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{'item': 'W239 2172604-1'}

Obsah (4)§ 24§ 4a§§ 4§ 5

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum25.04.2018 GeschäftszahlW239 2172604-1 SpruchW239 2172604-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Theresa BAUMA

§ 24Abs. 2 Asyl

G eingestellt, da der Beschwerdeführer seine Betreuungseinrichtung ohne Angabe einer weiteren Anschrift verlassen hatte und er laut ZMR-Auskunft zum damaligen Zeitpunkt über keine aufrechte Meldung im Bundesgebiet verfügte. Sein Aufenthaltsort war somit wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflichten weder bekannt noch sonst leicht feststellbar und eine Entscheidung konnte ohne eine weitere Einvernahme nicht erfolgen. Seit 12.01.2017 verfügt der Beschwerdeführer wieder über eine aufrechte Meldeadresse im Bundesgebiet, sodass das Verfahren fortgesetzt werden konnte.Mit 05.10.2016 wurde das Verfahren

Paragraph 24, Absatz 2, AsylG eingestellt, da der Beschwerdeführer seine Betreuungseinrichtung ohne Angabe einer weiteren Anschrift verlassen hatte und er laut ZMR-Auskunft zum damaligen Zeitpunkt über keine aufrechte Meldung im Bundesgebiet verfügte. Sein Aufenthaltsort war somit wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflichten weder bekannt noch sonst leicht feststellbar und eine Entscheidung konnte ohne eine weitere Einvernahme nicht erfolgen. Seit 12.01.2017 verfügt der Beschwerdeführer wieder über eine aufrechte Meldeadresse im Bundesgebiet, sodass das Verfahren fortgesetzt werden konnte. Am 07.03.2017 erfolgte eine Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem BFA. Dabei gab der Beschwerdeführer zu Beginn an, dass er in Griechenland um Asyl angesucht habe. Über Nachfrage, wie der derzeitige Stand des Verfahrens sei, führte er aus, dass er in Griechenland schwer krank gewesen sei; er sei im Koma gelegen und habe sich drei Monate lang in einem Spital befunden. Danach habe er einen Asylantrag gestellt, woraufhin er einen positiven Bescheid erhalten habe. Er habe einen Platz in einem Heim für Minderjährige bekommen, aber er habe nicht dort bleiben wollen. Die diesbezüglichen Unterlagen könne er nicht vorlegen; er habe alles verloren. Familie oder sonstige Anknüpfungspunkt habe er in Griechenland nicht. Befragt, wo er gewohnt habe, gab er an, er sei zuerst in Athen und dann in Thessaloniki in einem Flüchtlingsheim gewesen. In welchem Jahr genau er den Asylstatus erhalten habe, wisse er nicht, aber er denke, es sei im Jahr 2015 gewesen. Zwei bis drei Monate nach der Zuerkennung des Status habe er das Land verlassen. Zu seinem Gesundheitszustand legte der Beschwerdeführer einen Entlassungsbrief eines Landeskrankenhauses vom 12.11.2015 vor; die Diagnose lautet: Mittelgradige depressive Episode mit selbstverletzendem Verhalten, F 32.

  1. Als Therapieempfehlung lässt sich dem Schreiben Folgendes entnehmen: "Psychotherapeutische/psychologische Betreuung vor Ort empfohlen. Wir empfehlen eine medikamentöse Therapie mit Mutan 20 mg 1x1 morgens und Seroquel 50-100 mg abends." Der Beschwerdeführer gab dazu an, er nehme regelmäßig Medikamente ein, könne deren Namen aber nicht angeben. Sie seien zur Beruhigung der Nerven. Zu etwaigen Anknüpfungen an das Bundesgebiet brachte der Beschwerdeführer vor, dass sich seine Freundin in Österreich befinde und hochschwanger sei. Sie heiße XXXX [alias XXXX, geb. XXXX], sei auch aus Afghanistan und sie hätten sich in Traiskirchen kennengelernt. Sie sei 15 Jahre alt und werde in zwei Monaten ein Kind bekommen. Er sei der Vater des Kindes. Seine Freundin habe ebenfalls um Asyl angesucht und sie befinde sich im laufenden Verfahren. Der Beschwerdeführer wohne mit ihr zusammen an einer näher angegebenen Adresse. Die Freundin sei mit ihrer Familie in Österreich, und zwar mit ihren Eltern und Geschwistern. Die Frage, ob seine Freundin in Griechenland einen Asylantrag gestellt habe und ein Zusammenleben auch dort möglich sei, verneinte der Beschwerdeführer. Sie würden hier bleiben wollen. Dort gebe es keine Arbeit für sie. Die wirtschaftliche Lage in Griechenland sei sehr schlecht. Nachgefragt, wann das Kind gezeugt worden sei bzw. wann er davon erfahren habe, schilderte der Beschwerdeführer, dass sie eigentlich kein Kind gewollt hätten, aber es sei passiert. Zwei Monate danach hätten sie erfahren, dass seine Freundin schwanger sei. Wann genau das gewesen sei, könne er nicht sagen. Es sei vor etwa fünf bis sechs Monaten gewesen. Seine Freundin habe Schmerzen gehabt, aber sie habe ihrer Mutter nichts davon sagen können. Sie sei dann beim Arzt gewesen und dort sei festgestellt worden, dass sie schwanger sei. Ihre Eltern seien sehr wütend gewesen. Sie hätten gesagt, dass der Beschwerdeführer und seine Freundin zusammen leben müssten, damit die Ehre der Familie gewahrt werde. Sie hätten das nicht gewollt, aber es sei leider passiert. Das Kind sei in Österreich gezeugt worden.Zu etwaigen Anknüpfungen an das Bundesgebiet brachte der Beschwerdeführer vor, dass sich seine Freundin in Österreich befinde und hochschwanger sei. Sie heiße römisch 40 [alias römisch 40 , geb. XXXX], sei auch aus Afghanistan und sie hätten sich in Traiskirchen kennengelernt. Sie sei 15 Jahre alt und werde in zwei Monaten ein Kind bekommen. Er sei der Vater des Kindes. Seine Freundin habe ebenfalls um Asyl angesucht und sie befinde sich im laufenden Verfahren. Der Beschwerdeführer wohne mit ihr zusammen an einer näher angegebenen Adresse. Die Freundin sei mit ihrer Familie in Österreich, und zwar mit ihren Eltern und Geschwistern. Die Frage, ob seine Freundin in Griechenland einen Asylantrag gestellt habe und ein Zusammenleben auch dort möglich sei, verneinte der Beschwerdeführer. Sie würden hier bleiben wollen. Dort gebe es keine Arbeit für sie. Die wirtschaftliche Lage in Griechenland sei sehr schlecht. Nachgefragt, wann das Kind gezeugt worden sei bzw. wann er davon erfahren habe, schilderte der Beschwerdeführer, dass sie eigentlich kein Kind gewollt hätten, aber es sei passiert. Zwei Monate danach hätten sie erfahren, dass seine Freundin schwanger sei. Wann genau das gewesen sei, könne er nicht sagen. Es sei vor etwa fünf bis sechs Monaten gewesen. Seine Freundin habe Schmerzen gehabt, aber sie habe ihrer Mutter nichts davon sagen können. Sie sei dann beim Arzt gewesen und dort sei festgestellt worden, dass sie schwanger sei. Ihre Eltern seien sehr wütend gewesen. Sie hätten gesagt, dass der Beschwerdeführer und seine Freundin zusammen leben müssten, damit die Ehre der Familie gewahrt werde. Sie hätten das nicht gewollt, aber es sei leider passiert. Das Kind sei in Österreich gezeugt worden. Zur Frage, ob er in Griechenland bereits gearbeitet habe bzw. ob er eine Ausbildung habe, erklärte der Beschwerdeführer, dass es dort keine Arbeit gebe. Er habe für fünf bis sechs Monate eine Schule besucht. Er habe in der Türkei als Friseur arbeiten wollen, aber dann sei er weiter nach Griechenland gefahren. In Griechenland habe er keine Freunde; er sei ganz alleine dort gewesen. Er habe von Anfang an nach Österreich kommen wollen. Dann sei er krank geworden und nach dem Spitalsaufenthalt habe er in Griechenland ein Interview gehabt, bei dem ihm gesagt worden sei, dass er einen positiven Bescheid bekommen habe. In der Folge richtete das BFA am 13.04.2017 ein Informationsersuchen gemäß Art. 34 Dublin-III-VO an Griechenland. Mit Schreiben vom 30.05.2017 teilte die griechische Dublin-Behörde mit, dass der Beschwerdeführer am 17.04.2015 um internationalen Schutz angesucht habe und ihm am 09.06.2015 der Asylstatus zuerkannt worden sei.In der Folge richtete das BFA am 13.04.2017 ein Informationsersuchen gemäß Artikel 34, Dublin-III-VO an Griechenland. Mit Schreiben vom 30.05.2017 teilte die griechische Dublin-Behörde mit, dass der Beschwerdeführer am 17.04.2015 um internationalen Schutz angesucht habe und ihm am 09.06.2015 der Asylstatus zuerkannt worden sei. Am 03.08.2017 fand eine weitere Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem BFA statt. Dabei legte er zu Beginn folgende Unterlagen vor: -Strichaufzählung Geburtsurkunde von XXXX, geb. XXXX; als Vater des Kindes ist der Beschwerdeführer eingetragen und als Mutter wird XXXX angeführt.Geburtsurkunde von römisch 40 , geb. römisch 40 ; als Vater des Kindes ist der Beschwerdeführer eingetragen und als Mutter wird römisch 40 angeführt. -Strichaufzählung Auszug aus dem Geburteneintrag -Strichaufzählung Anerkennung der Vaterschaft seitens des Beschwerdeführers -Strichaufzählung ZMR-Auszug für das Kind -Strichaufzählung Bestätigung des Sportvereins XXXX, Sektion Fußball, vom 05.07.2017Bestätigung des Sportvereins römisch 40 , Sektion Fußball, vom 05.07.2017 Über Nachfrage gab der Beschwerdeführer an, dass er mit der Kindesmutter seines Sohnes traditionell verheiratet sei. Ein Mullah habe sie per Telefon verheiratet. Seine Schwiegereltern hätten das so gewollt, damit die Leute nicht schlecht reden, da es in der afghanischen Kultur nicht erlaubt sei, vor der Ehe ein Kind zu bekommen. Den Schwiegereltern sei es wichtig, dass die afghanischen und islamischen Traditionen eingehalten würden. Nachgefragt, ob auch eine standesamtliche Eheschließung geplant sei, bejahte der Beschwerdeführer das. Es gebe aber keine konkreten Terminpläne, da seine Lebensgefährtin noch minderjährig sei. Zur familiären Situation gab der Beschwerdeführer an, dass sie zusammen leben würden und ein Kind bekommen hätten, worüber er sehr froh sei. Das Kind sei etwa drei Monate alt. Der Beschwerdeführer freue sich sehr über seinen Sohn. Er arbeite auch, damit er Milch, Windeln und ähnliches kaufen könne. Er mache in dem Quartier, in dem sie untergebracht seien, Gartenarbeit. Diese Arbeit habe er von der Caritas bekommen. Er dürfe nur vier bis fünf Stunden am Tag arbeiten und mache dann alles, was er finde. Dem Beschwerdeführer wurde sodann das Ergebnis des Informationsansuchens an Griechenland zur Kenntnis gebracht. Er bestätigte daraufhin, dass er dort Asyl erhalten habe. Er habe in Griechenland ein Visum für zwei Jahre bekommen. Ihm sei zwar der Status eines Asylberechtigten in Griechenland zuerkannt worden, aber er habe den Ausgang seines Verfahrens nicht abgewartet. Anschließend wurden dem Beschwerdeführer die aktuellen Länderfeststellungen zu Griechenland ausgefolgt und ihm die Möglichkeit gegeben, dazu binnen zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben; diese Frist ließ er ungenutzt verstreichen.
  2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 22.09.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers

§ 4aAsyl

G als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich der Beschwerdeführer nach Griechenland zurückzubegeben habe (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt und es wurde gegen ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG iVm § 9 BFA-VG die Außerlandesbringung nach § 61 Abs. 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge seine Abschiebung nach Griechenland gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 22.09.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers

Paragraph 4 a, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich der Beschwerdeführer nach Griechenland zurückzubegeben habe (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt und es wurde gegen ihn gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG die Außerlandesbringung nach Paragraph 61, Absatz eins, FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge seine Abschiebung nach Griechenland gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Zur Lage in Griechenland traf das BFA folgende Feststellungen (unkorrigiert und nunmehr gekürzt durch das Bundesverwaltungsgericht): Allgemeines zum Asylverfahren Das griechische Asylverfahren besteht im Wesentlichen aus einem Verfahren für nach dem

