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{'item': 'I412 2004071-1'}

Obsah (10)Art. 133§ 111§ 58§ 67§ 6§ 414§ 17Art. 130§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum26.04.2018 GeschäftszahlI412 2004071-1 SpruchI412 2004071-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Gabriele ACHL

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid vom 7.8.2013, XXXX sprach die Vorarlberger Gebietskrankenkasse (in der Folge: belangte Behörde) aus, dass XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer) für im Bescheid näher aufgeschlüsselte Sozialversicherungsbeiträge der Firma XXXX (in der Folge: Primärschuldnerin) hafte.1. Mit Bescheid vom 7.8.2013, römisch 40 sprach die Vorarlberger Gebietskrankenkasse (in der Folge: belangte Behörde) aus, dass römisch 40 (in der Folge: Beschwerdeführer) für im Bescheid näher aufgeschlüsselte Sozialversicherungsbeiträge der Firma römisch 40 (in der Folge: Primärschuldnerin) hafte. Die Haftungssumme per 7.8.2013 betrage (zuzüglich Verzugszinsen) Euro 7.682,55. Der Beschwerdeführer sei verpflichtet, den Betrag von Euro 7.682,55 zuzüglich Verzugszinsen ab Zustellung des Bescheides in der sich nach § 59 Abs. 1 ASVG jeweils ergebenden Höhe (derzeit 8,38 %), errechnet aus Euro 7682,55 binnen 14 Tagen nach Zustellung dieses Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen an die belangte Behörde zu bezahlen. Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass nach ihren Unterlagen für den Beitragszeitraum 09/10 - 07/11 Sozialversicherungsbeiträge nicht ordnungsgemäß abgerechnet (lit.

  1. a)worden seien. Zudem seien die Beiträge (lit.
  2. b)im haftungsrelevanten Zeitraum 09/10 - 07/11 nicht zur Gänze entrichtet worden.Der Beschwerdeführer sei verpflichtet, den Betrag von Euro 7.682,55 zuzüglich Verzugszinsen ab Zustellung des Bescheides in der sich nach Paragraph 59, Absatz eins, ASVG jeweils ergebenden Höhe (derzeit 8,38 %), errechnet aus Euro 7682,55 binnen 14 Tagen nach Zustellung dieses Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen an die belangte Behörde zu bezahlen. Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass nach ihren Unterlagen für den Beitragszeitraum 09/10 - 07/11 Sozialversicherungsbeiträge nicht ordnungsgemäß abgerechnet (Litera a,) worden seien. Zudem seien die Beiträge (Litera b,) im haftungsrelevanten Zeitraum 09/10 - 07/11 nicht zur Gänze entrichtet worden. Mit Beitragsnachverrechnung vom 28.10.2011, die Grundlage für die Feststellung allfälliger schuldhafter Meldepflichtverletzungen

§ 111

ASVG sei, sei der Primärschuldnerin für die in der Beitragsnachverrechnung mit rot gekennzeichneten Dienstnehmer und Beitragszeiträume Gehalt nachverrechnet worden. In diesen Fällen sei keine Meldeerstattung erfolgt, weshalb eine schuldhafte Meldepflichtverletzung vorliege.Mit Beitragsnachverrechnung vom 28.10.2011, die Grundlage für die Feststellung allfälliger schuldhafter Meldepflichtverletzungen

Paragraph 111, ASVG sei, sei der Primärschuldnerin für die in der Beitragsnachverrechnung mit rot gekennzeichneten Dienstnehmer und Beitragszeiträume Gehalt nachverrechnet worden. In diesen Fällen sei keine Meldeerstattung erfolgt, weshalb eine schuldhafte Meldepflichtverletzung vorliege. Im in Haftung gezogenen Beitragszeitraum 09/10 und 07/11 seien Forderungen mehrerer Gläubiger zur Gänze beglichen worden. So seien beispielsweise Lohnforderungen bezahlt worden, die im selben Zeitraum an die belangte Behörde zu entrichtenden Sozialversicherungsbeiträge hingegen lediglich zum Teil abgeführt worden. Der Beschwerdeführer habe es als Geschäftsführer der Primärschuldnerin unterlassen, die im Spruch dieses Bescheides bezeichneten Sozialversicherungsbeiträge termingerecht an die belangte Behörde abzuführen, obwohl ihm dies möglich und zumutbar gewesen wäre. 2. Gegen diesen Bescheid erhob der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer mit Schreiben vom 04.09.2013 zulässig und rechtzeitig das Rechtsmittel des Einspruches an den Landeshauptmann. Darin wird Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht. Zusammengefasst wird vorgebracht, die belangte Behörde habe es unterlassen, beim Beschwerdeführer die behaupteten rückständigen Beträge einzumahnen. § 64 Abs. 3 ASVG sehe vor, dass vor Ausstellung eines Rückstandsausweises der rückständige Betrag mit Mahnschreiben einzumahnen sei. Dabei sei anzuführen, dass der Beitragsrückstand binnen zwei Wochen ab Zustellung zu bezahlen sei. Dies sei nicht erfolgt. Der Mangel sei relevant, da der Beschwerdeführer dadurch früher in Kenntnis über ein laufendes Nachverrechnungsverfahren gesetzt worden wäre und er zum Zeitpunkt der verabsäumten Mahnung noch auf entsprechende Nachweise greifen hätte können.Darin wird Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht. Zusammengefasst wird vorgebracht, die belangte Behörde habe es unterlassen, beim Beschwerdeführer die behaupteten rückständigen Beträge einzumahnen. Paragraph 64, Absatz 3, ASVG sehe vor, dass vor Ausstellung eines Rückstandsausweises der rückständige Betrag mit Mahnschreiben einzumahnen sei. Dabei sei anzuführen, dass der Beitragsrückstand binnen zwei Wochen ab Zustellung zu bezahlen sei. Dies sei nicht erfolgt. Der Mangel sei relevant, da der Beschwerdeführer dadurch früher in Kenntnis über ein laufendes Nachverrechnungsverfahren gesetzt worden wäre und er zum Zeitpunkt der verabsäumten Mahnung noch auf entsprechende Nachweise greifen hätte können. Mit Beschluss vom 12.9.2011 des Landesgerichts XXXX sei über die Primärschuldnerin das Konkursverfahren eröffnet worden. Mit rechtskräftigem Beschluss vom 7.9.2012 sei das Insolvenzverfahren aufgehoben worden. Die Forderungen aufgrund der Beitragsnachverrechnung vom 28.10.2011 (Beitragszeitraum vom 09/10 - 07/11) seien

§ 58Abs.

