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{'item': 'I420 2012781-1'}

Obsah (20)§ 28Art. 133Art. 130Art. 131§ 6§ 1§ 17§ 24Art. 111Artikel 67Art. 4Art. 6Art. 5Art. 23Art. 24Art. 71Art. 54Art. 48§ 2§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum26.04.2018 GeschäftszahlI420 2012781-1 SpruchI420 2012781-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Magdalena

§ 28Abs. 2 Z 1 Vw

GVG abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer hielt auf seinem Betrieb auf Basis der Daten der Rinderdatenbank im Kalenderjahr 2013 potenziell prämienfähige Rinder. Am 30.10.2013, 31.10.2013 und 05.11.2013 wurde am Betrieb des Beschwerdeführers durch Kontrollorgane der Agrarmarkt Austria (im Folgenden: AMA) eine Vor-Ort-Kontrolle zur Überprüfung der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen ("Cross Compliance", CC) durchgeführt. Im Kontrollbericht wurden Unregelmäßigkeiten im Bereich "Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat (NIT)" bei der Anforderung "Düngerlagerung" vermerkt. Es wurde festgestellt, dass das Fassungsvermögen von Behältern bzw. Flächen zur Lagerung von Wirtschaftsdünger zu gering sei. Mit Schreiben vom 11.11.2013 erstattete der Beschwerdeführer eine Stellungnahme, in der ausgeführt wurde, dass der Großteil der Rinder auf Festmist bzw. auf einem Mist-/ Jauchesystem gehalten werden würden. In Summe würden 430 m³ Lagerraum für Festmist zur Verfügung stehen. Der Mindestlagerraum für flüssige Wirtschaftsdünger sei vorhanden. Dem Beschwerdeführer sei bewusst, dass er die Lagerkapazität für Festmist nicht erfülle, doch seien die Umweltauswirkungen zu vernachlässigen. Er könne die Verbotszeiträume für die Festmistausbringung erfüllen. Zudem sei für 2014 eine bauliche Änderung in Form eines zusätzlichen Lagerraumes für Festmist geplant. Mit angefochtenem Bescheid der AMA vom 26.03.2014, Zl. XXXX, wurden dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2013 Rinderprämien in Höhe von EUR 4.219,56 gewährt. Hiervon wurde ein Betrag in Höhe von EUR 106,67 (entspricht 3 %) in Abzug gebracht. Die AMA führte aus, dass die Kürzung des Beihilfebetrages aufgrund eines nicht bloß geringfügigen Verstoßes gegen Bestimmungen der Cross Compliance erfolgt sei. Den Anhang "Cross Compliance-Berechnung (Berechnungsdatum 20.01.2014) - Marktordnungs-Direktzahlungen

VO 73/2009", in dem die im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle vom 30.10.2013, 31.10.2013 und 05.11.2013 festgestellten Verstöße schlagwortartig aufgelistet werden, erklärte die AMA zum ergänzenden Teil dieses Bescheides. Hier wurde ein Verstoß gegen die Anforderung "Düngelagerung" festgestellt.Mit angefochtenem Bescheid der AMA vom 26.03.2014, Zl. römisch 40 , wurden dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2013 Rinderprämien in Höhe von EUR 4.219,56 gewährt. Hiervon wurde ein Betrag in Höhe von EUR 106,67 (entspricht 3 %) in Abzug gebracht. Die AMA führte aus, dass die Kürzung des Beihilfebetrages aufgrund eines nicht bloß geringfügigen Verstoßes gegen Bestimmungen der Cross Compliance erfolgt sei. Den Anhang "Cross Compliance-Berechnung (Berechnungsdatum 20.01.2014) - Marktordnungs-Direktzahlungen

