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{'item': 'L516 2155586-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum26.04.2018 GeschäftszahlL516 2155586-1 SpruchL516 2155586-1/17E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCH

§ 12a

" wurde zunächst vom Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 28.06.2017, G 114/2017, mangels Antragslegitimation des Senatsvorsitzenden zurückgewiesen. In der Folge wurde der Antrag von dem für die Beschwerdesache zuständigen Senat am 02.08.2017 erneut an den Verfassungsgerichtshof gestellt.6. Einen in dieser Angelegenheit vom Vorsitzenden des für das Beschwerdeverfahren zuständigen Senates des Bundesverwaltungsgerichtes allein gestellter Gesetzesprüfungsantrag an den Verfassungsgerichtshof zur Prüfung des Paragraph 12 a, Ziffer 2, AuslBG sowie der Anlage B "Zulassungskriterien für

Paragraph 12 a, wurde zunächst vom Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 28.06.2017, G 114 aus 2017,, mangels Antragslegitimation des Senatsvorsitzenden zurückgewiesen. In der Folge wurde der Antrag von dem für die Beschwerdesache zuständigen Senat am 02.08.2017 erneut an den Verfassungsgerichtshof gestellt. 7. Am 01.10.2017 trat eine vom Gesetzgeber vorgenommene und mit BGBl I Nr 66/2017 kundgemachte Neuregelung der Anlage B "Zulassungskriterien für

§ 12a" in Kraft.7.

Am 01.10.2017 trat eine vom Gesetzgeber vorgenommene und mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 66 aus 2017, kundgemachte Neuregelung der Anlage B "Zulassungskriterien für

Paragraph 12 a, in Kraft. 8. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 11.10.2017, G 56/2017-14, G 199/2017-8 erkannt, dass § 12a Z 2 AuslBG sowie die Anlage B "Zulassungskriterien für

§ 12a

" in der Fassung BGBl I Nr 25/2011, bis zum 30.09.2017 verfassungswidrig waren.8. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 11.10.2017, G 56/2017-14, G 199/2017-8 erkannt, dass Paragraph 12 a, Ziffer 2, AuslBG sowie die Anlage B "Zulassungskriterien für

