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{'item': 'W241 2173472-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum25.04.2018 GeschäftszahlW241 2173472-1 SpruchW241 2173472-1/4E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. HAFNER als Einzelrichter nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Addis Abeba vom 06.09.2017, Zl. Addis Abeba-ÖB/RRCHT/0028/2017, aufgrund des Vorlageantrags des mj. XXXX, geb. XXXX, StA. Somalia, gesetzlich vertreten durch die Mutter XXXX, vertreten durch das Österreichische Rote Kreuz, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Addis Abeba vom 22.06.2017, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. HAFNER als Einzelrichter nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Addis Abeba vom 06.09.2017, Zl. Addis Abeba-ÖB/RRCHT/0028/2017, aufgrund des Vorlageantrags des mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Somalia, gesetzlich vertreten durch die Mutter römisch 40 , vertreten durch das Österreichische Rote Kreuz, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Addis Abeba vom 22.06.2017, beschlossen: A) Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung einer neuerlichen Entscheidung an die Behörde zurückverwiesen.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung einer neuerlichen Entscheidung an die Behörde zurückverwiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der minderjährige Beschwerdeführer (in der Folge: BF), Staatsangehöriger Somalias, stellte am 13.04.2017 (vertreten durch eine von der Mutter bevollmächtigte Person) bei der Österreichischen Botschaft Addis Abeba (im Folgenden: "ÖB Addis Abeba") einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG). Begründend führte er aus, seine Mutter XXXX, geb. XXXX, StA. Somalia, habe im Bundesgebiet am 10.06.2016 Asyl erhalten.
  2. Der minderjährige Beschwerdeführer (in der Folge: BF), Staatsangehöriger Somalias, stellte am 13.04.2017 (vertreten durch eine von der Mutter bevollmächtigte Person) bei der Österreichischen Botschaft Addis Abeba (im Folgenden: "ÖB Addis Abeba") einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG). Begründend führte er aus, seine Mutter römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Somalia, habe im Bundesgebiet am 10.06.2016 Asyl erhalten.
  3. In seiner Mitteilung nach § 35 Abs. 4 AsylG vom 26.05.2017 führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1-3 AsylG nicht nachgewiesen werden konnten und die Einreise des BF zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK nicht geboten erscheine. Die Zustimmung des Obsorgeberechtigten fehle, die Vermisstenmeldung des Vaters werde in Zweifel gezogen und der BF lebe bei den Großeltern und sei dort sozialisiert worden. Die Mutter sei derzeit arbeitslos und könne nicht für den BF sorgen. Die Bindungen der Mutter zum BF seien als äußerst gering anzusehen, da diese ihn schon im Dezember 2014 in Somalia zurückgelassen habe und er mittlerweile intensive Bindungen zu den Großeltern aufgebaut habe. Es habe sich kein Familienleben iSd Art. 8 EMRK aufbauen können. Die Entscheidung sei auch im Sine des Kindeswohls, da das Kind bei jenen Menschen bleibe, zu denen es emotionale Bindungen habe aufbauen können, zumal die Mutter derzeit nicht in der Lage sei, für das Kind zu sorgen. Der Aufenthalt des BF könne zu einer finanziellen Belastung der Gebietskörperschaft führen.
  4. In seiner Mitteilung nach Paragraph 35, Absatz 4, AsylG vom 26.05.2017 führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins -, 3, AsylG nicht nachgewiesen werden konnten und die Einreise des BF zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK nicht geboten erscheine. Die Zustimmung des Obsorgeberechtigten fehle, die Vermisstenmeldung des Vaters werde in Zweifel gezogen und der BF lebe bei den Großeltern und sei dort sozialisiert worden. Die Mutter sei derzeit arbeitslos und könne nicht für den BF sorgen. Die Bindungen der Mutter zum BF seien als äußerst gering anzusehen, da diese ihn schon im Dezember 2014 in Somalia zurückgelassen habe und er mittlerweile intensive Bindungen zu den Großeltern aufgebaut habe. Es habe sich kein Familienleben iSd Artikel 8, EMRK aufbauen können. Die Entscheidung sei auch im Sine des Kindeswohls, da das Kind bei jenen Menschen bleibe, zu denen es emotionale Bindungen habe aufbauen können, zumal die Mutter derzeit nicht in der Lage sei, für das Kind zu sorgen. Der Aufenthalt des BF könne zu einer finanziellen Belastung der Gebietskörperschaft führen.
