Obsah (8)
§ 28Art 133§ 6§ 45§ 17Art. 130§ 8§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum26.04.2018 GeschäftszahlL501 2188259-1 SpruchL501 2188259-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene ALTENDO
§ 28Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw
GVG) und §§ 1 Abs. 2, 40 Abs. 1, 41 Abs. 1, 42, 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) sowie § 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988 idgF stattgegeben.Der Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) und Paragraphen eins, Absatz 2, 40, Absatz eins, 41, Absatz eins, 42, 45, Bundesbehindertengesetz (BBG) sowie Paragraph 35, Absatz 2, Einkommensteuergesetz 1988 idgF stattgegeben. Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses liegen auf Grund des in Höhe von fünfzig
(50)von Hundert (vH) festgestellten Grades der Behinderung (GdB) vor. B) Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Die beschwerdeführende Partei (in der Folge bP) stellte unter Beifügung eines Befundkonvolutes mit am 28.06.2017 im Sozialministeriumservice (in der Folge belangte Behörde) eingelangten Schreiben einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses. In dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 20.10.2017 wird von XXXX , Allgemeinmedizinerin, basierend auf der klinischen Untersuchung am 19.09.2017, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:In dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 20.10.2017 wird von römisch 40 , Allgemeinmedizinerin, basierend auf der klinischen Untersuchung am 19.09.2017, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB 01 Depressive Störung leichten Grades Grundsätzlich unter Med. stabil, anhaltender psychischer Druck durch soziale und arbeitsbedingte Faktoren 03.06.01 40 02 Wirbelsäule, Rezidivierende LWS-Beschwerden, belastungsabh. Kopfschmerzen Nachvollziehbar anhaltende Beschwerden durch Überlastungssituation (häusliche Pflegesituation). Anamnest. Wirbelkörperfraktur 2013, keine Befunde, keine Bewegungseinschränkung. Fallweise Schmerzmittel. 02.01.01 20 03 Carpaltunnelsyndrom bds, Z.n. OP li 6/17, geplante OP re. zufriedenstellendes Operationsergebnis links, Beschwerden rechts, keine neurolog. Ausfälle attestierbar. 04.05.06 20 04 Leichtgrad. Einschränkungen des Hörvermögens, Innenohrhochtonschwerhörigkeit bds., re. mehr als Ii. Laut FA-BEfund li 90% Hörvermögen bzw Verständlichkeit, li Reduktion auf 75% bei 65dB. In derAuswertung re durchschnittl. Hörverlust von 21, li von 12% mit einem Gesamt-Hörverlust von 15%. Leichtgrad. Einschränkungen des Hörvermögens, Innenohrhochtonschwerhörigkeit bds., re. mehr als römisch eins i. Laut FA-BEfund li 90% Hörvermögen bzw Verständlichkeit, li Reduktion auf 75% bei 65dB. In derAuswertung re durchschnittl. Hörverlust von 21, li von 12% mit einem Gesamt-Hörverlust von 15%. 12.02.01 20 05 Hypertonie, Leichte Hypertonie Mit Monotherapie zufriedenstellend eingestellt. 05.01.01 10 06 Z.n. passagerer Facialisparese li 03/17 laut FA vermutlich streßbedingtes Auftreten, keine Residuen (Resterscheinungen), kein Kontrollbefund. 