GVG) sowie §§ 2, 3, 14 Abs. 1 und 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) sowie Paragraphen 2, 3, 14, Absatz eins und 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Mit einem am 11.04.2017 beim Sozialministeriumsservice (in der Folge belangte Behörde) eingelangten Schreiben brachte die bP unter Beifügung eines Befundkonvolutes einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ein. In dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 03.07.2017 wird von Dr. XXXX , Allgemeinmediziner, basierend auf der persönlichen Untersuchung am 28.06.2017, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:In dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 03.07.2017 wird von Dr. römisch 40 , Allgemeinmediziner, basierend auf der persönlichen Untersuchung am 28.06.2017, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB 01 Diabetes mellitus II-nicht insulinpflichtig. Langzeitwert und Nüchternblutzucker sind gut eingestellt-keine diabetischen Folgeschäden vorhanden. 09.02.01 20 vH 02 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule-Diskusprolaps L5/S1. Einstufung aufgrund der mäßigen Symptomatik mit 20 %. 02.01.01 20 vH Gesamtgrad der Behinderung 20 vH Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Hauptdiagnose ist Position 1-Diabetes mellitus II-diese Position ergibt auch den Gesamtgrad der Behinderung. Position 2 steigert aufgrund der Geringfügigkeit nicht weiter. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Derzeit liegen keine weiteren Erkrankungen zur Einstufung vor bzw. keine Unterlagen für einstufungsrelevante Diagnosen. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten
G ab. Nach Zitierung der rechtlichen Grundlagen wurde festgehalten, dass
dem eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten, welches zum Bestandteil der Begründung erklärt und beigefügt wurde, ein Grad der Behinderung von 20 vH vorliegt.Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten
Paragraphen 2 und 14 Absatz eins und 2 BEinstG ab. Nach Zitierung der rechtlichen Grundlagen wurde festgehalten, dass
dem eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten, welches zum Bestandteil der Begründung erklärt und beigefügt wurde, ein Grad der Behinderung von 20 vH vorliegt. Gegen diesen Bescheid erhob die bP mit Schreiben vom 24.07.2017 unter Vorlage von Beweismitteln fristgerecht Beschwerde, in welcher sie mitteilte, dass sich ihr Blutzuckerwert erhöht habe, weshalb sie nunmehr die doppelte Medikamentendosis einnehmen müsse, auch sei sie sei seit 16.07.2017 wegen ihrer LWS wieder in Therapie. Die Kombination Schichtwechseldienst mit einhergehenden Schlafstörungen, Lärmarbeitsplatz und erhöhter Blutzucker sei eine schwere Belastung für sie. In dem hierauf von der belangten Behörde im Hinblick auf die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 06.11.2017 wird von Dr. XXXX , Allgemeinmediziner, basierend auf der klinischen Untersuchung am 12.10.2017, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:In dem hierauf von der belangten Behörde im Hinblick auf die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 06.11.2017 wird von Dr. römisch 40 , Allgemeinmediziner, basierend auf der klinischen Untersuchung am 12.10.2017, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB 01 Schwerhörigkeit beidseits Einschätzung entsprechend der Hörminderung 12.02.01 30 02 Nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus Einschätzung entsprechend der normalerweise mäßigen Blutzuckerdysregulation und der medikamentösen Behandlung, hält keine Diät in den letzten Wochen dadurch deutliche Blutzuckererhöhung 09.02.01 20 03 degenerative Wirbelsäulenerkrankung geringe funktionelle Beeinträchtigung 02.01.01 20 Gesamtgrad der Behinderung 30 vH Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Die Leiden unter Nr.2 und 3 wirken aufgrund der geringen funktionellen Beeinträchtigung nicht steigernd. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Tinnitus rechts Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Das Leiden unter aktueller Nr.1 wurde beim LGA nicht eingeschätzt Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung: Durch das neu eingeschätzt Leiden unter Nr.1 wird auch der GdB erhöht Da das Beschwerdevorentscheidungsverfahren nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit erledigt werden konnte, wurde die Beschwerde samt Akt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Mit Schreiben vom 01.12.2017 wurde der bP das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern. Eine Stellungnahme langte nicht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Die bP erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft, Ausschlussgründe
