Obsah (15)
§ 28Art. 133§ 68§ 10§ 4§ 58§ 55§ 52§ 46§ 8§ 5§ 53§ 75§ 21§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum26.04.2018 GeschäftszahlI416 1309062-3 SpruchI416 1309062-3/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Alexander BERTI
§ 28Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw
GVG) und § 59 Abs. 5 Fremdenpolizeigesetz (FPG) ersatzlos behoben.römisch zwei. In Erledigung der Beschwerde werden die Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch zwei.), die Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt römisch drei.) und die Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch vier.)
Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) und Paragraph 59, Absatz 5, Fremdenpolizeigesetz (FPG) ersatzlos behoben. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer stellte nach seiner illegalen Einreise ins Bundesgebiet am 12.09.2006 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundeasylamtes vom 10.01.2007, Zl. 06 09.568-BAE abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria für zulässig erklärt wurde. Die dagegen erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 06.04.2007, Zl. 309.062-C1/2E-XV/53/07 abgewiesen.. Am 06.06.2007 stellte der Beschwerdeführer aus der Schubhaft heraus, einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.07.2007, Zl. 07 05.174 EAST Ost wegen entschiedener Sache
§ 68
AVG zurückgewiesen wurde und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria
§ 10Asyl
G 2005 für zulässig erklärt wurde. Die dagegen erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 24.07.2007, Zl. 309.062-2/2E-XV/53/06 als unbegründet abgewiesen. Somit liegt seit 24.07.2007 eine durchsetzbare Ausweisungsentscheidung vor.1. Der Beschwerdeführer stellte nach seiner illegalen Einreise ins Bundesgebiet am 12.09.2006 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundeasylamtes vom 10.01.2007, Zl. 06 09.568-BAE abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria für zulässig erklärt wurde. Die dagegen erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 06.04.2007, Zl. 309.062-C1/2E-XV/53/07 abgewiesen.. Am 06.06.2007 stellte der Beschwerdeführer aus der Schubhaft heraus, einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.07.2007, Zl. 07 05.174 EAST Ost wegen entschiedener Sache
Paragraph 68, AVG zurückgewiesen wurde und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria
Paragraph 10, AsylG 2005 für zulässig erklärt wurde. Die dagegen erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 24.07.2007, Zl. 309.062-2/2E-XV/53/06 als unbegründet abgewiesen. Somit liegt seit 24.07.2007 eine durchsetzbare Ausweisungsentscheidung vor.
- Der Beschwerdeführer stellte am 18.10.2016 gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gem. § 55 Abs. 1 AsylG
- Er legte dabei die folgenden Dokumente vor:
- Der Beschwerdeführer stellte am 18.10.2016 gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gem. Paragraph 55, Absatz eins, AsylG
- Er legte dabei die folgenden Dokumente vor: • Versicherungsdatenauszug der SV vom 07.09.2016 hinsichtlich seiner Krankenversicherung • A2 Zertifikat Deutsch vom 31.10.2011 und Kursbesuchsbestätigungen für Intensivkurs Deutsch A1.1 und A2.2 vom Mai bzw. September 2011 • Prekariumsvertrag zwischen dem BF und dem Ute Bock Verein - Wohn- und Integrationsprojekt für das Zimmer XXXX an der Adresse XXXX vom 04.02.2016• Prekariumsvertrag zwischen dem BF und dem Ute Bock Verein - Wohn- und Integrationsprojekt für das Zimmer römisch 40 an der Adresse römisch 40 vom 04.02.2016 • Erklärung über die kostenlose Überlassung des Festsaales des XXXX-Hauses, in der XXXX am 30.03.2013, für die Gruppe "XXXX"• Erklärung über die kostenlose Überlassung des Festsaales des XXXX-Hauses, in der römisch 40 am 30.03.2013, für die Gruppe "XXXX"
- Mit Verbesserungsauftrag vom 18.10.2016 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, binnen vier Wochen seinen Antrag in deutscher Sprache ausführlich schriftlich zu begründen und ein gültiges Reisedokument und eine Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument, vorzulegen. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer auf die Möglichkeit der Heilung
§ 4Abs. 1 Z 3 Asyl
G-DV 2005 im Falle der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden auf begründeten Antrag hingewiesen und ihm mitgeteilt, dass im Falle der Nichtbefolgung dieses Verbesserungsauftrages sein Antrag mangels Mitwirkung
§ 58Abs. 11 Z 2 Asyl
G 2005 zurückzuweisen wäre. Diesen Verbesserungsauftrag ließ der Beschwerdeführer trotz nachweislicher Kenntnis unbeantwortet.3. Mit Verbesserungsauftrag vom 18.10.2016 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, binnen vier Wochen seinen Antrag in deutscher Sprache ausführlich schriftlich zu begründen und ein gültiges Reisedokument und eine Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument, vorzulegen. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer auf die Möglichkeit der Heilung
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG-DV 2005 im Falle der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden auf begründeten Antrag hingewiesen und ihm mitgeteilt, dass im Falle der Nichtbefolgung dieses Verbesserungsauftrages sein Antrag mangels Mitwirkung
Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 zurückzuweisen wäre. Diesen Verbesserungsauftrag ließ der Beschwerdeführer trotz nachweislicher Kenntnis unbeantwortet.
