Obsah (13)
§ 28Art. 133§ 45§ 6§ 19b§ 19§ 14§ 58§ 17Art. 130§ 31§ 29§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum26.04.2018 GeschäftszahlW115 2178892-1 SpruchW115 2178892-1/4E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian DÖLLINGER als Vors
§ 28Abs. 3 2. Satz Vw
GVG idgF zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit
Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG idgF zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zurückverwiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) hat mit Bescheid vom XXXX dem Antrag der Beschwerdeführerin stattgegeben und festgestellt, dass diese aufgrund des in Höhe von 60 vH festgestellten Grades der Behinderung ab XXXX dem Personenkreis der begünstigten Behinderten zugehört.Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) hat mit Bescheid vom römisch 40 dem Antrag der Beschwerdeführerin stattgegeben und festgestellt, dass diese aufgrund des in Höhe von 60 vH festgestellten Grades der Behinderung ab römisch 40 dem Personenkreis der begünstigten Behinderten zugehört. 1.
- Dieser Entscheidung wurde das mit XXXX datierte ärztliche Sachverständigengutachten Dris. XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin, zugrunde gelegt, worin, basierend auf der Aktenlage, ein Grad der Behinderung in Höhe von 60 vH festgestellt wurde.1.
- Dieser Entscheidung wurde das mit römisch 40 datierte ärztliche Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, zugrunde gelegt, worin, basierend auf der Aktenlage, ein Grad der Behinderung in Höhe von 60 vH festgestellt wurde. Die Funktionseinschränkungen wurden wie folgt beurteilt: Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB 01 Zustand nach Tumorektomie rechte Brust bei bösartiger Neubildung XXXX mit Sentinel-Lymphknotenexstirpation, Antihormontherapie, Radiatio bis XXXX Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da bestehendes Lymphödem der rechten oberen Extremität. Zustand nach Tumorektomie rechte Brust bei bösartiger Neubildung römisch 40 mit Sentinel-Lymphknotenexstirpation, Antihormontherapie, Radiatio bis römisch 40 Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da bestehendes Lymphödem der rechten oberen Extremität. 13.01.03 60 vH 02 Reaktive Depressio Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da laufende Psychotherapie. 03.06.01 20 vH Begründend für den Gesamtgrad der Behinderung wurde ausgeführt: Die führende funktionelle Einschränkung unter lfd. Nr. 1 wird durch die funktionelle Einschränkung unter lfd. Nr. 2 nicht erhöht, da geringe funktionelle Relevanz. Eine Nachuntersuchung wurde für XXXX vorgesehen (Ablauf der fünfjährigen Heilungsbewährung).Die führende funktionelle Einschränkung unter lfd. Nr. 1 wird durch die funktionelle Einschränkung unter lfd. Nr. 2 nicht erhöht, da geringe funktionelle Relevanz. Eine Nachuntersuchung wurde für römisch 40 vorgesehen (Ablauf der fünfjährigen Heilungsbewährung).
- Im XXXX hat die belangte Behörde von Amts wegen ein Verfahren auf Überprüfung des Grades der Behinderung eingeleitet und die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom XXXX aufgefordert, aktuelle medizinische Beweismittel betreffend ihren Gesundheitszustand vorzulegen.
- Im römisch 40 hat die belangte Behörde von Amts wegen ein Verfahren auf Überprüfung des Grades der Behinderung eingeleitet und die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom römisch 40 aufgefordert, aktuelle medizinische Beweismittel betreffend ihren Gesundheitszustand vorzulegen. 2.
- Mit Schreiben vom XXXX wurden von der Beschwerdeführerin nachstehend angeführte medizinische Beweismittel in Vorlage gebracht:2.
- Mit Schreiben vom römisch 40 wurden von der Beschwerdeführerin nachstehend angeführte medizinische Beweismittel in Vorlage gebracht: ? Radiologischer Befund, Krankenhaus XXXX vom XXXX? Radiologischer Befund, Krankenhaus römisch 40 vom römisch 40 ? Befundbericht Dr. XXXX, Fachärztin für Frauenheilkunde vom XXXX? Befundbericht Dr. römisch 40 , Fachärztin für Frauenheilkunde vom römisch 40 ? Befund, Krankenhaus Hietzing vom 13.06.2017 2.
