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{'item': 'I413 2108000-1'}

Obsah (7)Art. 133§ 6§ 414§ 28§ 31§ 7§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum26.04.2018 GeschäftszahlI413 2108000-1 SpruchI413 2108000-1/9E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als Ei

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid vom 16.12.2014, XXXX, stellte die belangte Behörde die Haftung des Beschwerdeführers als Geschäftsführer der "XXXX"1. Mit Bescheid vom 16.12.2014, römisch 40 , stellte die belangte Behörde die Haftung des Beschwerdeführers als Geschäftsführer der "XXXX" XXXX für die nachstehenden Sozialversicherungsbeiträger der "XXXX" XXXX, und zwar für (

  1. a)den Haftungsbetrag wegen schuldhafter Meldepflichtverletzung (Beitragsprüfungsnachverrechnung vom 28.09.2011 für den beitragszeitraum 01/2008 - 05/2011) von EUR 5.393,21, (
  2. b)den Haftungsbetrag wegen Ungleichbehandlung (Beitrag 04/11) von EUR 6.919,12 sowie für (
  3. c)Verzugszinsen bis zum 31.05.2013 aus Punkt (
  4. b)von EUR 1.222,29, insgesamt EUR 13.534,62 (Spruchpunkt 1.) und verpflichtete den Beschwerdeführer den Betrag von EUR 13.534,62 zuzüglich Verzugszinsen ab Zustellung des Bescheides in der sich nach § 59 Ans 1 ASVG jeweils ergebenden Höhe (derzeit 7,88 %) berechnet aus EUR 13.534,62, binnen 14 Tagen nach Zustellung dieses Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen an die belangte Behörde zu ersetzen.römisch 40 für die nachstehenden Sozialversicherungsbeiträger der "XXXX" römisch 40 , und zwar für (
  5. a)den Haftungsbetrag wegen schuldhafter Meldepflichtverletzung (Beitragsprüfungsnachverrechnung vom 28.09.2011 für den beitragszeitraum 01 aus 2008, - 05 aus 2011,) von EUR 5.393,21, (
  6. b)den Haftungsbetrag wegen Ungleichbehandlung (Beitrag 04/11) von EUR 6.919,12 sowie für (
  7. c)Verzugszinsen bis zum 31.05.2013 aus Punkt (
  8. b)von EUR 1.222,29, insgesamt EUR 13.534,62 (Spruchpunkt 1.) und verpflichtete den Beschwerdeführer den Betrag von EUR 13.534,62 zuzüglich Verzugszinsen ab Zustellung des Bescheides in der sich nach Paragraph 59, Ans 1 ASVG jeweils ergebenden Höhe (derzeit 7,88 %) berechnet aus EUR 13.534,62, binnen 14 Tagen nach Zustellung dieses Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen an die belangte Behörde zu ersetzen. 3. Gegen diesen dem rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers am 09.01.2015 zugestellten Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht die am 12.02.2015 bei der belangten Behörde eingelangte Beschwerde vom 05.02.2015, mit der er vorbrachte, es habe eine Gleitzeitregelung im Betrieb gegen und er habe aufgrund des hohen finanziellen Drucks alle anfallenden Rechnungen nicht rechtzeitig bezahlen können. Er habe zu keiner Zeit bewusst gegen eine gesetzliche Regelung handeln wollen. 4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 03.04.2015 änderte die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid dahingehend, dass der Spruch lautete wie folgt: "1. XXXX, geb. XXXX, wohnhaft in XXXX, haftet als ehemaliger Geschäftsführer des Unternehmens "XXXX" XXXX a. wegen der Verletzung der Meldepflicht für die in der Beitragsnachverrechnung vom 28.09.2011 (Beitragszeitraum 01/2008 - 05/2011) enthaltenen Beiträge in der Höhe von EUR 3.635,68. b. wegen der Verletzung der Gleichbehandlungspflicht für die von diesem Unternehmen schuldig gebliebenen Beiträge samt Nebengebühren aus dem Beitragszeitraum April 2011 in der Höhe von EUR 3.097,69 zuzüglich Verzugszinsen in der sich nach § 59 Abs 1 ASVG jeweils ergebenden Höhe, das sind ab 17.05.2011 bis zum 31.05.2013 EUR 545,33, gesamt sohin EUR 3.643,02. Das Berechnungsblatt vom 09.04.2015 und die Nachverrechnung aus der Konkursabschlussprüfung vom 28.09.2011 (die Nachverrechnungspositionen, die die schuldhaften Meldepflichtverletzungen betreffen, wurden markiert) bilden einen integrierten Bestandteil dieses Bescheides. 2. XXXX, geb. am XXXX, wohnhaft in XXXX, ist verpflichtet, den Betrag in der Höhe von EUR 7.278,70 (=EUR 3.635,68 aus Spruchpunkt 1.a. Meldepflichtverletzung + EUR 3.643,01 aus Spruchpunkt 1.b. Ungleichbehandlung) zuzüglich Verzugszinsen ab Zustellung dieses Bescheides in der sich nach § 59 Abs 1 ASVG jeweils ergebenden Höhe (derzeit 7,88 % p.a.) berechnet aus EUR 7.278,70 binnen 14 Tagen nach Zustellung dieses Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen an die Vorarlberger Gebietskrankenkasse zu bezahlen."4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 03.04.2015 änderte die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid dahingehend, dass der Spruch lautete wie folgt: "1. römisch 40 , geb. römisch 40 , wohnhaft in römisch 40 , haftet als ehemaliger Geschäftsführer des Unternehmens "XXXX" römisch 40 a. wegen der Verletzung der Meldepflicht für die in der Beitragsnachverrechnung vom 28.09.2011 (Beitragszeitraum 01 aus 2008, - 05 aus 2011,) enthaltenen Beiträge in der Höhe von EUR 3.635,68. b. wegen der Verletzung der Gleichbehandlungspflicht für die von diesem Unternehmen schuldig gebliebenen Beiträge samt Nebengebühren aus dem Beitragszeitraum April 2011 in der Höhe von EUR 3.097,69 zuzüglich Verzugszinsen in der sich nach Paragraph 59, Absatz eins, ASVG jeweils ergebenden Höhe, das sind ab 17.05.2011 bis zum 31.05.2013 EUR 545,33, gesamt sohin EUR 3.643,02. Das Berechnungsblatt vom 09.04.2015 und die Nachverrechnung aus der Konkursabschlussprüfung vom 28.09.2011 (die Nachverrechnungspositionen, die die schuldhaften Meldepflichtverletzungen betreffen, wurden markiert) bilden einen integrierten Bestandteil dieses Bescheides. 2. römisch 40 , geb. am römisch 40 , wohnhaft in römisch 40 , ist verpflichtet, den Betrag in der Höhe von EUR 7.278,70 (=EUR 3.635,68 aus Spruchpunkt 1.a. Meldepflichtverletzung + EUR 3.643,01 aus Spruchpunkt 1.b. Ungleichbehandlung) zuzüglich Verzugszinsen ab Zustellung dieses Bescheides in der sich nach Paragraph 59, Absatz eins, ASVG jeweils ergebenden Höhe (derzeit 7,88 % p.a.) berechnet aus EUR 7.278,70 binnen 14 Tagen nach Zustellung dieses Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen an die Vorarlberger Gebietskrankenkasse zu bezahlen." 5. Am 19.04.2015 stellte der Beschwerdeführer den Antrag die Beschwerdevorentscheidung dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen. 6. Mit Schriftsatz vom 02.06.2015, Zl XXXX, legte die belangte Behörde die Beschwerde samt den Akten vor und erstattete ein ergänzendes Vorbringen.6. Mit Schriftsatz vom 02.06.2015, Zl römisch 40 , legte die belangte Behörde die Beschwerde samt den Akten vor und erstattete ein ergänzendes Vorbringen. 7. Am 12.12.2017 fragte die belangte Behörde an, bis wann mit einer Entscheidung gerechnet werden könne. 8. Am 15.03.2018 lud das Bundesverwaltungsgericht die Parteien zur mündlichen Verhandlung am 03.05.2018. 9. Mit Schreiben vom 23.04.2018 teilte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass er seine Beschwerde zurückziehe. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Am 23.04.2018 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er seine Beschwerde (Vorlageantrag vom 19.04.2015) gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 03.04.2015, XXXX, (Beschwerdevorentscheidung wegen Haftung nach § 67 Abs 10 ASVG) zum Beitragskonto-Nr XXXX, zurückzieht.Am 23.04.2018 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er seine Beschwerde (Vorlageantrag vom 19.04.2015) gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 03.04.2015, römisch 40 , (Beschwerdevorentscheidung wegen Haftung nach Paragraph 67, Absatz 10, ASVG) zum Beitragskonto-Nr römisch 40 , zurückzieht. 2. Beweiswürdigung: Im Schreiben vom 23.04.2018 äußerte der Beschwerdeführer zweifelsfrei seinen Willen, die gegenständliche Beschwerde zurückzuziehen. 3. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 414