- Am 28.02.2018 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde zu seinem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er befragt an, dass er XXXX heißen würde, am XXXX geboren und Staatsangehöriger von Nigeria sei. In Nigeria würden auch noch seine Eltern und seine Cousins leben. Weiters gab er befragt, warum er die im Verbesserungsauftrag angeführten Dokumente nicht beigebracht habe an, dass er seine Geburtsurkunde bereits eingeholt habe und diese habe übersetzen lassen. Dazu legte er eine eidesstattliche Alterserklärung im Original samt beglaubigter Übersetzung vor. Weiters führte er zu seinem Reisepass aus, dass er dort angerufen habe und ihm gesagt worden sei, dass mit beträchtlichen Wartezeiten bei der Ausstellung zu rechnen sei. Dem Beschwerdeführer wurde zu Einholung einer Bestätigung, dass er einen Antrag auf Ausstellung eines Reisepasses gestellt habe, eine Frist von vier Wochen gewährt. Hinsichtlich der Gründe für seine Antragstellung gab er zusammengefasst an, dass er in seiner Kirchengemeinde arbeite, unterrichte und Predigten halten würde. Die Gemeinde sei international, vierteljährlich würde er Gospelkonzerte veranstalten und habe er ein Buch geschrieben. Seinen Lebensunterhalt würde er durch den Verkauf der Straßenzeitung XXXX bestreiten, wohnen würde er derzeit kostenlos bei der Flüchtlingshilfe "Ute Bock Verein Wohn- und Integrationsprojekt". Er sei krankenversichert, habe keine Familienangehörigen in Österreich, aber Sorgepflichten für seine Tochter. Zu dieser führte er aus, dass sie XXXX heißen würde und am
- Am 28.02.2018 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde zu seinem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er befragt an, dass er römisch 40 heißen würde, am römisch 40 geboren und Staatsangehöriger von Nigeria sei. In Nigeria würden auch noch seine Eltern und seine Cousins leben. Weiters gab er befragt, warum er die im Verbesserungsauftrag angeführten Dokumente nicht beigebracht habe an, dass er seine Geburtsurkunde bereits eingeholt habe und diese habe übersetzen lassen. Dazu legte er eine eidesstattliche Alterserklärung im Original samt beglaubigter Übersetzung vor. Weiters führte er zu seinem Reisepass aus, dass er dort angerufen habe und ihm gesagt worden sei, dass mit beträchtlichen Wartezeiten bei der Ausstellung zu rechnen sei. Dem Beschwerdeführer wurde zu Einholung einer Bestätigung, dass er einen Antrag auf Ausstellung eines Reisepasses gestellt habe, eine Frist von vier Wochen gewährt. Hinsichtlich der Gründe für seine Antragstellung gab er zusammengefasst an, dass er in seiner Kirchengemeinde arbeite, unterrichte und Predigten halten würde. Die Gemeinde sei international, vierteljährlich würde er Gospelkonzerte veranstalten und habe er ein Buch geschrieben. Seinen Lebensunterhalt würde er durch den Verkauf der Straßenzeitung römisch 40 bestreiten, wohnen würde er derzeit kostenlos bei der Flüchtlingshilfe "Ute Bock Verein Wohn- und Integrationsprojekt". Er sei krankenversichert, habe keine Familienangehörigen in Österreich, aber Sorgepflichten für seine Tochter. Zu dieser führte er aus, dass sie römisch 40 heißen würde und am XXXX in Wien geboren und österreichische Staatsangehörige sei. Leben würde diese bei ihrer Mutter XXXX, geb. am XXXX, Staatsangehörigkeit Nigeria, wohnen würden diese am XXXX, die genaue Nummer könne er nicht angeben. Er gab befragt weiters an, dass er mit der Mutter nicht in einer Beziehung leben und auch nicht zusammen wohnen würde, sehen würde er seine Tochter alle drei Wochen, wenn die Mutter sie für ein paar Stunden vorbeibringen würde. Er führte weiters aus, dass er sich mit ihr gut verstehen