Obsah (14)
§ 28Art 133§ 14§ 35§ 539a§ 6§ 414§ 58§ 17Art. 130§ 15§ 4§ 25a§ 24RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum26.04.2018 GeschäftszahlL510 2113459-1 SpruchL510 2113459-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. INDERLIETH über
§ 28Abs. 1 und 2 Vw
GVG i.d.g.F. als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG i.d.g.F. als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
- Die XXXX Gebietskrankenkasse (folgend kurz "GKK") hat mit Bescheid vom 21.05.2015 die beschwerdeführende Partei (folgend kurz "bP"), XXXX , als Dienstgeber verpflichtet, wegen Verstoß gegen die sozialversicherungsrechtliche Meldepflicht iSd § 33 Abs. 1 ASVG gem. § 113 Abs. 2 iVm § 113 Abs. 1 Z 1 ASVG einen Beitragszuschlag in der gesetzlich festgelegten Höhe von Euro 1.300,-- zu entrichten.
- Die römisch 40 Gebietskrankenkasse (folgend kurz "GKK") hat mit Bescheid vom 21.05.2015 die beschwerdeführende Partei (folgend kurz "bP"), römisch 40 , als Dienstgeber verpflichtet, wegen Verstoß gegen die sozialversicherungsrechtliche Meldepflicht iSd Paragraph 33, Absatz eins, ASVG gem. Paragraph 113, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG einen Beitragszuschlag in der gesetzlich festgelegten Höhe von Euro 1.300,-- zu entrichten. Bei einer Überprüfung durch Prüforgane der Abgabenbehörde des Bundes am XXXX , 10:15 Uhr, sei festgestellt worden, dass die Person XXXX , VSNR: XXXX , bei der bP beschäftigt gewesen sei, ohne bei der GKK gemeldet gewesen zu sein.Bei einer Überprüfung durch Prüforgane der Abgabenbehörde des Bundes am römisch 40 , 10:15 Uhr, sei festgestellt worden, dass die Person römisch 40 , VSNR: römisch 40 , bei der bP beschäftigt gewesen sei, ohne bei der GKK gemeldet gewesen zu sein. Der Verwaltungsverfahrensakt beinhalte den Strafantrag der Finanzpolizei vom 22.09.
- Der bP sei die Möglichkeit gegeben worden, zur Beweisaufnahme Stellung zu nehmen. Dieser sei sie mit Schreiben vom 24.10.2014 sowie 19.11.2014 und 25.11.2014 nachgekommen. Die durch die Finanzpolizei aufgenommenen Beweisfotos würden zeigen, dass es sich zum Zeitpunkt der ersten Kontrolle am 17.09.2014 nicht um eine Bauendreinigung gehandelt haben könne, da das Bauvorhaben noch nicht beendet gewesen sei. Aufgrund der Erhebungen würden die im Strafantrag der Finanzpolizei getroffenen Feststellungen zum Sachverhalt des vorliegenden Bescheides erklärt. Darüber hinaus werde festgestellt, dass es sich um den ersten Meldeverstoß innerhalb der letzten zwölf Monate handle. Rechtlich führte die GKK unter Anführung der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen aus, dass das Merkmal der persönlichen Abhängigkeit laut ständiger Rechtsprechung des VwGH durch Bindung des Beschäftigten an Arbeitsort und Arbeitszeit sowie die persönliche Arbeitspflicht charakterisiert sei. Die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten sei somit durch die Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet. Die Beurteilung der wirtschaftlichen Abhängigkeit von einem Dienstgeber finde ihren Ausdruck im Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die für den Betrieb wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel und sei bei entgeltlicher Beschäftigung die zwangsläufige Folge der persönlichen Abhängigkeit. Wenn jemand Dienstleistungen unter solchen Umständen erbringe, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten, dann sei die Behörde berechtigt, von einem Dienstverhältnis im üblichen Sinne auszugehen, sofern im Verfahren nicht vom Arbeitgeber jene atypischen Umstände dargelegt würden, die eine solche Deutung nicht ohne nähere Untersuchung zulassen (VwGH vom 27.07.2001, Zl. 99/08/0030) würde. Die bP sei Dienstgeber, weil der Betrieb auf ihre Rechnung geführt werde. Sie sei daher verpflichtet, jede von ihr beschäftigte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden. Der VwGH spreche in seinem Erkenntnis v. 10.07.2013, Zl. 2013/08/0117, aus, dass § 113 Abs. 1 ASVG ungeachtet der Überschrift "Strafbestimmungen" nicht als Verwaltungsstrafe, sondern als eine (neben der Bestrafung nach §§ 111, 112 ASVG ermöglichte) wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes in der Verwaltung, sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten sei. Die Frage des subjektiven Verschuldens des Dienstgebers sei daher (für das "ob" der Vorschreibung) nicht zu untersuchen. Es komme lediglich darauf an, ob der objektive Meldeverstoß verwirklicht worden sei, gleichgültig aus welchen Gründen (VwGH v. 20.11.2002, Zl. 2000/08/0186, 26.01.2005, Zl: 2004/08/0141, 10.07.2013, Zl. 2013/08/0117).Der VwGH spreche in seinem Erkenntnis v. 10.07.2013, Zl. 2013/08/0117, aus, dass Paragraph 113, Absatz eins, ASVG ungeachtet der Überschrift "Strafbestimmungen" nicht als Verwaltungsstrafe, sondern als eine (neben der Bestrafung nach Paragraphen 111, 112, ASVG ermöglichte) wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes in der Verwaltung, sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten sei. Die Frage des subjektiven Verschuldens des Dienstgebers sei daher (für das "ob" der Vorschreibung) nicht zu untersuchen. Es komme lediglich darauf an, ob der objektive Meldeverstoß verwirklicht worden sei, gleichgültig aus welchen Gründen (VwGH v. 20.11.2002, Zl. 2000/08/0186, 26.01.2005, Zl: 2004/08/0141, 10.07.2013, Zl. 2013/08/0117). §113 Abs. 1 ASVG sei zu entnehmen, dass zwei Merkmale zur Erfüllung des gesetzlichen Tatbestandes vorliegen müssten; nämlich, dass die Arbeit angetreten worden sei und die Anmeldung vor Arbeitseintritt nicht erfolgte (vgl. VwGH 08.05.1990, Zl. 89/08/0040, 24.03.1992, Zl. 89/08/0360, 02.07.1996, Zl. 93/08/0240, 20.11.2002, Zl. 2000/08/0021, 26.01.2005, Zl. 2004/08/0141). Diese beiden Tatsachen seien durch die Finanzpolizei vor Ort erhoben und hinreichend festgestellt worden, der Sachverhalt sei aktenkundig. Es sei der gesetzliche Tatbestand der Betretung somit objektiv erfüllt worden.§113 Absatz eins, ASVG sei zu entnehmen, dass zwei Merkmale zur Erfüllung des gesetzlichen Tatbestandes vorliegen müssten; nämlich, dass die Arbeit angetreten worden sei und die Anmeldung vor Arbeitseintritt nicht erfolgte vergleiche VwGH 08.05.1990, Zl. 89/08/0040, 24.03.1992, Zl. 89/08/0360, 02.07.1996, Zl. 93/08/0240, 20.11.2002, Zl. 2000/08/0021, 26.01.2005, Zl. 2004/08/0141). Diese beiden Tatsachen seien durch die Finanzpolizei vor Ort erhoben und hinreichend festgestellt worden, der Sachverhalt sei aktenkundig. Es sei der gesetzliche Tatbestand der Betretung somit objektiv erfüllt worden. Im vorliegenden Fall handle es sich um den ersten Meldeverstoß. Es sei ein Dienstnehmer betreten worden. Eine Nachmeldung erfolgte nicht. Die Kasse sei somit berechtigt, einen Beitragszuschlag in der im Spruch genannten Höhe vorzuschreiben. Der Verwaltungsverfahrensakt beinhaltet u. a. den Strafantrag vom 22.09.2014, die durch die GKK angesprochenen Beweisfotos, die Stellungnahmen der bP zum Parteiengehör vom 24.10.2014, vom 19.11.2014 und vom 25.11.
- Mit Schreiben vom 03.06.2015 erhob die bP innerhalb offener Frist Beschwerde gegen diesen Bescheid. Es wurde dargelegt, dass laut dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft XXXX im Rahmen der Arbeiterinspektoratskontrolle der Sachverhalt betreffend Herrn XXXX geprüft und ordnungsgemäß eingestellt worden sei. Eine Kopie des entsprechenden Bescheides wurde der Beschwerde beigelegt.
- Mit Schreiben vom 03.06.2015 erhob die bP innerhalb offener Frist Beschwerde gegen diesen Bescheid. Es wurde dargelegt, dass laut dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 im Rahmen der Arbeiterinspektoratskontrolle der Sachverhalt betreffend Herrn römisch 40 geprüft und ordnungsgemäß eingestellt worden sei. Eine Kopie des entsprechenden Bescheides wurde der Beschwerde beigelegt. Es gehe hervor, dass Herr XXXX ordnungsgemäß bei der Fa. XXXX angemeldet gewesen sei.
Auftrag habe die Fa. XXXX (siehe Kopie BL 2) für die Fa. XXXX die Bereinigung nach dem Umbau durchgeführt. Herr XXXX sei lt. der Fa. XXXX für die Reinigungsarbeiten eingeteilt worden. Der Beschwerde beigelegt wurde eine Kopie eines Angebotes für Endreinigung vom 02.09.2014 seitens der Fa. XXXX an die bP. Zudem wurden die Kopien eines Schreibens der bP an die Fa. XXXX vom 24.10.2014 über die Aufforderung eines Anmeldungsnachweises, eines undatierter Arbeitsvertrages zw. der Fa. XXXX und Herrn XXXX und einer Stundenaufzeichnung von Herrn XXXX vom September, vorgelegt.Es gehe hervor, dass Herr römisch 40 ordnungsgemäß bei der Fa. römisch 40 angemeldet gewesen sei.
