← Österreich

{'item': 'W234 2137585-2'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum25.04.2018 GeschäftszahlW234 2137585-2 SpruchW234 2137576-2/4E W234 2137580-2/3E W234 2137583-2/3E W234 2137588-2/3E W234 2137585-2/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Thomas HORVATH über die Beschwerde von 1) W234 2137576-2: XXXX , geboren am XXXX ,1) W234 2137576-2: römisch 40 , geboren am römisch 40 , 2) W234 2137580-2: XXXX , geboren am XXXX ,2) W234 2137580-2: römisch 40 , geboren am römisch 40 , 3) W234 2137583-2: XXXX geboren am XXXX ,3) W234 2137583-2: römisch 40 geboren am römisch 40 , 4) W234 2137588-2: XXXX , geboren am XXXX ,4) W234 2137588-2: römisch 40 , geboren am römisch 40 , 5) W234 2137585-2: XXXX , geboren am XXXX ,5) W234 2137585-2: römisch 40 , geboren am römisch 40 , alle StA. Russische Föderation, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.02.2018, Zl. 1) IFA 1090434610/Verf. Zl. 171394250, 2) IFA 1090125702/ Verf. Zl. 171394276, 3) IFA 1090125201/ Verf. Zl. 171394292, 4) IFA 1090125408/ Verf. Zl. 171394306, 5) IFA 1118938506/ Verf. Zl. 171394284, zu Recht: A) I. Die Beschwerden gegen Spruchpunkt I. der jeweils angefochtenen Bescheide werden gemäß § 68 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl l. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 161/2013, als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerden gegen Spruchpunkt römisch eins. der jeweils angefochtenen Bescheide werden gemäß Paragraph 68, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt l. Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013,, als unbegründet abgewiesen. II. Im Übrigen werden die Beschwerden gemäß § 57, § 10 Abs. 1 Z 3 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 145/2017, iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 145/2017, und § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 145/2017, sowie § 52 Abs. 9 iVm § 46 und § 55 Abs. 1a Fremdenpolizeigesetz mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass jene Teile der jeweiligen Spruchpunkte II., wonach Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 AsylG 2005 nicht zuerkannt werden, ersatzlos behoben werden.römisch zwei. Im Übrigen werden die Beschwerden gemäß Paragraph 57,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, und Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, sowie Paragraph 52, Absatz 9, in Verbindung mit Paragraph 46 und Paragraph 55, Absatz eins a, Fremdenpolizeigesetz mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass jene Teile der jeweiligen Spruchpunkte römisch zwei., wonach Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 nicht zuerkannt werden, ersatzlos behoben werden. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Die beschwerdeführenden Parteien 1) und 2) sind ein verheiratetes Paar und ihre drei minderjährigen Kinder (beschwerdeführenden Parteien 3) bis 5)). Sie alle sind Staatsangehörige der Russischen Föderation und stellten am 15.06.2016 (teilweise neuerliche) Anträge auf internationalen Schutz in Österreich. Die ersten Anträge der beschwerdeführenden Parteien 1) bis 4) vom 07.10.2015 wurden gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen; für die Prüfung der Anträge war gemäß Art 18

(1)c der VO (EU) Nr. 604/2013 Polen zuständig.Die ersten Anträge der beschwerdeführenden Parteien 1) bis 4) vom 07.10.2015 wurden gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen; für die Prüfung der Anträge war gemäß Artikel 18,
(1)c der VO (EU) Nr. 604 aus 2013, Polen zuständig. 2. Bei ihrer Erstbefragung zu ihren Anträgen auf internationalen Schutz vom 15.06.2016 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab die beschwerdeführende Partei 1) soweit wesentlich an, am 23.09.2015 die Russische Föderation verlassen zu haben. Sie sei in der Heimat beschuldigt worden, Kämpfer mit Lebensmittel versorgt zu haben. Man habe ihr damit gedroht, die für sie notwendige Dialyse nicht mehr zu ermöglichen. Die beschwerdeführende Partei 2) brachte vor, dass ihr Ehemann in der Heimat Probleme gehabt hätte; er hätte ihr nichts davon erzählt. Außerdem leide ihr Ehegatte an Tuberkulose. Diese Erkrankung werde in der Heimat nicht gut behandelt. Die beschwerdeführenden Parteien 3) bis 5) hätten keine eigenen Fluchtgründe. 3. Am 16.09.2016 wurden die beschwerdeführenden Parteien 1) und 2) vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden Bundesamt) zu ihren Anträgen befragt. Die beschwerdeführende Partei 1) gab dabei zusammengefasst an, Dialysepatient zu sein und an Tuberkulose zu leiden, die behandelt werde. Sie habe noch Familienangehörige in der Heimat. Ungefähr zu Beginn des Jahres 2014 sei sie das erste Mal verhört worden, weil man ihr vorgeworfen habe, die Banditen in den Bergen mit Lebensmitteln zu versorgen. Bei einem zweiten Verhör habe man ihr gedroht, ihr die Dialyse nicht mehr zu ermöglichen. Ungefähr ein halbes Jahr nach dem zweiten Vorfall seien sie ausgereist. Sie habe wegen der Medikamente Probleme mit dem Gedächtnis. Zur Dialyse gehe sie seit dem 11.08.2010. Die ersten drei Jahre sei sie in Gudermes in Behandlung gewesen; danach sei sie nach Grosny gefahren, weil dort ein neues Krankenhaus eröffnet worden sei. Im ersten Jahr sei die Behandlung dort besser gewesen, danach sei es auch dort schlechter geworden. Die Tuberkulose sei im Dezember 2015 in Österreich diagnostiziert worden. Die beschwerdeführende Partei 2) gab bei ihrer Einvernahme an, gesund zu sein. Ihr Ehemann sei in Gudermes und dann in Grosny durch Dialyse behandelt worden; danach sei es ihm immer schlecht gegangen. Für die Dialyse hätten sie nichts bezahlt. Für die Reise sei das Auto verkauft worden, das Verwandte gekauft hätten, damit die beschwerdeführende Partei 1) zur Dialyse fahren konnte. Nach den Fluchtgründen befragt, meinte die beschwerdeführende Partei 2), dass ihr Mann glaublich zweimal abgeführt worden sei. Sie selbst sei nicht zu Hause gewesen. Der erste Vorfall mit ihrem Mann sei 2014 gewesen, an Genaueres könne sie sich nicht erinnern. Der zweite Vorfall sei glaublich 2015 gewesen; sie könne sich nicht erinnern, wieviel Zeit zwischen dem Vorfall und der Ausreise gelegen habe. Ihr Mann habe aber bis zur Ausreise zur Dialyse gehen können. 4. Mit den Bescheiden des Bundesamts vom 03.10.2016 wurden die Anträge auf internationalen Schutz vom 15.06.2016 hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.); ferner wurden die Anträge hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Tschetschenien/Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.) und Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die beschwerdeführenden Parteien Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Tschetschenien/Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).4. Mit den Bescheiden des Bundesamts vom 03.10.2016 wurden die Anträge auf internationalen Schutz vom 15.06.2016 hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.); ferner wurden die Anträge hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Tschetschenien/Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) und Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die beschwerdeführenden Parteien Rückkehrentscheidungen gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Tschetschenien/Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.). 5.1. Gegen diese Bescheide führten die beschwerdeführenden Parteien Beschwerden beim Bundesverwaltungsgericht. Diese wurden - nach Abhaltung einer Verhandlung am 28.03.2017 unter Teilnahme der beschwerdeführenden Parteien 1) und 2), ihrer Vertretung und einer Dolmetscherin für die russische Sprache - mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.05.2017 für die Nichtzuerkennung des Status von Asyl- wie subsidiär Schutzberechtigten als unbegründet abgewiesen. Unter einem wurde Spruchpunkt III. der jeweils angefochtenen Bescheide durch Folgenden Ausspruch ersetzt:5.1. Gegen diese Bescheide führten die beschwerdeführenden Parteien Beschwerden beim Bundesverwaltungsgericht. Diese wurden - nach Abhaltung einer Verhandlung am 28.03.2017 unter Teilnahme der beschwerdeführenden Parteien 1) und 2), ihrer Vertretung und einer Dolmetscherin für die russische Sprache - mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.05.2017 für die Nichtzuerkennung des Status von Asyl- wie subsidiär Schutzberechtigten als unbegründet abgewiesen. Unter einem wurde Spruchpunkt römisch drei. der jeweils angefochtenen Bescheide durch Folgenden Ausspruch ersetzt: "Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Die Rückkehrentscheidung ist gemäß § 9 Abs. 1-3 BFA-VG bis zum 31.12.2017 vorübergehend unzulässig.""Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt. Die Rückkehrentscheidung ist gemäß Paragraph 9, Absatz eins -, 3, BFA-VG bis zum 31.12.2017 vorübergehend unzulässig." 5.2. Dies begründet das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen wie folgt: 5.2.1. Zunächst traf das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen folgende Feststellungen. Entgegen der Behauptung werde nicht festgestellt, dass die beschwerdeführende Partei 1) wegen des Verdachts der Unterstützung von Rebellen mitgenommen worden wäre. Nicht festgestellt werde ferner, dass der beschwerdeführende Partei 1) wegen eines solchen Verdachts von Kadyrow-Kräften Gefahr drohe. Die beschwerdeführende Partei 1) leide an einer terminalen Niereninsuffizienz und bedürfe dreimal wöchentlich der Dialyse. Zudem werde eine Lungentuberkulose aggressiv therapiert. Zuletzt sei eine Gürtelrose aufgetreten, die behandelt werde. Weiters seien Bluthochdruck, eine passagere Panzytopenie (eine Zellzahlabnahme in allen Zellreihen der Blutbildung) und eine mittelgradige depressive Episode und Anpassungsstörungen diagnostiziert worden. Zur Behandlung der Tuberkulose sei eine Therapie für insgesamt 24 Monate (bis November 2017) in Aussicht genommen. Zudem müsse die beschwerdeführende Partei 1) eine Reihe näher genannter Medikamente einnehmen. Die mittelgradige depressive Episode wie die Anpassungsstörung würden durch eine Psychotherapeutin behandelt. Ohne Dialsyse würde die beschwerdeführende Partei 1) innerhalb von zwei bis vier Wochen versterben. Die beschwerdeführenden Parteien 2) bis 5) seien gesund. Die Eltern und ein Bruder der beschwerdeführenden Partei 1) würden nach wie vor in Gudermes leben. Vor ihrer Ausreise habe die beschwerdeführende Partei 1) im Herkunftsstaat eine Pension bezogen. Davor habe sie Wohnungen renoviert und ihrem Cousin beim Schuhverkauf geholfen. Nicht festgestellt werde, dass die Familienangehörigen der beschwerdeführenden Partei 1) kein Einkommen beziehen würden. Die Verwandten der beschwerdeführenden Partei 1) hätten dieser das Geld für einen Autokauf zur Verfügung gestellt, damit diese mit dem Auto zur Dialyse nach Grosny fahren könne. Zuvor habe die beschwerdeführende Partei 1) die Dialyse in Gudermes besucht; nachdem ein neues Krankenhaus in Grosny eröffnet worden sei, sei die beschwerdeführende Partei 1) ab Ende 2014/Anfang 2015 fortan dort behandelt worden. Es könne nicht festgestellt werden, dass die beschwerdeführende Partei 1) keinen Zugang zu notwendigen medizinischen Behandlungen im Zuge der Dialyse gehabt hätte oder solchen künftig nicht haben würde. Nicht festgestellt werden könne, dass die beschwerdeführenden Parteien im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation in eine existenzgefährdende Notlage geraten würden und ihnen die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre. Die beschwerdeführende Partei 2) sei in Gudermes geboren und aufgewachsen. Ihre Eltern und vier ihrer Geschwister würden in einem Dorf im Rayon Gudermes leben. Bis zu ihrer Hochzeit habe die beschwerdeführende Partei 2) in einem Schönheitssalon gearbeitet. Ihre Verwandten würden gelegentlich am Bau arbeiten. Die beschwerdeführenden Parteien 1) und 2) würden zu ihren Verwandten in der Russischen Föderation in Kontakt stehen. Zu näher genannten Verwandten in Österreich würden die beschwerdeführenden Parteien zwar Kontakt, jedoch keine nähere Beziehung unterhalten; sie würden von diesen auch nicht finanziell unterstützt. Die beschwerdeführende Partei 1) versuche, über das Internet Deutsch zu lernen. Einen Deutschkurs in der Unterkunft besuche sie wegen ihres gesundheitlichen Zustands nicht. Sie meine außerdem, wegen ihrer Therapien und Dialysen nicht am gesellschaftlichen Leben in der und um die Unterkunft teilnehmen zu können. Die beschwerdeführende Partei 2) kümmere sich um die Kinder und versuche, über das Internet Deutsch zu lernen. Die beschwerdeführende Partei 3) besuche einen Kindergarten, die anderen Kinder würden nur zu Hause betreut. Zudem stellte das Bundesverwaltungsgericht die Ausführungen des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation vom 01.06.2016 zur Russischen Föderation und Tschetschenien als maßgebliche örtliche Gegebenheiten im Herkunftsstaat fest. 5.2.2. In rechtlicher Hinsicht folgerte das Bundesverwaltungsgericht daraus im Wesentlichen Folgendes: Da nicht glaubhaft gemacht worden sei, dass die beschwerdeführende Partei 1) zweimal vom Militär wegen einer unterstellten Unterstützung von Banditen bzw. Rebellen mitgenommen und bedroht worden sei, liege für sie keine wahrscheinliche Verfolgungsgefahr vor. Die Beschwerde sei also für die Nichtgewährung des Status des Asylberechtigten abzuweisen. Da die übrigen Parteien keine davon gesonderten Fluchtgründe vorgebracht hätten, seien ihre Beschwerden hinsichtlich der Gewährung des Status von Asylberechtigten ebenso abzuweisen. Ferner wäre den beschwerdeführenden Parteien im Herkunftsstaat die notdürftige Lebensgrundlage nicht entzogen. Denn sie erhielten im Herkunftsstaat schon eine Rente und Kinder- bzw. Mutterschaftsgeld. Zudem habe die beschwerdeführende Partei 2) schon Arbeitserfahrung in einem Schönheitssalon gesammelt. Sie könne im Herkunftsstaat erneut eine Erwerbstätigkeit aufnehmen; die dann erforderliche Hilfe bei der Kinderbetreuung könne durch Angehörige im Herkunftsstaat geleistet werden. Auch würden im Herkunftsstaat Angehörige der beschwerdeführenden Parteien vorhanden sein, die sie zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts auch wirtschaftlich unterstützen könnten. Auch die Erkrankungen der beschwerdeführenden Partei 1) würden nicht zur Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten führen. Denn diese Erkrankungen seien im Herkunftsstaat ausreichend behandelbar. Die Länderfeststellungen würden zeigen, dass regelmäßige Dialyse in Tschetschenien möglich sei; die beschwerdeführende Partei 1) hätte selbst berichtet, in Gudermes und Grosny kostenlos der Dialyse unterzogen worden zu sein. Zudem würden die Länderberichte wie ihre Angaben dafür sprechen, dass die beschwerdeführende Partei 