04.04.03 10 Gesamtgrad der Behinderung 40 vH Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Hauptleiden ist Pos. 1.; die übrigen Leiden geringfügig und daher nicht stufenerhöhend. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Magen- und Sehbeschwerden sind im Untersuchungsrahmen als unauff. zu attestieren, keine Einschätzung aufgrund fehlender relevanter Befunde und Therapien Ohne Einhaltung des Parteiengehörs stellte die belangte Behörde mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid fest, dass mit einem Grad der Behinderung von 40 vH die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht vorliegen. Neben Zitierung der rechtlichen Grundlagen wurde ausgeführt, dass das dem Bescheid beiliegende und einen Teil der Begründung bildende Sachverständigengutachten als schlüssig erkannt und der Entscheidung zugrunde gelegt worden sei. Mit Schreiben vom 07.11.2017 erhob die bP unter Beifügung von Befunden fristgerecht Beschwerde. In dem von der belangten Behörde im Hinblick auf die geplante Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 01.03.2018 wird von Dr. XXXX , Fachärztin für Innere Medizin, basierend auf der klinischen Untersuchung am 19.02.2017, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:In dem von der belangten Behörde im Hinblick auf die geplante Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 01.03.2018 wird von Dr. römisch 40 , Fachärztin für Innere Medizin, basierend auf der klinischen Untersuchung am 19.02.2017, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB 01 Depression Es liegt eine Depression bei chronischem Burnoutsyndrom vor, bedingt durch die jahrelange Überforderung im Pflegebereich. Unter Behandlung nur mäßige Stabilisierung. Deutliche Reduktion der Leistungsfähigkeit. Diesbezüglich auch bereits ein stationärer Aufenthalt. Ständige ärztliche Behandlung notwendig. Massive Auswirkung auf den somatischen Leidenszustand mit Chronifizierung und fehlenden Therapiemöglichkeiten. 03.06.02 50 02 Wirbelsäulenbeschwerden. Morgensteifigkeit und Bewegungsbehinderung bei ausgeprägter muskulärer Komponente und altersentsprechenden Degenerationen - mit oberem Normsatz. 02.01.01 20 03 Knieabnützung beidseits. Gute Beweglichkeit, morgendliche Schmerzen und Steifigkeit ohne Reizzustand. 02.05.19 20 04 Hörverminderung leichtgradig beidseits mit Tinnitus einseitig. Bei dem Gesamthörverlust von 15 % lediglich Einschränkung des Hörvermögens bei Störlärm. Tinnitus nicht regelmäßig. 12.02.01 20 05 Hochdruck Höher dosierte Kombinationstherapie zur Erreichung des Zielwertes notwendig. 05.01.02 20 06 Operiertes Carpaltunnelsyndrom beidseits. Noch leichte Narbenschmerzen rechts. Keine Auswirkungen einer Medianusläsion, gute Greiffähigkeit. 04.05.06 10 07 Zustand nach passagerer Facialisparese
- Keine Residuen. 04.04.03 10 08 Prädiabetes Kostbeschränkung ohne Medikation, normaler Durchschnittszucker 09.02.01 10 09 Tinnitus leichten Grades einseitig Neu aufgetretenes einseitiges Ohrgeräusch - noch keine Chronifizierung. 12.02.02 10 Gesamtgrad der Behinderung 50 vH Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Das Hauptleiden ist Pos.
