Obsah (23)
§ 22a§ 13§ 35Art. 133§§ 48§55§ 3§ 8§§ 57§ 10§ 52§ 46Artikel 130Art. 81aArtikel 81§ 9§ 7§ 6§ 77§ 76§ 34§ 40§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum26.04.2018 GeschäftszahlW117 2185927-1 SpruchW117 2185927-1/21E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Druckenthaner a
§ 22aAbs. 1 Z 1 BFA-VG idg
F, § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG idgF, § 34 Abs. 5 BFA-VG idgF, § 34 Abs. 9 BFA-VG idgF, § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG idgF, § 40 Abs. 3 BFA-VG idgF, § 40 Abs. 4 2. Satz BFA-VG und § 41 Abs. 1 BFA-VG idgF (Festnahme) sowie
§ 13FPG idg
F, § 46 Abs. 1 Z 2 FPG idgF (Abschiebung) abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird
Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG idgF, Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG idgF, Paragraph 34, Absatz 5, BFA-VG idgF, Paragraph 34, Absatz 9, BFA-VG idgF, Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG idgF, Paragraph 40, Absatz 3, BFA-VG idgF, Paragraph 40, Absatz 4, 2. Satz BFA-VG und Paragraph 41, Absatz eins, BFA-VG idgF (Festnahme) sowie
Paragraph 13, FPG idgF, Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, FPG idgF (Abschiebung) abgewiesen. II. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Ersatz der Verfahrenskosten wird
§ 35Abs. 1 Vw
GVG abgewiesen.römisch zwei. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Ersatz der Verfahrenskosten wird
Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG abgewiesen. IV. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.römisch vier. Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: Verfahrensgang: In Vorbereitung seiner für 14.02.2018 geplanten Rückführung nach Indien wurde der Beschwerdeführer am 12.02.2018 niederschriftlich einvernommen. Diese Einvernahme nahm folgenden Verlauf: LA: Werden Sie rechtlich vertreten? VP: Mein Anwalt ist [...]. Er hat gesagt, dass er heute nicht mitkommen wird. Ich bin damit einverstanden, dass die Einvernahme ohne meinen Anwalt stattfindet. LA: Sind Sie gesund bzw. nehmen Medikamente? VP: Ich bin gesund und nehme keine Medikamente. LA: Gegen Sie besteht eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung. Warum sind Sie in das österreichische Bundesgebiet eingereist? VP: Ich war in Italien. Dort habe ich einen Antrag auf einen Aufenthaltstitel gestellt. Ich habe auch einen Aufenthaltstitel bekommen. LA: Wann wurde Ihnen erstmals ein Aufenthaltstitel von Italien ausgestellt? VP: Vor ca. zwei Jahren. Im Jahr 2011 bin ich nach Italien gekommen. Im Jahr 2014 bin ich nach Österreich gekommen. LA: In Ihrem Reisepass befindet sich ein Visum D, ausgestellt von Italien, gültig von 01.10.2011 bis 26.06.
- Warum stellten Sie am 15.09.2014 in Österreich einen Asylantrag? VP: Damals hatte ich keine Erlaubnis um in Italien zu bleiben. LA: Und da fuhren Sie einfach nach Österreich uns stellen einen Asylantrag? Warum haben Sie keinen Antrag in Italien gestellt? VP: In Italien hatte ich keine Freunde oder Bekannte. In Österreich hatte ich einen Bekannten aus Indien. Deshalb habe ich in Österreich einen Asylantrag gestellt. LA: Sie wurden am 13.12.2017 bei der LPD Salzburg niederschriftlich einvernommen. Dabei wurden Sie aufgefordert, sich unverzüglich nach Italien zu begeben. Warum verblieben Sie in Österreich? VP: Das hat man mir nicht gesagt. Mir wurde nur mein Reisepass abgenommen. Wie hätte ich ohne Reisepass nach Italien fahren sollen. LA: Sie sind auch mit einem abgelaufenen Aufenthaltstitel nach Österreich eingereist. VP: Ich bin seit dem Jahr 2014 in Österreich. Meinen Aufenthaltstitel habe ich erst später erhalten. Ich bin immer wieder nach Österreich gekommen, da meine Lebensgefährtin in Österreich lebt. Ich bin ganz legal in Österreich. LA: Sie sind nicht legal in Österreich. Gegen Sie besteht eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung. VP: Mein Reisepass war bei den Behörden. LA: Sie besaßen ein Busticket für die Fahrt von Wien nach Milano für 11.12.
- Warum sind Sie nicht nach Italien gereist? VP: Ich war auf dem Weg nach Italien. Ich wusste nicht, dass der Bus über München nach Italien fährt. LA: Warum versuchten Sie am 12.12.2017 in das deutsche Bundesgebiet einzureisen? VP: Wie ich bereits gesagt habe, fuhr der Bus nicht direkt nach Italien. Wir wären nach München gefahren und dann weiter nach Italien. LA: Warum gaben Sie im Zuge Ihrer asylrechtlichen Einvernahmen an, dass Ihr Reisepass beim Schlepper verblieben ist? VP: Damals hatte ich keinen Reisepass, weil er beim Schlepper in Italien verblieben ist. LA: Warum verfügen Sie über einen österreichischen Führerschein? VP: Weil ich in Österreich Asyl beantragt habe. LA: Was hat das eine mit dem anderen zu tun? VP: Ich hatte während meines Asylverfahrens viel Freizeit. Ich habe diese Freizeit genutzt und meinen Führerschein gemacht. Ich möchte meine Zukunft mit meiner Lebensgefährtin in Österreich verbringen. LA: Wann und wo haben Sie Ihre Lebensgefährtin kennengelernt? VP: Vor ca. zwei Jahren in Österreich im Prater. Ich habe sie durch einen Freund kennengelernt. LA: Sie dürfen sich lediglich für 90 Tage in 180 Tagen in Österreich aufhalten. VP: Das weiß ich. LA: Machen Sie Angaben zu Ihren persönlichen Verhältnissen. VP: Ich bin nicht verheiratet und habe keine Kinder. Meine Lebensgefährtin ist schwanger. LA: Haben Sie Angehörige in Österreich? VP: Nein. LA: Haben Sie Angehörige in Indien? VP: Meine Eltern und mein Bruder leben in Indien. Mir wird zur Kenntnis gebracht, dass ich mich unrechtmäßig in Österreich aufhalte. Ich werde im Anschluss an die Niederschrift festgenommen und am 14.02.2018 in meinen Herkunftsstaat abgeschoben. Ich nehme zur Kenntnis, dass mein rechtswidriger Aufenthalt im Bundesgebiet eine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit im Sinne des § 120 Abs. 1a FPG nach sich zieht.Ich nehme zur Kenntnis, dass mein rechtswidriger Aufenthalt im Bundesgebiet eine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit im Sinne des Paragraph 120, Absatz eins a, FPG nach sich zieht. Die Landespolizeidirektion Wien, Fremdenpolizeiliches Büro, wird gegen mich ein Verwaltungsstrafverfahren führen, wegen unrechtmäßigem Aufenthalt im Österreichischen Bundesgebiet. Meine hier getätigten Angaben werden zu meiner Stellungnahme in diesem Verwaltungsstrafverfahren vor der Landespolizeidirektion Wien, AFA 3 - Fremdenpolizei (1210 Wien, Hermann Bahr - Straße 3) herangezogen und ergeht diesbezüglich eine gesonderte Entscheidung. Befragt, ob ich Angaben dazu machen möchte, gebe ich an, dass ich die Vorgangsweise der Behörde zur Kenntnis nehme und dazu nichts weiter dazu sagen möchte. VP: Ich nehme alles zur Kenntnis und mache keine weiteren Angaben.- Im Zuge dieser Einvernahme wurde der Beschwerdeführer darüber in Kenntnis gesetzt, dass seine Rückführung nach Indien für den 14.02.2018 geplant sei. Nach der Einvernahme erfolgte seine Festnahme infolge eines am selben Tag von der Verwaltungsbehörde schriftlich erlassenen Festnahmeauftrages auf der Grundlage des § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG - "(geplante Anordnung) der Abschiebung.Nach der Einvernahme erfolgte seine Festnahme infolge eines am selben Tag von der Verwaltungsbehörde schriftlich erlassenen Festnahmeauftrages auf der Grundlage des Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG - "(geplante Anordnung) der Abschiebung. Dieser Festnahmeauftrag ergeht in Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt (§§ 34 Abs. 5 und 47 Abs. 1 BFA-VG).Dieser Festnahmeauftrag ergeht in Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt (Paragraphen 34, Absatz 5 und 47 Absatz eins, BFA-VG). Gegen o.g. Person besteht eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung und ist die Frist für die freiwillige Ausreise abgelaufen. O.g. Person verweigerte bis dato die Ausreise und hält sich unrechtmäßig in Österreich auf." Der Beschwerdeführer wurde über die Gründe der Festnahme unter Zuziehung eines Dolmetschers belehrt und ihm auch das Infoblatt - Festgenommene BFA-VG ausgehändigt. Fristgerecht erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen "die Festnahme am 12.02.2018 und die Abschiebung am 14.02.2018" (Hervorhebung laut Original) und führte begründend - entscheidungswesentlich - aus (Hervorhebungen im Original): "Sachverhalt: Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen indischen Staatsbürger. Er befindet sich seit 3 Jahren im Bundesgebiet. Er wohnt in einer ortsüblichen Unterkunft, hat gute deutsche Sprachkenntnisse und das A2-Deutschdioplom. Der BF führte ein Familienleben mit seiner österreichischen Lebensgefährtin [...], welche im sechsten Monat schwanger ist und ein Kind vom BF erwartet. Weiters leidet [...] ab Epilepsie. Der BF kümmert sich sowohl um den Haushalt und die Miete als auch um das Wohlbefinden von Frau [...]