1) die gelegentliche Bezahlung von begleitender medikamentöser Behandlung - auch mit Hilfe ihres familiären Netzwerks - werde entrichten können. Im Falle der Rückkehr der beschwerdeführenden Datei 1) nach Tschetschenien sei nicht mit der baldigen und markanten Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes zu rechnen. Zudem stehe der beschwerdeführenden Partei 1) auch eine Behandlung in anderen Teilen der Russischen Föderation offen. Zudem bestünde in der Russischen Föderation keine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehre, einer Gefährdung iSd Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre.Zudem bestünde in der Russischen Föderation keine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehre, einer Gefährdung iSd Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Die Anträge auf internationalen Schutz seien mithin auch für den Status von subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen. Zwar seien sämtliche beschwerdeführenden Parteien von einer allfälligen Aufenthaltsbeendigung betroffen und würden mit sonst in Österreich aufhältigen Personen kein Familienleben führen. Sie hielten sich auch erst seit ihrer ersten Asylantragstellung am 09.10.2015 in Österreich auf; die Aufenthaltsdauer gründe sich zudem nur auf ein erstes Verfahren zur Erledigung eines Antrages auf internationalen Schutz, das nicht über das Zulassungsverfahren hinausgegangen sei und auf den zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Auch hätten die beschwerdeführenden Parteien 1) und 2) keine vertieften privaten Beziehungen geknüpft und ihr Leben bis zur Ausreise in der Russischen Föderation verbracht, wo sie nach wie vor über Familienangehörige verfügen würden. Schließlich sei für die beschwerdeführenden Parteien 3) bis 5) wegen ihres geringen Alters und kurzen Aufenthaltsdauer und wegen des Faktums, dass sie im Familienverband in den Herkunftsort zurückkehren würden, keine soziale Verfestigung in Österreich anzunehmen. Mit Blick alleine auf diese Umstände sei kein Überwiegen der privaten Interessen der beschwerdeführenden Parteien an ihrem Verbleib in Österreich über das öffentliche Interesse an ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat ersichtlich. Jedoch sei auch der Gesundheitszustand der beschwerdeführenden Partei 1) zu berücksichtigen. Aus den medizinischen Unterlagen gehe nämlich hervor, dass die Tuberkulose im Zusammentreffen mit einer Niereninsuffizienz schwierig zu behandeln sei. Auch habe die Therapie wegen Resistenzen modifiziert werden müssen. Die im Entscheidungszeitpunkt in Durchführung befindliche Therapie solle einem Entlassungsbrief vom 08.02.2017 und den Angaben beschwerdeführenden Partei 1) zufolge noch bis November 2017 dauern. Die Schwierigkeiten, eine Tuberkulose zu behandeln, die mit einer Niereninsuffizienz zusammentrifft, wie die nunmehr erreichte medikamentöse Einstellung der beschwerdeführenden Partei 1) und die fachärztliche Empfehlung, die Therapie zu beenden, um eine neuerliche wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustands der Partei zu vermeiden, verstärke das private Interesse der beschwerdeführenden Partei 1), die Tuberkulosetherapie in Österreich beenden zu können, wesentlich. Daher erscheine eine Rückkehrentscheidung zum Entscheidungszeitpunkt wegen einer drohenden Verletzung der der beschwerdeführenden Partei 1) in ihrem Recht auf Privatleben gemäß Art. 8 EMRK unzulässig. Da es sich dabei jedoch um Umstände handle, die ihrem Wesen nach vorübergehend seien, weil die Tuberkulosetherapie voraussichtlich Ende des Jahres 2017 abgeschlossen werden sollte, sei festzustellen, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nur bis dahin unzulässig sei. Deswegen sei der Aufenthalt der beschwerdeführenden Parteien im Bundesgebiet bis zur Zulässigkeit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 46a Abs. 1c FPG geduldet.1) und die fachärztliche Empfehlung, die Therapie zu beenden, um eine neuerliche wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustands der Partei zu vermeiden, verstärke das private Interesse der beschwerdeführenden Partei 1), die Tuberkulosetherapie in Österreich beenden zu können, wesentlich. Daher erscheine eine Rückkehrentscheidung zum Entscheidungszeitpunkt wegen einer drohenden Verletzung der der beschwerdeführenden Partei 1) in ihrem Recht auf Privatleben gemäß Artikel 8, EMRK unzulässig. Da es sich dabei jedoch um Umstände handle, die ihrem Wesen nach vorübergehend seien, weil die Tuberkulosetherapie voraussichtlich Ende des Jahres 2017 abgeschlossen werden sollte, sei festzustellen, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nur bis dahin unzulässig sei. Deswegen sei der Aufenthalt der beschwerdeführenden Parteien im Bundesgebiet bis zur Zulässigkeit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins c, FPG geduldet. Dieses Erkenntnis erwuchs in Rechtskraft. 6. Am 15.12.2017 stellten die beschwerdeführenden Parteien die hier maßgeblichen Anträge auf internationalen Schutz. 6.1.1. In der Erstbefragung (AS 9
  1. ff)am 16.12.2017 gab die beschwerdeführende Partei 1) zur Begründung, weswegen sie einen Folgeantrag stelle, an, dass ihr ihre Mutter und ihr Cousin Schreiben übersendet hätten, wonach sie nach wie vor von den Sicherheitsbehörden gesucht werde. Ihr werde vorgeworfen, dass sie im Jahr 2016 in Dagestan Terroristen unterstützt hätte, obwohl sie hier in Österreich gewesen sei. Außerdem sei die beschwerdeführende Partei 1) schwer krank. Die Änderungen ihrer Situation seien der beschwerdeführenden Partei 1) seit Oktober 2017 bekannt. Ferner sei sie ein Dialysepatient und werde daher in Tschetschenien nicht behandelt. Müsste sie in den Herkunftsstaat zurückkehren, sorge sie sich um ihr Leben. Sie wolle nicht, dass ihre Kinder ohne Vater aufwachsen. Konkrete Hinweise, dass der beschwerdeführenden Partei 1) eine unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohten oder sie mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen habe, würden nicht vorliegen. Anlässlich der Erstbefragung legte die beschwerdeführende Partei 1) ein Schreiben der I. medizinischen Abteilung des Landesklinikums XXXX vom 05.12.2017 vor, dem zufolge sie seit dem 27.02.2016 in der genannten Krankenanstalt dreimal pro Woche der Dialyse wegen einer terminalen Niereninsuffizienz unterzogen werde; die Ursache der Niereninsuffizienz sei unbekannt. Als Co-Morbiditäten würden eine ausbehandelte Lungentuberkulose, Hypertonie und Panzytopenie bestehen.Anlässlich der Erstbefragung legte die beschwerdeführende Partei 1) ein Schreiben der römisch eins. medizinischen Abteilung des Landesklinikums römisch 40 vom 05.12.2017 vor, dem zufolge sie seit dem 27.02.2016 in der genannten Krankenanstalt dreimal pro Woche der Dialyse wegen einer terminalen Niereninsuffizienz unterzogen werde; die Ursache der Niereninsuffizienz sei unbekannt. Als Co-Morbiditäten würden eine ausbehandelte Lungentuberkulose, Hypertonie und Panzytopenie bestehen. 6.1.2. In der Erstbefragung am 16.12.2017 (AS 11
  2. ff)gab beschwerdeführende Partei 2) zu den Neuerungen ihres Falles an, dass die Familie nicht nach Tschetschenien zurückkehren könne, weil die beschwerdeführende Partei 1) dort Probleme mit den Sicherheitsbehörden habe; die beschwerdeführende Partei 2) wolle mit ihrer Familie ein ruhiges Leben führen. Sie habe Angst, dass ihr Gatte in der Heimat umgebracht werde. Konkrete Hinweise auf eine unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe, Todesstrafe oder andere Sanktionen im Herkunftsstaat würden nicht vorliegen. Die Änderungen der Situation seien der beschwerdeführenden Partei 2) seit Oktober 2017 bekannt. Außerdem sei die beschwerdeführende Partei 2) in der 4. oder 5. Woche schwanger. 6.1.3. Für die übrigen beschwerdeführenden Parteien machten ihre Eltern im Zuge dieser Erstbefragungen keine gesonderten Fluchtgründe geltend. 6.2.1. In der Einvernahme (AS 51
  3. ff)durch das Bundesamt am 05.02.2018 gab die beschwerdeführende Partei 1) an, Anfang Oktober 2015 in das österreichische Bundesgebiet eingereist zu sein und dieses seither nicht mehr verlassen zu haben. Ihre Fluchtgründe aus dem Erstverfahren würden noch bestehen und seien aufrecht. Die beschwerdeführende Partei 1) habe mit Verwandten in der Heimat per Internet kommuniziert. Diese hätten ihr gesagt, dass noch immer nach ihr gesucht werde. "Diese Leute" hätten auch behauptet, die beschwerdeführende Partei 1) im Jahre 2016 in Dagestan gesehen zu haben. Dies könne jedoch nicht stimmen, weil sie sich zu dieser Zeit in Österreich aufgehalten habe. Um wen es sich bei den Personen handele, die nach ihr suchten, wisse die beschwerdeführende Partei 1) nicht. Sie vermute jedoch, dass es sich um Angehörige des Militärs handle, weil sie uninformiert gewesen seien. Etwa seit 2014 werde schon nach der beschwerdeführenden Partei 1) gesucht. Zudem habe es vor zwei oder drei Wochen einen weiteren Vorfall gegeben. Die beschwerdeführende Partei 1) habe mit einem ehemaligen Nachbarn per Internet kommuniziert. Nach einigen Telefonaten sei dieser verschwunden. Eine Woche lang, habe niemand gewusst, wo er gewesen sei. Nach seiner Rückkehr habe der Nachbar seinen Verwandten gesagt, dass er mit Strom gefoltert worden wäre. Seitdem könne ihn die beschwerdeführende Partei 1) nicht mehr erreichen. Sie vermute, dass dies ihretwegen passiert sei. Diese Information habe sie von ihren Eltern per Internet erhalten. Dass sie im Herkunftsstaat verfolgt werde, habe sich nicht geändert. Auch die Situation in ihrem Heimatland habe sich nicht verbessert. Die beschwerdeführende Partei 1) befürchte, ihre Familie und sich selbst bei einer Rückkehr in Gefahr zu bringen. Sie rechnen damit, von jenen Leuten umgebracht zu werden, die ihre Verwandten aufgesucht hätten. Zu ihrem Gesundheitszustand gab die beschwerdeführende Partei 1) an, sich nach wie vor in ärztlicher Behandlung zu befinden und Medikamente einzunehmen. Seit November 2015 leide sie unter Tuberkulose, seit 2010 unter Nierenproblemen. Die Tuberkuloseerkrankung habe sich gebessert, die beschwerdeführende Partei 1) nehme jedoch noch immer Medikamente ein. Der Arzt habe gesagt, in zwei Jahren sei ihre Tuberkulose geheilt. In Österreich lebe die beschwerdeführende Partei 1) mit den übrigen beschwerdeführenden Parteien zusammen. Vor kurzem habe sie auch erfahren, dass ein Onkel in Graz lebe. Einmal habe er die beschwerdeführenden Parteien in der Unterkunft besucht. Ansonsten stehe die beschwerdeführende Partei 1) zu ihm per Internet in Kontakt. Eine finanzielle Abhängigkeit zu diesem Onkel bestehe nicht. Zudem habe die beschwerdeführende Partei 1) Deutschkurse besucht und spreche ein wenig Deutsch. Sie sei nicht Mitglied in Vereinen oder Organisationen in Österreich. Der Lebensunterhalt der beschwerdeführenden Parteien werde aus der Sozialhilfe bestritten. Anlässlich dieser Einvernahme legte die beschwerdeführende Partei 1) ein Konvolut von medizinischen Befunden vor. Darunter befindet sich ein Schreiben der I. medizinischen Abteilung des Landesklinikums XXXX vom 09.10.2017, dem zufolge die beschwerdeführende Partei 1) an terminaler Niereninsuffizienz, multiresistenter Tuberkulose unter Langzeit-tuberkulostatischer Therapie, einem Zustand nach Hepatitis B, arterieller Hypertonie und Polyneuropathie leide; die antituberkulostatische Therapie solle bis mindestens November 2017 weiter fortgesetzt werden; bis zu einer Nierentransplantation werde die beschwerdeführende Partei 1) lebenslang dreimal wöchentlich der Hämodialyse bedürfen. Ferner legte die beschwerdeführende Partei 1) ein Schreiben der 2. internen Lungenabteilung - 2. interne Lungenambulanz der Krankenanstalt SMZ Otto-Wagner-Spital vom 10.10.2017 vor, dem zufolge ein Thoraxröntgen im radiologischen Bildvergleich mit früheren Aufnahmen einen sehr zufriedenstellenden Befund ergeben habe. Die Therapie könne wie geplant Ende November beendet und näher genannte Arzneimittel ersatzlos gestrichen werden; es werde noch eine Abschlussuntersuchung für Ende Februar empfohlen. Das Konvolut an medizinischen Unterlagen enthält ferner zwei Medikamentenlisten des Landesklinikums XXXX . Diese sind mit 15.09.2017 und 21.11.2017 datiert. Der Medikamentenliste vom 15.09.2017 zufolge müsse die beschwerdeführende Partei 1) eine Reihe näher genannter Medikamente einnehmen; einige dieser Medikamente sind mit der Bemerkung versehen "bis 30.11.2017 Tuberkulose-Therapie". Der Medikamentenliste vom 21.11.2017 zufolge müsse die beschwerdeführende Partei 1) nach wie vor eine Reihe von Arzneimitteln einnehmen, wobei jene Medikamente nicht mehr gelistet sind, die auf der Liste vom 15.09.2017 die Bemerkung "bis 30.11.2017 Tuberkulose-Therapie" tragen.Anlässlich dieser Einvernahme legte die beschwerdeführende Partei 1) ein Konvolut von medizinischen Befunden vor. Darunter befindet sich ein Schreiben der römisch eins. medizinischen Abteilung des Landesklinikums römisch 40 vom 09.10.2017, dem zufolge die beschwerdeführende Partei 1) an terminaler Niereninsuffizienz, multiresistenter Tuberkulose unter Langzeit-tuberkulostatischer Therapie, einem Zustand nach Hepatitis B, arterieller Hypertonie und Polyneuropathie leide; die antituberkulostatische Therapie solle bis mindestens November 2017 weiter fortgesetzt werden; bis zu einer Nierentransplantation werde die beschwerdeführende Partei 1) lebenslang dreimal wöchentlich der Hämodialyse bedürfen. Ferner legte die beschwerdeführende Partei 1) ein Schreiben der 2. internen Lungenabteilung - 2. interne Lungenambulanz der Krankenanstalt SMZ Otto-Wagner-Spital vom 10.10.2017 vor, dem zufolge ein Thoraxröntgen im radiologischen Bildvergleich mit früheren Aufnahmen einen sehr zufriedenstellenden Befund ergeben habe. Die Therapie könne wie geplant Ende November beendet und näher genannte Arzneimittel ersatzlos gestrichen werden; es werde noch eine Abschlussuntersuchung für Ende Februar empfohlen. Das Konvolut an medizinischen Unterlagen enthält ferner zwei Medikamentenlisten des Landesklinikums römisch 40 . Diese sind mit 15.09.2017 und 21.11.2017 datiert. Der Medikamentenliste vom 15.09.2017 zufolge müsse die beschwerdeführende Partei 1) eine Reihe näher genannter Medikamente einnehmen; einige dieser Medikamente sind mit der Bemerkung versehen "bis 30.11.2017 Tuberkulose-Therapie". Der Medikamentenliste vom 21.11.2017 zufolge müsse die beschwerdeführende Partei 1) nach wie vor eine Reihe von Arzneimitteln einnehmen, wobei jene Medikamente nicht mehr gelistet sind, die auf der Liste vom 15.09.2017 die Bemerkung "bis 30.11.2017 Tuberkulose-Therapie" tragen. 6.2.2. In der Einvernahme durch das Bundesamt am 05.02.2018 (AS 47