  5. Mit Schreiben vom 26.05.2017, übernommen am 30.05.2017, wurde dem BF die Möglichkeit zur Stellungnahme (Parteiengehör) eingeräumt. Die Mitteilung des BFA vom 26.05.2017 wurde wörtlich wiedergegeben. Es werde hiermit Gelegenheit gegeben, innerhalb der Frist von einer Woche ab Zustellung die angeführten Ablehnungsgründe durch unter Beweis zu stellendes Vorbringen zu zerstreuen.
  6. In einer fristgerecht eingelangten Äußerung vom 12.06.2017 machte der BF im Wege seines Rechtsvertreters geltend, dass die Bezugsperson, die Mutter des BF, entführt und von Al Shabaab zwangsverheiratet worden sei. Sie sei mehrfach vergewaltigt worden und wurde in der Folge mit dem BF schwanger. Nach Befreiung durch Regierungstruppen habe sie den BF zur Welt gebracht. Ein Jahr später habe sie geheiratet, ihr Vergewaltiger habe sie aber weiterhin bedroht. Der Vater der Bezugsperson sei von ihm ermordet worden, die Bezugsperson habe mit dem BF fliehen können. Da der Schlepper sich jedoch geweigert habe, das Kind mitzunehmen, habe sie den BF bei ihrer Mutter zurücklassen müssen. Der BF lebe derzeit in Addis Abeba bei seiner Großmutter. Die Bezugsperson komme für ihren Lebensunterhalt auf. Die Großmutter leide an gesundheitlichen Problemen und könne sich nicht weiter um ihr Enkelkind kümmern. Sie habe noch einen achtjährigen Sohn, der derzeit bei einer Tante lebe. Durch einen vorübergehenden Abriss des Kontaktes sei es nicht möglich gewesen, den Antrag innerhalb der Frist von drei Monaten zu stellen. Die Bezugsperson habe bereits gearbeitet, besuche jedoch derzeit einen Deutschkurs. Die Trennung der Familie sei ein Resultat der Fluchtgründe der Bezugsperson und sei Österreich der einzige Staat, in dem das Familienleben fortgesetzt werden könne. Die Beurteilung der Behörde, dass die Zustimmung des Vaters nicht vorliege, sei angesichts des Sachverhalts nicht nachvollziehbar. Zwischen der Bezugsperson und dem BF bestehe telefonsicher Kontakt.
  7. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 22.06.2017, zugestellt am selben Tag, verweigerte die ÖB Addis Abeba die Erteilung des Einreisetitels gemäß § 26 FPG 2005 iVm § 35 AsylG. Begründend wurden die Ausführungen der Mitteilung des BFA vom 26.05.2017 wiedergegeben.
  8. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 22.06.2017, zugestellt am selben Tag, verweigerte die ÖB Addis Abeba die Erteilung des Einreisetitels gemäß Paragraph 26, FPG 2005 in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG. Begründend wurden die Ausführungen der Mitteilung des BFA vom 26.05.2017 wiedergegeben. I.
  9. Gegen den Bescheid richtet sich die Beschwerde vom 07.07.2017, in welcher zunächst das Vorbringen in der Stellungnahme vom 12.06.2017 wiederholt wurde. Die Behörde habe die Ausführungen in der Stellungnahme ignoriert und lediglich die Gründe für die negative Prognose wiederholt. Die unterlassene Auseinandersetzung mit den in der Stellungnahme vorgebrachten Argumenten stelle eine Verletzung des Parteiengehörs dar.römisch eins.
  10. Gegen den Bescheid richtet sich die Beschwerde vom 07.07.2017, in welcher zunächst das Vorbringen in der Stellungnahme vom 12.06.2017 wiederholt wurde. Die Behörde habe die Ausführungen in der Stellungnahme ignoriert und lediglich die Gründe für die negative Prognose wiederholt. Die unterlassene Auseinandersetzung mit den in der Stellungnahme vorgebrachten Argumenten stelle eine Verletzung des Parteiengehörs dar.