Auftrag habe die Fa. römisch 40 (siehe Kopie BL 2) für die Fa. römisch 40 die Bereinigung nach dem Umbau durchgeführt. Herr römisch 40 sei lt. der Fa. römisch 40 für die Reinigungsarbeiten eingeteilt worden. Der Beschwerde beigelegt wurde eine Kopie eines Angebotes für Endreinigung vom 02.09.2014 seitens der Fa. römisch 40 an die bP. Zudem wurden die Kopien eines Schreibens der bP an die Fa. römisch 40 vom 24.10.2014 über die Aufforderung eines Anmeldungsnachweises, eines undatierter Arbeitsvertrages zw. der Fa. römisch 40 und Herrn römisch 40 und einer Stundenaufzeichnung von Herrn römisch 40 vom September, vorgelegt. 3. Mit im Spruch bezeichnetem Bescheid vom 22.07.2015 wies das AMS im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung die Beschwerde der bP vom 03.06.2015
§ 14Abs. 1 Vw
GVG ab.3. Mit im Spruch bezeichnetem Bescheid vom 22.07.2015 wies das AMS im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung die Beschwerde der bP vom 03.06.2015
Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG ab. Zum Sachverhalt führte die GKK folgend aus: "Im Zuge einer Streifenfahrt der Finanzpolizei des Finanzamtes XXXX wurde am
- September 2014 um ca. 10:15 Uhr bei einer Baustelle in XXXX , eine Kontrolle durchgeführt."Im Zuge einer Streifenfahrt der Finanzpolizei des Finanzamtes römisch 40 wurde am
- September 2014 um ca. 10:15 Uhr bei einer Baustelle in römisch 40 , eine Kontrolle durchgeführt. Dabei wurden die beiden Arbeiter XXXX Staatsangehöriger, laufend zur SV bei Fa. XXXX , gemeldet und Herr XXXX , geb. am XXXX , XXXX Staatsangehöriger, angetroffen. Bezüglich Herrn XXXX fanden die Organe der Finanzpolizei vorerst keine SV-Meldung und auch keine Meldung im zentralen Melderegister.Dabei wurden die beiden Arbeiter römisch 40 Staatsangehöriger, laufend zur SV bei Fa. römisch 40 , gemeldet und Herr römisch 40 , geb. am römisch 40 , römisch 40 Staatsangehöriger, angetroffen. Bezüglich Herrn römisch 40 fanden die Organe der Finanzpolizei vorerst keine SV-Meldung und auch keine Meldung im zentralen Melderegister. Hr. XXXX wurde bei Kontrollbeginn im Eingangsvorbau auf einer Stehleiter arbeitend beim Verputzen der Decke angetroffen. Grundstückseigentümer ist laut Grundbuchabfrage die XXXX XXXX , weiche vom Komplementär XXXX , geb. XXXX , wh. XXXX , vertreten wird. Hr. XXXX wurde ersucht, ein Personenblatt in XXXX Sprache auszufüllen. Darin wurde erklärt, dass er am Vortag, dem
- September 2014 von 08:00 bis 12:00 Uhr und am Kontrolltag, dem
- September 2014, von 08:00 bis 12:00 Uhr, mit "Putz" beschäftigt sei und einen Lohn von 8 Euro brutto pro Stunde erhalte. Als Arbeitgeber wurde die Fa. XXXX bezeichnet und als Wohnadresse wurde XXXX , angegeben. Arbeitsanweisungen erhalte er von Herrn XXXX , eine schriftliche Vereinbarung, wie z.B. Dienstzettel, Dienstvertrag, gebe es nicht. Seit 5 Tagen sei er in Österreich.Hr. römisch 40 wurde bei Kontrollbeginn im Eingangsvorbau auf einer Stehleiter arbeitend beim Verputzen der Decke angetroffen. Grundstückseigentümer ist laut Grundbuchabfrage die römisch 40 römisch 40 , weiche vom Komplementär römisch 40 , geb. römisch 40 , wh. römisch 40 , vertreten wird. Hr. römisch 40 wurde ersucht, ein Personenblatt in römisch 40 Sprache auszufüllen. Darin wurde erklärt, dass er am Vortag, dem
- September 2014 von 08:00 bis 12:00 Uhr und am Kontrolltag, dem
- September 2014, von 08:00 bis 12:00 Uhr, mit "Putz" beschäftigt sei und einen Lohn von 8 Euro brutto pro Stunde erhalte. Als Arbeitgeber wurde die Fa. römisch 40 bezeichnet und als Wohnadresse wurde römisch 40 , angegeben. Arbeitsanweisungen erhalte er von Herrn römisch 40 , eine schriftliche Vereinbarung, wie z.B. Dienstzettel, Dienstvertrag, gebe es nicht. Seit 5 Tagen sei er in Österreich. Weiters wurde bei der Kontrolle festgestellt, dass Herr XXXX in " XXXX "-Arbeitskleidung tätig war. Bei Überprüfung der Gewerbeberechtigungen wurde festgestellt, dass die als Arbeitgeber bezeichnete XXXX keine Gewerbeberechtigung zum Verputzen hatte, sondern nur die "Überlassung von Arbeitskräften" ausüben dürfte.Weiters wurde bei der Kontrolle festgestellt, dass Herr römisch 40 in " römisch 40 "-Arbeitskleidung tätig war. Bei Überprüfung der Gewerbeberechtigungen wurde festgestellt, dass die als Arbeitgeber bezeichnete römisch 40 keine Gewerbeberechtigung zum Verputzen hatte, sondern nur die "Überlassung von Arbeitskräften" ausüben dürfte. Nach Konfrontation mit der Anzeige der Finpol wurde der Kasse von der steuerlichen Vertretung am
- Oktober 2014 die Information übermittelt, dass Herr XXXX ein seit
- August 2014 als Reinigungskraft gemeldeter Dienstnehmer der XXXX sei. Die Fa. XXXX habe am
- und
- September 2014 Reinigungsarbeiten im Auftrag der Bf durchgeführt. Eine im Anhang befindliche E-Mail von Frau XXXX , einer Mitarbeiterin der Fa. XXXX , führt weiters aus, dass bei Fertigstellung einer Baustelle eine Reinigung selbstverständlich notwendig ist. Somit werden u.a. auch die Dachrinnen und Unterkonstruktionen der Dachkonstruktion von sämtlichen Verschmutzungen nach den Handwerkern gereinigt. Nicht Herr XXXX , sondern der andere XXXX Handwerker habe mit der Finanzpolizei gesprochen, weshalb er nicht wisse, welche Firma dieser Handwerker der Finanzpolizei genannt hatte.Nach Konfrontation mit der Anzeige der Finpol wurde der Kasse von der steuerlichen Vertretung am
- Oktober 2014 die Information übermittelt, dass Herr römisch 40 ein seit
- August 2014 als Reinigungskraft gemeldeter Dienstnehmer der römisch 40 sei. Die Fa. römisch 40 habe am
- und
- September 2014 Reinigungsarbeiten im Auftrag der Bf durchgeführt. Eine im Anhang befindliche E-Mail von Frau römisch 40 , einer Mitarbeiterin der Fa. römisch 40 , führt weiters aus, dass bei Fertigstellung einer Baustelle eine Reinigung selbstverständlich notwendig ist. Somit werden u.a. auch die Dachrinnen und Unterkonstruktionen der Dachkonstruktion von sämtlichen Verschmutzungen nach den Handwerkern gereinigt. Nicht Herr römisch 40 , sondern der andere römisch 40 Handwerker habe mit der Finanzpolizei gesprochen, weshalb er nicht wisse, welche Firma dieser Handwerker der Finanzpolizei genannt hatte. Am
- November 2014 wurde der Kasse nach Aufforderung per E-Mail die an die Bf gerichtete Rechnung der Fa. XXXX vom
- Oktober 2014 (Rechnungsnummer XXXX ) übermittelt, mit welcher für "diverse Baureinigungen" eine pauschale Summe von € 650.- für den Leistungszeitraum 13.
- bis 9.10.2014 bezüglich des Objektes XXXX gefordert wurden.Am
- November 2014 wurde der Kasse nach Aufforderung per E-Mail die an die Bf gerichtete Rechnung der Fa. römisch 40 vom
- Oktober 2014 (Rechnungsnummer römisch 40 ) übermittelt, mit welcher für "diverse Baureinigungen" eine pauschale Summe von € 650.- für den Leistungszeitraum 13.
- bis 9.10.2014 bezüglich des Objektes römisch 40 gefordert wurden. Mit E-Mail vom
- November 2014 übermittelte die steuerliche Vertretung weitere angeforderte Unterlagen: Arbeitsvertrag des Herrn XXXX , eine Kopie seines Personalausweises, ein Angebotsschreiben der Fa. XXXX an die Bf vom
- September 2014, Arbeitszeitaufzeichnungen von September für Herrn XXXX sowie Herrn XXXX , Gehaltsabrechnungen des Herrn XXXX sowie einen Überweisungsbeleg der Fa. XXXX an die Bf.Mit E-Mail vom
- November 2014 übermittelte die steuerliche Vertretung weitere angeforderte Unterlagen: Arbeitsvertrag des Herrn römisch 40 , eine Kopie seines Personalausweises, ein Angebotsschreiben der Fa. römisch 40 an die Bf vom
- September 2014, Arbeitszeitaufzeichnungen von September für Herrn römisch 40 sowie Herrn römisch 40 , Gehaltsabrechnungen des Herrn römisch 40 sowie einen Überweisungsbeleg der Fa. römisch 40 an die Bf. In einem Begleitschreiben teilte die Fa. XXXX mit, dass Herr XXXX mit sämtlichen Bauarbeiten nichts zu tun gehabt habe. Herr XXXX habe mit Herrn XXXX diverse Bauendreinigungen in XXXX , durchgeführt. Die Fa. XXXX bitte um Klärung des Sachverhaltes, damit sie von Ihrer Auftraggeberin keine Probleme bekomme, da sie noch weitere Aufträge der XXXX erwarten.In einem Begleitschreiben teilte die Fa. römisch 40 mit, dass Herr römisch 40 mit sämtlichen Bauarbeiten nichts zu tun gehabt habe. Herr römisch 40 habe mit Herrn römisch 40 diverse Bauendreinigungen in römisch 40 , durchgeführt. Die Fa. römisch 40 bitte um Klärung des Sachverhaltes, damit sie von Ihrer Auftraggeberin keine Probleme bekomme, da sie noch weitere Aufträge der römisch 40 erwarten. Am
- März 2015 wurde von der Finanzpolizei XXXX die ehemalige Sekretärin Frau XXXX einvernommen. Sie gab zusammengefasst an, dass Herr XXXX der faktische Geschäftsführer u.a. der XXXX , XXXX sowie der XXXX sei und alle Fäden in der Hand halte. Dabei sei es in all diesen Unternehmen üblich gewesen, dass die von den Dienstnehmern geführten Arbeitsaufzeichnungen von ihr im Büro neu geschrieben wurden, um das Ausmaß der Beschäftigung auf jenes der tatsächlich angemeldeten Stunden zu ändern. Dazu haben die Dienstnehmer Stundenlisten blanko unterschreiben müssen. Überstunden seien als Akontozahlungen beglichen worden. Die Überweisungen habe Herr XXXX immer selbst durchgeführt. Herr XXXX habe über die jeweiligen Zugangscodes verfügt, obwohl die Geschäftskonten auf die jeweiligen [offiziellen] Geschäftsführer gelaufen seien. Überdies seien Dokumente im Nachhinein für Behörden und Gerichte hergestellt worden. Es sei egal, in welchem der Unternehmen ein Dienstnehmer beschäftigt sei, alle Leute werden je nach Bedarf hingeschickt, wo gerade Not am Mann sei.Am
- März 2015 wurde von der Finanzpolizei römisch 40 die ehemalige Sekretärin Frau römisch 40 einvernommen. Sie gab zusammengefasst an, dass Herr römisch 40 der faktische Geschäftsführer u.a. der römisch 40 , römisch 40 sowie der römisch 40 sei und alle Fäden in der Hand halte. Dabei sei es in all diesen Unternehmen üblich gewesen, dass die von den Dienstnehmern geführten Arbeitsaufzeichnungen von ihr im Büro neu geschrieben wurden, um das Ausmaß der Beschäftigung auf jenes der tatsächlich angemeldeten Stunden zu ändern. Dazu haben die Dienstnehmer Stundenlisten blanko unterschreiben müssen. Überstunden seien als Akontozahlungen beglichen worden. Die Überweisungen habe Herr römisch 40 immer selbst durchgeführt. Herr römisch 40 habe über die jeweiligen Zugangscodes verfügt, obwohl die Geschäftskonten auf die jeweiligen [offiziellen] Geschäftsführer gelaufen seien. Überdies seien Dokumente im Nachhinein für Behörden und Gerichte hergestellt worden. Es sei egal, in welchem der Unternehmen ein Dienstnehmer beschäftigt sei, alle Leute werden je nach Bedarf hingeschickt, wo gerade Not am Mann sei. In der Beschwerde gegen den bekämpften Bescheid brachte die Bf vor, dass Herr XXXX ordnungsgemäß bei der Fa. XXXX angemeldet gewesen sei, weshalb die BH XXXX das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt habe."In der Beschwerde gegen den bekämpften Bescheid brachte die Bf vor, dass Herr römisch 40 ordnungsgemäß bei der Fa. römisch 40 angemeldet gewesen sei, weshalb die BH römisch 40 das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt habe." Hinsichtlich festgestelltem Sachverhalt und Beweiswürdigung wird auf die Ausführungen unter II. verwiesen.Hinsichtlich festgestelltem Sachverhalt und Beweiswürdigung wird auf die Ausführungen unter römisch zwei. verwiesen.