  4. ff)gab die beschwerdeführende Partei 2) an, im Oktober 2015 in das österreichische Bundesgebiet eingereist zu sein und dieses seither nicht mehr verlassen zu haben. Nach Neuerungen befragt, gab sie an, die Fluchtgründe und Probleme im Herkunftsstaat aus dem Erstverfahren würden immer noch bestehen; neue Fluchtgründe habe sie nicht vorzubringen. Müsste sie in den Herkunftsstaat zurückkehren, würde sie um ihre drei Kinder bangen. In Tschetschenien wäre ihre Familie in Gefahr. Sie rechne damit, dass ihr Ehegatte in Tschetschenien umgebracht würde und sie dann mit den Kindern alleine sei. In Österreich lebe sie mit den anderen beschwerdeführenden Parteien zusammen. Ferner lebe eine Cousine in Graz, zu der telefonischer Kontakt bestehe; eine finanzielle Abhängigkeit würde nicht vorliegen. Die beschwerdeführende Partei 2) habe einen Deutschkurs besucht und spreche ein wenig Deutsch. Mitglied eines Vereins oder einer sonstigen Organisation in Österreich sei sie nicht. Sämtliche beschwerdeführenden Parteien würden von der Sozialhilfe leben. Ferner habe die beschwerdeführende Partei 2) im Dezember eine Fehlgeburt erlitten; dazu legte sie einen Kurzarztbrief des Landesklinikums XXXX vom 19.12.2017 vor, dem zufolge sie am 18.12.2017 in der Krankenanstalt aufgenommen gewesen sei; es sei eine komplette Fehlgeburt diagnostiziert worden. Als Therapie werde Schonung und eine Kontrolle in der gynäkologischen Ambulanz vorgeschlagen. Lediglich bei Auftreten von Beschwerden, starken Blutungen und Schmerzen sei eine frühere Wiedervorstellung angezeigt.Ferner habe die beschwerdeführende Partei 2) im Dezember eine Fehlgeburt erlitten; dazu legte sie einen Kurzarztbrief des Landesklinikums römisch 40 vom 19.12.2017 vor, dem zufolge sie am 18.12.2017 in der Krankenanstalt aufgenommen gewesen sei; es sei eine komplette Fehlgeburt diagnostiziert worden. Als Therapie werde Schonung und eine Kontrolle in der gynäkologischen Ambulanz vorgeschlagen. Lediglich bei Auftreten von Beschwerden, starken Blutungen und Schmerzen sei eine frühere Wiedervorstellung angezeigt. 6.2.3. In der Einvernahme durch das Bundesamt am 05.02.2018 gab die beschwerdeführende Partei 2) an, als gesetzliche Vertreterin der minderjährigen beschwerdeführenden Parteien aufzutreten; die von ihr gemachten Angaben würden auch für ihre Kinder gelten. Zusätzliche Fluchtgründe wurden für die minderjährigen beschwerdeführenden Parteien nicht behauptet. 7. Mit Bescheiden vom 10.02.2018 wurden die Anträge auf internationalen Schutz vom 15.12.2017 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (jeweils Spruchpunkt I.). Unter einem wurden Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 in Verbindung mit § 9 BFA-VG wurden Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 Abs. 2 FPG 2005 gegen die beschwerdeführenden Parteien erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG 2005 festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG 2005 in die Russische Föderation zulässig sei (jeweils Spruchpunkt II.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise der beschwerdeführenden Parteien bestehe gemäß § 55 Abs 1a FPG 2005 nicht.7. Mit Bescheiden vom 10.02.2018 wurden die Anträge auf internationalen Schutz vom 15.12.2017 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (jeweils Spruchpunkt römisch eins.). Unter einem wurden Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurden Rückkehrentscheidungen gemäß Paragraph 52, Absatz 2, FPG 2005 gegen die beschwerdeführenden Parteien erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG 2005 festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG 2005 in die Russische Föderation zulässig sei (jeweils Spruchpunkt römisch zwei.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise der beschwerdeführenden Parteien bestehe gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG 2005 nicht. Dies begründet das Bundesamt im Wesentlichen wie folgt: Für eine allfällige Zuerkennung des Status des Asylberechtigten könne kein gegenüber den früheren Asylverfahren wesentlich geänderter entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden; ein solcher sei in der Behauptung, nach der beschwerdeführenden Partei 1) sei neuerlich im Herkunftsland gesucht worden, was sie durch näher genannte Verwandte erfahren hätte, nicht zu erkennen. Auch die Rechtslage habe sich seit Abschluss des letzten inhaltlichen Asylverfahrens nicht wesentlich geändert. Auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten seien keine wesentlichen Sachverhaltsänderungen verglichen mit dem letzten inhaltlichen Asylverfahren feststellbar: Schon der letzten inhaltlichen Asylentscheidung, dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.05.2017, sei zugrundegelegt worden, dass die beschwerdeführende Partei 1) regelmäßiger Dialyse bedürfe und an Tuberkulose erkrankt sei. Schon im Erstverfahren sei festgestellt worden, dass ihre Erkrankungen im Herkunftsstaat behandelbar seien. Im Übrigen habe sich die Tuberkuloseerkrankung der beschwerdeführenden Partei 1) seit Abschluss des letzten inhaltlichen Asylverfahrens sogar gebessert. Die Rückkehrentscheidung greife in das Recht der beschwerdeführenden Parteien auf Achtung ihres Familienlebens gemäß Art. 8 EMRK nicht ein. Der mit der Rückkehrentscheidung einhergehende Eingriff in ihr Recht auf Achtung ihres Privatlebens erscheine gerechtfertigt.Die Rückkehrentscheidung greife in das Recht der beschwerdeführenden Parteien auf Achtung ihres Familienlebens gemäß Artikel 8, EMRK nicht ein. Der mit der Rückkehrentscheidung einhergehende Eingriff in ihr Recht auf Achtung ihres Privatlebens erscheine gerechtfertigt. Diese Bescheide wurden den beschwerdeführenden Parteien am 28.02.2018 durch Hinterlegung zugestellt. 8. Gegen diese Bescheide richten sich gleichlautende Beschwerden, welche am 26.03.2018 beim Bundesamt per E-Mail einlangten. Darin rügen die beschwerdeführenden Parteien im Wesentlichen, dass das Bundesamt nur mangelhafte Ermittlungen zum Gesundheitszustand der beschwerdeführenden Partei 1) gesetzt habe. Denn es hätten keine Ermittlungen dazu stattgefunden, welche Gesundheitsbeeinträchtigungen für die beschwerdeführende Partei 1) mit ihrer Abschiebung wegen der Unterbrechung ihrer Behandlung einhergehen würden. Dazu beantragte die beschwerdeführende Partei 1) in eventu die Einholung eines medizinischen Gutachtens zum Beweis dafür, dass die Unterbrechung und der Abbruch ihrer Behandlung zu einer gravierenden Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes führen würden. Ferner habe das Bundesamt keine Feststellungen dazu getroffen, ob die Erkrankungen der beschwerdeführenden Partei 1) in Tschetschenien behandelbar seien, sie Zugang dazu hätte und sich diese auch finanziell leisten könne. Feststellungen dazu, ob eine Behandlung von Tuberkulose und Dialyse möglich und leistbar sein, würden zur Gänze fehlen. Zudem liege für das Vorbringen, dass die beschwerdeführende Partei 1) von ihrer Familie darüber in Kenntnis gesetzt worden sei, dass sie nach wie vor von den Sicherheitsbehörden Herkunftsland gesucht werde, keine entschiedene Sache vor. 9. Mit E-Mail vom 16.04.2018 übersendete die beschwerdeführende Partei 1) ein Schreiben der I. medizinischen Abteilung des Landesklinikums XXXX vom 06.04.2018. Darin wird berichtet, dass die beschwerdeführende Partei 1) dreimal wöchentlich wegen einer terminalen Niereninsuffizienz dem Dialyseprogramm unterzogen werde. Als Co-Morbiditäten würden eine ausgeheilte Lungentuberkulose, Hypertonie, renale Anämie sowie Hyperparathyreoidismus bestehen.9. Mit E-Mail vom 16.04.2018 übersendete die beschwerdeführende Partei 1) ein Schreiben der römisch eins. medizinischen Abteilung des Landesklinikums römisch 40 vom 06.04.2018. Darin wird berichtet, dass die beschwerdeführende Partei 1) dreimal wöchentlich wegen einer terminalen Niereninsuffizienz dem Dialyseprogramm unterzogen werde. Als Co-Morbiditäten würden eine ausgeheilte Lungentuberkulose, Hypertonie, renale Anämie sowie Hyperparathyreoidismus bestehen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage sämtlicher Asylanträge der beschwerdeführenden Parteien, ihrer Einvernahmen vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, der bislang ergangenen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts, der Beschwerde gegen die angefochtenen Bescheide vom 10.02.2018, der im Verfahren vorgelegten Schriftsätze sowie der Einsichtnahme in die Verwaltungs- und Gerichtsakten, das Zentrale Melderegister, das Fremden- und Grundversorgungs-Informationssystem und das Strafregister der Republik Österreich werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt: 1.1. Zunächst stellt das Bundesverwaltungsgericht den bisherigen Verfahrensgang wie unter Pkt I. beschrieben fest. Dies schließt insbesondere auch die Vorbringen der beschwerdeführenden Parteien zu ihren Anträgen auf internationalen Schutz vom 15.06.2016 und den rechtskräftigen Abschluss der betreffenden Verfahren mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.05.2017 und dessen Inhalte ein.1.1. Zunächst stellt das Bundesverwaltungsgericht den bisherigen Verfahrensgang wie unter Pkt römisch eins. beschrieben fest. Dies schließt insbesondere auch die Vorbringen der beschwerdeführenden Parteien zu ihren Anträgen auf internationalen Schutz vom 15.06.2016 und den rechtskräftigen Abschluss der betreffenden Verfahren mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.05.2017 und dessen Inhalte ein. 1.2. Zu den beschwerdeführenden Parteien: Die beschwerdeführenden Parteien sind Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe. Sie befinden sich seit Anfang Oktober 2015 durchgängig im Bundesgebiet; die beschwerdeführende Partei 5) wurde am 31.05.2016 im Bundesgebiet geboren. Die beschwerdeführende Partei 1) leidet an einer terminalen Niereninsuffizienz und bedarf dreimal wöchentlich der Dialyse. Sie leidet ferner an Hypertonie und Panzytopenie. Dass die beschwerdeführende Partei 1) an diesen Erkrankungen leidet und dreimal wöchentlich der Dialyse bedarf, war schon vor Abschluss des letzten Asylverfahrens mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.05.2017 der Fall. Die Lungentuberkulose der beschwerdeführenden Partei 1) gilt mittlerweile als austherapiert. Sollte die beschwerdeführende Partei 1) nicht der Dialyse unterzogen werden, ist - wie schon vor Abschluss des letzten Asylverfahrens - damit zu rechnen, dass sie innerhalb von zwei bis vier Wochen sterben würde. Nach wie vor muss die beschwerdeführende Partei 1) eine Reihe von Medikamenten einnehmen. Dabei handelt es sich zunächst um jene Präparate, für die schon im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts festgestellt wurde, dass sie die beschwerdeführende Partei 1) benötigt. Seither hinzugekommen sind die Medikamente Osvaren Filmtabletten und Rocaltrol 0,5 mg-Kapseln, welche die beschwerdeführende Partei 1) täglich einzunehmen hat. Die beschwerdeführenden Parteien 2) bis 5) sind gesund. Die beschwerdeführende Partei 2) ist nicht schwanger. Nach wie vor leben Verwandte der beschwerdeführenden Parteien 1) und 2) im Herkunftsstaat, darunter die Eltern der beschwerdeführenden Partei 1). Vor ihrer Ausreise bezog die beschwerdeführende Partei 1) im Herkunftsstaat eine Pension. Davor hat sie Wohnungen renoviert und ihrem Cousin beim Schuhverkauf geholfen. Die Verwandten der beschwerdeführenden Partei 1) weisen geordnete wirtschaftliche Verhältnisse auf. Ursprünglich hat die beschwerdeführende Partei 1) die Dialyse in Gudermes besucht; nachdem ein neues Krankenhaus in Grosny eröffnet worden war, wurde sie ab Ende 2014/Anfang 2015 fortan dort behandelt. Es kann nicht festgestellt werden, dass die beschwerdeführende Partei 1) in der Vergangenheit keinen Zugang zu notwendigen medizinischen Behandlungen und Medikamenten im Verbund mit der Dialyse gehabt hätte oder solchen künftig nicht haben würde. Festgestellt wird, dass auch für die Zukunft zu erwarten ist, dass die beschwerdeführende Partei 1) hinreichenden Zugang zu Dialyseleistungen einschließlich der begleitenden Medikation - inklusive der seit Abschluss des letzten Asylverfahrens neu hinzugekommenen Arzneien - im Herkunftsstaat haben wird. Die beschwerdeführende Partei 2) ist in Gudermes geboren und aufgewachsen. Ihre Eltern und vier ihrer Geschwister leben in einem Dorf im Rayon Gudermes leben. Bis zu ihrer Hochzeit hat die beschwerdeführende Partei 2) in einem Schönheitssalon gearbeitet. Ihre Verwandten arbeiten gelegentlich am Bau. Die beschwerdeführende Partei 1) steht zu ihren Verwandten in der Russischen Föderation in Kontakt. Zu näher genannten Verwandten in Österreich stehen die beschwerdeführenden Parteien zwar in Kontakt, unterhalten jedoch keine nähere Beziehung zu ihnen; sie werden von diesen auch nicht finanziell unterstützt. Die beschwerdeführenden Parteien 1) und 2) haben Deutschkurse besucht, waren aber nicht dazu in der Lage, die Einvernahmen ohne Beiziehung eines Dolmetschers durchzuführen. Sämtliche Beschwerdeführer leben im Bundesgebiet von der Sozialhilfe. Die beschwerdeführende Partei 3) besuchte zuvor den Kindergarten und nunmehr die Schule. 1.3. Nicht festgestellt wird, dass die beschwerdeführende Partei 1) im Herkunftsstaat neuerlich wegen einer (unterstellten) Unterstützung von Rebellen gesucht würde und ihr deswegen Sanktionen einschließlich des Vorenthaltens medizinischer Leistungen - insbesondere der Dialyse - drohen würden. 1.4. Zu den Medikamenten, welche die beschwerdeführende Partei 1) seit Abschluss des letzten Asylverfahrens zusätzlich einnimmt: OsvaRen wird angewendet zur Behandlung von hohen Blutphosphatwerten bei Patienten mit chronischer Niereninsuffizienz, bei denen eine Dialyse durchgeführt wird. Bei eingeschränkter Nierenfunktion liegen generell auch hohe Phosphatwerte im Blut vor. Das kann zu Knochenproblemen führen. OsvaRen bindet Phosphat und gleicht somit Ihre Phosphatwerte aus. Calcitriol, der Wirkstoff von Rocaltrol, ist die eigentlich wirksame Form des Vitamin D. Es ist mit dem im menschlichen Organismus gebildeten Vitamin D identisch. Calcitriol fördert die Aufnahme von Kalzium aus der Nahrung und führt zu einer Erhöhung der Kalzium- und Phosphatmenge im Blut. Die Kalzium- und Phosphatmenge ist notwendig für die Stabilität des Knochensystems. Rocaltrol fördert somit das Knochenwachstum und die Knochenstabilität. Bei Patienten mit eingeschränkter Nierenfunktion ist die Bildung von Calcitriol im Organismus vermindert bis aufgehoben. Dieser Mangel begünstigt die Entstehung von krankhaften Knochenveränderungen, wie sie bei schweren Nierenerkrankungen auftreten. Durch Einnahme von Rocaltrol können derartige Folgeschäden vermieden werden. 