G liegen nicht vor. Die bP ist am XXXX geboren, besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft, befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das 65. Lebensjahr nicht und steht nicht im Bezug von Geldleistungen nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters. Sie ist in der Lage eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) auszuüben. Der Antrag auf Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ist am 11.04.2017 im Sozialministeriumservice eingelangt.Die bP erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft, Ausschlussgründe
Paragraph 2, Absatz 2, BEinstG liegen nicht vor. Die bP ist am römisch 40 geboren, besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft, befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das
igte Symptomatik; so können die ungefähr einmal im Jahr auftretenden stärkeren Schmerzen durch eine Therapie binnen zwei Wochen gebessert werden, eine Analgetika-Einnahme findet nur bei Bedarf statt. Die Einschätzung dieser Funktionseinschränkung nach der Pos. Nr. 02.01.01 (Funktionseinschränkungen geringen Grades; GdB 10-20 vH) ist daher ebenso schlüssig wie jene des nicht insulinpflichtigen Diabetes mellitus (HbA1c zwischen 6% und 9,5%) nach Pos. Nr. 09.02.01 aufgrund der normalerweise mäßigen Blutzuckerdysregulation. Zum Vorbringen, die Kombination Schichtwechseldienst mit einhergehenden Schlafstörungen, Lärmarbeitsplatz und erhöhter Blutzucker sei eine schwere Belastung für sie, wird bemerkt, dass die Einschätzung des Grades der Behinderung nach rein medizinischen Gesichtspunkten zu erfolgen hat, bezogen auf das allgemeine Erwerbsleben, nach allgemeinen Arbeitsmarktkriterien, sohin unabhängig von konkreten Tätigkeiten. Die bP hatte ausreichend Gelegenheit, die Darlegungen der Sachverständigen in geeigneter Weise, etwa mit einem von ihr in Auftrag gegebenen Gutachten zu widerlegen; dies hat sie jedoch unterlassen. Die gutachterlichen Ausführungen wurden von ihr zudem weder substantiiert bestritten noch wurden Ungereimtheiten oder Widersprüche aufgezeigt, die eine Beeinspruchung auch ohne einem Entgegentreten auf gleichem fachlichen Niveau ermöglicht hätten (vgl. VwGH vom 20.10.2008, 2005/07/0108).Die bP hatte ausreichend Gelegenheit, die Darlegungen der Sachverständigen in geeigneter Weise, etwa mit einem von ihr in Auftrag gegebenen Gutachten zu widerlegen; dies hat sie jedoch unterlassen. Die gutachterlichen Ausführungen wurden von ihr zudem weder substantiiert bestritten noch wurden Ungereimtheiten oder Widersprüche aufgezeigt, die eine Beeinspruchung auch ohne einem Entgegentreten auf gleichem fachlichen Niveau ermöglicht hätten vergleiche VwGH vom 20.10.2008, 2005/07/0108). Da das Sachverständigengutachten des Allgemeinmediziners auch nicht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen in Widerspruch steht, wird es in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt. 2. Rechtliche Beurteilung:
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
G entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 19 b, Absatz eins, BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des Paragraph 14, Absatz 2, durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Zu A) Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt: 1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige, 2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind, 3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind. (§ 2 Abs. 1 BEinstG)3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind. (Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG) Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§ 3 BEinstG).Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (Paragraph 3, BEinstG). Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
der Einschätzungsverordnung eingestuft, es liegt sohin ein Grad der Behinderung von dreißig
GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde.Die Revision ist
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde. Absehen von einer mündlichen Verhandlung Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Grad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen, welche auf Grundlage eines medizinischen Sachverständigengutachtens einzuschätzen sind. Wie unter Punkt II.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.