- Mit Schreiben der bP vom 10.08.2015 beantragte diese fristgerecht die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Im Wesentlichen brachte die bP vor, dass Herr XXXX eindeutig ein Mitarbeiter der Firma XXXX gewesen sei und unter anderem mit Herrn
- Mit Schreiben der bP vom 10.08.2015 beantragte diese fristgerecht die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Im Wesentlichen brachte die bP vor, dass Herr römisch 40 eindeutig ein Mitarbeiter der Firma römisch 40 gewesen sei und unter anderem mit Herrn XXXX zwischendurch bei der BV in XXXX für die Firma XXXX Grob- und Feinreinigung durchgeführt habe. Herrn XXXX sei ein langjähriger Mitarbeiter der Firma XXXX und man könne ihn jederzeit in diesem Zusammenhang befragen. Herr XXXX sei wohnhaft in der XXXX , und er lebe seit über 30 Jahren in Österreich, daher sei seine österreichische Sprache sehr gut. Es verwundere sehr, dass Herr XXXX zum damaligen Zeitpunkt bei der Vernehmung sämtliche Fragen durch die Behörde verstanden habe. Es stelle sich somit die Frage, ob ein geeigneter Dolmetscher anwesend gewesen sei. Herr XXXX habe im Schreiben ständig XXXX erwähnt. Sie würden davon ausgehen, dass er gewusst habe, dass das Gebäude XXXX gehöre und daher habe er ständigrömisch 40 zwischendurch bei der BV in römisch 40 für die Firma römisch 40 Grob- und Feinreinigung durchgeführt habe. Herrn römisch 40 sei ein langjähriger Mitarbeiter der Firma römisch 40 und man könne ihn jederzeit in diesem Zusammenhang befragen. Herr römisch 40 sei wohnhaft in der römisch 40 , und er lebe seit über 30 Jahren in Österreich, daher sei seine österreichische Sprache sehr gut. Es verwundere sehr, dass Herr römisch 40 zum damaligen Zeitpunkt bei der Vernehmung sämtliche Fragen durch die Behörde verstanden habe. Es stelle sich somit die Frage, ob ein geeigneter Dolmetscher anwesend gewesen sei. Herr römisch 40 habe im Schreiben ständig römisch 40 erwähnt. Sie würden davon ausgehen, dass er gewusst habe, dass das Gebäude römisch 40 gehöre und daher habe er ständig XXXX erwähnt. Bezüglich der Behauptung, dass er XXXX Arbeitskleidung gehabt habe, werde um einen Fotonachweis ersucht - denn sie könne sich nicht vorstellen, dass eine für sie beauftragte Sub-Firma ihrerömisch 40 erwähnt. Bezüglich der Behauptung, dass er römisch 40 Arbeitskleidung gehabt habe, werde um einen Fotonachweis ersucht - denn sie könne sich nicht vorstellen, dass eine für sie beauftragte Sub-Firma ihre XXXX Bekleidung verwende. Die Firma XXXX beauftrage grundsätzlich für die Durchführung der Bauarbeiten eine dementsprechende renommierte Baufirma. Die Firma XXXX sei ein Auftragsnehmer gewesen - für die Grob- und Feinreinigung. Demzufolge habe die Firma XXXX Herrn XXXX und Herrn XXXX auf dieser Baustelle beschäftigt. Fraurömisch 40 Bekleidung verwende. Die Firma römisch 40 beauftrage grundsätzlich für die Durchführung der Bauarbeiten eine dementsprechende renommierte Baufirma. Die Firma römisch 40 sei ein Auftragsnehmer gewesen - für die Grob- und Feinreinigung. Demzufolge habe die Firma römisch 40 Herrn römisch 40 und Herrn römisch 40 auf dieser Baustelle beschäftigt. Frau XXXX sei eine Mitarbeiterin der Fa. XXXX gewesen, welche eine Tätigkeit im Auftrag der XXXX ausgeübt habe und überwiegend in der XXXX , tätig gewesen sei, weil die Firma XXXX einen entsprechenden Arbeitsplatz an die Fa. XXXX zur Verfügung gestellt habe. Es sei nicht auszuschließen, dass Frau XXXX die Büroarbeit für die Fa. XXXX erbracht habe und ihr irgendwelche Aufzeichnungsnachweise über Mitarbeiter vorgelegt habe, welche sie bei ihren Baustellen nicht evident gehabt habe. Demzufolge habe sie von ihr eine Korrektur verlangt. Warum, was und wie sie dies geändert habe, entziehe sich ihrer Kenntnis und das gehe über in die Verantwortung der Fa. XXXX und deren Mitarbeiter.römisch 40 sei eine Mitarbeiterin der Fa. römisch 40 gewesen, welche eine Tätigkeit im Auftrag der römisch 40 ausgeübt habe und überwiegend in der römisch 40 , tätig gewesen sei, weil die Firma römisch 40 einen entsprechenden Arbeitsplatz an die Fa. römisch 40 zur Verfügung gestellt habe. Es sei nicht auszuschließen, dass Frau römisch 40 die Büroarbeit für die Fa. römisch 40 erbracht habe und ihr irgendwelche Aufzeichnungsnachweise über Mitarbeiter vorgelegt habe, welche sie bei ihren Baustellen nicht evident gehabt habe. Demzufolge habe sie von ihr eine Korrektur verlangt. Warum, was und wie sie dies geändert habe, entziehe sich ihrer Kenntnis und das gehe über in die Verantwortung der Fa. römisch 40 und deren Mitarbeiter.