1 ASVG während des Konkursverfahrens fällig geworden. Bei den angemeldeten Forderungen in Höhe von Euro 152,64 handle es sich somit um Masseforderungen. Die geforderten Beiträge für den Zeitraum 05/11 - 07/11 seien vor Konkurseröffnung fällig gewesen. Bei den Forderungen in Höhe von Euro 6582,82 handle es sich daher um Konkursforderungen.Mit Beschluss vom 12.9.2011 des Landesgerichts römisch 40 sei über die Primärschuldnerin das Konkursverfahren eröffnet worden. Mit rechtskräftigem Beschluss vom 7.9.2012 sei das Insolvenzverfahren aufgehoben worden. Die Forderungen aufgrund der Beitragsnachverrechnung vom 28.10.2011 (Beitragszeitraum vom 09/10 - 07/11) seien

Paragraph 58, Absatz eins, ASVG während des Konkursverfahrens fällig geworden. Bei den angemeldeten Forderungen in Höhe von Euro 152,64 handle es sich somit um Masseforderungen. Die geforderten Beiträge für den Zeitraum 05/11 - 07/11 seien vor Konkurseröffnung fällig gewesen. Bei den Forderungen in Höhe von Euro 6582,82 handle es sich daher um Konkursforderungen. Die Forderungen der belangten Behörde hätten sohin Euro 6582,82 im Rahmen des Konkurses als Konkursforderungen angemeldet werden müssen bzw. Euro 152,64 als Masseforderungen gegenüber dem Masseverwalter geltend gemacht werden müssen. Der (nunmehrige) Beschwerdeführer habe als Geschäftsführer der Primärschuldnerin die Meldung seiner Dienstnehmer M. L., A. G. sowie M. W. korrekt und fristgerecht bei der belangten Behörde angemeldet. Der Beschwerdeführer habe die Meldungen stets richtig und ordnungsgemäß durchgeführt. Ein Verschulden des Beschwerdeführers als Geschäftsführer liege daher nicht vor. Ebenso liege eine Verletzung der Gleichbehandlungspflicht nicht vor. § 67 Abs. 10 ASVG regle die allfällige Haftung eines Geschäftsführers infolge schuldhafter Beitragsverletzung. Danach hafte der Beschwerdeführer als Vertreter nur insoweit, als die Beträge infolge schuldhafter Verletzung der ihm als Vertreter der GmbH auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können (Poperl, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, § 67 RZ 23). Ein solches Verschulden liege nicht vor. Im Zeitraum seiner Bestellung habe der Masseverwalter die Geschäfte der Primärschuldnerin zu führen gehabt. Der Beschwerdeführer selbst habe faktisch keine Handlungsfähigkeit gehabt. Zudem sei der Konkurs nicht auf das Verschulden des Beschwerdeführers zurückzuführen. Da ein Verschulden nicht vorliege, sei ein Durchgriff auf den Geschäftsführer nicht möglich.Die Forderungen der belangten Behörde hätten sohin Euro 6582,82 im Rahmen des Konkurses als Konkursforderungen angemeldet werden müssen bzw. Euro 152,64 als Masseforderungen gegenüber dem Masseverwalter geltend gemacht werden müssen. Der (nunmehrige) Beschwerdeführer habe als Geschäftsführer der Primärschuldnerin die Meldung seiner Dienstnehmer M. L., A. G. sowie M. W. korrekt und fristgerecht bei der belangten Behörde angemeldet. Der Beschwerdeführer habe die Meldungen stets richtig und ordnungsgemäß durchgeführt. Ein Verschulden des Beschwerdeführers als Geschäftsführer liege daher nicht vor. Ebenso liege eine Verletzung der Gleichbehandlungspflicht nicht vor. Paragraph 67, Absatz 10, ASVG regle die allfällige Haftung eines Geschäftsführers infolge schuldhafter Beitragsverletzung. Danach hafte der Beschwerdeführer als Vertreter nur insoweit, als die Beträge infolge schuldhafter Verletzung der ihm als Vertreter der GmbH auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können (Poperl, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, Paragraph 67, RZ 23). Ein solches Verschulden liege nicht vor. Im Zeitraum seiner Bestellung habe der Masseverwalter die Geschäfte der Primärschuldnerin zu führen gehabt. Der Beschwerdeführer selbst habe faktisch keine Handlungsfähigkeit gehabt. Zudem sei der Konkurs nicht auf das Verschulden des Beschwerdeführers zurückzuführen. Da ein Verschulden nicht vorliege, sei ein Durchgriff auf den Geschäftsführer nicht möglich. Die Anmeldung der Dienstnehmer sei stets rechtzeitig richtig und ordnungsgemäß erfolgt, die Nachverrechnung aufgrund von Meldepflichtverletzungen sei zu Unrecht erfolgt. Zumindest sei aus der dem Bescheid beigelegten Aufstellung nicht nachvollziehbar, woraus sich Meldepflichtverletzungen ergeben hätten. Ebenfalls ergäbe sich daraus nicht, dass keine oder eine verspätete Anmeldung erfolgt sei. Aufgrund des finanziellen Engpasses der Primärschuldnerin seien sowohl Mitarbeiter und Lieferanten, als auch die belangte Behörde hinsichtlich ihrer Forderungen nicht zur Gänze, sondern prozentuell anteilig befriedigt worden. Tatsächlich sei es so gewesen, dass in den Monaten Juni bis August 2011 die Löhne nur teilweise, und dies zudem verspätet überwiesen werden konnten. Die Differenz zum vereinbarten Lohn hätten die Dienstnehmer aus dem Insolvenzentgeltfonds erhalten. Aufgrund der finanziellen Schwierigkeiten habe die Primärschuldnerin auch die Forderungen der belangten Behörde nur teilweise erfüllen können. Wäre kein finanzieller Engpass gewesen und wäre die Bezahlung sämtlicher Forderungen möglich gewesen, so hätte die GmbH nicht Insolvenz anmelden müssen. Eine Verletzung der Gleichbehandlungspflicht gegenüber der belangten Behörde für die Beträge 05/11 - 07/11 liege nicht vor. Im Übrigen sei aus dem Bescheid und der Beilage nicht erkennbar, woraus sich die Verletzung der Gleichbehandlungspflicht ergebe. Die wirtschaftlichen Schwierigkeiten der Primärschuldnerin würden auf den schwierigen Markt des Handels mit Bürowaren zurückgehen. Insbesondere die Konkurrenz durch Großunternehmen habe dazu geführt, dass nicht die prognostizierten Ergebnisse erreicht werden konnten. Die belangte Behörde führe in ihrer Begründung selbst aus, dass aufgrund des Insolvenzverfahrens die begehrten Beiträge als uneinbringlich anzusehen seien. Sie wisse also um die finanzielle Situation des Beschwerdeführers Bescheid. Der Geschäftsführer habe sich umgehend mit der Erstellung einer Fortbestehungsprognose auseinandergesetzt. Ergebnis dieser Analyse sei gewesen, dass die Überschuldung aus dem laufenden Geschäftsbetrieb nicht beseitigt werden habe können, und dementsprechend eine Überschuldung im insolvenzrechtlichen Sinn vorgelegen habe. Aufgrund des unverzüglichen Handelns des Beschwerdeführers sei ihm kein Verschulden anzulasten, weshalb keine Haftung

§ 67Abs.

