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{'item': 'G304 2175923-1'}

Obsah (12)Art 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 55§ 7§ 58§ 17Art. 130§§ 4

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum26.04.2018 GeschäftszahlG304 2175923-1 SpruchG304 2175923-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Beatrix LEHN

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesasylamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) wurde der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak

§ 8Abs. 1 i

Vm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.), dem BF

§ 57Asyl

G 2005 ein Aufenthaltstitel nicht erteilt, gegen den BF

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung

46 FPG in den Irak zulässig ist (Spruchpunkt III.), und dem BF

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG für die freiwillige Ausreise eine 14-tägige Frist ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt IV.).1. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesasylamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) wurde der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.), dem BF

Paragraph 57, AsylG 2005 ein Aufenthaltstitel nicht erteilt, gegen den BF

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung

46 FPG in den Irak zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.), und dem BF

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG für die freiwillige Ausreise eine 14-tägige Frist ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt römisch vier.). Die belangte Behörde wertete das Fluchtvorbringen des BF als unglaubwürdig und nicht asylrelevant, und sah kein Abschiebungshindernis und keine einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme entgegen stehenden privaten Interessen des BF als gegeben an.

  1. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Dabei wurde beantragt, dem BF den Status des Asylberechtigten, in eventu den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, in eventu dem BF nach §§ 55, 57 AsylG einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, darüber hinaus die ausgesprochene Rückkehrentscheidung zu beheben und eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) anzuberaumen.
  2. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Dabei wurde beantragt, dem BF den Status des Asylberechtigten, in eventu den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, in eventu dem BF nach Paragraphen 55, 57, AsylG einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, darüber hinaus die ausgesprochene Rückkehrentscheidung zu beheben und eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) anzuberaumen.
  3. Am 09.11.2017 langte beim BVwG die gegenständliche Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt ein. Mit Beschwerdevorlage wurde auf die Durchführung und Teilnahme an einer mündlichen Beschwerdeverhandlung verzichtet.
  4. Am 25.01.2018 wurde vor dem BVwG, Außenstelle Graz, erstmals eine mündliche Verhandlung durchgeführt und dabei der BF zu seinen persönlichen Verhältnissen und seinen Fluchtgründen befragt.
  5. Am 12.04.2018 fand vor dem BVwG, Außenstelle Graz, eine zweite mündliche Verhandlung statt, in welcher der BF erneut zu seinen Fluchtgründen befragt wurde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  6. Feststellungen: 1.
  7. Der BF ist Staatsangehöriger vom Irak, gehört der arabischen Volksgruppe an, ist sunnitischer Moslem und stammt aus einer westlich von Bagdad gelegenen Stadt, die überwiegend von Sunniten bewohnt wird. Er ist Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.1.
  8. Der BF ist Staatsangehöriger vom Irak, gehört der arabischen Volksgruppe an, ist sunnitischer Moslem und stammt aus einer westlich von Bagdad gelegenen Stadt, die überwiegend von Sunniten bewohnt wird. Er ist Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. 1.
  9. Der BF ist im Jahr 2015 aus seinem Herkunftsstaat ausgereist und dabei zunächst in den Nordirak geflogen, bevor er - auf legalem Weg - in die Türkei und von dort weiter schlepperunterstützt nach Griechenland, Mazedonien, Serbien, Kroatien und Slowenien nach Österreich gereist ist. 1.
  10. Der BF hat zu seinen in seinem Herkunftsstaat verbliebenen Familienangehörigen keinen Kontakt mehr. In Österreich hat der BF jedenfalls noch eine weibliche Verwandte, deren Ehemann und deren drei gemeinsame minderjährige Kinder als familiäre Bezugspunkte. Nach Asylantragstellung des Ehemannes der weiblichen Verwandten des BF am 04.11.2015 ist eine negative Entscheidung der belangten Behörde ergangen. Derzeit ist ein aufrechtes Beschwerdeverfahren anhängig. Die weibliche Verwandte des BF und deren drei minderjährigen Kinder haben derzeit eine bis 19.11.2018 gültige befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte. Der BF hat laut eigenen glaubwürdigen Angaben in niederschriftlicher Einvernahme vor der belangten Behörde am 27.09.2017 zudem nur Bekannte, jedoch keine besonderen persönlichen Beziehungen in Österreich. 1.
  11. Der BF stellte nach seiner Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 03.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Seither ist der BF nur zum vorläufigen Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt. 1.
  12. Das Fluchtvorbringen des BF war aufgrund stark widersprüchlicher Angaben unglaubwürdig. 1.
  13. Trotz widersprüchlicher Angaben des BF zur Erwerbstätigkeit im Irak konnte aufgrund vorwiegender Angaben dazu festgestellt werden, dass der BF in seinem Herkunftsstaat im Gastgewerbe tätig war. In Österreich ist der BF jedenfalls nie einer legalen Beschäftigung nachgegangen. 1.
  14. Der BF ist im Bundesgebiet strafrechtlich unbescholten geblieben. 1.
  15. Zur Lage im Irak wird (auszugsweise) festgestellt: 1.8.
  16. Aktuelle politische Entwicklung Nach den militärischen Erfolgen gegen den "Islamischen Staat im Irak und Syrien" (ISIS, arab. Akronym Da¿esh), symbolisiert durch die Rückeroberung Mossuls, am
  17. Juli 2017 und der Ankündigung der irakischen Regierung zum militärischen Sieg über ISIS am 09.12.2017, ist die politische Lage von Bemühungen rund um humanitäre Maßnahmen, Stabilisierung und einer Nachkriegsordnung, sowie den kommenden Parlamentswahlen von Mai 2018, geprägt. Quelle: - Asylländerbericht - Irak, Amman-ÖB/POL/0042/2017, von Dezember 2017 1.8.
  18. Auszug aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zum Thema: Update der AFB: Rekrutierung, Desertion/Fernbleiben, Kündigung bei/von Polizei, Armee, PMF. Etc. vom 08.09.2017 1.8.2.
  19. Wird nach Soldaten gefahndet, wenn sich diese unerlaubt vom Dienst entfernt haben? Das Iraqi Institute for Strategic Studies, eine universitätsnahe Rechercheeinheit für irakische Themen (ursprünglich in London gegründet) antwortete auf die Frage, ob es möglich sei, den Militärdienst bei der irakischen Armee oder bei den Peshmerga zu quittieren, etwa um einer Versetzung in eine Kriegsgebiet zuvorzukommen, dass dies nicht möglich sei, und das solche Personen als Deserteure angesehen und vor ein Militärgericht gestellt würden. Auf die Frage, ob es Hinweise darauf gibt, dass Personen, die vom Militärdienst abfallen oder den Militärdienst beenden, Schikanen oder Diskriminierung von Seiten der Behörden oder der Gesellschaft ausgesetzt sind, kam die Antwort, dass vom Militärdienst Abgefallene unter Anwendung des Terrorismus-Paragraphen vor ein Militär- oder ein Zivilgericht gestellt würden. Der Verbindungsbeamte des BM.I gab im Oktober 2016 folgende Auskunft: Frage: Laut Auskunft des Brigadier Osama Abu Al Saud in einer Anfragebeantwortung vom September 2015 ist das Ausscheiden aus dem Polizeidienst jederzeit ohne Angabe von Gründen möglich. Gilt diese Auskunft nach wie vor unverändert? Gelten auch die Angaben zu den Strafen bei unerlaubtem Fernbleiben vom Polizeidienst nach wie unverändert? [Damalige] Antwort: "Mitarbeiter der irakischen Polizei können jederzeit ohne Angaben von Gründen kündigen. Hier unterscheidet sich die Polizei vom Militär. Beim Militär hat man eine Dienstzeit von mindestens zwei Jahre zu dienen. [...] Die Folgen [von unerlaubtem Fernbleiben] verliert er alle staatlichen Rechte (Pension, andere Vergünstigungen wie Dienstwohnung). Hängt aber auch von den Gründen /Ursache ab, warum und wieso er länger vom Dienst ferngeblieben ist. Sollte er einer Einheit angehören, die ständigen Bedrohungen ausgesetzt ist und er darum vom Dienst fernbleibt würde dies auch in der Beurteilung als strafmildernd berücksichtigt werden." (VB Amman (3.8.2015): AW: Anfrage zum Irak: Polizeidienst, ELAK 560, Antwort per Email). Antwort: Ja, dies Auskunft gilt nach wie vor unverändert. Frage: Bestehen Möglichkeiten, legal vorzeitig aus dem Armeedienstverhältnis auszuscheiden (Kündigung oder dergleichen? (Beispielsweise, um einer Versetzung in eine Kriegsgebiet zuvorzukommen). Antwort: Ja, die Möglichkeit besteht, legal vorzeitig aus dem Armeedienst auszuscheiden. Man stellt Antrag und wartet auf die Antwort. Natürlich muss man begründen und natürlich verliert man Teil oder ganz die staatlichen Rechte. (VB Amman (12.10.2016): AW: Anfrage zum Fernbleiben vom Dienst - Polizei und Armee, Elak 748, 730, 550, 547, 516, per Email) Die folgende Auskunft des Verbindungsbeamten des BMI stammt aus dem Jahr 2015 und wurde einer Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 11.8.2015 (IRAK_RA_Strafe_für_Desertion_vom_Polizidienst_2015_08_11_AS) entnommen. Frage: Unter welchen Voraussetzungen ist es einem Polizisten im Irak möglich, auch freiwillig den Polizeidienst zu verlassen. Der VB des BM.I gibt an: Jeder Polizist im Irak kann zu jeder Zeit seinen Dienst kündigen bzw. freiwillig aus dem Dienst ausscheiden. Alle angeführten Informationen stammen von Brigadier Osama Abu Al Saud - Leiter Interpol Bagdad, der auch selbst als Mitglied einer Untersuchungskommission in solchen Fällen tätig war. Laut seinen Angaben wurde zuletzt über einen irakischen Polizeioffizier, der sich nach Holland absetzte /desertierte, entschieden. Als Urteil lediglich die Aberkennung aller Rechte und Ansprüche im Polizeidienst im Irak angewandt. Er wurde in weiterer Folge unehrenhaft aus dem Polizeidienst entlassen. Keine Gefängnisstrafe bzw. Ersatzfreiheitsstrafe. (VB des BM.I für Jordanien, Syrien und den Libanon (9.8.2015): Antwort des VB per Email) Die oben beschriebene Kontaktperson des Verbindungsbeamten des BM.I gibt im Rahmen einer Anfragebeantwortung (IRAK_SM_MIL_Desertion_2015_10_05_AS) vom
  20. Oktober 2015 Folgendes an: Frage: Was passiert, wenn ein Berufssoldat das Militär verlässt? (Anmerkung: AW wollte kündigen, doch diese wurde nicht angenommen und somit hat er ohne Kündigung das Militär verlassen). Der Verbindungsbeamte des BM.I gibt an: In diesem Fall zählt er als "Deserteur", weil er sich außerhalb des Landes befindet bzw. in ein anderes Land ohne Genehmigung gereist ist, ja sogar geflüchtet. (VB des BM.I für den Nahen Osten (4.10.2015): Antwort des VB per Email) Frage: Wird ein Berufssoldat, von der Polizei oder sonstigen Behörden gesucht? Der Verbindungsbeamte des BM.I gibt an: Ja, in einem solchen Fall von der Militärpolizei, wenn er sich unerlaubt von der Truppe - seinem Dienst entfernt hat. Laut Art. 33 vom Militärstrafgesetzbuch wird bestraft mit bis zu 3 Jahren Gefängnisstrafe wer länger als 15 Tage sich von der Truppe entfernt bzw. seinen Dienst nicht antritt. Mit bis zu fünf Jahren Gefängnis wird der Soldat bestraft, wenn er während seiner Militärdienstzeit in ein anderes Land flüchtet. (VB des BM.I für den Nahen Osten (4.10.2015): Antwort des VB per Email)Laut Artikel 33, vom Militärstrafgesetzbuch wird bestraft mit bis zu 3 Jahren Gefängnisstrafe wer länger als 15 Tage sich von der Truppe entfernt bzw. seinen Dienst nicht antritt. Mit bis zu fünf Jahren Gefängnis wird der Soldat bestraft, wenn er während seiner Militärdienstzeit in ein anderes Land flüchtet. (VB des BM.I für den Nahen Osten (4.10.2015): Antwort des VB per Email) 1.8.2.
  21. Welche Strafen sieht die irakische Rechtsordnung für das unerlaubte Entfernen vom Dienst in der Polizei bzw. in der Armee vor? Werden Deserteure derzeit in der Praxis tatsächlich strafrechtlich belangt (etwa zu längeren Haftstrafen verurteilt)? Zusammenfassung: Bezüglich der Konsequenzen bei unerlaubtem Fernbleiben vom Polizeidienst wurden unterschiedliche Auskünfte erteilt; diese reichen von dem Verlust aller staatlichen Rechts wie z.B. Pension bis zum Erteilen einer Freiheitsstrafe von bis zu einem/drei Jahr(en) - je nach Quelle. Bei unerlaubtem Fernbleiben vom Militärdienst ist eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren vorgesehen, bis zu fünf Jahren bei Desertion ins Ausland. Abhängig von der Schwere des Vergehens ist auch eine Freiheitsstrafe von bis zu sieben Jahren möglich, bei Anstiftung/Mithilfe zur Desertion kann auch eine lebenslängliche Freiheitsstrafe verhängt werde. Bei einer unerlaubten Abwesenheit von weniger als 15 Tagen kann eine Freiheitsstrafe von bis zu 30 Tagen verhängt werden. Eine Auflistung der konkreten Straftatbestände sowie deren strafrechtlicher Konsequenzen findet sich - inklusive deutscher Übersetzung - in der Anfragebeantwortung von ACCORD. Desertion kann auch zur Verhängung der Todesstrafe führen. In der Praxis werden Deserteure/Abtrünnige aber auch vor ein Militärgericht gestellt, oder sie werden nach dem Anti-Terrorismusgesetz vor ein Zivilgesetz gestellt. Im Sommer 2014 flohen/verließen zahlreiche Soldaten ihre Posten, nachdem ihre Kommandanten verschwunden waren. [Im Zuge der Kämpfe um Mossul gegen den IS kam es damals zum teilwiesen Zerfall der irakischen Armee]. Aufgrund dieses Sonderfalls wurden den Soldaten im Juni 2014, während der Amtszeit des Premierministers Nouri al-Maliki, vom Sprecher des Innenministeriums eine Chance auf Rückkehr zum Militär in Aussicht gestellt. Gleichzeitig drohte jedoch Premierminister Maliki mit der Exekution der "Deserteure". Im Frühjahr 2015 verkündete der neue Premierminister Haidar al-Abadi, Straffreiheit bei bestimmten mit Desertion in Verbindung stehenden Straftatbeständen zu gewähren, sofern sich die desertierten Soldaten innerhalb von 30 Tagen wieder bei ihrer Einheit melden würden. [Anm. Stand Mai 2015, es handelte sich dabei um eine zeitlich begrenzte punktuelle Amnestie betreffend des oben beschriebenen Sonderfalls]. Ausführliche Informationen bezüglich dieser Fragestellung finden sich in einer Anfragebeantwortung von ACCORD (3.6.2016) zum Irak: "Folgen einer Desertion von der irakischen Armee [a-9672]", die unter dem folgenden Link abrufbar ist: http://www.ecoi.net/local_link/325312/451579_en.html. Laut der für den Irak zuständigen Österreichischen Botschaft Amman: Im Irak besteht kein verpflichtender Wehrdienst. Im Falle einer Desertion aus der Armee droht den irakischen Soldaten die unehrenhafte Entlassung in Verbindung mit einer langjährigen Haftstrafe, bei Desertion zum Feind die Todesstrafe. (ÖB - Österreichische Botschaft Amman (12.2016): Asylländerbericht - Irak, per Email)