- Mit Schreiben der GKK vom 26.08.2015 wurde die Beschwerde dem BVwG vorgelegt. Die GKK führte folgend aus: "...Am
- September 2014 wurde bei einer Baustelle in XXXX , eine Kontrolle durchgeführt. Dabei wurden die beiden Arbeiter XXXX (Dienstnehmer der Fa. XXXX ) und Herr XXXX angetroffen. Bezüglich Herrn XXXX fanden die Organe der Finanzpolizei vorerst keine SV-Meldung und auch keine Meldung im zentralen Melderegister."...Am
- September 2014 wurde bei einer Baustelle in römisch 40 , eine Kontrolle durchgeführt. Dabei wurden die beiden Arbeiter römisch 40 (Dienstnehmer der Fa. römisch 40 ) und Herr römisch 40 angetroffen. Bezüglich Herrn römisch 40 fanden die Organe der Finanzpolizei vorerst keine SV-Meldung und auch keine Meldung im zentralen Melderegister. Hr. XXXX wurde bei Kontrollbeginn im Eingangsvorbau auf einer Stehleiter arbeitend beim Verputzen der Decke angetroffen. Grundstückseigentümer ist laut Grundbuchabfrage die XXXX . Herr XXXX gab im Personenblatt an, dass er seit dem Vortag mit "Putz" beschäftigt und sein Dienstgeber die XXXX sei.Hr. römisch 40 wurde bei Kontrollbeginn im Eingangsvorbau auf einer Stehleiter arbeitend beim Verputzen der Decke angetroffen. Grundstückseigentümer ist laut Grundbuchabfrage die römisch 40 . Herr römisch 40 gab im Personenblatt an, dass er seit dem Vortag mit "Putz" beschäftigt und sein Dienstgeber die römisch 40 sei. Aufgrund der von der Finanzpolizei gestellten Strafanzeige trat die Kasse mit der Bf, deren steuerlichen Vertretung sowie mit der Fa. XXXX in Kontakt.Aufgrund der von der Finanzpolizei gestellten Strafanzeige trat die Kasse mit der Bf, deren steuerlichen Vertretung sowie mit der Fa. römisch 40 in Kontakt. Wie in der Beschwerdevorentscheidung dargelegt, kam die Kasse zu dem Schluss, dass trotz der SV-Meldung von Herrn XXXX bei der Fa. XXXX der XXXX die Dienstgeberstellung
§ 35
ASVG zukommt.Wie in der Beschwerdevorentscheidung dargelegt, kam die Kasse zu dem Schluss, dass trotz der SV-Meldung von Herrn römisch 40 bei der Fa. römisch 40 der römisch 40 die Dienstgeberstellung
Paragraph 35, ASVG zukommt. Stellungnahme Zusammengefasst beantragt die Bf die zeugenschaftliche Einvernahme von Herrn XXXX , bezweifelt die sprachlichen Fähigkeiten von Herrn XXXX und beharrt darauf, dass Herr XXXX Grob- und Feinreinigungsarbeiten auf der besagten Baustelle verrichtet habe.Zusammengefasst beantragt die Bf die zeugenschaftliche Einvernahme von Herrn römisch 40 , bezweifelt die sprachlichen Fähigkeiten von Herrn römisch 40 und beharrt darauf, dass Herr römisch 40 Grob- und Feinreinigungsarbeiten auf der besagten Baustelle verrichtet habe. Die Bf beantragt eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides. A. Einvernahme von Herrn XXXXA. Einvernahme von Herrn römisch 40 Herr XXXX sei der Bf zufolge der Mitarbeiter der XXXX , welcher zwischendurch mit Herrn XXXX bei der BV in XXXX , für die Bf Grob- und Feinreinigung durchgeführt habe. Herr XXXX spreche sehr gut Deutsch und könne jederzeit befragt werden.Herr römisch 40 sei der Bf zufolge der Mitarbeiter der römisch 40 , welcher zwischendurch mit Herrn römisch 40 bei der BV in römisch 40 , für die Bf Grob- und Feinreinigung durchgeführt habe. Herr römisch 40 spreche sehr gut Deutsch und könne jederzeit befragt werden. Diesbezüglich weisen wir allerdings darauf hin, dass am Kontrolltag Herr XXXX keineswegs am gegenständlichen Bauvorhaben zugegen war, sondern ein Dienstnehmer der XXXX . Herr XXXX muss somit an diesem Tag eine andere Einsatzbestimmung gefunden haben, hat er doch laut den vorgelegten Arbeitszeitaufzeichnungen an diesem Tag auch gearbeitet. Er kann somit objektiv unmöglich aussagen, welche Tätigkeit Herr XXXX an diesem Tag verrichtet hat.Diesbezüglich weisen wir allerdings darauf hin, dass am Kontrolltag Herr römisch 40 keineswegs am gegenständlichen Bauvorhaben zugegen war, sondern ein Dienstnehmer der römisch 40 . Herr römisch 40 muss somit an diesem Tag eine andere Einsatzbestimmung gefunden haben, hat er doch laut den vorgelegten Arbeitszeitaufzeichnungen an diesem Tag auch gearbeitet. Er kann somit objektiv unmöglich aussagen, welche Tätigkeit Herr römisch 40 an diesem Tag verrichtet hat. B. Sprachfähigkeiten von Herrn XXXXB. Sprachfähigkeiten von Herrn römisch 40 Die Bf bezweifelt die Kenntnisse des Herrn XXXX hinsichtlich der "österreichischen" Sprache und thematisiert die Frage nach einem Dolmetscher. Das Personenblatt, welches von Herrn XXXX eigenhändig ausgefüllt wurde, ist jedoch in XXXX Sprache gehalten, weshalb für das Verständnis ein Dolmetscher nicht notwendig ist.Die Bf bezweifelt die Kenntnisse des Herrn römisch 40 hinsichtlich der "österreichischen" Sprache und thematisiert die Frage nach einem Dolmetscher. Das Personenblatt, welches von Herrn römisch 40 eigenhändig ausgefüllt wurde, ist jedoch in römisch 40 Sprache gehalten, weshalb für das Verständnis ein Dolmetscher nicht notwendig ist. Wenn die Bf weiters anführt, dass Herr XXXX ständig XXXX erwähnt habe, weil er wusste, dass das Gebäude XXXX gehört, so bestätigt doch die Bf die Ausführungen der Kasse in der bekämpften Beschwerdevorentscheidungen. Denn Herr XXXX war nach seinen eigenen und klaren Angaben überhaupt erst seit
- September 2014, dem Vortag zur Kontrolle, in Österreich erwerbstätig, wohnte erst seit 5 Tagen während der Renovierungsarbeiten in diesem an sich noch unbewohnbaren Gebäude und hatte daher mit niemand anderen als mit Herrn XXXX zu tun. Die Kenntnis von dessen Vornamen unterstreicht doch geradezu einen persönlichen Kontakt zwischen Herrn XXXX und Herrn XXXX .Wenn die Bf weiters anführt, dass Herr römisch 40 ständig römisch 40 erwähnt habe, weil er wusste, dass das Gebäude römisch 40 gehört, so bestätigt doch die Bf die Ausführungen der Kasse in der bekämpften Beschwerdevorentscheidungen. Denn Herr römisch 40 war nach seinen eigenen und klaren Angaben überhaupt erst seit
- September 2014, dem Vortag zur Kontrolle, in Österreich erwerbstätig, wohnte erst seit 5 Tagen während der Renovierungsarbeiten in diesem an sich noch unbewohnbaren Gebäude und hatte daher mit niemand anderen als mit Herrn römisch 40 zu tun. Die Kenntnis von dessen Vornamen unterstreicht doch geradezu einen persönlichen Kontakt zwischen Herrn römisch 40 und Herrn römisch 40 . C. Tätigkeit von Herrn XXXXC. Tätigkeit von Herrn römisch 40 Die Bf weist weiters darauf hin, dass die XXXX für die Durchführung der Bauarbeiten grundsätzlich eine dementsprechend renommierte Baufirma beauftragt und die XXXX ein Auftragnehmer für die Grob- und Feinreinigungsarbeiten gewesen sei.Die Bf weist weiters darauf hin, dass die römisch 40 für die Durchführung der Bauarbeiten grundsätzlich eine dementsprechend renommierte Baufirma beauftragt und die römisch 40 ein Auftragnehmer für die Grob- und Feinreinigungsarbeiten gewesen sei. Die Kasse möchte nochmals betonen, dass die Kontrolle von drei erfahrenen Finanzpolizisten erfolgt ist, bei denen angenommen werden darf, dass sie Verputzarbeiten von bloßen Reinigungsarbeiten unterscheiden können. Die XXXX verfügt auch bloß über eine Gewerbeberechtigung für Gebäude-, Denkmal und Fassadenreinigung nicht jedoch über einschlägige Berechtigungen für das Baunebengewerbe. Dass am Kontrolltag Verputzarbeiten durchgeführt wurden wird auch durch eine spätere Kontrolle bekräftigt, bei der erst Innenputzarbeiten verrichtet werden mussten.Die Kasse möchte nochmals betonen, dass die Kontrolle von drei erfahrenen Finanzpolizisten erfolgt ist, bei denen angenommen werden darf, dass sie Verputzarbeiten von bloßen Reinigungsarbeiten unterscheiden können. Die römisch 40 verfügt auch bloß über eine Gewerbeberechtigung für Gebäude-, Denkmal und Fassadenreinigung nicht jedoch über einschlägige Berechtigungen für das Baunebengewerbe. Dass am Kontrolltag Verputzarbeiten durchgeführt wurden wird auch durch eine spätere Kontrolle bekräftigt, bei der erst Innenputzarbeiten verrichtet werden mussten. Die Bf hält in ihrem Vorlageantrag zumindest implizit daran fest, dass die XXXX (bzw. XXXX lt. Briefkopf) ein von der XXXX völlig unabhängiges Unternehmen ist und es sich bei der Fa. XXXX lediglich um ein x-beliebiges Subunternehmen handelt, in welches die Bf keinerlei Einsicht besitzt.Die Bf hält in ihrem Vorlageantrag zumindest implizit daran fest, dass die römisch 40 (bzw. römisch 40 lt. Briefkopf) ein von der römisch 40 völlig unabhängiges Unternehmen ist und es sich bei der Fa. römisch 40 lediglich um ein x-beliebiges Subunternehmen handelt, in welches die Bf keinerlei Einsicht besitzt. Zugestanden wird nun allerdings, dass die Bf der Fa. XXXX einen Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt hat, welchen Frau XXXX wohl bekleidet habe. Es sei zudem eine Korrektur von Aufzeichnungen von ihr verlangt worden. Der Sinn der detaillierteren Ausführungen ist für die Kasse nicht ganz nachvollziehbar. Sie beziehen sich wohl als Reaktion auf die Aussage von Frau XXXX vor der Finanzpolizei.Zugestanden wird nun allerdings, dass die Bf der Fa. römisch 40 einen Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt hat, welchen Frau römisch 40 wohl bekleidet habe. Es sei zudem eine Korrektur von Aufzeichnungen von ihr verlangt worden. Der Sinn der detaillierteren Ausführungen ist für die Kasse nicht ganz nachvollziehbar. Sie beziehen sich wohl als Reaktion auf die Aussage von Frau römisch 40 vor der Finanzpolizei. Ergänzend sei noch angemerkt, dass die von der Bf im Vorlageantrag erwähnte Adresse - XXXX - an der Frau XXXX für die XXXX gearbeitet hat, ein von Herrn XXXX gemeldeter Hauptwohnsitz ist. Zudem stellt Herr XXXX - Sohn von XXXX und gleichfalls Gesellschafter der Bf - den gewerberechtlichen Geschäftsführer bei der Fa. XXXX . Auch dies belegt eine enge Verknüpfung zwischen der Fa. XXXX und der Bf und somit der Unglaubwürdigkeit der von der Fa. XXXX vorgelegten Unterlagen.Ergänzend sei noch angemerkt, dass die von der Bf im Vorlageantrag erwähnte Adresse - römisch 40 - an der Frau römisch 40 für die römisch 40 gearbeitet hat, ein von Herrn römisch 40 gemeldeter Hauptwohnsitz ist. Zudem stellt Herr römisch 40 - Sohn von römisch 40 und gleichfalls Gesellschafter der Bf - den gewerberechtlichen Geschäftsführer bei der Fa. römisch 40 . Auch dies belegt eine enge Verknüpfung zwischen der Fa. römisch 40 und der Bf und somit der Unglaubwürdigkeit der von der Fa. römisch 40 vorgelegten Unterlagen. Mittlerweile wird die Aussage von Frau XXXX über die Geschäftspraktiken der Gesellschaften von Herrn XXXX bzw. dessen Familienmitgliedern auch noch durch die Selbstanzeige des Herrn XXXX vom