10 ASVG gegeben sei.Der Geschäftsführer habe sich umgehend mit der Erstellung einer Fortbestehungsprognose auseinandergesetzt. Ergebnis dieser Analyse sei gewesen, dass die Überschuldung aus dem laufenden Geschäftsbetrieb nicht beseitigt werden habe können, und dementsprechend eine Überschuldung im insolvenzrechtlichen Sinn vorgelegen habe. Aufgrund des unverzüglichen Handelns des Beschwerdeführers sei ihm kein Verschulden anzulasten, weshalb keine Haftung

Paragraph 67, Absatz 10, ASVG gegeben sei. 3. Die belangte Behörde nahm mit Schreiben vom 6.11.2013 zum (nunmehr als Beschwerde zu wertenden) Einspruch Stellung. Zusammengefasst führte sie aus, dass aus den Anträgen für die IEF GmbH hervorgehe, dass die Entgelte für die Dienstnehmerinnen A. S., M. L., A. G. und A. W. bis 31.7.2011 von der Dienstgeberin bezahlt worden seien. Im gleichen Zeitraum seien Sozialversicherungsbeiträge nicht zur Gänze bezahlt worden. So seien die Sozialversicherungsbeiträge für Mai 2011 in der Höhe von Euro 1000, Juni 2011 in der Höhe von Euro 3187,18 und für Juli 2011 in der Höhe von Euro 6294,52 rückständig. Da die Augustbeträge aufgrund der Konkurseröffnung vom 12.9.2011 nicht mehr beglichen werden konnten, seien diese Beiträge auch nicht in die Beurteilung miteinbezogen worden. Die Dienstgeberin habe die Beiträge für Mai 2011 zunächst bezahlt. Aufgrund einer Anfechtung des Masseverwalters sei diese Zahlung jedoch teilweise angefochten worden und habe ein Betrag in Höhe von Euro 1000 an den Masseverwalter zurückbezahlt werden müssen. Da der Sozialversicherungsbeitrag für Mai 2011 teilweise, für Juni und Juli 2011 zur Gänze offen sei, sei die Forderung der belangten Behörde gegenüber anderen Gläubigern, deren Forderungen im selben Zeitraum zur Gänze befriedigt worden seien, benachteiligt worden. Der Beschwerdeführer habe im Ermittlungsverfahren zwar dargetan, dass die finanziellen Mittel der Primärschuldnerin nicht ausreichend gewesen seien, um alle Verbindlichkeiten zu begleichen, er habe aber nicht dargetan, dass er mit den nicht ausreichenden finanziellen Mitteln die Verbindlichkeiten der Primärschuldnerin im selben Verhältnis beglichen habe, ohne den Sozialversicherungsträger dabei zu benachteiligen. Die belangte Behörde habe daher die Pflichtverletzung des Beschwerdeführers

§ 58Abs. 5 ASVG, nicht dafür Sorge getragen zu haben, dass die Sozialversicherungsbeiträge der Gmb

H im selben Ausmaß bezahlt werden wie die Verbindlichkeiten anderer Gläubiger, feststellen müssen.3. Die belangte Behörde nahm mit Schreiben vom 6.11.2013 zum (nunmehr als Beschwerde zu wertenden) Einspruch Stellung. Zusammengefasst führte sie aus, dass aus den Anträgen für die IEF GmbH hervorgehe, dass die Entgelte für die Dienstnehmerinnen A. S., M. L., A. G. und A. W. bis 31.7.2011 von der Dienstgeberin bezahlt worden seien. Im gleichen Zeitraum seien Sozialversicherungsbeiträge nicht zur Gänze bezahlt worden. So seien die Sozialversicherungsbeiträge für Mai 2011 in der Höhe von Euro 1000, Juni 2011 in der Höhe von Euro 3187,18 und für Juli 2011 in der Höhe von Euro 6294,52 rückständig. Da die Augustbeträge aufgrund der Konkurseröffnung vom 12.9.2011 nicht mehr beglichen werden konnten, seien diese Beiträge auch nicht in die Beurteilung miteinbezogen worden. Die Dienstgeberin habe die Beiträge für Mai 2011 zunächst bezahlt. Aufgrund einer Anfechtung des Masseverwalters sei diese Zahlung jedoch teilweise angefochten worden und habe ein Betrag in Höhe von Euro 1000 an den Masseverwalter zurückbezahlt werden müssen. Da der Sozialversicherungsbeitrag für Mai 2011 teilweise, für Juni und Juli 2011 zur Gänze offen sei, sei die Forderung der belangten Behörde gegenüber anderen Gläubigern, deren Forderungen im selben Zeitraum zur Gänze befriedigt worden seien, benachteiligt worden. Der Beschwerdeführer habe im Ermittlungsverfahren zwar dargetan, dass die finanziellen Mittel der Primärschuldnerin nicht ausreichend gewesen seien, um alle Verbindlichkeiten zu begleichen, er habe aber nicht dargetan, dass er mit den nicht ausreichenden finanziellen Mitteln die Verbindlichkeiten der Primärschuldnerin im selben Verhältnis beglichen habe, ohne den Sozialversicherungsträger dabei zu benachteiligen. Die belangte Behörde habe daher die Pflichtverletzung des Beschwerdeführers

Paragraph 58, Absatz 5, ASVG, nicht dafür Sorge getragen zu haben, dass die Sozialversicherungsbeiträge der GmbH im selben Ausmaß bezahlt werden wie die Verbindlichkeiten anderer Gläubiger, feststellen müssen.