  1. Juni 2013 gestellte Anträge. Die griechische Asylbehörde führt es dezentral in ihren Regional Asylum Offices (RAO) oder den Asylum Units (AU) durch. Zusätzlich existiert noch ein Verfahren für Anträge, die vor dem
  2. Juni 2013 gestellt wurden (Altfälle). Außerdem wird derzeit auf den griechischen Ägäisinseln Lesbos, Chios, Samos, Leros und Kos ein Fast-Track-Verfahren praktiziert. Bedingt durch das Abkommen mit der Türkei wird bei Personen, die nach dem 20.3.2016 auf den Inseln ankommen sind, mittels jenes Fast-Track-Verfahrens festgestellt, ob ihr Antrag zulässig ist, oder ob sie in die Türkei zurückkehren müssen. Vulnerable Antragsteller sind davon nicht betroffen. Syrische Antragsteller werden beim Fast-Track-Verfahren auf den Inseln bevorzugt behandelt, was bei Angehörigen anderer Nationen zu monatelangen Wartezeiten führen kann. Es existieren in allen Verfahren Beschwerdemöglichkeiten (bei unterschiedlichen Rechtsmittelfristen) mit aufschiebender Wirkung (AIDA 3.2017). Internationale Organisationen, NGOs und Menschenrechtsaktivisten äußern sich besorgt über Probleme im griechischen Asylsystem, einschließlich Schwierigkeiten bei der Antragstellung und bezüglich der Sorgfalt bei der Prüfung der Anträge und Beschwerden; des Mangels an geeigneten Empfangszentren; der hohen Zahl an Asylwerbern; unzureichender Wohlfahrts-, Integrations-, Beratungs-, Rechts- und Dolmetscherdienste; Diskriminierung; sowie Unterbringungsbedingungen und Überbelegung in den Hotspots (USDOS 3.3.2017). Der Zugang zum Asylverfahren ist NGOs zufolge weiterhin erschwert, mit Verzögerungen ist zu rechnen (HRW 12.1.2017; vgl. AIDA 3.2017). UNHCR sieht Fortschritte, aber auch weiterhin Herausforderungen auf den Gebieten Unterbringung, Registrierung, Asylverfahren und bei der Sicherheit der Antragsteller (UNHCR 2.2017). Dem stehen Angaben gegenüber, die dem Asylverfahren in Griechenland eine gute Qualität mit wirksamen Rechtsmitteln bescheinigen (DW 17.3.2017).Der Zugang zum Asylverfahren ist NGOs zufolge weiterhin erschwert, mit Verzögerungen ist zu rechnen (HRW 12.1.2017; vergleiche AIDA 3.2017). UNHCR sieht Fortschritte, aber auch weiterhin Herausforderungen auf den Gebieten Unterbringung, Registrierung, Asylverfahren und bei der Sicherheit der Antragsteller (UNHCR 2.2017). Dem stehen Angaben gegenüber, die dem Asylverfahren in Griechenland eine gute Qualität mit wirksamen Rechtsmitteln bescheinigen (DW 17.3.2017). Die Neufassung der EU-Aufnahme-RL (2013/33/?U) ist immer noch nicht in griechisches Recht umgesetzt worden, was die Eröffnung eines Vertragsverletzungsverfahrens gegen Griechenland nach sich zog (EP 5.2017). 2017 sind bis Ende August 15.300 Migranten über das Mittelmeer nach Griechenland gekommen, meist Syrer und Iraker. 2.200 weitere kamen auf dem Landweg (Evros). 1.307 wurden im selben Zeitraum im Rahmen des EU-Türkei-Abkommens rückgeführt. Ca. 6.000 ASt. wurde im selben Zeitraum in erster Instanz ein Schutzstatus verliehen. UNHCR betont daher den dringenden Bedarf an Integrationsmaßnahmen (UNHCR 8.2017). Quellen: -Strichaufzählung AIDA - Asylum Information Database (3.2017): GCR - Greek Council for Refugees / ECRE - European Council on Refugees and Exiles: Country Report Greece, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_gr_2016update.pdf, Zugriff 4.4.2017 -Strichaufzählung DW - Deutsche Welle (17.3.2017): UN loben griechische Asylverfahren, http://www.dw.com/de/un-loben-griechische-asylverfahren/a-37979767?maca=de-newsletter_de_suedostfokus-4930-txt-newsletter, Zugriff 31.3.2017 -Strichaufzählung EP - Europäisches Parlament (5.2017): International Protection in Greece; Background information for the LIBE Committee delegation to Greece 22-25 May 2017, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1497249698_ipol-stu-2017-583145-en.pdf, Zugriff 15.9.2017 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (12.1.2017): World Report 2017, https://www.ecoi.net/local_link/334735/476552_de.html, Zugriff 27.3.2017 -Strichaufzählung UNHCR - UN High Commissioner for Refugees (2.2017): UNHCR Recommendations for Greece in 2017, http://www.unhcr.org/58d8e8e64.pdf, Zugriff 20.10.2017 -Strichaufzählung UNHCR - UN High Commissioner for Refugees (8.2017): Europe Monthly Report, https://data2.unhcr.org/en/documents/download/59081, Zugriff 29.9.2017 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Greece, https://www.ecoi.net/local_link/337148/479912_de.html, Zugriff 22.3.2017 Dublin-Rückkehrer Der Zugang zum Asylverfahren nach Dublin-Rücküberstellung ist grundsätzlich vom Stand des Verfahrens in Griechenland abhängig. Wenn ein Verfahren vor endgültiger Entscheidung unterbrochen wurde, etwa weil sich der Antragsteller diesem entzogen hat, und der Betreffende wird von Griechenland im Rahmen von Art. 18

