RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum26.04.2018 GeschäftszahlI401 2009993-2 SpruchI401 2009993-2/3E BESCHLUSS In dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bes
§ 127St
GB, des versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §
§ 269Abs. 1 erster Fall St
GB und der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt.Mit dem zweiten rechtskräftigen Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 18.02.2014 wurde der Fremde als junger Erwachsener wegen der Vergehen des versuchten Diebstahls gemäß Paragraph
Paragraph 127, StGB, des versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt nach Paragraph
Paragraph 269, Absatz eins, erster Fall StGB und der fahrlässigen Körperverletzung nach Paragraph 88, Absatz eins, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Mit drittem Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 27.05.2014 (in Rechtskraft erwachsen am 30.05.2014) wurde der Fremde als junger Erwachsener (wieder) wegen der Vergehen des versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §
§ 269Abs. 1 erster Fall St
GB und der Verleumdung nach § 297 Abs. 1 erster Fall StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt.Mit drittem Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 27.05.2014 (in Rechtskraft erwachsen am 30.05.2014) wurde der Fremde als junger Erwachsener (wieder) wegen der Vergehen des versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt nach Paragraph
Paragraph 269, Absatz eins, erster Fall StGB und der Verleumdung nach Paragraph 297, Absatz eins, erster Fall StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt. Mit dem vierten am 14.11.2015 in Rechtskraft erwachsenen Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 10.11.2015 wurde der Fremde wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. Z 1 erster und zweiter Fall SMG, der Sachbeschädigung nach§ 125 StGB, des versuchten gewerbsmäßigen unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 15 StGB und § 27 Abs. Z 1 achter Fall und Abs. 3 SMG, des Betruges nach § 146 StGB und des versuchten Diebstahls gemäß §
§ 127St
GB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt.Mit dem vierten am 14.11.2015 in Rechtskraft erwachsenen Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 10.11.2015 wurde der Fremde wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Abs. Ziffer eins, erster und zweiter Fall SMG, der Sachbeschädigung nach§ 125 StGB, des versuchten gewerbsmäßigen unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 15, StGB und Paragraph 27, Abs. Ziffer eins, achter Fall und Absatz 3, SMG, des Betruges nach Paragraph 146, StGB und des versuchten Diebstahls gemäß Paragraph
Paragraph 127, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt. Mit fünftem Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 05.07.2016, welches am 10.11.2016 in Rechtskraft erwuchs, wurde der Fremde (wieder) wegen der Vergehen der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs. 1 StGB und des versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §
§ 269Abs. 1 erster Fall St
GB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt.Mit fünftem Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 05.07.2016, welches am 10.11.2016 in Rechtskraft erwuchs, wurde der Fremde (wieder) wegen der Vergehen der fahrlässigen Körperverletzung nach Paragraph 88, Absatz eins, StGB und des versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt nach Paragraph
Paragraph 269, Absatz eins, erster Fall StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt. Mit sechstem Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 25.04.2017 (in Rechtskraft erwachsen am 28.04.2017) wurde der Fremde wegen der Vergehen der Verleumdung nach § 297 Abs. 1 erster Fall StGB und (wieder) des versuchten Diebstahls gemäß §
§ 127St
GB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt.Mit sechstem Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 25.04.2017 (in Rechtskraft erwachsen am 28.04.2017) wurde der Fremde wegen der Vergehen der Verleumdung nach Paragraph 297, Absatz eins, erster Fall StGB und (wieder) des versuchten Diebstahls gemäß Paragraph