  11. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 06.09.2017 wies die ÖB Addis Abeba die Beschwerde gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG als unbegründet ab.
  12. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 06.09.2017 wies die ÖB Addis Abeba die Beschwerde gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG als unbegründet ab. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH seien österreichische Vertretungsbehörden bezüglich der Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG an die Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich der Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gebunden. Eine Nachprüfung dieser Wahrscheinlichkeitsprognose nach negativer Mitteilung des Bundesamtes durch die Botschaft komme daher nicht in Betracht.Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH seien österreichische Vertretungsbehörden bezüglich der Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG an die Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich der Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gebunden. Eine Nachprüfung dieser Wahrscheinlichkeitsprognose nach negativer Mitteilung des Bundesamtes durch die Botschaft komme daher nicht in Betracht. Unabhängig von der Bindungswirkung teile die Botschaft die Ansicht des BFA, dass der BF die Erfüllung der Vorrausetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1-3 AsylG nicht habe nachweisen können und die Einreise zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens nicht geboten erscheine. Darüber hinaus fehle die Zustimmung des Obsorgeberechtigten, wobei die Vermisstenmeldung des Vaters in Zweifel gezogen werden musste. Der BF habe ein Reisedokument vorgelegt, welches am 17.10.2016 ausgestellt worden sei, seine Geburtsurkunde sei hingegen erst am 15.11.2016 ausgestellt worden. Da die Bewilligung eines Einreisetitels für die Großmutter des BF nicht in Betracht komme, sei weiters vorzubringen, dass der BF naturgemäß nicht allein nach Österreich reisen könne. Die Mutter des BF sei derzeit arbeitslos und könne nicht für den BF sorgen. Die Bindungen an die "vorgebliche" Mutter seien als äußerst gering anzusehen. Es sei davon auszugehen, dass kein Familienleben nach Art. 8 EMRK habe aufgebaut werden können. Die Entscheidung entspreche somit dem Kindeswohl. Die behauptete Verletzung des Parteiengehörs sei nicht nachvollziehbar, da nach ständiger Rechtsprechung des VwGH zur Fragen der Beweiswürdigung und der rechtlichen Beurteilung kein Parteiengehör gewährt zu werden braucht. Soweit in der Beschwerde eine Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK behauptet werde, da dem BF eine menschenrechtswidrige Behandlung in Somalia drohe, so ziele dies auf die Erteilung eines humanitären Visums ab. Nach Judikatur des EuGH seien Mitgliedstaaten nach Unionsrecht zur Erteilung solcher Visa nicht verpflichtet.Unabhängig von der Bindungswirkung teile die Botschaft die Ansicht des BFA, dass der BF die Erfüllung der Vorrausetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins -, 3, AsylG nicht habe nachweisen können und die Einreise zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens nicht geboten erscheine. Darüber hinaus fehle die Zustimmung des Obsorgeberechtigten, wobei die Vermisstenmeldung des Vaters in Zweifel gezogen werden musste. Der BF habe ein Reisedokument vorgelegt, welches am 17.10.2016 ausgestellt worden sei, seine Geburtsurkunde sei hingegen erst am 15.11.2016 ausgestellt worden. Da die Bewilligung eines Einreisetitels für die Großmutter des BF nicht in Betracht komme, sei weiters vorzubringen, dass der BF naturgemäß nicht allein nach Österreich reisen könne. Die Mutter des BF sei derzeit arbeitslos und könne nicht für den BF sorgen. Die Bindungen an die "vorgebliche" Mutter seien als äußerst gering anzusehen. Es sei davon auszugehen, dass kein Familienleben nach Artikel 8, EMRK habe aufgebaut werden können. Die Entscheidung entspreche somit dem Kindeswohl. Die behauptete Verletzung des Parteiengehörs sei nicht nachvollziehbar, da nach ständiger Rechtsprechung des VwGH zur Fragen der Beweiswürdigung und der rechtlichen Beurteilung kein Parteiengehör gewährt zu werden braucht. Soweit in der Beschwerde eine Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK behauptet werde, da dem BF eine menschenrechtswidrige Behandlung in Somalia drohe, so ziele dies auf die Erteilung eines humanitären Visums ab. Nach Judikatur des EuGH seien Mitgliedstaaten nach Unionsrecht zur Erteilung solcher Visa nicht verpflichtet.