- August 2015 bekräftigt. Seine Angaben weisen zwar keinen unmittelbaren Bezug zum gegenständlichen Verfahren auf, doch belegen auch sie, dass die arbeits-, abgaben- sowie sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen in von der Familie XXXX offiziell oder inoffiziell beherrschten Gesellschaften nicht die erforderliche Beachtung finden. Besonders die Ausführungen von Herrn XXXX zur XXXX - bei der er die Stellung als Geschäftsführer inne hatte - sind von Interesse, da seitens der Bf behauptet wird, dass die drei betretenen Innenverputzer bei der oben erwähnten späteren Kontrolle von der XXXX überlassen worden seien. Die Vorgangsweise bei der Rechtfertigung ähnelt dergleichen im konkreten Fall. So wird offiziell die XXXX kontaktiert, um Unterlagen bezüglich der "überlassenen" Dienstnehmer zu bekommen. Besonderes Augenmerk muss dabei auf das Formular für die Arbeitszeitaufzeichnungen gelegt werden. Die Bf verwendete für die bei der XXXX "geliehenen" Dienstnehmer dasselbe Formular wie es für Herrn XXXX im konkreten Fall von der Fa. XXXX vorgelegt wurde (OZ 22/13-15.).Mittlerweile wird die Aussage von Frau römisch 40 über die Geschäftspraktiken der Gesellschaften von Herrn römisch 40 bzw. dessen Familienmitgliedern auch noch durch die Selbstanzeige des Herrn römisch 40 vom
- August 2015 bekräftigt. Seine Angaben weisen zwar keinen unmittelbaren Bezug zum gegenständlichen Verfahren auf, doch belegen auch sie, dass die arbeits-, abgaben- sowie sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen in von der Familie römisch 40 offiziell oder inoffiziell beherrschten Gesellschaften nicht die erforderliche Beachtung finden. Besonders die Ausführungen von Herrn römisch 40 zur römisch 40 - bei der er die Stellung als Geschäftsführer inne hatte - sind von Interesse, da seitens der Bf behauptet wird, dass die drei betretenen Innenverputzer bei der oben erwähnten späteren Kontrolle von der römisch 40 überlassen worden seien. Die Vorgangsweise bei der Rechtfertigung ähnelt dergleichen im konkreten Fall. So wird offiziell die römisch 40 kontaktiert, um Unterlagen bezüglich der "überlassenen" Dienstnehmer zu bekommen. Besonderes Augenmerk muss dabei auf das Formular für die Arbeitszeitaufzeichnungen gelegt werden. Die Bf verwendete für die bei der römisch 40 "geliehenen" Dienstnehmer dasselbe Formular wie es für Herrn römisch 40 im konkreten Fall von der Fa. römisch 40 vorgelegt wurde (OZ 22/13-15.). D. Zusammenfassung Aus Sicht der Kasse steht daher fest, dass • Herr XXXX am Kontrolltag beim Objekt XXXX , Verputz- und keine Reinigungsarbeiten durchgeführt hat• Herr römisch 40 am Kontrolltag beim Objekt römisch 40 , Verputz- und keine Reinigungsarbeiten durchgeführt hat • Herr XXXX aufgrund seines kurzen Aufenthaltes in Österreich und notdürftigen (nicht gemeldeten) Unterkunftnahme im obigen Objekt ausschließlich Verputzarbeiten für die XXXX verrichtet hat und keine Reinigungsleistungen für die XXXX erbringen konnte• Herr römisch 40 aufgrund seines kurzen Aufenthaltes in Österreich und notdürftigen (nicht gemeldeten) Unterkunftnahme im obigen Objekt ausschließlich Verputzarbeiten für die römisch 40 verrichtet hat und keine Reinigungsleistungen für die römisch 40 erbringen konnte • die Fa. XXXX keinerlei Gewerbeberechtigung für Bauarbeiten besitzt• die Fa. römisch 40 keinerlei Gewerbeberechtigung für Bauarbeiten besitzt • die Arbeitsanweisungen von Herrn XXXX erteilt wurden• die Arbeitsanweisungen von Herrn römisch 40 erteilt wurden • den von der Fa. XXXX beigebrachten Unterlagen keinerlei Glaubwürdigkeit zukommt• den von der Fa. römisch 40 beigebrachten Unterlagen keinerlei Glaubwürdigkeit zukommt • nur die XXXX als Dienstgeberin in Frage kommen kann, da die Renovierungsarbeiten unstrittig auf ihre Rechnung und Gefahr geführt wurden und die Meldung bei der XXXX
§ 539a
als Scheinmeldung qualifiziert werden muss...."• nur die römisch 40 als Dienstgeberin in Frage kommen kann, da die Renovierungsarbeiten unstrittig auf ihre Rechnung und Gefahr geführt wurden und die Meldung bei der römisch 40
Paragraph 539 a, als Scheinmeldung qualifiziert werden muss...." II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die GKK traf in ihrem Bescheid vom 22.07.2015 folgende Feststellungen: "Die XXXX ist Eigentümerin des Grundstückes XXXX . Das darauf befindliche Gebäude wurde am
- September 2014 noch renoviert. Herr XXXX verrichtete an diesem Tag u.a. Verputzarbeiten. Herr XXXX trug eine Kleidung mit der Aufschrift " XXXX " und er erhielt auch Arbeitsanweisungen von Herrn XXXX . Herr XXXX wurde gegen Entgelt beschäftigt. Die Renovierungsarbeiten im Gebäude XXXX , wurden auf Rechnung und Gefahr der XXXX geführt."Die römisch 40 ist Eigentümerin des Grundstückes römisch 40 . Das darauf befindliche Gebäude wurde am
- September 2014 noch renoviert. Herr römisch 40 verrichtete an diesem Tag u.a. Verputzarbeiten. Herr römisch 40 trug eine Kleidung mit der Aufschrift " römisch 40 " und er erhielt auch Arbeitsanweisungen von Herrn römisch 40 . Herr römisch 40 wurde gegen Entgelt beschäftigt. Die Renovierungsarbeiten im Gebäude römisch 40 , wurden auf Rechnung und Gefahr der römisch 40 geführt. Herr XXXX war im Zeitpunkt der Kontrolle bei der XXXX , aber nicht bei der XXXX gemeldet. Bei der XXXX handelt es sich um eine erstmalige Betretung eines nicht zur Sozialversicherung gemeldeten Dienstnehmers."Herr römisch 40 war im Zeitpunkt der Kontrolle bei der römisch 40 , aber nicht bei der römisch 40 gemeldet. Bei der römisch 40 handelt es sich um eine erstmalige Betretung eines nicht zur Sozialversicherung gemeldeten Dienstnehmers."
- Beweiswürdigung: Beweiswürdigend führte die GKK folgend aus: "Im gegenständlichen Verfahren ist zu prüfen, ob die XXXX der Dienstgeber von Herrn XXXX ist, oder ob nicht vielmehr die Bf als Dienstgeberin in Betracht kommt und dieser somit eine Meldepflichtverletzung vorzuwerfen ist."Im gegenständlichen Verfahren ist zu prüfen, ob die römisch 40 der Dienstgeber von Herrn römisch 40 ist, oder ob nicht vielmehr die Bf als Dienstgeberin in Betracht kommt und dieser somit eine Meldepflichtverletzung vorzuwerfen ist. Einleitend soll angemerkt werden, dass der Sachverhalt von vielen Widersprüchlichkeiten gezeichnet ist. Die Entscheidung der BH XXXX entfaltet keinerlei Bindungswirkung für die Kasse, zumal im gegenständlichen Verfahren mehr Beweisergebnisse vorliegen.Einleitend soll angemerkt werden, dass der Sachverhalt von vielen Widersprüchlichkeiten gezeichnet ist. Die Entscheidung der BH römisch 40 entfaltet keinerlei Bindungswirkung für die Kasse, zumal im gegenständlichen Verfahren mehr Beweisergebnisse vorliegen. Bemerkenswert ist zunächst die Bezeichnung der XXXX als Dienstgeber durch Herrn XXXX am Personenblatt. Dieses wurde spontan vor Ort ausgefüllt und dokumentiert die Unkenntnis jedweden Dienstgebers, obwohl die Anmeldung von Herrn XXXX am
- August 2014 auf dem Beitragskonto der Fa. XXXX eines der wenigen unstrittigen Fakten darstellt. Zudem übermittelte die Fa. XXXX auch noch den undatierten Arbeitsvertrag mit Herrn XXXX , auf dem er gleichfalls den Namen seines Dienstgebers hätte ersehen können, sofern er diesen überhaupt erhalten hat. Denn auf dem Personenblatt gab er eindeutig an, dass es keine schriftliche Vereinbarung (z.B. Dienstzettel, Dienstvertrag) gebe und überdies ist er erst seit 5 Tagen in Österreich. Ein seit
- August 2014 währendes Dienstverhältnis zur Fa. XXXX kann daher bereits ausgeschlossen werden.Bemerkenswert ist zunächst die Bezeichnung der römisch 40 als Dienstgeber durch Herrn römisch 40 am Personenblatt. Dieses wurde spontan vor Ort ausgefüllt und dokumentiert die Unkenntnis jedweden Dienstgebers, obwohl die Anmeldung von Herrn römisch 40 am
- August 2014 auf dem Beitragskonto der Fa. römisch 40 eines der wenigen unstrittigen Fakten darstellt. Zudem übermittelte die Fa. römisch 40 auch noch den undatierten Arbeitsvertrag mit Herrn römisch 40 , auf dem er gleichfalls den Namen seines Dienstgebers hätte ersehen können, sofern er diesen überhaupt erhalten hat. Denn auf dem Personenblatt gab er eindeutig an, dass es keine schriftliche Vereinbarung (z.B. Dienstzettel, Dienstvertrag) gebe und überdies ist er erst seit 5 Tagen in Österreich. Ein seit