VO 73/2009", in dem die im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle vom 30.10.2013, 31.10.2013 und 05.11.2013 festgestellten Verstöße schlagwortartig aufgelistet werden, erklärte die AMA zum ergänzenden Teil dieses Bescheides. Hier wurde ein Verstoß gegen die Anforderung "Düngelagerung" festgestellt. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 04.04.2014, das Rechtsmittel der Beschwerde und beantragte den Bescheid ersatzlos aufzuheben, andernfalls den Bescheid der belangten Behörde abzuändern. Der Beschwerdeführer verwies auf seine Stellungnahme vom 11.11.2013 und monierte begründend, dass die Cross Compliance Sanktion (aufgrund des zu geringen Lagerplatzes für den anfallenden Wirtschaftsdünger) in dieser Höhe nicht gerechtfertigt sei. Zudem sei nunmehr ein Vertrag mit einem anderen Landwirt vom 14.11.2013 über die Nutzung einer Festmistlagerstätte abgeschlossen worden, wobei der Beschwerdeführer diese zusätzliche Festmistlagerstätte bereits über den Winter 2013/2104 genutzt habe. Somit seien die Umweltauswirkungen seines Verstoßes zu vernachlässigen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer hielt auf seinem Betrieb auf Basis der Daten der Rinderdatenbank im Kalenderjahr 2013 eine Reihe potenziell prämienfähiger Rinder. Mit Datum vom 30.10.2013, 31.10.2013 und 05.11.2013 fand auf dem Betrieb des Beschwerdeführers eine Vor-Ort-Kontrolle zur Einhaltung der Bestimmungen der Cross Compliance statt. Im Zuge dieser Vor-Ort-Kontrolle wurden Auffälligkeiten bei den Anforderungen "Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat" festgestellt. Konkret wurde bei der Anforderung 3 (Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat - Düngerlagerung) festgestellt, dass das Fassungsvermögen von Behältern bzw. Flächen zur Lagerung von Wirtschaftsdünger zu gering ist. Es wurde festgestellt, dass für den Festmist (Mist und Tiefstallmist) lediglich 431,52 m³ und somit eine Lagerkapazität von 66,64% zur Verfügung stehen. In den nächsten Jahren ist ein Umbau bzw. Neubau des Stallgebäudes geplant. Mit Bescheid der AMA vom 26.03.2014, Zl. XXXX, betreffend Rinderprämien 2013 wurden dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2013 Rinderprämien in Höhe von insgesamt EUR 4.219,56 gewährt.Mit Bescheid der AMA vom 26.03.2014, Zl. römisch 40 , betreffend Rinderprämien 2013 wurden dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2013 Rinderprämien in Höhe von insgesamt EUR 4.219,56 gewährt. Dabei wurde ein Betrag in Höhe von EUR 106,67 in Abzug gebracht. Die Kürzung erfolgte laut Bescheid im Ausmaß von 3 % wegen Fahrlässigkeit aufgrund eines nicht bloß geringfügigen Verstoßes gegen die Bestimmungen der Cross Compliance. Aus dem Bezug habenden Anhang "Cross Compliance (Berechnungsdatum 20.01.2014) - Marktordnungs-Direktzahlungen

VO 73/2009" zum angeführten Bescheid ergibt sich, dass der Kürzungsprozentsatz in Höhe von 3 % aufgrund der Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle am 30.10.2013, 31.10.2013 und 05.11.2013 festgesetzt wurde, bei der ein Verstoß bei der Anforderung bzw. dem Standard "Düngerlagerung" im Bereich Umwelt festgestellt wurde. Der vom Beschwerdeführer vorgelegte Vertrag vom 14.11.2013 mit einem anderen Landwirt hinsichtlich der Vereinbarung über die Nutzung einer zusätzlichen Festmistlagerstätte im Umfang vom 340 m³ gilt mit Stichtag vom 14.11.

  1. Beweiswürdigung: Die angeführten Feststellungen zu den Verstößen gegen die Bestimmungen der Cross Compliance ergeben sich aus dem Cross Compliance-Prüfbericht der AMA, dessen entscheidungsrelevanter Inhalt vom Beschwerdeführer in der Beschwerde nicht bestritten, sondern vielmehr selbst in seiner Beschwerde erwähnt wird. Die weiteren Feststellungen ergeben sich aus dem seitens der AMA übermittelten Verfahrensakt.
  2. Rechtliche Beurteilung:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Art. 131Abs.

2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Artikel 131

, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

§ 6

MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

Paragraph 6, MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

§ 1

AMA-Gesetz 1992 können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.

Paragraph eins, AMA-Gesetz 1992 können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einer speziellen Regelung besteht gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einer speziellen Regelung besteht gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

§ 17Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG), BGBl. 33/2013 idF BGBl. Nr. 122/2013, sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 122 aus 2013,, sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen, was gegenständlich zutrifft.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen, was gegenständlich zutrifft. Zu A)

Art. 111Abs.

1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 030, 31.1.2009, S. 16 i.d.F. Durchführungsverordnung (EU) Nr. 524/2012, ABl. L 160 vom 21.6.2012 - im Folgenden VO (EG) 73/2009 - kann ein Betriebsinhaber, der in seinem Betrieb Mutterkühe hält, auf Antrag eine Prämie zur Erhaltung des Mutterkuhbestandes (Mutterkuhprämie) erhalten.

Artikel 111, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr.