- Im von der belangten Behörde eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten wurde von Dr. XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am XXXX, der Gesamtgrad der Behinderung mit 30 vH bewertet.2.
- Im von der belangten Behörde eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten wurde von Dr. römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am römisch 40 , der Gesamtgrad der Behinderung mit 30 vH bewertet. Die Funktionseinschränkungen wurden wie folgt beurteilt: Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB 01 Depressive Störung Zwei Stufen über dem unteren Rahmensatz, da Chronifizierung eingetreten. 03.06.01 30 vH 02 Malignome, Zustand nach Tumorektomie rechte Brust bei bösartiger Neubildung XXXX Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da nach Ablauf der Heilungsbewährung kein Rezidiv nachweisbar ist. Malignome, Zustand nach Tumorektomie rechte Brust bei bösartiger Neubildung römisch 40 Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da nach Ablauf der Heilungsbewährung kein Rezidiv nachweisbar ist. 13.01.02 20 vH Begründend für den Gesamtgrad der Behinderung wurde ausgeführt: Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 30 vH, da das führende Leiden unter der Position 1 durch Leiden 2 nicht erhöht wird, da keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliegt, bei teilweiser Leidensüberschneidung. 2.
- Im Rahmen des von der belangten Behörde
§ 45Abs.
3 AVG erteilten Parteiengehörs hat die Beschwerdeführerin unter Vorlage eines Befundes des Krankenhauses XXXX vom XXXX im Wesentlichen zusammengefasst vorgebracht, dass sich ihr Zustand weiter verschlechtert habe und sie um Hinzuziehung eines Psychiaters zur genauen fachlichen Begutachtung ersuche.2.3. Im Rahmen des von der belangten Behörde
Paragraph 45, Absatz 3, AVG erteilten Parteiengehörs hat die Beschwerdeführerin unter Vorlage eines Befundes des Krankenhauses römisch 40 vom römisch 40 im Wesentlichen zusammengefasst vorgebracht, dass sich ihr Zustand weiter verschlechtert habe und sie um Hinzuziehung eines Psychiaters zur genauen fachlichen Begutachtung ersuche. 2.
- Zur Überprüfung der Einwendungen und des neu vorgelegten medizinischen Beweismittels wurde von der belangten Behörde ein mit XXXX datiertes ergänzendes ärztliches Sachverständigengutachten der bereits befassten Sachverständigen Dr. XXXX, basierend auf der Aktenlage, mit dem Ergebnis eingeholt, dass weder die erhobenen Einwendungen noch das neu vorgelegte Beweismittel geeignet seien, eine geänderte Beurteilung zu begründen.2.
- Zur Überprüfung der Einwendungen und des neu vorgelegten medizinischen Beweismittels wurde von der belangten Behörde ein mit römisch 40 datiertes ergänzendes ärztliches Sachverständigengutachten der bereits befassten Sachverständigen Dr. römisch 40 , basierend auf der Aktenlage, mit dem Ergebnis eingeholt, dass weder die erhobenen Einwendungen noch das neu vorgelegte Beweismittel geeignet seien, eine geänderte Beurteilung zu begründen. 2.
- Ohne der Beschwerdeführerin das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens
§ 45Abs.
3 AVG zur Kenntnis zu bringen, hat die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid aufgrund des in Höhe von 30 vH festgestellten Grades der Behinderung ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, nicht mehr dem Kreis der begünstigten Behinderten zugehört.Paragraph 45, Absatz 3, AVG zur Kenntnis zu bringen, hat die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid aufgrund des in Höhe von 30 vH festgestellten Grades der Behinderung ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, nicht mehr dem Kreis der begünstigten Behinderten zugehört. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass das durchgeführte medizinische Beweisverfahren ergeben habe, dass ein Grad der Behinderung von 30 vH vorliege und die erhobenen Einwendungen nicht geeignet gewesen seien, eine Änderung des Grades der Behinderung herbeizuführen. Die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, welche einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. In der rechtlichen Beurteilung zitiert die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des BEinstG. Als Beilage zum Bescheid wurden von der belangten Behörde die eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten Dris. XXXX übermittelt.Als Beilage zum Bescheid wurden von der belangten Behörde die eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 übermittelt.