- August 2014 währendes Dienstverhältnis zur Fa. römisch 40 kann daher bereits ausgeschlossen werden. Ein weiteres Indiz, welches gegen die Fa. XXXX als Dienstgeber spricht, ist in der Angabe zu erblicken, dass er von einem Herrn " XXXX " die Arbeitsanweisungen erhalten habe. Herr XXXX hat - zumindest formal - mit der Fa. XXXX nichts zu tun. Den Geschäftsführer dieser Gesellschaft stellt schließlich Herr XXXX und Herr XXXX ist ebensowenig bei der Fa. XXXX als Dienstnehmer gemeldet.Ein weiteres Indiz, welches gegen die Fa. römisch 40 als Dienstgeber spricht, ist in der Angabe zu erblicken, dass er von einem Herrn " römisch 40 " die Arbeitsanweisungen erhalten habe. Herr römisch 40 hat - zumindest formal - mit der Fa. römisch 40 nichts zu tun. Den Geschäftsführer dieser Gesellschaft stellt schließlich Herr römisch 40 und Herr römisch 40 ist ebensowenig bei der Fa. römisch 40 als Dienstnehmer gemeldet. Neben der Unkenntnis des eigenen Dienstgebers und der Person des Herrn XXXX als Weisungsgeber ist für die Kasse auch völlig unverständlich, dass Herr XXXX Arbeitskleidung mit der Aufschrift " XXXX " trägt, welche doch mit der Fa. XXXX lediglich in einem behaupteten Auftragsverhältnis steht. Überdies bleibt es von der Bf unwidersprochen, dass sich das Objekt XXXX , im Eigentum der XXXX befindet und Herr XXXX nach eigenen Angaben dort sogar wohnt.Neben der Unkenntnis des eigenen Dienstgebers und der Person des Herrn römisch 40 als Weisungsgeber ist für die Kasse auch völlig unverständlich, dass Herr römisch 40 Arbeitskleidung mit der Aufschrift " römisch 40 " trägt, welche doch mit der Fa. römisch 40 lediglich in einem behaupteten Auftragsverhältnis steht. Überdies bleibt es von der Bf unwidersprochen, dass sich das Objekt römisch 40 , im Eigentum der römisch 40 befindet und Herr römisch 40 nach eigenen Angaben dort sogar wohnt. Auch die von der Fa. XXXX übermittelten Unterlagen können die Kasse nicht überzeugen. Einerseits suggerieren die Schriftstücke, dass die Fa. XXXX häufig als Subunternehmer der Bf agiere und sich von ihr "weitere Aufträge erhoffe", obwohl schon alleine aufgrund der örtlichen Nähe und der Aussage von Frau XXXX doch alle Gesellschaften von Herrn XXXX geführt werden. Neben dem Arbeitsvertrag, den Herr XXXX nicht kennt, übermittelte die Fa. XXXX - durch besagte Frau XXXX - Arbeitszeitaufzeichnungen, die mit den Angaben im Personenblatt deutlich in Widerspruch stehen. So gab Herr XXXX an, dass er am
- September von 8 bis 10 Uhr und am Kontrolltag von 8 bis 12 Uhr gearbeitet hat bzw. arbeiten werde. In den Arbeitszeitaufzeichnungen sind allerdings für diese Tage 9 bis 12.30 Uhr vermerkt. Für die Kasse sind die Angaben im Personenblatt des Herrn XXXX insofern glaubhafter, als es nicht von der Hand zu weisen ist, dass sich eine Person an die Arbeitszeiten des aktuellen Tages sowie an die des Vortages irrtumsfrei erinnern kann, und die Arbeitszeitaufzeichnungen laut Frau XXXX regelmäßig "korrigiert" werden. Auch die Unterschriften auf dem Arbeitsvertrag und den Arbeitszeitaufzeichnungen gleichen nicht der Unterschrift des Herrn XXXX auf dem Personenblatt, Nicht zuletzt gab Fr. XXXX an, dass öfters Dokumente eigens für Behörden und Gerichte erstellt worden sind. Die Glaubwürdigkeit der Angaben von Frau XXXX steht für die Kasse insofern außer Zweifel, als auch die Finanzverwaltung eine diesbezügliche Übereinstimmung mit den Feststellungen der bisher abgeschlossenen, steuerlichen Prüfverfahren vorliegt. Die Aussagekraft der weiteren von der Fa. XXXX übermittelten Unterlagen darf daher stark bezweifelt werden.Auch die von der Fa. römisch 40 übermittelten Unterlagen können die Kasse nicht überzeugen. Einerseits suggerieren die Schriftstücke, dass die Fa. römisch 40 häufig als Subunternehmer der Bf agiere und sich von ihr "weitere Aufträge erhoffe", obwohl schon alleine aufgrund der örtlichen Nähe und der Aussage von Frau römisch 40 doch alle Gesellschaften von Herrn römisch 40 geführt werden. Neben dem Arbeitsvertrag, den Herr römisch 40 nicht kennt, übermittelte die Fa. römisch 40 - durch besagte Frau römisch 40 - Arbeitszeitaufzeichnungen, die mit den Angaben im Personenblatt deutlich in Widerspruch stehen. So gab Herr römisch 40 an, dass er am
- September von 8 bis 10 Uhr und am Kontrolltag von 8 bis 12 Uhr gearbeitet hat bzw. arbeiten werde. In den Arbeitszeitaufzeichnungen sind allerdings für diese Tage 9 bis 12.30 Uhr vermerkt. Für die Kasse sind die Angaben im Personenblatt des Herrn römisch 40 insofern glaubhafter, als es nicht von der Hand zu weisen ist, dass sich eine Person an die Arbeitszeiten des aktuellen Tages sowie an die des Vortages irrtumsfrei erinnern kann, und die Arbeitszeitaufzeichnungen laut Frau römisch 40 regelmäßig "korrigiert" werden. Auch die Unterschriften auf dem Arbeitsvertrag und den Arbeitszeitaufzeichnungen gleichen nicht der Unterschrift des Herrn römisch 40 auf dem Personenblatt, Nicht zuletzt gab Fr. römisch 40 an, dass öfters Dokumente eigens für Behörden und Gerichte erstellt worden sind. Die Glaubwürdigkeit der Angaben von Frau römisch 40 steht für die Kasse insofern außer Zweifel, als auch die Finanzverwaltung eine diesbezügliche Übereinstimmung mit den Feststellungen der bisher abgeschlossenen, steuerlichen Prüfverfahren vorliegt. Die Aussagekraft der weiteren von der Fa. römisch 40 übermittelten Unterlagen darf daher stark bezweifelt werden. Unter anderem steht die vereinbarte Pauschale für diverse Baureinigungsarbeiten von € 650.- (Leistungszeitraum 13.
- bis 9.10.2014) doch in keinem Verhältnis zu den Lohnkosten zweier Mitarbeiter. Aus Sicht der Kasse sollte mit den vorgelegten Unterlagen bloß eine formale Leistungserbringung der Fa. XXXX an die Bf vorgetäuscht werden.Unter anderem steht die vereinbarte Pauschale für diverse Baureinigungsarbeiten von € 650.- (Leistungszeitraum 13.
- bis 9.10.2014) doch in keinem Verhältnis zu den Lohnkosten zweier Mitarbeiter. Aus Sicht der Kasse sollte mit den vorgelegten Unterlagen bloß eine formale Leistungserbringung der Fa. römisch 40 an die Bf vorgetäuscht werden. Zuletzt ist die Tätigkeit des Herrn XXXX strittig. Die Finanzpolizei hat Herrn XXXX auf einer Leiter im Eingangsvorbau stehend beim Verputzen der Decke angetroffen. Die Fa. XXXX bestreitet, dass Herr XXXX Bauarbeiten in XXXX durchgeführt hat. Der im Personenblatt benutzte Ausdruck "Putzen" beziehe sich auf reinigen und nicht verputzen. Im beigebrachten Angebotsschreiben umfasst das Leistungsverzeichnis diverse Reinigungsarbeiten sämtlicher Räumlichkeiten samt Nasszeilen, sowie Fenster innen und außen vor Übergabe an die Benutzer. Gereinigt werden dabei sämtliche Dachrinnen und diverse entstehende Reste von Professionisten werden entfernt.Zuletzt ist die Tätigkeit des Herrn römisch 40 strittig. Die Finanzpolizei hat Herrn römisch 40 auf einer Leiter im Eingangsvorbau stehend beim Verputzen der Decke angetroffen. Die Fa. römisch 40 bestreitet, dass Herr römisch 40 Bauarbeiten in römisch 40 durchgeführt hat. Der im Personenblatt benutzte Ausdruck "Putzen" beziehe sich auf reinigen und nicht verputzen. Im beigebrachten Angebotsschreiben umfasst das Leistungsverzeichnis diverse Reinigungsarbeiten sämtlicher Räumlichkeiten samt Nasszeilen, sowie Fenster innen und außen vor Übergabe an die Benutzer. Gereinigt werden dabei sämtliche Dachrinnen und diverse entstehende Reste von Professionisten werden entfernt. Auf den von der Finanzpolizei erstellten Fotos bei dieser Kontrolle sowie bei der Folgekontrolle am
- Feber 2015, somit lange nach Abschluss der angeblichen Reinigungsarbeiten, ist jedoch klar erkennbar, dass sich das Haus im Zeitpunkt dieser Bauendreinigung noch mitten in der Renovierungs- bzw. Umbauphase befindet und eine Reinigung der Fenster etc. zu diesem Zeitpunkt objektiv betrachtet nicht angebracht ist. Auf einem Bild ist z.B. ein Fenster mit der noch anhaftenden Schutzfolie zu sehen sowie unverputzte Mauern, fehlende Böden, Putzsäcke, etc.. Bei dieser späteren Kontrolle waren sogar drei Arbeiter mit Innenputzarbeiten beschäftigt, weshalb eine Bauendreinigung Mitte September 2014 keinerlei Sinn ergibt. Es ist weiters davon auszugehen, dass die Organe der Finanzpolizei die unmittelbar beobachteten Verputzarbeiten von Reinigungsleistungen unterscheiden können. Die Tätigkeit des Herrn XXXX hat daher mit den im Angebotsschreiben angeführten Reinigungsarbeiten der Fa. XXXX nichts zu tun."Die Tätigkeit des Herrn römisch 40 hat daher mit den im Angebotsschreiben angeführten Reinigungsarbeiten der Fa. römisch 40 nichts zu tun." Nach Ansicht des BVwG hat die GKK ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung der angefochtenen Entscheidung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den Feststellungen zum Sachverhalt und der dazu führenden Beweiswürdigung an. Zudem gehen die Ausführungen der bP in ihrem Vorlageantrag ins Leere, wenn sie die Sprachfähigkeiten des Herrn XXXX anspricht und somit das Ermittlungsverfahren bemängeln möchte, da das mit Herrn T. aufgenommene Personenblatt durch diesen in rumänischer Sprache befüllt wurde und die darin getätigten Angaben des Herrn T. ganz eindeutig nachvollzogen werden können.Zudem gehen die Ausführungen der bP in ihrem Vorlageantrag ins Leere, wenn sie die Sprachfähigkeiten des Herrn römisch 40 anspricht und somit das Ermittlungsverfahren bemängeln möchte, da das mit Herrn T. aufgenommene Personenblatt durch diesen in rumänischer Sprache befüllt wurde und die darin getätigten Angaben des Herrn T. ganz eindeutig nachvollzogen werden können. Die beantragte Einvernahme von Herrn XXXX konnte unterbleiben, da dieser am Tag der Kontrolle nicht gemeinsam mit Herrn XXXX gearbeitet hat. Zudem brachte die bP auch nicht konkret vor, was Herr XXXX zum überdies ausreichend feststehenden Sachverhalt beitragen könnte und wurde somit das Beweisthema nicht ausreichend konkretisiert. Beantragte Fotonachweise befinden sich bereits im Verfahrensakt. Auch kommt den Feststellungen der Organe der Finanzpolizei erhöhter Beweiswert zu, da diese straf- und dienstrechtlich eine besondere Verantwortung haben und ihnen entsprechende Konsequenzen für den Fall einer Falschmitteilung drohen würden und sie zudem kein persönliches Interesse am Ausgang des Verfahrens, egal in welche Richtung, haben.Die beantragte Einvernahme von Herrn römisch 40 konnte unterbleiben, da dieser am Tag der Kontrolle nicht gemeinsam mit Herrn römisch 40 gearbeitet hat. Zudem brachte die bP auch nicht konkret vor, was Herr römisch 40 zum überdies ausreichend feststehenden Sachverhalt beitragen könnte und wurde somit das Beweisthema nicht ausreichend konkretisiert. Beantragte Fotonachweise befinden sich bereits im Verfahrensakt. Auch kommt den Feststellungen der Organe der Finanzpolizei erhöhter Beweiswert zu, da diese straf- und dienstrechtlich eine besondere Verantwortung haben und ihnen entsprechende Konsequenzen für den Fall einer Falschmitteilung drohen würden und sie zudem kein persönliches Interesse am Ausgang des Verfahrens, egal in welche Richtung, haben.