(1)(
  1. c)zurückgenommen, wird das Verfahren automatisch wieder aufgenommen. Aber in Bezug auf Griechenland machen die meisten Staaten wegen Bedenken bezüglich der dortigen Lage vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch (EASO 12.2015).Der Zugang zum Asylverfahren nach Dublin-Rücküberstellung ist grundsätzlich vom Stand des Verfahrens in Griechenland abhängig. Wenn ein Verfahren vor endgültiger Entscheidung unterbrochen wurde, etwa weil sich der Antragsteller diesem entzogen hat, und der Betreffende wird von Griechenland im Rahmen von Artikel 18 (, eins,)(
  2. c)zurückgenommen, wird das Verfahren automatisch wieder aufgenommen. Aber in Bezug auf Griechenland machen die meisten Staaten wegen Bedenken bezüglich der dortigen Lage vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch (EASO 12.2015). Im Jahr 2016 waren die meisten Dublin-Out-Verfahren in Griechenland Fälle von Familienzusammenführung. 4.886 Requests wurden von Griechenland getätigt, 946 Überstellungen fanden statt. Dublin-Überstellungen nach Griechenland wurden nach dem Urteil des EGMR im Fall "M.S.S. vs. Greece & Belgium" in der Praxis weitgehend eingestellt. Trotzdem erhielt Griechenland 2016 4.415 Dublin-Requests, hauptsächlich aus Ungarn. Tatsächlich wurden 2016 drei Personen nach Griechenland überstellt. Die Europäische Kommission empfahl 2016 mehrere Male die Wiederaufnahme von Dublin-Überstellungen nach Griechenland ab dem 15. März 2017. Das führte zu heftiger Kritik humanitärer Organisationen (AIDA 3.2017). Damit Griechenland nicht übermäßig belastet werde, sollen diese Überstellungen nicht rückwirkend wiederaufgenommen werden, sondern sich auf Asylbewerber beschränken, die ab dem 15. März 2017 irregulär über eine Außengrenze nach Griechenland gelangten, oder für die Griechenland aufgrund anderer als der Dublin-Kriterien ab diesem Zeitpunkt zuständig ist. Um die griechischen Bemühungen zu unterstützen, fordert die Europäische Kommission die Mitgliedstaaten auf, ihren Umverteilungspflichten vollumfänglich nachzukommen und in ausreichendem Umfang Asylexperten nach Griechenland abzustellen (EK 8.12.2016). Es gab seither wenige Anfragen von anderen Dublin-Staaten an Griechenland, meist wegen Visa-Fällen. Daraus resultierten aber bislang keine Überstellungen (EP 5.2017). UNHCR stellt sich der Empfehlung der Europäischen Kommission, dass Überstellungen nach Griechenland auf Basis individueller Zusicherungen der griechischen Behörden (Unterbringungsplätze, Zugang zum Asylverfahren) und unter Ausschluss vulnerabler Gruppen, wiederaufgenommen werden könnten, nicht entgegen (UNHCR 4.2017). Es wird erwartet, dass Ende Oktober 2017 die ersten Dublin-Rückkehrer aus Deutschland in Griechenland eintreffen (EKA 18.10.2017). Quellen: -Strichaufzählung AIDA - Asylum Information Database (3.2017): GCR - Greek Council for Refugees / ECRE - European Council on Refugees and Exiles: Country Report Greece, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_gr_2016update.pdf, Zugriff 4.4.2017 -Strichaufzählung EASO - European Asylum Support Office (12.2015): Quality Matrix Report: Dublin procedure, per E-Mail -Strichaufzählung EK - Europäische Kommission (8.12.2016): Empfehlung der Kommission vom 8.12.2016 an die Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Wiederaufnahme der Überstellungen nach Griechenland gemäß der Verordnung (EU) Nr. 604/2013,EK - Europäische Kommission (8.12.2016): Empfehlung der Kommission vom 8.12.2016 an die Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Wiederaufnahme der Überstellungen nach Griechenland gemäß der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013,, https://ec.europa.eu/home-affairs/sites/homeaffairs/files/what-we-do/policies/european-agenda-migration/proposal-implementation-package/docs/20161208/recommendation_on_the_resumption_of_transfers_to_greece_de.pdf, Zugriff 6.4.2017 -Strichaufzählung EKA - Ekathimerini (18.10.2017): Greece to take back 'Dublin case' by end October, http://www.ekathimerini.com/222545/article/ekathimerini/news/greece-to-take-back-dublin-case-by-end-october, Zugriff 23.10.2017 -Strichaufzählung EP - Europäisches Parlament (5.2017): International Protection in Greece; Background information for the LIBE Committee delegation to Greece 22-25 May 2017, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1497249698_ipol-stu-2017-583145-en.pdf, Zugriff 15.9.2017 -Strichaufzählung UNHCR - UN High Commissioner for Refugees (4.2017): Explanatory Memorandum pertaining to UNHCR's submission to the Committee of Ministers of the Council of Europe on developments in the management of asylum and reception in Greece, http://www.refworld.org/docid/595675554.html, Zugriff 16.10.2017 Unbegleitete minderjährige Asylwerber (UMA) / Vulnerable Vulnerable Gruppen werden von den griechischen Gesetzen sehr großzügig definiert. Sie umfassen unbegleitete Minderjährige, Behinderte oder unheilbar Kranke, Alte, Schwangere, Wöchnerinnen, alleinstehende Elternteile mit minderjährigen Kindern, Opfer von Folter, Vergewaltigung oder anderen schweren Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt sowie Personen mit posttraumatischer Belastungsstörung (PTBS) und Opfer von Menschenhandel. Für sie sind bestimmte Verfahrensgarantien festgelegt. Vulnerable fallen nicht unter das Fast-Track-Grenzverfahren auf den Inseln - ihre Anträge gelten als zulässig. Auch ist auf ihre Bedürfnisse bei der Unterbringung Rücksicht zu nehmen. Wenn im Verfahren der Verdacht auf eine Vulnerabilität aufkommt, ist eine medizinische/psychologische Prüfung zu veranlassen. Allerdings gibt es derzeit keine öffentlichen Gesundheitseinrichtungen, die auf die Identifizierung oder Unterstützung von Folteropfern in ihrem Rehabilitationsprozess spezialisiert sind. Daher müssen NGOs das übernehmen. Dies ist angesichts der nicht immer gesicherten Finanzierung der NGOs problematisch. Die NGO Metadrasi arbeitet seit Dezember 2016 wieder auf dem Gebiet der Identifizierung Vulnerabler. Die NGOs Greek Council for Refugees und das Tageszentrum Babel ("Prometheus" project - Rehabilitation Unit for Victims of Torture) bieten in Kooperation mit Médecins Sans Frontières Rehabilitationsmaßnahmen an - ebenso mit unsicherer Finanzierunglage. In Athen werden Vulnerable an das Center for Reception and Solidarity der Stadt Athen in Fourarchion überwiesen (1.864 Fälle im Jahr 2016). Der griechische Reception and Identification Service (RIS), der für die Unterbringung von Asylwerbern zuständig ist, hat die medizinische Betreuung Vulnerabler an NGOs ausgelagert, namentlich an Médecins du Monde, PRAKSIS und Medical Intervention (MedIn). Griechenland führt keine Statistiken zu vulnerablen Gruppen (AIDA 3.2017; vgl. HHC 5.2017).Vulnerable Gruppen werden von den griechischen Gesetzen sehr großzügig definiert. Sie umfassen unbegleitete Minderjährige, Behinderte oder unheilbar Kranke, Alte, Schwangere, Wöchnerinnen, alleinstehende Elternteile mit minderjährigen Kindern, Opfer von Folter, Vergewaltigung oder anderen schweren Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt sowie Personen mit posttraumatischer Belastungsstörung (PTBS) und Opfer von Menschenhandel. Für sie sind bestimmte Verfahrensgarantien festgelegt. Vulnerable fallen nicht unter das Fast-Track-Grenzverfahren auf den Inseln - ihre Anträge gelten als zulässig. Auch ist auf ihre Bedürfnisse bei der Unterbringung Rücksicht zu nehmen. Wenn im Verfahren der Verdacht auf eine Vulnerabilität aufkommt, ist eine medizinische/psychologische Prüfung zu veranlassen. Allerdings gibt es derzeit keine öffentlichen Gesundheitseinrichtungen, die auf die Identifizierung oder Unterstützung von Folteropfern in ihrem Rehabilitationsprozess spezialisiert sind. Daher müssen NGOs das übernehmen. Dies ist angesichts der nicht immer gesicherten Finanzierung der NGOs problematisch. Die NGO Metadrasi arbeitet seit Dezember 2016 wieder auf dem Gebiet der Identifizierung Vulnerabler. Die NGOs Greek Council for Refugees und das Tageszentrum Babel ("Prometheus" project - Rehabilitation Unit for Victims of Torture) bieten in Kooperation mit Médecins Sans Frontières Rehabilitationsmaßnahmen an - ebenso mit unsicherer Finanzierunglage. In Athen werden Vulnerable an das Center for Reception and Solidarity der Stadt Athen in Fourarchion überwiesen (1.864 Fälle im Jahr 2016). Der griechische Reception and Identification Service (RIS), der für die Unterbringung von Asylwerbern zuständig ist, hat die medizinische Betreuung Vulnerabler an NGOs ausgelagert, namentlich an Médecins du Monde, PRAKSIS und Medical Intervention (MedIn). Griechenland führt keine Statistiken zu vulnerablen Gruppen (AIDA 3.2017; vergleiche HHC 5.2017). Die mangelnde Identifizierung von Vulnerablen - sowohl auf den Inseln als auch auf dem Festland - ist Gegenstand von Kritik von Hilfsorganisationen. Vulnerable dürfen laut Gesetz nicht in die Türkei zurückgeschickt und ihre Anträge müssen prioritär behandelt werden. Die Registrierung ist hastig und das Personal schlecht geschult. Noch schwieriger ist die Identifizierung psychischer Erkrankungen, da die Zentren meist nicht über Psychiater verfügen und nicht alle lokalen Spitäler über eine entsprechende Abteilung verfügen. Vulnerable werden demzufolge oft übersehen und haben Schwierigkeiten beim Zugang zu grundlegender Betreuung, wie Unterkunft oder medizinischer und psychologischer Versorgung. Die Lager selbst sind meist nicht behindertengerecht (Rampen, Duschen, etc.), sodass die Betroffenen auf die Hilfe ihrer Familienangehörigen angewiesen sind (HRW 18.1.2017; vgl. AIDA 3.2017). Aufgrund des Mangels an öffentlichen Einrichtungen für mentale Gesundheit, versucht UNHCR alternative Wege für die Überweisung von Betroffenen in öffentliche Einrichtungen zu finden (UNHCR 10.2017).Die mangelnde Identifizierung von Vulnerablen - sowohl auf den Inseln als auch auf dem Festland - ist Gegenstand von Kritik von Hilfsorganisationen. Vulnerable dürfen laut Gesetz nicht in die Türkei zurückgeschickt und ihre Anträge müssen prioritär behandelt werden. Die Registrierung ist hastig und das Personal schlecht geschult. Noch schwieriger ist die Identifizierung psychischer Erkrankungen, da die Zentren meist nicht über Psychiater verfügen und nicht alle lokalen Spitäler über eine entsprechende Abteilung verfügen. Vulnerable werden demzufolge oft übersehen und haben Schwierigkeiten beim Zugang zu grundlegender Betreuung, wie Unterkunft oder medizinischer und psychologischer Versorgung. Die Lager selbst sind meist nicht behindertengerecht (Rampen, Duschen, etc.), sodass die Betroffenen auf die Hilfe ihrer Familienangehörigen angewiesen sind (HRW 18.1.2017; vergleiche AIDA 3.2017). Aufgrund des Mangels an öffentlichen Einrichtungen für mentale Gesundheit, versucht UNHCR alternative Wege für die Überweisung von Betroffenen in öffentliche Einrichtungen zu finden (UNHCR 10.2017). Auch UNHCR ist weiterhin besorgt über die unzureichende Behandlung von psychisch beeinträchtigten Personen, speziell auf den Ägäisinseln. Diese ist nicht ausreichend. Es gibt erhebliche Lücken in den Bereichen der medizinischen und psychosozialen Nachbehandlung, der Unterbringung oder der Spitalsbehandlung sowie bei der Verbringung auf das Festland zur weiteren Behandlung. Ernste Fälle leiden unter dem grundsätzlichen Problem, dass keiner der medizinischen Akteure (weder auf den Inseln noch auf dem Festland) die Verantwortung für die nachhaltige Berücksichtigung ihrer Schutzbedürfnisse übernehmen will (UNHCR 31.3.2017). UNHCR hat die griechischen staatlichen Stellen bei der Erarbeitung des "Vulnerability Assessment Tools" zur Identifizierung Vulnerabler in den RIC und ihrer weiterführenden Betreuung, unterstützt (UNHCR 10.2017). Bei Zweifeln am Alter eines Antragstellers kann eine medizinische Altersfeststellung durchgeführt werden. Dafür ist eine Einverständniserklärung des Antragstellers oder seines Vormunds nötig. Bei Verweigerung derselben darf dies nicht der einzige Grund für eine Ablehnung des Antrags sein. Die Altersfeststellung ist in einer öffentlichen Gesundheitseinrichtung mittels nicht-invasiver medizinischer Untersuchung durch einen Kinderarzt durchzuführen. Wenn dieser zu keinem ausreichenden Ergebnis kommt, folgt eine Bewertung durch einen Psychologen und einen Sozialarbeiter. Nur als letztes Mittel ist ein Hand(wurzel)röntgen oder ein Panoramaröntgen der Zähne vorgesehen. NGOs sind mit der praktischen Anwendung dieser Regeln, insbesondere auf den Ägäisinseln, aber nicht zufrieden. Es wurden Fälle von der Insel Lesbos berichtet, in denen unbegleitete Minderjährige fälschlich und unter Verletzung der gebotenen Vorgehensweise als Erwachsene registriert worden sind. Gegen das Ergebnis der Altersfeststellung ist ein Rechtmittel möglich. Aber auch hier gibt es Kritik von NGOs (AIDA 3.2017). Im Falle unbegleiteter Minderjähriger wird der zuständige (Jugend-)Staatsanwalt zum temporären Vormund bestellt, bis ein permanenter Vormund ernannt ist. Dieses System funktioniert aber nicht, da die Staatsanwälte nicht genügend Kapazitäten für die Fälle in ihrer Zuständigkeit haben und es keine Stelle gibt, an die sie sich zwecks Bestellung von Vormunden wenden könnten (AIDA 3.2017). Ein Gesetzesentwurf zur Neuregelung der Vormundschaft wurde noch nicht dem Parlament vorgelegt. Auch der gesetzliche Rahmen für die Unterbringungseinrichtungen für unbegleitete Minderjährige soll geändert werden (EP 5.2017, UNHCR 4.2017). Die meisten unbegleiteten Minderjährigen werden in Kinderheimen untergebracht. Pflegefamilien gibt es für die (im Gegensatz zu griechischen Kindern) fast keine. In einigen herkömmlichen Unterbringungszentren wurden sogenannten "safe zones" für UM eingerichtet. UNHCR kritisiert, dass aus Mangel an spezialisierten Unterbringungsplätzen, vermehrt UM geschlossen untergebracht werden (sogenannte "Schutzhaft" um zu verhindern, dass sie gar nicht untergebracht werden können - aber immer getrennt von Erwachsenen (vgl. CoE 26.9.2017b)). UNHCR und die griechischen Behörden arbeiten daran, UM, die das Alter von 18 Jahren erreichen, in UNHCR-Strukturen unterzubringen um Platz freizumachen. Auch wird daran gearbeitet die alternative Unterbringung zu diversifizieren (UNHCR 8.2017; vgl. UNHCR 4.2017).Die meisten unbegleiteten Minderjährigen werden in Kinderheimen untergebracht. Pflegefamilien gibt es für die (im Gegensatz zu griechischen Kindern) fast keine. In einigen herkömmlichen Unterbringungszentren wurden sogenannten "safe zones" für UM eingerichtet. UNHCR kritisiert, dass aus Mangel an spezialisierten Unterbringungsplätzen, vermehrt UM geschlossen untergebracht werden (sogenannte "Schutzhaft" um zu verhindern, dass sie gar nicht untergebracht werden können - aber immer getrennt von Erwachsenen vergleiche CoE 26.9.2017b)). UNHCR und die griechischen Behörden arbeiten daran, UM, die das Alter von 18 Jahren erreichen, in UNHCR-Strukturen unterzubringen um Platz freizumachen. Auch wird daran gearbeitet die alternative Unterbringung zu diversifizieren (UNHCR 8.2017; vergleiche UNHCR 4.2017). Mit Stand 30.9.2017 waren geschätzte 2.850 unbegleitete Minderjährige in Griechenland aufhältig. Gleichzeitig lagen die spezialisierten Unterbringungskapazitäten für UM bei 1.126 Plätzen. 