1.5. Zu den örtlichen Gegebenheiten im Herkunftsstaat übernimmt das Bundesverwaltungsgericht die Feststellungen der hier angefochtenen Bescheide, welche den Ausführungen des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation vom Juli 2017 entsprechen. Die davon maßgeblichen Abschnitte lauten: "Politische Lage Die Russische Föderation hat knapp 143 Millionen Einwohner (CIA 15.6.2017, vgl. GIZ 7.2017c). Die Russische Föderation ist eine föderale Republik mit präsidialem Regierungssystem. Am 12. Juni 1991 erklärte sie ihre staatliche Souveränität. Die Verfassung der Russischen Föderation wurde am 12. Dezember 1993 verabschiedet. Das russische Parlament besteht aus zwei Kammern, der Staatsduma (Volksvertretung) und dem Föderationsrat (Vertretung der Föderationssubjekte) (AA 3.2017a). Der Staatspräsident der Russischen Föderation verfügt über sehr weitreichende exekutive Vollmachten, insbesondere in der Außen- und Sicherheitspolitik. Seine Amtszeit beträgt sechs Jahre. Amtsinhaber ist seit dem 7. Mai 2012 Wladimir Putin (AA 3.2017a, vgl. EASO 3.2017). Er wurde am 4. März 2012 (mit offiziell 63,6% der Stimmen) gewählt. Es handelt sich um seine dritte Amtszeit als Staatspräsident. Dmitri Medwedjew, Staatspräsident 2008-2012, übernahm am 8. Mai 2012 erneut das Amt des Ministerpräsidenten. Seit der Wiederwahl von Staatspräsident Putin im Mai 2012 wird eine Zunahme autoritärer Tendenzen beklagt. So wurden das Versammlungsrecht und die Gesetzgebung über Nichtregierungsorganisationen erheblich verschärft, ein föderales Gesetz gegen "Propaganda nicht-traditioneller sexueller Beziehungen" erlassen, die Extremismus-Gesetzgebung verschärft sowie Hürden für die Wahlteilnahme von Parteien und Kandidaten beschlossen, welche die Wahlchancen oppositioneller Kräfte weitgehend zunichtemachen. Der Druck auf Regimekritiker und Teilnehmer von Protestaktionen wächst, oft mit strafrechtlichen Konsequenzen. Der Mord am Oppositionspolitiker Boris Nemzow hat das Misstrauen zwischen Staatsmacht und außerparlamentarischer Opposition weiter verschärft (AA 3.2017a). Mittlerweile wurden alle fünf Angeklagten im Mordfall Nemzow schuldig gesprochen. Alle fünf stammen aus Tschetschenien. Der Oppositionelle Ilja Jaschin hat das Urteil als "gerecht" bezeichnet, jedoch sei der Fall nicht aufgeklärt, solange Organisatoren und Auftraggeber frei sind. Kreml-Sprecher Dmitri Peskow hat verlautbart, dass die Suche nach den Auftraggebern weiter gehen wird. Allerdings sind sich Staatsanwaltschaft und Nebenklage, die die Interessen der Nemzow-Familie vertreten, nicht einig, wen sie als potenziellen Hintermann weiter verfolgen. Die staatlichen Anklagevertreter sehen als Lenker der Tat Ruslan Muchutdinow, einen Offizier des Bataillons "Nord", der sich in die Vereinigten Arabischen Emirate abgesetzt haben soll. Nemzows Angehörige hingegen vermuten, dass die Spuren bis "zu den höchsten Amtsträgern in Tschetschenien und Russland" führen. Sie fordern die Befragung des Vizebataillonskommandeurs Ruslan Geremejew, der ein entfernter Verwandter von Tschetscheniens Oberhaupt Ramsan Kadyrow ist (Standard 29.6.2017). Ein Moskauer Gericht hat den Todesschützen von Nemzow zu 20 Jahren Straflager verurteilt. Vier Komplizen erhielten Haftstrafen zwischen 11 und 19 Jahren. Zudem belegte der Richter Juri Schitnikow die fünf Angeklagten aus dem russischen Nordkaukasus demnach mit Geldstrafen von jeweils 100.000 Rubel (knapp 1.500 Euro). Die Staatsanwaltschaft hatte für den Todesschützen lebenslange Haft beantragt, für die Mitangeklagten 17 bis 23 Jahre (Kurier 13.7.2017).Die Russische Föderation hat knapp 143 Millionen Einwohner (CIA 15.6.2017, vergleiche GIZ 7.2017c). Die Russische Föderation ist eine föderale Republik mit präsidialem Regierungssystem. Am 12. Juni 1991 erklärte sie ihre staatliche Souveränität. Die Verfassung der Russischen Föderation wurde am 12. Dezember 1993 verabschiedet. Das russische Parlament besteht aus zwei Kammern, der Staatsduma (Volksvertretung) und dem Föderationsrat (Vertretung der Föderationssubjekte) (AA 3.2017a). Der Staatspräsident der Russischen Föderation verfügt über sehr weitreichende exekutive Vollmachten, insbesondere in der Außen- und Sicherheitspolitik. Seine Amtszeit beträgt sechs Jahre. Amtsinhaber ist seit dem 7. Mai 2012 Wladimir Putin (AA 3.2017a, vergleiche EASO 3.2017). Er wurde am 4. März 2012 (mit offiziell 63,6% der Stimmen) gewählt. Es handelt sich um seine dritte Amtszeit als Staatspräsident. Dmitri Medwedjew, Staatspräsident 2008-2012, übernahm am 8. Mai 2012 erneut das Amt des Ministerpräsidenten. Seit der Wiederwahl von Staatspräsident Putin im Mai 2012 wird eine Zunahme autoritärer Tendenzen beklagt. So wurden das Versammlungsrecht und die Gesetzgebung über Nichtregierungsorganisationen erheblich verschärft, ein föderales Gesetz gegen "Propaganda nicht-traditioneller sexueller Beziehungen" erlassen, die Extremismus-Gesetzgebung verschärft sowie Hürden für die Wahlteilnahme von Parteien und Kandidaten beschlossen, welche die Wahlchancen oppositioneller Kräfte weitgehend zunichtemachen. Der Druck auf Regimekritiker und Teilnehmer von Protestaktionen wächst, oft mit strafrechtlichen Konsequenzen. Der Mord am Oppositionspolitiker Boris Nemzow hat das Misstrauen zwischen Staatsmacht und außerparlamentarischer Opposition weiter verschärft (AA 3.2017a). Mittlerweile wurden alle fünf Angeklagten im Mordfall Nemzow schuldig gesprochen. Alle fünf stammen aus Tschetschenien. Der Oppositionelle Ilja Jaschin hat das Urteil als "gerecht" bezeichnet, jedoch sei der Fall nicht aufgeklärt, solange Organisatoren und Auftraggeber frei sind. Kreml-Sprecher Dmitri Peskow hat verlautbart, dass die Suche nach den Auftraggebern weiter gehen wird. Allerdings sind sich Staatsanwaltschaft und Nebenklage, die die Interessen der Nemzow-Familie vertreten, nicht einig, wen sie als potenziellen Hintermann weiter verfolgen. Die staatlichen Anklagevertreter sehen als Lenker der Tat Ruslan Muchutdinow, einen Offizier des Bataillons "Nord", der sich in die Vereinigten Arabischen Emirate abgesetzt haben soll. Nemzows Angehörige hingegen vermuten, dass die Spuren bis "zu den höchsten Amtsträgern in Tschetschenien und Russland" führen. Sie fordern die Befragung des Vizebataillonskommandeurs Ruslan Geremejew, der ein entfernter Verwandter von Tschetscheniens Oberhaupt Ramsan Kadyrow ist (Standard 29.6.2017). Ein Moskauer Gericht hat den Todesschützen von Nemzow zu 20 Jahren Straflager verurteilt. Vier Komplizen erhielten Haftstrafen zwischen 11 und 19 Jahren. Zudem belegte der Richter Juri Schitnikow die fünf Angeklagten aus dem russischen Nordkaukasus demnach mit Geldstrafen von jeweils 100.000 Rubel (knapp 1.500 Euro). Die Staatsanwaltschaft hatte für den Todesschützen lebenslange Haft beantragt, für die Mitangeklagten 17 bis 23 Jahre (Kurier 13.7.2017). Russland ist formal eine Föderation, die aus 83 Föderationssubjekten besteht. Die im Zuge der völkerrechtswidrigen Annexion erfolgte Eingliederung der ukrainischen Krim und der Stadt Sewastopol als Föderationssubjekte Nr. 84 und 85 in den russischen Staatsverband ist international nicht anerkannt. Die Föderationssubjekte genießen unterschiedliche Autonomiegrade und werden unterschiedlich bezeichnet (Republiken, Autonome Gebiete, Autonome Kreise, Regionen, Gebiete, Föderale Städte). Die Föderationssubjekte verfügen jeweils über eine eigene Legislative und Exekutive. In der Praxis unterstehen die Regionen aber finanziell und politisch dem föderalen Zentrum (AA 3.2017a). Die siebte Parlamentswahl in Russland hat am 18. September 2016 stattgefunden. Gewählt wurden die 450 Abgeordneten der russischen Duma. Insgesamt waren 14 Parteien angetreten, unter ihnen die oppositionellen Parteien Jabloko und Partei der Volksfreiheit (PARNAS). Die Wahlbeteiligung lag bei 47,8%. Die meisten Stimmen bei der Wahl, die auch auf der Halbinsel Krim abgehalten wurde, erhielt die von Ministerpräsident Dmitri Medwedew geführte Regierungspartei "Einiges Russland" mit gut 54%. Nach Angaben der Wahlkommission landete die Kommunistische Partei mit 13,5% auf Platz zwei, gefolgt von der nationalkonservativen LDPR mit 13,2%. Die nationalistische Partei "Gerechtes Russland" erhielt 6%. Diese vier Parteien waren auch bislang schon in der Duma vertreten und stimmten in allen wesentlichen Fragen mit der Mehrheit. Den außerparlamentarischen Oppositionsparteien gelang es nicht die Fünf-Prozent-Hürde zu überwinden. In der Duma verschiebt sich die Macht zugunsten der Regierungspartei "Einiges Russland". Die Partei erreicht im Parlament mit 343 Sitzen deutlich die Zweidrittelmehrheit, die ihr nun Verfassungsänderungen ermöglicht. Die russischen Wahlbeobachter von der NGO Golos berichteten auch in diesem Jahr über viele Verstöße gegen das Wahlrecht (GIZ 4.2017a, vgl. AA 3.2017a).Die siebte Parlamentswahl in Russland hat am 18. September 2016 stattgefunden. Gewählt wurden die 450 Abgeordneten der russischen Duma. Insgesamt waren 14 Parteien angetreten, unter ihnen die oppositionellen Parteien Jabloko und Partei der Volksfreiheit (PARNAS). Die Wahlbeteiligung lag bei 47,8%. Die meisten Stimmen bei der Wahl, die auch auf der Halbinsel Krim abgehalten wurde, erhielt die von Ministerpräsident Dmitri Medwedew geführte Regierungspartei "Einiges Russland" mit gut 54%. Nach Angaben der Wahlkommission landete die Kommunistische Partei mit 13,5% auf Platz zwei, gefolgt von der nationalkonservativen LDPR mit 13,2%. Die nationalistische Partei "Gerechtes Russland" erhielt 6%. Diese vier Parteien waren auch bislang schon in der Duma vertreten und stimmten in allen wesentlichen Fragen mit der Mehrheit. Den außerparlamentarischen Oppositionsparteien gelang es nicht die Fünf-Prozent-Hürde zu überwinden. In der Duma verschiebt sich die Macht zugunsten der Regierungspartei "Einiges Russland". Die Partei erreicht im Parlament mit 343 Sitzen deutlich die Zweidrittelmehrheit, die ihr nun Verfassungsänderungen ermöglicht. Die russischen Wahlbeobachter von der NGO Golos berichteten auch in diesem Jahr über viele Verstöße gegen das Wahlrecht (GIZ 4.2017a, vergleiche AA 3.2017a). Das Verfahren am Wahltag selbst wurde offenbar korrekter durchgeführt als bei den Dumawahlen im Dezember 2011. Direkte Wahlfälschung wurde nur in Einzelfällen gemeldet, sieht man von Regionen wie Tatarstan oder Tschetschenien ab, in denen Wahlbetrug ohnehin erwartet wurde. Die Wahlbeteiligung von über 90% und die hohen Zustimmungsraten in diesen Regionen sind auch nicht geeignet, diesen Verdacht zu entkräften. Doch ist die korrekte Durchführung der Abstimmung nur ein Aspekt einer demokratischen Wahl. Ebenso relevant ist, dass alle Bewerber die gleichen Chancen bei der Zulassung zur Wahl und die gleichen Möglichkeiten haben, sich der Öffentlichkeit zu präsentieren. Der Einsatz der Administrationen hatte aber bereits im Vorfeld der Wahlen - bei der Bestellung der Wahlkommissionen, bei der Aufstellung und Registrierung der Kandidaten sowie in der Wahlkampagne - sichergestellt, dass sich kein unerwünschter Kandidat und keine missliebige Oppositionspartei durchsetzen konnte. Durch restriktives Vorgehen bei der Registrierung und durch Behinderung bei der Agitation wurden der nichtsystemischen Opposition von vornherein alle Chancen genommen. Dieses Vorgehen ist nicht neu, man hat derlei in Russland vielfach erprobt und zuletzt bei den Regionalwahlen 2014 und 2015 erfolgreich eingesetzt. Das Ergebnis der Dumawahl 2016 demonstriert also, dass die Zentrale in der Lage ist, politische Ziele mit Hilfe der regionalen und kommunalen Verwaltungen landesweit durchzusetzen. Insofern bestätigt das Wahlergebnis die Stabilität und Funktionsfähigkeit des Apparats und die Wirksamkeit der politischen Kontrolle. Dies ist eine der Voraussetzungen für die Erhaltung der politischen Stabilität (RA 7.10.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (3.2017a): Russische Föderation - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_167537BE2E4C25B1A754139A317E2F27/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/RussischeFoederation/Innenpolitik_node.html, Zugriff 21.6.2017 -Strichaufzählung CIA - Central Intelligence Agency (15.6.2017): The World Factbook, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/rs.html, Zugriff 21.6.2017 -Strichaufzählung EASO - European Asylum Support Office (3.2017): COI-Report Russian Federation - State Actors of Protection, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1489999668_easocoi-russia-state-actors-of-protection.pdf, Zugriff 21.6.2017 -Strichaufzählung GIZ Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (4.2017a): Russland, Geschichte und Staat, https://www.liportal.de/russland/geschichte-staat/#c24819, Zugriff 21.6.2017 -Strichaufzählung GIZ Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (7.2017c): Russland, Gesellschaft, https://www.liportal.de/russland/gesellschaft/, Zugriff 11.7.2017 -Strichaufzählung Kurier.at (13.7.2017): Nemzow-Mord: 20 Jahre Straflager für Mörder, https://kurier.at/politik/ausland/nemzow-mord-20-jahre-straflager-fuer-moerder/274.903.855, Zugriff 13.7.2017 -Strichaufzählung RA - Russland Analysen (7.10.2016): Nr. 322, Bewegung in der russischen Politik?, http://www.laender-analysen.de/russland/pdf/RusslandAnalysen322.pdf, Zugriff 21.6.2017 -Strichaufzählung Standard (29.7.2017): Alle Angeklagten im Mordfall Nemzow schuldiggesprochen, http://derstandard.at/2000060550142/Alle-Angeklagten-im-Mordfall-Nemzow-schuldig-gesprochen, Zugriff 30.6.2017 Tschetschenien Die Tschetschenische Republik ist eine der 21 Republiken der Russischen Föderation. Betreffend Fläche und Einwohnerzahl - 15.647 km2 und fast 1,3 Millionen Einwohner/innen