  13. Am 15.09.2017 wurde bei der ÖB Addis Abeba ein Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG eingebracht.
  14. Am 15.09.2017 wurde bei der ÖB Addis Abeba ein Vorlageantrag gemäß Paragraph 15, VwGVG eingebracht.
  15. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres, am 16.10.2017 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt, wurde dem Bundesverwaltungsgericht der Vorlageantrag samt Verwaltungsakt übermittelt.
  16. Mit Schreiben vom 30.11.2017 wurde eine Kopie eines Arbeiterdienstvertrags der Bezugsperson vorgelegt und gleichzeitig mitgeteilt, dass sich der Gesundheitszustand der Großmutter des BF weiter verschlechtert habe. Sie werde nach Somalia zurückkehren und den BF nicht mitnehmen. Die Bezugsperson bemühe sich derzeit um einen Platz für den BF im XXXX.
  17. Mit Schreiben vom 30.11.2017 wurde eine Kopie eines Arbeiterdienstvertrags der Bezugsperson vorgelegt und gleichzeitig mitgeteilt, dass sich der Gesundheitszustand der Großmutter des BF weiter verschlechtert habe. Sie werde nach Somalia zurückkehren und den BF nicht mitnehmen. Die Bezugsperson bemühe sich derzeit um einen Platz für den BF im römisch 40 .
  18. Am 10.01.2018 wurde mitgeteilt dass die Bezugsperson keinen Platz für den BF habe finden können. Die Großmutter könne daher nicht nach Somalia zurückkehren und die Bezugsperson bezahle eine Nachbarin dafür, sich stundenweise um den BF zu kümmern. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Zu A) Stattgebung der Beschwerde:
  19. Die maßgeblichen Bestimmungen des AsylG 2005 lauten: § 34 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 145/2017:Paragraph 34, AsylG 2005 in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 145/2017: "

(1)Stellt ein Familienangehöriger von
  1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
  2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder
  3. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder
  4. einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
  1. dieser nicht straffällig geworden ist und (Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)(Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)
  2. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).
  3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).
(3)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn
  1. dieser nicht straffällig geworden ist; (Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)(Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)
  2. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und
  3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und
  4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
(4)Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(4)Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(5)Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(5)Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(6)Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:
  1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;
  2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind;
  3. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 NAG)."
  4. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, NAG)." § 35 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 145/2017 lautet:Paragraph 35, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017, lautet: "
(1)Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen."
(1)Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 zu erfüllen.
(2)Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.
(2)Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Absatz 4,
(2a)Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 als erfüllt.
(2a)Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 als erfüllt.
(3)Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(3)Wird ein Antrag nach Absatz eins, oder Absatz 2, gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (Paragraph 63,) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(4)Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
(4)Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Absatz eins, oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (Paragraph 26, FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
  1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9),
  2. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraphen 7 und 9),
  3. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht und
  4. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK nicht widerspricht und
  5. im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten.
  6. im Falle eines Antrages nach Absatz eins, letzter Satz oder Absatz 2, die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten. Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß Paragraph 11, Absatz 5, FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß Paragraph 17, Absatz eins und 2 zu informieren.
(5)Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat." § 75 Abs. 24 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 24/2016 lautet:Paragraph 75, Absatz 24, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, lautet: "
(24)Auf Fremde, denen der Status des Asylberechtigten bereits vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 zuerkannt wurde und auf Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz vor dem
  1. November 2015 gestellt haben, sind die §§ 2 Abs. 1 Z 15, 3 Abs. 4 bis 4b, 7 Abs. 2a und 51a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 nicht anzuwenden. Für diese Fremden gilt weiter § 2 Abs. 1 Z 15 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/
  2. §§ 17 Abs. 6 und 35 Abs. 1 bis 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 sind auf Verfahren, die bereits vor dem
  3. Juni 2016 anhängig waren, nicht anzuwenden. Auf Verfahren gemäß § 35, die bereits vor dem
  4. Juni 2016 anhängig waren, ist § 35 Abs. 1 bis 4 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 weiter anzuwenden. Handelt es sich bei einem Antragsteller auf Erteilung des Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 um den Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten bereits vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 rechtskräftig zuerkannt wurde, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 nicht zu erfüllen, wenn der Antrag auf Erteilung des Einreisetitels innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 gestellt wurde. § 22 Abs. 1 gilt für Verfahren, die mit Ablauf des
