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{'item': 'I412 2107449-1'}

Obsah (12)Art. 133§ 67§ 58§ 59§ 70§ 6§ 414§ 17Art. 130§ 14§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum26.04.2018 GeschäftszahlI412 2107449-1 SpruchI412 2107449-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Gabriele ACHL

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid vom 06.02.2015 hat die Vorarlberger Gebietskrankenkasse (in der Folge: belangte Behörde) festgestellt, dass XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer) als Geschäftsführer der Firma XXXX

§ 67Abs.

10 ASVG für einen im Bescheid näher aufgeschlüsselten Betrag in der Höhe von € 18.167 haftet (Spruchpunkt 1.) und verpflichtet ist, den Betrag von € 20.201,5 (Haftungsbetrag inklusive Verzugszinsen und Gerichtskosten) binnen 14 Tagen ab Zustellung des Bescheides an die belangte Behörde zu bezahlen (Spruchpunkt 2.).1. Mit Bescheid vom 06.02.2015 hat die Vorarlberger Gebietskrankenkasse (in der Folge: belangte Behörde) festgestellt, dass römisch 40 (in der Folge: Beschwerdeführer) als Geschäftsführer der Firma römisch 40

Paragraph 67, Absatz 10, ASVG für einen im Bescheid näher aufgeschlüsselten Betrag in der Höhe von € 18.167 haftet (Spruchpunkt 1.) und verpflichtet ist, den Betrag von € 20.201,5 (Haftungsbetrag inklusive Verzugszinsen und Gerichtskosten) binnen 14 Tagen ab Zustellung des Bescheides an die belangte Behörde zu bezahlen (Spruchpunkt 2.). Begründend führt die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer Geschäftsführer der Firma XXXX in Liqu. sei. Über die Firma sei mit Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom 14.10.2013, GZ XXXX, das Insolvenzverfahren eröffnet und am 29.12.2014 wieder aufgehoben worden. Die obgenannten Sozialversicherungsbeiträge seien somit als uneinbringlich anzusehen. Die Aufrechnung der Dienstnehmeranteile (Kranken-und Pensionsversicherungsbeiträge) durch die Insolvenz-Entgelt-Fonds GmbH in Höhe von € 11.262,47 sowie die Konkursquote von 18,16 % (€ 6.641,06) seien bei den im Spruch genannten Beträgen berücksichtigt worden. Nach den Unterlagen der belangten Behörde seien die Beiträge (lit. a bis

  1. c)im haftungsrelevanten Zeitraum 04/13-06/13 sowie die Nebengebühren (lit. d bis
  2. e)nicht zur Gänze entrichtet worden.Begründend führt die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer Geschäftsführer der Firma römisch 40 in Liqu. sei. Über die Firma sei mit Beschluss des Landesgerichtes römisch 40 vom 14.10.2013, GZ römisch 40 , das Insolvenzverfahren eröffnet und am 29.12.2014 wieder aufgehoben worden. Die obgenannten Sozialversicherungsbeiträge seien somit als uneinbringlich anzusehen. Die Aufrechnung der Dienstnehmeranteile (Kranken-und Pensionsversicherungsbeiträge) durch die Insolvenz-Entgelt-Fonds GmbH in Höhe von € 11.262,47 sowie die Konkursquote von 18,16 % (€ 6.641,06) seien bei den im Spruch genannten Beträgen berücksichtigt worden. Nach den Unterlagen der belangten Behörde seien die Beiträge (Litera a bis
  3. c)im haftungsrelevanten Zeitraum 04/13-06/13 sowie die Nebengebühren (Litera d bis
  4. e)nicht zur Gänze entrichtet worden. Sämtliche gemeldeten Dienstnehmer hätten ihren Lohn in der Zeit vom 1.4.2013 bis 30.6.2013 erhalten, jedoch seien die fälligen Sozialversicherungsbeiträge nicht bezahlt worden. Der Beschwerdeführer habe ungeachtet der Schreiben der belangten Behörde vom 12.1.2015 keinerlei Stellungnahme zu seiner allfälligen Geschäftsführerhaftung

§ 67Abs.

10 ASVG abgegeben, da jedoch sowohl die Behauptungs- als auch Beweislast bezüglich der Erfüllung der ihm obliegenden Pflichten in seiner Sphäre gelegen sei und dieser Beweis ungeachtet der gegebenen Gelegenheiten nicht erbracht worden sei, habe die belangte Behörde von einer Verletzung derselben ausgehen und eine Ungleichbehandlung der Gläubiger in Hinblick auf die Befriedigung deren Forderungen zu Lasten der belangten Behörde annehmen müssen, welche als Verschulden im Sinne des § 67 Abs. 10 ASVG i.V.m. § 58 Abs. 5 ASVG zu werten sei.Der Beschwerdeführer habe ungeachtet der Schreiben der belangten Behörde vom 12.1.2015 keinerlei Stellungnahme zu seiner allfälligen Geschäftsführerhaftung

Paragraph 67, Absatz 10, ASVG abgegeben, da jedoch sowohl die Behauptungs- als auch Beweislast bezüglich der Erfüllung der ihm obliegenden Pflichten in seiner Sphäre gelegen sei und dieser Beweis ungeachtet der gegebenen Gelegenheiten nicht erbracht worden sei, habe die belangte Behörde von einer Verletzung derselben ausgehen und eine Ungleichbehandlung der Gläubiger in Hinblick auf die Befriedigung deren Forderungen zu Lasten der belangten Behörde annehmen müssen, welche als Verschulden im Sinne des Paragraph 67, Absatz 10, ASVG in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz 5, ASVG zu werten sei. Der Beschwerdeführer habe es als Geschäftsführer der Firma XXXX in Liqu. unterlassen, die im Spruch dieses Bescheides bezeichneten Sozialversicherungsbeiträge termingerecht an die belangte Behörde abzuführen, obwohl ihm dies möglich und zumutbar gewesen wäre. Somit hafte der Beschwerdeführer als Geschäftsführer und damit als Vertreter nach § 67 Abs. 10 i.V.m. § 58 Abs. 5 ASVG für die rückständigen Beiträge in Höhe von € 20.201,

  1. Entsprechend der Haftung sei auch die Zahlungsverpflichtung zu bestimmen gewesen.Der Beschwerdeführer habe es als Geschäftsführer der Firma römisch 40 in Liqu. unterlassen, die im Spruch dieses Bescheides bezeichneten Sozialversicherungsbeiträge termingerecht an die belangte Behörde abzuführen, obwohl ihm dies möglich und zumutbar gewesen wäre. Somit hafte der Beschwerdeführer als Geschäftsführer und damit als Vertreter nach Paragraph 67, Absatz 10, in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz 5, ASVG für die rückständigen Beiträge in Höhe von € 20.201,
  2. Entsprechend der Haftung sei auch die Zahlungsverpflichtung zu bestimmen gewesen.
  3. Gegen diesen Bescheid erhob der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer mit Schreiben vom 6.3.2015 rechtzeitig und zulässig Beschwerde. Darin wird zusammengefasst ausgeführt, dass die Vorschreibung der Sozialversicherungsbeiträge dem Grunde und der Höhe nach nicht zu Recht erfolgt sei. Unter Hinweis auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Geschäftsführerhaftung führte der Beschwerdeführer aus, dass die belangte Behörde in keinster Weise festgestellt habe, welche Umstände