1.652 UM befanden sich auf Wartelisten für einen Unterbringungsplatz (228 davon befanden sich in Reception and Identification Centers (RIC), 106 in Schutzhaft, 194 in safe zones herkömmlicher Unterbringungszentren, 177 in temporären Unterbringungsstrukturen) (UNICEF/EKKA 30.9.2017). Die Knappheit an geeigneten Unterbringungsplätzen für unbegleitete Minderjährige und die daraus resultierende lange Unterbringung in ungeeigneter Umgebung, sowie mangelnde Fürsorge und mangelnder Schutz werden kritisiert. In einigen Einrichtungen (z.B. Polizeistationen - siehe "Schutzhaft", Anm.) sollten überhaupt keine UM mehr untergebracht werden. Die griechischen Behörden wollen 600 weitere Unterbringungsplätze für UM schaffen, sowie weitere Schutzzonen in bestehenden Unterbringungszentren (CoE 26.9.2017a).Die Knappheit an geeigneten Unterbringungsplätzen für unbegleitete Minderjährige und die daraus resultierende lange Unterbringung in ungeeigneter Umgebung, sowie mangelnde Fürsorge und mangelnder Schutz werden kritisiert. In einigen Einrichtungen (z.B. Polizeistationen - siehe "Schutzhaft", Anmerkung sollten überhaupt keine UM mehr untergebracht werden. Die griechischen Behörden wollen 600 weitere Unterbringungsplätze für UM schaffen, sowie weitere Schutzzonen in bestehenden Unterbringungszentren (CoE 26.9.2017a). Quellen: -Strichaufzählung AIDA - Asylum Information Database (3.2017): GCR - Greek Council for Refugees / ECRE - European Council on Refugees and Exiles: Country Report Greece, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_gr_2016update.pdf, Zugriff 4.4.2017 -Strichaufzählung CoE - Europarat (26.9.2017a): Report to the Greek Government on the visits to Greece carried out by the European Committee for the Prevention of Torture and Inhuman or Degrading Treatment or Punishment (CPT) from 13 to 18 April and 19 to 25 July 2016, https://rm.coe.int/pdf/168074f85d, Zugriff 27.9.2017 -Strichaufzählung CoE - Europarat (26.9.2017b): Response of the Greek Government to the report of the European Committee for the Prevention of Torture and Inhuman or Degrading Treatment or Punishment (CPT) on its visits to Greece from 13 to 18 April and 19 to 25 July 2016, https://rm.coe.int/pdf/168074f90e, Zugriff 27.9.2017 -Strichaufzählung EP - Europäisches Parlament (5.2017): International Protection in Greece; Background information for the LIBE Committee delegation to Greece 22-25 May 2017, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1497249698_ipol-stu-2017-583145-en.pdf, Zugriff 15.9.2017 -Strichaufzählung HHC - Hungarian Helsinki Committee (5.2017): Unidentified and Unattended. The Response of Eastern EU Member States to the Special Needs of Torture Survivor and Traumatised Asylum Seekers, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1504851185_2017-05-hhc-unidentified-and-unattended.pdf, Zugriff 11.10.2017 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (18.1.2017): Greece. Refugees with Disabilities Overlooked, Underserved - Identify People with Disabilities; Ensure Access to Services, https://www.ecoi.net/local_link/334948/476771_de.html, Zugriff 27.3.2017 -Strichaufzählung UNICEF - Kinderhilfswerk der Vereinten Nationen / EKKA (National Center for Social Solidarity (30.9.2017): Situation Update: Unaccompanied Children (UAC) in Greece, https://data2.unhcr.org/en/documents/download/60150, Zugriff 18.10.2017 -Strichaufzählung UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (31.3.2017): Weekly Report, per E-Mail -Strichaufzählung UNHCR - UN High Commissioner for Refugees (4.2017): Explanatory Memorandum pertaining to UNHCR's submission to the Committee of Ministers of the Council of Europe on developments in the management of asylum and reception in Greece, http://www.refworld.org/docid/595675554.html, Zugriff 16.10.2017 -Strichaufzählung UNHCR - UN High Commissioner for Refugees (8.2017): Europe Monthly Report, https://data2.unhcr.org/en/documents/download/59081, Zugriff 29.9.2017 -Strichaufzählung UNHCR - UN High Commissioner for Refugees (10.2017): Fact Sheet Greece, per E-Mail Non-Refoulement Generell bietet Griechenland einen gewissen Schutz gegen Ausweisung oder Rückkehr von Personen in Länder, in denen ihr Leben oder ihre Freiheit aufgrund von Rasse, Religion, Nationalität, Mitgliedschaft in einer sozialen Gruppe oder politischer Gesinnung bedroht wäre. Bei Rückschiebungen im Rahmen des EU-Türkei-Abkommens soll gelegentlich Personen die Asylantragstellung verweigert worden sein. Außerdem gibt es Berichte über informelle Push-backs an See- und Landgrenzen (USDOS 3.3.2017; vgl. AIDA 3.2017).Generell bietet Griechenland einen gewissen Schutz gegen Ausweisung oder Rückkehr von Personen in Länder, in denen ihr Leben oder ihre Freiheit aufgrund von Rasse, Religion, Nationalität, Mitgliedschaft in einer sozialen Gruppe oder politischer Gesinnung bedroht wäre. Bei Rückschiebungen im Rahmen des EU-Türkei-Abkommens soll gelegentlich Personen die Asylantragstellung verweigert worden sein. Außerdem gibt es Berichte über informelle Push-backs an See- und Landgrenzen (USDOS 3.3.2017; vergleiche AIDA 3.2017). Quellen: -Strichaufzählung AIDA - Asylum Information Database (3.2017): GCR - Greek Council for Refugees / ECRE - European Council on Refugees and Exiles: Country Report Greece, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_gr_2016update.pdf, Zugriff 4.4.2017 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Greece, https://www.ecoi.net/local_link/337148/479912_de.html, Zugriff 22.3.2017 Versorgung Nach der Schließung der Balkanroute saßen tausende Migranten auf dem griechischen Festland fest, was Griechenland betreffend Unterbringung vor erhebliche Probleme stellte. Am 18. März 2016 einigten sich die EU und die Türkei auf ein weitreichendes Abkommen zur Kontrolle der Migration. Im Zuge dessen ging die Zahl der in Griechenland ankommenden Migranten stark zurück. Im ganzen Land wurden Flüchtlingslager errichtet, jedoch meist unter ungenügenden Bedingungen, bestehend aus Zelten oder in verlassenen Lagerhäusern (AI 22.2.2017). In Griechenland haben laut Gesetz alle bedürftigen Antragsteller das Recht auf angemessene materielle Versorgung. Lediglich im Fast-Track-Grenzverfahren auf den ägäischen Inseln gelten reduzierte Ansprüche (AIDA 3.2017). Die staatlichen Unterbringungsstrukturen in Griechenland umfassen grundsätzlich Reception and Identification Centers (RIC, das sind geschlossene Zentren in denen Neuankömmlinge für max. 25 Tage bleiben und ersterfasst werden (vgl. HR o.D.b)), offene temporäre Unterbringungen für Asylwerber und offene temporäre Strukturen für Personen im Rückkehrprozess. Die Kompetenzen hierfür sind, trotz Versuchen diese zu zentralisieren, immer noch zwischen mehreren Behörden aufgeteilt: Directorate for Reception im General Secretariat for Reception (Innenministerium), Reception and Identification Service (RIS) (Migrationsministerium), Polizei und Verteidigungsministerium. Des Weiteren haben noch verschiedene EU-Agenturen, UNHCR und verschiedene NGOs Kompetenzen bei der Organisation und dem Betrieb von Unterbringungseinrichtungen (EP 5.2017).In Griechenland haben laut Gesetz alle bedürftigen Antragsteller das Recht auf angemessene materielle Versorgung. Lediglich im Fast-Track-Grenzverfahren auf den ägäischen Inseln gelten reduzierte Ansprüche (AIDA 3.2017). Die staatlichen Unterbringungsstrukturen in Griechenland umfassen grundsätzlich Reception and Identification Centers (RIC, das sind geschlossene Zentren in denen Neuankömmlinge für max. 25 Tage bleiben und ersterfasst werden vergleiche HR o.D.b)), offene temporäre Unterbringungen für Asylwerber und offene temporäre Strukturen für Personen im Rückkehrprozess. Die Kompetenzen hierfür sind, trotz Versuchen diese zu zentralisieren, immer noch zwischen mehreren Behörden aufgeteilt: Directorate for Reception im General Secretariat for Reception (Innenministerium), Reception and Identification Service (RIS) (Migrationsministerium), Polizei und Verteidigungsministerium. Des Weiteren haben noch verschiedene EU-Agenturen, UNHCR und verschiedene NGOs Kompetenzen bei der Organisation und dem Betrieb von Unterbringungseinrichtungen (EP 5.2017). Griechenland verfügt auf dem Festland über ca. 40 temporäre Unterbringungseinrichtungen, die von der Armee errichtet wurden. Zu Anfang waren das meist noch Zeltlager, Lagerhallen usw. mit mangelnder Infrastruktur. Die Bedingungen in den Unterbringungen sind unterschiedlich, einige bleiben weiterhin erheblich hinter europäischen und nationalen Standards zurück, die meisten funktionieren immer noch im Notbetrieb wie zum Zeitpunkt ihrer Gründung. Durch Verbesserungsmaßnahmen ist aber ein Wandel zu bemerken und es gibt sehr wohl Unterbringungseinrichtungen, die gut funktionieren und würdige Lebensbedingungen bieten. Zelte werden sukzessive durch Container ersetzt, Einrichtungen werden geschlossen oder renoviert, etc. Probleme stellen die geografische Abgeschiedenheit der Lager, Sicherheitsmängel und mangelnde Strukturen für Vulnerable und Minderjährige dar. Generell wird der griechischen Seite aber ein Mangel an Planung und Koordination, laxe Umsetzung bestehender Bestimmungen, unzureichende Nutzung nationaler und europäischer Mittel, usw. attestiert, weswegen das Problem der mangelhaften Unterbringung bislang nicht gelöst werden konnte (GO 4.2017; vgl. EP 5.2017; UNHCR 4.2017).Griechenland verfügt auf dem Festland über ca. 40 temporäre Unterbringungseinrichtungen, die von der Armee errichtet wurden. Zu Anfang waren das meist noch Zeltlager, Lagerhallen usw. mit mangelnder Infrastruktur. Die Bedingungen in den Unterbringungen sind unterschiedlich, einige bleiben weiterhin erheblich hinter europäischen und nationalen Standards zurück, die meisten funktionieren immer noch im Notbetrieb wie zum Zeitpunkt ihrer Gründung. Durch Verbesserungsmaßnahmen ist aber ein Wandel zu bemerken und es gibt sehr wohl Unterbringungseinrichtungen, die gut funktionieren und würdige Lebensbedingungen bieten. Zelte werden sukzessive durch Container ersetzt, Einrichtungen werden geschlossen oder renoviert, etc. Probleme stellen die geografische Abgeschiedenheit der Lager, Sicherheitsmängel und mangelnde Strukturen für Vulnerable und Minderjährige dar. Generell wird der griechischen Seite aber ein Mangel an Planung und Koordination, laxe Umsetzung bestehender Bestimmungen, unzureichende Nutzung nationaler und europäischer Mittel, usw. attestiert, weswegen das Problem der mangelhaften Unterbringung bislang nicht gelöst werden konnte (GO 4.2017; vergleiche EP 5.2017; UNHCR 4.2017). Ende September befanden sich etwa 45.614 Migranten in Griechenland, davon 32.158 auf dem Festland (UNHCR 10.2017). Auf dem griechischen Festland gibt es (Stand 25.7.2017) 53.914 Unterbringungsplätze (offizielle Strukturen des Staates, von NGOs und UNHCR) (UNHCR 25.7.2017a). UNHCR und seine operational partners (verschiedene NGOs) stellen (Stand Ende September 2017) 17.661 Unterbringungsplätze für vulnerable Antragsteller in Mietwohnungen (UNHCR 10.2017). Die griechischen Behörden berichten, dass die Aufnahme und Versorgung der Migranten in Übereinstimmung mit den Gesetzen und europäischen Verpflichtungen des Landes erfolgt. Sie werden informiert, durchlaufen eine medizinische Erstuntersuchung und ein psychosoziales Screening zur Identifizierung Vulnerabler. Die Unterbringung erfolgt in angemessen ausgestatteten Einrichtungen, Männer, Frauen, Familien und UM werden getrennt untergebracht. Nach der Aufnahme erfolgt die Behandlung etwaiger Asylanträge durch die zuständige Behörde, UM und andere Vulnerable werden offen untergebracht. Nicht-Antragsteller werden durch die Polizei übernommen. Der RIS kooperiert mit internationalen und europäischen Organisationen (UN, UNHCR, EASO, IOM) und NGOs. Vulnerable werden nach Identifizierung ihrer speziellen Bedürfnisse entsprechend untergebracht und erhalten medizinische und psychologische Hilfe. Unbegleitete Minderjährige werden innerhalb der RIC ebenfalls getrennt untergebracht und erhalten Vormunde, sowie medizinische und psychologische Hilfe (CoE 26.9.2017b). Trotz aller Bemühungen, die Unterbringungskapazitäten in Griechenland zu erhöhen, waren zu Jahresanfang 2017 etwa 7.950 Personen in keiner Form untergebracht (AIDA 3.2017). In Athen etwa leben etwa 2.000 Personen, mehrheitlich AW, in elf besetzten Häusern, die von Solidaritätsgruppen geleitet werden (UNHCR 4.2017). Die drei immer wieder kritisierten Flüchtlingslager im Athener Stadtteil Elliniko wurden hingegen am 2. Juni geräumt und die dort noch aufhältigen Migranten mit Bussen in andere Lager gebracht. Vor der Räumung hatten Behörden und IOM die Bewohner registriert um die individuellen Unterbringungsbedürfnisse zu ermitteln (AI 17.6.2017). Auf dem Festland verbessern sich die Lebensbedingungen für Asylsuchende durch die Schließung von Standorten allmählich. Stattdessen werden mit Unterstützung von UNHCR, Gemeinden und NGOs mehr Menschen in Wohnungen untergebracht (UNHCR 8.2017). Asylwerber und Flüchtlinge, die in organisierten Unterkünften leben (das bedeutet auch private Unterbringung), erhalten über die humanitären Organisationen, welche diese Unterkünfte betreiben, eine finanzielle Unterstützung, und zwar bis auf weiteres bis Ende 2017. Nicht infrage für eine derartige Beihilfe kommen Personen, die in behelfsmäßigen Unterkünften leben, unbegleitete Minderjährige und Personen, die ein Einkommen haben. Die verschiedenen humanitären Organisationen haben ein System entwickelt, um Mehrfachauszahlungen an ein und dieselbe Person zu verhindern. Dazu ist ein offizielles Identifikationsdokument der griechischen Behörden nötig - als solche anerkannt werden: Police note (was genau gemeint ist, ist unklar, Anm.), die Pre-registration Card, die International Protection Applicant's Card, die Aufenthaltsgenehmigung, sowie die Restriction of Movement Notice (wenn man die Beihilfe auf den Inseln beantragt). Die Auszahlung erfolgt jeden Monat auf eine Geldkarte ("cash card assistance"). Werden in der Unterbringung Mahlzeiten ausgegeben, erhält man EUR 90 bis EUR 330 monatlich (je nach Familiengröße); werden in der Unterkunft keine Mahlzeiten ausgegeben, erhält man EUR 150 bis EUR 550 monatlich (je nach Familiengröße). Die Höhe der Beihilfe darf den Betrag der griechischen Sozialhilfe (social solidarity income) nicht übersteigen. Wechselt man die Unterkunft, muss man das sowohl der humanitären Organisation, welche momentan die Beihilfe ausbezahlt, als auch der auszahlenden Organisation in der neuen Unterkunft melden. Dort erhält man eine neue Karte. Die alte Karte funktioniert weiter, wird aber nicht mehr aufgeladen. Das gilt auch wenn man von einem Zentrum in eine private Unterkunft zieht. Die Geldkarte kann bei Geldautomaten und Bankomatkassen verwendet werden. Ungenütztes Geld verfällt nicht, sondern wird in den nächsten Monat mitgenommen. Wer auf den Inseln die Beihilfe bezogen hat und unerlaubt auf das Festland gereist ist, kann dort keine Beihilfe beantragen, da er/sie als einziges Dokument nur die Restriction of Movement Notice besitzt. Außerhalb Griechenlands funktioniert die Karte nicht (RI 10.2.2017; vgl. UNHCR 3.2017; EP 5.2017). Im August 2017 erhielten 33.400 Asylwerber und Schutzberechtigte von UNHCR die cash assisstance zur Deckung ihrer grundlegenden Bedürfnisse. Die Umstellung auf die cash assisstance Karten von UNHCR ist abgeschlossen (UNHCR 8.2017). Im September 2017 erhielten 32.416 Personen die Cash assisstance von UNHCR (UNHCR 10.2017).Asylwerber und Flüchtlinge, die in organisierten Unterkünften leben (das bedeutet auch private Unterbringung), erhalten über die humanitären Organisationen, welche diese Unterkünfte betreiben, eine finanzielle Unterstützung, und zwar bis auf weiteres bis Ende 2017. Nicht infrage für eine derartige Beihilfe kommen Personen, die in behelfsmäßigen Unterkünften leben, unbegleitete Minderjährige und Personen, die ein Einkommen haben. Die verschiedenen humanitären Organisationen haben ein System entwickelt, um Mehrfachauszahlungen an ein und dieselbe Person zu verhindern. Dazu ist ein offizielles Identifikationsdokument der griechischen Behörden nötig - als solche anerkannt werden: Police note (was genau gemeint ist, ist unklar, Anm.), die Pre-registration Card, die International Protection Applicant's Card, die