  5. Mai 2018 bereits anhängig waren, auch noch nach dem
  6. Mai 2018 weiter.""
(24)Auf Fremde, denen der Status des Asylberechtigten bereits vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, zuerkannt wurde und auf Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz vor dem
  1. November 2015 gestellt haben, sind die Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer 15, 3, Absatz 4 bis 4 b, 7 Absatz 2 a und 51 a in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, nicht anzuwenden. Für diese Fremden gilt weiter Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15, in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016,. Paragraphen 17, Absatz 6 und 35 Absatz eins bis 4 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, sind auf Verfahren, die bereits vor dem
  2. Juni 2016 anhängig waren, nicht anzuwenden. Auf Verfahren gemäß Paragraph 35,, die bereits vor dem
  3. Juni 2016 anhängig waren, ist Paragraph 35, Absatz eins bis 4 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, weiter anzuwenden. Handelt es sich bei einem Antragsteller auf Erteilung des Einreisetitels gemäß Paragraph 35, Absatz eins, um den Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten bereits vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, rechtskräftig zuerkannt wurde, sind die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 nicht zu erfüllen, wenn der Antrag auf Erteilung des Einreisetitels innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, gestellt wurde. Paragraph 22, Absatz eins, gilt für Verfahren, die mit Ablauf des
  4. Mai 2018 bereits anhängig waren, auch noch nach dem
  5. Mai 2018 weiter." § 11, § 11a und § 26 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 68/2013 lauten:Paragraph 11,, Paragraph 11 a und Paragraph 26, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013, lauten: "Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten § 11
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.Paragraph 11,
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(2)Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.
(3)Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen. [...] Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten § 11a
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.Paragraph 11 a,
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2)Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des Paragraph 76, AVG.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt."
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt." Visa zur Einbeziehung in das Familienverfahren nach dem AsylG 2005 § 26 Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Fremden ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen."Paragraph 26, Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Fremden ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen."
  1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG 2005 an die Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung, und es kommt ihr diesbezüglich keine eigene Prüfungskompetenz zu (vgl. VwGH 16.12.2014, Ro 2014/22/0034; VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002).
  2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG 2005 an die Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung, und es kommt ihr diesbezüglich keine eigene Prüfungskompetenz zu vergleiche VwGH 16.12.2014, Ro 2014/22/0034; VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002). Ungeachtet dieser für die Vertretungsbehörden bestehenden Bindungswirkung an die Prognoseentscheidung des Bundesamtes steht es dem Bundesverwaltungsgericht allerdings nunmehr - innerhalb des mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz - FNG, BGBl. I Nr. 87/2012 geschaffenen geschlossenen Rechtsschutzsystems - offen, auch die Einschätzung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002). Auch wenn es sich bei der Mitteilung des Bundesamtes um keinen Bescheid handelt, der vom Antragsteller (selbständig) angefochten werden kann (VwGH
  3. 10.2010, 2008/19/0527), setzt die Möglichkeit einer Überprüfung der Richtigkeit dieser Prognose durch das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls voraus, dass dieser Mitteilung des Bundesamtes in nachvollziehbarer Weise zu entnehmen ist, aus welchen Gründen das Bundesamt die Zuerkennung des beantragten Schutzstatus für nicht wahrscheinlich hält.Ungeachtet dieser für die Vertretungsbehörden bestehenden Bindungswirkung an die Prognoseentscheidung des Bundesamtes steht es dem Bundesverwaltungsgericht allerdings nunmehr - innerhalb des mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz - FNG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, geschaffenen geschlossenen Rechtsschutzsystems - offen, auch die Einschätzung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002). Auch wenn es sich bei der Mitteilung des Bundesamtes um keinen Bescheid handelt, der vom Antragsteller (selbständig) angefochten werden kann (VwGH
  4. 10.2010, 2008/19/0527), setzt die Möglichkeit einer Überprüfung der Richtigkeit dieser Prognose durch das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls voraus, dass dieser Mitteilung des Bundesamtes in nachvollziehbarer Weise zu entnehmen ist, aus welchen Gründen das Bundesamt die Zuerkennung des beantragten Schutzstatus für nicht wahrscheinlich hält.