Abs 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Da im bekämpften Bescheid über keine Angelegenheit im Sinne des § 414 Abs 2 ASVG abgesprochen wurde, liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Da im bekämpften Bescheid über keine Angelegenheit im Sinne des Paragraph 414, Absatz 2, ASVG abgesprochen wurde, liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

§ 28Abs 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A) Einstellung des Verfahrens

§ 7Abs 2 Vw

GVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 VwGVG, K 6). Dasselbe erfolgt sinngemäß aus § 17 VwGVG iVm § 13 Abs 7 AVG.

Paragraph 7, Absatz 2, VwGVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 7, VwGVG, K 6). Dasselbe erfolgt sinngemäß aus Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 7, AVG. Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Berufung zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl zB VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320, zur insofern auf die Rechtslage nach dem VwGVG übertragbaren Judikatur zum AVG).Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Berufung zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung vergleiche zB VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320, zur insofern auf die Rechtslage nach dem VwGVG übertragbaren Judikatur zum AVG). In welchen Fällen "das Verfahren einzustellen" ist (§ 28 Abs 1 VwGVG), regelt das VwGVG nicht ausdrücklich. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm 5).In welchen Fällen "das Verfahren einzustellen" ist (Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG), regelt das VwGVG nicht ausdrücklich. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 5). Der Beschwerdeführer erklärte in seinem Schreiben vom 23.04.2018 an das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich und zweifelsfrei, seine Beschwerde zurückzuziehen. Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde wurde der bekämpfte Bescheid rechtskräftig. Einer Sachentscheidung ist damit jede Grundlage entzogen, weshalb mit Beschluss die Einstellung des gegenständlichen Verfahrens auszusprechen war. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. zur Einstellung bei Zurückziehung etwa VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320; 29.04.2015, Fr 2014/20/0047). Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung vergleiche zur Einstellung bei Zurückziehung etwa VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320; 29.04.2015, Fr 2014/20/0047). Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:I413.2108000.1.00

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