Aufenthaltsgenehmigung, sowie die Restriction of Movement Notice (wenn man die Beihilfe auf den Inseln beantragt). Die Auszahlung erfolgt jeden Monat auf eine Geldkarte ("cash card assistance"). Werden in der Unterbringung Mahlzeiten ausgegeben, erhält man EUR 90 bis EUR 330 monatlich (je nach Familiengröße); werden in der Unterkunft keine Mahlzeiten ausgegeben, erhält man EUR 150 bis EUR 550 monatlich (je nach Familiengröße). Die Höhe der Beihilfe darf den Betrag der griechischen Sozialhilfe (social solidarity income) nicht übersteigen. Wechselt man die Unterkunft, muss man das sowohl der humanitären Organisation, welche momentan die Beihilfe ausbezahlt, als auch der auszahlenden Organisation in der neuen Unterkunft melden. Dort erhält man eine neue Karte. Die alte Karte funktioniert weiter, wird aber nicht mehr aufgeladen. Das gilt auch wenn man von einem Zentrum in eine private Unterkunft zieht. Die Geldkarte kann bei Geldautomaten und Bankomatkassen verwendet werden. Ungenütztes Geld verfällt nicht, sondern wird in den nächsten Monat mitgenommen. Wer auf den Inseln die Beihilfe bezogen hat und unerlaubt auf das Festland gereist ist, kann dort keine Beihilfe beantragen, da er/sie als einziges Dokument nur die Restriction of Movement Notice besitzt. Außerhalb Griechenlands funktioniert die Karte nicht (RI 10.2.2017; vergleiche UNHCR 3.2017; EP 5.2017). Im August 2017 erhielten 33.400 Asylwerber und Schutzberechtigte von UNHCR die cash assisstance zur Deckung ihrer grundlegenden Bedürfnisse. Die Umstellung auf die cash assisstance Karten von UNHCR ist abgeschlossen (UNHCR 8.2017). Im September 2017 erhielten 32.416 Personen die Cash assisstance von UNHCR (UNHCR 10.2017). Antragsteller dürfen in Griechenland arbeiten, sobald sie über ihre Ausweispapiere verfügen (USDOS 3.3.2017). Aber hohe Arbeitslosigkeit (23,1% bei Griechen, 30,2% bei Fremden) schränken die Möglichkeiten legale Beschäftigung zu finden, ein (UNHCR 4.2017). Quellen: -Strichaufzählung AI - Amnesty International (22.2.2017): Amnesty International Report 2016/17 - The State of the World's Human Rights - Greece, https://www.ecoi.net/local_link/336486/479142_de.html, Zugriff 27.3.2017 -Strichaufzählung AI - Amnesty International (17.6.2017): Griechenland: FLÜCHTLINGSLAGER GERÄUMT, http://frauenrechte.amnesty.at/allgemein/griechenland-fluechtlingslager-geraeumt/, Zugriff 2.10.2017 -Strichaufzählung AIDA - Asylum Information Database (3.2017): GCR - Greek Council for Refugees / ECRE - European Council on Refugees and Exiles: Country Report Greece, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_gr_2016update.pdf, Zugriff 4.4.2017 -Strichaufzählung CoE - Europarat (26.9.2017b): Response of the Greek Government to the report of the European Committee for the Prevention of Torture and Inhuman or Degrading Treatment or Punishment (CPT) on its visits to Greece from 13 to 18 April and 19 to 25 July 2016, https://rm.coe.int/pdf/168074f90e, Zugriff 27.9.2017 -Strichaufzählung EP - Europäisches Parlament (5.2017): International Protection in Greece; Background information for the LIBE Committee delegation to Greece 22-25 May 2017, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1497249698_ipol-stu-2017-583145-en.pdf, Zugriff 15.9.2017 -Strichaufzählung GO - Greek Ombudsman (4.2017): Migration flows and refugee protection. Administrative challenges and human rights issues, https://www.synigoros.gr/resources/docs/greek_ombudsman_migrants_refugees_2017_en.pdf, Zugriff 12.10.2017 -Strichaufzählung HR - Hellenische Republik (o.D.b): Reception and Identification Center (R.I.C.) at Fylakio, Evros, http://www.firstreception.gov.gr/content.php?lang=en&id=14&pid=9, Zugriff 19.10.2017 -Strichaufzählung RI-Refugee.Info (10.2.2017): You asked: Cash assistance in Greece, http://blog.refugee.info/you-asked-cash-assistance-in-greece/, Zugriff 31.3.2017 -Strichaufzählung UNHCR - UN High Commissioner for Refugees (25.7.2017a): Sites in Greece-Mainland, http://rrsesmi.maps.arcgis.com/apps/MapSeries/index.html?appid=d5f377f7f6f2418b8ebadaae638df2e1, Zugriff 22.9.2017 -Strichaufzählung UNHCR - UN High Commissioner for Refugees (8.2017): Europe Monthly Report, https://data2.unhcr.org/en/documents/download/59081, Zugriff 29.9.2017 -Strichaufzählung UNHCR - UN High Commissioner for Refugees (4.2017): Explanatory Memorandum pertaining to UNHCR's submission to the Committee of Ministers of the Council of Europe on developments in the management of asylum and reception in Greece, http://www.refworld.org/docid/595675554.html, Zugriff 16.10.2017 -Strichaufzählung UNHCR - UN High Commissioner for Refugees (3.2017): CASH ASSISTANCE: INFORMATION FOR PEOPLE MOVING FROM SITES TO UNHCR ACCCOMMODATION MARCH 2017, https://data2.unhcr.org/en/documents/download/54848, Zugriff 31.3.2017 -Strichaufzählung UNHCR - UN High Commissioner for Refugees (10.2017): Fact Sheet Greece, per E-Mail -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Greece, https://www.ecoi.net/local_link/337148/479912_de.html, Zugriff 22.3.2017 Ägäische Inseln (Hotspots) Zur Kanalisierung des Migrationsstroms hat Griechenland Ende 2015/Anfang 2016 auf fünf ostägäischen Inseln, welche die Hauptroute für Migration darstellen, sogenannte Hotspots eingerichtet: auf Lesbos (Moria), Chios, Samos (Vathy), Leros und Kos. Bis auf Moria und Vathy, welche bereits existierende Einrichtungen (Reception and Identification Centers, RIC) waren, handelt es sich bei allen Hotspots um eigens geschaffene Behelfslager. Ursprünglich erfüllten diese ihren Zweck und Migranten befanden sich maximal für einige Tage in den Hotspots. Seit Inkrafttreten des EU-Türkei-Abkommens liegt der Fokus der Hotspots stark auf Rückkehr in die Türkei. Mittlerweile werden die Hotspots halboffen geführt - Neuankömmlinge werden zunächst für bis zu 25 Tage ("reception and identification procedure") geschlossen untergebracht, danach dürfen sie das Lager tagsüber verlassen. Sie dürfen aber die Insel nicht in Richtung griechisches Festland verlassen. Tatsächlich wird auch innert der 25 Tage das Verlassen der Lager faktisch meist nicht kontrolliert. Wird in den Hotspots ein Asylantrag gestellt, ist dieser im Grenzverfahren beschleunigt (inklusive Beschwerdephase innert 2 Wochen) zu behandeln. Die Antragsteller müssen währenddessen weiterhin auf den Inseln bleiben, faktisch dauert dies aber oft monatelang. Das führte zu chronischer Überbelegung der Hotspots. In den Hotspots oder diesen direkt angeschlossen gibt es seit Ende 2016 sogenannte pre-removal centers, das sind geschlossene Bereiche, die zur besseren Umsetzung des EU-Türkeiabkommens dienen sollen (EP 5.2017; vgl. CoE 26.9.2017a).Zur Kanalisierung des Migrationsstroms hat Griechenland Ende 2015/Anfang 2016 auf fünf ostägäischen Inseln, welche die Hauptroute für Migration darstellen, sogenannte Hotspots eingerichtet: auf Lesbos (Moria), Chios, Samos (Vathy), Leros und Kos. Bis auf Moria und Vathy, welche bereits existierende Einrichtungen (Reception and Identification Centers, RIC) waren, handelt es sich bei allen Hotspots um eigens geschaffene Behelfslager. Ursprünglich erfüllten diese ihren Zweck und Migranten befanden sich maximal für einige Tage in den Hotspots. Seit Inkrafttreten des EU-Türkei-Abkommens liegt der Fokus der Hotspots stark auf Rückkehr in die Türkei. Mittlerweile werden die Hotspots halboffen geführt - Neuankömmlinge werden zunächst für bis zu 25 Tage ("reception and identification procedure") geschlossen untergebracht, danach dürfen sie das Lager tagsüber verlassen. Sie dürfen aber die Insel nicht in Richtung griechisches Festland verlassen. Tatsächlich wird auch innert der 25 Tage das Verlassen der Lager faktisch meist nicht kontrolliert. Wird in den Hotspots ein Asylantrag gestellt, ist dieser im Grenzverfahren beschleunigt (inklusive Beschwerdephase innert 2 Wochen) zu behandeln. Die Antragsteller müssen währenddessen weiterhin auf den Inseln bleiben, faktisch dauert dies aber oft monatelang. Das führte zu chronischer Überbelegung der Hotspots. In den Hotspots oder diesen direkt angeschlossen gibt es seit Ende 2016 sogenannte pre-removal centers, das sind geschlossene Bereiche, die zur besseren Umsetzung des EU-Türkeiabkommens dienen sollen (EP 5.2017; vergleiche CoE 26.9.2017a). Die Hotspots werden vor allem für mangelnde Unterbringungsbedingungen und Überbelegung kritisiert. Die Organisation der Lager wurde zwar verbessert, Probleme mit der Qualität von Wasser, Nahrung, Versorgung vulnerabler Gruppen, Information, rechtlicher Hilfe und Übersetzerleistungen, gibt es aber weiterhin. Medizinische und psychologische Versorgung sind ungenügend und erschwert zugänglich. Die Verfahren dauern lange. In den Hotspots gibt es vereinzelt Vorwürfe bezüglich Polizeigewalt, die Gewalt unter den Häftlingen ist hoch und viele Untergebrachte fühlen sich nicht sicher. Mehrere Fälle physischer und sexueller Gewalt innerhalb der Hotspots und eine hohe Rate psychologischer Probleme werden berichtet (EP 5.2017; vgl. CoE 26.9.2017a).Die Hotspots werden vor allem für mangelnde Unterbringungsbedingungen und Überbelegung kritisiert. Die Organisation der Lager wurde zwar verbessert, Probleme mit der Qualität von Wasser, Nahrung, Versorgung vulnerabler Gruppen, Information, rechtlicher Hilfe und Übersetzerleistungen, gibt es aber weiterhin. Medizinische und psychologische Versorgung sind ungenügend und erschwert zugänglich. Die Verfahren dauern lange. In den Hotspots gibt es vereinzelt Vorwürfe bezüglich Polizeigewalt, die Gewalt unter den Häftlingen ist hoch und viele Untergebrachte fühlen sich nicht sicher. Mehrere Fälle physischer und sexueller Gewalt innerhalb der Hotspots und eine hohe Rate psychologischer Probleme werden berichtet (EP 5.2017; vergleiche CoE 26.9.2017a). Laut Zahlen des griechischen Innenministeriums lagen die Unterbringungskapazitäten auf den Inseln (Stand: 15.10.2017) bei insgesamt 7.826 Plätzen, bei einer gleichzeitigen Auslastung von 14.178 Bewohnern (VB 19.10.2017). Vulnerable Gruppen (ernsthaft Kranke, Behinderte, Schwangere, alleinerziehende Elternteile mit Kindern, Folteropfer, Opfer von Schiffbrüchen und unbegleitete Minderjährige) kommen für die Rückkehr in die Türkei nicht infrage, sondern müssen auf das griechische Festland gebracht werden, wenn ihr Verfahren in die regular procedure übernommen wird. Auf dem Festland werden diese vulnerablen Fälle dann üblicherweise UNHCR zur Unterbringung übergeben, oder in staatlicher Unterbringung versorgt, oder sie bringen sich auf eigene Faust unter. Jedoch sind viele Vulnerable weiterhin auf den Inseln, auch unbegleitete Minderjährige, ohne dass ihre Bedürfnisse besonders beachtet würden (EP 5.2017). Nur ein Teil der Vulnerablen in den Hotspots kann ordentlich identifiziert werden, da die Prüfung der Neuankömmlinge innerhalb von 1-2 Tagen passiert, was als zu schnell kritisiert wird. Vor allem nicht offensichtliche Vulnerabilitäten bleiben oft unbemerkt. Die Diagnose mentaler Krankheiten ist unter diesen Bedingungen schwierig, da kaum Psychiater vor Ort sind, oft nicht einmal in den lokalen Krankenhäusern (HHC 5.2017). (Für zusätzliche Informationen siehe Kap. 4. Unbegleitete minderjährige Asylwerber (UMA) / Vulnerable) In den Hotspots Lesbos und Chios gibt es nach Angaben der griechischen Behörden Info-Points von Asylbehörde, IOM, UNHCR, EASO, Rechtsberatern usw., die jeden Tag besetzt sind. In den Hotspots wird eine Broschüre in 19 Sprachen verteilt, die alle relevanten Informationen zum Verfahren enthält. Die Zulässigkeitsprüfung dauerte 2016 durchschnittlich 42 Kalendertage. Im letzten Quartal 2016 und Anfang 2017 gab es konzertierte Aktionen aller Beteiligten zur Reduzierung der Überbelegung in den Hotspots, darunter Verlegung vulnerabler Fälle. Auf Samos werden UM entweder auf Festland oder in einen spezialisierte Unterbringung auf der Insel verlegt. Auf Lesbos werden laufend Personen in Hotels verlegt um das Lager zu entlasten. UM, die sich in den Hotspots befinden, werden immer getrennt von Erwachsenen untergebracht, bis sie alternativ untergebracht werden können (CoE 26.9.2017b). Erst kürzlich ist das Management der humanitären Bemühungen auf den Inseln von NGOs und internationalen Organisationen vollständig auf die griechischen Behörden übergegangen. Doch die Zahl der Neuankömmlinge übersteigt die Zahl derer, die auf das Festland transferiert werden, was den Unterbringungsbedingungen in den Hotspots abträglich ist und auch potentiell negative Auswirkungen auf die individuelle Gesundheit und die Sicherheitslage hat (UNHCR 8.9.2017; vgl. UNHCR 8.2017; FRA 9.2017).Erst kürzlich ist das Management der humanitären Bemühungen auf den Inseln von NGOs und internationalen Organisationen vollständig auf die griechischen Behörden übergegangen. Doch die Zahl der Neuankömmlinge übersteigt die Zahl derer, die auf das Festland transferiert werden, was den Unterbringungsbedingungen in den Hotspots abträglich ist und auch potentiell negative Auswirkungen auf die individuelle Gesundheit und die Sicherheitslage hat (UNHCR 8.9.2017; vergleiche UNHCR 8.2017; FRA 9.2017). Am 22.9.2017 hat der Staatsrat, das höchste Gericht Griechenlands, erklärt, dass die Türkei ein sicherer Drittstaat ist. Eine Annahme, die von Menschenrechtsgruppen zurückgewiesen wird (DS 26.9.2017). Quellen: -Strichaufzählung AIDA - Asylum Information Database (3.2017): GCR - Greek Council for Refugees / ECRE - European Council on Refugees and Exiles: Country Report Greece, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_gr_2016update.pdf, Zugriff 4.4.2017 -Strichaufzählung CoE - Europarat (26.9.2017a): Report to the Greek Government on the visits to Greece carried out by the European Committee for the Prevention of Torture and Inhuman or Degrading Treatment or Punishment (CPT) from 13 to 18 April and 19 to 25 July 2016, https://rm.coe.int/pdf/168074f85d, Zugriff 27.9.2017 -Strichaufzählung CoE - Europarat (26.9.2017b): Response of the Greek Government to the report of the European Committee for the Prevention of Torture and Inhuman or Degrading Treatment or Punishment (CPT) on its visits to Greece from 13 to 18 April and 19 to 25 July 2016, https://rm.coe.int/pdf/168074f90e, Zugriff 27.9.2017 -Strichaufzählung DS - Der Standard (26.9.2017): Weg frei für Massenabschub in Türkei, http://derstandard.at/2000064749204/Weg-frei-fuer-Massenabschub-in-die-Tuerkei, Zugriff 29.9.2017 -Strichaufzählung EP - Europäisches Parlament (5.2017): International Protection in Greece; Background information for the LIBE Committee delegation to Greece 22-25 May 2017, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1497249698_ipol-stu-2017-583145-en.pdf, Zugriff 15.9.2017 -Strichaufzählung FRA - European Union Agency for Fundamental Rights (9.2017): Monthly data collection: September 2017. Report covers period 1-31 August 2017, http://fra.europa.eu/en/theme/asylum-migration-borders/overviews/sept-2017, Zugriff 2.10.2017 -Strichaufzählung HHC - Hungarian Helsinki Committee (5.2017): Unidentified and Unattended. The Response of Eastern EU Member States to the Special Needs of Torture Survivor and Traumatised Asylum Seekers, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1504851185_2017-05-hhc-unidentified-and-unattended.pdf, Zugriff 11.10.2017 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (18.1.2017): Greece. Refugees with Disabilities Overlooked, Underserved - Identify People with Disabilities; Ensure Access to Services, https://www.ecoi.net/local_link/334948/476771_de.html, Zugriff 27.3.2017 -Strichaufzählung UNHCR - UN High Commissioner for Refugees (8.2017): Europe Monthly Report, https://data2.unhcr.org/en/documents/download/59081, Zugriff 29.9.2017 -Strichaufzählung UNHCR - UN High Commissioner for Refugees (8.9.2017): UNHCR urges action