← Österreich

{'item': 'L501 2191838-1'}

Obsah (11)§ 28Art 133§ 6§ 45§ 58§ 17Art. 130§ 27§ 8§ 25a§ 24

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum26.04.2018 GeschäftszahlL501 2191838-1 SpruchL501 2191838-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene ALTENDO

§ 28Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) und §§ 1 Abs. 2, 40 Abs. 1, 41 Abs. 1, 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) sowie § 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988 idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) und Paragraphen eins, Absatz 2, 40, Absatz eins, 41, Absatz eins, 45, Bundesbehindertengesetz (BBG) sowie Paragraph 35, Absatz 2, Einkommensteuergesetz 1988 idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Mit einem am 27.11.2017 bei der belangten Behörde eingelangten Schreiben beantragte die nunmehr beschwerdeführende Partei (in der Folge bP) die Ausstellung eines Behindertenpasses. In dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 05.02.2018 wird von XXXX , Facharzt für Innere Medizin, basierend auf der klinischen Untersuchung am 25.01.2018 im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:In dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 05.02.2018 wird von römisch 40 , Facharzt für Innere Medizin, basierend auf der klinischen Untersuchung am 25.01.2018 im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Entlassungsbefund Klinikum XXXX vom 07.11.2017: Relevant: akutes Koronarsyndrom - STEMI - Koronarangiographie am 03.11.2017, Verschluss des mittleren LAD mit erfolgreicher PTCA und Stentimplantation, Sklerose RCX und Sklerose RKA, gering reduzierte LV-Funktion bei Akinesie apical und anteroseptal distal.Entlassungsbefund Klinikum römisch 40 vom 07.11.2017: Relevant: akutes Koronarsyndrom - STEMI - Koronarangiographie am 03.11.2017, Verschluss des mittleren LAD mit erfolgreicher PTCA und Stentimplantation, Sklerose RCX und Sklerose RKA, gering reduzierte LV-Funktion bei Akinesie apical und anteroseptal distal. Entlassungsbefund Rehazentrum XXXX : Relevant: Echokardiographie bei Aufnahme zeigte eine geringgradig eingeschränkte linksventrikuläre Pumpfunktion, ergometrisch nach Ende der Reha mit 100 Watt, entspricht 90% des tabellarischen Sollwertes, belastet worden, kein Hinweis auf koronare Ischämie. Lipidwerte unter Optimierung der Therapie ebenfalls besser geworden.Entlassungsbefund Rehazentrum römisch 40 : Relevant: Echokardiographie bei Aufnahme zeigte eine geringgradig eingeschränkte linksventrikuläre Pumpfunktion, ergometrisch nach Ende der Reha mit 100 Watt, entspricht 90% des tabellarischen Sollwertes, belastet worden, kein Hinweis auf koronare Ischämie. Lipidwerte unter Optimierung der Therapie ebenfalls besser geworden. Ruhe-EKG vom 25.01.2018: Sinusrhythmus, Frequenz 60/Minute, Steiltyp, Rotation entgegen dem Uhrzeigersinn. Klinischer Status - Fachstatus: Caput/Collum: Pupillenreaktion ppt. stgl., OK und UK saniert, Zunge feucht, Rachen bland; Kopfdrehen endlagig eingeschränkt; Thorax: sym. stgl. Belüftet; Pulmo: VA, Lungenbasen in normaler Höhe, gut atemverschieblich; Cor: HT leise, rhythm. Rein; Abdomen: weich, Hepar 1 Querfinger unter Rippenbogen, Milz nicht tastbar, Nierenlager frei, Bruchpforten geschlossen; UE: Hüft-, Knie- u. Sprunggelenke frei beweglich, keine Varizen, keine Ödeme, periphere Pulse tastbar; WS: kein wesentlicher DS und KS derzeit, lumbale und seitliche Beweglichkeit frei, OE: Nacken-Kreuzgriff mögl., Faustschluss mögl., grobe Kraft stgl. Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB 01 Koronare Herzkrankheit, Zustand nach akutem Koronarsyndrom mit STEMI (Vorderwandinfarkt), Zustand nach Verschluss des Ramus interventricularis anterior mit erfolgreicher Gefäßaufdehnung und Stentimplantation 11/2017, geringgradig reduzierte Linksventrikelfunktion, eingeschränkte Leistungsbreite, Neigung zur Blutdruckdysregulation Einstufung mit der Positionsnummer 05.05.02 und dem Rahmensatz von 40%, entsprechend der nur gering eingeschränkten systolischen Pumpfunktion bei Zustand nach Vorderwandinfarkt mit erfolgreicher Gefäßaufdehnung des primär verschlossenen Ramus intervenricularis anterior. Koronare Herzkrankheit, Zustand nach akutem Koronarsyndrom mit STEMI (Vorderwandinfarkt), Zustand nach Verschluss des Ramus interventricularis anterior mit erfolgreicher Gefäßaufdehnung und Stentimplantation 11 aus 2017,, geringgradig reduzierte Linksventrikelfunktion, eingeschränkte Leistungsbreite, Neigung zur Blutdruckdysregulation Einstufung mit der Positionsnummer 05.05.02 und dem Rahmensatz von 40%, entsprechend der nur gering eingeschränkten systolischen Pumpfunktion bei Zustand nach Vorderwandinfarkt mit erfolgreicher Gefäßaufdehnung des primär verschlossenen Ramus intervenricularis anterior. 05.05.02 40 Gesamtgrad der Behinderung 40 vH Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Die Leistungsbreite i der Ergometrie mit 90% des tabellarischen Sollwertes in der Rehabilitation nur gering eingeschränkt, die linksventrikuläre Pumpfunktion postinterventionell und auch kontrolliert im Rahmen der Rehabilitation nur geringgradig eingeschränkt, Einstufung deshalb mit 40 v.H. Ohne Einhaltung des Parteiengehörs stellte die belangte Behörde mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid fest, dass die bP mit einem Grad der Behinderung von 40 vH nicht die Voraussetzungen für den Besitz eines Behindertenpasses erfüllt. Neben der Zitierung der rechtlichen Grundlagen wurde ausgeführt, dass das dem Bescheid beiliegende und einen Teil der Begründung bildende Sachverständigengutachten als schlüssig erkannt und der Entscheidung in freier Beweiswürdigung zugrunde gelegt worden ist. In ihrer fristgerecht erhobenen Beschwerde vom 22.03.2018 brachte die bP vor, dass der Sachverständige nur das Rehaprotokoll abgeschrieben habe und er keinen einzigen Test, EKG oder sonstiges durchgeführt habe. Sie akzeptiere daher die 40 % nicht und möchte eine Untersuchung bei einem anderen Sachverständigen absolvieren. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Die bP erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Sie hat ihren Wohnsitz im Inland. Folgende Funktionseinschränkungen liegen vor: Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB 01 Koronare Herzkrankheit, Zustand nach akutem Koronarsyndrom mit STEMI (Vorderwandinfarkt), Zustand nach Verschluss des Ramus interventricularis anterior mit erfolgreicher Gefäßaufdehnung und Stentimplantation 11/2017, geringgradig reduzierte Linksventrikelfunktion, gering eingeschränkte Leistungsbreite, Neigung zur BlutdruckdysregulationKoronare Herzkrankheit, Zustand nach akutem Koronarsyndrom mit STEMI (Vorderwandinfarkt), Zustand nach Verschluss des Ramus interventricularis anterior mit erfolgreicher Gefäßaufdehnung und Stentimplantation 11 aus 2017,, geringgradig reduzierte Linksventrikelfunktion, gering eingeschränkte Leistungsbreite, Neigung zur Blutdruckdysregulation 05.05.02 40 Gesamtgrad der Behinderung 40 vH
  2. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang ergibt sich zweifelsfrei aus dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakt der belangten Behörde sowie des Gerichtsaktes. Das von der belangten Behörde eingeholte ärztliche Gutachten ist ausführlich begründet, schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf. Die vorliegende Funktionseinschränkung wurde vom Sachverständigen im Rahmen der klinischen Untersuchung unter Berücksichtigung der von der bP beigebrachten Befunde, des Entlassungsbefundes des Klinikums XXXX vom 07.11.2017 sowie des Rehazentrums XXXX , erhoben und der entsprechenden Positionsnummer der Einschätzungsverordnung zugeordnet.Das von der belangten Behörde eingeholte ärztliche Gutachten ist ausführlich begründet, schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf. Die vorliegende Funktionseinschränkung wurde vom Sachverständigen im Rahmen der klinischen Untersuchung unter Berücksichtigung der von der bP beigebrachten Befunde, des Entlassungsbefundes des Klinikums römisch 40 vom 07.11.2017 sowie des Rehazentrums römisch 40 , erhoben und der entsprechenden Positionsnummer der Einschätzungsverordnung zugeordnet. Die Einschätzung der Funktionseinschränkung mit 40% (Pos. Nr. 05.05.02) wurde vom Sachverständigen nachvollziehbar mit der nur geringgradig eingeschränkten linksventrikulären Pumpfunktion und der nur gering eingeschränkten Leistungsbreite begründet, wobei er insbesondere den aktuellen und aussagekräftigen Entlassungsbefund des Rehazentrums (Dauer des Beobachtungszeitraumes!) in seine Beurteilung miteinbezog. So verwies er auch darauf, dass die Leistungsbreite in der Ergometrie mit 90% des tabellarischen Sollwertes nur gering eingeschränkt ist. Eine Subsumierung der Funktionseinschränkung unter Pos. Nr. 05.05.03 (Rahmensatz 50 - 70%) ist im Hinblick auf die hier geforderte deutlich eingeschränkte Belastbarkeit, dem Vorliegen klinischer Zeichen einer Herzinsuffizienz sowie einer resistente Herzkranzgefäßverengung ausgeschlossen. Mit ihren Beschwerdeausführungen zeigt die bP zudem keine Widersprüche, Ungereimtheiten oder Mängel des Sachverständigengutachtens auf, auch ist sie den gutachterlichen Ausführungen weder auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten noch hat sie Beweise vorgelegt, die die Annahme zulassen würde, die Schlussfolgerungen des Sachverständigen seien unzutreffend. Sie fühlt sich - ihrem Beschwerdevorbringen nach - nicht entsprechend ihrer Leiden beurteilt, ohne jedoch darzulegen, aus welchen konkreten Gründen die Funktionseinschränkung zu nieder eingeschätzt worden sei. Zum Vorbringen, sie sei nicht untersucht worden, ist auf den im Gutachten abgebildeten Fachstatus zu verweisen. Des Weiteren wurde in die Beurteilung ein tagaktuelles Ruhe-EKG vom 25.01.2018 miteinbezogen. Es bedarf mehr als einer pauschalen Behauptung, also eines gewissen Mindestmaßes an Konkretisierung des Vorbringens, um im Rahmen der freien Beweiswürdigung an der Richtigkeit der Sachverständigengutachten Zweifel zu erwecken bzw. um die Pflicht der Behörde zum weiteren Tätigwerden auszulösen. Die Bereitschaft, für eine weitere Untersuchung zur Verfügung zu stehen, ist als Erkundungsbeweis im Sinne der Rechtsprechung zu werten, zumal eine solche Untersuchung nicht dazu dient, ein konkretes Vorbringen der Partei zu untermauern, sondern ihr erst ermöglichen soll, ein solches zu erstatten (vgl. VwGH vom 16.10.2002, 2002/03/0026, vom 09.09.2016, Ra 2014/02/0059).Es bedarf mehr als einer pauschalen Behauptung, also eines gewissen Mindestmaßes an Konkretisierung des Vorbringens, um im Rahmen der freien Beweiswürdigung an der Richtigkeit der Sachverständigengutachten Zweifel zu erwecken bzw. um die Pflicht der Behörde zum weiteren Tätigwerden auszulösen. Die Bereitschaft, für eine weitere Untersuchung zur Verfügung zu stehen, ist als Erkundungsbeweis im Sinne der Rechtsprechung zu werten, zumal eine solche Untersuchung nicht dazu dient, ein konkretes Vorbringen der Partei zu untermauern, sondern ihr erst ermöglichen soll, ein solches zu erstatten vergleiche VwGH vom 16.10.2002, 2002/03/0026, vom 09.09.2016, Ra 2014/02/0059). Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachtens. Es wird daher - zumal es mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch steht - in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
  3. Rechtliche Beurteilung:

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 45Abs.

3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (Paragraph eins, Absatz 2, BBG) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wennBehinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

  1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
  2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
  3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
  4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
  5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören. (§ 40 Abs. 1 BBG)
  6. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören. (Paragraph 40, Absatz eins, BBG) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe

§ 8Abs.

5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennAls Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe

Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.

  1. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
  2. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
  3. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
  4. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt. (§ 41 Abs. 1 BBG)
  5. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt. (Paragraph 41, Absatz eins, BBG) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (§ 42 Abs. 1 BBG) Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist (§ 42 Abs. 2 BBG).ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (Paragraph 42, Absatz eins, BBG) Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist (Paragraph 42, Absatz 2, BBG). Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (§ 45 Abs. 1 BBG). Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu (§ 45 Abs. 2 BBG).Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (Paragraph 45, Absatz eins, BBG). Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu (Paragraph 45, Absatz 2, BBG). Die Höhe des Freibetrages bestimmt sich nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,

  1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,
  2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.
  3. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach Paragraph 7 und Paragraph 9, Absatz eins, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,, für die von ihr umfassten Bereiche. Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen. Zuständige Stelle ist: -Strichaufzählung Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (§ 11 Abs. 2 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947).Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (Paragraph 11, Absatz 2, des Opferfürsorgegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1947,). -Strichaufzählung Die Sozialversicherungsträger bei Berufskrankheiten oder Berufsunfällen von Arbeitnehmern. -Strichaufzählung In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach §§ 40 ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen. (§ 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988)In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach Paragraphen 40, ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen. (Paragraph 35, Absatz 2, Einkommensteuergesetz 1988) Hinsichtlich der in Beschwer gezogenen Einschätzung enthält die Einschätzungsverordnung folgende Pos.Nr.: 05.05 Koronare Herzkrankheit 05.05.02 Keine bis geringe Einschränkung der Herzleistung Signifikanter Herzkranzgefässverengung (Intervention) Abgelaufener Myocardinfarkt 30 - 40 % 30 %: Linksventrikelfunktion gut erhalten (maximal NYHA II) Erfolgreiche Gefäßaufdehnung / Stent-Implantation oder Bypass-Operation 40 %: Erhaltener Linksventrikelfunktion (maximal NYHA II) bei abgelaufenem Myocardinfark Belastbarkeit geringfügig eingeschränkt 30 %: Linksventrikelfunktion gut erhalten (maximal NYHA römisch zwei) Erfolgreiche Gefäßaufdehnung / Stent-Implantation oder Bypass-Operation 40 %: Erhaltener Linksventrikelfunktion (maximal NYHA römisch zwei) bei abgelaufenem Myocardinfark Belastbarkeit geringfügig eingeschränkt 05.05.03 Einschränkung der Herzleistung mäßigen Grades abgelaufener Myocardinfarkt bei resistenter Herzkranzgefässverengung 50 - 70 % Mäßig bis mittelgradige Einschränkung der Linksventrikelfunktion (maximal NYHA III) Klinisch bereits Zeichen der Herzinsuffizienz Belastbarkeit deutlich eingeschränkt Mäßig bis mittelgradige Einschränkung der Linksventrikelfunktion (maximal NYHA römisch drei) Klinisch bereits Zeichen der Herzinsuffizienz Belastbarkeit deutlich eingeschränkt Das von Amts wegen eingeholte Gutachten ist - wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt - richtig, vollständig und schlüssig. Da sohin ein Grad der Behinderung von vierzig

(40)von Hundert (vH) festzustellen ist und folglich die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht vorliegen, war spruchgemäß zu entscheiden. Zu B)

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde. Absehen von einer mündlichen Verhandlung Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung sind die Art und das Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen, welche auf Grundlage eines medizinischen Sachverständigengutachtens einzuschätzen sind. Wie unter Punkt II. 2. ausgeführt, wurde das hierzu eingeholte Gutachten als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Die von der bP vorgebrachten Einwendungen waren nicht geeignet, die Feststellungen und Beurteilungen des Amtssachverständigen zu entkräften oder relevante Bedenken an den gutachterlichen Feststellungen hervorzurufen bzw. irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich gemacht hätte (vgl. das Urteil des EGMR 19.2.1998, 8/1997/792/993, Fall Jacobsson; ÖJZ 1998, 41). Dies lässt die Einschätzung zu, dass von einer mündlichen Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten ist. Da dem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen, wurde

§ 24Vw

GVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen.Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung sind die Art und das Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen, welche auf Grundlage eines medizinischen Sachverständigengutachtens einzuschätzen sind. Wie unter Punkt römisch zwei. 2. ausgeführt, wurde das hierzu eingeholte Gutachten als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Die von der bP vorgebrachten Einwendungen waren nicht geeignet, die Feststellungen und Beurteilungen des Amtssachverständigen zu entkräften oder relevante Bedenken an den gutachterlichen Feststellungen hervorzurufen bzw. irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich gemacht hätte vergleiche das Urteil des EGMR 19.2.1998, 8/1997/792/993, Fall Jacobsson; ÖJZ 1998, 41). Dies lässt die Einschätzung zu, dass von einer mündlichen Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten ist. Da dem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen, wurde

Paragraph 24, VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:L501.2191838.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.