  1. Die gegenständliche Rechtssache wurde am 1.10.2016 der Gerichtsabteilung I4 112 neu zugeteilt.
  2. Mit Stellungnahme vom 31.01.2018 nahm der Beschwerdeführer zu den Ausführungen der belangten Behörde insofern zusammengefasst Stellung, als er vorbringt, die belangte Behörde übersehe, dass der Gleichbehandlungsgrundsatz gerade verletzt wäre, wenn die gesamten gegenständlichen Forderungen bezahlt worden wären. Der belangten Behörde stehe wie allen anderen Gläubigern von Insolvenzforderungen lediglich eine Quote im Insolvenzverfahren über die Primärschuldnerin zu. Die gänzliche Befriedigung der Ansprüche der belangten Behörde würde den Gleichbehandlungsgrundsatz sogar verletzen. Wie sich selbst aus der Stellungnahme der belangten Behörde ergäbe, seien für Mai 2011 die Sozialversicherungsbeiträge gesamtheitlich bezahlt worden. Der Beschwerdeführer sei daher stets bemüht und bestrebt gewesen, die Verbindlichkeiten der belangten Behörde gänzlich zu bezahlen. Die erfolgreiche Anfechtung durch den Masseverwalter zeige auf, dass eine Zahlung der Beiträge unzulässig gewesen wäre. Ansonsten hätte der Masseverwalter die Bezahlung der geleisteten Beiträge nicht erfolgreich anfechten können. Dem Rechtsmittelwerber komme sohin keinesfalls ein Verschulden zu, zumal er die Beiträge für den relevanten Zeitraum bezahlt habe oder bezahlen wollte. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: 1.
  4. Der Beschwerdeführer war im haftungsrelevanten Zeitraum (seit 12.10.2010) Geschäftsführer der Firma XXXX (Eintragung im Firmenbuch zu FN XXXX) als Primärschuldnerin.1.
  5. Der Beschwerdeführer war im haftungsrelevanten Zeitraum (seit 12.10.2010) Geschäftsführer der Firma römisch 40 (Eintragung im Firmenbuch zu FN römisch 40 ) als Primärschuldnerin. Mit Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom 12.09.2011, GZ XXXX, wurde über das Vermögen der Primärschuldnerin das Insolvenzverfahren eröffnet und am 28.09.2012 mangels Masse aufgehoben.Mit Beschluss des Landesgerichtes römisch 40 vom 12.09.2011, GZ römisch 40 , wurde über das Vermögen der Primärschuldnerin das Insolvenzverfahren eröffnet und am 28.09.2012 mangels Masse aufgehoben. 1.
  6. Mit Beitragsnachverrechnung vom 28.10.2011 wurde der Primärschuldnerin für die Dienstnehmerinnen XXXX S., XXXX L., XXXX G. und XXXX W. Gehalt nachverrechnet. Bei den angeführten Dienstnehmerinnen wurden Ansprüche auf Überstunden- und Mehrarbeitsentgelte für den Zeitraum 01.
  7. - 31.07.2011 nachverrechnet, die der belangten Behörde nicht gemeldet worden sind.1.
  8. Mit Beitragsnachverrechnung vom 28.10.2011 wurde der Primärschuldnerin für die Dienstnehmerinnen römisch 40 S., römisch 40 L., römisch 40 G. und römisch 40 W. Gehalt nachverrechnet. Bei den angeführten Dienstnehmerinnen wurden Ansprüche auf Überstunden- und Mehrarbeitsentgelte für den Zeitraum 01.
  9. - 31.07.2011 nachverrechnet, die der belangten Behörde nicht gemeldet worden sind. 1.
  10. Für die Monate Mai - Juni 2011 wurde das laufende Entgelt an die genannten Dienstnehmerinnen bezahlt, jedoch die Sozialversicherungsbeiträge für den gleichen Zeitraum nicht zur Gänze bezahlt. 1.
  11. Die Forderung der belangten Behörde gegenüber der Primärschuldnerin setzt wie folgt zusammen: a) Beitragsnachverrechnung vom 28.10.2011 wegen schuldhafter Meldepflichtverletzung: € 235, 80 Abzgl. Zahlung IEF-GmbH € 83,16 € 152,64 b) Verletzung der Gleichbehandlungspflicht € 10.481,70 (Beiträge 05/11 - 07/11) abzgl. Zahlung IEF-GmbH € 4.051, 52 c) Verzugszinsen (b) berechnet bis 07.08.2013 € 1.099,73 sohin ergibt sich ein Haftungsbetrag per 07.08.2013 € 7.682,55 Die rückständigen Beiträge sind bei der Primärschuldnerin uneinbringlich. 1.
  12. Der Beschwerdeführer wurde mit mehreren Schreiben (vom 05.02.2013, 29.03.2013 sowie 25.04.2013) von der belangten Behörde in Kenntnis gesetzt, dass diese von einer Haftung des Beschwerdeführers

§ 67Abs.

10 ASVG in der angeführten Höhe ausgeht.Der Beschwerdeführer wurde mit mehreren Schreiben (vom 05.02.2013, 29.03.2013 sowie 25.04.2013) von der belangten Behörde in Kenntnis gesetzt, dass diese von einer Haftung des Beschwerdeführers

Paragraph 67, Absatz 10, ASVG in der angeführten Höhe ausgeht. Der Beschwerdeführer wurde zudem von der belangten Behörde darauf hingewiesen, dass von einer Verletzung der Gleichbehandlungspflicht nicht ausgegangen werden könnte, wenn nachgewiesen werde, dass keine Zahlungen mehr geleistet worden sind bzw. sich verringern würde, wenn durch Nachweise die gesamten Verbindlichkeiten den auf diese Verbindlichkeiten erfolgten Zahlungen gegenübergestellt werden könnten. Den Nachweis, dass es zu einer Gläubigergleichbehandlung gekommen ist, hat der Beschwerdeführer nicht erbracht.

  1. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt basiert auf dem vorgelegten Verwaltungsakt, insbesondere dem angefochtenen Bescheid, dem dagegen erhobenen Einspruch (nunmehr als Beschwerde zu werten) und den dazu erfolgten Stellungnahmen der Parteien. 2.
  2. Die (unbestrittenen) Feststellungen zur Primärschuldnerin ergeben sich aus den im Firmenbuchauszug aufscheinenden Eintragungen. Die Höhe der aushaftenden Beiträge und Verzugszinsen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, insbesondere der Beitragsnachverrechnung vom 28.10.2011, und den Rückstandsausweisen vom 03.10.2011, vom 07.11.2011 sowie vom 04.10.
  3. 2.
  4. Den im Akt aufliegenden Formularen "Aufnahme Insolvenz" betreffend die im gegenständlichen Zeitraum beschäftigten Dienstnehmerinnen, welche dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs übermittelt wurden, ist zu entnehmen, dass die laufenden Bezüge seitens der Primärschuldnerin bis 31.07.2011 bezahlt wurden. 2.
  5. Die Feststellung über die zu meldenden Beiträge, bzw. dass dies unterblieben ist, ergibt sich aus der Beitragsnachrechnung vom 28.10.2011 bzw. insbesondere der Stellungnahme der belangten Behörde vom 06.11.2013, in der sie ausführt, dass sich die Beitragsgrundlagen aus den für richtig erkannten Forderungen der Arbeiterkammer ergeben. Diese Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs zur Stellungnahme übermittelt, wobei diesbezüglich kein weiteres Vorbringen erfolgte.
  6. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. § 414 Abs 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zur Entscheidung über Beschwerden gegen die Bescheide eines Versicherungsträgers.

§ 414

Abs 2 ASVG ist die Entscheidung über Beitragshaftungen

§ 67ASVG nicht von einer Senatsentscheidung umfasst.

Somit obliegt die Entscheidung der vorliegenden Beschwerdesache dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Paragraph 414, Absatz eins, ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zur Entscheidung über Beschwerden gegen die Bescheide eines Versicherungsträgers.

Paragraph 414, Absatz 2, ASVG ist die Entscheidung über Beitragshaftungen

Paragraph 67, ASVG nicht von einer Senatsentscheidung umfasst. Somit obliegt die Entscheidung der vorliegenden Beschwerdesache dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) 3.1.

§ 67Abs.

10 ASVG haften die zur Vertretung juristischer Personen oder Personenhandelsgesellschaften (offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft) berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnerin für die von diesen zu entrichtenden Beiträge insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.3.1.

Paragraph 67, Absatz 10, ASVG haften die zur Vertretung juristischer Personen oder Personenhandelsgesellschaften (offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft) berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnerin für die von diesen zu entrichtenden Beiträge insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Voraussetzung für die Haftung

§ 67Abs.