- Gegen diesen Bescheid wurde vom bevollmächtigten Vertreter der Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben. Unter Vorlage der Vertretungsvollmacht und der bereits im angefochtenen Verfahren vorgelegten Befunde des Krankenhauses XXXX vom XXXX und XXXX wurde vom bevollmächtigten Vertreter der Beschwerdeführerin im Wesentlichen zusammengefasst vorgebracht, dass dem Gutachten Dris. XXXX nicht zu entnehmen sei, wie sie zur Beurteilung des psychischen Leidens mit einem Grad der Behinderung von 30 vH gekommen sei. Die bei der Beschwerdeführerin vorliegende depressive Störung sei zu gering beurteilt worden. Es sei richtigerweise die Positionsnummer 03.06.02 heranzuziehen. Im Befund vom XXXX werde beschrieben, dass die Beschwerdeführerin an einer Depression mit mittelschweren bis schweren Episoden leide und dass die bei der Beschwerdeführerin bestehenden Zukunftsängste zu massiver innerer Unruhe führen würden und aufgrund von Konzentrationsschwierigkeiten, die Konzentration über einen ganzen Tag nicht möglich sei. Zwar sei nach Ablauf der Heilungsbewährung kein Rezidiv aufgetreten, es würden aber bei der Beschwerdeführerin drei benige Blastome links bestehen, welche einer laufenden Kontrolle bedürfen würden. Diese Kontrollen sowie die ständige Ungewissheit und die Angst vor einer weiteren Krebserkrankung würden zu einer massiven psychischen Belastung führen, sodass eine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliege. Der Grad der Behinderung betrage daher weiterhin zumindest 50 vH. Als Beweis wurden die vorgelegten Befunde, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Einholung eines Sachverständigengutachtens der Fachrichtung Neurologie/Psychiatrie genannt.Unter Vorlage der Vertretungsvollmacht und der bereits im angefochtenen Verfahren vorgelegten Befunde des Krankenhauses römisch 40 vom römisch 40 und römisch 40 wurde vom bevollmächtigten Vertreter der Beschwerdeführerin im Wesentlichen zusammengefasst vorgebracht, dass dem Gutachten Dris. römisch 40 nicht zu entnehmen sei, wie sie zur Beurteilung des psychischen Leidens mit einem Grad der Behinderung von 30 vH gekommen sei. Die bei der Beschwerdeführerin vorliegende depressive Störung sei zu gering beurteilt worden. Es sei richtigerweise die Positionsnummer 03.06.02 heranzuziehen. Im Befund vom römisch 40 werde beschrieben, dass die Beschwerdeführerin an einer Depression mit mittelschweren bis schweren Episoden leide und dass die bei der Beschwerdeführerin bestehenden Zukunftsängste zu massiver innerer Unruhe führen würden und aufgrund von Konzentrationsschwierigkeiten, die Konzentration über einen ganzen Tag nicht möglich sei. Zwar sei nach Ablauf der Heilungsbewährung kein Rezidiv aufgetreten, es würden aber bei der Beschwerdeführerin drei benige Blastome links bestehen, welche einer laufenden Kontrolle bedürfen würden. Diese Kontrollen sowie die ständige Ungewissheit und die Angst vor einer weiteren Krebserkrankung würden zu einer massiven psychischen Belastung führen, sodass eine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliege. Der Grad der Behinderung betrage daher weiterhin zumindest 50 vH. Als Beweis wurden die vorgelegten Befunde, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Einholung eines Sachverständigengutachtens der Fachrichtung Neurologie/Psychiatrie genannt.
- Die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakt langte der Aktenlage nach am XXXX beim Bundesverwaltungsgericht ein.
- Die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakt langte der Aktenlage nach am römisch 40 beim Bundesverwaltungsgericht ein. 4.