Paragraph 12 a, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 25 aus 2011,, bis zum 30.09.2017 verfassungswidrig waren. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen (Sachverhalt) 1.
  2. Der Mitbeteiligte -Strichaufzählung hat in seinem Herkunftsstaat an einer technischen Mittelschule für Maschinenbau im Jahr 2010 die Reifeprüfung bestanden und die Berufsbezeichnung "Maschinenbautechniker" erlangt; -Strichaufzählung hat nach Abschluss der Ausbildung in seinem Herkunftsstaat eine ausbildungsadäquate Berufserfahrung im Ausmaß von rund zwei Jahren und fünf Monaten erworben; -Strichaufzählung hat im Jahr 2014 Deutschkenntnisse auf dem Niveau A1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens erworben; -Strichaufzählung hatte im Zeitraum vom 03.02.2017 bis 21.11.2017 seinen Hauptwohnsitz in Österreich; -Strichaufzählung war im Antragszeitpunkt 44 Jahre alt.
  3. Beweiswürdigung Die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen 2.
  4. Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsverfahrensaktes des AMS zum gegenständlichen Verfahren, welcher unter anderem die vom Beschwerdeführer bzw für diesen vorgelegten Unterlagen und Nachweise beinhalten.
  5. Rechtliche Beurteilung Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.
  6. Entscheidungswesentliche Bestimmungen 3.1.
  7. Gemäß § 12a AuslBG werden Ausländer in einem in der Fachkräfteverordnung (§ 13) festgelegten Mangelberuf zu einer Beschäftigung als Fachkraft zugelassen, wenn sie eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung nachweisen können (Z 1), die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage B angeführten Kriterien erreichen (Z 2), für die beabsichtigte Beschäftigung das ihnen nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehende Mindestentgelt zuzüglich einer betriebsüblichen Überzahlung erhalten (Z3) und sinngemäß die Voraussetzungen des § 4 Abs 1 mit Ausnahme der Z 1 erfüllt sind. Die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall entfällt.3.1.
  8. Gemäß Paragraph 12 a, AuslBG werden Ausländer in einem in der Fachkräfteverordnung (Paragraph 13,) festgelegten Mangelberuf zu einer Beschäftigung als Fachkraft zugelassen, wenn sie eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung nachweisen können (Ziffer eins,), die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage B angeführten Kriterien erreichen (Ziffer 2,), für die beabsichtigte Beschäftigung das ihnen nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehende Mindestentgelt zuzüglich einer betriebsüblichen Überzahlung erhalten (Z3) und sinngemäß die Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz eins, mit Ausnahme der Ziffer eins, erfüllt sind. Die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall entfällt. 3.1.
  9. Gem § 13 Abs 1 AuslBG legt der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz im Falle eines längerfristigen Arbeitskräftebedarfs, der aus dem im Inland verfügbaren Arbeitskräftepotenzial nicht abgedeckt werden kann, zur Sicherung des Wirtschafts- und Beschäftigungsstandortes im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend durch Verordnung für das nächstfolgende Kalenderjahr Mangelberufe fest, in denen Ausländer als Fachkräfte gemäß § 12a zugelassen werden können. Als Mangelberufe kommen Berufe in Betracht, für die pro gemeldeter offener Stelle höchstens 1,5 Arbeitsuchende vorgemerkt (Stellenandrangsziffer) sind. Berufe mit einer Stellenandrangsziffer bis zu 1,8 können berücksichtigt werden, wenn weitere objektivierbare Mangelindikatoren, insbesondere eine erhöhte Ausbildungsaktivität der Betriebe festgestellt werden oder der betreffende Beschäftigungszweig eine überdurchschnittlich steigende Lohnentwicklung aufweist. Die von Arbeitskräfteüberlassern gemäß § 3 Abs. 2 AÜG gemeldeten offenen Stellen sind bei der Ermittlung der Stellenandrangsziffer gesondert auszuweisen.3.1.
  10. Gem Paragraph 13, Absatz eins, AuslBG legt der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz im Falle eines längerfristigen Arbeitskräftebedarfs, der aus dem im Inland verfügbaren Arbeitskräftepotenzial nicht abgedeckt werden kann, zur Sicherung des Wirtschafts- und Beschäftigungsstandortes im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend durch Verordnung für das nächstfolgende Kalenderjahr Mangelberufe fest, in denen Ausländer als Fachkräfte gemäß Paragraph 12 a, zugelassen werden können. Als Mangelberufe kommen Berufe in Betracht, für die pro gemeldeter offener Stelle höchstens 1,5 Arbeitsuchende vorgemerkt (Stellenandrangsziffer) sind. Berufe mit einer Stellenandrangsziffer bis zu 1,8 können berücksichtigt werden, wenn weitere objektivierbare Mangelindikatoren, insbesondere eine erhöhte Ausbildungsaktivität der Betriebe festgestellt werden oder der betreffende Beschäftigungszweig eine überdurchschnittlich steigende Lohnentwicklung aufweist. Die von Arbeitskräfteüberlassern gemäß Paragraph 3, Absatz 2, AÜG gemeldeten offenen Stellen sind bei der Ermittlung der Stellenandrangsziffer gesondert auszuweisen. 3.1.
  11. Die Anlage B, auf die § 12a Z 2 AuslBG Bezug nimmt, lautet in der Fassung des BGBl I Nr 66/2017:3.1.
  12. Die Anlage B, auf die Paragraph 12 a, Ziffer 2, AuslBG Bezug nimmt, lautet in der Fassung des BGBl römisch eins Nr 66/2017: Zulassungskriterien für sonstige Schlüsselkräfte gemäß § 12a Z 1Zulassungskriterien für sonstige Schlüsselkräfte gemäß Paragraph 12 a, Ziffer eins Kriterien Punkte Qualifikation maximal anrechenbare Punkte: 30 abgeschlossene Berufsausbildung im Mangelberuf 20 allgemeine Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120allgemeine Universitätsreife im Sinne des Paragraph 64, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 120 25 Abschluss eines Studiums an einer tertiären Bildungseinrichtung mit dreijähriger Mindestdauer 30 ausbildungsadäquate Berufserfahrung maximal anrechenbare Punkte: hier 20 Berufserfahrung (pro Jahr) 2 Berufserfahrung in Österreich (pro Jahr) 4 Sprachkenntnisse Deutsch maximal anrechenbare Punkte: 15 Deutschkenntnisse zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau 5 Deutschkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung 10 Deutschkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung 15 Sprachkenntnisse Englisch maximal anrechenbare Punkte: 10 Englischkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung 5 Englischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung 10 Alter maximal anrechenbare Punkte: 10 bis 30 Jahre 15 bis 40 Jahre 10 Summe der maximal anrechenbaren Punkte 90 erforderliche Mindestpunkteanzahl 55 3.
  13. Zum gegenständlichen Verfahren 3.2.
  14. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 11.10.2017, G 56/2017-14, G 199/2017-8 erkannt, dass - der noch im Zeitpunkt der Erlassung des gegenständlich angefochtenen Bescheides anzuwenden gewesende - § 12a Z 2 AuslBG sowie die Anlage B "Zulassungskriterien für

§ 12a

" in der Fassung BGBl I Nr 25/2011, bis zum 30.09.2017 verfassungswidrig waren.3.2.1. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 11.10.2017, G 56/2017-14, G 199/2017-8 erkannt, dass - der noch im Zeitpunkt der Erlassung des gegenständlich angefochtenen Bescheides anzuwenden gewesende - Paragraph 12 a, Ziffer 2, AuslBG sowie die Anlage B "Zulassungskriterien für