würde, diese sei verheiratet gewesen, jetzt glaube er sei sie geschieden. Im Rahmen dieser Einvernahme wurde dem Beschwerdeführer mit Verfahrensanordnung aufgetragen, die Kopie seines Reisepasses, die Geburtsurkunde oder den Vaterschaftsnachweis hinsichtlich seiner Tochter und die Kopie des Reisepasses seiner Tochter, wiederum binnen 4 Wochen vorzulegen.römisch 40 in Wien geboren und österreichische Staatsangehörige sei. Leben würde diese bei ihrer Mutter römisch 40 , geb. am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Nigeria, wohnen würden diese am römisch 40 , die genaue Nummer könne er nicht angeben. Er gab befragt weiters an, dass er mit der Mutter nicht in einer Beziehung leben und auch nicht zusammen wohnen würde, sehen würde er seine Tochter alle drei Wochen, wenn die Mutter sie für ein paar Stunden vorbeibringen würde. Er führte weiters aus, dass er sich mit ihr gut verstehen würde, diese sei verheiratet gewesen, jetzt glaube er sei sie geschieden. Im Rahmen dieser Einvernahme wurde dem Beschwerdeführer mit Verfahrensanordnung aufgetragen, die Kopie seines Reisepasses, die Geburtsurkunde oder den Vaterschaftsnachweis hinsichtlich seiner Tochter und die Kopie des Reisepasses seiner Tochter, wiederum binnen 4 Wochen vorzulegen.
- Mit Aktenvermerk der belangten Behörde vom 28.03.2017 wurde dem Beschwerdeführer aufgrund seiner persönlichen Vorsprache unter Berücksichtigung der von ihm vorgelegten Unterlagen - eine Bestätigung der nigerianischen Botschaft in Wien vom 16.03.2017 bezüglich seiner Antragstellung auf Ausstellung eines Reisepasses und eine Ladung für eine Verhandlung des BG XXXX wegen einer Abstammungssache (Thema Feststellung der Vaterschaft zum mj. Kind XXXX) für den 13.04.2015 - eine weitere Frist von 4 Wochen zur Beibringung der Unterlagen gewährt. Diese Frist ließ der Beschwerdeführer ungenützt verstreichen und wurden auch bis zu Erlassung des gegenständlichen Bescheides keine Unterlagen eingereicht.
- Mit Aktenvermerk der belangten Behörde vom 28.03.2017 wurde dem Beschwerdeführer aufgrund seiner persönlichen Vorsprache unter Berücksichtigung der von ihm vorgelegten Unterlagen - eine Bestätigung der nigerianischen Botschaft in Wien vom 16.03.2017 bezüglich seiner Antragstellung auf Ausstellung eines Reisepasses und eine Ladung für eine Verhandlung des BG römisch 40 wegen einer Abstammungssache (Thema Feststellung der Vaterschaft zum mj. Kind römisch 40 ) für den 13.04.2015 - eine weitere Frist von 4 Wochen zur Beibringung der Unterlagen gewährt. Diese Frist ließ der Beschwerdeführer ungenützt verstreichen und wurden auch bis zu Erlassung des gegenständlichen Bescheides keine Unterlagen eingereicht.
- Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.02.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK vom 18.10.2016
§ 55Asyl
G 2005,
§ 58Abs.
11 Z 2 Asylgesetz 2005 als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt I.).
§ 10Abs. 3 Asyl
G in Verbindung mit § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
3 FPG erlassen (Spruchpunkt II.). Es wurde
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
§ 46
FPG nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt III.).
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.).6. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.02.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK vom 18.10.2016
Paragraph 55, AsylG 2005,
Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, Asylgesetz 2005 als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.). Es wurde
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch vier.). 7. Mit Verfahrensanordnungen vom 12.02.2017 wurde dem Beschwerdeführer
§ 52Abs.