. Der BF ist rechtmäßig gemeldet und führt ein gemeinsames Familienleben mit seiner österreichischen Lebensgefährtin. Aktenkundig ist, dass Frau [...] von Herrn [...] ein Kind erwartet. Bei seiner Festnahme in Salzburg, wurde der Reisepass vom BF sichergestellt. Er wurde am 12.12.2017 in Salzburg festgenommen und nach Einschreiten des RV am 13.12.2017 entlassen. Per Email wurde um Rückgabe des Reisepasses gebeten, da Herr [...] seine österreichische Lebensgefährtin heiraten wollte.Bei seiner Festnahme in Salzburg, wurde der Reisepass vom BF sichergestellt. Er wurde am 12.12.2017 in Salzburg festgenommen und nach Einschreiten des Regierungsvorlage am 13.12.2017 entlassen. Per Email wurde um Rückgabe des Reisepasses gebeten, da Herr [...] seine österreichische Lebensgefährtin heiraten wollte. Beide besuchten mehrere Male das BFA Wien aufgrund des Reisepasses. Am 16.01.2018 würde eine Ladung an der Wohnadresse des BF zugestellt. Der BF wurde am 12.02.2018 um 08:00 Uhr geladen. Grund der Ladung war die Klärung der persönlichen Verhältnisse. Sowohl der BF als auch seine Lebensgefährtin sind zum Termin erschienen. Bei Ankunft wurde der BF festgenommen. Der RV hat den BF in Schubhaft besucht und alle Unterlagen sowie auch der Mutter-Kind-Pass, medizinische Befunde, Bestätigung von Frau [...] wurden im PAZ HG abgegeben. Mit dem zuständigen Referenten Herrn [...] gab es auch ein Telefonat, der Sachverhalt wurde mitgeteilt. Die Unterlagen wurden auch per Email zugesendet.Der BF wurde am 12.02.2018 um 08:00 Uhr geladen. Grund der Ladung war die Klärung der persönlichen Verhältnisse. Sowohl der BF als auch seine Lebensgefährtin sind zum Termin erschienen. Bei Ankunft wurde der BF festgenommen. Der Regierungsvorlage hat den BF in Schubhaft besucht und alle Unterlagen sowie auch der Mutter-Kind-Pass, medizinische Befunde, Bestätigung von Frau [...] wurden im PAZ HG abgegeben. Mit dem zuständigen Referenten Herrn [...] gab es auch ein Telefonat, der Sachverhalt wurde mitgeteilt. Die Unterlagen wurden auch per Email zugesendet. Beweis: Nachsicht im Akt. II.römisch zwei. Beschwerdegründe: II.a.römisch zwei.a. Unverhältnismäßigkeit der Festnahme und Abschiebung Der BF ist rechtmäßig gemeldet und hat in jeder Form am Verfahren mitgewirkt. Auch hat er allen Ladungen folgegeleistet. Der BF sich dem BFA Verfahren nicht entzogen. Der BF hatte die Absicht seine österreichische Lebensgefährtin zu heiraten (siehe Beilage). Seine Lebensgefährtin ist 6 Monate schwanger und erwartet ein Kind vom BF. Der BF kümmert sich sowohl um die Lebensverhältnisse als auch um das Wohlbefinden seiner an Epilepsie leidenden Lebensgefährtin. Die Lebensgefährtin des BF ist österreichische Staatsbürgerin. Der BF ist in Österreich sehr gut integriert. Er war jederzeit durch die behördliche, ordnungsgemäße Meldung am Wohnsitz sowie über die Rechtsvertretung erreichbar. Für die Festnahme lagen keine Gründe vor. Die Festnahme war eine massive Verletzung des Familien- und Privatlebens. Die belangte Behörde hätte andere Mittel einsetzen können und hätte das Wohl der werdenden Mutter in Betracht ziehen müssen. Dadurch ist die Festnahme und Abschiebung des BF unrechtmäßig. Alle Unterlagen (Mutter-Kind-Pass, Antrag auf Heirat, Bestätigung der Lebensgefährtin Romana Kersch) werden beigelegt. Beantragt wird daher, nach mündlicher Verhandlung und Durchführung der beantragten Beweise * die Festnahme für rechtswidrig zu erklären, * der belangten Behörde aufzutragen, die Verfahrenskosten zu ersetzen. Das BFA legte die Verwaltungsakten am 13.02.2018 vor, und erstattete aber keine Stellungnahme und begehrte auch keine Kosten. Am 19.02.2018 wurde eine öffentliche, mündliche Verhandlung durchgeführt; diese nahm folgenden Verlauf: "[...] Die für das Ermittlungsverfahren wesentlichen Aktenteile werden verlesen. Der RI erklärt diese Aktenteile zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung und zum Inhalt der hier zu Grunde liegenden Niederschrift. Die Aktenteile beziehen sich insbesondere auf alle Niederschriften, auf alle Schriftsätze der Parteien im Verfahren, auf alle vorliegenden Bescheinigungsmittel sowie sonstigen Ermittlungsergebnisse (s.a. die Aktenspiegel zu den Verfahrensgängen im Akt). Festgehalten wird, dass bei Aufruf der Sache die beantragte Zeugin erschienen ist; diese wird umfassend
§§ 48, 49, 50 AVG wahrheitsbelehrt. Die Zeugin gibt §50 AVG zu ihren persönlichen
Festgehalten wird, dass bei Aufruf der Sache die beantragte Zeugin erschienen ist; diese wird umfassend
Paragraphen 48, 49, 50, AVG wahrheitsbelehrt. Die Zeugin gibt §50 AVG zu ihren persönlichen Verhältnissen befragt an: R: In welcher Beziehung stehen Sie zum BF? Z: Ich bin mit meinem Lebensgefährten schon 3 Jahre lang in einer Beziehung. R: Haben Sie mit ihm zusammengewohnt? Z: Immer schon, 3 Jahre lang. R: Vorgehalten wird, der Z die Angaben des BF vom 12.02.2018, bei der der BF in Bezug auf die Beziehung zur Z angeführt, auf die Frage "Wann und wo haben Sie Ihre Lebensgefährtin kennengelernt? Vor ca. 2 Jahren in Österreich, im Prater, ich habe sie durch einen Freund kennengelernt. Dies weist eine Divergenz von einem Jahr auf. Z: Ich möchte sagen, dass wir uns im Mai 2016 kennengelernt haben. R: Das sind ja eh 2 Jahre. Z: Ja das ist richtig. R: Seit wann wohnen Sie zusammen? Z: Seit Mai 2016. R: Wo? Z: Zunächst in der [...]straße 80 und dann sind wir umgezogen in die [...]straße 65, bis heute. R: Ich halte Ihnen vor, dass der BF laut ZMR Auszug (AS 393) vom 23.03.2015 bis 09.10.2015 in der [...]straße 80 wohnte, und dann von 10.10.2015 bis 12.01.2017 keine Meldeadresse hatte und erst wieder ab dem 13.01.2017 in der von Ihnen angeführten [...]straße 65 gemeldet ist. Z: Er war deswegen nicht gemeldet in dem angeführten Zeitraum, weil wir schon ein paar Probleme hatten und ich möchte auch angeben, dass ich auch nicht gemeldet war. Ich habe sehr viele Schulden früher gehabt und ich hatte immer Angst gehabt, dass ich eingesperrt würde deswegen, die Schulden beliefen sich auf ca. 15.000 EUR, das waren private Schulden. Ich hatte eben Angst, dass man mich erwischt, jetzt passt wieder alles, weil ich in Privatkonkurs bin. Bei ihm war es so, was ich weiß hatte er nämlich seit 2015 eine negative Asylentscheidung und deswegen hatte er keine Aufenthaltsgenehmigung und deshalb war er nicht gemeldet. Verlesen wird in diesem Zusammenhang die negative Asylentscheidung (AS 41) der Verwaltungsbehörde mit der Zahl 1031405407/14973343 sowie die, die erstinstanzliche Entscheidung bestätigende Entscheidung des BVwG vom 01.04.2015, damit wurde rechtskräftig negativ das Asylbegehren des BF und das Begehren auf Zuerkennung eines subsidiär Schutzberechtigen, in Bezug auf Indien abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien getroffen, ebenso in Rechtskraft erwuchs der Spruchgemäße Teil, wonach die Frist für die freiwillige Ausreise (
§55
Abs.1-3 FPG) 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.Verlesen wird in diesem Zusammenhang die negative Asylentscheidung (AS 41) der Verwaltungsbehörde mit der Zahl 1031405407/14973343 sowie die, die erstinstanzliche Entscheidung bestätigende Entscheidung des BVwG vom 01.04.2015, damit wurde rechtskräftig negativ das Asylbegehren des BF und das Begehren auf Zuerkennung eines subsidiär Schutzberechtigen, in Bezug auf Indien abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien getroffen, ebenso in Rechtskraft erwuchs der Spruchgemäße Teil, wonach die Frist für die freiwillige Ausreise (
§55Absatz eins -, 3, FPG) 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.
Festgehalten wird, verlesen wird der AS 307 f., wonach der BF bereits im September 2015 in Schubhaft angehalten wurde, er aber am 18.
- aus der Schubhaft wieder entlassen wurde - zum damaligen Zeitpunkt kein Einreisezertifikat vor und gab der BF an, keine Identitätsdokumente zu besitzen. Festgehalten wird, dass am 13.Dezember 2017 von der Verwaltungsbehörde (Außenstelle Salzburg) der Reisepass des BF sichergestellt wurde. Die Sicherstellung erfolgte zur GZ: E1/63203/2017-KRA. Festgehalten wird, dass der Reisepass am 30.07.2009 ausgestellt wurde, gültig bis 29.07.