Iraqi Institute for Strategic Studies werden Deserteure Abtrünnige [in der Praxis] vor ein Militärgericht gestellt, oder sie werden nach dem Anti-Terrorismusgesetz vor ein Zivilgericht gestellt. (IISS _ Iraqi Institute for Strategic Studies (15.5.2017): Per Email) Die oben beschriebene Auskunftsperson des Verbindungsbeamten des BM.I gab Folgendes an [Anm. Die Antworten des Verbindungsbeamten sind schon etwas älter und entstammen einer Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 16.9.2015 (IRAK_SM_Polizeidienst_2015_09_16]: Frage: Welche Folgen können für einen Polizisten auftreten, wenn dieser nicht mehr zum Dienst erscheint - desertiert? Strafrechtliche Konsequenzen? Ist eine Todesstrafe auszuschließen? Antwort: Die Folgen wären, dass er zuerst vom Dienst suspendiert wird, dann wird er entlassen und dabei verliert er alle staatlichen Rechte (Pension, andere Vergünstigungen wie Dienstwohnung). Hängt aber auch von den Gründen/Ursache ab, warum und wieso er länger vom Dienst ferngeblieben ist. Sollte er einer Einheit angehören die ständigen Bedrohungen ausgesetzt ist und er darum vom Dienst fernbleibt würde dies auch in der Beurteilung als strafmildernd berücksichtigt werden [VB Amman (3.8.2015): AW: Anfrage zum Irak: Polizeidienst, Antwort per Email]. Des Weiteren gibt der Verbindungsbeamte des BM.I an [Die Antworten des Verbindungsbeamten sind Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation vom 11.8.2015 (IRAK_RA_Strafe_für_Desertion_vom_Polizeidiesnt_2015_08_11_AS), sowie vom 5.10.2015 (IRAK_SM_MIL_Desertion_2015_10-05_AS) entnommen]: Frage: Wie hoch ist das Strafausmaß im Irak für das unerlaubte Verlassen de Polizeidienstes ("Desertion")? Der VB des BM.I gibt an: Dies hängt grundsätzlich von den Umständen und von der Position desjenigen ab. Das Strafausmaß wäre von einem bis zu drei Jahren Gefängnisstrafe. Wird aber nach Entscheid der Untersuchungskommission und nach Umständen und Position dann beurteilt werden. [VB des BM.I für Jordanien, Syrien und den Libanon (9.8.2015): Antwort des VB per Email] Auf Nachfrage hin gab der VB des BM.I an: Ja das stimmt, das wurde von Oberst Osama AL Saud so erklärt, dass in Friedenszeiten weniger Gründe zur "Desertion" - Verlassen der Polizeiarbeit als in Kriegszeiten bestehen, daher in Friedenszeiten Strafe höher. Hängt auch von der Position ab. Sollte er oder die Person jedoch in der Spezialeinheit sein, die zu Kriegszeiten besonders gebraucht werden, kann es unter Umständen auch umgekehrt sein [VB des BM.I für Jordanien, Syrien und den Libanon (10.8.2015): Antwort des VB per Email}. Frage: Wird ein Soldat gesucht, wenn er das Militär verlässt? (AW gab an, dass ein Soldat gesucht wird, wenn er fünfzehn Tage lang das Militär verlässt) Der Verbindungsbeamte des BM.I gibt an: Laut Art. 33 vom Militärstrafgesetzbuch wird bestraft mit bis zu 3 Jahren Gefängnisstrafe wer länger als 15 Tage sich von der Truppe entfernt bzw. seinen Dienst nicht antritt. Mit bis zu fünf Jahren Gefängnis wird der Soldat bestraft, wenn er während seiner Militärdienstzeit in ein anderes Land flüchtet. [VB des BM.I für den Nahen Osten (4.10.2015): Antwort des VB per Email].Laut Artikel 33, vom Militärstrafgesetzbuch wird bestraft mit bis zu 3 Jahren Gefängnisstrafe wer länger als 15 Tage sich von der Truppe entfernt bzw. seinen Dienst nicht antritt. Mit bis zu fünf Jahren Gefängnis wird der Soldat bestraft, wenn er während seiner Militärdienstzeit in ein anderes Land flüchtet. [VB des BM.I für den Nahen Osten (4.10.2015): Antwort des VB per Email]. Im irakischen Strafgesetz für Sicherheitskräfte von 2008 wird das Vergehen des Fernbleibens vom Polizeidienst definiert und die möglichen Strafen für diese Tat angegeben. Die relevanten Abschnitte werden im Folgenden ins Deutsche übersetzt. Teil 2, Straftat der Abwesenheit/des Fernbleibens. Artikel

