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{'item': 'W236 1427332-3'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum25.04.2018 GeschäftszahlW236 1427332-3 SpruchW236 1427332-3/12E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Lena BINDER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Hubert WAGNER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 04.08.2017, Zl. 831128004-14535559, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.04.2018 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Lena BINDER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Russische Föderation, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Hubert WAGNER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 04.08.2017, Zl. 831128004-14535559, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.04.2018 zu Recht: A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, § 57, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG und § 52 Abs. 2 Z 2 FPG sowie § 52 Abs. 9 iVm § 46 FPG und § 55 Abs. 1 bis 3 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins und Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, Paragraph 57,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG und Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG sowie Paragraph 52, Absatz 9, in Verbindung mit Paragraph 46, FPG und Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Erster Antrag auf internationalen Schutz 1.
  2. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der Tschetschenischen Volksgruppe, reiste gemeinsam mit seiner damaligen Ehefrau und den (damals) drei gemeinsamen Kindern am 22.12.2011 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz. 1.
  3. Im Zuge seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 24.12.2011 und seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 27.03.2012 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass die Ausreise von seiner Ehefrau organisiert worden sei. Er könne dazu nichts sagen, weil er Probleme mit dem Kopf habe, seit er geschlagen worden sei. Seine Frau erledige und organisiere seither alles. Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der Beschwerdeführer an, dass am 06.08.2011, als seine Frau mit den Kindern bei ihren Eltern gewesen sei, ein Nachbar bei ihm übernachtet habe. Am nächsten Morgen, als der Nachbar bereits gegangen gewesen sei, seien maskierte Männer in Militäruniform gekommen, hätten ihn nach dem Nachbarn gefragt, ihm eine Maske über den Kopf gezogen, ihn festgenommen und an einen unbekannten Ort gebracht. Dort sei er geschlagen worden, wisse aber nicht ob mit der Hand oder mit einem Gegenstand. Er wisse nichts darüber und könne auch nichts angeben. Man solle seine Frau fragen. Am 10.08.2011 sei er von diesen Männern auf der Straße wieder ausgesetzt worden, ein Mann sei vorbeigekommen und habe ihm geholfen. Ein Freund habe ihn dann abgeholt und Ärzte geholt. Wann er wieder Kontakt zu seiner Frau gehabt habe, wisse er nicht. Er habe sich bis zu seiner Flucht bei Bekannten in XXXX versteckt. Im Falle seiner Rückkehr fürchte er von den unbekannten Männern getötet zu werden. Seine Ehefrau habe Ladungen bekommen, er wisse aber nicht, wann das gewesen sei.1.
  4. Im Zuge seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 24.12.2011 und seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 27.03.2012 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass die Ausreise von seiner Ehefrau organisiert worden sei. Er könne dazu nichts sagen, weil er Probleme mit dem Kopf habe, seit er geschlagen worden sei. Seine Frau erledige und organisiere seither alles. Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der Beschwerdeführer an, dass am 06.08.2011, als seine Frau mit den Kindern bei ihren Eltern gewesen sei, ein Nachbar bei ihm übernachtet habe. Am nächsten Morgen, als der Nachbar bereits gegangen gewesen sei, seien maskierte Männer in Militäruniform gekommen, hätten ihn nach dem Nachbarn gefragt, ihm eine Maske über den Kopf gezogen, ihn festgenommen und an einen unbekannten Ort gebracht. Dort sei er geschlagen worden, wisse aber nicht ob mit der Hand oder mit einem Gegenstand. Er wisse nichts darüber und könne auch nichts angeben. Man solle seine Frau fragen. Am 10.08.2011 sei er von diesen Männern auf der Straße wieder ausgesetzt worden, ein Mann sei vorbeigekommen und habe ihm geholfen. Ein Freund habe ihn dann abgeholt und Ärzte geholt. Wann er wieder Kontakt zu seiner Frau gehabt habe, wisse er nicht. Er habe sich bis zu seiner Flucht bei Bekannten in römisch 40 versteckt. Im Falle seiner Rückkehr fürchte er von den unbekannten Männern getötet zu werden. Seine Ehefrau habe Ladungen bekommen, er wisse aber nicht, wann das gewesen sei. Zu seiner gesundheitlichen Situation befragt gab der Beschwerdeführer an, dass er wegen seiner Gelenkschmerzen und wegen des Kopfes Medikamente nehme. Als er im Krankenhaus gewesen sei, haben ihm die Ärzte diese Medikamente verschrieben. Er wisse nicht, wann er im Krankenhaus gewesen sei. Er habe das vergessen. Er habe Probleme mit dem Kopf und schlafe nicht gut. Vielleicht habe seine Frau irgendwelche ärztlichen Unterlagen. Der Beschwerdeführer legte folgende Dokumente und Beweismittel vor: ? Russischer Führerschein, ausgestellt am 29.03.2003; ? Heiratsurkunde ausgestellt am 15.08.2003 vom Standesamt der Stadt XXXX ;römisch 40 ; ? Vorladung zum Verhör am 13.10.2011, ausgestellt von der Abteilung für innere Angelegenheiten der Stadt XXXX am 12.10.2011.? Vorladung zum Verhör am 13.10.2011, ausgestellt von der Abteilung für innere Angelegenheiten der Stadt römisch 40 am 12.10.
  5. 1.
  6. Das Bundesasylamt holte am 18.02.2012 ein neurologisch-psychiatrischen Gutachten ein dem zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer (zumindest damals) an einer Anpassungsstörung mit einer leichtgradigen depressiven Reaktion (F43.2 ICD10) leide. Die psychische Störung stehe in Zusammenhang mit dem derzeit offenen Asylverfahren, der unklaren Lebenssituation und der derzeitigen psychosozialen Situation. Der Beschwerdeführer sei zeitlich, örtlich, situativ und zur Person derart orientiert, dass er in der Lage sei, schlüssige und widerspruchsfreie Angaben zu tätigen. Von einer dauerhaften Behandlungsbedürftigkeit sei beim Krankheitsbild einer Anpassungsstörung nicht auszugehen. Im Falle einer Überstellung in sein Heimatland sei davon auszugehen, dass kurz- und mittelfristig eine Verschlechterung der Anpassungsstörung eintreten könne. Es bestehe jedoch nicht die reale Gefahr, dass der Beschwerdeführer aufgrund dieser psychischen Störung in einen lebensbedrohlichen Zustand gerate. 1.
  7. Dem vom Bundesasylamt in Auftrag gegebenen medizinischen Gutachten vom 11.04.2012 eines Allgemeinmediziners ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer an diversen Befindlichkeitsstörungen mit Kopf- und Nackenschmerzen sowie Knieschmerzen leide. Diese Symptome seien nicht lebensbedrohlich. Eine dauerhafte Behandlungsbedürftigkeit sei nicht gegeben. Im Falle einer Überstellung in die Russische Föderation bestehe nicht die reale Gefahr, dass der Beschwerdeführer in einen lebensbedrohlichen Zustand gerate. Beim Beschwerdeführer bestehen keine Hinweise auf eine physische Erkrankung oder Verletzungen, welche die vorgebrachten Gedächtnisprobleme auslösen. Die "Gedächtnisprobleme" seien in Zusammenhang mit einer bestehenden depressiv gefärbten Anpassungsstörung zu sehen. Diesbezüglich werde auf die Ausführungen im neurologisch-psychiatrischen Gutachten verwiesen. 1.
  8. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.05.2012 wurde der (erste) Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Zum Fluchtvorbringen wurde darin begründend im Wesentlichen ausgeführt, dass die Angaben des Beschwerdeführers in sich aber auch im Vergleich zu den Angaben seiner (damaligen) Ehefrau widersprüchlich, unkonkret und nicht logisch nachvollziehbar gewesen seien. Unter Verweis auf das neurologisch-psychiatrische Gutachten sowie das medizinische Gutachten, wonach es keine Hinweise auf eine Amnesie gebe, könnten die widersprüchlichen und unkonkreten Angaben des Beschwerdeführers jedenfalls nicht mit dessen Gesundheitszustand begründet werden.1.
  9. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.05.2012 wurde der (erste) Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Zum Fluchtvorbringen wurde darin begründend im Wesentlichen ausgeführt, dass die Angaben des Beschwerdeführers in sich aber auch im Vergleich zu den Angaben seiner (damaligen) Ehefrau widersprüchlich, unkonkret und nicht logisch nachvollziehbar gewesen seien. Unter Verweis auf das neurologisch-psychiatrische Gutachten sowie das medizinische Gutachten, wonach es keine Hinweise auf eine Amnesie gebe, könnten die widersprüchlichen und unkonkreten Angaben des Beschwerdeführers jedenfalls nicht mit dessen Gesundheitszustand begründet werden. 1.
  10. Die dagegen fristgerecht erhobene Beschwerde wies der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 14.03.2013 als unbegründet ab, wobei zum Fluchtvorbringen erneut beweiswürdigend ausgeführt wurde, das Vorbringen des Beschwerdeführers sei vage, wenig konkret und im Verhältnis zu den Aussagen seiner (damaligen) Ehefrau widersprüchlich gewesen. Dieses Erkenntnis erwuchs in Rechtskraft. 1.
  11. Der Beschwerdeführer reiste in weiterer Folge gemeinsam mit seiner damaligen Frau und den (damals) drei gemeinsamen Kindern nach Deutschland, wo die Familie Asylanträge stellte, die jedoch wegen Zuständigkeit Österreichs zurückgewiesen wurden.
  12. Zweiter Antrag auf internationalen Schutz 2.
  13. Nach neuerlicher Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 04.08.2013 stellte der Beschwerdeführer (ebenso wie seine damalige Frau und die - damals - drei gemeinsamen Kinder) einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. 2.
  14. Im Zuge seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 04.08.2013 und seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 13.08.2013 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass die Fluchtgründe aus dem ersten Asylverfahren nach wie vor aufrecht seien. Neue Gründe habe er nicht. Im Jänner 2013 habe ihn seine Mutter angerufen und ihm mitgeteilt, dass tschetschenische Regierungsbeamte bei ihr gewesen seien und nach ihm gefragt bzw. gesucht hätten. Außerdem habe er im ersten Verfahren nicht erzählt, dass sein Vater getötet worden sei. Seine Mutter sei bedroht worden, damit sie das nicht sage. Außerdem habe er den tschetschenischen Kämpfern mit Lebensmitteln geholfen. Hätte er das nicht gemacht, hätte man ihn getötet. Er habe das im ersten Asylverfahren nicht vorgebracht, weil er Angst um seine Mutter gehabt habe. 2.
  15. Mit Bescheid vom 13.08.2013 wies das Bundesasylamt den zweiten Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I) und wies den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt II).2.
  16. Mit Bescheid vom 13.08.2013 wies das Bundesasylamt den zweiten Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt römisch eins) und wies den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt römisch zwei). 2.
  17. Die dagegen fristgerecht erhobene Beschwerde wies der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 11.10.2013 als unbegründet ab.
  18. Dritter Antrag auf internationalen Schutz 3.
  19. Am 14.04.2014 stellte der Beschwerdeführer (ebenso wie seine damalige Frau und die - damals - drei gemeinsamen Kinder) den gegenständlichen (dritten) Antrag auf internationalen Schutz. 3.
  20. Im Zuge seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 14.04.2014 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er Österreich seit Abschluss des letzten Asylverfahrens nicht verlassen habe. Hinsichtlich der Gründe für die neue Antragstellung führte er aus, dass er Probleme mit dem Kopf habe, er vergesse alles wieder, seine Frau wisse alles. Sein eigener Bruder sei in Tschetschenien verschollen gegangen. 3.
  21. In seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 15.07.2015 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass sein Vater glaublich im Jahr 2005 gestorben sei. Seine Mutter, seine beiden Brüder und seine Halbschwester leben in XXXX , weitere Brüder habe er nicht. Auf Nachfrage gebe er an, dass er nichts davon wisse, dass sein Bruder verschollen sei. Er habe den dritten Antrag gestellt, da er nicht zurückwolle und im Falle der Rückkehr befürchte, zu verschwinden, so wie ein Freund von ihm.3.
  22. In seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 15.07.2015 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass sein Vater glaublich im Jahr 2005 gestorben sei. Seine Mutter, seine beiden Brüder und seine Halbschwester leben in römisch 40 , weitere Brüder habe er nicht. Auf Nachfrage gebe er an, dass er nichts davon wisse, dass sein Bruder verschollen sei. Er habe den dritten Antrag gestellt, da er nicht zurückwolle und im Falle der Rückkehr befürchte, zu verschwinden, so wie ein Freund von ihm. 3.
  23. Aufgrund von Gewalttätigkeiten gegenüber seiner (damaligen) Ehefrau und deren Anzeigeerstattung wurde gegen den Beschwerdeführer am 26.08.2015 eine Wegweisung und ein Betretungsverbot gemäß § 38a SPG bezüglich des von seiner Familie bewohnten Asylwerberheims erlassen.3.
  24. Aufgrund von Gewalttätigkeiten gegenüber seiner (damaligen) Ehefrau und deren Anzeigeerstattung wurde gegen den Beschwerdeführer am 26.08.2015 eine Wegweisung und ein Betretungsverbot gemäß Paragraph 38 a, SPG bezüglich des von seiner Familie bewohnten Asylwerberheims erlassen. 3.
  25. In seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 06.09.2016 gab der Beschwerdeführer an, dass er mit seiner (damaligen) Ehefrau in Scheidung lebe. An seinen Fluchtgründen habe sich nichts geändert. Seine Verwandten leben alle in XXXX , doch habe er mit ihnen keinen Kontakt mehr, da sie sonst geschlagen werden, weil er am Krieg teilgenommen habe. Freunde von ihm hätten in Tschetschenien ein Grab für ihn gemacht, damit seine Mutter und seine Geschwister in Ruhe gelassen werden.3.
  26. In seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 06.09.2016 gab der Beschwerdeführer an, dass er mit seiner (damaligen) Ehefrau in Scheidung lebe. An seinen Fluchtgründen habe sich nichts geändert. Seine Verwandten leben alle in römisch 40 , doch habe er mit ihnen keinen Kontakt mehr, da sie sonst geschlagen werden, weil er am Krieg teilgenommen habe. Freunde von ihm hätten in Tschetschenien ein Grab für ihn gemacht, damit seine Mutter und seine Geschwister in Ruhe gelassen werden. 3.
  27. Auf Antrag der der ehemaligen Frau des Beschwerdeführers erließ das Bezirksgericht XXXX am 21.09.2015 gegen den Beschwerdeführer eine auf ein Jahr gültige einstweilige Verfügung gemäß § 382b EO sowie gemäß § 382e EO. Es wurde ihm die persönliche Kontaktaufnahme mit seiner ehemaligen Frau sowie der Aufenthalt in und um das Asylwerberheim seiner Familie und die Schule seiner Kinder untersagt.3.
  28. Auf Antrag der der ehemaligen Frau des Beschwerdeführers erließ das Bezirksgericht römisch 40 am 21.09.2015 gegen den Beschwerdeführer eine auf ein Jahr gültige einstweilige Verfügung gemäß Paragraph 382 b, EO sowie gemäß Paragraph 382 e, EO. Es wurde ihm die persönliche Kontaktaufnahme mit seiner ehemaligen Frau sowie der Aufenthalt in und um das Asylwerberheim seiner Familie und die Schule seiner Kinder untersagt. 3.
  29. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 28.10.2015, GZ. XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der fortgesetzten Gewaltausübung (gegenüber seiner ehemaligen Ehefrau) gemäß § 107b Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, verurteilt. In der Hauptverhandlung hatte der Beschwerdeführer im Wesentlichen angegeben, dass er aufgrund der islamischen Tradition berechtigt sei, seine Frau bei Auseinandersetzungen zu schlagen. Er habe sie nicht jeden Tag geschlagen und ihr auch immer nur leichte Schläge verpasst.3.