- Davon müsste man ausgehen, dass der BF seinen Reisepass immer bei sich hatte. Z: Ich war anlässlich der Sicherstellung war ich nicht persönlich anwesend, den Reisepass habe ich schon hin und wieder gesehen. Wenn er mir seine Dokumente zeigte, da stand manches auf Deutsch und ich habe ihm immer die Dokumente übersetzt und da habe ich seinen Reisepass gesehen, den Reisepass hatte ich zum ersten Mal vor 1 oder 2 Jahren gesehen. R: Verlesen wird der Mutter-Kind-Pass, in Kopie im Akt aufliegend, wonach die Z, schwanger ist. Seit wann sind Sie schwanger? Z: Ich bin in der
- Woche schwanger, der voraussichtliche Geburtstermin ist der 18.Juni
- R: Wer ist der Vater? Z: Der BF. Er war auch bei jedem Ultraschall, bei jedem Organscreening immer anwesend. Wir hatten auch vor, demnächst zu heiraten und wir sind zur Verwaltungsbehörde im Februar 2018 gegangen, damit wir den Reisepass abholen und danach heiraten können, weil die Heirat ohne dieses Identitätsdokument nicht ginge. Das Standesamt hat uns eine Liste übergeben, jener Dokumente wir brauchen. Der RV weist auf die entsprechende, im Akt aufliegende Kopie, hin.Der Regierungsvorlage weist auf die entsprechende, im Akt aufliegende Kopie, hin. Z: Ich wollte den BF heiraten, bevor das Kind auf die Welt gekommen ist. R: Aber Sie sagen ja anfänglich selbst, dass der BF wegen seines negativen Verfahrens eine Zeit lang nicht gemeldet war, dann muss Ihnen bewusst sein, dass ein Aufenthalt beendet wird, und er nach Indien abgeschoben wird. Z: Im Detail habe ich mich bei der Sache nicht ausgekannt. Als sie ihn in Salzburg "ausgelassen" haben, dachte ich mir irgendwie, dass er eh bleiben kann. Ich habe halt gehofft, dass er bleiben kann. Ich wollte mein Leben mit ihm hier verbringen und eine Zukunft mit ihm hier haben. R: Der BF hatte den Reisepass immer bei sich gehabt, er hätte nach der negativen Rückkehrentscheidung freiwillig ausreisen können. Z: Den Reisepass hat der BF nicht herausgegeben, weil sie ihn dann sofort weggenommen hätten. Dazu habe ich ihm auch geraten, weil, wenn sie den Reisepass weggenommen hätten, hätten wir nicht heiraten können. RV bringt vor, dass er eine Stellungnahme angefertigt habe, diese wird zum Akt genommen und verlesen und ist somit integrierter Bestandteil dieser Verhandlung.Regierungsvorlage bringt vor, dass er eine Stellungnahme angefertigt habe, diese wird zum Akt genommen und verlesen und ist somit integrierter Bestandteil dieser Verhandlung. Z: Die Ehe und die Familiengründung war meine Idee eigentlich, weil ich mir immer eine Familie gewünscht habe, weil ich selber keine Familie hatte, weil ich im Heim aufgewachsen bin, ich wollte eine schöne Zukunft mit ihm. Wenn wir geheiratet hätten, hätte er vielleicht seine Papiere bekommen und hätte hier leben können, er hätte auch hier arbeiten gehen können. R: In dieser Einvernahme vom 12.02.2018 gibt Ihr Lebensgefährte an, auch einen österreichischen Führerschein zu haben. Z: Ja, den hat er, da habe ich ihn dabei unterstützt. Ich habe für ihn den Führerschein bezahlt, weil er eigentlich nicht arbeiten konnte. Den Führerschein hatte er letztes Jahr gemacht und dann bekam er ihn. R: Der BF gab an, dass alle seine Familienangehörige - mit Ausnahme von ihnen - in Indien leben. Z: Ja, das stimmt. R: Am 14.02.2018 wurde laut Bericht der Landespolizeidirektion Wien, GZ: PAD/18/00237172/001/VW vom 14.02.2018 versucht, Ihnen eine Ladung zuzustellen, ich lesen Ihnen nun vor, was der Polizeibericht zu diesem Ladungsversuch sagt. " Da uns an der Wohnungstür ([...]straße 63/Tür 23, nicht geöffnet wurde, wurden Hauserhebungen durchgeführt, dabei konnte in Erfahrung gebracht werden, dass die Wohnung Nr. 23 seit etwa einem Monat unbewohnt ist. Weiters gab Hr. [...], wohnhaft in [...]straße 65/20, an, dass auf Tür 23 eine österreichische Frau mit zwei indischen Männern gewohnt hat, diese die Wohnung aber vor etwa einem Monat verlassen haben. Bemerkt wird, dass vor der Tür Nr. 23 eine Schachtel mit diversem Kochgeschirr usw. Befand, weiters befand sich ein Schreiben in der Schachtel, welches auf Fr. [...] gerichtet war. Da aufgrund der Erhebung in Erfahrung gebracht werden konnte, dass alle Personen von der Tür 23 ausgezogen sind, wird die amtliche Abmeldung veranlasst. Was sagen Sie zu diesem Bericht? Sind Sie aus der Wohnung ausgezogen? Z: Nein ich habe sehr viele Arzttermine und bin deswegen nur am Abend zu Hause. R: Wie erklären Sie sich die Angaben des Hr. [...]? Z: Ich habe ihn schon länger nicht mehr gesehen, deshalb verstehe ich seine Aussage nicht. R: Die Schachteln mit dem diversen Kochgeschirr waren für den Müll. Das Schreiben in der Schachtel war eine Rechnung von etwas, was ich im Internet bestellt habe. Richtig ist, dass ich mit zwei indischen Staatsbürgern in der Wohnung gelebt habe. Der Eine war der BF, der Andere sein Cousin. R: Hr. [...] sagte, dass die indischen Staatsbürger die Wohnung verlassen hätten Z: Das ist nicht richtig, die Aussage erklärt sich für mich dadurch, dass der Cousin des BF, der mit mir weiter zusammen wohnt, weil er eigentlich der Hauptmieter dieser Wohnung ist, tagsüber arbeiten ist. RV weist außerdem auf die Diskrepanz zwischen dem Schreiben der LPD Wien vom 12.02.2018 an die MA62 und der Beschwerde hin, die erst am 13.02.2018 eingebracht wurde; die Ladung kann daher noch gar nicht am 12.02.2018 versucht worden sein zuzustellen; dies kann jedoch auch ein Schreibfehler sein.Regierungsvorlage weist außerdem auf die Diskrepanz zwischen dem Schreiben der LPD Wien vom 12.02.2018 an die MA62 und der Beschwerde hin, die erst am 13.02.2018 eingebracht wurde; die Ladung kann daher noch gar nicht am 12.02.2018 versucht worden sein zuzustellen; dies kann jedoch auch ein Schreibfehler sein. Ich habe Fr. [...] über die Ladung schon am 13.02.2018 mündlich in Kenntnis vom heutigen Verhandlungstermin gesetzt. Nachdem mir Fr. [...] mitteilte, dass die Ladung nicht zugestellt werden hätte können, sind beide, nämlich die Zeugin und der Hauptmieter zur MA62 gegangen und haben den Irrtum aufgeklärt. Dem RV wird die Möglichkeit eingeräumt, Fragen an die Z zu richten.Dem Regierungsvorlage wird die Möglichkeit eingeräumt, Fragen an die Z zu richten. RV: Wann hatten Sie den letzten Epilepsieanfall?Regierungsvorlage, Wann hatten Sie den letzten Epilepsieanfall? Z: Vor 2, 3 Tagen in etwa. Ich hatte sehr gute Medikamente, ich hatte seit 1 Jahr keinen Anfall mehr, dann hat mich die Polizei angerufen, dass mein Lebensgefährte/zukünftiger Mann abgeschoben wird und wegen dem Stress habe ich dann einen Anfall bekommen. RV: Sie sind auch von dem BF finanziell abhängig, stimmt das?Regierungsvorlage, Sie sind auch von dem BF finanziell abhängig, stimmt das? Z: Ja das stimmt. R: Vorher haben Sie ja gesagt, dass Sie dem BF den Führerschein bezahlt haben und auch für ihn aufgekommen sind. Z: Ja, aber dann hat er eine Arbeit in einem chinesischen Restaurant gearbeitet, er hat das "schwarz" gemacht. R: Von was leben Sie jetzt? Z: Naja ich wohne jetzt zwar in der Wohnung habe aber kein Geld, ich bekomme von meiner Schwester hin und wieder Geld und in Bezug auf die Miete ist das die Frage aller Fragen und die Miete ist auch sehr hoch, ich werde jetzt dann auf der Straße sitzen, die Miete beträgt 450 EUR und Strom und Gas habe ich auch schon seit 2 Monaten nicht mehr bezahlt. R: Sie sagten zuvor, dass Sie im Privatkonkurs sind, im Zuge dessen müssen Sie den Gläubigern eine Zahlung leisten. Z: Diese Verpflichtungen bestehen für mich nicht, da ich arbeitsunfähig bin und von der MA40 erhalte ich finanzielle Dauerleistungen. Jetzt aktuell erhalte ich keine Sozialleistung vorher hatte ich Mindestsicherung in der Höhe von 827 EUR, das bekam ich bis Ende Jänner, im Februar bekam ich gar nichts. Jetzt muss ich dann den Antrag auf Wochengeld und in Folge auf Karenzgeld machen. R: Seit wann hatte Ihr Lebensgefährte "schwarz" gearbeitet? Z: Seitdem er den Führerschein hatte, ca. ein halbes Jahr. Mein eigenes Problem ist auch dass, dass mein Konto immer im Minus ist und daher gesperrt ist, also selbst wenn Geld von der MA 40 draufkommen sollte, geht alles drauf wegen dem Minus. RV: Wie geht es Ihnen gesundheitlich?Regierungsvorlage, Wie geht es Ihnen gesundheitlich? Z: Derzeit schlecht, weil mein Lebensgefährte hatte sich um mich gekümmert. Der mit mir zusammenlebende Hauptmieter den interessiere ich nicht, der kümmert sich nur um sich selber. RV bringt vor, dass die Ladung zur Einvernahme am 12.02.2018 die "Klärung der persönlichen Verhältnisse" zum Gegenstand hatte, die Zeugin wollte auch aussagen, aber schlussendlich hat man den BF festgenommen, ohne die Lebensgefährtin als Zeugin zu befragen. Die Lebensgefährtin wollte auch Aussagen.Regierungsvorlage bringt vor, dass die Ladung zur Einvernahme am 12.02.2018 die "Klärung der persönlichen Verhältnisse" zum Gegenstand hatte, die Zeugin wollte auch aussagen, aber schlussendlich hat man den BF festgenommen, ohne die Lebensgefährtin als Zeugin zu befragen. Die Lebensgefährtin wollte auch Aussagen. R: Sie haben gesagt, dass er den Führerschein vor etwa einem Jahr gemacht hat, aber Ihr Lebensgefährte gab bei der Einvernahme am 12.02.2018 an: "Ich hatte während meines Asylverfahrens viel Freizeit, ich habe diese Freizeit genutzt und meinen Führerschein gemacht!" Das Asylverfahren ist aber mit spätestens der Entscheidung des BVwG vom 01.04.2015 als (rechtskräftig) beendet anzusehen. Z: Ich bin mir 100% sicher, dass er hier keine richtige Angabe tätigte. RV legt eine Kopie seines Emails an die Verwaltungsbehörde in Salzburg, datiert vom 12.12.2017, vor, mitsamt der Anführung des Mutter-Kind-Passes, eines Meldezettels, des Reisepasses in Kopie der Lebensgefährtin und eine Bestätigung der Lebensgefährtin, vor.Regierungsvorlage legt eine Kopie seines Emails an die Verwaltungsbehörde in Salzburg, datiert vom 12.12.2017, vor, mitsamt der Anführung des Mutter-Kind-Passes, eines Meldezettels, des Reisepasses in Kopie der Lebensgefährtin und eine Bestätigung der Lebensgefährtin, vor. Festgehalten wird, dass der RV die Niederschrift vom 12.