(2010)- ist Tschetschenien mit der Steiermark vergleichbar. Etwa die Hälfte des tschetschenischen Territoriums besteht aus Ebenen im Norden und Zentrum der Republik. Heutzutage ist die Republik eine nahezu monoethnische: 95,3% der Bewohner/innen Tschetscheniens gaben 2010 an, ethnische Tschetschenen/innen zu sein. Der Anteil ethnischer Russen/innen an der Gesamtbevölkerung liegt bei 1,9%. Rund 1% sind ethnische Kumyk/innen, des Weiteren leben einige Awar/innen, Nogaier/innen, Tabasar/innen, Türk/innen, Inguschet/innen und Tatar/innen in der Republik (Rüdisser 11.2012). Den Föderationssubjekten stehen Gouverneure vor. Gouverneur von Tschetschenien ist Ramsan Kadyrow. Er gilt als willkürlich herrschend. Russlands Präsident Putin lässt ihn aber walten, da er Tschetschenien "ruhig" hält. Tschetschenien wird überwiegend von Geldern der Zentralregierung finanziert. So erfolgte der Wiederaufbau von Tschetscheniens Hauptstadt Grosny vor allem mit Geldern aus Moskau (BAMF 10.2013, vgl. RFE/RL 19.1.2015).Den Föderationssubjekten stehen Gouverneure vor. Gouverneur von Tschetschenien ist Ramsan Kadyrow. Er gilt als willkürlich herrschend. Russlands Präsident Putin lässt ihn aber walten, da er Tschetschenien "ruhig" hält. Tschetschenien wird überwiegend von Geldern der Zentralregierung finanziert. So erfolgte der Wiederaufbau von Tschetscheniens Hauptstadt Grosny vor allem mit Geldern aus Moskau (BAMF 10.2013, vergleiche RFE/RL 19.1.2015). In Tschetschenien gilt Ramsan Kadyrow als Garant Moskaus für Stabilität. Mit Duldung der russischen Staatsführung hat er in der Republik ein autoritäres System geschaffen, das vollkommen auf seine eigene Person ausgerichtet ist und größtenteils außerhalb des föderalen Rechtsrahmens funktioniert. So musste im Mai 2016 der Vorsitzende des Obersten Gerichts Tschetscheniens zurücktreten, nachdem er von Kadyrow kritisiert worden war, obwohl die Ernennung/Entlassung der Richter in die föderale Kompetenz fällt. Fraglich bleibt auch die föderale Kontrolle über die tschetschenischen Sicherheitskräfte, deren faktische Loyalität vorrangig dem Oberhaupt der Republik gilt. Im Juni 2016 beschloss das tschetschenische Parlament die vorzeitige Selbstauflösung, um vorgezogene Neuwahlen im September 2016, wenn auch das Republikoberhaupt gewählt wird, durchzuführen. Die Entscheidung erklärte man mit potentiellen Einsparungen durch das Zusammenlegen der beiden Wahlgänge, Experten gehen jedoch davon aus, dass Kadyrow einen Teil der Abgeordneten durch jüngere, aus seinem Umfeld stammende Politiker ersetzen möchte. Bei den Wahlen vom
  1. September 2016 lag die Wahlbeteiligung in Tschetschenien weit über dem landesweiten Durchschnitt. Den offiziellen Angaben zufolge wurde Kadyrow mit über 97% der Stimmen im Amt des Oberhauptes der Republik bestätigt. Unabhängige Medien berichteten über Unregelmäßigen bei den Wahlen, in deren Vorfeld HRW über Druckausübung auf Kritiker des derzeitigen Machthabers berichtet hatte (ÖB Moskau 12.2016). In Tschetschenien hat das Republikoberhaupt Ramsan Kadyrow ein auf seine Person zugeschnittenes repressives Regime etabliert. Vertreter russischer und internationaler NGOs berichten von Gewalt und Menschenrechtsverletzungen, einem Klima der Angst und Einschüchterung (AA 24.1.2017). Gegen vermeintliche Extremisten und deren Angehörige, aber auch gegen politische Gegner, wird hart vorgegangen. Anfang 2016 sorgte Kadyrow landesweit für Aufregung, als er die liberale Opposition in Moskau als Staatsfeinde bezeichnete, die darauf aus wären, Russland zu zerstören. Nachdem er dafür von Menschenrechtlern, aber auch von Vertretern des präsidentiellen Menschenrechtsrats scharf kritisiert worden war, wurde in Grozny eine Massendemonstration zur Unterstützung Kadyrows organisiert. Im März ernannte Präsident Putin Kadyrow im Zusammenhang mit dessen im April auslaufender Amtszeit zum Interims-Oberhaupt der Republik und drückte seine Unterstützung für Kadyrows erneute Kandidatur aus. Bei den Wahlen im September 2016 wurde Kadyrow laut offiziellen Angaben bei hoher Wahlbeteiligung mit überwältigender Mehrheit für eine weitere Amtszeit von fünf Jahren gewählt, wohingegen unabhängige Medien von krassen Regelverstößen bei der Wahl berichteten (ÖB Moskau 12.2016). Im Vorfeld dieser Wahlen zielten lokale Behörden auf Kritiker und Personen, die als nicht loyal zu Kadyrow gelten ab, z.B. mittels Entführungen, Verschwindenlassen, Misshandlungen, Todesdrohungen und Androhung von Gewalt gegenüber Verwandten (HRW 12.1.2017). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (24.1.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation -Strichaufzählung BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2013): Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (12.1.2017): World Report 2017 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/334746/476500_de.html, Zugriff 28.6.2017) -Strichaufzählung ÖB Moskau (12.2016): Asylländerbericht Russische Föderation -Strichaufzählung RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (19.1.2015): The Unstoppable Rise Of Ramzan Kadyrov, http://www.rferl.org/content/profile-ramzan-kadyrov-chechnya-russia-putin/26802368.html, Zugriff 21.6.2017 -Strichaufzählung Rüdisser, V. (11.2012): Russische Föderation/Tschetschenische Republik. In: Länderinformation n°15, Österreichischer Integrationsfonds,Rüdisser, römisch fünf. (11.2012): Russische Föderation/Tschetschenische Republik. In: Länderinformation n°15, Österreichischer Integrationsfonds, http://www.integrationsfonds.at/themen/publikationen/oeif-laenderinformation/, Zugriff 21.6.2017 Sicherheitslage Wie verschiedene Anschläge mit zahlreichen Todesopfern in den letzten Jahren gezeigt haben, kann es in Russland, auch außerhalb der Kaukasus-Region, jederzeit zu Attentaten kommen. Zuletzt kam es am 3.4.2017 in Sankt Petersburg zu einem Anschlag in der Metro, der Todesopfer und Verletzte forderte. Die russischen Behörden haben zuletzt ihre Warnung vor Attentaten bekräftigt und rufen zu besonderer Vorsicht auf (AA 21.7.2017b). Den Selbstmordanschlag in der St. Petersburger U-Bahn am 3.4.2017 hat nach Angaben von Experten eine Gruppe mit mutmaßlichen Verbindungen zum islamistischen Terrornetzwerk Al-Qaida für sich reklamiert. Das Imam-Schamil-Bataillon habe den Anschlag mit 15 Todesopfern nach eigenen Angaben auf Anweisung des Al-Qaida-Chefs Ayman al-Zawahiri verübt, teilte das auf die Überwachung islamistischer Internetseiten spezialisierte US-Unternehmen SITE am Dienstag mit (Standard 25.4.2017). Der Selbstmordattentäter Akbarschon Dschalilow stammte aus der kirgisischen Stadt Osch. Zehn Personen, die in den Anschlag verwickelt sein sollen, sitzen in Haft, sechs von ihnen wurden in St. Petersburg, vier in Moskau festgenommen. In russischen Medien wurde der Name eines weiteren Mannes aus der Gegend von Osch genannt, den die Ermittler für den Auftraggeber des Anschlags hielten: Siroschiddin Muchtarow, genannt Abu Salach al Usbeki. Der Angriff, sei eine Vergeltung für russische Gewalt gegen muslimische Länder wie Syrien und für das, was in der russischen Nordkaukasus-Teilrepublik Tschetschenien geschehe; die Operation sei erst der Anfang. Mit Terrorangriffen auf und in Russland hatte sich zuletzt nicht Al-Qaida, sondern der sogenannte Islamische Staat gebrüstet, so mit jüngsten Angriffen auf Sicherheitskräfte in Tschetschenien und der Stadt Astrachan. Laut offizieller Angaben sollen 4.000 Russen und 5.000 Zentralasiaten in Syrien und dem Irak für den IS oder andere Gruppen kämpfen. Verteidigungsminister Schoigu behauptete Mitte März 2016, es seien durch Russlands Luftschläge in Syrien "mehr als 2.000 Banditen" aus Russland, unter ihnen 17 Feldkommandeure getötet worden (FAZ 26.4.2017). Russland tritt als Protagonist internationaler Terrorismusbekämpfung auf und begründet damit seinen Militäreinsatz in Syrien. Vom Beginn des zweiten Tschetschenienkriegs 1999 bis ins Jahr 2013 sah es sich mit 75 größeren Terroranschlägen auf seinem Staatsgebiet konfrontiert, die Hunderte Zivilisten das Leben kosteten. Verantwortlich dafür war eine über Tschetschenien hinausgehende Aufstandsbewegung im Nordkaukasus. Gewaltzwischenfälle am Südrand der Russischen Föderation gingen 2014 um 46% und 2015 um weitere 51% zurück. Auch im Global Terrorism Index, der die Einwirkung des Terrorismus je nach Land misst, spiegelt sich diese Entwicklung wider. Demnach stand Russland 2011 noch an neunter Stelle hinter mittelöstlichen, afrikanischen und südasiatischen Staaten, weit vor jedem westlichen Land. Im Jahr 2016 rangierte es dagegen nur noch auf Platz 30 hinter Frankreich (Platz 29), aber vor Großbritannien (Platz 34) und den USA (Platz 36). Nach der Militärintervention in Syrien Ende September 2015 erklärte der IS Russland den Jihad und übernahm die Verantwortung für den Abschuss eines russischen Passagierflugzeugs über dem Sinai mit 224 Todesopfern. Seitdem ist der Kampf gegen die Terrormiliz zu einer Parole russischer Außen- und Sicherheitspolitik geworden, auch wenn der russische Militäreinsatz in Syrien gewiss nicht nur von diesem Ziel bestimmt ist, sondern die Großmachtrolle Russlands im Mittleren Osten stärken soll. Moskau appelliert beim Thema Terrorbekämpfung an internationale Kooperation (SWP 4.2017). Russland hat den sog. IS erst Ende Dezember 2014 auf seine Liste terroristischer Organisationen gesetzt und dabei andere islamistische Gruppierungen außer Acht gelassen, in denen seine Staatsbürger, insbesondere Tschetschenen und Dagestaner, in Syrien und im Irak ebenfalls aktiv sind - wie die Jaish al-Muhajireen-wal-Ansar, die überwiegend von Kämpfern aus dem Nordkaukasus gegründet wurde. Ausländische und russische Beobachter, darunter die kremlkritische Novaja Gazeta im Juni 2015, erhoben gegenüber den Sicherheitsbehörden Russlands den Vorwurf, der Abwanderung von Jihadisten aus dem Nordkaukasus und anderen Regionen nach Syrien tatenlos, wenn nicht gar wohlwollend zuzusehen, da sie eine Entlastung für den Anti-Terror-Einsatz im eigenen Land mit sich bringe. Tatsächlich nahmen die Terroraktivitäten in Russland selber ab (SWP 10.2015). In der zweiten Hälfte des Jahres 2014 kehrte sich diese Herangehensweise um, und Personen, die z.B. Richtung Türkei ausreisen wollten, wurden an der Ausreise gehindert. Nichtsdestotrotz geht der Abgang von gewaltbereiten Dschihadisten weiter und Experten sagen, dass die stärksten Anführer der Aufständischen, die dem IS die Treue geschworen haben, noch am Leben sind. Am 1.8.2015 wurde eine Hotline eingerichtet, mit dem Ziel, Personen zu unterstützen, deren Angehörige in Syrien sind bzw. planen, nach Syrien zu gehen. Auch Rekrutierer und Personen, die finanzielle Unterstützung für den Dschihad sammeln, werden von den Sicherheitsbehörden ins Visier genommen. Einige Experten sind der Meinung, dass das IS Rekrutierungsnetzwerk eine stabile Struktur in Russland hat und Zellen im Nordkaukasus, in der Wolga Region, Sibirien und im russischen Osten hat (ICG 14.3.2016). Das Kaukasus-Emirat, das seit 2007 den islamistischen Untergrundkampf im Nordkaukasus koordiniert, ist seit Ende 2014 durch das Überlaufen einiger Feldkommandeure zum IS von Spaltungstendenzen erschüttert und geschwächt. Dem russischen Islamexperten Aleksej Malaschenko zufolge reisten gar Offizielle aus der Teilrepublik Dagestan nach Syrien, um IS-Kämpfer aus dem Kaukasus darin zu bestärken, ihren Jihad im Mittleren Osten und nicht in ihrer Heimat auszutragen. Der IS verstärkte 2015 seine russischsprachige Propaganda in Internet-Foren wie Furat Media, ohne dass die Behörden laut Novaja Gazeta diesem Treiben große Aufmerksamkeit widmeten. Am
  2. Juni 2015 rief der IS-Sprecher Muhammad al-Adnani ein ‚Wilajat Kavkaz', eine Provinz Kaukasus, als Teil des IS-Kalifats aus. Es war ein propagandistischer Akt, der nicht bedeutet, dass der IS in dieser Region militärisch präsent ist oder sie gar kontrolliert, der aber den zunehmenden Einfluss dieser Terrormiliz auf die islamistische Szene im Nordkaukasus symbolisiert. Zuvor hatten mehr und mehr ideologische und militärische Führer des Kaukasus Emirats dem ‚Kalifen' Abu Bakr al-Baghdadi die Treue geschworen und sich von al-Qaida abgewandt. Damit bestätigte sich im islamistischen Untergrund im Nordkaukasus ein Trend, dem zuvor schon Jihad-Netzwerke in Nordafrika, Jemen, Pakistan und Afghanistan gefolgt waren. Seitdem mehren sich am Südrand der Russischen Föderation die Warnungen vor einer Bedrohung durch den sogenannten Islamischen Staat. Kurz zuvor hatten die föderalen und lokalen Sicherheitsorgane noch den Rückgang terroristischer Aktivitäten dort für sich reklamiert. Als lautester Mahner tut sich wieder einmal der tschetschenische Republikführer Ramzan Kadyrow hervor. Er rief alle muslimischen Länder dazu auf, sich im Kampf gegen den IS, den er mit Iblis-Staat - also Teufelsstaat - übersetzt, zusammenzuschließen. Für Kadyrow ist der IS ein Produkt anti-islamischer westlicher Politik, womit er sich im Einklang mit der offiziellen Sichtweise des Kremls befindet, der dem Westen regelmäßig fatale Eingriffe im Mittleren Osten vorwirft. Terroristische Aktivitäten im Nordkaukasus, die eindeutig den Überläufern zum IS zuzuschreiben sind, haben sich aber bislang nicht verstärkt. Bis September 2015 wurden nur zwei Anschläge in Dagestan der IS-Gefolgschaft zugeschrieben: die Ermordung des Imam einer Dorfmoschee und ein bewaffneter Angriff auf die Familie eines Wahrsagers. Auch im Südkaukasus mehren sich die Stimmen, die vor dem IS warnen (SWP 10.2015). Bis ins Jahr 2015 hinein hat Russland die vom sogenannten Islamischen Staat ausgehende Gefahr eher relativiert und die Terrormiliz als einen von vielen islamistischen Akteuren abgetan, die das mit Moskau verbündete Assad-Regime, die ‚legitime Regierung Syriens', bekämpfen. In seiner jährlichen Tele-Konferenz mit der Bevölkerung am