  30. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom 28.10.2015, GZ. römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der fortgesetzten Gewaltausübung (gegenüber seiner ehemaligen Ehefrau) gemäß Paragraph 107 b, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, verurteilt. In der Hauptverhandlung hatte der Beschwerdeführer im Wesentlichen angegeben, dass er aufgrund der islamischen Tradition berechtigt sei, seine Frau bei Auseinandersetzungen zu schlagen. Er habe sie nicht jeden Tag geschlagen und ihr auch immer nur leichte Schläge verpasst. 3.
  31. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 13.12.2016, GZ. 260 C 11/15h, wurde die Ehe des Beschwerdeführers und seiner damaligen Ehefrau einvernehmlich rechtskräftig geschieden. Die Obsorge der minderjährigen (mittlerweile) vier Kinder kommt beiden Elternteilen gemeinsam zu, wobei die minderjährigen Kinder von der Ex-Ehefrau des Beschwerdeführers betreut werden. Dem Beschwerdeführer kommt jeden Freitag von 13.00 bis 14.00 Uhr ein Besuchsrecht am Wohnort seiner Familie zu.3.
  32. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 13.12.2016, GZ. 260 C 11/15h, wurde die Ehe des Beschwerdeführers und seiner damaligen Ehefrau einvernehmlich rechtskräftig geschieden. Die Obsorge der minderjährigen (mittlerweile) vier Kinder kommt beiden Elternteilen gemeinsam zu, wobei die minderjährigen Kinder von der Ex-Ehefrau des Beschwerdeführers betreut werden. Dem Beschwerdeführer kommt jeden Freitag von 13.00 bis 14.00 Uhr ein Besuchsrecht am Wohnort seiner Familie zu. 3.
  33. Der Beschwerdeführer legte im gegenständlichen Asylverfahren folgende Unterlagen vor: ? psychiatrische Befunde des XXXX Zentrums XXXX vom 12.02.2014, vom 21.02.2014, vom 11.07.2014, vom 14.08.2014, vom 06.11.2014 und vom 17.03.2016, Diagnose: Posttraumatische Belastungsstörung, Zustand nach Verletzung am linken Knie, Spannungskopfschmerz, Cholosteatom am linken Ohr, mehrfach operiert;? psychiatrische Befunde des römisch 40 Zentrums römisch 40 vom 12.02.2014, vom 21.02.2014, vom 11.07.2014, vom 14.08.2014, vom 06.11.2014 und vom 17.03.2016, Diagnose: Posttraumatische Belastungsstörung, Zustand nach Verletzung am linken Knie, Spannungskopfschmerz, Cholosteatom am linken Ohr, mehrfach operiert; ? Psychotherapeutischer Kurzbericht des Vereins XXXX vom 26.08.2013, Diagnose: Schwere Posttraumatische Belastungsstörung;? Psychotherapeutischer Kurzbericht des Vereins römisch 40 vom 26.08.2013, Diagnose: Schwere Posttraumatische Belastungsstörung; ? Befund eines Ambulatoriums für Neurologie und Psychiatrie vom 22.04.2016, Diagnose: Posttraumatische Belastungsstörung, reaktive Depression; ? Straferkenntnis (Geldstrafe in der Höhe von € 50 plus € 10 Verfahrenskosten) der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom 08.04.2016, da der Beschwerdeführer gegen die einstweilige Verfügung vom 21.09.2015 durch Aufenthalt in dem von seiner Familie bewohnten Asylwerberheim und Kontakt mit seinen Kindern verstoßen hatte;? Straferkenntnis (Geldstrafe in der Höhe von € 50 plus € 10 Verfahrenskosten) der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 vom 08.04.2016, da der Beschwerdeführer gegen die einstweilige Verfügung vom 21.09.2015 durch Aufenthalt in dem von seiner Familie bewohnten Asylwerberheim und Kontakt mit seinen Kindern verstoßen hatte; ? Therapieplan zur physikalischen Therapie für das linke Knie vom März 2016; ? zwei Deutschkursteilnahmebestätigung vom 17.04.2015 und vom 16.05.2017; ? Einstellungszusage. 3.
  34. Mit dem o.a. Bescheid vom 04.08.2017 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den (dritten) Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt II.) und erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG
  35. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).3.
  36. Mit dem o.a. Bescheid vom 04.08.2017 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den (dritten) Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG
  37. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.). Neben Darstellung des Verfahrensganges und Länderfeststellungen zur Russischen Föderation führte die belangte Behörde in dem Bescheid beweiswürdigend aus, dass der Beschwerdeführer seinen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz hauptsächlich darauf gestützt habe, dass sein Bruder verschollen sei. Seine Angaben, aber auch jene seiner ehemaligen Ehefrau seien dazu äußerst oberflächlich gewesen. Nähere Details seien in den verschiedenen Einvernahmen nicht in Erfahrung zu bringen gewesen. Der Fluchtgrund erscheine konstruiert. Der Beschwerdeführer habe sich - wie bereits in seinen Vorverfahren - nur immer wieder darauf berufen, sich an nichts erinnern zu können. Die in Vorlage gebrachten Befunde und auch das neurologisch-psychiatrischen Gutachten vom 18.02.2012 sprächen jedoch gegen eine Amnesie und eine lebensbedrohliche Erkrankung. Da der Beschwerdeführer über Anknüpfungspunkte in Tschetschenien verfügen (Mutter, Geschwister) könne von der Abdeckung der lebensnotwendigen Bedürfnisse ausgegangen werden. Es drohe dem Beschwerdeführer keine Gefahr, die die Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würde. Die beim Beschwerdeführer vorliegenden Erkrankungen seien auch in der Russischen Föderation behandelbar. Eine der Rückkehr entgegenstehende Integration oder familiäre Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers in Österreich, die einer Ausweisung entgegenstünden, lägen nicht vor (die Ex-Ehefrau und die vier minderjährigen Kinder des Beschwerdeführers erhielten am selben Tag ebenfalls abweisende Bescheide), weswegen eine Rückkehrentscheidung zu erlassen gewesen und die Abschiebung des Beschwerdeführers zulässig sei. 3.
  38. Gegen den o.a. Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 18.08.2017 fristgerecht Beschwerde, in welcher der Bescheid vollumfänglich angefochten wurde. Hinsichtlich der Fluchtgründe wird auf das bisherige Vorbringen verwiesen. Der Beschwerdeführer habe aufgrund der erlittenen Schläge schwerwiegende Kopfverletzungen, die sich in ständigen Kopfschmerzen und Gedächtnisproblemen äußern. Er habe Schwierigkeiten sich Dinge zu merken bzw. Geschehnisse wiederzugeben. Auch werde er dadurch oft ohnmächtig. Eine Abschiebung in die Russische Föderation würde für ihn aufgrund seines schlechten gesundheitlichen Zustandes eine Gefahr für sein Leben darstellen. Außerdem könne er wegen der Leute, die ihm die Schläge zugefügt hätten, nicht zurückkehren und werde für tot gehalten. 3.
  39. Am 18.04.2018 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung im Beisein eines Dolmetschers für die tschetschenische Sprache, dem Beschwerdeführer und seinem Rechtsvertreter statt, in welcher der Beschwerdeführer ausführlich zu seinen Fluchtgründen und seiner Integration in Österreich befragt wurde. Der Beschwerdeführer wiederholte im Wesentlichen seine bereits gemachten Fluchtgründe und führte aus, dass er in beiden Tschetschenienkriegen die Widerstandskämpfer mit Lebensmitteln unterstützt habe. Irgendwann habe ihn jemand verraten. Leute seien gekommen, hätten ihm einen Sack über den Kopf gezogen und ihn so stark geschlagen, dass er bis heute an Gedächtnisproblemen, Kopfschmerzen und einem kaputten linken Knie leide. Später habe man ihn auf dem Müll abgeladen, da man gedacht habe, er sei tot. Er habe danach keine medizinische Versorgung bekommen. Vielmehr hätten ihn Widerstandskämpfer in die Türkei gebracht, wo er behandelt werden hätte sollen. Danach sei er nach Österreich geflohen, wo er erstmals seine Frau wieder gesehen hab. Genauere Angaben könne er nicht machen. Der Beschwerdeführer legte im Zuge der Verhandlung ergänzend folgende Unterlagen vor: ? psychiatrische Befunde des XXXX Zentrums XXXX vom 28.04.2016 und vom 08.03.2018, Diagnose: Posttraumatische Belastungsstörung, Zustand nach Verletzung am linken Knie, Spannungskopfschmerz, Cholosteatom am linken Ohr, mehrfach operiert, Schwerhörigkeit;? psychiatrische Befunde des römisch 40 Zentrums römisch 40 vom 28.04.2016 und vom 08.03.2018, Diagnose: Posttraumatische Belastungsstörung, Zustand nach Verletzung am linken Knie, Spannungskopfschmerz, Cholosteatom am linken Ohr, mehrfach operiert, Schwerhörigkeit; ? Einstellungszusage einer Pflasterei für die Arbeitssaison
  40. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  41. Feststellungen: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Aufgrund der drei Anträge auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers vom 22.12.2011, vom 04.08.2013 und vom 14.04.2014, der Einvernahmen des Beschwerdeführers durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, des Bundesasylamtes bzw. des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, der Bescheide des Bundesasylamtes und der Erkenntnisse des Asylgerichtshofes, des o.a. Bescheides vom 04.08.2017, der im Verfahren vorgelegten Dokumente und Unterlagen, der Einsichtnahme in die bezughabenden Verwaltungs- und Gerichtsakten des Beschwerdeführers und seiner Ex-Ehefrau, der Einsichtnahmen in das zentrale Melderegister, in das Grundversorgungs-Informationssystem, in das Strafregister sowie insbesondere auf Grundlage der vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung am 18.04.2018 werden, die folgenden Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt: 1.
  42. Zum Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer reiste am 22.12.2011 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.05.2012 als unbegründet abgewiesen und der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen wurde. Die dagegen fristgerecht erhobene Beschwerde wies der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 14.03.2013 als unbegründet ab. Nach Weiterreise nach Deutschland und Wiedereinreise am 04.08.2013 in das österreichische Bundesgebiet, stellte der Beschwerdeführer am 04.08.2013 einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.08.2013 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der Beschwerdeführer erneut aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen wurde. Die dagegen fristgerecht erhobene Beschwerde wies der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 11.10.2013 als unbegründet ab. Am 14.04.2014 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit dem o.a. Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.08.2017 sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen wurde. Dem Beschwerdeführer wurde kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei. Ihm wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung erteilt. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. 1.
  43. Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe. Seine Identität steht fest. Er stammt aus XXXX in Tschetschenien.Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe. Seine Identität steht fest. Er stammt aus römisch 40 in Tschetschenien. Der Beschwerdeführer ist der Vater der XXXX , geb. XXXX , des XXXX , geb. XXXX , der XXXX , geb. XXXX , und des XXXX , geb. XXXX . Mit der Mutter dieser Kinder, XXXX , geb. XXXX , war der Beschwerdeführer von 15.08.2003 bis 13.12.2016 verheiratet. Der Beschwerdeführer und seine Ex-Ehefrau sind zur geteilten Obsorge berechtigt. Der Beschwerdeführer hat jeden Freitag von 13.00 Uhr bis 14.00 Uhr ein Besuchsrecht bei seinen Kindern und zahlt einen monatlichen Unterhalt von € 40.Der Beschwerdeführer ist der Vater der römisch 40 , geb. römisch 40 , des römisch 40 , geb. römisch 40 , der römisch 40 , geb. römisch 40 , und des römisch 40 , geb. römisch 40 . Mit der Mutter dieser Kinder, römisch 40 , geb. römisch 40 , war der Beschwerdeführer von 15.08.2003 bis 13.12.2016 verheiratet. Der Beschwerdeführer und seine Ex-Ehefrau sind zur geteilten Obsorge berechtigt. Der Beschwerdeführer hat jeden Freitag von 13.00 Uhr bis 14.00 Uhr ein Besuchsrecht bei seinen Kindern und zahlt einen monatlichen Unterhalt von €
  44. Gegen den Beschwerdeführer wurde bezüglich seiner Familie und deren Asylunterkunft am 26.08.2015 eine Wegweisung und ein Betretungsverbot erlassen. Am 21.09.2015 wurden gegen den Beschwerdeführer eine auf ein Jahr gültige einstweilige Verfügung gemäß § 382b EO sowie gemäß § 382e EO erlassen. Ihm wurden die persönliche Kontaktaufnahme mit seiner nunmehrigen Ex-Ehefrau sowie der Aufenthalt in und um das Asylwerberheim und die Schule seiner Kinder untersagt. Gegen diese einstweilige Verfügung verstieß der Beschwerdeführer am 25.02.2016, da er sich im von seiner Familie bewohnten Asylwerberheim aufhielt und dort Kontakt mit seinen Kindern hatte, weswegen über ihn mit Straferkenntnis vom 08.04.2016 der zuständigen Bezirkshauptmannschaft eine Geldstrafe in der Höhe von € 50 plus € 10 Verfahrenskosten verhängt wurde.Gegen den Beschwerdeführer wurde bezüglich seiner Familie und deren Asylunterkunft am 26.08.2015 eine Wegweisung und ein Betretungsverbot erlassen. Am 21.09.2015 wurden gegen den Beschwerdeführer eine auf ein Jahr gültige einstweilige Verfügung gemäß Paragraph 382 b, EO sowie gemäß Paragraph 382 e, EO erlassen. Ihm wurden die persönliche Kontaktaufnahme mit seiner nunmehrigen Ex-Ehefrau sowie der Aufenthalt in und um das Asylwerberheim und die Schule seiner Kinder untersagt. Gegen diese einstweilige Verfügung verstieß der Beschwerdeführer am 25.02.2016, da er sich im von seiner Familie bewohnten Asylwerberheim aufhielt und dort Kontakt mit seinen Kindern hatte, weswegen über ihn mit Straferkenntnis vom 08.04.2016 der zuständigen Bezirkshauptmannschaft eine Geldstrafe in der Höhe von € 50 plus € 10 Verfahrenskosten verhängt wurde. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 28.10.2015, GZ. XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der fortgesetzten Gewaltausübung gegenüber seiner damaligen Ehefrau gemäß § 107b Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom 28.10.2015, GZ. römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der fortgesetzten Gewaltausübung gegenüber seiner damaligen Ehefrau gemäß Paragraph 107 b, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Der Ex-Ehefrau und den vier Kindern des Beschwerdeführers wurde mit mündlicher Verkündung vom heutigen Tag der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß § 57 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.Der Ex-Ehefrau und den vier Kindern des Beschwerdeführers wurde mit mündlicher Verkündung vom heutigen Tag der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. Der Beschwerdeführer leidet an einer Posttraumatischen Belastungsstörung, an Gonarthralgie am linken Knie, an Spannungskopfschmerz, einem Cholosteatom am linken Ohr, mehrfach operiert, sowie an Schwerhörigkeit links. Er besucht unregelmäßig eine Psychotherapie. Ansonsten steht der Beschwerdeführer derzeit nicht in medizinischer Behandlung. Gegen die Knie- und Kopfschmerzen nimmt er Parkemed. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer somit an keinen schweren physischen oder psychischen, akut lebensbedrohlichen und zudem im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankungen leidet. In XXXX leben nach wie vor die Mutter des Beschwerdeführers, sein älterer Bruder samt Familie sowie die Halbschwester des Beschwerdeführers samt Familie. Der ältere Bruder versorgt die Mutter. Der Beschwerdeführer steht mit seiner Familie über einen Freund in Kontakt. Der Familie geht es gut, sie lebt ohne Probleme in Tschetschenien. Der Beschwerdeführer verfügt in Tschetschenien noch über zahlreiche entferntere Verwandte, zu denen momentan jedoch kein Kontakt besteht.In römisch 40 leben nach wie vor die Mutter des Beschwerdeführers, sein älterer Bruder samt Familie sowie die Halbschwester des Beschwerdeführers samt Familie. Der ältere Bruder versorgt die Mutter. Der Beschwerdeführer steht mit seiner Familie über einen Freund in Kontakt. Der Familie geht es gut, sie lebt ohne Probleme in Tschetschenien. Der Beschwerdeführer verfügt in Tschetschenien noch über zahlreiche entferntere Verwandte, zu denen momentan jedoch kein Kontakt besteht. Der Beschwerdeführer besuchte in Tschetschenien zwei Jahre die Schule, musste diese dann kriegsbedingt abbrechen. Über eine berufliche Ausbildung verfügt der Beschwerdeführer nicht. Der Beschwerdeführer konnte für seinen Lebensunterhalt durch Gelegenheitsarbeiten als Bodenleger bzw. Fliesenleger sowie durch eine Anstellung beim Sicherheitsdienst des örtlichen Krankenhauses aus Eigenem aufkommen. In Österreich leben bis auf seine vier Kinder noch eine Cousine und ein Cousin mütterlicherseits, zu denen nur sporadischer Kontakt besteht. Ein Abhängigkeitsverhältnis zu diesen besteht nicht. Der Beschwerdeführer befindet sich, mit einer fünfmonatigen Unterbrechung von März bis August 2013, wo er sich in Deutschland befand, seit seiner ersten Asylantragstellung am 22.12.2011 im österreichischen Bundesgebiet. Für die Dauer seiner Asylverfahren befand er sich aufgrund der vorübergehenden Aufenthaltsberechtigungen nach dem Asylgesetz rechtmäßig im Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer besuchte zwei Deutschkurse, eine Deutschprüfung legte er nicht ab. Er beherrscht die Deutsche Sprache nur rudimentär. Er lebt von der Grundversorgung und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Er verfügt über soziale Kontakte zu Freunden. Der Beschwerdeführer verfügt über eine Einstellungszusage bei einer Pflasterei. Nicht festgestellt werden kann, dass eine ausgeprägte und verfestigte entscheidungserhebliche individuelle Integration des Beschwerdeführers in Österreich vorliegt. 1.