- 2018 in Kopie besitzt.Festgehalten wird, dass der Regierungsvorlage die Niederschrift vom 12.
- 2018 in Kopie besitzt. Z: Hat nicht jeder Mensch eine zweite Chance verdient? Stellen Sie sich vor, er darf nicht zurückkommen, wie soll ich ohne meinen Mann hier leben. Ich habe mich schon für eine andere Wohnung angemeldet, ich wollte mit ihm dort einziehen, er hat mir auch dabei geholfen, die Kaution dafür zu bezahlen. Ich bin in den nächsten zwei Wochen obdachlos. Wir wollten ja heiraten, damit er sein Visum hier bekommt und damit dir Gefahr nicht mehr besteht, dass er abgeschoben wird. RV bring nochmals abschließend vor, dass im gegenständlichen Fall das Kindeswohl von großer Bedeutung ist, auch der gesundheitliche Zustand der Z und es ist Gefahr im Verzug und zwar wegen der Schwangerschaft und der Epilepsieerkrankung.Regierungsvorlage bring nochmals abschließend vor, dass im gegenständlichen Fall das Kindeswohl von großer Bedeutung ist, auch der gesundheitliche Zustand der Z und es ist Gefahr im Verzug und zwar wegen der Schwangerschaft und der Epilepsieerkrankung. RV: Ich möchte auch noch anführen, dass die belangte Behörde bei der Abschiebung unterlassen hatte, die persönlichen Verhältnisse ausführlich zu erfragen. Ich möchte angaben, dass der BF am 14.02.2018 abgeschoben wurde, dadurch konnte er die Ladung für die heutige Verhandlung nicht wahrnehmen. Ich hatte bereits am 13.02.2018 das Polizeianhaltezentrum, wo der BF angehalten wurde, informiert, dass eine mündliche Verhandlung stattfinden wird. Auch die Lebensgefährtin wurde darüber informiert. Ich habe mit dem zuständigen Referenten gesprochen und ihn gebeten, bis zur Verhandlung bis zur Verhandlung den BF nicht abzuschieben. Die belangte Behörde hat der Ladung des BVwG keine Wichtigkeit geschenkt.Regierungsvorlage, Ich möchte auch noch anführen, dass die belangte Behörde bei der Abschiebung unterlassen hatte, die persönlichen Verhältnisse ausführlich zu erfragen. Ich möchte angaben, dass der BF am 14.02.2018 abgeschoben wurde, dadurch konnte er die Ladung für die heutige Verhandlung nicht wahrnehmen. Ich hatte bereits am 13.02.2018 das Polizeianhaltezentrum, wo der BF angehalten wurde, informiert, dass eine mündliche Verhandlung stattfinden wird. Auch die Lebensgefährtin wurde darüber informiert. Ich habe mit dem zuständigen Referenten gesprochen und ihn gebeten, bis zur Verhandlung bis zur Verhandlung den BF nicht abzuschieben. Die belangte Behörde hat der Ladung des BVwG keine Wichtigkeit geschenkt. Z: Ich will einfach nur, dass mein Lebensgefährte wieder kommt, ich will mit ihm hier leben. [...] Der RV begehrt die Einräumung einer Frist zur Abgabe einer abschließenden Stellungnahme.Der Regierungsvorlage begehrt die Einräumung einer Frist zur Abgabe einer abschließenden Stellungnahme. Dem RV wird die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb von 2 Wochen eine Stellungnahme abzugeben.Dem Regierungsvorlage wird die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb von 2 Wochen eine Stellungnahme abzugeben. [...] "Nach eingeräumter Fristverlängerung am 05.03.2018 gab der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 11.03.2018 folgende Stellungnahme ab: Bezug nehmend auf die gewährte Stellungnahmefrist wird wie folgt ausgefuhrt: Im Protokoll vom 13.12.2017 der LPD Salzburg ist die Angabe des BF deutlich vermerkt, dass er der im Falle der Entlassung nach Italien gehen wurde. Leider wurde dem BF jedoch der Reisepass nicht zurückgegeben, so dass er nicht nach Italien reisen konnte. Der BF wurde für den 12.02.2018, 08:00 Uhr geladen, nämlich zur Klärung der persönlichen Verhältnisse. Bei dieser Gelegenheit wurde ihm vorgehalten, dass er von seitens der LPD Salzburg am 13.12.2017 aufgefordert wurde das Bundesgebiet in Richtung Italien zu verlassen. Der BF hat bei dieser Gelegenheit deutlich gemacht, dass es ihm ohne Reisepass natürlich nicht möglich war. sich nach Italien zu begeben. Bereits durch die Befragung am 13.12.2017 war klar und aktenkundig, dass die Lebensgefährtin des BF schwanger ist und seit 7 Jahren an Epilepsie leidet. i Der BF war gemeinsam mit der Lebensgefährtin mehrmals - nämlich 4 Mal - zur Vorsprache beim BFA, um den Reisepass zu erhalten. Dieser wurde aber nicht ausgefolgt. Auch die Rechtsvertretung versuchte den Reisepass zurückzubekommen. Dazu wurde auch ein Email an das BFA Salzburg gesendet. Beantragt wird die Festnahme und Abschiebung für rechtswidrig zu erklären und dem BFA aufzutragen, innerhalb von 2 Wochen die Wiedereinreise des BF zu veranlassen. Beantragt wird auch, der gegenständlichen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen." Mit Email vom 27.02.2018 wandte sich die Lebensgefährtin an das Bundesverwaltungsgericht und führte aus: "Mein Name ist [...] und ich hatte bei euch an den Gerichtstermin und war auch dort es ging um einen Mann der Asyl ist und abgeschoben wurde und das oder was ich bis heute nicht ich weiß nicht mehr welche Richter das war nur will ich wissen ob mein Mann wieder nach Österreich darf name ist [...] und ich bin schwanger aber trotzdem wurde er abgeschoben und ich will Einspruch darauf erheben ich will einen neuen Gerichtstermin wo es wieder um dieselbe Sache geht ich will meinen Mann wieder zurückholen und möchte gern mit dem Richter noch mal reden." II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Sachverhalt: Der Beschwerdeführer (BF) ist indischer Staatsangehöriger, seine Identität steht fest. Mit Bescheid der Verwaltungsbehörde vom 02.11.2014, Zahl: 1031405407/14973343, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 15.09.2014 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 3Absatz 1 i
Vm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen; ebenso wurde
§ 8Absatz 1 i
Vm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wird der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Indien abgewiesen.1031405407/14973343, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 15.09.2014 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, abgewiesen; ebenso wurde
Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wird der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Indien abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§§ 57und 55 Asyl
G nicht erteilt.
§ 10Absatz 1 Ziffer 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
§ 52Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idg
F, erlassen und
§ 52
Absatz 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
§ 46
FPG nach Indien zulässig ist.Dem Beschwerdeführer wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraphen 57 und 55 AsylG nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen und
Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig ist.
§ 55
Absatz 1 bis 3 FPG wurde die Frist für seine freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.
Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG wurde die Frist für seine freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt. Ein Einreiseverbot wurde nicht erlassen. In der Folge wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben der Verwaltungsbehörde Zahl: 1031405407/14973343 vom 07.11.2014 - auch in die Muttersprache des Beschwerdeführers übersetzt - über "DIE VERPFLICHTUNG ZUR AUSREISE" informiert. Dieses Schreiben hatte folgenden Wortlaut (Hervorhebungen im Original): "Gegen Sie ist eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen worden und besteht für Sie nun die Verpflichtung zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise gem. § 58 FPG (entsprechend der im Bescheid getroffenen Anordnung). Auf die bereits im Bescheid festgelegte und beschriebene Frist, bzw. nicht eingeräumte Frist zur freiwilligen Ausreise gern. § 55 FPG wird nochmals hingewiesen. (Ausreiseverpflichtung)."Gegen Sie ist eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen worden und besteht für Sie nun die Verpflichtung zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise gem. Paragraph 58, FPG (entsprechend der im Bescheid getroffenen Anordnung). Auf die bereits im Bescheid festgelegte und beschriebene Frist, bzw. nicht eingeräumte Frist zur freiwilligen Ausreise gern. Paragraph 55, FPG wird nochmals hingewiesen. (Ausreiseverpflichtung). Es gibt Möglichkeiten auf freiwilliger Basis in Ihren Herkunftsstaat zurückzukehren. Die Gewährung einer Rückkehrhilfe ist möglich. • Der Verein Menschenrechte Österreich - VMÖ, Alser Straße 20/5 (Mezzanin), A-1090 Wien, E-Mail: rechtsberatung@verein-menschenrechte.at Tel.+43
(1)4090480, Fax+43
(1)4090480-4 und • CARITAS Rückkehrhilfe BLINDENGASSE 44/1. Stock, 1080 WIEN, Telefon: 897 52 21, Fax: 897 52 21/910, Email: rkh@caritas-wien.at kann Sie dabei beraten und unterstützen. Eine umgehende Kontaktaufnahme wird dringend empfohlen! Sie werden weiters darüber informiert, dass Ihre Ausreise auch mit Abschiebung erzwungen werden und Sicherungsmaßnahmen (gelinderes Mittel oder Schubhaft) ergriffen werden können. Sie werden ersucht, dieses Schreiben einer Grenzkontrollstelle anlässlich der Ausreise (z.B. Flughafen) oder nach Möglichkeit der österreichischen Botschaft in Ihrem Heimatland, oder im Zielgebiet (z.B. zuständigen Mitgliedsstaat) persönlich, als Nachweis der erfolgten Ausreise, zu übergeben." . Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.04.2015, W191 2014574-1/3E, der damaligen Rechtsvertretung am 03.04.2015 zugestellt, wurde die vom Beschwerdeführer gegen den Bescheid der Verwaltungsbehörde in allen Punkten abgewiesen. In weiterer Folge erließ die Verwaltungsbehörde am 27.08.2015 einen Festnahmeauftrag
"§ 34 Abs. 3 Ziffer 2 BFA-VG - Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen [...] Für die Erlassung des Festnahmeauftrages war maßgebend, dass gegen o.g. Person eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung besteht. O.g. Person hält sich unrechtmäßig im österreichischen Bundesgebiet auf und ist Ihrer Ausreiseverpflichtung bis dato nicht nachgekommen. Einer Ladung zur Regelung der Ausreise wurde unentschuldigt keine Folge geleistet".In weiterer Folge erließ die Verwaltungsbehörde am 27.08.2015 einen Festnahmeauftrag
"§ 34 Absatz 3, Ziffer 2 BFA-VG - Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen [...] Für die Erlassung des Festnahmeauftrages war maßgebend, dass gegen o.g. Person eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung besteht. O.g. Person hält sich unrechtmäßig im österreichischen Bundesgebiet auf und ist Ihrer Ausreiseverpflichtung bis dato nicht nachgekommen. Einer Ladung zur Regelung der Ausreise wurde unentschuldigt keine Folge geleistet". "Am 17.09.2015, um 23.05 Uhr, wurde im Rahmen der fremdenpolizeilichen Streife der FP-EEG versucht den Festnahmeauftrag gegen Herrn [...] in Wien 16., [...] zu vollziehen. Die Wohnungstüre wurde von Herrn [...] geöffnet, welcher angab kein Dokument zu besitzen. Die Identität wurde auf Grund eines Lichtbildes der IFA abgeklärt. Herr wurde [...] am 17.09.2015, um 23:10 Uhr,
den Bestimmungen des vorliegenden Festnahmeauftrages festgenommen. Eine Belehrung in deutscher Sprache erfolgte unmittelbar nach der Festnahme, ebenso wie eine oberflächliche Visitierung durch den männlichen EB, Insp. [...], bei welcher keine bedenklichen Effekten vorgefunden wurden. Herr [...] wurde mittels zivilem Stkw. in die hs. Räumlichkeiten verbracht, das Informationsblatt in der Sprache Punjab ausgefolgt." Am 18.09.2015 erfolgte seine Einvernahme "Einvernahme Heimreisezertifikat" - diese nahm entscheidungswesentlich folgenden Verlauf: "[...] Es wird jetzt die HRZ Niederschrift gemacht. Dadurch können wir für Sie ein Heimreisezertifikat bei Ihrer Botschaft beantragen. [...] F: Haben Sie Angehörige in Österreich A: Nein. [...] F: Sind Sie bereit, freiwillig das Bundesgebiet zu verlassen? A: Nein. [...]" Der Beschwerdeführer hatte im Zuge dieser Einvernahme das für die Erlangung eines Heimreisezertifikates notwendige Formular ausgefüllt. Er wurde unmittelbar nach dieser Einvernahme wieder entlassen. Mit Schriftsatz vom 22.09.2015 ersuchte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter um Abstandnahme von fremdenrechtlichen Maßnahmen. Am 28.09.2015 wandte sich die Verwaltungsbehörde, RD-Wien, an die Direktion (der Verwaltungsbehörde) mit dem Ersuchen um Ausstellung eines Heimreisezertifikates. Der Beschwerdeführer lernte seine Lebensgefährtin im Mai 2016 kennen und wohnte auch seitdem mit ihr zunächst in der [...]straße 80, dann in der selben Straße Nr. 65 zusammen. Der Beschwerdeführer war jedoch lediglich vom 23.03.2015 bis 09.10.2015 in der [...]straße 80 aufrecht gemeldet, von 10.10.2015 bis 12.01.2017 hatte er keine Meldeadresse und erst wieder ab dem 13.01.2017 war der Beschwerdeführer in derselben Straße, aber Hausnummer 65 gemeldet. Er und seine Lebensgefährtin waren deswegen nicht gemeldet in dem angeführten Zeitraum, weil der Beschwerdeführer und seine Lebensgefährtin "schon ein paar Probleme hatten", wie die Zeugin in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht angab: Ich habe sehr viele Schulden früher gehabt und ich hatte immer Angst gehabt, dass ich eingesperrt würde deswegen, die Schulden beliefen sich auf ca. 15.000 EUR, das waren private Schulden. Ich hatte eben Angst, dass man mich erwischt, jetzt passt wieder alles, weil ich in Privatkonkurs bin. Bei ihm war es so, was ich weiß hatte er nämlich seit 2015 eine negative Asylentscheidung und deswegen hatte er keine Aufenthaltsgenehmigung und deshalb war er nicht gemeldet. Am 13.12.2017 wurde der Reisepass des BF, der am 30.07.2009 ausgestellt wurde und bis 29.07.2019 gültig ist, von der Verwaltungsbehörde (Außenstelle Salzburg) sichergestellt. Die Lebensgefährtin bekommt ein Kind - der voraussichtliche Geburtstermin ist der
- Juni 2018 -; der Vater ist der Beschwerdeführer. Die Lebensgefährtin leidet an Epilepsie, bis zwei, drei Tage vor der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht hatte sie "seit 1 Jahr keinen Anfall mehr". Mit Email vom 12.12.2017 gab die nunmehr einschreitende Rechtsvertretung das Vollmachtsverhältnis bekannt und führte aus: "Weiters wird mitgeteilt, dass Herr [...] lebt mit seiner Lebensgefährtin in gemeinsamer Haushalt. Sie ist schwanger. Sie hat Epilepsie [...]" Beigelegt wurden Mutter-Kind-Pass; Meldezettel und Reisepasskopie der Lebensgefährtin. sowie schriftliche Erklärung der Lebensgefährtin über das Vorliegen einer Lebensgemeinschaft mit dem Beschwerdeführer. Mit Email vom 11.01.2018 teilte die für Rückführungen zuständige Abteilung der Verwaltungsbehörde der für den gegenständlichen Fall zuständigen Regionaldirektion Wien die Buchung des Rückführungsfluges (nach Indien) - der 14.02.2018 - mit. Mit Ladung vom 16.01.2018 wurde der Beschwerdeführer von der Verwaltungsbehörde zur Einvernahme am 12.02.2018 "zur Klärung der persönlichen Verhältnisse" geladen. Im Zuge dieser Einvernahme wurde der Beschwerdeführer darüber in Kenntnis gesetzt, dass seine Rückführung nach Indien für den 14.02.2018 geplant sei. In der Einvernahme offenbarte er erstmals, dass er sich zwischenzeitlich legal in Italien aufgehalten habe. Nach der Reisepasseintragung und den Angaben des Beschwerdeführers in der Einvernahme vom 12.08.2018 selbst war diese Aufenthaltserlaubnis für Italien aber zwischenzeitlich abgelaufen. Unmittelbar nach der Einvernahme um 08:40 Uhr erfolgte seine Festnahme infolge eines zuvor am selben Tag von der Verwaltungsbehörde schriftlich erlassenen Festnahmeauftrages auf der Grundlage des § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG - "(geplante Anordnung) der Abschiebung.Unmittelbar nach der Einvernahme um 08:40 Uhr erfolgte seine Festnahme infolge eines zuvor am selben Tag von der Verwaltungsbehörde schriftlich erlassenen Festnahmeauftrages auf der Grundlage des Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG - "(geplante Anordnung) der Abschiebung. Dieser Festnahmeauftrag ergeht in Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt (§§ 34 Abs. 5 und 47 Abs. 1 BFA-VG).Dieser Festnahmeauftrag ergeht in Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt (Paragraphen 34, Absatz 5 und 47 Absatz eins, BFA-VG). Gegen o.g. Person besteht eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung und ist die Frist für die freiwillige Ausreise abgelaufen. O.g. Person verweigerte bis dato die Ausreise und hält sich unrechtmäßig in Österreich auf." Der Festnahmeauftrag wurde auch am 12.02.2018 schriftlich an die LPD Wien adressiert. Der Beschwerdeführer wurde über die Gründe der Festnahme unter Zuziehung eines Dolmetschers belehrt und ihm auch das Infoblatt - Festgenommene BFA-VG ausgehändigt. Der Beschwerdeführer wurde am 13.02.2018 in der Zeit von 20:00 bis 20:45 Uhr im PAZ HG zwecks Kontaktgespräch von Insp [...], im Beisein des VMÖ, Frau [...], kontaktiert. Ihm wurde der genaue Ablauf der Abschiebung zur Kenntnis gebracht und mitgeteilt, dass er am 14.02.2018 vom PAZ HG abgeholt und in Begleitung von 