  5. Diesem Erfordernis genügt die Mitteilung des Bundesamtes im gegenständlichen Fall im Ergebnis allerdings nicht: Die Bezugsperson gab im Asylverfahren und auch im gegenständlichen Verfahren gleichbleibend an, dass sie von Al Shabaab zwangsverheiratet und in der Folge vergewaltigt wurde. Ihre Schwangerschaft mit dem BF war eine Folge dieser Vergewaltigungen. Der spätere Ehemann der Bezugsperson ist daher nicht der leibliche Vater des BF. Dieses Vorbringen wurde vom BFA für glaubwürdig erachtet und wurde der Bezugsperson darum in erster Instanz die Flüchtlingseigenschaft zugesprochen. Es ist daher nicht nachvollziehbar, weshalb sowohl im Bescheid als auch in der Beschwerdevorentscheidung angeführt wird, dass die Zustimmung des Vater bzw. des Obsorgeberechtigten nicht vorliege, obwohl schon in der Stellungnahme vom 12.06.2017 auf den dem Asylverfahren der Bezugsperson zugrunde liegenden Sachverhalt hingewiesen wurde. Ob und aus welchem Grund die Behörde offenbar, entgegen dem Vorbringen der Bezugsperson, von einer Vaterschaft des späteren Ehemannes der Bezugsperson ausgeht, geht aus dem Verwaltungsakt nicht hervor. Es liegt auf der Hand, dass im gegenständlichen Fall, da der biologische Vater des BF die Bezugsperson vergewaltigte und auch nach der Geburt des BF weiter bedrohte, eine Zustimmung des Vaters weder notwendig noch wünschenswert ist. Wenn in der Beschwerdevorentscheidung erstmals Zweifel an der Echtheit und am Wahrheitsgehalt der vorgelegten Unterlagen und Identitätsdokumente vorgebracht werden, ist hierzu festzuhalten, dass der Stellungnahme des BFA vom 26.05.2017 keine Zweifel an der Identität des BF und am behaupteten Familienverhältnis zu entnehmen sind. Auf Seite 4 heißt es: "Im vorliegenden Fall ergaben sich keine Zweifel am tatsächlichen Bestehen des behaupteten und relevanten (im Sinn von § 35 Abs. 5 AsylG) Familienverhältnisses, weil die Mutter in EB und Befragung beim BFA gleichlautend und gleichbleibend den Namen des Sohnes wie auch dessen Geburtsdatum angegeben hat, so dass bezüglich der Tatsache, dass die Ankerperson die Mutter des Antragstellers ist, keine Zweifel aufkommen." Falls seitens der ÖB Addis Abeba, im Gegensatz zur Einschätzung des BFA, Zweifel an der Identität des BF bestanden, dann hätten diese, wie im Vorlageantrag korrekt vorgebracht, im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht werden müssen.Wenn in der Beschwerdevorentscheidung erstmals Zweifel an der Echtheit und am Wahrheitsgehalt der vorgelegten Unterlagen und Identitätsdokumente vorgebracht werden, ist hierzu festzuhalten, dass der Stellungnahme des BFA vom 26.05.2017 keine Zweifel an der Identität des BF und am behaupteten Familienverhältnis zu entnehmen sind. Auf Seite 4 heißt es: "Im vorliegenden Fall ergaben sich keine Zweifel am tatsächlichen Bestehen des behaupteten und relevanten (im Sinn von Paragraph 35, Absatz 5, AsylG) Familienverhältnisses, weil die Mutter in EB und Befragung beim BFA gleichlautend und gleichbleibend den Namen des Sohnes wie auch dessen Geburtsdatum angegeben hat, so dass bezüglich der Tatsache, dass die Ankerperson die Mutter des Antragstellers ist, keine Zweifel aufkommen." Falls seitens der ÖB Addis Abeba, im Gegensatz zur Einschätzung des BFA, Zweifel an der Identität des BF bestanden, dann hätten diese, wie im Vorlageantrag korrekt vorgebracht, im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht werden müssen. Zum Argument in der Beschwerdevorentscheidung, dass der BF naturgemäß nicht alleine nach Österreich reisen könne und eine Visumerteilung an die Großmutter nicht in Betracht komme, ist darauf hinzuweisen, dass es der Obsorgeberechtigten obliegt, die Reise des BF zu organisieren und eine Begleitung für ihn zu arrangieren oder ihn, wie im Vorlageantrag