73 aus 2009, des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290 aus 2005,, (EG) Nr. 247 aus 2006,, (EG) Nr. 378 aus 2007, sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003,, ABl. L 030, 31.1.2009, S. 16 in der Fassung Durchführungsverordnung (EU) Nr. 524 aus 2012,, Amtsblatt L 160 vom 21.6.2012 - im Folgenden VO (EG) 73 aus 2009, - kann ein Betriebsinhaber, der in seinem Betrieb Mutterkühe hält, auf Antrag eine Prämie zur Erhaltung des Mutterkuhbestandes (Mutterkuhprämie) erhalten.

Art. 111Abs. 2 dieser VO wird die Mutterkuhprämie jedem Betriebsinhaber gewährt, der

Gemäß Artikel 111, Absatz 2, dieser VO wird die Mutterkuhprämie jedem Betriebsinhaber gewährt, der

  1. a)ab dem Tag der Beantragung der Prämie 12 Monate lang weder Milch noch Milcherzeugnisse aus seinem Betrieb abgibt. Die direkte Abgabe von Milch oder Milcherzeugnissen vom Betrieb an den Verbraucher steht der Gewährung der Prämie jedoch nicht entgegen;
  2. b)Milch oder Milcherzeugnisse abgibt, wobei die einzelbetriebliche Quote

Artikel 67der Verordnung (EWG) Nr.

1234/2007 jedoch insgesamt 120.000 kg nicht überschreitet.b) Milch oder Milcherzeugnisse abgibt, wobei die einzelbetriebliche Quote

Artikel 67der Verordnung (EWG) Nr.

1234 aus 2007, jedoch insgesamt 120.000 kg nicht überschreitet. Die Mitgliedstaaten können jedoch auf der Grundlage objektiver und nichtdiskriminierender Kriterien, die sie selbst festlegen, beschließen, diese Mengenbegrenzung zu ändern oder aufzuheben, sofern der Betriebsinhaber während mindestens sechs aufeinander folgenden Monaten ab dem Tag der Beantragung der Prämie eine Zahl Mutterkühe von mindestens 60% und eine Zahl Färsen von höchstens 40% der Anzahl Tiere hält, für die die Prämie beantragt wurde. Um festzustellen, wie viele Tiere

Unterabsatz 1 Buchstabe a und b prämienfähig sind, wird auf der Grundlage der am 31. März des betreffenden Kalenderjahres im Betrieb verfügbaren einzelbetrieblichen Milchquote des Begünstigten, ausgedrückt in Tonnen, und des durchschnittlichen Milchertrages festgestellt, ob es sich um Kühe eines Mutterkuhbestands oder um Kühe eines Milchkuhbestands handelt. Anderweitige Verpflichtungen:

Art. 4Abs.

1 VO (EG) 73/2009 muss ein Betriebsinhaber, der Direktzahlungen nach dieser Verordnung bezieht, die Grundanforderungen an die Betriebsführung nach Anhang II und die Vorschriften zum guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (GLÖZ)

Art. 6erfüllen (anderweitige Verpflichtungen = Cross Compliance).

Die in UAbs. 1 genannten Auflagen gelten nur, soweit die landwirtschaftliche Tätigkeit des Betriebsinhabers oder die landwirtschaftliche Fläche des Betriebs betroffen sind.

Artikel 4

, Absatz eins, VO (EG) 73 aus 2009, muss ein Betriebsinhaber, der Direktzahlungen nach dieser Verordnung bezieht, die Grundanforderungen an die Betriebsführung nach Anhang römisch zwei und die Vorschriften zum guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (GLÖZ)

Artikel 6, erfüllen (anderweitige Verpflichtungen = Cross Compliance).

Die in UAbs. 1 genannten Auflagen gelten nur, soweit die landwirtschaftliche Tätigkeit des Betriebsinhabers oder die landwirtschaftliche Fläche des Betriebs betroffen sind.

Art. 5Abs.

1 VO (EG) 73/2009 werden die Grundanforderungen an die Betriebsführung

Anhang II in den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft in folgenden Bereichen festgelegt:

Artikel 5

, Absatz eins, VO (EG) 73 aus 2009, werden die Grundanforderungen an die Betriebsführung

Anhang römisch zwei in den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft in folgenden Bereichen festgelegt:

  1. a)Gesundheit von Mensch, Tier und Pflanzen,
  2. b)Umwelt,
  3. c)Tierschutz.

Art. 5Abs.

2 VO (EG) 73/2009 gelten die in Anhang II aufgeführten Rechtsakte in ihrer jeweils geltenden Fassung und im Falle von Richtlinien so, wie sie von den Mitgliedstaaten umgesetzt wurden.

