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{'item': 'L516 2183322-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum26.04.2018 GeschäftszahlL516 2183322-1 SpruchL516 2183322-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Vorsitzenden und die fachkundige Laienrichterin Dr.in Silvia WEIGL und den fachkundigen Laienrichter Mag. Rudolf MOSER als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Linz vom 24.11.2017, GZ: 08114/ GF:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Vorsitzenden und die fachkundige Laienrichterin Dr.in Silvia WEIGL und den fachkundigen Laienrichter Mag. Rudolf MOSER als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Linz vom 24.11.2017, GZ: 08114/ GF: 3891149 ABB-Nr. 3891149, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß § 12b Z 1 AuslBG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 12 b, Ziffer eins, AuslBG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Die Beschwerdeführerin, eine am XXXX geborene bosnisch-herzegowinische Staatsangehörige, stellte am 02.11.2017 bei der Bezirkshauptmannschaft XXXX (BH) für sich einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot-Karte" gem § 41 Abs 2 Z 2 NAG (sonstige Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 1 AuslBG) für die berufliche Tätigkeit als Reinigungskraft beim beabsichtigten Arbeitgeber XXXX . In der Folge ersuchte die BH das Arbeitsmarktservice [AMS] um Überprüfung dahingehend, ob der Antrag den Kriterien einer sonstigen Schlüsselkraft entspricht.
  2. Die Beschwerdeführerin, eine am römisch 40 geborene bosnisch-herzegowinische Staatsangehörige, stellte am 02.11.2017 bei der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 (BH) für sich einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot-Karte" gem Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer 2, NAG (sonstige Schlüsselkraft gemäß Paragraph 12 b, Ziffer eins, AuslBG) für die berufliche Tätigkeit als Reinigungskraft beim beabsichtigten Arbeitgeber römisch 40 . In der Folge ersuchte die BH das Arbeitsmarktservice [AMS] um Überprüfung dahingehend, ob der Antrag den Kriterien einer sonstigen Schlüsselkraft entspricht. 1.
  3. Zu ihrem Antrag brachte der Erstbeschwerdeführer unter anderem eine Arbeitgebererklärung, eine Arbeitsbestätigung des beabsichtigten Arbeitgebers vom 31.10.2017, ein Diplom über die in Bosnien und Herzegowina bestandene Abiturprüfung in einem Gymnasium, ein Diplom über einen Bachelor-Abschluss der XXXX als Makeup Artist, eine Bestätigung über die erfolgreiche Beendigung einer Lehre für Professionelle Massage, ein Sprachzertifikat "ÖSD A2" für die deutsche Sprache sowie für die englische Sprache ein Cambridge ESOL Level 1 Certificate in ESOL International, Level B2, in Vorlage.1.
  4. Zu ihrem Antrag brachte der Erstbeschwerdeführer unter anderem eine Arbeitgebererklärung, eine Arbeitsbestätigung des beabsichtigten Arbeitgebers vom 31.10.2017, ein Diplom über die in Bosnien und Herzegowina bestandene Abiturprüfung in einem Gymnasium, ein Diplom über einen Bachelor-Abschluss der römisch 40 als Makeup Artist, eine Bestätigung über die erfolgreiche Beendigung einer Lehre für Professionelle Massage, ein Sprachzertifikat "ÖSD A2" für die deutsche Sprache sowie für die englische Sprache ein Cambridge ESOL Level 1 Certificate in ESOL International, Level B2, in Vorlage.
  5. Der Regionalbeirat beim AMS beurteilte am 15.11.2017 das Verfahren zur Erteilung einer Rot-Weiß-Rot Karte für die Beschwerdeführerin negativ, da laut Arbeitgebererklärung für die beabsichtigte berufliche Tätigkeit als Reinigungskraft eine Bruttoentlohnung von EUR 1.800,00 angeführt wurde.
  6. Das AMS wies mit gegenständlich angefochtenem Bescheid den Antrag der Beschwerdeführerin auf Zulassung als Schlüsselkraft gem § 12b Z 1 AuslBG im Unternehmen des beabsichtigten Arbeitgebers nach Anhörung des Regionalbeirates ab. Begründet wurde dies zum einen damit, dass lediglich 35 von 50 erforderlichen Punkten anzurechnen gewesen seien (15 Punkte für Sprachkenntnisse, 20 Punkte für das Alter von 21 Jahren). Zum anderen verwies das AMS darauf, dass laut Arbeitgebererklärung eine monatliche Bruttoentlohnung von EUR 1.800,00 angeführt wurde und dies nicht der gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzung für eine Schlüsselkraft entspreche.