  1. Erstens: Dieses Gesetz gilt für: A: Offiziere und eingetragene Dienstgrade der Inneren Sicherheitskräfte (engl. Internal Security Forces), die im Dienst sind. B. Studenten an er Polizeiakademie, an Instituten oder Schulen, die sich auf die Ausbildung der Inneren Sicherheitskräfte spezialisieren. C- Ruheständler, Suspendierte, Entlassene, Ausgeschlossene, des Dienstes Enthobene, und die, die aus den Inneren Sicherheitskräften ausgeschieden sind, wenn sie ein Verbrechen begangen haben während sie noch im Dienst waren. Zweitens: Definition der Begriffe und Ziele dieses Gesetzes: A. Offizier: Polizisten, die den Dienstgrad eines Leutnants/Unterleutnants oder höher haben. B. Aufgezählte Dienstgrade: Kommissar, Unteroffizier oder ein gewöhnlicher Polizist. C. Student: jeder Student einer Polizeiakademie oder an jedem anderen Institut oder Schule, welche sich auf die Ausbildung der Sicherheitskräfte spezialisiert. Artikel
  2. Die, welche abwesend von ihrer Abteilung oder ihrem Dienstort sind, oder wenn ihr Urlaub 15 Tage übersteigt, sollen für den Zeitraum von maximal sechs Monaten inhaftiert werden. Kommt es zu einer wiederholten Abwesenheit, soll eine Gefängnisstrafe von maximal einem Jahr verhängt werden. Artikel
  3. Derjenige, der in Zeiten von Beunruhigung oder Ausnahmezustand mehr als zehn Tage abwesend ist, soll mit einer Gefängnisstrafe von maximal einem Jahr bestraft werden. Artikel
  4. Erstens: Der Oberste Disziplinarkommandant (engl. Senior Disciplinary Commander) kann einen Polizisten durch Reduzierung des Gehalts bestrafen, für einen Zeitraum von nicht mehr als 15 Tagen, nachdem er bewiesen hat, dass er unter gewöhnlichen Umständen nicht mehr als 15 Tage abwesend war. Wird die Abwesenheit wiederholt, soll der Polizist für maximal 30 Tage inhaftiert werden. Zweitens: Der Begriff Oberster Disziplinarkommandant (engl. Senior Disciplinary Commander) bezieht sich hier auf den Innenminister oder denjenigen, der von ihm autorisiert wurde. Iraqi News, eine englischsprachige, private Online-Zeitung mit Fokus auf irakische Themen, berichtet am 17.5.2015, dass Abadi irakische militärische Deserteure und andere begnadigen würde. Der irakische Premierminister und Oberbefehlshaber der irakischen Streitkräfte, Haider al-Abadi, kündigte am Sonntag an, dass alle rechtlichen Schritte gegen Flüchtige und während des Militärdienstes Abwesende gestoppt/ausgesetzt werden würden. Abadis Büro verlautbarte in einer Stellungnahme, dass der Premierminister beschlossen hätte, keine rechtlichen Schritte gegen Angehörige der Streitkräfte und Inneren Sicherheitskräfte einzuleiten, betreffend der folgenden Vergehe: Flucht, Abwesenheit, Simulation von Krankheit und Verletzung der eigenen Person, um nicht Militärdienst leisten zu müssen, sowie Verbrechen gegen das Militärregime und die Angelegenheiten des Dienstes. [Anm.: Stand Mai 2015, es handelte sich dabei wie in der Zusammenfassung beschriebene um eine zeitlich begrenzte punktuelle Amnestie betreffend des beschriebenen Sonderfalls; Iraqi News (17.5.2015): Abadi pardons Iraqi miltary deserters and others. Iraqi News; http://www..iraqinews.com/features/abadi-issues-pardon-including-military-deserters/, Zugriff 7.10.2016]. ] 1.8.
  5. Grundversorgung / Wirtschaft Der Staat kann die Grundversorgung der Bürger nicht kontinuierlich und in allen Landesteilen gewährleisten. Die über Jahrzehnte internationaler Isolation und Krieg vernachlässigte Infrastruktur ist sanierungsbedürftig. Trotz internationaler Hilfsgelder bleibt die Versorgungslage für ärmere Bevölkerungsschichten zumindest außerhalb der Region Kurdistan-Irak schwierig. (AA 7.2.2017). Quelle: - AA- Auswärtiges Amt (7.2.2017). Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, http://www.ecoi.net/file_upload/4598_1488455296_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-irak-stand-dezember-2016-07-02-2017.pdf, Zugriff 6.8.2017 1.8.
  6. Behandlung nach Rückkehr Auf niedrigem Niveau ist eine freiwillige Rückkehrbewegung irakischer Flüchtlinge aus anderen Staaten zu beobachten. In der Region Kurdistan-Irak gibt es mehr junge Menschen, die sich nach ihrer Rückkehr organisieren, ob sich diese Tendenzen verstetigen, wird aber ganz wesentlich davon abhängen, ob sich die wirtschaftliche Lage in der KRI kurz- und mittelfristig verbessern wird (AA 7.2.2017). Aus Österreich kehrten in der ersten Jahreshälfte 2017 in etwa 346 Iraker freiwillig in den Irak zurück - von diesen fast alle im Zuge einer sogenannten unterstützten Rückkehr (BFA 11.8.2017). Die Sicherheit von Rückkehrern ist von einer Vielzahl von Faktoren abhängig - u.a. von ihrer ethnischen und religiösen Zugehörigkeit, ihrer politischen Orientierung und den Verhältnissen vor Ort (AA 7.2.2017). Quelle: -Strichaufzählung AA- Auswärtiges Amt (7.2.2017). Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, http://www.ecoi.net/file_upload/4598_1488455296_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-irak-stand-dezember-2016-07-02-2017.pdf, Zugriff 6.8.2017 -Strichaufzählung BFA - Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (11.8.2017): IRAK Ausreise quartalsweise, per E-Mail
  7. Beweiswürdigung: 2.
  8. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.2.
  9. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG. 2.
  10. Zur Person des BF und seinen individuellen Verhältnissen: 2.2.
  11. Die im Spruch angeführte Identität des BF (Namen, Geburtsdatum) dient nur der Verfahrensführung und konnte aufgrund unglaubwürdiger Angaben dazu nicht festgestellt werden. Die arabische Volksgruppen- und sunnitische Religionszugehörigkeit beruht auf den diesbezüglich gleichbleibenden und damit glaubwürdigen Angaben des BF im Verfahren, was aus vorliegendem Akteninhalt ersichtlich ist. Dass der BF aus einer westlich von Bagdad gelegenen Stadt stammt, hat er selbst im Verfahren vor der belangten Behörde angegeben. 2.2.
  12. Die Feststellungen zum Reiseweg des BF von Irak nach Österreich ergab sich aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben des BF in der Erstbefragung am 04.11.
  13. Wann der BF jedoch seinen Herkunftsstaat genau verlassen hat, konnte aufgrund widersprüchlicher Angaben zum Ausreisezeitpunkt nicht festgestellt werden. In seiner Erstbefragung am 04.11.2015 behauptete der BF, er sei vor ca. 25 Tagen mit dem Flugzeug in den Nordirak geflogen und am 24.09.2015 in die EU eingereist. Vor der belangte Behörde am 27.09.2017 gab der BF jedoch an, im Oktober 2015 seinen Herkunftsstaat verlassen zu haben. Ein bei seiner Erstbefragung am 04.11.2015 versehentliches Anführen von "24.09.2015" statt etwa "24.10.2015"als Zeitpunkt seiner Einreise in die EU kann auch nicht angenommen werden, wurde vom BF doch am Schluss seiner Erstbefragung bestätigt, dass die von ihm aufgenommene Niederschrift in einer für ihn verständlichen Sprache rückübersetzt worden sei und es keine Verständigungsprobleme gegeben habe. Aufgrund widersprüchlicher Angaben wurde daher nur eine Ausreise des BF im Jahr 2015 festgestellt. Die Ausreise des BF aus seinem Herkunftsstaat erfolgte den glaubhaften Angaben des BF in seiner Erstbefragung zufolge jedenfalls auf legalem Weg und seine Weiterreise von der Türkei schlepperunterstützt. 2.2.
  14. Der BF hat sich mehrfach hinsichtlich seiner familiären Verhältnisse widersprochen: 2.2.3.
  15. Obwohl der BF, in der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 27.09.2017 befragt zu seinen familiären Verhältnissen, keine in Österreich aufhältigen Familienangehörigen angeführt hat, steht aufgrund der Aktenlage der Aufenthalt von Familienangehörigen bzw. Verwandten des BF im Bundesgebiet fest. Aus einem dem Verwaltungsakt einliegenden E-Mail-Verkehr geht hervor, dass die zuständige Landespolizeidirektion der belangten Behörde mit E-Mail vom 04.11.2015 mitteilte, dass der BF zusammen mit seiner Schwester und deren Familie in demselben Verteilungsquartier untergebracht werden möchte, woraufhin seitens der belangten Behörde die Rückmeldung erging, dass mit Rücksicht auf den Familienbezug der BF ebenfalls in das für seine Verwandten vorgesehene Verteilungsquartier übernommen werde (AS 29f). Die Feststellungen zum Aufenthaltsstatus seiner Verwandten bzw. der bis 19.11.2018 gültigen befristeten Aufenthaltsberechtigung der "Schwester und drei Neffen" des BF beruhen auf einer aktuellen Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister. Dass es sich bei diesen Verwandten jedoch tatsächlich um die Schwester und deren minderjährigen Kinder handelt, konnte jedoch nicht festgestellt werden, wurde doch in einem ebenfalls dem Verwaltungsakt einliegenden an die Staatsanwaltschaft gerichteten Abschlussbericht der zuständigen Polizeiinspektion vom 04.02.2016 festgehalten, dass der BF "seine irakische Großcousine vermutlich fahrlässig verletzt" habe. Name und Geburtsdatum seiner in diesem Abschlussbericht angeführten als "Opfer" bezeichneten angeblichen Großcousine wurde gleich wie in E-Mail-Verkehr vom 04.11.2015 angegeben. Fest steht, dass der BF in seiner Erstbefragung für seine Schwester einen anderen Vornamen und ein höheres Alter angeführt hat. Befragt zu besagtem Vorfall bezeichnete der BF in niederschriftlicher Einvernahme vor der belangten Behörde am 27.09.2017 diese zudem zunächst als "Dame", "flüchtige Bekannte" und "mit seinem Vater entfernt Verwandte", bis der BF nach Vorhalt der Feststellung in einem Polizeibericht, es handle sich beim Opfer um die Großcousine des BF, dies bejahte. Aufgrund der widersprüchlichen Angaben zu seiner weiblichen Verwandten konnte daher nur eine Verwandtschaft zwischen ihnen und nicht festgestellt werden, ob es sich beim BF und seiner Verwandten um Geschwister, Großcousins oder sonstige Verwandte handelt. Dass der BF, wie er in seiner mündlichen Verhandlung am 25.01.2018 anführt, bereits seit sechs Monaten eine Beziehung zu einer österreichischen Staatsangehörigen hat, kann vor dem Hintergrund der Angaben des BF in niederschriftlicher Einvernahme vor der belangten Behörde am 27.09.2017, in Österreich nur Bekannte und keine persönlichen Beziehungen zu haben, nicht festgestellt werden, hätte die vom BF in mündlicher Verhandlung am 25.01.2018 angeführte bereits seit sechs Monaten bestehende Beziehung zum Zeitpunkt der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde doch bereits seit rund zwei Monaten bestanden. 2.2.3.
  16. In der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 25.01.2018 gab der BF an, seine in seinem Herkunftsstaat verbliebenen Familienangehörigen seien im Februar 2016 verschollen. In seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 27.09.2017 gab der BF an, nach Verlassen seines Heimatortes ca. ein Jahr noch Kontakt zu seinen Familienangehörigen im Irak gehabt zu haben. Den Angaben des BF in niederschriftlicher Einvernahme vom 27.09.2017 zufolge hat der BF somit seit ungefähr einem Jahr vom Zeitpunkt der Einvernahme zurückgerechnet, nach seiner Angabe in mündlicher Beschwerdeverhandlung am 12.04.2018 seit Oktober 2016, seinen Angaben in der Beschwerdeverhandlung von Jänner 2018 zufolge jedoch bereits seit Februar 2016 keinen Kontakt zu seinen Familienangehörigen im Irak mehr. Bei tatsächlichem Verschwinden seiner Familienangehörigen im Februar 2016 hätte dies auch in niederschriftlicher Einvernahme vom 27.09.2017 angegeben werden können. In dieser betonte der BF jedoch, dass seine in seinem Herkunftsstaat verbliebenen Familienangehörigen noch immer am Rand seiner Heimatstadt wohnen würden. Ob das Haus seiner Familie tatsächlich, wie er vor der belangten Behörde am 27.09.2017 angab, zerstört worden sei, konnte der BF nicht glaubhaft machen, legte er der belangten Behörde doch vier Bilder von einem zerstörten Haus in Kopie vor, wo oder durch wen die Aufnahme gemacht worden sei und wem das Haus gehört habe, sei darauf jedoch nicht zu erkennen gewesen, was auch in niederschriftlicher Einvernahme vor der belangten Behörde festgehalten wurde. Das Vorbringen des BF in mündlicher Verhandlung am 25.01.2018, seine im Irak verbliebenen Familienangehörigen seien verschollen, und der BF wisse nicht, ob diese noch am Leben seien, widerspricht zudem seiner auf die Frage, ob er aus einer reichen Familie stamme, gegebenen Antwort in mündlicher Verhandlung am 12.04.2018: "Uns geht es gut. Wir sind nicht sehr reich aber wir leben." Mit dieser Aussage hat er bestätigt, zu wissen, dass es seiner Familie im Irak gut gehe und er entgegen seines Vorbringens in vorheriger mündlicher Verhandlung am 25.01.2018 weiß, dass sie am Leben seien. Auch seine Antwort auf die Frage in niederschriftlicher Einvernahme vor der belangten Behörde am 27.09.2017, ob er im Irak noch Verwandte habe, dies nicht zu wissen, habe er doch keinen Kontakt mehr zu ihnen und keine aktuellen Telefonnummern von ihnen, deutet auf weitere Verwandte in seinem Herkunftsstaat hin. 2.2.
  17. Dass der BF in Österreich strafrechtlich unbescholten geblieben ist, ergab sich aus einer Einsichtnahme in das österreichische Strafregister. 2.2.
  18. Auch bei seinen Angaben zu seiner im Herkunftsstaat nachgegangenen Erwerbstätigkeit verstrickte sich der BF in Widersprüche: Der BF gab in seiner Erstbefragung an, keine Berufsausbildung zu haben und zuletzt in seinem Herkunftsstaat als Kellner tätig gewesen zu sein. In seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 27.09.2017 behauptete der BF, in seiner Erstbefragung falsche Angaben zu seiner Erwerbstätigkeit in seinem Herkunftsstaat gemacht zu haben: "Über meine Arbeit habe ich gelogen. Ich habe nicht gesagt, dass ich bei der Polizei arbeite. Ich habe gesagt, dass ich in einem Restaurant arbeite." Später in der Einvernahme betonte er seinen Bezug zum Gastbewerbe, als er, befragt, wie er sich seine Zukunft vorstelle, angab: "Ich werde versuchen in einem Restaurant zu arbeiten. Ich kenne mich gut aus als Koch." Die vom BF vor der belangten Behörde erwähnte Tätigkeit als "Straßenverkäufer" nach der Schule erwähnte der BF in der mündlichen Verhandlung am 25.01.2018 nicht mehr, sondern führte er da nur an, nach seinem siebenjährigen Schulbesuch sich gleich bei der Polizei beworben und den Polizeidienst angetreten zu haben. Eine zeitliche Nähe zwischen seinem nach Angaben in seiner Erstbefragung letzten Schuljahr 2000 und einem laut niederschriftlicher Einvernahme am 27.09.2017 darauf folgenden Polizeidienst ab 2006 besteht jedenfalls nicht. Das Vorbringen des BF aus der Erstbefragung des BF, zuletzt in seinem Herkunftsstaat Kellner gewesen zu sein, wird jedoch entgegen seines Vorbringens in niederschriftlicher Einvernahme vor der belangten Behörde am 27.09.2017 nicht als unwahr gewertet. Der BF gab in seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 27.09.2017 an, er habe in seiner Erstbefragung fälschlicherweise von einer Arbeit in einem Restaurant gesprochen. In dieser hat der BF jedoch tatsächlich nur von einer Tätigkeit als Kellner gesprochen, jedoch nicht angeführt, dass er konkret in einem Restaurant gearbeitet habe. Vor dem Hintergrund seines Vorbringens vor der belangten Behörde, dass abgesehen von seinem Haus auch das Restaurant seines Bruders zerstört worden sei und der BF in Zukunft in einem Restaurant arbeiten wolle und sich gut als Koch auskenne, war feststellbar, dass der BF in seinem Herkunftsstaat im Gastgewerbe gearbeitet haben muss. Der BF wollte in Zusammenhang mit seinen Angaben zu einem in seinem Herkunftsstaat abgeleisteten Polizeidienst offensichtlich einen Fluchtgrund konstruieren. 2.
  19. Die ins innerstaatliche Recht erst umzusetzende unionsrechtliche Statusrichtlinie 2004/83/EG des Rates vom
  20. April 2004 besagt in deren Artikel 4 Absatz 1 und 5: "