Artikel 5

, Absatz 2, VO (EG) 73 aus 2009, gelten die in Anhang römisch zwei aufgeführten Rechtsakte in ihrer jeweils geltenden Fassung und im Falle von Richtlinien so, wie sie von den Mitgliedstaaten umgesetzt wurden. In Anhang II VO (EG) 73/2009 wird im Bereich Umwelt u.a. auf die Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12.12.1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen - in der Folge: Nitrat-RL - (ABl. L 375 vom 31.12.1991, 1), Art. 4 und 5, verwiesen.In Anhang römisch zwei VO (EG) 73 aus 2009, wird im Bereich Umwelt u.a. auf die Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12.12.1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen - in der Folge: Nitrat-RL - Amtsblatt L 375 vom 31.12.1991, 1), Artikel 4 und 5, verwiesen. Die angeführten Art. 4 und 5 Rl 91/676/EWG idF der Verordnung (EG) Nr. 1137/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008, ABl. L 311 vom 21.11.2008, 1 lauten auszugsweise:Die angeführten Artikel 4 und 5 Rl 91/676/EWG in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1137 aus 2008, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008, Amtsblatt L 311 vom 21.11.2008, 1 lauten auszugsweise: "Artikel 4

(1)Um für alle Gewässer einen allgemeinen Schutz vor Verunreinigung zu gewährleisten, treffen die Mitgliedstaaten binnen zwei Jahren nach Bekanntgabe dieser Richtlinie folgende Maßnahmen:
  1. a)Sie stellen Regeln der guten fachlichen Praxis in der Landwirtschaft auf, die von den Landwirten auf freiwilliger Basis anzuwenden sind und Bestimmungen enthalten sollten, welche mindestens die in Anhang II Punkt A enthaltenen Punkte umfassen;
  2. a)Sie stellen Regeln der guten fachlichen Praxis in der Landwirtschaft auf, die von den Landwirten auf freiwilliger Basis anzuwenden sind und Bestimmungen enthalten sollten, welche mindestens die in Anhang römisch zwei Punkt A enthaltenen Punkte umfassen;
  3. b)sie erarbeiten, falls notwendig, ein Programm, das auch Schulungs- und Informationsmaßnahmen für Landwirte vorsieht und das die Anwendung der Regeln der guten fachlichen Praxis in der Landwirtschaft fördert.
(2)Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Einzelheiten ihrer Regeln der guten fachlichen Praxis in der Landwirtschaft; die Kommission nimmt die Angaben über diese Regeln in den in Artikel 11 genannten Bericht auf. Anhand der erhaltenen Informationen kann die Kommission dem Rat geeignete Vorschläge unterbreiten, wenn sie dies für erforderlich hält. Artikel 5
(1)Zur Verwirklichung der in Artikel 1 genannten Ziele legen die Mitgliedstaaten innerhalb von zwei Jahren nach der ersten Ausweisung der gefährdeten Gebiete nach Artikel 3 Absatz 2 oder innerhalb eines Jahres nach jeder ergänzenden Ausweisung nach Artikel 3 Absatz 4 Aktionsprogramme für die als gefährdet ausgewiesenen Gebiete fest.
(2)Ein Aktionsprogramm kann sich auf alle gefährdeten Gebiete im Gebiet eines Mitgliedstaates erstrecken, oder es können verschiedene Programme für verschiedene gefährdete Gebiete oder Teilgebiete festgelegt werden, wenn der Mitgliedstaat dies für angebracht hält. (...)." Die Umsetzung der angeführten Bestimmungen erfolgte in Österreich ab dem Jahr 2012 mit dem Aktionsprogramm (AP) Nitrat 2012, kundgemacht im Amtsblatt zur Wiener Zeitung am 04.05.2012, ABl. Nr. 87/2012.Die Umsetzung der angeführten Bestimmungen erfolgte in Österreich ab dem Jahr 2012 mit dem Aktionsprogramm (AP) Nitrat 2012, kundgemacht im Amtsblatt zur Wiener Zeitung am 04.05.2012, ABl. Nr. 87 aus 2012,. § 1 Abs. 1 Z 13 des AP Nitrat 2012 definiert den Begriff Wirtschaftsdünger als Stallmist, Jauche, Gülle, auch in verarbeiteter Form.Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 13, des AP Nitrat 2012 definiert den Begriff Wirtschaftsdünger als Stallmist, Jauche, Gülle, auch in verarbeiteter Form.