den §§ 33 ff. ASVG gemeldet hätten werden müssen. Auch sonst habe der Beschwerdeführer keine ihn treffende Pflicht schuldhaft verletzt. Aufgrund des Umstandes, dass die belangte Behörde ihre Forderung im Insolvenzverfahren der Firma XXXX beim Landesgericht XXXX zu XXXX angemeldet habe, liege es an der entscheidenden Behörde darzutun, in welcher Höhe die belangte Behörde mit ihren Forderungen bereits befriedigt worden sei und ob die nunmehr geforderten Beträge nicht ebenfalls im Insolvenzverfahren angemeldet hätten werden müssen, um diese ebenfalls quotenmäßig zu berücksichtigen.Darin wird zusammengefasst ausgeführt, dass die Vorschreibung der Sozialversicherungsbeiträge dem Grunde und der Höhe nach nicht zu Recht erfolgt sei. Unter Hinweis auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Geschäftsführerhaftung führte der Beschwerdeführer aus, dass die belangte Behörde in keinster Weise festgestellt habe, welche Umstände

den Paragraphen 33, ff. ASVG gemeldet hätten werden müssen. Auch sonst habe der Beschwerdeführer keine ihn treffende Pflicht schuldhaft verletzt. Aufgrund des Umstandes, dass die belangte Behörde ihre Forderung im Insolvenzverfahren der Firma römisch 40 beim Landesgericht römisch 40 zu römisch 40 angemeldet habe, liege es an der entscheidenden Behörde darzutun, in welcher Höhe die belangte Behörde mit ihren Forderungen bereits befriedigt worden sei und ob die nunmehr geforderten Beträge nicht ebenfalls im Insolvenzverfahren angemeldet hätten werden müssen, um diese ebenfalls quotenmäßig zu berücksichtigen. Die belangte Behörde verkenne, dass Haftungsbegründend

§ 67Abs.

10 ASVG nicht das Herbeiführen der Uneinbringlichkeit als solcher (also insbesondere einer Zahlungsunfähigkeit der Primärschuldnerin), sondern die schuldhafte Verletzung von Melde-und Auskunftspflichten (bzw. das Unterlassen der Abfuhr einbehaltener Dienstnehmerbeiträge) durch den Vertreter sei. Dieses Verhalten sei grundsätzlich schon dann kausal, wenn die Einbringlichkeit zum Zeitpunkt der Pflichtverletzung gegeben, die Zahlung der Beiträge durch die Primärschuldnerin im Fall pflichtgemäßen Verhaltens also möglich gewesen wäre. Dies sei von der bescheiderlassenden Behörde in keinster Weise geprüft worden. Eine zeitgerechte Zahlung sei aufgrund der Insolvenz gerade nicht möglich gewesen. Von einer schuldhaften, dem Beschwerdeführer als Geschäftsführer zurechenbaren Pflichtverletzung könne daher keine Rede sein. Der Beschwerdeführer sei seiner Meldepflicht stets ordnungsgemäß nachgekommen, von einer Ungleichbehandlung der Gläubiger sei in keinster Weise auszugehen, hierzu würden auch jegliche Feststellungen im bekämpften Bescheid fehlen. Den Meldepflichtigen treffe zwar eine Erkundigungspflicht. Insbesondere werde ein Meldepflichtiger auch gehalten sein, sich bei der zuständigen Behörde oder einer sonstigen Stelle zu erkundigen. Der Beschwerdeführer habe jedoch mit gutem Grund davon ausgehen können, dass im Rahmen der Insolvenz sämtliche Forderungen durch die quotenmäßige Befriedigung der Gläubiger für ihn "erledigt" seien. Insbesondere sei er der ihn treffenden Erkundigungspflicht auch ausreichend nachgekommen, zumal er im Insolvenzverfahren auch vertreten gewesen sei.Die belangte Behörde verkenne, dass Haftungsbegründend

Paragraph 67, Absatz 10, ASVG nicht das Herbeiführen der Uneinbringlichkeit als solcher (also insbesondere einer Zahlungsunfähigkeit der Primärschuldnerin), sondern die schuldhafte Verletzung von Melde-und Auskunftspflichten (bzw. das Unterlassen der Abfuhr einbehaltener Dienstnehmerbeiträge) durch den Vertreter sei. Dieses Verhalten sei grundsätzlich schon dann kausal, wenn die Einbringlichkeit zum Zeitpunkt der Pflichtverletzung gegeben, die Zahlung der Beiträge durch die Primärschuldnerin im Fall pflichtgemäßen Verhaltens also möglich gewesen wäre. Dies sei von der bescheiderlassenden Behörde in keinster Weise geprüft worden. Eine zeitgerechte Zahlung sei aufgrund der Insolvenz gerade nicht möglich gewesen. Von einer schuldhaften, dem Beschwerdeführer als Geschäftsführer zurechenbaren Pflichtverletzung könne daher keine Rede sein. Der Beschwerdeführer sei seiner Meldepflicht stets ordnungsgemäß nachgekommen, von einer Ungleichbehandlung der Gläubiger sei in keinster Weise auszugehen, hierzu würden auch jegliche Feststellungen im bekämpften Bescheid fehlen. Den Meldepflichtigen treffe zwar eine Erkundigungspflicht. Insbesondere werde ein Meldepflichtiger auch gehalten sein, sich bei der zuständigen Behörde oder einer sonstigen Stelle zu erkundigen. Der Beschwerdeführer habe jedoch mit gutem Grund davon ausgehen können, dass im Rahmen der Insolvenz sämtliche Forderungen durch die quotenmäßige Befriedigung der Gläubiger für ihn "erledigt" seien. Insbesondere sei er der ihn treffenden Erkundigungspflicht auch ausreichend nachgekommen, zumal er im Insolvenzverfahren auch vertreten gewesen sei. Nachdem die belangte Behörde ihre Forderung im Insolvenzverfahren angemeldet habe, habe der Beschwerdeführer auch davon ausgehen können, dass mit der quotenmäßigen Befriedigung der belangten Behörde und dem Umstand, dass die restliche im Insolvenzverfahren nicht berücksichtigte Forderung eine Naturalobligation werde, keine Forderungen mehr offen sei. 3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 15.4.2015 änderte die belangte Behörde den bekämpften Bescheid insofern ab, als der Spruch nunmehr lautet wie folgt: XXXX schuldet als Geschäftsführer des Unternehmens3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 15.4.2015 änderte die belangte Behörde den bekämpften Bescheid insofern ab, als der Spruch nunmehr lautet wie folgt: römisch 40 schuldet als Geschäftsführer des Unternehmens XXXX

§ 67Abs.