Paragraph 127, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt. Seit (zumindest) 29.06.2013 hält sich der Fremde in Österreich auf, wobei er hier über keine familiären und über keine maßgeblichen privaten Anknüpfungspunkte verfügt. Familienangehörige des Fremden leben in Marokko und - nach seinen Angaben - ein Bruder in Italien. Er weist keine relevante Integration auf, jedenfalls keine die über das hinausgeht, was allein aufgrund der relativ kurzen Dauer seines Aufenthaltes im Bundesgebiet erwartet werden kann. Der erste Antrag des Fremden vom 29.06.2013 wurde mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.08.2014 als unbegründet abgewiesen. Bei seiner durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 11.04.2018 und das Bundesamt am 19.04.2018 erfolgten Einvernahmen brachte der Fremde keine neuen bzw. keine neu entstandenen asylrelevanten Fluchtgründe vor. In Bezug auf das Fluchtvorbringen des Fremden in seinem nunmehr zweiten Antrag auf internationalen Schutz nach §§ 3 und 8 AsylG 2005 und aufgrund der allgemeinen Lage in Marokko, bei dem es sich um einen sicheren Herkunftsstaat handelt (vgl.§ 1 Z 9 der Herkunftsstaaten-Verordnung, BGBl. II Nr. 47/2016) wird festgestellt, dass der Fremde im Fall seiner Rückkehr nach Marokko mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner wie immer gearteten asylrelevanten Verfolgung oder sonstigen existenziellen Bedrohungen ausgesetzt sein wird.Der erste Antrag des Fremden vom 29.06.2013 wurde mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.08.2014 als unbegründet abgewiesen. Bei seiner durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 11.04.2018 und das Bundesamt am 19.04.2018 erfolgten Einvernahmen brachte der Fremde keine neuen bzw. keine neu entstandenen asylrelevanten Fluchtgründe vor. In Bezug auf das Fluchtvorbringen des Fremden in seinem nunmehr zweiten Antrag auf internationalen Schutz nach Paragraphen 3 und 8 AsylG 2005 und aufgrund der allgemeinen Lage in Marokko, bei dem es sich um einen sicheren Herkunftsstaat handelt (vgl.Paragraph eins, Ziffer 9, der Herkunftsstaaten-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 47 aus 2016,) wird festgestellt, dass der Fremde im Fall seiner Rückkehr nach Marokko mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner wie immer gearteten asylrelevanten Verfolgung oder sonstigen existenziellen Bedrohungen ausgesetzt sein wird. Im rechtskräftig abgeschlossenen ersten Verfahren brachte der Fremde vor, Marokko wegen Armut und der infolge der Scheidung seiner Eltern aufgetretenen familiären Probleme ausgereist zu sein. Seinen Folgeantrag begründete er zum einen damit, seiner Familie kein Geld, was sie ihm vorher geliehen hätte, geschickt zu haben. Zwei seiner (im ersten Asylverfahren nicht erwähnten) Brüder hätten ihm deswegen mit dem Umbringen gedroht, wenn er ohne Geld nach Hause zurückkomme. Zum anderen brachte er vor, er würde gerne in Österreich bleiben. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Fremde in Marokko aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung verfolgt wurde oder werden wird, insbesondere nicht wegen einer drohenden politischen Verfolgung. Der Fremde weist kein schützenswertes Privat- oder Familienleben, keine Einkünfte und keine Mittel zur Bestreitung seines Unterhalts im Bundesgebiet auf. Er leidet an keinen gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Es ist nicht ersichtlich, dass seine Abschiebung nach Marokko eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, zumal Algerien ein sicherer Herkunftsstaat ist.Der Fremde weist kein schützenswertes Privat- oder Familienleben, keine Einkünfte und keine Mittel zur Bestreitung seines Unterhalts im Bundesgebiet auf. Er leidet an keinen gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Es ist nicht ersichtlich, dass seine Abschiebung nach Marokko eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, zumal Algerien ein sicherer Herkunftsstaat ist. Es existieren keine Umstände, welche einer Abschiebung entgegenstünden. Der Fremde verfügt über keine sonstige Aufenthaltsberechtigung. Eine entscheidungswesentliche Änderung der Ländersituation in Marokko ist seit der Entscheidung über den ersten Antrag des Fremden auf internationalen Schutz nicht eingetreten, insbesondere nicht auf sein Vorbringen bezogen. Der Folgeantrag wird voraussichtlich vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuweisen sein. 2. Beweiswürdigung: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens durch die Einsichtnahme in den Akt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie in den zu überprüfenden Bescheid Beweis erhoben. Die Feststellungen zur Person, der Herkunft, der Sprache, zum Gesundheitszustand sowie zu den Lebensumständen des Fremden gründen sich auf seine diesbezüglich glaubhaften Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und vor dem Bundesasylamt. Die Feststellungen zur fehlenden Integration des Fremden in Österreich beruhen auf der Tatsache, dass er nach eigenen Angaben keine Verwandten in Österreich hat und hier über keine maßgeblichen privaten Anknüpfungspunkte verfügt, fußen insbesondere auf seinen Einvernahmen vom 11.04. und 19.04.2018. Dass er in Österreich