§ 6

AP Nitrat 2012 hat die Lagerkapazität von Behältern zur Lagerung von Wirtschaftsdünger und für die Lagerung von Stallmist auf technisch dichten Flächen mit geregeltem Abfluss der Sickersäfte in eine flüssigkeitsdichte Gülle-, Jauche- oder Sammelgrube für jeden Betrieb einen Lagerungszeitraum von mindestens sechs Monaten abzudecken. Sofern die Lagerkapazität diesen Zeitraum nicht abdeckt, ist das Vorhandensein von ausreichendem Lagerraum über bestehende Betriebskooperationen, Güllebanken, Biogasanlagen oder andere umweltgerechte Verwertungen nachzuweisen. In diesem Ausmaß darf die Lagerkapazität verringert werden. Sie hat jedoch auch in diesen Fällen mindestens zwei Monate zu betragen.

Paragraph 6, AP Nitrat 2012 hat die Lagerkapazität von Behältern zur Lagerung von Wirtschaftsdünger und für die Lagerung von Stallmist auf technisch dichten Flächen mit geregeltem Abfluss der Sickersäfte in eine flüssigkeitsdichte Gülle-, Jauche- oder Sammelgrube für jeden Betrieb einen Lagerungszeitraum von mindestens sechs Monaten abzudecken. Sofern die Lagerkapazität diesen Zeitraum nicht abdeckt, ist das Vorhandensein von ausreichendem Lagerraum über bestehende Betriebskooperationen, Güllebanken, Biogasanlagen oder andere umweltgerechte Verwertungen nachzuweisen. In diesem Ausmaß darf die Lagerkapazität verringert werden. Sie hat jedoch auch in diesen Fällen mindestens zwei Monate zu betragen. Werden die Grundanforderungen an die Betriebsführung oder das Kriterium des guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustands in einem bestimmten Kalenderjahr zu irgendeinem Zeitpunkt nicht erfüllt, und ist dieser Verstoß das Ergebnis einer Handlung oder Unterlassung, die unmittelbar dem Betriebsinhaber anzulasten ist, der den Beihilfeantrag in dem betreffenden Kalenderjahr gestellt hat, so wird der Gesamtbetrag der Direktzahlungen

Art. 23Abs.

1 VO (EG) 73/2009 nach den Durchführungsbestimmungen

Art. 24

gekürzt oder gestrichen.Werden die Grundanforderungen an die Betriebsführung oder das Kriterium des guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustands in einem bestimmten Kalenderjahr zu irgendeinem Zeitpunkt nicht erfüllt, und ist dieser Verstoß das Ergebnis einer Handlung oder Unterlassung, die unmittelbar dem Betriebsinhaber anzulasten ist, der den Beihilfeantrag in dem betreffenden Kalenderjahr gestellt hat, so wird der Gesamtbetrag der Direktzahlungen

Artikel 23

, Absatz eins, VO (EG) 73 aus 2009, nach den Durchführungsbestimmungen

Artikel 24

, gekürzt oder gestrichen.

Art. 24Abs.

2 VO (EG) 73/2009 beträgt die Kürzung bei Fahrlässigkeit höchstens 5 %, bei wiederholten Verstößen höchstens 15 %. In hinreichend begründeten Fällen können die Mitgliedstaaten beschließen, keine Kürzung anzuwenden, wenn ein Verstoß nach Schwere, Ausmaß und Dauer als geringfügig anzusehen ist.

Artikel 24

, Absatz 2, VO (EG) 73 aus 2009, beträgt die Kürzung bei Fahrlässigkeit höchstens 5 %, bei wiederholten Verstößen höchstens 15 %. In hinreichend begründeten Fällen können die Mitgliedstaaten beschließen, keine Kürzung anzuwenden, wenn ein Verstoß nach Schwere, Ausmaß und Dauer als geringfügig anzusehen ist.

Art. 71der Verordnung (EG) Nr.

1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe

der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316 vom 2.12.2009, 65 idF der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 666/2012 der Kommission vom 20. Juli 2012, ABl. L 194 vom 21.7.2012, 3 - in der Folge: VO (EG) 1122/2009 - wird, sofern der festgestellte Verstoß auf Fahrlässigkeit des Betriebsinhabers zurückzuführen ist, eine Kürzung vorgenommen. Diese Kürzung beläuft sich im Allgemeinen auf 3 % des Gesamtbetrags aller Direktzahlungen.

Artikel 71, der Verordnung (EG) Nr.

1122 aus 2009, der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe

der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234 aus 2007, hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316 vom 2.12.2009, 65 in der Fassung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 666 aus 2012, der Kommission vom 20. Juli 2012, Amtsblatt L 194 vom 21.7.2012, 3 - in der Folge: VO (EG) 1122 aus 2009, - wird, sofern der festgestellte Verstoß auf Fahrlässigkeit des Betriebsinhabers zurückzuführen ist, eine Kürzung vorgenommen. Diese Kürzung beläuft sich im Allgemeinen auf 3 % des Gesamtbetrags aller Direktzahlungen. Die Zahlstelle kann jedoch auf der Grundlage der Bewertung durch die zuständige Kontrollbehörde im bewertenden Teil des Kontrollberichts

Art. 54Abs.

