Obsah (13)
§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55Art. 133Art. 130§ 19Art. 2§ 42§§ 4RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum26.04.2018 GeschäftszahlL501 2161623-1 SpruchL501 2161623-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene Altend
§ 3Abs. 1 Asyl
G abgewiesen.römisch eins. Der Antrag auf internationalen Schutz wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abgewiesen. II. Der Antrag auf internationalen Schutz wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak
§ 8Abs. 1 Asyl
G abgewiesen.römisch zwei. Der Antrag auf internationalen Schutz wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG abgewiesen. III. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird
§ 57Asyl
G 2005 nicht erteilt.römisch drei. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt. IV.
§ 10Abs. 1 Z. 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG wird gegen XXXX eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen und
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in den Irak
§ 46
FPG zulässig ist.römisch vier.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wird gegen römisch 40 eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in den Irak
Paragraph 46, FPG zulässig ist. V.
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.römisch fünf.
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer stellte im Gefolge seiner schlepperunterstützten unrechtmäßigen Einreise in das Bundesgebiet am 02.08.2015 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen der niederschriftlichen Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion Wien am 03.08.2015 gab der Beschwerdeführer an, den Namen XXXX zu führen und Staatsangehöriger des Irak zu sein. Er sei am XXXX in XXXX geboren, gehöre der kurdischen Volksgruppe an und sei Jeside. Er sei verheiratet, habe eine 2014 geborene Tochter, sei zuletzt in XXXX XXXX wohnhaft gewesen, von wo aus er den Irak legal mit dem Bus in Richtung Türkei verlassen habe. In weiterer Folge sei er schlepperunterstützt auf dem Landweg nach Österreich verbracht worden.Im Rahmen der niederschriftlichen Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion Wien am 03.08.2015 gab der Beschwerdeführer an, den Namen römisch 40 zu führen und Staatsangehöriger des Irak zu sein. Er sei am römisch 40 in römisch 40 geboren, gehöre der kurdischen Volksgruppe an und sei Jeside. Er sei verheiratet, habe eine 2014 geborene Tochter, sei zuletzt in römisch 40 römisch 40 wohnhaft gewesen, von wo aus er den Irak legal mit dem Bus in Richtung Türkei verlassen habe. In weiterer Folge sei er schlepperunterstützt auf dem Landweg nach Österreich verbracht worden. Befragt zu den Gründen seiner Ausreise aus dem Heimatland gab der Beschwerdeführer an, dieses aus Angst vor IS-Terroristen verlassen zu haben sowie um seine Familie später hier her bringen zu können. Seine Volksgruppe sei von IS-Milizen mit dem Tode bedroht worden, sie hätten Angst um ihr Leben, sie möchten in Frieden leben. Nach Zulassung des Verfahrens am 04.08.2015 wurde der gegenständliche Verfahrensakt der Regionaldirektion Tirol des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl übermittelt. Am 21.07.2016 brachte der Beschwerdeführer seinen irakischen Personalausweis sowie seinen irakischen Führerschein in Vorlage. Mit Schriftsatz vom 15.03.2017 brachte der nunmehr rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht
Art. 130Abs. 1 Z. 3 B-VG ein und stellte unter einem den Antrag, das Bundesverwaltungsgericht (BVw
G) wolle über den Antrag auf internationalen Schutz inhaltlich entscheiden.Mit Schriftsatz vom 15.03.2017 brachte der nunmehr rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht
Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG ein und stellte unter einem den Antrag, das Bundesverwaltungsgericht (BVw
G) wolle über den Antrag auf internationalen Schutz inhaltlich entscheiden. In seiner Beschwerdevorlage legte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Frage der Säumnis dar, dass nach individueller Prüfung eine fristgemäße Erledigung nicht erfolgen könne. Das Bundesverwaltungsgericht beauftragte mit Beschluss vom 26.07.2017 das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im gegenständlichen Beschwerdeverfahren
§ 19Abs. 6 Asyl
G 2005 idF BGBl. I Nr. 24/2016 mit der niederschriftlichen Einvernahme des Beschwerdeführers. Die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers erfolgte am 14.09.2017 im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für Kumandschi.Das Bundesverwaltungsgericht beauftragte mit Beschluss vom 26.07.2017 das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im gegenständlichen Beschwerdeverfahren
Paragraph 19, Absatz 6, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, mit der niederschriftlichen Einvernahme des Beschwerdeführers. Die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers erfolgte am 14.09.2017 im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für Kumandschi. Eingangs bestätigte der Beschwerdeführer bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht zu haben, auch er sei gesund und benötige keine Medikamente. Zur Person befragt gab der Beschwerdeführer, er sei in XXXX XXXX geboren und bis zu seiner Ausreise auch dort wohnhaft gewesen. Seine Gattin, seine Tochter und seine Eltern würden noch dort leben, auch habe er noch zwei Brüder und drei Schwestern. Er habe 10 Jahre die Schule besucht und von 2007 bis 2015 bei seinem Vater als Hilfsarbeiter auf einer Baustelle gearbeitet. Seine Familie sei Angehörige des Mittelstands, seinem Vater gehöre ein Haus und ein großes Grundstück, das die Familie landwirtschaftlich nutzen würde. Er habe täglich Kontakt zu seiner Familie.Eingangs bestätigte der Beschwerdeführer bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht zu haben, auch er sei gesund und benötige keine Medikamente. Zur Person befragt gab der Beschwerdeführer, er sei in römisch 40 römisch 40 geboren und bis zu seiner Ausreise auch dort wohnhaft gewesen. Seine Gattin, seine Tochter und seine Eltern würden noch dort leben, auch habe er noch zwei Brüder und drei Schwestern. Er habe 10 Jahre die Schule besucht und von 2007 bis 2015 bei seinem Vater als Hilfsarbeiter auf einer Baustelle gearbeitet. Seine Familie sei Angehörige des Mittelstands, seinem Vater gehöre ein Haus und ein großes Grundstück, das die Familie landwirtschaftlich nutzen würde. Er habe täglich Kontakt zu seiner Familie. Die Frage, ob er jemals mit Polizei, Behörden oder Gerichten im Irak Probleme gehabt habe oder in Haft gewesen sei, verneinte der Beschwerdeführer ebenso wie die Frage nach der Mitgliedschaft in politischen Parteien oder sonstiger politischer Tätigkeit. Er sei von staatlicher Seite nie wegen seiner Rasse, Nationalität, Volksgruppe, Religion oder der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt worden. Allerdings sei er wegen seiner Religion auf der Straße oft beleidigt worden. Zu Übergriffen sei es nicht gekommen. Nach dem Grund der Ausreise befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass er aufgrund seiner Religionszugehörigkeit in seiner Heimat immer benachteiligt worden sei. Die Jesiden hätten ständig Probleme mit dem Islam, sie würden beleidigt und angespuckt. Der IS sei bei ihnen einmarschiert und hätte vieler ihrer Leute entführt und getötet. Er habe das Land verlassen müssen, da sie immer noch Angst vor IS hätten. Er habe schon lange nach Europa gewollt, da sie benachteiligt werden würden. Dem Beschwerdeführer wurde die Einsichtnahme in länderkundliche Feststellungen zur Lage im Irak und die Möglichkeit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb einer zweiwöchigen Frist eingeräumt. Er verzichtete hierauf, da er die Lage in seiner Heimat kenne. Befragt nach seinem Alltag in Österreich, führte der Beschwerdeführer an, dass er am Anfang nach Arbeit gesucht habe, der Chef jedoch gemeint habe, es gäbe keine. Er sei oft im Fitnessstudio, mache mit Freunden Ausflüge und besuche Deutschkurse. Er leiste Sozialarbeit, und zwar transportiere er Flüchtlinge von einem Camp in das andere. Er bekomme EUR 252,50 pro Monat. Verwandte habe er in Österreich keine. Mit Schreiben vom 18.09.2017 wurde dem Bundesverwaltungsgericht eine Bestätigung der XXXX XXXX GmbH vom 15.09.2017 über die Leistung gemeinnütziger Tätigkeit, eine Teilnahmebestätigung der GemNovaDienstleistungsGmbH über den Besuch eines Kurses A! im Ausmaß von 4 Unterrichtseinheiten sowie Kopien von Familienbildern vorgelegt.Mit Schreiben vom 18.09.2017 wurde dem Bundesverwaltungsgericht eine Bestätigung der römisch 40 römisch 40 GmbH vom 15.09.2017 über die Leistung gemeinnütziger Tätigkeit, eine Teilnahmebestätigung der GemNovaDienstleistungsGmbH über den Besuch eines Kurses A! im Ausmaß von 4 Unterrichtseinheiten sowie Kopien von Familienbildern vorgelegt. Am 29.03.2018 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung im Beisein des Beschwerdeführers, seiner nunmehrigen Vertreterin und eines Dolmetschers für die Sprache Kumandschi durchgeführt. Im Verlauf der Verhandlung legte der Beschwerdeführer eine Bestätigung der XXXX XXXX GmbH vom 22.03.2018, eine Teilnahmebestätigung der Gem Nova Diensleitungs GmbH vom 15.09.2017, eine Teilnahmebestätigung über eine Kompetenzanalyase vom 14.10.2016, sowie einen Zeitungsausschnitt der Presse vom 15.02.2015 mit dem Titel die "Massengräber der Jesiden" vor; dem Beschwerdeführer wurde Gelegenheit gegeben, neuerlich seine Ausreisemotivation umfassend darzulegen, anschließend wurde die aktuelle Lageentwicklung im Irak erörtert. Die erörterten länderkundlichen Berichte wurden dem Beschwerdeführer ausgehändigt und ihm die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme binnen einer Frist von 10 Tagen eingeräumt.Am 29.03.2018 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung im Beisein des Beschwerdeführers, seiner nunmehrigen Vertreterin und eines Dolmetschers für die Sprache Kumandschi durchgeführt. Im Verlauf der Verhandlung legte der Beschwerdeführer eine Bestätigung der römisch 40 römisch 40 GmbH vom 22.03.2018, eine Teilnahmebestätigung der Gem Nova Diensleitungs GmbH vom 15.09.2017, eine Teilnahmebestätigung über eine Kompetenzanalyase vom 14.10.2016, sowie einen Zeitungsausschnitt der Presse vom 15.02.2015 mit dem Titel die "Massengräber der Jesiden" vor; dem Beschwerdeführer wurde Gelegenheit gegeben, neuerlich seine Ausreisemotivation umfassend darzulegen, anschließend wurde die aktuelle Lageentwicklung im Irak erörtert. Die erörterten länderkundlichen Berichte wurden dem Beschwerdeführer ausgehändigt und ihm die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme binnen einer Frist von 10 Tagen eingeräumt. In der am 09.04.2018 eingelangten Äußerung verwies der Beschwerdeführer auf den Bericht des Auswärtigen Amtes vom 07.02.2017, wonach es in den Hauptansiedlungsgebieten der religiösen Minderheiten im Nordirak, die seit Juni 2014 teilweise unter Kontrolle des IS standen oder noch stehen, zu gezielten Verfolgungen von Jesiden käme (Seite 12), religiöse Minderheiten trotz der verfassungsrechtlichen Gleichberechtigung unter faktischer Diskriminierung und Existenzgefährdung leiden würden und der irakische Staat den Schutz der Minderheiten nicht sicherstellen könne. Des Weiteren wurde auf die Anfragebeantwortung von ACCORD vom 02.10.2017 zur Lage der Jesiden, insbesondere in der Provinz Ninawa verwiesen, die deren prekäre Situation aufzeige. Auch der UNHCR habe sich in seinem Vermerk zur Lage der Jesiden in der Region Kurdistan klar gegen Abschiebungen in den Irak ausgesprochen. In einem gesonderten Bericht habe UNHCR festgestellt, dass es keine, eine Verringerung der Gefährdungssituation bewirkende, innerstaatliche Fluchtalternativen gäbe. Die Meinung des UNHCR zur Frage der Rückkehr in den Irak sei mit dem 14.11.2016 dahingehend, dass es angesichts der Umstände, der internen Vertreibungen, der humanitären Krise, der Einreise- oder Niederlassungsbeschränkungen in allen Landesteilen sowie dem zunehmend auf IDPs ausgeübten Druck, frühzeitig in ihre Herkunftsregionen nach Rückeroberung durch den IS zurückzukehren, unangemessen sei, wenn Staaten Personen aus dem Irak internationalen Schutz mit dem Verweis auf interne Flucht- oder Niederlassungsmöglichkeiten verweigern. Der UNHCR gehe davon aus, dass in der größten Zahl der Fälle die Relevanz oder Zumutbarkeitsvoraussetzungen für eine IFA/IRA nicht erfüllt werden könne. Selbst in Fällen, in denen eine IFA zumutbar wäre, bestünde für Binnenvertriebene die Gefahr, entlang ihres Fluchtweges an Kontrollpunkten diskriminiert, bedroht, verschleppt oder abgewiesen zu werden. Die Länderberichte würde sohin bestätigen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Zugehörigkeit zur ethno-religiösen Gruppe der Jesiden im Irak nirgends sicher sei und eine Rückkehr aufgrund der prekären Sicherheitslage nicht möglich sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: II. 1.
- Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX , ist Staatsangehöriger des Iraks und Kurde jesidischen Glaubens. Er wurde am XXXX in XXXX , ca. 10 Autominuten von der Stadt XXXX entfernt, geboren und besuchte dort die Schule im Gesamtausmaß von zwölf Jahren. Nach der Schule arbeitete er bis 2015 gemeinsam mit seinem Vater als Hilfsarbeiter auf dem Bau. Seine Familie gehört dem Mittelstand an; ein Haus und ein großes Grundstück, das die Familie landwirtschaftlich nutzt, stehen im Eigentum des Vaters. Die Regierung plant auf der dem Vater gehörenden landwirtschaftlichen Fläche die Errichtung einer Siedlung für Moslime und Jesiden. Die Familie wartet derzeit auf eine Entscheidung des kurdischen Parlaments, ob sie die Landwirtschaft tatsächlich verliert bzw. ob sie in diesem Falle eine Entschädigung erhält. Der Beschwerdeführer ist verheiratet und hat eine 2014 geborene Tochter. Bis zu seiner Ausreise lebte er mit ihnen im Haus der Eltern in XXXX ; seine Ehefrau und seine Tochter wohnen immer noch dort. Seine Eltern, drei Brüder (ca. 26-27 Jahre, ca. 19-20 Jahre, ca. 17-18 Jahre) und zwei Schwestern (ca. 27 - 28 Jahre, ca. 20 Jahre) leben nach wie vor in XXXX . Die Geschwister besuchen teilweise noch die Schule, ein Bruder verfügt über einen Studienabschluss im Bereich Theater und Kunst. Ein Bruder arbeitet gemeinsam mit dem Vater auf dem Bau. Bis auf die verheiratete Schwester des Beschwerdeführers leben alle Geschwister im Haus der Eltern. Der Beschwerdeführer hält mit seiner ganzen Familie im Irak regelmäßig (zweimal pro Tag oder jeden zweiten Tag) über WhatsApp Kontakt oder sie telefonieren und sie sehen sich über die Webcam.römisch zwei. 1.
- Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 , ist Staatsangehöriger des Iraks und Kurde jesidischen Glaubens. Er wurde am römisch 40 in römisch 40 , ca. 10 Autominuten von der Stadt römisch 40 entfernt, geboren und besuchte dort die Schule im Gesamtausmaß von zwölf Jahren. Nach der Schule arbeitete er bis 2015 gemeinsam mit seinem Vater als Hilfsarbeiter auf dem Bau. Seine Familie gehört dem Mittelstand an; ein Haus und ein großes Grundstück, das die Familie landwirtschaftlich nutzt, stehen im Eigentum des Vaters. Die Regierung plant auf der dem Vater gehörenden landwirtschaftlichen Fläche die Errichtung einer Siedlung für Moslime und Jesiden. Die Familie wartet derzeit auf eine Entscheidung des kurdischen Parlaments, ob sie die Landwirtschaft tatsächlich verliert bzw. ob sie in diesem Falle eine Entschädigung erhält. Der Beschwerdeführer ist verheiratet und hat eine 2014 geborene Tochter. Bis zu seiner Ausreise lebte er mit ihnen im Haus der Eltern in römisch 40 ; seine Ehefrau und seine Tochter wohnen immer noch dort. Seine Eltern, drei Brüder (ca. 26-27 Jahre, ca. 19-20 Jahre, ca. 17-18 Jahre) und zwei Schwestern (ca. 27 - 28 Jahre, ca. 20 Jahre) leben nach wie vor in römisch 40 . Die Geschwister besuchen teilweise noch die Schule, ein Bruder verfügt über einen Studienabschluss im Bereich Theater und Kunst. Ein Bruder arbeitet gemeinsam mit dem Vater auf dem Bau. Bis auf die verheiratete Schwester des Beschwerdeführers leben alle Geschwister im Haus der Eltern. Der Beschwerdeführer hält mit seiner ganzen Familie im Irak regelmäßig (zweimal pro Tag oder jeden zweiten Tag) über WhatsApp Kontakt oder sie telefonieren und sie sehen sich über die Webcam. Der Beschwerdeführer ist ein gesunder, arbeitsfähiger Mensch mit hinreichender Schulausbildung. Er verfügt über eine - wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich - gesicherte Existenzgrundlage in seinem Herkunftsstaat sowie über familiäre Anknüpfungspunkte und eine hinreichende Versorgung mit Nahrung und Unterkunft durch seine Familie. Der Beschwerdeführer verfügt über irakische Ausweisdokumente (Personalausweis und Führerschein) im Original. An einem nicht feststellbaren Tag im Juli 2015 verließ der Beschwerdeführer von XXXX ausgehend den Irak legal mit dem Bus in Richtung Türkei und reiste in weiterer Folge - teilweise schlepperunterstützt - nach Österreich, wo er am 02.08.2015 bei Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Seitdem hält er sich als Asylwerber in Österreich auf, verfügt über keinen anderen Aufenthaltstitel und ist strafgerichtlich unbescholten.An einem nicht feststellbaren Tag im Juli 2015 verließ der Beschwerdeführer von römisch 40 ausgehend den Irak legal mit dem Bus in Richtung Türkei und reiste in weiterer Folge - teilweise schlepperunterstützt - nach Österreich, wo er am 02.08.2015 bei Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Seitdem hält er sich als Asylwerber in Österreich auf, verfügt über keinen anderen Aufenthaltstitel und ist strafgerichtlich unbescholten. Er bezieht bis dato Leistungen der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber; für seinen Dienst bei der XXXX XXXX GmbH erhält er EUREr bezieht bis dato Leistungen der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber; für seinen Dienst bei der römisch 40 römisch 40 GmbH erhält er EUR
- Seit seiner Einreise wohnt er in einer Unterkunft für Asylwerber in Innsbruck. Er ist nicht legal erwerbstätig, hat eine solche Erwerbstätigkeit auch nicht in Aussicht. Er hat einen Kurs A1 im Ausmaß von vier Unterrichtseinheiten absolviert. Er hat keine Prüfungen über Sprachkenntnisse abgelegt. Er spricht Deutsch auf niedrigem Niveau. Er ist für keine Person im Bundesgebiet sorgepflichtig und alleinstehend. Der Beschwerdeführer hat in Österreich keine Verwandten und pflegt normale soziale Kontakte insbesondere im Rahmen seines Engagements als Fahrer für eine gemeinnützige Einrichtung. Drei Onkel, zwei Tanten und zwei Cousins leben in Deutschland, in anderen europäischen Ländern hat er keine Verwandte. Er telefoniert mit ihnen alle ein bis zwei Monate einmal. Vor Jahren, als sich der IS noch auf dem Vormarsch befand, rückte er in Richtung XXXX vor, weshalb der Beschwerdeführer mit seiner Familie in die Stadt XXXX flüchtete. Ca. 20 Tage danach, als die kurdischen Sicherheitskräfte XXXX gesichert hatten, kehrte der Beschwerdeführer mit seiner Familie in die Heimatstadt zurück.Vor Jahren, als sich der IS noch auf dem Vormarsch befand, rückte er in Richtung römisch 40 vor, weshalb der Beschwerdeführer mit seiner Familie in die Stadt römisch 40 flüchtete. Ca. 20 Tage danach, als die kurdischen Sicherheitskräfte römisch 40 gesichert hatten, kehrte der Beschwerdeführer mit seiner Familie in die Heimatstadt zurück. Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer im Irak eine asylrelevante - oder sonstige - Verfolgung oder Strafe maßgeblicher Intensität oder die Todesstrafe droht. II.1.2 Zur Lage im Irakrömisch zwei.1.2 Zur Lage im Irak Laut Verfassung ist der Irak ein demokratischer, föderaler und parlamentarisch-republikanischer Staat. Der Islam ist Staatsreligion und eine (nicht die) Hauptquelle der Gesetzgebung. Quelle: AA 07.02.2017 Traditionelle Stammesstrukturen und ethnisch-religiöse Zugehörigkeiten bestimmen die gesellschaftlichen und politischen Loyalitäten bzw. Konfliktlinien. Die wichtigsten ethnischreligiösen Gruppierungen sind (arabische) Schiiten, die 60 bis 65% der Bevölkerung ausmachen und vor allem den Südosten/Süden des Landes bewohnen, (arabische) Sunniten (17 bis 22%) mit Schwerpunkt im Zentral- und Westirak (aus dieser Gruppe stammte bis zum Ende der Diktatur von Saddam Hussein 2003 der größte Teil der politischen und militärischen Führung) und die vor allem im Norden des Landes lebenden überwiegend sunnitischen Kurden (15 bis 20%). Entlang dieser Linien hat sich die Parteienlandschaft gebildet. Angehörige der religiösen Minderheiten, die traditionell besonders im arabisch-kurdischen Grenzgebiet siedelten, haben teilweise eine eigene ethnisch-religiöse Identität bewahrt, betrachten sich häufig aber auch als Kurden oder Araber. Die allgemeine Sicherheitslage im Irak war seit Oktober 2016 von bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen den irakischen Sicherheitskräften und ihren Verbündeten, im Genaueren nichtstaatlichen bewaffneten Milizen, den sogen. Peshmerga der kurdischen Regionalregierung, sowie ausländischen Militärkräften, auf der einen Seite und den bewaffneten Milizen der Terrororganisation Islamischer Staat (IS) auf der anderen Seite um die Kontrolle der - im Zentrum des seit Sommer 2014 bestehenden Machtbereichs des IS gelegenen - Hauptstadt Mosul der Provinz Ninava gekennzeichnet. Diesen Kämpfen ging die sukzessive Zurückdrängung des IS aus den zuvor ebenfalls von ihm kontrollierten Gebieten innerhalb der Provinzen Anbar, Diyala und Salah al-Din im Zentral- und Südirak voraus. Die kriegerischen Ereignisse im Irak seit 2014 brachten umfangreiche Flüchtlingsbewegungen aus den umkämpften Gebieten in andere Landesteile sowie umgekehrt Rückkehrbewegungen in befreite Landesteile mit sich. Zahlreiche nationale und internationale Hilfsorganisationen unter der Ägide des UNHCR versorgen diese Binnenvertriebenen in Lagern und Durchgangszentren, mit Schwerpunkten in den drei Provinzen der kurdischen Autonomieregion des Nordiraks, in sowie um Bagdad sowie im Umkreis von Kirkuk, im Hinblick auf ihre elementaren Lebensbedürfnisse sowie deren Dokumentation und Relokation, ein geringer Anteil der Vertriebenen sorgt für sich selbst in gemieteten Unterkünften und bei Verwandten und Bekannten. Vor dem Hintergrund einer längerfristigen Tendenz unter den Binnenvertriebenen zur Rückkehr in ihre Herkunftsgebiete waren mit 31.12.2017 noch ca. 2,6 Mio. (seit 2014) Binnenvertriebene innerhalb des Iraks registriert, diesen standen wiederum ca. 3,2 Mio. Zurückgekehrte gegenüber. Nachdem es den irakischen Sicherheitskräften (ISF) gemeinsam mit schiitischen Milizen, den sogen. Popular Mobilisation Forces (PMF), sowie mit Unterstützung alliierter ausländischer Militärkräfte im Laufe des Jahres 2016 gelungen war, die Einheiten der Terrororganisation Islamischer Staat (IS) sowohl aus den von ihr besetzten Teilen der südwestlichen Provinz Al Anbar bzw. deren Metropolen Fallouja und Ramadi als auch aus den nördlich an Bagdad anschließenden Provinzen Diyala und Salah al Din zu verdrängen, beschränkte sich dessen Herrschaftsgebiet in der Folge auf den Sitz seiner irakischen Kommandozentrale bzw. seines "Kalifats" in der Stadt Mosul, Provinz Ninava, sowie deren Umgebung bis hin zur irakisch-syrischen Grenze westlich von Mosul. Ab November 2016 wurden sukzessive die Umgebung von Mosul sowie der Ostteil der Stadt bis zum Ufer des Tigris wieder unter die Kontrolle staatlicher Sicherheitskräfte gebracht, im Westteil wurde der IS von den irakischen Sicherheitskräften und ihren Verbündeten, die aus dem Süden, Norden und Westen in das Zentrum der Stadt vordrangen, in der Altstadt von Mosul eingekesselt. Der IS wiederum versuchte parallel zu diesen Geschehnissen durch vereinzelte Selbstmordanschläge in Bagdad und anderen Städten im Süd- sowie Zentralirak seine wenn auch mittlerweile stark eingeschränkte Fähigkeit, die allgemeine Sicherheitslage zu destabilisieren, zu demonstrieren. Anfang Juli 2017 erklärte der irakische Premier Abadi Mosul für vom IS befreit. In der Folge wurden auch frühere Bastionen des IS westlich von Mosul in Richtung der irakisch-syrischen Grenze wie die Stadt Tel Afar durch die Militärallianz vom IS zurückerobert. Zuletzt richteten sich die Operationen der Militärallianz gegen den IS auf letzte Überreste seines früheren Herrschaftsgebiets im äußersten Westen der Provinz Anbar sowie eine Enklave um Hawija südwestlich von Kirkuk. Mit Beginn des Dezember 2017 mußte der IS seine letzten territorialen Ansprüche innerhalb des Iraks aufgeben, am 01.12.2017 erklärte Premier Abadi den gesamtem Irak für vom IS befreit. Die irakischen Sicherheitskräfte starteten zwei große Offensiven gegen verbliebene IS-Kämpfer. Einerseits gegen Verstecke von Kämpfern im Westen Mossuls, andererseits Säuberungsoperationen von Rutba Richtung saudiarabischerGrenze. Der IS macht zudem regelmäßig mit Terroranschlägen auf sich aufmerksam: Die Angriffe konzentrieren sich auf die erdölreiche Stadt Kirkuk, mit dem Ziel die Beziehungen zwischen der KRG und der Zentralregierung zu verschlechtern sowie auf Bagdad, um die Bevölkerung einzuschüchtern. Neben den wirtschaftlichen Zentren greifen ISKämpfer vermehrt auch sunnitisch geprägte Städte, wie Ramadi, an. Die Sicherheitslage innerhalb der drei Provinzen der kurdischen Autonomieregion des Nordiraks, nämlich XXXX , Erbil und Suleimaniya, ist angesichts der Maßnahmen der regionalen Sicherheitskräfte wie Grenzkontrollen und innerregionale Aufenthaltsbestimmungen als stabil anzusehen. Am 25.09.2017 hielt die kurdische Regionalregierung ein Referendum für eine mögliche Unabhängigkeitserklärung der Autonomieregion mit zustimmendem Ausgang ab. Seit Oktober 2017 befindet sich die kurdische Regionalregierung in Konflikt mit der irakischen Zentralregierung in der Frage der Kontrolle über die von kurdischen Sicherheitskräften bislang besetzt gehaltenen Grenzregionen südlich der Binnengrenze der Autonomieregion zum übrigen irakischen Staatsgebiet, insbesondere die Region um die Stadt Kirkuk. Am 15.10.2017 wurden die in Kirkuk stationierten kurdischen Sicherheitskräfte von Einheiten der irakischen Armee und der Polizei sowie der sogen. der Zentralregierung nahestehenden Volksmobilisierungseinheiten angegriffen, die sich in der Folge aus Kirkuk zurückzogen. Zuletzt kam es zur Besetzung weiterer Landstriche entlang der Binnengrenze sowie von Grenzübergängen an der irakisch-syrischen Grenze durch die irakische Armee und die Volksmobilisierungseinheiten, während sich die kurdischen Sicherheitskräfte aus diesen Bereichen zurückzogen.Die Sicherheitslage innerhalb der drei Provinzen der kurdischen Autonomieregion des Nordiraks, nämlich römisch 40 , Erbil und Suleimaniya, ist angesichts der Maßnahmen der regionalen Sicherheitskräfte wie Grenzkontrollen und innerregionale Aufenthaltsbestimmungen als stabil anzusehen. Am 25.09.2017 hielt die kurdische Regionalregierung ein Referendum für eine mögliche Unabhängigkeitserklärung der Autonomieregion mit zustimmendem Ausgang ab. Seit Oktober 2017 befindet sich die kurdische Regionalregierung in Konflikt mit der irakischen Zentralregierung in der Frage der Kontrolle über die von kurdischen Sicherheitskräften bislang besetzt gehaltenen Grenzregionen südlich der Binnengrenze der Autonomieregion zum übrigen irakischen Staatsgebiet, insbesondere die Region um die Stadt Kirkuk. Am 15.10.2017 wurden die in Kirkuk stationierten kurdischen Sicherheitskräfte von Einheiten der irakischen Armee und der Polizei sowie der sogen. der Zentralregierung nahestehenden Volksmobilisierungseinheiten angegriffen, die sich in der Folge aus Kirkuk zurückzogen. Zuletzt kam es zur Besetzung weiterer Landstriche entlang der Binnengrenze sowie von Grenzübergängen an der irakisch-syrischen Grenze durch die irakische Armee und die Volksmobilisierungseinheiten, während sich die kurdischen Sicherheitskräfte aus diesen Bereichen zurückzogen. Quellen: Institute for the Study of War; IOM Iraq; Spiegel online; IFK, Fact Sheet Irak Nr. 67, AA 07.02.2017 Religionsfreiheit: Die Verfassung erkennt das Recht auf Religions- und Glaubensfreiheit weitgehend an:
Art. 2Abs.