3 Polizeibeamten nach Delhi/Indien gebracht werde. Er wurde darauf hingewiesen, dass zur Durchführung der Abschiebung Zwangsmittel angewendet werden können, sollte er im Zuge der Abschiebung Widerstand leisten. Des Weiteren wurde die Möglichkeit geboten, ein Telefongespräch zwecks Verständigung von Angehörigen bzw. Bekannten zu führen. Der Beschwerdeführer gab beim Kontaktgespräch an, dass er alles verstanden habe und keine Schwierigkeiten machen werde. Er verhielt sich während des gesamten Gespräches sehr ruhig und interessiert. Ein Telefongespräch wurde durchgeführt, wobei die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers kontaktiert wurde. Der Beschwerdeführer befand sich augenscheinlich in einem guten psychischen Zustand. Die ärztliche Untersuchung, welche am 14.02.2018, 07:10 Uhr durchgeführt wurde, ergab die vollkommene Flugtauglichkeit des Abzuschiebenden. Zum Kontaktgespräch wurde ein Mitarbeiter des VMÖ, Frau [...], zur Unterstützung beigezogen und wohnte diese dem Gespräch die gesamte Zeit über bei. Am 14.02.2018 wurde der Beschwerdeführer im Zuge einer Linienabschiebung auf dem Luftweg nach Indien verbracht; die Abschiebung nahm folgenden Verlauf: Am 14.02.2018 um 19:20 Uhr, wurde der Beschwerdeführer durch die Begleitbeamten im PAZ HG übernommen. Im PAZ HG wurde die erste Sicherheitskontrolle durchgeführt. Es konnten keine sicherheitsgefährlichen Gegenstände aufgefunden werden, welche geeignet gewesen wären, eine Selbst- und Fremdgefährdung zu verursachen. Nach Übernahme der in Verwahrung genommenen Gegenstände, welche mittels Unterschrift des Beschwerdeführers bestätigt wurde, erfolgte am 14.02 um 19:45 Uhr der Transport zum Flughafen Wien-Schwechat. Während des Transportes kam es zu keinerlei Vorfällen. Am Flughafen Wien-Schwechat, Terminal 240, wurde dann die
- Personsdurchsuchung ohne Vorfälle durchgeführt. Der Beschwerdeführer verhielt sich während des gesamten Aufenthaltes im Terminal 240 sehr ruhig und es wurden Kaltgetränke, Kaltverpflegung, sowie Zigaretten angeboten bzw. zur Verfügung gestellt. Es wurden nur Getränke konsumiert. Es erfolgte eine konsequente Überwachung durch die Beamten des Abschiebeteams. Um 21:30 Uhr erfolgte der Transport vom Terminal 240 zum LFZ, welcher ohne Probleme verlief. Vor dem Boarding erfolgte eine Kontaktaufnahme mit den Piloten und der Crew, betreffend das Verhalten des Beschwerdeführers, welches ruhig war. Weiters wurde erläutert, dass die gesamte Amtshandlung, auch falls sich das Verhalten des Abzuschiebenden beim Einsteigen ändern würde, durch die Begleitbeamten unter Kontrolle ist. Weder beim Einsteigen unter aufmerksamer Sicherung zur Vermeidung einer möglichen Selbstverletzung bei der Flugzeugtüre noch während des Fluges kam es zu Vorfällen. Dem Abzuschiebenden wurden nach der Landung in Delhi seine persönlichen Effekte ausgefolgt. Die Übernahmebestätigung wurde vom Genannten unterfertigt. Der Beschwerdeführer wurde in weiterer Folge am 15.02 um 06:00 Uhr, nach dem Ausstieg am Flughafen Delhi, an die örtlich zuständige Grenzpolizei übergeben. Entscheidungsgrundlage: * gegenständliche Aktenlage Würdigung der Entscheidungsgrundlage: Der Sachverhalt ist unstrittig: Neben dem eindeutig schriftliche dokumentierten Akteninhalt über das Vorliegen einer rechtskräftigen Rückkehrentscheidung, der seit Vorliegen dieser rechtskräftigen Entscheidung vorgenommenen Versuche, den Beschwerdeführer rückzuführen, der Festnahmeauftrage, der Festnahmen selbst und letztlich der erfolgreichen Rückführung nach Indien war die Aussage der Zeugin, der Lebensgefährtin, in der Verhandlung vom 19.02.2018 vollumfänglich zugrunde zu legen. Einer separaten Befragung durch den zwischenzeitlich abgeschobenen Beschwerdeführer war daher nicht notwendig. Im Zusammenhalt mit der glaubwürdigen Aussage der Zeugin ergibt sich daher unzweifelhaft, dass der Beschwerdeführer mit der Zeugin eine Lebensgemeinschaft zu einem Zeitpunkt einging, nämlich Mai 2016, als er schon längst zur Rückkehr nach Indien, nämlich seit 03.04.2015, verpflichtet war und um diese Verpflichtung auch wusste - siehe Feststellungen über die Einvernahme vom 18.09.2015 "Einvernahme Heimreisezertifikat", das schriftliche Ersuchen des Beschwerdeführers durch seinen Rechtsvertreter vom 22.09.2015 um "Abstandnahme von fremdenrechtlichen Maßnahmen". Der Beschwerdeführer ist aber nicht nur dieses Familienleben vor dem Hintergrund der ihm drohenden Abschiebung eingegangen, er hatte zusätzlich Maßnahmen vorgenommen, um dieser Abschiebung zu entgehen: So war er lediglich vom 23.03.2015 bis 09.10.2015 in der [...]straße 80 aufrecht gemeldet, von 10.10.2015 bis 12.01.2017 hatte er keine Meldeadresse und erst wieder ab dem 13.01.2017 war der Beschwerdeführer in derselben Straße, aber Hausnummer 65 gemeldet. Er und seine Lebensgefährtin waren aber laut Aussage der Lebensgefährtin in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht deswegen nicht in dem angeführten Zeitraum gemeldet, weil der Beschwerdeführer und seine Lebensgefährtin "schon ein paar Probleme hatten": "Ich habe sehr viele Schulden früher gehabt und ich hatte immer Angst gehabt, dass ich eingesperrt würde deswegen, die Schulden beliefen sich auf ca. 15.000 EUR, das waren private Schulden. Ich hatte eben Angst, dass man mich erwischt, jetzt passt wieder alles, weil ich in Privatkonkurs bin. Bei ihm war es so, was ich weiß hatte er nämlich seit 2015 eine negative Asylentscheidung und deswegen hatte er keine Aufenthaltsgenehmigung und deshalb war er nicht gemeldet." Auch hatte der Beschwerdeführer der Verwaltungsbehörde den erst am 13.12.2017 von der Verwaltungsbehörde (Außenstelle Salzburg) sichergestellten und seit langem im Besitz des Beschwerdeführers - "vor 1 oder 2 Jahren gesehen" - gültigen Reisepass, aus eindeutigen von der Lebensgefährtin in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht angeführten Gründen vorenthalten: "Den Reisepass hat der BF nicht herausgegeben, weil sie ihn dann sofort weggenommen hätten. Dazu habe ich ihm auch geraten, weil, wenn sie den Reisepass weggenommen hätten, hätten wir nicht heiraten können." Unter diesem Gesichtspunkt ist auch der Umstand zu sehen, dass die Lebensgefährtin vom Beschwerdeführer ein Kind erwartet. Sie ist zwar Epileptikerin, war aber bis zwei, drei Tage vor der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht für den Zeitraum eines Jahres beschwerdefrei. Auch die im Sachverhalt festgestellte "Schwarzarbeit" des Beschwerdeführers in einem chinesischen Restaurant für ca. ein halbes Jahr hatte die Zeugin zugestanden. Die in der Beschwerde beanstandete Festnahme basierte, wie sich unzweifelhaft aus der schriftlich dokumentierten Aktenlage ergibt, auf dem zugrundeliegenden Festnahmeauftrag; der Beschwerdeführer wurde auch entsprechend über seine Rechten/Pflichten anlässlich der Festnahme instruiert und erfolgte die Rückführung nach Indien am 14.02.2018 auf der Basis einer rechtskräftig negativen Asylentscheidung (inklusive Rückkehrentscheidung). Die Abschiebung, aber auch die Zeit unmittelbar davor ist geradezu minutiös im Bericht der LPD Niederösterreich GZ PAD/18/00116423/001 A/W St. Pölten, vom 17.02.2018 dokumentiert. Er lässt nicht einmal ansatzweise Zweifel an der ordnungsgemäßen Durchführung der Rückführung des Beschwerdeführers nach Indien zu - die Abschiebemodalitäten wurden in der Beschwerde auch nicht beanstandet. Zu den Beschwerdeausführungen im Zusammenhang mit der behaupteten Verletzung des Privat- und Familienlebens siehe rechtliche Beurteilung. Rechtliche Beurteilung: Zuständigkeit
Artikel 130Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) idg
F erkennen die Verwaltungsgerichte über BeschwerdenGemäß Artikel 130 Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) idgF erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
- gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
- gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;
- wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;
- gegen Weisungen
Art. 81aAbs.
4.4. gegen Weisungen
Artikel 81
a, Absatz 4,
§ 9Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idg
F entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Paragraph 9, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. § 7 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr 87/2012 idgF, lautet:Paragraph 7, Absatz eins, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 87 aus 2012, idgF, lautet:
(1)Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über
- Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes,
- Beschwerden gegen Bescheide der Vertretungsbehörden
dem
- Hauptstück des FPG,
- Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt
dem
- Hauptstück des
- Teiles des BFA-VG und
dem
- und
- Hauptstück des FPG,
- Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes und
- Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Inneres in Verfahren
§§ 3Abs.
2 Z 1 bis 6 und 4 Abs. 1 Z 1 und 25. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Inneres in Verfahren
Paragraphen 3, Absatz 2, Ziffer eins bis 6 und 4 Absatz eins, Ziffer eins und 2
§ 7Abs.
2 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision oder der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes
Abs. 1 stattgegeben hat.
Paragraph 7, Absatz 2, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision oder der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes
Absatz eins, stattgegeben hat. Für das gegenständliche Verfahren ist sohin das Bundesverwaltungsgericht zuständig.
§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw
GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Entsprechend dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 - FrÄG 2015 vom 18.06.2015, BGBl. I Nr. 70/2015, lautet §22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) wie folgt:Entsprechend dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 - FrÄG 2015 vom 18.06.2015, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, lautet §22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) wie folgt: § 22a.