  7. Das AMS wies mit gegenständlich angefochtenem Bescheid den Antrag der Beschwerdeführerin auf Zulassung als Schlüsselkraft gem Paragraph 12 b, Ziffer eins, AuslBG im Unternehmen des beabsichtigten Arbeitgebers nach Anhörung des Regionalbeirates ab. Begründet wurde dies zum einen damit, dass lediglich 35 von 50 erforderlichen Punkten anzurechnen gewesen seien (15 Punkte für Sprachkenntnisse, 20 Punkte für das Alter von 21 Jahren). Zum anderen verwies das AMS darauf, dass laut Arbeitgebererklärung eine monatliche Bruttoentlohnung von EUR 1.800,00 angeführt wurde und dies nicht der gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzung für eine Schlüsselkraft entspreche.
  8. Die Beschwerdeführerin hat gegen diesen Bescheid des AMS die gegenständliche Beschwerde erhoben. Die Beschwerdeführerin legte dazu weitere Dokumente in Vorlage und ersuchte, die mit der Beschwerde zusätzlich vorgelegten Dokumente bei der Entscheidung zu berücksichtigen. Bei jenen Dokumenten handelte es sich um eine Arbeitsbestätigung des beabsichtigten Arbeitgebers vom 16.01.2018, eine Versicherungspolizze, ein Diplom "Makeup Artist", eine "Urkunde Basketball" und einen internationalen Führerschein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  9. Sachverhaltsfeststellungen 1.
  10. Die Beschwerdeführerin, eine am XXXX geborene bosnisch-herzegowinische Staatsangehörige,1.
  11. Die Beschwerdeführerin, eine am römisch 40 geborene bosnisch-herzegowinische Staatsangehörige, -Strichaufzählung stellte am 02.11.2017 bei der Bezirkshauptmannschaft XXXX (BH) für sich einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot-Karte" gem § 41 Abs 2 Z 2 NAG (sonstige Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 1 AuslBG) für die berufliche Tätigkeit als Reinigungskraft beim beabsichtigten Arbeitgeber XXXX ;stellte am 02.11.2017 bei der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 (BH) für sich einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot-Karte" gem Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer 2, NAG (sonstige Schlüsselkraft gemäß Paragraph 12 b, Ziffer eins, AuslBG) für die berufliche Tätigkeit als Reinigungskraft beim beabsichtigten Arbeitgeber römisch 40 ; -Strichaufzählung hat für die beabsichtigte Vollzeitbeschäftigung als Reinigungskraft im Ausmaß von 40 Wochenstunden mit dem Arbeitgeber ein monatliches Gesamt-Bruttoentgelt in Höhe von EUR 1.800,00 bzw netto "ca. 1.200,00" vereinbart; -Strichaufzählung hat im Schuljahr 2013/2014 in Bosnien und Herzegowina die Abiturprüfung in einem Gymnasium erfolgreich abgelegt;hat im Schuljahr 2013 aus 2014, in Bosnien und Herzegowina die Abiturprüfung in einem Gymnasium erfolgreich abgelegt; -Strichaufzählung hat am 19.03.2017 in Bosnien und Herzegowina die Prüfung für das "ÖSD Zertifikat A2" für die deutsche Sprache sehr gut bestanden sowie Englischkenntnisse auf dem Sprachniveau B2 nachgewiesen.
  12. Beweiswürdigung Die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen 2.
  13. Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsverfahrensaktes des AMS zum gegenständlichen Verfahren, welcher unter anderem die vom Beschwerdeführer bzw für diesen vorgelegten Unterlagen und Nachweise beinhalten. 2.
  14. Die Feststellungen zu der vereinbarten Entlohnung beruhen auf der Arbeitgeberklärung sowie auf den beiden Arbeitsbestätigungen des Arbeitgebers vom 31.10.2017 und 15.01.
  15. Rechtliche Beurteilung Zu A) Abweisung der Beschwerde Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) 3.
  16. Gemäß § 12b Z 1 AuslBG werden Ausländer zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft zugelassen, wenn sie
  17. die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage C angeführten Kriterien erreichen und für die beabsichtigte Beschäftigung ein monatliches Bruttoentgelt erhalten, das mindestens 50 vH oder, sofern sie das
  18. Lebensjahr überschritten haben, mindestens 60 vH der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 108 Abs 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl Nr 189/1955, zuzüglich Sonderzahlungen beträgt, oder
  19. ein Diplomstudium zumindest ab dem zweiten Studienabschnitt bzw. ein Bachelorstudium, ein Masterstudium oder ein (PhD-)Doktoratsstudium an einer inländischen Universität, Fachhochschule oder akkreditierten Privatuniversität absolviert und erfolgreich abgeschlossen haben und für die beabsichtigte Beschäftigung, die ihrem Ausbildungsniveau zu entsprechen hat, ein monatliches Bruttoentgelt erhalten, das mindestens dem ortsüblichen Entgelt inländischer Studienabsolventen mit einer vergleichbaren Tätigkeit und Berufserfahrung entspricht, jedenfalls aber mindestens 45 vH der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 108 Abs. 3 ASVG zuzüglich Sonderzahlungen beträgt,3.