1 ist der Islam Staatsreligion und eine Hauptquelle der Gesetzgebung, in Abs. 2 wird das Recht einer jeden Person auf Religions- und Glaubensfreiheit sowie das Recht auf deren Ausübung garantiert. Art. 3 legt ausdrücklich die multiethnische, multireligiöse und multikonfessionelle Ausrichtung Iraks fest, betont aber auch den arabisch-islamischen Charakter des Landes. Art. 43 verpflichtet den Staat zum Schutz der religiösen Stätten. Das Strafgesetzbuch kennt keine aus dem islamischen Recht übernommenen Straftatbestände, wie z. B. den Abfall vom Islam; auch spezielle, in anderen islamischen Ländern existierende Straftatbestände, wie z. B. die Beleidigung des Propheten, existieren nicht. Die alten irakischen Personalausweise enthielten ein Feld zur Religionszugehörigkeit, was von Menschenrechtsorganisationen als Sicherheitsrisiko im aktuell herrschenden Klima religionskonfessioneller Gewalt kritisiert wurde. Mit Einführung des neuen Personalausweises wurde dieser Eintrag zeitweise abgeschafft. Mit Verabschiedung eines Gesetzes zum neuen Personalausweis im November 2015 wurde allerdings auch wieder ein religiöse Minderheiten diskriminierender Passus aufgenommen: Art. 26 stipuliert, dass Kinder eines zum Islam konvertierenden Elternteils automatisch auch als zum Islam konvertiert geführt werden.Religionsfreiheit: Die Verfassung erkennt das Recht auf Religions- und Glaubensfreiheit weitgehend an:
Artikel 2
, Absatz eins, ist der Islam Staatsreligion und eine Hauptquelle der Gesetzgebung, in Absatz 2, wird das Recht einer jeden Person auf Religions- und Glaubensfreiheit sowie das Recht auf deren Ausübung garantiert. Artikel 3, legt ausdrücklich die multiethnische, multireligiöse und multikonfessionelle Ausrichtung Iraks fest, betont aber auch den arabisch-islamischen Charakter des Landes. Artikel 43, verpflichtet den Staat zum Schutz der religiösen Stätten. Das Strafgesetzbuch kennt keine aus dem islamischen Recht übernommenen Straftatbestände, wie z. B. den Abfall vom Islam; auch spezielle, in anderen islamischen Ländern existierende Straftatbestände, wie z. B. die Beleidigung des Propheten, existieren nicht. Die alten irakischen Personalausweise enthielten ein Feld zur Religionszugehörigkeit, was von Menschenrechtsorganisationen als Sicherheitsrisiko im aktuell herrschenden Klima religionskonfessioneller Gewalt kritisiert wurde. Mit Einführung des neuen Personalausweises wurde dieser Eintrag zeitweise abgeschafft. Mit Verabschiedung eines Gesetzes zum neuen Personalausweis im November 2015 wurde allerdings auch wieder ein religiöse Minderheiten diskriminierender Passus aufgenommen: Artikel 26, stipuliert, dass Kinder eines zum Islam konvertierenden Elternteils automatisch auch als zum Islam konvertiert geführt werden. Verstöße gegen die Menschenrechte sind weit verbreitet. Besonders problematisch sind Folter und Defizite im Justizsystem sowie der Umgang mit Journalisten. Eine systematische Diskriminierung oder Verfolgung religiöser oder ethnischer Minderheiten durch staatliche Behörden findet nicht statt. Offiziell anerkannte Minderheiten, wie chaldäische und assyrische Christen sowie Jesiden, genießen in der Verfassung verbriefte Minderheitenrechte, sind jedoch im täglichen Leben, insbesondere außerhalb der Region Kurdistan-Irak, oft benachteiligt. Die Hauptsiedlungsgebiete der Minderheiten, darunter Jesiden und Christen, liegen in den Gebieten Nordiraks, die im Sommer 2014 unter die Kontrolle von IS gerieten. Dabei kam es zu systematischer Verfolgung, Zwangskonversion, Massenvertreibungen und -hinrichtungen von Angehörigen religiöser Minderheiten sowie Verschleppungen und sexueller Gewalt gegen Frauen und Kinder. Insbesondere Angehörige der Minderheiten, aber auch schiitische Angehörige der Sicherheitskräfte wurden in den von IS beherrschten Gebieten Opfer von Gräueltaten. In der Region Kurdistan-Irak wie auch in weiteren Gebieten, die unter Kontrolle der kurdischen Regionalregierung stehen, sind Minderheiten weitgehend vor Gewalt und Verfolgung geschützt. Hier haben viele Angehörige von Minderheiten Zuflucht gefunden. Die irakischen Sicherheitskräfte sind nicht in der Lage, den Schutz der Bürger sicherzustellen. Die Anwendung bestehender Gesetze ist nicht gesichert. Gerichte und Sicherheitskräfte verfügen nicht über ausreichend qualifiziertes Personal, es fehlt an rechtsstaatlichem Grundverständnis. Gewalttaten bleiben oft straflos. Kurden Von ethnisch-konfessionellen Auseinandersetzungen sind auch Kurden betroffen, soweit sie außerhalb der Region Kurdistan-Irak leben. Jesiden Die Zahl der monotheistisch-synkretistischen Jesiden in Irak liegt nach eigenen Angaben bei etwa 450.000 bis 500.
- Die Mehrzahl siedelte im Norden Iraks, v. a. im Gebiet um die Städte Sindschar (zwischen Tigris und syrischer Grenze), Schekhan (Provinz Ninawa) und in der Provinz XXXX . Für die Extremisten des IS sind Jesiden "Ungläubige" (sog. "Teufelsanbeter"), die mit dem Tod bestraft werden können. Die schwersten Menschenrechtsverletzungen an ihnen wurden bereits beschrieben. Viele Jesiden leben derzeit in Flüchtlingslagern, besonders in der Region Kurdistan-Irak, ein großer Teil trägt sich mit Auswanderungsplänen. Außerdem gibt es in der Stadt XXXX , nahe des jesidischen Heiligtums Lalesh, sehr viele Jesiden, die dort weitgehend ohne Unterdrückung oder Verfolgung leben. Eine Rückkehr nach Sindschar war bis Ende 2016 kaum möglich, da sich nach der Befreiung aus den Händen des IS im Stadtgebiet verschiedene Milizen bekämpfen.Die Zahl der monotheistisch-synkretistischen Jesiden in Irak liegt nach eigenen Angaben bei etwa 450.000 bis 500.