(1)Die Mitgliedstaaten können es als Pflicht des Antragstellers betrachten, so schnell wie möglich alle zur Begründung des Antrages auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte darzulegen. Es ist Pflicht des Mitgliedstaats, unter Mitwirkung des Antragstellers die für den Antrag maßgeblichen Anhaltspunkte zu prüfen.
(5)Wenden die Mitgliedstaaten den in Absatz 1 Satz 1 genannten Grundsatz an, wonach der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz begründen muss, und fehlen für Aussagen des Antragstellers Unterlagen oder sonstige Beweise, so bedürfen diese Aussagen keines Nachweises, wenn
  1. a)der Antragsteller sich offenkundig bemüht hat, seinen Antrag zu substantiieren;
  2. b)alle dem Antragsteller verfügbaren Anhaltspunkte vorliegen und eine hinreichende Erklärung für das Fehlen anderer relevanter Anhaltspunkte gegeben wurde;
  3. c)festgestellt wurde, dass die Aussagen des Antragstellers kohärent und plausibel sind und zu den für seinen Fall relevanten besonderen und allgemeinen Informationen nicht in Widerspruch stehen;
  4. d)der Antragsteller internationalen Schutz zum frühest möglichen Zeitpunkt beantragt hat, es sei denn, er kann gute Gründe dafür vorbringen, dass dies nicht möglich war;
  5. e)die generelle Glaubwürdigkeit des Antragstellers festgestellt worden ist." Diese unionsrechtliche Richtlinie wurde innerstaatlich im österreichischen Asylgesetz in § 15 AsylG umgesetzt.Diese unionsrechtliche Richtlinie wurde innerstaatlich im österreichischen Asylgesetz in Paragraph 15, AsylG umgesetzt. § 15 Abs. 1 AsylG besagt, dass ein Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken hat; insbesondere hat erParagraph 15, Absatz eins, AsylG besagt, dass ein Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken hat; insbesondere hat er 1. ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen; (...) 5. dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht alle ihm zur Verfügung stehenden Dokumente und Gegenstände am Beginn des Verfahrens, oder soweit diese erst während des Verfahrens hervorkommen oder zugänglich werden, unverzüglich zu übergeben, soweit diese für das Verfahren relevant sind. Die Glaubhaftmachung hat das Ziel, die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit bestimmter Tatsachenbehauptungen zu vermitteln. Glaubhaftmachung ist somit der Nachweis einer Wahrscheinlichkeit. Dafür genügt ein geringerer Grad der Wahrscheinlichkeit als der, der die Überzeugung von der Gewissheit rechtfertigt (VwGH 29.05.2006, Zahl 2005/17/0252). Nach der Judikatur ist die Wahrscheinlichkeit dann gegeben, wenn die für den ursächlichen Zusammenhang sprechenden Erscheinungen, wenn auch noch so geringfügig, gegenüber den im entgegen gesetzten Sinn verwertbaren Erscheinungen überwiegen (Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht8, Rz 355 mit Hinweisen auf die Judikatur). Hat die Partei ein Ereignis glaubhaft zu machen, trifft die Partei die "Beweislast", dh. kann das Ereignis durch die - von der Partei anzubietenden - Beweise (iS. von Bescheinigungsmitteln) nicht glaubhaft gemacht werden, so ist ihr Antrag abzuweisen (Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht8, Rz 623 mit Hinweisen auf die Judikatur und das Schrifttum). Darüber hinaus hält der Verwaltungsgerichtshof eine erhöhte Mitwirkungspflicht eines Antragstellers im Ermittlungsverfahren dann für gegeben, wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt, von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann. Wenn Sachverhaltselemente im Ausland ihre Wurzeln haben, ist die Mitwirkungspflicht und Offenlegungspflicht der Partei in dem Maße höher, als die Pflicht der Behörde zur amtswegigen Erforschung des Sachverhaltes wegen des Fehlens der ihr sonst zu Gebote stehenden Ermittlungsmöglichkeiten geringer wird. Tritt in solchen Fällen die Mitwirkungspflicht der Partei in den Vordergrund, so liegt es vornehmlich an ihr, Beweise für die Aufhellung auslandsbezogener Sachverhalte beizuschaffen (VwGH 12.07.1990, Zahl 89/16/0069). Der BF hatte somit nach § 15 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 die Verpflichtung, im Verfahren alle für seinen Antrag auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte wahrheitsgemäß darzulegen, und nach § 15 Abs. 1 Z. 5 AsylG 2005 alle ihm zur Verfügung stehenden Dokumente und Gegenstände am Beginn des Verfahrens, oder soweit diese erst während des Verfahrens hervorkommen oder zugänglich werden, unverzüglich zu übergeben, soweit diese für das Verfahren relevant sind.Der BF hatte somit nach Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 die Verpflichtung, im Verfahren alle für seinen Antrag auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte wahrheitsgemäß darzulegen, und nach Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005 alle ihm zur Verfügung stehenden Dokumente und Gegenstände am Beginn des Verfahrens, oder soweit diese erst während des Verfahrens hervorkommen oder zugänglich werden, unverzüglich zu übergeben, soweit diese für das Verfahren relevant sind. Der asylrechtliche Ermittlungsverfahren zum Inhalt habende § 28 Asylgesetz 1997 sah zudem keine Beweis- bzw. Bescheinigungslastumkehr zugunsten des Berufungswerbers vor, sondern leuchtet aus den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zu dieser Bestimmung hervor, dass in dieser Bestimmung lediglich explizit darauf hingewiesen wird, dass das Asylverfahren den fundamentalen Prinzipen des Verwaltungsverfahrensrechts, insbesondere dem Prinzip der materiellen Wahrheit und dem Grundsatz der Offizialmaxime nach § 39 Absatz 2 AVG, folgt. Eine über §§ 37 und 39 Absatz 2 AVG hinausgehende Ermittlungspflicht normiert § 28 Asylgesetz nicht (VwGH 14.12.2000, Zahl 2000/20/0494).Der asylrechtliche Ermittlungsverfahren zum Inhalt habende Paragraph 28, Asylgesetz 1997 sah zudem keine Beweis- bzw. Bescheinigungslastumkehr zugunsten des Berufungswerbers vor, sondern leuchtet aus den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zu dieser Bestimmung hervor, dass in dieser Bestimmung lediglich explizit darauf hingewiesen wird, dass das Asylverfahren den fundamentalen Prinzipen des Verwaltungsverfahrensrechts, insbesondere dem Prinzip der materiellen Wahrheit und dem Grundsatz der Offizialmaxime nach Paragraph 39, Absatz 2 AVG, folgt. Eine über Paragraphen 37 und 39 Absatz 2 AVG hinausgehende Ermittlungspflicht normiert Paragraph 28, Asylgesetz nicht (VwGH 14.12.2000, Zahl 2000/20/0494). 2.4. Zum Fluchtvorbringen: Der BF sprach vor der belangten Behörde am 27.09.2017, aufbauend auf einen von 2006 bis 2015 in seinem Herkunftsstaat absolvierten Polizeidienst, von einem Vorfall im Jahr 2015, bei dem er an einem ihm unbekannten Ort angehalten, befragt und gefoltert worden sei. Nach seiner Freilassung sei der BF nicht wieder zum Polizeidienst zurückgekehrt, sondern aus seinem Herkunftsstaat ausgereist. Bei einer Rückkehr in den Irak würde den BF aufgrund unentschuldigten Fernbleibens vom Polizeidienst fünf Jahre Freiheitsstrafe und abgesehen davon noch strafrechtliche Verfolgung wegen Korruption erwarten. Obwohl die Erstbefragung nach § 19 AsylG 2005 insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden dient und sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat, ist aufgefallen, dass der BF bei seiner Erstbefragung am 04.11.2015 angab, bereits vor drei Jahren - demzufolge im Jahr 2012 - seinen Entschluss zur Ausreise aus seinem Herkunftsstaat gefasst zu haben, und nicht einen bestimmten Vorfall sondern die allgemein schlechte Sicherheitslage in seinem Herkunftsstaat als Grund für seine Ausreise anführte: "An meinem Wohnort (...) konnte ich nicht mehr bleiben wegen dem heftigen Krieg zwischen den islamistischen Extremisten und den schiitischen Milizen. Mein Haus wurde zerstört und es gab keine Grundversorgung mehr. Deswegen bin ich ausgewandert und nach Österreich gekommen."Obwohl die Erstbefragung nach Paragraph 19, AsylG 2005 insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden dient und sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat, ist aufgefallen, dass der BF bei seiner Erstbefragung am 04.11.2015 angab, bereits vor drei Jahren - demzufolge im Jahr 2012 - seinen Entschluss zur Ausreise aus seinem Herkunftsstaat gefasst zu haben, und nicht einen bestimmten Vorfall sondern die allgemein schlechte Sicherheitslage in seinem Herkunftsstaat als Grund für seine Ausreise anführte: "An meinem Wohnort (...) konnte ich nicht mehr bleiben wegen dem heftigen Krieg zwischen den islamistischen Extremisten und den schiitischen Milizen. Mein Haus wurde zerstört und es gab keine Grundversorgung mehr. Deswegen bin ich ausgewandert und nach Österreich gekommen." Dass der BF wegen der allgemeinen Lage im Irak und nicht wegen einer konkreten persönlichen Bedrohung aus dem Irak ausgereist ist, zeigt auch seine Antwort auf die Frage in niederschriftlicher Einvernahme vom 27.09.2017, ob er jemals persönlich bedroht worden sei, außer bei diesem Vorfall noch im Jahr 2009 von Al Quaida bedroht worden zu sein, wobei sich die Lage zwischenzeitig verbessert habe, gebe es doch die Al Qaida nicht mehr im Irak. Als Rückkehrbefürchtung gab der BF in seiner Erstbefragung an, Angst vor den IS-Kämpfern zu haben, welche Leute rekrutieren würden. Auch befragt nach irgendwelchen dem BF drohenden Sanktionen gab der BF nur Angst vor dem "Krieg zwischen Sunniten und Schiiten im Irak" zu haben. Bei einem tatsächlich fluchtauslösenden Vorfall im Jahr 2015 konnten wegen der Zeitnähe in der Erstbefragung des BF am 04.11.2015 auch Angaben dazu erwartet werden. In seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 27.09.2017 gab der BF, befragt danach, warum er bei seiner Reise durch zahlreiche sichere Länder nicht bereits früher um internationalen Schutz angesucht habe, an: "Ich habe diese Länder nicht gemocht." Der BF gab zudem an, unterwegs sei ihm gesagt worden, dass es in Österreich Menschlichkeit gebe. Außerdem habe er so weit wie möglich von seiner Heimat entfernt sein wollen. Erwartungsgemäß ist zudem davon auszugehen, dass ein tatsächlich in seinem Herkunftsstaat Verfolgter die erstbeste Gelegenheit nützt, um staatlichen Schutz zu erlangen, was dem BF aufgrund seiner in der Erstbefragung angeführten Reiseroute zufolge bereits früher möglich war. Bei näherer Betrachtung seines Fluchtvorbringens finden sich mehrere für dessen Unglaubwürdigkeit sprechende Widersprüche. In der mündlichen Verhandlung am 25.01.2018 gab der BF zunächst als Fluchtgrund allgemeine Probleme mit dem Terror und dabei vor allem mit dem IS an, sei doch in seiner Gegend niemand, der für die Regierung arbeite, akzeptiert worden. Seine Familie sei seit Februar 2016 verschollen. Nach Vorhalt, die könne keinen Fluchtgrund darstellen, gab der BF an: "Die Sicherheitskräfte haben von mir verlangt, dass ich für den Nachrichtendienst bzw. Geheimdienst arbeite. Ich habe das abgelehnt." Er brachte zudem vor, sich bei der Polizei beworben zu haben und ohne Zusatzqualifikation nach Absolvierung eines 45-tägigen Polizeikurses im Jahr 2006 in den Polizeidienst aufgenommen worden zu sein, in der mündlichen Verhandlung am 12.04.2018 hingegen betonte er, viele Bewerber seien "ohne Training bewaffnet worden". Befragt, wie man sich dies vorstellen könne und ob der BF einfach hingegangen sei, angeläutet und gesagt habe, er wolle Polizist werden, woraufhin ihm eine Waffe in die Hand gedrückt und der BF zum Dienst aufgefordert worden sei, betonte der BF in der Verhandlung am 12.04.2018, dass dies genauso gewesen sei. Erst befragt danach, woher der BF gewusst habe, dass er kein Milizsoldat sei, der eine Waffe hole, sprach der BF von einem einmonatigen oder kürzere Zeit dauernden Training, bevor man einer Gruppe zugewiesen werde. Nach Vorhalt seiner Aussage in erster mündlicher Verhandlung vom 25.01.2018 gab der BF an: "Es ist weniger als ein Monat. Wenn man Beziehungen hat braucht man kein Training machen. Die Regierung ist von Kopf bis Fuß mit Bestechungen voll (...)