10 ASVG ist neben der Uneinbringlichkeit der Beitragsschulden bei der Beitragsschuldnerin auch deren ziffernmäßige Bestimmtheit der Höhe nach, schuldhafte und rechtswidrige Verletzungen der sozialversicherungsrechtlichen Pflichten durch den Vertreter und die Kausalität der schuldhaften Pflichtverletzung des Vertreters für die Uneinbringlichkeit.Voraussetzung für die Haftung

Paragraph 67, Absatz 10, ASVG ist neben der Uneinbringlichkeit der Beitragsschulden bei der Beitragsschuldnerin auch deren ziffernmäßige Bestimmtheit der Höhe nach, schuldhafte und rechtswidrige Verletzungen der sozialversicherungsrechtlichen Pflichten durch den Vertreter und die Kausalität der schuldhaften Pflichtverletzung des Vertreters für die Uneinbringlichkeit. Für den Eintritt der Haftung

§ 67Abs.

10 ASVG ist also Voraussetzung, dass die rückständigen Beiträge beim Dienstgeber uneinbringlich und der Höhe nach bestimmt sind.Für den Eintritt der Haftung

Paragraph 67, Absatz 10, ASVG ist also Voraussetzung, dass die rückständigen Beiträge beim Dienstgeber uneinbringlich und der Höhe nach bestimmt sind. Verfahrensgegenständlich kann die Beitragseinbringung als uneinbringlich qualifiziert werden, weil über das Vermögen der Primärschuldnerin mit 12.09.2011 ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde, welches am 28.09.2012 beendet worden ist. Der Konkurs wurde mangels hinreichenden Vermögens aufgehoben und die Gesellschaft gelöscht. Die Forderung der belangten Behörde ist somit als uneinbringlich anzusehen. Der Beschwerdeführer moniert unter Verweis auf § 64 Abs. 3 ASVG zum einen, dass die belangte Behörde es unterlassen habe, bei ihm die rückständigen Beträge einzumahnen, und er zum Zeitpunkt der verabsäumten Mahnung noch auf entsprechende Nachweise greifen hätte können.Der Beschwerdeführer moniert unter Verweis auf Paragraph 64, Absatz 3, ASVG zum einen, dass die belangte Behörde es unterlassen habe, bei ihm die rückständigen Beträge einzumahnen, und er zum Zeitpunkt der verabsäumten Mahnung noch auf entsprechende Nachweise greifen hätte können. Dieses Vorbringen geht aus folgenden Gründen ins Leere: Im Akt liegen betreffend die Forderung der belangten Behörde mehrere Rückstandsausweise in Bezug auf die Primärschuldnerin auf. Des Weiteren wurde der Beschwerdeführer mehrmals von der belangten Behörde über die Haftung

§ 67Abs.

10 ASVG und (ab März 2013) auf die Möglichkeit zur Vorlage von Unterlagen, um eine Gläubigergleichbehandlung nachzuweisen, hingewiesen.Des Weiteren wurde der Beschwerdeführer mehrmals von der belangten Behörde über die Haftung

Paragraph 67, Absatz 10, ASVG und (ab März 2013) auf die Möglichkeit zur Vorlage von Unterlagen, um eine Gläubigergleichbehandlung nachzuweisen, hingewiesen. Den Vertreter, der fällige bzw. rückständige Beiträge der Gesellschaft nicht (oder nicht zur Gänze) entrichten kann, trifft überdies eine erweiterte Aufbewahrungspflicht, die sich im Kern darin äußert, dass er schon im Hinblick auf seine mögliche Inanspruchnahme als Haftungspflichtiger jene Informationen zu sichern hat, die ihm im Fall seiner Inanspruchnahme die Erfüllung seiner Darlegungspflicht ermöglicht. Dabei hat die Informationssicherung spätestens dann zu erfolgen, wenn im Zeitpunkt der Beendigung der Vertretungstätigkeit fällige bzw. rückständige Beitragsschulden unberichtigt aushaften. Als unrichtige rechtliche Beurteilung wird vom Beschwerdeführer vorgebracht, die Forderungen aufgrund der Beitragsnachverrechnung vom 28.10.2011 seien

§ 58Abs.

1 ASVG während des Konkursverfahrens fällig geworden. Bei den angemeldeten Forderungen in Höhe von € 152,64 handle es sich somit um Masseforderungen. Die geforderten Beiträge für den Zeitraum 05/11 bis 07/11 seien vor Konkurseröffnung fällig geworden und es handle sich dabei um Konkursforderungen.Als unrichtige rechtliche Beurteilung wird vom Beschwerdeführer vorgebracht, die Forderungen aufgrund der Beitragsnachverrechnung vom 28.10.2011 seien

Paragraph 58, Absatz eins, ASVG während des Konkursverfahrens fällig geworden. Bei den angemeldeten Forderungen in Höhe von € 152,64 handle es sich somit um Masseforderungen. Die geforderten Beiträge für den Zeitraum 05/11 bis 07/11 seien vor Konkurseröffnung fällig geworden und es handle sich dabei um Konkursforderungen. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Haftung des Geschäftsführers

§ 67Abs.

10 ASVG um eine Ausfallshaftung handelt, die erst dann gegen den Vertreter geltend gemacht werden kann, wenn die gänzliche oder teilweise Uneinbringlichkeit beim Beitragsschuldner ausreichend feststeht. Allein aus der Tatsache der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Primärschuldnerin alleine soll noch nicht zwingend auf die Uneinbringlichkeit der Beitragsforderung geschlossen werden können, ebenso wenig bedarf es aber der vollständigen Abwicklung (bis zur Aufhebung) der Insolvenz. Uneinbringlichkeit ist dann anzunehmen, sobald im Lauf des Insolvenzverfahrens der Primärschuldnerin feststeht, dass die Beiträge nicht bzw. nicht in einen bestimmte ziffernmäßige Quote übersteigenden Teilbetrag befriedigt werden können, andernfalls kommt eine Haftung (noch) nicht in Betracht (Derntl in Sonntag, ASVG8, § 67 Rz 80 mit Verweis auf VwGH vom 29.03.2000, Zl. 95/08/0140).Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Haftung des Geschäftsführers

Paragraph 67, Absatz 10, ASVG um eine Ausfallshaftung handelt, die erst dann gegen den Vertreter geltend gemacht werden kann, wenn die gänzliche oder teilweise Uneinbringlichkeit beim Beitragsschuldner ausreichend feststeht. Allein aus der Tatsache der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Primärschuldnerin alleine soll noch nicht zwingend auf die Uneinbringlichkeit der Beitragsforderung geschlossen werden können, ebenso wenig bedarf es aber der vollständigen Abwicklung (bis zur Aufhebung) der Insolvenz. Uneinbringlichkeit ist dann anzunehmen, sobald im Lauf des Insolvenzverfahrens der Primärschuldnerin feststeht, dass die Beiträge nicht bzw. nicht in einen bestimmte ziffernmäßige Quote übersteigenden Teilbetrag befriedigt werden können, andernfalls kommt eine Haftung (noch) nicht in Betracht (Derntl in Sonntag, ASVG8, Paragraph 67, Rz 80 mit Verweis auf VwGH vom 29.03.2000, Zl. 95/08/0140). Zur Fälligkeit der Beiträge, die auf Grund einer schuldhaften Meldepflichtverletzung nachverrechnet wurden (€ 152,64) ist anzumerken, dass sich diese nicht aus der Beitragsnachverrechnung ergibt: Wie die belangte Behörde in ihrer Stellungnahme vom 06.01.2013, welche dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs übermittelt wurde, ausführt, hat es die Primärschuldnerin (schuldhaft) unterlassen, Überstunden- und Mehrarbeitsentgelte für die näher angeführten Dienstnehmerinnen für den Zeitraum 01.07. - 31.07.2011 der belangten Behörde zu melden. Diese Meldungen betreffend Beitragsgrundlagen hätten bis 15.08.2011 erstattet werden müssen, also zu einem Zeitpunkt vor der Konkurseröffnung.