  45. Zum Fluchtgrund: Der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Fluchtgrund wird der Entscheidung nicht zugrunde gelegt. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer die Widerstandskämpfer in beiden Tschetschenienkriegen mit Lebensmitteln versorgte. Es kann ferner nicht festgestellt werden, dass die Unterstützungstätigkeiten des Beschwerdeführers verraten und er im August 2011 von maskierten Männern mitgenommen und so schwer misshandelt wurde, dass er heute noch an den gesundheitlichen Folgen leidet. Nicht festgestellt werden kann, dass der jüngere Bruder des Beschwerdeführers nach einem Telefonat mit diesem in XXXX von Sicherheitskräften mitgenommen und nur gegen Bezahlung wieder freigelassen wurde und seither untergetaucht ist. Nicht festgestellt werden kann weiters, dass der Beschwerdeführer in Tschetschenien oder der Russischen Föderation einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt ist.Der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Fluchtgrund wird der Entscheidung nicht zugrunde gelegt. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer die Widerstandskämpfer in beiden Tschetschenienkriegen mit Lebensmitteln versorgte. Es kann ferner nicht festgestellt werden, dass die Unterstützungstätigkeiten des Beschwerdeführers verraten und er im August 2011 von maskierten Männern mitgenommen und so schwer misshandelt wurde, dass er heute noch an den gesundheitlichen Folgen leidet. Nicht festgestellt werden kann, dass der jüngere Bruder des Beschwerdeführers nach einem Telefonat mit diesem in römisch 40 von Sicherheitskräften mitgenommen und nur gegen Bezahlung wieder freigelassen wurde und seither untergetaucht ist. Nicht festgestellt werden kann weiters, dass der Beschwerdeführer in Tschetschenien oder der Russischen Föderation einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt ist. Es kann ferner nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat in eine existenzgefährdende Notlage geraten würde und ihm die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre. 1.
  46. Zur maßgeblichen Situation in der Russischen Föderation: Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus den vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Länderberichten wiedergegeben (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Russische Föderation, Gesamtaktualisierung am 21.07.2018): 1.4.1.Sicherheitslage im Allgemeinen Wie verschiedene Anschläge mit zahlreichen Todesopfern in den letzten Jahren gezeigt haben, kann es in Russland, auch außerhalb der Kaukasus-Region, jederzeit zu Attentaten kommen. Zuletzt kam es am 3.4.2017 in Sankt Petersburg zu einem Anschlag in der Metro, der Todesopfer und Verletzte forderte. Die russischen Behörden haben zuletzt ihre Warnung vor Attentaten bekräftigt und rufen zu besonderer Vorsicht auf (AA 21.7.2017b). Den Selbstmordanschlag in der St. Petersburger U-Bahn am 3.4.2017 hat nach Angaben von Experten eine Gruppe mit mutmaßlichen Verbindungen zum islamistischen Terrornetzwerk Al-Qaida für sich reklamiert. Das Imam-Schamil-Bataillon habe den Anschlag mit 15 Todesopfern nach eigenen Angaben auf Anweisung des Al-Qaida-Chefs Ayman al-Zawahiri verübt, teilte das auf die Überwachung islamistischer Internetseiten spezialisierte US-Unternehmen SITE am Dienstag mit (Standard 25.4.2017). Der Selbstmordattentäter Akbarschon Dschalilow stammte aus der kirgisischen Stadt Osch. Zehn Personen, die in den Anschlag verwickelt sein sollen, sitzen in Haft, sechs von ihnen wurden in St. Petersburg, vier in Moskau festgenommen. In russischen Medien wurde der Name eines weiteren Mannes aus der Gegend von Osch genannt, den die Ermittler für den Auftraggeber des Anschlags hielten: Siroschiddin Muchtarow, genannt Abu Salach al Usbeki. Der Angriff, sei eine Vergeltung für russische Gewalt gegen muslimische Länder wie Syrien und für das, was in der russischen Nordkaukasus-Teilrepublik Tschetschenien geschehe; die Operation sei erst der Anfang. Mit Terrorangriffen auf und in Russland hatte sich zuletzt nicht Al-Qaida, sondern der sogenannte Islamische Staat gebrüstet, so mit jüngsten Angriffen auf Sicherheitskräfte in Tschetschenien und der Stadt Astrachan. Laut offizieller Angaben sollen 4.000 Russen und 5.000 Zentralasiaten in Syrien und dem Irak für den IS oder andere Gruppen kämpfen. Verteidigungsminister Schoigu behauptete Mitte März 2016, es seien durch Russlands Luftschläge in Syrien "mehr als 2.000 Banditen" aus Russland, unter ihnen 17 Feldkommandeure getötet worden (FAZ 26.4.2017). Russland tritt als Protagonist internationaler Terrorismusbekämpfung auf und begründet damit seinen Militäreinsatz in Syrien. Vom Beginn des zweiten Tschetschenienkriegs 1999 bis ins Jahr 2013 sah es sich mit 75 größeren Terroranschlägen auf seinem Staatsgebiet konfrontiert, die Hunderte Zivilisten das Leben kosteten. Verantwortlich dafür war eine über Tschetschenien hinausgehende Aufstandsbewegung im Nordkaukasus. Gewaltzwischenfälle am Südrand der Russischen Föderation gingen 2014 um 46% und 2015 um weitere 51% zurück. Auch im Global Terrorism Index, der die Einwirkung des Terrorismus je nach Land misst, spiegelt sich diese Entwicklung wider. Demnach stand Russland 2011 noch an neunter Stelle hinter mittelöstlichen, afrikanischen und südasiatischen Staaten, weit vor jedem westlichen Land. Im Jahr 2016 rangierte es dagegen nur noch auf Platz 30 hinter Frankreich (Platz 29), aber vor Großbritannien (Platz 34) und den USA (Platz 36). Nach der Militärintervention in Syrien Ende September 2015 erklärte der IS Russland den Jihad und übernahm die Verantwortung für den Abschuss eines russischen Passagierflugzeugs über dem Sinai mit 224 Todesopfern. Seitdem ist der Kampf gegen die Terrormiliz zu einer Parole russischer Außen- und Sicherheitspolitik geworden, auch wenn der russische Militäreinsatz in Syrien gewiss nicht nur von diesem Ziel bestimmt ist, sondern die Großmachtrolle Russlands im Mittleren Osten stärken soll. Moskau appelliert beim Thema Terrorbekämpfung an internationale Kooperation (SWP 4.2017). Russland hat den sog. IS erst Ende Dezember 2014 auf seine Liste terroristischer Organisationen gesetzt und dabei andere islamistische Gruppierungen außer Acht gelassen, in denen seine Staatsbürger, insbesondere Tschetschenen und Dagestaner, in Syrien und im Irak ebenfalls aktiv sind - wie die Jaish al-Muhajireen-wal-Ansar, die überwiegend von Kämpfern aus dem Nordkaukasus gegründet wurde. Ausländische und russische Beobachter, darunter die kremlkritische Novaja Gazeta im Juni 2015, erhoben gegenüber den Sicherheitsbehörden Russlands den Vorwurf, der Abwanderung von Jihadisten aus dem Nordkaukasus und anderen Regionen nach Syrien tatenlos, wenn nicht gar wohlwollend zuzusehen, da sie eine Entlastung für den Anti-Terror-Einsatz im eigenen Land mit sich bringe. Tatsächlich nahmen die Terroraktivitäten in Russland selber ab (SWP 10.2015). In der zweiten Hälfte des Jahres 2014 kehrte sich diese Herangehensweise um, und Personen, die z.B. Richtung Türkei ausreisen wollten, wurden an der Ausreise gehindert. Nichtsdestotrotz geht der Abgang von gewaltbereiten Dschihadisten weiter und Experten sagen, dass die stärksten Anführer der Aufständischen, die dem IS die Treue geschworen haben, noch am Leben sind. Am 1.8.2015 wurde eine Hotline eingerichtet, mit dem Ziel, Personen zu unterstützen, deren Angehörige in Syrien sind bzw. planen, nach Syrien zu gehen. Auch Rekrutierer und Personen, die finanzielle Unterstützung für den Dschihad sammeln, werden von den Sicherheitsbehörden ins Visier genommen. Einige Experten sind der Meinung, dass das IS Rekrutierungsnetzwerk eine stabile Struktur in Russland hat und Zellen im Nordkaukasus, in der Wolga Region, Sibirien und im russischen Osten hat (ICG 14.3.2016). Das Kaukasus-Emirat, das seit 2007 den islamistischen Untergrundkampf im Nordkaukasus koordiniert, ist seit Ende 2014 durch das Überlaufen einiger Feldkommandeure zum IS von Spaltungstendenzen erschüttert und geschwächt. Dem russischen Islamexperten Aleksej Malaschenko zufolge reisten gar Offizielle aus der Teilrepublik Dagestan nach Syrien, um IS-Kämpfer aus dem Kaukasus darin zu bestärken, ihren Jihad im Mittleren Osten und nicht in ihrer Heimat auszutragen. Der IS verstärkte 2015 seine russischsprachige Propaganda in Internet-Foren wie Furat Media, ohne dass die Behörden laut Novaja Gazeta diesem Treiben große Aufmerksamkeit widmeten. Am
  47. Juni 2015 rief der IS-Sprecher Muhammad al-Adnani ein ‚Wilajat Kavkaz', eine Provinz Kaukasus, als Teil des IS-Kalifats aus. Es war ein propagandistischer Akt, der nicht bedeutet, dass der IS in dieser Region militärisch präsent ist oder sie gar kontrolliert, der aber den zunehmenden Einfluss dieser Terrormiliz auf die islamistische Szene im Nordkaukasus symbolisiert. Zuvor hatten mehr und mehr ideologische und militärische Führer des Kaukasus Emirats dem ‚Kalifen' Abu Bakr al-Baghdadi die Treue geschworen und sich von al-Qaida abgewandt. Damit bestätigte sich im islamistischen Untergrund im Nordkaukasus ein Trend, dem zuvor schon Jihad-Netzwerke in Nordafrika, Jemen, Pakistan und Afghanistan gefolgt waren. Seitdem mehren sich am Südrand der Russischen Föderation die Warnungen vor einer Bedrohung durch den sogenannten Islamischen Staat. Kurz zuvor hatten die föderalen und lokalen Sicherheitsorgane noch den Rückgang terroristischer Aktivitäten dort für sich reklamiert. Als lautester Mahner tut sich wieder einmal der tschetschenische Republikführer Ramzan Kadyrow hervor. Er rief alle muslimischen Länder dazu auf, sich im Kampf gegen den IS, den er mit Iblis-Staat - also Teufelsstaat - übersetzt, zusammenzuschließen. Für Kadyrow ist der IS ein Produkt anti-islamischer westlicher Politik, womit er sich im Einklang mit der offiziellen Sichtweise des Kremls befindet, der dem Westen regelmäßig fatale Eingriffe im Mittleren Osten vorwirft. Terroristische Aktivitäten im Nordkaukasus, die eindeutig den Überläufern zum IS zuzuschreiben sind, haben sich aber bislang nicht verstärkt. Bis September 2015 wurden nur zwei Anschläge in Dagestan der IS-Gefolgschaft zugeschrieben: die Ermordung des Imam einer Dorfmoschee und ein bewaffneter Angriff auf die Familie eines Wahrsagers. Auch im Südkaukasus mehren sich die Stimmen, die vor dem IS warnen (SWP 10.2015). Bis ins Jahr 2015 hinein hat Russland die vom sogenannten Islamischen Staat ausgehende Gefahr eher relativiert und die Terrormiliz als einen von vielen islamistischen Akteuren abgetan, die das mit Moskau verbündete Assad-Regime, die ‚legitime Regierung Syriens', bekämpfen. In seiner jährlichen Tele-Konferenz mit der Bevölkerung am
  48. April 2015 hatte Präsident Putin noch geäußert, der IS stelle keine Gefahr für Russland dar, obwohl die Sicherheitsbehörden schon zu diesem Zeitpunkt eine zunehmende Abwanderung junger Menschen nach Syrien und Irak registriert und vor den Gefahren gewarnt hatten, die von Rückkehrern aus den dortigen Kampfgebieten ausgehen könnten. Wenige Tage später bezeichnete Außenminister Lawrow den IS in einem Interview erstmals als Hauptfeind Russlands (SWP 10.2015). Innerhalb der extremistischen Gruppierungen ist ein Ansteigen der Sympathien für den IS - v.a. auch auf Kosten des sog. Kaukasus-Emirats - festzustellen. Nicht nur die bislang auf Propaganda und Rekrutierung fokussierte Aktivität des IS im Nordkaukasus erregt die Besorgnis der russischen Sicherheitskräfte. Ein Sicherheitsrisiko stellt auch die mögliche Rückkehr von nach Syrien oder in den Irak abwandernden russischen Kämpfern dar. Laut diversen staatlichen und nichtstaatlichen Quellen kann man davon ausgehen, dass die Präsenz russischer Kämpfer in den Krisengebieten Syrien und Irak mehrere tausend Personen umfasst. Gegen IS-Kämpfer, die aus den Krisengebieten Syrien und Irak zurückkehren, wird v.a. gerichtlich vorgegangen. Zu Jahresende 2015 liefen laut Angaben des russischen Innenministeriums rund 880 Strafprozesse, die meisten davon basierend auf den relevanten Bestimmungen des russischen StGB zur Teilnahme an einer terroristischen Handlung, der Absolvierung einer Terror-Ausbildung sowie zur Organisation einer illegalen bewaffneten Gruppierung oder Teilnahme daran. Laut einer INTERFAX-Meldung vom 2.12.2015 seien in Russland bereits über 150 aus Syrien zurückgekehrte Kämpfer verurteilt worden. Laut einer APA-Meldung vom 27.7.2016 hat der Leiter des russischen Inlandsgeheimdienstes FSB erläutert, das im Vorjahr geschätzte 3.000 Kämpfer nach Russland aus den Kriegsgebieten in Syrien, Irak oder Afghanistan zurückkehrt seien, wobei 220 dieser Kämpfer im besonderen Fokus der Sicherheitskräfte zur Vorbeugung von Anschlägen ständen. In einem medial verfolgten Fall griffen russische Sicherheitskräfte im August 2016 in St. Petersburg auf mutmaßlich islamistische Terroristen mit Querverbindungen zum Nordkaukasus zu. Medienberichten zufolge wurden im Verlauf des Jahres 2016 über 100 militante Kämpfer in Russland getötet, in Syrien sollen über 2.000 militante Kämpfer aus Russland bzw. dem GUS-Raum getötet worden sein (ÖB Moskau 12.2016). Der russische Präsident Wladimir Putin setzt tschetschenische und inguschetische Kommandotruppen in Syrien ein. Bis vor kurzem wurden reguläre russische Truppen in Syrien überwiegend als Begleitcrew für die Flugzeuge eingesetzt, die im Land Luftangriffe fliegen. Von wenigen bemerkenswerten Ausnahmen abgesehen - der Einsatz von Artillerie und Spezialtruppen in der Provinz Hama sowie von Militärberatern bei den syrischen Streitkräften in Latakia - hat Moskau seine Bodeneinsätze bislang auf ein Minimum beschränkt. Somit repräsentiert der anhaltende Einsatz von tschetschenischen und inguschetischen Brigaden einen