to ease conditions on Greek islands, http://www.unhcr.org/news/briefing/2017/9/59b24a377/unhcr-urges-action-ease-conditions-greek-islands.html, Zugriff 29.9.2017 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Greece, https://www.ecoi.net/local_link/337148/479912_de.html, Zugriff 22.3.2017 -Strichaufzählung VB des BM.I Griechenland (19.10.2017), Auskunft griechisches Innenministerium, per E-Mail Medizinische Versorgung Alle Einwohner des Landes haben Anspruch auf medizinische Notfallversorgung, unabhängig vom rechtlichen Status. In den Unterbringungszentren wird medizinische Betreuung durch Freiwillige, Vertragsärzte der NGOs und Militärärzte gewährleistet. Notfälle oder komplexere Fälle werden in lokale Krankenhäuser überwiesen (USDOS 3.3.2017, vgl. AIDA 3.2017).Alle Einwohner des Landes haben Anspruch auf medizinische Notfallversorgung, unabhängig vom rechtlichen Status. In den Unterbringungszentren wird medizinische Betreuung durch Freiwillige, Vertragsärzte der NGOs und Militärärzte gewährleistet. Notfälle oder komplexere Fälle werden in lokale Krankenhäuser überwiesen (USDOS 3.3.2017, vergleiche AIDA 3.2017). In Griechenland ist die Rechtslage betreffend Zugang zu Gesundheitsfürsorge für Asylwerber sehr günstig, in der Praxis ist dieser aber eingeschränkt. Auch wenn sie nicht versichert und mittellos sind, haben AW prinzipiell kostenlosen Zugang zu Spitälern und medizinischer Versorgung und Medikamenten wie griechische Bürger, da sie zu den "sozial schwachen Gruppen" gehören. Darüber hinaus müssen Krankenhäuser Patienten akzeptieren, wenn sie von Ärzten aus Unterbringungseinrichtungen überwiesen werden. Vulnerable AW haben darüber hinaus das Recht auf psychologische Versorgung wie griechische Bürger. Die Erreichbarkeit von Gesundheitseinrichtungen ist aber oft ein Problem, da die überwiegende Mehrheit der Unterbringungseinrichtungen geografisch isoliert liegt. Ambulanzfahrten in diese Zentren werden daher überstrapaziert, was zu Beschwerden aus dem öffentlichen Gesundheitssystem führt. In der Praxis werden Probleme beim Zugang zum Gesundheitssystem berichtet. Oft ist das Personal in medizinischen Einrichtungen mit den Rechten von Asylwerbern nicht vertraut. Auch der Mangel an Kulturmediatoren und Übersetzern ist ein Problem. Oft wird etwa in Spitälern auch eine Steuernummer und eine Sozialversicherungsnummer (????) von den AW verlangt, welche ohne spezifische Kenntnisse nicht einfach zu erlangen sind und außerdem die formelle Einbringung des Asylantrags voraussetzen - was angesichts von möglichen Verzögerungen im Verfahren von Wochen oder gar Monaten, ein zusätzliches Problem darstellen kann. Darüber hinaus ist das öffentliche Gesundheitssystem in Griechenland stark von der Finanzkrise betroffen, was Auswirkungen auf die Dienstleistungen und das Funktionieren von Krankenhäusern hat. Die Spitäler haben angesichts der Ressourcenknappheit oft Probleme, die Versorgung der einheimischen Bevölkerung und der Migranten zu gewährleisten (HHC 5.2017; vgl. UNHCR 4. 2017; AIDA 3.2017; SN 3.2017).In Griechenland ist die Rechtslage betreffend Zugang zu Gesundheitsfürsorge für Asylwerber sehr günstig, in der Praxis ist dieser aber eingeschränkt. Auch wenn sie nicht versichert und mittellos sind, haben AW prinzipiell kostenlosen Zugang zu Spitälern und medizinischer Versorgung und Medikamenten wie griechische Bürger, da sie zu den "sozial schwachen Gruppen" gehören. Darüber hinaus müssen Krankenhäuser Patienten akzeptieren, wenn sie von Ärzten aus Unterbringungseinrichtungen überwiesen werden. Vulnerable AW haben darüber hinaus das Recht auf psychologische Versorgung wie griechische Bürger. Die Erreichbarkeit von Gesundheitseinrichtungen ist aber oft ein Problem, da die überwiegende Mehrheit der Unterbringungseinrichtungen geografisch isoliert liegt. Ambulanzfahrten in diese Zentren werden daher überstrapaziert, was zu Beschwerden aus dem öffentlichen Gesundheitssystem führt. In der Praxis werden Probleme beim Zugang zum Gesundheitssystem berichtet. Oft ist das Personal in medizinischen Einrichtungen mit den Rechten von Asylwerbern nicht vertraut. Auch der Mangel an Kulturmediatoren und Übersetzern ist ein Problem. Oft wird etwa in Spitälern auch eine Steuernummer und eine Sozialversicherungsnummer (????) von den AW verlangt, welche ohne spezifische Kenntnisse nicht einfach zu erlangen sind und außerdem die formelle Einbringung des Asylantrags voraussetzen - was angesichts von möglichen Verzögerungen im Verfahren von Wochen oder gar Monaten, ein zusätzliches Problem darstellen kann. Darüber hinaus ist das öffentliche Gesundheitssystem in Griechenland stark von der Finanzkrise betroffen, was Auswirkungen auf die Dienstleistungen und das Funktionieren von Krankenhäusern hat. Die Spitäler haben angesichts der Ressourcenknappheit oft Probleme, die Versorgung der einheimischen Bevölkerung und der Migranten zu gewährleisten (HHC 5.2017; vergleiche UNHCR 4. 2017; AIDA 3.2017; SN 3.2017). Der rechtzeitige Zugang zu angemessener medizinischer Versorgung wird von einigen NGOs als eines der größten Probleme für Asylwerber, Migranten und Flüchtlinge in Griechenland betrachtet und stark in Zweifel gezogen. Dies betrifft besonders Personen, die eine orthopädische Operation, Rehabilitation oder Behandlung chronischer physischer oder psychischer Krankheiten benötigen (HRW 18.1.2017; vgl. AIDA 3.2017).Der rechtzeitige Zugang zu angemessener medizinischer Versorgung wird von einigen NGOs als eines der größten Probleme für Asylwerber, Migranten und Flüchtlinge in Griechenland betrachtet und stark in Zweifel gezogen. Dies betrifft besonders Personen, die eine orthopädische Operation, Rehabilitation oder Behandlung chronischer physischer oder psychischer Krankheiten benötigen (HRW 18.1.2017; vergleiche AIDA 3.2017). Asylwerber und Asylberechtigte erhalten dieselbe Versorgung mit Medikamenten wie arbeitslose und nicht versicherte griechische Staatsangehörige. Die Ausstellung des Rezeptes erfolgt durch das Krankenhaus oder Ärzte. Anteilsmäßige Gebühren werden je nach Einkommen (20%, 10% oder 0%) verrechnet. Seit einigen Jahren gibt es in Griechenland zusätzlich zu den öffentlichen Apotheken sogenannte "Sozial-Apotheken", die hauptsächlich von Freiwilligen, pensionierten Apothekern oder Ärzten, NGOs usw. betrieben werden. Finanziert und ausgestattet werden diese durch Spenden von Firmen, Apotheken, Pharmafirmen und durch Rückgabe von nicht verbrauchten Medikamenten aus privatem Bestand (dies wird sogar im griechischen TV beworben). Bei diesen Sozial-Apotheken kann jegliche einkommenslose Person (Statement und Nachweis erforderlich) kostenfrei Medikamente erhalten. Die Ausgabe von rezeptpflichtigen Medikamenten wird von einem Arzt überprüft (VB 20.7.2017). Auf dem Festland Griechenlands begann Médecins du Monde ein Programm für die medizinische, psychiatrische und psychosoziale Unterstützung und Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen im Großraum von Attika (FRA 9.2017). UNHCR arbeitet daran den Zugang der Asylwerber und anerkannten Flüchtlinge zu medizinischer Versorgung zu verbessern und kooperiert hierzu mit staatlichen Stellen (UNHCR 10.2017). Quellen: -Strichaufzählung AIDA - Asylum Information Database (3.2017): GCR - Greek Council for Refugees / ECRE - European Council on Refugees and Exiles: Country Report Greece, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_gr_2016update.pdf, Zugriff 4.4.2017 -Strichaufzählung FRA - European Union Agency for Fundamental Rights (9.2017): Monthly data collection: September 2017. Report covers period 1-31 August 2017, http://fra.europa.eu/en/theme/asylum-migration-borders/overviews/sept-2017, Zugriff 2.10.2017 -Strichaufzählung HHC - Hungarian Helsinki Committee (5.2017): Unidentified and Unattended. The Response of Eastern EU Member States to the Special Needs of Torture Survivor and Traumatised Asylum Seekers, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1504851185_2017-05-hhc-unidentified-and-unattended.pdf, Zugriff 11.10.2017 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (18.1.2017): Greece. Refugees with Disabilities Overlooked, Underserved - Identify People with Disabilities; Ensure Access to Services, https://www.ecoi.net/local_link/334948/476771_de.html, Zugriff 27.3.2017 -Strichaufzählung SN - Solidarity Now (3.2017): Petition to the European Parliament regarding degrading reception conditions and EU funding in Greece, http://www.solidaritynow.org/wp-content/uploads/2017/04/EU-Petition-by-SolidarityNow_eng.pdf, Zugriff 12.10.2017 -Strichaufzählung UNHCR - UN High Commissioner for Refugees (4.2017): Explanatory Memorandum pertaining to UNHCR's submission to the Committee of Ministers of the Council of Europe on developments in the management of asylum and reception in Greece, http://www.refworld.org/docid/595675554.html, Zugriff 16.10.2017 -Strichaufzählung UNHCR - UN High Commissioner for Refugees (10.2017): Fact Sheet Greece, per E-Mail -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Greece, https://www.ecoi.net/local_link/337148/479912_de.html, Zugriff 24.3.2017 -Strichaufzählung VB des BM.I Griechenland (20.7.2017), Auskunft VB, per E-Mail Schutzberechtigte 2017 erhielten in Griechenland bis Ende August 2017 5.461 Personen in erster Instanz internationalen Schutz, weitere 478 erhielten in erster Instanz subsidiären Schutz (HR 31.8.2017). Anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte erhalten zunächst eine Aufenthaltserlaubnis für drei Jahre. Humanitär Schutzberechtigte erhalten eine Aufenthaltserlaubnis für zwei Jahre. Die Aufenthaltserlaubnis wird in der Regel ein bis zwei Monate nach der Entscheidung ausgestellt. In der Zwischenzeit gilt die Asylwerberkarte mit dem Stempel "Pending Residence Permit". Nach fünf Jahren Aufenthalt kommt ein Flüchtling für eine dauerhafte Aufenthaltsgenehmigung infrage, wenn er bestimmte Voraussetzungen erfüllt. Gemäß Gesetz haben Flüchtlinge in Griechenland dieselben sozialen Rechte wie griechische Staatsbürger, aber bürokratische Hürden, staatliche Handlungsdefizite, mangelnde Umsetzung des Gesetzes und die Auswirkungen der Wirtschaftskrise können den Genuss dieser Rechte schmälern. Schutzberechtigte haben Zugang zu Unterbringungseinrichtungen für Obdachlose, die jedoch nur begrenzt vorhanden sind. Eigene Unterbringungsplätze für anerkannte Flüchtlinge oder subsidiär Schutzberechtigte existieren nicht. Es gibt auch keine Unterstützung für die Lebenshaltungskosten. In Athen etwa gibt es vier Asyle für Obdachlose (zugänglich für griechische Staatsbürger und legal aufhältige Drittstaatsangehörige). Aber es ist äußerst schwierig, dort zugelassen zu werden, da sie chronisch überfüllt sind. Personen, die keine Unterkunft haben und nicht das Geld besitzen eine zu mieten, leben oft in überfüllten Wohnungen, verlassenen Häusern oder werden obdachlos. Die Gesetze sehen einen vollständigen und automatischen Zugang zum Arbeitsmarkt für anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte vor, ohne Verpflichtung zur Erlangung einer Arbeitserlaubnis. Aber die Krise, hohe Arbeitslosenquoten und weitere Hindernisse stehen der Integration der Schutzberechtigten in den Arbeitsmarkt entgegen. Es gibt keine staatlich organisierten kostenlosen Sprachkurse für Schutzberechtigte. Nur ein paar NGOs unterhalten entsprechende Programme für Flüchtlinge und Immigranten. Kostenloser Zugang zu Krankenversorgung für Schutzberechtigte ist gesetzlich vorgesehen, allerdings erschweren die Auswirkungen der Finanzkrise auf das Gesundheitssystem und strukturelle Mängel (etwa an Kulturmediatoren und Übersetzern) auch für Schutzberechtigte den Zugang zu medizinischer Versorgung (AIDA 3.2017). Anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte erhalten eine erneuerbare Aufenthaltserlaubnis für drei Jahre. Sie haben Zugang zum Arbeitsmarkt, zu medizinischer Behandlung und ihre Kinder können zur Schule gehen. Jedoch stellt der griechische Staat keine Unterbringung zur Verfügung und gewährt auch keine Beihilfen, außer für Behinderte jeglicher Art (HR o.D.a). Folgendes Diagramm der griechischen Asylbehörde veranschaulicht die Rechte anerkannter Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigter in Griechenland: (...) Der rechtzeitige Zugang zu angemessener medizinischer Versorgung wird von einigen NGOs als eines der größten Probleme für Asylwerber, Migranten und Flüchtlinge in Griechenland betrachtet und stark in Zweifel gezogen. Dies betrifft besonders Personen, die eine orthopädische Operation, Rehabilitation oder Behandlung chronischer physischer oder psychischer Krankheiten benötigen (HRW 18.1.2017; vgl. AIDA 3.2017).Der rechtzeitige Zugang zu angemessener medizinischer Versorgung wird von einigen NGOs als eines der größten Probleme für Asylwerber, Migranten und Flüchtlinge in Griechenland betrachtet und stark in Zweifel gezogen. Dies betrifft besonders Personen, die eine orthopädische Operation, Rehabilitation oder Behandlung chronischer physischer oder psychischer Krankheiten benötigen (HRW 18.1.2017; vergleiche AIDA 3.2017). Asylwerber und Asylberechtigte erhalten dieselbe Versorgung mit Medikamenten wie arbeitslose und nicht versicherte griechische Staatsangehörige. Die Ausstellung des Rezeptes erfolgt durch das Krankenhaus oder Ärzte. Anteilsmäßige Gebühren werden je nach Einkommen (20%, 10% oder 0%) verrechnet. Seit einigen Jahren gibt es in Griechenland zusätzlich zu den öffentlichen Apotheken sogenannte "Sozial-Apotheken", die hauptsächlich von Freiwilligen, pensionierten Apothekern oder Ärzten, NGOs usw. betrieben werden. Finanziert und ausgestattet werden diese durch Spenden von Firmen, Apotheken, Pharmafirmen und durch Rückgabe von nicht verbrauchten Medikamenten aus privatem Bestand (dies wird sogar im griechischen TV beworben). Bei diesen Sozial-Apotheken kann jegliche einkommenslose Person (Statement und Nachweis erforderlich) kostenfrei Medikamente erhalten. Die Ausgabe von rezeptpflichtigen Medikamenten wird von einem Arzt überprüft (VB 20.7.2017). UNHCR arbeitet daran den Zugang der Asylwerber und anerkannten Flüchtlinge zu medizinischer Versorgung zu verbessern und kooperiert hierzu mit staatlichen Stellen (UNHCR 10.2017). Die derzeitigen Lebensbedingungen von Schutzberechtigten in Griechenland werden von NGOs sehr negativ gesehen, da nicht nur ein Mangel an Integrationsaussichten in die griechische Gesellschaft besteht, sondern oftmals unzureichende Lebensbedingungen, eine prekäre sozioökonomische Situation oder gar Probleme bei der grundlegenden Existenzsicherung bestehen. Finanzielle oder soziale Unterstützung oder gezielte Integrationsmaßnahmen fehlen. Es gibt keine speziell für sie gewidmeten Wohnprojekte. Viele Schutzberechtigte leben in verlassenen Häusern, in überfüllten Mietwohnungen, in Abbruchhäusern, leeren Fabrikhallen, bei Freunden oder auf der Straße. Andere bleiben für mehrere Monate nach ihrer Anerkennung in den Unterbringungslagern oder der UNHCR-Unterbringung oder gar in den Hotspots. Die meisten Schutzberechtigten in Griechenland sind arbeitslos, andere arbeiten für wenig Geld in der Schattenwirtschaft. Der gleichberechtigte Zugang zu sozialen Rechten wie für griechische Staatsangehörige ist in der Praxis durch verschiedene Faktoren erschwert (z.B. mangelnde Sprachkenntnisse, mangelndes Wissen über Rechte von Schutzberechtigten, Mangel an Dokumenten bzw. Probleme beim Zugang zu diesen Dokumenten, Bürokratie, etc.). Viele sind über ihre Rechte und Pflichten nicht informiert. Beim Zugang zu Sozialleistungen und zum Gesundheits- und Bildungssystem bestehen ebenso faktische Einschränkungen (z.B. Sprachbarriere, Unwissenheit beim medizinischen Personal betreffend die Rechte von AW und ein generell unterfinanziertes Gesundheitssystem). Der allgemeine