1 lit. c beschließen, den genannten Prozentsatz entweder auf 1 % des Gesamtbetrags zu vermindern oder ihn auf 5 % zu erhöhen oder aber in den in Art. 54 Abs. 1 lit. c genannten Fällen überhaupt keine Kürzung zu verhängen.Die Zahlstelle kann jedoch auf der Grundlage der Bewertung durch die zuständige Kontrollbehörde im bewertenden Teil des Kontrollberichts

Artikel 54

, Absatz eins, Litera c, beschließen, den genannten Prozentsatz entweder auf 1 % des Gesamtbetrags zu vermindern oder ihn auf 5 % zu erhöhen oder aber in den in Artikel 54, Absatz eins, Litera c, genannten Fällen überhaupt keine Kürzung zu verhängen. Der Kontrollbericht umfasst

Art. 54Abs.

1 lit. c VO (EG) 1122/2009 u.a. einen bewertenden Teil, in dem für jeden bzw. jede der Rechtsakte und/oder Normen die Bedeutung der Verstöße auf der Grundlage der in Art. 24 Abs. 1 VO (EG) 73/2009 genannten Kriterien "Schwere", "Ausmaß", "Dauer" und "Häufigkeit" beurteilt und alle Faktoren aufgeführt werden, die zu einer Erhöhung oder Verminderung der anzuwendenden Kürzung führen sollten.Der Kontrollbericht umfasst

Artikel 54, Absatz eins, Litera c, VO (EG) 1122 aus 2009, u.a.

einen bewertenden Teil, in dem für jeden bzw. jede der Rechtsakte und/oder Normen die Bedeutung der Verstöße auf der Grundlage der in Artikel 24, Absatz eins, VO (EG) 73 aus 2009, genannten Kriterien "Schwere", "Ausmaß", "Dauer" und "Häufigkeit" beurteilt und alle Faktoren aufgeführt werden, die zu einer Erhöhung oder Verminderung der anzuwendenden Kürzung führen sollten. Art. 47 Abs. 2 bis 4 VO (EG) 1122/2009 bestimmen:Artikel 47, Absatz 2 bis 4 VO (EG) 1122 aus 2009, bestimmen: "

(2)Das "Ausmaß" eines Verstoßes wird insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache bestimmt, ob der Verstoß weit reichende Auswirkungen hat oder auf den Betrieb selbst begrenzt ist.
(3)Die "Schwere" eines Verstoßes hängt insbesondere davon ab, welche Bedeutung den Auswirkungen des Verstoßes unter Berücksichtigung der Ziele der betreffenden Anforderung oder Norm beizumessen ist.
(4)Ob ein Verstoß von "Dauer" ist, richtet sich insbesondere danach, wie lange die Auswirkungen des Verstoßes andauern oder welche Möglichkeiten bestehen, diese Auswirkungen mit angemessenen Mitteln abzustellen."

Art. 48Abs.

1 VO (EG) 1122/2009 sind die spezialisierten Kontrolleinrichtungen zuständig für die Durchführung der Kontrollen in Bezug auf die Einhaltung der betreffenden Anforderungen und Normen.

Artikel 48

, Absatz eins, VO (EG) 1122 aus 2009, sind die spezialisierten Kontrolleinrichtungen zuständig für die Durchführung der Kontrollen in Bezug auf die Einhaltung der betreffenden Anforderungen und Normen. Die Zahlstellen sind zuständig für die Festsetzung der in den Einzelfällen vorzunehmenden Kürzungen oder Ausschlüsse

Titel IV

Kapitel III.Die Zahlstellen sind zuständig für die Festsetzung der in den Einzelfällen vorzunehmenden Kürzungen oder Ausschlüsse

Titel römisch vier Kapitel römisch drei. Abweichend von Abs. 1 können die Mitgliedstaaten

Abs. 2 beschließen, dass die Kontrollen in Bezug auf alle oder bestimmte Anforderungen, Normen, Rechtsakte oder Bereiche der anderweitigen Verpflichtungen von der Zahlstelle durchgeführt werden, sofern der Mitgliedstaat gewährleistet, dass die so durchgeführten Kontrollen mindestens ebenso wirksam wie bei der Durchführung durch eine spezialisierte Kontrolleinrichtung sind.Abweichend von Absatz eins, können die Mitgliedstaaten

Absatz 2, beschließen, dass die Kontrollen in Bezug auf alle oder bestimmte Anforderungen, Normen, Rechtsakte oder Bereiche der anderweitigen Verpflichtungen von der Zahlstelle durchgeführt werden, sofern der Mitgliedstaat gewährleistet, dass die so durchgeführten Kontrollen mindestens ebenso wirksam wie bei der Durchführung durch eine spezialisierte Kontrolleinrichtung sind.