  3. April 2015 hatte Präsident Putin noch geäußert, der IS stelle keine Gefahr für Russland dar, obwohl die Sicherheitsbehörden schon zu diesem Zeitpunkt eine zunehmende Abwanderung junger Menschen nach Syrien und Irak registriert und vor den Gefahren gewarnt hatten, die von Rückkehrern aus den dortigen Kampfgebieten ausgehen könnten. Wenige Tage später bezeichnete Außenminister Lawrow den IS in einem Interview erstmals als Hauptfeind Russlands (SWP 10.2015). Innerhalb der extremistischen Gruppierungen ist ein Ansteigen der Sympathien für den IS - v.a. auch auf Kosten des sog. Kaukasus-Emirats - festzustellen. Nicht nur die bislang auf Propaganda und Rekrutierung fokussierte Aktivität des IS im Nordkaukasus erregt die Besorgnis der russischen Sicherheitskräfte. Ein Sicherheitsrisiko stellt auch die mögliche Rückkehr von nach Syrien oder in den Irak abwandernden russischen Kämpfern dar. Laut diversen staatlichen und nichtstaatlichen Quellen kann man davon ausgehen, dass die Präsenz russischer Kämpfer in den Krisengebieten Syrien und Irak mehrere tausend Personen umfasst. Gegen IS-Kämpfer, die aus den Krisengebieten Syrien und Irak zurückkehren, wird v.a. gerichtlich vorgegangen. Zu Jahresende 2015 liefen laut Angaben des russischen Innenministeriums rund 880 Strafprozesse, die meisten davon basierend auf den relevanten Bestimmungen des russischen StGB zur Teilnahme an einer terroristischen Handlung, der Absolvierung einer Terror-Ausbildung sowie zur Organisation einer illegalen bewaffneten Gruppierung oder Teilnahme daran. Laut einer INTERFAX-Meldung vom 2.12.2015 seien in Russland bereits über 150 aus Syrien zurückgekehrte Kämpfer verurteilt worden. Laut einer APA-Meldung vom 27.7.2016 hat der Leiter des russischen Inlandsgeheimdienstes FSB erläutert, das im Vorjahr geschätzte 3.000 Kämpfer nach Russland aus den Kriegsgebieten in Syrien, Irak oder Afghanistan zurückkehrt seien, wobei 220 dieser Kämpfer im besonderen Fokus der Sicherheitskräfte zur Vorbeugung von Anschlägen ständen. In einem medial verfolgten Fall griffen russische Sicherheitskräfte im August 2016 in St. Petersburg auf mutmaßlich islamistische Terroristen mit Querverbindungen zum Nordkaukasus zu. Medienberichten zufolge wurden im Verlauf des Jahres 2016 über 100 militante Kämpfer in Russland getötet, in Syrien sollen über 2.000 militante Kämpfer aus Russland bzw. dem GUS-Raum getötet worden sein (ÖB Moskau 12.2016). Der russische Präsident Wladimir Putin setzt tschetschenische und inguschetische Kommandotruppen in Syrien ein. Bis vor kurzem wurden reguläre russische Truppen in Syrien überwiegend als Begleitcrew für die Flugzeuge eingesetzt, die im Land Luftangriffe fliegen. Von wenigen bemerkenswerten Ausnahmen abgesehen - der Einsatz von Artillerie und Spezialtruppen in der Provinz Hama sowie von Militärberatern bei den syrischen Streitkräften in Latakia - hat Moskau seine Bodeneinsätze bislang auf ein Minimum beschränkt. Somit repräsentiert der anhaltende Einsatz von tschetschenischen und inguschetischen Brigaden einen strategischen Umschwung seitens des Kremls. Russland hat nun in ganz Syrien seine eigenen, der sunnitischen Bevölkerung entstammenden Elitetruppen auf dem Boden. Diese verstärkte Präsenz erlaubt es dem sich dort langfristig eingrabenden Kreml, einen stärkeren Einfluss auf die Ereignisse im Land auszuüben. Diese Streitkräfte könnten eine entscheidende Rolle spielen, sollte es notwendig werden, gegen Handlungen des Assad-Regimes vorzugehen, die die weitergehenden Interessen Moskaus im Nahen Osten unterlaufen würden. Zugleich erlauben sie es dem Kreml, zu einem reduzierten politischen Preis seine Macht in der Region zu auszubauen (Mena Watch 10.5.2017). Welche Rolle diese Brigaden spielen sollen, und ihre Anzahl sind noch nicht sicher. Es wird geschätzt, dass zwischen 300 und 500 Tschetschenen und um die 300 Inguscheten in Syrien stationiert sind. Obwohl sie offiziell als "Militärpolizei" bezeichnet werden, dürften sie von der Eliteeinheit Speznas innerhalb der tschetschenischen Streitkräfte rekrutiert worden sein (FP 4.5.2017). Für den Kreml hat der Einsatz der nordkaukasischen Brigaden mehrere Vorteile. Zum einen reagiert die russische Bevölkerung sehr sensibel auf Verluste der russischen Armee in Syrien. Verluste von Personen aus dem Nordkaukasus würden wohl weniger Kritik hervorrufen. Zum anderen ist der wohl noch größere Vorteil jener, dass sowohl Tschetschenen, als auch Inguscheten fast alle sunnitische Muslime sind und somit derselben islamischen Richtung angehören, wie ein Großteil der syrischen Bevölkerung. Die mehrheitlich sunnitischen Brigaden könnten bei der Bevölkerung besser ankommen, als ethnisch russische Soldaten. Außerdem ist nicht zu vernachlässigen, dass diese Einsatzkräfte schon über Erfahrung am Schlachtfeld verfügen, beispielsweise vom Kampf in der Ukraine (FP 4.5.2017). Bis jetzt war der Einsatz der tschetschenischen und inguschetischen Bodentruppen auf Gebiete beschränkt, die für den Kreml von entscheidender Bedeutung waren. Obwohl es momentan eher unwahrscheinlich scheint, dass die Rolle der nordkaukasischen Einsatzkräfte bald ausgeweitet wird, agieren diese wohl weiterhin als die Speerspitze in Moskaus Strategie, seinen Einfluss in Syrien zu vergrößern (FP 4.5.2017). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (21.7.2017b): Reise- und Sicherheitshinweise, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_93DF338D07240C852A755BB27CDFE343/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/RussischeFoederationSicherheit_node.html, Zugriff 21.7.2017 -Strichaufzählung FAZ (26.4.2017):"Erst der Anfang", http://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/anschlag-in-st-petersburg-russland-steht-im-visier-von-terror-14989012.html, Zugriff 21.7.2017 -Strichaufzählung FP - Foreign Policy (4.5.2017): Putin has a new secret weapon in Syria: Chechens, http://foreignpolicy.com/2017/05/04/putin-has-a-new-secret-weapon-in-syria-chechens/, Zugriff 21.7.2017 -Strichaufzählung ICG - International Crisis Group (14.3.2016): The North Caucasus Insurgency and Syria: An Exported Jihad? http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1458642687_238-the-north-caucasus-insurgency-and-syria-an-exported-jihad.pdf, S. 16-18, Zugriff 21.7.2017 -Strichaufzählung ÖB Moskau (12.2016): Asylländerbericht Russische Föderation -Strichaufzählung Mena Watch (10.5.2017): Russland setzt auf sunnitische Soldaten in Syrien, http://www.mena-watch.com/russland-setzt-auf-sunnitische-soldaten-in-syrien/, Zugriff 21.7.2017 -Strichaufzählung Standard (25.4.2017): Al-Kaida reklamiert Anschlag auf U-Bahn in St. Petersburg für sich, https://derstandard.at/2000056544365/Al-Kaida-reklamiert-Anschlag-auf-U-Bahn-in-St-Petersburg?ref=rec, Zugriff 21.7.2017 -Strichaufzählung SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2015): Dagestan: Russlands schwierigste Teilrepublik, http://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/studien/2015_S08_hlb_isaeva.pdf, Zugriff 21.7.2017 -Strichaufzählung SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik (10.2015): Reaktionen auf den "Islamischen Staat" (ISIS) in Russland und Nachbarländern, http://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/aktuell/2015A85_hlb.pdf, Zugriff 21.7.2017 -Strichaufzählung SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2017): Russland und der Nordkaukasus im Umfeld des globalen Jihadismus, https://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/aktuell/2017A23_hlb.pdf, Zugriff 21.7.2017 Nordkaukasus allgemein Vom Beginn des zweiten Tschetschenienkriegs 1999 bis ins Jahr 2013 sah es sich mit 75 größeren Terroranschlägen auf seinem Staatsgebiet konfrontiert, die Hunderte Zivilisten das Leben kosteten. Verantwortlich dafür war eine über Tschetschenien hinausgehende Aufstandsbewegung im Nordkaukasus. Aus dieser Region kommen in den letzten drei Jahren zwiespältige Nachrichten. Einerseits heißt es, der bewaffnete Untergrund sei deutlich geschwächt und zersplittert. Andererseits verlagerte sich der regionale Jihad, der sich als Kaukasus-Emirat manifestiert hatte, auf die globale Ebene, weil Kämpfer aus der Region sich islamistischen Milizen in Syrien und Irak anschlossen. Von dauerhafter Stabilität ist der Nordkaukasus wohl noch entfernt. Das zeigte zuletzt eine Serie von Anschlägen auf Sicherheitskräfte in Tschetschenien im Dezember 2016 und im März
  4. Zudem stellt sich für Russland, seine Nachbarn im Kaukasus und in Zentralasien wie auch für Europa die Frage, wie viele Jihadisten aus dem nun schrumpfenden IS-Territorium in ihre Heimatregionen zurückkehren werden. Für den Rückgang der Gewalt im Nordkaukasus werden unterschiedliche Gründe angeführt. Russische Sicherheitsorgane verweisen auf gesteigerte Effizienz bei der Bekämpfung des bewaffneten Untergrunds. In den letzten Jahren wurden dessen militärische und ideologische Führer in hoher Zahl bei gezielten Einsätzen von Eliteeinheiten getötet. Das Kaukasus-Emirat wurde innerlich gespalten, da viele seiner Führer sich von al-Qaida abwandten und dem sogenannten Islamischen Staat (IS) oder anderen Milizen in Syrien Treue schworen. Außerdem hieß es, russische Sicherheitsorgane hätten die Abwanderung von Kämpfern in den Mittleren Osten vorübergehend geduldet, wenn nicht sogar gefördert, um im eigenen Revier für Entlastung zu sorgen - besonders vor der Winterolympiade in Sotschi
  5. Seit 2016 sinkt die Jihad-Migration in den Mittleren Osten, da die Ressourcen des IS schrumpfen. Seine Anziehungskraft auf die nun zersplitternde Untergrundbewegung des Nordkaukasus hatte der IS in erster Linie seiner Territorialherrschaft zu verdanken, die in seinem Kerngebiet aber inzwischen zurückgedrängt wird. Auf seinem Staatsgebiet im Nordkaukasus favorisiert Russland militärische Einsätze, wenngleich in präzisierter, selektiver und gezielterer Form im Vergleich zur unverhältnismäßigen Gewalt in den beiden Tschetschenienkriegen, die nahezu in jeder tschetschenischen Familie Todesopfer gefordert hatte. Im Jahr 2009 eingeleitete Reformmaßnahmen, die auf sozioökonomische und politische Krisenursachen zielten, sind zugunsten der Agenda der "siloviki" (Sicherheitskräfte) wieder in den Hintergrund gerückt (SWP 4.2017). In internationalen sicherheitspolitischen Quellen wird die Lage im Nordkaukasus mit dem Begriff "low level insurgency" umschrieben. Seit gut zehn Jahren liegt das Epizentrum von Gewalt nicht mehr in Tschetschenien. Dort konnte der Kriegszustand überwunden und ein Wiederaufbau eingeleitet werden. In einem Prozess der "Tschetschenisierung" wurde die Aufstandsbekämpfung im zweiten Tschetschenienkrieg an lokale Sicherheitskräfte delegiert, die sogenannten Kadyrowzy. Diese auf den ersten Blick erfolgreiche Strategie steht aber kaum für nachhaltige Befriedung (SWP 4.2017). Die Menschenrechtsorganisation Memorial beschreibt in ihrem Bericht über den Nordkaukasus vom Sommer 2016 eindrücklich, dass die Sicherheitslage für gewöhnliche Bürger zwar stabil ist, Aufständische einerseits und Kritiker der bestehenden Systeme sowie Meinungs- und Menschenrechtsaktivisten andererseits weiterhin repressiven Maßnahmen und Gewalt bis hin zum Tod ausgesetzt sind (AA 24.1.2017). Trotz der Versuche Moskaus, die sozioökonomische Situation im Nordkaukasus zu verbessern, ist die Region nach wie vor weitgehend von Transferzahlungen des föderalen Zentrums abhängig. Die derzeitige Wirtschaftskrise und damit einhergehenden Einsparungen im Budget stellen eine potentielle Gefahr für die Subventionen an die Nordkaukasus-Republiken dar. Ein weiteres Risikomoment für die Stabilität in der Region ist die Verbreitung des radikalen Islamismus. Während in den Republiken Inguschetien und Kabardino-Balkarien auf einen Dialog innerhalb der muslimischen Gemeinschaft gesetzt wird, verfolgen die Republiken Tschetschenien und Dagestan eine harte Politik der Einschüchterung und Repression extremistischer Elemente. Das harte Vorgehen der Sicherheitskräfte, aber auch die Abwanderung islamistischer Kämpfer nach Syrien und in den Irak haben dazu geführt, dass die Gewalt im Nordkaukasus in den letzten zwei Jahren deutlich zurückgegangen ist (ÖB Moskau 12.2016). Im ersten Quartal des Jahres 2017 gab es im Nordkaukasus 45 Opfer des bewaffneten Konfliktes, davon 36 Todesopfer (25 Aufständische, 11 Exekutivkräfte) und neun Verwundete (sieben Exekutivkräfte, zwei Zivilisten). In Tschetschenien wurden im selben Zeitraum elf Exekutivkräfte und 17 Aufständische getötet, zwei Zivilisten und sechs Exekutivkräfte wurden verletzt. In Dagestan wurden im selben Zeitraum acht Aufständische getötet und ein Polizist verletzt. In Inguschetien, Kabardino-Balkarien, Karatschay-Tscherkessien, Nordossetien-Alania und im Stavropol Gebiet gab es im selben Zeitraum keine Opfer (Caucasian Knot 15.5.2017). Im Jahr 2016 gab es nach Angaben von Caucasian Knot im gesamten Föderalen Distrikt Nordkaukasus 287 Opfer des bewaffneten Konfliktes (2015: 258; 2014: 525 Opfer). 202 davon wurden getötet (2015: 209; 2014: 341), 85 verwundet (2015: 49; 2014: 184) (Caucasian Knot 2.2.2017). Im ersten Quartal 2016 gab es im gesamten Föderalen Distrikt Nordkaukasus 48 Opfer des bewaffneten Konfliktes, 20 davon getötet, 28 davon verwundet (Caucasian Knot 10.5.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (24.1.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation -Strichaufzählung Caucasian Knot (2.2.2017): Statistics of victims in Northern Caucasus for 2016, http://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/38325/, Zugriff 18.7.2017 -Strichaufzählung Caucasian Knot (15.4.2017): Statistics of victims in Northern Caucasus in Quarter 1 of 2017, http://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/39216/, Zugriff 18.7.2017 -Strichaufzählung ÖB Moskau (12.2016): Asylländerbericht Russische Föderation -Strichaufzählung SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2017): Russland und der Nordkaukasus im Umfeld des globalen Jihadismus, https://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/aktuell/2017A23_hlb.pdf, Zugriff 18.7.2017 Tschetschenien Als Epizentrum der Gewalt im Kaukasus galt lange Zeit Tschetschenien. Die Republik ist in der Topographie des bewaffneten Aufstands mittlerweile aber zurückgetreten; angeblich sind dort nur noch kleinere Kampfverbände aktiv. Dafür kämpfen Tschetschenen in zunehmender Zahl an unterschiedlichen Fronten außerhalb ihrer Heimat - etwa in der Ostukraine sowohl auf Seiten prorussischer Separatisten als auch auf der ukrainischen Gegenseite, vor allem jedoch an der derzeit prominentesten und brutalsten Jihad-Front in Syrien und im Irak (SWP 4.2015). 2016 gab es in Tschetschenien 43 Opfer des bewaffneten Konfliktes (2015: 30; 2014: 117), davon 27 Tote und 16 Verwundete (Caucasian Knot 2.2.2017). Die Dschihadistenmiliz Islamischer Staat (IS) hat einen Anschlag auf einen russischen Militärstützpunkt in Tschetschenien für sich reklamiert. Sechs Angreifer hätten am Freitag, den 24.3.2017 eine Militärbasis der russischen Nationalgarde nahe dem Dorf Naurski im Nordwesten Grosnys in Tschetschenien gestürmt. Alle Angreifer seien bei den mehrstündigen Kämpfen auf dem Stützpunkt getötet worden (Zeit Online 24.3.2017). Nach Armeeangaben wurden bei dem Angriff auch sechs russische Nationalgardisten getötet. Die Nationalgarde erklärte, der Angriff sei in den frühen Morgenstunden bei dichtem Nebel erfolgt. Die Soldaten auf dem Stützpunkt hätten den Angriff zurückgeschlagen. Außer den Toten habe es auch Verletzte gegeben. Die im vergangenen Jahr gebildete Nationalgarde ist direkt dem russischen Präsidenten Wladimir Putin unterstellt. Sie hat den Auftrag, Grenzen zu schützen und Extremisten zu bekämpfen (Focus Online 24.3.2017). Quellen: -Strichaufzählung Caucasian Knot (2.2.2017): Statistics of victims in Northern Caucasus for 2016, http://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/38325/, Zugriff 18.7.2017 -Strichaufzählung Focus Online (24.3.2017): Sechs Rebellen und sechs Soldaten bei Anschlag getötet, http://www.focus.de/politik/ausland/in-tschetschenien-sechs-rebellen-und-sechs-soldaten-bei-anschlag-getoetet_id_6830787.html, Zugriff 18.7.2017 -Strichaufzählung SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2015): Dagestan: Russlands schwierigste Teilrepublik, http://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/studien/2015_S08_hlb_isaeva.pdf, Zugriff 18.7.2017 -Strichaufzählung Zeit Online (24.3.2017): IS bekennt sich zu Anschlag auf russischen Stützpunkt in Tschetschenien, http://www.zeit.de/news/2017-03/24/russland-is-bekennt-sich-zu-anschlag-auf-russischen-stuetzpunkt-in-tschetschenien-24162602, Zugriff 18.7.2017 Rechtsschutz/Justizwesen Es gibt in der Russischen Föderation Gerichte bezüglich Verfassung, Zivil, Administrativ und Strafrecht. Es gibt den Verfassungsgerichtshof, den Obersten Gerichtshof, föderale Gerichtshöfe und die Staatsanwaltschaft. Die Staatsanwaltschaft ist verantwortlich für Strafverfolgung und hat die Aufsicht über die Rechtmäßigkeit der Handlungen von Regierungsbeamten. Strafrechtliche Ermittlungen werden vom Ermittlungskomitee geleitet (EASO 3.2017). Die russischen Gerichte sind laut Verfassung unabhängig, allerdings kritisieren sowohl internationale Gremien (EGMR, EuR) als auch nationale Organisationen (Ombudsmann, Menschenrechtsrat) regelmäßig Missstände im russischen Justizwesen. Einerseits kommt es immer wieder zu politischen Einflussnahmen auf Prozesse, andererseits beklagen viele Bürger die schleppende Umsetzung von Urteilen bei zivilrechtlichen Prozessen. In Strafprozessen kommt es nur sehr selten (lt. Amnesty International in 0,5% der Fälle) zu Freisprüchen der Angeklagten. Laut einer Umfrage des Levada-Zentrums über das Vertrauen der Bevölkerung in die staatlichen Institutionen aus Ende 2014 rangiert die Justiz (gemeinsam mit der Polizei) im letzten Drittel. 45% der Befragten zweifeln daran, dass man der Justiz trauen kann, 17% sind überzeugt, dass die Justiz das Vertrauen der Bevölkerung nicht verdient und nur 26% geben an, den Gerichten zu vertrauen. 2010 ratifizierte Russland das