1 BFA-VG der Verein Menschenrechte Österreich, Alser Straße 20/5, 1090 Wien, als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.7. Mit Verfahrensanordnungen vom 12.02.2017 wurde dem Beschwerdeführer
Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG der Verein Menschenrechte Österreich, Alser Straße 20/5, 1090 Wien, als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.
- Mit E- Mail vom 23.02.2018 wurde durch den Verein Ute Bock eine Vollmacht des Beschwerdeführers vorgelegt. Am 14.03.2018 wurde der verfahrensgegenständliche Bescheid dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde persönlich ausgehändigt. Hinsichtlich der im Akt befindlichen Hinterlegung mit 15.02.2018, konnte der Beschwerdeführer glaubhaft machen, dass ihm dieses Dokument in Ermangelung eines amtlichen Lichtbildausweises nicht ausgehändigt worden ist.
- Mit Schriftsatz vom 20.03.2018 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und monierte darin Rechtswidrigkeit des Inhaltes, mangelhafte bzw. unrichtige Beweiswürdigung sowie Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften. Abgesehen von seinen Ausführungen, weshalb es ihm nicht möglich gewesen sei, den verfahrensgegenständlichen Bescheid zu erhalten, führte er aus, dass er seit zwölf Jahren in Österreich sei und seit 2006 durchgehend hier leben würde. Er sei für die Behörden durchgehend auffindbar gewesen und habe am Verfahren mitgewirkt. Er habe eine Tochter namens XXXX, die die österreichische Staatsbürgerschaft besitze, spreche zumindest auf A2 Niveau deutsch, arbeite als Zeitungsverkäufer, engagiere sich ehrenamtlich und sei unbescholten. Es werde daher der Antrag gestellt, das Bundesverwaltungsgericht möge die Abschiebung für auf Dauer unzulässig erklären und ihm einen Aufenthaltstitel
§ 55Asyl
G erteilen, in eventu den Bescheid aufheben und zur Ergänzung des Verfahrens an die Behörde zurückverweisen. Weiters wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand gestellt.9. Mit Schriftsatz vom 20.03.2018 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und monierte darin Rechtswidrigkeit des Inhaltes, mangelhafte bzw. unrichtige Beweiswürdigung sowie Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften. Abgesehen von seinen Ausführungen, weshalb es ihm nicht möglich gewesen sei, den verfahrensgegenständlichen Bescheid zu erhalten, führte er aus, dass er seit zwölf Jahren in Österreich sei und seit 2006 durchgehend hier leben würde. Er sei für die Behörden durchgehend auffindbar gewesen und habe am Verfahren mitgewirkt. Er habe eine Tochter namens römisch 40 , die die österreichische Staatsbürgerschaft besitze, spreche zumindest auf A2 Niveau deutsch, arbeite als Zeitungsverkäufer, engagiere sich ehrenamtlich und sei unbescholten. Es werde daher der Antrag gestellt, das Bundesverwaltungsgericht möge die Abschiebung für auf Dauer unzulässig erklären und ihm einen Aufenthaltstitel
Paragraph 55, AsylG erteilen, in eventu den Bescheid aufheben und zur Ergänzung des Verfahrens an die Behörde zurückverweisen. Weiters wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand gestellt.
- Am 09.04.2018 wurden Verwaltungsakt und Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Nigeria und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Nigeria und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz war mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats vom 16.07.2007, Zl. 245.468/0-XII/37/03 in Bezug auf den Status als Asylberechtigter bzw. subsidiär Schutzberechtigter abgewiesen worden. Die Entscheidung erwuchs in Rechtskraft. Der Beschwerdeführer legte im gegenständlichen Verfahren keinen Reisepass vor und stellte keinen Antrag auf Mängelheilung
§ 4Abs. 1 Z. 3 und § 8 Abs. 1 Z. 1 Asyl
G-DV. Er wurde mit Verbesserungsauftrag aufgefordert, ein gültiges Reisedokument und eine Geburtsurkunde binnen eingeräumter Frist vorzulegen und von der belangten Behörde in Kenntnis gesetzt, dass im Falle der Nichtvorlage beabsichtigt sei, seinen Antrag wegen der fehlenden Vorlage der oben angeführten Unterlagen mangels Mitwirkung zurückzuweisen.Der Beschwerdeführer legte im gegenständlichen Verfahren keinen Reisepass vor und stellte keinen Antrag auf Mängelheilung
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG-DV. Er wurde mit Verbesserungsauftrag aufgefordert, ein gültiges Reisedokument und eine Geburtsurkunde binnen eingeräumter Frist vorzulegen und von der belangten Behörde in Kenntnis gesetzt, dass im Falle der Nichtvorlage beabsichtigt sei, seinen Antrag wegen der fehlenden Vorlage der oben angeführten Unterlagen mangels Mitwirkung zurückzuweisen.