§ 2Abs.

2 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem im Bereich der Direktzahlungen, über die Einhaltung der anderweitigen Verpflichtungen (Cross Compliance) und über sonstige horizontale Regeln (INVEKOS-CC-V 2010), BGBl. II Nr. 492/2009, ist die AMA für die Kontrolle der Einhaltung der Grundanforderungen im Bereich Nitrat zuständig.

Paragraph 2, Absatz 2, der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem im Bereich der Direktzahlungen, über die Einhaltung der anderweitigen Verpflichtungen (Cross Compliance) und über sonstige horizontale Regeln (INVEKOS-CC-V 2010), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 492 aus 2009,, ist die AMA für die Kontrolle der Einhaltung der Grundanforderungen im Bereich Nitrat zuständig. Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde: Eingangs ist festzuhalten, dass die Berechnungen zur Gewährung der Rinderprämien 2013 im vorliegenden Fall dem Grunde nach nicht beanstandet werden. Mit der gegenständlichen Beschwerde wird lediglich der von der berechneten Beihilfe erfolgte Abzug von 3 % aufgrund von Verstößen gegen Cross Compliance-Vorschriften moniert, womit auch lediglich der Vorwurf des Verstoßes gegen Cross Compliance-Vorschriften den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet. Im vorliegenden Fall wurde - wie vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten - die erforderliche Düngerlager-Kapazität

§ 6AP Nitrat 2012 nicht erreicht.

Dies stellt

Anhang II Z 4 VO (EG) 73/2009 iVm § 6 Abs. 1 Aktionsprogramm Nitrat 2012 einen Verstoß gegen die Grundanforderungen an die Betriebsführung dar, weshalb die für das Antragsjahr 2013 zu gewährenden Rinderprämien

Art. 71VO (EG) 1122/2009 zu kürzen waren.

Die seitens der AMA vorgenommene Bewertung des Verstoßes begegnet in diesem Zusammenhang keinerlei Bedenken. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dass die Umweltauswirkungen zu vernachlässigen seien und somit der Verstoß nur als geringfügig anzusehen sei, ist entgegenzuhalten, dass dies nur unsubstantiierte Ausführungen darstellen, die nicht auf fachlicher Ebene begründet werden. Soweit sich der Beschwerdeführer auf den Umstand beruft, dass die zukünftig geplante bauliche Veränderung des Stallgebäudes bzw. die Vereinbarung über die Nutzung einer zusätzlichen Festmistlagerstätte (und die Tatsache, dass diese zusätzliche Lagerstätte bereits im Winter 2013/2014 genutzt worden sei) zu berücksichtigen gewesen wären, muss ausgeführt werden, dass diese Maßnahmen bei der Bewertung der Kontrollfeststellung 2013 nicht einfließen können, da für die Feststellung des Verstoßes im Sinne des Art. 70 Abs. 4 VO (EG) 1122/2009 der Zeitpunkt der Vor-Ort-Kontrolle (05.11.2013) maßgeblich ist. Da die vom Beschwerdeführer vorgelegte Vereinbarung erst nach der Vor-Ort-Kontrolle (Stichtag: 14.11.2013) abgeschlossen worden ist, war es nicht möglich, die zusätzliche Lagerstätte vor Ort zu kontrollieren bzw. in Folge für das Antragsjahr 2013 einzurechnen.Im vorliegenden Fall wurde - wie vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten - die erforderliche Düngerlager-Kapazität

Paragraph 6, AP Nitrat 2012 nicht erreicht. Dies stellt

Anhang römisch zwei Ziffer 4, VO (EG) 73 aus 2009, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Aktionsprogramm Nitrat 2012 einen Verstoß gegen die Grundanforderungen an die Betriebsführung dar, weshalb die für das Antragsjahr 2013 zu gewährenden Rinderprämien

Artikel 71, VO (EG) 1122 aus 2009, zu kürzen waren.