strategischen Umschwung seitens des Kremls. Russland hat nun in ganz Syrien seine eigenen, der sunnitischen Bevölkerung entstammenden Elitetruppen auf dem Boden. Diese verstärkte Präsenz erlaubt es dem sich dort langfristig eingrabenden Kreml, einen stärkeren Einfluss auf die Ereignisse im Land auszuüben. Diese Streitkräfte könnten eine entscheidende Rolle spielen, sollte es notwendig werden, gegen Handlungen des Assad-Regimes vorzugehen, die die weitergehenden Interessen Moskaus im Nahen Osten unterlaufen würden. Zugleich erlauben sie es dem Kreml, zu einem reduzierten politischen Preis seine Macht in der Region zu auszubauen (Mena Watch 10.5.2017). Welche Rolle diese Brigaden spielen sollen, und ihre Anzahl sind noch nicht sicher. Es wird geschätzt, dass zwischen 300 und 500 Tschetschenen und um die 300 Inguscheten in Syrien stationiert sind. Obwohl sie offiziell als "Militärpolizei" bezeichnet werden, dürften sie von der Eliteeinheit Speznas innerhalb der tschetschenischen Streitkräfte rekrutiert worden sein (FP 4.5.2017). Für den Kreml hat der Einsatz der nordkaukasischen Brigaden mehrere Vorteile. Zum einen reagiert die russische Bevölkerung sehr sensibel auf Verluste der russischen Armee in Syrien. Verluste von Personen aus dem Nordkaukasus würden wohl weniger Kritik hervorrufen. Zum anderen ist der wohl noch größere Vorteil jener, dass sowohl Tschetschenen, als auch Inguscheten fast alle sunnitische Muslime sind und somit derselben islamischen Richtung angehören, wie ein Großteil der syrischen Bevölkerung. Die mehrheitlich sunnitischen Brigaden könnten bei der Bevölkerung besser ankommen, als ethnisch russische Soldaten. Außerdem ist nicht zu vernachlässigen, dass diese Einsatzkräfte schon über Erfahrung am Schlachtfeld verfügen, beispielsweise vom Kampf in der Ukraine (FP 4.5.2017). Bis jetzt war der Einsatz der tschetschenischen und inguschetischen Bodentruppen auf Gebiete beschränkt, die für den Kreml von entscheidender Bedeutung waren. Obwohl es momentan eher unwahrscheinlich scheint, dass die Rolle der nordkaukasischen Einsatzkräfte bald ausgeweitet wird, agieren diese wohl weiterhin als die Speerspitze in Moskaus Strategie, seinen Einfluss in Syrien zu vergrößern (FP 4.5.2017). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (21.7.2017b): Reise- und Sicherheitshinweise, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_93DF338D07240C852A755BB27CDFE343/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/RussischeFoederationSicherheit_node.html, Zugriff 21.7.2017 -Strichaufzählung FAZ (26.4.2017):"Erst der Anfang", http://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/anschlag-in-st-petersburg-russland-steht-im-visier-von-terror-14989012.html, Zugriff 21.7.2017 -Strichaufzählung FP - Foreign Policy (4.5.2017): Putin has a new secret weapon in Syria: Chechens, http://foreignpolicy.com/2017/05/04/putin-has-a-new-secret-weapon-in-syria-chechens/, Zugriff 21.7.2017 -Strichaufzählung ICG - International Crisis Group (14.3.2016): The North Caucasus Insurgency and Syria: An Exported Jihad? http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1458642687_238-the-north-caucasus-insurgency-and-syria-an-exported-jihad.pdf, S. 16-18, Zugriff 21.7.2017 -Strichaufzählung ÖB Moskau (12.2016): Asylländerbericht Russische Föderation -Strichaufzählung Mena Watch (10.5.2017): Russland setzt auf sunnitische Soldaten in Syrien, http://www.mena-watch.com/russland-setzt-auf-sunnitische-soldaten-in-syrien/, Zugriff 21.7.2017 -Strichaufzählung Standard (25.4.2017): Al-Kaida reklamiert Anschlag auf U-Bahn in St. Petersburg für sich, https://derstandard.at/2000056544365/Al-Kaida-reklamiert-Anschlag-auf-U-Bahn-in-St-Petersburg?ref=rec, Zugriff 21.7.2017 -Strichaufzählung SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2015): Dagestan: Russlands schwierigste Teilrepublik, http://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/studien/2015_S08_hlb_isaeva.pdf, Zugriff 21.7.2017 -Strichaufzählung SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik (10.2015): Reaktionen auf den "Islamischen Staat" (ISIS) in Russland und Nachbarländern, http://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/aktuell/2015A85_hlb.pdf, Zugriff 21.7.2017 -Strichaufzählung SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2017): Russland und der Nordkaukasus im Umfeld des globalen Jihadismus, https://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/aktuell/2017A23_hlb.pdf, Zugriff 21.7.2017 1.4.1.a. Sicherheitslage im Nordkaukasus im Allgemeinen Vom Beginn des zweiten Tschetschenienkriegs 1999 bis ins Jahr 2013 sah es sich mit 75 größeren Terroranschlägen auf seinem Staatsgebiet konfrontiert, die Hunderte Zivilisten das Leben kosteten. Verantwortlich dafür war eine über Tschetschenien hinausgehende Aufstandsbewegung im Nordkaukasus. Aus dieser Region kommen in den letzten drei Jahren zwiespältige Nachrichten. Einerseits heißt es, der bewaffnete Untergrund sei deutlich geschwächt und zersplittert. Andererseits verlagerte sich der regionale Jihad, der sich als Kaukasus-Emirat manifestiert hatte, auf die globale Ebene, weil Kämpfer aus der Region sich islamistischen Milizen in Syrien und Irak anschlossen. Von dauerhafter Stabilität ist der Nordkaukasus wohl noch entfernt. Das zeigte zuletzt eine Serie von Anschlägen auf Sicherheitskräfte in Tschetschenien im Dezember 2016 und im März
  49. Zudem stellt sich für Russland, seine Nachbarn im Kaukasus und in Zentralasien wie auch für Europa die Frage, wie viele Jihadisten aus dem nun schrumpfenden IS-Territorium in ihre Heimatregionen zurückkehren werden. Für den Rückgang der Gewalt im Nordkaukasus werden unterschiedliche Gründe angeführt. Russische Sicherheitsorgane verweisen auf gesteigerte Effizienz bei der Bekämpfung des bewaffneten Untergrunds. In den letzten Jahren wurden dessen militärische und ideologische Führer in hoher Zahl bei gezielten Einsätzen von Eliteeinheiten getötet. Das Kaukasus-Emirat wurde innerlich gespalten, da viele seiner Führer sich von al-Qaida abwandten und dem sogenannten Islamischen Staat (IS) oder anderen Milizen in Syrien Treue schworen. Außerdem hieß es, russische Sicherheitsorgane hätten die Abwanderung von Kämpfern in den Mittleren Osten vorübergehend geduldet, wenn nicht sogar gefördert, um im eigenen Revier für Entlastung zu sorgen - besonders vor der Winterolympiade in Sotschi
  50. Seit 2016 sinkt die Jihad-Migration in den Mittleren Osten, da die Ressourcen des IS schrumpfen. Seine Anziehungskraft auf die nun zersplitternde Untergrundbewegung des Nordkaukasus hatte der IS in erster Linie seiner Territorialherrschaft zu verdanken, die in seinem Kerngebiet aber inzwischen zurückgedrängt wird. Auf seinem Staatsgebiet im Nordkaukasus favorisiert Russland militärische Einsätze, wenngleich in präzisierter, selektiver und gezielterer Form im Vergleich zur unverhältnismäßigen Gewalt in den beiden Tschetschenienkriegen, die nahezu in jeder tschetschenischen Familie Todesopfer gefordert hatte. Im Jahr 2009 eingeleitete Reformmaßnahmen, die auf sozioökonomische und politische Krisenursachen zielten, sind zugunsten der Agenda der "siloviki" (Sicherheitskräfte) wieder in den Hintergrund gerückt (SWP 4.2017). In internationalen sicherheitspolitischen Quellen wird die Lage im Nordkaukasus mit dem Begriff "low level insurgency" umschrieben. Seit gut zehn Jahren liegt das Epizentrum von Gewalt nicht mehr in Tschetschenien. Dort konnte der Kriegszustand überwunden und ein Wiederaufbau eingeleitet werden. In einem Prozess der "Tschetschenisierung" wurde die Aufstandsbekämpfung im zweiten Tschetschenienkrieg an lokale Sicherheitskräfte delegiert, die sogenannten Kadyrowzy. Diese auf den ersten Blick erfolgreiche Strategie steht aber kaum für nachhaltige Befriedung (SWP 4.2017). Die Menschenrechtsorganisation Memorial beschreibt in ihrem Bericht über den Nordkaukasus vom Sommer 2016 eindrücklich, dass die Sicherheitslage für gewöhnliche Bürger zwar stabil ist, Aufständische einerseits und Kritiker der bestehenden Systeme sowie Meinungs- und Menschenrechtsaktivisten andererseits weiterhin repressiven Maßnahmen und Gewalt bis hin zum Tod ausgesetzt sind (AA 24.1.2017). Trotz der Versuche Moskaus, die sozioökonomische Situation im Nordkaukasus zu verbessern, ist die Region nach wie vor weitgehend von Transferzahlungen des föderalen Zentrums abhängig. Die derzeitige Wirtschaftskrise und damit einhergehenden Einsparungen im Budget stellen eine potentielle Gefahr für die Subventionen an die Nordkaukasus-Republiken dar. Ein weiteres Risikomoment für die Stabilität in der Region ist die Verbreitung des radikalen Islamismus. Während in den Republiken Inguschetien und Kabardino-Balkarien auf einen Dialog innerhalb der muslimischen Gemeinschaft gesetzt wird, verfolgen die Republiken Tschetschenien und Dagestan eine harte Politik der Einschüchterung und Repression extremistischer Elemente. Das harte Vorgehen der Sicherheitskräfte, aber auch die Abwanderung islamistischer Kämpfer nach Syrien und in den Irak haben dazu geführt, dass die Gewalt im Nordkaukasus in den letzten zwei Jahren deutlich zurückgegangen ist (ÖB Moskau 12.2016). Im ersten Quartal des Jahres 2017 gab es im Nordkaukasus 45 Opfer des bewaffneten Konfliktes, davon 36 Todesopfer (25 Aufständische, 11 Exekutivkräfte) und neun Verwundete (sieben Exekutivkräfte, zwei Zivilisten). In Tschetschenien wurden im selben Zeitraum elf Exekutivkräfte und 17 Aufständische getötet, zwei Zivilisten und sechs Exekutivkräfte wurden verletzt. In Dagestan wurden im selben Zeitraum acht Aufständische getötet und ein Polizist verletzt. In Inguschetien, Kabardino-Balkarien, Karatschay-Tscherkessien, Nordossetien-Alania und im Stavropol Gebiet gab es im selben Zeitraum keine Opfer (Caucasian Knot 15.5.2017). Im Jahr 2016 gab es nach Angaben von Caucasian Knot im gesamten Föderalen Distrikt Nordkaukasus 287 Opfer des bewaffneten Konfliktes (2015: 258; 2014: 525 Opfer). 202 davon wurden getötet (2015: 209; 2014: 341), 85 verwundet (2015: 49; 2014: 184) (Caucasian Knot 2.2.2017). Im ersten Quartal 2016 gab es im gesamten Föderalen Distrikt Nordkaukasus 48 Opfer des bewaffneten Konfliktes, 20 davon getötet, 28 davon verwundet (Caucasian Knot 10.5.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (24.1.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation -Strichaufzählung Caucasian Knot (2.2.2017): Statistics of victims in Northern Caucasus for 2016, http://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/38325/, Zugriff 18.7.2017 -Strichaufzählung Caucasian Knot (15.4.2017): Statistics of victims in Northern Caucasus in Quarter 1 of 2017, http://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/39216/, Zugriff 18.7.2017 -Strichaufzählung ÖB Moskau (12.2016): Asylländerbericht Russische Föderation -Strichaufzählung SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2017): Russland und der Nordkaukasus im Umfeld des globalen Jihadismus, https://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/aktuell/2017A23_hlb.pdf, Zugriff 18.7.2017 1.4.1.b. Sicherheitslage in Tschetschenien im Besonderen Als Epizentrum der Gewalt im Kaukasus galt lange Zeit Tschetschenien. Die Republik ist in der Topographie des bewaffneten Aufstands mittlerweile aber zurückgetreten; angeblich sind dort nur noch kleinere Kampfverbände aktiv. Dafür kämpfen Tschetschenen in zunehmender Zahl an unterschiedlichen Fronten außerhalb ihrer Heimat - etwa in der Ostukraine sowohl auf Seiten prorussischer Separatisten als auch auf der ukrainischen Gegenseite, vor allem jedoch an der derzeit prominentesten und brutalsten Jihad-Front in Syrien und im Irak (SWP 4.2015). 2016 gab es in Tschetschenien 43 Opfer des bewaffneten Konfliktes (2015: 30; 2014: 117), davon 27 Tote und 16 Verwundete (Caucasian Knot 2.2.2017). Die Dschihadistenmiliz Islamischer Staat (IS) hat einen Anschlag auf einen russischen Militärstützpunkt in Tschetschenien für sich reklamiert. Sechs Angreifer hätten am Freitag, den 24.3.2017 eine Militärbasis der russischen Nationalgarde nahe dem Dorf Naurski im Nordwesten Grosnys in Tschetschenien gestürmt. Alle Angreifer seien bei den mehrstündigen Kämpfen auf dem Stützpunkt getötet worden (Zeit Online 24.3.2017). Nach Armeeangaben wurden bei dem Angriff auch sechs russische Nationalgardisten getötet. Die Nationalgarde erklärte, der Angriff sei in den frühen Morgenstunden bei dichtem Nebel erfolgt. Die Soldaten auf dem Stützpunkt hätten den Angriff zurückgeschlagen. Außer den Toten habe es auch Verletzte gegeben. Die im vergangenen Jahr gebildete Nationalgarde ist direkt dem russischen Präsidenten Wladimir Putin unterstellt. Sie hat den Auftrag, Grenzen zu schützen und Extremisten zu bekämpfen (Focus Online 24.3.2017). Quellen: -Strichaufzählung Caucasian Knot (2.2.2017): Statistics of victims in Northern Caucasus for 2016, http://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/38325/, Zugriff 18.7.2017 -Strichaufzählung Focus Online (24.3.2017): Sechs Rebellen und sechs Soldaten bei Anschlag getötet, http://www.focus.de/politik/ausland/in-tschetschenien-sechs-rebellen-und-sechs-soldaten-bei-anschlag-getoetet_id_6830787.html, Zugriff 18.7.2017 -Strichaufzählung SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2015): Dagestan: Russlands schwierigste Teilrepublik, http://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/studien/2015_S08_hlb_isaeva.pdf, Zugriff 18.7.2017 -Strichaufzählung Zeit Online (24.3.2017): IS bekennt sich zu Anschlag auf russischen Stützpunkt in Tschetschenien, http://www.zeit.de/news/2017-03/24/russland-is-bekennt-sich-zu-anschlag-auf-russischen-stuetzpunkt-in-tschetschenien-24162602, Zugriff 18.7.2017 1.4.