- Beweiswürdigung: Der erkennende Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt. Der Beschwerdeführer wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mehrmals aufgefordert und wurden ihm mehrere Fristen eingeräumt, einen Reisepass und weitere im Detail genau bezeichnete Dokumente vorzulegen. Der Beschwerdeführer legte dem Bundesamt eine Bestätigung der nigerianischen Botschaft vom 16.03.2017 (AS 46) vor, dass er einen Reisepass beantragt habe und dieser in Ausarbeitung sei und eine eidesstaatliche Alterserklärung datiert mit 18.08.
- Unterlagen bezüglich seiner Vaterschaft eines österreichischen Kindes wurden keine vorgelegt. Auch in der Beschwerde wurden keine neuen Unterlagen bzw. Beweismittel vorgelegt.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt. Der Beschwerdeführer wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mehrmals aufgefordert und wurden ihm mehrere Fristen eingeräumt, einen Reisepass und weitere im Detail genau bezeichnete Dokumente vorzulegen. Der Beschwerdeführer legte dem Bundesamt eine Bestätigung der nigerianischen Botschaft vom 16.03.2017 (AS 46) vor, dass er einen Reisepass beantragt habe und dieser in Ausarbeitung sei und eine eidesstaatliche Alterserklärung datiert mit 18.08.
- Unterlagen bezüglich seiner Vaterschaft eines österreichischen Kindes wurden keine vorgelegt. Auch in der Beschwerde wurden keine neuen Unterlagen bzw. Beweismittel vorgelegt.
- Rechtliche Beurteilung des angefochtenen Bescheides: Zu Spruchpunkt A) 3.
- Zur Zurückweisung des Antrages: § 58 Abs. 11 AsylG 2005 lautet:Paragraph 58, Absatz 11, AsylG 2005 lautet: Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist
- das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Abs. 4) ohne weiteres einzustellen oder
- der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen.Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist
- das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Absatz 4,) ohne weiteres einzustellen oder
- der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen. Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.
§ 8Abs.
1 der Asylgesetz-Durchführungsverordnung 2005 sind folgende Urkunden und Nachweise im amtswegigen Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels beizubringen oder dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels anzuschließen: 1. gültiges Reisedokument (§ 2 Abs. 1 Z 2 und 3 NAG); 2. Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument; 3. Lichtbild des Antragstellers
§ 5; 4.
erforderlichenfalls Heiratsurkunde, Urkunde über die Ehescheidung, Partnerschaftsurkunde, Urkunde über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, Urkunde über die Annahme an Kindesstatt, Nachweis oder Urkunde über das Verwandtschaftsverhältnis, Sterbeurkunde.
Paragraph 8, Absatz eins, der Asylgesetz-Durchführungsverordnung 2005 sind folgende Urkunden und Nachweise im amtswegigen Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels beizubringen oder dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels anzuschließen: 1. gültiges Reisedokument (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 NAG); 2. Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument; 3. Lichtbild des Antragstellers
Paragraph 5,; 4. erforderlichenfalls Heiratsurkunde, Urkunde über die Ehescheidung, Partnerschaftsurkunde, Urkunde über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, Urkunde über die Annahme an Kindesstatt, Nachweis oder Urkunde über das Verwandtschaftsverhältnis, Sterbeurkunde.
§ 4Abs.