." In der mündlichen Verhandlung am 25.01.2018 führte der BF jedoch einen 45 tägigen -- somit einen mehr als ein Monat langen - Polizeikurs an. Abgesehen von Widersprüchen im angeführten Aufnahmeverfahren für den Polizeidienst hat sich der BF auch hinsichtlich der ihm für den Polizeidienst übergebenen Waffen - Pistole und Maschinengewehr - widersprochen. Zunächst erklärte der BF in seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 27.09.2017, dass die Schusskraft der ihm übergebenen Kalaschnikow, die er "nur zur Verteidigung, als es auf uns Angriffe vonseiten der Terroristen kam" verwendet habe, 30 Kilometer weit reiche, in dieser Entfernung die Patrone jedoch zu schwach sei und diese nur in einer Entfernung von 15 Metern noch töten könne. Dies bedeute, dass in einer darüber hinausgehenden Entfernung keine Gefährdung durch eine Kalaschnikow mehr bestehe. Dem BF wurden in der mündlichen Verhandlung am 12.04.2018 mit zum Akt genommener Beilage ./C Bilder von Maschinengewehren gezeigt. Die vom BF angeführte "Kalaschnikow" konnte der BF gleich erkennen. Anders als vor belangter Behörde am 27.09.2017 erklärte der BF nunmehr, ein Schuss der Kalaschnikow aus 25 bis 100 Metern Entfernung könne tödlich sein und einer aus 200 Metern zu einer schweren Verletzung führen. Ab einer Entfernung von 700 Metern könne mit dieser Waffe jedenfalls keine "starke Verletzung" mehr zugefügt werden. Befragt, ab welcher Schussweite die Kalaschnikow nicht mehr effektiv sei, gab der BF an, "700m, 600m, vielleicht auch schon bei 500m." Nach auf Beilage ./C festgehaltenen Informationen beträgt die "effektive Schussweite" er Kalaschnikow 300 bis 400 Meter und die maximale Schussweite 1500 Meter. Der BF gab zudem befragt, in welchen Schritten sich das Visier justieren lasse, an, dass es kein Visier gebe. Daraufhin wurde ihm von der verhandelnden Richterin vorgehalten, dass die Kalaschnikow ein verschiebbares hinteres Visier habe, das in 100 m-Schritten auf eine Entfernung auf 800 m justierbar sei. Die Pistole der Marke "Glock", die ihm zusammen mit dem Maschinengewehr ebenfalls übergeben worden sein soll und die er laut seinen Angaben in niederschriftlicher Einvernahme am 27.09.2017 nie verwendet haben will, konnte der BF auf ihm in der mündlichen Verhandlung am 12.04.2018 gezeigten Bildern, die als Beilage ./B zum Akt genommen wurden, nicht einmal erkennen, sondern zeigte er zunächst auf die Waffe namens "SIGSAUER" und beim zweiten Versuch auf die "SMITH & WESSON". Er hat sich diesbezüglich auch insofern widersprochen, als er in seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde angab, nach Ausbildungsphase eine Pistole mit einer Magazingröße für 15 Patronen erhalten, mit dieser jedoch nie geschossen zu haben, in seiner mündlichen Beschwerdeverhandlung am 12.04.2018 jedoch anführte, der BF habe insgesamt nur für drei Monate eine Pistole erhalten, welche eine Magazingröße von 16 gehabt habe. Dem BF wurde daraufhin vorgehalten, dass es für die Glock 19 die Magazinfüllungen von 15, 17, 19 und 33 gebe, auch bei der Glock 17 gebe es nur die Magazingröße 17, 19 und 33. Der BF gab in niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 27.09.2017 an, dem behaupteten Vorfall von 2015 sei vorausgegangen, "die irakische Regierung" habe in den Jahren 2013 und 2014 vom BF verlangt, Informationen von seinem Heimatort nach ANBAR zu überbringen. Da er dies nicht getan habe, sei er einmal im Zeitraum von März 2015 bis Mai 2015 - ca. zwei Monate lang - festgehalten, täglich nach Informationen zu reichen Leuten aus seinem Heimatort befragt und gefoltert worden. In mündlicher Verhandlung am 12.04.2018 gab der BF an, insgesamt ca. ein Monat lang angehalten und davon ca. 15 Tage lang befragt und ca. zehn Tage lang gefoltert worden zu sein. Abgesehen davon, dass es nicht nachvollziehbar sei, dass man den BF zuerst 15 Tage lang zu überreden versucht und dann erst gefoltert haben soll, hat sich der BF in mündlicher Verhandlung am 12.04.2018 auch insofern widersprochen, als er zunächst davon sprach, ihm seien 15 Tage lang - außer zu Essenszeiten - die Hände gefesselt gewesen, dann jedoch befragt danach, wann er gefesselt gewesen sei, angab: "Am Ende, als sie kein Resultat erzielt haben." Nachdem der BF erneut betont habe, dass seine Hände 15 Tage lang gefesselt gewesen seien, während mit ihm geredet worden sei, wurde dem BF vorgehalten, dass er sich selbst widersprochen habe, woraufhin der BF angab, die Frage nicht richtig verstanden zu haben. Auch den Grund, warum gerade der BF zwecks Einholung von Informationen von reichen Leuten in seinem Heimatort belangt und befragt worden sei, gab der BF unterschiedlich an. Der BF gab in mündlicher Verhandlung am 25.01.2018 zunächst an, Grund dafür sei gewesen, dass er aus der westlichen Region im Irak stamme, gebe es doch in der westlichen Region viele reiche Leute. Nach dargelegter Schilderung wurde dem BF vorgehalten: "Diese Schilderung ist in sich nicht schlüssig. Sie waren einfacher Polizist und wurden, nach eigenen Angaben, in einer Gegend eingesetzt, in der der IS sehr präsent war. Zum einen ist nicht schlüssig, dass Sie an Informationen von reichen Leuten hätten kommen können und inwiefern diese dann erpresst werden hätten können, damit diese dann mit dem IS zusammenarbeiten." In mündlicher Verhandlung vom 12.04.2018 gab der BF begründend dafür, dass er zwecks Informationsweitergabe belangt worden sei, zunächst an: "Weil ich ortskundig bin. Sie sind Schiiten und können nicht einfach in unsere Gegend kommen. Ich bin Sunnit und gehöre dieser Gegend an. Niemand würde mich verdächtigen." Auch später in der Verhandlung betonte der BF, befragt danach, warum er zuerst 15 Tage lang befragt und dann erst gefoltert worden sei, an, der einzige Sunnit aus seinem Heimatort zu sein, der Rest sei schiitischer Angehörigkeit. Abgesehen von widersprüchlichen bzw. nicht nachvollziehbaren Angaben zum Grund dafür, warum der BF zwecks Informationseinholung belangt worden sei, ist sein Vorbringen in mündlicher Verhandlung am 12.04.2018, er sei "der einzige Sunnit" aus seinem Heimatort, jedenfalls Indiz für die Unglaubwürdigkeit seines Fluchtvorbringens, handelt es sich doch beim Heimatort des BF um eine Stadt mit vorwiegend sunnitischer Bevölkerung. Zu einem anderen Zeitpunkt der Verhandlung am 12.04.2018 erklärte der BF, in seinem Heimatort sei ca. drei Viertel der Bevölkerung reich. Als der BF befragt wurde, ob er so gut mit den Leuten befreundet gewesen sei, dass diese ihm Geheimnisse anvertrauen würden, gab der BF an: "Ja, es sind ja unsere Nachbarn", um unmittelbar daran ohne Zusammenhang zum zuvor Gesagten anzuschließen: "Die irakische Regierung hat Menschen eingesperrt, nimmt von ihnen 6 oder 7 Hefte (wobei von der anwesenden Dolmetscherin angemerkt wurde, ein Heft bedeute € 10.000 €) und lässt sie dann wieder frei." Auch zum eigentlichen Vorfall im Jahr 2015 äußerte sich der BF unterschiedlich. In der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde vom 27..09.2017 gab der BF an, ca. zwei Monate lang von März bis Mai 2015 angehalten, täglich befragt und gefoltert worden zu sein. Im Gegensatz dazu sprach der BF in seiner mündlichen Beschwerdeverhandlung am 12.04.2018 davon, er sei insgesamt etwa ein Monat lang festgehalten worden und davon 15 Tage lang befragt und ca. 15 Tage lang gefoltert worden, weil der BF eine Zusammenarbeit mit der "irakischen Regierung" verweigert habe. In der mündlichen Verhandlung am 12.04.2018 gab der BF an, dass vor seiner Freilassung seine Augen verbunden worden seien Auf die Frage, warum man ihm die Augen verbunden habe, antwortete der BF: "Damit ich den Ort nicht sehe an dem ich bin. Ich habe meine Peiniger nicht gesehen. Meine Hände waren immer gefesselt und meine Augen waren immer verbunden." Dass die Augen des BF, wie er in seiner mündlichen Verhandlung am 12.04.2018 betonte, während seiner gesamten Anhaltung verbunden gewesen seien und der BF sowohl den Ort seiner Anhaltung als auch seine Peiniger nicht gesehen habe, kann seinen Angaben zufolge nicht angenommen werden, sprach der BF doch sowohl zuvor in mündlicher Verhandlung am 12.04.2018 als auch in niederschriftlicher Einvernahme vor der belangten Behörde am 27.09.2017 davon, dass ihm, bevor er auf die Straße gesetzt worden sei, (erneut) die Augen verbunden worden seien, demzufolge der BF somit zuvor nicht immer eine Augenbinde aufgehabt haben könne. Der BF gab vor der belangten Behörde am 27.09.2017 zunächst an, ihm sei nach seiner Freilassung gesagt worden, der BF solle nach Hause gehen und sich erholen und in 15 Tagen wieder kommen. Etwas später in niederschriftlicher Einvernahme gab der BF an, dass er selbst bei seiner Freilassung gesagt habe, er brauche etwas Zeit zum Erholen, woraufhin ihm die Augen verbunden und der BF auf die Straße gesetzt worden sei. Dabei sei der BF aufgefordert worden, vor Abnahme seiner Augenbinde bis zehn zu zählen. Widersprüchlich dazu gab der BF in mündlicher Verhandlung am 12.04.2018 an, der BF sei mit den Worten freigelassen worden: "Wir geben dir ein bis zwei Monate Zeit bis du dich komplett erholt hast, keine Folternarben mehr sichtbar sind und du dann wieder mit Informationen zu uns kommst." Nach Vorhalt von widersprüchlichen Angaben des BF und einer ihm zur Abgabe einer Stellungnahme dazu gewährten Möglichkeit nahm der BF auf einen wegen Desertion vom Militärdienst im Irak bestehenden Haftbefehl und einer ihm demzufolge in seinem Herkunftsstaat drohenden fünfjährigen Freiheitsstrafe Bezug und gab er an: "Das können Sie nachprüfen. Es ist so, dass ich lieber Suizid begehe als in den Irak zurück zu kehren." Mit diesen Angaben hat sich der BF jedenfalls seinen Angaben in niederschriftlicher Einvernahme vor der belangten Behörde am 27.09.2017 widersprochen, in welcher er angab, dass ihm im Irak aufgrund unentschuldigten Fernbleibens vom Polizeidienst eine Freiheitsstrafe drohe. Der BF hat im Laufe seines Verfahrens jedoch nie angegeben, durch wen er von seiner strafrechtlichen Verfolgung bzw. Verurteilung im Irak erfahren haben will. Sollten seine in seinem Heimatort verbliebenen Familienangehörigen davon gewusst haben, hätten diese ihm seinen Angaben zufolge davon jedenfalls rechtzeitig im Verfahren benachrichtigen und ihm einen dies bescheinigenden Nachweis nach Österreich schicken können, gab der BF doch vor der belangten Behörde am 27.09.2017 an, bis vor ca. einem Jahr - somit bis ca. September 2016 - noch Kontakt zu ihnen gehabt zu haben, und erklärte er in der mündlichen Verhandlung am 25.01.2018, dass seine Familie bereits seit Februar 2016 verschollen sei. Außerdem hat der BF in seiner Erstbefragung am 04.11.2015 nichts von einer strafrechtlichen Verfolgung im Irak berichtet und auch konkret auf die Frage, ob er bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit irgendwelchen Sanktionen rechnen müsse, nur seine Furcht vor dem Krieg zwischen Sunniten und Schiiten im Irak angeführt. Das Vorbringen des BF in seiner niederschriftlichen Einvernahme am 27.09.2017, innerhalb der ihm von seinen Entführern gewährten 15 Tage "Erholungszeit" ausgereist und, weil er nicht wieder zum Polizeidienst erschienen sei, zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden zu sein, ist vor dem Hintergrund des per E-Mail eines Verbindungsbeamten für den Nahen Osten vom 04.10.2015 mitgeteilten Länderberichts nach dem irakischen Militärstrafgesetzbuch grundsätzlich möglich. Der BF ist jedoch nicht bei demselben Fluchtvorbringen geblieben, sondern hat er in der mündlichen Verhandlung am 12.04.2018 angegeben, es sei ihm gesagt worden: "Wir geben dir 1-2 Monate Zeit bis du dich komplett erholt hast, keine Folternarben mehr sichtbar sind und du dann wieder mit Informationen zu uns kommst." Der BF hat zudem mit keinem Beweismittel einen im Irak tatsächlich bestehenden Haftbefehl bzw. eine strafrechtliche Verfolgung des BF bzw. eine in seiner Abwesenheit erfolgte strafrechtliche Verurteilung - wegen Desertion vom Militär- oder Polizeidienst - bescheinigen können. Die Mitwirkungspflicht des Asylwerbers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214). In seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde legte der BF diverse Beweismittel in Kopie vor. Der auf den vom BF vorgelegten Dokumentenkopien jeweils aufscheinende Name des BF war mit seinem in der Erstbefragung angeführten Namen zudem nicht ident. Befragt in niederschriftlicher Einvernahme am 27.09.2017, ob seine Angaben auf seiner Asylkarte korrekt seien, gab der BF an, sein Familienname sei falsch, heiße er doch anders. Nachdem der BF seinen vermeintlich richtigen Namen anführte, wurde ihm vorgehalten, dieser Name decke sich nicht mit dem auf der vorgelegten Reiseipasskopie aufscheinenden Name, war da doch ein anderer Name angeführt. Diesbezüglich erklärte der BF, dies sei der Name seines Großvaters. Auf der waffenrechtlichen Bescheinigung auf AS 105 etwa war der auf der Reisepasskopie aufscheinende Name wieder etwas anders geschrieben. In der mündlichen Verhandlung am 12.04.2018 wurden dem BF die mit Fotos des BF versehenen Dokumentenkopien vorgehalten und wurde er darauf hingewiesen, dass seine Kopfform der auf AS 111 - zur Bescheinigung eines Polizeikursabschlusses im Jahr 2006 - abgebildeten Person wesentlicher runder als diejenige des BF sei und augenscheinlich nicht den BF zeige. Auch auf AS 107, auf welcher eine Kopie eines Ausweises für die Polizeiausbildung ohne Ausstellungsdatum abgedruckt ist - sei der BF nicht zu erkennen. Diesem Vorhalt entgegnete der BF, dass der BF damals noch jünger gewesen sei und dies nur eine Bescheinigung der Amerikaner sei. Aufgefallen ist zudem, dass der vorgelegte Polizeiausweis mit darauf angeführter Gültigkeitsdauer von 13.11.2012 bis 12.11.2016 in arabischer Sprache (AS 103), die für den Zeitraum der Gültigkeit seines Polizeiausweises vorgelegte waffenrechtliche Bescheinigung hingegen in englischer Sprache ausgestellt ist. Die auf den Nachweisen auf AS 107 und 109 abgedruckten Dokumentenkopien sollten zeigen, dass der BF an einer Polizeiakademie und im Besitz bestimmter Waffen gewesen sein soll. Auf einer auf AS 107 abgedruckten vorgelegten - undatierten - Unterlage ist "XXXX Police Academy", und eine "Student ID" angeführt. Mit dieser wollte der BF offensichtlich eine Ausbildung bzw. ein Training an der dort angeführten Polizeiakademie bescheinigen. Auf einer auf AS 109 abgedruckten - ebenso undatierten - Unterlage, welche offenbar eine fertig abgeschlossene Polizistenausbildung und den