Mangel im System als Folge von erheblichen Einschnitten infolge der Wirtschaftskrise, tut ein Übriges. Im Jänner 2017 lag die Arbeitslosenquote in Griechenland bei 23,5%, bei den Personen unter 24 Jahren sogar bei 48%. Die genaue Zahl der momentan in Griechenland aufhältigen Schutzberechtigten Personen ist unbekannt. Es gibt Berichte über Schutzberechtigte, die aus anderen EU-Ländern nach Griechenland zurückgeschickt wurden und ohne jegliche Versorgung auf sich gestellt und obdachlos waren (PA/RSA 23.6.2017). Im August haben NGOs gegenüber griechischen Behörden Fragen bezüglich Integrationsmaßnahmen aufgeworfen. Sie äußerten die Besorgnis über das Fehlen eines Unterbringungsprogramms für anerkannte Flüchtlinge in Griechenland. Es wurde auch dazu aufgerufen den Zugang von Antragstellern zu Sozialversicherungsnummer, Steuernummer und Arbeitslosenkarten zu verbessern. Es wurde offiziell verlautbart, dass eine umfassende soziale Integrationspolitik für Flüchtlinge und Migranten zu den Prioritäten der Regierung für Ende 2017 gehört (UNHCR 8.2017; vgl. UNHCR 10.2017).Im August haben NGOs gegenüber griechischen Behörden Fragen bezüglich Integrationsmaßnahmen aufgeworfen. Sie äußerten die Besorgnis über das Fehlen eines Unterbringungsprogramms für anerkannte Flüchtlinge in Griechenland. Es wurde auch dazu aufgerufen den Zugang von Antragstellern zu Sozialversicherungsnummer, Steuernummer und Arbeitslosenkarten zu verbessern. Es wurde offiziell verlautbart, dass eine umfassende soziale Integrationspolitik für Flüchtlinge und Migranten zu den Prioritäten der Regierung für Ende 2017 gehört (UNHCR 8.2017; vergleiche UNHCR 10.2017). Quellen: -Strichaufzählung AIDA - Asylum Information Database (3.2017): GCR - Greek Council for Refugees / ECRE - European Council on Refugees and Exiles: Country Report Greece, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_gr_2016update.pdf, Zugriff 4.4.2017 -Strichaufzählung HR - Hellenic Republic (31.8.2017): Statistical Data of the Greek Asylum Service (from 7.6.2013 to 31.8.2017), http://asylo.gov.gr/en/wp-content/uploads/2017/09/Greek_Asylum_Service_Statistical_Data_EN.pdf, Zugriff 2.10.2017 -Strichaufzählung HR - Hellenic Republic (2.2017b): Rights of Beneficiaries of International Protection, http://asylo.gov.gr/en/wp-content/uploads/2017/02/Rights-of-beneficiaries-of-international-protection-2.2017.jpg, Zugriff 2.10.2017 -Strichaufzählung HR - Hellenic Republic (o.D.a): Answers to questions regarding the rights of international protection applicants and beneficiaries of international protection, http://asylo.gov.gr/en/wp-content/uploads/2017/09/???t?se??-?pa?t?se??-a?t???te?-p??sf??e?-18.2.15-English.pdf, Zugriff 2.10.2017 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (18.1.2017): Greece. Refugees with Disabilities Overlooked, Underserved - Identify People with Disabilities; Ensure Access to Services, https://www.ecoi.net/local_link/334948/476771_de.html, Zugriff 27.3.2017 -Strichaufzählung PA/RSA - Pro Asyl / Refugee Support Aegean (23.6.2017): Legal Note. On the living conditions of beneficiaries of international protection in Greece. Rights and effective protection exist only on paper: The precarious existence of beneficiaries of international protection in Greece, https://www.proasyl.de/wp-content/uploads/2015/12/2017-06-26-Legal-note-RSA-beneficiaries-of-international-protection-in-Greece.pdf, Zugriff 11.10.2017 -Strichaufzählung UNHCR - UN High Commissioner for Refugees (8.2017): Europe Monthly Report, https://data2.unhcr.org/en/documents/download/59081, Zugriff 29.9.2017 -Strichaufzählung UNHCR - UN High Commissioner for Refugees (10.2017): Fact Sheet Greece, per E-Mail -Strichaufzählung VB des BM.I Griechenland (20.7.2017), Auskunft VB, per E-Mail Die Behörde führte begründend aus, dass der Beschwerdeführer in Griechenland anerkannter Flüchtling sei. Aus seinen Angaben seien keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden, dass er tatsächlich konkret Gefahr liefe, in Griechenland Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Bedrohung unterworfen zu werden, oder dass ihm eine Verletzung seiner durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könne. Im Gegenteil habe er vorgebracht, dass er dort Asyl erhalten habe, in einem Flüchtlingsquartier untergebracht gewesen sei und aufgrund seiner Erkrankung auch in einem Spital medizinisch versorgt worden sei. Er habe Griechenland nur verlassen, weil er immer schon nach Österreich gewollt habe. Auch aufgrund der allgemeinen Lage in Griechenland sei in keiner Weise davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer eine Verletzung seiner durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte drohe.Die Behörde führte begründend aus, dass der Beschwerdeführer in Griechenland anerkannter Flüchtling sei. Aus seinen Angaben seien keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden, dass er tatsächlich konkret Gefahr liefe, in Griechenland Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Bedrohung unterworfen zu werden, oder dass ihm eine Verletzung seiner durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könne. Im Gegenteil habe er vorgebracht, dass er dort Asyl erhalten habe, in einem Flüchtlingsquartier untergebracht gewesen sei und aufgrund seiner Erkrankung auch in einem Spital medizinisch versorgt worden sei. Er habe Griechenland nur verlassen, weil er immer schon nach Österreich gewollt habe. Auch aufgrund der allgemeinen Lage in Griechenland sei in keiner Weise davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer eine Verletzung seiner durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte drohe. Betreffend Art. 8 EMRK wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer mit seiner Lebensgefährtin traditionell verheiratet sei und er der Vater des in Österreich geborenen Sohnes sei. Im vorliegenden Fall sei das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstanden, als sich der Beschwerdeführer seines unsicheren Aufenthaltes bewusst gewesen sei. Zudem sei es ihm als Asylberechtigter in Griechenland möglich, ein Reisedokument dieses Staates zu erlangen, um legal nach Österreich zu reisen und sich hier jeweils für einen Zeitraum von drei Monaten legal aufzuhalten. Somit könne das Familienleben, wenn auch mit kurzen zeitlichen Unterbrechungen, fortgesetzt werden. Zum Privatleben wurde angeführt, dass der Beschwerdeführer die deutsche Sprache kaum beherrsche und gelegentlich Hilfsarbeitern beim Sportverein XXXX ausführe, ansonsten aber keine weiteren Integrationsschritte geltend gemacht habe. Eine Ausweisung des Beschwerdeführers nach Griechenland greife daher insgesamt nicht in unzulässiger Weise in seine durch Art. 8 EMRK geschützten Rechte ein.Betreffend Artikel 8, EMRK wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer mit seiner Lebensgefährtin traditionell verheiratet sei und er der Vater des in Österreich geborenen Sohnes sei. Im vorliegenden Fall sei das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstanden, als sich der Beschwerdeführer seines unsicheren Aufenthaltes bewusst gewesen sei. Zudem sei es ihm als Asylberechtigter in Griechenland möglich, ein Reisedokument dieses Staates zu erlangen, um legal nach Österreich zu reisen und sich hier jeweils für einen Zeitraum von drei Monaten legal aufzuhalten. Somit könne das Familienleben, wenn auch mit kurzen zeitlichen Unterbrechungen, fortgesetzt werden. Zum Privatleben wurde angeführt, dass der Beschwerdeführer die deutsche Sprache kaum beherrsche und gelegentlich Hilfsarbeitern beim Sportverein römisch 40 ausführe, ansonsten aber keine weiteren Integrationsschritte geltend gemacht habe. Eine Ausweisung des Beschwerdeführers nach Griechenland greife daher insgesamt nicht in unzulässiger Weise in seine durch Artikel 8, EMRK geschützten Rechte ein. 3. Gegen den Bescheid des BFA vom 22.09.2017 erhob der Beschwerdeführer durch seine Vertretung am 03.10.2017 rechtzeitig das Rechtmittel der Beschwerde und hielt fest, dass der Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes angefochten werde. In einem wurde beantragt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Inhaltlich wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer mit seiner Lebensgefährtin und dem gemeinsamen Kind im gemeinsamen Haushalt wohne. Die belangte Behörde habe sich bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung nicht mit den Auswirkungen der Entscheidung auf die Beziehung des Beschwerdeführers mit dem Kind beschäftigt. Es seien die konkreten Auswirkungen einer Aufenthaltsbeendigung auf die Beziehung des Vaters mit dem Kind und das Wohl des Kindes zu ermitteln, was die belangte Behörde jedoch unterlassen habe. Unter Verweis auf Judikatur des EGMR wurde festgehalten, dass eine unzureichende Berücksichtigung des Kindeswohles zur Fehlerhaftigkeit der Interessensabwägung und somit zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen könne. Im vorliegenden Fall könne unter Berücksichtigung der individuellen Umstände nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Griechenland eine Verletzung seiner durch Art. 8 EMRK geschützten Rechte erleide.Inhaltlich wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer mit seiner Lebensgefährtin und dem gemeinsamen Kind im gemeinsamen Haushalt wohne. Die belangte Behörde habe sich bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung nicht mit den Auswirkungen der Entscheidung auf die Beziehung des Beschwerdeführers mit dem Kind beschäftigt. Es seien die konkreten Auswirkungen einer Aufenthaltsbeendigung auf die Beziehung des Vaters mit dem Kind und das Wohl des Kindes zu ermitteln, was die belangte Behörde jedoch unterlassen habe. Unter Verweis auf Judikatur des EGMR wurde festgehalten, dass eine unzureichende Berücksichtigung des Kindeswohles zur Fehlerhaftigkeit der Interessensabwägung und somit zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen könne. Im vorliegenden Fall könne unter Berücksichtigung der individuellen Umstände nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Griechenland eine Verletzung seiner durch Artikel 8, EMRK geschützten Rechte erleide. 4. Am 20.12.2017 wurde der Beschwerdeführer auf dem Luftweg nach Griechenland überstellt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste spätestens im Oktober 2014 illegal über Griechenland in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ein, wo er am 17.04.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Ihm wurde in Griechenland am 09.06.2015 der Asylstatus zuerkannt. In der Folge reiste der Beschwerdeführer in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte hier am 09.08.2015 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz. Zur Allgemeinsituation im Mitgliedstaat Griechenland schließt sich das Bundesverwaltungsgericht den oben wiedergegebenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides an. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Überstellung nach Griechenland Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden. Beim Beschwerdeführer wurde im Jahr 2015 folgende Diagnose gestellt: Mittelgradige depressive Episode mit selbstverletzendem Verhalten, F 32.1. Ihm wurden die Einnahme von Medikamenten sowie eine psychotherapeutische bzw. psychologische Betreuung empfohlen. Er nimmt regelmäßig Medikamente ein. Der Beschwerdeführer leidet aktuell unter keinen schwerwiegenden gesundheitliche Problemen oder Beeinträchtigungen. Der Beschwerdeführer hat mit seiner minderjährigen Lebensgefährtin XXXX alias XXXX, geb. XXXX, die zusammen mit ihren Eltern und Geschwistern ebenfalls in Österreich um Asyl angesucht hatte, einen gemeinsamen Sohn; XXXX wurde am XXXX im Bundesgebiet geboren. Der Beschwerdeführer lebte bis zu seiner Überstellung nach Griechenland mit der Kindesmutter und dem Sohn im gemeinsamen Haushalt. Deren Anträge auf internationalen Schutz wurden seitens des BFA mit Bescheiden vom 27.12.2017 zu den Zahlen XXXX und XXXX abgewiesen; derzeit ist ein Beschwerdeverfahren beim Bundesverwaltungsgericht anhängig. Darüber hinausgehende besondere private oder berufliche Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers an Österreich bestehen nicht.Der Beschwerdeführer hat mit seiner minderjährigen Lebensgefährtin römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 , die zusammen mit ihren Eltern und Geschwistern ebenfalls in Österreich um Asyl angesucht hatte, einen gemeinsamen Sohn; römisch 40 wurde am römisch 40 im Bundesgebiet geboren. Der Beschwerdeführer lebte bis zu seiner Überstellung nach Griechenland mit der Kindesmutter und dem Sohn im gemeinsamen Haushalt. Deren Anträge auf internationalen Schutz wurden seitens des BFA mit Bescheiden vom 27.12.2017 zu den Zahlen römisch 40 und römisch 40 abgewiesen; derzeit ist ein Beschwerdeverfahren beim Bundesverwaltungsgericht anhängig. Darüber hinausgehende besondere private oder berufliche Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers an Österreich bestehen nicht. Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen kamen nicht hervor. Am 20.12.2017 erfolgte die Überstellung des Beschwerdeführers nach Griechenland. 2. Beweiswürdigung: Die festgestellten Tatsachen hinsichtlich der illegalen Einreise ins Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten sowie hinsichtlich der Asylantragstellung und des ihm in Griechenland zukommenden Asylstatus ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers, den vorliegenden EURODAC-Treffern und dem Informationsschreiben der griechischen Dublin-Behörde vom 30.05.2017, dem sich zweifelsfrei entnehmen lässt, dass er dort seit 09.06.2015 asylberechtigt ist. Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat ergibt sich aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen. Der Umstand des Nichtvorliegens gravierender gesundheitlicher Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers basiert auf seinen eigenen Ausführungen, wonach er lediglich nicht näher bezeichnete Medikamente zur Beruhigung der Nerven einnimmt, sowie auf dem vorgelegten ärztlichen Entlassungsbericht aus dem Jahr 2015. Neuere Befunde wurden nicht vorgelegt, sodass keine Umstände hervorgekommen sind, die auf eine aktuelle bzw. momentan akute Erkrankung schließen lassen könnten. Die Feststellungen zum Familienleben des Beschwerdeführers ergeben sich zweifelsfrei aus dem Akteninhalt, insbesondere aus den Unterlagen zur Geburt des Sohnes. Die Feststellungen zum Verfahrensstand betreffend die Verfahren seiner Lebensgefährtin und seines Sohnes lassen sich dem Zentralen Fremdenregister entnehmen. Dass darüber hinaus keine besonderen privaten oder beruflichen Bindungen des Beschwerdeführers im österreichischen Bundesgebiet bestehen, ergibt sich aus seinen eigenen Angaben; daran vermag auch die vorgelegte Bestätigung eines Sportvereins nichts zu ändern, zumal sich daraus nur entnehmen lässt, dass der Beschwerdeführer dort gelegentlich Hilfstätigkeiten ausführt. Der Umstand der am 20.12.2017 erfolgten Überstellung des Beschwerdeführers nach Griechenland ergibt sich aus dem im Akt befindlichen Bericht der zuständigen Landespolizeidirektion vom selben Tag. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I 70/2015 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 70 aus 2015, anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten: "§ 4a
(1)Ein Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, in welchen Staat sich der Fremde zurück zu begeben hat. § 4 Abs. 5 gilt sinngemäß."§ 4a
(1)Ein Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, in welchen Staat sich der Fremde zurück zu begeben hat. Paragraph 4, Absatz 5, gilt sinngemäß. ... § 10
(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wennParagraph 10,
(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn 1. der Antrag