10 i.V.m. § 83 ASVG wegen Verletzung der Gleichbehandlungspflicht der Vorarlberger Gebietskrankenkasse die von diesem Unternehmen zu entrichten gewesenen Beiträge samt Nebengebühren aus dem Beitragszeitraum April 2013 bis Juni 2013 in Höhe von € 21.044,06 zuzüglich Verzugszinsen in der sich nach § 59 Abs. 1 ASVG jeweils ergebenden Höhe, das sind ab 6.2.2015 7,88 % p.römisch 40

Paragraph 67, Absatz 10, in Verbindung mit Paragraph 83, ASVG wegen Verletzung der Gleichbehandlungspflicht der Vorarlberger Gebietskrankenkasse die von diesem Unternehmen zu entrichten gewesenen Beiträge samt Nebengebühren aus dem Beitragszeitraum April 2013 bis Juni 2013 in Höhe von € 21.044,06 zuzüglich Verzugszinsen in der sich nach Paragraph 59, Absatz eins, ASVG jeweils ergebenden Höhe, das sind ab 6.2.2015 7,88 % p. a. aus € 21.0 44,06. XXXX Ist verpflichtet, diesen Betrag binnen 14 Tagen nach Zustellung dieser Beschwerdevorentscheidung bei sonstigen Zwangsfolgen an die Vorarlberger Gebietskrankenkasse zu bezahlen. Das beiliegende Berechnungsblatt zum 6.2.2015 bildet einen integrierenden Bestandteil des Bescheides.römisch 40 Ist verpflichtet, diesen Betrag binnen 14 Tagen nach Zustellung dieser Beschwerdevorentscheidung bei sonstigen Zwangsfolgen an die Vorarlberger Gebietskrankenkasse zu bezahlen. Das beiliegende Berechnungsblatt zum 6.2.2015 bildet einen integrierenden Bestandteil des Bescheides. Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass mit Beschluss des Landesgerichts XXXX vom 16.10.2013 zu XXXX über den Beschwerdeführer das Konkursverfahren eröffnet worden sei. In diesem Verfahren habe die belangte Behörde den offenen Betrag in Höhe von €Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass mit Beschluss des Landesgerichts römisch 40 vom 16.10.2013 zu römisch 40 über den Beschwerdeführer das Konkursverfahren eröffnet worden sei. In diesem Verfahren habe die belangte Behörde den offenen Betrag in Höhe von € 22.168,58 angemeldet. Bei diesen Betrag habe es sich um einen Teilbetrag der Geltendmachung der Geschäftsführerhaftung

§ 67Abs.

10 i.V.m. 58 Abs. 5 ASVG gehandelt. Dieser Gesamtbetrag sei im Anmeldungsverzeichnis unter ON3 zur Gänze anerkannt worden. Das Konkursverfahren sei mit Beschluss des Landesgerichts XXXX vom 24.04.2014 mangels Kostendeckung aufgehoben worden. Es seien daher keine Gläubiger befriedigt worden. Mit Schreiben vom 12.1.2015 habe die belangte Behörde den Beschwerdeführer aufgefordert, sich hinsichtlich der Geschäftsführerhaftung

§ 67Abs.

10 ASVG wegen Verletzung der Gleichbehandlungspflicht zu äußern und entsprechende Unterlagen vorzulegen. Es sei dem Geschäftsführer ebenfalls die Möglichkeit angeboten worden, persönlich bei der belangten Behörde vorzusprechen, um die Haftungssumme zu erörtern. Dieses Schreiben sei vom Beschwerdeführer nachweislich am 20.1.2015 übernommen worden. Die Vorlage-und Stellungnahmefrist sei ungenutzt verstrichen.22.168,58 angemeldet. Bei diesen Betrag habe es sich um einen Teilbetrag der Geltendmachung der Geschäftsführerhaftung

Paragraph 67, Absatz 10, in Verbindung mit 58 Absatz 5, ASVG gehandelt. Dieser Gesamtbetrag sei im Anmeldungsverzeichnis unter ON3 zur Gänze anerkannt worden. Das Konkursverfahren sei mit Beschluss des Landesgerichts römisch 40 vom 24.04.2014 mangels Kostendeckung aufgehoben worden. Es seien daher keine Gläubiger befriedigt worden. Mit Schreiben vom 12.1.2015 habe die belangte Behörde den Beschwerdeführer aufgefordert, sich hinsichtlich der Geschäftsführerhaftung

Paragraph 67, Absatz 10, ASVG wegen Verletzung der Gleichbehandlungspflicht zu äußern und entsprechende Unterlagen vorzulegen. Es sei dem Geschäftsführer ebenfalls die Möglichkeit angeboten worden, persönlich bei der belangten Behörde vorzusprechen, um die Haftungssumme zu erörtern. Dieses Schreiben sei vom Beschwerdeführer nachweislich am 20.1.2015 übernommen worden. Die Vorlage-und Stellungnahmefrist sei ungenutzt verstrichen. Von einer persönlichen Einvernahme des Beschwerdeführers sei aufgrund des geführten Schriftverkehrs sowie des bereits geführten Insolvenzverfahrens zu XXXX abgesehen worden. Dem Beschwerdeführer seien vor Bescheiderlassung sowie durch Ausführungen in seiner Beschwerde zahlreiche Möglichkeiten geboten worden, geeignete Argumente, welche gegen eine Haftung sprächen, vorzubringen, sowie geeignete Belege vorzulegen (Haftungsfeststellungsschreiben der belangten Behörde vom 12.1.2015). Insbesondere sei ihm die Möglichkeit geboten worden, durch persönliche Vorsprache die Haftungsangelegenheit zu erläutern. Dies sei zu keinem Zeitpunkt wahrgenommen worden. Das Parteiengehör sei somit gewahrt.Von einer persönlichen Einvernahme des Beschwerdeführers sei aufgrund des geführten Schriftverkehrs sowie des bereits geführten Insolvenzverfahrens zu römisch 40 abgesehen worden. Dem Beschwerdeführer seien vor Bescheiderlassung sowie durch Ausführungen in seiner Beschwerde zahlreiche Möglichkeiten geboten worden, geeignete Argumente, welche gegen eine Haftung sprächen, vorzubringen, sowie geeignete Belege vorzulegen (Haftungsfeststellungsschreiben der belangten Behörde vom 12.1.2015). Insbesondere sei ihm die Möglichkeit geboten worden, durch persönliche Vorsprache die Haftungsangelegenheit zu erläutern. Dies sei zu keinem Zeitpunkt wahrgenommen worden. Das Parteiengehör sei somit gewahrt. Nach Feststellung des für die belangte Behörde als erwiesen angenommenen Sachverhaltes, führt die belangte Behörde in der rechtlichen Beurteilung zusammengefasst aus, sozialversicherungsrechtliche Beitragsschulden seien Bringschulden und nur dann rechtzeitig entrichtet, wenn sie innerhalb von 15 Tagen nach ihrer Fälligkeit bei der Gebietskrankenkasse eingezahlt seien. Beitragsschuldner sei

§ 58Abs.

2 ASVG der Dienstgeber. Dieser habe die Beiträge

§ 58Abs.

4 ASVG von der Gesamtsumme der in Beitragszeitraum gebührenden und darüber hinaus bezahlten Entgelte zu ermitteln (Lohnsummenverfahren) und an den zuständigen Träger der Krankenversicherung unaufgefordert einzuzahlen. Bei verspäteter Einzahlung aber noch innerhalb einer Frist von drei Tagen (Respirofrist) nach Ablauf der 15-Tagesfrist bleibe diese verspätete Einzahlung ohne Rechtsfolgen. Danach würden gesetzliche Verzugszinsen

§ 59

ASVG anfallen.Nach Feststellung des für die belangte Behörde als erwiesen angenommenen Sachverhaltes, führt die belangte Behörde in der rechtlichen Beurteilung zusammengefasst aus, sozialversicherungsrechtliche Beitragsschulden seien Bringschulden und nur dann rechtzeitig entrichtet, wenn sie innerhalb von 15 Tagen nach ihrer Fälligkeit bei der Gebietskrankenkasse eingezahlt seien. Beitragsschuldner sei

Paragraph 58, Absatz 2, ASVG der Dienstgeber. Dieser habe die Beiträge

Paragraph 58, Absatz 4, ASVG von der Gesamtsumme der in Beitragszeitraum gebührenden und darüber hinaus bezahlten Entgelte zu ermitteln (Lohnsummenverfahren) und an den zuständigen Träger der Krankenversicherung unaufgefordert einzuzahlen. Bei verspäteter Einzahlung aber noch innerhalb einer Frist von drei Tagen (Respirofrist) nach Ablauf der 15-Tagesfrist bleibe diese verspätete Einzahlung ohne Rechtsfolgen. Danach würden gesetzliche Verzugszinsen

Paragraph 59, ASVG anfallen. Die Meldungen der Beitragsnachweise seien seitens der XXXX ordnungsgemäß erstattet worden. Die Dienstgeberin habe es jedoch in der Folge unterlassen, diese fristgerecht zu bezahlen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei die Haftung des Geschäftsführers

§ 67Abs.