1 der Asylgesetz-Durchführungsverordnung 2005 kann die Behörde auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach § 8 und § 58 Abs. 5, 6 und 12 AsylG 2005 zulassen:
- im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen zur Wahrung des Kindeswohls,
- zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK oder
- im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
Paragraph 4, Absatz eins, der Asylgesetz-Durchführungsverordnung 2005 kann die Behörde auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach Paragraph 8 und Paragraph 58, Absatz 5, 6 und 12 AsylG 2005 zulassen:
- im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen zur Wahrung des Kindeswohls,
- zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK oder
- im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war. Mit Schreiben vom 18.10.2016 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (AS 18) davon in Kenntnis gesetzt, dass sein Antrag vom 18.10.2016 entsprechend zu begründen und mit den erforderlichen Dokumenten zu versehen sei. Weiters wurde er über die Möglichkeit eines Antrages auf Heilung
§ 4Abs. 1 Z 3 Asyl
G-DV im Falle der Nichtvorlage der erforderlichen Unterlagen informiert und über die Rechtsfolge des § 58 Abs. 11 Z. 2 AsylG 2005 belehrt. In der 4- wöchigen Frist kam der Beschwerdeführer der Aufforderung zur Dokumentenvorlage nicht nach und stellte auch keinen Antrag auf Mängelheilung im Sinne des § 4 Abs. 1 der Asylgesetz-Durchführungsverordnung 2005.Mit Schreiben vom 18.10.2016 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (AS 18) davon in Kenntnis gesetzt, dass sein Antrag vom 18.10.2016 entsprechend zu begründen und mit den erforderlichen Dokumenten zu versehen sei. Weiters wurde er über die Möglichkeit eines Antrages auf Heilung
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG-DV im Falle der Nichtvorlage der erforderlichen Unterlagen informiert und über die Rechtsfolge des Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 belehrt. In der 4- wöchigen Frist kam der Beschwerdeführer der Aufforderung zur Dokumentenvorlage nicht nach und stellte auch keinen Antrag auf Mängelheilung im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, der Asylgesetz-Durchführungsverordnung 2005. Dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall seiner Mitwirkungspflicht auch im weiteren Verfahren nicht nachgekommen ist, zeigt auch das weitere dem Akt zu entnehmende umfangreiche Ermittlungsverfahren der belangten Behörde, die die Frist zu Beibringung der erforderlichen Unterlagen, zuletzt mit Aktenvermerk vom 28.03.2017 um vier Wochen erstreckt hat. Auch diese Frist ließ der Beschwerdeführer ungenützt verstreichen, auch bis zu Bescheiderlassung am 09.02.2018 wurden keine weiteren Unterlagen beigebracht und legte er letztlich auch der Beschwerde keine dieser Unterlagen bei, oder erstattete ein sonstiges substantiiertes Vorbringen.
(2)Beabsichtigt die Behörde den Antrag nach Abs. 1 zurück- oder abzuweisen, so hat die Behörde darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(2)Beabsichtigt die Behörde den Antrag nach Absatz eins, zurück- oder abzuweisen, so hat die Behörde darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. Dazu ist auszuführen, dass, wie bereits festgehalten, von Seiten des Beschwerdeführers kein Antrag auf Mängelheilung gestellt worden ist. Soweit daher das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im angefochtenen Bescheid auf die inhaltlichen Voraussetzungen hinsichtlich der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 Bezug nimmt und diesbezüglich Ausführungen tätigt, gehen diese Argumente angesichts der einer inhaltlichen Prüfung vorgeschalteten Zulässigkeitsprüfung ins Leere; dies trifft ebenso auf die entsprechenden Ausführungen in der Beschwerde zu, da eine inhaltliche Prüfung des Antrages mangels Zulässigkeit desselben nicht vorzunehmen ist.Dazu ist auszuführen, dass, wie bereits festgehalten, von Seiten des Beschwerdeführers kein Antrag auf Mängelheilung gestellt worden ist. Soweit daher das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im angefochtenen Bescheid auf die inhaltlichen Voraussetzungen hinsichtlich der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 Bezug nimmt und diesbezüglich Ausführungen tätigt, gehen diese Argumente angesichts der einer inhaltlichen Prüfung vorgeschalteten Zulässigkeitsprüfung ins Leere; dies trifft ebenso auf die entsprechenden Ausführungen in der Beschwerde zu, da eine inhaltliche Prüfung des Antrages mangels Zulässigkeit desselben nicht vorzunehmen ist. Auch nach höchstgerichtlicher Judikatur (Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom
- September 2016, Zl. Ra 2016/21/0206 bzw. Ra 2016/21/0187 sowie vom