- Die übrigen Leiden sind geringgradig ausgeprägt, das Ausmaß der Beschwerden wird durch die neuropsychiatrische Störung verursacht und dementsprechend sind die Auswirkungen der Erkrankung unter Position miteinberechnet. Sie Erhöhen somit die Stufe nicht. Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Im Vergleich zum Vorgutachten wird die Schwere der psychischen Störung höher angesetzt, da nach vielfachen Untersuchungen die somatischen Störungen gering sind und es eine ausgesprochene Diskrepanz zu dem subjektiv erfahrenen Leidenszustand gibt. Nachdem es zur Aggravierung sämtlicher somatischen Erkrankungen in psychischen Stressituationen kommt, wobei der chronische Leidensdruck nachvollziehbar ist, wird die Depressionserkrankung im Rahmen eines chronischen Burn out Syndroms als höherwertig eingestuft und für den gesamten Leidenszustand hauptverantwortlich gemacht. Somit Erhöhung des Gesamtleistungskalkül gegenüber Vorgutachten um 1 Stufe. Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung: Auf Grund des fachärztlich dokumentierten Ausmaßes der psychischen Störung, der vielfachen Interventionen, der Dauertherapie und auf Grund des offensichtlichen hohen Einflusses der psychischen Gesamtsituation auf den erlebten somatischen Leidenszustand wird hier eine Umgewichtung der Leiden mit Änderung Gesamtleistungskalkül ( siehe oben ) vorgeschlagen. Da das Beschwerdevorentscheidungsverfahren nicht in der gesetzlich vorgesehenen Zeit abgeschlossen werden konnte, wurde die Beschwerde samt Akt dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 06.03.2018 weitergeleitet. Mit Schreiben vom 08.01.2018 wurde der bP das Gutachten der Ärztin für Innere Medizin zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern. Eine Stellungnahme langte nicht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die bP erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Sie ist österreichische Staatsangehörige und hat ihren Wohnsitz im Inland. Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB 01 Depression Es liegt eine Depression bei chronischem Burnoutsyndrom vor, bedingt durch die jahrelange Überforderung im Pflegebereich. Unter Behandlung nur mäßige Stabilisierung. Deutliche Reduktion der Leistungsfähigkeit. Diesbezüglich auch bereits ein stationärer Aufenthalt. Ständige ärztliche Behandlung notwendig. Massive Auswirkung auf den somatischen Leidenszustand mit Chronifizierung und fehlenden Therapiemöglichkeiten. 03.06.02 50 02 Wirbelsäulenbeschwerden. Morgensteifigkeit und Bewegungsbehinderung bei ausgeprägter muskulärer Komponente und altersentsprechenden Degenerationen - mit oberem Normsatz. 02.01.01 20 03 Knieabnützung beidseits. Gute Beweglichkeit, morgendliche Schmerzen und Steifigkeit ohne Reizzustand. 02.05.19 20 04 Hörverminderung leichtgradig beidseits mit Tinnitus einseitig. Bei dem Gesamthörverlust von 15 % lediglich Einschränkung des Hörvermögens bei Störlärm. Tinnitus nicht regelmäßig. 12.02.01 20 05 Hochdruck Höher dosierte Kombinationstherapie zur Erreichung des Zielwertes notwendig. 05.01.02 20 06 Operiertes Carpaltunnelsyndrom beidseits. Noch leichte Narbenschmerzen rechts. Keine Auswirkungen einer Medianusläsion, gute Greiffähigkeit. 04.05.06 10 07 Zustand nach passagerer Facialisparese
- Keine Residuen. 04.04.03 10 08 Prädiabetes Kostbeschränkung ohne Medikation, normaler Durchschnittszucker 09.02.01 10 09 Tinnitus leichten Grades einseitig Neu aufgetretenes einseitiges Ohrgeräusch - noch keine Chronifizierung. 12.02.02 10 Gesamtgrad der Behinderung 50 vH Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Das Hauptleiden ist lfd. Nr.
- Die übrigen Leiden sind geringgradig ausgeprägt, das Ausmaß der Beschwerden wird durch die neuropsychiatrische Störung verursacht und dementsprechend sind die Auswirkungen der Erkrankungen unter der lfd. Nr. 01 miteinberechnet. Sie erhöhen somit die Stufe nicht.
- Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang ergibt sich zweifelsfrei aus dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakt der belangten Behörde sowie des Gerichtsaktes. Das im Rahmen der in Aussicht genommenen Beschwerdevorentscheidung eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten ist ausführlich begründet, schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen der klinischen Untersuchung erhobenen Befund, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen. Die im Vergleich zum Vorgutachten abweichenden Einschätzungen wurden schlüssig und nachvollziehbar erklärt, wobei zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die diesbezüglichen unter Punkt I. wiedergegebenen sachverständlichen Ausführungen zu verweisen ist. Hinsichtlich des Beschwerdevorbringens ist auf die Begründung der Sachverständigen zu verweisen, wonach die Diskrepanz zwischen den somatischen Beschwerden und dem subjektiv erfahrenen Leidensdruck auf das Ausmaß der psychischen Störung zurückzuführen ist.Der Verfahrensgang ergibt sich zweifelsfrei aus dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakt der belangten Behörde sowie des Gerichtsaktes. Das im Rahmen der in Aussicht genommenen Beschwerdevorentscheidung eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten ist ausführlich begründet, schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen der klinischen Untersuchung erhobenen Befund, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen. Die im Vergleich zum Vorgutachten abweichenden Einschätzungen wurden schlüssig und nachvollziehbar erklärt, wobei zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die diesbezüglichen unter Punkt römisch eins. wiedergegebenen sachverständlichen Ausführungen zu verweisen ist. Hinsichtlich des Beschwerdevorbringens ist auf die Begründung der Sachverständigen zu verweisen, wonach die Diskrepanz zwischen den somatischen Beschwerden und dem subjektiv erfahrenen Leidensdruck auf das Ausmaß der psychischen Störung zurückzuführen ist. Da dieses Gutachten zudem mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch steht, wird es in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
- Rechtliche Beurteilung:
§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVw
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 45Abs.
3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Zu A) Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (Paragraph eins, Absatz 2, BBG) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wennBehinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
- ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
- für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören. (§ 40 Abs. 1 BBG)
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören. (Paragraph 40, Absatz eins, BBG) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe
§ 8Abs.
5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennAls Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe
Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.
- Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
- nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
- zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
- ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt. (§ 41 Abs. 1 BBG)
- ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt. (Paragraph 41, Absatz eins, BBG) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (§ 42 Abs. 1 BBG) Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist (§ 42 Abs. 2 BBG).Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (Paragraph 42, Absatz eins, BBG) Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist (Paragraph 42, Absatz 2, BBG). Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (§ 45 Abs. 1 BBG). Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu (§ 45 Abs. 2 BBG).Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (Paragraph 45, Absatz eins, BBG). Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu (Paragraph 45, Absatz 2, BBG). Die Höhe des Freibetrages bestimmt sich nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,
- in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,
- in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.
- in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach Paragraph 7 und Paragraph 9, Absatz eins, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,, für die von ihr umfassten Bereiche. Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen. Zuständige Stelle ist: -Strichaufzählung [...] -Strichaufzählung [...] -Strichaufzählung In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach §§ 40 ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen. (§ 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988)In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach Paragraphen 40, ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen. (Paragraph 35, Absatz 2, Einkommensteuergesetz 1988) Da im Hinblick auf den - wie in der Beweiswürdigung dargelegt - unbedenklichen Inhalt des Sachverständigengutachtens vom 01.03.2018 ein Grad der Behinderung von fünfzig
(50)von Hundert (vH) festzustellen ist, liegen die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses vor. Zu B)
§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw
GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde. Absehen von einer mündlichen Verhandlung Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung sind die Art und das Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen, welche auf Grundlage eines medizinischen Sachverständigengutachtens einzuschätzen sind. Wie unter Punkt II.
- ausgeführt, wurde das hierzu eingeholte Gutachten vom 01.03.2018 als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Im Rahmen des vom Verwaltungsgericht gewährten Parteiengehörs hat die bP die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nicht bestritten. Der auf sachverständiger Basis ermittelte, entscheidungsrelevante Sachverhalt scheint geklärt und nicht ergänzungsbedürftig, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen.Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung sind die Art und das Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen, welche auf Grundlage eines medizinischen Sachverständigengutachtens einzuschätzen sind. Wie unter Punkt römisch zwei.
- ausgeführt, wurde das hierzu eingeholte Gutachten vom 01.03.2018 als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Im Rahmen des vom Verwaltungsgericht gewährten Parteiengehörs hat die bP die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nicht bestritten. Der auf sachverständiger Basis ermittelte, entscheidungsrelevante Sachverhalt scheint geklärt und nicht ergänzungsbedürftig, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:L501.2188259.1.00