  6. Zusatzprotokoll der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), das Änderungen im Individualbeschwerdeverfahren vorsieht. Das
  7. Zusatzprotokoll über die Abschaffung der Todesstrafe ist zwar unterschrieben, wurde jedoch nicht ratifiziert. Der russische Verfassungsgerichtshof hat jedoch das Moratorium über die Todesstrafe im Jahr 2009 bis zur Ratifikation des Protokolls verlängert, so dass die Todesstrafe de facto abgeschafft ist. Auch das Rom-Statut des Internationalen Strafgerichtshofs wurde von Russland nicht ratifiziert. Spannungsgeladen ist das Verhältnis der russischen Justiz zu den Urteilen des EGMR. Moskau sieht im EGMR ein politisiertes Organ, das die Souveränität Russlands untergraben möchte. Im Juli 2015 stellte der russische Verfassungsgerichtshof klar, dass wenn der EGMR von einer Konventionsauslegung ausgeht, die der Verfassung der Russischen Föderation widerspricht, Russland in dieser Situation aufgrund der Vorrangstellung des Grundgesetzes gezwungen sein wird, auf die buchstäbliche Befolgung der Entscheidung des Straßburger Gerichtes zu verzichten. Diese Position des Verfassungsgerichtshofs wurde im Dezember 2015 durch ein Föderales Gesetz unterstützt, welches dem VfGH das Recht einräumt, Urteile internationaler Menschenrechtsinstitutionen nicht umzusetzen, wenn diese nicht mit der russischen Verfassung im Einklang sind. Das Gesetz wurde bereits einmal im Fall der Verurteilung Russlands durch den EGMR in Bezug auf das Wahlrecht von Häftlingen angewendet (zugunsten der russischen Position) und ist auch für den YUKOS-Fall von Relevanz. Der russische Verfassungsgerichtshof zeigt sich allerdings weiterhin um Einklang zwischen internationalen gerichtlichen Entscheidungen und der russischen Verfassung bemüht (ÖB Moskau 12.2016, vgl. AA 24.1.2017).Es gibt in der Russischen Föderation Gerichte bezüglich Verfassung, Zivil, Administrativ und Strafrecht. Es gibt den Verfassungsgerichtshof, den Obersten Gerichtshof, föderale Gerichtshöfe und die Staatsanwaltschaft. Die Staatsanwaltschaft ist verantwortlich für Strafverfolgung und hat die Aufsicht über die Rechtmäßigkeit der Handlungen von Regierungsbeamten. Strafrechtliche Ermittlungen werden vom Ermittlungskomitee geleitet (EASO 3.2017). Die russischen Gerichte sind laut Verfassung unabhängig, allerdings kritisieren sowohl internationale Gremien (EGMR, EuR) als auch nationale Organisationen (Ombudsmann, Menschenrechtsrat) regelmäßig Missstände im russischen Justizwesen. Einerseits kommt es immer wieder zu politischen Einflussnahmen auf Prozesse, andererseits beklagen viele Bürger die schleppende Umsetzung von Urteilen bei zivilrechtlichen Prozessen. In Strafprozessen kommt es nur sehr selten (lt. Amnesty International in 0,5% der Fälle) zu Freisprüchen der Angeklagten. Laut einer Umfrage des Levada-Zentrums über das Vertrauen der Bevölkerung in die staatlichen Institutionen aus Ende 2014 rangiert die Justiz (gemeinsam mit der Polizei) im letzten Drittel. 45% der Befragten zweifeln daran, dass man der Justiz trauen kann, 17% sind überzeugt, dass die Justiz das Vertrauen der Bevölkerung nicht verdient und nur 26% geben an, den Gerichten zu vertrauen. 2010 ratifizierte Russland das
  8. Zusatzprotokoll der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), das Änderungen im Individualbeschwerdeverfahren vorsieht. Das
  9. Zusatzprotokoll über die Abschaffung der Todesstrafe ist zwar unterschrieben, wurde jedoch nicht ratifiziert. Der russische Verfassungsgerichtshof hat jedoch das Moratorium über die Todesstrafe im Jahr 2009 bis zur Ratifikation des Protokolls verlängert, so dass die Todesstrafe de facto abgeschafft ist. Auch das Rom-Statut des Internationalen Strafgerichtshofs wurde von Russland nicht ratifiziert. Spannungsgeladen ist das Verhältnis der russischen Justiz zu den Urteilen des EGMR. Moskau sieht im EGMR ein politisiertes Organ, das die Souveränität Russlands untergraben möchte. Im Juli 2015 stellte der russische Verfassungsgerichtshof klar, dass wenn der EGMR von einer Konventionsauslegung ausgeht, die der Verfassung der Russischen Föderation widerspricht, Russland in dieser Situation aufgrund der Vorrangstellung des Grundgesetzes gezwungen sein wird, auf die buchstäbliche Befolgung der Entscheidung des Straßburger Gerichtes zu verzichten. Diese Position des Verfassungsgerichtshofs wurde im Dezember 2015 durch ein Föderales Gesetz unterstützt, welches dem VfGH das Recht einräumt, Urteile internationaler Menschenrechtsinstitutionen nicht umzusetzen, wenn diese nicht mit der russischen Verfassung im Einklang sind. Das Gesetz wurde bereits einmal im Fall der Verurteilung Russlands durch den EGMR in Bezug auf das Wahlrecht von Häftlingen angewendet (zugunsten der russischen Position) und ist auch für den YUKOS-Fall von Relevanz. Der russische Verfassungsgerichtshof zeigt sich allerdings weiterhin um Einklang zwischen internationalen gerichtlichen Entscheidungen und der russischen Verfassung bemüht (ÖB Moskau 12.2016, vergleiche AA 24.1.2017). Am
  10. Juli 2016 wurden die unter dem Begriff Yarovaya-Paket zusammengefassten Änderungen der Gesetze zur Bekämpfung des Extremismus in Kraft gesetzt. Die geänderten Rechtsvorschriften waren zu weiten Teilen unvereinbar mit Russlands internationalen Verpflichtungen im Bereich der Menschenrechte. So wurden alle missionarischen Aktivitäten außerhalb eigens dazu bestimmter religiöser Institutionen verboten und Provider dazu verpflichtet, den gesamten Nachrichtenverkehr sechs Monate lang und alle Metadaten drei Jahre lang zu speichern. Zudem wurde die Höchststrafe für extremistische Delikte von vier auf acht Jahre und für Anstiftung zur Beteiligung an Massenunruhen von fünf auf zehn Jahre Haft angehoben. Am
  11. November 2016 kündigte Präsident Putin an, dass Russland nicht länger beabsichtige, Vertragsstaat des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs zu werden. Russland hatte das Statut im Jahr 2000 unterschrieben, jedoch nie ratifiziert (AI 22.2.2017). Im November 2013 ist in Russland ein Gesetz verabschiedet worden, mit denen man die Bestrafung von Familien und Verwandten von Terrorverdächtigen erreichen wolle und die darauf abzielen würden, die "harte Form" des Kampfes gegen den Aufstand, die bereits in mehreren Republiken im Nordkaukasus praktiziert wird, zu legalisieren. Die Gesetzgebung erlaubt es den Behörden, die Vermögenswerte der Familien von Terrorverdächtigen zu beschlagnahmen und die Familien dazu zu verpflichten, für Schäden aufzukommen, die durch Handlungen der Terrorverdächtigen entstanden sind (CACI 11.12.2013, vgl. US DOS 3.3.2017).Im November 2013 ist in Russland ein Gesetz verabschiedet worden, mit denen man die Bestrafung von Familien und Verwandten von Terrorverdächtigen erreichen wolle und die darauf abzielen würden, die "harte Form" des Kampfes gegen den Aufstand, die bereits in mehreren Republiken im Nordkaukasus praktiziert wird, zu legalisieren. Die Gesetzgebung erlaubt es den Behörden, die Vermögenswerte der Familien von Terrorverdächtigen zu beschlagnahmen und die Familien dazu zu verpflichten, für Schäden aufzukommen, die durch Handlungen der Terrorverdächtigen entstanden sind (CACI 11.12.2013, vergleiche US DOS 3.3.2017). Die Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis unterscheidet nicht nach Merkmalen wie ethnischer Zugehörigkeit, Religion oder Nationalität. Die Strafen in der Russischen Föderation sind generell erheblich höher, besonders im Bereich der Betäubungsmittelkriminalität. Es gibt Bestrebungen zu einer weiteren Entkriminalisierung leichterer Straftaten, bislang allerdings ohne konkrete Ergebnisse. Bemerkenswert ist die unverändert extrem hohe Verurteilungsquote im Strafprozess. Für zu lebenslange Haft Verurteilte bzw. bei entsprechend umgewandelter Todesstrafe besteht bei guter Führung die Möglichkeit einer Freilassung frühestens nach 25 Jahren. Auch eine Begnadigung durch den Präsidenten ist möglich. Immer wieder legen einzelne Strafprozesse in Russland den Schluss nahe, dass politische Gründe hinter der Verfolgung stehen. Trotz der Entlassung von Michail Chodorkowski und den Mitgliedern der Punk-Aktionsgruppe Pussy Riot aus der Haft - bezeichnenderweise nicht durch die Justiz selbst, sondern durch Amnestie bzw. Begnadigung - bleiben deren Haftstrafen Beispiele für politisch motivierte Urteile. Menschenrechtsorganisationen berichten glaubwürdig über Strafprozesse auf der Grundlage fingierten Materials gegen angebliche Terroristen aus dem Nordkaukasus, insbesondere Tschetschenien und Dagestan, die aufgrund von z.T. unter Folter erlangten Geständnissen oder gefälschten Beweisen zu hohen Haftstrafen verurteilt worden seien. Auch unabhängig von politisch oder ökonomisch motivierten Strafprozessen begünstigt ein Wetteifern zwischen Strafverfolgungsbehörden um hohe Verurteilungsquoten die Anwendung illegaler Methoden zum Erhalt von "Geständnissen" (AA 24.1.2017). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (24.1.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation -Strichaufzählung AI - Amnesty International (22.2.2017): Amnesty International Report 2016/17 - The State of the World's Human Rights - Russian Federation, http://www.ecoi.net/local_link/336603/479281_de.html, Zugriff 22.6.2017 -Strichaufzählung CACI Analyst - Central Asia-Caucasus Institute (11.12.2013): New Anti-Terrorism Law to Target Families of North Caucasus Insurgents, http://www.cacianalyst.org/publications/analytical-articles/item/12876-new-anti-terrorism-law-to-target-families-of-north-caucasus-insurgents.html, Zugriff 22.6.2017 -Strichaufzählung EASO - European Asylum Support Office (3.2017): COI-Report Russian Federation - State Actors of Protection, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1489999668_easocoi-russia-state-actors-of-protection.pdf, Zugriff 21.6.2017 -Strichaufzählung ÖB Moskau (12.2016): Asylländerbericht Russische Föderation -Strichaufzählung U.S. Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices for 2016 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/337201/479965_de.html, Zugriff 22.6.2017 Tschetschenien Das russische föderale Recht gilt für die gesamte Russische Föderation einschließlich Tschetscheniens. Neben dem russischen föderalen Recht spielen sowohl Adat als auch Scharia eine wichtige Rolle in Tschetschenien. Präsident Ramsan Kadyrow unterstreicht die Bedeutung, die der Einhaltung des russischen Rechts zukommt, verweist zugleich aber auch auf den Stellenwert des Islam und der tschetschenischen Tradition. Das Adat ist eine Art Gewohnheitsrecht, das soziale Normen und Regeln festschreibt. Dem Adat-Recht kommt in Zusammenhang mit der tschetschenischen Lebensweise eine maßgebliche Rolle zu. Allgemein gilt, dass das Adat für alle Tschetschenen gilt, unabhängig von ihrer Clanzugehörigkeit. Das Adat deckt nahezu alle gesellschaftlichen Verhältnisse in Tschetschenien ab und regelt die Beziehungen zwischen den Menschen. Im Laufe der Jahrhunderte wurden diese Alltagsregeln von einer Generation an die nächste weitergegeben. Adat ist in Tschetschenien in Ermangelung einer Zentralregierung bzw. einer funktionierenden Gesetzgebung erstarkt. Die Religion fasste in Tschetschenien aus den verschiedensten Gründen nicht Fuß. Daher dient das Adat als Rahmen für die gesellschaftlichen Beziehungen. In der tschetschenischen Gesellschaft ist jedoch auch die Scharia von Bedeutung. Die meisten Tschetschenen sind sunnitische Muslime und gehören der sufistischen Glaubensrichtung des sunnitischen Islams an [für Informationen bezüglich Sufismus vgl.: ÖIF Monographien
(2013): Glaubensrichtungen im Islam]. Der Sufismus enthält u. a. auch Elemente der Mystik. Eine sehr kleine Minderheit der Tschetschenen sind Salafisten. Formal gesehen hat das russische föderale Recht Vorrang vor Adat und Scharia, doch sind sowohl das Adat als auch die Scharia in Tschetschenien genauso wichtig wie die russischen Rechtsvorschriften. Iwona Kaliszewska, Assistenzprofessorin am Institut für Ethnologie und Anthropologie der Universität Warschau, führt an, dass sich die Republik Tschetschenien in Wirklichkeit außerhalb der Gerichtsbarkeit des russischen Rechtssystems bewegt, auch wenn sie theoretisch darunter fällt. Dies legt den Schluss nahe, dass sowohl Scharia als auch Adat zur Anwendung kommen und es unterschiedliche Auffassungen bezüglich der Frage gibt, welches der beiden Rechte einen stärkeren Einfluss auf die Gesellschaft ausübt (EASO 9.2014a). Scharia-Gerichtsbarkeit bildet am Südrand der Russischen Föderation eine Art "alternativer Justiz". Sie steht zwar in Widerspruch zur Gesetzgebung Russlands, wird aber, mit Einverständnis der involvierten Parteien, für Rechtsprechung auf lokaler Ebene eingesetzt (SWP 4.2015).Das russische föderale Recht gilt für die gesamte Russische Föderation einschließlich Tschetscheniens. Neben dem russischen föderalen Recht spielen sowohl Adat als auch Scharia eine wichtige Rolle in Tschetschenien. Präsident Ramsan Kadyrow unterstreicht die Bedeutung, die der Einhaltung des russischen Rechts zukommt, verweist zugleich aber auch auf den Stellenwert des Islam und der tschetschenischen Tradition. Das Adat ist eine Art Gewohnheitsrecht, das soziale Normen und Regeln festschreibt. Dem Adat-Recht kommt in Zusammenhang mit der tschetschenischen Lebensweise eine maßgebliche Rolle zu. Allgemein gilt, dass das Adat für alle Tschetschenen gilt, unabhängig von ihrer Clanzugehörigkeit. Das Adat deckt nahezu alle gesellschaftlichen Verhältnisse in Tschetschenien ab und regelt die Beziehungen zwischen den Menschen. Im Laufe der Jahrhunderte wurden diese Alltagsregeln von einer Generation an die nächste weitergegeben. Adat ist in Tschetschenien in Ermangelung einer Zentralregierung bzw. einer funktionierenden Gesetzgebung erstarkt. Die Religion fasste in Tschetschenien aus den verschiedensten Gründen nicht Fuß. Daher dient das Adat als Rahmen für die gesellschaftlichen Beziehungen. In der tschetschenischen Gesellschaft ist jedoch auch die Scharia von Bedeutung. Die meisten Tschetschenen sind sunnitische Muslime und gehören der sufistischen Glaubensrichtung des sunnitischen Islams an [für Informationen bezüglich Sufismus vergleiche, ÖIF Monographien