- Mit Schreiben vom XXXX wurde von der belangten Behörde ein von der Beschwerdeführerin nachgereichter Befund eines Arztes für Allgemeinmedizin und psychotherapeutische Medizin vom XXXX in Vorlage gebracht.4.
- Mit Schreiben vom römisch 40 wurde von der belangten Behörde ein von der Beschwerdeführerin nachgereichter Befund eines Arztes für Allgemeinmedizin und psychotherapeutische Medizin vom römisch 40 in Vorlage gebracht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVw
GG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 19bAbs. 1 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinst
G), BGBl. Nr. 22/1970 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Paragraph 19 b, Absatz eins, Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG), Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des Paragraph 14, Absatz 2, durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
§ 19Abs. 1 BEinst
G beträgt die Beschwerdefrist bei Verfahren
§ 14Abs.
2 abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt bei Verfahren
§ 14Abs.
2 zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen bei Verfahren
§ 14Abs.
2 neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.
Paragraph 19, Absatz eins, BEinstG beträgt die Beschwerdefrist bei Verfahren
Paragraph 14, Absatz 2, abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt bei Verfahren
Paragraph 14, Absatz 2, zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen bei Verfahren
Paragraph 14, Absatz 2, neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden. § 19 Abs. 1 BEinstG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2015 tritt mitParagraph 19, Absatz eins, BEinstG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2015, tritt mit
- Juli 2015 in Kraft (§ 25 Abs. 19 BEinstG auszugsweise).
- Juli 2015 in Kraft (Paragraph 25, Absatz 19, BEinstG auszugsweise). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
§ 31Abs. 1 Vw
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
§ 29Abs. 1 zweiter Satz Vw
GVG sind die Erkenntnisse zu begründen. Für Beschlüsse ergibt sich aus § 31 Abs. 3 VwGVG eine sinngemäße Anwendung.
Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen. Für Beschlüsse ergibt sich aus Paragraph 31, Absatz 3, VwGVG eine sinngemäße Anwendung. Zu A)
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden,
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, 1.
wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat
§ 28Abs. 3 Vw
GVG das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des Paragraph 66, Absatz 2, AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG nicht erforderlich ist. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von Paragraph 28, Absatz 3 2. Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren
(2013), § 28 VwGVG, Anm. 11.).2. Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren
(2013), Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 11.). § 28 Abs. 3
- Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat.Paragraph 28, Absatz 3,
- Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, zur Auslegung des § 28 Abs. 3
- Satz ausgeführt hat, ist vom prinzipiellen Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auszugehen. Nach der Bestimmung des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG kommt bereits nach ihrem Wortlaut die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht (vgl. auch Art. 130 Abs. 4 Z 1 B-VG). Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, zur Auslegung des Paragraph 28, Absatz 3,
- Satz ausgeführt hat, ist vom prinzipiellen Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auszugehen. Nach der Bestimmung des Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kommt bereits nach ihrem Wortlaut die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht vergleiche auch Artikel 130, Absatz 4, Ziffer eins, B-VG). Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt. Ist die Voraussetzung des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG erfüllt, hat das Verwaltungsgericht (sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist) "in der Sache selbst" zu entscheiden.Ist die Voraussetzung des Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG erfüllt, hat das Verwaltungsgericht (sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist) "in der Sache selbst" zu entscheiden. Das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird.Das im Paragraph 28, VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Wie der Verwaltungsgerichtshof im oben angeführten Erkenntnis ausgeführt hat, wird eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl. Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f).Wie der Verwaltungsgerichtshof im oben angeführten Erkenntnis ausgeführt hat, wird eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vergleiche Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f). Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den zu ermittelnden Sachverhalt aus folgenden Gründen als grob mangelhaft: Im Zuge der amtswegigen Einleitung des gegenständlichen Verfahrens auf Überprüfung des Grades der Behinderung wurde die Beschwerdeführerin von der belangten Behörde aufgefordert, aktuelle medizinische Beweismittel betreffend ihren Gesundheitszustand vorzulegen. Diesem Ersuchen ist die Beschwerdeführerin nachgekommen und hat u.a. einen Befund des Krankenhauses XXXX vom XXXX in Vorlage gebracht, in dem u.a. eine schwere Depressio diagnostiziert worden ist. Weiters ist diesem Befund zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin infolge der Krebsdiagnose und der psychischen Auswirkung der Antihormontherapie sowie aufgrund einer Retraumatisierung an einer Depressio mit mittelschweren Episoden leidet, welche auch mehrere Krankenstände zur Folge gehabt hat. Auch wird ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin seit der Strahlentherapie eine Psychotherapie in Anspruch nimmt. Diese Diagnose wird in dem im Rahmen des Parteiengehörs vorgelegten Befund des Krankenhauses XXXX vom XXXX bestätigt und zum psychischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ergänzend zusammengefasst ausgeführt, dass es trotz Psychotherapie und Einnahme verschiedener Psychopharmaka zeitweise zu sehr starken Episoden von Depression kommt.Im Zuge der amtswegigen Einleitung des gegenständlichen Verfahrens auf Überprüfung des Grades der Behinderung wurde die Beschwerdeführerin von der belangten Behörde aufgefordert, aktuelle medizinische Beweismittel betreffend ihren Gesundheitszustand vorzulegen. Diesem Ersuchen ist die Beschwerdeführerin nachgekommen und hat u.a. einen Befund des Krankenhauses römisch 40 vom römisch 40 in Vorlage gebracht, in dem u.a. eine schwere Depressio diagnostiziert worden ist. Weiters ist diesem Befund zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin infolge der Krebsdiagnose und der psychischen Auswirkung der Antihormontherapie sowie aufgrund einer Retraumatisierung an einer Depressio mit mittelschweren Episoden leidet, welche auch mehrere Krankenstände zur Folge gehabt hat. Auch wird ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin seit der Strahlentherapie eine Psychotherapie in Anspruch nimmt. Diese Diagnose wird in dem im Rahmen des Parteiengehörs vorgelegten Befund des Krankenhauses römisch 40 vom römisch 40 bestätigt und zum psychischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ergänzend zusammengefasst ausgeführt, dass es trotz Psychotherapie und Einnahme verschiedener Psychopharmaka zeitweise zu sehr starken Episoden von Depression kommt. Die belangte Behörde hat zur Überprüfung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin jedoch lediglich allgemeinmedizinische Sachverständigengutachten eingeholt. Zwar besteht kein Anspruch auf die Zuziehung von Sachverständigen eines bestimmten medizinischen Teilgebietes, jedoch sind im vorliegenden Fall die von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten zur Beurteilung des bei der Beschwerdeführerin vorliegenden psychiatrischen Beschwerdebildes nicht geeignet. Aufgrund der vorliegenden medizinischen Unterlagen liegen konkrete Anhaltspunkte vor, dass zusätzlich zur erfolgten Einholung von Sachverständigengutachten der Fachrichtung Allgemeinmedizin auch die Einholung eines Gutachtens der Fachrichtung Psychiatrie unbedingt erforderlich ist, um eine vollständige und ausreichend qualifizierte Prüfung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin (auch im Hinblick auf eine mögliche wechselseitige Leidensbeeinflussung der festgestellten Gesundheitsschädigungen) zu gewährleisten. Die alleinige Heranziehung einer Sachverständigen der Fachrichtung Allgemeinmedizin durch die belangte Behörde ist somit offensichtlich sachwidrig erfolgt. Darüber hinaus sind die der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegten allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten hinsichtlich der Beurteilung des bei der Beschwerdeführerin vorliegenden psychischen Leidenszustandes und somit auch bezüglich der Beurteilung des Gesamtleidenszustandes nicht nachvollziehbar. So ist eine schlüssige und nachvollziehbare Auseinandersetzung mit den von der Beschwerdeführerin