über keine privaten, familiären, beruflichen oder sonstigen sozialen Anknüpfungspunkte verfügt, kann ebenfalls auf seine bei den (beiden) Einvernahmen getätigten Aussagen gestützt werden, wie auch die Feststellung, dass er keine ausreichenden Existenzmittel hat und nicht erwerbstätig ist. In Bezug auf das Privat- und/oder Familienleben des Fremden im Bundesgebiet ist seit Erlassung des ersten (abschlägigen) Bescheides vom 04.07.2014 keine entscheidungsrelevante Änderung des Sachverhaltes erkennbar. Die Identität des Fremden steht mangels diesbezüglicher Dokumente nicht fest. Die Feststellungen zu den Verurteilungen ergeben sich aus einem Strafregisterauszug der Republik Österreich vom 26.04.2018. Die aktuellen Länderfeststellungen (mit Stand 07.07.2017), welche der Entscheidung des Bundesasylamtes zugrunde gelegt wurden und die der Fremde nicht zur Kenntnis nehmen wollte, weil er angeblich aus Algerien sei, zeigen keine Verschlechterung der allgemeinen Situation in Marokko gegenüber der Zeit der vorangehenden erstinstanzlichen Entscheidung vom 04.07.2014 auf. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Zur anzuwendenden Rechtslage: 3.1.1. § 12a Abs. 1 und 2 AsylG 2005 (in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017) lauten:3.1.1. Paragraph 12 a, Absatz eins und 2 AsylG 2005 (in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,) lauten: "Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen § 12a.
(1)Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wennParagraph 12 a,
(1)Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn
- gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG erlassen wurde,
- gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG erlassen wurde,
- kein Fall des § 19 Abs. 2 BFA-VG vorliegt,
- kein Fall des Paragraph 19, Absatz 2, BFA-VG vorliegt,
- im Fall des § 5 eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung gemäß § 5 die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben, und
- im Fall des Paragraph 5, eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung gemäß Paragraph 5, die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Artikel 3, EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben, und
- eine Abschiebung unter Berücksichtigung des Art. 8 EMRK (§ 9 Abs. 1 bis 2 BFA-VG) weiterhin zulässig ist.
- eine Abschiebung unter Berücksichtigung des Artikel 8, EMRK (Paragraph 9, Absatz eins bis 2 BFA-VG) weiterhin zulässig ist.
(2)Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn
(2)Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) gestellt und liegt kein Fall des Absatz eins, vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn
- gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht,
- gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG besteht,
- der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und
- die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde."
- die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde." Der § 22 Abs. 10 AsylG 2005 (in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2016) lautet:Der Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 (in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016,) lautet: "Entscheidungen § 22 ...Paragraph 22, ...
(10)Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden."
(10)Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß Paragraph 62, Absatz 2, AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß Paragraph 62, Absatz 3, AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß Paragraph 22, BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 22, BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden." 3.1.2. § 22 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, lautet:3.1.2. Paragraph 22, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, lautet: "Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes § 22.
(1)Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 20 gilt sinngemäß. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.Paragraph 22,
(1)Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Paragraph 20, gilt sinngemäß. Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.
(2)Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß § 46 FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.
(2)Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.
(3)Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden."
(3)Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden." 3.1.
- Voranzustellen ist, dass der Fremde einen (weiteren Asylbzw.) Folgeantrag im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005 gestellt hat und kein Fall des § 12a Abs. 1 Asylgesetz 2005 vorliegt.3.1.