- Juni 2015, Ra 2015/21/0039 und vom
- April 2016, Ra 2016/21/0077) rechtfertigt die Nichtvorlage eines gültigen Reisedokuments bei Unterbleiben eine Antragstellung nach § 4 Abs. 1 Z 3 und § 8 Abs. 1 Z. 1 AsylG-DV grundsätzlich eine auf § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 gestützte zurückweisende Entscheidung.Auch nach höchstgerichtlicher Judikatur (Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom
- September 2016, Zl. Ra 2016/21/0206 bzw. Ra 2016/21/0187 sowie vom
- Juni 2015, Ra 2015/21/0039 und vom
- April 2016, Ra 2016/21/0077) rechtfertigt die Nichtvorlage eines gültigen Reisedokuments bei Unterbleiben eine Antragstellung nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG-DV grundsätzlich eine auf Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 gestützte zurückweisende Entscheidung. Schließlich ist zu betonen, dass es dem Beschwerdeführer unbenommen bleibt, bei Vorlage der entsprechenden Dokumente bzw. unter Stellung eines Mängelheilungsantrages nach § 4 der Asylgesetz-Durchführungsverordnung 2005 einen neuerlichen Antrag
§ 55Asyl
G 2005 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu stellen.Schließlich ist zu betonen, dass es dem Beschwerdeführer unbenommen bleibt, bei Vorlage der entsprechenden Dokumente bzw. unter Stellung eines Mängelheilungsantrages nach Paragraph 4, der Asylgesetz-Durchführungsverordnung 2005 einen neuerlichen Antrag
Paragraph 55, AsylG 2005 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu stellen. Aufgrund des Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen des § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG und des unterbliebenen Mängelheilungsantrages wäre daher der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 55Asyl
G 2005 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuweisen gewesen.Aufgrund des Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen des Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG und des unterbliebenen Mängelheilungsantrages wäre daher der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 55, AsylG 2005 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuweisen gewesen. 3.
- Zur Behebung der Erlassung der Rückkehrentscheidung und der Abschiebung im angefochtenen Bescheid: § 59 Abs. 5 FPG 2005, idgF lautet wie folgt:Paragraph 59, Absatz 5, FPG 2005, idgF lautet wie folgt: Besteht gegen einen Drittstaatsangehörigen bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung, so bedarf es bei allen nachfolgenden Verfahrenshandlungen nach dem 7.,
- und
- Hauptstück oder dem AsylG 2005 keiner neuerlichen Rückkehrentscheidung, es sei denn, es sind neue Tatsachen
§ 53Abs.
2 und 3 hervorgekommen.Besteht gegen einen Drittstaatsangehörigen bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung, so bedarf es bei allen nachfolgenden Verfahrenshandlungen nach dem 7., 8. und 11. Hauptstück oder dem AsylG 2005 keiner neuerlichen Rückkehrentscheidung, es sei denn, es sind neue Tatsachen
Paragraph 53, Absatz 2 und 3 hervorgekommen.
§ 75Abs. 8 Asyl
G 2005 ist § 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 auf alle am oder nach dem
- Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem
- Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach § 10, die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997 als Zurückweisung nach § 10 Abs. 1 Z 1 und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach § 10 Abs. 1 Z 2 gilt.
Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005 ist Paragraph 10, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, auf alle am oder nach dem
- Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem
- Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach Paragraph 10,, die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997 als Zurückweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, gilt.
§ 75Abs. 23 Asyl
G 2005 gelten Ausweisungen, die
§ 10in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl.
I Nr. 87/2012 erlassen wurden, als aufenthaltsbeendende Maßnahmen gem. dem
- Abschnitt des
- Hauptstücks des FPG in der Fassung nach dem BGBl. I Nr. 87/2012.
Paragraph 75, Absatz 23, AsylG 2005 gelten Ausweisungen, die
Paragraph 10, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, erlassen wurden, als aufenthaltsbeendende Maßnahmen gem. dem
- Abschnitt des
- Hauptstücks des FPG in der Fassung nach dem Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,. Der vom Beschwerdeführer nach Ablehnung seines ersten Antrages gestellte Folgeantrag, wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.07.2007, Zl. 07 05.174 EAST Ost wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und unter einem festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria
§ 10Asylgesetz 2005 zulässig ist.
