerdeführende Partei nicht vorgebracht. Das Vorliegen eines Behördenirrtums ergibt sich auch nicht aus dem übermittelten Akt.3.2.2.
- Durchbrochen wird das Rückzahlungsgebot durch den in Artikel 73, Absatz 4, VO (EG) 796 aus 2004, geregelten Grundsatz des Vertrauensschutzes und durch den Entfall der Rückforderung, wenn ein Behördenirrtum vorliegt, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Einen solchen hat die beschwerdeführende Partei nicht vorgebracht. Das Vorliegen eines Behördenirrtums ergibt sich auch nicht aus dem übermittelten Akt. Der angefochtene Bescheid ist hinsichtlich der Rückforderung somit zu bestätigen. 3.2.2.
- Wie festgestellt, liegt im konkreten Fall eine Flächenabweichung von beantragter zu ermittelter Fläche "von über 3 % oder über 2 ha und bis höchstens 20 %" vor. Im Falle des Vorliegens einer Flächenabweichung derartigen Ausmaßes ordnet Artikel 51 VO (EG) 796/2004 die Verhängung von Kürzungen und Ausschlüsse ("Flächensanktion") an und bestimmt eine (zusätzliche) Kürzung des Beihilfebetrages um das Doppelte der Differenzfläche. Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben errechnet die belangte Behörde im Falle des Beschwerdeführers für das Antragsjahr 2009 eine Flächensanktion iHv EUR 795,34.Artikel 51 VO (EG) 796 aus 2004, die Verhängung von Kürzungen und Ausschlüsse ("Flächensanktion") an und bestimmt eine (zusätzliche) Kürzung des Beihilfebetrages um das Doppelte der Differenzfläche. Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben errechnet die belangte Behörde im Falle des Beschwerdeführers für das Antragsjahr 2009 eine Flächensanktion iHv EUR 795,
- Wie den Feststellungen und der korrespondierenden Beweiswürdigung zu entnehmen ist, trifft die beschwerdeführende Partei im konkreten Fall an der Überbeantragung aber kein Verschulden, was
Art. 68VO (EG) 796/2004 zu berücksichtigen ist.
Nach dieser Bestimmung ist keine Flächensanktion zu verhängen, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft; dies hat das Ermittlungsverfahren im konkreten Fall ergeben.Wie den Feststellungen und der korrespondierenden Beweiswürdigung zu entnehmen ist, trifft die beschwerdeführende Partei im konkreten Fall an der Überbeantragung aber kein Verschulden, was
Artikel 68, VO (EG) 796 aus 2004, zu berücksichtigen ist.
Nach dieser Bestimmung ist keine Flächensanktion zu verhängen, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft; dies hat das Ermittlungsverfahren im konkreten Fall ergeben. Daher war der Beschwerde hinsichtlich der verhängten Flächensanktion stattzugeben (Spruchpunkt A.1.). 3.4. Zu Spruchpunkt A.2.) Unter der Vorgabe, dass die Flächensanktion zu entfallen hat, ist der AMA
§ 19Abs.
3 MOG 2007 aufzutragen, die Berechnungen neu durchzuführen und das Ergebnis dem Beschwerdeführer bescheidmäßig mitzuteilen.Unter der Vorgabe, dass die Flächensanktion zu entfallen hat, ist der AMA
Paragraph 19, Absatz 3, MOG 2007 aufzutragen, die Berechnungen neu durchzuführen und das Ergebnis dem Beschwerdeführer bescheidmäßig mitzuteilen. 3.
- Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung und eines Lokalaugenscheins konnte gegenständlich abgesehen werden. Auch der Europäische Gerichtshof setzt offensichtlich voraus, dass die Flächenermittlung im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (INVEKOS) primär auf Basis der vorliegenden Orthofotos zu erfolgen hat (vgl EuGH Urteil vom 27.06.2013, Rs C-93/12, Agrokonsulting). Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art 47 GRC bedeutet hätte (VwGH 20.03.2014, 2013/07/0146).3.
- Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung und eines Lokalaugenscheins konnte gegenständlich abgesehen werden. Auch der Europäische Gerichtshof setzt offensichtlich voraus, dass die Flächenermittlung im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (INVEKOS) primär auf Basis der vorliegenden Orthofotos zu erfolgen hat vergleiche EuGH Urteil vom 27.06.2013, Rs C-93/12, Agrokonsulting). Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Artikel 6, Absatz eins, MRK oder Artikel 47, GRC bedeutet hätte (VwGH 20.03.2014, 2013/07/0146).
- Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Artikel 133
Absatz 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zu Rückforderungen im Rahmen des INVEKOS liegen mittlerweile zahlreiche Entscheidungen des VwGH vor (vergleiche etwa VwGH 21.12.2006, 2006/17/0122, VwGH 20.03.2009, 2005/17/0181 oder VwGH 20.07.2011, 2007/17/0164, VwGH 28.06.2016, 2013/17/0025). Zum Entfall von Sanktionen gibt es zwar bis dato kaum Entscheidungen; der Nachweis mangelnden Verschuldens stellt jedoch ein Frage dar, die anhand der Umstände des konkreten Einzelfalles zu beurteilen ist, weshalb von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Beschwerdefall nicht auszugehen ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W231.2103941.1.00