10 ASVG ihrem Wesen nach eine dem Schadenersatzrecht nachgebildete Verschuldenshaftung, die den Geschäftsführer deshalb treffe, weil er seine gegenüber dem Sozialversicherungsträger bestehenden gesetzlichen Verpflichtungen zur rechtzeitigen Abfuhr der Sozialversicherungsbeiträge verletzt habe. Eine solche Pflichtverletzung - für deren Beurteilung die von Lehre und Rechtsprechung zu § 9 und § 80 BAO entwickelten Grundsätze herangezogen werden (vergleiche VwGH 14.4.1988, Zl. 88/08/0025) - könne z.B. darin liegen, dass der Geschäftsführer die Beitragsschulden insoweit schlechter behandelt als sonstige Gesellschaftsschulden, also diese bediene, jene aber unberichtigt lasse (vergleiche VwGH 13. 3.1990, Zl 89/08/0198 und vom 19.2.1991, ZL 90/08/0016). Bereits eine leichte Fahrlässigkeit reiche für die Vertreterhaftung nach § 67 Abs. 10 ASVG aus (vergleiche VwGH 19.3.1991, ZL 8908/0331).Die Meldungen der Beitragsnachweise seien seitens der römisch 40 ordnungsgemäß erstattet worden. Die Dienstgeberin habe es jedoch in der Folge unterlassen, diese fristgerecht zu bezahlen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei die Haftung des Geschäftsführers

Paragraph 67, Absatz 10, ASVG ihrem Wesen nach eine dem Schadenersatzrecht nachgebildete Verschuldenshaftung, die den Geschäftsführer deshalb treffe, weil er seine gegenüber dem Sozialversicherungsträger bestehenden gesetzlichen Verpflichtungen zur rechtzeitigen Abfuhr der Sozialversicherungsbeiträge verletzt habe. Eine solche Pflichtverletzung - für deren Beurteilung die von Lehre und Rechtsprechung zu Paragraph 9 und Paragraph 80, BAO entwickelten Grundsätze herangezogen werden (vergleiche VwGH 14.4.1988, Zl. 88/08/0025) - könne z.B. darin liegen, dass der Geschäftsführer die Beitragsschulden insoweit schlechter behandelt als sonstige Gesellschaftsschulden, also diese bediene, jene aber unberichtigt lasse (vergleiche VwGH

  1. 3.1990, Zl 89/08/0198 und vom 19.2.1991, ZL 90/08/0016). Bereits eine leichte Fahrlässigkeit reiche für die Vertreterhaftung nach Paragraph 67, Absatz 10, ASVG aus (vergleiche VwGH 19.3.1991, ZL 8908/0331). Insbesondere aufgrund der fehlenden Anträge der Dienstnehmer bei der Insolvenz-Entgelt-Fonds Service GmbH für Zeiträume ab April 2013, sei davon auszugehen, dass sämtliche Dienstnehmer bis einschließlich Juni 2013 bezahlt worden seien, während Sozialversicherungsbeiträge für denselben Zeitraum unbeglichen geblieben seien. Die Bevorzugung anderer Gläubiger und eine gleichzeitige Schlechterstellung der belangten Behörde haben zu einer Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes durch den Beschwerdeführer geführt. Die belangte Behörde habe den Beschwerdeführer unter anderem mit Schreiben vom 12.1.2015 aufgefordert, sämtliche Einwendungen vorzubringen, die gegen eine Haftungsinanspruchnahme wegen Verletzung der Gleichbehandlungspflicht sprächen. Insbesondere sei er darauf hingewiesen worden, dass die Gleichbehandlung der belangten Behörde und die der anderen Gläubiger nachweispflichtig sei. Im Schreiben sei auch der Hinweis enthalten gewesen, dass darzulegen sei, ab welchem Zeitpunkt überhaupt keine Zahlungen mehr an die Gläubiger geleistet worden seien. Aufgrund der Nichtvorlage von geeigneten Unterlagen bzw. der unterlassenen Darlegung der Gründe für die nicht rechtzeitig entrichtenden Beiträge bzw. der unterschiedlichen Behandlung der Gläubiger, sei die belangte Behörde ohne weiteres zur Annahme einer schuldhaften Pflichtverletzung mit der Konsequenz eine Haftung des Haftungspflichten für die gesamten offenen Beitragsverbindlichkeiten berechtigt (vergleiche VwGH 12.4.1994, Zl 93/08/0259-0261). Als selbständig vertretungsbefugtes Organ der XXXX hafte der Beschwerdeführer für die schuldhafte Pflichtverletzung, nämlich der unterlassenen Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen bei gleichzeitiger Bevorzugung weiterer Gläubiger. Dem Beschwerdeführer habe die sozialversicherungsrechtliche Pflicht zur ordnungsgemäßen Beitragsentrichtung zum Ende des Kalendermonats oblegen, in welchem die Beiträge fällig geworden seien (bis zum Ablauf des
  2. des Folgemonates). Er sei somit für die uneinbringlich gewordenen Beiträge von April 2013 bis Juni 2013 verantwortlich und folglich zur Haftung heranzuziehen.Als selbständig vertretungsbefugtes Organ der römisch 40 hafte der Beschwerdeführer für die schuldhafte Pflichtverletzung, nämlich der unterlassenen Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen bei gleichzeitiger Bevorzugung weiterer Gläubiger. Dem Beschwerdeführer habe die sozialversicherungsrechtliche Pflicht zur ordnungsgemäßen Beitragsentrichtung zum Ende des Kalendermonats oblegen, in welchem die Beiträge fällig geworden seien (bis zum Ablauf des
  3. des Folgemonates). Er sei somit für die uneinbringlich gewordenen Beiträge von April 2013 bis Juni 2013 verantwortlich und folglich zur Haftung heranzuziehen. Der im Bescheid vom 6.2.2015 geltend gemachte Haftungsbetrag sei unter Berücksichtigung der Quotenzahlungen im Konkursverfahren XXXX sowie der Zahlungen des Insolvenz-Entgelt-Fonds nunmehr dahingehend berichtigt worden, als richtigerweise Verzugszinsen für den gesamten offenen Zeitraum geltend gemacht werden.Der im Bescheid vom 6.2.2015 geltend gemachte Haftungsbetrag sei unter Berücksichtigung der Quotenzahlungen im Konkursverfahren römisch 40 sowie der Zahlungen des Insolvenz-Entgelt-Fonds nunmehr dahingehend berichtigt worden, als richtigerweise Verzugszinsen für den gesamten offenen Zeitraum geltend gemacht werden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: 1.
  5. Der Beschwerdeführer war vom 24.02.1987 - 13.05.2013 als handelsrechtlicher Geschäftsführer der XXXX. eingetragen. In der Folge war er von 14.05.2013 bis zur Konkurseröffnung am 23.12.2013 als Abwickler/Liquidator der XXXX in Liqu. im Firmenbuch eingetragen.1.
  6. Der Beschwerdeführer war vom 24.02.1987 - 13.05.2013 als handelsrechtlicher Geschäftsführer der römisch 40 . eingetragen. In der Folge war er von 14.05.2013 bis zur Konkurseröffnung am 23.12.2013 als Abwickler/Liquidator der römisch 40 in Liqu. im Firmenbuch eingetragen. Die XXXX wurde mit Generalversammlungsbeschluss vom 14.05.2013 aufgelöst und trat in das Stadium der Liquidation. Mit Kaufvertrag vom 08.08.2013 wurde der Betrieb in die XXXX übertragen.Die römisch 40 wurde mit Generalversammlungsbeschluss vom 14.05.2013 aufgelöst und trat in das Stadium der Liquidation. Mit Kaufvertrag vom 08.08.2013 wurde der Betrieb in die römisch 40 übertragen. Der von der belangten Behörde am 03.01.2013 gestellte Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens

§ 70Abs.