  20. Gemäß Paragraph 12 b, Ziffer eins, AuslBG werden Ausländer zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft zugelassen, wenn sie
  21. die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage C angeführten Kriterien erreichen und für die beabsichtigte Beschäftigung ein monatliches Bruttoentgelt erhalten, das mindestens 50 vH oder, sofern sie das
  22. Lebensjahr überschritten haben, mindestens 60 vH der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß Paragraph 108, Absatz 3, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr 189 aus 1955,, zuzüglich Sonderzahlungen beträgt, oder
  23. ein Diplomstudium zumindest ab dem zweiten Studienabschnitt bzw. ein Bachelorstudium, ein Masterstudium oder ein (PhD-)Doktoratsstudium an einer inländischen Universität, Fachhochschule oder akkreditierten Privatuniversität absolviert und erfolgreich abgeschlossen haben und für die beabsichtigte Beschäftigung, die ihrem Ausbildungsniveau zu entsprechen hat, ein monatliches Bruttoentgelt erhalten, das mindestens dem ortsüblichen Entgelt inländischer Studienabsolventen mit einer vergleichbaren Tätigkeit und Berufserfahrung entspricht, jedenfalls aber mindestens 45 vH der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß Paragraph 108, Absatz 3, ASVG zuzüglich Sonderzahlungen beträgt, und sinngemäß die Voraussetzungen des § 4 Abs 1 mit Ausnahme der Z 1 erfüllt sind. Bei Studienabsolventen gemäß Z 2 entfällt die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall.und sinngemäß die Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz eins, mit Ausnahme der Ziffer eins, erfüllt sind. Bei Studienabsolventen gemäß Ziffer 2, entfällt die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall. 3.
  24. Die Anlage C, auf die § 12b Z 1 AuslBG Bezug nimmt, lautet:3.
  25. Die Anlage C, auf die Paragraph 12 b, Ziffer eins, AuslBG Bezug nimmt, lautet: Zulassungskriterien für sonstige Schlüsselkräfte gemäß § 12b Z 1Zulassungskriterien für sonstige Schlüsselkräfte gemäß Paragraph 12 b, Ziffer eins Kriterien Punkte Qualifikation maximal anrechenbare Punkte: 30 abgeschlossene Berufsausbildung oder spezielle Kenntnisse oder Fertigkeiten in beabsichtigter Beschäftigung 20 allgemeine Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120allgemeine Universitätsreife im Sinne des Paragraph 64, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 120 25 Abschluss eines Studiums an einer tertiären Bildungseinrichtung mit dreijähriger Mindestdauer 30 ausbildungsadäquate Berufserfahrung maximal anrechenbare Punkte: 10 Berufserfahrung (pro Jahr) Berufserfahrung in Österreich (pro Jahr) 2 4 Sprachkenntnisse maximal anrechenbare Punkte: 15 Deutschkenntnisse zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau oder Englischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung Deutschkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung oder Englischkenntnisse zur vertieften selbständigen Sprachverwendung 10 15 Alter maximal anrechenbare Punkte: 20 bis 30 Jahre bis 40 Jahre 20 15 Summe der maximal anrechenbaren Punkte Zusatzpunkte für Profisportler/innen und Profisporttrainer/innen 75 20 erforderliche Mindestpunkteanzahl 50 Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 108 Abs 3 Höchstbeitragsgrundlage gemäß Paragraph 108, Absatz 3 ASVG 3.
  26. Die tägliche Höchstbeitragsgrundlage beträgt für das Jahr 2017 gem Art 1 § 1 der Verordnung BGBl II Nr 391/2016 EUR 166,00 und die monatliche EUR 4.980,
  27. Für das Jahr 2018 beträgt die tägliche Höchstbeitragsgrundlage Art 1 § 1 der Verordnung BGBl II Nr 339/2017 EUR 171,00 und die monatliche EUR 5.130,
  28. Im Jahr 2017 entsprechen 50 % der Höchstbeitragsgrundlage gem § 108 Abs 3 ASVG EUR 2.490,00, und im Jahr 2018 EUR 2.565,00.3.
  29. Die tägliche Höchstbeitragsgrundlage beträgt für das Jahr 2017 gem Artikel eins, Paragraph eins, der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 391 aus 2016, EUR 166,00 und die monatliche EUR 4.980,
  30. Für das Jahr 2018 beträgt die tägliche Höchstbeitragsgrundlage Artikel eins, Paragraph eins, der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 339 aus 2017, EUR 171,00 und die monatliche EUR 5.130,
  31. Im Jahr 2017 entsprechen 50 % der Höchstbeitragsgrundlage gem Paragraph 108, Absatz 3, ASVG EUR 2.490,00, und im Jahr 2018 EUR 2.565,
  32. 3.