- Die Mehrzahl siedelte im Norden Iraks, v. a. im Gebiet um die Städte Sindschar (zwischen Tigris und syrischer Grenze), Schekhan (Provinz Ninawa) und in der Provinz römisch 40 . Für die Extremisten des IS sind Jesiden "Ungläubige" (sog. "Teufelsanbeter"), die mit dem Tod bestraft werden können. Die schwersten Menschenrechtsverletzungen an ihnen wurden bereits beschrieben. Viele Jesiden leben derzeit in Flüchtlingslagern, besonders in der Region Kurdistan-Irak, ein großer Teil trägt sich mit Auswanderungsplänen. Außerdem gibt es in der Stadt römisch 40 , nahe des jesidischen Heiligtums Lalesh, sehr viele Jesiden, die dort weitgehend ohne Unterdrückung oder Verfolgung leben. Eine Rückkehr nach Sindschar war bis Ende 2016 kaum möglich, da sich nach der Befreiung aus den Händen des IS im Stadtgebiet verschiedene Milizen bekämpfen. Quelle: AA 07.02.2017 Jesidische Binnenvertriebene Es wurde festgestellt, dass jesidische Binnenflüchtlinge (IDPs) im Allgemeinen mit weniger Beschränkungen in der KR-I konfrontiert sind, als Binnenflüchtlinge mit arabischer oder turkmenischer Volkszugehörigkeit. Beispielsweise wird es jesidischen Binnenvertriebenen und Zugehörigen anderer Minderheiten erlaubt, ihre Identitätspapiere zu behalten, während die Identitätspapiere von arabischen IDPs häufig konfisziert werden und dadurch ihre Bewegungsfreiheit weitgehend eingeschränkt wird. Des weiteren ist es für jesidische Binnenflüchtlinge nicht erforderlich, Aufenthaltserlaubnisse in der KR-I zu besitzen. Jedoch wird von ihnen gefordert, ein Wohnungs-Schreiben von ihrem lokalen Asayish (kurdisch für Sicherheit) einzuholen, wenn sie eine Unterkunft in einer urbanen Gegend mieten wollen. Diese Wohnungserlaubnis wird ebenfalls benötigt, um sich beim Ministerium für Vertreibung und Migration (MoMD) registrieren zu können. Quelle: UNHCR Anfrage 04.03.2016 Ausweichmöglichkeiten Innerirakische Migration in die Region Kurdistan-Irak ist grundsätzlich möglich. Durch ein Registrierungsverfahren wird der Zuzug kontrolliert. Wer dauerhaft bleiben möchte, muss zur Asayisch-Behörde des jeweiligen Bezirks gehen und sich anmelden. Informationen über die Anzahl der Anträge und Ablehnungen werden nicht veröffentlicht. Durch den Zustrom von Binnenvertriebenen ist die Region Kurdistan-Irak an der Grenze ihrer Aufnahmefähigkeit angelangt. Mehr als 900.000 Binnenflüchtlinge sind allein seit Anfang 2014 nach Kurdistan-Irak geflohen. Hinzu kommen mehr als 250.000 syrische Flüchtlinge. 2015 und 2016 sind weitere Flüchtlingslager entstanden. Auch wegen der eigenen Finanzkrise sieht sich die kurdische Regionalregierung nicht mehr in der Lage, weiter Flüchtlinge aufzunehmen. Rückkehrfragen Die Sicherheit von Rückkehrern ist von einer Vielzahl von Faktoren abhängig - u. a. von ihrer ethnischen und religiösen Zugehörigkeit, ihrer politischen Orientierung und den Verhältnissen vor Ort. Darauf stellen auch die "Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs von Asylsuchenden aus Irak" des UNHCR vom Mai 2012 ab. Während Rückführungen in die Region Kurdistan-Irak auch von Deutschland aus regelmäßig stattfinden, werden Abschiebungen nach Zentralirak aus Deutschland gar nicht und von anderen Staaten sehr verhalten durchgeführt. Schweden, Großbritannien und Australien führen vereinzelt Abschiebungen durch und planen dies auch für die Zukunft. Im September 2016 begann ein informeller Migrationsdialog zwischen EU-Mitgliedstaaten und dem irakischen Innenministerium, der auch das Thema Rückführungen umfassen soll. Abschiebewege: Es gibt inzwischen regelmäßige Linienflüge wichtiger Luftfahrtgesellschaften, u. a. aus Europa und Staaten des Nahen Ostens, nach Bagdad sowie nach Erbil und Sulaymaniya. Mitunter kehren Iraker mit Hilfe der Internationalen Organisation für Migration (IOM) aus Deutschland über Amman freiwillig nach Irak zurück. Dies wird nach Angaben der IOM von der jordanischen Regierung unterstützt. Zudem werden in geringem Umfang straffällig gewordene Iraker, die aus den kurdischen Gebieten stammen und dort noch Familie haben, aus Deutschland dorthin zurückgeführt. Die Rückkehr über Syrien ist wegen des dortigen Bürgerkriegs nicht zumutbar. Über Kuwait sind irakische Staatsangehörige nur in sehr geringer Zahl nach Irak eingereist. Dabei nutzen sie in der Regel den Landweg über den Grenzposten zwischen Kuwait und Irak Richtung Basra. Sie müssen hierbei ein militärisches Sperrgebiet durchfahren; dazu ist eine Sondergenehmigung der kuwaitischen Regierung erforderlich. Die Grenze zwischen Irak und Kuwait ist ansonsten vollständig abgeriegelt. Kuwait schließt weiterhin aus, bei möglichen Rückführungen aus Deutschland behilflich zu sein. Die Rückkehr für Iraker aus westlichen Ländern über Saudi-Arabien ist derzeit ausgeschlossen. Die Grenze zwischen Saudi-Arabien und Irak ist geschlossen (z. B. nur der Grenzübergang Arar wird einmal jährlich ausschließlich für Mekka-Pilger nach Mekka geöffnet). Saudi-Arabien hat 2015 den Bau eines Grenzzauns entlang der gesamten Grenze abgeschlossen. Quelle: AA 07.02.2017 Zur Lage in der autonomen Region Kurdistan werden darüber hinaus folgende Feststellungen unter Heranziehung der angeführten Quellen getroffen: Die Spannungen zwischen der Zentralregierung in Bagdad und der Kurdischen Regionalregierung (KRG) nehmen zu. Durch die Kürzung des Budgets für Kurdistan und die Aufrechterhaltung der Flugsperre, verschlechterte sich die wirtschaftliche Situation massiv, sodass die KRG Schulen schließen musste und Beamtengehälter nicht auszahlen konnte. Der Unmut innerhalb der kurdisch-irakischen Bevölkerung ist groß. Weiter beeinträchtigt wurde das kurdische Budget durch den Wegfall der amerikanischen Subventionen für die Peschmerga. (Quelle: IFK, Fact Sheet Irak Nr. 67) Informationen zur Frage, ob Rückkehrer aus dem Ausland behördlichen Schikanen oder anderen Diskriminierungen ausgesetzt sind, sind nicht auffindbar. In einer Grundsatzerklärung des Außenamtes der Kurdischen Regionalregierung zu internationalen Beziehungen vom Mai 2017 wird erwähnt, dass die Regierung der Region Kurdistan die Kurden, die im Ausland leben und zu einer Rückkehr bereit seien, zu dieser Rückkehr ermuntern würde, um sich am Wiederaufbau der Region zu beteiligen. Es sei bekannt, dass viele der Kurden, die nach Europa gegangen seien, alles verloren hätten, um ein neues Leben zu beginnen. Es handle sich nach Auffassung der Kurdischen Regionalregierung um eine humanitäre Angelegenheit, weshalb sie die Aufnahmeländer darum bitte, das Leiden der Kurden in Betracht zu ziehen, bevor man zu politische Richtlinien übergehe, die sich auf das Leben von Asylsuchenden auswirken könnten. Die Bewohner der Region Kurdistan seien jedoch unabhängig der Interessen der Länder, die Kurden aufgenommen hätten und deren Entscheidungen im Hinblick auf Einwanderungsgesetze, dazu bereit, alles zu geben, um Personen, deren Rückkehr in die Region Kurdistan erzwungen worden sei, zu helfen. (Außenamt der Kurdischen Regionalregierung,
- Mai 2017). Das US-amerikanische Außenministerium schreibt in seinem Länderbericht zur Menschenrechtslage vom März 2017 (Berichtszeitraum 2016), dass das Höchstkomitee der Kurdischen Regionalregierung zur Evaluierung und Beantwortung internationaler Berichte sich mit den gegen die Peschmerga gerichteten Vorwürfen von Misshandlungen vor allem von Binnenflüchtlingen befasst und die Peschmerga daraufhin in öffentlichen Berichten und Stellungnahmen entlastet habe. Regierungsangestellte, Mitarbeiter der Sicherheitskräfte und der Peschmerga sowie Milizen hätten faktisch straffrei handeln können. In einigen Haftanstalten der Region Kurdistan seien Berichten zufolge unter bestimmten Voraussetzungen missbräuchliche Verhörmethoden angewandt worden. Darunter seien Haftanstalten der für die innere Sicherheit verantwortlichen Asayish-Kräfte und der Geheimdienste der beiden größten politischen Parteien, dem zur KDP [Demokratische Partei Kurdistans] gehörenden Parastin und dem Zanyari der PUK [Patriotische Union Kurdistans]. Laut Berichten der Unterstützungsmission der Vereinten Nationen im Irak hätten 70 Häftlinge während Besuchen in Haftanstalten vom Jänner 2015 bis Juni 2016 angegeben, während ihrer Verhöre Folter bzw. anderen Misshandlungen ausgesetzt gewesen zu sein. Laut Angaben örtlicher NGOs und dem Leiter des parlamentarischen Menschenrechtskomitees der Autonomen Region Kurdistan (ARK) seien manche Personen in Haftanstalten der Asayish mehr als 6 Monate ohne Anklage festgehalten worden. Laut NGO- und Presseberichten hätten die Polizei und interne Sicherheitskräfte der ARK Demonstranten und Aktivisten, die der kurdischen Regionalregierung gegenüber kritisch gewesen seien, festgenommen und mehrere Tage lang festgehalten. Im Dezember 2016 seien beispielsweise 13 Lehrer in Sulaimaniya im Vorfeld einer Demonstration wegen nicht ausbezahlten Löhnen im öffentlichen Sektor verhaftet worden. Örtliche NGOs hätten über ein Gefühl der Straffreiheit unter Mitgliedern der kurdischen Sicherheitskräfte berichtet, so habe es örtlichen Menschenrechtsbeobachtern zufolge Vorwürfe von Vergewaltigung und Totschlag gegen Mitglieder der Sicherheitskräfte gegeben. Amnesty International erwähnt im Jahresbericht zur Menschenrechtslage im Irak vom Februar 2017 (Berichtszeitraum 2016), dass Journalisten, Aktivisten und Politiker, die der regierenden Demokratischen Partei Kurdistans kritisch gegenüberstanden, schikaniert und bedroht wurden, und einige von ihnen wurden aus der Provinz Erbil vertrieben. Fälle von getöteten Journalisten und Kritikern oder Gegnern der kurdischen Behörden aus den vergangenen Jahren waren immer noch nicht untersucht worden. Der Sicherheitsdienst Asayish und andere kurdische Sicherheitskräfte nahmen Tausende Menschen wegen Terrorverdachts fest, vor allem sunnitische arabische Männer und Jugendliche. Die Behörden verstießen in mehrfacher Weise gegen deren Recht auf ein faires Verfahren, u. a. indem sie die Überstellung der Inhaftierten an die Justizbehörden extrem verschleppten und ihnen über lange Zeiträume keinen Zugang zu ihren Familienangehörigen gewährten. Im Oktober 2016 gaben die Behörden der Regionalregierung bekannt, dass der allgemeine Sicherheitsdienst Asayish Ghishti und die Asayish-Abteilung in Erbil seit Anfang des Jahres 2801 Terrorverdächtige festgenommen hätten. Gerichte in der teilautonomen Region Kurdistan verhängten weiterhin Todesurteile für terroristische Straftaten. 2016 gab es jedoch keine Hinrichtungen Ekurd Daily, ein in den USA ansässiges Nachrichtenportal mit Fokus auf Angelegenheiten der Kurden, berichtet im Dezember 2016, dass die Unabhängige Menschenrechtskommission in der Autonomen Region Kurdistan ihre Statistiken zu Menschenrechtsverletzungen, Morden und Selbstmorden für den Monat November
(2016)veröffentlicht habe. Der Statistik zufolge habe es acht Fälle von Menschenrechtsverletzungen gegeben, darunter einen Angriff auf einen Journalisten, Entführung von Kindern, Folter von Kindern, sowie Brandanschläge auf Aktivisten und ein Politbüro der KDP. Die Zahlen seien im Vergleich zum vorigen Monat zurückgegangen. Quelle: -Strichaufzählung ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation: Anfragebeantwortung zum Irak: Menschenrechtslage in der Autonomen Region Kurdistan: Lage von Kurden sunnitischen Glaubens; behördliche Schikanen oder andere Diskriminierungen für Rückkehrer aus dem Ausland vom 10.05.2017 Das in der Autonomen Region Kurdistan ansässige kurdische Mediennetzwerk Rudaw berichtet im September 2016, dass mehr als ein Zehntel der Bevölkerung der Region Kurdistan unter der Armutsgrenze leben würde. Bis zu 680.000 Personen der geschätzten 5,5 Millionen Bewohner der Region würden von weniger als 87 US-Dollar [etwa 80 Euro] pro Monat leben, die nach Weltbank-Standard als Armutsgrenze für den Irak und die Region Kurdistan festgelegt worden seien. Die Arbeitslosigkeit habe sich seit 2010 beinah verdreifacht und sei von 4,8 auf 13,3 Prozent angestiegen. Laut Angaben des Ministeriums für Arbeit und soziale Angelegenheiten sei die reale Arbeitslosigkeit jedoch wahrscheinlich wesentlich größer. Laut Angaben des Statistikamtes in Erbil sei der dramatische Anstieg der Armut und der Arbeitslosigkeit zum Teil durch den Zustrom von 1,8 Millionen Flüchtlingen in die Region Kurdistan sowie durch die Finanzkrise bedingt, von der die Wirtschaft der Region seit dem Fall der Ölpreise und dem Krieg gegen die Gruppe Islamischer Staat (IS) bestimmt sei. Rudaw erwähnt in einem weiteren Artikel vom September 2016, dass die Arbeitslosigkeit 14 Prozent erreicht habe und unter Frauen und jungen Leuten noch höher liege. Die kurdische Regionalregierung habe Hilfe internationaler wirtschaftlicher Institutionen angefordert, um einen Reformplan zur Stärkung von Jobs im privaten Sektor umzusetzen. Das Planungsministerium der kurdischen Regionalregierung habe im Mai 2016 in Partnerschaft mit der Weltbank einen Dreijahresplan angekündigt, um die Wirtschaft anzukurbeln und die Finanzkrise zu überwinden, die die Region bereits seit mehr als zwei Jahren im Griff halte. Laut Angaben des Ministers für Arbeit und soziale Angelegenheiten, Mohammed Hawdyani, würden mehr als 53 Prozent der Einwohner Kurdistans ihren Lebensunterhalt aus dem staatlichen Sektor beziehen. Laut Hawdyani würden Statistiken aufzeigen, dass Sozialversicherungsgesetze in der ARK nicht erfolgreich gewesen seien. Der Reformplan der kurdischen Regionalregierung, der bis 2020 laufe, sehe vor, mehr Arbeitsplätze zu schaffen und einen Pensions- und Sozialversicherungsfonds für in der Privatwirtschaft Beschäftigte zu etablieren. Die Arbeitslosenrate sei höher unter Frauen und jungen Leuten. Bei Frauen liege sie bei 29,4 Prozent gegenüber 9,7 Prozent bei Männern. 24 Prozent der jungen kurdischen Männer zwischen 15 und 24 Jahren seien arbeitslos, gegenüber einem Anteil von 69 Prozent bei kurdischen Frauen im gleichen Alter. Al-Monitor, eine auf Berichterstattung zum Nahen Osten spezialisierte Medienplattform, schreibt im Oktober 2016, dass tausende Staatsbedienstete, darunter insbesondere Lehrer und Universitätsprofessoren, am