vorgelegten medizinischen Beweismitteln durch die befasste Sachverständige nicht im ausreichenden Maße erfolgt. Sowohl im eingeholten Sachverständigengutachten Dris. XXXX, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am XXXX, als auch im ergänzend eingeholten Sachverständigengutachten vom XXXX, basierend auf der Aktenlage, wurden lediglich die Inhalte der Befunde zitiert, aber keine Aussage über deren Auswirkungen und Einfluss auf den Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin getroffen. Dies wiegt umso schwerer, als von der befassten Sachverständigen die bei der Beschwerdeführerin vorliegende depressive Störung unter Positionsnummer 03.06.01 (depressive Störung leichten Grades) der Anlage zur Einschätzungsverordnung eingeschätzt worden ist, in den vorliegenden Befunden des Krankenhauses XXXX vom XXXX und XXXX aber eine schwere Depression diagnostiziert worden ist.Darüber hinaus sind die der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegten allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten hinsichtlich der Beurteilung des bei der Beschwerdeführerin vorliegenden psychischen Leidenszustandes und somit auch bezüglich der Beurteilung des Gesamtleidenszustandes nicht nachvollziehbar. So ist eine schlüssige und nachvollziehbare Auseinandersetzung mit den von der Beschwerdeführerin vorgelegten medizinischen Beweismitteln durch die befasste Sachverständige nicht im ausreichenden Maße erfolgt. Sowohl im eingeholten Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 , basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am römisch 40 , als auch im ergänzend eingeholten Sachverständigengutachten vom römisch 40 , basierend auf der Aktenlage, wurden lediglich die Inhalte der Befunde zitiert, aber keine Aussage über deren Auswirkungen und Einfluss auf den Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin getroffen. Dies wiegt umso schwerer, als von der befassten Sachverständigen die bei der Beschwerdeführerin vorliegende depressive Störung unter Positionsnummer 03.06.01 (depressive Störung leichten Grades) der Anlage zur Einschätzungsverordnung eingeschätzt worden ist, in den vorliegenden Befunden des Krankenhauses römisch 40 vom römisch 40 und römisch 40 aber eine schwere Depression diagnostiziert worden ist. Weiters wird von der Sachverständigen lediglich festgehalten, dass Leiden 1 (Depressive Störung) durch Leiden 2 (Zustand nach Tumorektomie rechte Brust bei bösartiger Neubildung XXXX) nicht erhöht wird, da keine ungünstige wechselseitige negative Leidensbeeinflussung vorliegt. Ausführungen darüber, wie sie zu dieser Schlussfolgerung kommt, lässt die Sachverständige jedoch vermissen. So kann vom Bundesverwaltungsgericht nicht nachvollzogen werden, warum die depressive Störung durch den Zustand nach Tumorektomie rechte Brust - welcher nach den vorliegenden medizinischen Beweismitteln auslösend für die depressive Störung war - nicht mit dem führenden Leiden 1 maßgeblich funktionell negativ zusammenwirkt. Ausführungen darüber sind den eingeholten Sachverständigengutachten nicht zu entnehmen.Neubildung römisch 40 ) nicht erhöht wird, da keine ungünstige wechselseitige negative Leidensbeeinflussung vorliegt. Ausführungen darüber, wie sie zu dieser Schlussfolgerung kommt, lässt die Sachverständige jedoch vermissen. So kann vom Bundesverwaltungsgericht nicht nachvollzogen werden, warum die depressive Störung durch den Zustand nach Tumorektomie rechte Brust - welcher nach den vorliegenden medizinischen Beweismitteln auslösend für die depressive Störung war - nicht mit dem führenden Leiden 1 maßgeblich funktionell negativ zusammenwirkt. Ausführungen darüber sind den eingeholten Sachverständigengutachten nicht zu entnehmen. Ein Gutachten bzw. eine medizinische Stellungnahme, welche Ausführungen darüber vermissen lässt, aus welchen Gründen der ärztliche Sachverständige zu einer Beurteilung gelangt ist, stellt keine taugliche Grundlage für die von der belangten Behörde zu treffende Entscheidung dar (VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321). Der eingeholte medizinische Sachverständigenbeweis vermag daher die verwaltungsbehördliche Entscheidung nicht zu tragen. Die seitens des Bundesverwaltungsgerichtes erforderliche Überprüfung im Rahmen der freien Beweiswürdigung ist auf dieser Grundlage daher nicht möglich. Aufgrund der vorliegenden Unterlagen ist nicht nachvollziehbar, warum die belangte Behörde darauf verzichtet hat, das Ermittlungsverfahren dahingehend zu erweitern ein Gutachten der Fachrichtung Psychiatrie einzuholen. Im gegenständlichen Fall wäre zur schlüssigen und umfassenden Einschätzung der vorliegenden Gesundheitsschädigungen jedenfalls die Einholung eines ärztlichen Sachverständigengutachtens der Fachrichtung Psychiatrie erforderlich gewesen, dies vor allem vor dem Hintergrund der von der Beschwerdeführerin vorgelegten medizinischen Beweismittel dieser Fachrichtung. Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde sohin unter Einbeziehung des Beschwerdevorbringens und unter Zugrundelegung der obigen Ausführungen zusätzlich zu den bereits eingeholten allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten ein ärztliches Sachverständigengutachten der Fachrichtung Psychiatrie, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin, einzuholen und die Ergebnisse bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen haben. Insbesondere ist zur Frage nach dem Zusammenwirken der Leiden schlüssig und nachvollziehbar Stellung zu nehmen. Von den Ergebnissen des weiteren Ermittlungsverfahrens wird die Beschwerdeführerin mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme in Wahrung des Parteiengehörs in Kenntnis zu setzen sein. Aus den dargelegten Gründen ist davon auszugehen, dass die belangte Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat und sich der vorliegende Sachverhalt zur Beurteilung des Grades der Behinderung als so mangelhaft erweist, dass weitere Ermittlungen bzw. konkretere Sachverhaltsfeststellungen erforderlich erscheinen. Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht kann - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 VwGVG - nicht im Sinne des Gesetzes liegen. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes und angesichts der im gegenständlichen Fall unterlassenen Sachverhaltsermittlungen - nicht ersichtlich.Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht kann - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 28, VwGVG - nicht im Sinne des Gesetzes liegen. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes und angesichts der im gegenständlichen Fall unterlassenen Sachverhaltsermittlungen - nicht ersichtlich. Im Übrigen scheint die Zurückverweisung der Rechtssache an die belangte Behörde auch vor dem Hintergrund der seit 01.07.2015 geltenden Neuerungsbeschränkung in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
§ 19Abs. 1 BEinst
G als zweckmäßig. Dies insbesondere im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführerin durch die belangte Behörde keine Möglichkeit gegeben wurde, zum Ergebnis des im Zuge der Überprüfung der Einwendungen eingeholten medizinischen Sachverständigenbeweises Stellung zu nehmen. Die Beschwerdeführerin hatte sohin keine Gelegenheit, der sachverständigen Beurteilung konkret und substantiiert entgegenzutreten und auszuführen ob, gegebenenfalls welche, gutachterlichen Ausführungen dem tatsächlichen Leidensausmaß widersprechen.Im Übrigen scheint die Zurückverweisung der Rechtssache an die belangte Behörde auch vor dem Hintergrund der seit 01.07.2015 geltenden Neuerungsbeschränkung in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
Paragraph 19, Absatz eins, BEinstG als zweckmäßig. Dies insbesondere im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführerin durch die belangte Behörde keine Möglichkeit gegeben wurde, zum Ergebnis des im Zuge der Überprüfung der Einwendungen eingeholten medizinischen Sachverständigenbeweises Stellung zu nehmen. Die Beschwerdeführerin hatte sohin keine Gelegenheit, der sachverständigen Beurteilung konkret und substantiiert entgegenzutreten und auszuführen ob, gegebenenfalls welche, gutachterlichen Ausführungen dem tatsächlichen Leidensausmaß widersprechen. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall der Beschwerdeführerin noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rasch und kostengünstig festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid
§ 28Abs. 3 2. Satz Vw
GVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zurückzuverweisen.Die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall der Beschwerdeführerin noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rasch und kostengünstig festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid
Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zurückzuverweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In den rechtlichen Ausführungen zu Spruchteil A) wurde ausführlich unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063) ausgeführt, warum die Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen geboten war. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W115.2178892.1.00