(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wennParagraph 22 a,
(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
- er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
- er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
- gegen ihn Schubhaft
dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde. § 22a 1 Z 1 leg. cit. - Beschwerde ausschließlich gegen die Anhaltung - bildet daher im gegenständlichen Fall die formelle Grundlage.Paragraph 22 a, 1 Ziffer eins, leg. cit. - Beschwerde ausschließlich gegen die Anhaltung - bildet daher im gegenständlichen Fall die formelle Grundlage. Zur Frage der Rechtmäßigkeit der Festnahme: Die in diesem Zusammenhang maßgeblichen einfachgesetzlichen Bestimmungen lauten: Festnahmeauftrag § 34 BFA-VGParagraph 34, BFA-VG
(3)Ein Festnahmeauftrag kann gegen einen Fremden auch dann erlassen werden,
- [...];
- [...];
- wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (§ 46 FPG) erlassen werden soll oder
- wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (Paragraph 46, FPG) erlassen werden soll oder
- [...].
(4)[...].
(5)Der Festnahmeauftrag ergeht in Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt; er ist aktenkundig zu machen. Die Anhaltung auf Grund eines Festnahmeauftrages darf 72 Stunden nicht übersteigen und ist nach Durchführung der erforderlichen Verfahrenshandlungen zu beenden.
(6)[...]
(7)[...]
(8)[...]
(9)Das Bundesamt hat die Erlassung und den Widerruf eines Festnahmeauftrags den Landespolizeidirektionen bekannt zu geben. Sämtliche Vorschriften im Zusammenhang mit dem die Festnahme stützenden Festnahmeauftrag wurden von der Verwaltungsbehörde genauestens beachtet: Der Festnahmeauftrag erging zu Recht auf der Basis des §34 Abs. 1 Z 3, da sich der Beschwerdeführer schon bisher jahrelang seiner Rückführung nach Indien entzog und auch trotz Besitzes eines gültigen Reisepasses nicht freiwillig nach Indien zurückkehrte.Der Festnahmeauftrag erging zu Recht auf der Basis des §34 Absatz eins, Ziffer 3,, da sich der Beschwerdeführer schon bisher jahrelang seiner Rückführung nach Indien entzog und auch trotz Besitzes eines gültigen Reisepasses nicht freiwillig nach Indien zurückkehrte. Die Anhaltung des Beschwerdeführers aufgrund dieses Festnahmeauftrages währte vom 12.02.2018, 08.40 Uhr (=Zeitpunkt der Festnahme) bis zu seiner Überstellung zum Flughafen (=Ende der Anhaltung und Beginn des Abschiebevorganges) am 14.02.2018, 19.45 Uhr, also 59 Stunden und 5 Minuten. Die Anhaltung aufgrund des erlassenen Festnahmeauftrages unterschritt damit immer noch deutlich die in Abs. 5
- Satz leg.cit vorgesehene 72-Stunden-Frist.Die Anhaltung des Beschwerdeführers aufgrund dieses Festnahmeauftrages währte vom 12.02.2018, 08.40 Uhr (=Zeitpunkt der Festnahme) bis zu seiner Überstellung zum Flughafen (=Ende der Anhaltung und Beginn des Abschiebevorganges) am 14.02.2018, 19.45 Uhr, also 59 Stunden und 5 Minuten. Die Anhaltung aufgrund des erlassenen Festnahmeauftrages unterschritt damit immer noch deutlich die in Absatz 5,
- Satz leg.cit vorgesehene 72-Stunden-Frist. Der Festnahmeauftrag wurde auch im Sinne des ersten Satzes des §34 Abs.5 BFA-VG "aktenkundig gemacht" - siehe aus dem Akt wörtlich übernommenen Festnahmeauftrag.Der Festnahmeauftrag wurde auch im Sinne des ersten Satzes des §34 Absatz 5, BFA-VG "aktenkundig gemacht" - siehe aus dem Akt wörtlich übernommenen Festnahmeauftrag. Festnahme § 40
(1)BFA-VG Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen,Paragraph 40,
(1)BFA-VG Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen,
- gegen den ein Festnahmeauftrag (§ 34) besteht,
- gegen den ein Festnahmeauftrag (Paragraph 34,) besteht,
- [...]
- [...]
(2)[...] .
(3)In den Fällen der Abs. 1 und 2 kann die Festnahme unterbleiben, wenn gewährleistet ist, dass der Fremde das Bundesgebiet unverzüglich über eine Außengrenze verlässt.
(3)In den Fällen der Absatz eins und 2 kann die Festnahme unterbleiben, wenn gewährleistet ist, dass der Fremde das Bundesgebiet unverzüglich über eine Außengrenze verlässt.
(4)Das Bundesamt ist ohne unnötigen Aufschub über die erfolgte Festnahme zu verständigen. Die Anhaltung eines Fremden ist in den Fällen der Abs. 1 Z 2 und 3 und Abs. 2 bis zu 48 Stunden und in den Fällen des Abs. 1 Z 1 bis zu 72 Stunden zulässig; darüber hinaus ist Freiheitsentziehung nur
§ 77Abs.
5 FPG oder in Schubhaft
§ 76FPG möglich. Dem festgenommenen Fremden ist die Vornahme der Festnahme über sein Verlangen schriftlich zu bestätigen.
(4)Das Bundesamt ist ohne unnötigen Aufschub über die erfolgte Festnahme zu verständigen. Die Anhaltung eines Fremden ist in den Fällen der Absatz eins, Ziffer 2 und 3 und Absatz 2 bis zu 48 Stunden und in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins bis zu 72 Stunden zulässig; darüber hinaus ist Freiheitsentziehung nur
Paragraph 77, Absatz 5, FPG oder in Schubhaft
Paragraph 76, FPG möglich. Dem festgenommenen Fremden ist die Vornahme der Festnahme über sein Verlangen schriftlich zu bestätigen.
(5)[...]
(6)[...]. Wie bereits angeführt, erfolgte die Festnahme aufgrund eines
§ 34BFA-VG erlassenen Festnahmeauftrages.
Die Festnahme konnte auch nicht im Sinne des Abs: 3 des § 40 BFA-VG unterbleiben, da der Beschwerdeführer über Jahre Verhaltensweisen setzteWie bereits angeführt, erfolgte die Festnahme aufgrund eines
Paragraph 34, BFA-VG erlassenen Festnahmeauftrages. Die Festnahme konnte auch nicht im Sinne des Abs: 3 des Paragraph 40, BFA-VG unterbleiben, da der Beschwerdeführer über Jahre Verhaltensweisen setzte * Untertauchen; * Reisepassvorenthaltung; * Begründung eines Familienlebens; die jedenfalls Grund zur Annahme gaben, dass eben nicht "gewährleistet ist, dass der Fremde das Bundesgebiet unverzüglich über eine Außengrenze verlässt", wie es §40 Abs. 3 BFA-VG aber vorsieht.die jedenfalls Grund zur Annahme gaben, dass eben nicht "gewährleistet ist, dass der Fremde das Bundesgebiet unverzüglich über eine Außengrenze verlässt", wie es §40 Absatz 3, BFA-VG aber vorsieht. Rechte des Festgenommenen § 41
(1)BFA-VG Jeder
§ 40Abs. 1 und 2 Festgenommene ist ehestens in einer ihm verständlichen Sprache über die Gründe seiner Festnahme zu unterrichten.Paragraph 41,
(1)BFA-VG Jeder
Paragraph 40, Absatz eins und 2 Festgenommene ist ehestens in einer ihm verständlichen Sprache über die Gründe seiner Festnahme zu unterrichten.
(2)[...]. Unzweifelhaft ist der Aktenlage zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer über die Gründe der Festnahme unter Zuziehung eines Dolmetschers belehrt und ihm auch das Infoblatt - Festgenommene BFA-VG ausgehändigt wurde. Der Beschwerdeführer wurde am 13.02.2018 in der Zeit von 20:00 bis 20:45 Uhr im PAZ HG zwecks Kontaktgespräch von Insp [...], im Beisein des VMÖ, Frau [...], kontaktiert. Die Festnahme erfolgte daher zu Recht und wurden sämtliche Vorschriften eingehalten. Zur Frage der Rechtmäßigkeit der Abschiebung (selbst): Abschiebung § 46
(1)FPG Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wennParagraph 46,
(1)FPG Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn 1. [...], 2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind, 3. [...] 4. [...]. § 13
(1)FPG Die Landespolizeidirektionen und die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes dürfen zur Erfüllung der ihnen nach dem
- bis
- und
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- Hauptstück übertragenen Aufgaben alle rechtlich zulässigen Mittel einsetzen, die nicht in Rechte einer Person eingreifen.Paragraph 13,
(1)FPG Die Landespolizeidirektionen und die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes dürfen zur Erfüllung der ihnen nach dem
- bis
- und
- bis
- Hauptstück übertragenen Aufgaben alle rechtlich zulässigen Mittel einsetzen, die nicht in Rechte einer Person eingreifen.
(2)In die Rechte einer Person dürfen sie bei der Erfüllung dieser Aufgaben nur dann eingreifen, wenn eine solche Befugnis in diesem Bundesgesetz vorgesehen ist und wenn entweder andere gelindere Mittel zur Erfüllung dieser Aufgaben nicht ausreichen oder wenn der Einsatz anderer Mittel außer Verhältnis zum sonst gebotenen Eingriff steht. Erweist sich ein Eingriff in die Rechte von Personen als erforderlich, so darf er dennoch nur geschehen, soweit er die Verhältnismäßigkeit zum Anlass und zum angestrebten Erfolg wahrt. Die Art. 2, 3 und 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958 sind in jedem Stadium einer fremdenpolizeilichen Amtshandlung besonders zu beachten.
(2)In die Rechte einer Person dürfen sie bei der Erfüllung dieser Aufgaben nur dann eingreifen, wenn eine solche Befugnis in diesem Bundesgesetz vorgesehen ist und wenn entweder andere gelindere Mittel zur Erfüllung dieser Aufgaben nicht ausreichen oder wenn der Einsatz anderer Mittel außer Verhältnis zum sonst gebotenen Eingriff steht. Erweist sich ein Eingriff in die Rechte von Personen als erforderlich, so darf er dennoch nur geschehen, soweit er die Verhältnismäßigkeit zum Anlass und zum angestrebten Erfolg wahrt. Die Artikel 2, 3 und 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, sind in jedem Stadium einer fremdenpolizeilichen Amtshandlung besonders zu beachten.