- Rechtliche Beurteilung:
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 414Abs. 1 u. Abs. 2 i
Vm § 410 Abs. 1 Z 5 ASVG entscheidet über die Vorschreibung eines Beitragszuschlages gem. § 113 ASVG das Bundesverwaltungsgericht gegenständlich als Einzelrichter.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 414, Absatz eins, u. Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 5, ASVG entscheidet über die Vorschreibung eines Beitragszuschlages gem. Paragraph 113, ASVG das Bundesverwaltungsgericht gegenständlich als Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Die GKK hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung
§ 14Vw
GVG erlassen und die bP hat fristgerecht einen Vorlageantrag
§ 15Vw
GVG gestellt, mit dem die (gegen den ersten Bescheid gerichtete) Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist daher die an die Stelle des Ausgangsbescheides getretene Beschwerdevorentscheidung, wobei der Ausgangsbescheid Maßstab dafür bleibt, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht, da sich diese gegen den Ausgangsbescheid richtet und sich ihre Begründung auf diesen beziehen muss (VwGH v. 20.05.2015, Zl. Ra 2015/09/0025; v. 17.12.2015, Zl. Ro2015/08/0026).Die GKK hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung
Paragraph 14, VwGVG erlassen und die bP hat fristgerecht einen Vorlageantrag
Paragraph 15, VwGVG gestellt, mit dem die (gegen den ersten Bescheid gerichtete) Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist daher die an die Stelle des Ausgangsbescheides getretene Beschwerdevorentscheidung, wobei der Ausgangsbescheid Maßstab dafür bleibt, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht, da sich diese gegen den Ausgangsbescheid richtet und sich ihre Begründung auf diesen beziehen muss (VwGH v. 20.05.2015, Zl. Ra 2015/09/0025; v. 17.12.2015, Zl. Ro2015/08/0026). Zu A) 1.
§ 4Abs.
2 ASVG ist Dienstnehmer; wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.1.
Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ist Dienstnehmer; wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. § 539a ASVGParagraph 539 a, ASVG
(1)Für die Beurteilung von Sachverhalten nach diesem Bundesgesetz ist in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (z.B. Werkvertrag, Dienstvertrag) maßgebend.
(2)Durch den Mißbrauch von Formen und durch Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes können Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz, besonders die Versicherungs-pflicht, nicht umgangen oder gemindert werden.
(3)Ein Sachverhalt ist so zu beurteilen, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu beurteilen gewesen wäre.
(4)Scheingeschäfte und andere Scheinhandlungen sind für die Feststellung eines Sachverhaltes nach diesem Bundesgesetz ohne Bedeutung. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so ist das verdeckte Rechtsgeschäft für die Beurteilung maßgebend. [...] § 113 ASVGParagraph 113, ASVG
(1)Den in § 111 Abs. 1 genannten Personen (Stellen) können Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn
(1)Den in Paragraph 111, Absatz eins, genannten Personen (Stellen) können Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn
- die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde oder
- die vollständige Anmeldung zur Pflichtversicherung nach § 33 Abs. 1a Z 2 nicht oder verspätet erstattet wurde oder
- die vollständige Anmeldung zur Pflichtversicherung nach Paragraph 33, Absatz eins a, Ziffer 2, nicht oder verspätet erstattet wurde oder
- das Entgelt nicht oder verspätet gemeldet wurde oder
- ein zu niedriges Entgelt gemeldet wurde.
(2)Im Fall des Abs. 1 Z 1 setzt sich der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 500 € je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 800 €. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400 € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.
(2)Im Fall des Absatz eins, Ziffer eins, setzt sich der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des Paragraph 111 a, aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 500 € je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 800 €. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400 € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.
(3)In den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 3 darf der Beitragszuschlag das Doppelte jener Beiträge nicht überschreiten, die auf die Zeit ab Beginn der Pflichtversicherung bis zur Feststellung des Fehlens der vollständigen Anmeldung oder bis zum Einlangen der verspäteten vollständigen Anmeldung beim Versicherungsträger bzw. bis zur Feststellung des Entgeltes oder bis zum Einlangen der verspäteten Meldung des Entgeltes beim Versicherungsträger entfallen; im Fall des Abs. 1 Z 4 darf der Beitragszuschlag nicht höher sein als das Doppelte des Unterschiedsbetrages zwischen den sich aus dem zu niedrig gemeldeten Entgelt ergebenden und den zu entrichtenden Beiträgen. Bei der Festsetzung des Beitragszuschlages hat der Versicherungsträger die wirtschaftlichen Verhältnisse der die Beiträge schuldenden Person und die Art des Meldeverstoßes zu berücksichtigen; der Beitragszuschlag darf jedoch die Höhe der Verzugszinsen nicht unterschreiten, die ohne seine Vorschreibung auf Grund des § 59 Abs. 1 für die nachzuzahlenden Beiträge zu entrichten gewesen wären.
(3)In den Fällen des Absatz eins, Ziffer 2 und 3 darf der Beitragszuschlag das Doppelte jener Beiträge nicht überschreiten, die auf die Zeit ab Beginn der Pflichtversicherung bis zur Feststellung des Fehlens der vollständigen Anmeldung oder bis zum Einlangen der verspäteten vollständigen Anmeldung beim Versicherungsträger bzw. bis zur Feststellung des Entgeltes oder bis zum Einlangen der verspäteten Meldung des Entgeltes beim Versicherungsträger entfallen; im Fall des Absatz eins, Ziffer 4, darf der Beitragszuschlag nicht höher sein als das Doppelte des Unterschiedsbetrages zwischen den sich aus dem zu niedrig gemeldeten Entgelt ergebenden und den zu entrichtenden Beiträgen. Bei der Festsetzung des Beitragszuschlages hat der Versicherungsträger die wirtschaftlichen Verhältnisse der die Beiträge schuldenden Person und die Art des Meldeverstoßes zu berücksichtigen; der Beitragszuschlag darf jedoch die Höhe der Verzugszinsen nicht unterschreiten, die ohne seine Vorschreibung auf Grund des Paragraph 59, Absatz eins, für die nachzuzahlenden Beiträge zu entrichten gewesen wären.
(4)Werden gesetzlich oder satzungsmäßig festgesetzte oder vereinbarte Fristen für die Vorlage von Versicherungs- oder Abrechnungsunterlagen nicht eingehalten, so kann ein Beitragszuschlag bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 Abs. 1) vorgeschrieben werden.
(4)Werden gesetzlich oder satzungsmäßig festgesetzte oder vereinbarte Fristen für die Vorlage von Versicherungs- oder Abrechnungsunterlagen nicht eingehalten, so kann ein Beitragszuschlag bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage (Paragraph 45, Absatz eins,) vorgeschrieben werden.
(5)Der Beitragszuschlag wird vom Versicherungsträger, an den die Meldung zu erstatten ist oder dem die Unterlagen vorzulegen sind, vorgeschrieben; er berührt die Verpflichtung zur Bezahlung der fälligen Beiträge nicht.
(6)Die nach den Abs. 2 und 3 vorgeschriebenen Beitragszuschläge sind auf die beteiligten Versicherungsträger und sonstigen Stellen schlüsselmäßig nach Maßgabe des auf den einzelnen Versicherungsträger entfallenden Gesamtbeitragsrückstandes am Ende des Vormonates aufzuteilen. Die nach Abs. 4 vorgeschriebenen Beitragszuschläge fließen dem einhebenden Versicherungsträger zu.
(6)Die nach den Absatz 2 und 3 vorgeschriebenen Beitragszuschläge sind auf die beteiligten Versicherungsträger und sonstigen Stellen schlüsselmäßig nach Maßgabe des auf den einzelnen Versicherungsträger entfallenden Gesamtbeitragsrückstandes am Ende des Vormonates aufzuteilen. Die nach Absatz 4, vorgeschriebenen Beitragszuschläge fließen dem einhebenden Versicherungsträger zu.
(7)§ 83 und § 112 Abs. 3 gelten entsprechend.
(7)Paragraph 83 und Paragraph 112, Absatz 3, gelten entsprechend. § 33 ASVGParagraph 33, ASVG
(1)Die Dienstgeber haben jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.
(1a)Der Dienstgeber kann die Anmeldeverpflichtung so erfüllen, dass er in zwei Schritten meldet, und zwar
- vor Arbeitsantritt die Dienstgeberkontonummer, die Namen und Versicherungsnummern bzw. die Geburtsdaten der beschäftigten Personen sowie Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme (Mindestangaben-Anmeldung) und
- die noch fehlenden Angaben innerhalb von sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung (vollständige Anmeldung).
(2)Abs. 1 gilt für die nur in der Unfall- und Pensionsversicherung sowie für die nur in der Unfallversicherung nach § 7 Z 3 lit. a Pflichtversicherten mit der Maßgabe, daß die Meldungen beim Träger der Krankenversicherung, der beim Bestehen einer Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für sie sachlich und örtlich zuständig wäre, zu erstatten sind.
(2)Absatz eins, gilt für die nur in der Unfall- und Pensionsversicherung sowie für die nur in der Unfallversicherung nach Paragraph 7, Ziffer 3, Litera a, Pflichtversicherten mit der Maßgabe, daß die Meldungen beim Träger der Krankenversicherung, der beim Bestehen einer Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für sie sachlich und örtlich zuständig wäre, zu erstatten sind. § 35 ASVGParagraph 35, ASVG
(1)Als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die
§ 4Abs. 1 Z 3 pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen.
(1)Als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen. [...]