§ 58Abs.

1 ASVG sind die allgemeinen Beiträge am letzten Tag des Kalendermonates fällig, in den das Ende des Beitragszeitraumes fällt, sofern die Beiträge nicht

Abs. 4 vom Träger der Krankenversicherung dem Beitragsschuldner vorgeschrieben werden. Die

Abs. 4 vorgeschriebenen Beiträge sind mit Ablauf des zweiten Werktages nach der Aufgabe der Beitragsvorschreibung zur Post bzw. mit dem Zeitpunkt der Zustellung durch Organe des Trägers der Krankenversicherung fällig.

Paragraph 58, Absatz eins, ASVG sind die allgemeinen Beiträge am letzten Tag des Kalendermonates fällig, in den das Ende des Beitragszeitraumes fällt, sofern die Beiträge nicht

Absatz 4, vom Träger der Krankenversicherung dem Beitragsschuldner vorgeschrieben werden. Die

Absatz 4, vorgeschriebenen Beiträge sind mit Ablauf des zweiten Werktages nach der Aufgabe der Beitragsvorschreibung zur Post bzw. mit dem Zeitpunkt der Zustellung durch Organe des Trägers der Krankenversicherung fällig. Den Meldepflichtigen trifft aber keine verschuldensunabhängige Erfolgshaftung für die richtige Gesetzeskenntnis, vielmehr ist eine Vorwerfbarkeit der Rechtsunkenntnis erforderlich; den Meldepflichtigen trifft die Erkundungspflicht, sofern sich seine - objektiv unrichtige - Rechtsauffassung nicht auf z.B. höchstgerichtliche (und später geänderte) Rechtsauffassung oder bei Fehlen einer solchen auf eine ständige Verwaltungsübung zu stützen vermag. Im Rahmen der Erkundungspflicht ist der Meldepflichtige gehalten, sich über die Vertretbarkeit seiner Rechtsauffassung bei Behörden und/oder berufsmäßigen Parteienvertretern Gewissheit zu verschaffen. Der Meldepflichtige ist nur dann entschuldigt, wenn die zur Beurteilung im Einzelfall notwendigen Kenntnisse nicht zum unterstellenden Grundwissen gehören und er die ihm zumutbaren Schritte unternommen hat, sich sachkundig zu machen, und die Unterlassung der Meldung auf das Ergebnis dieser Bemühungen ursächlich zurückzuführen ist. Dabei macht es keinen Unterschied, ob sich der Dienstgeber auf eine ihm mitgeteilte Verwaltungspraxis der GKK, auf ständige höchstgerichtliche Rechtsprechung oder auf sonst verlässliche Auskünfte sachkundiger Personen oder Institutionen zu stützen vermag; vgl. VwGH vom 27.07.2001, Zl. 2001/08/0069) (Derntl, in Sonntag (Hrsg), ASVG8

(2017)§ 67 ASVG, Rz 86).Der Meldepflichtige ist nur dann entschuldigt, wenn die zur Beurteilung im Einzelfall notwendigen Kenntnisse nicht zum unterstellenden Grundwissen gehören und er die ihm zumutbaren Schritte unternommen hat, sich sachkundig zu machen, und die Unterlassung der Meldung auf das Ergebnis dieser Bemühungen ursächlich zurückzuführen ist. Dabei macht es keinen Unterschied, ob sich der Dienstgeber auf eine ihm mitgeteilte Verwaltungspraxis der GKK, auf ständige höchstgerichtliche Rechtsprechung oder auf sonst verlässliche Auskünfte sachkundiger Personen oder Institutionen zu stützen vermag; vergleiche VwGH vom 27.07.2001, Zl. 2001/08/0069) (Derntl, in Sonntag (Hrsg), ASVG8
(2017)Paragraph 67, ASVG, Rz 86). Im Rahmen der Erkundungspflicht ist der Meldepflichtige gehalten, sich über die Vertretbarkeit seiner Rechtsauffassung bei Behörden und/oder berufsmäßigen Parteienvertretern Gewissheit zu verschaffen. Der Meldepflichtige ist nur dann entschuldigt, wenn er die ihm zumutbaren Schritte unternommen hat, sich sachkundig zu machen, und die Unterlassung der Meldung auf das Ergebnis dieser Bemühungen ursächlich zurückzuführen ist, es besteht eine Erkundungspflicht, vgl. VwGH vom 23.02.2005, Zl. 2001/08/0126; (Derntl in Sonntag (Hrsg), ASVG8
(2017)§ 67 Rz 88).Im Rahmen der Erkundungspflicht ist der Meldepflichtige gehalten, sich über die Vertretbarkeit seiner Rechtsauffassung bei Behörden und/oder berufsmäßigen Parteienvertretern Gewissheit zu verschaffen. Der Meldepflichtige ist nur dann entschuldigt, wenn er die ihm zumutbaren Schritte unternommen hat, sich sachkundig zu machen, und die Unterlassung der Meldung auf das Ergebnis dieser Bemühungen ursächlich zurückzuführen ist, es besteht eine Erkundungspflicht, vergleiche VwGH vom 23.02.2005, Zl. 2001/08/0126; (Derntl in Sonntag (Hrsg), ASVG8
(2017)§ 67 Rz 88). Wie die belangte Behörde ausführt, ergeben sich die nachverrechneten Beitragsgrundlagen aus den Arbeiterkammerforderungen, die für richtig erkannt wurden, und hat der Beschwerdeführer nichts Substantiiertes vorgebracht, aus welchen Gründen ihn an der Unterlassung der Meldung kein Verschulden treffen sollte. Damit ist der Beschwerdeführer seiner Pflicht nicht nachgekommen, Umstände darzulegen, die einen Mangel an seinem Verschulden an nicht rechtzeitigen Beitragsentrichtung und damit an den nunmehr uneinbringlichen Beitragsrückständen gekommen ist, sodass das Verschulden des Beschwerdeführers feststeht.

§ 58Abs.