1 IO über das Vermögen des Schuldners XXXX wurde mit Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom 29.08.2013 abgewiesen.Der von der belangten Behörde am 03.01.2013 gestellte Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens

Paragraph 70, Absatz eins, IO über das Vermögen des Schuldners römisch 40 wurde mit Beschluss des Landesgerichtes römisch 40 vom 29.08.2013 abgewiesen. Mit Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom 23.12.2013 wurde das Konkursverfahren über die XXXX in Liqu. eröffnet und das Unternehmen geschlossen. Das Konkursverfahren wurde mit Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom 29.12.2014 nach Schlussverteilung einer Quote von 18,158837 % aufgehoben.Mit Beschluss des Landesgerichtes römisch 40 vom 23.12.2013 wurde das Konkursverfahren über die römisch 40 in Liqu. eröffnet und das Unternehmen geschlossen. Das Konkursverfahren wurde mit Beschluss des Landesgerichtes römisch 40 vom 29.12.2014 nach Schlussverteilung einer Quote von 18,158837 % aufgehoben. Die rückständigen Beiträge sind bei der Primärschuldnerin uneinbringlich. 1.

  1. Im Zeitraum von April 2013 - Juni 2013 waren 12 Dienstnehmer bei der Primärschuldnerin gemeldet. Die betreffenden Sozialversicherungsbeiträge sowie Nebengebühren für die angeführten Monate wurden der belangten Behörde gemeldet, aber nicht entrichtet; das Entgelt an die betreffenden Dienstnehmer wurde jedoch bezahlt. 1.
  2. Die Forderung der belangten Behörde setzt sich wie folgt zusammen: Bezeichnung Rückstand Quote IEF Zwischensumme Beitrag 04/2013 € 8.893,23 € 1.615,01 € 2.759,80 € 4.518,42 Beitrag 05/2013 € 8.893,23 € 1.615,01 € 2.759,80 € 4.518,42 Beitrag 06/2013 € 18.173,30 € 3.300,27 € 5.742,87 € 9.130,16 Nebengebühren € 609,96 € 110,77 € 499,19 Zinsen aus Beiträgen per 06.02.215 € 2.377,87 Summe € 21.044,06 1.
  3. Der Beschwerdeführer hat trotz Aufforderung durch die belangte Behörde keine Unterlagen vorgelegt, aus denen ersichtlich ist, dass im angeführten Zeitraum überhaupt keine liquiden Mittel mehr vorhanden waren, oder die Forderungen der belangten Behörde und anderer Gläubiger gleich behandelt wurden. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass schon vor der Konkurseröffnung eine allgemeine Zahlungseinstellung stattgefunden hat. 1.
  4. Es liegen keine Meldepflichtverletzungen des Beschwerdeführers bzw. der Primärschuldnerin vor.
  5. Beweiswürdigung: 2.
  6. Der festgestellte Sachverhalt basiert auf dem vorgelegten Verwaltungsakt, insbesondere dem angefochtenen Bescheid und der Beschwerde sowie der Beschwerdevorentscheidung und den Stellungnahmen der Parteien. Die (unbestrittenen) Feststellungen zur Primärschuldnerin ergeben sich aus den Eintragungen im Firmenbuchauszug, der im Akt aufliegt. 2.
  7. Die Höhe der aushaftenden Beiträge und Verzugszinsen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und wurden vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. 2.
  8. Dem Verwaltungsakt ist zu entnehmen, dass von der belangten Behörde ermittelt wurde, ob die Dienstnehmer Anträge bei der IEF-Service GmbH gestellt haben bzw. dass dies nicht erfolgt ist. Da auch vom Beschwerdeführer kein Vorbringen erstattet wurde, dass im verfahrensgegenständlichen Zeitraum (April - Juni 2013) keine Lohnzahlungen mehr erfolgt sind, konnten die dahingehenden Feststellungen getroffen werden. Insbesondere auf ein Schreiben der belangten Behörde vom 12.01.2015, welches dem Beschwerdeführer nachweislich zugestellt wurde, und in dem er konkret zur Stellungnahme und Vorlage von Unterlagen betreffend Verbindlichkeiten und Zahlungen der Gesellschaft aufgefordert wurde, hat dieser nicht reagiert. Auch der Beschwerde ist kein dahingehendes Vorbringen zu entnehmen, dass die Primärschuldnerin im verfahrensgegenständlichen Zeitraum überhaupt keine Zahlungen mehr geleistet hätte, oder die Gläubiger anteilsmäßig gleich befriedigt hätte.
  9. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. § 414 Abs 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zur Entscheidung über Beschwerden gegen die Bescheide eines Versicherungsträgers.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Paragraph 414, Absatz eins, ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zur Entscheidung über Beschwerden gegen die Bescheide eines Versicherungsträgers.

§ 414

Abs 2 ASVG ist die Entscheidung über Beitragshaftungen

§ 67ASVG nicht von einer Senatsentscheidung umfasst.

Somit obliegt die Entscheidung der vorliegenden Beschwerdesache dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Paragraph 414, Absatz 2, ASVG ist die Entscheidung über Beitragshaftungen

Paragraph 67, ASVG nicht von einer Senatsentscheidung umfasst. Somit obliegt die Entscheidung der vorliegenden Beschwerdesache dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) 3.1.

§ 67Abs.

10 ASVG haften die zur Vertretung juristischer Personen oder Personenhandelsgesellschaften (offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft) berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnerin für die von diesen zu entrichtenden Beiträge insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.3.1.

Paragraph 67, Absatz 10, ASVG haften die zur Vertretung juristischer Personen oder Personenhandelsgesellschaften (offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft) berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnerin für die von diesen zu entrichtenden Beiträge insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Zu den im § 67 Abs. 10 ASVG genannten "zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen" gehören auch die Liquidatoren einer GmbH. Ihre Rechte und Pflichten entsprechen jenen der Geschäftsführer, soweit das GmbHG nicht ausdrücklich anderes vorsieht (vgl. das zum Steuerrecht ergangene Erkenntnis vom 5. August 1993, Zl. 93/14/0074).Zu den im Paragraph 67, Absatz 10, ASVG genannten "zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen" gehören auch die Liquidatoren einer GmbH. Ihre Rechte und Pflichten entsprechen jenen der Geschäftsführer, soweit das GmbHG nicht ausdrücklich anderes vorsieht vergleiche das zum Steuerrecht ergangene Erkenntnis vom 5. August 1993, Zl. 93/14/0074). Voraussetzung für die Haftung

§ 67Abs.