  33. Zum gegenständlichen Verfahren 3.4.
  34. Für die beabsichtigte Beschäftigung als Schlüsselkraft gem § 12b Z 1 AuslBG ist bis zum
  35. Lebensjahr mindestens ein monatliches Bruttoentgelt in der Höhe von 50 % der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gem § 108 Abs 3 ASVG erforderlich, was im Jahr 2015 EUR 2.490,-- entsprach und im Jahr 2018 EUR 2.565,-- Euro entspricht.3.4.
  36. Für die beabsichtigte Beschäftigung als Schlüsselkraft gem Paragraph 12 b, Ziffer eins, AuslBG ist bis zum
  37. Lebensjahr mindestens ein monatliches Bruttoentgelt in der Höhe von 50 % der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gem Paragraph 108, Absatz 3, ASVG erforderlich, was im Jahr 2015 EUR 2.490,-- entsprach und im Jahr 2018 EUR 2.565,-- Euro entspricht. 3.4.
  38. Fallbezogen hat jedoch die Beschwerdeführerin für die beabsichtigte Vollzeitbeschäftigung als Reinigungskraft im Ausmaß von 40 Wochenstunden mit dem Arbeitgeber lediglich ein monatliches Gesamt-Bruttoentgelt in Höhe von EUR 1.800,00 bzw netto ca. EUR 1.200,00 vereinbart. Dies liegt damit deutlich unter der gesetzlich geforderten Entlohnung. 3.4.
  39. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes müssen die in § 12b Z 1 AuslBG unter anderem enthaltenen Tatbestandselemente "Mindestpunktezahl" und "Mindestbruttoentgelt" kumulativ erfüllt sein und sind zwingende Voraussetzungen für die Zulassung als Schlüsselkraft (VwGH 26.01.2012, 2011/09/0207).3.4.
  40. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes müssen die in Paragraph 12 b, Ziffer eins, AuslBG unter anderem enthaltenen Tatbestandselemente "Mindestpunktezahl" und "Mindestbruttoentgelt" kumulativ erfüllt sein und sind zwingende Voraussetzungen für die Zulassung als Schlüsselkraft (VwGH 26.01.2012, 2011/09/0207). 3.4.
  41. Da im vorliegenden Fall der Beschwerdeführerin eine Minderentlohnung vorliegt, ist die Beschwerdeführerin schon aus diesem Grund nicht als Schlüsselkraft zuzulassen. Bei diesem Ergebnis braucht auf Ausführungen zum Tatbestandselement "Mindestpunktezahl" nicht mehr eingegangen zu werden. 3.
  42. Die Beschwerde war daher abzuweisen. Entfall der mündlichen Verhandlung 3.
  43. In seinen Entscheidungen vom
  44. Mai 2007, Nr 7.401/04 (Hofbauer/Österreich 2), und vom
  45. Mai 2007, Nr 17.912/05 (Bösch/Österreich), hat der EGMR unter Hinweis auf seine frühere Judikatur dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigen. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische Fragen" ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft, und im Zusammenhang mit Verfahren betreffend "ziemlich technische Angelegenheiten" ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige, hingewiesen (vgl. auch die Entscheidung des EGMR vom
  46. März 2012, Nr. 13.556/07, Efferl/Österreich; ferner etwa das hg. Erkenntnis vom
  47. Dezember 2013, Zl. 2010/07/0111, mwN) (VwGH 19.03.2014, 2013/09/0159).3.
  48. In seinen Entscheidungen vom
  49. Mai 2007, Nr 7.401/04 (Hofbauer/Österreich 2), und vom
  50. Mai 2007, Nr 17.912/05 (Bösch/Österreich), hat der EGMR unter Hinweis auf seine frühere Judikatur dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigen. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische Fragen" ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft, und im Zusammenhang mit Verfahren betreffend "ziemlich technische Angelegenheiten" ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige, hingewiesen vergleiche auch die Entscheidung des EGMR vom
  51. März 2012, Nr. 13.556/07, Efferl/Österreich; ferner etwa das hg. Erkenntnis vom
  52. Dezember 2013, Zl. 2010/07/0111, mwN) (VwGH 19.03.2014, 2013/09/0159). 3.6.
  53. In der vorliegenden Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Art 6 EMRK steht somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen.3.6.
  54. In der vorliegenden Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Artikel 6, EMRK steht somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen. 3.
  55. Eine mündliche Verhandlung konnte somit gemäß § 24 Abs 4 VwGVG entfallen.3.
  56. Eine mündliche Verhandlung konnte somit gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen. Zu B) Revision 3.
  57. Da die Rechtslage eindeutig bzw durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt ist, ist die Revision nicht zulässig. 3.
  58. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:L516.2183322.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.