(3)Der Dienstgeber kann die Erfüllung der ihm nach den §§ 33 und 34 obliegenden Pflichten auf Bevollmächtigte übertragen. Name und Anschrift dieser Bevollmächtigten sind unter deren Mitfertigung dem zuständigen Versicherungsträger bekanntzugeben.
(3)Der Dienstgeber kann die Erfüllung der ihm nach den Paragraphen 33 und 34 obliegenden Pflichten auf Bevollmächtigte übertragen. Name und Anschrift dieser Bevollmächtigten sind unter deren Mitfertigung dem zuständigen Versicherungsträger bekanntzugeben. [...]
- In seinem Erkenntnis vom 10.7.2013, Zl. 2013/08/0117, spricht der VwGH aus, dass § 113 Abs. 1 ASVG ungeachtet der Überschrift "Strafbestimmungen" des ersten Teiles, Abschnitt VIII, des ASVG nicht als Verwaltungsstrafe, sondern als eine (neben der Bestrafung nach §§ 111, 112 ASVG ermöglichte) wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes in der Verwaltung sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten ist. Die Frage des subjektiven Verschuldens des Dienstgebers ist daher (für das "ob" der Vorschreibung) nicht zu untersuchen. Es kommt nur darauf an, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig aus welchen Gründen (vgl. VwGH v. 20.11.2002, Zl. 2000/08/0186; 26.01.2005, Zl. 2004/08/0141; v. 10.7.2013, Zl. 2013/08/0117).
- In seinem Erkenntnis vom 10.7.2013, Zl. 2013/08/0117, spricht der VwGH aus, dass Paragraph 113, Absatz eins, ASVG ungeachtet der Überschrift "Strafbestimmungen" des ersten Teiles, Abschnitt römisch acht, des ASVG nicht als Verwaltungsstrafe, sondern als eine (neben der Bestrafung nach Paragraphen 111, 112, ASVG ermöglichte) wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes in der Verwaltung sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten ist. Die Frage des subjektiven Verschuldens des Dienstgebers ist daher (für das "ob" der Vorschreibung) nicht zu untersuchen. Es kommt nur darauf an, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig aus welchen Gründen vergleiche VwGH v. 20.11.2002, Zl. 2000/08/0186; 26.01.2005, Zl. 2004/08/0141; v. 10.7.2013, Zl. 2013/08/0117). Es entspricht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass das typische Bild eines Meldeverstoßes vorliegt, wenn die Anmeldung des Dienstnehmers zum Zeitpunkt der Kontrolle noch nicht nachgeholt worden ist, und dass die Folgen des Meldeverstoßes in einem solchen Fall nicht (iSd § 111 Abs. 2 letzter Satz bzw iSd § 113 Abs. 2 ASVG) als unbedeutend anzusehen sind (vgl. VwGH v. 14.03.2013, Zl. 2011/08/0187, und Zl. 2012/08/0125, v. 10.4.2013, Zl. 2013/08/0041).Es entspricht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass das typische Bild eines Meldeverstoßes vorliegt, wenn die Anmeldung des Dienstnehmers zum Zeitpunkt der Kontrolle noch nicht nachgeholt worden ist, und dass die Folgen des Meldeverstoßes in einem solchen Fall nicht (iSd Paragraph 111, Absatz 2, letzter Satz bzw iSd Paragraph 113, Absatz 2, ASVG) als unbedeutend anzusehen sind vergleiche VwGH v. 14.03.2013, Zl. 2011/08/0187, und Zl. 2012/08/0125, v. 10.4.2013, Zl. 2013/08/0041). Die Vorschreibung von Beitragszuschlägen nach § 113 Abs. 1 Z 1 ASVG setzt voraus, dass eine Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde. Wenn bestritten wird, dass die zu beurteilende Tätigkeit eine im Sinne des § 33 Abs. 1 ASVG anzumeldende Pflichtversicherung begründet hat, so hat die Behörde - soweit über diese Frage nicht bereits eine bindende Entscheidung vorliegt - diesen Umstand als Vorfrage zu klären. Liegt jedoch eine rechtskräftige Entscheidung über das Bestehen eines versicherungspflichtigen Dienstverhältnisses vor, so ist dieses auch im Verfahren nach § 113 ASVG bindend und die Rechtsmittelinstanz nicht gehalten zu dieser Frage weitere Ermittlungen durchzuführen (VwGH v. 29.01.2014, Zl. 2014/08/0004 mwN; v. 14.02.2013, Zl. 2010/08/0010).Die Vorschreibung von Beitragszuschlägen nach Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG setzt voraus, dass eine Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde. Wenn bestritten wird, dass die zu beurteilende Tätigkeit eine im Sinne des Paragraph 33, Absatz eins, ASVG anzumeldende Pflichtversicherung begründet hat, so hat die Behörde - soweit über diese Frage nicht bereits eine bindende Entscheidung vorliegt - diesen Umstand als Vorfrage zu klären. Liegt jedoch eine rechtskräftige Entscheidung über das Bestehen eines versicherungspflichtigen Dienstverhältnisses vor, so ist dieses auch im Verfahren nach Paragraph 113, ASVG bindend und die Rechtsmittelinstanz nicht gehalten zu dieser Frage weitere Ermittlungen durchzuführen (VwGH v. 29.01.2014, Zl. 2014/08/0004 mwN; v. 14.02.2013, Zl. 2010/08/0010). Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes: Gegenständlich liegt keine rechtskräftige Entscheidung über das Bestehen eines versicherungspflichtigen Dienstverhältnisses vor. Die GKK klärte diesen Umstand in der Beschwerdevorentscheidung als Vorfrage. Die GKK hat wie bereits ausgeführt ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und schließt sich das BVwG den Feststellungen zum Sachverhalt und der dazu führenden Beweiswürdigung an. Die GKK ging zu Recht davon aus, dass es unstrittig ist, dass Herr XXXX am 17.09.2014 in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit beschäftigt wurde und fraglich lediglich ist, wem die Stellung als Dienstgeber zukommt.Die GKK ging zu Recht davon aus, dass es unstrittig ist, dass Herr römisch 40 am 17.09.2014 in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit beschäftigt wurde und fraglich lediglich ist, wem die Stellung als Dienstgeber zukommt. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist für die Dienstgebereigenschaft wesentlich, wer nach rechtlichen (und nicht bloß tatsächlichen) Gesichtspunkten aus den im Betrieb getätigten Geschäften unmittelbar berechtigt und verpflichtet wird, wen also das Risiko des Betriebes im Gesamten unmittelbar trifft. Wie bereits durch die GKK dargelegt, ist die bP Dienstgeberin, weil die Bautätigkeit des Herrn XXXX (Herr T.) in der XXXX , auf ihre Rechnung geführt wurde und das Gebäude in ihrem Eigentum steht. Herr T. verrichtete Verputztätigkeiten, welche nicht Geschäftsgegenstand der Fa. XXXX sind, wohnte in dem renovierungsbedürftigen Haus, trug Arbeitskleidung mit der Aufschrift " XXXX ", erhielt Arbeitsanweisungen von Herrn XXXX und gab ein völlig anderes Unternehmen als Dienstgeber an, weshalb eine Zurechnung seiner Tätigkeit an die bP als unmittelbare Leistungsempfängerin und somit Dienstgeberin erfolgen muss. Sowohl die Meldung des Herrn XXXX bei der Fa. XXXX sowie die vorgelegten Unterlagen (Rechnungen, Arbeitszeitaufzeichnungen, etc.) müssen
§ 539aASVG nur als zum Schein errichtet qualifiziert werden.Wie bereits durch die GKK dargelegt, ist die b
P Dienstgeberin, weil die Bautätigkeit des Herrn römisch 40 (Herr T.) in der römisch 40 , auf ihre Rechnung geführt wurde und das Gebäude in ihrem Eigentum steht. Herr T. verrichtete Verputztätigkeiten, welche nicht Geschäftsgegenstand der Fa. römisch 40 sind, wohnte in dem renovierungsbedürftigen Haus, trug Arbeitskleidung mit der Aufschrift " römisch 40 ", erhielt Arbeitsanweisungen von Herrn römisch 40 und gab ein völlig anderes Unternehmen als Dienstgeber an, weshalb eine Zurechnung seiner Tätigkeit an die bP als unmittelbare Leistungsempfängerin und somit Dienstgeberin erfolgen muss. Sowohl die Meldung des Herrn römisch 40 bei der Fa. römisch 40 sowie die vorgelegten Unterlagen (Rechnungen, Arbeitszeitaufzeichnungen, etc.) müssen
Paragraph 539 a, ASVG nur als zum Schein errichtet qualifiziert werden. Die bP hat somit als Dienstgeberin den Dienstnehmer Herrn T. entgegen § 33 ASVG nicht vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger angemeldet.Die bP hat somit als Dienstgeberin den Dienstnehmer Herrn T. entgegen Paragraph 33, ASVG nicht vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger angemeldet. Somit ist der Tatbestand nach § 113 Abs. 1 Z. 1 ASVG erfüllt. Davon ausgehend ist auch ein Mehraufwand der GKK im Vergleich zu einer im Sinne von § 33 ASVG ordnungsgemäßen Vorgehensweise eines Dienstgebers indiziert.Somit ist der Tatbestand nach Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG erfüllt. Davon ausgehend ist auch ein Mehraufwand der GKK im Vergleich zu einer im Sinne von Paragraph 33, ASVG ordnungsgemäßen Vorgehensweise eines Dienstgebers indiziert. Die Anmeldung des Dienstnehmers zum Zeitpunkt der Kontrolle war gegenständlich nicht nachgeholt, weshalb die Folgen des Meldeverstoßes nicht als unbedeutend anzusehen sind. Die bP hat auch keine die rechtzeitige Meldung hindernde Umstände aufgezeigt, die den Fall als besonders berücksichtigungswürdig erscheinen lassen könnten. Der in einem solchen Fall für die gesonderte Bearbeitung gem. § 113 Abs. 1 Z 1 iVm § 113 Abs. 2 ASVG vorzuschreibende Teilbetrag von Euro 500,-- und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz von Euro 800,--, somit bei einer Personen insgesamt Euro 1.300,--, wurde daher von der GKK gem. § 113 Abs. 1 Z 1 iVm § 113 Abs. 2 ASVG zu Recht eingefordert.Der in einem solchen Fall für die gesonderte Bearbeitung gem. Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 113, Absatz 2, ASVG vorzuschreibende Teilbetrag von Euro 500,-- und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz von Euro 800,--, somit bei einer Personen insgesamt Euro 1.300,--, wurde daher von der GKK gem. Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 113, Absatz 2, ASVG zu Recht eingefordert. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. Zu B)
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung zu § 113 Abs. 1 Z 2 ASVG nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung zu Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Absatz 5, kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:L510.2113459.1.00