10 ASVG ist neben der Uneinbringlichkeit der Beitragsschulden bei der Beitragsschuldnerin auch deren ziffernmäßige Bestimmtheit der Höhe nach, schuldhafte und rechtswidrige Verletzungen der sozialversicherungsrechtlichen Pflichten durch den Vertreter und die Kausalität der schuldhaften Pflichtverletzung des Vertreters für die Uneinbringlichkeit.Voraussetzung für die Haftung

Paragraph 67, Absatz 10, ASVG ist neben der Uneinbringlichkeit der Beitragsschulden bei der Beitragsschuldnerin auch deren ziffernmäßige Bestimmtheit der Höhe nach, schuldhafte und rechtswidrige Verletzungen der sozialversicherungsrechtlichen Pflichten durch den Vertreter und die Kausalität der schuldhaften Pflichtverletzung des Vertreters für die Uneinbringlichkeit. Für den Eintritt der Haftung

§ 67Abs.

10 ASVG ist also Voraussetzung, dass die rückständigen Beiträge beim Dienstgeber uneinbringlich und der Höhe nach bestimmt sind.Für den Eintritt der Haftung

Paragraph 67, Absatz 10, ASVG ist also Voraussetzung, dass die rückständigen Beiträge beim Dienstgeber uneinbringlich und der Höhe nach bestimmt sind. Verfahrensgegenständlich kann die Beitragseinbringung als uneinbringlich qualifiziert werden, weil über das Vermögen der XXXX in Liquidation, deren Liquidator der Beschwerdeführer war, das Konkursverfahren eröffnet wurde und nach Schlussverteilung einer Quote (welche von der belangten Behörde bei der gegenständlichen Beitragshaftung berücksichtigt wurde) aufgehoben wurde. Der Beschwerdeführer ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde ihre Forderung sehr wohl im Insolvenzverfahren der XXXX in Liqu. zu XXXX angemeldet hat und bei der gegenständlichen Beitragshaftung die ihr zukommende Quote berücksichtigt hat. Das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers ist daher unbegründet.Verfahrensgegenständlich kann die Beitragseinbringung als uneinbringlich qualifiziert werden, weil über das Vermögen der römisch 40 in Liquidation, deren Liquidator der Beschwerdeführer war, das Konkursverfahren eröffnet wurde und nach Schlussverteilung einer Quote (welche von der belangten Behörde bei der gegenständlichen Beitragshaftung berücksichtigt wurde) aufgehoben wurde. Der Beschwerdeführer ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde ihre Forderung sehr wohl im Insolvenzverfahren der römisch 40 in Liqu. zu römisch 40 angemeldet hat und bei der gegenständlichen Beitragshaftung die ihr zukommende Quote berücksichtigt hat. Das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers ist daher unbegründet. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Haftung

§ 67Abs.

10 ASVG eben gerade um eine Ausfallshaftung handelt, die erst dann gegen den Vertreter geltend gemacht werden kann, wenn die gänzliche oder teilweise Uneinbringlichkeit beim Beitragsschuldner ausreichend feststeht. Allein aus der Tatsache der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Primärschuldnerin alleine soll noch nicht zwingend auf die Uneinbringlichkeit der Beitragsforderung geschlossen werden können, ebenso wenig bedarf es aber der vollständigen Abwicklung (bis zur Aufhebung) der Insolvenz. Uneinbringlichkeit ist dann anzunehmen, sobald im Lauf des Insolvenzverfahrens der Primärschuldnerin feststeht, dass die Beiträge nicht bzw. nicht in einen bestimmte ziffernmäßige Quote übersteigenden Teilbetrag befriedigt werden können, andernfalls kommt eine Haftung (noch) nicht in Betracht (Derntl in Sonntag, ASVG, § 67 Rz 80 mit Verweis auf VwGH vom 29.03.2000, Zl. 95/08/0140).In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Haftung

Paragraph 67, Absatz 10, ASVG eben gerade um eine Ausfallshaftung handelt, die erst dann gegen den Vertreter geltend gemacht werden kann, wenn die gänzliche oder teilweise Uneinbringlichkeit beim Beitragsschuldner ausreichend feststeht. Allein aus der Tatsache der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Primärschuldnerin alleine soll noch nicht zwingend auf die Uneinbringlichkeit der Beitragsforderung geschlossen werden können, ebenso wenig bedarf es aber der vollständigen Abwicklung (bis zur Aufhebung) der Insolvenz. Uneinbringlichkeit ist dann anzunehmen, sobald im Lauf des Insolvenzverfahrens der Primärschuldnerin feststeht, dass die Beiträge nicht bzw. nicht in einen bestimmte ziffernmäßige Quote übersteigenden Teilbetrag befriedigt werden können, andernfalls kommt eine Haftung (noch) nicht in Betracht (Derntl in Sonntag, ASVG, Paragraph 67, Rz 80 mit Verweis auf VwGH vom 29.03.2000, Zl. 95/08/0140). Die Haftung der im § 67 Abs. 10 ASVG genannten Personen ist ihrem Wesen nach eine dem Schadenersatzrecht nachgebildete Verschuldenshaftung, die diese Personen deshalb trifft, weil sie ihre gegenüber dem Sozialversicherungsträger bestehenden gesetzlichen Verpflichtungen zur rechtzeitigen Abfuhr der Sozialversicherungsbeiträge verletzt haben. Eine solche Pflichtverletzung - für deren Beurteilung die von der Lehre und Rechtsprechung zu § 9 und § 80 BAO entwickelten Grundsätze herangezogen werden können (vgl. etwa das Erkenntnis vom

  1. April 1988, Zl. 88/08/0025) - kann z.B. darin liegen, dass die Beitragsschulden insoweit schlechter behandelt werden als sonstige Gesellschaftsschulden, als diese bedient, jene aber unberichtigt gelassen werden (vgl. das Erkenntnis vom
  2. Februar 1991, Zl. 90/08/0045).Die Haftung der im Paragraph 67, Absatz 10, ASVG genannten Personen ist ihrem Wesen nach eine dem Schadenersatzrecht nachgebildete Verschuldenshaftung, die diese Personen deshalb trifft, weil sie ihre gegenüber dem Sozialversicherungsträger bestehenden gesetzlichen Verpflichtungen zur rechtzeitigen Abfuhr der Sozialversicherungsbeiträge verletzt haben. Eine solche Pflichtverletzung - für deren Beurteilung die von der Lehre und Rechtsprechung zu Paragraph 9 und Paragraph 80, BAO entwickelten Grundsätze herangezogen werden können vergleiche etwa das Erkenntnis vom
  3. April 1988, Zl. 88/08/0025) - kann z.B. darin liegen, dass die Beitragsschulden insoweit schlechter behandelt werden als sonstige Gesellschaftsschulden, als diese bedient, jene aber unberichtigt gelassen werden vergleiche das Erkenntnis vom
  4. Februar 1991, Zl. 90/08/0045). Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist zunächst darauf gerichtet, dass die belangte Behörde nicht festgestellt habe, welche Meldungen der Beschwerdeführer unterlassen habe. Dieser Vorwurf geht in Anbetracht der Tatsache, dass sich die Haftung des Beschwerdeführers nicht auf eine Meldepflichtverletzung gründet, wie die belangte Behörde in der Beschwerdevorentscheidung auch zutreffend ausgeführt hat, ins Leere.

§ 58Abs.