Paragraph 12 a, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 25 aus 2011,, bis zum 30.09.2017 verfassungswidrig waren. 3.2.2. Der Gesetzgeber hat jedoch inzwischen eine Neuregelung der Anlage B "Zulassungskriterien für

§ 12a

" vorgenommen, welche mit BGBl I Nr 66/2017 kundgemacht wurde und am 01.10.2017 in Kraft trat. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher fallbezogen diese neue Rechtslage im Zeitpunkt seiner Entscheidung zu berücksichtigen.3.2.2. Der Gesetzgeber hat jedoch inzwischen eine Neuregelung der Anlage B "Zulassungskriterien für

Paragraph 12 a, vorgenommen, welche mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 66 aus 2017, kundgemacht wurde und am 01.10.2017 in Kraft trat. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher fallbezogen diese neue Rechtslage im Zeitpunkt seiner Entscheidung zu berücksichtigen. 3.2.

  1. Dem Beschwerdeführer sind nach der neuen Rechtslage für die allgemeine Universitätsreife 25 Punkte unter dem Kriterium "Qualifikation" anzurechnen, für zwei volle Berufspraxisjahre 4 Punkte unter dem Kriterium "Ausbildungsadäquate Berufserfahrung" sowie für die Deutschkenntnisse auf dem Sprachniveau A1 aufgrund der Gesetzesänderung nur noch 5 Punkte (bisher 10) unter dem Kriterium "Sprachkenntnisse Deutsch". Die Gesamtpunktezahl, die dem Beschwerde anzurechnen ist, beträgt demnach 34 Punkte. Selbst wenn der Beschwerdeführer inzwischen seine Deutschkenntnisse inzwischen verbessert hätte und über Deutschkenntnisse zur selbstständigen Sprachverwendung auf dem Niveau B2 sowie zusätzlich über Englischkenntnisse zur selbstständigen Sprachverwendung auf demselben Niveau verfügen würde, würde der Beschwerdeführer auf insgesamt nur 54 Punkte und damit nach wie vor auf eine zu geringe Punkteanzahl kommen, da nach der neuen Rechtslage eine Mindestpunktezahl von 55 Punkten (bisher 50) erforderlich ist. 3.
  2. Die Beschwerde war daher mangels Erreichen der erforderlichen Mindestpunktezahl abzuweisen. Entfall der mündlichen Verhandlung 3.
  3. In seinen Entscheidungen vom
  4. Mai 2007, Nr 7.401/04 (Hofbauer/Österreich 2), und vom
  5. Mai 2007, Nr 17.912/05 (Bösch/Österreich), hat der EGMR unter Hinweis auf seine frühere Judikatur dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigen. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische Fragen" ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft, und im Zusammenhang mit Verfahren betreffend "ziemlich technische Angelegenheiten" ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige, hingewiesen (vgl. auch die Entscheidung des EGMR vom
  6. März 2012, Nr. 13.556/07, Efferl/Österreich; ferner etwa das hg. Erkenntnis vom
  7. Dezember 2013, Zl. 2010/07/0111, mwN) (VwGH 19.03.2014, 2013/09/0159).3.
  8. In seinen Entscheidungen vom
  9. Mai 2007, Nr 7.401/04 (Hofbauer/Österreich 2), und vom
  10. Mai 2007, Nr 17.912/05 (Bösch/Österreich), hat der EGMR unter Hinweis auf seine frühere Judikatur dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigen. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische Fragen" ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft, und im Zusammenhang mit Verfahren betreffend "ziemlich technische Angelegenheiten" ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige, hingewiesen vergleiche auch die Entscheidung des EGMR vom
  11. März 2012, Nr. 13.556/07, Efferl/Österreich; ferner etwa das hg. Erkenntnis vom
  12. Dezember 2013, Zl. 2010/07/0111, mwN) (VwGH 19.03.2014, 2013/09/0159). 3.4.
  13. Im vorliegenden Fall wurde keine mündliche Verhandlung beantragt. Ebenso ist der entscheidungswesentliche Sachverhalt im festgestellten Umfang unbestritten und geklärt. In der vorliegenden Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Art 6 EMRK steht somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen.3.4.
  14. Im vorliegenden Fall wurde keine mündliche Verhandlung beantragt. Ebenso ist der entscheidungswesentliche Sachverhalt im festgestellten Umfang unbestritten und geklärt. In der vorliegenden Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Artikel 6, EMRK steht somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen. 3.
  15. Eine mündliche Verhandlung konnte somit gemäß § 24 Abs 4 VwGVG entfallen.3.
  16. Eine mündliche Verhandlung konnte somit gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen. Zu B) Revision 3.
  17. Da die Rechtslage eindeutig ist, ist die Revision nicht zulässig (vgl VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).3.
  18. Da die Rechtslage eindeutig ist, ist die Revision nicht zulässig vergleiche VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053). 3.
  19. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:L516.2155586.1.00

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