(3)Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, die ihnen nach dem
- bis
- und
- bis
- Hauptstück eingeräumten Befugnisse und Aufträge der Landespolizeidirektionen sowie die ihnen nach dem 7.,
- und
- Hauptstück eingeräumten Befugnisse und Aufträge des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl mit unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt durchzusetzen. Die Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ist dem Betroffenen anzudrohen und anzukündigen. Sie haben deren Ausübung zu beenden, sobald der angestrebte Erfolg erreicht wurde, sich zeigt, dass er auf diesem Wege nicht erreicht werden kann oder der angestrebte Erfolg außer Verhältnis zu dem für die Durchsetzung erforderlichen Eingriff steht. Eine Gefährdung des Lebens oder eine nachhaltige Gefährdung der Gesundheit ist jedenfalls unzulässig. Aber auch die Abschiebung selbst stößt nicht einmal ansatzweise auf irgendwelche Bedenken: Zunächst ist anzuführen, dass die Abschiebung am 14.02.2018 ihre Grundlage im rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.04.2015, W191 2014574-1/3E, der damaligen Rechtsvertretung am 03.04.2015 zugestellt, mit welchem die vom Beschwerdeführer gegen den Bescheid der Verwaltungsbehörde erhobene Beschwerde in allen Punkten, also auch die von der Verwaltungsbehörde im Bescheid ausgesprochene Rückkehrentscheidung betreffend, abgewiesen wurde. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - VwGH v. 19.11.2015, Ra 2015/20/0082 - im Zusammenhang mit § 59 Abs. 5 FPG 2005 (unter Berufung auf die diesbezüglichen erläuternden Bemerkungen) "soll § 59 Abs. 5 FPG demnach der Verfahrensökonomie dienen und bewirken, dass es keiner neuerlichen Rückkehrentscheidungen bedarf, wenn bereits rechtskräftige Rückkehrentscheidungen vorliegen, es sei denn, dass neue Tatsachen iSd § 53 Abs. 2 und 3 FPG hervorkommen, die eine Neubemessung der Dauer eines Einreiseverbotes erforderlich machen.Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - VwGH v. 19.11.2015, Ra 2015/20/0082 - im Zusammenhang mit Paragraph 59, Absatz 5, FPG 2005 (unter Berufung auf die diesbezüglichen erläuternden Bemerkungen) "soll Paragraph 59, Absatz 5, FPG demnach der Verfahrensökonomie dienen und bewirken, dass es keiner neuerlichen Rückkehrentscheidungen bedarf, wenn bereits rechtskräftige Rückkehrentscheidungen vorliegen, es sei denn, dass neue Tatsachen iSd Paragraph 53, Absatz 2 und 3 FPG hervorkommen, die eine Neubemessung der Dauer eines Einreiseverbotes erforderlich machen. Durch den Verweis auf § 53 FPG, der die Erlassung eines Einreiseverbotes regelt, geht in Zusammenschau mit den Materialien hervor, dass sich § 59 Abs. 5 FPG nur auf solche Rückkehrentscheidungen bezieht, die mit einem Einreiseverbot verbunden sind. Nur im Fall der Änderung des für die Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes relevanten Sachverhaltes bedarf es einer neuen Rückkehrentscheidung, um allenfalls die Dauer des mit ihr zu verbindenden Einreiseverbotes neu festlegen zu können; ist die Rückkehrentscheidung allerdings - wie hier - von vornherein nicht mit einem Einreiseverbot verbunden, fällt sie nicht in den Anwendungsbereich dieser Norm."Durch den Verweis auf Paragraph 53, FPG, der die Erlassung eines Einreiseverbotes regelt, geht in Zusammenschau mit den Materialien hervor, dass sich Paragraph 59, Absatz 5, FPG nur auf solche Rückkehrentscheidungen bezieht, die mit einem Einreiseverbot verbunden sind. Nur im Fall der Änderung des für die Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes relevanten Sachverhaltes bedarf es einer neuen Rückkehrentscheidung, um allenfalls die Dauer des mit ihr zu verbindenden Einreiseverbotes neu festlegen zu können; ist die Rückkehrentscheidung allerdings - wie hier - von vornherein nicht mit einem Einreiseverbot verbunden, fällt sie nicht in den Anwendungsbereich dieser Norm." Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass die vom Bundesverwaltungsgericht bestätigte erstinstanzliche Rückkehrentscheidung (ohne Einreiseverbot) die für die Abschiebung am 14.02.2018 taugliche Grundlage darstellt, es also aufgrund der vom Beschwerdeführer behaupteten zwischenzeitlichen Änderungen seiner privaten Umstände keiner neuen Rückkehrentscheidung bedurfte. Einer solchen bedurfte es auch insofern nicht ob eines zwischenzeitlichen legalen Aufenthaltes in Italien, als die Veranlassung des Fremden zur Ausreise in den EU-Staat vor der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorsieht und nicht, wie im gegenständlichen Fall nach seiner Erlassung: § 52 Abs. 6 FPGParagraph 52, Absatz 6, FPG Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung
Abs. 1 zu erlassen."Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung
Absatz eins, zu erlassen." Der Beschwerdeführer hatte der Verwaltungsbehörde den Umstand seines zwischenzeitlichen Aufenthaltes in Italien samt Aufenthaltsberechtigung erst in der Einvernahme am 12.02.2018. also lange nach Erlassung der ihn betreffenden Rückkehrentscheidung und kurz vor der Abschiebung bekannt gegeben. Nach der Reisepasseintragung und den Angaben des Beschwerdeführers in der Einvernahme vom 12.08.2018 war diese Aufenthaltserlaubnis für Italien aber ohnehin zwischenzeitlich abgelaufen, sodass diese ohnehin nicht zu berücksichtigen war. Im Übrigen ist anzumerken, dass dieser Umstand in der Beschwerde nicht einmal ansatzweise problematisiert wurde. Der Vollständigkeit halber sei aber angemerkt, dass die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten privaten und familiären Änderungen letztlich aber auch inhaltlich zu keiner Neubeurteilung der Rückkehrentscheidung zu führen vermögen, hatte doch der Beschwerdeführer, wie bereits ausgeführt, hatte er das Familienleben zu einem Zeitpunkt begründet, als er um die bestehende Verpflichtung zur Rückkehr nach Indien nicht nur wusste, sondern dieser Verpflichtung auch aktiv durch Untertauchen sowie Vorenthaltung seines Reisepasses zuwiderhandelte. Ausdrücklich hob der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 16.12.2015, Ro 2015/21/0037, hervor, dass durch den Umstand, keine neue Rückkehrentscheidung erlassen zu dürfen, "kein ‚erhebliches Rechtsschutzdefizit' besteht", weil "es einem Drittstaatsangehörigen nämlich zur Geltendmachung seines Privat- und Familienlebens im Sinn von Art. 8 MRK der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 zur Verfügung steht, der nach Maßgabe des Vorliegens weiterer Voraussetzungen (§ 55 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005) entweder als ‚Aufenthaltsberechtigung plus' oder als ‚Aufenthaltsberechtigung' auszustellen ist, wenn dies
§ 9Abs. 2 BFA-VG 2014 zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens i
Sd Art. 8 MRK geboten ist (§ 55 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005). Ist ein Drittstaatsangehöriger der Ansicht, Letzteres sei der Fall, so ist er daher auf § 55 AsylG 2005 zu verweisen."Ausdrücklich hob der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 16.12.2015, Ro 2015/21/0037, hervor, dass durch den Umstand, keine neue Rückkehrentscheidung erlassen zu dürfen, "kein ‚erhebliches Rechtsschutzdefizit' besteht", weil "es einem Drittstaatsangehörigen nämlich zur Geltendmachung seines Privat- und Familienlebens im Sinn von Artikel 8, MRK der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 zur Verfügung steht, der nach Maßgabe des Vorliegens weiterer Voraussetzungen (Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005) entweder als ‚Aufenthaltsberechtigung plus' oder als ‚Aufenthaltsberechtigung' auszustellen ist, wenn dies
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG 2014 zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, MRK geboten ist (Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005). Ist ein Drittstaatsangehöriger der Ansicht, Letzteres sei der Fall, so ist er daher auf Paragraph 55, AsylG 2005 zu verweisen." Einen solchen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels hatte der Beschwerdeführer aber nicht gestellt, sondern stattdessen die gegenständliche Beschwerde erhoben. Die Verwaltungsbehörde hatte daher nicht nur die Abschiebung zu Recht vorgenommen, sondern sämtliche damit im Zusammenhang stehende Vorschriften genauestens eingehalten. Zu Spruchpunkt III und IV. (Kostenbegehren):Zu Spruchpunkt römisch drei und römisch vier. (Kostenbegehren): In der Frage des Kostenanspruches - lediglich der Beschwerdeführer begehrte den Ersatz seiner Aufwendungen - ist § 35 VwGVG die Anspruchsbegründung maßgebliche Norm; diese lautet:In der Frage des Kostenanspruches - lediglich der Beschwerdeführer begehrte den Ersatz seiner Aufwendungen - ist Paragraph 35, VwGVG die Anspruchsbegründung maßgebliche Norm; diese lautet: § 35 VwGVGParagraph 35, VwGVG
(1)Dem Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbar verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 b B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(1)Dem Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbar verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, b B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(2)Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.
(3)Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Da die beschwerdeführende Partei vollständig unterlag, steht ihr nach den angeführten Bestimmungen schon dem Grunde nach kein Ersatz ihrer Aufwendungen zu. In diesem Sinne war das Kostenbegehren des Beschwerdeführers spruchgemäß abzuweisen. Zu Spruchpunkt V. (Revision):Zu Spruchpunkt römisch fünf. (Revision):
§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu den Spruchpunkt I. und II. zu entnehmen ist, warf der gegenständliche Fall keine Auslegungsprobleme der anzuwendenden Normen auf, schon gar nicht waren Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen.Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu den Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. zu entnehmen ist, warf der gegenständliche Fall keine Auslegungsprobleme der anzuwendenden Normen auf, schon gar nicht waren Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in Bezug auf alle Spruchpunkte nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W117.2185927.1.00