  51. Allgemeine Menschenrechtslage Die Verfassung der Russischen Föderation vom Dezember 1993 postuliert, dass die Russische Föderation ein "demokratischer, föderativer Rechtsstaat mit republikanischer Regierungsform" ist. Im Grundrechtsteil der Verfassung ist die Gleichheit aller vor Gesetz und Gericht festgelegt. Geschlecht, ethnische Zugehörigkeit, Nationalität, Sprache, Herkunft und Vermögenslage dürfen nicht zu diskriminierender Ungleichbehandlung führen (Art. 19 Abs. 2). Die Einbindung des internationalen Rechts ist in Art. 15 Abs. 4 der russischen Verfassung aufgeführt: Danach "sind die allgemein anerkannten Prinzipien und Normen des Völkerrechts und die internationalen Verträge der Russischen Föderation Bestandteil ihres Rechtssystems." Russland ist an folgende VN-Übereinkommen gebunden:Die Verfassung der Russischen Föderation vom Dezember 1993 postuliert, dass die Russische Föderation ein "demokratischer, föderativer Rechtsstaat mit republikanischer Regierungsform" ist. Im Grundrechtsteil der Verfassung ist die Gleichheit aller vor Gesetz und Gericht festgelegt. Geschlecht, ethnische Zugehörigkeit, Nationalität, Sprache, Herkunft und Vermögenslage dürfen nicht zu diskriminierender Ungleichbehandlung führen (Artikel 19, Absatz 2,). Die Einbindung des internationalen Rechts ist in Artikel 15, Absatz 4, der russischen Verfassung aufgeführt: Danach "sind die allgemein anerkannten Prinzipien und Normen des Völkerrechts und die internationalen Verträge der Russischen Föderation Bestandteil ihres Rechtssystems." Russland ist an folgende VN-Übereinkommen gebunden: ? Internationales Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung

(1969)? Internationaler Pakt für bürgerliche und politische Rechte
(1973)und erstes Zusatzprotokoll
(1991)? Internationaler Pakt für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte
(1973)? Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau
(1981)und Zusatzprotokoll
(2004)? Konvention gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(1987)? Kinderrechtskonvention
(1990), deren erstes Zusatzprotokoll gezeichnet
(2001)? Behindertenrechtskonvention (ratifiziert am 25.09.2012) (AA 24.1.2017) Die Menschenrechtslage in Russland hat sich weiter verschlechtert. Neben der mangelnden Unabhängigkeit von Justiz und Gerichten sind v. a. Gewaltakte im Strafvollzug gegenüber Häftlingen und deren unzureichende medizinische Versorgung gravierende Probleme. Die damalige Ombudsfrau (Menschenrechtsbeauftragte) der Russischen Föderation, Ella Pamfilowa, mahnte in ihrem Jahresbericht 2015 unter anderem eine Präzisierung des Begriffes "politische Tätigkeit" im Gesetz über NGOs an. Im Mai 2016 kam es in der Tat zu einer Gesetzesänderung. Seitdem wird allerdings nahezu jede NGO-Aktivität im öffentlichen Raum als "politisch" gewertet. Das hat zur Folge, dass NGOs in das Register "ausländischer Agenten" eingetragen werden können, wodurch sie häufig gezwungen sind, ihre Tätigkeiten massiv einzuschränken oder sogar einzustellen. Der konsultative "Rat zur Entwicklung der Zivilgesellschaft und der Menschenrechte" beim russischen Präsidenten übt auch öffentlich Kritik an Menschenrechtsproblemen und setzt sich für Einzelfälle ein. Zuletzt hat er angemahnt, Amnesty International Zugang zu ihren von der Moskauer Stadtverwaltung geschlossenen Büros zu gewähren. Der Einfluss des Rats ist allerdings begrenzt. Auch der Europarat äußerte sich mehrmals kritisch zur Menschenrechtslage in der Russischen Föderation. Vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) waren, so der Jahresbericht 2015, 14,2% der anhängigen Fälle (9.200 Einzelfälle) Russland zuzurechnen. 2015 hat der EGMR 116 Urteile in Klagen gegen Russland gesprochen. Damit führt Russland die Liste der gesprochenen Urteile an. Die EGMR-Entscheidungen fielen fast ausschließlich zugunsten der Kläger aus und konstatierten mehr oder weniger gravierende Menschenrechtsverletzungen. Die Hälfte der Fälle betreffen eine Verletzung des Rechts auf Freiheit und Sicherheit. Im Rahmen der völkerrechtswidrigen Annexion der Krim durch die Russische Föderation wird von teilweise schweren Menschenrechtsverletzungen berichtet. Die OSZE (ODIHR und High Commissioner for National Minorities) berichtete im September 2015 über Einschränkungen der Versammlungs-, Vereinigungs-, Bewegungs- und Meinungsfreiheit. Im Wesentlichen leiden Kritiker der Krim-Annexion, Angehörige der Krim-Tataren, Vertreter des Kiewer Patriarchats der orthodoxen Kirche, der katholischen und protestantischen Kirche sowie der Zeugen Jehovas unter Einschränkungen ihrer Rechte. Im September 2016 wurde die Mejlis, der repräsentative Rat der Krimtataren, vom russischen Obersten Gerichtshof als extremistische Organisation eingestuft und verboten. Diverse Mejlis-Mitglieder erleiden (polizeiliche) Repressalien oder stehen unter Anklage (AA 24.1.2017). Menschenrechtsverletzungen kommen regelmäßig vor. Zwar werden in Russland die Grundrechte in der Verfassung garantiert, es wächst jedoch der Widerspruch zwischen verfassungsrechtlichen Normen und der Rechtswirklichkeit. Die Staatsführung bekennt sich offiziell zur Einhaltung der Menschenrechte, stellt einige jedoch mit Verweis auf "traditionelle russische Werte" infrage (z.B. Nicht-Diskriminierung von LGBT-Personen) und leistet Verletzungen Vorschub (z.B. Stigmatisierung kritischer Stimmen als staatsfeindlich) bzw. bemüht sich nicht ausreichend um Prävention und Strafverfolgung (z.B. Übergriffe gegen Journalisten). Schwerpunkt der Menschenrechtsverletzungen bleibt der Nordkaukasus. Im Verlauf des Berichtszeitraumes hat sich trotz rückläufiger Opferzahlen die Sicherheits- und Menschenrechtslage in der Region insgesamt nicht verbessert. Insbesondere in Dagestan, Inguschetien und Tschetschenien bleibt die Menschenrechtslage schlecht. Die Sorge vor einer möglichen Ausbreitung der Gewalt im bislang relativ ruhigen westlichen Nordkaukasus besteht fort (AA 24.1.2017). Die Rechte auf freie Meinungsäußerung sowie auf Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit waren im Jahr 2016 verstärkten Einschränkungen unterworfen. Menschenrechtsverteidiger wurden wegen ihrer Aktivitäten mit Geldstrafen belegt oder strafrechtlich verfolgt. Zum ersten Mal kam es wegen eines Verstoßes gegen das sogenannte Agentengesetz zur Strafverfolgung. Eine Reihe von Personen wurde wegen ihrer Kritik an der Staatspolitik oder des Besitzes bzw. Verbreitens extremistischer Materialien nach den Rechtsvorschriften zur Bekämpfung des Extremismus unter Anklage gestellt. Es gab Berichte über Folterungen und andere Misshandlungen in den Strafvollzugsanstalten des Landes (AI 22.2.2017, vgl. HRW 12.1.2017).Die Rechte auf freie Meinungsäußerung sowie auf Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit waren im Jahr 2016 verstärkten Einschränkungen unterworfen. Menschenrechtsverteidiger wurden wegen ihrer Aktivitäten mit Geldstrafen belegt oder strafrechtlich verfolgt. Zum ersten Mal kam es wegen eines Verstoßes gegen das sogenannte Agentengesetz zur Strafverfolgung. Eine Reihe von Personen wurde wegen ihrer Kritik an der Staatspolitik oder des Besitzes bzw. Verbreitens extremistischer Materialien nach den Rechtsvorschriften zur Bekämpfung des Extremismus unter Anklage gestellt. Es gab Berichte über Folterungen und andere Misshandlungen in den Strafvollzugsanstalten des Landes (AI 22.2.2017, vergleiche HRW 12.1.2017). Russland garantiert in der Verfassung von 1993 alle Menschenrechte und bürgerliche Freiheiten. Präsident und Regierung bekennen sich zwar immer wieder zur Einhaltung von Menschenrechten, es mangelt aber an der praktischen Umsetzung. Trotz vermehrter Reformbemühungen, insbesondere im Strafvollzugsbereich, hat sich die Menschenrechtssituation im Land noch nicht wirklich verbessert. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg kann die im fünfstelligen Bereich liegenden ausständigen Verfahren gegen Russland kaum bewältigen; Russland sperrt sich gegen eine Verstärkung des Gerichtshofs. Menschenrechtler beklagen staatlichen Druck auf zivilgesellschaftliche Akteure. Im Rahmen der Terrorismusbekämpfung sind autoritäre, die Grundrechte einschränkende Tendenzen zu beobachten (GIZ 4.2017a). Der Freiraum für die russische Zivilgesellschaft ist in den letzten Jahren schrittweise eingeschränkt worden. Sowohl im Bereich der Meinungs- und Versammlungsfreiheit als auch in der Pressefreiheit wurden restriktive Gesetze verabschiedet, die einen negativen Einfluss auf die Entwicklung einer freien und unabhängigen Zivilgesellschaft ausübten. Inländische wie ausländische NGOs werden zunehmend unter Druck gesetzt. Rechte von Minderheiten werden nach wie vor nicht in vollem Umfang garantiert. Journalisten und Menschenrechtsverteidiger werden durch administrative Hürden in ihrer Arbeit eingeschränkt und erleben in manchen Fällen sogar reale Bedrohungen für Leib und Leben. Im Zuge der illegalen Annexion der Krim im März 2014 und der Krise in der Ostukraine wurde die Gesellschaft v.a. durch staatliche Propaganda nicht nur gegen den Westen mobilisiert, sondern auch gegen die sog. "fünfte Kolonne" innerhalb Russlands. Der Menschenrechtsdialog der EU mit Russland findet derzeit aufgrund prozeduraler Unstimmigkeiten nicht statt. Laut einer rezenten Umfrage zum Stand der Menschenrechte in Russland durch das Meinungsforschungsinstitut FOM glauben 42% der Befragten nicht, dass die Menschenrechte in Russland eingehalten werden, während 36% der Meinung sind, dass sie sehr wohl eingehalten werden. Die Umfrage ergab, dass die russische Bevölkerung v.a. auf folgende Rechte Wert legt: Recht auf freie medizinische Versorgung (74%), Recht auf Arbeit und gerechte Bezahlung (54%), Recht auf kostenlose Ausbildung (53%), Recht auf Sozialleistungen (43%), Recht auf Eigentum (31%), Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz (31%), Recht auf eine gesunde Umwelt (19%), Recht auf Privatsphäre (16%), Rede- und Meinungsfreiheit (16%) (ÖB Moskau 12.2016). Die Menschenrechtslage im Nordkaukasus wird von internationalen Experten weiterhin genau beobachtet. Im Februar 2016 führte das Komitee gegen Folter des Europarats eine Mission in die Republiken Dagestan und Kabardino-Balkarien durch. Auch Vertreter des russischen präsidentiellen Menschenrechtrats bereisten im Juni 2016 den Nordkaukasus und traf sich mit den einzelnen Republikoberhäuptern (ein Treffen mit Ramzan Kadyrow wurde abgesagt, nachdem die tschetschenischen Behörden gegen die Teilnahme des Leiters der NGO Komitee gegen Folter Igor Kaljapin protestiert hatten) (ÖB Moskau 12.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (24.1.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation -Strichaufzählung AI - Amnesty International (22.2.2017): Amnesty International Report 2016/17 - The State of the World's Human Rights - Russian Federation, http://www.ecoi.net/local_link/336603/479281_de.html, Zugriff 28.6.2017 -Strichaufzählung GIZ Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (4.2017a): Russland, Geschichte und Staat, https://www.liportal.de/russland/geschichte-staat/#c17903, Zugriff 28.6.2017 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (12.1.2017): World Report 2017 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/334746/476500_de.html, Zugriff 28.6.2017) -Strichaufzählung ÖB Moskau (12.2016): Asylländerbericht Russische Föderation 1.4.2.a. Menschenrechtslage in Tschetschenien im Besonderen NGOs beklagen weiterhin schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen durch tschetschenische Sicherheitsorgane, wie Folter, das Verschwindenlassen von Personen, Geiselnahmen, das rechtswidrige Festhalten von Gefangenen und die Fälschung von Straftatbeständen. Entsprechende Vorwürfe werden kaum untersucht, die Verantwortlichen genießen zumeist Straflosigkeit. Besonders gefährdet sind Menschenrechtsaktivisten bzw. Journalisten. Im März 2016 wurde eine Gruppe russischer und ausländischer Journalisten und Menschenrechtler an der Grenze zwischen Inguschetien und Tschetschenien attackiert, ihre Fahrzeuge wurden in Brand gesteckt. Die Pressereise war von der russischen NGO "Komitee gegen Folter" organisiert worden, die in Tschetschenien bereits in den letzten Jahren zur Zielscheibe geworden war (ÖB Moskau 12.2016, vgl. AI 22.2.2017).NGOs beklagen weiterhin schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen durch tschetschenische Sicherheitsorgane, wie Folter, das Verschwindenlassen von Personen, Geiselnahmen, das rechtswidrige Festhalten von Gefangenen und die Fälschung von Straftatbeständen. Entsprechende Vorwürfe werden kaum untersucht, die Verantwortlichen genießen zumeist Straflosigkeit. Besonders gefährdet sind Menschenrechtsaktivisten bzw. Journalisten. Im März 2016 wurde eine Gruppe russischer und ausländischer Journalisten und Menschenrechtler an der Grenze zwischen Inguschetien und Tschetschenien attackiert, ihre Fahrzeuge wurden in Brand gesteckt. Die Pressereise war von der russischen NGO "Komitee gegen Folter" organisiert worden, die in Tschetschenien bereits in den letzten Jahren zur Zielscheibe geworden war (ÖB Moskau 12.2016, vergleiche AI 22.2.2017). In den letzten Monaten häufen sich Berichte von Personen, die nicht aufgrund irgendwelcher politischen Aktivitäten, sondern aufgrund einfacher Kritik an der soziökonomischen Lage in der Republik unter Druck geraten. So musste ein Mann, der sich im April 2016 in einem Videoaufruf an Präsident Putin über die Misswirtschaft und Korruption lokaler Beamter beschwerte, nach Dagestan flüchten, nachdem sein Haus von Unbekannten in Brand gesteckt worden war. Einen Monat später entschuldigte sich der Mann in einem regionalen Fernsehsender. Im Mai 2016 wandte sich Kadyrow darüber hinaus mit einer kaum verhüllten Warnung vor Kritik an seiner Politik in einem TV-Beitrag an die in Europa lebende tschetschenische Diaspora. Diese werde für