- September gegen die von der kurdischen Regionalregierung vorgenommenen Lohnkürzungen demonstriert hätten. Die Regierung habe bereits im September 2015 beschlossen, das Einkommen von Staatsbediensteten um 50 Prozent zu kürzen. Außerdem seien seit Juli 2016 keine Löhne mehr ausgezahlt worden. Manche Staatsbedienstete würden sich in einer sehr schwierigen Situation befinden. Die beiden in Kurdistan regierenden Parteien KDP und PUK laufen Gefahr wegen jahrelanger Misswirtschaft ihre Anhängerschaft zu verlieren, der Unmut ist aufgrund ausbleibender Gehaltszahlungen groß. Durch die seit Jahren anhaltende prekäre Wirtschaftslage in Kurdistan mussten Schulen und weitere Dienstleistungseinrichtungen geschlossen werden, Beamtengehälter können nur sehr unregelmäßig ausgezahlt werden. Premier Abadi versicherte am 21.02.2018, die Löhne der kurdischen Peschmerga, die bisher von den USA unterstützt wurden, zu übernehmen. (IFK, Fact Sheet Irak Nr. 67) Laut Beobachtungen von Al-Monitor würden Wohnbauprojekte stillstehen. Kurdische Bürger würden keine Einkaufszentren mehr besuchen beziehungsweise seien diese bereits geschlossen. Es scheine, dass die schlechte Wirtschaftslage die kurdischen Bürger dazu bringe, nach alternativen Einkommensmöglichkeiten zu suchen. Dabei würden sie sich besonders auf Handel und Tourismus mit Arabern konzentrieren, die aus Bagdad und anderen Provinzen des Irak nach Kurdistan kommen würden. Die von einem in Serbien ansässigen Softwareentwickler betriebene Website Numbeo gibt mithilfe von nutzergenerierten Daten die Durchschnittspreise für Konsumgüter, Wohnkosten und weitere Lebenskosten in ausgewählten Städten an. Nutzer, die über Informationen zum Preisniveau verschiedener Güter in einer bestimmten Stadt verfügen, können diese über Numbeo eintragen. Aus den verschiedenen Preisangaben der Nutzer werden dann Durchschnittspreise für die einzelnen Güter angegeben. Solche Preisprofile existieren auch für die in der ARK gelegenen Städte Erbil und Sulaimaniya. Was die Angaben zu Erbil anlangt, so wird auf der Seite erklärt, dass die Angaben von 47 verschiedenen Nutzern stammen und innerhalb der letzten 18 Monate erfolgten. Es ist jedoch nicht ersichtlich, welche Daten genau wann eingegeben wurden, und aus wie vielen einzelnen Beiträgen die angegebenen Durchschnittspreise errechnet wurden. Die Monatsmiete einer Einzimmerwohnung im Zentrum von Erbil wird mit dem Durchschnittspreis von 493 Euro angegeben (Preisspektrum: 320 - 660 Euro), für die Miete einer Einzimmerwohnung außerhalb des Zentrums wurde ein Durchschnittspreis von 328 Euro (Preisspektrum: 228 - 457 Euro) errechnet. Weiters finden sich auch Angaben zu einer Dreizimmerwohnung. (Numbeo, Stand: März 2017) Zum Preisprofil zur Stadt Sulaimaniya haben nach Angaben von Numbeo 21 Nutzer in den letzten 18 Monaten Daten beigetragen. Hier ist ebenfalls nicht ersichtlich, welche Daten genau wann eingegeben wurden, und aus wie vielen einzelnen Beiträgen die angegebenen Durchschnittspreise errechnet wurden. Für die Monatsmiete einer Einzimmerwohnung im Zentrum von Sulaimaniya ist ein Durchschnittspreis von 388 Euro angegeben (Preisspektrum: 274-594 Euro), für die Miete einer Einzimmerwohnung außerhalb des Zentrums wurde ein Durchschnittspreis von 259 Euro (Preisspektrum: 183-366 Euro) errechnet. Weiters finden sich auch Angaben zu einer Dreizimmerwohnung. (Numbeo, Stand: Mai 2017) Die Internationale Organisation für Migration (IOM) gibt in ihrem im Jänner 2017 erschienenen Handbuch zum Wiederaufbau im Irak einen Überblick über Projekte in mehreren Orten verschiedener irakischer Provinzen. Darunter findet sich auch eine Aufstellung der Projekte in Azady (Azadi), einem ländlichen Ort in der Provinz XXXX . Für diesen Ort werden durchschnittliche Mietkosten von 200-400 US-Dollar monatlich (etwa 183-366 Euro) angegeben.Die Internationale Organisation für Migration (IOM) gibt in ihrem im Jänner 2017 erschienenen Handbuch zum Wiederaufbau im Irak einen Überblick über Projekte in mehreren Orten verschiedener irakischer Provinzen. Darunter findet sich auch eine Aufstellung der Projekte in Azady (Azadi), einem ländlichen Ort in der Provinz römisch 40 . Für diesen Ort werden durchschnittliche Mietkosten von 200-400 US-Dollar monatlich (etwa 183-366 Euro) angegeben. Niqash, eine auf Englisch, Arabisch und Kurdisch publizierende Informationswebseite zum Irak, die Beiträge zu Politik, Medien und Kultur in der Region veröffentlicht und die von der Medienorganisation Media in Cooperation and Transition mit Sitz in Berlin betrieben wird, erwähnt in einem älteren Artikel vom Mai 2014 zur Rückkehr von Kurden in die ARK eine Einrichtung mit dem Namen "Verwaltungsbehörde für die Gemeinschaft der RückkehrerInnen aus Europa nach Kurdistan (al-hay'a al-idariya li-jamciya al-muhajirin al-ca'idiyn min uruba ila iqlim kurdistan). Ein Mitglied dieser Behörde, Delshad Aziz habe gegenüber Niqash erwähnt, dass in den letzten zwei Jahren mehr als 6.000 Kurden aus dem Ausland zurückgekehrt seien, davon besonders in die Provinz XXXX . (Niqash,
- Mai 2014).Niqash, eine auf Englisch, Arabisch und Kurdisch publizierende Informationswebseite zum Irak, die Beiträge zu Politik, Medien und Kultur in der Region veröffentlicht und die von der Medienorganisation Media in Cooperation and Transition mit Sitz in Berlin betrieben wird, erwähnt in einem älteren Artikel vom Mai 2014 zur Rückkehr von Kurden in die ARK eine Einrichtung mit dem Namen "Verwaltungsbehörde für die Gemeinschaft der RückkehrerInnen aus Europa nach Kurdistan (al-hay'a al-idariya li-jamciya al-muhajirin al-ca'idiyn min uruba ila iqlim kurdistan). Ein Mitglied dieser Behörde, Delshad Aziz habe gegenüber Niqash erwähnt, dass in den letzten zwei Jahren mehr als 6.000 Kurden aus dem Ausland zurückgekehrt seien, davon besonders in die Provinz römisch 40 . (Niqash,
- Mai 2014). Ein im März 2016 veröffentlichter Bericht von Oxfam International, einem internationalen Verbund verschiedener Hilfs- und Entwicklungsorganisationen enthält Informationen zum im ganzen Irak geltenden Lebensmittelverteilungssystem PDS (Public Distribution System). Das PDS sei ein Subventionssystem der Regierung, über das seit 1991 lokal produzierte Nahrungsmittel sowie Importe verteilt würden. Es werde vom Handelsministerium verwaltet und stelle dem Großteil der irakischen Bevölkerung über Lebensmittelkarten subventionierte Nahrungsmittel zur Verfügung. Dabei schließe das PDS nicht nur die ärmsten Haushalte ein, sondern jeder, der im Irak ansässig sei, habe ein Anrecht auf monatliche Rationen. Theoretisch sehe die Lebensmittelkarte monatliche Nahrungsmittelrationen pro Person von 9kg Weizen, 3kg Reis, 2kg Zucker, einem Liter pflanzlichem Öl und drei Packungen
(450g)Milchpulver vor. Das PDS, so Oxfam, sei seit einigen Jahren in Schwierigkeiten, da es sehr teuer und von schlechter Organisation und mangelnder Transparenz entlang der Versorgungswege gekennzeichnet sei. In den letzten Jahren habe die Regierung versucht das PDS zu verbessern, indem sie Staatsbedienstete mit einem monatlichen Einkommen von mehr als 1.286 US-Dollar vom Programm ausgeschlossen habe. Versuche, das PDS ab 2012-2013 mit einem Geldtransfer-System zu ersetzen, hätten bis jetzt aufgrund von mangelndem politischen Willen und großflächigen öffentlichen Protesten keinen Erfolg gezeigt. Die Weltbank arbeite mit der irakischen Regierung daran, das PDS in ein auf Vulnerabilität basierendes Sozialsystem umzuwandeln. Derzeit gebe es große Verzögerungen bei der Versorgung mit Grundnahrungsmitteln. Im Jänner 2016 seien Reis mit einer Verzögerung von drei Monaten und Öl mit einer Verzögerung von sieben Monaten ausgegeben worden. Zucker und Milchpulver seien seit mindestens sechs Monaten nicht mehr verteilt worden. Theoretisch habe ein Haushalt, der seine PDS-Rationen seit mindestens drei Monaten nicht mehr erhalten habe, ein Anrecht darauf, mit Bargeld kompensiert zu werden. Allein in der Provinz XXXX gebe es 1.400 Lebensmittelausgabestellen. Das World Food Programme (WFP) unterstütze das PDS in der Region Kurdistan seit 1996. Derzeit würden Hilfsorganisationen daran arbeiten, die Versorgungslücken des PDS zu füllen, um die Bevölkerung zu versorgen. Dabei wolle man auch versuchen, die gegenwärtige humanitäre Hilfe und das Regierungsgesteuerte System zu vernetzen. Derzeit würden PDS-Lebensmittelkörbe nicht in regelmäßigen Abständen verteilt, noch seien diese immer komplett. Trotz der Verzögerungen bei der Ausgabe einiger Lebensmittelkörbe funktioniere das PDS-System jedoch relativ gut in XXXX und Zakho.Ein im März 2016 veröffentlichter Bericht von Oxfam International, einem internationalen Verbund verschiedener Hilfs- und Entwicklungsorganisationen enthält Informationen zum im ganzen Irak geltenden Lebensmittelverteilungssystem PDS (Public Distribution System). Das PDS sei ein Subventionssystem der Regierung, über das seit 1991 lokal produzierte Nahrungsmittel sowie Importe verteilt würden. Es werde vom Handelsministerium verwaltet und stelle dem Großteil der irakischen Bevölkerung über Lebensmittelkarten subventionierte Nahrungsmittel zur Verfügung. Dabei schließe das PDS nicht nur die ärmsten Haushalte ein, sondern jeder, der im Irak ansässig sei, habe ein Anrecht auf monatliche Rationen. Theoretisch sehe die Lebensmittelkarte monatliche Nahrungsmittelrationen pro Person von 9kg Weizen, 3kg Reis, 2kg Zucker, einem Liter pflanzlichem Öl und drei Packungen
(450g)Milchpulver vor. Das PDS, so Oxfam, sei seit einigen Jahren in Schwierigkeiten, da es sehr teuer und von schlechter Organisation und mangelnder Transparenz entlang der Versorgungswege gekennzeichnet sei. In den letzten Jahren habe die Regierung versucht das PDS zu verbessern, indem sie Staatsbedienstete mit einem monatlichen Einkommen von mehr als 1.286 US-Dollar vom Programm ausgeschlossen habe. Versuche, das PDS ab 2012-2013 mit einem Geldtransfer-System zu ersetzen, hätten bis jetzt aufgrund von mangelndem politischen Willen und großflächigen öffentlichen Protesten keinen Erfolg gezeigt. Die Weltbank arbeite mit der irakischen Regierung daran, das PDS in ein auf Vulnerabilität basierendes Sozialsystem umzuwandeln. Derzeit gebe es große Verzögerungen bei der Versorgung mit Grundnahrungsmitteln. Im Jänner 2016 seien Reis mit einer Verzögerung von drei Monaten und Öl mit einer Verzögerung von sieben Monaten ausgegeben worden. Zucker und Milchpulver seien seit mindestens sechs Monaten nicht mehr verteilt worden. Theoretisch habe ein Haushalt, der seine PDS-Rationen seit mindestens drei Monaten nicht mehr erhalten habe, ein Anrecht darauf, mit Bargeld kompensiert zu werden. Allein in der Provinz römisch 40 gebe es 1.400 Lebensmittelausgabestellen. Das World Food Programme (WFP) unterstütze das PDS in der Region Kurdistan seit