Die seitens der AMA vorgenommene Bewertung des Verstoßes begegnet in diesem Zusammenhang keinerlei Bedenken. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dass die Umweltauswirkungen zu vernachlässigen seien und somit der Verstoß nur als geringfügig anzusehen sei, ist entgegenzuhalten, dass dies nur unsubstantiierte Ausführungen darstellen, die nicht auf fachlicher Ebene begründet werden. Soweit sich der Beschwerdeführer auf den Umstand beruft, dass die zukünftig geplante bauliche Veränderung des Stallgebäudes bzw. die Vereinbarung über die Nutzung einer zusätzlichen Festmistlagerstätte (und die Tatsache, dass diese zusätzliche Lagerstätte bereits im Winter 2013 aus 2014, genutzt worden sei) zu berücksichtigen gewesen wären, muss ausgeführt werden, dass diese Maßnahmen bei der Bewertung der Kontrollfeststellung 2013 nicht einfließen können, da für die Feststellung des Verstoßes im Sinne des Artikel 70, Absatz 4, VO (EG) 1122 aus 2009, der Zeitpunkt der Vor-Ort-Kontrolle (05.11.2013) maßgeblich ist. Da die vom Beschwerdeführer vorgelegte Vereinbarung erst nach der Vor-Ort-Kontrolle (Stichtag: 14.11.2013) abgeschlossen worden ist, war es nicht möglich, die zusätzliche Lagerstätte vor Ort zu kontrollieren bzw. in Folge für das Antragsjahr 2013 einzurechnen. Die im Rahmen der Beschwerde angefochtene Verhängung des Kürzungsprozentsatzes im Ausmaß von 3 % aufgrund von Cross Compliance wurde nicht auf gleicher fachlicher Ebene entkräftet und ist zudem im Sinne der Vorgaben des Art. 71 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 auch nicht zu beanstanden:

Art. 71Abs.

1 VO (EG) Nr. 1122/2009 beläuft sich die Kürzung im Allgemeinen auf 3 % des Gesamtbetrags aller Direktzahlungen. Im vorliegenden Fall fungierte die AMA zugleich als Kontrollstelle und setzte auf Basis ihrer Bewertung den Kürzungsprozentsatz mit 3 % fest. Dass mit dieser Bewertung im vorliegenden Fall ein Ermessensmissbrauch geübt wurde, ist für das Bundesverwaltungsgericht vor dem Hintergrund nicht ersichtlich, dass die anzuwendenden Bestimmungen den Schutz der menschlichen Gesundheit und der lebenden Ressourcen und Ökosysteme der Gewässer durch eine Reduzierung der durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen verursachten oder ausgelösten Gewässerverunreinigung zum Ziel haben (vgl. Erwägungsgründe der Rl 91/676/EWG).Die im Rahmen der Beschwerde angefochtene Verhängung des Kürzungsprozentsatzes im Ausmaß von 3 % aufgrund von Cross Compliance wurde nicht auf gleicher fachlicher Ebene entkräftet und ist zudem im Sinne der Vorgaben des Artikel 71, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 1122 aus 2009, auch nicht zu beanstanden:

Artikel 71, Absatz eins, VO (EG) Nr.

1122 aus 2009, beläuft sich die Kürzung im Allgemeinen auf 3 % des Gesamtbetrags aller Direktzahlungen. Im vorliegenden Fall fungierte die AMA zugleich als Kontrollstelle und setzte auf Basis ihrer Bewertung den Kürzungsprozentsatz mit 3 % fest. Dass mit dieser Bewertung im vorliegenden Fall ein Ermessensmissbrauch geübt wurde, ist für das Bundesverwaltungsgericht vor dem Hintergrund nicht ersichtlich, dass die anzuwendenden Bestimmungen den Schutz der menschlichen Gesundheit und der lebenden Ressourcen und Ökosysteme der Gewässer durch eine Reduzierung der durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen verursachten oder ausgelösten Gewässerverunreinigung zum Ziel haben vergleiche Erwägungsgründe der Rl 91/676/EWG). Die Entscheidung der AMA erfolgte daher zu Recht, weshalb die Beschwerde

§ 28Abs. 2 Z 1 Vw

GVG als unbegründet abzuweisen war.Die Entscheidung der AMA erfolgte daher zu Recht, weshalb die Beschwerde

Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG als unbegründet abzuweisen war. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gegenständlich abgesehen werden, da das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft und die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten wurden. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art 6 Abs. 1 MRK oder Art 47 GRC bedeutet hätte (VwGH 20.03.2014, 2013/07/0146).Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gegenständlich abgesehen werden, da das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft und die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten wurden. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Artikel 6, Absatz eins, MRK oder Artikel 47, GRC bedeutet hätte (VwGH 20.03.2014, 2013/07/0146). Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:I420.2012781.1.00

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