Besitz von ihm nach Ausbildung übergebenen "Dienstwaffen" bescheinigen soll, ist hingegen die besagte Polizeiakademie als "XXXX National Polica Academy" angeführt. Ein weiterer Widerspruch in Zusammenschau mit dem Fluchtvorbringen des BF ergibt sich daraus, dass auf AS 109 vier Dienstwaffen angeführt sind - 1. Glock 9 mm, 2. Barretta 9 mm, 3. Ak 47 (Kalaschnikow) und 4. RPK (Abkürzung für ein weiteres Maschinengewehr), der BF in niederschriftlicher Einvernahme vor der belangten Behörde am 27.09.2017 und in mündlicher Verhandlung am 12.04.2018 hingegen nur zwei "Dienstwaffen" anführte - eine Pistole der Marke "Glock und das Maschinengewehr "Kalaschnikow. Es ist jedenfalls amtsbekannt, dass sich an dem auf den beiden Dokumentenkopien auf AS 107 und 109 angeführten ca. XXXX von Bagdad entfernten Ort der Polizeiakademie - "XXXX", eine Armeebasis befindet, in welcher Soldaten Grundtraining und Polizeitraining erhalten XXXXEs ist jedenfalls amtsbekannt, dass sich an dem auf den beiden Dokumentenkopien auf AS 107 und 109 angeführten ca. römisch 40 von Bagdad entfernten Ort der Polizeiakademie - "XXXX", eine Armeebasis befindet, in welcher Soldaten Grundtraining und Polizeitraining erhalten römisch 40 Demnach ist nicht von vornherein auszuschließen, dass der BF in seinem Herkunftsstaat als Milizsoldat tätig war, der in besagter Polizeiakademie ein Polizeitraining erhalten haben könnte. Sein widersprüchliches Vorbringen in niederschriftlicher Einvernahme vor der belangten Behörde am 27.09.2017, als Polizist in XXXX - in der Notfallgruppe von SWAT - XXXX - tätig gewesen zu sein, spricht jedoch dagegen. Amtsbekannt ist zudem, dass es sich bei SWAT, Abkürzung für "Special Weapons And Tactics" um eine taktische Spezialeinheit innerhalb einer Polizeibehörde handelt, deren Mitglieder für polizeiliche Sonderlagen ausgebildet und ausgerüstet sind. Auch die Tatsache, dass der BF in mündlicher Verhandlung am 12.04.2018 ausdrücklich verneint hat, in seinem Herkunftsstaat vor seiner Ausreise als "bewaffneter" Milizsoldat tätig gewesen zu sein, spricht gegen eine Tätigkeit als Milizsoldat vor seiner Ausreise im Irak.Demnach ist nicht von vornherein auszuschließen, dass der BF in seinem Herkunftsstaat als Milizsoldat tätig war, der in besagter Polizeiakademie ein Polizeitraining erhalten haben könnte. Sein widersprüchliches Vorbringen in niederschriftlicher Einvernahme vor der belangten Behörde am 27.09.2017, als Polizist in römisch 40 - in der Notfallgruppe von SWAT - römisch 40 - tätig gewesen zu sein, spricht jedoch dagegen. Amtsbekannt ist zudem, dass es sich bei SWAT, Abkürzung für "Special Weapons And Tactics" um eine taktische Spezialeinheit innerhalb einer Polizeibehörde handelt, deren Mitglieder für polizeiliche Sonderlagen ausgebildet und ausgerüstet sind. Auch die Tatsache, dass der BF in mündlicher Verhandlung am 12.04.2018 ausdrücklich verneint hat, in seinem Herkunftsstaat vor seiner Ausreise als "bewaffneter" Milizsoldat tätig gewesen zu sein, spricht gegen eine Tätigkeit als Milizsoldat vor seiner Ausreise im Irak. Dass der BF wegen Desertion vom Militärdienst strafrechtlich verfolgt und verurteilt wurde, war demzufolge daher ebenfalls unglaubwürdig, zumal der BF in niederschriftlicher Einvernahme vor der belangten Behörde am 27.09.2017 widersprüchlich dazu eine strafrechtliche Verurteilung wegen Desertion vom Polizeidienst angegeben hat. Der BF führte in mündlicher Verhandlung am 12.04.2018 zudem die Dienstgrade der irakischen Polizei unrichtig an. Die von ihm angeführten Dienstgrade der "rangniedrigen Offiziere" stimmen jedenfalls nicht mit den online unter Wikipedia angeführten tatsächlichen Dienstgraden der irakischen Polizei überein, wie von der bei der Verhandlung am 12.04.2018 anwesenden Dolmetscherin nach Übersetzung festgestellt werden konnte. Da aus den der belangten Behörde vorgelegten Beweismitteln - auch in Zusammenschau mit dem Vorbringen des BF im Verfahren - zahlreiche Widersprüche hervorkamen - etwa hinsichtlich Name des BF, Militär- bzw. Polizeidienst oder Waffenbesitz im Irak- war nicht von der Echtheit dieser Beweismittel und auch nicht von der Glaubwürdigkeit des damit zusammenhängenden Fluchtvorbringens auszugehen. Aufgefallen ist außerdem, dass der BF, befragt, ob er einen Reisepass besitze oder Dokumente habe, aus denen die Identität des BF hervorgehe oder der BF solche besorgen könne, in niederschriftlicher Einvernahme vom 27.09.2017 angab, sein Reisepass befinde sich bei seinem Schlepper, welchem er Geld schulde und von dem der BF erst bei Schuldbegleichung seinen Reisepass zugeschickt erhalte. Seinem Vorbringen in Erstbefragung am 04.11.2015 zufolge wurden die Schlepperkosten in angeführter Höhe von 1.500 US-Dollar jedoch bereits bezahlt. Dass noch eine Geldschuld zu begleichen ist, wurde vom BF da nicht angeführt. Während der BF vor der belangten Behörde nur betont hat, sein Reisepass befinde sich bei seinem Schlepper in der Türkei, hat der BF in mündlicher Verhandlung am 12.04.2018 vorgebracht, alle von ihm in Kopie vorgelegten Ausweise würden sich im Original "bei den Schleppern" befinden. Daraufhin wurde dem BF vorgehalten, die Echtheit der Dokumente könne man nicht anhand von Kopien feststellen, woraufhin der BF die Echtheit der vorgelegten Beweismittel betonte und behauptete, dass man diese Dokumente nicht fälschen könne, was jeder Iraker bestätigen könne. Entgegen dieses Vorbringens ist jedoch amtsbekannt, dass im Irak Originaldokumente gefälscht werden können. Der BF konnte somit weder mit seinem stark widersprüchlichen Fluchtvorbringen noch mit seinen zur Untermauerung seines Vorbringens vorgelegten Beweismitteln eine ihm in seinem Herkunftsstaat drohende Verfolgung glaubhaft machen. Dies ist dem BF auch nicht mit den in seiner Beschwerde angeführten Länderberichten von der Staatendokumentation auf ecoi.net gelungen. In seiner Beschwerde betonte der BF zunächst, in seinem Heimatort als Polizist tätig gewesen und aufgrund seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe sowie seiner religiösen Zugehörigkeit bedroht worden zu sein. Die irakische Regierung habe vom BF "die Bespitzelung der Allgemeinbevölkerung" in seinem Heimatort verlangt, weshalb der BF festgehalten und gefoltert worden sei, bis er dem Auftrag zugestimmt habe. Der BF sei jedoch innerhalb von 15 Tagen nach seiner Freilassung aus dem Irak geflohen. Mit einigen Länderberichten von der Staatendokumentation auf ecoi.net nahm der BF auf die allgemeine "Lage von Sunniten" Bezug und wollte seinen Angaben zufolge sein Fluchtvorbringen untermauern. In einem angeführten Bericht von Human Rights Watch von März 2016 seien etwa kriminelle Banden in Bagdad und Diyala für Drohungen und Tötungen verantwortlich und hätten diese Banden Verbindungen zu irakischen Streitkräften und schiitischen Milizen. Nach einem weiteren Zeitungsbericht von London von April 2016 seien sunnitische Moscheen in den westlichen Vierteln von Bagdad, insbesondere in bestimmten angeführten Stadtvierteln bereits seit Wochen Schikanen von Seiten der Volksmobilisierungseinheiten und der irakischen Sicherheitskräfte ausgesetzt. Nach einem weiteren Länderbericht eines namentlich genannten Autors von November 2016 würden mehrere sunnitische Familien in letzter Zeit aus mehrheitlich schiitischen Wohnvierteln in Bagdad herausgedrängt worden. Anfang November sei zudem vom Leiter des Sicherheitskomitees des Provinzrates Bagdad bekannt gegeben worden, dass sunnitische Bewohner gewaltsam aus dem mehrheitlich von Schiiten bewohnten, südöstlichen Viertel Zaafaraniya vertrieben worden seien. Der BF wiederholte in seiner Beschwerde den Länderbericht des Auswärtigen Amtes vom 18.02.2016 im angefochtenen Bescheid, wonach die am meisten gefährdeten Personengruppen neben religiösen und ethnischen Minderheiten auch Berufsgruppen wie Polizisten, Soldaten, Intellektuelle, Richter und Rechtsanwälte, Mitglieder des Sicherheitsapparates, sogenannte "Kollaborateure" aber auch "Mitarbeiter von Ministerien" seien. Der BF hat in seiner Beschwerde nur allgemeine Länderberichte zur Lage von Sunniten und zu den besonders gefährdeten Personengruppen im Irak angeführt. Damit konnte er jedoch nicht sein Fluchtvorbringen glaubhaft machen und eine Verfolgungsgefahr aufgrund seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der im Irak besonders gefährdeten Berufsgruppe der Polizisten oder eine dem BF bei einer Rückkehr aufgrund seiner sunnitischen Zugehörigkeit drohenden Verfolgung glaubhaft machen, dies auch vor dem Hintergrund, dass es sich bei seinem Heimatort um eine mehrheitlich von Sunniten bewohnte Stadt handelt. Da seine Heimatstadt im Sommer 2016 von der IS-Besetzung befreit wurde, hat der BF bei seiner Rückkehr auch keine allgemeine Bedrohungslage durch die IS zu erwarten. Seine Angaben anfangs in der mündlichen Verhandlung am 25.01.2018 zu seinen Fluchtgründen, Probleme mit dem Terror und dabei insbesondere mit dem IS gehabt zu haben, kann daher jedenfalls nicht mehr aktuell gültig sein. Wie in der BVwG-Entscheidung vom 28.03.2018, L521 2152775-1/29E, angeführt, kommen Kidnappings und Entführungen überall in der irakischen Hauptstadt Bagdad vor, wobei diese entweder finanziell motiviert von kriminellen Gangs oder politisch oder persönlich motiviert von bewaffneten Gruppen oder Individuen ausgeführt werden. Die zentralen und relativ wohlhabenden Bezirke der Hauptstadt weisen dabei zudem die meisten Entführungsfälle auf. Allerdings gibt es auch Überscheidungen, wenn etwa schiitische Milizen Kidnappings und Erpressungen als einkommensgenerierende Aktivitäten einsetzen. Während es sich dabei um einen kriminellen Akt handelt, kann zusätzlich auch ein politisches oder religiöses Motiv dahinter stehen. Milizen haben z.B. Mitglieder anderer Gruppen entführt und verschleppt. Opfer der von den Gruppen durchgeführten Kidnappings sind tendentiell eher Sunniten als Schiiten. Es ist auch häufig, dass Milizen Kidnappings in Gegenden, die nicht unter ihrer eigenen Kontrolle stehen, ausführen, etwa um ihre Reputation in den von ihnen kontrollierten Gebieten nicht aufs Spiel zu setzen [Quelle: MRG - Minority Rights Group - Ceasefire Center for Civilian Rights (10.2017): Security Situation and sectarian tensions in the city of Bagdad, per E-Mail am 12.09.2017] Fest steht, dass wegen grob widersprüchlichen Fluchtvorbringens der vom BF behauptete Militär- bzw. Polizeidienst im Irak und eine in Zusammenhang damit erfolgte Entführung im Jahr 2015 und damit der vom BF sowohl vor der belangten Behörde als auch im Beschwerdeverfahren angeführte fluchtauslösende Vorfall, der zu seiner Ausreise im Jahr 2015 geführt habensoll, nicht für glaubwürdig gehalten werden konnte. Unabhängig von der Glaubwürdigkeit seines Vorbringens hat der BF zudem eine kriminelle Absicht der von ihm erwähnten Entführer betont, sich am Vermögen reicher Leute aus seiner Heimatstadt zu bereichern, betont. Der BF stellte bei seinem Vorbringen somit ein Interesse von Entführern am Vermögen von reichen Leuten aus seiner Heimatstadt und nicht ein Interesse an seiner eigenen Person - etwa aus politischen, ethnischen oder religiösen Gründen in den Vordergrund. Aus der gesamten Aktenlage und dem Vorbringen des BF ist aufgrund widersprüchlicher Angaben zu seinem Namen, seinen Familienangehörigen in Österreich und seinem Herkunftsstaat, seiner im Irak nachgegangenen Erwerbstätigkeit, und vor allem zu seinen Fluchtgründen sowohl von der persönlichen Glaubwürdigkeit des BF als auch von der Unglaubwürdigkeit seines Fluchtvorbringens auszugehen. Dem angefochtenen Bescheid konnte der BF jedenfalls auch mit seinem Beschwerdevorbringen und seinem Verweis in seiner Beschwerde auf allgemeine Länderberichte nicht substantiiert entgegen treten. 2.5. Dass der BF keine besonderen Integrationsschritte in Österreich gesetzt hat, ergibt sich aus der Aktenlage. Dass er in den Monaten Juli, August und September 2017 in Österreich einen Deutschkurs besucht hat, zeigt ein dem Verwaltungsakt einliegender dies bescheinigender Auszug aus einem Deutschkursheft (AS 121, 123). Einen Nachweis für die erfolgreiche Absolvierung eines Deutschkurses wurde im Verfahren jedoch nicht vorgelegt. 2.6. Zur Lage im Herkunftsstaat: Die dieser Entscheidung zugrunde gelegten Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat decken sich mit den dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Länderberichten, soweit diese aktuelle Gültigkeit haben, und stützen sich auf unbedenkliche Quellen staatlicher und nichtstaatlicher Natur. Amtsbekannt, dass der Heimatort des BF von Sommer 2014 bis Sommer 2016 von der IS belagert war und seither von dieser befreit ist. Nach einem amtsbekannten Bericht von Mar Adentro - einem auf internationale Sicherheit spezialisierten Informationsdienstleister - von 2018 geht hervor, dass die Sicherheitslage in Bagdad sowie in den Provinzen Fallujah, Abu Ghraib, Ramadi, Baquba, Basra, Samarra und Tikrit kritisch sei und es dort immer wieder zu teils verheerenden Terroranschlägen komme, wobei die meisten Angriffe gegen die Sicherheitskräfte, Politiker und Schiiten im Allgemeinen gerichtet seien (http://sicherheitsportal.maradentro.at/laender/details/23-irak). 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1.