5 ASVG in der hier maßgebenden Fassung des

  1. Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2010 -
  2. SVÄG 2010, BGBl. I Nr. 102/2010, besteht neben den im § 67 Abs. 10 ASVG auferlegten Pflichten aber auch eine allgemeine, die Vertreter der Beitragsschuldner gegenüber den Beitragsgläubigern treffende Pflicht, aus den von ihnen verwalteten Mitteln für die Abfuhr der Beiträge zu sorgen. Damit ist zur bisherigen Haftung für nicht abgeführte Dienstnehmerbeiträge und Meldeverstöße (gleichrangig) eine neue Haftung wegen Ungleichbehandlung (von Gläubigern) hinzugetreten (Derntl in Sonntag (Hrsg.), ASVG8

(2017)§ 67 Rz 77a).

Paragraph 58, Absatz 5, ASVG in der hier maßgebenden Fassung des

  1. Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2010 -
  2. SVÄG 2010, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2010,, besteht neben den im Paragraph 67, Absatz 10, ASVG auferlegten Pflichten aber auch eine allgemeine, die Vertreter der Beitragsschuldner gegenüber den Beitragsgläubigern treffende Pflicht, aus den von ihnen verwalteten Mitteln für die Abfuhr der Beiträge zu sorgen. Damit ist zur bisherigen Haftung für nicht abgeführte Dienstnehmerbeiträge und Meldeverstöße (gleichrangig) eine neue Haftung wegen Ungleichbehandlung (von Gläubigern) hinzugetreten (Derntl in Sonntag (Hrsg.), ASVG8

(2017)Paragraph 67, Rz 77a).

der auf die Haftung nach § 67 Abs. 10 ASVG übertragbaren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Parallelbestimmung des § 25a Abs. 7 BUAG liegt Gläubigergleichbehandlung dann vor, wenn das Verhältnis aller im Beurteilungszeitraum erfolgten Zahlungen zu allen Verbindlichkeiten, die zu Beginn des Beurteilungszeitraumes bereits fällig waren oder bis zum Ende des Beurteilungszeitraumes fällig wurden, dem Verhältnis der in diesem Zeitraum erfolgten Beitragszahlungen zu den insgesamt fälligen Beitragsverbindlichkeiten entspricht. Unterschreitet die Beitragszahlungsquote die allgemeine Zahlungsquote, so liegt eine Ungleichbehandlung des Sozialversicherungsträgers vor (vgl. VwGH 29.01.2014, 2012/08/0227).

der auf die Haftung nach Paragraph 67, Absatz 10, ASVG übertragbaren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Parallelbestimmung des Paragraph 25 a, Absatz 7, BUAG liegt Gläubigergleichbehandlung dann vor, wenn das Verhältnis aller im Beurteilungszeitraum erfolgten Zahlungen zu allen Verbindlichkeiten, die zu Beginn des Beurteilungszeitraumes bereits fällig waren oder bis zum Ende des Beurteilungszeitraumes fällig wurden, dem Verhältnis der in diesem Zeitraum erfolgten Beitragszahlungen zu den insgesamt fälligen Beitragsverbindlichkeiten entspricht. Unterschreitet die Beitragszahlungsquote die allgemeine Zahlungsquote, so liegt eine Ungleichbehandlung des Sozialversicherungsträgers vor vergleiche VwGH 29.01.2014, 2012/08/0227). Unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Rechtsprechung zur abgabenrechtlichen Haftung (vgl. u.a. VwGH 19.06.1985, Slg. Nr. 6012/F, 17.09.1986, 84/13/0198, 16.12.1986, 86/14/0077, und 06.03.1989, 88/15/0063) ist es auch im sozialversicherungsrechtlichen Haftungsverfahren Sache des haftungspflichtigen Geschäftsführers dazulegen, weshalb er nicht dafür Sorge tragen konnte, dass die Beitragsschulden rechtzeitig (zur Gänze) entrichtet wurden, und dafür entsprechende Beweisanbote zu erstatten. Denn ungeachtet der grundsätzlich amtswegigen Ermittlungspflicht der Behörde trifft denjenigen, der eine ihm obliegende Pflicht nicht erfüllt - über die ihn stets allgemein treffende Behauptungslast im Verwaltungsverfahren hinaus - die besondere Verpflichtung darzutun, aus welchen Gründen ihm deren Erfüllung unmöglich war, widrigenfalls angenommen werden darf, dass er seiner Pflicht schuldhafterweise nicht nachgekommen ist (VwGH 13.03.1990, 89/08/0217).Unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Rechtsprechung zur abgabenrechtlichen Haftung vergleiche u.a. VwGH 19.06.1985, Slg. Nr. 6012/F, 17.09.1986, 84/13/0198, 16.12.1986, 86/14/0077, und 06.03.1989, 88/15/0063) ist es auch im sozialversicherungsrechtlichen Haftungsverfahren Sache des haftungspflichtigen Geschäftsführers dazulegen, weshalb er nicht dafür Sorge tragen konnte, dass die Beitragsschulden rechtzeitig (zur Gänze) entrichtet wurden, und dafür entsprechende Beweisanbote zu erstatten. Denn ungeachtet der grundsätzlich amtswegigen Ermittlungspflicht der Behörde trifft denjenigen, der eine ihm obliegende Pflicht nicht erfüllt - über die ihn stets allgemein treffende Behauptungslast im Verwaltungsverfahren hinaus - die besondere Verpflichtung darzutun, aus welchen Gründen ihm deren Erfüllung unmöglich war, widrigenfalls angenommen werden darf, dass er seiner Pflicht schuldhafterweise nicht nachgekommen ist (VwGH 13.03.1990, 89/08/0217). Der Vertreter hat den Nachweis, welcher Betrag bei Gleichbehandlung sämtlicher Gläubiger - bezogen auf die jeweiligen Fälligkeitszeitpunkte einerseits und das Vorhandensein liquider Mittel andererseits - an die Abgabenbehörde zu entrichten gewesen wäre, zu erbringen. Vermag er nachzuweisen, welcher Betrag bei anteilsmäßiger Befriedigung der Forderungen an die Abgabenbehörde abzuführen gewesen wäre, so haftet er nur für die Differenz zwischen diesem und der tatsächlich erfolgten Zahlung. Wird dieser Nachweis nicht angetreten, kann dem Vertreter die uneinbringliche Abgabe zur Gänze vorgeschrieben werden. Dem Vertreter obliegt es auch, entsprechende Beweisvorsorgen - etwa durch Erstellung und Aufbewahrung von Ausdrucken - zu treffen. Wie der Verwaltungsgerichtshof etwa in den Erkenntnissen vom 25. November 2009, Zl. 2008/15/0220 und Zl. 2008/15/0263, ausgeführt hat, ist es dem Vertreter, der fällige Abgaben der Gesellschaft nicht oder nicht zur Gänze entrichten kann, schon im Hinblick auf seine mögliche Inanspruchnahme als Haftungspflichtiger zumutbar, sich - spätestens dann, wenn im Zeitpunkt der Beendigung der Vertretungstätigkeit fällige Abgabenschulden unberichtigt aushaften - jene Informationen zu sichern, die ihm im Falle der Inanspruchnahme als Haftungspflichtiger die Erfüllung der Darlegungspflicht im oben beschriebenen Sinn ermöglichen. Diese Darlegungspflicht trifft nämlich auch solche Haftungspflichtige, die im Zeitpunkt der Feststellung der Uneinbringlichkeit der Abgaben bei der Gesellschaft nicht mehr deren Vertreter sind (VwGH vom 19.03.2015, Zl. 2013/16/0200). Im Verfahren

§ 67Abs.