5 ASVG in der hier maßgebenden Fassung des

  1. Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2010 -
  2. SVÄG 2010, BGBl. I Nr. 102/2010, besteht neben den im § 67 Abs. 10 ASVG auferlegten Pflichten auch eine allgemeine, die Vertreter der Beitragsschuldner gegenüber den Beitragsgläubigern treffende Pflicht, aus den von ihnen verwalteten Mitteln für die Abfuhr der Beiträge zu sorgen. Damit ist zur bisherigen Haftung für nicht abgeführte Dienstnehmerbeiträge und Meldeverstöße (gleichrangig) eine neue Haftung wegen Ungleichbehandlung (von Gläubigern) hinzugetreten (Derntl in Sonntag (Hrsg.), ASVG8

(2017)§ 67 Rz 77a).

Paragraph 58, Absatz 5, ASVG in der hier maßgebenden Fassung des

  1. Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2010 -
  2. SVÄG 2010, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2010,, besteht neben den im Paragraph 67, Absatz 10, ASVG auferlegten Pflichten auch eine allgemeine, die Vertreter der Beitragsschuldner gegenüber den Beitragsgläubigern treffende Pflicht, aus den von ihnen verwalteten Mitteln für die Abfuhr der Beiträge zu sorgen. Damit ist zur bisherigen Haftung für nicht abgeführte Dienstnehmerbeiträge und Meldeverstöße (gleichrangig) eine neue Haftung wegen Ungleichbehandlung (von Gläubigern) hinzugetreten (Derntl in Sonntag (Hrsg.), ASVG8

(2017)Paragraph 67, Rz 77a).

der auf die Haftung nach § 67 Abs. 10 ASVG übertragbaren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Parallelbestimmung des § 25a Abs. 7 BUAG liegt Gläubigergleichbehandlung dann vor, wenn das Verhältnis aller im Beurteilungszeitraum erfolgten Zahlungen zu allen Verbindlichkeiten, die zu Beginn des Beurteilungszeitraumes bereits fällig waren oder bis zum Ende des Beurteilungszeitraumes fällig wurden, dem Verhältnis der in diesem Zeitraum erfolgten Beitragszahlungen zu den insgesamt fälligen Beitragsverbindlichkeiten entspricht. Unterschreitet die Beitragszahlungsquote die allgemeine Zahlungsquote, so liegt eine Ungleichbehandlung des Sozialversicherungsträgers vor (vgl. VwGH 29.01.2014, 2012/08/0227).

der auf die Haftung nach Paragraph 67, Absatz 10, ASVG übertragbaren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Parallelbestimmung des Paragraph 25 a, Absatz 7, BUAG liegt Gläubigergleichbehandlung dann vor, wenn das Verhältnis aller im Beurteilungszeitraum erfolgten Zahlungen zu allen Verbindlichkeiten, die zu Beginn des Beurteilungszeitraumes bereits fällig waren oder bis zum Ende des Beurteilungszeitraumes fällig wurden, dem Verhältnis der in diesem Zeitraum erfolgten Beitragszahlungen zu den insgesamt fälligen Beitragsverbindlichkeiten entspricht. Unterschreitet die Beitragszahlungsquote die allgemeine Zahlungsquote, so liegt eine Ungleichbehandlung des Sozialversicherungsträgers vor vergleiche VwGH 29.01.2014, 2012/08/0227). Unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Rechtsprechung zur abgabenrechtlichen Haftung (vgl. u.a. VwGH 19.06.1985, Slg. Nr. 6012/F, 17.09.1986, 84/13/0198, 16.12.1986, 86/14/0077, und 06.03.1989, 88/15/0063) ist es auch im sozialversicherungsrechtlichen Haftungsverfahren Sache des haftungspflichtigen Geschäftsführers dazulegen, weshalb er nicht dafür Sorge tragen konnte, dass die Beitragsschulden rechtzeitig (zur Gänze) entrichtet wurden, und dafür entsprechende Beweisanbote zu erstatten. Denn ungeachtet der grundsätzlich amtswegigen Ermittlungspflicht der Behörde trifft denjenigen, der eine ihm obliegende Pflicht nicht erfüllt - über die ihn stets allgemein treffende Behauptungslast im Verwaltungsverfahren hinaus - die besondere Verpflichtung darzutun, aus welchen Gründen ihm deren Erfüllung unmöglich war, widrigenfalls angenommen werden darf, dass er seiner Pflicht schuldhafterweise nicht nachgekommen ist (VwGH 13.03.1990, 89/08/0217).Unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Rechtsprechung zur abgabenrechtlichen Haftung vergleiche u.a. VwGH 19.06.1985, Slg. Nr. 6012/F, 17.09.1986, 84/13/0198, 16.12.1986, 86/14/0077, und 06.03.1989, 88/15/0063) ist es auch im sozialversicherungsrechtlichen Haftungsverfahren Sache des haftungspflichtigen Geschäftsführers dazulegen, weshalb er nicht dafür Sorge tragen konnte, dass die Beitragsschulden rechtzeitig (zur Gänze) entrichtet wurden, und dafür entsprechende Beweisanbote zu erstatten. Denn ungeachtet der grundsätzlich amtswegigen Ermittlungspflicht der Behörde trifft denjenigen, der eine ihm obliegende Pflicht nicht erfüllt - über die ihn stets allgemein treffende Behauptungslast im Verwaltungsverfahren hinaus - die besondere Verpflichtung darzutun, aus welchen Gründen ihm deren Erfüllung unmöglich war, widrigenfalls angenommen werden darf, dass er seiner Pflicht schuldhafterweise nicht nachgekommen ist (VwGH 13.03.1990, 89/08/0217). Der Vertreter hat den Nachweis, welcher Betrag bei Gleichbehandlung sämtlicher Gläubiger - bezogen auf die jeweiligen Fälligkeitszeitpunkte einerseits und das Vorhandensein liquider Mittel andererseits - an die Abgabenbehörde zu entrichten gewesen wäre, zu erbringen. Vermag er nachzuweisen, welcher Betrag bei anteilsmäßiger Befriedigung der Forderungen an die Abgabenbehörde abzuführen gewesen wäre, so haftet er nur für die Differenz zwischen diesem und der tatsächlich erfolgten Zahlung. Wird dieser Nachweis nicht angetreten, kann dem Vertreter die uneinbringliche Abgabe zur Gänze vorgeschrieben werden. Dem Vertreter obliegt es auch, entsprechende Beweisvorsorgen - etwa durch Erstellung und Aufbewahrung von Ausdrucken - zu treffen. Wie der Verwaltungsgerichtshof etwa in den Erkenntnissen vom 25. November 2009, Zl. 2008/15/0220 und Zl. 2008/15/0263, ausgeführt hat, ist es dem Vertreter, der fällige Abgaben der Gesellschaft nicht oder nicht zur Gänze entrichten kann, schon im Hinblick auf seine mögliche Inanspruchnahme als Haftungspflichtiger zumutbar, sich - spätestens dann, wenn im Zeitpunkt der Beendigung der Vertretungstätigkeit fällige Abgabenschulden unberichtigt aushaften - jene Informationen zu sichern, die ihm im Falle der Inanspruchnahme als Haftungspflichtiger die Erfüllung der Darlegungspflicht im oben beschriebenen Sinn ermöglichen. Diese Darlegungspflicht trifft nämlich auch solche Haftungspflichtige, die im Zeitpunkt der Feststellung der Uneinbringlichkeit der Abgaben bei der Gesellschaft nicht mehr deren Vertreter sind (VwGH vom 19.03.2015, Zl. 2013/16/0200). Im Verfahren

§ 67Abs.