§ 7Abs.

1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.3.1.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), geregelt.

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), geregelt.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Zu Spruchteil A): 3.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:3.2. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides: 3.2.1.

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

§§ 4, 4a oder 5 Asyl

G 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.3.2.1.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

Paragraphen 4, 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht. Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Als Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" vergleiche VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183). Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird vergleiche VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256). Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322). Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648). Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359). 3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des Beschwerdeführers, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist. Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft. Der BF brachte in seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 27.09.2017 im Wesentlichen vor, in den Jahren 2013, 2014 von der Polizei aufgefordert worden zu sein, Informationen von reichen Leuten von seinem Heimatstadt nach XXXX zu bringen. Der BF sei dieser Aufforderung nicht nachgekommen, woraufhin er im Jahr 2015 im Zeitraum von März bis Mai 2015 ca. zwei Monate lang angehalten und gefoltert und nach Zustimmung freigelassen und innerhalb von 15 Tagen zur Rückkehr aufgefordert worden sei. Der BF sei zudem wegen Fernbleibens vom Polizeidienst in Abwesenheit zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt worden. Da sich der BF in den im Beschwerdeverfahren folgenden mündlichen Verhandlungen vom 25.01.2018 und 12.04.2018 mehrmals zu seinen Angaben des BF in niederschriftlicher Einvernahme vom 27.09.2017 widersprochen hat (hinsichtlich beruflicher Tätigkeit des BF, Grund für die Aufforderung zur Informationseinholung, Dauer seiner Anhaltung im Jahr 2015, Art und Weise der behaupteten Anhaltung und strafrechtlicher Verfolgung bzw. Verurteilung wegen Desertion vom Polizei- bzw. Militärdienst im Irak), auch keine sein Fluchtvorbringen geeignete Beweismittel vorlegen konnte, konnte der BF keine konkrete dem BF bei einer Rückkehr in den Irak drohende Verfolgung iSv Art. 1 Abschnitt A der GFK - aufgrund einer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der im Irak besonders gefährdeten Berufsgruppe der Polizisten und aufgrund der sunnitischen Zugehörigkeit des BF glaubhaft machen.Der BF brachte in seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 27.09.2017 im Wesentlichen vor, in den Jahren 2013, 2014 von der Polizei aufgefordert worden zu sein, Informationen von reichen Leuten von seinem Heimatstadt nach römisch 40 zu bringen. Der BF sei dieser Aufforderung nicht nachgekommen, woraufhin er im Jahr 2015 im Zeitraum von März bis Mai 2015 ca. zwei Monate lang angehalten und gefoltert und nach Zustimmung freigelassen und innerhalb von 15 Tagen zur Rückkehr aufgefordert worden sei. Der BF sei zudem wegen Fernbleibens vom Polizeidienst in Abwesenheit zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt worden. Da sich der BF in den im Beschwerdeverfahren folgenden mündlichen Verhandlungen vom 25.01.2018 und 12.04.2018 mehrmals zu seinen Angaben des BF in niederschriftlicher Einvernahme vom 27.09.2017 widersprochen hat (hinsichtlich beruflicher Tätigkeit des BF, Grund für die Aufforderung zur Informationseinholung, Dauer seiner Anhaltung im Jahr 2015, Art und Weise der behaupteten Anhaltung und strafrechtlicher Verfolgung bzw. Verurteilung wegen Desertion vom Polizei- bzw. Militärdienst im Irak), auch keine sein Fluchtvorbringen geeignete Beweismittel vorlegen konnte, konnte der BF keine konkrete dem BF bei einer Rückkehr in den Irak drohende Verfolgung iSv Artikel eins, Abschnitt A der GFK - aufgrund einer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der im Irak besonders gefährdeten Berufsgruppe der Polizisten und aufgrund der sunnitischen Zugehörigkeit des BF glaubhaft machen. Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dem BF im Irak eine über die allgemeinen Gefahren der im Irak gebietsweise herrschenden bürgerkriegsähnlichen Situation hinausgehende Gruppenverfolgung - etwa wegen seiner sunnitischen Zugehörigkeit oder wegen einer Zugehörigkeit zu einer im Irak besonders gefährdeten Personengruppe - droht. Im Übrigen ergibt sich aus den länderkundlichen Informationen zum Irak auch kein maßgeblicher Hinweis auf eine systematische Verfolgung der arabisch sunnitischen Bevölkerungsgruppe im gesamten Staatsgebiet und ist eine schwierige allgemeine Lage der Angehörigen einer Religionsgemeinschaft oder Volksgruppe für sich allein nicht geeignet, die für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft vorauszusetzende Bescheinigung einer konkret gegen den Asylwerber gerichteten drohenden Verfolgungshandlung darzutun. Die bloße Zugehörigkeit zur sunnitischen Religion bzw. zur arabischen Volksgruppe bildet daher noch keinen ausreichenden Grund für die Asylgewährung (vgl. VwGH vom 31.01.2002, 2000/20/0358).Im Übrigen ergibt sich aus den länderkundlichen Informationen zum Irak auch kein maßgeblicher Hinweis auf eine systematische Verfolgung der arabisch sunnitischen Bevölkerungsgruppe im gesamten Staatsgebiet und ist eine schwierige allgemeine Lage der Angehörigen einer Religionsgemeinschaft oder Volksgruppe für sich allein nicht geeignet, die für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft vorauszusetzende Bescheinigung einer konkret gegen den Asylwerber gerichteten drohenden Verfolgungshandlung darzutun. Die bloße Zugehörigkeit zur sunnitischen Religion bzw. zur arabischen Volksgruppe bildet daher noch keinen ausreichenden Grund für die Asylgewährung vergleiche VwGH vom 31.01.2002, 2000/20/0358). Auch vor dem amtsbekannten Hintergrund, dass Sunniten mehrheitlich in den am stärksten umkämpften westlich von Bagdad gelegenen Provinzen ANBAR und NINAWA leben kann bei einer Rückkehr des BF in den Irak von keiner ihn erwartenden lebensbedrohenden Situation iSv Art. 3 EMRK ausgegangen werden.Auch vor dem amtsbekannten Hintergrund, dass Sunniten mehrheitlich in den am stärksten umkämpften westlich von Bagdad gelegenen Provinzen ANBAR und NINAWA leben kann bei einer Rückkehr des BF in den Irak von keiner ihn erwartenden lebensbedrohenden Situation iSv Artikel 3, EMRK ausgegangen werden. Eine wegen Desertion drohende, auch strenge Bestrafung wird vom Verwaltungsgerichtshof grundsätzlich nicht als Verfolgung im Sinne der Flüchtlingskonvention angesehen (VwGH 30.11.1992, Zl. 92/01/0718; 21.04.1993, Zlen. 92/01/1121, 1122). Der Verwaltungsgerichtshof hat diese Auffassung auch in Fällen vertreten, in denen in den betroffenen Heimatstaaten Bürgerkrieg, Revolten oder bürgerkriegsähnliche Auseinandersetzungen stattgefunden haben (vgl. VwGH 30.11.1992, Zl. 92/01/0789, betreffend Somalia, und Zl. 92/01/0718, betreffend Äthiopien, vom 08.04.1992, Zl. 92/01/0243, und vom 16.12.1992, Zl. 92/01/0734, sowie vom 17.02.1993, Zl. 92/01/0784, alle betreffend die frühere Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien).Eine wegen Desertion drohende, auch strenge Bestrafung wird vom Verwaltungsgerichtshof grundsätzlich nicht als Verfolgung im Sinne der Flüchtlingskonvention angesehen (VwGH 30.11.1992, Zl. 92/01/0718; 21.04.1993, Zlen. 92/01/1121, 1122). Der Verwaltungsgerichtshof hat diese Auffassung auch in Fällen vertreten, in denen in den betroffenen Heimatstaaten Bürgerkrieg, Revolten oder bürgerkriegsähnliche Auseinandersetzungen stattgefunden haben vergleiche VwGH 30.11.1992, Zl. 92/01/0789, betreffend Somalia, und Zl. 92/01/0718, betreffend Äthiopien, vom 08.04.1992, Zl. 92/01/0243, und vom 16.12.1992, Zl. 92/01/0734, sowie vom 17.02.1993, Zl. 92/01/0784, alle betreffend die frühere Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien). Nach Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes liegt jedoch die Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung vor, wenn die Desertion - bei grundsätzlicher "Gleichbehandlung" aller Deserteure - auf einer religiösen oder politischen Überzeugung des Asylwerbers oder die Unverhältnismäßigkeit der Sanktion auf der Unterstellung einer oppositionellen Gesinnung beruht (vgl. VwGH 21.03.2002, Zl. 99/20/0401).Nach Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes liegt jedoch die Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung vor, wenn die Desertion - bei grundsätzlicher "Gleichbehandlung" aller Deserteure - auf einer religiösen oder politischen Überzeugung des Asylwerbers oder die Unverhältnismäßigkeit der Sanktion auf der Unterstellung einer oppositionellen Gesinnung beruht vergleiche VwGH 21.03.2002, Zl. 99/20/0401). Unter dem Gesichtspunkt des Zwangs zu völkerrechtswidrigen Militärhandlungen während des Militärdienstes kann auch eine bloße Gefängnisstrafe asylrelevante Verfolgung sein (VwGH 27.02.2017, Ra 2016/18/0203 mwN). Zur Beurteilung, ob einem Militäreinsatz Asylrelevanz zukommt, kann auch die Art dieses Einsatzes - vor allem unter dem Gesichtspunkt der Beeinträchtigung der Zivilbevölkerung durch "massive Menschenrechtsverletzungen" - Bedeutung zukommen (vgl. VwGH 21.04.2005, Zl. 2004/20/0315).Unter dem Gesichtspunkt des Zwangs zu völkerrechtswidrigen Militärhandlungen während des Militärdienstes kann auch eine bloße Gefängnisstrafe asylrelevante Verfolgung sein (VwGH 27.02.2017, Ra 2016/18/0203 mwN). Zur Beurteilung, ob einem Militäreinsatz Asylrelevanz zukommt, kann auch die Art dieses Einsatzes - vor allem unter dem Gesichtspunkt der Beeinträchtigung der Zivilbevölkerung durch "massive Menschenrechtsverletzungen" - Bedeutung zukommen vergleiche VwGH 21.04.2005, Zl. 2004/20/0315). Unter Berücksichtigung soeben genannter Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann selbst bei Wahrunterstellung des Fluchtvorbringens des BF zuletzt in der mündlichen Verhandlung am 12.04.2018, wegen Desertion vom Militärdienst im Irak zu fünf Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden zu sein, von keiner dem BF im Irak drohenden asylrelevanten Verfolgungsgefahr ausgegangen werden, geht aus dem gesamten Fluchtvorbringen des BF doch keine Desertion aufgrund einer politischen oder religiösen Überzeugung des BF oder einer dem BF unterstellten oppositionellen Gesinnung hervor, und hat der BF im Zuge seines Fluchtvorbringens außerdem auch nie behauptet, im Irak im Zuge eines Militärdienstes zu völkerrechtswidrigen Handlungen gezwungen worden zu sein. Die vom BF behauptete wegen Desertion vom Polizei- bzw. Militärdienst verhängte Freiheitsstrafe von fünf Jahren ist vor dem Hintergrund dieser Entscheidung zugrunde liegenden Länderberichten zudem auch nicht unverhältnismäßig. Nach E-Mail eines Verbindungsbeamten des BM.I vom 09.08.2015 hänge das Strafausmaß im Irak für das unerlaubte