vorgeschlagen, selbst in Addis Abeba abzuholen. Nach ständiger Rechtsprechung des EGMR entsteht ein von Art. 8 Abs. 1 EMRK geschütztes Familienleben zwischen Eltern und Kind mit dem Zeitpunkt der Geburt (vgl. EGMR 21.6.1988, Fall Berrehab, Appl. 10730/84 [Z 21]; 26.5.1994, Fall Keegan, Appl. 16969/90 [Z 44]). Diese besonders geschützte Verbindung kann in der Folge nur unter außergewöhnlichen Umständen als aufgelöst betrachtet werden (EGMR 19.2.1996, Fall Gül, Appl. 23218/94 [Z 32]). Die belangte Behörde verkennt im gegenständlichen Fall, dass es für das Bestehen eines Familienlebens zwischen Eltern und Kindern im Sinne der oben dargestellten Rechtsprechung des EGMR nicht darauf ankommt, dass eine ‚über die üblichen Bindungen zwischen Familienangehörigen hinausgehende [...] Nahebeziehung' besteht, sondern darauf, ob jede Verbindung gelöst wurde (EGMR, Fall Boughanemi, Z 35). Davon konnte aber im Fall des BF und seiner Mutter nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens nicht ausgegangen werden. Die Bezugsperson war aufgrund der fluchtauslösenden Ereignisse gezwungen, den BF in Somalia zurückzulassen. Es besteht jedoch weiterhin telefonischer Kontakt. Für die Annahme, dass "jede Verbindung" zwischen dem BF und seiner Mutter gelöst wurde, bestehen angesichts des Alters des BF von lediglich fünf Jahren keine Anhaltspunkte. Der Beurteilung der Behörde, dass kein Familienleben iSd Art. 8 EMRK mehr vorliege, liegen keine weiteren Ermittlungen zugrunde, weshalb diese Argumentation, welche lediglich auf die frühe Trennung durch die Flucht der Bezugsperson abstellt, nicht haltbar ist.Nach ständiger Rechtsprechung des EGMR entsteht ein von Artikel 8, Absatz eins, EMRK geschütztes Familienleben zwischen Eltern und Kind mit dem Zeitpunkt der Geburt vergleiche EGMR 21.6.1988, Fall Berrehab, Appl. 10730/84 [Z 21]; 26.5.1994, Fall Keegan, Appl. 16969/90 [Z 44]). Diese besonders geschützte Verbindung kann in der Folge nur unter außergewöhnlichen Umständen als aufgelöst betrachtet werden (EGMR 19.2.1996, Fall Gül, Appl. 23218/94 [Z 32]). Die belangte Behörde verkennt im gegenständlichen Fall, dass es für das Bestehen eines Familienlebens zwischen Eltern und Kindern im Sinne der oben dargestellten Rechtsprechung des EGMR nicht darauf ankommt, dass eine ‚über die üblichen Bindungen zwischen Familienangehörigen hinausgehende [...] Nahebeziehung' besteht, sondern darauf, ob jede Verbindung gelöst wurde (EGMR, Fall Boughanemi, Ziffer 35,). Davon konnte aber im Fall des BF und seiner Mutter nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens nicht ausgegangen werden. Die Bezugsperson war aufgrund der fluchtauslösenden Ereignisse gezwungen, den BF in Somalia zurückzulassen. Es besteht jedoch weiterhin telefonischer Kontakt. Für die Annahme, dass "jede Verbindung" zwischen dem BF und seiner Mutter gelöst wurde, bestehen angesichts des Alters des BF von lediglich fünf Jahren keine Anhaltspunkte. Der Beurteilung der Behörde, dass kein Familienleben iSd Artikel 8, EMRK mehr vorliege, liegen keine weiteren Ermittlungen zugrunde, weshalb diese Argumentation, welche lediglich auf die frühe Trennung durch die Flucht der Bezugsperson abstellt, nicht haltbar ist. Der belangten Behörde ist in dem Punkt zuzustimmen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1-3 AsylG zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht erfüllt waren. Die Bezugsperson legte allerdings im Zuge des Beschwerdeverfahrens einen Dienstvertrag vor. Ein Mietvertrag und ein Krankenversicherungsnachweis wurden bereits im Verfahren vor der ÖB vorgelegt. Es ist daher nicht mehr davon auszugehen, dass der Aufenthalt des BF zu einer finanziellen Belastung der Gebietskörperschaft im Sinne des § 60 Abs 2 Z 3 AsylG führen könnte. Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1-3 AsylG sind daher zum Entscheidungszeitpunkt erfüllt.Der belangten Behörde ist in dem Punkt zuzustimmen, dass die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins -, 3, AsylG zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht erfüllt waren. Die Bezugsperson legte allerdings im Zuge des Beschwerdeverfahrens einen Dienstvertrag vor. Ein Mietvertrag und ein Krankenversicherungsnachweis wurden bereits im Verfahren vor der ÖB vorgelegt. Es ist daher nicht mehr davon auszugehen, dass der Aufenthalt des BF zu einer finanziellen Belastung der Gebietskörperschaft im Sinne des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG führen könnte. Die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins -, 3, AsylG sind daher zum Entscheidungszeitpunkt erfüllt. Das erkennende Gericht verkennt nicht, dass im Beschwerdeverfahren in Visaangelegenheiten das Neuerungsverbot des § 11a Abs. 2 FPG gilt. Im gegenständlichen Fall handelt es sich bei der Erwerbstätigkeit der Bezugsperson um keine Tatsachen oder Beweismittel, die bereits im Entscheidungszeitpunkt bestanden oder vorlagen und daher ins Verfahren hätten eingebracht werden können, sondern um eine Änderung des maßgeblichen Sachverhalts.Das erkennende Gericht verkennt nicht, dass im Beschwerdeverfahren in Visaangelegenheiten das Neuerungsverbot des Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG gilt. Im gegenständlichen Fall handelt es sich bei der Erwerbstätigkeit der Bezugsperson um keine Tatsachen oder Beweismittel, die bereits im Entscheidungszeitpunkt bestanden oder vorlagen und daher ins Verfahren hätten eingebracht werden können, sondern um eine Änderung des maßgeblichen Sachverhalts. Angesichts des Alters des BF und der glaubhaft vorgebrachten prekären Betreuungssituation erscheint es in diesem speziellen Fall nicht im Interesse der Raschheit und Verfahrenseffizienz gelegen, den BF auf die Möglichkeit einer neuerlichen Antragstellung zu verweisen. Da die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1-3 AsylG gegenwärtig erfüllt sind und den übrigen von der ÖB angeführten Gründen für die Verweigerung des Visums, wie oben ausgeführt, eine fehlerhafte Beurteilung zugrunde lag, wird die ÖB Addis Abeba im fortgesetzten Verfahren, bei weiterem Vorliegen aller maßgeblichen Voraussetzungen, das Visum zu erteilen haben.Da die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins -, 3, AsylG gegenwärtig erfüllt sind und den übrigen von der ÖB angeführten Gründen für die Verweigerung des Visums, wie oben ausgeführt, eine fehlerhafte Beurteilung zugrunde lag, wird die ÖB Addis Abeba im fortgesetzten Verfahren, bei weiterem Vorliegen aller maßgeblichen Voraussetzungen, das Visum zu erteilen haben. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
  6. Der gegenständliche Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels wurde am 13.04.2017 und damit nach Inkrafttreten des § 35 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 24/2016 am 01.06.2016 eingebracht, weshalb § 35 AsylG 2005 in der aktuellen Fassung BGBl. I Nr. 145/2017 anzuwenden ist.
  7. Der gegenständliche Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels wurde am 13.04.2017 und damit nach Inkrafttreten des Paragraph 35, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, am 01.06.2016 eingebracht, weshalb Paragraph 35, AsylG 2005 in der aktuellen Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017, anzuwenden ist.
  8. Eine mündliche Verhandlung hatte gemäß § 11a Abs. 2 FPG zu unterbleiben.
  9. Eine mündliche Verhandlung hatte gemäß Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG zu unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W241.2173472.1.00

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