- Derzeit würden Hilfsorganisationen daran arbeiten, die Versorgungslücken des PDS zu füllen, um die Bevölkerung zu versorgen. Dabei wolle man auch versuchen, die gegenwärtige humanitäre Hilfe und das Regierungsgesteuerte System zu vernetzen. Derzeit würden PDS-Lebensmittelkörbe nicht in regelmäßigen Abständen verteilt, noch seien diese immer komplett. Trotz der Verzögerungen bei der Ausgabe einiger Lebensmittelkörbe funktioniere das PDS-System jedoch relativ gut in römisch 40 und Zakho. Quelle: -Strichaufzählung ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation: Anfragebeantwortung zum Irak: wirtschaftliche Lage in der autonomen Region Kurdistan-Irak für RückkehrerInnen vom 10.05.2017 (http://www.ecoi.net/local_link/340485/483858_de.html) Iraq Body Count ist eine Datenbank, die von der in London ansässigen Firma Conflict Casualties Monitor betrieben wird und die auf Basis von Berichten verschiedener Quellen zu Vorfällen und Opfern des Konflikts im Irak Statistiken zu den einzelnen Provinzen erstellt. Die Datenbank für zivile Tote wurde für das Jahr 2016 und 2017 nach den drei Provinzen der Autonomen Region Kurdistan, XXXX , Erbil und Sulaimaniya durchsucht.Iraq Body Count ist eine Datenbank, die von der in London ansässigen Firma Conflict Casualties Monitor betrieben wird und die auf Basis von Berichten verschiedener Quellen zu Vorfällen und Opfern des Konflikts im Irak Statistiken zu den einzelnen Provinzen erstellt. Die Datenbank für zivile Tote wurde für das Jahr 2016 und 2017 nach den drei Provinzen der Autonomen Region Kurdistan, römisch 40 , Erbil und Sulaimaniya durchsucht. In der Provinz XXXX wurden im Jahr 2016 fünf tote ZivilistInnen gezählt, 2017 wurden noch keine toten ZivilistInnen verzeichnet. Für das Jahr 2016 hat Iraq Body Count in der Provinz XXXX vier sicherheitsrelevante Vorfälle registriert, bei denen mindestens eine Person getötet wurde. Die Vorfälle ereigneten sich jeweils im März, April, August und Dezember
- Für das Jahr 2017 wurden noch keine sicherheitsrelevanten Vorfälle registriert.In der Provinz römisch 40 wurden im Jahr 2016 fünf tote ZivilistInnen gezählt, 2017 wurden noch keine toten ZivilistInnen verzeichnet. Für das Jahr 2016 hat Iraq Body Count in der Provinz römisch 40 vier sicherheitsrelevante Vorfälle registriert, bei denen mindestens eine Person getötet wurde. Die Vorfälle ereigneten sich jeweils im März, April, August und Dezember
- Für das Jahr 2017 wurden noch keine sicherheitsrelevanten Vorfälle registriert. In der Provinz Erbil wurden 95 tote ZivilistInnen im Jahr 2016 verzeichnet, im Jahr 2017 wurden noch keine toten ZivilistInnen registriert. Laut Iraq Body Count gab es in der Provinz Erbil im Jahr 2016 zwölf sicherheitsrelevante Vorfälle mit mindestens einem Toten, 2017 wurden noch keine derartigen Vorfälle verzeichnet. Für die Provinz Sulaimaniya gibt Iraq Body Count die Anzahl toter ZivilistInnen für das Jahr 2016 mit fünf Personen an. Für das Jahr 2017 ist bis dato ein toter Zivilist registriert worden. Was die Anzahl sicherheitsrelevanter Vorfälle mit mindestens einem Toten anlangt, so gibt Iraq Body Count für das Jahr 2016 drei solche Vorfälle in der Provinz Sulaimaniya an, ein weiterer Vorfall ist im Jahr 2017 registriert worden. Das US-amerikanische Institute for the Study of War (ISW), das sich selbst als überparteiliche Forschungsorganisation im Bereich Militärangelegenheiten bezeichnet, erstellt in circa wöchentlichen Abständen den sogenannten Iraq Situation Report, für den wichtige sicherheitsrelevante Ereignisse und Konfliktentwicklungen auf einer Karte des Irak verzeichnet werden. Für den Zeitraum vom
- April 2016 bis zum 20 April 2017 wurden 37 solcher Karten erstellt. Innerhalb des genannten Zeitraums wird ein sicherheitsrelevanter Vorfall in der Autonomen Region Kurdistan erwähnt. Das ISW berichtet im Dezember 2016, dass unbekannte Bewaffnete am
- Dezember 2016 kurdische Sicherheitskräfte in der Provinz Sulaimaniya im Ort Bunkala angegriffen hätten. Zwei der Angreifer hätten Berichten zufolge Sprengstoffwesten gezündet, es habe jedoch keine Angaben zu etwaigen Opfern gegeben. Der Einsatz von Sprengstoffwesten habe nicht unabhängig bestätigt werden können. Bei einem weiteren Angriff unbekannter Bewaffneter auf kurdische Sicherheitskräfte seien am
- Dezember zwei ZivilistInnen getötet worden. Die irakische Nachrichtenwebsite Shafaq News meldet im Jänner 2016, dass laut der Assyrischen Beobachtungsstelle für Menschenrechte die türkische Luftwaffe einen Angriff auf das christlich-chaldäische Dorf Scharanisch im Distrikt Zakho geflogen habe. Während des Angriffs, der sich über mehr als drei Stunden hingezogen habe, seien die 50 christlichen Familien, die im Ort leben würden, in die Stadt Zakho geflohen. Der Angriff habe materielle Schäden, jedoch keine menschlichen Opfer verursacht. Die Assyrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte habe den Angriff verurteilt und die türkische Regierung dazu aufgefordert, keine ZivilistInnen in ihren Krieg gegen die Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) einzubeziehen. (Shafaq News,
- Jänner 2016) Die auf die Autonome Region Kurdistan fokussierte Nachrichtenwebsite Dwarosh berichtet im April 2017, dass die türkische Artillerie am
- April Gegenden in der Provinz XXXX beschossen habe. Ein Bewohner der Gegend Derkar im Distrikt Zakho habe angegeben, dass die türkische Artillerie Gegenden im Distrikt Zakho bombardiert habe, wobei sie auf Stellungen der PKK abgezielt habe. Die Bombardements seien bis in die Stadt Zakho zu hören gewesen. (Dwarozh,
- April 2017)Die auf die Autonome Region Kurdistan fokussierte Nachrichtenwebsite Dwarosh berichtet im April 2017, dass die türkische Artillerie am
- April Gegenden in der Provinz römisch 40 beschossen habe. Ein Bewohner der Gegend Derkar im Distrikt Zakho habe angegeben, dass die türkische Artillerie Gegenden im Distrikt Zakho bombardiert habe, wobei sie auf Stellungen der PKK abgezielt habe. Die Bombardements seien bis in die Stadt Zakho zu hören gewesen. (Dwarozh,
- April 2017) Nalia Radio and Television (NRT), ein laut eigenen Angaben unabhängiges und vom Bauunternehmen Nalia finanziertes Mediennetzwerk in der Autonomen Region Kurdistan, berichtet im April 2017, dass ein türkisches Militärflugzeug am
- April beim Ort Kane in der Nähe von Amediye [Provinz XXXX ] einen Luftangriff durchgeführt habe. Eine Person sei dabei leicht verletzt worden. Eine weitere Person sei am
- April verwundet worden, nachdem die türkische Artillerie im Distrikt Shiladze Ziele bombardiert habe. Die Türkei habe die Bombardierung von PKK-Stellungen in der Region Kurdistan im Juli 2015 wieder aufgenommen, nachdem ein zweijähriger Waffenstillstand ausgelaufen sei.Nalia Radio and Television (NRT), ein laut eigenen Angaben unabhängiges und vom Bauunternehmen Nalia finanziertes Mediennetzwerk in der Autonomen Region Kurdistan, berichtet im April 2017, dass ein türkisches Militärflugzeug am
- April beim Ort Kane in der Nähe von Amediye [Provinz römisch 40 ] einen Luftangriff durchgeführt habe. Eine Person sei dabei leicht verletzt worden. Eine weitere Person sei am
- April verwundet worden, nachdem die türkische Artillerie im Distrikt Shiladze Ziele bombardiert habe. Die Türkei habe die Bombardierung von PKK-Stellungen in der Region Kurdistan im Juli 2015 wieder aufgenommen, nachdem ein zweijähriger Waffenstillstand ausgelaufen sei. Das in der Autonomen Region Kurdistan (Irak) ansässige kurdische Mediennetzwerk Rudaw schreibt in einem Artikel vom Februar 2017, dass sich im Februar 2017 vier sicherheitsrelevante Vorfälle im Zusammenhang mit der Gruppe Islamischer Staat (IS) in der Nähe der Stadt Erbil ereignet hätten. Am
- Februar habe die Koalition [gegen den IS] einen Luftschlag gegen Lastfahrzeuge des IS in 20 Kilometer Entfernung von Erbil ausgeführt. Am
- Februar habe ein weiterer Luftangriff in 30 Kilometer Entfernung von Erbil ein vom IS gehaltenes Gebäude und Waffenversteck zerstört. Anfang Februar habe der Sicherheitsrat der Region Kurdistan (Kurdistan Region Security Council, KRSC) über die Festnahme von fünf Kurden berichtet, die vorgehabt hätten, sich dem IS in Hawidscha anzuschließen. Die Festnahmen seien im Distrikt Makhmur [Provinz Erbil] 50 Kilometer von der Stadt Erbil erfolgt. In dieser Woche seien zwei Personen vor einem Einkaufszentrum in Erbil festgenommen worden. Ihnen werde eine IS-Mitgliedschaft vorgeworfen. Mitte Jänner hätten Sicherheitskräfte in Sulaimaniya angegeben, 60 IS-Kämpfer festgenommen und 14 weitere getötet zu haben. Viele IS-Kämpfer seien von Mossul aus in die Provinz Sulaimaniya eingedrungen. Man erwarte, dass der IS rebellenartige Attacken ausweiten werde, da er in den bevölkerungsstarken Gebieten besiegt sei. Dwarozh berichtet in einem weiteren Artikel vom April 2017, dass IS-Kämpfer irakische Truppen an der Grenze zum Distrikt Makhmur [Provinz Erbil] in der Nähe von Al-Qayyara angegriffen hätten. Laut Angaben eines führenden irakischen Militärs sei der Anschlag vereitelt und neun IS-Kämpfer seien getötet worden. (Dwarozh, April 2017) Die UN-Unterstützungsmission für den Iraq (UNAMI) erwähnt in ihrem Bericht zur Lage von ZivilstInnen vom Dezember 2016 Kampfhandlungen des IS im Distrikt Makhmur der Provinz Erbil im Zeitraum März bis April
- Am
- März habe IS-Granatfeuer den Garten eines Hauses im östlichen Makhmur-Distrikt getroffen und dabei sechs ZivilistInnen verletzt, drei davon seien ihren Verletzungen erlegen. Am
- April sei ein Peschmerga-Soldat vermutlich an den Folgen eines am Tag zuvor verübten IS-Raketenangriffs im östlichen Makhmur-Distrikt gestorben. Am
- März habe eine Person ein mit Sprengsätzen beladenes Fahrzeug vor einer Polizeistation im Makhmur-Distrikt zur Explosion gebracht. Drei Polizisten seien getötet und fünf weitere verletzt worden. Quelle: -Strichaufzählung ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation: Anfragebeantwortung zum Irak: Sicherheitslage in der autonomen Region Kurdistan-Irak: Kampfhandlungen, Anschläge und Zielgruppen vom 10.05.2017 (http://www.ecoi.net/local_link/340483/470890_de.html) II.
- Beweiswürdigung:römisch zwei.
- Beweiswürdigung: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch: * Einsicht in den dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Verwaltungsakt des BFA, beinhaltend unter anderem die Niederschrift der Erstbefragung und die Einvernahme des Beschwerdeführers sowie die in Vorlage gebrachten Unterlagen * Einsicht in die vom Bundesverwaltungsgericht in das Verfahren eingebrachten Erkenntnisquellen betreffend die allgemeine Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers. * AA: Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak vom 07.02.2017 * UNHCR Anfrage: UNHCR Vermerk zur Situation von Jesiden in der Region Kurdistan im Irak (KR-I) vom 04.03.2016 * ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation: Anfragebeantwortung zum Irak: Menschenrechtslage in der Autonomen Region Kurdistan: Lage von Kurden sunnitischen Glaubens; behördliche Schikanen oder andere Diskriminierungen für Rückkehrer aus dem Ausland vom 10.05.2017; Sicherheitslage in der autonomen Region Kurdistan-Irak: Kampfhandlungen, Anschläge und Zielgruppen vom 10.05.2017; wirtschaftliche Lage in der autonomen Region Kurdistan-Irak für RückkehrerInnen vom 10.05.2017 * Institute for the Study of War; IOM Iraq; Spiegel online; IFK, Fact Sheet Irak Nr. 67) * Einsicht in die am 09.04.2018 eingelangte Stellungnahme des Beschwerdeführers * Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung am 29.03.
- II.2.
- Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbestrittenen Inhalt des vorgelegten Verfahrensakts der belangten Behörde sowie des vorliegenden Gerichtsaktes.römisch zwei.2.
- Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbestrittenen Inhalt des vorgelegten Verfahrensakts der belangten Behörde sowie des vorliegenden Gerichtsaktes. II.2.
- Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers sowie dessen persönliche und familiäre Lebensumstände im Herkunftsstaat und in Österreich ergeben sich aus den glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und dem erkennenden Gericht, sie sind im Beschwerdeverfahren nicht strittig. Die Identität des Beschwerdeführers wurde von diesem im Wege der Vorlage von irakischen Identitätsdokumenten (Personalausweis und Führerschein) hinreichend dargetan.römisch zwei.2.
- Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers sowie dessen persönliche und familiäre Lebensumstände im Herkunftsstaat und in Österreich ergeben sich aus den glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und dem erkennenden Gericht, sie sind im Beschwerdeverfahren nicht strittig. Die Identität des Beschwerdeführers wurde von diesem im Wege der Vorlage von irakischen Identitätsdokumenten (Personalausweis und Führerschein) hinreichend dargetan. Die strafrechtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem eingeholten Strafregisterauszug, die weiteren Feststellungen zu seinen Lebensumständen in Österreich beruhen auf den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht. II.2.
- Die getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den in das Verfahren eingebrachten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Zur Sicherstellung der notwendigen Ausgewogenheit in der Darstellung wurden Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. In Anbetracht der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild zeichnen, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.römisch zwei.2.