jedes ihrer Worte ihm gegenüber verantwortlich sein; man wisse, wer sie seien und wo sie leben, sie alle seien in seinen Händen, so Kadyrow (ÖB Moskau 12.2016). Nach dem Angriff auf Grosny im Dezember 2014 verfügte Ramzan Kadyrow, dass die Häuser der Familien von Terroristen niedergebrannt werden und die Angehörigen des Landes verwiesen werden (Tagesspiegel 19.12.2014, vgl. HRW 12.1.2017).Nach dem Angriff auf Grosny im Dezember 2014 verfügte Ramzan Kadyrow, dass die Häuser der Familien von Terroristen niedergebrannt werden und die Angehörigen des Landes verwiesen werden (Tagesspiegel 19.12.2014, vergleiche HRW 12.1.2017). Auch 2016 wurden aus dem Nordkaukasus schwere Menschenrechtsverletzungen im Zusammenhang mit Operationen der Sicherheitskräfte gemeldet, darunter Fälle von Verschwindenlassen und mutmaßlichen außergerichtlichen Hinrichtungen. Auch Menschenrechtsverteidiger waren in der Region gefährdet (AI 22.2.2017, vgl. HRW 12.1.2017).Auch 2016 wurden aus dem Nordkaukasus schwere Menschenrechtsverletzungen im Zusammenhang mit Operationen der Sicherheitskräfte gemeldet, darunter Fälle von Verschwindenlassen und mutmaßlichen außergerichtlichen Hinrichtungen. Auch Menschenrechtsverteidiger waren in der Region gefährdet (AI 22.2.2017, vergleiche HRW 12.1.2017). Quellen: -Strichaufzählung AI - Amnesty International (22.2.2017): Amnesty International Report 2016/17 - The State of the World's Human Rights - Russian Federation, http://www.ecoi.net/local_link/336603/479281_de.html, Zugriff 28.6.2017 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (12.1.2017): World Report 2017 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/334746/476500_de.html, Zugriff 28.6.2017) -Strichaufzählung ÖB Moskau (12.2016): Asylländerbericht Russische Föderation -Strichaufzählung Tagesspiegel (19.12.2014): Wladimir Putin legt Russland an die Kette, http://www.tagesspiegel.de/meinung/jahrespressekonferenz-des-kremlchefs-wladimir-putin-legt-russland-an-die-kette/11140502.html, Zugriff 28.6.2017 1.4.2.b. Rebellentätigkeit/Unterstützung von Rebellen Gegen vermeintliche Extremisten und deren Angehörige, aber auch gegen politische Gegner, wird hart vorgegangen (ÖB Moskau 12.2016). Über Jahre sind die Strafverfolgungsbehörden und Sicherheitskräfte, die unter Kadyrows De facto-Kontrolle stehen, mit illegalen Methoden gegen mutmaßliche Rebellen und ihre Unterstützer/innen vorgegangen, mit der Zeit sind sie jedoch dazu übergegangen, diese Methoden gegenüber Gruppen anzuwenden, die von den tschetschenischen Behörden als "unerwünscht" erachtet würden, beispielsweise lokale Dissidenten, unabhängige Journalisten oder auch salafistische Muslime. In den letzten zehn Jahren gab es andauernde, glaubhafte Anschuldigungen, dass die Strafverfolgungsbehörden und Sicherheitskräfte in ihrem Kampf gegen den aggressiven islamistischen Aufstand an Entführungen, Fällen von Verschwindenlassen, Folter, außergerichtlichen Hinrichtungen und kollektiven Bestrafungen beteiligt gewesen seien. Insbesondere Aufständische, ihre Verwandten und mutmaßliche Unterstützer/innen seien ins Visier geraten. Kadyrow setzte lokale salafistische Muslime und Aufständische oder deren Unterstützerinnen weitgehend gleich. Er habe die Polizei und lokale Gemeinschaften angewiesen, genau zu überwachen, wie Personen beten und sich kleiden würden, und die zu bestrafen, die vom Sufismus abkommen würden (HRW 26.5.2017). Familienmitglieder von "Foreign Fighters" dürften weniger schweren Reaktionen seitens der Behörden ausgesetzt sein, als Familienmitglieder von lokalen Militanten. Wenn Foreign Fighters in die Russische Föderation zurückkehren, müssen sie mit Strafverfolgung rechnen. Die Schwere der Strafe hängt davon ab, ob sie sich den Behörden stellen und kooperieren. Jene, die sich nicht stellen, laufen Gefahr, in sogenannten Spezialoperationen liquidiert zu werden (Landinfo 8.8.2016). Als Vergeltungsmaßnahme sollen tschetschenische Sicherheitskräfte im Jänner 2017 27 Menschen hingerichtet haben. Das berichtete die russische regierungskritische Zeitung "Nowaja Gaseta" unter Berufung auf lokale Ordnungskräfte. Demnach wollte die tschetschenische Führung den Mord an einem Polizisten rächen. Der Polizist wurde vermutlich von islamistischen Kämpfern ermordet. Tschetschenische Regierungsvertreter bestreiten die Vorfälle aufs schärfste (ORF.at 9.7.2017, vgl. Standard 10.7.2017). Caucasian Knot berichtet, das im Jänner 2017 Ramsan Kadyrow bei einem Auftritt in Grosny, der im Fernsehen übertragen worden sei, die Sicherheitskräfte angewiesen habe, ohne Vorwarnung auf Rebellen zu schießen, um Verluste in den Reihen der Sicherheitskräfte zu vermeiden, und auch denen gegenüber keine Nachsicht zu zeigen, die von den Rebellen in die Irre geführt worden seien (Caucasian Knot 25.1.2017).Als Vergeltungsmaßnahme sollen tschetschenische Sicherheitskräfte im Jänner 2017 27 Menschen hingerichtet haben. Das berichtete die russische regierungskritische Zeitung "Nowaja Gaseta" unter Berufung auf lokale Ordnungskräfte. Demnach wollte die tschetschenische Führung den Mord an einem Polizisten rächen. Der Polizist wurde vermutlich von islamistischen Kämpfern ermordet. Tschetschenische Regierungsvertreter bestreiten die Vorfälle aufs schärfste (ORF.at 9.7.2017, vergleiche Standard 10.7.2017). Caucasian Knot berichtet, das im Jänner 2017 Ramsan Kadyrow bei einem Auftritt in Grosny, der im Fernsehen übertragen worden sei, die Sicherheitskräfte angewiesen habe, ohne Vorwarnung auf Rebellen zu schießen, um Verluste in den Reihen der Sicherheitskräfte zu vermeiden, und auch denen gegenüber keine Nachsicht zu zeigen, die von den Rebellen in die Irre geführt worden seien (Caucasian Knot 25.1.2017). Im August 2014 meldete der Inlandsgeheimdienst FSB Erfolge bei der Bekämpfung von Terrorismus im Nordkaukasus, was in Expertenkreisen jedoch auf Zweifel stieß. Die Rede war von 328 potentiellen Terroristen, die im ersten Halbjahr 2014 verhaftet wurden. Da die Sicherheitskräfte im Nordkaukasus aber nach dem Prinzip kollektiver Bestrafung vorgehen, handelte es sich hierbei möglicherweise weniger um aktive Untergrundkämpfer als um Personen aus deren sozialem und verwandtschaftlichem Umfeld. Im Januar 2015 berichtete das russische Innenministerium, 2014 sind 259 Rebellen, darunter 36 Kommandeure, von Sicherheitskräften getötet und 421 Untergrundkämpfer verhaftet worden (SWP 4.2015). [Neuere Zahlen konnten nicht gefunden werden.] Die Anzahl der Rebellen in Tschetschenien ist schwer zu konkretisieren, Schätzungen gehen von einem Dutzend bis ca. 120 Personen aus. Die Anzahl der tschetschenischen Rebellen ist sicherlich geringer, als jene z.B. in Dagestan, wo der islamistische Widerstand seinen Hotspot hat. Sie verstecken sich in den bergigen und bewaldeten Gebieten Tschetscheniens. Sie bewegen sich hauptsächlich zwischen Tschetschenien und Dagestan, weniger oft auch zwischen Tschetschenien und Inguschetien. Kidnapping wird von tschetschenischen Sicherheitskräften begangen. In Tschetschenien selbst ist also der Widerstand nicht sehr aktiv, sondern hauptsächlich in Dagestan und auch in Inguschetien. Die Kämpfer würden auch nie einen Fremden um Vorräte, Nahrung, Medizin oder Unterstützung im Allgemeinen bitten, sondern immer nur Personen fragen, denen sie auch wirklich vertrauen, so beispielsweise Verwandte, Freunde oder Bekannte (DIS 1.2015). Im November 2013 wurden in Russland neue Gesetze verabschiedet, welche die Bestrafung von Familien und Verwandten von Terrorverdächtigen vorsehen. Sie legalisieren Kollektivbestrafungen, welche bereits in mehreren Republiken des Nordkaukasus als Form des Kampfs gegen den Aufstand praktiziert werden. Die Gesetzgebung erlaubt es den Behörden, Vermögenswerte der Familien von Terrorverdächtigen zu beschlagnahmen und die Familien zu verpflichten, für Schäden aufzukommen, welche durch Handlungen der Terrorverdächtigen entstanden sind. Das Gesetz sieht vor, dass Familienangehörige und Verwandte von Terrorverdächtigen belegen müssen, dass ihre Vermögenswerte, Immobilien und weitere Besitztümer nicht durch "terroristische Aktivitäten" erworben wurden. Wenn nicht bewiesen werden kann, dass die Vermögenswerte legal erworben wurden, kann der Staat sie beschlagnahmen. Auch Personen, welche Terrorverdächtigen nahestehen, können mit dem Gesetz belangt werden. Nach Einschätzung von Experten wird das Gesetz weitgehend zur Diskriminierung der Angehörigen Terrorismusverdächtiger führen. Weiter kritisieren Experten, dass das Gesetz durch die unklare Verwendung der Begriffe "Verwandte" und "nahestehende Personen" sich gegen ganze Familienclans in den muslimischen Republiken des Nordkaukasus richten könne. Nach Angaben von Swetlana Gannuschkina werden Familienangehörige von Terrorverdächtigen oft beschuldigt, sie unterstützten auch illegale bewaffnete Gruppierungen auf verschiedenste Art und Weise. Insbesondere kritisiert die Menschenrechtsaktivistin, dass bereits der bloße Verdacht für eine Anschuldigung reiche und kein Beweis notwendig sei. Die Verfolgung von Verwandten und Freunden von Aufständischen ist seit 2008 im Nordkaukasus weit verbreitet und geht oft mit der Zerstörung des Besitzes und Hauses einher. Nach übereinstimmenden Angaben verschiedener Quellen kommt es zu Übergriffen und Kollektivstrafen durch Sicherheitskräfte, die gegen Familien von vermuteten Terroristen gerichtet sind (SFH 25.7.2014). Nach der Terrorattacke auf Grosny am 4.12.2014, hat Tschetscheniens Oberhaupt Ramsan Kadyrow die Verwandten der Attentäter in Sippenhaft genommen. Kadyrow verlautbarte auf Instagram kurz nach der Tat, dass wenn ein Kämpfer in Tschetschenien einen Mitarbeiter der Polizei oder einen anderen Menschen töte, die Familie des Kämpfers sofort ohne Rückkehrrecht aus Tschetschenien ausgewiesen werde. Ihr Haus werde zugleich bis auf das Fundament abgerissen. Tatsächlich beklagte einige Tage später der Leiter der tschetschenischen Filiale des "Komitees gegen Folter" Igor Kaljapin, dass den Angehörigen der mutmaßlichen Täter die Häuser niedergebrannt worden seien (Standard 14.12.2014). In Bezug auf Verfolgung von Kämpfern des ersten und zweiten Tschetschenienkrieges, erging von der KA der ÖB Moskau die Information, dass sich auf youtube unter https://www.youtube.com/watch?v=0viIlHc51bU ein Link zu einem Nachrichtenbeitrag, der am 23.04.2014 auf youtube veröffentlicht wurde, findet. Diesem Beitrag zufolge haben tschetschenische Ermittlungsbehörden Anfragen an die Archivbehörden des Verteidigungsministeriums in Moskau gerichtet, um Daten zu erfahren, die ein militärisches Geheimnis darstellen: Nummern militärischer Einheiten, Namen von Kommandeuren und Offizieren, die der Begehung von Kriegsverbrechen verdächtig sind, Fotos dieser Personen; Familienname und Rang von Teilnehmern an Spezialoperationen, in deren Verlauf Zivilisten verschwunden sind. Unbekannt ist laut Bericht, ob die tschetschenischen Behörden die angefragten Informationen erhalten haben. Im Interview betont der Pressesekretär des tschetschenischen Präsidenten, Alvi Karimov, dass an den Anfragen nichts Besonderes sei; es gehe um die Aufklärung von Verbrechen, die an bestimmten Orten begangen wurden, als sich dort russisches Militär aufgehalten habe und die Anfragen seien gestellt worden zur Identifizierung der Militärangehörigen, die sich zu dieser Zeit dort aufgehalten haben, aber nicht zur Identifizierung aller Teilnehmer an militärischen Handlungen. Diese Anfragen beziehen sich offenbar auf Kampfhandlungen des 1. und 2. Tschetschenienkrieges. Aus den Briefköpfen der Anfragen ist allerdings ersichtlich, dass diese schon aus dem Jahr 2011 stammen. Hinweise auf neuere Anfragen oder Verfolgungshandlungen tschetschenischer Behörden konnten ho. nicht gefunden werden, ebenso wenig wie Hinweise darauf, dass russische Behörden tschetschenische Kämpfer der beiden Kriege suchen würden. Hinweise darauf, dass Verwandte von Tschetschenien-Kämpfern durch russische oder tschetschenische Behörden zu deren Aufenthaltsort befragt würden, konnten ho. nicht gefunden werden (ÖB Moskau 12.7.2017). Nach Ansicht der Österreichischen Botschaft kann aus folgenden Gründen davon ausgegangen werden, dass sich die russischen und tschetschenischen Behörden bei der Strafverfolgung mittlerweile auf IS-Kämpfer/Unterstützer bzw. auf Personen konzentrieren, die im Nordkaukasus gegen die Sicherheitskräfte kämpfen: 1. Es konnten keine Hinweise auf Verfolgung von Veteranen der Tschetschenien-Kriege nach 2011 gefunden werden, es gibt im Internet jedoch zahlreiche Berichte neueren Datums über antiterroristische Spezialoperationen im Nordkaukasus. 