§§ 4oder 4a zurückgewiesen wird,1.

der Antrag

Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird, 2. der Antrag

§ 5zurückgewiesen wird,2.

der Antrag

Paragraph 5, zurückgewiesen wird, ... und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Ziffer eins bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt. ... § 57

(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:Paragraph 57,
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
  1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
  2. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
  3. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
  4. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
  5. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist. ... § 58
(1)Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wennParagraph 58,
(1)Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, von Amts wegen zu prüfen, wenn 1. der Antrag

§§ 4oder 4a zurückgewiesen wird,1.

der Antrag

Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird, ..." § 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I 70/2015 lautet:Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 70 aus 2015, lautet: "§ 9

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."§ 9
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist." § 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I 70/2015 lautet:Paragraph 61, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 70 aus 2015, lautet: "§ 61
(1)Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn 1. dessen Antrag

§§ 4aoder 5 Asyl

G 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder1. dessen Antrag

Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG oder 2. ...

(2)Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3)Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(3)Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4)Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird."
(4)Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird." Zur Frage der Unzulässigkeit des gegenständlichen Asylantrages ist davon auszugehen, dass das BFA zu Recht eine Zurückweisung nach § 4a AsylG vorgenommen hat, da dem Beschwerdeführer in Griechenland der Asylstatus zukommt.Zur Frage der Unzulässigkeit des gegenständlichen Asylantrages ist davon auszugehen, dass das BFA zu Recht eine Zurückweisung nach Paragraph 4 a, AsylG vorgenommen hat, da dem Beschwerdeführer in Griechenland der Asylstatus zukommt. Die seit dem 01.01.2014 anwendbare Dublin-III-VO geht, wie sich aus der Legaldefinition in ihrem Art. 2 lit. f ergibt, von einem einheitlichen Status für Begünstigte internationalen Schutzes aus, welcher gleichermaßen Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte umfasst. Die Dublin-III-VO gilt nur für Asylwerber während des laufenden Asylverfahrens und nach einem - sowohl hinsichtlich des Asyls als auch hinsichtlich des subsidiären Schutzes - negativen Abschluss des Verfahrens. Auf Personen, denen bereits in einem Mitgliedstaat Asyl oder subsidiärer Schutz gewährt wurde und deren Asylverfahren zu beiden Fragen rechtskräftig abgeschlossen ist, findet die Dublin-III-VO im Fall eines neuerlichen Antrages auf internationalen Schutz in einem anderen Mitgliedstaat keine Anwendung. Denn laut Art. 2 lit. c Dublin-III-VO bezeichnet der Ausdruck "Antragsteller" einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, über den noch nicht endgültig entschieden wurde. In den Fallgruppen des Art. 18 Abs. 1 lit. a bis d Dublin-III-VO betreffend die Wiederaufnahme von Asylwerbern werden zwar in der lit. d die Personen angeführt, deren Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Asyls als auch hinsichtlich des subsidiären Schutzes rechtskräftig negativ entschieden wurde, nicht aber jene, deren Antrag hinsichtlich eines dieser beiden Punkte positiv entschieden wurde (vgl. dazu Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, K 22 zu Art. 2).Die seit dem 01.01.2014 anwendbare Dublin-III-VO geht, wie sich aus der Legaldefinition in ihrem Artikel 2, Litera f, ergibt, von einem einheitlichen Status für Begünstigte internationalen Schutzes aus, welcher gleichermaßen Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte umfasst. Die Dublin-III-VO gilt nur für Asylwerber während des laufenden Asylverfahrens und nach einem - sowohl hinsichtlich des Asyls als auch hinsichtlich des subsidiären Schutzes - negativen Abschluss des Verfahrens. Auf Personen, denen bereits in einem Mitgliedstaat Asyl oder subsidiärer Schutz gewährt wurde und deren Asylverfahren zu beiden Fragen rechtskräftig abgeschlossen ist, findet die Dublin-III-VO im Fall eines neuerlichen Antrages auf internationalen Schutz in einem anderen Mitgliedstaat keine Anwendung. Denn laut Artikel 2, Litera c, Dublin-III-VO bezeichnet der Ausdruck "Antragsteller" einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, über den noch nicht endgültig entschieden wurde. In den Fallgruppen des Artikel 18, Absatz eins, Litera a bis d Dublin-III-VO betreffend die Wiederaufnahme von Asylwerbern werden zwar in der Litera d, die Personen angeführt, deren Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Asyls als auch hinsichtlich des subsidiären Schutzes rechtskräftig negativ entschieden wurde, nicht aber jene, deren Antrag hinsichtlich eines dieser beiden Punkte positiv entschieden wurde vergleiche dazu Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, K 22 zu Artikel 2,). Der Beschwerdeführer befindet sich seit August 2015 im Bundesgebiet und sein Aufenthalt ist nicht geduldet. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.Der Beschwerdeführer befindet sich seit August 2015 im Bundesgebiet und sein Aufenthalt ist nicht geduldet. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde. Im vorliegenden Verfahren ist es nicht zur Anwendung von § 8 Abs. 3a AsylG gekommen und ist auch keine Aberkennung gemäß § 9 Abs. 2 AsylG ergangen, wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich ist.Im vorliegenden Verfahren ist es nicht zur Anwendung von Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG gekommen und ist auch keine Aberkennung gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG ergangen, wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich ist. Zu einer möglichen Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK:Zu einer möglichen Verletzung von Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK: Gemäß Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.Gemäß Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Art. 3 EMRK haben die Vertragsstaaten der EMRK aufgrund eines allgemein anerkannten völkerrechtlichen Grundsatzes - vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen einschließlich der EMRK - das Recht, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu regeln. Jedoch kann die Ausweisung eines Fremden durch einen Vertragsstaat ein Problem nach Art. 3 EMRK aufwerfen und damit die Verantwortlichkeit dieses Staates nach der EMRK auslösen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass die betreffende Person im Fall ihrer Abschiebung mit einer realen Gefahr rechnen muss, im Zielstaat einer dem Art. 3 widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden. Unter diesen Umständen beinhaltet Art. 3 die Verpflichtung, die betreffende Person nicht in diesen Staat abzuschieben (z.B. EGMR, Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N., Rn. 30; Große Kammer, 28.02.2008, 37201/06, Saadi, Rn. 124-125).Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Artikel 3, EMRK haben die Vertragsstaaten der EMRK aufgrund eines allgemein anerkannten völkerrechtlichen Grundsatzes - vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen einschließlich der EMRK - das Recht, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu regeln. Jedoch kann die Ausweisung eines Fremden durch einen Vertragsstaat ein Problem nach Artikel 3, EMRK aufwerfen und damit die Verantwortlichkeit dieses Staates nach der EMRK auslösen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass die betreffende Person im Fall ihrer Abschiebung mit einer realen Gefahr rechnen muss, im Zielstaat einer dem Artikel 3, widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden. Unter diesen Umständen beinhaltet Artikel 3, die Verpflichtung, die betreffende Person nicht in diesen Staat abzuschieben (z.B. EGMR, Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N., Rn. 30; Große Kammer, 28.02.2008, 37201/06, Saadi, Rn. 124-125). Es ist auch ständige Rechtsprechung des EGMR, dass die verbotene Behandlung ein Mindestmaß an Schwere erreichen muss, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu fallen. Die Festsetzung dieses Mindestmaßes ist naturgemäß relativ; es hängt von allen Umständen des Einzelfalles ab, wie etwa der Dauer der verbotenen Behandlung, ihren physischen oder psychischen Auswirkungen und in manchen Fällen vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers, etc. Das Leid, das sich aus einer natürlich auftretenden Krankheit ergibt, kann von Art. 3 EMRK erfasst sein, wenn es durch eine Behandlung - seien es Haftbedingungen, eine Ausweisung oder sonstige Maßnahmen - verschlimmert wird, für welche die Behörden verantwortlich gemacht werden können (z.B. EGMR, Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N., Rn. 29; Große Kammer, 28.02.2008, 37201/06, Saadi, Rn. 134).Es ist auch ständige Rechtsprechung des EGMR, dass die verbotene Behandlung ein Mindestmaß an Schwere erreichen muss, um in den Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK zu fallen. Die Festsetzung dieses Mindestmaßes ist naturgemäß relativ; es hängt von allen Umständen des Einzelfalles ab, wie etwa der Dauer der verbotenen Behandlung, ihren physischen oder psychischen Auswirkungen und in manchen Fällen vom Geschlecht, Alter und Gesundheits

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