Nach rechtskräftiger Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde liegt somit seit 24.07.2007 eine durchsetzbare Ausweisungsentscheidung vor. Dies gilt
§ 75Abs. 8 Asyl
G 2005 daher als Abweisung nach § 10 Abs. 1 Z 2. Aufgrund der weiteren Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 23 AsylG 2005 ist dies nunmehr als aufenthaltsbeendende Maßnahmen
dem
- Abschnitt des
- Hauptstücks des FPG anzusehen. Eine Ausreise aus dem Bundesgebiet wurde vom Beschwerdeführer verneint und ergibt sich aus dem Akt kein Hinweis darauf.Der vom Beschwerdeführer nach Ablehnung seines ersten Antrages gestellte Folgeantrag, wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.07.2007, Zl. 07 05.174 EAST Ost wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und unter einem festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria
Paragraph 10, Asylgesetz 2005 zulässig ist. Nach rechtskräftiger Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde liegt somit seit 24.07.2007 eine durchsetzbare Ausweisungsentscheidung vor. Dies gilt
Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005 daher als Abweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, Aufgrund der weiteren Übergangsbestimmung des Paragraph 75, Absatz 23, AsylG 2005 ist dies nunmehr als aufenthaltsbeendende Maßnahmen
dem
- Abschnitt des
- Hauptstücks des FPG anzusehen. Eine Ausreise aus dem Bundesgebiet wurde vom Beschwerdeführer verneint und ergibt sich aus dem Akt kein Hinweis darauf. Im gegebenen Fall ist daher eine rechtskräftige aufrechte Ausweisung hinsichtlich der Person des Beschwerdeführers existent und gilt sohin als Rückkehrentscheidung. Vom Verwaltungsgerichtshof wurde in seinem Erkenntnis vom 10.11.2015, Ra Ro 2015/19/0001 klargestellt, dass der Zweck des § 75 Abs. 23 AsylG 2005 darin liege, sämtliche aufenthaltsbeendende Maßnahmen in das seit dem
- Jänner 2014 geltende gesetzliche Regime aufenthaltsbeendender Maßnahmen überzuführen.Im gegebenen Fall ist daher eine rechtskräftige aufrechte Ausweisung hinsichtlich der Person des Beschwerdeführers existent und gilt sohin als Rückkehrentscheidung. Vom Verwaltungsgerichtshof wurde in seinem Erkenntnis vom 10.11.2015, Ra Ro 2015/19/0001 klargestellt, dass der Zweck des Paragraph 75, Absatz 23, AsylG 2005 darin liege, sämtliche aufenthaltsbeendende Maßnahmen in das seit dem
- Jänner 2014 geltende gesetzliche Regime aufenthaltsbeendender Maßnahmen überzuführen. In seinem Erkenntnis vom 16.12.2015, Ro 2015/21/0037-3 hat der VwGH zudem klargestellt, dass bei Bestehen einer als Titel für eine Außerlandesbringung nach wie vor tauglichen Rückkehrentscheidung bei allen Rückkehrentscheidungstatbeständen des § 10 AsylG 2005 einerseits und § 52 FPG andererseits "eine neue Rückkehrentscheidung zu unterbleiben hat", weshalb dieser Judikatur folgend die Rückkehrentscheidung und die darauf weiter aufbauenden Entscheidungen ersatzlos zu beheben waren.In seinem Erkenntnis vom 16.12.2015, Ro 2015/21/0037-3 hat der VwGH zudem klargestellt, dass bei Bestehen einer als Titel für eine Außerlandesbringung nach wie vor tauglichen Rückkehrentscheidung bei allen Rückkehrentscheidungstatbeständen des Paragraph 10, AsylG 2005 einerseits und Paragraph 52, FPG andererseits "eine neue Rückkehrentscheidung zu unterbleiben hat", weshalb dieser Judikatur folgend die Rückkehrentscheidung und die darauf weiter aufbauenden Entscheidungen ersatzlos zu beheben waren.
- Zum Unterbleiben der mündlichen Verhandlung:
§ 21Abs.
7 BFA-Verfahrensgesetz kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-Verfahrensgesetz kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Angesichts der Tatsache, dass feststeht, dass der Beschwerdeführer keinen Reisepass vorgelegt und auch keinen Mängelheilungsantrag gestellt hat, muss von einem geklärten Sachverhalt iSd § 21 Abs. 7 erster Fall BFA-Verfahrensgesetz ausgegangen werden.Angesichts der Tatsache, dass feststeht, dass der Beschwerdeführer keinen Reisepass vorgelegt und auch keinen Mängelheilungsantrag gestellt hat, muss von einem geklärten Sachverhalt iSd Paragraph 21, Absatz 7, erster Fall BFA-Verfahrensgesetz ausgegangen werden. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte somit
§ 21Abs. 7 BFA-VG i
Vm § 24 VwGVG unterbleiben. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte somit
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. insbesondere VwGH, 15. September 2016, Zl. Ra 2016/21/0206); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung vergleiche insbesondere VwGH, 15. September 2016, Zl. Ra 2016/21/0206); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:I416.1309062.3.00