(2013): Glaubensrichtungen im Islam]. Der Sufismus enthält u. a. auch Elemente der Mystik. Eine sehr kleine Minderheit der Tschetschenen sind Salafisten. Formal gesehen hat das russische föderale Recht Vorrang vor Adat und Scharia, doch sind sowohl das Adat als auch die Scharia in Tschetschenien genauso wichtig wie die russischen Rechtsvorschriften. Iwona Kaliszewska, Assistenzprofessorin am Institut für Ethnologie und Anthropologie der Universität Warschau, führt an, dass sich die Republik Tschetschenien in Wirklichkeit außerhalb der Gerichtsbarkeit des russischen Rechtssystems bewegt, auch wenn sie theoretisch darunter fällt. Dies legt den Schluss nahe, dass sowohl Scharia als auch Adat zur Anwendung kommen und es unterschiedliche Auffassungen bezüglich der Frage gibt, welches der beiden Rechte einen stärkeren Einfluss auf die Gesellschaft ausübt (EASO 9.2014a). Scharia-Gerichtsbarkeit bildet am Südrand der Russischen Föderation eine Art "alternativer Justiz". Sie steht zwar in Widerspruch zur Gesetzgebung Russlands, wird aber, mit Einverständnis der involvierten Parteien, für Rechtsprechung auf lokaler Ebene eingesetzt (SWP 4.2015). In Einklang mit den Prinzipien des Föderalismus ist das tschetschenische Parlament autorisiert, Gesetze innerhalb der Zuständigkeit eines Subjektes der Russischen Föderation zu erlassen. Laut Artikel 6 der tschetschenischen Verfassung überwiegt das föderale Gesetz das tschetschenische im Bereich der ausschließlichen Zuständigkeit der Föderalen Regierung, wie beispielsweise Gerichtswesen und auswärtige Angelegenheiten, aber auch bei geteilten Zuständigkeiten wie Minderheitenrechte und Familiengesetzgebung. Bei Themen im Bereich der ausschließlichen Zuständigkeit der Republik überwiegt das tschetschenische Gesetz. Die tschetschenische Gesetzgebung besteht aus einem Höchstgericht und 15 Distrikt- oder Stadtgerichten, sowie Friedensgerichte, ein Militärgericht und einem Schiedsgericht. Die formale Qualität der Arbeit der Judikative ist vergleichbar mit anderen Teilen der Russischen Föderation, jedoch wird ihre Unabhängigkeit stärker angegriffen als anderswo, da Kadyrow und andere lokale Beamte Druck auf Richter ausüben (EASO 3.2017). Straffreiheit für Menschenrechtsverletzungen ist weiterhin verbreitet, trotz der rund 200 diesbezüglichen Entscheidungen des EGMR. Diese Verletzungen beziehen sich auf ungerechtfertigte Gewaltanwendung, rechtswidrige Inhaftierungen, Verschwindenlassen, Folter und Misshandlungen, die Unterlassung effektiver Untersuchungen dieser Verbrechen und das Fehlen eines effektiven Rechtmittels, Versagen in der Zusammenarbeit mit dem Gerichtshof und unrechtmäßige Durchsuchungen, Festnahmen und Zerstörung von Eigentum (CoE 12.11.2013, vgl. US DOS 3.3.2017). Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist in Tschetschenien völlig unzureichend. Tendenzen zur Einführung von Scharia-Recht sowie die Diskriminierung von Frauen haben in den letzten Jahren zugenommen (AA 24.1.2017).Straffreiheit für Menschenrechtsverletzungen ist weiterhin verbreitet, trotz der rund 200 diesbezüglichen Entscheidungen des EGMR. Diese Verletzungen beziehen sich auf ungerechtfertigte Gewaltanwendung, rechtswidrige Inhaftierungen, Verschwindenlassen, Folter und Misshandlungen, die Unterlassung effektiver Untersuchungen dieser Verbrechen und das Fehlen eines effektiven Rechtmittels, Versagen in der Zusammenarbeit mit dem Gerichtshof und unrechtmäßige Durchsuchungen, Festnahmen und Zerstörung von Eigentum (CoE 12.11.2013, vergleiche US DOS 3.3.2017). Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist in Tschetschenien völlig unzureichend. Tendenzen zur Einführung von Scharia-Recht sowie die Diskriminierung von Frauen haben in den letzten Jahren zugenommen (AA 24.1.2017). Menschenrechtsorganisationen berichten glaubwürdig über Strafprozesse auf der Grundlage fingierten Materials gegen angebliche Terroristen aus dem Nordkaukasus, insbesondere Tschetschenen, die aufgrund von z.T. unter Folter erlangten Geständnissen oder gefälschten Beweisen zu hohen Haftstrafen verurteilt worden seien (AA 24.1.2017). Auch 2016 übte die tschetschenische Führung unmittelbaren Druck auf die Justiz aus. Am 5. Mai berief Ramzan Kadyrov eine Versammlung aller Richter ein und zwang vier von ihnen zum Rücktritt. Eine Reaktion seitens der Behörden der Russischen Föderation gab es darauf nicht (AI 22.2.2017). In Bezug auf Vorladungen von der Polizei in Tschetschenien ist zu sagen, dass solche nicht an Personen verschickt werden, die man verdächtigt, Kontakt mit dem islamistischen Widerstand zu haben. Solche Verdächtige würden ohne Vorwarnung von der Polizei mitgenommen, ansonsten wären sie gewarnt und hätten Zeit zu verschwinden (DIS 1.2015). Quellen: -Strichaufzählung AI - Amnesty International (22.2.2017): Amnesty International Report 2016/17 - The State of the World's Human Rights - Russian Federation, http://www.ecoi.net/local_link/336603/479281_de.html, Zugriff 22.6.2017 -Strichaufzählung CoE-Commissioner for Human Rights (12.11.2013): Report by Nils Muižnieks Commissioner for Human Rights of the Council of Europe Following his visit to the Russian Federation from 3 to 12 April 2013, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1384353253_com-instranetrf.pdf; Zugriff 22.6.2017 -Strichaufzählung EASO - European Asylum Support Office (9.2014a): Bericht zu Frauen, Ehe, Scheidung und Sorgerecht in Tschetschenien (Islamisierung; häusliche Gewalt; Vergewaltigung; Brautenführung; Waisenhäuser), http://www.ecoi.net/file_upload/1830_1421055069_bz0414843den-pdf-web.pdf, S. 9, Zugriff 22.6.2017 -Strichaufzählung EASO - European Asylum Support Office (3.2017): COI-Report Russian Federation - State Actors of Protection, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1489999668_easocoi-russia-state-actors-of-protection.pdf, Zugriff 22.6.2017 -Strichaufzählung DIS - Danish Immigration Service (1.2015): Security and human rights in Chechnya and the situation of Chechens in the Russian Federation - residence registration, racism and false accusations; Report from the Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow, Grozny and Volgograd, the Russian Federation; From 23 April to 13 May 2014 and Paris, France 3 June 2014, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1423480989_2015-01-dis-chechnya-fact-finding-mission-report.pdf, Zugriff 22.6.2017 -Strichaufzählung ÖIF Monographien
(2013): Glaubensrichtungen im Islam -Strichaufzählung SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2015): Dagestan: Russlands schwierigste Teilrepublik, http://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/studien/2015_S08_hlb_isaeva.pdf, Zugriff 22.6.2017 -Strichaufzählung U.S. Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices for 2016 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/337201/479965_de.html, Zugriff 22.6.2017 Sicherheitsbehörden Das Innenministerium (MVD), der Föderale Sicherheitsdienst FSB und die Generalstaatsanwaltschaft sind auf allen Regierungsebenen für den Gesetzesvollzug zuständig. Der FSB ist mit Fragen der Sicherheit, Gegenspionage und der Terrorismusbekämpfung betraut, aber auch mit Verbrechens- und Korruptionsbekämpfung. Die nationale Polizei untersteht dem Innenministerium und ist in föderale, regionale und lokale Einheiten geteilt. Im April 2016 wurde die Föderale Nationalgarde gegründet. Diese neue Exekutivbehörde steht unter der Kontrolle des Präsidenten, der ihr Oberbefehlshaber ist. Ihre Aufgaben sind die Sicherung der Grenzen gemeinsam mit der Grenzwache, Administrierung von Waffenbesitz, Kampf gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität, Schutz der Öffentlichen Sicherheit und Schutz von wichtigen staatlichen Einrichtungen. Weiters nimmt die Nationalgarde an der bewaffneten Verteidigung des Landes gemeinsam mit dem Verteidigungsministerium teil (US DOS 3.3.2017). Nach dem Gesetz können Personen bis zu 48 Stunden ohne gerichtliche Zustimmung inhaftiert werden, wenn sie am Schauplatz eines Verbrechens verhaftet werden, vorausgesetzt es gibt Beweise oder Zeugen. Ansonsten ist ein Haftbefehl notwendig. Verhaftete müssen von der Polizei über ihre Rechte aufgeklärt werden und die Polizei muss die Gründe für die Festnahme dokumentieren. Der Verhaftete muss innerhalb von 24 Stunden einvernommen werden, davor hat er das Recht, für zwei Stunden einen Anwalt zu treffen. Im Allgemeinen werden die rechtlichen Einschränkungen betreffend Inhaftierungen eingehalten, mit Ausnahme des Nordkaukasus. Die Regierung verabsäumte es angemessene Schritte zu setzen, um die meisten Behördenvertreter, welche Missbräuche begingen, zu verfolgen oder zu bestrafen, wodurch ein Klima der Straffreiheit entstand. Die Rechtsstaatlichkeit ist besonders im Nordkaukasus mangelhaft, wo der Konflikt zwischen Regierungstruppen, Aufständischen, islamischen Militanten und Kriminellen zu zahlreichen Menschenrechtsverletzungen führt, einschließlich Morde, Folter, körperliche Misshandlung und politisch motivierte Entführungen. Die Regierung untersucht und verfolgt Missbräuche nicht adäquat, besonders wenn regionale Behörden involviert waren. Tschetschenische Sicherheitsbehörden unter direkter Kontrolle von Ramzan Kadyrow können mit Straffreiheit rechnen, sogar bei Drohungen gegen russische Sicherheitsbehörden, die versuchen in Tschetschenien tätig zu werden (US DOS 13.4.2016). Nach überzeugenden Angaben von Menschenrechtsorganisationen werden insbesondere sozial Schwache und Obdachlose, Betrunkene, Ausländer und Personen "fremdländischen" Aussehens Opfer von Misshandlungen durch die Polizei und Untersuchungsbehörden. Nur ein geringer Teil der Täter wird disziplinarisch oder strafrechtlich verfolgt. Die im Februar 2011 in Kraft getretene Polizeireform hat bislang nicht zu spürbaren Verbesserungen in diesem Bereich geführt (AA 24.1.2017). Die im Nordkaukasus agierenden Sicherheitskräfte sind in der Regel maskiert (BAMF 10.2013). Von russischer Seite werden die meisten Operationen im Nordkaukasus gegen Terroristen heute nicht mehr vom Militär, sondern von Einheiten des Innenministeriums und des Geheimdienstes durchgeführt. Diese sind zwar nicht weniger schwer bewaffnet, nur soll so der Eindruck eines Krieges vermieden werden (Zenith 10.2.2014). Der Großteil der Menschenrechtsverletzungen im Nordkaukasus wird Sicherheitskräften zugeschrieben. In Tschetschenien sind sowohl föderale russische als auch lokale tschetschenische Sicherheitskräfte tätig. Letztere werden bezeichnender Weise oft Kadyrowzy genannt, nicht zuletzt, da in der Praxis fast alle tschetschenischen Sicherheitskräfte unter der Kontrolle Ramsan Kadyrows stehen (Rüdisser 11.2012). Ramsan Kadyrows Macht gründet sich hauptsächlich auf die ihm loyalen Kadyrowzy. Diese wurden von Kadyrows Familie in der Kriegszeit gegründet und ihre Mitglieder bestehen hauptsächlich aus früheren Kämpfern der Rebellen (EASO 3.2017). NGOs berichten, dass lokale Polizeibeamten manchmal nicht auf Anzeigen von Vergewaltigungen und häuslicher Gewalt reagieren, solange das Leben des Opfers nicht in Gefahr ist. Viele Frauen melden keine Vergewaltigungen oder andere Arten von Gewalt, besonders wenn sie von Ehepartner begangen wurden, aufgrund des sozialen Stigmas und dem Mangel an offizieller Unterstützung (US DOS 3.3.2017, vgl. EASO 3.2017).NGOs berichten, dass lokale Polizeibeamten manchmal nicht auf Anzeigen von Vergewaltigungen und häuslicher Gewalt reagieren, solange das Leben des Opfers nicht in Gefahr ist. Viele Frauen melden keine Vergewaltigungen oder andere Arten von Gewalt, besonders wenn sie von Ehepartner begangen wurden, aufgrund des sozialen Stigmas und dem Mangel an offizieller Unterstützung (US DOS 3.3.2017, vergleiche EASO 3.2017). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (24.1.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation -Strichaufzählung BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2013): Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg -Strichaufzählung EASO - European Asylum Support Office (3.2017): COI-Report Russian Federation - State Actors of Protection, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1489999668_easocoi-russia-state-actors-of-protection.pdf, Zugriff 21.6.2017 -Strichaufzählung Rüdisser, V. (11.2012): Russische Föderation/Tschetschenische Republik. In: Länderinformation n°15, Österreichischer Integrationsfonds,Rüdisser, römisch fünf. (11.2012): Russische Föderation/Tschetschenische Republik. In: Länderinformation n°15, Österreichischer Integrationsfonds, http://www.integrationsfonds.at/themen/publikationen/oeif-laenderinformation/, Zugriff 21.6.2017 -Strichaufzählung U.S. Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices for 2016 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/337201/479965_de.html, Zugriff 21.6.2017 -Strichaufzählung Zenith (10.2.2014): Speznaz, Spiele und Korruption, Zugriff 21.6.2017 Folter und unmenschliche Behandlung Im Einklang mit der EMRK sind Folter sowie unmenschliche oder erniedrigende Behandlung und Strafen in Russland auf Basis von Artikel 21.2 der Verfassung und Art. 117 des Strafgesetzbuchs verboten. Die dort festgeschriebene Definition von Folter entspricht jener des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe. Russland ist Teil dieser Konvention, hat jedoch das Zusatzprotokoll (CAT-OP) nicht unterzeichnet. Trotz des gesetzlichen Rahmens werden immer wieder Vorwürfe über polizeiliche Gewalt bzw. Willkür gegenüber Verdächtigen laut. Verlässliche öffentliche Statistiken über das Ausmaß der Übergriffe durch Polizeibeamten gibt es nicht. Innerhalb des Innenministeriums gibt es eine Generalverwaltung der internen Sicherheit, die eine interne und externe Hotline für Beschwerden bzw. Vorwürfe gegen Polizeibeamte betreibt. Der Umstand, dass russische Gerichte ihre Verurteilungen in Strafverfahren häufig nur auf Geständnisse der Beschuldigten stützen, scheint in vielen Fällen Grund für Misshandlungen im Rahmen von Ermittlungsverfahren oder in Untersuchungsgefängnissen zu sein. Foltervorwürfe gegen Polizei- und Justizvollzugbeamte werden laut russischen NGO-Vertretern oft

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.