10 ASVG hat der Vertreter durch die Vorlage rechnerischer Nachweise das Fehlen ausreichender Mittel zur Entrichtung der Beiträge und die Gleichbehandlung nachzuweisen. Die Begründung findet sich darin, dass in der Regel nur der Geschäftsführer jenen ausreichenden Einblick in die Gebarung der GmbH hat, der ihm entsprechende Behauptungen und Nachweise ermöglicht, weshalb er nicht dafür Sorge tragen konnte, dass die Gesellschaft die anfallenden Abgaben rechtzeitig entrichtet. Dabei trifft den Haftenden die gleiche Offenlegungs- und Wahrheitspflicht wie den Abgabenpflichtigen (§ 77 Abs. 2 BAO iVm. § 119 Abs. 1 BAO), sodass er zeitgerecht für die Möglichkeit des Nachweises seines pflichtgemäßen Verhaltens vorzusorgen hat (VwGH vom 29.01.2014, ZI. 2012/08/0227).Im Verfahren

Paragraph 67, Absatz 10, ASVG hat der Vertreter durch die Vorlage rechnerischer Nachweise das Fehlen ausreichender Mittel zur Entrichtung der Beiträge und die Gleichbehandlung nachzuweisen. Die Begründung findet sich darin, dass in der Regel nur der Geschäftsführer jenen ausreichenden Einblick in die Gebarung der GmbH hat, der ihm entsprechende Behauptungen und Nachweise ermöglicht, weshalb er nicht dafür Sorge tragen konnte, dass die Gesellschaft die anfallenden Abgaben rechtzeitig entrichtet. Dabei trifft den Haftenden die gleiche Offenlegungs- und Wahrheitspflicht wie den Abgabenpflichtigen (Paragraph 77, Absatz 2, BAO in Verbindung mit Paragraph 119, Absatz eins, BAO), sodass er zeitgerecht für die Möglichkeit des Nachweises seines pflichtgemäßen Verhaltens vorzusorgen hat (VwGH vom 29.01.2014, ZI. 2012/08/0227). Die Rechtsprechung geht davon aus, dass der Vertreter dann von seiner Schuld befreit ist, wenn er nachweist, dass er im haftungsrelevanten Zeitraum über keine Mittel verfügt und daher keine Zahlungen geleistet hat. Waren jedoch Mittel vorhanden, so sind die Beitragsverbindlichkeiten im gleichen Ausmaß zu bedienen wie die Forderungen der übrigen Gläubiger. Zum Nachweis dieser Gleichbehandlung ist ein umfassender, rechnerisch nachprüfbarer Entlastungsnachweis zu erbringen. In dieser rechnerischen Darstellung sind monatsweise die fälligen Verbindlichkeiten der Primärschuldnerin, die darauf geleisteten Zahlungen, die neu hinzugekommenen Verbindlichkeiten und ein Saldo darzustellen, die dann von der Behörde den Abgabenforderungen und den darauf geleisteten Zahlungen gegenüber gestellt werden. Die belangte Behörde hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und der Beschwerdeführer wurde seitens der belangten Behörde insbesondere mit Schreiben vom 12.01.2015 aufgefordert, entsprechende Unterlagen vorzulegen. Dieser Aufforderung ist der Beschwerdeführer nicht nachgekommen und hat dieser zu keinem Zeitpunkt ein darauf hinzielendes substantiiertes Vorbringen erstattet, weshalb die belangte Behörde zu Recht von einer Ungleichbehandlung ausgehen konnte und den Beschwerdeführer zur Haftung für die uneinbringlichen Beiträge herangezogen hat. Im Lichte der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vom 04.10.2001, Zl. 98/08/0368, ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seiner Verpflichtung zur Gleichbehandlung der Gläubiger schuldhaft nicht nachgekommen ist. Da im Falle der Nichterbringung eines Nachweises der Gläubigergleichbehandlung der Vertreter der Beitragsschuldnerin konsequenterweise auch für die von der Haftung betroffenen Beitragsschulden zur Gänze haftet (vgl. nochmals VwGH, 04.10.2001, Zl. 98/08/0368), besteht die Haftung des Beschwerdeführers für die zur Nachverrechnung gelangten Beiträge im vorliegenden Fall sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach zu Recht.Im Lichte der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vom 04.10.2001, Zl. 98/08/0368, ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seiner Verpflichtung zur Gleichbehandlung der Gläubiger schuldhaft nicht nachgekommen ist. Da im Falle der Nichterbringung eines Nachweises der Gläubigergleichbehandlung der Vertreter der Beitragsschuldnerin konsequenterweise auch für die von der Haftung betroffenen Beitragsschulden zur Gänze haftet vergleiche nochmals VwGH, 04.10.2001, Zl. 98/08/0368), besteht die Haftung des Beschwerdeführers für die zur Nachverrechnung gelangten Beiträge im vorliegenden Fall sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach zu Recht. Im ermittelten Haftungsbetrag wurden die Zahlung

IESG sowie die Quote berücksichtigt. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 15.04.2015 wurde - wie die belangte Behörde dargelegt hat - der Haftungsbetrag dahingehend abgeändert, als richtigerweise Verzugszinsen für den gesamten offenen Zeitraum geltend gemacht wurden. Die dem Bescheid vom 06.02.2015 sowie der Beschwerdevorentscheidung vom 15.04.2015 beigelegten Berechnungsblätter schlüsseln einerseits den von der belangten Behörde angenommenen Haftungsbetrag zweifelsfrei auf, andererseits geht daraus auch hervor, dass im Bescheid vom 06.02.2015 (irrtümlicherweise) nicht für den gesamten offenen Zeitraum Verzugszinsen berechnet wurden (VZ 2014 vom 15.05.2013 - 15.10.2013, VZ 2014 vom 15.05.2014 - 31.12.2014, VZ 2015 vom 01.01.2015 - 06.02.2015). Dies wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom 15.04.2015 berichtigt.

§ 14Abs. 1 Vw

GVG steht es im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG steht es im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden. Die Berechnung der vorgeschriebenen Beiträge wurde durch die vorliegende Beschwerde bzw. den Vorlageantrag nicht in Zweifel gezogen, sodass gegen die Höhe der vorgeschriebenen Haftungssumme und die jährlichen Verzugszinsen keine Bedenken bestehen. Auch die durch die belangte Behörde in der Beschwerdevorentscheidung vorgenommen Berichtigung der Berechnung der Verzugszinsen begegnet keinen Bedenken, der belangten Behörde kam

§ 14Vw

GVG das Recht zu, den angefochtenen Bescheid auch zum Nachteil des Beschwerdeführers abzuändern.Die Berechnung der vorgeschriebenen Beiträge wurde durch die vorliegende Beschwerde bzw. den Vorlageantrag nicht in Zweifel gezogen, sodass gegen die Höhe der vorgeschriebenen Haftungssumme und die jährlichen Verzugszinsen keine Bedenken bestehen. Auch die durch die belangte Behörde in der Beschwerdevorentscheidung vorgenommen Berichtigung der Berechnung der Verzugszinsen begegnet keinen Bedenken, der belangten Behörde kam

Paragraph 14, VwGVG das Recht zu, den angefochtenen Bescheid auch zum Nachteil des Beschwerdeführers abzuändern. In diesem Sinne war spruchgemäß zu entscheiden. 4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Absatz 5, kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:I412.2107449.1.00

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