Verlassen des Polizeidienstes grundsätzlich von den Umständen und von der Position desjenigen ab, und reiche von ein bis zu drei Jahre Gefängnisstrafe. In einem weiteren E-Mail eines Verbindungsbeamten für den Nahen Osten vom 04.10.2015 verwies dieser auf Art. 33 Militärstrafgesetzbuch, wonach mit bis zu drei Jahren Gefängnisstrafe bestraft werde, wer länger als 15 Tage sich von der Truppe entfernt bzw. seinen Dienst nicht antritt. Mit bis zu fünf Jahren Gefängnis wird ein Soldat bestraft, wenn er während seiner Militärdienstzeit in ein anderes Land flüchtet. Daher kann auch bei unterstellter Glaubwürdigkeit des Vorbringens des BF, aufgrund von Desertion im Irak eine Freiheitsstrafe ableisten zu müssen, von keiner den BF im Irak erwartenden unverhältnismäßigen Strafe, die aus ihm unterstellter oppositioneller Gesinnung verhängt worden sein könnte, ausgegangen werden.Die vom BF behauptete wegen Desertion vom Polizei- bzw. Militärdienst verhängte Freiheitsstrafe von fünf Jahren ist vor dem Hintergrund dieser Entscheidung zugrunde liegenden Länderberichten zudem auch nicht unverhältnismäßig. Nach E-Mail eines Verbindungsbeamten des BM.I vom 09.08.2015 hänge das Strafausmaß im Irak für das unerlaubte Verlassen des Polizeidienstes grundsätzlich von den Umständen und von der Position desjenigen ab, und reiche von ein bis zu drei Jahre Gefängnisstrafe. In einem weiteren E-Mail eines Verbindungsbeamten für den Nahen Osten vom 04.10.2015 verwies dieser auf Artikel 33, Militärstrafgesetzbuch, wonach mit bis zu drei Jahren Gefängnisstrafe bestraft werde, wer länger als 15 Tage sich von der Truppe entfernt bzw. seinen Dienst nicht antritt. Mit bis zu fünf Jahren Gefängnis wird ein Soldat bestraft, wenn er während seiner Militärdienstzeit in ein anderes Land flüchtet. Daher kann auch bei unterstellter Glaubwürdigkeit des Vorbringens des BF, aufgrund von Desertion im Irak eine Freiheitsstrafe ableisten zu müssen, von keiner den BF im Irak erwartenden unverhältnismäßigen Strafe, die aus ihm unterstellter oppositioneller Gesinnung verhängt worden sein könnte, ausgegangen werden. Außerdem ist unabhängig von der Glaubwürdigkeit seines Fluchtvorbringens in seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 27.09.2017, während seines von ihm behaupteten Polizeidienstes von anderen Polizisten beschimpft worden zu sein, zudem darauf hinzuweisen, dass allgemeine Diskriminierungen, etwa soziale Ächtung, für sich genommen nicht die hinreichende Intensität für eine Asylgewährung aufweisen können. Bestimmte Benachteiligungen (wie etwa allgemeine Geringschätzung durch die Bevölkerung, Schikanen, gewisse Behinderungen in der Öffentlichkeit) bis zur Erreichung einer Intensität, dass deshalb ein Aufenthalt des Beschwerdeführers im Heimatland als unerträglich anzusehen wäre (vgl VwGH 07.10.1995, 95/20/0080; 23.05.1995, 94/20/0808), sind zudem hinzunehmen.Außerdem ist unabhängig von der Glaubwürdigkeit seines Fluchtvorbringens in seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 27.09.2017, während seines von ihm behaupteten Polizeidienstes von anderen Polizisten beschimpft worden zu sein, zudem darauf hinzuweisen, dass allgemeine Diskriminierungen, etwa soziale Ächtung, für sich genommen nicht die hinreichende Intensität für eine Asylgewährung aufweisen können. Bestimmte Benachteiligungen (wie etwa allgemeine Geringschätzung durch die Bevölkerung, Schikanen, gewisse Behinderungen in der Öffentlichkeit) bis zur Erreichung einer Intensität, dass deshalb ein Aufenthalt des Beschwerdeführers im Heimatland als unerträglich anzusehen wäre vergleiche VwGH 07.10.1995, 95/20/0080; 23.05.1995, 94/20/0808), sind zudem hinzunehmen. In Gesamtbetrachtung aller Umstände war somit kein Asylgrund ersichtlich, weshalb die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides

In Gesamtbetrachtung aller Umstände war somit kein Asylgrund ersichtlich, weshalb die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides

§ 3Abs. 1 Asyl

G als unbegründet abzuweisen war.Paragraph 3, Absatz eins, AsylG als unbegründet abzuweisen war. 3.

  1. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:3.
  2. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides: 3.3.1.

§ 8Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1) oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3.3.1.

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Ziffer eins,) oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Ziffer 2,), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

§ 8Abs. 2 Asyl

G 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.

§ 8Abs. 3 Asyl

G 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.

Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des Paragraph 11, offen steht. Somit ist vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).Somit ist vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214). Bei der Prüfung und Zuerkennung von subsidiärem Schutz im Rahmen einer gebotenen Einzelfallprüfung sind zunächst konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zur Frage zu treffen, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein "real risk" einer gegen Art. 3 MRK verstoßenden Behandlung droht (VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0174). Die dabei anzustellende Gefahrenprognose erfordert eine ganzheitliche Bewertung der Gefahren und hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen (VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0236; VwGH 23.09.2014, Ra 2014/01/0060 mwN). Zu berücksichtigen ist auch, ob solche exzeptionellen Umstände vorliegen, die dazu führen, dass der Betroffene im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfindet (VwGH 23.09.2014, Ra 2014/01/0060 mwH).Bei der Prüfung und Zuerkennung von subsidiärem Schutz im Rahmen einer gebotenen Einzelfallprüfung sind zunächst konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zur Frage zu treffen, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein "real risk" einer gegen Artikel 3, MRK verstoßenden Behandlung droht (VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0174). Die dabei anzustellende Gefahrenprognose erfordert eine ganzheitliche Bewertung der Gefahren und hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen (VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0236; VwGH 23.09.2014, Ra 2014/01/0060 mwN). Zu berücksichtigen ist auch, ob solche exzeptionellen Umstände vorliegen, die dazu führen, dass der Betroffene im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfindet (VwGH 23.09.2014, Ra 2014/01/0060 mwH). Unter "real risk" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (grundlegend VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; RV 952 BlgNR XXII. GP 37). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Die Feststellung einer Gefahrenlage im Sinn des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erfordert das Vorliegen einer konkreten, den Beschwerdeführer betreffenden, aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbaren Gefährdung bzw. Bedrohung.Unter "real risk" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (grundlegend VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; Regierungsvorlage 952 BlgNR römisch 22 . Gesetzgebungsperiode 37). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Die Feststellung einer Gefahrenlage im Sinn des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 erfordert das Vorliegen einer konkreten, den Beschwerdeführer betreffenden, aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbaren Gefährdung bzw. Bedrohung. Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher ohne Hinzutreten besonderer Umstände, welche ihnen noch einen aktuellen Stellenwert geben, nicht geeignet, die begehrte Feststellung zu tragen (vgl. VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; 14.10.1998, Zl. 98/01/0122).Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher ohne Hinzutreten besonderer Umstände, welche ihnen noch einen aktuellen Stellenwert geben, nicht geeignet, die begehrte Feststellung zu tragen vergleiche VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; 14.10.1998, Zl. 98/01/0122). Nach der ständige Judikatur des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Verwaltungsgerichtshofs obliegt es dabei grundsätzlich dem Beschwerdeführer, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos glaubhaft zu machen, dass ihm im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (EGMR U 05.09.2013, I. gegen Schweden, Nr. 61204/09; VwGH 18.03.2015, Ra 2015/01/0255; VwGH 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Die Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich das erkennende Gericht nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214). Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (etwa die familiäre, gesundheitliche oder finanzielle Situation), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht (VwGH 18.12.2002, Zl. 2002/18/0279). Der Antragsteller muss die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr mit konkreten, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerten Angaben schlüssig darstellen (vgl. VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden. Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus, wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen (EGMR U 17.10.1986, Kilic gegen Schweiz, Nr. 12364/86). So führt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte aus, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller, Beweise zu beschaffen, dennoch ihm obliegt so weit als möglich Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht (EGMR U 05.07.2005, Said gegen Niederlande, 5.7.2005).Nach der ständige Judikatur des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Verwaltungsgerichtshofs obliegt es dabei grundsätzlich dem Beschwerdeführer, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos glaubhaft zu machen, dass ihm im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (EGMR U 05.09.2013, römisch eins. gegen Schweden, Nr. 61204/09; VwGH 18.03.2015, Ra 2015/01/0255; VwGH 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Die Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich das erkennende Gericht nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214). Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (etwa die familiäre, gesundheitliche oder finanzielle Situation), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht (VwGH 18.12.2002, Zl. 2002/18/0279). Der Antragsteller muss die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr mit konkreten, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerten Angaben schlüssig darstellen vergleiche VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden. Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus, wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen (EGMR U 17.10.1986, Kilic gegen Schweiz, Nr. 12364/86). So führt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte aus, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller, Beweise zu beschaffen, dennoch ihm obliegt so weit als möglich Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht (EGMR U 05.07.2005

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