2. Zahlreichen Personen, nach denen von russischen Behörden gefahndet wird (z.B. Fahndungen via Interpol), werden Delikte gemäß § 208 Z 2 1. Fall (Teilnahme an einer illegalen bewaffneten Formation) oder gemäß § 208 Z 2 2. Fall (Teilnahme an einer bewaffneten Formation auf dem Gebiet eines anderen Staates, der diese Formation nicht anerkennt, zu Zwecken, die den Interessen der RF widersprechen) des russischen StGB zur Last gelegt. In der Praxis zielen diese Gesetzesbestimmungen auf Personen ab, die im Nordkaukasus gegen die Sicherheitskräfte kämpfen bzw. auf Personen, die ins Ausland gehen, um aktiv für den IS zu kämpfen (ÖB Moskau 12.7.2017).2. Zahlreichen Personen, nach denen von russischen Behörden gefahndet wird (z.B. Fahndungen via Interpol), werden Delikte gemäß Paragraph 208, Ziffer 2, 1. Fall (Teilnahme an einer illegalen bewaffneten Formation) oder gemäß Paragraph 208, Ziffer 2, 2. Fall (Teilnahme an einer bewaffneten Formation auf dem Gebiet eines anderen Staates, der diese Formation nicht anerkennt, zu Zwecken, die den Interessen der RF widersprechen) des russischen StGB zur Last gelegt. In der Praxis zielen diese Gesetzesbestimmungen auf Personen ab, die im Nordkaukasus gegen die Sicherheitskräfte kämpfen bzw. auf Personen, die ins Ausland gehen, um aktiv für den IS zu kämpfen (ÖB Moskau 12.7.2017). Quellen: -Strichaufzählung Caucasian Knot (25.1.2017): ??????? ???????? ????????? ????????? ???????? ??? ?????????????? [Kadyrow hat den tschetschenischen Sicherheitskräften erlaubt, ohne Vorwarnung zu schießen], zitiert nach: ACCORD (7.7.2017): a-10223, Zugriff 11.7.2017 -Strichaufzählung DIS - Danish Immigration Service (1.2015): Security and human rights in Chechnya and the situation of Chechens in the Russian Federation - residence registration, racism and false accusations; Report from the Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow, Grozny and Volgograd, the Russian Federation; From 23 April to 13 May 2014 and Paris, France 3 June 2014, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1423480989_2015-01-dis-chechnya-fact-finding-mission-report.pdf, Zugriff 30.6.2017 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch: Russia (26.5.2017): Anti-Gay Purge in Chechnya, http://www.ecoi.net/file_upload/5228_1496394209_chechnya0517-web.pdf, Zugriff 10.7.2017 -Strichaufzählung Landinfo (8.8.2016): Temanotat Tsjetsjenia: Fremmedkrigere i Syria og Irak, http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1474548512_3394-1.pdf, Zugriff 11.7.2017 -Strichaufzählung ÖB Moskau (12.2016): Asylländerbericht Russische Föderation -Strichaufzählung ÖB Moskau (12.7.2017): Information an die Staatendokumentation, Moskau-KA/ENTW/0014/2017, per Email -Strichaufzählung ORF.at (9.7.2017): Tschetschenien: Polizei soll 27 Menschen hingerichtet haben, http://orf.at/stories/2398632, Zugriff 11.7.2017 -Strichaufzählung SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe (25.7.2014): Russland: Verfolgung von Verwandten dagestanischer Terrorverdächtiger außerhalb Dagestans, http://www.fluechtlingshilfe.ch/assets/herkunftslaender/europa/russland/russland-verfolgung-von-verwandten-dagestanischer-terrorverdaechtiger-ausserhalb-dagestans.pdf, Zugriff 30.6.2017 -Strichaufzählung Der Standard (14.12.2014): Tschetschenien: NGO-Büro in Grosny angezündet, http://derstandard.at/2000009372041/Tschetschenien-NGO-Buero-in-Grosny-abgefackelt, Zugriff 30.6.2017 -Strichaufzählung Der Standard (10.7.2017): Tschetschenien: Keine Anzeige, kein Verbrechen, http://derstandard.at/2000061093127/Keine-Anzeige-kein-Verbrechen, Zugriff 11.7.2017 -Strichaufzählung SWP (4.2015): Dagestan: Russlands schwierigste Teilrepublik, http://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/studien/2015_S08_hlb_isaeva.pdf, Zugriff 30.6.2017 1.4.3. Bewegungsfreiheit In der Russischen Föderation herrscht Bewegungsfreiheit sowohl innerhalb des Landes, als auch bei Auslandsreisen, ebenso bei Emigration und Repatriierung. Somit steht Tschetschenen, genauso wie allen russischen Staatsbürgern [auch Inguschen, Dagestaner etc.] das in der Verfassung verankerte Recht der freien Wahl des Wohnsitzes und des Aufenthalts in der Russischen Föderation zu. Jedoch wird der legale Zuzug an vielen Orten durch Verwaltungsvorschriften stark erschwert. Mit dem Föderationsgesetz von 1993 wurde ein Registrierungssystem geschaffen, nach dem Bürger den örtlichen Stellen des Innenministeriums ihren gegenwärtigen Aufenthaltsort und ihren Wohnsitz melden müssen. Voraussetzung für eine Registrierung ist die Vorlage des Inlandspasses und nachweisbarer Wohnraum. Nur wer eine Bescheinigung seines Vermieters vorweist, kann sich registrieren lassen. Kaukasier haben jedoch größere Probleme als Neuankömmlinge anderer Nationalität, überhaupt einen Vermieter zu finden. Es ist grundsätzlich möglich, von und nach Tschetschenien ein- und auszureisen und sich innerhalb der Republik zu bewegen. An den Grenzen zu den russischen Nachbarrepubliken befinden sich jedoch nach wie vor Kontrollposten, die gewöhnlich eine nicht staatlich festgelegte "Ein- bzw. Ausreisegebühr" erheben (AA 24.1.2017, vgl. US DOS 3.3.2017, FH 2017).In der Russischen Föderation herrscht Bewegungsfreiheit sowohl innerhalb des Landes, als auch bei Auslandsreisen, ebenso bei Emigration und Repatriierung. Somit steht Tschetschenen, genauso wie allen russischen Staatsbürgern [auch Inguschen, Dagestaner etc.] das in der Verfassung verankerte Recht der freien Wahl des Wohnsitzes und des Aufenthalts in der Russischen Föderation zu. Jedoch wird der legale Zuzug an vielen Orten durch Verwaltungsvorschriften stark erschwert. Mit dem Föderationsgesetz von 1993 wurde ein Registrierungssystem geschaffen, nach dem Bürger den örtlichen Stellen des Innenministeriums ihren gegenwärtigen Aufenthaltsort und ihren Wohnsitz melden müssen. Voraussetzung für eine Registrierung ist die Vorlage des Inlandspasses und nachweisbarer Wohnraum. Nur wer eine Bescheinigung seines Vermieters vorweist, kann sich registrieren lassen. Kaukasier haben jedoch größere Probleme als Neuankömmlinge anderer Nationalität, überhaupt einen Vermieter zu finden. Es ist grundsätzlich möglich, von und nach Tschetschenien ein- und auszureisen und sich innerhalb der Republik zu bewegen. An den Grenzen zu den russischen Nachbarrepubliken befinden sich jedoch nach wie vor Kontrollposten, die gewöhnlich eine nicht staatlich festgelegte "Ein- bzw. Ausreisegebühr" erheben (AA 24.1.2017, vergleiche US DOS 3.3.2017, FH 2017). Personen, die innerhalb des Landes reisen, müssen ihre Inlandspässe zeigen, wenn sie Tickets kaufen wollen für Reisen via Luft, Schienen, Wasser und Straßen. Dies gilt nicht für Pendler (US DOS 3.3.2017). Bei der Einreise werden die international üblichen Pass- und Zollkontrollen durchgeführt. Personen ohne reguläre Ausweisdokumente wird in aller Regel die Einreise verweigert. Russische Staatsangehörige können grundsätzlich nicht ohne Vorlage eines russischen Reisepasses wieder in die Russische Föderation einreisen. Russische Staatsangehörige, die kein gültiges Personaldokument vorweisen können, müssen eine administrative Strafe zahlen, erhalten ein vorläufiges Personaldokument und müssen bei dem für sie zuständigen Meldeamt die Ausstellung eines neuen Inlandspasses beantragen. Der Inlandspass ermöglicht die Abholung der Pension vom Postamt, die Arbeitsaufnahme, die Eröffnung eines Bankkontos, aber auch den Kauf von Bahn- und Flugtickets (AA 24.1.2017). Nach Angaben des Leiters der Pass- und Visa-Abteilung im tschetschenischen Innenministerium haben alle 770.000 Bewohner Tschetscheniens, die noch die alten sowjetischen Inlandspässe hatten, neue russische Inlandspässe erhalten (AA 24.1.2017). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (24.1.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation -Strichaufzählung Freedom House
(2017): Freedom in the World 2017 - Russia, https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2017/russia, Zugriff 11.7.2017 -Strichaufzählung U.S. Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices for 2016 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/337201/479965_de.html, Zugriff 11.7.2017 1.4.3.a. Meldewesen Eine dauerhafte Registrierung wird durch einen Stempel im Inlandspass vermerkt, eine temporäre Registrierung durch einen in den Inlandspass eingelegten Zettel. Für einen Aufenthalt bis zu 90 Tage ist keine Registrierung verpflichtend, jedoch kann es notwendig werden bei einer Dokumentenkontrolle nachzuweisen, dass man sich noch nicht länger als 90 Tage in dem Gebiet aufhält, beispielsweise durch Vorweisen der Busfahrkarte. Wenn jemand ausreist, um im Ausland zu leben, so wird dies registriert und in seinem Reisepass vermerkt. Umgangssprachlich wird die Registrierung nach wie vor so genannt, wie das Meldesystem zu Sowjetzeiten: "Propiska" (Russisch: ?????¿???). Voraussetzung für eine Registrierung ist die Vorlage des Inlandspasses und ein nachweisbarer Wohnraum (ggf. Bescheinigung des Vermieters). Eine Arbeitsstelle oder Einkommen müssen nicht nachgewiesen werden. 2010 kam es zu einer Vereinfachung des Registrierungsprozesses, insbesondere für temporäre Registrierungen. Für eine solche muss man nunmehr lediglich einen Brief an die zuständige lokale Behörde schicken. Eine Registrierung ist wie ausgeführt für einen legalen Aufenthalt in der Russischen Föderation unabdingbar. Diese ermöglicht außerdem den Zugang zu Sozialhilfe und staatlich geförderten Wohnungen, zum kostenlosen Gesundheitssystem, sowie zum legalen Arbeitsmarkt. Alle Staatsbürger der Russischen Föderation, auch Rückkehrer, werden am Aufenthaltsort registriert. Gesetzlich ist vorgesehen, dass die Registrierung ab Einlangen der Unterlagen bei der zuständigen Behörde drei Tage dauert. Staatsbürger können bei Verwandten unterkommen oder selbstständig einen Wohnraum organisieren. Die föderal-gesetzlichen Regeln für die Registrierung gelten in der gesamten Russischen Föderation einheitlich, werden jedoch regional unterschiedlich angewendet. Korruption soll auch im Bereich der Registrierung in nicht unbeträchtlichem Ausmaß vorkommen, insbesondere in der Hauptstadt Moskau (BAA 12.2011). Gegen Jahresmitte 2016 wurde der FMS aufgelöst und die entsprechenden Kompetenzen in das Innenministerium verlagert (ÖB Moskau 12.2016). Die neue Behörde, die die Aufgaben des FMS übernommen hat, ist die Hauptverwaltung für Migrationsfragen (General Administration for Migration Issues - GAMI) (US DOS 3.3.2017). Laut einer westlichen Botschaft ist eine Registrierung für alle Personen in Moskau und St. Petersburg im Vergleich zu anderen russischen Städten am schwierigsten zu erlangen. Auch die Korruptionszahlungen sind in Moskau höher. Ebenso ist es in Moskau schwieriger, eine Wohnung zu mieten, die Mieten sind zudem hoch. Auch UNHCR geht davon aus, dass die Registrierung in Moskau für jeden schwierig ist, nicht nur für Tschetschenen. In Mietanzeigen werden Zimmer oft nur für Slawen angeboten. Gemäß einer Vertreterin des House of Peace and Non-Violence ist es für Tschetschenen leichter, in kleineren Orten als Moskau und St. Petersburg zu leben, jedoch ist es in großen Städten leichter, unterzutauchen. Personen, die Kadyrow fürchten, würden ihren Aufenthalt nicht registrieren lassen. Auch in St. Petersburg werden in Mietanzeigen Wohnungen oft nur für Russen angeboten. Tschetschenen nutzen aber ihre Netzwerke, um Wohnungen zu finden. Einer internationalen Organisation zufolge ist es für jemanden, der einen Machtmissbrauch von lokalen Behörden in einem Föderationssubjekt fürchtet schwierig, einen sicheren Ort in einer anderen Region in Russland zu finden. Ist die Person registriert, ist es für die Behörden leichter, sie zu finden. Laut einem Vertreter des Committee Against Torture sind tschetschenische Familien, die in andere Regionen Russlands kommen, nicht automatisch schweren Rechtsverletzungen ausgesetzt. Öffentlich Bedienstete haben kein Recht, einem Tschetschenen die Registrierung zu verweigern, weshalb im Endeffekt jeder registriert wird. Tschetschenen könnten Diskriminierung durch die Behörden ausgesetzt sein, nicht aber Gewalt. Laut einer Vertreterin des House of Peace and Non-Violence und einer westlichen Botschaft zufolge könnten aber temporäre Registrierungen nur für drei Monate anstatt für ein Jahr ausgestellt werden, weshalb dann die betroffene Person öfter zum Amt kommen muss (DIS 8.2012). Im FFM Bericht des Danish Immigration Service vom Jänner 2015 wird berichtet, dass es keine größeren Änderungen in Bezug auf die Registrierung gibt. Es gibt eine Neuheit, nämlich dass eine Person in dem Apartment wohnen muss, wo sie registriert ist. Wenn die Person woanders wohnt, könnte der/die Eigentümer/in bestraft werden. Aufgrund dessen könnte es schwieriger sein, den Wohnort zu registrieren. Einige Vermieter möchten auch keine Mieter registrieren, da sie Steuerabgaben vermeiden wollen (DIS 1.2015). Quellen: -Strichaufzählung BAA Staatendokumentation (12.2011): Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation. Bericht zum Forschungsaufenthalt Russische Föderation - Republik Tschetschenien -Strichaufzählung DIS - Danish Immigration Service (1.2015): Security and human rights in Chechnya and the situation of Chechens in the Russian Federation - residence registration, racism and false accusations; Report from the Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow, Grozny and Volgograd, the Russian Federation; From 23 April to 13 May 2014 and Paris, France 3 June 2014, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1423480989_2015-01-dis-chechnya-fact-finding-mission-report.pdf, Zugriff 11.7.2017 -Strichaufzählung DIS - Danish Immigration Office (8.2012): Chechens in the Russian Federation - residence registration, racially motivated violence and fabricated criminal cases, https://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/01750EB0-C5B1-425C-90A7-3CE3B580EEAA/0/chechens_in_the_russian_federation.pdf, Zugriff 11.7.2017 -Strichaufzählung ÖB Moskau (12.2016): Asylländerbericht Russische Föderation -Strichaufzählung U.S. Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices for 2016 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/337201/479965_de.html, Zugriff 11.7.2017 1.4.3.b. Lage von Tschetschenen in der Russischen Föderation außerhalb der Republik Tschetschenien Was die Anzahl von Tschetschenen im Rest des Landes anbelangt, ist es aufgrund der öffentlichen Datenlage schwierig, verlässliche Aussagen zu treffen. Laut Volkszählung 2010 lebten etwa in Moskau ca. 14.500 Tschetschenen (von insgesamt 1.4 Mio landesweit). Es ist anzunehmen, dass die tatsächliche Zahl größer ist, insbesondere wenn man sie mit den Angaben über andere, kleinere Nationalitäten vergleicht (ca. 11.400 Osseten, über 17.000 Mordwinen). Dabei ist auch zu bedenken, dass laut der Statistik fast 700.000 Personen keine Angaben über ihre nationale Zugehörigkeit machten. In den meisten Regionen Russlands lag die Anzahl der Tschetschenen bei der Volkszählung 2010 bei einigen Hundert, größere Gemeinschaften gab es in Dagestan (ca. 93.600), in Inguschetien (ca. 18.700), sowie in den südlichen Regionen Astrachan (ca. 7.200), Wolgograd (fast 10.000), Rostow (ca. 11.500), Stawropol (ca. 12.000), Saratow (ca. 5.700) und im westsibirischen Tjumen (ca. 10.500) (ÖB Moskau 12.2016). Die Bevölkerung in Tschetschenien selbst wird auf etwa 1,3 Millionen geschätzt, wobei auch hier die offiziellen Angaben von unabhängigen Medien in Frage gestellt werden. Laut Aussagen von Kadyrow sollen rund 600.000 TschetschenInnen außerhalb der Region leben, die eine Hälfte davon in Russland, die andere Hälfte im Ausland. Experten zufolge hat die Hälfte Tschetschenien während der Kriege nach dem Zerfall der Sowjetunion verlassen, bei der anderen Hälfte handle es sich um Siedlungsgebiete außerhalb Tschetscheniens, die bereits vor über einem Jahrhundert entstanden seien, teilweise durch Migration aus dem Russischen in das Osmanische Reich, und zwar über Anatolien bis in den arabischen Raum. Eine der derzeitigen Hauptmigrationsrouten aus dem Nordkaukasus nach Mitteleuropa führt über Belarus und Polen. Laut einer Analyse der Jamestown Foundation soll die tschetschenische Diaspora in Europa rund 150.000 Personen umfassen, die tschetschenische Diaspora in Österreich wird auf rund 30.000 Personen geschätzt. Das tschetschenische Oberhaupt hat verlautbart, die Bande zu den tschetschenischen Gemeinschaften außerhalb der Teilrepublik aufrecht halten zu wollen, wobei unabhängigen Medien zufolge auch Familienmitglieder in Tschetschenien für als ungebührlich empfundenes Verhalten Angehöriger gemaßregelt bzw. unter Druck gesetzt werden. Abgesehen davon sind auch vereinzelte Fälle gezielter Tötungen politischer Gegner im Ausland bekannt geworden. Prominentes Beispiel dafür sind die Brüder Jamadajew, von denen einer in Moskau erschossen und ein anderer in Dubai umgebracht wurde, während ein dritter sich mit Kadyrow ausgesöhnt haben soll. Insgesamt schwanken die mitunter ambivalenten Aussagen von Kadyrow zur Migration nach Westeuropa zwischen Toleranz und Kritik. Vor diesem Hintergrund herrscht aus menschenrechtlicher Perspektive die Einschätzung vor, dass die gemessen an der Größe der tschetschenischen Diaspora innerhalb und außerhalb Russlands quantitativ geringe Zahl an tatsächlich Verfolgten sowohl im Inland als auch im Ausland in Einzelfällen einer konkreten Gefährdung ausgesetzt sein können. Auf das Potential zur Instrumentalisierung dieser nur selten begründbaren Gefährdungslage wird meist dann zurückgegriffen, wenn sozio-ökonomische Motive hinter dem Versuch der Migration nach Westeuropa stehen, wie von menschenrechtlicher Seite eingeräumt wird. Analysten weisen überdies auf den dynamischen Wandel des politischen Machtgefüges in Tschetschenien sowie gegenüber dem Kreml hin. Prominentes Beispiel dafür ist der Kadyrow-Clan selbst, der im Zuge der Tschetschenienkriege vom Rebellen- zum Vasallentum wechselte. Laut einer aktuellen Analyse des Carnegie-Zentrums in Moskau sollen die meisten Tschetschenen derzeit aus rein ökonomischen Gründen emigrieren, Tschetschenien bleibe zwar unter der Kontrolle von Kadyrow, seine Macht erstrecke sich allerdings nicht über die Grenzen Tschetscheniens hinaus. Überdies wird hervorgehoben, dass das tschetschenische Vasallentum zum Kreml in gewisser Konkurrenz mit den föderalen Sicherheitskräften um das Machtmonopol in Tschetschenien selbst stehe. Andere Kommentatoren verweisen auf die Rivalität zwischen verschiedenen islamischen Strömungen in Tschetschenien, insbesondere zwischen dem traditionellen Sufismus und dem als wenig autochthon kritisierten Salafismus. Die Heterogenität und Dynamik des politischen und religiösen Machtgefüges in Tschetschenien prägen also auch die oppositionellen Strömungen. Überdies wirken sozio-ökonomische Motive als bedeutende ausschlaggebende Faktoren für die Migration aus dem Nordkaukasus. Trotz der Rhetorik des tschetschenischen Oberhauptes gilt dessen Machtentfaltung außerhalb der Grenzen der Teilrepublik als beschränkt, und zwar nicht nur formell im Lichte der geltenden russischen Rechtsordnung, sondern auch faktisch durch die offenkundige Konkurrenz zu den föderalen Sicherheitskräften. Allein daraus ist zu folgern, dass die umfangreiche tschetschenische Diaspora innerhalb Russlands nicht unter der unmittelbaren Kontrolle von Kadyrow steht. Wie konkrete Einzelfälle aus der Vergangenheit zeigen, können kriminelle Akte gegen explizite Regimegegner im In- und Ausland allerdings nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Was die sozio-ökonomischen Grundlagen für die tschetschenische Diaspora innerhalb Russlands betrifft, ist davon auszugehen, dass die wirtschaftlich stärkeren Metropolen und Regionen in Russland trotz der derzeitigen Wirtschaftskrise bei vorhandener Arbeitswilligkeit auch entsprechende Chancen für russische Staatsangehörige aus der bislang eher strukturschwachen Region des Nordkaukasus bieten. Parallel dazu zeigt sich die russische Regierung bemüht, auch die wirtschaftliche Entwicklung des Nordkaukasus selbst voranzutreiben, unter anderem auch durch Ankurbelung ausländischer Investitionstätigkeit. Dazu führte etwa der für den Nordkaukasus zuständige Minister Ende Februar 2016 Arbeitsgespräche mit dem BMWFW in Wien, und Anfang April veranstaltete die WKÖ eine Marktsondierungsreise in die Region. Für 2017 prognostiziert die Weltbank ein moderates Wachstum der russischen Volkswirtschaft (ÖB Moskau 12.2016). Gemäß Einschätzung verschiedener NGOs greifen Strafverfolgungsbehörden oft auf ein ethnisches "Profiling" zurück. Dieses richte sich besonders gegen Personen aus dem Kaukasus und Zentralasien. Nach Angaben von Swetlana Gannuschkina beschuldigen russische Behörden Personen aus dem Nordkaukasus oft willkürlich für Straftaten, die sie nicht begangen, die sich aber tatsächlich ereignet hätten. Die Ermittler würden eine Straftat so darstellen, dass die Mitschuld der betroffenen Person aus dem Nordkaukasus als erwiesen erscheine. Nach Angaben von Gannuschkina würden dabei auch Geständnisse mittels Folter (Schläge, Elektroschocks, Vergewaltigung oder die Androhung von Vergewaltigung) erpresst. Staatsanwälte unterstützten in der Regel diese Untersuchungen. Die Gerichte würden die Mängel der Untersuchung ignorieren und oft eine unbedingte Strafe verhängen. Laut Gannuschkina versuchen Polizeivertreter, die Zahl von aus dem Nordkaukasus stammenden Personen in ihren jeweiligen Zuständigkeitsgebieten zu verringern. Die polizeilichen Führungskräfte würden diese Maßnahmen unterstützen. Nach Angaben einer westlichen Botschaft in Moskau aus dem Jahr 2012 kommen fingierte Strafverfahren vor, jedoch nicht in systematischer Weise. Es gebe Berichte, dass insbesondere junge muslimische Personen aus dem Nordkaukasus Opfer solcher Praktiken werden können. Auch die norwegische Landinfo kommt im März 2014 zum Schluss, dass es weiterhin fingierte Strafverfahren gegen Personen aus dem Nordkaukasus und Tschetschenien gebe (SFH 25.7.2014). Personen aus dem Nordkaukasus können grundsätzlich problemlos in andere Teile der Russischen Föderation reisen. Ihr Aufenthalt wird aber durch antikaukasische Stimmungen erschwert. In großen Städten wird der Zuzug von Personen reguliert und ist erkennbar unerwünscht. Die regionalen Strafverfolgungsbehörden können Menschen auf der Grundlage von in ihrer Heimatregion erlassenen Rechtsakten auch in anderen Gebieten der Russischen Föderation in Gewahrsam nehmen und in ihre Heimatregion verbringen. Kritiker, die Tschetschenien aus Sorge um ihre Sicherheit verlassen mussten, fühlen sich häufig auch in russischen Großstädten vor dem "langen Arm" des Regimes von Ramsan Kadyrow nicht sicher. Bewaffnete Kräfte, die Kadyrow zuzurechnen sind, sind etwa auch in Moskau präsent. Die tschetschenische Diaspora in allen russischen Großstädten ist in den letzten Jahren stark angewachsen (200.000 Tschetschenen sollen allein in Moskau leben) (AA 24.1.2017). Laut UNHCR in Moskau gibt es in der gesamten Russischen Föderation tschetschenische Communities. Die größten befinden sich in Moskau, der Region Moskau und in St. Petersburg. Hauptsächlich arbeiten Tschetschenen im Baugewerbe und im Taxibusiness. In der Region Wolgograd leben ca. 20.000 Tschetschenen. Einige von ihnen leben dort schon seit 30 Jahren. Viele flohen aus Tschetschenien während der beiden Kriege. Mittlerweile sind die Zahlen von ankommenden Tschetschenen geringer geworden. 2013 kamen weniger als 500 Tschetschenen in die Region. Die meisten Tschetschenen verlassen die Republik aufgrund der sehr bescheidenen sozio-ökonomischen Aussichten in ihrer Heimatrepublik. Laut Memorial Wolgograd gibt es keine Beschwerden von Tschetschenen in der Region aufgrund von Rassismus oder Diskriminierung. Tschetschenen haben denselben Zugang zum Gesundheits- und Bildungssystem wie alle anderen russischen Staatsbürger. Heutzutage kommen Tschetschenen hauptsächlich zum Zwecke eines Studiums nach Wolgograd. Mittlerweile sind die Lebensbedingungen in Wolgograd nicht so gut wie in Tschetschenien. Dies liegt an den föderalen Fördermittel, die Tschetschenien erhält. Die Bevölkerung in Wolgograd sinkt, während jene in Tschetschenien steigt (DIS 1.2015). Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die tschetschenischen Behörden Unterstützer und Familienmitglieder einzelner Kämpfer auf dem gesamten Territorium der Russischen Föderation suchen und/oder finden würden, was aber bei einzelnen bekannten oder hochrangigen Kämpfern sehr wohl der Fall sein kann (BAA Staatendokumentation 20.4.2011). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (24.1.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation -Strichaufzählung BAA Staatendokumentation (20.4.2011): Analyse der Staatendokumentation - Russische Föderation - Unterstützer und Familienmitglieder (mutmaßlicher) Widerstandskämpfer in Tschetschenien -Strichaufzählung DIS - Danish Immigration Service (1.2015): Security and human rights in Chechnya and the situation of Chechens in the Russian Federation - residence registration, racism and false accusations; Report from the Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow, Grozny and Volgograd, the Russian Federation; From 23 April to 13 May 2014 and Paris, France 3 June 2014, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1423480989_2015-01-dis-chechnya-fact-finding-mission-report.pdf, Zugriff 25.5.2016 -Strichaufzählung ÖB Moskau (10.2015): Asylländerbericht Russische Föderation -Strichaufzählung SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe (25.7.2014): Russland: Verfolgung von Verwandten dagestanischer Terrorverdächtiger außerhalb Dagestans, http://www.fluechtlingshilfe.ch/assets/herkunftslaender/europa/russland/russland-verfolgung-von-verwandten-dagestanischer-terrorverdaechtiger-ausserhalb-dagestans.pdf, Zugriff 25.5.2016 1.4.4. Grundversorgung/Wirtschaft im Allgemeinen 2016 betrug die Zahl der Erwerbstätigen in Russland ca. 75,6 Millionen, somit ungefähr 53% der Gesamtbevölkerung. Der Frauenanteil an der erwerbstätigen Bevölkerung beträgt knapp 49%. Die Arbeitslosenrate liegt bei 5,7% (WKO 4.2017). Der Durchschnittslohn im Juni 2015 lag bei 31.100 RUB (EUR 425) (IOM 8.2015). Russland ist einer der größten Energieproduzenten der Welt und verfügt mit einem Viertel der Weltgasreserven (25,2%), circa 6,3% der Weltölreserven und den zweitgrößten Kohlereserven (19%) über bedeutende Ressourcen. Die mangelnde Diversifizierung der russischen Wirtschaft führt zu einer überproportional hohen Abhängigkeit der Wirtschaftsentwicklung von den Einnahmen aus dem Verkauf von Öl und Gas. Rohstoffe stehen für ca. 80% der Exporte und finanzieren zu rund 50% den Staatshaushalt. Seit der Jahrtausendwende war die russische Wirtschaft eine der am schnellsten wachsenden großen Volkswirtschaften der Welt, mit einem durchschnittlichen jährlichen Wachstum von fast 7%. Die volkswirtschaftliche Stabilisierung war die größte Errungenschaft der ersten Präsidentschaft Wladimir Putins. Entscheidend dafür war die Fähigkeit, die enorm angestiegenen Exporteinnahmen intelligent zu nutzen. Die Staatsverschuldung verschwand in Relation zum BIP fast vollständig: Sie fiel von 51% auf 4%. Die Kreditwürdigkeit des Landes wurde damit erheblich gesteigert. Die Binnennachfrage wuchs aufgrund der Einnahmen aus den Rohstoffexporten. Der Staat akkumulierte die drittgrößten Devisenreserven weltweit, sowie zusätzlich einen Reservefonds und einen Fonds für den nationalen Wohlstand. In strategisch wichtigen Wirtschaftsbereichen (von der Weltraumtechnik und der Atomkraft, bis hin zu Schiffs- und Flugzeugbau) stärkte der Staat seine Position in dem er staatliche Kapitalgesellschaften gründete. Dabei spielten Holdings, die als Dachunternehmen die staatlichen Beteiligungen an einzelnen Betrieben einer Branche zusammenfassen, eine wichtige Rolle. Die im Herbst 2008 ausgebrochene internationale Finanzkrise traf Russland sehr stark. Die russische Regierung konnte in Reaktion darauf den russischen Finanzsektor mit staatlichen Geldern stabilisieren und anschließend ein umfangreiches Konjunkturpaket, das Steuervergünstigungen und staatliche Kreditgarantien umfasste, aus den Rücklagen finanzieren. Auf ein negatives Wirtschaftswachstum von 7,9% im Jahr 2009 folgten 2010-2012 wieder Zuwachsraten von über 4%: Getragen wurde das Wachstum von hohen Rohstoffpreisen, aber auch wachsender Beschäftigung und steigender Industrieproduktion. Die hohen internationalen Energiepreise sorgten 2012 für ein anhaltendes Wirtschaftswachstum. Die Industrieproduktion stieg, allerdings lag der Zuwachs unter den Vorjahreswerten. Die Arbeitslosenrate sank zwischen 2010 und 2012 von 7,2% auf 5,4% und die Durchschnittslöhne lagen 2011 und 2012 deutlich höher als vor der Finanzkrise 2008/9. Während 2012 für Russland insgesamt also zufriedenstellend verlief, war 2013 wegen

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