- Voranzustellen ist, dass der Fremde einen (weiteren Asylbzw.) Folgeantrag im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005 gestellt hat und kein Fall des Paragraph 12 a, Absatz eins, Asylgesetz 2005 vorliegt. Auch die übrigen Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 Z 1 bis 3 AsylG 2005 sind erfüllt:Auch die übrigen Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 AsylG 2005 sind erfüllt: Gegen den Fremden besteht auf Grund des in Rechtskraft erwachsenen Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.08.2014 eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG 2005.Gegen den Fremden besteht auf Grund des in Rechtskraft erwachsenen Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.08.2014 eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG
- Weiters wurde mit dieser Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes der Erstantrag des Fremden auf internationalen Schutz als unbegründet abgewiesen, so dass feststeht, dass ihm in Marokko keine asylrelevante Verfolgung droht. Auch gibt es dafür, dass dem Fremden im Falle einer Rückkehr nach Marokko die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (zur "Schwelle" des Art. 3 EMRK vgl. das Erk. VwGH vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059), im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte, zumal der Fremde gesund und damit erwerbsfähig ist. Es ist daher kein Grund ersichtlich, warum der Fremde seinen Lebensunterhalt nach seiner Rückkehr nicht bestreiten können sollte.Auch gibt es dafür, dass dem Fremden im Falle einer Rückkehr nach Marokko die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre (zur "Schwelle" des Artikel 3, EMRK vergleiche das Erk. VwGH vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059), im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte, zumal der Fremde gesund und damit erwerbsfähig ist. Es ist daher kein Grund ersichtlich, warum der Fremde seinen Lebensunterhalt nach seiner Rückkehr nicht bestreiten können sollte. Außerdem besteht ganz allgemein in Marokko als sicheren Herkunftsstaat derzeit keine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Art. 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ausgesetzt wäre. Überdies hält sich seine Familie in Algerien auf, sodass er nach seiner Rückkehr nicht auf sich allein gestellt ist.Außerdem besteht ganz allgemein in Marokko als sicheren Herkunftsstaat derzeit keine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Artikel 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ausgesetzt wäre. Überdies hält sich seine Familie in Algerien auf, sodass er nach seiner Rückkehr nicht auf sich allein gestellt ist. Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch keine Umstände bekannt geworden, die es nahelegen würden, dass, bezogen auf den Fremden, ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht.Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch keine Umstände bekannt geworden, die es nahelegen würden, dass, bezogen auf den Fremden, ein "reales Risiko" einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht. Der Fremde führt in Österreich kein im Sinne des Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben und weist auch sein Privatleben erkennbar keine besonders ausgeprägte Intensität auf.Der Fremde führt in Österreich kein im Sinne des Artikel 8, EMRK geschütztes Familienleben und weist auch sein Privatleben erkennbar keine besonders ausgeprägte Intensität auf. Was die (als Verfahrensverzögerung zu qualifizierende) Behauptung des Fremden betrifft, sein Herkunftssaat sei nicht Marokko, sondern Algerien, übersieht er, dass mit dem in Rechtskraft erwachsenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.08.2014 festgestellt wurde, dass sein Herkunftsstaat Marokko ist (vgl. dazu den Beschluss des VwGH vom 05.10.2017, Ra 2017/21/0033).Was die (als Verfahrensverzögerung zu qualifizierende) Behauptung des Fremden betrifft, sein Herkunftssaat sei nicht Marokko, sondern Algerien, übersieht er, dass mit dem in Rechtskraft erwachsenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.08.2014 festgestellt wurde, dass sein Herkunftsstaat Marokko ist vergleiche dazu den Beschluss des VwGH vom 05.10.2017, Ra 2017/21/0033). Der Zweit- bzw. Folgeantrag des Fremden auf internationalen Schutz wird voraussichtlich zurückzuweisen sein, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist. Somit sind die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 AsylG 2005 gegeben, sodass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nicht rechtswidrig war.Somit sind die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 gegeben, sodass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nicht rechtswidrig war. Da § 22 Abs. 10 AsylG 2005 dies ausdrücklich vorsieht, war die vorliegende ohne Durchführung einer Verhandlung zu treffende Entscheidung nicht mit Erkenntnis, sondern mit Beschluss zu erledigen.Da Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 dies ausdrücklich vorsieht, war die vorliegende ohne Durchführung einer Verhandlung zu treffende Entscheidung nicht mit Erkenntnis, sondern mit Beschluss zu erledigen. Zu Spruchpunkt B): Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung zum faktischen Abschiebeschutz noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung zum faktischen Abschiebeschutz noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:I401.2009993.2.00