10 ASVG hat der Vertreter durch die Vorlage rechnerischer Nachweise das Fehlen ausreichender Mittel zur Entrichtung der Beiträge und die Gleichbehandlung nachzuweisen. Die Begründung findet sich darin, dass in der Regel nur der Geschäftsführer jenen ausreichenden Einblick in die Gebarung der GmbH hat, der ihm entsprechende Behauptungen und Nachweise ermöglicht, weshalb er nicht dafür Sorge tragen konnte, dass die Gesellschaft die anfallenden Abgaben rechtzeitig entrichtet. Dabei trifft den Haftenden die gleiche Offenlegungs- und Wahrheitspflicht wie den Abgabenpflichtigen (§ 77 Abs. 2 BAO iVm. § 119 Abs. 1 BAO), sodass er zeitgerecht für die Möglichkeit des Nachweises seines pflichtgemäßen Verhaltens vorzusorgen hat (VwGH vom 29.01.2014, ZI. 2012/08/0227).Im Verfahren

Paragraph 67, Absatz 10, ASVG hat der Vertreter durch die Vorlage rechnerischer Nachweise das Fehlen ausreichender Mittel zur Entrichtung der Beiträge und die Gleichbehandlung nachzuweisen. Die Begründung findet sich darin, dass in der Regel nur der Geschäftsführer jenen ausreichenden Einblick in die Gebarung der GmbH hat, der ihm entsprechende Behauptungen und Nachweise ermöglicht, weshalb er nicht dafür Sorge tragen konnte, dass die Gesellschaft die anfallenden Abgaben rechtzeitig entrichtet. Dabei trifft den Haftenden die gleiche Offenlegungs- und Wahrheitspflicht wie den Abgabenpflichtigen (Paragraph 77, Absatz 2, BAO in Verbindung mit Paragraph 119, Absatz eins, BAO), sodass er zeitgerecht für die Möglichkeit des Nachweises seines pflichtgemäßen Verhaltens vorzusorgen hat (VwGH vom 29.01.2014, ZI. 2012/08/0227). Die Rechtsprechung geht davon aus, dass der Vertreter dann von seiner Schuld befreit ist, wenn er nachweist, dass er im haftungsrelevanten Zeitraum über keine Mittel verfügt und daher keine Zahlungen geleistet hat. Waren jedoch Mittel vorhanden, so sind die Beitragsverbindlichkeiten im gleichen Ausmaß zu bedienen wie die Forderungen der übrigen Gläubiger. Zum Nachweis dieser Gleichbehandlung ist ein umfassender, rechnerisch nachprüfbarer Entlastungsnachweis zu erbringen. In dieser rechnerischen Darstellung sind monatsweise die fälligen Verbindlichkeiten der Primärschuldnerin, die darauf geleisteten Zahlungen, die neu hinzugekommenen Verbindlichkeiten und ein Saldo darzustellen, die dann von der Behörde den Abgabenforderungen und den darauf geleisteten Zahlungen gegenüber gestellt werden. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren - trotz mehrfacher Aufforderung seitens der belangten Behörde - keine Nachweise zur Gläubigergleichbehandlung erbracht bzw. ein darauf hindeutendes substantielles Vorbringen erstattet. Demgegenüber war festzustellen, dass im verfahrensgegenständlichen Zeitraum die gesamten Löhne an die Dienstnehmerinnen bezahlt wurden, jedoch nicht die Sozialversicherungsbeiträge, wie aus den im Akt aufliegenden Unterlagen zu schließen ist. Der Beschwerdeführer führt in seiner Stellungnahme vom 31.01.2017 aus, dass die Sozialversicherungsbeiträge für Mai 2011 (zunächst) bezahlt worden seien. Die erfolgreiche Anfechtung durch den Masseverwalter zeige auf, dass eine Zahlung der Beiträge unzulässig gewesen wäre. Zur Frage der Beachtlichkeit angefochtener Zahlungen ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen. Dieser führt im Erkenntnis vom 29.01.2014, Zl. 2012/08/0227 aus, dass eine Zahlung gegenüber der GKK mit der erfolgreichen Anfechtung unwirksam wird, weshalb die Leistungsverpflichtung nicht erfüllt wurde. Erfolgreich angefochtene Zahlungen sind deshalb bei der Ermittlung der Haftungssumme wegen Ungleichbehandlung nicht zu berücksichtigen. Dadurch wird insbesondere verhindert, dass sich ein Vertreter durch Leistung einer anfechtbaren Zahlung unmittelbar vor Insolvenzeröffnung seiner Haftung entledigen könnte. Die erfolgreich angefochtene Zahlung kommt letztlich auch dem haftenden Vertreter insoweit zu Gute, als dieser Betrag im Rahmen der Quote an die Gläubiger ausgeschüttet wird und somit der Haftungsrahmen reduziert wird. Im Lichte der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vom 04.10.2001, Zl. 98/08/0368, ist daher davon auszugehen, dass er seiner Verpflichtung zur Gleichbehandlung der Gläubiger schuldhaft nicht nachgekommen ist. Da im Falle der Nichterbringung eines Nachweises der Gläubigergleichbehandlung der Vertreter der Beitragsschuldnerin konsequenterweise auch für die von der Haftung betroffenen Beitragsschulden zur Gänze haftet (vgl. nochmals VwGH, 04.10.2001, Zl. 98/08/0368), besteht die Haftung des Beschwerdeführers für die zur Nachverrechnung gelangten Beiträge im vorliegenden Fall sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach zu Recht.Im Lichte der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vom 04.10.2001, Zl. 98/08/0368, ist daher davon auszugehen, dass er seiner Verpflichtung zur Gleichbehandlung der Gläubiger schuldhaft nicht nachgekommen ist. Da im Falle der Nichterbringung eines Nachweises der Gläubigergleichbehandlung der Vertreter der Beitragsschuldnerin konsequenterweise auch für die von der Haftung betroffenen Beitragsschulden zur Gänze haftet vergleiche nochmals VwGH, 04.10.2001, Zl. 98/08/0368), besteht die Haftung des Beschwerdeführers für die zur Nachverrechnung gelangten Beiträge im vorliegenden Fall sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach zu Recht. Im ermittelten Haftungsbetrag wurde die Zahlung

IESG berücksichtigt. Die Berechnung der vorgeschriebenen Beiträge wurde vom Beschwerdeführer nicht in Zweifel gezogen, sodass gegen die Höhe der vorgeschriebenen Haftungssumme und die jährlichen Verzugszinsen keine Bedenken bestehen. 4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Absatz 5, kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:I412.2004071.1.00

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