- Die getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den in das Verfahren eingebrachten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Zur Sicherstellung der notwendigen Ausgewogenheit in der Darstellung wurden Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. In Anbetracht der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild zeichnen, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Der Beschwerdeführer hat mit seiner am 09.04.2018 eingelangten Äußerung eine Stellungnahme abgegeben. Diese ist jedoch nicht geeignet, eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen darzutun. So beziehen sich die aus dem Bericht des Auswärtigen Amtes vom 07.02.2017 zitierten Passagen auf Gebiete im Nordirak, die unter Kontrolle des IS standen oder noch stehen; der Beschwerdeführer stammt jedoch aus XXXX , einer Stadt im XXXX XXXX , in der autonomen Region Kurdistan. Die aus der Anfragebeantwortung von ACCORD vom 02.10.2017 wiedergegebenen Ausführungen beziehen sich auf Vorfälle iZm Binnenvertriebenen bestimmter religiöser Minderheiten in der Provinz Ninawa, womit gleichfalls der örtliche bzw. sachliche Bezug zum Beschwerdeführer fehlt, zumal er aus XXXX stammt und nicht innerstaatlich vertrieben wurde. Hinsichtlich der Auszüge aus UNHCR Berichten ist zu betonen, dass der Beschwerdeführer aus der autonomen Republik Kurdistan stammt und sohin die in diesen Papieren thematisierte innstaatliche Fluchtalternative nicht wirklich im Raum stand. In diesem Zusammenhang ist jedoch auf die UNHCR Aussage zu verweisen, dass eine interne Umsiedlungsmöglichkeit etwa dann möglich wäre, wenn der Betroffene über eine enge Anbindung an eine Familie verfügt, die gewillt und in der Lage ist, ihn zu unterstützen; diese Situation liegt gegenständlich vor. Im Übrigen ist auf die Möglichkeit der Einreise in die autonome Republik auf dem Luftweg zu verweisen (siehe Punkt II.1.2).Der Beschwerdeführer hat mit seiner am 09.04.2018 eingelangten Äußerung eine Stellungnahme abgegeben. Diese ist jedoch nicht geeignet, eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen darzutun. So beziehen sich die aus dem Bericht des Auswärtigen Amtes vom 07.02.2017 zitierten Passagen auf Gebiete im Nordirak, die unter Kontrolle des IS standen oder noch stehen; der Beschwerdeführer stammt jedoch aus römisch 40 , einer Stadt im römisch 40 römisch 40 , in der autonomen Region Kurdistan. Die aus der Anfragebeantwortung von ACCORD vom 02.10.2017 wiedergegebenen Ausführungen beziehen sich auf Vorfälle iZm Binnenvertriebenen bestimmter religiöser Minderheiten in der Provinz Ninawa, womit gleichfalls der örtliche bzw. sachliche Bezug zum Beschwerdeführer fehlt, zumal er aus römisch 40 stammt und nicht innerstaatlich vertrieben wurde. Hinsichtlich der Auszüge aus UNHCR Berichten ist zu betonen, dass der Beschwerdeführer aus der autonomen Republik Kurdistan stammt und sohin die in diesen Papieren thematisierte innstaatliche Fluchtalternative nicht wirklich im Raum stand. In diesem Zusammenhang ist jedoch auf die UNHCR Aussage zu verweisen, dass eine interne Umsiedlungsmöglichkeit etwa dann möglich wäre, wenn der Betroffene über eine enge Anbindung an eine Familie verfügt, die gewillt und in der Lage ist, ihn zu unterstützen; diese Situation liegt gegenständlich vor. Im Übrigen ist auf die Möglichkeit der Einreise in die autonome Republik auf dem Luftweg zu verweisen (siehe Punkt römisch zwei.1.2). Eine besondere Auseinandersetzung mit der Schutzfähigkeit bzw. Schutzwilligkeit des Staates einschließlich diesbezüglicher Feststellungen ist nur dann erforderlich, wenn eine Verfolgung durch Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen festgestellt wird (vgl. VwGH 2.10.2014, Ra 2014/18/0088). Da der Beschwerdeführer jedoch nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts keine von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehende asylrelevante Verfolgung zu gewärtigen hatte, sind spezifische Feststellungen zum staatlichen Sicherheitssystem sowie zur Schutzfähigkeit bzw. Schutzwilligkeit im Herkunftsstaat nicht geboten.Eine besondere Auseinandersetzung mit der Schutzfähigkeit bzw. Schutzwilligkeit des Staates einschließlich diesbezüglicher Feststellungen ist nur dann erforderlich, wenn eine Verfolgung durch Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen festgestellt wird vergleiche VwGH 2.10.2014, Ra 2014/18/0088). Da der Beschwerdeführer jedoch nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts keine von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehende asylrelevante Verfolgung zu gewärtigen hatte, sind spezifische Feststellungen zum staatlichen Sicherheitssystem sowie zur Schutzfähigkeit bzw. Schutzwilligkeit im Herkunftsstaat nicht geboten. II.2.
- Zum Vorbringen der beschwerdeführenden Parteirömisch zwei.2.
- Zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei II.2.4.
- Nach der Rechtsprechung des VwGH ist der Begriff der Glaubhaftmachung im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften im Sinn der Zivilprozessordnung zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn der Beschwerdeführer die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Die Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der hierzu geeigneten Beweismittel, insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers, voraus (vgl. VwGH 23.09.2014, Ra 2014/01/0058 mwN). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt ebenso wie die Beweisführung den Regeln der freien Beweiswürdigung (VwGH 27.05.1998, Zl. 97/13/0051). Bloßes Leugnen oder eine allgemeine Behauptung reicht für eine Glaubhaftmachung nicht aus (VwGH 24.2.1993, Zl. 92/03/0011; 1.10.1997, Zl. 96/09/0007).römisch zwei.2.4.
- Nach der Rechtsprechung des VwGH ist der Begriff der Glaubhaftmachung im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften im Sinn der Zivilprozessordnung zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn der Beschwerdeführer die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Die Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der hierzu geeigneten Beweismittel, insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers, voraus vergleiche VwGH 23.09.2014, Ra 2014/01/0058 mwN). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt ebenso wie die Beweisführung den Regeln der freien Beweiswürdigung (VwGH 27.05.1998, Zl. 97/13/0051). Bloßes Leugnen oder eine allgemeine Behauptung reicht für eine Glaubhaftmachung nicht aus (VwGH 24.2.1993, Zl. 92/03/0011; 1.10.1997, Zl. 96/09/0007). Im Falle der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Asylwerbers sind positive Feststellungen von der Behörde nicht zu treffen (VwGH 19.03.1997, Zl. 95/01/0466). Im Hinblick auf die Glaubwürdigkeit von Angaben eines Asylwerbers hat der Verwaltungsgerichtshof als Leitlinien entwickelt, dass es erforderlich ist, dass der Asylwerber die für die ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert (VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294) und dass diese Gründe objektivierbar sind (VwGH 05.04.1995, Zl. 93/18/0289). Das Vorbringen des Asylwerbers muss, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen. Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, genügt zur Dartuung von selbst Erlebtem grundsätzlich nicht. Der Asylwerber hat im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach § 15 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage und allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert wahrheitsgemäß darzulegen (VwGH 15.03.2016, Ra 2015/01/0069; 30.11.2000, Zl. 2000/01/0356). Die Mitwirkungspflicht des Asylwerbers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).Im Hinblick auf die Glaubwürdigkeit von Angaben eines Asylwerbers hat der Verwaltungsgerichtshof als Leitlinien entwickelt, dass es erforderlich ist, dass der Asylwerber die für die ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert (VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294) und dass diese Gründe objektivierbar sind (VwGH 05.04.1995, Zl. 93/18/0289). Das Vorbringen des Asylwerbers muss, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen. Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, genügt zur Dartuung von selbst Erlebtem grundsätzlich nicht. Der Asylwerber hat im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage und allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert wahrheitsgemäß darzulegen (VwGH 15.03.2016, Ra 2015/01/0069; 30.11.2000, Zl. 2000/01/0356). Die Mitwirkungspflicht des Asylwerbers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214). Es entspricht ferner der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wenn Gründe, die zum Verlassen des Heimatlandes beziehungsweise Herkunftsstaates geführt haben, im Allgemeinen als nicht glaubwürdig angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens bzw. der niederschriftlichen Einvernahmen unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen oder mit tatsächlichen Verhältnissen bzw. Ereignissen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 06.03.1996, Zl. 95/20/0650). Die Unkenntnis in wesentlichen Belangen indiziert ebenso mangelnde Glaubwürdigkeit (VwGH 19.03.1997, Zl. 95/01/0466). Unter Berücksichtigung der vorstehend angeführten Rechtsprechung ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, ein asylrelevantes Vorbringen glaubwürdig und in sich schlüssig darzulegen. Im Einzelnen: II.2.4.
- Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Antrages auf internationalen Schutz vor, dass er aus Angst vor IS-Terroristen sein Heimatland verlassen habe, seine Volksgruppe sei von IS-Milizen verfolgt und getötet, die Frauen versklavt worden; er sei aufgrund seiner Religionszugehörigkeit immer benachteiligt worden. Er sei von staatlicher Seite nie wegen der Zugehörigkeit zu seiner Volksgruppe bzw. seiner Religion verfolgt worden, allerdings sei er wegen seiner Religion auf der Straße oft beleidigt worden; zu Übergriffen sei es nicht gekommen. Vor Jahren, als sich der IS noch auf dem Vormarsch befunden habe, sei er in Richtung seiner Heimatstadt vorgerückt, weshalb er mit seiner Familie für zwanzig Tage in die ca. 10 Autominuten entfernte Stadt XXXX geflüchtet sei.römisch zwei.2.4.
- Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Antrages auf internationalen Schutz vor, dass er aus Angst vor IS-Terroristen sein Heimatland verlassen habe, seine Volksgruppe sei von IS-Milizen verfolgt und getötet, die Frauen versklavt worden; er sei aufgrund seiner Religionszugehörigkeit immer benachteiligt worden. Er sei von staatlicher Seite nie wegen der Zugehörigkeit zu seiner Volksgruppe bzw. seiner Religion verfolgt worden, allerdings sei er wegen seiner Religion auf der Straße oft beleidigt worden; zu Übergriffen sei es nicht gekommen. Vor Jahren, als sich der IS noch auf dem Vormarsch befunden habe, sei er in Richtung seiner Heimatstadt vorgerückt, weshalb er mit seiner Familie für zwanzig Tage in die ca. 10 Autominuten entfernte Stadt römisch 40 geflüchtet sei. Hervorzuheben ist, dass der Beschwerdeführer in der kurdischen Autonomieregion des Nordiraks geboren und aufgewachsen ist. Den aktuellen Länderberichten zufolge sind Minderheiten in der Region Kurdistan-Irak nicht nur vor Gewalt und Verfolgung geschützt, sondern leben zudem im XXXX XXXX , nahe des jesidischen Heiligtums Lalesh, sehr viele Jesiden weitgehend ohne Unterdrückung oder Verfolgung. Eben gerade aufgrund des weitgehenden Schutzes von Minderheiten in der kurdischen Autonomieregion sind Millionen von Jesiden, Christen usw. aus den verschiedensten Teilen des Iraks in die Heimatregion des Beschwerdeführers geflüchtet. Zu der vom Beschwerdeführer geschilderten 20tägigen Flucht in die Stadt XXXX ist anzuführen, dass es dem IS nicht gelangen ist in die autonome Region Kurdistan bzw. nach XXXX vorzudringen. So konnte auch der Beschwerdeführer mit seiner Familie in die unversehrt gebliebene Heimatstadt zurückkehren. Den Weg nach Europa nahm der Beschwerdeführer zu einem späteren Zeitpunkt von seiner Heimatstadt aus auf.Hervorzuheben ist, dass der Beschwerdeführer in der kurdischen Autonomieregion des Nordiraks geboren und aufgewachsen ist. Den aktuellen Länderberichten zufolge sind Minderheiten in der Region Kurdistan-Irak nicht nur vor Gewalt und Verfolgung geschützt, sondern leben zudem im römisch 40 römisch 40 , nahe des jesidischen Heiligtums Lalesh, sehr viele Jesiden weitgehend ohne Unterdrückung oder Verfolgung. Eben gerade aufgrund des weitgehenden Schutzes von Minderheiten in der kurdischen Autonomieregion sind Millionen von Jesiden, Christen usw. aus den verschiedensten Teilen des Iraks in die Heimatregion des Beschwerdeführers geflüchtet. Zu der vom Beschwerdeführer geschilderten 20tägigen Flucht in die Stadt römisch 40 ist anzuführen, dass es dem IS nicht gelangen ist in die autonome Region Kurdistan bzw. nach römisch 40 vorzudringen. So konnte auch der Beschwerdeführer mit seiner Familie in die unversehrt gebliebene Heimatstadt zurückkehren. Den Weg nach Europa nahm der Beschwerdeführer zu einem späteren Zeitpunkt von seiner Heimatstadt aus auf. Hervorzuheben ist des Weiteren, dass der Beschwerdeführer - von Beleidigungen auf der Straße bzw. von Diskriminierungen abgesehen - keinen gegen ihn persönlich gerichteten Übergriff schilderte. Zur Rückkehrbefürchtung des Beschwerdeführers - er könne getötet oder diskriminiert werden - ist anzuführen, dass er nicht in der Lage war, in diesem Zusammenhang ein substantiiertes Vorbringen zu erstatten. Die Sicherheitslage innerhalb der drei Provinzen der kurdischen Autonomieregion des Nordiraks, insbesondere auch XXXX , ist zudem angesichts der Maßnahmen der regionalen Sicherheitskräfte wie Grenzkontrollen und innerregionale Aufenthaltsbestimmungen als stabil anzusehen.Hervorzuheben ist des Weiteren, dass der Beschwerdeführer - von Beleidigungen auf der Straße bzw. von Diskriminierungen abgesehen - keinen gegen ihn persönlich gerichteten Übergriff schilderte. Zur Rückkehrbefürchtung des Beschwerdeführers - er könne getötet oder diskriminiert werden - ist anzuführen, dass er nicht in der Lage war, in diesem Zusammenhang ein substantiiertes Vorbringen zu erstatten. Die Sicherheitslage innerhalb der drei Provinzen der kurdischen Autonomieregion des Nordiraks, insbesondere auch römisch 40 , ist zudem angesichts der Maßnahmen der regionalen Sicherheitskräfte wie Grenzkontrollen und innerregionale Aufenthaltsbestimmungen als stabil anzusehen. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist es dem Beschwerdeführer aus den vorstehend erörterten Aspekten nicht gelungen, eine über die vorherrschenden religiösen Spannungen hinausgehende, ihn aufgrund seiner Religionszugehörigkeit persönlich betreffende Bedrohungssituation in seiner Heimatregion XXXX glaubhaft zu machen. Der Beschwerdeführer ist in der kurdischen Autonomieregion nicht der Gefahr einer individuellen Verfolgung aus religiösen Gründen, sei es ausgehend von staatlichen Organen oder von Dritten, oder aus anderen Gründen ausgesetzt. Zu betonen ist, dass auch der Beschwerdeführer über den gesamten Verfahrensverlauf hinweg nichts Substantiiertes in dieser Richtung vorgebracht hat. Auch läuft er nicht Gefahr in XXXX in eine ausweglose Lage zu geraten. Er verfügt dort über verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte, seine Familie gehört dem Mittelstand an, Vater und Bruder stehen als Bauarbeiter in Beschäftigung, das Wohnhaus der Familie gehört dem Vater und hat die Familie derzeit noch ein großes landwirtschaftliches Grundstück in ihrem Eigentum bzw. steht andernfalls die Frage einer Entschädigung im Raum. Da der Beschwerdeführer das Verhältnis zu seiner Familie nach wie vor als gut bezeichnet, er regelmäßig mit ihr Kontakt hält, kann auch davon ausgegangen werden, dass er im Rückkehrfall Aufnahme und Unterstützung in Form der Zurverfügungstellung von Unterkunft und Nahrung findet, bis er sein Auskommen durch eigene Erwerbstätigkeit bestreiten kann.Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist es dem Beschwerdeführer aus den vorstehend erörterten Aspekten nicht gelungen, eine über die vorherrschenden religiösen Spannungen hinausgehende, ihn aufgrund seiner Religionszugehörigkeit persönlich betreffende Bedrohungssituation in seiner Heimatregion römisch 40 glaubhaft zu machen. Der Beschwerdeführer ist in der kurdischen Autonomieregion nicht der Gefahr einer individuellen Verfolgung aus religiösen Gründen, sei es ausgehend von staatlichen Organen oder von Dritten, oder aus anderen Gründen ausgesetzt. Zu betonen ist, dass auch der Beschwerdeführer über den gesamten Verfahrensverlauf hinweg nichts Substantiiertes in dieser Richtung vorgebracht hat. Auch läuft er nicht Gefahr in römisch 40 in eine ausweglose Lage zu geraten. Er verfügt dort über verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte, seine Familie gehört dem Mittelstand an, Vater und Bruder stehen als Bauarbeiter in Beschäftigung, das Wohnhaus der Familie gehört dem Vater und hat die Familie derzeit noch ein großes landwirtschaftliches Grundstück in ihrem Eigentum bzw. steht andernfalls die Frage einer Entschädigung im Raum. Da der Beschwerdeführer das Verhältnis zu seiner Familie nach wie vor als gut bezeichnet, er regelmäßig mit ihr Kontakt hält, kann auch davon ausgegangen werden, dass er im Rückkehrfall Aufnahme und Unterstützung in Form der Zurverfügungstellung von Unterkunft und Nahrung findet, bis er sein Auskommen durch eigene Erwerbstätigkeit bestreiten kann. Dass Rückkehrer aus dem westlichen Ausland besonders vulnerabel wären, kann den zur Rückkehr getroffenen Feststellungen zur Lage in der kurdischen Autonomieregion des Nordiraks nicht entnommen werden. Seitens des Beschwerdeführers wurde letztlich auch nicht vorgebracht, im Rückkehrfall in eine ausweglose Lage zu geraten oder in seinen Grundbedürfnissen nicht abgesichert zu sein, sodass insgesamt eine gesicherte Existenzgrundlage im Irak als erwiesen anzusehen ist. II.
- Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Der Beschwerdeführer stellte am 02.08.2015 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz; im Gefolge der Durchführung einer Erstbefragung
§ 42Abs. 1 BFA-VG i
Vm § 19 Abs. 1 AsylG 2005 erfolgte die Zulassung des Verfahrens durch die belangte Behörde am 04.08.2015.Der Beschwerdeführer stellte am 02.08.2015 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz; im Gefolge der Durchführung einer Erstbefragung
Paragraph 42, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 19, Absatz eins, AsylG 2005 erfolgte die Zulassung des Verfahrens durch die belangte Behörde am 04.08.
- Der Lauf der Frist zur Entscheidung über den Antrag durch das BFA begann sohin spätestens am 04.08.
- Am 15.03.2017 langte bei der belangten Behörde eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht
Art. 130Abs. 1 Z. 3 B-VG ein. In Ansehung des § 8 Abs. 1 und 2 Vw
GVG war die Beschwerde daher zulässig. Bis zu diesem Zeitpunkt hatte die belangte Behörde keinen über den Antrag absprechenden Bescheid erlassen. Eine allfällige Unterbrechung der Entscheidungsfrist im Sinn des § 8 Abs. 2 VwGVG wurde nicht aktenkundig.Der Lauf der Frist zur Entscheidung über den Antrag durch das BFA begann sohin spätestens am 04.08.2015. Am 15.03.2017 langte bei der belangten Behörde eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht
Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG ein. In Ansehung des Paragraph 8, Absatz eins und 2 Vw
GVG war die Beschwerde daher zulässig. Bis zu diesem Zeitpunkt hatte die belangte Behörde keinen über den Antrag absprechenden Bescheid erlassen. Eine allfällige Unterbrechung der Entscheidungsfrist im Sinn des Paragraph 8, Absatz 2, VwGVG wurde nicht aktenkundig.
§ 8Abs. 1 letzter Satz Vw
GVG ist die Beschwerde abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
Paragraph 8, Absatz eins, letzter Satz VwGVG ist die Beschwerde abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist. Im gegenständlichen Fall war ein Verschulden des Beschwerdeführers an der Verzögerung des Verfahrens bzw. der nicht fristgerechten Entscheidung der belangten Behörde über dessen Antrag auf internationalen Schutz aus dem Akteninhalt nicht abzuleiten und insoweit nicht feststellbar. Ferner erfolgte auch kein Vorbringen der belangten Behörde dahingehend, sodass sich die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht als berechtigt darstellt. In Ansehung dessen trat das Bundesverwaltungsgericht an Stelle der belangten Behörde in die inhaltliche Prüfung des Antrags des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ein. Ein separater Abspruch darüber war der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs folgend nicht erforderlich (VwGH 27.05.2015, Ra 2015/19/0075 mwN). II.3.1. Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten:römisch zwei.3.1. Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten: II.3.1.1.
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 idF BGBl. I Nr. 145/2017 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
§§ 4, 4a oder 5 Asyl
G 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention), droht.römisch zwei.3.1.1.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017, ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
Paragraphen 4, 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (Genfer Flüchtlingskonvention), droht. Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Als Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 10.11.2015, Ra 2015/19/0185; 12.11.2014, Ra 2014/20/0069 mwN).Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH 10.11.2015, Ra 2015/19/0185; 12.11.2014, Ra 2014/20/0069 mwN). Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/19/0459). Auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in seinem Heimatstaat Verfolgung zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233 mwN). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird vergleiche VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256). Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322). Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359). II.3.1.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des Beschwerdeführers, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist.römisch zwei.3.1.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des Beschwerdeführers, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist. Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft. Im gegenständlichen Fall ist ausweislich der Feststellungen und der diesbezüglichen Beweiswürdigung nach Ansicht des erkennenden Gerichts keine den Beschwerdeführer betreffende aktuelle, unmittelbare und konkrete Verfolgungsgefahr im Irak aus einem in der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Grund gegeben. Wie bereits in der Beweiswürdigung dargetan, ist auch davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer möglich ist, sich im Falle seiner Rückkehr in XXXX niederzulassen, wo die Situation für Jesiden als ruhig und sicher bezeichnet werden kann. Eine Einreise ist u.a. auf dem Luftweg über Erbil, Sulaymaniya oder via Bagdad möglich.Im gegenständlichen Fall ist ausweislich der Feststellungen und der diesbezüglichen Beweiswürdigung nach Ansicht des erkennenden Gerichts keine den Beschwerdeführer betreffende aktuelle, unmittelbare und konkrete Verfolgungsgefahr im Irak aus einem in der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Grund gegeben. Wie bereits in der Beweiswürdigung dargetan, ist auch davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer möglich ist, sich im Falle seiner Rückkehr in römisch 40 niederzulassen, wo die Situation für Jesiden als ruhig und sicher bezeichnet werden kann. Eine Einreise ist u.a. auf dem Luftweg über Erbil, Sulaymaniya oder via Bagdad möglich. Unter dem Aspekt, dass Voraussetzung für die Anerkennung eines Asylwerbers als Flüchtling ein Eingriff ist, der eine solche Intensität erreicht, dass es dem Beschwerdeführer unzumutbar ist, weiter im Heimatstaat zu verbleiben, ist des Weiteren festzuhalten, dass gerade in Anbetracht der behaupteten ‚bloßen' Benachteiligung aufgrund der Zugehörigkeit zur Glaubensgemeinschaft der Jesiden eine Verfolgung in der Heimatregion des Beschwerdeführers, der autonomen Region Kurdistans mit den Provinzen XXXX , Sulaymaniya und Erbil, zu verneinen ist. Unter Verfolgung ist vielmehr ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Beschwerdeführers zu verstehen. Je schwerer der drohende Eingriff, desto geringer ist die erforderliche Gefahrenneigung. Bei schwersten Eingriffen, etwa bei drohenden Eingriffen in Leben, Gesundheit oder Freiheit, ist darauf abzustellen, ob die Verfolgungsgefahr mit erforderlicher Sicherheit ausgeschlossen werden kann. Die angegebenen Beleidigungen bzw. Benachteiligungen allgemeiner Art waren von geringer Intensität. Sie haben sohin nicht das von der Genfer Flüchtlingskonvention geforderte Ausmaß einer Verfolgung erreicht.Unter dem Aspekt, dass Voraussetzung für die Anerkennung eines Asylwerbers als Flüchtling ein Eingriff ist, der eine solche Intensität erreicht, dass es dem Beschwerdeführer unzumutbar ist, weiter im Heimatstaat zu verbleiben, ist des Weiteren festzuhalten, dass gerade in Anbetracht der behaupteten ‚bloßen' Benachteiligung aufgrund der Zugehörigkeit zur Glaubensgemeinschaft der Jesiden eine Verfolgung in der Heimatregion des Beschwerdeführers, der autonomen Region Kurdistans mit den Provinzen römisch 40 , Sulaymaniya und Erbil, zu verneinen ist. Unter Verfolgung ist vielmehr ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Beschwerdeführers zu verstehen. Je schwerer der drohende Eingriff, desto geringer ist die erforderliche Gefahrenneigung. Bei schwersten Eingriffen, etwa bei drohenden Eingriffen in Leben, Gesundheit oder Freiheit, ist darauf abzustellen, ob die Verfolgungsgefahr mit erforderlicher Sicherheit ausgeschlossen werden kann. Die angegebenen Beleidigungen bzw. Benachteiligungen allgemeiner Art waren von geringer Intensität. Sie haben sohin nicht das von der Genfer Flüchtlingskonvention geforderte Ausmaß einer Verfolgung erreicht. Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer in seiner Heimatregion keine Verfolgung aus in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen droht. Bezüglich der Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen, sozialen oder unruhebedingten Lebensbedingungen zurückzuführen sind, bleibt festzuhalten, dass diese keine Verfolgungshandlungen im Sinne des Asylgesetzes darstellen, da alle Bewohner gleichermaßen davon betroffen sind. Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass bestehende schwierige Lebensumstände allgemeiner Natur hinzunehmen sind, weil das Asylrecht nicht die Aufgabe hat, vor allgemeinen Unglücksfolgen zu bewahren, die etwa in Folge des Krieges, Bürgerkrieges, Revolution oder sonstiger Unruhen entstehen, ein Standpunkt den beispielsweise auch das UNHCR-Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft in Punkt 164 einnimmt (VwGH 14.03.1995, Zl. 94/20/0798). Der Beschwerdeführer ist jesidischen Glaubens, er hat jedoch insbesondere in seiner Heimatregion im Fall einer Rückkehr keine Schwierigkeiten aufgrund seines Religionsbekenntnisses zu befürchten. II.3.2. Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten:römisch zwei.3.2. Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten: II.3.2.1.
§ 8Abs. 1 Asyl
G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1) oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.römisch zwei.3.2.1.
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Ziffer eins,) oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Ziffer 2,), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
§ 8Abs. 2 Asyl
G 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.
§ 8Abs. 3 Asyl
G 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.
Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des Paragraph 11, offen steht. Somit ist vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Beschwerdeführers in den Irak Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde.Somit ist vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Beschwerdeführers in den Irak Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Bei der Prüfung und Zuerkennung von subsidiärem Schutz im Rahmen einer gebotenen Einzelfallprüfung sind zunächst konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zur Frage zu treffen, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein "real risk" einer gegen Art. 3 MRK verstoßenden Behandlung droht (VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0174). Die dabei anzustellende Gefahrenprognose erfordert eine ganzheitliche Bewertung der Gefahren und hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen (VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0236; VwGH 23.09.2014, Ra 2014/01/0060 mwN). Zu berücksichtigen ist auch, ob solche exzeptionellen Umstände vorliegen, die dazu führen, dass der Betroffene im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfindet (VwGH 23.09.2014, Ra 2014/01/0060 mwH).Bei der Prüfung und Zuerkennung von subsidiärem Schutz im Rahmen einer gebotenen Einzelfallprüfung sind zunächst konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zur Frage zu treffen, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein "real risk" einer gegen Artikel 3, MRK verstoßenden Behandlung droht (VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0174). Die dabei anzustellende Gefahrenprognose erfordert eine ganzheitliche Bewertung der Gefahren und hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen (VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0236; VwGH 23.09.2014, Ra 2014/01/0060 mwN). Zu berücksichtigen ist auch, ob solche exzeptionellen Umstände vorliegen, die dazu führen, dass der Betroffene im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfindet (VwGH 23.09.2014, Ra 2014/01/0060 mwH). Nach der ständige Judikatur des Europä